15.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über einen Visakodex der Gemeinschaft

(Visakodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag muss die Schaffung eines Raumes des freien Personenverkehrs mit Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung einhergehen.

(2)

Nach Artikel 62 Nummer 2 EG-Vertrag werden mit Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)

In Bezug auf die Visumpolitik ist die Aufstellung eines „gemeinsamen Bestands“ an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des bestehenden Besitzstands auf diesem Gebiet (der entsprechenden Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (2) und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (3), eine wesentliche Komponente der im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (4) festgeschriebenen Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik „als Teil eines vielschichtigen Systems, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen“.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst vertreten sein oder sich vertreten lassen. Mitgliedstaaten, die in einem gegebenen Drittstaat oder in einem bestimmten Landesteil eines gegebenen Drittstaats über kein eigenes Konsulat verfügen, sollten den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen anstreben, damit der Zugang zu Konsulaten für Visumantragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

(5)

Im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung muss die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen geregelt werden. So sollte von den Staatsangehörigen der in einer gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer ein Visum für den Flughafentransit verlangt werden. Im dringlichen Fall eines Massenzustroms illegaler Einwanderer sollte es den Mitgliedstaaten allerdings erlaubt sein, diese Verpflichtung auch Staatsangehörigen anderer als der in der gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer aufzuerlegen. Die Einzelfallentscheidungen der Mitgliedstaaten sollten jährlich überprüft werden.

(6)

Die Antragsteller sollten unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde behandelt werden. Die Bearbeitung der Visumanträge sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität unter Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren angeboten wird. Zur weitestgehenden Vereinfachung der Visumbeantragung sollten sie eine angemessene Zahl geschulter Mitarbeiter und hinlängliche Mittel bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass für alle Antragsteller der Grundsatz einer „zentralen Anlaufstelle“ Anwendung findet.

(8)

Um den Verwaltungsaufwand in den Konsulaten der Mitgliedstaaten zu verringern und Vielreisenden und regelmäßig Reisenden ein reibungsloses Reisen zu erleichtern, sollten — sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind — Visa für die mehrfache Einreise erteilt werden. Antragsteller, die dem Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, sollten nach Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch nehmen können.

(9)

Aufgrund der Erfassung der biometrischen Identifikatoren im Visa-Informationssystem (VIS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (5) sollte das persönliche Erscheinen des Antragstellers — zumindest bei der ersten Beantragung eines Visums — zu den Grundvoraussetzungen für die Beantragung eines Visums gehören.

(10)

Um das Visumantragsverfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es in einem Zeitraum von 59 Monaten möglich sein, die Fingerabdrücke aus dem Ersteintrag in das VIS zu kopieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden.

(11)

Alle von einem Mitgliedstaat im Zuge eines Visumantragsverfahrens entgegengenommenen Dokumente, Daten oder biometrischen Identifikatoren müssen als „konsularisches Dokument“ gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 angesehen und entsprechend behandelt werden.

(12)

Für personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6).

(13)

Zur Vereinfachung des Verfahrens sollten mehrere Formen der Zusammenarbeit wie eine Vertretung in beschränktem Umfang, eine gemeinsame Unterbringung, gemeinsame Antragsbearbeitungsstellen, die Inanspruchnahme von Honorarkonsuln und eine Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern unter besonderer Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG erwogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur wählen.

(14)

Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entgegennahme der Anträge mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ein solcher Beschluss kann gefasst werden, wenn sich aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Form einer Vertretung, einer Vertretung in beschränktem Umfang, einer gemeinsamen Unterbringung oder einer gemeinsamen Antragbearbeitungsstelle für den betreffenden Mitgliedstaat als nicht geeignet erweist. Solche Regelungen sollten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG festgelegt werden. Darüber hinaus sollte bei der Einrichtung und Durchführung solcher Regelungen darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum „Visa-Shopping“ unterbunden werden.

(15)

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, so sollte er weiterhin sämtlichen Antragstellern den unmittelbaren Zugang zu seinen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zur Einreichung von Anträgen ermöglichen.

(16)

Ein Mitgliedstaat sollte mit einem externen Dienstleistungserbringer auf der Grundlage eines Vertrags zusammenarbeiten, der Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieses Dienstleistungserbringers, über den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu dessen Räumlichkeiten sowie über die Unterrichtung der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit enthalten sollte.

(17)

Diese Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der Entgegennahme von Anträgen mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, und schreibt gleichzeitig den Grundsatz der „zentralen Anlaufstelle“ für die Einreichung von Anträgen fest; damit weicht sie vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ab. Unbeschadet davon kann der Antragsteller weiterhin aufgefordert werden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen.

(18)

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten sollte die praktische Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften von den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten gemeinsam bewertet werden, damit für eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gesorgt wird, um „Visa-Shopping“ und eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zu vermeiden.

(19)

Statistische Daten sind von wesentlicher Bedeutung für die Überwachung von Migrationsbewegungen und können als effizientes Verwaltungsinstrument dienen. Daher sollten diese Daten regelmäßig in einem gemeinsamen Format erhoben werden.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(21)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468 EG zu erlassen.

(22)

Damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Praxis gewährleistet ist, sollten Weisungen ausgearbeitet werden, denen die Mitgliedstaaten entnehmen können, wie sie bei der Bearbeitung der Visumanträge verfahren müssen.

(23)

Zur Verbesserung der Sichtbarkeit und im Hinblick auf ein einheitliches Auftreten im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik soll eine gemeinsame Webseite über die Visabestimmungen im Schengen-Raum eingerichtet werden. Über diese Webseite sollen der breiten Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen zur Beantragung eines Visums zur Verfügung gestellt werden.

(24)

Es sollten geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Evaluierung dieser Verordnung vorgesehen werden.

(25)

Die VIS-Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (8) sollten geändert werden, um den Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

(26)

In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Visumanträgen können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

(27)

Wenn ein Mitgliedstaat die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austrägt, sollte eine bestimmte Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Mitglieder der olympischen Familie gelten.

(28)

Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung der Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(30)

Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(31)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch die Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung, ob es diese in nationales Recht umsetzt.

(32)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (10) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(33)

Es sollte eine Vereinbarung geschlossen werden, die den Vertretern Islands und Norwegens die Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung unterstützen, ermöglicht. Eine solche Vereinbarung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und Island und Norwegen über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (11), im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen. Die Kommission hat dem Rat den Entwurf einer Empfehlung für die Aushandlung dieser Vereinbarung vorgelegt.

(34)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) über die Unterzeichnung des genannten Abkommens genannten Bereich gehören.

(35)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (14) über die Unterzeichnung des genannten Protokolls genannten Bereich gehören.

(36)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (15), keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (16) keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(38)

Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 3 ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

(2)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (17), unbeschadet

a)

des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind,

b)

der gleichwertigen Rechte von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gleichwertig sind.

(3)   Diese Verordnung bestimmt ferner die Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen, und legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Zwecke der Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;

2.

„Visum“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a)

die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;

b)

die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

3.

„einheitliches Visum“ ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum;

4.

„Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum;

5.

„Visum für den Flughafentransit“ ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten;

6.

„Visummarke“ das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (18);

7.

„anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für die Anbringung von Visa anerkanntes Reisedokument;

8.

„gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums“ das einheitliche Formblatt für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (19);

9.

„Konsulat“ die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden;

10.

„Antrag“ einen Visumantrag;

11.

„gewerbliche Mittlerorganisation“ eine private Beratungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder ein Reisebüro (Reiseveranstalter oder Endverkäufer).

TITEL II

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Artikel 3

Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

(1)   Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.

(2)   Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.

(3)   Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.

(4)   Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5)   Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:

a)

Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels;

b)

Drittstaatsangehörige, die über einen von Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten, in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, welcher die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert;

c)

Drittstaatsangehörige, wenn sie über ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten;

d)

Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a;

e)

Inhaber von Diplomatenpässen;

f)

Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.

TITEL III

VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG

KAPITEL I

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

Artikel 4

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

(1)   Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Anträge an der Außengrenze der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden nach den Artikeln 35 und 36 geprüft und beschieden werden.

(3)   In den außereuropäischen überseeischen Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden an der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 22 und 31 konsultiert bzw. unterrichtet.

Artikel 5

Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

(1)   Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist

a)

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;

b)

falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen, oder

c)

falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.

(2)   Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist

a)

im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder

b)

im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.

(3)   Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist

a)

im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder

b)

im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt.

Artikel 6

Territoriale Zuständigkeit der Konsulate

(1)   Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.

(2)   Das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Artikel 7

Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, beantragen das Visum beim Konsulat des nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 8

Vertretungsvereinbarungen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der im Namen dieses Mitgliedstaats erfolgenden Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang ausschließlich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.

(2)   Beabsichtigt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats, einen Visumantrag abzulehnen, so übermittelt es den betreffenden Antrag den zuständigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats, damit diese innerhalb der in Artikel 23 Absätze 1, 2 bzw. 3 festgelegten Frist die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen.

(3)   Bei der Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an den vertretenen Mitgliedstaat sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(4)   Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung, die folgende Elemente enthält:

a)

Es werden die Dauer bei einer befristeten Vertretung und die Verfahren für ihre Beendigung angegeben;

b)

es können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden;

c)

es kann bestimmt werden, dass Anträge von bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden Mitgliedstaat den zentralen Behörden des vertretenen Staates zur vorherigen Konsultation gemäß Artikel 22 zu übermitteln sind;

d)

abweichend von Absatz 2 kann das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats ermächtigt werden, nach Prüfung des Antrags die Visumerteilung zu verweigern.

(5)   Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(6)   Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer spezifischen Region oder einem spezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen oder weiter Entfernungen für Antragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, streben Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Region oder in dem betreffenden Gebiet über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(7)   Der vertretene Mitgliedstaat setzt die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung solcher Vereinbarungen in Kenntnis, bevor diese wirksam werden bzw. außer Kraft treten.

(8)   Gleichzeitig informiert das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Kommission in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen und die Beendigung solcher Vereinbarungen, bevor diese wirksam werden bzw. außer Kraft treten.

(9)   Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 oder mit akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45, so erstreckt sich diese Zusammenarbeit auch auf Anträge, die unter Vertretungsvereinbarungen fallen. Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden im Voraus über die Modalitäten dieser Zusammenarbeit unterrichtet.

KAPITEL II

Antrag

Artikel 9

Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

(1)   Anträge können frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden. Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten ausgestellt wurde.

(2)   Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.

(3)   In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

(4)   Anträge können im Konsulat vom Antragsteller oder von akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 13, oder nach Maßgabe von Artikel 42 oder Artikel 43 eingereicht werden.

Artikel 10

Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

(1)   Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.

(2)   Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.

(3)   Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:

a)

ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;

b)

ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;

c)

ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;

d)

in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;

e)

die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;

f)

die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;

g)

erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.

Artikel 11

Antragsformular

(1)   Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

(2)   Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(3)   Das Formular muss in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a)

in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird;

b)

in der/den Landessprache(n) des Gastlandes;

c)

in der/den Amtssprache(n) des Gastlands und in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder;

d)

im Vertretungsfalle in der/den Amtssprache(n) des vertretenden Mitgliedstaats.

Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.

(5)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.

(6)   Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.

Artikel 12

Reisedokument

Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:

a)

Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;

b)

es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;

c)

es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

Artikel 13

Biometrische Identifikatoren

(1)   Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich sein Lichtbild und seine zehn Fingerabdrücke.

(2)   Bei der Einreichung eines ersten Antrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erhoben:

ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und

seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

(3)   Wurden von einem Antragsteller Fingerabdrücke im Rahmen eines früheren Antrags abgenommen, so werden diese in den Folgeantrag kopiert, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das VIS eingegeben wurden.

Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums ab.

Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.

(4)   Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der VIS-Verordnung wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben. Der Antragsteller muss zu diesem Zweck nicht persönlich erscheinen.

Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.

(5)   Fingerabdrücke werden gemäß den ICAO-Standards und der Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (20) abgenommen.

(6)   Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. Unter der Aufsicht der Konsulate können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten eines Honorarkonsuls nach Artikel 42 oder eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 43 erfasst werden. Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht/sehen die Möglichkeit vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, im Konsulat zu überprüfen, wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden.

(7)   Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

a)

Kinder unter 12 Jahren;

b)

Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist die Abnahme von weniger als zehn Fingerabdrücken möglich, so ist die Höchstzahl von Fingerabdrücken zu erfassen. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist der Antragsteller verpflichtet, seine Fingerabdrücke beim folgenden Antrag abnehmen zu lassen. Die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde des Antragstellers, wenn bei der Erfassung Schwierigkeiten auftreten;

c)

Staats- und Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden;

d)

Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.

(8)   In den Fällen nach Absatz 7 wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.

Artikel 14

Belege

(1)   Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a)

Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;

b)

Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;

c)

Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;

d)

Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.

(2)   Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a)

Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;

b)

Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.

(3)   Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von jedem Mitgliedstaat erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a)

ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der Unterkunft dient;

b)

ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;

c)

die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers;

d)

der/die eingeladene(n) Antragsteller;

e)

die Anschrift der Unterkunft;

f)

die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;

g)

etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber.

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. Das Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung gewähren. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.

(6)   Die Konsulate können von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.

Artikel 15

Reisekrankenversicherung

(1)   Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.

(2)   Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für mehr als zwei Einreisen („mehrfache Einreise“) weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.

(3)   Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen.

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.

(4)   Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat ab. Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der Versicherung in einem beliebigen anderen Land.

Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.

(5)   Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.

(6)   Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Die Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute, gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.

(7)   Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit.

Artikel 16

Visumgebühr

(1)   Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 60 EUR.

(2)   Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten.

(3)   Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können.

(4)   Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:

a)

Kinder unter sechs Jahren;

b)

Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;

c)

Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (21);

d)

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

(5)   Von der Visumgebühr befreit werden können

a)

Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren;

b)

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;

c)

Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren.

(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

(7)   Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.

Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate schließen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.

(8)   Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.

Artikel 17

Dienstleistungsgebühr

(1)   Externe Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden sind.

(2)   Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 43 Absatz 2 festgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Ferner streben sie eine Harmonisierung der erhobenen Dienstleistungsgebühr an.

(4)   Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absätze 2, 4, 5 und 6.

(5)   Jeder betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen

KAPITEL III

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Artikel 18

Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats

(1)   Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.

(2)   Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.

Artikel 19

Zulässigkeit

(1)   Das zuständige Konsulat prüft, ob

der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,

dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,

die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,

die Visumgebühr entrichtet wurde.

(2)   Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat

wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und

prüft den Antrag weiter.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.

(3)   Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich

das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,

die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,

die Visumgebühr zu erstatten und

von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

(4)   Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.

Artikel 20

Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags

(1)   Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht.

(2)   Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt.

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1)   Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2)   Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)   Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)

dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)

ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)

ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)

ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)

ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4)   Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5)   Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)   Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:

a)

dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)

den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c)

den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7)   Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8)   Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9)   Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 22

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1)   Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2)   Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation mit, bevor diese anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(5)   Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.

Artikel 23

Entscheidung über den Antrag

(1)   Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.

(2)   Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.

(3)   In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

(4)   Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,

a)

ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;

b)

ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;

c)

das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern oder;

d)

die Prüfung des Antrags nicht fortzuführen und den Antrag den einschlägigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu übermitteln.

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.

KAPITEL IV

Visumerteilung

Artikel 24

Erteilung eines einheitlichen Visums

(1)   Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.

Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.

Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(2)   Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen, Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen, Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und Seeleuten der Fall ist, und

b)

der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach.

(3)   Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Artikel 25

Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

(1)   Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:

a)

wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,

i)

von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,

ii)

ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder

iii)

ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde,

oder

b)

wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Sechsmonatszeitraums erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen dreimonatigen Aufenthalt verwendet hat.

(2)   Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.

(3)   Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.

(4)   Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

(5)   Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Artikel 26

Erteilung eines Visums für den Flughafentransit

(1)   Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(2)   Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(3)   Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden.

(4)   Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

der Umstand, dass der Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und

b)

die Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise auch wirklich fortzusetzen.

(5)   Benötigt der Antragsteller ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(6)   Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Artikel 27

Ausfüllen der Visummarke

(1)   Nach dem Ausfüllen der Visummarke werden die in Anhang VII aufgeführten verbindlichen Angaben eingetragen und die maschinenlesbare Zone ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303, Teil 2, vorgesehen ist.

(2)   Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der in Anhang VII aufgeführten obligatorischen Angaben zu wiederholen sind.

(3)   Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

(4)   Ein handschriftliches Ausfüllen der Visummarken ist nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

(5)   Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.

Artikel 28

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

(1)   Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.

(2)   Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht.

(3)   Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.

Artikel 29

Anbringen der Visummarke

(1)   Die mit den Angaben gemäß Artikel 27 und Anhang VII bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht.

(2)   Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

(3)   Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung eingegeben.

(4)   Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.

(5)   Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.

Artikel 30

Rechte aufgrund eines erteilten Visums

Der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt nicht automatisch zur Einreise.

Artikel 31

Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1)   Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; dies gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung mit, bevor dies anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(4)   Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt werden die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt.

Artikel 32

Visumverweigerung

(1)   Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)

wenn der Antragsteller:

i)

ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)

den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii)

nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)

sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v)

im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi)

als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii)

nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b)

wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2)   Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3)   Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(4)   In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

(5)   Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

KAPITEL V

Änderung eines bereits erteilten Visums

Artikel 33

Verlängerung

(1)   Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.

(2)   Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

(3)   Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.

(4)   Für die Verlängerung eines Visums ist die Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.

(6)   Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.

(7)   Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.

Artikel 34

Annullierung und Aufhebung eines Visums

(1)   Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(2)   Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(3)   Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

(4)   Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.

(5)   Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

(6)   Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(7)   Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(8)   Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.

KAPITEL VI

An den Außengrenzen erteilte Visa

Artikel 35

An den Außengrenzen beantragte Visa

(1)   In Ausnahmefällen können Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes;

b)

dem Antragsteller war es nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und

c)

die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.

(2)   Wird an der Außengrenze ein Visum beantragt, kann der Antragsteller von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, wenn eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen.

(3)   Bei dem an der Außengrenze erteilten Visum muss es sich um ein einheitliches Visum handeln, das den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen je nach Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts berechtigt. Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.

(4)   Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes nicht erfüllt, können die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausstellen, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

(5)   Drittstaatsangehörigen, die zu einer der Personengruppen gehören, bei denen eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchzuführen ist, wird grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt.

Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

(6)   Außer aus den in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehenen Gründen für die Visumverweigerung ist ein Visum an der Grenzübergangsstelle zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt sind.

(7)   Die Bestimmungen über die Begründung und Mitteilung der Verweigerung eines Visums sowie über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 32 Absatz 3 und Anhang VI kommen zur Anwendung.

Artikel 36

Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise

(1)   Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn

a)

er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und

b)

er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.

(2)   Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3, 4 und 5.

TITEL IV

VERWALTUNG UND ORGANISATION

Artikel 37

Organisation der Visumstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Visumstellen ihrer Konsulate zuständig.

Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. Zugang zum VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte Bedienstete. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.

(2)   Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke.

(3)   Die Konsulate der Mitgliedstaaten archivieren die Anträge. Jedes Dossier enthält das Antragsformular, Kopien der einschlägigen Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und das Aktenzeichen des ausgestellten Visums, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag von den Bediensteten gegebenenfalls nachvollzogen werden können.

Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1.

Artikel 38

Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, so dass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.

(2)   Die Räumlichkeiten müssen funktionell und so auslegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.

(3)   Sowohl die Bediensteten aus dem Land des Konsulats als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

(4)   Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen.

Artikel 39

Verhalten des Personals

(1)   Die Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Konsularbediensteten die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Artikel 40

Formen der Zusammenarbeit

(1)   Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Ausstellung von Visa an der Grenze zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus und/oder

b)

arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort oder mittels anderer angemessener Kontakte in Form von Vertretung in beschränktem Umfang, gemeinsamer Unterbringung oder einer gemeinsamen Visumantragstelle gemäß Artikel 41 zusammen.

(3)   Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa

a)

wenn es aufgrund der hohen Zahl von Anträgen nicht möglich ist, die fristgerechte Entgegennahme von Anträgen und Ordnung von Daten unter angemessenen Bedingungen zu organisieren, oder

b)

wenn eine gute geografische Abdeckung des betreffenden Drittstaats auf keine andere Weise gewährleistet werden kann,

und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammenarbeiten.

(4)   Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Artikel 21 Absatz 8 zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss.

(5)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie die Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen zu gestalten gedenken.

Artikel 41

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Im Falle der „gemeinsamen Unterbringung“ wickeln die Bediensteten der Konsulate eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Verfahren im Zusammenhang mit den in dem Konsulat eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträgen (einschließlich der Erfassung der biometrischen Identifikatoren) ab, wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mitbenutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der gemeinsamen Unterbringung und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Anteil der Visumgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Konsulat genutzt wird.

(2)   Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumantragstellen“ werden Bedienstete der Konsulate von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude untergebracht, damit die Antragsteller dort ihre Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) einreichen können. Der jeweilige Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

Artikel 42

Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

(1)   Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.

(2)   Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang X festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.

(3)   Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.

Artikel 43

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang X festgelegten Anforderungen entspricht.

(3)   Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Verträge aus.

(4)   Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.

(5)   Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Konsularbediensteten.

(6)   Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:

a)

Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die Vordrucke;

b)

Unterrichtung des Antragstellers über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste;

c)

Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat;

d)

Einzug der Visumgebühr;

e)

Terminvereinbarungen zum persönlichen Erscheinen bei dem Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer;

f)

Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat und Rückgabe an den Antragsteller.

(7)   Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft/prüfen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) genau die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(8)   Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt.

(9)   Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ist/sind weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der Daten verantwortlich und wird/werden gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG überwacht.

Die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer befreit nicht von der Haftung nach dem innerstaatlichen Recht des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die persönlichen Daten von Antragstellern und die Durchführung einer oder mehrerer der Aufgaben nach Absatz 6 oder schränkt diese Haftung ein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Maßnahmen, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Drittlands unmittelbar gegen den externen Dienstleistungserbringer eingeleitet werden können.

(10)   Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können.

(11)   Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich

a)

der allgemeinen Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung und die Antragsvordrucke, die der externe Dienstleistungserbringer den Antragstellern erteilt;

b)

aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

c)

der Erfassung und Übermittlung biometrischer Identifikatoren;

d)

der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Zu diesem Zweck führt/führen das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch.

(12)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

(13)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter Absatz 2 genannten Vertrags.

Artikel 44

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

(1)   Im Falle von Vertretungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistungserbringern und der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer oder von dem Honorarkonsul an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(2)   Wenn in Drittländern die von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer oder dem Honorarkonsul an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, so ermächtigt/ermächtigen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) den vertretenden Mitgliedstaat oder den externen Dienstleistungserbringer oder den Honorarkonsul nicht zu einer elektronischen Datenübermittlung.

In diesem Fall stellt/stellen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Behörden des/der vertretenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten den Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder der externe Dienstleistungserbringer oder der Honorarkonsul dem/den betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger übermitteln; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn dies unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittland.

(3)   Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft bemühen sich um eine Einigung mit den betreffenden Drittländern über die Aufhebung des Verbots der elektronischen Übermittlung verschlüsselter Daten von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von externen Dienstleistungserbringern oder von Honorarkonsuln an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.

Artikel 45

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Einreichung von Anträgen mit gewerblichen Mittlerorganisationen zusammenarbeiten, ausgenommen für die Erfassung der biometrischen Identifikatoren.

(2)   Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte zu stützen:

a)

den gegenwärtigen Status der gewerblichen Mittlerorganisation: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit Banken;

b)

laufende Verträge mit kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige Pauschalreiseleistungen anbieten;

c)

Verträge mit Beförderungsunternehmen, die eine Hinreise sowie eine garantierte fest gebuchte Rückreise einschließen müssen.

(3)   Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern und durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung, der Angemessenheit der Reisekrankenversicherung für Einzelreisende sowie, wenn für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.

(4)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Informationen über die Leistung der akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten und die Ablehnung eines von einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereichten Antrags sowie über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über nicht durchgeführte geplante Reisen ausgetauscht.

(5)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Listen der gewerblichen Mittlerorganisationen ausgetauscht, die von den einzelnen Konsulaten akkreditiert wurden und denen die Akkreditierung entzogen wurde, wobei auch die Gründe für den Entzug der Akkreditierung angegeben werden.

Jedes Konsulat trägt dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen es zusammenarbeitet, öffentlich bekannt gegeben werden.

Artikel 46

Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang XII. Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.

Artikel 47

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die zentralen Behörden und die Konsulate der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt, insbesondere:

a)

die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums;

b)

gegebenenfalls die Modalitäten für die Terminvereinbarung;

c)

die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat, gemeinsame Visumantragstelle oder externer Dienstleistungserbringer);

d)

akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen;

e)

den Umstand, dass der in Artikel 20 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat;

f)

die in Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen;

g)

die Drittstaaten, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation oder Unterrichtung erforderlich ist;

h)

darüber, dass ablehnende Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen sind und dass dem Antragsteller in diesem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist;

i)

darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt.

(2)   Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 drei Monate vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt.

TITEL V

DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT

Artikel 48

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

(1)   Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Konsulate der Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen und prüfen, ob insbesondere Folgendes festgelegt werden sollte:

a)

eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, unter Berücksichtigung von Artikel 14 und Anhang II;

b)

gemeinsame Kriterien für die Prüfung von Anträgen hinsichtlich Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 und Fragen im Zusammenhang mit der Übersetzung des Antragsformulars nach Artikel 11 Absatz 5;

c)

eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt.

Stellt sich im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort heraus, dass mindestens hinsichtlich eines der Buchstaben a bis c ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, werden Maßnahmen in Bezug auf ein solches Vorgehen nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.

(2)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege nach Absatz 1 Buchstabe a.

(3)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden folgende Informationen ausgetauscht:

a)

monatliche Statistiken über die erteilten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, sowie über die Zahl der verweigerten Visa;

b)

in Bezug auf die Beurteilung von Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken Informationen über:

i)

die sozioökonomische Struktur des Gastlandes,

ii)

lokale Informationsquellen einschließlich das Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,

iii)

die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,

iv)

Routen der rechtswidrigen Einwanderung,

v)

Fälle der Visumverweigerung;

c)

Informationen über die Zusammenarbeit mit Beförderungsgesellschaften;

d)

Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.

(4)   Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.

Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.

(5)   Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.

Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht für jeden Konsularbezirk, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

(6)   Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

Artikel 50

Änderung der Anhänge

Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und XII ändern, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 51

Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis

Weisungen zur praktischen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt („Visa-Ausschuss“).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 53

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;

b)

die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;

c)

gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;

d)

die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;

e)

die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;

f)

die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;

g)

die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;

h)

die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;

i)

die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.

(2)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.

Artikel 54

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (22);

b)

Buchstabe b wird gestrichen.

c)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Visum für den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“.

d)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

e)

Buchstabe e wird gestrichen.

2.

In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt:

„Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009“.

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bei der Antragstellung einzugebende Daten“.

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“.

ii)

Buchstabe e wird gestrichen.

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;“.

iv)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Hauptzweck(e) der Reise;“.

v)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;“.

vi)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

vii)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Heimatanschrift des Antragstellers;“.

viii)

In Buchstabe l wird das Wort „Ausbildungsstätte“ durch das Wort „Bildungseinrichtung“ ersetzt.

ix)

In Buchstabe m werden die Worte „des Vaters und der Mutter“ durch „des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds“ ersetzt.

4.

In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“

5.

In Artikel 11 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)

Der Antragsteller

i)

legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)

begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;

iii)

erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)

hat sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;

v)

ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;

vi)

stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

vii)

weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

b)

die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;

c)

die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;

d)

es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.“

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums

(1)   Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a)

Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,

b)

Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,

c)

Ort und Datum des Beschlusses.

(2)   Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a)

einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,

b)

das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“

8.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„1.   Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;“.

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“.

b)

Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

9.

In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu verkürzen“ durch die Worte „oder zu verlängern“ ersetzt.

10.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Kennzeichnung der Visumkategorie;“.

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Hauptzweck(e) der Reise;“.

11.

In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder verkürzt“ gestrichen.

12.

In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verkürzung der Gültigkeitsdauer“ gestrichen.

Artikel 55

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Anhang V Teil A der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird hiermit wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (23) auf;

b)

Nummer 2 wird gestrichen.

Artikel 56

Aufhebungen

(1)   Die Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden aufgehoben.

(2)   Folgendes wird aufgehoben:

a)

der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13) (die Gemeinsame Konsularische Instruktion einschließlich der Anlagen);

b)

die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21) und bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24), Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austauschs von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25), Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12) und Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57);

c)

die Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 betreffend den Transit auf Flughäfen (24);

d)

die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (25);

e)

die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (26);

f)

die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (27);

g)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (28).

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 57

Überwachung und Bewertung

(1)   Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der Berichte nach Absatz 3.

(2)   Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.

(3)   Die Kommission legt drei Jahre nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Artikel 13, 17 und 40 bis 44 dieser Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Gestaltung der Antragsverfahren. In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle, in denen Fingerabdrücke faktisch nicht abgegeben werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen, in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Der Bericht enthält auch Angaben zu Fällen, in denen Personen, die ihre Fingerabdrücke tatsächlich nicht abgeben konnten, ein Visum verweigert wurde. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

(4)   In dem ersten der Berichte nach Absatz 3 wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern.

Artikel 58

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 5. April 2010.

(3)   Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis h und Absatz 2 gelten ab dem 5. Oktober 2009.

(4)   Soweit das Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft) betroffen ist, gilt Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt.

(5)   Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 34 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 7 gelten ab dem 5. April 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2009.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1.

(4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(12)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(14)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(15)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(16)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(17)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(19)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

(20)  ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.

(21)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.

(22)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.“

(23)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.“

(24)  ABl. L 63 vom 13.3.1996, S. 8.

(25)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(26)  ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4.

(27)  ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

(28)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste von Belegen

Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:

A.

BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE

1.

bei beruflichen Reisen:

a)

die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;

b)

andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;

c)

gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;

d)

Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;

e)

Dokumente, die den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen;

2.

bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:

a)

die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

b)

Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;

3.

bei touristischen oder privaten Reisen:

a)

Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:

eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;

Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;

b)

Dokumente in Bezug auf die Reiseroute:

die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;

im Fall der Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Drittland, welches das Bestimmungsland ist; Tickets für die Weiterreise;

4.

bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:

Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht;

5.

bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittlands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:

ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittlands, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der oben genannten Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung;

6.

bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

B.

DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST

1.

Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;

2.

Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;

3.

Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;

4.

Nachweis von Immobilienbesitz;

5.

Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.

C.

DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS

1.

Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);

2.

Nachweis einer familiären Beziehung zum Gastgeber/zur einladenden Person.


ANHANG III

EINHEITLICHES FORMAT UND VERWENDUNG DES STEMPELS ZUR DOKUMENTIERUNG DER ANTRAGSTELLUNG

… Visum … (1)

 

xx/xx/xxxx (2)

 (3)

Beispiel:

 

C visa FR

 

22/04/2009

Consulat de France

Dschibuti

 

Der Stempel wird auf der ersten freien Seite des Reisedokuments, die keine sonstigen Einträge oder Stempel aufweist, angebracht.


(1)  Code des Mitgliedstaats, der den Antrag prüft. Es werden die Codes, die in Anhang VII unter Nummer 1.1 aufgeführt sind, verwendet.

(2)  Datum des Antrags (achtstellige Zahl: xx Tag, xx Monat, xxxx Jahr).

(3)  Behörde, die den Visumantrag prüft.


ANHANG IV

Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen

 

AFGHANISTAN

 

BANGLADESCH

 

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

 

ERITREA

 

ÄTHIOPIEN

 

GHANA

 

IRAN

 

IRAK

 

NIGERIA

 

PAKISTAN

 

SOMALIA

 

SRI LANKA


ANHANG V

LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN

 

ANDORRA:

Tarjeta provisional de estancia y de trabajo (Vorläufige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für Saisonarbeit ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab, überschreitet aber grundsätzlich nie sechs Monate. Kann nicht verlängert werden.

Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

Tarjeta de estancia (Aufenthaltsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

Tarjeta temporal de residencia (Befristete Niederlassungsgenehmigung) (rosa); wird für ein Jahr ausgestellt und kann zweimal jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

Tarjeta ordinaria de residencia (Gewöhnliche Niederlassungsgenehmigung) (gelb); wird für drei Jahre ausgestellt und kann um drei Jahre verlängert werden.

Tarjeta privilegiada de residencia (Privilegierte Niederlassungsgenehmigung) (grün); wird für fünf Jahre ausgestellt und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden.

Autorización de residencia (Niederlassungserlaubnis) (grün); wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.

Autorización temporal de residencia y de trabajo (Befristete Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (rosa); wird für zwei Jahre ausgestellt und kann um zwei Jahre verlängert werden.

Autorización ordinaria de residencia y de trabajo (Gewöhnliche Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (gelb); wird für fünf Jahre ausgestellt.

Autorización privilegiada de residencia y de trabajo (Privilegierte Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (grün); wird für zehn Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

 

KANADA:

Permanent Resident Card (Aufenthaltsgenehmigung, Scheckkartenformat)

 

JAPAN:

Re-entry permit to Japan (Genehmigung zur Wiedereinreise nach Japan)

 

SAN MARINO:

Permesso di soggiorno ordinario (validità illimitata) (Herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit))

Permesso di soggiorno continuativo speciale (validità illimitata) (Kontinuierliche Sonderaufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit))

Carta d’identità di San Marino (validità illimitata) (Identitätskarte von San Marino (unbeschränkte Gültigkeit))

 

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

Form I-551 Permanent resident card (Aufenthaltsgenehmigung) (zwei oder zehn Jahre gültig)

Form I-551 Alien registration receipt card (Ausländermeldebescheinigung) (zwei bis zehn Jahre gültig)

Form I-551 Alien registration receipt card (Wiedereinreisedokument) (unbeschränkte Gültigkeit)

Form I-327 Re-entry document (zwei Jahre gültig — ausgestellt an Inhaber eines I-551)

Resident alien card (Ausländerausweis für Ansässige mit einer Gültigkeitsdauer von zwei oder zehn Jahren oder unbefristet). Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA ein Jahr nicht überschreitet.)

Permit to re-enter (Wiedereinreisegenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA zwei Jahre nicht überschreitet.)

Valid temporary residence stamp in a valid passport (im gültigen Pass angebrachter gültiger Stempel für befristeten Aufenthalt) (ein Jahr Gültigkeit nach Ausstellungsdatum)


ANHANG VI

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ANHANG VII

AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE

1.   Feld für obligatorische gemeinsame Angaben

1.1.   Feld „GÜLTIG FÜR“

In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.

Es bestehen nur folgende Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:

a)

Schengen-Staaten,

b)

Angabe des Schengen-Staates oder der Schengen-Staaten, auf dessen oder deren Hoheitsgebiet das Visum beschränkt ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet):

BE

BELGIEN

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DK

DÄNEMARK

DE

DEUTSCHLAND

EE

ESTLAND

GR

GRIECHENLAND

ES

SPANIEN

FR

FRANKREICH

IT

ITALIEN

LV

LETTLAND

LT

LITAUEN

LU

LUXEMBURG

HU

UNGARN

MT

MALTA

NL

NIEDERLANDE

AT

ÖSTERREICH

PL

POLEN

PT

PORTUGAL

SI

SLOWENIEN

SK

SLOWAKEI

FI

FINNLAND

SE

SCHWEDEN

IS

ISLAND

NO

NORWEGEN

CH

SCHWEIZ

1.2.   Wird die Visummarke zur Ausstellung eines einheitlichen Visums verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats die Worte „Schengen-Staaten“ eingetragen.

1.3.   Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung verwendet, werden in diesem Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats alle Mitgliedstaaten angegeben, auf die der Aufenthalt des Visuminhabers beschränkt wird.

1.4.   Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung verwendet, sind folgende Eintragungen möglich:

a)

die Codes der betreffenden Mitgliedstaaten;

b)

die Worte „Schengen-Staaten“, in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gilt;

c)

ist das Feld „gültig für“ zu klein für die Aufnahme aller Codes der Mitgliedstaaten, die das betreffende Reisedokument (nicht) anerkennen, wird die Schriftgröße der verwendeten Buchstaben verringert.

2.   Feld „VON … BIS“

In diesem Feld wird die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums angegeben.

Nach dem Wort „VON“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das Gebiet, für welches das Visum gilt, gestattet ist. Diese Angabe wird wie folgt eingetragen:

zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht eine Null voraus,

Bindestrich,

zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus,

Bindestrich,

für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben.

Zum Beispiel: 05-12-07 = 5. Dezember 2007.

Nach dem Wort „BIS“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums auf die gleiche Weise wie der erste Gültigkeitstag angegeben. Die Ausreise des Visuminhabers aus dem Geltungsbereich des Visums muss bis 24.00 Uhr dieses Tages erfolgt sein.

3.   Feld „ANZAHL DER EINREISEN“

Angabe der möglichen Zahl von Einreisen des Visuminhabers in das Gebiet, für welches das Visum gültig ist, d. h. der Zahl der Aufenthalte, die über die gesamte Gültigkeitsdauer verteilt werden können, siehe Nummer 4 unten.

Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.

Bei einem Visum für zwei oder mehr Flughafentransits nach Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung berechnet sich die Gültigkeitsdauer des Visums wie folgt: erster Abreisetag plus sechs Monate.

Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Gesamtzahl der gestatteten Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.

4.   Feld „DAUER DES AUFENTHALTS … TAGE“

Angabe der Zahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums im Gebiet, für das das Visum gilt, aufhalten darf. Hierbei handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 3 gestatteten Anzahl der Einreisen.

Zwischen den Worten „DAUER DES AUFENTHALTS“ und „TAGE“ wird die Zahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Zahl der Tage weniger als 10 beträgt.

Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage.

Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Sechsmonatszeitraum eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen.

5.   Feld „AUSGESTELLT IN … AM“

Angabe des Standorts der ausstellenden Behörde. Das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „AM“ eingetragen.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie das Datum gemäß Punkt 2 angegeben.

6.   Feld „PASSNUMMER“

Angabe der Nummer des Reisedokuments, in dem die Visummarke angebracht wird.

Ist derjenige, für den das Visum ausgestellt wird, im Pass des Ehegatten, der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds eingetragen, wird die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person angegeben.

Bei Nichtanerkennung des Reisedokuments des Antragstellers durch den ausstellenden Mitgliedstaat wird für die Anbringung des Visums das einheitliche gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

Bei der Anbringung der Visummarke auf dem einheitlichen gesonderten Blatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer nicht die Passnummer, sondern die auf dem Blatt aufgedruckte und aus sechs Ziffern bestehende Nummer.

7.   Feld „VISUMKATEGORIE“

Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, C und D verwendet:

A

:

Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung)

C

:

Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung)

D

:

Visum für einen langfristigen Aufenthalt

8.   Feld „NAME UND VORNAME“

Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik „Name(n)“ und des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname(n)“ im Reisedokument des Visuminhabers. Die ausstellende Behörde prüft die Übereinstimmung zwischen Name(n) und Vorname(n) im Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind. Lassen sich Name und Vorname aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in das Feld eintragen, wird anstelle der überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt.

a)

Obligatorische Angaben im Feld „ANMERKUNGEN“

Wird das Visum in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 8 erteilt, wird der folgende Vermerk hinzugefügt: „R/[Code des vertretenen Mitgliedstaats]“.

Wird das Visum zum Zwecke der Durchreise erteilt, wird der folgende Vermerk hinzugefügt: „TRANSIT“.

b)

Angaben der einzelnen Staaten im Feld „ANMERKUNGEN“

Dieses Feld enthält auch die Angaben in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats zu seinen Rechtsvorschriften. Die Angaben bestehen nicht in einer Wiederholung der obligatorischen Angaben nach Ziffer 1.

c)

Feld für das Lichtbild

Das Farblichtbild des Visuminhabers wird auf der dafür vorgesehenen Zone angebracht.

Das auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:

Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Scheitel beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes.

Mindestanforderungen an die Auflösung:

300 Pixel pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne Komprimierung, zum Einscannen;

720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi) für den Farbdruck.

10.   Maschinenlesbare Zone

Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll).

1. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)

Position

Anzahl der Zeichen

Feld

Erläuterungen

1—2

2

Art des Dokuments

1. Zeichen: V

2. Zeichen: Code der Visakategorie (A, C oder D)

3—5

3

Ausstellender Staat

3-stelliger ICAO-Buchstabencode: BEL, CHE, CZE, DNK, DEU, EST, GRC, ESP, FRA, ITA, LVA, LTU, LUX, HUN, MLT, NLD, AUT, POL, PRT, SVN, SVK, FIN, SWE, ISL, NOR

6—36

31

Name und Vorname

Der Name ist von den Vornamen durch zwei Füllzeichen (<<) zu trennen; einzelne Namensbestandteile sind durch ein Füllzeichen zu trennen (<); nicht benötigte Zwischenräume sind mit einem Füllzeichen (<) aufzufüllen.

2. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)

Position

Anzahl der Zeichen

Feld

Erläuterungen

1

9

Visanummer

In der oberen rechten Ecke der Visummarke aufgedruckt

10

1

Kontrollziffer

Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert

11

3

Staatsangehörigkeit des Antragstellers

3-stelliger ICAO-Buchstabencode

14

6

Geburtsdatum

Format JJMMTT, wobei

JJ

=

Jahr (obligatorisch)

MM

=

Monat oder << falls unbekannt

TT

=

Tag oder << falls unbekannt

20

1

Kontrollziffer

Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert

21

1

Geschlecht

F

=

weiblich,

M

=

männlich,

<

=

ohne Angabe

22

6

Letzter Gültigkeitstag des Visums

Format JJMMTT ohne Füllzeichen

28

1

Kontrollziffer

Wird anhand des vorhergehenden Felds in einem komplexen Rechenvorgang mit einem von der ICAO festgelegten Algorithmus generiert

29

1

Räumliche Gültigkeit

a)

für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit den Buchstaben T einfügen

b)

für einheitliche Visa das Füllzeichen < einfügen

30

1

Anzahl der Einreisen

1, 2 oder M

31

2

Aufenthaltsdauer

a)

Kurzaufenthalt: Anzahl der Tage ist in der normal lesbaren Zone einzutragen

b)

Langfristiger Aufenthalt: <<

33

4

Beginn der Gültigkeit

Format MMTT ohne Füllzeichen


ANHANG VIII

ANBRINGEN DER VISUMMARKE

1.

Die Visummarke wird auf der ersten noch freien Seite des Reisedokuments angebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit des Antrags keine Eintragungen oder Stempel befinden.

2.

Die Visummarke wird randbündig am Rand der Seite des Reisedokuments angebracht. Die maschinenlesbare Zone der Visummarke wird randseitig ausgerichtet.

3.

Der Stempel der ausstellenden Behörde wird in dem Feld „ANMERKUNGEN“ über den Rand der Visummarke hinaus auf die Seite des Reisedokuments reichend aufgebracht.

4.

Wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, darf der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen des Stempels und die Aufschrift werden von jedem Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Vorschriften festgelegt.

5.

Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht wurde, zu verhindern, wird am rechten Rand der Marke auf das gesonderte Blatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden Behörde so angebracht, dass die Lesbarkeit der Felder und Anmerkungen nicht beeinträchtigt und nicht in die ausgefüllte maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird.

6.

Die Verlängerung eines Visums nach Artikel 33 dieser Verordnung erfolgt unter Verwendung einer Visummarke. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird auf der Visummarke angebracht.


ANHANG IX

TEIL 1

Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise

Diese Regelung gilt für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

 

„mitgliedstaatlicher Hafen“ einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt;

 

„mitgliedstaatlicher Flughafen“ einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt.

I.   Anmusterung auf einem Schiff, das in einem mitgliedstaatlichen Hafen liegt oder dort erwartet wird (Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten)

Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder über eine Land- oder Seegrenze. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft.

Im Falle der vorgesehenen Einreise von Seeleuten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen teilen die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens den zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreiseflughafens anhand eines per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege übermittelten und ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise (gemäß Teil 2) das Ergebnis der Überprüfung mit und geben an, ob auf dieser Grundlage an der Grenze ein Visum grundsätzlich erteilt werden kann. Gleichfalls werden bei einer vorgesehenen Einreise von Seeleuten über eine Land- oder Seegrenze die zuständigen Behörden der Grenzübergangsstelle, über die die Seeleute in den Mitgliedstaat einreisen werden, nach dem vorgenannten Verfahren informiert.

Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und erweist sich, dass es mit den Aussagen oder Dokumenten des jeweiligen Seemanns übereinstimmt, so können die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreise- oder Ausreiseflughafens an der Grenze ein Visum ausstellen, dessen Gültigkeit den Erfordernissen der Durchreise entspricht. Darüber hinaus wird in diesem Fall das Reisedokument des Seemanns mit einem Einreise- oder Ausreisestempel eines Mitgliedstaats versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.

II.   Abmustern von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist (Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten)

Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen mitgliedstaatlichen Flughafen oder eine Land- oder Seegrenze verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten, z. B. anhand der (Flug-)Tickets, überprüft.

Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht.

III.   Ummustern von einem Schiff, das in einen mitgliedstaatlichen Hafen eingelaufen ist, auf ein anderes Schiff

Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des betreffenden mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen anderen mitgliedstaatlichen Hafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung, in der sich die Reederei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Aufenthalts dieser Seeleute und erforderlichenfalls ihrer Repatriierung verpflichtet.

Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird mit den zuständigen Behörden desjenigen mitgliedstaatlichen Hafens Kontakt aufgenommen, von dem aus die Seeleute das Gebiet der Mitgliedstaaten per Schiff verlassen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das Schiff, auf dem die Seeleute anmustern, im Hafen liegt oder dort erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten überprüft.

Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Visum für eine Aufenthaltsdauer ausstellen, die den Erfordernissen der Durchreise entspricht.

TEIL 2

Image

GENAUE BESCHREIBUNG DES FORMULARS

Punkte 1 bis 4: Identität des Seefahrers

1

A.

Name(n)

B.

Vorname(n)

C.

Staatsangehörigkeit

D.

Rang/Dienstgrad

2

A.

Geburtsort

B.

Geburtsdatum

3

A.

Reisepass-Nummer

B.

Ausstellungsdatum

C.

Gültigkeitsdauer

4

A.

Nummer des Seemannsbuchs

B.

Ausstellungsdatum

C.

Gültigkeitsdauer

Zu den Punkten 3 und 4: Je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je nach Einreisemitgliedstaat kann ein Reisedokument oder ein Seemannsbuch zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden.

Punkte 5 bis 8: Schiffsagent und betreffendes Schiff

5

Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen) unter Punkt 5A und Telefonnummer (sowie andere Kontaktdaten wie Fax-Nummer, E-Mail-Anschrift) unter Punkt 5B

6

A.

Name des Schiffes

B.

IMO-Nummer (7-stellig, auch Lloyds-Nummer genannt)

C.

Flagge (unter der das Handelsschiff fährt)

7

A.

Ankunftsdatum des Schiffs

B.

Herkunft (Hafen) des Schiffs

Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert.

8

A.

Abfahrtsdatum des Schiffs

B.

Bestimmungsort des Schiffs (nächster angelaufener Hafen).

Zu den Punkten 7A und 8A: Hinweise auf die Zeitspanne, die dem Seemann zum Erreichen seines Schiffs zur Verfügung steht.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Route in sehr starkem Maße von äußeren und unvorhersehbaren Störfaktoren wie z. B. Stürmen, Havarien usw. abhängt.

Punkte 9 bis 12: Reisezweck und Endbestimmung des Seemanns.

9

Die „Endbestimmung“ ist das endgültige Reiseziel des Seemanns. Es handelt sich entweder um den Hafen, in dem er anmustert, oder das Land, in das er zur Abmusterung einreist.

10

Grund des Antrags

a)

Bei der Anmusterung gilt als Endbestimmung der Hafen, in dem der Seemann anmustert.

b)

Bei der Ummusterung auf ein anderes Schiff innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ist dies ebenfalls der Hafen, in dem der Seemann anmustert. Eine Ummusterung auf ein Schiff außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten gilt als Abmusterung.

c)

Für die Abmusterung können verschiedene Gründe angegeben werden: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfall, dringende familiäre Gründe usw.

11

Beförderungsmittel

Liste der Beförderungsmittel, die der visumpflichtige Seemann bei der Durchreise durch das Gebiet der Mitgliedstaaten benutzt, um seine Endbestimmung zu erreichen. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor:

a)

Pkw (oder Bus)

b)

Zug

c)

Flugzeug

12

Datum der Ankunft (im Gebiet der Mitgliedstaaten)

Betrifft in erster Linie den Zeitpunkt, zu dem ein Seemann über den ersten mitgliedstaatlichen Flughafen oder die erste Grenzübergangsstelle (denn es muss nicht immer ein Flughafen sein) an der Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen will.

Datum der Durchreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem mitgliedstaatlichen Hafen abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der ebenfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt.

Datum der Abreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das sich in einem Hafen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten befindet, oder um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) anzutreten.

Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende Angaben gemacht werden, wenn verfügbar:

a)

Pkw, Bus: Kennzeichen

b)

Zug: Name, Nummer usw.

c)

Flugdaten: Datum, Uhrzeit, Flugnummer

13

Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für die Kosten des Aufenthalts und erforderlichenfalls für die Repatriierung des Seemanns zu übernehmen.


ANHANG X

LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND

A.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:

a)

Er verhindert zu allen Zeiten das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während ihrer Übermittlung an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des (der) für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten);

b)

entsprechend den Weisungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt er die Daten

in verschlüsselter Form elektronisch oder

auf einem elektronischen Datenträger auf sichere Weise;

c)

er übermittelt die Daten so bald wie möglich

mindestens einmal pro Woche, wenn es sich um elektronische Datenträger handelt,

spätestens am Ende des Erfassungstages, wenn es sich um die elektronische Übermittlung verschlüsselter Daten handelt;

d)

er löscht die Daten unmittelbar nach ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass als einzige Daten, die zwecks Terminvereinbarung aufbewahrt werden können, nur der Name und die Kontaktadresse des Antragstellers bleiben, sowie gegebenenfalls die Passnummer, bis der Pass dem Antragsteller zurückgegeben wurde;

e)

er trifft alle technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die diplomatische Mission oder Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

f)

er verarbeitet die Daten nur zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten;

g)

er wendet Datenschutzstandards an, die mindestens den Standards der Richtlinie 95/46/EG entsprechen;

h)

er stellt den Antragstellern die nach Artikel 37 der VIS-Verordnung erforderlichen Informationen bereit.

B.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten der Bediensteten Folgendes:

a)

Er stellt sicher, dass seine Bediensteten angemessen ausgebildet werden;

b)

er gewährleistet, dass seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Aufgaben

die Antragsteller höflich empfangen,

die menschliche Würde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten,

Personen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren, und

die Geheimhaltungsregeln beachten, die auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten oder bei Aussetzung oder Beendigung des Vertrags gelten;

c)

er sogt dafür, dass das für den externen Dienstleistungserbringer arbeitende Personal jederzeit identifiziert werden kann;

d)

er weist nach, dass seine Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über das nötige Sachwissen verfügen.

C.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Überprüfung der Ausführung seiner Tätigkeiten Folgendes:

a)

Er gewährt dem von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu Kontrollzwecken;

b)

er stellt die Möglichkeit einer Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher;

c)

er gewährleistet die Anwendung einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam);

d)

er gewährleistet den Zugang zur Prüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, einschließlich Berichterstattungspflichten, externe Prüfungen und regelmäßige Kontrollen vor Ort;

e)

er erstattet dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder unberechtigten Zugangs zu Daten und setzt sich mit dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und dem beschwerdeführenden Antragsteller umgehend eine Erläuterung zur Antwort zu geben.

D.

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:

a)

Er handelt gemäß den Anweisungen des (der) für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten);

b)

er ergreift geeignete Maßnahmen gegen Korruption (z. B. Bestimmungen zu den Dienstbezügen, Zusammenarbeit bei der Auswahl der entsprechend eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel, Rotationsprinzip);

c)

er beachtet uneingeschränkt die Bestimmungen des Vertrags, der eine Aussetzungs- oder Kündigungsklausel insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, und eine Überprüfungsklausel enthält, so dass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets bewährte Verfahren widerspiegelt.


ANHANG XI

BESONDERE REGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.

Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Visa.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

1.

„verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;

2.

„Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, sich der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, für die Teilnahme [Jahr] an den Spielen akkreditiert wurden;

3.

„olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften austrägt, ausgestellt werden, eins von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;

4.

„Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Austragungszeitraum der Olympischen Spiele und den Austragungszeitraum der Paralympischen Spiele;

5.

„Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele austrägt“ das vom austragenden Mitgliedstaat gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der Mitglieder der olympischen Familie, die an den Spielen teilnehmen, entscheidet;

6.

„für die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden, mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.

KAPITEL II

Visumerteilung

Artikel 3

Voraussetzungen

Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person

a)

von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen teilzunehmen;

b)

im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Schengener Grenzkodexes ist;

c)

nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)

keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

Einreichung des Visumantrags

(1)   Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die verantwortliche Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Mitgliedstaat oder gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Aufenthaltstitel.

(2)   Ein Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.

(3)   Individuelle Visumanträge werden für jede Person, die an Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnimmt, gestellt.

(4)   Das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisedokuments unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa

(1)   Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.

(2)   Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens drei Monaten für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird.

(3)   Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 25 dieser Verordnung ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

Form des Visums

(1)   Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben „XX“ (2) vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person.

(2)   Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Nummern der Visa zur Erteilung der olympischen Akkreditierungskarten.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.

KAPITEL III

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 8

Annullierung eines Visums

Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen

(1)   Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Regelung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

(2)   Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele

a)

werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisedokuments derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;

b)

gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie akkreditiert worden ist.

(3)   Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(2)  Bezugnahme auf den ISO-Code des austragenden Mitgliedstaats.


ANHANG XII

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER EINHEITLICHE VISA, VISA MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT UND VISA FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen:

Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),

Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),

Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie A,

Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),

Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),

Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),

Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie C,

Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),

Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:

Die Daten zum gesamten vergangenen Jahr werden in einer einzigen Datei zusammengestellt,

Die Daten werden unter Verwendung der gemeinsamen, von der Kommission zur Verfügung gestellten Mustervorlage unterbreitet,

Es werden Daten zu den einzelnen Visastellen der betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellt; zudem werden die Daten nach Drittstaat gruppiert,

„Nicht erteilt“ umfasst Daten zu verweigerten Visa und Anträgen, deren Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 nicht fortgeführt wurde.

Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null) noch „k/A“ (keine Angabe) noch jegliches sonstige Zeichen ein).


ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung

Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex)

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

GKI Teil I Abschnitt 1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ)

Artikel 2

Definitionen

1-4

GKI Teil I Abschnitt 2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien

GKI Teil IV „Rechtsgrundlage“

SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16

TITEL II

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Artikel 3

Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1

TITEL III

VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG

KAPITEL I

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

Artikel 4

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

GKI Teil II Abschnitt 4, SDÜ Artikel 12 Absatz 1, Verordnung (EG) Nr. 415/3003

Artikel 5

Für die Prüfung und Entscheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

GKI Teil II Abschnitt 1.1 Buchstaben a und b, SDÜ Artikel 12 Absatz 2

Artikel 6

Konsularische territoriale Zuständigkeit

GKI Teil II Abschnitt 1.1 und Abschnitt 3

Artikel 7

Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten

Artikel 8

Vertretungsvereinbarungen

GKI Teil II Abschnitt 1.2

KAPITEL II

Antrag

Artikel 9

Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

GKI Anlage 13, Anmerkung (Artikel 10 Absatz 1)

Artikel 10

Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

Artikel 11

Antragsformular

GKI Teil III Abschnitt 1.1

Artikel 12

Reisedokumente

GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe a, SDÜ Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13

Biometrische Identifikatoren

GKI Teil III Abschnitt 1.2 Buchstaben a und b

Artikel 14

Belege

GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe b und Teil V Abschnitt 1.4, Com-ex(98) 57

Artikel 15

Reisekrankenversicherung

GKI Teil V Abschnitt 1.4

Artikel 16

Visumgebühr

GKI Teil VII Abschnitt 4 und Anlage 12

Artikel 17

Dienstleistungsgebühr

GKI Teil VII Abschnitt 1.7

KAPITEL III

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Artikel 18

Überprüfung der konsularischen Zuständigkeit

Artikel 19

Zulässigkeit

Artikel 20

Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags

GKI Teil VIII Abschnitt 2

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

GKI Teil III Abschnitt 4 und Teil V Abschnitt 1

Artikel 22a

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

GKI Teil II Abschnitt 2.3 und Teil V Abschnitt 2.3 Buchstaben a bis d

Artikel 23

Entscheidung über den Antrag

GKI Teil V Abschnitte 2.1 (2. Gedankenstrich) und 2.2

KAPITEL IV

Visumerteilung

Artikel 24

Erteilung eines einheitlichen Visums

GKI Teil V Abschnitt 2.1

Artikel 25

Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

GKI Teil V Abschnitt 3, Anlage 14, SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16

Artikel 26

Erteilung eines Visums für den Flughafentransit

GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 — Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI

Artikel 27

Ausfüllen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4

Artikel 28

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

GKI Teil VI Abschnitt 5.2

Artikel 29

Anbringen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitt 5.3

Artikel 30

Rechte aufgrund eines erteilten Visums

GKI Teil I Abschnitt 2.1, letzter Satz

Artikel 31

Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Artikel 32

Visumverweigerung

KAPITEL V

Änderung eines bereits erteilten Visums

Artikel 33

Verlängerung

Com-ex (93) 21

Artikel 34

Annullierung und Aufhebung

Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI

KAPITEL VI

An den Außengrenzen erteilte Visa

Artikel 35

An den Außengrenzen erteilte Visa

Verordnung (EG) Nr. 415/2003

Artikel 36

Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise

TITEL IV

VERWALTUNG UND ORGANISATION

Artikel 37

Organisation der Visumstellen

GKI Teil VII Abschnitt 1-2-3

Artikel 38

Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten

 

GKI Teil VII Abschnitt 1A

Artikel 39

Verhalten des Personals

GKI Teil III Abschnitt 5

Artikel 40

Formen der Zusammenarbeit

GKI Teil VII Abschnitt 1AA

Artikel 41

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 42

Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

GKI Teil VII Abschnitt AB

Artikel 43

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

GKI Teil VII Abschnitt 1B

Artikel 44

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9

Artikel 45

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

GKI Teil VIII Abschnitt 5.2

Artikel 46

Erstellung von Statistiken

SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12

Artikel 47

Information der Öffentlichkeit

TITEL V

DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT

Artikel 48

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

GKI Teil VIII Abschnitt 1-3-4

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Artikel 50

Änderung der Anhänge

Artikel 51

Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis

Artikel 52

Ausschussverfahren

Artikel 53

Mitteilung

Artikel 54

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 55

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Artikel 56

Aufhebungen

Artikel 57

Überwachung und Bewertung

Artikel 58

Inkrafttreten


ANHÄNGE

Anhang I

Einheitliches Antragsformular

GKI Anlage 16

Anhang II

Nichterschöpfende Liste von Belegen

Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4

Anhang III

Einheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung

GKI Teil VIII Abschnitt 2

Anhang IV

Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen

GKI Anlage 3 Teil I

Anhang V

Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen

GKI Anlage 3 Teil III

Anhang VI

Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung

Anhang VII

Ausfüllen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10

Anhang VIII

Anbringen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitt 5.3

Anhang IX

Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise

Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II

Anhang X

Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind

GKI Anhang 19

Anhang XI

Besondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen

Anhang XII

Jährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit