24.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/4


ABKOMMEN ÜBER EINE STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN und

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

im Folgenden „Unions-Vertragspartei“,

einerseits

und

JAPAN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Partner bilden,

EINGEDENK der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden sind,

IN DEM WUNSCH, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen, den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Übereinkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,

IN DER ERKENNTNIS, dass angesichts der zunehmenden weltweiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit notwendig geworden ist,

EINGEDENK, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwortung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,

GEWILLT, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,

FERNER GEWILLT, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,

ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften umfassend zu stärken,

FERNER ENTSCHLOSSEN, in dieser Hinsicht, unter anderem durch verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemeinsame Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser Zusammenarbeit insgesamt zu wahren,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und allgemeine Grundsätze

(1)   Zweck dieses Abkommens ist es,

a)

durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zusammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler und globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien insgesamt zu stärken,

b)

eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen und Foren zu schaffen,

c)

durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt beizutragen und

d)

einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks führen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch.

(3)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch Dialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen- und Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der Ministerebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab und fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern sowie den parlamentarischen Austausch.

Artikel 2

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1)   Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Vertragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.

(2)   Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, auch mit oder in Drittländern.

Artikel 3

Förderung von Frieden und Sicherheit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.

Artikel 4

Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemeinsam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Standpunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten, Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frieden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisenbewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Programmen und Projekten kooperieren.

Artikel 5

Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Regelungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu verhindern.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London, Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nichtverbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien im Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzugehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbreitungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle fördert.

(3)   Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, insbesondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrechterhalten.

(4)   Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu festigen.

Artikel 6

Konventionelle Waffen, einschließlich kleiner und leichter Waffen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Transfers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen, Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln ihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheitsanliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle Weise um.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instrumente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in New York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit kleinen und leichten Waffen unter allen Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Nationen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage dieser Instrumente zusammen — und stimmen sich gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Instrumente ab —, um den unerlaubten Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, einschließlich kleiner und leichter Waffen sowie Munition, zu verhindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisierung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung dieser Rahmen in Drittländern.

(3)   Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen und zu festigen.

Artikel 7

Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von internationalem Belang unter anderem durch den Internationalen Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte zu unterstützen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut“) zusammen; zu diesem Zweck

a)

unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, gegebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen,

b)

schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung seiner wichtigsten Grundsätze und

c)

arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zusammen.

Artikel 8

Terrorismusbekämpfung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen — sofern diese für die Vertragsparteien gelten —, und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(3)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informations- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vorgehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und ihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften.

Artikel 9

Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken

(1)   Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapazitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.

Artikel 10

Internationale und regionale Zusammenarbeit und Reform der Vereinten Nationen

(1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gegebenenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren abzustimmen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen' um die Reform der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.

Artikel 11

Entwicklungspolitik

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regelmäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut auf globaler Ebene ab.

(2)   Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen Foren ab.

(3)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Entwicklungsagenturen und -ministerien sowie gegebenenfalls die Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, illegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziellen Interessen und die finanziellen Interessen der Empfängerländer beeinträchtigen.

Artikel 12

Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewältigung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene' um das Katastrophenrisiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu erhöhen.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maßnahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.

Artikel 13

Wirtschafts- und Finanzpolitik

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilateralen und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsamen Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums, der Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und der Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirklichen.

(2)   Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.

Artikel 14

Wissenschaft, Technologie und Innovation

Auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie in der jeweils zuletzt geänderten Fassung intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation mit Schwerpunkt auf Prioritäten von beiderseitigem Interesse.

Artikel 15

Verkehr

(1)   Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internationalen Verkehrsforen ab.

(2)   Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen u. a.:

a)

Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Regelungsbereiche' wobei das Ziel darin besteht, umfassendere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Bereich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Abschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;

b)

Seeverkehr und

c)

Schienenverkehr.

Artikel 16

Weltraum

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien und -aktivitäten.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten einschließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraumwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raumfahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem Interesse.

Artikel 17

Industrielle Kooperation

(1)   Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klimawandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen.

(2)   Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen, auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.

Artikel 18

Zoll

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen Handels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zollamtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar 2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Rahmen.

Artikel 19

Steuern

Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu verbessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewährleisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.

Artikel 20

Tourismus

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.

Artikel 21

Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie

a)

elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,

b)

Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,

c)

Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie

d)

Normung und Verbreitung neuer Technologien.

Artikel 22

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen einschließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.

Artikel 23

Umwelt

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Umweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:

a)

effiziente Nutzung von Ressourcen,

b)

biologische Vielfalt,

c)

nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,

d)

Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Umweltschutzes,

e)

Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzeinschlag, und

f)

sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlägigen Politikdialogs einigen.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie in internationalen Foren zu intensivieren.

Artikel 24

Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig gesenkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, und dass Anstrengungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden daher eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich durch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeichnet in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in Verbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von Paris, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen und die multilaterale Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben ferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen einschlägigen internationalen Foren an.

(2)   Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die Vertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von Informationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Klimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen:

a)

Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa Forschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Technologien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurzlebiger Klimaschadstoffe,

b)

Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels und

c)

Unterstützung von Drittländern.

Artikel 25

Städtepolitik

Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Städtepolitik, insbesondere zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet, einschließlich der mit der demografischen Entwicklung und dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen. Die Vertragsparteien fördern zudem gegebenenfalls den diesbezüglichen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ihren lokalen Gebietskörperschaften oder Stadtverwaltungen.

Artikel 26

Energie

Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionierens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der Energietechnologien.

Artikel 27

Landwirtschaft

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen Raums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben, ökologische/biologische Produktion, internationale landwirtschaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zusammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der Umwelt- und Klimapolitik.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Bezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

Artikel 28

Fischereien

(1)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfristige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit.

(3)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.

Artikel 29

Maritime Angelegenheiten

Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegenseitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:

a)

die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und

b)

die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht.

Artikel 30

Beschäftigung und Soziales

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit, wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels, durch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebenenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, wie der am 18. Juni 1998 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen am 10. Juni 2008, zu fördern.

Artikel 31

Gesundheit

Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte.

Artikel 32

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug auf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt geänderten Fassung.

Artikel 33

Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.

Artikel 34

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhindern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

Artikel 35

Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf

a)

die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Handels damit und der Nachfrage danach,

b)

die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen,

c)

den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls sowie

d)

die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und Finanztätigkeiten unterwandern.

Artikel 36

Zusammenarbeit in Cyberfragen

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und Aktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen Meinungs- und Informationsaustausch in internationalen und regionalen Foren.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das Völkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie gegebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung internationaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen für den Cyberraum zusammen.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu erhöhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.

(4)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.

Artikel 37

Fluggastdatensätze

Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggastdatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und schweren Straftaten zu nutzen.

Artikel 38

Migrationsfragen

(1)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migration, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenzmanagement, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reisedokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung.

(2)   Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung geeigneter Reisedokumente für diese.

Artikel 39

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Artikel 40

Bildung, Jugend und Sport

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.

(2)   Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.

Artikel 41

Kultur

(1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audiovisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.

(3)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu fördern.

Artikel 42

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern der Vertragsparteien geführt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss

a)

koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt;

b)

ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse;

c)

einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen;

d)

gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens;

e)

bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens;

f)

dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, und

g)

gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.

(3)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 43

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.

(2)   Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu regeln.

(3)   Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Ausschuss verwiesen wird.

(4)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringender Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außergewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht und sich auf internationaler Ebene auswirkt.

(5)   Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine Konsultation ab.

Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüglich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusammen.

(6)   Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Ministerebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragsparteien fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergreifen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jeweiligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise erforderlich ist.

(7)   Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Beschluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders dringende Fall nicht mehr vorliegt.

(8)   Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 44

Verschiedenes

Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 45

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits.

Artikel 46

Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Artikel 47

Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan und der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Verfahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung und der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Urkunden erfolgt ist.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Artikels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, 45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50 und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen durch einen diplomatischen Notenwechsel.

(3)   Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2 bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung, als wäre dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft.

Artikel 48

Beendigung

(1)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach Absatz 2 beendet wird.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(3)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Artikel 49

Künftige Beitritte zur Union

(1)   Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

(2)   Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.

(3)   Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.

Artikel 50

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das Gebiet Japans.

Artikel 51

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Токио на седемнадесети юли две хиляди и осемнадесета година.

Hecho en Tokio, el diecisiete de julio de dos mil dieciocho.

V Tokiu dne sedmnáctého července dva tisíce osmnáct.

Udfærdiget i Tokyo den syttende juli to tusind og atten.

Geschehen zu Tokyo am siebzehnten Juli zweitausendachtzehn.

Kahe tuhande kaheksateistkümnenda aasta juulikuu seitsmeteistkümnendal päeval Tōkyōs.

Έγινε στο Τόκιο, στις δεκαεπτά Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαοκτώ.

Done at Tokyo on the seventeenth day of July in the year two thousand and eighteen.

Fait à Tokyo, le dix-sept juillet deux mille dix-huit.

Sastavljeno u Tokiju sedamnaestog srpnja godine dvije tisuće osamnaeste.

Fatto a Tokyo, addì diciassette luglio duemiladiciotto.

Tokijā, divtūkstoš astoņpadsmitā gada septiņpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai aštuonioliktų metų liepos septynioliktą dieną Tokijuje.

Kelt Tokióban, a kétezer-tizennyolcadik év július havának tizenhetedik napján.

Magħmul f'Tokyo fis-sbatax-il jum ta' Lulju fis-sena elfejn u tmintax.

Gedaan te Tokio, zeventien juli tweeduizend achttien.

Sporządzono w Tokio dnia siedemnastego lipca roku dwa tysiące osiemnastego.

Feito em Tóquio aos dezassete dias do mês de julho de dois mil e dezoito.

Întocmit la Tokyo la șaptesprezece iulie două mii optsprezece.

V Tokiu sedemnásteho júla dvetisícosemnásť.

V Tokiu, sedemnajstega julija leta dva tisoč osemnajst.

Tehty Tokiossa seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksantoista.

Som skedde i Tokyo den sjuttonde juli år tjugohundraarton.

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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