22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/27


BESCHLUSS (GASP) 2021/1012 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika angenommen.

(2)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/905 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn RONDOS als EUSR für das Horn von Afrika erlassen. Der Beschluss wurde zuletzt geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/352 des Rates (3). Das Mandat des EUSR endet am 30. Juni 2021.

(3)

Ein neuer EUSR Union für das Horn von Afrika sollte für einen Zeitraum von 14 Monaten ernannt werden.

(4)

Der EUSR wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Frau Annette WEBER wird vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des EUSR verlängert wird oder früher endet.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des EUSR wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Schwerpunktländer der mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2021 angenommenen Strategie der Europäischen Union am Horn von Afrika (im Folgenden „Strategie“), nämlich Äthiopien, Dschibuti, Eritrea, Kenia, Somalia, Südsudan, Sudan und Uganda umfasst. Der EUSR pflegt ferner Kontakte zu den Ländern am Roten Meer, im Nilbecken und gegebenenfalls zu anderen Ländern sowie zu den einschlägigen regionalen oder internationalen Einrichtungen am Horn von Afrika und darüber hinaus, einschließlich der Arabischen Halbinsel und Nordafrikas.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Auf der Grundlage der politischen Ziele der Strategie besteht das Mandat des EUSR darin, einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die Gewährleistung von friedlicher Koexistenz und dauerhaftem Frieden sowie dauerhafter Sicherheit und Entwicklung der Länder in der Region zu leisten. Der EUSR trägt außerdem dazu bei, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verbessert werden.

(2)   Der EUSR leistet einen Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Bemühungen der Union in der Region nach einem integrierten Ansatz, auch in den Bereichen Politik, Sicherheit und Entwicklung, indem er alle einschlägigen Instrumente und Interessenträger für Maßnahmen der Union koordiniert. Die Tätigkeit des EUSR erfolgt in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den zuständigen Leitern der Delegationen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Akteuren und -Interessenträgern der Union. Der EUSR wird den Einfluss der Union in der Region stärken und für ein kohärentes Vorgehen der Union auf regionaler Ebene Sorge tragen.

(3)   Der EUSR trägt zum Engagement der Union für die Intensivierung ihrer strategischen Beziehungen und Partnerschaft zu der Region am Horn von Afrika und ihren Ländern bei, wobei das Ziel in der Unterstützung von Frieden und Sicherheit, der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung der Geschlechter, der humanitären Grundsätze und des humanitären Völkerrechts, von nachhaltiger Entwicklung, des Wirtschaftswachstums, des Klimaschutzes und der regionalen Zusammenarbeit besteht.

(4)   Die allgemeinen politischen Ziele, zu denen der EUSR beiträgt, umfassen unter anderem Folgendes:

a)

die Stabilisierung des Horns von Afrika mit Schwerpunkt auf der allgemeineren regionalen Dynamik, auch auf Länderebene, soweit für die Stabilität der Region relevant;

b)

die politischen Übergänge beispielsweise in Äthiopien und Sudan, Friedens- und Staatsbildungsprozesse in Somalia und Südsudan sowie Konfliktprävention und frühzeitige Warnung vor potenziellen Konflikten zwischen den oder innerhalb der Länder der Region, einschließlich grenzüberschreitender Streitigkeiten, und Beteiligung an ihrer Vermittlung und Konfliktlösung;

c)

die politische, sicherheitspolitische und nachhaltige wirtschaftliche regionale Zusammenarbeit sowie gemeinsame multilaterale Aktivitäten, insbesondere mit den Vereinten Nationen (VN), der Afrikanischen Union (AU) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development, IGAD);

d)

eine Verhandlungslösung für den Grand Ethiopian Renaissance Dam (GERD) und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im gesamten Nilbecken,

e)

die Sicherheit, Stabilität und Zusammenarbeit im Raum um das Rote Meer.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele am Horn von Afrika hat der EUSR im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und sorgt für eine höhere allgemeine Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen der Union mit dem Ziel einer weiteren Vertiefung und Intensivierung der Beziehungen und der Partnerschaft der Union zu dem Horn von Afrika, seinen Ländern und Organisationen;

b)

er unterhält Kontakte zu allen wichtigen Akteuren der Region, zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren der Länder, zu Regionalbehörden, internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft, der Jugend, dem Privatsektor und den Diasporen, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen. In diesem Zusammenhang besucht der EUSR regelmäßig alle Länder in der Region;

c)

er arbeitet mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, um die Probleme im Zusammenhang mit der umfassenderen regionalen Stabilität, einschließlich des GERD, des Roten Meers, des westlichen Indischen Ozeans und der Finanzierung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und ein daran anschließendes sicherheitspolitisches Engagement unter Führung der AU in Angriff zu nehmen. Dazu gehören gegebenenfalls bilaterale Kontakte zu den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Golfstaaten, Ägypten, regionale Kontakte zum Golf-Kooperationsrat, zum Rat der arabischen und afrikanischen Staaten am Roten Meer und im Golf von Aden und zu anderen relevanten internationalen Akteuren;

d)

er vertritt und fördert die Interessen und die Wahrnehmbarkeit der Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien;

e)

er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der EU mit der AU und regionalen Organisationen, insbesondere der IGAD. Der EUSR initiiert/steuert, unterstützt und fördert Mechanismen zur Konfliktlösung, insbesondere in Eigenverantwortung der afrikanischen Länder und auch im Nahen Osten und in Nordafrika, mit dem Ziel der Förderung einer effektiven Prävention, Deeskalation und friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und der Aussöhnung durch die Aufforderung zu Dialog, Verhandlungen und Vermittlung;

f)

er beobachtet die politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Politik der Union gegenüber der Region bei, mit dem Ziel der Beratung zu und Formulierung von konkreten Maßnahmenvorschlägen, das auch für Äthiopien, Eritrea, Somalia, Südsudan, Sudan, die Grenzstreitigkeiten zwischen Sudan und Äthiopien, die Spannungen zwischen Somalia und Kenia, die regionale Rolle Kenias, den Streit um den Nil, die Sicherheitslage am Roten Meer, die Förderung der regionalen Integration und andere Belange in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität sowie ihre friedliche und inklusive Entwicklung auswirken. Der EUSR trägt zudem sowohl zur schnellen Reaktion der Union als auch zu einer strategischen Langzeitvision der Union am Horn von Afrika bei;

g)

er mobilisiert in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten weiter regionale und internationale Unterstützung für politische Übergänge z. B. in Äthiopien und Sudan. Der EUSR trägt zur Unterstützung landesweiter Bemühungen um Frieden und Aussöhnung auf der Grundlage eines inklusiven und transparenten Dialogs bei. Er setzt die Bemühungen zur Bewältigung der regionalen Folgen der vielfachen Krisen in Äthiopien, einschließlich Tigrays, fort, indem er insbesondere eine friedliche Lösung der Spannungen an den Grenzen zu Sudan nahelegt. Im Verhältnis zum Sudan bemüht sich der EUSR in erster Linie auch darum, die Umsetzung des Friedensabkommens von Juba und die Aushandlung und Umsetzung nachfolgender Abkommen zu unterstützen;

h)

er wird regionale und internationale Akteure weiter zu einer stärkeren Unterstützung der entscheidenden Friedens- und Staatsbildungsprozesse in Somalia und Südsudan auffordern. Ergänzend zu den Bemühungen des Leiters der Delegation der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt der EUSR die Bemühungen der Union zum Staatsaufbau in Somalia, darunter den Ausbau des Sicherheitssektors. Der EUSR beteiligt sich in diesem Zusammenhang an den Überlegungen zum Einsatz der Europäischen Friedensfazilität und zu den Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in der Region. Im Verhältnis zu Südsudan arbeitet der EUSR in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation der Union weiterhin eng mit den Vereinten Nationen, der IGAD, der AU sowie anderen wichtigen internationalen Partnern zusammen, um ihre Unterstützung für die Friedensbemühungen und die allgemeine Stabilisierung des Landes aufrechtzuerhalten;

i)

er unterhält Kontakte zu Eritrea und besteht dabei auf einer konstruktiven Agenda auf regionaler Ebene, einschließlich des Abzugs der eritreischen Truppen aus Äthiopien;

j)

er vertritt die Union weiter als Beobachter bei den unter der Schirmherrschaft der AU geführten Gesprächen über den GERD. In enger Abstimmung mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in Ägypten, Sudan und Äthiopien trägt der EUSR zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu der Schaffung von Vertrauen und der Ausarbeitung vertrauensbildender Maßnahmen bei, die helfen könnten, Anreize für eine Beilegung des GERD-Streits zu schaffen. Allgemeiner trägt der EUSR zu den Bemühungen der Union um ein stärkeres Engagement für die Wasserdiplomatie im gesamten Nilbecken bei;

k)

er fordert zu Zusammenarbeit, Dialog und friedlicher Beilegung von Streitigkeiten rund um das Rote Meer auf und baut privilegierte Beziehungen zu regionalen Initiativen auf. In enger Abstimmung mit den Leitern der Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region leistet der EUSR einen Beitrag zur Entwicklung eines integrierten Ansatzes für den gesamten Großraum um das Rote Meer leisten und wirkt an der Ausarbeitung einer inklusiven Agenda für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen regionalen und internationalen Akteuren über das Rote Meer mit;

l)

er verfolgt aufmerksam die grenzüberschreitenden Herausforderungen am Horn von Afrika, insbesondere Radikalisierung und Terrorismus, maritime Sicherheit und Seeräuberei, Grenzstreitigkeiten, alle Formen von illegalem Handel, einschließlich Menschenhandel, illegale Finanzströme und jegliche politischen und sicherheitspolitischen Folgen humanitärer Krisen, und fördert die Zusammenarbeit zur Lösung dieser Probleme;

m)

er fördert den Zugang für humanitäre Hilfe sowie die Achtung des humanitären Völkerrechts und den Schutz von Zivilpersonen;

n)

er trägt in Zusammenarbeit mit dem EU-EUSR für Menschenrechte — durch Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (4) und der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der Union zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie durch Umsetzung der Politik der Union zu der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit — zur Förderung der Menschenrechte bei. Das schließt auch den Austausch mit dem Internationalen Strafgerichtshof, mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und mit Menschenrechtsverteidigern ein;

o)

er trägt dazu bei, dass auf die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels auf Frieden und Sicherheit reagiert wird. Dazu gehört auch die Gewährleistung, dass klima- und umweltbedingte Sicherheitsrisiken im Rahmen der Konfliktverhinderung und der Friedenskonsolidierung berücksichtigt werden.

(2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der EUSR unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge im Zusammenhang mit der — und erstattet gegebenenfalls Bericht über die — Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv auf Partnerschaft und gegenseitiger Rechenschaft beruhende Maßnahmen zu fördern und den integrierten Ansatz der Union für das Horn von Afrika zu stärken;

b)

er trägt dazu bei, dass alle Aktivitäten der Union im Blick behalten werden, arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen und koordiniert sich mit ihnen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der EUSR ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der EUSR arbeitet in enger Absprache mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen zusammen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 beläuft sich auf 2 750 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der EUSR unterrichtet den Rat und die Kommission fortlaufend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum EUSR abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim EUSR erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Verwaltungsaufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des EUSR.

(4)   Die Mitarbeiter des EUSR werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht, um Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleisten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des EUSR und seiner Mitarbeiter EUSR

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (5) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der EUSR Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der EUSR entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen speziellen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des EUSR, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des umfassenden Abschlussberichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der EUSR erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der EUSR erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der EUSR kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der EUSR an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Im Rahmen der Strategie trägt der EUSR zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten in Verbindung. Die Tätigkeiten des EUSR werden mit denen des EAD, der Delegationen der Union und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer EUSR, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von Missionen im Rahmen der GSVP. Diese unterstützen den EUSR nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der EUSR gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP Somalia vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der EUSR, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf. Der EUSR stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der EUSR und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten früherer EUSR für das Horn von Afrika hervorgegangen sind, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der EUSR unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte und bis zum 31. Mai 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/905 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 16).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/352 des Rates vom 25. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/905 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 187).

(4)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

(5)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).