28.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/3


VERORDNUNG (EU) 2019/335 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2019

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Eintragung der Spirituose „Tequila“ als geografische Angabe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Consejo Regulador del Tequila (Tequila-Kontrollausschuss, im Folgenden der „Antragsteller“), eine mexikanische Körperschaft des mexikanischen Rechts, hat die Eintragung von „Tequila“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt. Bei „Tequila“ handelt es sich um eine Spirituose, die traditionell in den Vereinigten Mexikanischen Staaten durch Destillation des Safts von Agave tequilana F.A.C. Weber (Blaue Agave) hergestellt wird.

(2)

Die Kommission hat den vom Antragsteller übermittelten Antrag, den Namen „Tequila“ in das Verzeichnis gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 einzutragen, überprüft.

(3)

Da die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie die wichtigste Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(4)

Unión Española del Licor (spanischer Verband der Hersteller und Händler von alkoholischen Getränken) und Vinum et Spiritus (belgischer Verband der Hersteller und Händler von alkoholischen Getränken) haben gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 (3) innerhalb der festgelegten Frist Einspruch gegen die Eintragung des Namens „Tequila“ als geografische Angabe eingereicht. Die Kommission hat beide Einsprüche gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 für zulässig befunden. Außerdem gingen ein Einspruch von Unión de Licoristas Cataluña (katalanischer Verband der Hersteller und Händler von Spirituosen) sowie weitere Informationen von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus ein, die jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 für unzulässig befunden wurden, weil sie nicht innerhalb der in Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgesehenen Frist vorgelegt worden waren.

(5)

Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Kommission dem Antragsteller die beiden zulässigen Einsprüche mit und forderte ihn gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 auf, innerhalb von zwei Monaten seine Bemerkungen vorzubringen. Der Antragsteller übermittelte seine Bemerkungen am 3. Juni 2017, also innerhalb der vorgesehenen Frist.

(6)

Am 31. Juli 2017 übermittelte die Kommission den beiden Einspruch Erhebenden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 die Bemerkungen des Antragstellers und forderte sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu diesen Bemerkungen zu äußern. Die Kommission erhielt am 22. September 2017 eine Antwort von Unión Española del Licor.

(7)

Die Einsprüche von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus beziehen sich auf verbindliche Auflagen in der Amtlichen Norm NOM-006-SCFI-2012 (alkoholische Getränke — Tequila — Spezifikationen), die im Diario Oficial de la Federación (dem mexikanischen Amtsblatt) vom 13. Dezember 2012 (4) veröffentlicht wurden und auf die in der technischen Unterlage für „Tequila“ Bezug genommen wurden; dies betraf Folgendes: a) Anforderungen an die Etikettierung zu Handels- und Gesundheitsinformationen und die Registriernummern der zugelassenen Hersteller; b) Beschränkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen den Lieferanten und den Abfüllern bezüglich der Genehmigung, eingetragene Marken oder sonstige Erkennungsmerkmale zu verwenden, was die Möglichkeiten der Abfüller zur Beschaffung mexikanischer Erzeugnisse einschränkt und die Vermarktung von „Tequila“ nach dem Abfüllen auf bestimmte zugelassene Marken beschränkt, wodurch die Vermarktung unter Eigenmarken der Marktteilnehmer ohne besondere Genehmigung verhindert wird; c) Vorschriften für die Zulassung von Marktteilnehmern in der Union zum Abfüllen von „Tequila“ sowie für die Abfüllverfahren; d) Vorschriften für die Kontrolle der zugelassenen Abfüller im Gebiet der Union sowie die im mexikanischen Amtsblatt festgelegten Folgen in Fällen von Nichteinhaltung; e) Verbot des Handels mit „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde (mit bis zu 49 % des Reduktionszuckers insgesamt aus anderen Quellen als Zucker aus der Blauen Agave (Agave tequilana F.A.C. Weber)) innerhalb der Union; Verbot der Beschaffung von „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde über Drittländer und f) die Anforderung, dass „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) im Werk des zugelassenen Herstellers, das sich innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets in den Vereinigten Mexikanischen Staaten befindet, abgefüllt werden muss. Die Einspruch Erhebenden machen geltend, dass diese Anforderungen den freien Handel und Wettbewerb von „Tequila“ in den Mitgliedstaaten umgehen und hiermit unvereinbar sind und insbesondere gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verstoßen.

(8)

Der Antragsteller erklärt, die Einsprüche sollten als unzulässig abgewiesen werden, weil die Einspruch Erhebenden das in Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 vorgesehene Muster nicht verwendet und nicht aufgezeigt haben, welche in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller führt an, dass das wichtigste Ziel des Systems für die Kontrolle der Abfüllung, der Vermarktung und des Vertriebs darin besteht, die Rückverfolgbarkeit und damit die Echtheit von „Tequila“ zu gewährleisten. Außerdem erklärt der Antragsteller, dass jeder Marktteilnehmer „Tequila“ in losem Gebinde in Flaschen abfüllen kann, sofern er eine Bescheinigung über die Zulassung als „Tequila“-Abfüller erhält und eine Vereinbarung über die Mitverantwortung für die eingetragene Marke oder ein sonstiges Erkennungsmerkmal eingeht.

(9)

Ferner vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass keine der Bemerkungen, die die Anwendung der Amtlichen Mexikanischen Norm infrage stellen, eine Grundlage für einen Einspruch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darstellt, da der Name „Tequila“ bereits nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor vom 27. Mai 1997 (5) (im Folgenden „Abkommen von 1997“) an rechtliche Verpflichtungen geknüpft ist, wobei in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt ist, dass der geschützte Name „Tequila“ in der Union nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten verwendet werden darf.

(10)

Was die Form der vom Antragsteller erhobenen Einsprüche anbelangt, so betrachtete die Kommission die Einsprüche von Unión Española del Licor und von Vinum et Spiritus als zulässig, da sie den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 entsprechen, da alle Angaben, die nach dem Muster in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung („Antrag auf Einspruch gegen eine geografische Angabe“) einzureichen sind, in den Einsprüchen enthalten waren.

(11)

Was die Geltung der Vorschriften in der Amtlichen Mexikanischen Norm betrifft, so hat diese nach Auffassung der Kommission als Verwaltungsvorschrift eines Drittlands keine unmittelbare extraterritoriale Wirkung in der Union. Durch die Veröffentlichung der wichtigsten Spezifikation in der technischen Unterlage für „Tequila“ im Amtsblatt der Europäischen Union werden jedoch einige Vorschriften der Amtlichen Mexikanischen Norm ausdrücklich erwähnt, wodurch deren Geltung für zum Export bestimmte Erzeugnisse bestätigt wird. Diese umfassen Anforderungen an die Herstellung, Etikettierungsbestimmungen und Vorschriften für die Abfüllung von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven), die in der genannten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angeführt oder auf die verwiesen wird. Ein System, das Marktteilnehmern oder den Behörden eines Drittlands gestattet, den Vertrieb auf dem gesamten Binnenmarkt in einer Weise zu verhindern, die mit den Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbar ist, kann durch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht geschützt werden.

(12)

Bezüglich des Abkommens von 1997, mit dem „Tequila“ im Gebiet der Union geschützt wurde, sei daran erinnert, dass der etwaige Schutz durch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 einer anderen rechtlichen Regelung unterliegt, die von der mit dem Abkommen von 1997 festgelegten Regelung unabhängig ist. Da der Antragsteller beschlossen hat, den gesonderten Schutz der geografischen Angabe „Tequila“ nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zusätzlich zum Schutz im Rahmen des Abkommens von 1997 zu beantragen, sollte klargestellt werden, dass der Schutz durch diese beiden Instrumente nach den jeweiligen Regeln des betreffenden Rechtsinstruments gilt.

(13)

Die Kommission hat die Argumente und die Beweismittel der den Einspruch Erhebenden und des Antragstellers geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass „Tequila“ aufgrund der nachstehenden Erwägungen als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen werden sollte.

(14)

Was die Anforderungen an die Etikettierung gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe a betrifft, so können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 strengere Vorschriften für die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung als die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung erlassen, soweit sie sich mit dem Unionsrecht vereinbaren lassen. Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung kann sinngemäß auch auf die Vorschriften angewandt werden, die von den Behörden von Drittstaaten erlassen wurden. Aus der Amtlichen Mexikanischen Norm und aus Abschnitt 9 der wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ geht hervor, dass die Vereinigten Mexikanischen Staaten zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die Etikettierung aller „Tequila“-Erzeugnisse strengere Vorschriften vorsehen. Diese Vorschriften betreffen Handels- und Gesundheitsinformationen sowie Registriernummer, Name und Anschrift zur Identifizierung des zugelassenen Herstellers oder Abfüllers. Diese Anforderungen sind mit den Etikettierungsvorschriften der Union und insbesondere mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nicht unvereinbar. Die Anforderung, dass die Marktteilnehmer mittels Referenznummer oder Namen und Anschrift identifiziert werden, lässt sich im Interesse der Transparenz und Rückverfolgbarkeit rechtfertigen und stellt keine unangemessene Anforderung dar. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Einspruchsgründe in Bezug auf die Anforderungen an die Etikettierung nicht stichhaltig sind und zurückgewiesen werden müssen.

(15)

Die Einschränkungen in Bezug auf kommerzielle Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abfüllern gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe b sowie die Vorschriften für die Zulassung von Abfüllern in der Union und die Verfahren für diese Zulassungen gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe c sind wegen der erforderlichen Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und zur Verhinderung von Betrug gerechtfertigt. Die Vorschriften gelten ausdrücklich für die Etikettierung von Erzeugnissen, die für den Export bestimmt sind, wie in Abschnitt 9 Absatz 2 der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ erklärt wird, der sich auf die Verwendung des Namens „Tequila“ und die eingetragenen Marken oder sonstige Erkennungsmerkmale gemäß dem beim Mexikanischen Patent- und Markenamt eingetragenen Vertrag über die Mitverantwortung bezieht. Nach Auffassung der Kommission sind diese Vorschriften und Vereinbarungen, sofern sie sich auf die Verwendung des Namens „Tequila“ beziehen, verhältnismäßig und begründet und sind die Einspruchsgründe nicht stichhaltig, sodass sie zurückgewiesen werden müssen.

(16)

Was die Vorschriften für die Kontrolle der zugelassenen Abfüller im Gebiet der Union sowie die in der Amtlichen Mexikanischen Norm vorgesehenen Folgen im Falle der Nichteinhaltung gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe d anbelangt, so sind in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Bestimmungen für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen vor der Vermarktung des Erzeugnisses vorgesehen, die für den Verkauf von „Tequila“ an die Verbraucher Abfülltätigkeiten umfassen und insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften durch die Behörden des Drittlands oder durch Produktzertifizierungsstellen des Drittlands erfordern. Die Kommission stellt fest, dass die Kontrollverfahren und die Maßnahmen bei Nichteinhaltung mit Bezug auf die Notwendigkeit, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und die bei einem solchen Erzeugnis schwer festzustellenden Fälle von Beimischung und Betrug zu verhindern, gerechtfertigt sind. Insofern die Amtliche Mexikanische Norm eine Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der technischen Unterlage vor der Vermarktung von „Tequila“ zum Verkauf an Verbraucher auf dem Unionsmarkt vorsieht, sind die Vorschriften mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vereinbar. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Einspruchsgründe in Bezug auf die Vorschriften für die Kontrolle nicht stichhaltig sind und zurückgewiesen werden müssen.

(17)

Was das mutmaßliche Verbot des Handels mit „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde in der Union gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe e betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Veröffentlichung der wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage für „Tequila“ im Amtsblatt der Europäischen Union nur die spezifische Vorschrift enthält, dass der Verkauf von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) in losem Gebinde verboten ist und es keinen Hinweis auf ein Verbot des Handels mit „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde im Binnenmarkt nach Einfuhr in die Union gibt.

(18)

Was das mutmaßliche Verbot der Beschaffung von „Tequila“ (Kategorie Mischung) in losem Gebinde über Drittländer angeht, das sich aus der Vorschrift zum Abschluss eines beim mexikanischen Marken- und Patentamt eingetragenen Vertrags über die Mitverantwortung für die Lieferung des Erzeugnisses in losem Gebinde und der notwendigen Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ergibt, so ist es nach Auffassung der Kommission gerechtfertigt zu verlangen, dass der Kauf des Erzeugnisses in losem Gebinde außerhalb der Union nur bei Herstellern im Ursprungsland erfolgen darf. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Einspruchsgründe im Zusammenhang mit Einschränkungen bezüglich des Erzeugnisses in losem Gebinde nicht stichhaltig sind und zurückgewiesen werden müssen.

(19)

Was den Einspruch betrifft, dass die Anforderung einer obligatorischen Abfüllung von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) im abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Erwägungsgrund 7 Buchstabe f nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so ist festzustellen, dass gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 alle Beschränkungen hinsichtlich des Abfüllens der Spirituose in dem betreffenden geografischen Gebiet in der technischen Unterlage zu rechtfertigen sind, da sie eine mögliche Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt darstellen. Das Unionsrecht gilt nicht, wenn festgestellt werden soll, ob ein Drittland die Abfüllung innerhalb seines Gebiets einschränken kann, ist hingegen anzuwenden, wenn Einschränkungen für die Umfüllung oder die Abfüllung des Erzeugnisses in losem Gebinde innerhalb der Union verhindert werden sollen, falls diese Erzeugnisse in losem Gebinde aus einen Drittland in die Union eingeführt wurden. Solche Einschränkungen können nur dann gestattet werden, wenn sie erforderlich, verhältnismäßig und zum Schutz des Ansehens der geografischen Angabe geeignet sind (7).

(20)

In Abschnitt 7 der wichtigsten Spezifikation der technischen Unterlage erklärt der Antragsteller, die Beschränkungen in Bezug auf die Abfüllung hätten zum Ziel, die organoleptische Komplexität zu bewahren, die durch den Transport im Tankwagen gefährdet werden könnte, da kein anderer als der aus der Blauen Agave tequilana F.A.C. Weber gewonnene Zucker hinzugefügt werde. Der Antragsteller erklärt außerdem, ein weiterer Grund für die Beschränkung in Bezug auf die Abfüllung sei die Erhaltung des Ansehens von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven), das auf besonderen Merkmalen und auf der Qualität des Erzeugnisses insgesamt beruht, was auf das Wissen der zugelassenen Hersteller vor Ort zurückzuführen ist, und durch Beimischung und Betrug, die schwer festzustellen sind, beeinträchtigt werden könnte. Die fragliche Anforderung muss trotz ihrer einschränkenden Wirkung als mit dem Unionsrecht vereinbar betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie erforderlich, verhältnismäßig und geeignet ist, das hohe Ansehen des mexikanischen Namens „Tequila“ bei den Kunden zu erhalten. Den Informationen in der technischen Unterlage ist zu entnehmen, dass die Abfüllbeschränkungen nur für eine Kategorie „Tequila“ gelten, wohingegen diese Beschränkung für die Einfuhr der Kategorie „Tequila“ (Mischung) (mit bis zu 49 % Zucker anderer Herkunft als dem Rohstoff versetzt) in losem Gebinde nicht gilt. Der geografische Geltungsbereich der Beschränkung ist durch das abgegrenzte geografische Gebiet für „Tequila“ umrissen, das fünf mexikanische Staaten umfasst. Aus dem vom Antragsteller erbrachten Nachweis geht hervor, dass diese Beschränkung als verhältnismäßige und geeignete Maßnahme zur Erhaltung der Zusammensetzung und des Ansehens des Erzeugnisses beim Verbraucher gerechtfertigt ist. Zudem wurden keine weniger restriktiven alternativen Maßnahmen zur Erreichung eines angemessenen Kontrollumfangs aufgezeigt. Die notwendige Rechtfertigung der Einschränkung der obligatorischen Abfüllung von „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) steht daher mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 im Einklang.

(21)

Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Begründung des Einspruchs gegen die Eintragung der geografischen Angabe „Tequila“ in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bezüglich der obligatorischen Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, die für „Tequila“ (Kategorie 100 % Agaven) gilt, nicht stichhaltig ist und zurückgewiesen werden muss.

(22)

Deshalb ist die Kommission im Einklang mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 der Auffassung, dass der Antrag auf Eintragung von „Tequila“ als geografische Angabe den Bedingungen der genannten Verordnung entspricht. Der Name „Tequila“ sollte daher geschützt und als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen werden.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird in der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ folgender Eintrag eingefügt:

 

Tequila

Vereinigte Mexikanische Staaten

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(2)  ABl. C 255 vom 14.7.2016, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).

(4)  NORMA Oficial Mexicana NOM-006-SCFI-2012, Bebidas alcohólicas — Tequila — Especificaciones (Amtliche Mexikanische Norm NOM-006-SCFI-2012, Alkoholische Getränke — Tequila), veröffentlicht im mexikanischen Diario Oficial (Amtsblatt) vom 13. Dezember 2012.

(5)  ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15. Das Abkommen von 1997 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 936/2009 der Kommission (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 5) umgesetzt.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(7)  Erwägungsgrund 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013.