|
1.
|
Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:
|
a)
|
In Punkt FCL.010 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:
|
i)
|
„‚EBT-Betreiber‘ (Evidence based Training Operator) bezeichnet eine Organisation, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist und ein von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen jener Verordnung genehmigtes EBT-Programm umgesetzt hat.“
|
|
ii)
|
„‚praktische EBT-Beurteilung‘ (EBT practical assessment) bezeichnet eine Methode zur Leistungsbeurteilung, mit der die Kompetenz integriert überprüft werden kann. Sie findet entweder unter Simulationsbedingungen oder im realen Betrieb statt.“
|
|
iii)
|
„‚EBT-Programm‘ (EBT programme) bezeichnet ein Programm zur Beurteilung und Schulung von Piloten nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.“
|
|
iv)
|
„‚Gemischtes EBT-Programm‘ (mixed EBT programme) bezeichnet ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anlage 9 dieses Anhangs nicht ersetzt.“
|
|
|
b)
|
Folgender Punkt FCL.015(g) wird hinzugefügt:
|
„g)
|
In Bezug auf die in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegten Anforderungen an die Erfahrung und Verlängerung muss die in einem Luftfahrzeug oder einem FSTD absolvierte Schulung nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 berücksichtigt werden.“
|
|
|
c)
|
Folgender Punkt FCL.035(a)(4) wird hinzugefügt:
|
„4.
|
Alle auf Flugzeugen oder TMG, die unter einen Beschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstaben a oder c der Verordnung (EU) 2018/1139 oder in den Anwendungsbereich von Anhang I jener Verordnung fallen, absolvierte Flugstunden werden vollständig auf die Anforderungen angerechnet, die für die nach Punkt FCL.140.A(a)(1) und Punkt FCL.740.A(b)(1)(ii) geforderten Flugzeiten dieses Anhangs gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
i)
|
das betreffende Flugzeug oder der betreffende TMG gehört derselben Kategorie und Klasse an wie das Luftfahrzeug nach Teil-FCL, auf dem die anzurechnenden Flugstunden absolviert wurden;
|
|
ii)
|
bei Schulungsflügen mit einem Lehrberechtigten unterliegt das Flugzeug oder der TMG einer Genehmigung nach Anhang VII (Teil-ORA) Punkt ORA.ATO.135 oder Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.240.“
|
|
|
|
d)
|
Punkt FCL.235(a) erhält folgende Fassung:
|
„a)
|
Im Rahmen der praktischen Prüfung müssen Antragsteller für den Erwerb einer PPL ihre Befähigung nachweisen, als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den gewährten Rechten angemessenen Kompetenz durchzuführen.“
|
|
|
e)
|
Punkt FCL.625 wird wie folgt geändert:
|
i)
|
Buchstabe b Nummer 4 wird hinzugefügt:
|
„4.
|
Antragsteller, die die Verlängerung einer IR beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie in Bezug auf die IR die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem EBT-Betreiber absolvieren.“
|
|
|
ii)
|
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
„c)
|
Erneuerung
Ist eine IR abgelaufen, müssen Antragsteller, die die Erneuerung ihrer Rechte beantragen, alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
1.
|
Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das Befähigungsniveau zu erreichen, das erforderlich ist, um den Instrumentenbestandteil der praktischen Prüfung nach Anlage 9 zu bestehen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
|
ii)
|
bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.
|
|
|
2.
|
Sollte die Organisation, die die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation absolvieren.
|
|
3.
|
Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
|
|
4.
|
Sie müssen Inhaber der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung sein, sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist.“
|
|
|
|
iii)
|
Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
|
„e)
|
Inhaber einer gültigen IR, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, sind von den Anforderungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe c Nummer 2 und Buchstabe d ausgenommen, wenn sie die IR-Rechte erneuern, die in den nach diesem Anhang erteilten Lizenzen enthalten sind.
|
|
f)
|
Die Befähigungsüberprüfung nach Buchstabe c Nummer 3 kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden.“
|
|
|
|
f)
|
Punkt FCL.625.A(a) wird wie folgt geändert:
|
i)
|
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
„2.
|
eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren, wenn die IR-Verlängerung mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert wird;“;
|
|
|
ii)
|
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
„4.
|
Für die Verlängerung nach Nummer 3 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, sofern mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt wird.“
|
|
|
|
g)
|
Punkt FCL.740 erhält folgende Fassung:
„FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
|
a)
|
Gültigkeit
|
1.
|
Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt 1 Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, für die der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern in den betrieblichen Eignungsdaten (OSD) nicht etwas anderes bestimmt ist. Entscheiden sich Piloten, die Verlängerungsanforderungen früher als in den Punkten FCL.740.A, FCL.740.H, FCL.740.PL und FCL.740.As vorgeschrieben zu erfüllen, beginnt die neue Gültigkeitsdauer am Tag der Befähigungsüberprüfung.
|
|
2.
|
Antragsteller, die die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung beantragen, bekommen die nach diesem Abschnitt geforderte Befähigungsüberprüfung vollständig angerechnet, sofern sie die praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 bei einem Betreiber absolvieren, der für die jeweilige Klassen- oder Musterberechtigung eine EBT eingeführt hat.
|
|
|
b)
|
Erneuerung
Für die Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung müssen Antragsteller alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
1.
|
Damit festgestellt werden kann, ob Antragsteller eine Auffrischungsschulung benötigen, um das für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderliche Befähigungsniveau zu erreichen, müssen sie eine Beurteilung bei einer der folgenden Organisationen absolvieren:
|
ii)
|
bei einer DTO oder ATO, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;
|
|
iii)
|
bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Lehrberechtigten, wenn die Berechtigung höchstens drei Jahre zuvor ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte;
|
|
iv)
|
bei einem EBT-Betreiber, der speziell für eine solche Auffrischungsschulung zugelassen ist.
|
|
|
2.
|
Sollte die Organisation oder der Lehrberechtigte, die bzw. der die Beurteilung nach Nummer 1 durchgeführt hat, dies für notwendig erachten, müssen sie eine Auffrischungsschulung bei dieser Organisation oder bei diesem Lehrberechtigten absolvieren.
|
|
3.
|
Nach Erfüllung von Nummer 1 und gegebenenfalls Nummer 2 müssen sie eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 bestehen oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolvieren. Die praktische EBT-Beurteilung kann mit der Auffrischungsschulung nach Nummer 2 kombiniert werden.
|
Abweichend von Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sind Piloten, die Inhaber einer gemäß Punkt FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und in dem Jahr vor ihrem Antrag entweder 50 Stunden Gesamtflugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei Testflügen auf diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen.
Antragsteller sind von den Anforderungen von Buchstabe b Nummer 1 und 2 ausgenommen, sofern sie über eine gültige Berechtigung für dieselbe Luftfahrzeugklasse oder dasselbe Luftfahrzeugmuster verfügen, die in eine von einem Drittland nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilte Pilotenlizenz eingetragen ist, und sofern sie berechtigt sind, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte auszuüben.
|
|
c)
|
Piloten, die das EBT-Programm eines Betreibers verlassen, nachdem sie kein annehmbares Kompetenzniveau gemäß diesem EBT-Programm nachgewiesen haben, dürfen die mit dieser Musterberechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt haben:
|
1.
|
Sie haben eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 absolviert.
|
|
2.
|
Sie haben eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt FCL.625(c)(3) bzw. Punkt FCL.740(b)(3) bestanden. In diesem Fall gelten die Punkte FCL.625(b)(4) und FCL.740(a)(2) nicht.“
|
|
|
|
h)
|
Punkt FCL.720.A wird wie folgt geändert:
|
i)
|
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
1.
|
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Antragsteller, die entweder bei der Beantragung einer Klassen- oder Musterberechtigung oder der Verlängerung der mit einer Klassen- oder Musterberechtigung bereits verbundenen Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten erstmals das Recht beantragen, ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten zu führen, müssen die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 4 sowie vor Aufnahme des entsprechenden Lehrgangs die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 5 erfüllen.“
|
|
2.
|
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
„3.
|
technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
|
Antragsteller auf Erteilung einer Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in Nummer 2 alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
i)
|
Sie müssen in Besitz einer IR(A) für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge nach Abschnitt G sein bzw. gewesen sein.
|
|
ii)
|
Für die erstmalige Erteilung der Musterberechtigung müssen sie vor Beginn des Musterberechtigungslehrgangs die Anforderungen nach Buchstabe b Nummer 5 erfüllen.“
|
|
|
|
ii)
|
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
|
1.
|
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Antragsteller, die erstmals eine Musterzulassung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen Flugschüler sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Lehrgang für die Erteilung einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) absolvieren und die vor Aufnahme des Musterberechtigungslehrgangs die folgenden Anforderungen erfüllen:“;
|
|
2.
|
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
|
„5.
|
den Lehrgang nach Punkt FCL.745.A abgeschlossen haben, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:
|
i)
|
Sie haben in den vorangegangenen 3 Jahren die Schulung und Überprüfung nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.220 und Punkt ORO.FC.230 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 abgeschlossen.
|
|
ii)
|
Sie haben die Ausbildung nach Punkt FCL.915(e)(1)(ii) abgeschlossen.“
|
|
|
|
|
|
i)
|
Punkt FCL.740.A(a)(1) erhält folgende Fassung:
|
„1.
|
innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen drei Monate eine Befähigungsüberprüfung nach Anlage 9 oder eine praktische EBT-Beurteilung nach Anlage 10 in der entsprechenden Flugzeugklasse oder dem entsprechenden Flugzeugmuster oder in einem FSTD, das diese Klasse oder dieses Muster nachbildet, bestanden haben und“;
|
|
|
j)
|
Punkt FCL.905.TRI erhält folgende Fassung:
„FCL.905.TRI TRI — Rechte und Bedingungen
|
a)
|
Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für
|
1.
|
die Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist,
|
|
2.
|
die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses, sofern der Inhaber alle folgenden Bedingungen erfüllt:
|
i)
|
mindestens 50 Stunden Ausbildungserfahrung als TRI oder SFI gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;
|
|
ii)
|
Durchführung des Lehrplans für die Flugausbildung für den betreffenden Teil des TRI-Ausbildungslehrgangs nach Punkt FCL.930.TRI(a)(3) zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters einer ATO;
|
|
|
3.
|
– sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit einem Piloten handelt —
|
i)
|
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Antragsteller das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchte.
Die Rechte des TRI(SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern der TRI eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
|
A)
|
Er ist oder war Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten.
|
|
B)
|
Er hat mindestens 500 Stunden auf Flugzeugen im Betrieb mit mehreren Piloten und einen MCCI-Ausbildungslehrgang nach Punkt FCL.930.MCCI absolviert.
|
|
|
ii)
|
den MPL-Lehrgang für die Aufbaustufe, sofern seine Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden und er Inhaber eines FI(A)- oder IRI(A)-Zeugnisses ist oder war;
|
|
|
4.
|
– sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit mehreren Piloten handelt —
|
i)
|
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für:
|
A)
|
Flugzeuge mit mehreren Piloten;
|
|
B)
|
technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Antragsteller die Rechte zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchte;
|
|
|
iii)
|
den MPL-Lehrgang für die Aufbau-, Mittel- und fortgeschrittene Stufe, sofern er für die Aufbaustufe Inhaber eines FI(A)- oder IRI(A)-Zeugnisses ist oder war;
|
|
|
5.
|
– sofern es sich um einen TRI für Hubschrauber handelt —
|
i)
|
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
|
|
ii)
|
MCC-Ausbildung, sofern er Inhaber einer Musterberechtigung für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten ist;
|
|
iii)
|
die Erweiterung der IR(H) für einmotorige Hubschrauber auf die IR(H) für mehrmotorige Hubschrauber;
|
|
|
6.
|
– sofern es sich um einen TRI für Flugzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit handelt —
|
i)
|
die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;
|
|
|
|
b)
|
Die Rechte eines TRI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt.“
|
|
|
k)
|
Folgender Punkt FCL.905.SFI(e) wird hinzugefügt:
|
„e)
|
Die Rechte eines SFI umfassen Rechte zur Durchführung einer praktischen EBT-Beurteilung bei einem EBT-Betreiber, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Standardisierung von EBT-Lehrberechtigten bei diesem EBT-Betreiber erfüllt.“
|
|
|
l)
|
Punkt FCL.930.SFI(a) erhält folgende Fassung:
|
„a)
|
Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen:
|
1.
|
den FSTD-Inhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs;
|
|
2.
|
die entsprechenden Teile der technischen Ausbildung und den FSTD-Inhalt des Flugausbildungslehrplans des betreffenden TRI-Lehrgangs;
|
|
3.
|
25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen.“
|
|
|
|
m)
|
Punkt FCL.1015(a) erhält folgende Fassung:
|
„a)
|
Antragsteller auf eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.“
|
|
|
n)
|
In Punkt FCL.1025 Buchstabe b erhalten die Nummern 1 und 2 sowie der Einleitungssatz von Nummer 3 folgende Fassung:
|
„1.
|
sie haben vor dem Ablaufdatum der Berechtigung mindestens sechs praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen während eines EBT-Moduls nach Punkt ORO.FC.231 von Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchgeführt;
|
|
2.
|
sie haben innerhalb der dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate einen Prüfer-Auffrischungslehrgang absolviert, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
|
|
3.
|
eine der praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen, Kompetenzbeurteilungen oder EBT-Evaluierungsphasen, die nach Nummer 1 durchgeführt wurden, muss innerhalb der dem Ablaufdatum der Prüferberechtigung unmittelbar vorangegangenen 12 Monate stattfinden und muss“;
|
|
|
o)
|
Punkt FCL.1010.SFE(a) wird wie folgt geändert:
|
i)
|
Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
„ii)
|
sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein“;
|
|
|
ii)
|
Nummer 2 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
„ii)
|
sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für die entsprechende Flugzeugklasse oder das entsprechende Flugzeugmuster sein und“;
|
|
|
|
p)
|
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
|
i)
|
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
|
ii)
|
Die Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:
|
„1.1.
|
Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.120(a) angerechnet.
|
|
1.2.
|
Für die Erteilung einer LAPL oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.215(a) angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer LAPL oder einer PPL, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 ausgestellten BPL oder einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, mit Ausnahme des Sachgebiets ‚Navigation‘, das nicht angerechnet werden darf.
|
|
1.3.
|
Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet.
|
|
1.4.
|
Abweichend von Nummer 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der einmotorigen Landflugzeuge mit Kolbenmotor nach Punkt FCL.135.A(a)(2) verfügt.“
|
|
|
iii)
|
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
|
„4.1.
|
Antragstellern für den Erwerb einer IR oder BIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für den Erwerb einer CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
|
—
|
Menschliches Leistungsvermögen,
|
|
|
|
|
q)
|
Anlage 3 Abschnitt A Nummer 9 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
„b)
|
70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden;“;
|
|
|
r)
|
Anlage 6 Abschnitt A Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
„2.
|
Antragsteller für die Teilnahme an einem modularen IR(A)-Lehrgang müssen Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Antragsteller für die Teilnahme an einem verfahrenstechnischen Instrumentenflugmodul, die nicht Inhaber einer CPL(A) sind, müssen Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über den Abschluss des Instrumentenflug-Basismoduls sein.
Die ATO muss sicherstellen, dass der Antragsteller für die Teilnahme an einem IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge war, vor Beginn der Flugausbildung für den IR(A)-Lehrgang die in Abschnitt H genannte Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge absolviert hat.“
|
|
|
s)
|
Anlage 9 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
|
i)
|
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
|
1.
|
Die Tabelle in Buchstabe k erhält folgende Fassung:
|
|
„1.
|
2.
|
3.
|
4.
|
5.
|
|
|
Art des Betriebs
|
|
Luftfahrzeugmuster
|
SP
|
MP
|
SP → MP (erstmalig)
|
MP → SP (erstmalig)
|
SP + MP
|
|
|
Ausbildung
|
Prüfung/Überprüfung
|
Ausbildung
|
Prüfung/Überprüfung
|
Ausbildung
|
Prüfung/Überprüfung
|
Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (einmotorige (SE) Flugzeuge)
|
Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (mehrmotorige (ME) Flugzeuge)
|
SE-Flugzeuge
|
ME-Flugzeuge
|
|
Erstmalige Ausstellung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Alle (außer technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten, SP complex)
|
Abschnitte 1-6
|
Abschnitte 1-6
|
MCC
CRM
Menschliche Faktoren
TEM
Abschnitte 1-7
|
Abschnitte 1-6
|
MCC
CRM
Menschliche Faktoren
TEM
Abschnitt 7
|
Abschnitte 1-6
|
1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B
|
1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B
|
|
|
|
Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)
|
1-7
|
1-6
|
|
Verlängerung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Alle
|
n.z.
|
Abschnitte 1-6
|
n.z.
|
Abschnitte 1-6
|
n.z.
|
n.z.
|
n.z.
|
n.z.
|
MPO:
Abschnitte 1-7 (Ausbildung)
Abschnitte 1-6 (Überprüfung)
SPO:
1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B
|
MPO:
Abschnitte 1-7 (Ausbildung)
Abschnitte 1-6 (Überprüfung)
SPO:
1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug aus Abschnitt 3.B
|
|
Erneuerung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Alle
|
FCL.740
|
Abschnitte 1-6
|
FCL.740
|
Abschnitte 1-6
|
n.z.
|
n.z.
|
n.z.
|
n.z.
|
Ausbildung: FCL.740
Überprüfung: wie für die Verlängerung
|
Ausbildung: FCL.740
Überprüfung: wie für die Verlängerung“
|
|
|
2.
|
In der Tabelle in Nummer l erhält die Zeile 7.2.2 folgende Fassung:
|
„7.2.2
|
Die folgenden Übungen mit ungewünschten Flugzuständen:
|
—
|
Beendigung des gezogenen Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln und
|
|
—
|
Beendigung des gedrückten Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln.
|
|
P
|
X
Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.“
|
|
|
|
|
|
|
|
t)
|
Die folgende Anlage 10 wird hinzugefügt:
„Anlage 10
— Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen — praktische EBT-Beurteilung
A — Allgemein
|
1.
|
Die Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie die Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen gemäß dieser Anlage dürfen nur bei EBT-Betreibern abgeschlossen werden, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
a)
|
Sie haben ein für die jeweilige Musterberechtigung oder IR relevantes EBT-Programm nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erstellt.
|
|
b)
|
Sie verfügen über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung eines gemischten EBT-Programms.
|
|
c)
|
Für jede Musterberechtigung im Rahmen des EBT-Programms hat die Organisation einen EBT-Manager benannt. Die EBT-Manager müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
i)
|
Sie sind Inhaber von Prüferrechten für die entsprechende Musterberechtigung.
|
|
ii)
|
Sie verfügen über umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für die entsprechende Musterberechtigung.
|
|
iii)
|
Bei ihnen handelt es sich entweder um die nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.AOC.135(a)(2) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 benannte Person oder um einen Stellvertreter dieser Person.
|
|
|
|
2.
|
Der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager muss sicherstellen, dass der Antragsteller alle Anforderungen dieses Anhangs an Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung für die Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Berechtigung erfüllt.
|
|
3.
|
Antragsteller, die eine Berechtigung gemäß dieser Anlage verlängern oder erneuern möchten, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
|
a)
|
Sie müssen in dem EBT-Programm des Betreibers eingeschrieben sein.
|
|
b)
|
Bei einer Verlängerung einer Berechtigung müssen sie das EBT-Programm des Betreibers innerhalb der Gültigkeitsdauer der betreffenden Berechtigung absolvieren.
|
|
c)
|
Bei einer Erneuerung einer Berechtigung müssen sie die vom EBT-Betreiber nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231(a)(5) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entwickelten Verfahren einhalten.
|
|
|
4.
|
Die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung gemäß dieser Anlage umfasst alle folgenden Elemente:
|
a)
|
die fortlaufende praktische EBT-Beurteilung im Rahmen eines EBT-Programms,
|
|
b)
|
den Nachweis eines annehmbaren Leistungsniveaus bei allen Kompetenzen,
|
|
c)
|
den Verwaltungsakt der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, für den der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager sämtliche folgenden Schritte unternehmen muss.
|
1.
|
Er muss sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt FCL.1030 erfüllt sind.
|
|
2.
|
Handelt er nach Punkt FCL.1030(b)(2), muss er in die Lizenz des Antragstellers das neue Ablaufdatum der Berechtigung eintragen. Dieser Eintrag kann von einer anderen Person im Namen des EBT-Managers vorgenommen werden, sofern dieser Person vom EBT-Manager die Befugnis übertragen wurde, diesen Eintrag entsprechend den im EBT-Programm festgelegten Verfahren vorzunehmen.
|
|
|
B — Durchführung der praktischen EBT-beurteilung
Die praktische EBT-Beurteilung muss in Übereinstimmung mit dem EBT-Programm des Betreibers durchgeführt werden.
|
|