Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 615 final

2015/0278(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 264 final}
{SWD(2015) 265 final}
{SWD(2015) 266 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

In dieser Begründung wird der Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ausführlicher erläutert.

Derzeit sehen sich Wirtschaftsakteure uneinheitlichen und häufig widersprüchlichen nationalen Barrierefreiheitsanforderungen gegenüber, so dass sie das Potenzial des Binnenmarkts nicht ausschöpfen können.

Die vorgeschlagene Richtlinie soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit nachzukommen, die sie auf nationaler Ebene eingegangen sind und die aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 1 (im Folgenden „Übereinkommen“) resultieren.

Die Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt des Übereinkommens, dem die EU und 25 ihrer Mitgliedstaaten beigetreten sind 2 . Sie ist auch eine der Prioritäten der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 3 , in der Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens auf EU-Ebene beschrieben werden. Barrierefreiheit bedeutet, dass Hindernisse bei der Nutzung gängiger Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. gar nicht erst entstehen. Sie ermöglicht es Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen 4 , solche Produkte und Dienstleistungen ebenso wie andere Menschen wahrzunehmen, zu bedienen und zu verstehen.

1.1.Ziele und Kontext des Vorschlags

Der Vorschlag soll dazu beitragen, das Funktionieren des Binnenmarkts weiter zu verbessern und Hindernisse für den freien Verkehr von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen.

Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Angesichts der Alterung der Bevölkerung wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2020 rund 120 Millionen Menschen in der Europäischen Union mehrfache und/oder leichte Behinderungen haben werden. Wenn der Binnenmarkt für bestimmte barrierefreie Produkte und Dienstleistungen besser funktioniert, kommt dies sowohl diesen Verbrauchern als auch den Unternehmen zugute. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine stärkere gesellschaftliche Inklusion und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Es unterstützt eigenständige Lebensführung und Wahlfreiheit und trägt außerdem zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen bei. 5

Es gibt Unterschiede in den Rechtsvorschriften, Normen und Leitlinien zur Barrierefreiheit, die in dem Maße zunehmen dürften, in dem die Mitgliedstaaten neue Vorschriften auf diesem Gebiet erlassen. Diese Entwicklung ist dadurch bedingt, dass das Übereinkommen in der EU und in den meisten ihrer Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist und dass seine allgemein gehaltenen Bestimmungen unterschiedliche Auslegungen und Formen der Umsetzung auf nationaler Ebene zulassen. Ein Beispiel sind die uneinheitlichen Bestimmungen, die für die Barrierefreiheit im Internet und für die audiovisuellen Mediendienste gelten; hier wenden die Mitgliedstaaten unterschiedliche Fassungen der W3C/WCAG-Leitlinien bzw. unterschiedliche Standards für die Untertitelung und die Audiodeskription an. Einen ähnlichen Effekt werden Änderungen von EU-Vorschriften haben, mit denen Barrierefreiheit zwar vorgeschrieben, aber nicht definiert wird, wie dies zum Beispiel bei den Vergaberichtlinien der Fall ist.

Durch die fehlende Abstimmung der nationalen Vorgehensweisen in Bezug auf die Barrierefreiheit werden Hindernisse im Binnenmarkt aufgebaut. Anbieter, die grenzüberschreitend tätig sind, müssen zusätzliche Produktionskosten auf sich nehmen, um die unterschiedlichen Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Der Wettbewerb, die Wettbewerbsfähigkeit und das wirtschaftliche Wachstum werden behindert, weil Unternehmen, insbesondere KMU, möglicherweise nicht über das Fachwissen und die Möglichkeiten verfügen, sich mit all den unterschiedlichen nationalen Anforderungen und Verfahren vertraut zu machen und diese anzuwenden. Es ist daher wichtig, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den Geltungsumfang der vorgeschlagenen Richtlinie einzubeziehen, weil deren Produkte und Dienstleistungen andernfalls als zweitklassig oder minderwertig gelten könnten.

Bei nationalen Behörden, Herstellern und Dienstleistern herrscht Unsicherheit bezüglich der Barrierefreiheitsanforderungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen und bezüglich des geltenden politischen Rahmens für Barrierefreiheit.

Wie diese Beschreibung zeigt, ist es notwendig, zu handeln und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten; dazu sind einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zu formulieren und diese auch auf die EU-Vorschriften anzuwenden, die nur allgemeine Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit enthalten. Dies wird den Wettbewerb erhöhen. Der Vorschlag zielt darauf ab, Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel abzubauen bzw. zu vermeiden.

Der Vorschlag, die nationalen Maßnahmen auf dem Gebiet der Barrierefreiheit zu harmonisieren, ist eine notwendige Voraussetzung dafür, die uneinheitliche Gesetzgebung zu beenden.

1.2.Technischer Hintergrund

Wenn sie Produkte und Dienstleistungen mit Barrierefreiheitseigenschaften herstellen, anbieten bzw. erbringen, gehen Hersteller und Dienstleister derzeit weltweit unterschiedlich vor, um die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Sie richten sich dabei zum Teil nach nationalen oder internationalen Normen, die meist nicht aufeinander abgestimmt sind.

Einige Normen im Bereich der Barrierefreiheit werden derzeit – aufgrund entsprechender Normungsaufträge der Europäischen Kommission an die europäischen Normungsorganisationen – auf europäischer Ebene erarbeitet. In diesen (nicht legislativen) Normungsaufträgen waren die europäischen Normungsorganisationen ersucht worden, die Entwicklung freiwilliger europäischer Normen an die globalen Entwicklungen anzugleichen. Hier die einschlägigen Normungsaufträge: Auftrag M/376 6 aus dem Jahr 2005 zu Produkten und Dienstleistungen im IKT-Bereich (Ergebnis war die Annahme der Europäischen Norm EN 301 549 7 im Februar 2014), Auftrag M/420 8 aus dem Jahr 2007 zum baulichen Umfeld und Auftrag M/473 9 zur Einbeziehung des Konzepts „Design für Alle“ in einschlägige Normungsinitiativen. In diesen Normungsaufträgen, die der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzte Ausschuss nach einer befürwortenden Stellungnahme der Mitgliedstaaten erteilt hat, werden die europäischen Normungsorganisationen ersucht, bestimmte freiwillige Barrierefreiheitsnormen zu erarbeiten und wenn möglich bestehende Normen so zu überarbeiten, dass klarer wird, wie die „Design-für-Alle“-Grundsätze zu handhaben sind.

Die Arbeit an diesen europäischen Normen ist langwierig, und mangels europäischer Normen sind Normungsaktivitäten auf nationaler Ebene möglich. Um die angestrebte europaweite Harmonisierung zu erreichen, muss die freiwillige europäische Normungsarbeit daher durch regulatorische Maßnahmen flankiert werden. Die funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen in der Richtlinie werden in Form allgemeiner Ziele formuliert. Eine Möglichkeit, die Konformität mit diesen Anforderungen zu beurteilen, ist die Anwendung freiwilliger harmonisierter Normen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung 10 angenommen werden.

Als Grundlage dieser harmonisierten Normen sollten die europäischen Normen, die sich aus den genannten Normungsaufträgen entwickeln, oder alle anderen geeigneten, schon bestehenden europäischen Normen dienen, um die Vermutung der Konformität mit Barrierefreiheitsanforderungen zu bestätigen.

1.3.Politischer Hintergrund

Hauptzweck dieser Richtlinie ist ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen. Dies steht im Einklang mit der von Kommissionspräsident Juncker in seinen politischen Leitlinien formulierten Vorgabe, dass die nächste Kommission [...] auf die Stärke unseres Binnenmarkts bauen und sein Potenzial in allen Richtungen ausschöpfen [soll]“. Die Richtlinie wird auch zur Umsetzung des Arbeitsprogramms der Kommission 2015 11 beitragen, in dem die Kommission ihr Bekenntnis zur Barrierefreiheit als Katalysator der sozialen Inklusion bekräftigt: „Die Europäische Kommission setzt sich für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein. Zu diesen Rechten zählen der Zugang zur physischen Umgebung, zu Verkehrsmitteln, zur Informations- und Kommunikationstechnik und zu anderen Einrichtungen/Dienstleistungen.“

Nach Artikel 9 des Übereinkommens müssen die EU und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ergreifen. In Artikel 3 wird die „Zugänglichkeit“ als allgemeiner Grundsatz des Übereinkommens genannt, der in Verbindung mit der Wahrnehmung der in dem Übereinkommen aufgeführten Rechte und Grundfreiheiten betrachtet werden sollte.

Die rechtliche Verbindlichkeit der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Barrierefreiheitspflichten hat der VN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im April 2014 in seinem General Comment zu Artikel 9 des Übereinkommens 12 bestätigt: „State parties are obliged to adopt, promulgate and monitor national accessibility standards. [...] State parties should undertake a comprehensive review of the laws on accessibility in order to identify, monitor and address gaps in legislation and its implementation.“ (Die Vertragsparteien sind verpflichtet, nationale Barrierefreiheitsvorschriften aufzustellen und zu verabschieden und deren Anwendung zu kontrollieren. [...] Sie sollten ihre Gesetze zur Barrierefreiheit eingehend überprüfen, um etwaige Lücken in ihrer Gesetzgebung und bei der Anwendung festzustellen, zu beobachten und zu schließen.) Und weiter: „State parties should establish a legislative framework with specific, enforceable, time-bound benchmarks for monitoring and assessing the gradual modification and adjustment by private entities of their previously inaccessible services into accessible ones. State parties should also ensure that all newly procured goods and other services are fully accessible for persons with disabilities.“ (Die Vertragsparteien sollten einen gesetzlichen Rahmen schaffen mit konkreten, durchsetzbaren und fristgebundenen Benchmarks für die Kontrolle und Bewertung der schrittweisen Umwandlung bislang nicht barrierefreier Dienste/Angebote privater Einrichtungen in barrierefreie. Sie sollten ferner sicherstellen, dass alle neu zu beschaffenden Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind.)

Das Bekenntnis zu einem barrierefreien Europa ist im Jahr 2010 in der „Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 20102020“ erneuert worden. Die Strategie steht im Einklang mit dem Übereinkommen. Die Maßnahmen der EU unterstützen und ergänzen das nationale Handeln zur Verwirklichung der Barrierefreiheit und zur Beseitigung vorhandener Barrieren.

Das Konzept der Barrierefreiheit findet sich in einer Reihe von EU-Initiativen wieder. Zum Teil sind in EU-Vorschriften zu bestimmten Produkten, Dienstleistungen oder Wirtschaftszweigen detaillierte Barrierefreiheitsanforderungen enthalten. Andere EU-Rechtsakte enthalten eine allgemeine Barrierefreiheitsanforderung, etwa die Vergaberichtlinien sowie die Struktur- und Investitionsfondsverordnungen (erstmals für den Programmzeitraum 2007-2013, und dann nochmals erweitert für den Zeitraum 2014-2020). Eine einheitliche Definition von Barrierefreiheit fehlt jedoch bisher auf europäischer Ebene.

In der Arbeitsunterlage „Action Plan 2010-2015“ 13 zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen hat sich die Kommission – unter dem spezifischen Ziel der Vermeidung, Ermittlung und Beseitigung von Zugangshindernissen und barrieren – verpflichtet, einen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit mit allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vorzulegen.

1.4.Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Lage von Menschen mit Behinderungen ist Gegenstand zahlreicher spezifischer EU-Vorschriften. Dies gilt zum Beispiel für die Fahrgastrechte-Verordnungen, die es für alle Verkehrsträger (Luft, Schiene, Wasser, Bus) gibt und in denen es schwerpunktmäßig darum geht, dass Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität nicht benachteiligt und dass ihnen Assistenzleistungen angeboten werden. 14 Daneben gibt es EU-Vorschriften zur Zugänglichkeit von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, etwa zu Niederflurbussen 15 , Eisenbahnfahrzeugen 16 und Wasserfahrzeugen 17 , sowie technische Standards, die die Zugänglichkeit von Fahrzeugen verschiedener Verkehrsträger gewährleisten. Der Geltungsbereich dieser Rechtsakte wird durch den vorliegenden Vorschlag nicht berührt. Allerdings könnte eine dank dieser Initiative verbesserte Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln die Erbringung von Assistenzleistungen erleichtern und/oder ihre Notwendigkeit und ihre Kosten verringern.

Dieser Vorschlag ergänzt und stärkt den Vorschlag für eine Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen 18 , die für bestimmte Websites öffentlicher Stellen gelten soll, auf denen bestimmte Dienstleistungen angeboten werden. Die vorliegende Initiative ergänzt den genannten Richtlinienvorschlag insoweit, als sie einige Websites des Privatsektors abdeckt. Zusammen tragen sie zur Verwirklichung einer inklusiven digitalen Gesellschaft bei, wie sie in der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt beschrieben wird, indem sie die Barrierefreiheit von Websites der Anbieter von grundlegenden Diensten für Bürger sicherstellen. Damit die zuständigen Behörden unabhängig von der Art der Website die gleichen Barrierefreiheitsspezifikationen anwenden müssen, sind die Barrierefreiheitsanforderungen im vorliegenden Richtlinienvorschlag die gleichen wie im Vorschlag für eine Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen.

Dank der Barrierefreiheitsanforderungen in diesem Vorschlag würde auch klarer, welche Pflichten sich aus EU-Vorschriften ergeben, in denen zwar Barrierefreiheitspflichten, aber keine genauen Anforderungen oder Spezifikationen genannt werden; dies trifft zum Beispiel auf die Bereiche öffentliches Auftragswesen und europäische Struktur- und Investitionsfonds zu.

Die vorgeschlagene Richtlinie soll daher trotz der unterschiedlichen Zielsetzung und Rechtsgrundlage auf diese Vorschriften anwendbar sein, ohne sie abzuändern; ihr Nutzen besteht darin, dass sie genauer erläutert, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist, und damit zu mehr Rechtssicherheit beiträgt.

Künftige Rechtsvorschriften mit Barrierefreiheitspflichten könnten die gemeinsamen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Initiative übernehmen und dadurch die Kohärenz im Binnenmarkt verbessern.

Beim Konzept des aktiven Alterns, für das die Europäische Kommission während des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) geworben hat, wird zudem betont, wie wichtig es ist, ein barrierefreies oder „altersgerechtes“ Umfeld zu schaffen, um die Menschen in die Lage zu versetzen, so lange wie möglich ein unabhängiges Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu führen. Die Barrierefreiheit ist einer der wesentlichen Bausteine dieses Konzepts. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Behinderung und Älterwerden 19 ist Barrierefreiheit für ältere Menschen eine wichtige Voraussetzung dafür, dass sie aktiv bleiben, ein selbständiges Leben führen und zur „Seniorenwirtschaft“ beitragen können 20 .

Auf internationaler Ebene haben die USA ein umfassendes Regelwerk auf dem Gebiet der Barrierefreiheit, oft mit detaillierten verbindlichen Normen und Bestimmungen. 21 Aus diesem Grund sowie wegen der weltweiten Präsenz einiger Produkte und Dienstleistungen und weil von mehreren Interessenträgern (insbesondere der IKT-Branche) entsprechender Bedarf angemeldet worden ist, zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, Kohärenz zwischen den in den USA und den in der EU geltenden Vorschriften herzustellen. Die Normungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Normungsauftrag M/376 22 wird das Erreichen dieses Ziels erleichtern. Diese EU-Initiative zur Barrierefreiheit könnte einen Rahmen bilden, in dem Barrierefreiheitsnormen, die mit Blick auf den Weltmarkt erarbeitet werden, zur Schaffung eines transatlantischen Marktes beitragen könnten.

Die vorgeschlagene Richtlinie würde zudem die wirksame Anwendung anderer Normen auf dem Gebiet der Barrierefreiheit fördern, die auf die Normungsaufträge M/376, M/420 und M/473 der Kommission zurückgehen.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1.Konsultationen interessierter Kreise

Zur Ermittlung der Probleme und Bedürfnisse sind zahlreiche öffentliche Konsultationen und Studien durchgeführt worden, bei denen die Mitgliedstaaten, die Industrie und die Zivilgesellschaft (Verbraucher, darunter auch Menschen mit Behinderungen) angehört wurden:

Öffentliche Online-Konsultation im Hinblick auf einen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (2012) 23 ;

Eurobarometer zur Zugänglichkeit (2012) 24 ;

SME Panel, veranstaltet von Enterprise Europe Network (2012) 25 ;

Direkte Konsultationen und Treffen mit Vertretern der wichtigsten zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter auch Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, sowie mit Vertretern von Unternehmen und europäischen Industrieverbänden; hierzu gehörte ein Dialog auf hoher Ebene über Wachstum und Barrierefreiheit, zu dem Viviane Reding, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, eingeladen hatte (Dezember 2013);

5th Disability High Level Group (Member States' experts group), Report on the implementation of the UN Convention on the rights of persons with disabilities 26 ;

Study on the socio-economic impact of new measures to improve accessibility of products and services for people with disabilities (2013) 27 ;

Studien über die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Barrierefreiheit in 27 Mitgliedstaaten und über die Durchsetzung in der EU, durchgeführt vom Akademischen Netz für europäische Behindertenpolitik (ANED) (2012) 28 .

2.2.Folgenabschätzung

In der Lenkungsgruppe für die Folgenabschätzung, die von der Generaldirektion Justiz geleitet wurde, waren zahlreiche Kommissionsdienststellen vertreten.

Fünf Optionen wurden schon in einem frühen Stadium des Folgenabschätzungsverfahrens verworfen, weil sie entweder unrealistisch, nicht zielführend oder unverhältnismäßig waren.

Ein vorläufiges Screening ergab, dass diese EU-Initiative nur ausgewählte prioritäre Bereiche abdecken sollte, in denen die Behinderungen des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts besonders deutlich sichtbar sind und potenziell zunehmen oder in denen ein Handeln auf europäischer Ebene einen Mehrwert darstellt. Für eine tiefer gehende Folgenanalyse wurden die folgenden vier Optionen ausgewählt:

Option 1:     Keine weiteren Maßnahmen auf EU-Ebene (Basisszenario).

Option 2: EU-Empfehlung, in der einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für die ausgewählten Produkte und Dienstleistungen und für die Vergabe öffentlicher Aufträge formuliert werden. Diese Option geht über das Basisszenario insofern hinaus, als sie Barrierefreiheitsanforderungen umfasst, die auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen und bei Vergabeverfahren angewandt werden können.

Option 3: EU-Richtlinie, in der einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für die ausgewählten Produkte und Dienstleistungen und für die Vergabe öffentlicher Aufträge formuliert werden – anwendbar auf Mitgliedstaaten, sofern bzw. sobald sie Vorschriften im Bereich Barrierefreiheit haben. Bei dieser Option müssen die Mitgliedstaaten nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorschriften zur Barrierefreiheit erlassen, sondern sie müssen sich, wenn sie es tun bzw. bereits getan haben, an die EU-Bestimmungen halten, damit die Regelung im gesamten Binnenmarkt einheitlich ist. Alle Mitgliedstaaten müssen den freien Verkehr barrierefreier Produkte und Dienstleistungen gewährleisten, auch wenn sie keine Vorschriften zur Barrierefreiheit erlassen, und in Vergabeverfahren einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen anwenden.

Option 4: EU-Richtlinie, in der einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für die ausgewählten Produkte und Dienstleistungen und für die Vergabe öffentlicher Aufträge formuliert werden – unmittelbar auf alle Mitgliedstaaten anwendbar. Bei dieser Option müssen alle Mitgliedstaaten, auch die, die bisher keine Vorschriften zur Barrierefreiheit haben, im Einklang mit EU-Bestimmungen neue Barrierefreiheitsvorschriften erlassen. Dadurch wären die Barrierefreiheitsanforderungen in allen Mitgliedstaaten vollständig harmonisiert.

Eine Regulierung erschien als die effizienteste Form der EU-Intervention zur Beseitigung gegenwärtiger und künftiger Probleme mit dem Funktionieren des Binnenmarkts. Angesichts des in früheren Kommissionsmitteilungen und instrumenten verfolgten Kurses erschien eine Richtlinie passend; sie würde den ungehinderten Verkehr barrierefreier Produkte und Dienstleistungen ermöglichen, aber nicht über das Notwendige hinausgehen.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung äußerte sich nach sorgfältiger Prüfung zustimmend zu dem von den Dienststellen der Europäischen Kommission erstellten Folgenabschätzungsbericht. Die endgültige Fassung des Berichts trägt den Empfehlungen des Ausschusses Rechnung.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

3.1.Rechtsgrundlage

Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

3.2.Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da die von dem Vorschlag abgedeckten Aspekte nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und g des AEUV sind der Binnenmarkt und der Verkehr Bereiche mit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilter Zuständigkeit.

Es besteht Handlungsbedarf seitens der EU, da die Mitgliedstaaten das Problem nicht alleine bewältigen können; es umfasst länderübergreifende Aspekte, bei denen ein individuelles Handeln einzelner Mitgliedstaaten nicht ausreicht. Das normale Funktionieren des Binnenmarkts ist beeinträchtigt: Zum einen gibt es derzeit Handelshemmnisse, zum anderen wird die Ausschöpfung des Binnenmarktpotenzials behindert. Die nationalen Unterschiede bei den Herangehensweisen stellen Belastungen und Hindernisse für jene Unternehmen dar, die grenzüberschreitende Aktivitäten anstreben.

Die Probleme, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Barrierefreiheitsanforderungen ergeben – wobei sich diese Uneinheitlichkeit noch vergrößern dürfte, sobald die Mitgliedstaaten beginnen, ihren Pflichten aus dem Übereinkommen nachzukommen –, können nur durch ein gemeinsames Vorgehen auf EU-Ebene wirksam gelöst werden. Nur ein kohärenter Rechtsrahmen ermöglicht einen ungehinderten Austausch von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt; dies wird auch durch die Konsultation der Interessenträger bestätigt.

Bei einem Tätigwerden auf EU-Ebene würde das Subsidiaritätsprinzip beachtet, da der Fokus auf den Produkten und Dienstleistungen läge, bei denen es nachweislich erhebliche Binnenmarktprobleme gibt, weil unterschiedliche nationale Anforderungen zu Behinderungen des Handels führen. Dieses Problem muss daher auf EU-Ebene angegangen werden. Für die Festlegung der Barrierefreiheitsanforderungen an andere Produkte und Dienstleistungen würden die Mitgliedstaaten die alleinige Zuständigkeit behalten.

Das Handeln der EU würde die nationalen Barrierefreiheitsvorschriften aufwerten, indem es den freien Verkehr barrierefreier Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt durch neue Regeln sicherstellen und eine effizientere Nutzung der Ressourcen fördern würde. Die Mitgliedstaaten müssten Produkte und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten akzeptieren, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der vorgeschlagenen Richtlinie erfüllen. Die Sicherstellung dieses ungehinderten Verkehrs hätte positive wirtschaftliche Auswirkungen. Die vorgeschlagene Richtlinie würde gleiche Ausgangsbedingungen für die Wirtschaftsakteure schaffen und eine Fragmentierung des Binnenmarkts verhindern; dadurch würde sie Rechtssicherheit herstellen und den Wirtschaftsakteuren einen erweiterten Markt öffnen, auf dem sie ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten könnten. Verbraucher mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, würden gleich dreifach profitieren: Die Auswahl an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen wäre größer, und diese Produkte und Dienstleistungen wären zudem höherwertiger und kostengünstiger.

3.3.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Inhalt und Form der vorgeschlagenen Maßnahme gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Ziel, nämlich die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, zu erreichen.

Der Zeitplan für die Umsetzung trägt der Lebensdauer der Produkte Rechnung. Die in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommenen Produkte und Dienstleistungen sind mit Bedacht ausgewählt worden. Die Barrierefreiheitspflichten gelten nur für neue Produkte, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie in Verkehr gebracht werden, und nur für Dienstleistungen, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

Vorgegeben werden einheitliche Ziele und allgemeine Regeln, doch wie diese Vorgaben unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten erfüllt werden, entscheiden die Mitgliedstaaten selbst. Es werden daher nur funktionale Barrierefreiheitsanforderungen formuliert.

Die Verhältnismäßigkeit der Pflichten ist sorgfältig geprüft worden, was sich zum Beispiel in einer schlanken Konformitätsbewertung (Eigenerklärung) und in den gewählten Marktüberwachungsverfahren widerspiegelt. Sie beruhen auf den Verfahren, die auch sonst vielfach in den Harmonisierungsvorschriften für den Binnenmarkt 29 zur Anwendung gelangen. Ebenfalls untersucht wurden die Befolgungskosten von Herstellern, Dienstleistern und öffentlichen Verwaltungen. Ergebnis dieser Analyse war, dass die Vorteile einer Harmonisierung diese Kosten meist überwiegen.

Außerdem werden – im Einklang mit dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“ – Schutzklauseln eingebaut, um zu verhindern, dass auf die Wirtschaftsakteure unverhältnismäßige Belastungen und (Kosten für) eine grundlegende Modifizierung ihrer Produkte und Dienstleistungen zukommen. Diese Klauseln tragen unter anderem der Größe, den Ressourcen und der Art der betreffenden Wirtschaftsakteure Rechnung. Im Einklang mit der Kommissionsstrategie wurde zunächst eine vollständige Befreiung von Kleinstunternehmen in Betracht gezogen, dann aber zugunsten der genannten Klauseln verworfen, da diese Klauseln besser auf die tatsächliche Population der Wirtschaftsakteure zugeschnitten sind, für die die Belastung in einzelnen gut begründeten Fällen in Relation zum Nutzen unverhältnismäßig hoch sein könnte. Die betreffenden Klauseln erlauben außerdem eine bessere Kontrolle der Gesamtauswirkungen dieser Schutzmaßnahmen auf die Erreichung der Ziele des Rechtsakts.

3.4.Auswirkungen auf die Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag würde sich positiv auf mehrere Rechte auswirken, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. und die Ausübung folgender Rechte direkt oder indirekt erleichtern: das Recht auf Menschenwürde (Artikel 1), das Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3), das Recht auf Bildung (Artikel 14), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die Rechte älterer Menschen (Artikel 25), das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Integration (Artikel 26) sowie die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45).

Auf die Wirtschaftsakteure hätte dieser Vorschlag beispielsweise hinsichtlich der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16) und des Eigentumsrechts (Artikel 17) gemischte Auswirkungen. In erster Linie würde sich die Initiative positiv auf die Ausübung dieser beiden Rechte auswirken, da sie durch die Beseitigung von Handelshemmnissen den potenziellen Nutzen des Binnenmarkts vergrößern würde. Wenn einige Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen, könnte dies indes zu einer begrenzten Einschränkung bei der Wahrnehmung dieser Rechte führen. Allerdings wären die Einschränkungen aufgrund dieser neuen Vorschriften gerechtfertigt und verhältnismäßig, und sie würden zu einer potenziellen Zunahme des Handels innerhalb der EU führen, von dem die Wirtschaftsakteure selbst profitieren könnten. Die neuen Bestimmungen wären auch im Hinblick auf die Förderung anderer Grundrechte, etwa der oben genannten, gerechtfertigt.

3.5.Vorschlag

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine einheitliche EU-Definition und einen Umsetzungsrahmen für die Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Hier eine Zusammenfassung der einzelnen Elemente der Richtlinie:

Geltungsbereich

Die vorgeschlagene Richtlinie

wird die Barrierefreiheitsanforderungen für ausgewählte Produkte und Dienstleistungen harmonisieren, und

diese Barrierefreiheitsanforderungen werden dazu dienen, die Barrierefreiheitspflichten zu konkretisieren, die im EU-Recht (etwa im Bereich des Vergabewesens oder der Struktur- und Investitionsfonds) zwar schon vorhanden, aber nicht genau definiert sind. Der Geltungsbereich wird durch den jeweiligen Rechtsakt bestimmt und durch die vorgeschlagene Richtlinie nicht geändert.

Barrierefreiheitsanforderungen und freier Waren- und Dienstleistungsverkehr

Die vorgeschlagene Richtlinie wird das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern, indem sie – mit harmonisierten verbindlichen Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen – Hindernisse beseitigt, die durch unterschiedliche nationale Vorschriften entstanden sind. Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen beruht auf mehreren externen öffentlichen Konsultationen und auf internen Anhörungen zu den Erfordernissen der Industrie und der Menschen mit Behinderungen, auf einer Expertenbefragung zum Thema Barrierefreiheitsvorschriften und zu deren Durchsetzung in 27 Mitgliedstaaten sowie auf einer Analyse der derzeitigen Unterschiede in den gesetzlichen Vorschriften von neun EU-Mitgliedstaaten, die rund 80 % des BIP der EU und 77 % der EU-Bevölkerung ausmachen.

Dank der vorgeschlagenen Richtlinie werden alle Produkte und Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, ungehindert im Binnenmarkt zirkulieren können.

Für die Industrie wird es leichter, Barrierefreiheitspflichten einzuhalten, da für die Anwendung der EU-Vorschriften über die Beschaffung bzw. Bezuschussung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen dieselben funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen gelten werden.

Sicherheitsklauseln sind vorhanden.

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

Die vorgeschlagene Richtlinie harmonisiert die Barrierefreiheitsanforderungen für einige Produkte und Dienstleistungen auf EU-Ebene, und sie beseitigt Hindernisse für ihren freien Verkehr.

Sie schreibt nicht im Einzelnen vor, wie die Pflicht, ein Produkt oder eine Dienstleistung barrierefrei entsprechend den Anforderungen zu gestalten, in der Praxis zu erfüllen ist. Wenn es trotzdem noch zu Hindernissen im Binnenmarkt kommt, kann die Kommission künftig andere Optionen prüfen, um den Mitgliedstaaten Hilfestellung zu geben, etwa in Form von Normen oder Durchführungsmaßnahmen.

Die Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, dass für die Beurteilung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen harmonisierte freiwillige Normen herangezogen werden.

Die Richtlinie sieht schlanke Verfahren für die Konformitätsbewertung (Eigenerklärung) und bestehende Marktüberwachungsmechanismen vor, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen zu gewährleisten und die Übereinstimmung der Produkte mit diesen Anforderungen zu bewerten. Sie sieht außerdem ein schlankeres Verfahren für die Überprüfung von Dienstleistungen auf deren Konformität vor.

Die Richtlinie bestimmt, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in Kraft zu setzen sind.

Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass alle Maßnahmen – einschließlich der zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie derjenigen, die gemäß Artikel 3 vorgeschrieben sind – spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie anwendbar sein müssen.

Frist für die Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel VI – bei Definition der Barrierefreiheit unter Zugrundelegung der Anforderungen dieser Richtlinie in den Fällen, in denen im EU-Recht zwar Barrierefreiheitspflichten formuliert, aber nicht weiter definiert oder spezifiziert werden – ist sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

Erläuternde Dokumente

In diesem besonderen Fall hält es die Kommission für gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, ihr Erläuterungen zum Verhältnis zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.

Aufgrund der großen Unterschiede in den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten stellen der Inhalt und die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Barrierefreiheit eine Herausforderung dar; beispielsweise wird die Barrierefreiheit von einigen Mitgliedstaaten in Nichtdiskriminierungsvorschriften geregelt, von anderen im Behindertenrecht und von wieder anderen in sektorspezifischen Vorschriften. Diese Richtlinie enthält außerdem Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und somit ein breites Spektrum an rechtlichen Verpflichtungen.

Die Umsetzung der Richtlinie wird Änderungen in mehreren Teilbereichen der nationalen Rechtsordnungen erfordern. Diese werden zahlreiche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffen. Die Umsetzung wird vermutlich nicht nur die nationale, sondern auch die regionale und lokale Rechtsetzungsebene in den Mitgliedstaaten berühren. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten dürfte sich an vielen Stellen auf deren Rechtsordnung auswirken.

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Meinung, dass es zum Verständnis des nationalen Umsetzungsprozesses unverzichtbar ist, den zu notifizierenden Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Dokumente beizufügen. Vor diesem Hintergrund ist es verhältnismäßig, die Mitgliedstaaten darum zu ersuchen, den Verwaltungsaufwand auf sich zu nehmen und erläuternde Dokumente vorzulegen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, ihre Aufsichtsfunktion bei der Umsetzung dieser Querschnittsrichtlinie, die für die EU-Maßnahmen auf dem Gebiet der Barrierefreiheit von zentraler Bedeutung ist, wahrzunehmen.

Wie soll das System funktionieren?

Die vorgeschlagene Richtlinie wird das Entstehen neuer Hindernisse im Binnenmarkt verhindern und Hindernisse, die aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften entstanden sind, beseitigen. Für die Mitgliedstaaten wird sie somit Richtschnur bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen des Übereinkommens sein.

   Mit der Richtlinie wird eine Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen in der EU mittels funktionaler Anforderungen angestrebt, d. h. mittels allgemeiner Grundsätze, die auf dem Design-für-Alle-Konzept beruhen, und nicht mittels detaillierter technischer Bestimmungen. Dies wird ausreichen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen.

   Zugleich berücksichtigt die Richtlinie Situationen, in denen eine detailliertere Harmonisierung für einige Produkte und Dienstleistungen erforderlich ist oder die Industrie genauere und klarere Anweisungen benötigt, um die Vorschriften leichter einhalten zu können. Für diese Fälle sind in der Richtlinie mehrere Optionen vorgesehen: die Verwendung harmonisierter freiwilliger Normen und, falls es keine harmonisierten Normen gibt, die Nutzung von Durchführungsrechtsakten, um die Barrierefreiheitsanforderungen genauer zu definieren. Diese Instrumente würden normalerweise erst nach einer angemessenen Anwendungsdauer der Richtlinie zum Einsatz kommen, und auch nur unter der Voraussetzung, dass entweder der Markt oder das Regelwerk nachweislich versagt hat.

   Die Erarbeitung europäischer Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag zu geben, ist einer der möglichen und üblichen Wege, gesetzliche Anforderungen in den EU-Binnenmarktvorschriften zu präzisieren. Diese harmonisierten Normen enthalten technische Details zur barrierefreien Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen. In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sind auch die Transparenz und die Inklusivität des Verfahrens geregelt, das zur Annahme der in Auftrag gegebenen Normen führt.

   Die Anwendung harmonisierter Normen bleibt freiwillig. Wenn jedoch harmonisierte Normen zum Einsatz kommen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, erfüllt sind, womit die betreffenden Produkte und Dienstleistungen dann frei im EU-Binnenmarkt zirkulieren dürfen. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 über die europäische Normung sieht auch Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vor, falls diese den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang genügen.

Die vorgeschlagene Richtlinie wird der Industrie die Erfüllung ihrer Pflichten insofern erleichtern, als sie zur näheren Definition der in EU-Rechtsvorschriften enthaltenen allgemeinen Barrierefreiheitsauflagen – etwa der Auflage in den überarbeiteten Vergaberichtlinien, wonach die Mitgliedstaaten barrierefreie Produkte und Dienstleistungen erwerben bzw. bezuschussen müssen, – die gleichen funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen verwendet.

Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Von den Durchführungsbefugnissen wird Gebrauch gemacht, wenn die Notwendigkeit besteht, einheitliche Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu schaffen.

Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Es wird auf die Prüfverfahren verwiesen, die gemäß den jeweiligen Artikeln der Richtlinie Anwendung finden.

Die Anwendung der Richtlinie wird innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Geltungsbeginn überprüft.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat kaum Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Die einzigen operativen Ausgaben, nämlich operative Mittel in Höhe von 0,2 Mio. EUR im Rahmen einer bestehenden Haushaltslinie, betreffen die Erstellung des Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie; hinzu kommen nach dem Erlass der Richtlinie Verwaltungsausgaben in Höhe von rund 0,182 Mio. EUR pro Jahr für die Organisation der entsprechenden Ausschusssitzungen. Diese Mittel werden durch interne Umschichtungen aufgebracht und ziehen daher keine Haushaltsaufstockungen nach sich.

2015/0278 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 30 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen.

(2)Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert ein unabhängiges Leben.

(3)Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für den freien Verkehr dieser Produkte und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.

(4)Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen schrecken insbesondere Selbständige, KMU und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen Märkte geschäftlich tätig zu werden. Die nationalen, manchmal sogar regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen, die es in den Mitgliedstaaten derzeit gibt, unterscheiden sich hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe. Diese Unterschiede beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum insofern, als für die Entwicklung und die Vermarktung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf den einzelnen nationalen Märkten zusätzliche Kosten entstehen.

(5)Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.

(6)Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen.

(7)Die Vorteile einer Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für den Binnenmarkt wurden und werden bei der Anwendung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufzüge 31 und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Verkehrsbereich 32 deutlich.

(8)In der Erklärung Nr. 22 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam kam die Konferenz der Vertreter der Mitgliedstaaten überein, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 des Vertrags den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen müssen.

(9)Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung des Artikels 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden.

(10)Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.

(11)Gemäß Artikel 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für die Organe der Union und für die Mitgliedstaaten bindend. Die Union ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beigetreten; folglich sind dessen Bestimmungen seither fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union.

(12)Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens müssen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen gesetzlichen Rahmen mit konkreten, durchsetzbaren und fristgebundenen Benchmarks für die Kontrolle der schrittweisen Verwirklichung der Barrierefreiheit zu schaffen.

(13)Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer.

(14)Es ist somit erforderlich, die Durchführung des Übereinkommens durch das Aufstellen einheitlicher Unionsvorschriften zu vereinfachen.

(15)Einer der acht Aktionsbereiche, die im Einklang mit dem Übereinkommen in der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ 33 genannt werden, ist die Zugänglichkeit; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen.

(16)Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden.

(17)Alle Produkte und Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e.

(18)Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden.

(19)Es ist somit erforderlich, Barrierefreiheitsanforderungen für das Inverkehrbringen jener Produkte und Dienstleistungen zu formulieren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, damit deren freier Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet ist.

(20)Diese Richtlinie sollte die Verwendung funktionaler Barrierefreiheitsanforderungen vorschreiben, die als allgemeine Ziele zu formulieren sind. Diese sollten genau genug sein, um rechtsverbindliche Verpflichtungen zu schaffen, und detailliert genug, um die Konformität bewerten zu können, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die betroffenen Produkte und Dienstleistungen gewährleistet ist.

(21)Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen 34 enthält Barrierefreiheitsanforderungen für einige dieser Websites. Darin vorgeschlagen wird außerdem die Festlegung einer Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung. Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der vorgeschlagenen Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen barrierefrei möglich ist.

(22)Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit der freie Verkehr der Produkte und Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie fallen und die die relevanten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, innerhalb der Union nicht aus Gründen der Barrierefreiheit behindert wird.

(23)In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten daher bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X erfüllen muss.

(24)Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Dies betrifft die Richtlinien 2014/23/EU 35 , 2014/24/EU 36 und 2014/25/EU 37 des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen.

(25)Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist.

(26)Die meisten Arbeitsplätze in der Union werden von KMU und Kleinstunternehmen bereitgestellt. Diese Unternehmen, die von zentraler Bedeutung für das künftige Wachstum sind, sehen sich bei der Entwicklung ihrer Produkte oder Dienstleistungen sehr oft Hürden und Hindernissen gegenüber, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext. Es ist deshalb notwendig, die nationalen Barrierefreiheitsvorschriften – unter Beibehaltung der notwendigen Garantien – zu harmonisieren, um so die Arbeit der KMU und Kleinstunternehmen zu erleichtern.

(27)Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 38 anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird.

(28)Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

(29)Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Barrierefreiheit und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt sind.

(30)Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertungspflichten sollten beim Hersteller verbleiben.

(31)Händler und Einführer sollten in die Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und aktiv mitwirken, indem sie den zuständigen Behörden alle nötigen Informationen zu dem jeweiligen Produkt geben.

(32)Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und sie sollten insbesondere sicherstellen, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt haben.

(33)Wenn er ein Produkt in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer auf dem Produkt den Namen und die Kontaktanschrift seines Unternehmens angeben.

(34)Die Händler sollten sicherstellen, dass ihre Handhabung des Produkts dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht negativ beeinflusst.

(35)Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(36)Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur angewandt werden, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wenn sie keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde.

(37)Diese Richtlinie sollte sich an dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ orientieren und dem Verwaltungsaufwand für die KMU Rechnung tragen. Sie sollte schlanke Regeln für die Konformitätsbewertung enthalten sowie Schutzklauseln für die Wirtschaftsakteure anstatt allgemeiner Ausnahmen und Sonderregelungen für diese Unternehmen. Folglich sollte bei der Aufstellung der Regeln für die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren die Situation der KMU berücksichtigt werden, und der Umfang der Pflichten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Barrierefreiheitsanforderungen sollte so bemessen sein, dass KMU daraus keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Außerdem sollten die Marktaufsichtsbehörden bei ihrem Handeln der Größe der Unternehmen und dem Kleinserien- oder Nichtseriencharakter der betreffenden Produktion gebührend Rechnung tragen und weder unnötige Hindernisse für KMU schaffen noch den Schutz der öffentlichen Interessen vernachlässigen.

(38)Alle Wirtschaftsakteure sollten verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder wenn sie Dienstleistungen auf dem Markt erbringen.

(39)Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Anforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären.

(40)Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können.

(41)Damit ein effektiver Zugang zu den Informationen gewährleistet ist, die für die Erklärung der Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, sollten diese Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Damit der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure geringer wird, sollten sie relevante individuelle Konformitätserklärungen in die einzige EU-Konformitätserklärung aufnehmen können.

(42)Für die Konformitätsbewertung sollte diese Richtlinie das in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren „Interne Fertigungskontrolle (Modul A)“ nutzen, weil die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden damit ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachweisen bzw. sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

(43)Die Informationen, die im Fall von Dienstleistungen für die Bewertung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen erforderlich sind, sollten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument enthalten sein.

(44)Das CE-Zeichen, das die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren.

(45)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erklärt der Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens, dass das betreffende Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

(46)Gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer strikten und effizienten Marktüberwachung von Produkten in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich und sollten sie ihre Marktüberwachungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten.

(47)Die Mitgliedstaaten sollten die Übereinstimmung von Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie überprüfen und Beschwerden oder Berichten über die Nichteinhaltung nachgehen, damit Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

(48)Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten.

(49)Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die in Artikel 22 aufgeführten zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 Absatz 1 melden und die Beurteilung nach dessen Absatz 2 im Einklang mit Kapitel VI beifügen.

(50)Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

(51)Wenn sich die Mitgliedstaaten und die Kommission einig sind, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, sollte die Kommission nur dann weiter tätig werden müssen, wenn sich die Nichtkonformität auf Unzulänglichkeiten einer harmonisierten Norm zurückführen lässt.

(52)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Kapitels IV dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 ausgeübt werden.

(53)In der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternde Dokumente haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen und so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann – weil eine Harmonisierung der unterschiedlichen, in ihren Rechtsordnungen bestehenden Vorschriften erforderlich ist –, sondern mittels Festlegung einheitlicher Barrierefreiheitsanforderungen und Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts besser auf Unionsebene zu erreichen ist, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union beschriebenen Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte:

(a)Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner;

(b)die folgenden Selbstbedienungsterminals:

i)Geldautomaten,

ii)Fahrausweisautomaten,

iii)Check-in-Automaten;

(c)Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit Telefondienstleistungen;

(d)Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten;

(2)Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen:

(a)Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang;

(b)audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang;

(c)Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr;

(d)Bankdienstleistungen;

(e)E-Books;

(f)den elektronischen Handel.

(3)Die Kapitel I, VI und VII gelten für:

(a)öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU 42 , 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen;

(b)die Erarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds 43 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 ;

(c)Vergabeverfahren für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ;

(d)Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)„barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch für Menschen mit Behinderungen, ebenso wahrnehmbar, bedienbar und verstehbar sind wie für andere Menschen;

(2)„universelles Design“ oder auch „Design für Alle“ das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können; „universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus;

(3)„Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ Menschen, die eine dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigung, eine altersbedingte oder eine sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigung haben, welche in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führt, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirkt, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen;

(4)„Menschen mit Behinderungen“ unter anderem Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;

(5)„Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;

(6)„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ;

(7)„Telefondienstleistungen“ Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 ;

(8)„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gen- oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(9)„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

(10)„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

(11)„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

(12)„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(13)„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

(14)„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer;

(15)„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das unter die Richtlinie fallende Produkt oder die unter die Richtlinie fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

(16)„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet;

(17)„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

(18)„gemeinsame technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;

(19)„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

(20)„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

(21)„elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.



KAPITEL II

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN UND FREIER VERKEHR

Artikel 3

Barrierefreiheitsanforderungen

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I gemäß den Absätzen 2 bis 9 dieses Artikels erfüllen.

(2)Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt I erfüllen.

(3)Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten.

(4)Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen.

(5)Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen.

(6)Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen.

(7)Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen.

(8)E-Books müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen.

(9)Der elektronische Handel muss die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VIII erfüllen.

(10)Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.

Artikel 4

Freier Verkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 5

Pflichten der Hersteller

(1)Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind.

(2)Die Hersteller erstellen die technische Dokumentation im Einklang mit Anhang II und führen das in diesem Anhang beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an.

(3)Die Hersteller gewährleisten durch entsprechende Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(4)Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden.

(5)Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

(6)Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(7)Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.

(8)Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit verbunden sind, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben, und bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 3.

Artikel 6

Bevollmächtigte

(1)Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(a)auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

(b)auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 7

Pflichten der Einführer

(1)Die Einführer bringen nur konforme Produkte in Verkehr.

(2)Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

(3)Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

(4)Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an.

(5)Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann.

(6)Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht beeinträchtigen.

(7)Die Einführer führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden.

(8)Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 8

Pflichten der Händler

(1)Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt.

(2)Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben.

(3)Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

(4)Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 3 nicht beeinträchtigen.

(5)Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6)Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 9

Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 5, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 10

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

(a)    von denen sie ein Produkt bezogen haben;

(b)    an die sie ein Produkt abgegeben haben.

(2)Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

Artikel 11

Pflichten der Dienstleistungserbringer

(1)Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass ihre Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 3 gestaltet und erbracht werden.

(2)Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird.

(3)Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass es Verfahren gibt, die garantieren, dass die Barrierefreiheitsanforderungen auch bei kontinuierlicher Erbringung der Dienstleistung über die Zeit erfüllt werden. Die Dienstleistungserbringer tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienstleistung und bei den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gebührend Rechnung. Bei Nichtkonformität ergreifen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 herzustellen.

(4)Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.

Artikel 12

Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen

(1)Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie keine wesentliche Änderung eines Aspekts oder Merkmals eines Produkts oder einer Dienstleistung mit sich bringen, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.

(2)Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie den betreffenden Wirtschaftsakteuren keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.

(3)Bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte oder Dienstleistungen eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt, berücksichtigen die Wirtschaftsakteure Folgendes:

(a)    Größe, Ressourcen und Art der Wirtschaftsakteure;

(b)    die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

(4)Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird.

(5)Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst.

(6)Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.

KAPITEL IV

Harmonisierte Normen, gemeinsame technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen

Artikel 13

Konformitätsvermutung

Bei Produkten und Dienstleistungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 14

Gemeinsame technische Spezifikationen

(1)Wenn keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und wenn zur Marktharmonisierung detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen erforderlich wären, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen (GTS) für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Produkte und Dienstleistungen, die mit den GTS nach Absatz 1 oder Teilen davon konform sind, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den betreffenden GTS oder Teilen davon abgedeckt sind.



Artikel 15

EU-Konformitätserklärung für Produkte

(1)Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die relevanten Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahmeregelung nach Artikel 12 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.

(2)Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.

(3)Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben.

(4)Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

KAPITEL V

MARKTÜBERWACHUNG, KONFORMITÄT UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION

Artikel 17

Marktüberwachung von Produkten

(1)Für Produkte gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)Bei der Marktüberwachung von Produkten überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 12 genannten Beurteilungen.

(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Verbrauchern auf Antrag folgende Informationen in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden, sofern die Marktüberwachungsbehörden diese Informationen haben und sofern deren Bereitstellung gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht untersagt sagt: Informationen über die Einhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 durch die Wirtschaftsakteure und Informationen über die Beurteilung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 12.

Artikel 18

Konformität von Dienstleistungen

(1)Die Mitgliedstaaten entwickeln, implementieren und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren, um

(a)    die Übereinstimmung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie und die Beurteilung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 12 zu kontrollieren;;

(b)    Beschwerden oder Berichten über in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführte Dienstleistungen nachzugehen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllen;

(c)    zu kontrollieren, dass der Wirtschaftsakteur die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt hat.

(2)Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung.

Artikel 19

Vorgehensweise bei Produkten, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit ein Risiko darstellen

(1)Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt ein Risiko birgt, das mit in dieser Richtlinie geregelten Aspekten der Barrierefreiheit zusammenhängt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist entweder alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

(2)Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4)Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen oder um es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

(a)Das Produkt erfüllt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder

(b)die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 13 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Artikel 20

Schutzklauselverfahren der Union

(1)Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)Hält die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

KAPITEL VI

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN IN ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

Artikel 21

Anwendbarkeit von Barrierefreiheitsanforderungen auf andere Rechtsakte der Union

Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I Abschnitt IX gelten

(a)bei der Festlegung der technischen Spezifikationen und Zuschlagskriterien aller öffentlichen Aufträge und Konzessionen, deren Gegenstand für die Nutzung durch Menschen, ob Allgemeinheit oder Personal des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, bestimmt ist und auf die die Richtlinien 2014/23/EU 49 , 2014/24/EU 50 bzw. 2014/25/EU 51 anwendbar sind;

(b)bei der Festlegung der Barrierefreiheitsanforderungen, auf die bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme verwiesen wird, welche durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds geregelt sind;

(c)bei der Festlegung der Barrierefreiheitsanforderungen im Zusammenhang mit sozialen und qualitativen Kriterien durch die zuständigen Behörden in Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar ist;

(d)für Verkehrsinfrastruktur nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

Artikel 22
Unverhältnismäßige Belastung

(1)Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.

(2)Bei der Beurteilung der Frage, ob ihnen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt, berücksichtigen die betreffenden zuständigen Behörden Folgendes:

(a)Größe, Ressourcen und Art der betreffenden zuständigen Behörden;

(b)die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

(3)Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst.

(4)Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2.

Artikel 23
Gemeinsame technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Union

Konformität mit gemeinsamen technischen Spezifikationen, die nach Artikel 14 Absatz 1 angenommen werden, oder mit Teilen davon entspricht der Übereinstimmung mit Artikel 21.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Durchsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Befolgung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen:

(a)Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;

(b)Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Artikel 26

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Vorkehrungen.

(2)Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

(4)Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Menschen zu berücksichtigen.

Artikel 27

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [bitte Datum einfügen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)Sie wenden diese Vorschriften ab dem [bitte Datum einfügen: sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

(3)Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5)Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.

Artikel 28

Berichterstattung und Überprüfung

Spätestens am [bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

(1)Der Bericht soll vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen – und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie einen solchen Bericht erstellen kann.

(3)In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie Organisationen, die ältere Menschen vertreten.

Artikel 29

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 52

Titel 33 (Kodelegation an EMPL)

Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 53 .

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

Ziel(e)

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Erfüllung von Verpflichtungen aus der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 durch Beseitigung von Hindernissen, die den freien Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt beeinträchtigen, welche Menschen mit Behinderungen helfen sollen, uneingeschränkt am gesellschaftlichen Geschehen teilzuhaben.

Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Spezifisches Ziel: Förderung und Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Rechte von Menschen mit Behinderungen (Kodelegation von 33 02)



Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Besseres Funktionieren des Binnenmarkts für bestimmte barrierefreie Produkte und Dienstleistungen, auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Erleichterungen für die Tätigkeit der Industrie und für das Leben von Verbrauchern mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Niedrigere Schranken im grenzüberschreitenden Handel und mehr Wettbewerb bei den ausgewählten Produkten und Dienstleistungen sowie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Leichterer Zugang von Verbrauchern mit Behinderungen zu einem breiteren Spektrum von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zu Wettbewerbspreisen.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Zahl der Produkte, für die technische Unterlagen im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung erarbeitet werden, die auch Barrierefreiheit umfassen.

Zahl der öffentlichen Ausschreibungen mit Bezugnahme auf Barrierefreiheit und Barrierefreiheitsanforderungen auf EU-Ebene.

Zahl der Beschwerden betreffend Produkte und Dienstleistungen wegen Nichterfüllung von Barrierefreiheitsanforderungen.

Zahl der Gerichtsverfahren über Probleme mit der Barrierefreiheit der betreffenden Produkte und    Dienstleistungen.

Verfügbarkeit harmonisierter Barrierefreiheitsnormen europäischer Normungsorganisationen.

Zahl neuer EU-Rechtsakte, die bezüglich der Definition von Barrierefreiheit auf den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit verweisen.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Beseitigung der für eine Fragmentierung des Binnenmarkts verantwortlichen Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen, die in der EU in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, und an die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Festlegung einheitlicher EU-Barrierefreiheitsanforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen und an öffentliche Ausschreibungen für Produkte und Dienstleistungen.

Verbesserung der Durchsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen.

Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die vorgeschlagene Richtlinie wird die Fragmentierung des Binnenmarkts beseitigen, die den grenzüberschreitenden Handel behindert und den Wettbewerb verzerrt, und den Verbraucherschutz unter Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen verbessern.

Nur ein Tätigwerden auf EU-Ebene kann zur Schaffung eines harmonisierten und kohärenten rechtlichen Rahmens führen, der ein ungehindertes Zirkulieren von Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt zulässt.

Diese Initiative wird zu einer EU-weit kohärenten und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens beitragen und es den Mitgliedstaaten erleichtern, ihren internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen, was wiederum den Unternehmen und den Verbrauchern zugutekommen wird.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Derzeit ist der Bereich nur zum Teil auf EU-Ebene reguliert.

Die Erfahrungen mit den Richtlinien 2001/83/EG über Humanarzneimittel (und deren Verpackung) und 95/16/EG über Aufzüge sowie im Verkehrsbereich mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 belegen den Nutzen einer Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für den Binnenmarkt.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Problemfeldern, die ein Vorgehen auf EU-Ebene auf den Gebieten rechtfertigen, die in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen:

Gründe für die Uneinheitlichkeit der nationalen Barrierefreiheitsanforderungen sind entweder die mangelnde EU-Koordinierung in der Frage, welche Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, oder zu allgemein gehaltene Regeln zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte oder Dienstleistungen (zum Beispiel im Übereinkommen oder im EU-Vergaberecht), so dass nicht klar ist, welche Anforderungen im Einzelnen gelten.

Die Entscheidung wird gegenwärtig vollkommen ins Ermessen der nationalen Behörden gestellt, was zum jetzigen Flickenteppich bei den Barrierefreiheitsanforderungen geführt hat.

Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 und mit dem Übereinkommen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, dem die EU und die meisten ihrer Mitgliedstaaten beigetreten sind.

Sie ergänzt die bestehenden Rechtsvorschriften (etwa über die Fahrgastrechte im Luft-, Schienen-, Schiffs- und Busverkehr), die Bestimmungen über die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Beweglichkeit enthalten.

Sie vervollständigt ferner den Vorschlag für eine Richtlinie über die Barrierefreiheit im Internet, die für bestimmte Websites öffentlicher Stellen gilt.



Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 54

Haushaltsplan 2015

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

◻ durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Durchführung dürfte keine bedeutenden Finanzmittel erfordern.

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Spätestens fünf Jahre nach der Anwendung der Richtlinie und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Anpassung der Richtlinie an gesellschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

Verspätete Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

Ungenügendes Monitoring (und ungenügende Bewertung) der Umsetzung der Richtlinie.

Kein besonderes finanzielles Risiko.

Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Standardkontrollverfahren und Vertragsverletzungsverfahren der Kommission in Bezug auf die Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie.

Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Standardkosten für die Kontrolle der Umsetzung und etwaige Vertragsverletzungsverfahren.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

nicht zutreffend

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik Nr. 3

GM/NGM
( 55 )

von EFTA-Ländern 56

von Kandidatenländern 57

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

33 02 02 – Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…]Bezeichnung………………………………………...……….]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]

Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD: EMPL

Jahr
2015 58

Jahr
2016

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 33 02 02

Verpflichtungen

(1)

0

0

0

0,20

0,20

Zahlungen

(2)

0

0

0

0,20

0,20

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 59  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD EMPL

Verpflichtungen

=1+1a+3

0,20

0,20

Zahlungen

=2+2a

+3

0,20

0,20


Gemäß Artikel 28 des Vorschlags wird im Jahr n+5 eine Überprüfung stattfinden. Diese Überprüfung wird voraussichtlich mit externer Unterstützung stattfinden oder von einer Studie begleitet werden.



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,20

0,20

Zahlungen

(5)

0,20

0,20

• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
für die GD EMPL
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

0,20

0,20

Zahlungen

=5+6

0,20

0,20

Zahlungen

=5+6





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD: EMPL

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,014

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,182

GD EMPL INSGESAMT

Mittel

0,014

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,182

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,014

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,182

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,014

0,228

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,382

Zahlungen

0,014

0,028

0,228

0,028

0,028

0,028

0,028

0,382

Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

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INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 60

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 61

Spezifisches Ziel: Förderung und Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

- Ergebnis

Studie

0,2

1

0,20

1

0,200

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

1

0,20

1

0,200

Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 62

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,014

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,182

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,014

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,182

Außerhalb der RUBRIK 5 63 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme der Mittel
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,014

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,028

0,182

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

 Geschätzter Personalbedarf

X Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 64

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 65

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

nicht zutreffend

Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 66 .

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 67

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD), verfügbar unter: http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=150
(2) Alle EU-Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen unterzeichnet; Finnland, Irland und die Niederlande befinden sich derzeit im Ratifizierungsprozess.
(3) Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020, COM(2010) 636 final, verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0636:FIN:de:PDF
(4) Gemäß dem Übereinkommen zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
(5) Die Kommission hat bereits einen Vorschlag vorgelegt, in dem unter anderem vorgesehen ist, dass Menschen mit Behinderungen die gleiche Behandlung wie andere Menschen erfahren, KOM(2008) 426 endg.
(6) M/376 Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI zur Förderung europäischer Zugänglichkeitskriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Produkte und Dienstleistungen im IKT-Bereich: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/mandates/index.cfm?fuseaction=search.detail&id=333
(7) Diese Norm ist sorgfältig mit den US-Normen nach dem Rehabilitation Act (Section 508) abgestimmt.
(8) M/420 Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI zur Förderung europäischer Zugänglichkeitskriterien in Bezug auf das bauliche Umfeld für die Vergabe öffentlicher Aufträge: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/mandates/index.cfm?fuseaction=search.detail&id=392 http://www.cen.eu/cen/Sectors/Sectors/Accessibility/Construction/Pages/Allpresentations.aspx ; .
(9) M/473 Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI zur Einbeziehung des Konzepts „Design für Alle" in einschlägige Normungsinitiativen: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/mandates/index.cfm?fuseaction=search.detail&id=461
ftp://ftp.cencenelec.eu/CEN/Sectors/List/Accessibility/DfAmandate.pdf
(10) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(11) COM(2014) 910, Arbeitsprogramm der Kommission 2015: Ein neuer Start. Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/atwork/pdf/cwp_2015_de.pdf
(12) http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/GC.aspx
(13) Initial plan to implement the European Disability Strategy 2010-2020, List of Actions 2010-2015, SEC(2010) 1324 final, verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SEC:2010:1324:FIN:en:PDF
(14) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14); Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
(16) Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72).
(17) Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).
(18) COM(2012) 721 final, verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0721:FIN:DE:PDF
(19) EU-SILC-Daten und WHO-Report „Global burden of disease“.
(20)

   Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ voranbringen, COM(2012) 83.

(21) Telecoms Act (Section 255), Communications and Video Accessibility Act, Rehabilitation Act (Section 508), Air carriers Act, American with Disabilities Act (ADA), Help America Vote Act.
(22) Betreffend europäische Barrierefreiheitsanforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge für Produkte und Dienstleistungen im IKT-Bereich. http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/mandates/index.cfm?fuseaction=search.detail&id=333
(23) Bericht von Deloitte, der zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags veröffentlicht werden soll.
(24) Eurobarometer 345: http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/flash_arch_360_345_en.htm
(25) Panel-Bericht von Deloitte, der zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags veröffentlicht werden soll.
(26) http://ec.europa.eu/justice/discrimination/files/dhlg_5th_report_en.pdf
(27) Abschlussbericht von Deloitte, der zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags veröffentlicht werden soll.
(28) www.disability-europe.net/
(29) Siehe Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über die Vermarktung von Produkten, ABl. L 218 vom 13.8.2008.
(30) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(31) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
(32) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).
(33) KOM(2010) 636.
(34) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, COM(2012) 721 final.
(35) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(36) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(37) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(38) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(39) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(40) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(41) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(42)

   Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(43) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(44) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates.
(45) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(46) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(47) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(48) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(49) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(50) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
(51) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
(52) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(53) Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(54) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://ec.europa.eu/budget/biblio/documents/regulations/regulations_de.cfm
(55) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(56) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(57) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(58) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(59) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(60) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(61) Wie unter 1.4.2 („Einzelziel(e) …“) beschrieben.
(62) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(63) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(64) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(65) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(66) Siehe die Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).
(67) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 615 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

{SWD(2015) 264 final}
{SWD(2015) 265 final}
{SWD(2015) 266 final}


ANHANG I

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 FÜR PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN

PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I

Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner

1. Gestaltung und Herstellung 

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

(c)die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

(I)der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

(d)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(e)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(f)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

ABSCHNITT II

Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten

1. Gestaltung und Herstellung 

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(c)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(d)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

ABSCHNITT III

Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

A. Dienstleistungen

1.Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein;

(b)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III)die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;

(c)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

(d)müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;

(e)müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.

B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

1. Gestaltung und Herstellung 

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

(c)die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

(I)der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

(d)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(e)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(f)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

ABSCHNITT IV

Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

A. Dienstleistungen

1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein;

(b)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;

(c)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

(d)müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;

(e)müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.

B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

1. Gestaltung und Herstellung 

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

(c)die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

(I)der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

(d)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(e)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(f)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

ABSCHNITT V

Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten

A. Dienstleistungen

1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III)die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

(b)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

(c)müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.

B. Für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites

(a)Websites müssen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

C. Mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation

1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistungen und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III)die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

(b)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

D. Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten

1. Gestaltung und Herstellung

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(c)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(d)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

 

ABSCHNITT VI

Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten

A. Dienstleistungen allgemein

1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Buchstabe D gewährleistet sein,

(b)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;

(c)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

(d)müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.

B. Für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, 

(a)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

C. Mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen

1.    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III)die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

(b)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

D. Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten

1. Gestaltung und Herstellung 

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(c)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(d)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

ABSCHNITT VII

E-Books

A. Dienstleistungen

1.Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Produkte“ gewährleistet sein;

(b)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;

(c)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

(d)müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;

(e)müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.

B. Produkte

1. Gestaltung und Herstellung

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(I)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(II)verständlich sein,

(III)wahrnehmbar sein,

(IV)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

(c)die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

(I)der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können;

(II)die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

(d)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(e)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(f)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

ABSCHNITT VIII

Elektronischer Handel (E-Commerce)

A. Dienstleistungen

1.Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(I)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(II)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(III) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

(b)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

ABSCHNITT IX - BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR ANDERE RECHTSAKTE DER UNION IN KAPITEL VI

Teil A – Produkte

1.Gestaltung und Herstellung

Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist:

(a)die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

(i)über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

(ii)verständlich sein,

(iii)wahrnehmbar sein,

(iv)eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

(b)die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

(c)die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

(i)der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(ii)die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

(d)die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

(e)die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

(f)die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

2.Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten:

(a)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(b)Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung;

(c)Veränderbarkeit von Größe und Kontrast;

(d)alternative Farbe zur Vermittlung von Information;

(e)flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe;

(f)Lautstärkeregelung durch die Nutzer;

(g)sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung;

(h)Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft;

(i)Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle.

Teil B - Dienstleistungen

1.Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

(a)muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;

(b)müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, barrierefrei sein:

(i)die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen,

(ii)Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden,

(iii)es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden;

(c)muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Teil A gewährleistet sein;

(d)müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung gemäß Artikel 3 und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

(i)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

(ii)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

(iii)die elektronischen Informationen, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, werden gemäß Buchstabe e erbracht;

(e)müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

(f)müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;

(g)müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.

Teil C – Bauliche Umwelt

1.Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

(a)Nutzung zugehöriger Außenbereiche und anlagen;

(b)Gebäudezufahrten;

(c)Nutzung von Eingängen;

(d)Nutzung von Pfaden für die horizontale Fortbewegung;

(e)Nutzung von Pfaden für die vertikale Fortbewegung;

(f)Nutzung von Räumen durch die Allgemeinheit;

(g)Nutzung von Ausrüstung und Anlagen;

(h)Nutzung von Toiletten und Sanitäreinrichtungen;

(i)Nutzung von Ausgängen, Fluchtwegen und Notfallkonzepten;

(j)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(k)bestimmungsgemäße Nutzung von Einrichtungen und Gebäuden;

(l)Schutz vor Umweltgefahren inner- und außerhalb von Gebäuden.

ABSCHNITT X – BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 10 BETREFFEND DIE BAULICHE UMWELT, IN DER DIE UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN

Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

(a)Nutzung zugehöriger Außenbereiche und anlagen, für die der Dienstleistungserbringer verantwortlich ist;

(b)Gebäudezufahrten, für die der Dienstleistungserbringer verantwortlich ist;

(c)Nutzung von Eingängen;

(d)Nutzung von Pfaden für die horizontale Fortbewegung;

(e)Nutzung von Pfaden für die vertikale Fortbewegung;

(f)Nutzung von Räumen durch die Allgemeinheit;

(g)Nutzung von Ausrüstung und Anlagen, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden;

(h)Nutzung von Toiletten und Sanitäreinrichtungen;

(i)Nutzung von Ausgängen, Fluchtwegen und Notfallkonzepten;

(j)Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

(k)bestimmungsgemäße Nutzung von Einrichtungen und Gebäuden;

(l)Schutz vor Umweltgefahren inner- und außerhalb von Gebäuden.


Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 615 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

{SWD(2015) 264 final}
{SWD(2015) 265 final}
{SWD(2015) 266 final}


ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN – PRODUKTE

Interne Fertigungskontrolle

1.Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 zu bewerten bzw. – wenn der Hersteller von der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch macht – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In den technischen Unterlagen sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

(a)eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

(b)eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen angegeben.

3.Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

4.1.Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt, das in dieser Richtlinie erwähnte CE-Zeichen an.

4.2.Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


Brüssel, den 2.12.2015

COM(2015) 615 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

{SWD(2015) 264 final}
{SWD(2015) 265 final}
{SWD(2015) 266 final}


ANHANG III

INFORMATIONEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN, DIE DEN BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN ENTSPRECHEN

1.Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

(a)eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;

(b)Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;

(c)eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anhang I aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

2.Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und/oder andere einschlägige technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.

3.Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Nummer 1 und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).