Mitteilung der Kommission über die Mitteilung einer Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa {SEC(2008)2132} /* KOM/2008/0403 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.6.2008 KOM(2008) 403 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Mitteilung einer Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa {SEC(2008)2132} MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Mitteilung einer Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa 1. EINLEITUNG 1. Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa[1], im Folgenden „die neue Richtlinie“ genannt, gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Kommission mitzuteilen, dass sie - vorbehaltlich der Beurteilung durch die Kommission - die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte von Stickstoffdioxid oder Benzol in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen diese Grenzwerte nicht bis 1. Januar 2010 erreicht werden können, verlängern werden oder dass sie die Voraussetzung für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Grenzwerte für PM10-Partikel erfüllen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht erfüllt sind, kann sie innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Mitteilung Einwände erheben. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und der Kommission deshalb alle für eine sachdienliche Beurteilung relevanten Informationen übermitteln. 2. Ziel der vorliegenden Mitteilung ist es, die Erarbeitung, Vorlage und genaue Beurteilung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem erläutert wird, wie die Kommission den Artikel 22 auslegt, und die Mitgliedstaaten Hinweise erhalten, welche Informationen übermittelt werden müssen und welches Format hierfür zu verwenden ist. 2. HINTERGRUND 3. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat die Grenzwerte für PM10-Partikel noch nicht erreicht, obwohl diese Grenzwerte bereits seit 1. Januar 2005[2] verbindlich sind. Schätzungen zufolge überschreiten die PM10-Konzentrationen in mehr als 40 % der Gebiete und Ballungsräume in der Gemeinschaft derzeit den Grenzwert von 50 µg/m3 pro Tag an mehr als 35 Tagen pro Kalenderjahr. In mehr als 15 % der Fälle überschreiten diese Konzentrationen außerdem den Jahresdurchschnitt von 40 µg/m3 für den PM10-Grenzwert. Aktuelle Bewertungen, Trends und Modellprognosen lassen für 2010, wenn die Grenzwerte für Stickstoffdioxid verbindlich werden, eine ähnliche Situation erwarten[3]. Bei Benzol, für das die Grenzwerte ebenfalls 2010[4] verbindlich werden, dürfte das Problem den Prognosen zufolge weniger ausgeprägt sein. 4. Zwar wurden Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Richtlinien für die Luftqualität festgestellt und mit Mitgliedstaaten diskutiert, das Ausmaß dieses Problems deutet aber darauf hin, dass die Nichteinhaltung zum Teil auf Faktoren zurückzuführen ist, die sich der direkten oder sofortigen Kontrolle von Mitgliedstaaten entziehen. Die Annahme und die Umsetzung von Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Emissionen an der Quelle bekämpfen, wie die stufenweise Einführung strengerer Emissionsnormen für Neuwagen, tragen zur Verbesserung der Luftqualität heute und in der Zukunft bei. Die Maßnahmen der Gemeinschaft allein können aber nicht EU-weit für die ausreichende und fristgerechte Einhaltung der Grenzwerte sorgen. In den meisten Fällen sind - insbesondere in städtischen Gebieten, wo die Exposition der Bevölkerung am höchsten ist - weitere Maßnahmen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene erforderlich. 5. Bei der Umsetzung von Gemeinschaftsvorschriften muss auf Gleichbehandlung geachtet werden. Gebiete, in denen erhebliche Anstrengungen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der gesetzten Frist unternommen wurden, dürfen keine Wettbewerbsnachteile gegenüber Gebieten erleiden, in denen, obwohl notwendig, keine solchen Anstrengungen unternommen wurden. 6. Die Kommission wird jede Mitteilung gründlich anhand der in Artikel 22 festgelegten Voraussetzungen beurteilen und bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen Einwände erheben. Die meisten Informationen, die zur Beurteilung der Mitteilungen erforderlich sind, werden den Luftqualitätsplänen zu entnehmen sein, die der Mitteilung beizufügen sind. 7. Ein gut eingeführtes Verfahren zur Bereitstellung der Mindestinformationen, die in den Luftqualitätsplänen zu übermitteln sind, ist in der Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe[5] festgelegt. Angesichts der großen Datenmenge, die für die Mitteilungen verarbeitet werden muss, ist ein einheitliches Format ein wichtiges Mittel bei der Beurteilung der Mitteilungen, um für Effizienz und Gleichbehandlung zu sorgen; deshalb wird den Mitgliedstaaten dringend empfohlen, für die Mitteilungen die im Arbeitspapier (SEK(…) …) der Kommissionsdienststellen vorgegebenen Formblätter zu verwenden. Diese Formblätter stützen sich auf die Entscheidung 2004/224/EG und weichen von dieser nur insofern ab, als sie die wesentlichen Angaben zu den spezifischen Voraussetzungen für die Fristverlängerung oder für Ausnahmen berücksichtigen. Beim Ausfüllen der Formblätter müssen nur solche Informationen eingetragen werden, die für die Zwecke des Luftqualitätsplans oder als Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen in den jeweiligen Fällen normalerweise vorliegen sollten. Es geht nicht darum, dass Mitgliedstaaten neue Daten, etwa durch Modellbildung, entwickeln müssen. Die vorliegenden Hinweise enthalten Bezugnahmen auf die jeweiligen Formblätter, um den Zusammenhang zwischen der notwendigen Information und den Voraussetzungen zu erläutern. 3. MITTEILUNGSVERFAHREN 8. Die ersten Mitteilungen dürften hauptsächlich PM10-Partikel betreffen, für die die Möglichkeit der Verlängerung drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, also am 11. Juni 2011, endet. Angesichts des Umfangs der Nichteinhaltung der Grenzwerte für PM10-Partikel empfiehlt es sich, die Mitteilungen für die Gebiete und Ballungsräume, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen erfüllen, möglichst bald nach Inkrafttreten der Richtlinie zu übermitteln. Bei Erarbeitung der Mitteilungen ist jedoch darauf zu achten, dass die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen erforderlichen Daten vollständig sind. 9. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol dürfen ab spätestens 1. Januar 2010 nicht mehr überschritten werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Frist für die Einhaltung um die Zeit verlängert werden, die notwendig ist, um die Grenzwerte zu erreichen, jedoch nicht länger als bis 2015. Ziel muss es sein, die Fristüberschreitung so kurz wie möglich zu halten. Wird die Frist für die Grenzwerte von Stickstoffdioxid oder Benzol erstmals im Jahr 2011 oder später überschritten, ist eine Fristverlängerung nicht mehr möglich. In diesen Fällen kommt Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der neuen Richtlinie zur Anwendung. 10. Entscheidungen über eine Fristverlängerung oder Ausnahme gelten nur für die jeweiligen Gebiete oder Ballungsräume. Die Mitteilungen sind der Kommission jedoch offiziell durch die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats[6], also nicht direkt durch die betreffenden regionalen oder kommunalen Behörden, vorzulegen. 11. Die Mitteilung einer Ausnahme oder einer Fristverlängerung an die Kommission und die anschließende Beurteilung dieser Mitteilung durch die Kommission sind nicht davon abhängig, dass der Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG zuvor in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. 12. Für die Beurteilung der Mitteilungen verfügt die Kommission über neun Monate, die am Tag nach der offiziellen Registrierung der offiziellen und vollständigen Mitteilung zu laufen beginnen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält eine Eingangsbestätigung für die anfängliche Mitteilung. Falls notwendig, wird ein Schreiben versandt, in dem die Informationen aufgeführt sind, die nach Auffassung der Kommission noch fehlen und die deshalb innerhalb einer angegebenen Frist nachzureichen sind. Die Beurteilungsfrist beginnt in diesem Falle an dem Tag zu laufen, der der offiziellen Registrierung der angeforderten, die Mitteilung vervollständigenden Informationen durch die Kommission folgt. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, so behält sich die Kommission das Recht vor, Einwände gegen diejenigen Aspekte der Mitteilung zu erheben, die nicht ausreichend begründet sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach offiziellen Registrierung der anfänglichen Mitteilung. Die Kommission kann auch in Fällen, in denen keine Einwände erhoben werden, eine Entscheidung erlassen. 13. Für mehrere Gebiete und Schadstoffe kann eine einzige Mitteilung übermittelt werden. Jedes Gebiet und jeder Schadstoff werden jedoch einzeln beurteilt. Deswegen müssen die Informationen der Mitgliedstaaten eindeutig dem betreffenden Gebiet und Schadstoff zuzuordnen sein. Dies gilt auch dann, wenn sich eine einzige Maßnahme auf nationaler Ebene an mehrere Gebiete richtet und die Konzentrationen mehrerer Schadstoffe beeinflussen kann. 4. VORAUSSETZUNGEN UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR EINE FRISTVERLÄNGERUNG 4. 1. Bezugsjahr 14. Bei den Mitteilungen zu PM10-Partikeln sollte bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich das erste Jahr der Überschreitung, also 2005, als Bezugsjahr herangezogen werden. Falls dies als angemessener angesehen wird, kann als Bezugsjahr auch ein späteres Jahr (etwa 2007) zugrunde gelegt werden, um nachzuweisen, dass die Einhaltung bis Juni 2011 erreicht wird. Dasselbe Jahr ist auch als Bezugsjahr für den beigefügten Luftqualitätsplan heranzuziehen. Zum Nachweis, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der ursprünglichen Frist getroffen wurden, ist es aber unerlässlich, dass nur Daten verwendet werden, die zur Erläuterung der Überschreitung im Jahr 2005 relevant sind. 15. Bei Mitteilungen zu Stickstoffdioxid oder Benzol, die vor Ende der ursprünglichen Frist zur Erreichung der Grenzwerte (2010) vorgelegt werden, wird das Jahr 2008 als Bezugsjahr zugrunde gelegt. Bei Mitteilungen, die nach Ende der ursprünglichen Frist für die Erreichung der Grenzwerte vorgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten das Jahr 2010 als Bezugsjahr zugrunde legen. 4. 2. Zuordnung der Quellen 16. Die Mitgliedstaaten müssen Informationen über den Ursprung der Verschmutzung, die zu der Überschreitung beiträgt, bereitstellen. Deshalb ist für jedes Gebiet und jeden Ballungsraum, auf den sich die Mitteilung bezieht, eine quantitative Quellenzuordnung für die jeweilige Überschreitung in dem Bezugsjahr (also Überschreitung des Tages- oder Jahresgrenzwerts) erforderlich. Der Kommission ist bewusst, dass die Genauigkeit der verfügbaren Angaben je nach Gebiet und Mitgliedstaat schwanken kann; da aber die Quellenzuordnung ein entscheidendes Kriterium sowohl zur Bestimmung der Art und des Zielwerts der Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung als auch für die Beurteilung der Voraussetzungen für Fristverlängerungen oder Ausnahmen durch die Kommission darstellen, sind Schätzungen des Beitrags der einzelnen Quellen zu der Überschreitung unverzichtbar. 17. Insbesondere müssen aus der Quellenzuordnung die regionalen, städtischen und lokalen Beiträge innerhalb des Mitgliedstaats, aber auch die grenzüberschreitenden Einträge hervorgehen. Bei den städtischen und lokalen Beiträgen ist außerdem weiter zu differenzieren, um maßgebliche Quellen wie Verkehr (Straßen- und gegebenenfalls Schiffsverkehr), Industrie (einschließlich Wärme- und Stromerzeugung), Landwirtschaft oder Geschäfts- und Wohnviertel bestimmen zu können. Bei PM10-Partikeln müssen auch maßgebliche natürliche Quellen angegeben werden[7]. 18. Die Mitgliedstaaten können selbst wählen, ob Stickstoffdioxid oder Stickstoffoxide als geeignete Basis für die Quellenzuordnung im Hinblick auf die Überschreitung heranzuziehen sind, sofern diese Wahl konsequent beibehalten wird und sich in der Quantifizierung der Auswirkungen der Einzelmaßnahmen oder der Maßnahmenbündel niederschlägt, um eine angemessene Beurteilung der Voraussetzungen durch die Kommission zu gestatten. 4. 3. Einhaltung während der Verlängerungsfrist 19. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 der neuen Richtlinie wird die Einhaltung der Grenzwerte in den Gebieten und Ballungsräumen, denen eine Fristverlängerung bzw. Ausnahme eingeräumt wurde, anhand der Grenzwerte zuzüglich einer in Anhang XI festgelegten maximalen Toleranzmarge während der Verlängerung beurteilt. 20. Für 2011 wird die Einhaltung der jährlichen Grenzwerte für PM10 anhand des Grenzwerts zuzüglich der Toleranzmarge für das gesamte Kalenderjahr beurteilt. Was die Einhaltung der Tagesgrenzwerte für 2011 betrifft, so wird diese auf Tagesbasis geprüft. Genauer: Der Grenzwert zuzüglich Toleranzmarge oder der Grenzwert allein darf nicht häufiger als die für das betreffende Kalenderjahr zulässigen 35 Tage überschritten werden. 4. 4. Erste Voraussetzung – Maßnahmen zur Erreichung der Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der ursprünglichen Frist 21. Nach Artikel 22 Absatz 1 der neuen Richtlinie können die Fristen zur Erreichung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol verlängert werden, wenn die Einhaltung dieser Werte nicht innerhalb der betreffenden Frist, also bis 1. Januar 2010, erreicht werden kann. Damit festgestellt werden kann, ob sich die Einhaltung nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen lässt, müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/30/EG und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/69/EG vor 2010 getroffen wurden und erläutern, weshalb die Einhaltung mit diesen Maßnahmen nicht erreicht wurde[8]. Aus den Zielen der Vorschriften für die Luftqualität ergibt sich generell, dass schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Grenzwerte verbindlich werden, geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen. Nur wenn nachweislich Anstrengungen zur Erreichung der Einhaltung unternommen wurden, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 geltend machen, dass die Grenzwerte nicht innerhalb der Fristen erreicht werden können. 22. Bei PM10-Partikeln müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 2 nachweisen, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der ursprünglichen Frist, also bis zum 1. Januar 2005, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden. Deshalb müssen Informationen über die Maßnahmen übermittelt werden, die getroffen wurden, um die Einhaltung bis zu diesem Zeitpunkt zu erreichen8. Damit die Kommission feststellen kann, ob diese Maßnahmen geeignet waren, müssen die Mitgliedstaaten die Verschmutzungsquellen angeben, die mit diesen Maßnahmen angegangen werden sollten, und erläutern, in welchem Umfang diese Maßnahmen tatsächlich zur Verringerung der Konzentrationen beigetragen haben. Jede noch verbleibende Überschreitung der Grenzwerte ist zu erläutern[9]. Diese Erläuterungen müssen Informationen darüber enthalten, ob die Überschreitung auf eine der speziellen Ausnahmevoraussetzungen, wie standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge, zurückzuführen sind. 23. Die Kommission wird bei der Beurteilung auch berücksichtigen, inwieweit die in Anhang XV Teil B Abschnitt 2[10] aufgeführten Richtlinien vorschriftsmäßig umgesetzt und angewendet wurden, und ob die Pläne und Programme gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität[11] fristgerecht vorlagen. 4. 5. Zweite Voraussetzung – Maßnahmen zur Erreichung der Einhaltung vor Ablauf der neuen Frist 24. Die Mitgliedstaaten müssen realistische und zuverlässige Prognosen darüber abgeben, wie die Konzentrationen wahrscheinlich vor Ablauf der neuen Frist bis auf die neuen Grenzwerte sinken werden. Aus diesen Prognosen sollte auch hervorgehen, dass die Überschreitungen während der Fristverlängerung unterhalb des Grenzwerts zuzüglich der maximalen Toleranzmarge gemäß Anhang XI der Richtlinie bleiben. 25. Die Prognosen müssen sich auf einen Vergleich der zu erreichenden Grenzwerte mit den voraussichtlichen Basisniveaus der Überschreitung in einem Gebiet oder Ballungsraum stützen. Das Basisniveau muss die geschätzten Konzentrationen bis zum Ablauf der neuen Frist für den Fall umfassen, dass - mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erreichung der Einhaltung innerhalb der ursprünglichen Frist und der bestehenden und geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen - keine neuen Verringerungsmaßnahmen getroffen werden. Die Differenz zwischen dem geltenden Grenzwert und dem Basisniveau dient als Indikator für die zu erwartenden Auswirkungen und die Zeitplanung für die zusätzlichen Maßnahmen, die zum Abbau dieser Differenz bis zum Ablauf der neuen Frist erforderlich sind.[12] 26. Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sind die in Anhang XV Teil B Abschnitt 3 aufgeführten Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie zu berücksichtigen. Wird eine dieser Maßnahmen nicht angewandt, obwohl sie für die festgestellten Quellen relevant ist, so ist dies zu begründen[13]. 27. Bei der Beurteilung der Prognosen werden außerdem die möglichen Auswirkungen der bestehenden oder geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet in Betracht gezogen, und die Mitgliedstaaten ersucht, ihre Einschätzung dieser Auswirkungen in das Basisniveau einzubeziehen. Als geplante Gemeinschaftsmaßnahmen gelten diejenigen, die in der zusammen mit der Richtlinie veröffentlichten Erklärung der Kommission genannt sind. Die Kommission beabsichtigt, die Quantifizierung durch die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu prüfen und erforderlichenfalls das betreffende Kriterium auf dieser Grundlage selbst zu beurteilen. Bei den bestehenden Maßnahmen konzentriert sich die Beurteilung auf den Stand der Umsetzung der in Anhang XV Teil B[14] aufgeführten Richtlinien. 4. 6. Spezielle Voraussetzung für PM 10 -Partikel: standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge 4. 6.1 Standortspezifische Ausbreitungsbedingungen 28. Als standortspezifische Ausbreitungsbedingungen gelten Faktoren, die die Ausbreitung von Schadstoffen auf lokaler Ebene, insbesondere bezogen auf eine , beeinflussen. Durch Gebäude vor Ort oder kleinräumige topographische Strukturen kommt es zu einer Ansammlung der örtlich emittierten Schadstoffe auf engem Raum, was hohe Konzentrationen zur Folge hat. Solche Gebiete finden sich in der Regel in sogenannten „Straßenschluchten“. Standortspezifische Ausbreitungsbedingungen können nur dann geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Überschreitung nur auf solche Gebiete beschränkt ist und nicht anderswo, z. B. im städtischen Hintergrund oder entlang weniger dicht bebauter Straßen im selben Luftqualitätsgebiet oder -ballungsraum auftritt. 29. In Gebieten mit den nachfolgenden Merkmalen wird davon ausgegangen, dass standortspezifische Ausbreitungsbedingungen vorliegen: (a) die Straßen sind beiderseits von einer ununterbrochenen Abfolge mehrstöckiger Gebäude gesäumt; (b) die Durchschnittshöhe der Gebäude ist über eine Länge von mindestens 100 m größer als die durch den Faktor 1,5 geteilte Gesamtbreite der Straße[15]. 30. Als Nachweis, dass sich die Überschreitung auf ein Gebiet mit standortspezifischen Ausbreitungsbedingungen beschränkt, müssen Daten geeigneter Messstationen für den städtischen Verkehr außerhalb dieses Gebiets oder gegebenenfalls die Ergebnisse der Modellbildung in kleinem Maßstab[16] herangezogen werden. Sofern vorhanden, soll auch eine Karte des Gebiets, in der die einzelnen Messstationen und das Gebiet der Überschreitung eingetragen sind, vorgelegt werden[17]. 31. Bei Verwendung anderer Indikatoren zum Nachweis, dass die Überschreitung auf ein Gebiet mit standortspezifischen Ausbreitungsbedingungen beschränkt ist, ist dies zu begründen und nachzuweisen, dass diese Indikatoren gleichwertige Ergebnisse liefern. 4.6.2 Ungünstige klimatische Bedingungen 32. Ungünstige klimatische Bedingungen liegen vor, wenn die langfristigen meteorologischen Bedingungen und die topographischen Bedingungen die Verdünnung örtlich emittierter Schadstoffe beeinträchtigen und hierdurch zu höheren Konzentrationen führen. 33. In Gebieten mit den nachfolgenden Merkmalen ist von ungünstigen klimatischen Bedingungen auszugehen: (a) einem bestimmten Verhältnis von lokaler zu regionaler Topographie, also Tallage oder Eingrenzung durch hohe Berge; (b) geringe Verdünnung örtlich emittierter Schadstoffe aufgrund niedriger Windgeschwindigkeiten; (c) vertikale Vermischung, also Verdünnung durch meteorologische Parameter im Zusammenhang mit mechanischen und thermischen Turbulenzen in der Atmosphäre; (d) Ursprung der Luftmassen (Meer oder Festland): Luftmassen vom Festland werden generell mit ungünstigen Ausbreitungsbedingungen (Temperaturinversion und niedrige Windgeschwindigkeit) in Verbindung gebracht. 34. Allgemeine klimatische Bedingungen wie Temperatur, Niederschläge oder Schneefall, die sich nicht unmittelbar auf die Schadstoffausbreitung auswirken, aber bestimmte menschliche Tätigkeiten auslösen und hierdurch die Emissionsmenge beeinflussen, z. B. Hausbrand, Stromerzeugung zur Heizung oder Klimatisierung oder die Verwendung von Spikesreifen gelten nicht als ungünstige klimatische Bedingungen im Sinne der neuen Richtlinie. 35. Die Ansammlung von Schadstoffen in Gebieten mit ungünstigen klimatischen Bedingungen entsteht in der Regel bei Windstille. Um nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, sollte deshalb angegeben werden, wenn in diesen Gebieten die durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit niedrig ist, also weniger als 1,5 m/s beträgt. Andere Indikatoren als die durchschnittliche Windgeschwindigkeit können ebenfalls verwendet werden, sofern dies begründet wird. 36. Um ungünstige klimatische Bedingungen geltend machen zu können, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Tagesgrenzwerte hauptsächlich dann überschritten werden, wenn die beschriebenen ungünstigen klimatischen Bedingungen auftreten. Ein entsprechender Zusammenhang lässt sich nachweisen, wenn - zumindest für das Bezugsjahr - an den Tagen, an denen die Grenzwerte überschritten werden, die PM10-Konzentrationen und die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten gemessen werden[18]. 4.6.3 Grenzüberschreitende Einträge 37. Grenzüberschreitende Einträge treten auf, wenn aufgrund der meteorologischen und topografischen Bedingungen anthropogene Verschmutzung von außerhalb des Mitgliedstaats über die Grenzen getragen wird und hierdurch hohe Konzentrationen entstehen. Solche Einträge können aus der näheren Umgebung der in der Nähe einer Landesgrenze gelegenen Gebiete und Ballungsräume (grenzüberschreitende Einträge mit kurzer Reichweite) oder aus größerer Entfernung ab etwa 100 km (grenzüberschreitende Einträge mit langer Reichweite) stammen. 38. Grenzüberschreitende Einträge mit langer Reichweite entstehen hauptsächlich im Flachland oder Ebenen, in denen sich oft von kontinentalen Luftmassen hineingetragene Verschmutzung ansammelt. Die hohen Konzentrationen in Becken- oder Tallagen bzw. auf der Leeseite von Gebirgen sind in der Regel von solchen Einträgen nicht betroffen. 39. Die Verschmutzung kann von einer einzigen Quelle jenseits der Grenze, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, von der Schifffahrt oder von Quellen außerhalb der Gemeinschaft stammen. 40. Mitgliedstaaten, die einen grenzüberschreitenden Eintrag geltend machen, müssen angeben, ob mit dem Mitgliedstaat, aus dem der Schadstoff kommt, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 96/62/EG (Artikel 25 der neuen Richtlinie) Konsultationen geführt wurden. Wurden keine Konsultationen geführt, obwohl der Ursprung der Verschmutzung bekannt war, so ist davon auszugehen, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht alle geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der ursprünglichen Frist getroffen hat. Stammt die Verschmutzung aus mehreren Mitgliedstaaten oder aus Drittländern und ist offensichtlich, dass sich in bilateralen Konsultationen keine wirksamen Lösungen finden ließen, so wird das Recht des Mitgliedstaats auf eine Fristverlängerung durch die unterbliebenen Konsultationen nicht berührt[19]. 41. Grenzüberschreitende Einträge können entweder durch Messung oder durch Modellbildung beurteilt werden. Solche Beurteilungen müssen gegebenenfalls durch Analyse der Rückwärtstrajektorien und Quellenzuordnung der einzelnen Überschreitungen ergänzt werden. U. a. haben sich folgende Verfahren zum Nachweis grenzüberschreitender Einträge als sinnvoll erwiesen: (a) Modelle der atmosphärischen Ausbreitung mit geeigneter räumlicher und tageszeitlicher Auflösung; (b) Analyse der täglichen Messdaten zur Feststellung der grenzüberschreitenden Einträge durch Messung an repräsentativen Überwachungsorten, z. B. gegen die Windrichtung im ländlichen Hintergrund in der Umgebung des Gebiets oder des Ballungsraums, in dem die Überschreitung festgestellt wurde; (c) EMEP-Modell[20]. 42. Um einen grenzüberschreitenden Eintrag als Ursache für die Überschreitung geltend machen zu können, ist nachzuweisen, dass bei Überschreitung des Jahresgrenzwerts nach Abzug des grenzüberschreitenden Eintrags die Konzentration im Jahresdurchschnitt unterhalb des Grenzwerts liegt. Wird der tägliche Grenzwert überschritten, so ist nachzuweisen, dass nach Abzug des grenzüberschreitenden Eintrags die Konzentration im Tagesdurchschnitt unter dem Grenzwert liegt[21]. 43. Werden andere Indikatoren verwendet, um nachzuweisen, dass die grenzüberschreitenden Einträge die Ursache für die Überschreitung sind, so ist dies zu begründen und nachzuweisen, dass diese Indikatoren gleichwertige Ergebnisse liefern. 5. Luftqualitätsplan und weitere Informationsanforderungen 44. Den Mitteilungen muss ein Luftqualitätsplan für das betreffende Gebiet bzw. den betreffenden Ballungsraum beiliegen. Der Plan muss den Anforderungen von Artikel 23 und Anhang XV Abschnitt A der neuen Richtlinie entsprechen. Die in der neuen Richtlinie vorgeschriebenen Informationen ähneln weitgehend denen, die in der Richtlinie 96/62/EG vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten, in denen bereits ein Plan oder ein Programm eingeführt wurde, können diesen/dieses für die Mitteilung verwenden, sofern sie die Kriterien von Anhang XV Abschnitt A der neuen Richtlinie erfüllen und entsprechend überarbeitet wurden, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der neuen Frist erreicht wird. [1] ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1. [2] Richtlinie 1999/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffdioxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 4). [3] Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12). [4] a.a.O. [5] ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27. [6] Die Mitteilung ist mit „Fristverlängerung Luftqualität – Richtlinie 2008/50/EG“ zu kennzeichnen und, um als offizielle Mitteilung gültig zu sein, an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission, Generalsekretariat, B-1049 Brüssel. Eine elektronische Fassung der Mitteilung soll zudem an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: ENV-AIRQUALITYTIMEEXTENSION@ec.europa.eu. [7] Vgl. Formblatt 3A in SEK (..) … [8] Vgl. Formblatt 5A, einschließlich Anhang, und Formblatt 7, einschließlich Anhang A; außerdem für PM10-Partikel Formblatt 10 und für Stickstoffdioxid und Benzol (bei Mitteilung vor 2010) Formblatt 4A. [9] Vgl. Formblatt 3B bzw. 4A. [10] Vgl. Formblatt 8 bzw. den Anhang der Formblätter 8 und 9. [11] ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. [12] Vgl. Formblatt 4B und Formblatt 5B, einschließlich Anhang. [13] Vgl. Formblatt 6. [14] Vgl. Formblatt 9. [15] Zur Verwaltung und Übermittlung der Metadaten gemäß der Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten. [16] Vgl. Formblatt 10. [17] Vgl. Anhang des Formblatts 2. [18] Vgl. Formblatt 10. [19] Vgl. Formblatt 10. [20] Modell entwickelt durch das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP). [21] Vgl. Formblätter 3A und 10.