5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/358 DER KOMMISSION

vom 4. März 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 ist die Kommission gehalten, die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Festlegung der Anforderungen an Segelflugzeugpilotenlizenzen zu erlassen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii jener Verordnung erfüllen.

(2)

In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen bedarf es der Festlegung spezieller diesbezüglicher Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Diese Anforderungen sollten sich auf die allgemeinen, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen stützen. Allerdings sollten sie so umstrukturiert und vereinfacht werden, dass — unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und gestützt auf einen risikoabhängigen Ansatz — sichergestellt ist, dass Segelflugzeugpiloten auch in Zukunft über die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und die Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige Kompetenz verfügen. Entsprechende redaktionelle Aktualisierungen sollten auch bei den Vorschriften für den Segelflugzeugbetrieb vorgenommen werden, um der Verlagerung der Lizenzerteilungsvorschriften von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hin zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (3) Rechnung zu tragen.

(3)

Nach Artikel 12 Absatz 2a Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 können Mitgliedstaaten bis zum 8. April 2020 weiterhin einzelstaatliche Lizenzvorschriften anwenden, nach denen grundlegende Pilotenrechte erlangt werden können. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Beibehaltung dieser einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften es Flugschülern ermögliche, eingeschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben und grundlegende Rechte schrittweise zu erwerben, und dass durch diesen leichteren und erschwinglicheren Zugang zum Fliegen der Flugsport und die Freizeitluftfahrt gefördert würden. Die Förderung und Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen Luftfahrt steht im Einklang mit den Zielen, die die EASA mit ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt verfolgt und die der Schaffung eines verhältnismäßigeren, flexibleren und proaktiveren Regelungssystems dienen (4). Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, für die Zwecke der Erteilung von Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) diese einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften entsprechend den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (5) eingeführten Grundsätzen aufrechtzuerhalten. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und die EASA über jeden Rückgriff auf diese Genehmigungen unterrichten. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser Genehmigungen überwachen, damit ein annehmbares Flugsicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

(4)

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs sollten alle auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen für Segelflugzeugpiloten ihre Gültigkeit behalten. Mit Hilfe von Umwandlungsberichten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurden, sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilte nationale Segelflugzeugpilotenlizenzen in auf der Grundlage dieser Verordnung erteilte Lizenzen umgewandelt werden.

(5)

Ausbildungen von Segelflugzeugpiloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, sollten vollständig angerechnet werden, da sie einen gleichwertigen oder sogar größeren Ausbildungsumfang umfassen als die Ausbildungsanforderungen dieser Verordnung. Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnene Ausbildung sollte angerechnet und in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anrechnungsberichten festgehalten werden.

(6)

Bestehenden Ausbildungsorganisationen sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls an die vereinfachten Ausbildungsanforderungen anpassen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der von der EASA nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 01/2019 (6).

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates“.

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Segelflugzeuge fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates* Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind.“;

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚Dry-Lease-Vereinbarung‘ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtakteuren, wonach das Segelflugzeug unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;“

c)

die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt:

„11.

‚nationale Lizenz‘ (national licence): eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) dieser Verordnung oder von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurde;

12.

‚Teil-SFCL-Lizenz‘ (Part-SFCL licence): eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) genügt;

13.

‚Umwandlungsbericht‘ (conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-SFCL-Lizenz umgewandelt werden kann.“

4.

Die folgenden Artikel 3a bis 3d werden nach Artikel 3 eingefügt:

Artikel 3a

Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen

(1)   Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission (*1) müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.

(2)   Inhaber der in Anhang III (Teil-SFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Flüge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.115(a)(3) genügen zu müssen.

(3)   Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird.

b)

Die Rechte sind beschränkt auf

i)

das Hoheitsgebiet — insgesamt oder in Teilen — des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, und

ii)

Segelflugzeuge, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat.

c)

Die Ausbildung wird dem Inhaber einer Genehmigung, der die Erteilung einer SPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet.

d)

Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor.

e)

Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.

Artikel 3b

Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse

(1)   Teil-FCL-Lizenzen für Segelflugzeuge und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,

a)

alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen,

b)

nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.800 erteilte Berechtigungen für Kunstflug in Fortgeschrittenenrechte für Kunstflug nach Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.200(c) umwandeln,

c)

das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Bordbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach Ablauf der Gültigkeit dürfen Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.360 genügen.

(3)   Inhabern nationaler Lizenzen für Segelflugzeuge, die von einem Mitgliedstaat vor Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-SFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen im Umwandlungsbericht, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.

(4)   Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen.

Artikel 3c

Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung

(1)   In Bezug auf die Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-SFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(2)   Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurde, angerechnet.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-SFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

Artikel 3d

Ausbildungsorganisationen

(1)   Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen.

(2)   Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).“;"

5.

Anhang I (Teil-DEF) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

6.

Anhang II (Teil-SAO) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

7.

Anhang III (Teil-SFCL) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).

(4)  https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation/general-aviation-road-map

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der unbeaufsichtigten Ausübung eingeschränkter Rechte vor Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66).

(6)  „Easier access for GA pilots to IFR flying & Revision of the balloon and sailplane licensing requirements“, (Stellungnahme Nr. 01/2019 (A) & (B) vom 19.2.2019), abrufbar unter: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG I

Anhang I „Begriffsbestimmungen“ (Teil-DEF) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:

1.

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.“

2.

Punkt 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Nacht‘ (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;“.

3.

Die folgenden Punkte 14 bis 19 werden hinzugefügt:

„14.

‚praktische Prüfung‘ (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;

15.

‚Beurteilung der Kompetenz‘ (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;

16.

‚Flugzeit‘ (flight time):

a)

bei Eigenstart-Segelflugzeugen und Reisemotorseglern die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;

b)

bei Segelflugzeugen die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug den Startvorgang mit dem Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt;

17.

‚Befähigungsüberprüfung‘ (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;

18.

‚Alleinflug‘ (solo flight): ein Flug, während dem der Flugschüler alleiniger Insasse des Luftfahrzeugs ist;

19.

‚Überlandflug‘ (cross-country flight): ein Flug nach Standard-Navigationsverfahren außerhalb der Sichtweite oder eines von der zuständigen Behörde festgelegten Abstands vom Abflugbereich.“


ANHANG II

Anhang II (Teil-SAO) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:

(1)

Punkt SAO.GEN.125 „Benennung des verantwortlichen Piloten“ erhält folgende Fassung:

SAO.GEN.125 Benennung als verantwortlicher Pilot

Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.“


ANHANG III

Der folgende Anhang III wird der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 nach Anhang II hinzugefügt:

„ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE FLUGBESATZUNG VON SEGELFLUGZEUGEN

[TEIL-SFCL]

TEILABSCHNITT GEN

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

SFCL.001   Geltungsbereich

In diesem Anhang sind die Anforderungen an die Erteilung von Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.

SFCL.005   Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer SPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.

SFCL.015   Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer SPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse

a)

Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:

1.

Ein Antrag auf

i)

Erteilung einer SPL und der damit verbundenen Berechtigungen,

ii)

Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte mit Ausnahme der in Punkt SFCL.115(a)(2) und (a)(3), Punkt SFCL.155, Punkt SFCL.200 sowie Punkt SFCL.215 genannten Rechte,

iii)

Erteilung einer Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge (FI(S)),

iv)

Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Flugprüferberechtigung für Segelflugzeuge (FE(S)),

v)

Änderung der SPL und der mit ihr verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, mit Ausnahme der in Punkt (ii) genannten Rechte, und

2.

eine Kopie der jeweiligen Bordbucheinträge nach Punkt SFCL.115(d), Punkt SFCL.155(b), Punkt SFCL.200(f) und Punkt SFCL.215(d), sofern von der zuständigen Behörde verlangt.

b)

Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt.

c)

Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden, sofern es sich nicht um den Erwerb der Rechte nach Punkt (a)(1)(ii) handelt.

d)

Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte SPL innehaben.

e)

Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-SFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 erteilt wurde.

f)

Ein SPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen.

g)

Antragsteller müssen die Erteilung einer SPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen.

SFCL.030   Praktische Prüfung

Ein Antragsteller muss, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.

SFCL.035   Anrechnung von Flugzeit

Bei der Beantragung einer SPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Segelflugzeugen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.

SFCL.045   Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten

a)

Bei der Ausübung der mit einer SPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:

1.

eine gültige SPL,

2.

ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,

3.

ein Ausweisdokument mit Bild,

4.

ein Bordbuch, das hinreichende Daten zum Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs enthält.

b)

Flugschüler müssen bei allen Allein-Überlandflügen folgende Unterlagen mitführen:

1.

die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente,

2.

einen Nachweis über die Genehmigung nach Punkt SFCL.125(a).

c)

SPL-Inhaber oder Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in Punkt (a) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.

d)

Abweichend von den Punkten (a) und (b) können die dort genannten Dokumente an dem Flugplatz oder dem Einsatzort aufbewahrt werden, sofern es sich um Flüge handelt, die

1.

in Sichtweite des Flugplatzes oder des Einsatzorts bleiben oder

2.

in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Entfernung vom Flugplatz oder dem Einsatzort bleiben.

SFCL.050   Aufzeichnung von Flugzeit

SPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.

SFCL.065   Einschränkung der Rechte von SPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Segelflugzeugbetrieb

SPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Segelflugzeugpiloten in der Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Segelflugbetrieb tätig sein.

SFCL.070   Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen

a)

Eine SPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein SPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-SAO) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt.

b)

SPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

TEILABSCHNITT SPL

SEGELFLUGZEUGPILOTENLIZENZ (SPL)

SFCL.115   SPL — Rechte und Bedingungen

a)

Vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt SFCl.150 dürfen SPL-Inhaber ihre Rechte als PIC in Segelflugzeugen wie folgt ausüben:

1.

Sie erhalten keine Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,

2.

sie dürfen Fluggäste nur befördern

i)

bei Einhaltung von Punkt SFCL.160(e) und

ii)

entweder

A)

(nach der Erteilung der SPL) der Absolvierung von mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen als PIC auf Segelflugzeugen sowie zusätzlich eines Schulungsflugs, bei dem der Lizenzinhaber gegenüber einem FI(S) die für die Beförderung von Fluggästen erforderliche Kompetenz nachweist, oder

B)

als Inhaber einer FI(S)-Berechtigung nach Teilabschnitt FI,

3.

bei einem anderen als in Punkt (1) genannten Flugbetrieb nur

i)

bei Vollendung des 18. Lebensjahres,

ii)

nach Absolvierung (nach Erteilung der Lizenz) von 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen als PIC auf Segelflugzeugen.

b)

Abweichend von Punkt (a) kann ein SPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für

1.

die Durchführung von Flugunterricht für den Erwerb einer SPL,

2.

die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für den Erwerb einer SPL,

3.

die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Überprüfungen für die mit einer SPL verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.

c)

SPL-Inhaber dürfen SPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.

d)

Der Abschluss der Ausbildung für die Nachtflugberechtigung nach Punkt (a)(2)(ii)(A) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Schulungsflug verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

SFCL.120   SPL — Mindestalter

Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

SFCL.125   SPL — Flugschüler

a)

Flugschüler dürfen ohne eine entsprechende Genehmigung oder die Aufsicht durch einen (FI(S)) nicht allein fliegen.

b)

Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen.

SFCL.130   SPL — Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung

a)

Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:

1.

Die Theoriekenntnisse nach Punkt SFCL.135,

2.

mindestens 15 Stunden Flugunterricht auf Segelflugzeugen, davon mindestens

i)

10 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer, der auch den in Punkt (iv)(A) oder ggf. Punkt (v)(A) genannten Flugunterricht mit Fluglehrer umfasst,

ii)

zwei Stunden Alleinflugzeit unter Aufsicht,

iii)

45 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen,

iv)

sieben Stunden Flugunterricht auf Segelflugzeugen (ohne Reisemotorsegler (TMG)), wenn Rechte für Segelflugzeuge ohne TMG angestrebt werden, davon mindestens

A)

drei Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,

B)

entweder

a)

ein Allein-Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM), oder

b)

ein Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 100 km (55 NM), der abweichend von Punkt (2)(iv) in einem TMG absolviert werden kann,

v)

sechs Stunden Flugunterricht auf TMG, wenn Rechte für TMG angestrebt werden, davon mindestens

A)

vier Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,

B)

ein Allein-Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM) in einem TMG, bei dem eine vollständige Landung bis zum Stillstand auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt werden muss.

b)

Antragstellern, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Kategorie von Luftfahrzeugen sind (ausgenommen eine Ballonpilotenlizenz), werden 10 % der Gesamtflugzeit als PIC auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch höchstens sieben Stunden, angerechnet. In keinem Fall darf die Anrechnung

1.

sich auf die Anforderungen der Punkte (a)(2)(ii), (a)(2)(iv)(B) und (a)(2)(v)(B) erstrecken und

2.

10 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen nach Punkt (a)(2)(iii) übersteigen.

SFCL.135   SPL — Prüfung der Theoriekenntnisse

a)

Theoriekenntnisse

Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:

1.

Allgemeine Sachgebiete:

i)

Luftrecht,

ii)

menschliches Leistungsvermögen,

iii)

Meteorologie,

iv)

Kommunikation.

2.

Besondere Sachgebiete in Bezug auf Segelflugzeuge:

i)

Grundlagen des Fliegens,

ii)

Betriebsverfahren,

iii)

Flugleistung und Flugplanung,

iv)

allgemeine Luftfahrzeugkunde in Bezug auf Segelflugzeuge,

v)

Navigation.

b)

Pflichten des Antragstellers

1.

Der Antragsteller muss die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer SPL unter der Zuständigkeit ein und derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.

2.

Der Antragsteller darf die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die für seine Ausbildung zuständige ATO oder DTO eine Empfehlung ausspricht und sobald er die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen hat.

3.

Die Empfehlung einer ATO oder einer DTO bleibt 12 Monate gültig. Hat der Antragsteller innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nicht mindestens eine Prüfung zum Nachweis der Theoriekenntnisse abgelegt, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO oder der DTO entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers festgestellt.

c)

Bewertungskriterien

1.

Eine Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Antragsteller mindestens 75 % der bei dieser Prüfung erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.

2.

Sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer SPL erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antragsteller erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.

3.

Hat ein Antragsteller eine der Prüfungen der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden, oder hat er nicht alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (2) genannten Frist bestanden, muss er alle Prüfungen der Theoriekenntnisse wiederholen.

4.

Bevor sich ein Antragsteller den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO oder DTO absolvieren. Inhalt und Umfang der erforderlichen Ausbildung werden von der ATO oder DTO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.

d)

Gültigkeitsdauer

Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat.

SFCL.140   BPL — Anrechnung von Theoriekenntnissen

Antragsteller für den Erwerb einer SPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt SFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie

a)

Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 sind, oder

b)

Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt SFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben.

SFCL.145   SPL — Praktische Prüfung

a)

Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Segelflugzeug die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.

b)

Antragsteller müssen abhängig von den angestrebten Rechten und sofern der Ausbildungslehrgang nach Punkt SFCL.130 die für das jeweilige Luftfahrzeug erforderlichen Ausbildungsinhalte umfasste, die praktische Prüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) oder auf einem TMG ablegen. Ein Antragsteller, der einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen hat, der sowohl die für Segelflugzeuge als auch TMG erforderlichen Ausbildungsinhalte umfasste, kann zwei praktische Prüfungen ablegen — eine auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) und eine auf einem TMG — um die Rechte für beide Luftfahrzeuge zu erlangen.

c)

Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer SPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen.

d)

Bewertungskriterien

1.

Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Segelflugs behandelt werden.

2.

Besteht ein Antragsteller einen Punkt eines Prüfungsteils nicht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Besteht ein Antragsteller nur einen Prüfungsteil nicht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Prüfungsteil muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.

3.

Muss die Prüfung nach Punkt (2) wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Prüfungsteils, einschließlich jener Prüfungsteile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Antragsteller die gesamte Prüfung wiederholen muss.

e)

Besteht der Antragsteller in zwei Versuchen keinen der Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

SFCL.150   SPL — Segelflugzeug- und TMG-Rechte

a)

Wurde die praktische Prüfung nach Punkt SFCL.145 auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) abgelegt, gelten die mit einer SPL verbundenen Rechte nur für Segelflugzeuge und nicht für TMG.

b)

Für den in Punkt (a) genannten Fall gilt, dass die mit einer SPL verbundenen Rechte auf Antrag eines Piloten um TMG-Rechte erweitert werden, sofern dieser

1.

bei einer ATO oder DTO die in Punkt SFCL.130(a)(2)(v) genannten Ausbildungsinhalte absolviert hat und

2.

eine praktische Prüfung zum Nachweis eines angemessenen Niveaus praktischer Fähigkeiten auf einem TMG bestanden hat. Im Rahmen dieser praktischen Prüfung muss der Antragsteller gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand seiner Theoriekenntnisse in Bezug auf TMG auf den folgenden Sachgebieten nachweisen:

i)

Grundlagen des Fliegens,

ii)

Betriebsverfahren,

iii)

Flugleistung und Flugplanung,

iv)

allgemeine Luftfahrzeugkunde und

v)

Navigation.

c)

Inhabern einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird die Erfüllung der Anforderungen in Punkt (b) vollständig angerechnet, sofern sie

1.

eine Klassenberechtigung für TMG besitzen oder

2.

TMG-Rechte besitzen und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.140.A genügen.

d)

Wurde die praktische Prüfung nach Punkt SFCL.145 auf einem TMG abgelegt, gelten die mit der SPL verbundenen Rechte nur für TMG.

e)

Für den in Punkt (d) genannten Fall gilt, dass die mit einer SPL verbundenen Rechte auf Antrag eines Piloten um Segelflugzeug-Rechte erweitert werden, sofern dieser

1.

bei einer ATO oder DTO die in Punkt SFCL.130(a)(2)(iv) genannten Ausbildungsinhalte abgeschlossen und mindestens 15 Starts (launches) und Landungen in einem Segelflugzeug (ohne TMG) absolviert hat, und

2.

eine praktische Prüfung zum Nachweis eines angemessenen Niveaus praktischer Fähigkeiten auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) bestanden hat. Im Rahmen dieser praktischen Prüfung muss der Pilot gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand seiner Theoriekenntnisse in Bezug auf Segelflugzeuge auf den folgenden Sachgebieten nachweisen:

i)

Grundlagen des Fliegens,

ii)

Betriebsverfahren,

iii)

Flugleistung und Flugplanung,

iv)

allgemeine Luftfahrzeugkunde und

v)

Navigation.

f)

Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden.

SFCL.155   SPL — Startmethoden (Launching)

a)

SPL-Inhaber dürfen ihre Rechte nur dann ausüben, wenn sie die Startmethoden (launching) verwenden, in denen sie speziell geschult sind, entweder indem sie einen Ausbildungslehrgang nach Punkt SFCL.130 oder Punkt SFCL.150(e)(1) absolviert haben oder indem sie bei einem Lehrberechtigten nach Erteilung der SPL eine Zusatzausbildung abgeschlossen haben, die Folgendes umfasst:

1.

Für den Winden- oder Kraftfahrzeugschlepp mindestens 10 Starts (launches) Flugunterricht mit einem Fluglehrer und fünf Schlepps im Alleinflug (solo launches) unter Aufsicht,

2.

für den Flugzeugschlepp oder Eigenstart (self-launch) mindestens fünf Starts (launches) Flugunterricht mit einem Fluglehrer und fünf Schlepps im Alleinflug (solo launches) unter Aufsicht. Beim Eigenstart kann der Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMG durchgeführt werden,

3.

für den Gummiseil-Start mindestens drei Starts (launches) Flugunterricht mit einem Fluglehrer oder allein unter Aufsicht und

4.

für sonstige Startmethoden (launching) Schulungen nach Vorgabe der zuständigen Behörde.

b)

Der Abschluss der in Punkt (a) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder gegebenenfalls von dem für die Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

c)

Zur Aufrechterhaltung der Rechte für die jeweilige Startmethode (launching) im Einklang mit den Anforderungen der Punkte (a) und (b) müssen SLP-Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens fünf Starts (launches) absolviert haben, für Gummiseil-Starts müssen nur zwei Starts (launches) absolviert worden sein. Für Eigenstarts können die Starts (launches) als Eigenstart (self-launch) oder mit Hilfe von Starts (take-offs) auf TMG oder in einer Kombination von beidem durchgeführt werden.

d)

Erfüllen SPL-Inhaber die Anforderungen von Punkt (c) nicht, müssen sie zur Erneuerung ihrer Rechte die zusätzliche Anzahl von Starts (launches) mit Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten durchführen.

SFCL.160   SPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a)

Segelflugzeuge (ohne TMG)

SPL-Inhaber dürfen die mit der SPL verbundenen Rechte (ohne TMG) nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug

1.

mindestens fünf Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(S) auf einem Segelflugzeug absolviert haben und dabei (ohne TMG) mindestens

i)

15 Starts (launches) und

ii)

zwei Schulungsflüge mit einem FI(S) absolviert haben oder

2.

bei einem FE(S) eine Befähigungsüberprüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) abgelegt haben, wobei die Befähigungsüberprüfung auf der praktischen Prüfung für SPL beruht.

b)

TMG

SPL-Inhaber dürfen ihre TMG-Rechte nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug

1.

mindestens 12 Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter Aufsicht eines FI(S) absolviert haben und dabei (auf TMG) mindestens

i)

sechs Stunden Flugzeit,

ii)

12 Starts (take-offs) und Landungen und

iii)

einen Schulungsflug von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten absolviert oder

2.

bei einem Prüfer eine Befähigungsüberprüfung abgelegt haben, wobei die Befähigungsüberprüfung auf der praktischen Prüfung nach Punkt SFCL.150(b)(2) beruht.

c)

SPL-Inhaber mit Flugrechten für TMG, die auch Inhaber einer Lizenz mit Flugrechten für TMG nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) sind, sind von den Auflagen von Punkt (b) ausgenommen.

d)

Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und Punkt (b)(1) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(2) und Punkt (b)(2) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b)(1) vom verantwortlichen FI(S) und im Falle von Punkt (a)(2) und Punkt (b)(2) vom verantwortlichen FE(S) unterzeichnet werden.

e)

Beförderung von Fluggästen

SPL-Inhaber dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie in den vorangegangenen 90 Tagen als PIC mindestens

1.

drei Starts (launches) in Segelflugzeugen (ohne TMG) absolviert haben, sofern Fluggäste in Segelflugzeugen und nicht in TMG befördert werden sollen, oder

2.

drei Starts und Landungen auf TMG absolviert haben, sofern Fluggäste in TMG befördert werden sollen. Für die Beförderung von Fluggästen bei Nacht auf einem TMG muss mindestens eine dieser Starts oder Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein.

TEILABSCHNITT ADD

WEITERE BERECHTIGUNGEN UND RECHTE

SFCL.200   Kunstflugrechte

a)

SPL-Inhaber dürfen Kunstflüge mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft oder (im Fall der Punkte (d) und (e)) mit Motorkraft nur durchführen, wenn sie Inhaber der einschlägigen Kunstflugrechte nach diesem Punkt sind.

b)

Kunstflug-Basisrechte:

1.

Ihre Inhaber sind berechtigt, auf folgende Manöver beschränkte Kunstflüge durchzuführen:

i)

45-Grad-Steigflug und Sturzflug als Kunstflugmanöver;

ii)

positiver Looping;

iii)

Kehre in der Vertikalen;

iv)

Lazy Eight;

v)

Trudeln;

2.

sie sind in den SPL-Rechten enthalten, nachdem ein Pilot Folgendes absolviert hat:

i)

nach Erteilung der SPL mindestens 30 Stunden Flugzeit oder 120 Starts (launches) als PIC auf Segelflugzeugen,

ii)

einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:

A)

einen den angestrebten Rechten entsprechenden Theorieunterricht,

B)

Kunstflugunterricht in den in Punkt (1) angegebenen Manövern.

c)

Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte:

1.

Ihre Inhaber sind berechtigt, Kunstflugmanöver ohne die in Punkt (b)(1) genannten Einschränkungen durchzuführen.

2.

Sie sind in den SPL-Rechten enthalten, nachdem ein Pilot

i)

die Anforderungen nach Punkt (b)(2)(i) erfüllt,

ii)

einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert hat, der Folgendes umfasst:

A)

einen den angestrebten Rechten entsprechenden Theorieunterricht,

B)

mindestens fünf Stunden oder 20 Flüge Kunstflugunterricht.

d)

Kunstflug-Basisrechte und Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte umfassen Kunstflüge auf Segelflugzeugen mit Motorkraft, sofern ein Pilot eine Kunstflugausbildung auf Segelflugzeugen mit Motorkraft im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2)(ii) oder gegebenenfalls Punkt (c)(2)(ii) absolviert hat.

e)

Die mit einer SPL verbundenen Rechte beinhalten Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte für TMG unter Motorkraft, sofern ein Pilot auch über eine Kunstflugberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.800 verfügt, die Kunstflugrechte auf TMG umfasst.

f)

Der Abschluss des in den Punkten (b)(2)(ii) und (c)(2)(ii) festgelegten Ausbildungslehrgangs sowie gegebenenfalls die Einbeziehung der in Punkt (d) genannten Ausbildung muss in das Bordbuch eingetragen und von dem Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden.

SFCL.205   Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern

a)

SPL-Inhaber, die TMG-Flugrechte innehaben, dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie über die entsprechende Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach diesem Punkt verfügen.

b)

Antragsteller für den Erwerb einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben:

1.

mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC und 60 Starts und Landungen auf TMG nach Erwerb der TMG-Rechte,

2.

einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:

i)

Theorieunterricht zum Flugbetrieb und zu den Verfahren beim Schleppen von Segelflugzeugen,

ii)

mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit Fluglehrer,

iii)

fünf Eingewöhnungsflüge auf einem von einem Luftfahrzeug geschleppten Segelflugzeug, sofern es sich um SPL-Inhaber mit auf TMG beschränkten Rechten nach Punkt SFCL.150(d) handelt.

c)

Antragsteller für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben:

1.

mindestens 100 Stunden Flugzeit und 200 Starts und Landungen als PIC auf TMG nach Erwerb der TMG-Rechte,

2.

einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:

i)

Theorieunterricht zum Flugbetrieb und zu den Verfahren beim Bannerschleppen,

ii)

mindestens 10 Schulungsflüge im Schleppen eines Banners, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit Fluglehrer.

d)

Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.805(b) sind oder gegebenenfalls die Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen,

1.

muss dies im Hinblick auf die Anforderungen von Punkt (b) oder (c) für den Erwerb der Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bzw. Bannern vollständig angerechnet werden, sofern ihre jeweilige Schleppberechtigung nach Punkt (d) Rechte für das Schleppen mit TMG beinhaltet, oder

2.

müssen mindestens drei Schulungsflüge mit Fluglehrer absolviert haben, die den gesamten Unterrichtsstoff für das Schleppen von Segelflugzeugen bzw. Bannern auf TMG umfassen.

e)

Der Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2), Punkt (c)(2) und Punkt (d)(2) muss in das Bordbuch eingetragen und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem für die Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden.

f)

Der Inhaber einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern muss zur Ausübung seiner Rechte in den zwei vorangegangenen Jahren mindestens fünf Schleppflüge durchgeführt haben.

g)

Erfüllt der Inhaber einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen nicht die Anforderungen von Punkt (f), muss er die noch fehlenden Schleppflüge mit einem Lehrberechtigten oder unter dessen Aufsicht absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt.

SFCL.210   TMG-Nachtflugberechtigung

a)

SPL-Inhaber, die Flugrechte für TMG innehaben, dürfen ihre TMG-Rechte nur unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausüben, wenn sie über eine TMG-Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügen.

b)

Antragsteller für den Erwerb einer TMG-Nachtflugberechtigung müssen zuerst einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

1.

Theorieunterricht für den Flug unter VFR-Bedingungen bei Nacht,

2.

mindestens fünf Stunden Flugzeit auf TMG bei Nacht, darunter mindestens drei Stunden mit Fluglehrer, mit folgendem Mindestinhalt:

i)

eine Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) mit Fluglehrer,

ii)

fünf Alleinstarts und

iii)

fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.

c)

Für den Abschluss der Ausbildung bei Nacht muss ein SPL-Inhaber zunächst die grundlegende, für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL) notwendige Instrumentenflugschulung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) absolviert haben.

d)

Antragsteller(n) für den Erwerb einer TMG-Berechtigung nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Nachtflugberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.810 sind oder alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies im Hinblick auf die Punkte (b) und (c) vollständig angerechnet.

SFCL.215   Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen

a)

SPL-Inhaber dürfen ein Segelflugzeug nur in Wolken fliegen, wenn

1.

sie ohne Motorkraft fliegen, und

2.

sie Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen nach diesem Punkt innehaben.

b)

Die mit einer SPL verbundenen Rechte beinhalten Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen, wenn der Pilot mindestens Folgendes absolviert hat:

1.

30 Stunden als PIC auf Segelflugzeugen nach Erwerb der Lizenz,

2.

einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der Folgendes umfasst:

i)

Theorieunterricht,

ii)

mindestens zwei Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf einem Segelflugzeug ohne Motorkraft, wobei das Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert wurde. Dabei dürfen höchstens 50 % des Flugunterrichts mit Fluglehrer auf TMG unter Motorkraft absolviert werden, sofern diese Schulungsflüge unter VMC erfolgen.

c)

Für den Erwerb der Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen muss ein(em) SPL-Inhaber, der auch Inhaber einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder einer IR(A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) ist oder alle Anforderungen für den Erwerb einer dieser Berechtigungen erfüllt,

1.

dies in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2)(i) angerechnet werden,

2.

abweichend von Punkt (b)(2)(ii) mindestens eine Stunde Flugunterricht mit Fluglehrer auf einem Segelflugzeug absolvieren, wobei dieses allein nach Instrumenten gesteuert wird.

d)

Der Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2) oder Punkt (c)(2) muss in das Bordbuch eingetragen und vom Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden.

e)

SPL-Inhaber dürfen ihre Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen nur ausüben, wenn sie in den zwei Jahren vor dem geplanten Wolkenflug diese Rechte in mindestens einer Stunde Flugzeit oder fünf Flügen als PIC ausgeübt haben.

f)

Erfüllen SPL-Inhaber mit Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen die Anforderungen von Punkt (e) nicht und beabsichtigen, die Ausübung dieser Rechte wieder aufzunehmen, müssen sie

1.

bei einem FE(S) eine Befähigungsüberprüfung bestehen, oder

2.

zusätzliche Flugzeiten oder Flüge nach Punkt (e) mit einem FI(S) absolvieren.

g)

SPL-Inhabern mit Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen, die auch eine BIR oder IR(A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) innehaben, muss dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (e) vollständig angerechnet werden.

TEILABSCHNITT FI

FLUGLEHRER

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

SFCL.300   Fluglehrerberechtigung

a)

Allgemeines

Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht auf einem Segelflugzeug erteilen:

1.

Er ist

i)

Inhaber einer SPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erwerb der Flugunterricht erteilt wird,

ii)

Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Segelfluglehrerberechtigung (FI(S)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde,

2.

er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Segelflugzeug als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.

b)

Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

1.

Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-SFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Segelflugzeugpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller

i)

Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Lehrberechtigung gleichwertig sind,

ii)

die in diesem Teilabschnitt für die Erteilung der FI(S)-Berechtigung mit den jeweiligen Lehrberechtigungen festgelegten Anforderungen erfüllt,

iii)

gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

2.

Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des Flugunterrichts

i)

außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,

ii)

für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.

Abschnitt 2

Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge — FI(S)

SFCL.315   FI(S)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

a)

Sofern Antragsteller Punkt SFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(S)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:

1.

Erteilung einer SPL,

2.

Erteilung zusätzlicher Segelflugzeugrechte nach Punkt SFCL.150(e),

3.

Unterrichtung von Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155, sofern der Antragsteller als PIC

i)

mindestens 30 Starts (launches) im Flugzeugschlepp absolviert hat oder

ii)

mindestens 50 Starts (launches) mit Windenschlepp absolviert hat,

4.

Erteilung zusätzlicher TMG-Rechte nach Punkt SFCL.150(b), sofern der Antragsteller

i)

mindestens 30 Stunden Flugzeit als PIC auf TMG absolviert hat,

ii)

die Ausbildung nach Punkt SFCL.330(b)(2) abgeschlossen hat,

iii)

gegenüber einem FI(S), der nach Punkt (7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht auf TMG nachgewiesen hat,

5.

Erteilung von Kunstflug-Basisrechten, Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen oder Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern, sofern der Antragsteller

i)

für den Fall der Erteilung von Unterricht für den Erwerb von Kunstflug-Basisrechten oder Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten die Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte nach Punkt SFCL.200(c) innehat,

ii)

gegenüber einem FI(S), der nach Punkt (7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht für den Erwerb der einschlägigen Rechte oder Berechtigungen nachgewiesen hat,

6.

TMG-Flug bei Nacht, sofern der Antragsteller

i)

den Anforderungen an die Erfahrung mit Nachtflügen nach Punkt SFCL.160(e)(2) genügt,

ii)

gegenüber einem FI(S), der nach Punkt (7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht auf TMG im Nachtflug nachgewiesen hat,

7.

Erteilung einer FI(S)-Berechtigung, sofern der Antragsteller

i)

mindestens 50 Stunden oder 150 Starts (launches) Flugunterricht auf Segelflugzeugen absolviert hat,

ii)

nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren gegenüber einem FI(S), der nach diesem Punkt qualifiziert ist und von dem Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde, seine Befähigung zur Erteilung von Unterricht zum Erwerb einer FI(S)-Berechtigung nachgewiesen hat.

b)

Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:

1.

Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse, und

2.

Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.

SFCL.320   FI(S)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen

Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen

a)

mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)

den Anforderungen nach Punkt SFCL.300 Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.300 Punkt (2) genügen,

c)

100 Stunden Flugzeit und 200 Starts (launches) als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben,

d)

einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt SFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben, und

e)

eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt SFCL.345 bestanden haben.

SFCL.325   Kompetenzen und Beurteilung von FI(S)

Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:

a)

Vorbereitung von Ressourcen,

b)

Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,

c)

Darlegung von Wissen,

d)

Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Ressource Management, CRM),

e)

Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,

f)

Erleichterung des Lernens,

g)

Bewertung der Teilnehmerleistung,

h)

Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,

i)

Auswertung von Ausbildungssitzungen, und

j)

Bericht über die Ergebnisse.

SFCL.330   FI(S) — Ausbildungslehrgang

a)

Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung ihrer Befähigung zur Durchführung des Lehrgangs bestanden haben.

b)

Der FI(S)-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:

1.

auf Segelflugzeugen (ohne TMG):

i)

Die unter Punkt SFCL.325 aufgeführten Ausbildungsinhalte,

ii)

25 Stunden Lehren und Lernen,

iii)

30 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,

iv)

mindestens sechs Stunden, davon höchstens drei Stunden auf TMG, oder 20 Starts (launches) mit Flugunterricht,

2.

zusätzlich, wenn die Rechte der FI(S)-Berechtigung die Rechte nach Punkt SFCL.315(a)(4) und (a)(6) umfassen, mindestens sechs Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMG.

c)

Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b)(1)(ii) vollständig angerechnet.

d)

Bei Beantragung einer FI(S)-Berechtigung werden einem Piloten, der Inhaber einer FI(A), (H) oder (A) ist oder gewesen ist, 18 Stunden in Bezug auf Punkt (b)(1)(iii) angerechnet.

SFCL.345   FI(S) — Beurteilung der Kompetenz

a)

Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz bestehen, indem sie gegenüber einem nach Punkt SFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer SPL notwendigen Niveau nachweisen.

b)

Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:

1.

Nachweis der in Punkt SFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht,

2.

mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs mit Segelflugzeugen,

3.

geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.

c)

Die Beurteilung der Kompetenz für die erstmalige Erteilung einer FI(S)-Berechtigung muss auf Segelflugzeugen (ohne TMG) erfolgen.

SFCL.350   FI(S) — Eingeschränkte Rechte

a)

In folgenden Fällen sind die Rechte eines FI(S) auf die Durchführung von Flugunterricht unter Aufsicht eines uneingeschränkt tätigen FI(S), der für diesen Zweck von einer ATO oder DTO benannt wurde, eingeschränkt:

1.

Für die Erteilung einer SPL,

2.

für die Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte auf Rechte für weitere Segelflugzeuge oder TMG nach Punkt SFCL.150,

3.

für die Erweiterung der mit einer SPL verbundenen Rechte auf zusätzliche Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155 und

4.

für die Erteilung von Kunstflug-Basisrechten, Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen oder Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern.

b)

Bei der Durchführung der Ausbildung unter Aufsicht nach Punkt (a) darf der FI(S) nicht das Recht haben, einem Flugschüler zu gestatten, einen ersten Alleinflug oder einen ersten Allein-Überlandflug durchzuführen.

c)

Die Einschränkungen nach den Punkten (a) und (b) werden aus der FI(S)-Berechtigung gelöscht, sobald der FI(S) mindestens 15 Stunden Flugunterricht oder mindestens 50 Starts (launches) im Flugunterricht absolviert hat, wobei alle Phasen eines Segelflugs abgedeckt sein müssen. Ein FI(S) mit eingeschränkten Rechten, der Punkt SFCL.330(b)(2) erfüllt hat, kann fünf dieser 15 Stunden auf TMG absolvieren und 15 dieser 50 Starts (launches) durch Starts (take-offs) und Landungen auf TMG ersetzen.

SFCL.360   FI(S)-Berechtigung — Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung

a)

Ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er vor der geplanten Ausübung dieser Rechte

1.

in den vorangegangenen drei Jahren

i)

eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde absolviert hat, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Segelfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält, und

ii)

Flugunterricht als FI(S) erteilt hat mit mindestens

A)

30 Stunden oder

B)

60 Starts (launches) oder Starts (take-offs) und Landungen, und

2.

nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren seine Befähigung zur Unterrichtung auf Segelflugzeugen gegenüber einem FI(S) nachgewiesen hat, der nach Punkt SFCL.315(a)(7) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

b)

Die als FE(S) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.

c)

Hat ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(S) absolviert, darf er die mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt SFCL.345 erfolgreich bestanden hat.

d)

Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.345 genügen.

TEILABSCHNITT FE

FLUGPRÜFER

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

SFCL.400   Segelflugprüferberechtigungen

a)

Allgemeines

Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

1.

Er ist

i)

Inhaber einer SPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zulassungen, für deren Erteilung er berechtigt ist, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden,

ii)

Inhaber einer nach diesem Teilabschnitt erteilten FE(S)-Berechtigung, einschließlich der Rechte für die Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen,

2.

er ist berechtigt, als PIC auf einem Segelflugzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung zu handeln.

b)

Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

1.

Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Segelflugzeugpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller

i)

Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Berechtigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gleichwertig sind,

ii)

die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt,

iii)

gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der Flugsicherheitsvorschriften der Europäischen Union nachweist, um Prüferberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

2.

Die in Punkt (1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen

i)

außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und

ii)

für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.

SFCL.405   Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

Segelflugprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:

a)

Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder

b)

praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

SFCL.410   Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen

a)

Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Segelflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:

1.

Sie müssen sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller ohne Sprachbarrieren möglich ist.

2.

Sie müssen sich davon überzeugen, dass der Antragsteller alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Anhang für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Rechte, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die bzw. das die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird.

3.

Sie müssen den Antragsteller auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.

b)

Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Segelflugprüfer

1.

dem Antragsteller das Ergebnis der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung mitteilen,

2.

bei Bestehen einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung in die Lizenz bzw. das Zeugnis des Antragstellers das neue Ablaufdatum eintragen, sofern er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde,

3.

dem Antragsteller einen unterzeichneten Bericht über die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Antragstellers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes enthalten:

i)

eine Erklärung, dass der Segelflugprüfer vom Antragsteller Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die geltenden Anforderungen dieses Anhangs erfüllen,

ii)

die Bestätigung, dass alle erforderlichen Manöver und Übungen durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Theorieprüfung, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, muss der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung angeben,

iii)

das Ergebnis der praktischen Prüfung, der Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung,

iv)

eine Erklärung, dass der Segelflugprüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft und angewendet hat, sofern die für die Lizenz des Antragstellers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat,

v)

eine Kopie der Segelflugprüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Segelflugprüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

c)

Segelflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren.

d)

Auf Aufforderung durch die für die Segelflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Segelflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.

Abschnitt 2

Flugprüferberechtigung für Segelflugzeuge — FE(S)

SFCL.415   FE(S)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

Sofern Antragsteller Punkt SFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(S)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:

a)

Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer SPL, vorausgesetzt ein Antragsteller hat 300 Stunden Flugzeit als Pilot absolviert, davon 150 Stunden oder 300 Starts (launches) auf Segelflugzeugen (ohne TMG) als Flugunterricht erteilt,

b)

Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erweiterung der mit der SPL verbundenen Rechte auf TMG-Rechte nach Punkt SFCL.150(e), vorausgesetzt der Antragsteller hat 300 Stunden Flugzeit auf Segelflugzeugen absolviert, davon 50 Stunden Flugunterricht auf TMG erteilt,

c)

Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(S)-Berechtigung auf Segelflugzeugen, vorausgesetzt der Antragsteller hat

1.

mindestens 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Segelflugzeugen absolviert, einschließlich, sofern die Rechte der FE(S)-Berechtigung

i)

auf Segelflugzeugen (ohne TMG) ausgeübt werden, mindestens 10 Stunden oder 30 Starts (launches), bei denen er Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung auf Segelflugzeugen (ohne TMG) unterrichtet hat,

ii)

auf TMG ausgeübt werden, mindestens 10 Stunden oder 30 Starts und Landungen, bei denen er Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung auf TMG unterrichtet hat,

2.

eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt SFCL.430 absolviert.

SFCL.420   FE(S)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen

Antragsteller für den Erwerb einer FE(S)-Berechtigung müssen

a)

den Anforderungen nach Punkt SFCL.400 Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.400 Punkt (a)(2) genügen,

b)

den FE(S)-Standardisierungslehrgang nach Punkt SFCL.430 absolviert haben,

c)

eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt SFCL.445 absolviert haben,

d)

den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(S)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist, und

e)

nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.

SFCL.430   FE(S)-Berechtigung — Standardisierungslehrgang

a)

Antragsteller für den Erwerb einer FE(S) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.

b)

Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Segelflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens

1.

die Durchführung von zwei praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb der SPL oder der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse,

2.

Unterricht in den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung,

3.

eine Einweisung in Folgendes:

i)

nationale Verwaltungsverfahren,

ii)

Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten,

iii)

Prüferhaftung,

iv)

Unfallversicherung von Prüfern,

v)

einzelstaatliche Gebühren und

vi)

Informationen über den Zugang zu den in den Punkten (i) bis (v) enthaltenen Informationen bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

c)

Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(S)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben.

SFCL.445   FE(S)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz

Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(S)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(S) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(SB)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.

SFCL.460   FE(S)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

a)

Eine FE(S)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig.

b)

Eine FE(S)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber

1.

während der Gültigkeitsdauer der FE(S)-Berechtigung einen Auffrischungslehrgang für Prüfer absolviert hat, der entweder von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO angeboten und von dieser zuständigen Behörde genehmigt wurde und in dessen Verlauf der Inhaber der Berechtigung im Theorieunterricht seine für Segelflugprüfer relevanten Kenntnisse auffrischen und aktualisieren konnte,

2.

in den 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung seine Befähigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem Prüfer nachgewiesen hat, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(S)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde.

c)

Ein Inhaber einer FE(S)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten.

d)

Nach Ablauf einer FE(S)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt SFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(S)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann.

e)

Eine FE(S)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt SFCL.410 und Punkt SFCL.420(d) und (e) nachweist.