21.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 432/7 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2172 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (2) sah den uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt für nahezu alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Parteien vor, soweit und bis bilaterale Abkommen mit diesen begünstigten Parteien geschlossen wurden. |
(2) |
Mit allen sechs begünstigten Parteien sind mittlerweile Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen worden. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits wurde zuletzt abgeschlossen und ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 geändert, wobei die bilateralen Präferenzen für das Kosovo aufgehoben, die allen begünstigten Parteien des westlichen Balkans gewährten einseitigen Präferenzen in Form einer Aussetzung aller Zölle auf die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren sowie ihres Zugangs zum Gesamtzollkontingent für Wein von 30 000 hl jedoch beibehalten wurden. |
(4) |
Angesichts der Unterschiede beim Umfang der Zollliberalisierung im Rahmen der Regelungen, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Union und allen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Parteien vorgesehen sind, und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 eingeräumten Präferenzen ist es angebracht, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. |
(5) |
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird als angemessene Garantie für den verstärkten Einsatz und das verstärkte Engagement der Union im Hinblick auf die Handelsintegration des westlichen Balkans angesehen. Das derzeitige System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt nach wie vor eine wertvolle Unterstützung für die Volkswirtschaften der Partner im westlichen Balkan dar. |
(6) |
Außerdem muss die Bezeichnung von zwei der begünstigten Parteien geändert werden, um der jüngsten vereinbarten Terminologie Rechnung zu tragen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Präferenzregelungen (1) Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo (*), Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden ‚begünstigte Parteien‘), die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen. (2) Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss der Bestimmung dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen begünstigten Parteien vorgesehen sind. Artikel 2 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen (1) Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
(2) Die Zulassung zu den Präferenzregelungen nach Artikel 1 ist unbeschadet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen gemäß Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln. Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen. (3) Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. (*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos." ((*)) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)." ((**)) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“" |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.“ |
5. |
Artikel 7 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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6. |
Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, für einen massiven Anstieg der Ausfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder für die Nichteinhaltung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c seitens der begünstigten Parteien vorliegen, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
8. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.“ |
9. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
10. |
Anhang II wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2020.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).
(*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates bezüglich der Handelszugeständnisse für das Kosovo* nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE
Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Beschreibung für die Präferenzbehandlung maßgebend.
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Beschreibung |
Kontingentmenge pro Jahr (1) |
Begünstigte Parteien |
Zollsatz |
09.1530 |
ex 2204 21 94 ex 2204 21 95 ex 2204 21 96 ex 2204 21 97 ex 2204 21 98 ex 2204 22 93 ex 2204 22 94 ex 2204 22 95 ex 2204 29 93 ex 2204 29 94 ex 2204 29 95 |
Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, ausgenommen Schaumwein |
30 000 hl |
Albanien (2), Bosnien und Herzegowina (3), das Kosovo (4), Montenegro (5), Nordmazedonien (6) und Serbien (7) |
Befreiung |
(1) Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Parteien eine Gesamtmenge zugänglich.
(2) Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.
(3) Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.
(4) Wein mit Ursprung im Kosovo erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit dem Kosovo vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1570 und 09.1572 eröffnet.
(5) Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, soweit es sich um Waren des KN-Codes 2204 21 handelt und sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.
(6) Wein mit Ursprung in Nordmazedonien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Nordmazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.
(7) Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zum Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.