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19.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2453 DER KOMMISSION
vom 30. November 2022
zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 434a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 (2) der Kommission sind einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die nach Maßgabe der Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Offenlegungen festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 (3) geändert, wobei unter anderem ein neuer Artikel 449a aufgenommen wurde. Nach diesem Artikel müssen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken) einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenlegen. Dieser Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 Rechnung getragen werden, indem über die bestehenden einheitlichen Offenlegungsformate und zugehörigen Erläuterungen hinaus zusätzliche einheitliche Offenlegungsformate und zugehörige Erläuterungen für die Offenlegung von ESG-Risiken festgelegt werden. |
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(2) |
Bei der Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate sollte die vollständige Wesentlichkeit der offenzulegenden Informationen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Offenlegungen der Institute sowohl die finanziellen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf die Wirtschafts- und Finanztätigkeiten der Institute (Perspektive von außen nach innen) abdecken sollten als auch die ESG-Faktoren, die durch die Tätigkeiten der Institute selbst ausgelöst werden können, wodurch diese Tätigkeiten finanziell wesentlich werden, wenn sie die Interessenträger der Institute betreffen (Perspektive von innen nach außen). Infolgedessen sollten die für diese Offenlegungen verwendeten Tabellen und Meldebögen ausreichend umfassende und vergleichbare Informationen über ESG-Risiken enthalten, damit die Nutzer dieser Informationen das Risikoprofil von Instituten beurteilen können. |
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(3) |
Es muss für Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich ESG-Risiken gesorgt werden. Bei den Vorschriften über die Offenlegung von ESG-Risiken sollten daher die in diesen anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Kriterien, Einstufungen und Definitionen berücksichtigt werden. Diese Vorschriften sollten insbesondere den Kriterien für die Ermittlung und Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (5) Rechnung tragen. Bei der Offenlegung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Immobilienportfolios von Instituten sollten die Angaben im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) berücksichtigt werden. |
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(4) |
Nach den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) müssen bestimmte große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, in ihren Lagebericht oder ihren konsolidierten Lagebericht Informationen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung aufnehmen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für andere Unternehmen. Folglich sind Unternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, zur Offenlegung dieser Informationen nicht verpflichtet und möglicherweise nicht in der Lage, Instituten diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Von den Unternehmen, die Gegenparteien von Instituten sind, kann daher nur erwartet werden, dass sie diese Informationen und Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen. Dennoch ist es angezeigt, diesen Unternehmen Leitlinien für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, an die Hand zu geben, damit diese Informationen und Daten in einem standardisierten und vergleichbaren Format dargestellt werden können. Werden diese Informationen und Daten nicht freiwillig bereitgestellt, sollten die Institute in der Lage sein, den Prozentsatz der taxonomiekonformen Risikopositionen anhand von Schätzungen oder Näherungswerten zu berechnen. |
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(5) |
Nach Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Informationen über ESG-Risiken ab dem 28. Juni 2022 und im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt werden. Aus diesen Gründen sollte der erste Stichtag für die jährliche Offenlegung auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt werden. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
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(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Folgender Artikel 18a wird eingefügt: „Artikel 18a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken) (1) Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:
(2) Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (*4) unterliegen, unter Verwendung des Meldebogens 9 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL offenzulegen. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes:
Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist. (3) Sofern in den Erläuterungen in Anhang XL der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist, legen die Institute ab dem 31. Dezember 2022 die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zu folgenden Zeitpunkten offen:
(*1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)." (*2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)." (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1)." (*4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).“ " |
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(2) |
Der Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XXXIX angefügt. |
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(3) |
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XL angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).
(6) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(7) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
„ANHANG XXXIX
Aufsichtliche Offenlegungen zu ESG-Risiken (Artikel 449a CRR)
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INDEX – Aufsichtliche Offenlegungen zu ESG-Risiken (Artikel 449a CRR) |
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Tabelle 1 – Qualitative Angaben zu Umweltrisiken |
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Tabelle 2 – Qualitative Angaben zu sozialen Risiken |
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Tabelle 3 – Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken |
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Meldebogen 1: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit |
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Meldebogen 2: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen – Energieeffizienz der Sicherheiten |
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Meldebogen 3: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter |
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Meldebogen 4: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen |
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Meldebogen 5: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko |
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Meldebogen 6 – Übersicht über die wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen |
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Meldebogen 7 – Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR |
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Meldebogen 8 – GAR (%) |
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Meldebogen 9 – Risikomindernde Maßnahmen: BTAR |
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Meldebogen 10 – Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen |
Tabelle 1 – Qualitative Angaben zu Umweltrisiken
gemäß Artikel 449a CRR
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Zeile |
Qualitative Angaben – Freitext |
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Geschäftsstrategie und -verfahren |
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a) |
Geschäftsstrategie des Instituts zur Einbeziehung von Umweltfaktoren und -risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken auf das Geschäftsumfeld, das Geschäftsmodell, die Strategie und die Finanzplanung des Instituts |
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b) |
Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die kurz-, mittel- und langfristige Bewertung und Bewältigung von Umweltrisiken sowie Leistungsbewertung anhand dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen, einschließlich Einbeziehung zukunftsbezogener Informationen über die Gestaltung der Geschäftsstrategie und verfahren |
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c) |
Derzeitige Investitionstätigkeiten und (künftige) Investitionsvorgaben für Umweltziele und EU-taxonomiekonforme Tätigkeiten |
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d) |
Strategien und Verfahren für die direkte und indirekte Zusammenarbeit mit neuen oder bestehenden Gegenparteien in Bezug auf deren Strategien zur Minderung und Verringerung von Umweltrisiken |
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|
Unternehmensführung |
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e) |
Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Hinblick auf die Festlegung des Risiko-Rahmenkonzepts, die Überwachung und Steuerung der Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umweltrisikomanagement in Bezug auf relevante Übertragungswege |
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|
f) |
Einbeziehung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken durch das Leitungsorgan, Organisationsstruktur sowohl innerhalb der Geschäftsbereiche als auch innerhalb der internen Kontrollfunktionen |
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g) |
Einbeziehung von Maßnahmen zur Steuerung von Umweltfaktoren und -risiken in die interne Regelung für die Unternehmensführung, einschließlich der Rolle der Ausschüsse, der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten und der Feedbackschleife vom Risikomanagement zum Leitungsorgan, die die relevanten Übertragungswege abdeckt |
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|
h) |
Berichtslinien und Häufigkeit der Berichterstattung in Verbindung mit Umweltrisiken |
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i) |
Anpassung der Vergütungspolitik an die Ziele des Instituts im Zusammenhang mit Umweltrisiken |
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|
Risikomanagement |
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j) |
Einbeziehung der kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Umweltfaktoren und -risiken in das Risiko-Rahmenkonzept |
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|
k) |
Definitionen, Methoden und internationale Standards, auf denen das Rahmenkonzept für das Umweltrisikomanagement beruht |
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|
l) |
Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Tätigkeiten und Risikopositionen (und gegebenenfalls Sicherheiten), die gegenüber Umweltrisiken anfällig sind, einschließlich relevanter Übertragungswege |
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|
m) |
Tätigkeiten, Verpflichtungen und Risikopositionen, die zur Minderung von Umweltrisiken beitragen |
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n) |
Einführung von Instrumenten zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Umweltrisiken |
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o) |
Ergebnisse der eingesetzten Risikoinstrumente und geschätzte Auswirkungen des Umweltrisikos auf das Risikoprofil hinsichtlich Kapital und Liquidität |
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p) |
Verfügbarkeit, Qualität und Genauigkeit der Daten und Bemühungen zur Verbesserung dieser Aspekte |
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q) |
Beschreibung der Obergrenzen für Umweltrisiken (als Treiber aufsichtsrelevanter Risiken), die festgesetzt werden und deren Überschreitung Eskalationen und Ausschlüsse auslöst |
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r) |
Beschreibung der Verbindung (Übertragungswege) zwischen Umweltrisiken und Kreditrisiko, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiko, Marktrisiko, operationellem Risiko und Reputationsrisiko im Rahmenkonzept für das Risikomanagement |
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Tabelle 2 – Qualitative Angaben zu sozialen Risiken
gemäß Artikel 449a CRR
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Zeile |
Qualitative Angaben – Freitext |
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Geschäftsstrategie und -verfahren |
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a) |
Anpassung der Geschäftsstrategie des Instituts zur Einbeziehung von sozialen Faktoren und Risiken unter Berücksichtigung der Auswirkungen sozialer Risiken auf das Geschäftsumfeld, das Geschäftsmodell, die Strategie und die Finanzplanung |
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b) |
Ziele, Vorgaben und Obergrenzen für die kurz-, mittel- und langfristige Bewertung und Bewältigung sozialer Risiken sowie Leistungsbewertung anhand dieser Ziele, Vorgaben und Obergrenzen, einschließlich Einbeziehung zukunftsbezogener Informationen bei der Gestaltung der Geschäftsstrategie und -verfahren |
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c) |
Strategien und Verfahren für die direkte und indirekte Zusammenarbeit mit neuen oder bestehenden Gegenparteien in Bezug auf deren Strategien zur Minderung und Verringerung sozial schädlicher Tätigkeiten |
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Unternehmensführung |
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d) |
Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Hinblick auf die Festlegung des Risiko-Rahmenkonzepts, die Überwachung und Steuerung der Umsetzung der Ziele, Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Management sozialer Risiken in Bezug auf die Ansätze der Gegenparteien in folgenden Bereichen: |
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i) |
an die Gemeinschaft und die Gesellschaft gerichtete Tätigkeiten |
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ii) |
Arbeitnehmerbeziehungen und Arbeitsnormen |
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iii) |
Kundenschutz und Produktverantwortung |
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iv) |
Menschenrechte |
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e) |
Einbeziehung von Maßnahmen zur Steuerung sozialer Faktoren und Risiken in die interne Regelung für die Unternehmensführung, einschließlich der Rolle der Ausschüsse, der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten und der Feedbackschleife vom Risikomanagement zum Leitungsorgan |
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|
f) |
Berichtslinien und Häufigkeit der Berichterstattung in Verbindung mit sozialen Risiken |
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|
g) |
Anpassung der Vergütungspolitik an die Ziele des Instituts im Zusammenhang mit sozialen Risiken |
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|
Risikomanagement |
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|
h) |
Definitionen, Methoden und internationale Standards, auf denen das Rahmenkonzept für das Management sozialer Risiken beruht |
|
|
i) |
Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Tätigkeiten und Risikopositionen (und gegebenenfalls Sicherheiten), die gegenüber sozialen Risiken anfällig sind, einschließlich relevanter Übertragungswege |
|
|
j) |
Tätigkeiten, Verpflichtungen und Vermögenswerte, die zur Minderung sozialer Risiken beitragen |
|
|
k) |
Einführung von Instrumenten zur Ermittlung und Steuerung sozialer Risiken |
|
|
l) |
Beschreibung, wie die Obergrenzen für soziale Risiken festgesetzt werden und in welchen Fällen die Überschreitung dieser Obergrenzen Eskalationen und Ausschlüsse auslöst |
|
|
m) |
Beschreibung der Verbindung (Übertragungswege) zwischen sozialen Risiken und Kreditrisiko, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiko, Marktrisiko, operationellem Risiko und Reputationsrisiko im Rahmenkonzept für das Risikomanagement |
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Tabelle 3 – Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken
gemäß Artikel 449a CRR
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Zeile |
Qualitative Angaben – Freitext |
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Unternehmensführung |
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a) |
Einbeziehung der Leistungsfähigkeit von Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in die Regelung des Instituts für die Unternehmensführung, einschließlich der Ausschüsse des obersten Leitungsorgans und der Ausschüsse, die für die Entscheidungsfindung in wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Fragen zuständig sind |
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b) |
Einbeziehung der Rolle des obersten Leitungsorgans der Gegenpartei in die Berichterstattung des Instituts über nichtfinanzielle Informationen |
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c) |
Einbeziehung der Leistungsfähigkeit der Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in die Regelung des Instituts für die Unternehmensführung, einschließlich folgender Aspekte: |
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i) |
ethische Überlegungen |
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|
ii) |
Strategie- und Risikomanagement |
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|
iii) |
Inklusivität |
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iv) |
Transparenz |
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v) |
Umgang mit Interessenkonflikten |
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|
vi) |
interne Kommunikation zu kritischen Bedenken |
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|
|
Risikomanagement |
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|
d) |
Einbeziehung der Leistungsfähigkeit der Gegenparteien hinsichtlich der Unternehmensführung in die Regelung des Instituts für das Risikomanagement, einschließlich folgender Aspekte: |
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|
i) |
ethische Überlegungen |
|
|
ii) |
Strategie- und Risikomanagement |
|
|
iii) |
Inklusivität |
|
|
iv) |
Transparenz |
|
|
v) |
Umgang mit Interessenkonflikten |
|
|
vi) |
interne Kommunikation zu kritischen Bedenken |
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Meldebogen 1: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit
Meldebogen 2: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien
Meldebogen 3: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klima wandel: Angleichungsparameter
Meldebogen 4: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen
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a |
b |
c |
d |
e |
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Bruttobuchwert (aggregierter Betrag) |
Bruttobuchwert gegenüber den Gegenparteien im Verhältnis zum Gesamtbruttobuchwert (aggregierter Betrag) (*1) |
Davon ökologisch nachhaltig (CCM) |
Gewichtete durchschnittliche Laufzeit |
Anzahl der 20 umweltschädlichsten Unternehmen, die einbezogen wurden |
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1 |
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Meldebogen 5: Anlagebuch – Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko
Meldebogen 6 – Übersicht über die wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen
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KPI |
% Erfassung (an den Gesamtaktiva) (*2) |
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Klimaschutz |
Anpassung an den Klimawandel |
Insgesamt (Klimaschutz + Anpassung an den Klimawandel) |
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GAR Bestand |
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GAR Zuflüsse |
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Meldebogen 7 – Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR
Meldebogen 8 – GAR (%)
Meldebogen 9 – Risikomindernde Maßnahmen: BTAR
Meldebogen 9.1 – Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der BTAR
Meldebogen 9.2 – BTAR in %
Meldebogen 9.3 – Übersichtstabelle – BTAR %
Meldebogen 10 – Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen
(*1) Für Gegenparteien unter den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt
(*2) % der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken
ANHANG II
„ANHANG XL
Erläuterungen zur Offenlegung von ESG-Risiken
1.
Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach Maßgabe der Erläuterungen in diesem Anhang offen. Die Erläuterungen sind beim Ausfüllen der Tabellen und Meldebögen in Anhang XXXIX dieser Verordnung zu verwenden.
2.
Für die Zwecke dieser Erläuterungen bezeichnet der Ausdruck|
a) |
‚Umwelt-, Sozial- oder Unternehmensführungsrisiken‘ (environmental, social or governance risks — ESG-Risiken) das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Unternehmensführungsfaktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten; |
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b) |
‚Umweltrisiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten, was insbesondere auch Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu folgenden Umweltzielen einschließt:
Das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko; |
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c) |
‚physisches Risiko‘ als Teil des gesamten Umweltrisikos das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten; |
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d) |
‚Transitionsrisiko‘ als Teil des gesamten Umweltrisikos das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten; |
|
e) |
‚soziales Risiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von sozialen Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten; |
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f) |
‚Unternehmensführungsrisiko‘ das Risiko von Verlusten aufgrund jeglicher negativer finanzieller Auswirkungen, die sich für das Institut aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Unternehmensführungsfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte des Instituts ergeben könnten. |
3.
Für Bezugnahmen auf die politischen Rahmenbedingungen auf internationaler und Unionsebene und für die in diesen Erläuterungen angegebenen Referenzwerte wurden die folgenden Quellen herangezogen: das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (*1) geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden ‚Übereinkommen von Paris‘), die Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal (*2), die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), die Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung‘ (*5), die Leitlinien der Taskforce ‚Klimabezogene Finanzinformationen‘ (TCFD) (*6), die Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI) (*7), die Standards der Global Reporting Initiative für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (*8) und die Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investment (UNPRI) (*9).
Tabelle 1 — Qualitative Angaben zu Umweltrisiken: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben in Anhang XXXIX.
|
4. |
Die Institute ziehen beim Ausfüllen der Tabelle 1 — ‚Qualitative Angaben zu Umweltrisiken‘ in Anhang XXXIX die folgenden Erläuterungen heran, um die Einbeziehung von Umweltrisiken in ihre Geschäftsstrategie und -verfahren, ihre Unternehmensführung und ihr Risikomanagement zu beschreiben, einschließlich spezifischer Angaben zu Risiken aus dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken. Dies gilt für die Zwecke des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435.
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Tabelle 2 — Qualitative Angaben zu sozialen Risiken: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben in Anhang XXXVII
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5. |
Die Institute ziehen beim Ausfüllen der Tabelle 2 ‚Qualitative Angaben zu sozialen Risiken‘ in Anhang XXXIX die folgenden Erläuterungen heran, um die Einbeziehung sozialer Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -verfahren, ihre Unternehmensführung und ihr Risikomanagement gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 zu beschreiben.
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Tabelle 3 — Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Angaben in Anhang XXXVII
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6. |
Die Institute ziehen beim Ausfüllen der Tabelle 3 ‚Qualitative Angaben zu Unternehmensführungsrisiken‘ in Anhang XXXIX die folgenden Erläuterungen heran, um die Einbeziehung von Unternehmensführungsrisiken in ihre Unternehmensführung und ihr Risikomanagement gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit deren Artikel 435 zu beschreiben.
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Meldebogen 1 — Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Kreditqualität der Risikopositionen nach Sektoren, Emissionen und Restlaufzeit. Format: Unveränderlich.
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1. |
Die Institute ziehen beim Ausfüllen von Meldebogen 1 in Anhang XXXIX dieser Verordnung die folgenden Erläuterungen heran, um Informationen über ihre Risikopositionen bereitzustellen, die für Risiken anfälliger sind, denen die Institute angesichts des Übergangs zu einer CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft gegenüberstehen. Für die Zwecke des Artikels 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten folgende Bestimmungen:
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2. |
Die Institute geben in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen Erläuterungen zu den offengelegten Informationen und zu den Änderungen gegenüber früheren Offenlegungszeiträumen sowie die möglichen Auswirkungen dieser Risikopositionen in Bezug auf Kredit-, Markt-, Betriebs-, Reputations- und Liquiditätsrisiken für die Institute an. |
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3. |
Die Institute geben in den Zeilen des Meldebogens unter Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) festgelegten Codes der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente, die gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und nicht zu Handelszwecken gehalten werden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen ausgehend von der Haupttätigkeit der Gegenpartei an. Sie berücksichtigen auch Teilsummen, die den Bruttobuchwert der Risikopositionen gegenüber Sektoren und Teilsektoren, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, aggregieren. Einzubeziehen sind insbesondere die in den Abschnitten A bis H und in Anhang I Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweige, darunter Öl, Gas, Bergbau und Verkehr, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, wie in Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (*12) dargelegt, sowie eine Zwischensumme der Risikopositionen gegenüber ‚anderen Wirtschaftszweigen‘, die in diesem Erwägungsgrund nicht erwähnt werden. |
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4. |
Bei der Sektor-Einstufung einer Gegenpartei nach NACE ist die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Handelt es sich bei der Gegenpartei des Instituts um eine Holdinggesellschaft, so berücksichtigen die Institute nicht deren NACE-Sektor, sondern den NACE-Sektor des von der Holdinggesellschaft kontrollierten spezifischen Schuldners (falls abweichend von der Holdinggesellschaft), der die Finanzierung erhält (d. h. die spezifische Tochtergesellschaft der betreffenden Holdinggesellschaft); dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner, der die Finanzierung erhält, eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft ist. Ebenso gilt: Handelt es sich bei der direkten Gegenpartei eines Instituts (dem Schuldner) um eine Zweckgesellschaft, so legen die Institute die maßgeblichen Informationen mit Bezug auf jenen NACE-Sektor offen, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft der Zweckgesellschaft verbunden ist. Bei Risikopositionen, die von mehr als einem Schuldner gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners. Die Institute legen die Informationen zu den NACE-Codes mit dem in den Zeilen des Meldebogens geforderten Detaillierungsgrad offen.
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Meldebogen 2: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen — Energieeffizienz der Sicherheiten. Format: Unveränderlich.
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1. |
Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in ‚Meldebogen 2: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Durch Immobilien besicherte Darlehen — Energieeffizienz der Sicherheiten‘ in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran. |
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2. |
Mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*17) werden politische Maßnahmen gefördert, die darauf abzielen, bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erreichen. Mit der Richtlinie 2010/31/EU wurden die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (im Folgenden ‚Energieausweise‘) als Instrumente zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingeführt. Dabei handelt es sich um von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannte Ausweise, aus denen die gemäß der genannten Richtlinie berechnete Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteils hervorgeht. |
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3. |
Dieser Meldebogen zeigt den Bruttobuchwert, wie in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert, der durch Gewerbe- und Wohnimmobilien besicherten Darlehen und durch Inbesitznahme erlangten Immobiliensicherheiten, einschließlich Informationen über das Energieeffizienzniveau der Sicherheiten, gemessen als Energieverbrauch in kWh/m2 (Spalten b bis g des Meldebogens), wie im Energieausweis der Sicherheit gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU im Falle von Mitgliedstaaten angegeben oder wie in den einschlägigen lokalen Vorschriften für solche Risikopositionen außerhalb der Union, wenn eine Zuordnung zu den Niveaus der Gesamtenergieeffizienz der Union vorliegt, festgelegt (Spalten h bis n). |
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4. |
Insbesondere legen die Institute in den Spalten b bis g den Bruttobuchwert der Risikopositionen nach Energieeffizienz-Unterklassen auf der Grundlage des spezifischen Energieverbrauchs der Sicherheiten in kWh/m2 offen, wie im Energieausweis der Sicherheiten angegeben oder — falls kein Energieausweis vorliegt — wie von den Instituten geschätzt. Die Institute geben in den Zeilen 5 und 10 des Meldebogens an, in welchem Umfang diese Daten geschätzt werden und nicht auf Energieausweisen beruhen. In den Spalten h bis n legen die Institute den Bruttobuchwert der Risikopositionen offen, und zwar zusammengefasst nach Energieausweisklasse bei denjenigen Sicherheiten, zu denen dem Institut ein Energieausweis vorliegt. |
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5. |
Bei der Offenlegung der Zuordnung der Sicherheiten zu den Energieausweisklassen legen die Institute in Spalte o gesondert diejenigen Risikopositionen offen, zu denen ihnen keine Energieausweisinformationen über die Sicherheiten vorliegen. Wenn den Instituten keine Energieausweisinformationen vorliegen, sondern sie die Energieeffizienz der Sicherheiten mithilfe interner Berechnungen schätzen, legen die Institute den Prozentsatz der Risikopositionen offen, zu denen ihnen kein Energieausweis der Sicherheiten vorliegt und für die sie Schätzungen angeben (der Prozentsatz ist auf der Grundlage des Bruttobuchwerts der Risikopositionen zu berechnen). Die Institute legen die Gesamtbruttobuchwerte aufgeschlüsselt nach Energieverbrauch und Energieausweisklasse sowie nach Standort (Unionsgebiet bzw. Nicht-Unionsgebiet) offen, wobei zwischen durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen und durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten unterschieden wird. |
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6. |
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Drittländern, in denen es kein mit dem Energieausweis vergleichbares Zertifikat gibt, lassen die Institute die Spalten h bis n leer. Die Institute legen jedoch die in den Spalten o und p und gegebenenfalls in den Spalten b bis g anzugebenden Informationen mit geschätzten Daten offen. |
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7. |
Bei Risikopositionen, die mit mehr als einer Sicherheit verbunden sind, z. B. zwei Immobilien, sind die Energieeffizienzinformationen der mit der Risikoposition verbundenen Immobilien aufzuschlüsseln und gesondert unter den Energieeffizienzniveaus anzugeben (sowohl für die kWh/m2 der Sicherheit, Spalten b bis g, als auch für den Energieausweis, Spalten h bis n in Bezug auf die Energieeffizienz jeder Sicherheit). Konkret müssen die Institute den Anteil jeder Sicherheit am Bruttobuchwert der Risikoposition auf der Grundlage des Werts der Sicherheit berechnen und diesen unter der mit jeder Sicherheit verbundenen Energieeffizienz-Unterklasse offenlegen. Beispielhaft sei angenommen, dass ein Institut über ein Darlehen mit einem Bruttobuchwert von 100 000 EUR verfügt, das durch zwei Immobilien besichert ist: Immobilie A und Immobilie B. Immobilie A hat einen Sicherheitenwert von 80 000 EUR und Energieausweisklasse A, während Immobilie B einen Sicherheitenwert von 70 000 EUR und Energieausweisklasse D hat. In diesem Beispiel sollten die Institute 53 333 EUR (d. h. 100 000 EUR * [80 000/(80 000 + 70 000)] unter Energieausweisklasse A und 46 667 EUR (d. h. 100 000 EUR * [70 000/(80 000 + 70 000)] unter Energieausweisklasse D offenlegen, wobei beide Summen dem jeweiligen Darlehen entsprechen. |
Meldebogen 3: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter. Flexibles Format (feste Spalten, flexible Zeilen).
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1. |
Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in ‚Meldebogen 3: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Angleichungsparameter‘ in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran. |
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2. |
Die Institute legen in diesem Meldebogen für eine Auswahl an Sektoren Informationen über ihre Bemühungen zur Angleichung an die Ziele des Übereinkommens von Paris offen. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, inwieweit die Kapitalbewegungen mit einem Pfad hin zu einer THG-emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung im Sinne des Übereinkommens von Paris vereinbar sind. Das wirtschaftliche Szenario, in dem dieser Dekarbonisierungspfad beschrieben wird, ist das von der Internationalen Energieagentur (IEA) entwickelte Szenario der Netto-Null-Emissionen bis 2050 (NZE2050) (*18). Die Institute müssen diesem Szenario Rechnung tragen. Da die IEA ihre Szenarien auf globaler Ebene und einige spezifische Parameter auf europäischer Ebene entwickelt, müssen die Institute den Abstand zu den Referenzwerten der IEA-Szenarien auf globaler Ebene und, sofern spezifische Parameter auf europäischer Ebene verfügbar sind, auf europäischer Ebene bestimmen. |
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3. |
Institute, die bereits Schätzungen zu ihrer sektorspezifischen Angleichung an das Übereinkommen von Paris vornehmen, legen die betreffenden Informationen in diesem Meldebogen offen. In der dem Meldebogen beigefügten Beschreibung müssen die Institute erläutern, welche Methode und welche Datenquelle sie verwenden. Institute, die ihre sektorspezifische Angleichung noch nicht schätzen, legen ihre Pläne zur Einführung einer Methode zur Schätzung und Offenlegung dieser Informationen offen. In jedem Fall beginnen die Institute mit der Offenlegung der in diesem Meldebogen anzugebenden Informationen zum ersten Offenlegungsstichtag am 30. Juni 2024. |
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4. |
Die Institute legen in diesem Meldebogen Folgendes offen:
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Meldebogen 4: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO-intensivsten Unternehmen. Format: Unveränderlich.
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1. |
Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in ‚Meldebogen 4: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle Transitionsrisiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen‘ in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran. |
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2. |
Die Institute legen in diesem Meldebogen aggregierte Informationen über Risikopositionen gegenüber den weltweit CO2-intensivsten Gegenparteien offen. Sie stellen aggregierte und anonymisierte Informationen über den Bruttobuchwert der Risikopositionen gegenüber bis zu 20 Gegenparteien bereit, die zu den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt gehören. Die Informationen müssen sich auf öffentlich zugängliche und genaue Informationen stützen. Beispiele für Datenquellen zur Ermittlung der CO2-intensivsten Unternehmen sind die Carbon Majors Database und Berichte des Carbon Disclosure Project und des Climate Accountability Institute sowie Thomson Reuters. |
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3. |
Die Institute legen in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen die Quelle der von ihnen verwendeten Daten offen. Sind die Institute nicht in der Lage, Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt anzugeben, erläutern sie die Gründe dafür; dies gilt auch für den Fall, dass sie keine Risikopositionen gegenüber den 20 CO2-intensivsten Unternehmen der Welt halten.
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Meldebogen 5: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischem Risiko. Format: Unveränderlich.
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1. |
Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in ‚Meldebogen 5: Anlagebuch — Indikatoren für potenzielle physische Risiken aus dem Klimawandel: Risikopositionen mit physischen Risiken‘ in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran. |
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2. |
Die Institute machen in diesem Meldebogen Angaben über Risikopositionen im Anlagebuch, einschließlich Darlehen und Krediten, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten, die gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften nicht zu Handelszwecken und nicht zur Veräußerung gehalten werden, über durch Immobilien besicherte Darlehen und durch Inbesitznahme erlangte Immobiliensicherheiten, die chronischen und akuten klimabedingten Gefährdungen ausgesetzt sind, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen (NACE-Klassifikation) und nach Geografie des Standorts der Tätigkeit der Gegenpartei oder der Sicherheit für diejenigen Sektoren und geografischen Gebiete, die von akuten und chronischen Ereignissen infolge des Klimawandels betroffen sind. |
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3. |
Zur Ermittlung der geografischen Gebiete, die für spezifische klimabedingte Gefährdungen anfällig sind, nutzen die Institute spezielle Portale und Datenbanken. Um Informationen über die Merkmale von Standorten zu erhalten, die für klimawandelbedingte Ereignisse anfällig sind, können die Institutionen die Daten nutzen, die von Einrichtungen der Union und nationalen Regierungsbehörden, einschließlich Wetter- und Umweltdiensten, Statistikämtern oder geowissenschaftlicher Organisationen, bereitgestellt werden. Beispiele für Datenquellen zur Ermittlung geografischer Gebiete, die klimawandelbedingten Gefährdungen unterliegen, sind (*20) GFDRR — ThinkHazard! (Hitzewellen, Wasserknappheit und -stress, Hochwasser/Überschwemmungen, Waldbrände, Hurrikane, Erdrutsche); PREP — PREPdata (Küstenhochwasser, extreme Hitze, Erdrutsche, Wasserknappheit und -stress, Waldbrände); WRI — Aqueduct Water Risk Atlas (Hochwasser/Überschwemmungen, Küstenhochwasser, Wasserknappheit und -stress); Swiss Re — CatNet® (Hochwasser/Überschwemmungen, tropische Wirbelstürme (Hurrikane und Taifune), Waldbrände); World Bank — Climate Change Knowledge Portal (extreme Hitze, extreme Niederschläge, Dürre); PCA — Global Drought Risk Platform (Dürre); NOAA — Historical Hurricane Tracks (tropische Wirbelstürme (Hurrikane und Taifune)). |
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4. |
Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine Holdinggesellschaft, so berücksichtigen die Institute den NACE-Sektor des von der Holdinggesellschaft kontrollierten spezifischen Schuldners (falls abweichend von der Holdinggesellschaft), der die Finanzierung erhält; dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft ist. Ebenso gilt: Handelt es sich bei der direkten Gegenpartei des Instituts (dem Schuldner) um eine Zweckgesellschaft, so legen die Institute die maßgeblichen Informationen mit Bezug auf jenen NACE-Sektor offen, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Muttergesellschaft der Zweckgesellschaft verbunden ist. Bei gemeinsamen Risikopositionen, die gegenüber mehr als einem Schuldner gehalten werden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblichsten Schuldners. Die Zuordnung von gemeinsam eingegangenen Risikopositionen gemäß NACE-Codes richtet sich nach den Merkmalen des relevanteren oder entscheidenderen Schuldners. |
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5. |
Die Institute legen die Informationen in diesem Meldebogen nach bestem Bemühen offen und erläutern in der dem Meldebogen beigefügten Beschreibung die Informationsquellen und Methoden, die sie zur Ermittlung von Risikopositionen, die einem physischen Risiko aus dem Klimawandel ausgesetzt sind, verwendet haben.
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Meldebogen 6 — Zusammenfassung der wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) für taxonomiekonforme Risikopositionen. Format: Unveränderlich.
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1. |
Die Institute stellen in Meldebogen 6 eine Übersicht über die wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) bereit, die auf der Grundlage der Meldebögen 7 und 8 in Anhang XXXIX berechnet wurden, einschließlich der Green Asset Ratio (GAR) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (*21). |
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2. |
Während die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 von Unternehmen zweimal geschätzt und offengelegt werden muss — einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei (bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) für Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck), und einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck —, legen die Institute in diesem Meldebogen die GAR nur einmal offen, und zwar nur auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck. |
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3. |
Für die den Bestand entsprechen GAR (Klimaschutz), GAR (Anpassung an den Klimawandel) und GAR (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) dem in den Spalten b, g bzw. l des Meldebogens 8 aufgeführten KPI. In gleicher Weise müssen für die Zuflüsse GAR (Klimaschutz), GAR (Anpassung an den Klimawandel) und GAR (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) dem in Zeile 1 Spalten r, w und ab des Meldebogens 8 aufgeführten KPI entsprechen. |
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4. |
Angaben zum Erfassungsumfang sind in Meldebogen 8 Zeile 1 in Spalte p für die bestandsbezogene GAR bzw. Spalte af für die zuflussbezogene GAR bereitzustellen. |
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5. |
Die Institute legen diese Informationen zum ersten Stichtag am 31. Dezember 2023 offen, der im Einklang mit dem ersten Offenlegungsstichtag für die Informationen über die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 steht. |
Meldebogen 7 — Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR. Format: Unveränderlich.
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1. |
Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in ‚Meldebogen 7 — Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der GAR‘ in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran. |
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2. |
Die Institute legen in diesem Meldebogen Informationen über den Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumente in ihrem Anlagebuch, aufgeschlüsselt nach Art der Gegenpartei, einschließlich finanzieller Kapitalgesellschaften, nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften, privater Haushalte, lokaler Gebietskörperschaften und Immobilienkrediten an private Haushalte, sowie über die Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität der Risikopositionen im Hinblick auf die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 offen. |
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3. |
Insbesondere stellen die Institute in diesem Meldebogen die Informationen bereit, die für die Berechnung der GAR gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 erforderlich sind. Während die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 von den Instituten zweimal geschätzt und offengelegt werden muss — einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei (bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) für Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck), und einmal auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck —, legen die Institute in diesem Meldebogen die GAR nur einmal offen, und zwar nur auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck. |
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4. |
Auf der Grundlage dieser Informationen berechnen die Institute ihre GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 und legen sie offen. Die bereitgestellten Informationen müssen sich auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 beziehen. |
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5. |
Die Institute legen diese Informationen zum ersten Stichtag am 31. Dezember 2023 offen, d. h. zum ersten Offenlegungsstichtag für die Informationen über die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
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Meldebogen 8 — GAR (%)
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1. |
Die Institute ziehen zur Offenlegung der Informationen, die in ‚Meldebogen 8 — GAR (%)‘ in Anhang XXXIX bereitzustellen sind, die folgenden Erläuterungen heran. |
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2. |
Auf der Grundlage der im Meldebogen 7 angegebenen Informationen legen die Institute in diesem Meldebogen ihre GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 offen. |
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3. |
In diesem Meldebogen soll dargelegt werden, in welchem Umfang die Tätigkeiten der Institute gemäß den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, damit die Interessenträger die von den Instituten ergriffenen Maßnahmen zur Minderung der aus dem Klimawandel entstehenden Transitionsrisiken und physischen Risiken verstehen können. |
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4. |
Die GAR muss nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 von den Instituten zweimal geschätzt werden. Einmal erfolgt die Offenlegung auf der Grundlage der Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei (bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) für diejenigen Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen (Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck). Eine zweite Offenlegung erfolgt auf der Grundlage der Konformität der Investitionsausgaben (CapEx) der Gegenpartei mit der Verordnung (EU) 2020/852 für dieselben Risikopositionen aus Krediten mit allgemeinem Verwendungszweck. In diesem Meldebogen legen die Institute die GAR nur einmal offen, und zwar auf der Grundlage der Konformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf die Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck. |
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5. |
Die Institute beginnen mit der Offenlegung der Informationen zum ersten Stichtag am 31. Dezember 2023, der im Einklang mit dem ersten Offenlegungsstichtag für die Informationen über die GAR nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 steht.
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Meldebogen 9 — Risikomindernde Maßnahmen: BTAR
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1. |
Nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 überprüft die Kommission bis zum 30. Juni 2024 die Anwendung der genannten Verordnung. Die Kommission untersucht insbesondere, ob weitere Änderungen notwendig sind hinsichtlich der Einbeziehung von:
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2. |
Die Institute können optional die folgenden Angaben in diesen Meldebogen aufnehmen: Für Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind und keinen Offenlegungspflichten unterliegen, können die Institute — nach bestem Bemühen auf der Grundlage bereits verfügbarer und auf freiwilliger und bilateraler Basis von ihren Gegenparteien erhobener oder anhand von Schätzungen berechneter Informationen — im Hinblick auf die Umweltziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel im Sinne des Artikels 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 erweiterte Informationen über die Taxonomiefähigkeit und die Taxonomiekonformität im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 von Risikopositionen offenlegen, die gegenüber nichtfinanziellen EU-Kapitalgesellschaften, die nicht den Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und gegenüber nichtfinanziellen Nicht-EU-Kapitalgesellschaften, die nicht den Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, gehalten werden. Diese Informationen dürfen nur einmal offengelegt werden, und zwar auf der Grundlage der Konformität der Umsatzerlöse der Gegenpartei bezogen auf die Kredite mit allgemeinem Verwendungszweck, wie es bei der GAR der Fall ist.
Der erste Offenlegungsstichtag dieses Meldebogens ist der 31. Dezember 2024. Die Institute sind nicht verpflichtet, diese Informationen vor dem 1. Januar 2025 offenzulegen. |
Meldebogen 9.1 — Risikomindernde Maßnahmen: Vermögenswerte für die Berechnung der BTAR
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1. |
Die Institute können in diesem Meldebogen den Bruttobuchwert der für die Berechnung der BTAR relevanten Vermögenswerte offenlegen. Dieser Meldebogen gilt nur für Gegenparteien, die keinen Offenlegungspflichten unterliegen.
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Meldebogen 9.2 — BTAR in %
Die Institute können in diesem Meldebogen den prozentualen Anteil der in Meldebogen 1 offengelegten BTAR-Vermögenswerte an den in Zeile 17 des Meldebogens 9.1 offengelegten, im Nenner der BTAR erfassten Gesamtaktiva offenlegen.
Meldebogen 9.3 — BTAR in %
Dieser Meldebogen enthält eine Zusammenfassung des BTAR-KPI mit dem Gesamtwert, einer Aufschlüsselung nach klimawandelbezogenem Umweltziel und Unterteilung in Bestand und Zuflüsse.
Meldebogen 10 — Sonstige Klimaschutzmaßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen
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1. |
Dieser Meldebogen bezieht sich auf sonstige Klimaschutzmaßnahmen und umfasst Risikopositionen der Institute, die nicht taxonomiekonform nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/852 sind und daher nicht in den Meldebögen 7 und 8 erfasst werden, aber die Gegenparteien dennoch beim Übergangs- und Anpassungsprozess bezüglich der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel unterstützen. Diese Maßnahmen und -tätigkeiten zur Risikominderung umfassen Anleihen und Darlehen, die nach anderen Standards als den Unionsstandards ausgegeben werden, einschließlich grüner Anleihen; nachhaltige Anleihen, die mit Aspekten des Klimawandels in Zusammenhang stehen; an Nachhaltigkeit geknüpfte Anleihen, die mit Aspekten des Klimawandels in Zusammenhang stehen; grüne Darlehen; an Nachhaltigkeit geknüpfte Darlehen, die mit Aspekten des Klimawandels in Verbindung stehen; an Nachhaltigkeit geknüpfte Darlehen, die mit Aspekten des Klimawandels in Verbindung stehen. |
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2. |
Die Institute erläutern in der beigefügten Beschreibung zu diesem Meldebogen ausführlich den Charakter und die Art der in dem Meldebogen genannten Risikominderungsmaßnahmen und gehen dabei auf die Art der geminderten Risiken, die unterstützten Klimaschutzziele sowie die damit verbundenen Gegenparteien und die zeitliche Planung der Maßnahmen ein. Sie erläutern auch, inwiefern diese Risikopositionen nicht vollständig an die in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien angeglichen und nicht nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 sind, aber dennoch zur Minderung von aus dem Klimawandel resultierenden Transitionsrisiken oder physischen Risiken beitragen, und stellen alle sonstigen relevanten Informationen bereit, die zum Verständnis des Rahmenkonzepts des Instituts für das Risikomanagement beitragen können. |
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3. |
Die Institute beginnen mit der Offenlegung der Informationen in den Meldebögen zum ersten Offenlegungsstichtag am 31. Dezember 2022.
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(*1) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(*2) COM(2019) 640 final.
(*3) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(*4) Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).
(*5) C/2019/4490 (ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 1).
(*6) Empfehlungen der Taskforce ‚Klimabezogene Finanzinformationen‘ (TCFD), https://www.fsb-tcfd.org/recommendations.
(*7) Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI), https://www.unepfi.org.
(*8) Global Reporting Initiative für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, https://www.globalreporting.org/standards.
(*9) Grundsätze der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investment (UNPRI), https://www.unpri.org.
(*10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(*11) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(*12) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).
(*13) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(*14) https://carbonaccountingfinancials.com/standard.
(*15) https://www.cdp.net/en.
(*16) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(*17) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(*18) Net Zero Emissions by 2050 Scenario (NZE) -IEA (2021), World Energy Model, IEA, Paris https://www.iea.org/reports/world-energy-model
(*19) Der Bericht für 2021 ist unter diesem Link verfügbar.
(*20) Weitere Beispiele sind dem UNEP FI und dem folgenden Bericht von Acclimatise zu entnehmen: ‚Chartering New Climate. State-of-the-art tools and data for banks to assess credit risks and opportunities from physical climate change impacts‘ (Umgang mit dem neuen Klima: Moderne Tools und Daten für Banken zur Bewertung der Kreditrisiken und -möglichkeiten als Folge der physischen Auswirkungen des Klimawandels), September 2020, https://www.unepfi.org/publications/banking-publications/charting-a-new-climate/. Der Bericht enthält Einzelheiten zu erfassten Zeiträumen, Nutzung von Zukunftsszenarien, räumlicher Auflösung und Abdeckung, Format der aus bestimmten Datensätzen abzurufenden Outputs sowie Lizenzierung und Kosten (die meisten Portale und Datenbanken bieten kostenlosen Zugang). Darüber hinaus werden in dem Bericht verschiedene Verfahren zur Bewertung und Messung physischer Risiken erläutert, wie z. B. Wärmekartierung, Korrelationsanalyse, spezielle Instrumente und Analysewerkzeuge.
(*21) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).
(*22) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).