5.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/57 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/358 DER KOMMISSION
vom 4. März 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 ist die Kommission gehalten, die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Festlegung der Anforderungen an Segelflugzeugpilotenlizenzen zu erlassen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii jener Verordnung erfüllen. |
(2) |
In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen bedarf es der Festlegung spezieller diesbezüglicher Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Diese Anforderungen sollten sich auf die allgemeinen, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen stützen. Allerdings sollten sie so umstrukturiert und vereinfacht werden, dass — unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und gestützt auf einen risikoabhängigen Ansatz — sichergestellt ist, dass Segelflugzeugpiloten auch in Zukunft über die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und die Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige Kompetenz verfügen. Entsprechende redaktionelle Aktualisierungen sollten auch bei den Vorschriften für den Segelflugzeugbetrieb vorgenommen werden, um der Verlagerung der Lizenzerteilungsvorschriften von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hin zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission (3) Rechnung zu tragen. |
(3) |
Nach Artikel 12 Absatz 2a Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 können Mitgliedstaaten bis zum 8. April 2020 weiterhin einzelstaatliche Lizenzvorschriften anwenden, nach denen grundlegende Pilotenrechte erlangt werden können. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Beibehaltung dieser einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften es Flugschülern ermögliche, eingeschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben und grundlegende Rechte schrittweise zu erwerben, und dass durch diesen leichteren und erschwinglicheren Zugang zum Fliegen der Flugsport und die Freizeitluftfahrt gefördert würden. Die Förderung und Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen Luftfahrt steht im Einklang mit den Zielen, die die EASA mit ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt verfolgt und die der Schaffung eines verhältnismäßigeren, flexibleren und proaktiveren Regelungssystems dienen (4). Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, für die Zwecke der Erteilung von Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) diese einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften entsprechend den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (5) eingeführten Grundsätzen aufrechtzuerhalten. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und die EASA über jeden Rückgriff auf diese Genehmigungen unterrichten. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser Genehmigungen überwachen, damit ein annehmbares Flugsicherheitsniveau aufrechterhalten wird. |
(4) |
Im Interesse eines reibungslosen Übergangs sollten alle auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen für Segelflugzeugpiloten ihre Gültigkeit behalten. Mit Hilfe von Umwandlungsberichten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurden, sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilte nationale Segelflugzeugpilotenlizenzen in auf der Grundlage dieser Verordnung erteilte Lizenzen umgewandelt werden. |
(5) |
Ausbildungen von Segelflugzeugpiloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, sollten vollständig angerechnet werden, da sie einen gleichwertigen oder sogar größeren Ausbildungsumfang umfassen als die Ausbildungsanforderungen dieser Verordnung. Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnene Ausbildung sollte angerechnet und in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anrechnungsberichten festgehalten werden. |
(6) |
Bestehenden Ausbildungsorganisationen sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls an die vereinfachten Ausbildungsanforderungen anpassen können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der von der EASA nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 01/2019 (6). |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates“. |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Segelflugzeuge fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates* Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.“ |
3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die folgenden Artikel 3a bis 3d werden nach Artikel 3 eingefügt: „Artikel 3a Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen (1) Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission (*1) müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-SFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind. (2) Inhaber der in Anhang III (Teil-SFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Flüge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-SFCL) Punkt SFCL.115(a)(3) genügen zu müssen. (3) Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 3b Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse (1) Teil-FCL-Lizenzen für Segelflugzeuge und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen. (2) Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,
(3) Inhabern nationaler Lizenzen für Segelflugzeuge, die von einem Mitgliedstaat vor Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-SFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen im Umwandlungsbericht, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln. (4) Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-SFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen. Artikel 3c Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung (1) In Bezug auf die Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-SFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung. (2) Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurde, angerechnet. (3) Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-SFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde. Artikel 3d Ausbildungsorganisationen (1) Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen. (2) Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben. (*1) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).“;" |
5. |
Anhang I (Teil-DEF) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
6. |
Anhang II (Teil-SAO) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
7. |
Anhang III (Teil-SFCL) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64).
(4) https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation/general-aviation-road-map
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der unbeaufsichtigten Ausübung eingeschränkter Rechte vor Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66).
(6) „Easier access for GA pilots to IFR flying & Revision of the balloon and sailplane licensing requirements“, (Stellungnahme Nr. 01/2019 (A) & (B) vom 19.2.2019), abrufbar unter: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang I „Begriffsbestimmungen“ (Teil-DEF) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.“ |
2. |
Punkt 13 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Die folgenden Punkte 14 bis 19 werden hinzugefügt:
|
ANHANG II
Anhang II (Teil-SAO) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt SAO.GEN.125 „Benennung des verantwortlichen Piloten“ erhält folgende Fassung: „SAO.GEN.125 Benennung als verantwortlicher Pilot Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.“ |
ANHANG III
Der folgende Anhang III wird der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 nach Anhang II hinzugefügt:
„ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE FLUGBESATZUNG VON SEGELFLUGZEUGEN
[TEIL-SFCL]
TEILABSCHNITT GEN
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
SFCL.001 Geltungsbereich
In diesem Anhang sind die Anforderungen an die Erteilung von Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.
SFCL.005 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer SPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.
SFCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer SPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse
a) |
Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:
|
b) |
Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
c) |
Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden, sofern es sich nicht um den Erwerb der Rechte nach Punkt (a)(1)(ii) handelt. |
d) |
Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte SPL innehaben. |
e) |
Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-SFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 erteilt wurde. |
f) |
Ein SPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen. |
g) |
Antragsteller müssen die Erteilung einer SPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen. |
SFCL.030 Praktische Prüfung
Ein Antragsteller muss, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.
SFCL.035 Anrechnung von Flugzeit
Bei der Beantragung einer SPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Segelflugzeugen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.
SFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten
a) |
Bei der Ausübung der mit einer SPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:
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b) |
Flugschüler müssen bei allen Allein-Überlandflügen folgende Unterlagen mitführen:
|
c) |
SPL-Inhaber oder Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in Punkt (a) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen. |
d) |
Abweichend von den Punkten (a) und (b) können die dort genannten Dokumente an dem Flugplatz oder dem Einsatzort aufbewahrt werden, sofern es sich um Flüge handelt, die
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SFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit
SPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.
SFCL.065 Einschränkung der Rechte von SPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Segelflugzeugbetrieb
SPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Segelflugzeugpiloten in der Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Segelflugbetrieb tätig sein.
SFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen
a) |
Eine SPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein SPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-SAO) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt. |
b) |
SPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde. |
TEILABSCHNITT SPL
SEGELFLUGZEUGPILOTENLIZENZ (SPL)
SFCL.115 SPL — Rechte und Bedingungen
a) |
Vorbehaltlich der Einhaltung von Punkt SFCl.150 dürfen SPL-Inhaber ihre Rechte als PIC in Segelflugzeugen wie folgt ausüben:
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b) |
Abweichend von Punkt (a) kann ein SPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für
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c) |
SPL-Inhaber dürfen SPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen. |
d) |
Der Abschluss der Ausbildung für die Nachtflugberechtigung nach Punkt (a)(2)(ii)(A) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Schulungsflug verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
SFCL.120 SPL — Mindestalter
Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
SFCL.125 SPL — Flugschüler
a) |
Flugschüler dürfen ohne eine entsprechende Genehmigung oder die Aufsicht durch einen (FI(S)) nicht allein fliegen. |
b) |
Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen. |
SFCL.130 SPL — Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:
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b) |
Antragstellern, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Kategorie von Luftfahrzeugen sind (ausgenommen eine Ballonpilotenlizenz), werden 10 % der Gesamtflugzeit als PIC auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch höchstens sieben Stunden, angerechnet. In keinem Fall darf die Anrechnung
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SFCL.135 SPL — Prüfung der Theoriekenntnisse
a) |
Theoriekenntnisse Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:
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b) |
Pflichten des Antragstellers
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c) |
Bewertungskriterien
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d) |
Gültigkeitsdauer Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat. |
SFCL.140 BPL — Anrechnung von Theoriekenntnissen
Antragsteller für den Erwerb einer SPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt SFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie
a) |
Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 sind, oder |
b) |
Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt SFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben. |
SFCL.145 SPL — Praktische Prüfung
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer SPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Segelflugzeug die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. |
b) |
Antragsteller müssen abhängig von den angestrebten Rechten und sofern der Ausbildungslehrgang nach Punkt SFCL.130 die für das jeweilige Luftfahrzeug erforderlichen Ausbildungsinhalte umfasste, die praktische Prüfung auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) oder auf einem TMG ablegen. Ein Antragsteller, der einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen hat, der sowohl die für Segelflugzeuge als auch TMG erforderlichen Ausbildungsinhalte umfasste, kann zwei praktische Prüfungen ablegen — eine auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) und eine auf einem TMG — um die Rechte für beide Luftfahrzeuge zu erlangen. |
c) |
Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer SPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen. |
d) |
Bewertungskriterien
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e) |
Besteht der Antragsteller in zwei Versuchen keinen der Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren. |
SFCL.150 SPL — Segelflugzeug- und TMG-Rechte
a) |
Wurde die praktische Prüfung nach Punkt SFCL.145 auf einem Segelflugzeug (ohne TMG) abgelegt, gelten die mit einer SPL verbundenen Rechte nur für Segelflugzeuge und nicht für TMG. |
b) |
Für den in Punkt (a) genannten Fall gilt, dass die mit einer SPL verbundenen Rechte auf Antrag eines Piloten um TMG-Rechte erweitert werden, sofern dieser
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c) |
Inhabern einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird die Erfüllung der Anforderungen in Punkt (b) vollständig angerechnet, sofern sie
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d) |
Wurde die praktische Prüfung nach Punkt SFCL.145 auf einem TMG abgelegt, gelten die mit der SPL verbundenen Rechte nur für TMG. |
e) |
Für den in Punkt (d) genannten Fall gilt, dass die mit einer SPL verbundenen Rechte auf Antrag eines Piloten um Segelflugzeug-Rechte erweitert werden, sofern dieser
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f) |
Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden. |
SFCL.155 SPL — Startmethoden (Launching)
a) |
SPL-Inhaber dürfen ihre Rechte nur dann ausüben, wenn sie die Startmethoden (launching) verwenden, in denen sie speziell geschult sind, entweder indem sie einen Ausbildungslehrgang nach Punkt SFCL.130 oder Punkt SFCL.150(e)(1) absolviert haben oder indem sie bei einem Lehrberechtigten nach Erteilung der SPL eine Zusatzausbildung abgeschlossen haben, die Folgendes umfasst:
|
b) |
Der Abschluss der in Punkt (a) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder gegebenenfalls von dem für die Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
c) |
Zur Aufrechterhaltung der Rechte für die jeweilige Startmethode (launching) im Einklang mit den Anforderungen der Punkte (a) und (b) müssen SLP-Inhaber in den vorangegangenen zwei Jahren mindestens fünf Starts (launches) absolviert haben, für Gummiseil-Starts müssen nur zwei Starts (launches) absolviert worden sein. Für Eigenstarts können die Starts (launches) als Eigenstart (self-launch) oder mit Hilfe von Starts (take-offs) auf TMG oder in einer Kombination von beidem durchgeführt werden. |
d) |
Erfüllen SPL-Inhaber die Anforderungen von Punkt (c) nicht, müssen sie zur Erneuerung ihrer Rechte die zusätzliche Anzahl von Starts (launches) mit Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten durchführen. |
SFCL.160 SPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Segelflugzeuge (ohne TMG) SPL-Inhaber dürfen die mit der SPL verbundenen Rechte (ohne TMG) nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug
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b) |
TMG SPL-Inhaber dürfen ihre TMG-Rechte nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug
|
c) |
SPL-Inhaber mit Flugrechten für TMG, die auch Inhaber einer Lizenz mit Flugrechten für TMG nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) sind, sind von den Auflagen von Punkt (b) ausgenommen. |
d) |
Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und Punkt (b)(1) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (a)(2) und Punkt (b)(2) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b)(1) vom verantwortlichen FI(S) und im Falle von Punkt (a)(2) und Punkt (b)(2) vom verantwortlichen FE(S) unterzeichnet werden. |
e) |
Beförderung von Fluggästen SPL-Inhaber dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie in den vorangegangenen 90 Tagen als PIC mindestens
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TEILABSCHNITT ADD
WEITERE BERECHTIGUNGEN UND RECHTE
SFCL.200 Kunstflugrechte
a) |
SPL-Inhaber dürfen Kunstflüge mit Segelflugzeugen ohne Motorkraft oder (im Fall der Punkte (d) und (e)) mit Motorkraft nur durchführen, wenn sie Inhaber der einschlägigen Kunstflugrechte nach diesem Punkt sind. |
b) |
Kunstflug-Basisrechte:
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c) |
Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte:
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d) |
Kunstflug-Basisrechte und Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte umfassen Kunstflüge auf Segelflugzeugen mit Motorkraft, sofern ein Pilot eine Kunstflugausbildung auf Segelflugzeugen mit Motorkraft im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2)(ii) oder gegebenenfalls Punkt (c)(2)(ii) absolviert hat. |
e) |
Die mit einer SPL verbundenen Rechte beinhalten Kunstflug-Fortgeschrittenenrechte für TMG unter Motorkraft, sofern ein Pilot auch über eine Kunstflugberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.800 verfügt, die Kunstflugrechte auf TMG umfasst. |
f) |
Der Abschluss des in den Punkten (b)(2)(ii) und (c)(2)(ii) festgelegten Ausbildungslehrgangs sowie gegebenenfalls die Einbeziehung der in Punkt (d) genannten Ausbildung muss in das Bordbuch eingetragen und von dem Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden. |
SFCL.205 Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
a) |
SPL-Inhaber, die TMG-Flugrechte innehaben, dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie über die entsprechende Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach diesem Punkt verfügen. |
b) |
Antragsteller für den Erwerb einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben:
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c) |
Antragsteller für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben:
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d) |
Antragstellern für den Erwerb einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Berechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.805(b) sind oder gegebenenfalls die Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen,
|
e) |
Der Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2), Punkt (c)(2) und Punkt (d)(2) muss in das Bordbuch eingetragen und vom Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem für die Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
f) |
Der Inhaber einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern muss zur Ausübung seiner Rechte in den zwei vorangegangenen Jahren mindestens fünf Schleppflüge durchgeführt haben. |
g) |
Erfüllt der Inhaber einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen nicht die Anforderungen von Punkt (f), muss er die noch fehlenden Schleppflüge mit einem Lehrberechtigten oder unter dessen Aufsicht absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt. |
SFCL.210 TMG-Nachtflugberechtigung
a) |
SPL-Inhaber, die Flugrechte für TMG innehaben, dürfen ihre TMG-Rechte nur unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausüben, wenn sie über eine TMG-Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügen. |
b) |
Antragsteller für den Erwerb einer TMG-Nachtflugberechtigung müssen zuerst einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
|
c) |
Für den Abschluss der Ausbildung bei Nacht muss ein SPL-Inhaber zunächst die grundlegende, für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL) notwendige Instrumentenflugschulung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) absolviert haben. |
d) |
Antragsteller(n) für den Erwerb einer TMG-Berechtigung nach diesem Punkt, die bereits Inhaber einer Nachtflugberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.810 sind oder alle Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigung erfüllen, wird dies im Hinblick auf die Punkte (b) und (c) vollständig angerechnet. |
SFCL.215 Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen
a) |
SPL-Inhaber dürfen ein Segelflugzeug nur in Wolken fliegen, wenn
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b) |
Die mit einer SPL verbundenen Rechte beinhalten Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen, wenn der Pilot mindestens Folgendes absolviert hat:
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c) |
Für den Erwerb der Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen muss ein(em) SPL-Inhaber, der auch Inhaber einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder einer IR(A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) ist oder alle Anforderungen für den Erwerb einer dieser Berechtigungen erfüllt,
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d) |
Der Abschluss des Ausbildungslehrgangs nach Punkt (b)(2) oder Punkt (c)(2) muss in das Bordbuch eingetragen und vom Ausbildungsleiter der für die Ausbildung zuständigen ATO oder DTO unterzeichnet werden. |
e) |
SPL-Inhaber dürfen ihre Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen nur ausüben, wenn sie in den zwei Jahren vor dem geplanten Wolkenflug diese Rechte in mindestens einer Stunde Flugzeit oder fünf Flügen als PIC ausgeübt haben. |
f) |
Erfüllen SPL-Inhaber mit Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen die Anforderungen von Punkt (e) nicht und beabsichtigen, die Ausübung dieser Rechte wieder aufzunehmen, müssen sie
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g) |
SPL-Inhabern mit Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen, die auch eine BIR oder IR(A) nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) innehaben, muss dies in Bezug auf die Anforderungen von Punkt (e) vollständig angerechnet werden. |
TEILABSCHNITT FI
FLUGLEHRER
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
SFCL.300 Fluglehrerberechtigung
a) |
Allgemeines Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht auf einem Segelflugzeug erteilen:
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b) |
Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
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Abschnitt 2
Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge — FI(S)
SFCL.315 FI(S)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen
a) |
Sofern Antragsteller Punkt SFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(S)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:
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b) |
Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:
|
SFCL.320 FI(S)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen
a) |
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
b) |
den Anforderungen nach Punkt SFCL.300 Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.300 Punkt (2) genügen, |
c) |
100 Stunden Flugzeit und 200 Starts (launches) als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben, |
d) |
einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt SFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben, und |
e) |
eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt SFCL.345 bestanden haben. |
SFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(S)
Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:
a) |
Vorbereitung von Ressourcen, |
b) |
Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert, |
c) |
Darlegung von Wissen, |
d) |
Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Ressource Management, CRM), |
e) |
Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele, |
f) |
Erleichterung des Lernens, |
g) |
Bewertung der Teilnehmerleistung, |
h) |
Überwachung und Überprüfung der Fortschritte, |
i) |
Auswertung von Ausbildungssitzungen, und |
j) |
Bericht über die Ergebnisse. |
SFCL.330 FI(S) — Ausbildungslehrgang
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung ihrer Befähigung zur Durchführung des Lehrgangs bestanden haben. |
b) |
Der FI(S)-Ausbildungslehrgang muss Folgendes umfassen:
|
c) |
Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese in Bezug auf die Anforderungen nach Punkt (b)(1)(ii) vollständig angerechnet. |
d) |
Bei Beantragung einer FI(S)-Berechtigung werden einem Piloten, der Inhaber einer FI(A), (H) oder (A) ist oder gewesen ist, 18 Stunden in Bezug auf Punkt (b)(1)(iii) angerechnet. |
SFCL.345 FI(S) — Beurteilung der Kompetenz
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer FI(S)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz bestehen, indem sie gegenüber einem nach Punkt SFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer SPL notwendigen Niveau nachweisen. |
b) |
Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
|
c) |
Die Beurteilung der Kompetenz für die erstmalige Erteilung einer FI(S)-Berechtigung muss auf Segelflugzeugen (ohne TMG) erfolgen. |
SFCL.350 FI(S) — Eingeschränkte Rechte
a) |
In folgenden Fällen sind die Rechte eines FI(S) auf die Durchführung von Flugunterricht unter Aufsicht eines uneingeschränkt tätigen FI(S), der für diesen Zweck von einer ATO oder DTO benannt wurde, eingeschränkt:
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b) |
Bei der Durchführung der Ausbildung unter Aufsicht nach Punkt (a) darf der FI(S) nicht das Recht haben, einem Flugschüler zu gestatten, einen ersten Alleinflug oder einen ersten Allein-Überlandflug durchzuführen. |
c) |
Die Einschränkungen nach den Punkten (a) und (b) werden aus der FI(S)-Berechtigung gelöscht, sobald der FI(S) mindestens 15 Stunden Flugunterricht oder mindestens 50 Starts (launches) im Flugunterricht absolviert hat, wobei alle Phasen eines Segelflugs abgedeckt sein müssen. Ein FI(S) mit eingeschränkten Rechten, der Punkt SFCL.330(b)(2) erfüllt hat, kann fünf dieser 15 Stunden auf TMG absolvieren und 15 dieser 50 Starts (launches) durch Starts (take-offs) und Landungen auf TMG ersetzen. |
SFCL.360 FI(S)-Berechtigung — Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung
a) |
Ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er vor der geplanten Ausübung dieser Rechte
|
b) |
Die als FE(S) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet. |
c) |
Hat ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(S) absolviert, darf er die mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt SFCL.345 erfolgreich bestanden hat. |
d) |
Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(S)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(S)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.345 genügen. |
TEILABSCHNITT FE
FLUGPRÜFER
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
SFCL.400 Segelflugprüferberechtigungen
a) |
Allgemeines Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
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b) |
Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
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SFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen
Segelflugprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
a) |
Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder |
b) |
praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte. |
SFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen
a) |
Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Segelflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:
|
b) |
Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Segelflugprüfer
|
c) |
Segelflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren. |
d) |
Auf Aufforderung durch die für die Segelflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Segelflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden. |
Abschnitt 2
Flugprüferberechtigung für Segelflugzeuge — FE(S)
SFCL.415 FE(S)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen
Sofern Antragsteller Punkt SFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(S)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:
a) |
Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer SPL, vorausgesetzt ein Antragsteller hat 300 Stunden Flugzeit als Pilot absolviert, davon 150 Stunden oder 300 Starts (launches) auf Segelflugzeugen (ohne TMG) als Flugunterricht erteilt, |
b) |
Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erweiterung der mit der SPL verbundenen Rechte auf TMG-Rechte nach Punkt SFCL.150(e), vorausgesetzt der Antragsteller hat 300 Stunden Flugzeit auf Segelflugzeugen absolviert, davon 50 Stunden Flugunterricht auf TMG erteilt, |
c) |
Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(S)-Berechtigung auf Segelflugzeugen, vorausgesetzt der Antragsteller hat
|
SFCL.420 FE(S)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer FE(S)-Berechtigung müssen
a) |
den Anforderungen nach Punkt SFCL.400 Punkt (a)(1)(i) und Punkt SFCL.400 Punkt (a)(2) genügen, |
b) |
den FE(S)-Standardisierungslehrgang nach Punkt SFCL.430 absolviert haben, |
c) |
eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt SFCL.445 absolviert haben, |
d) |
den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(S)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist, und |
e) |
nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden. |
SFCL.430 FE(S)-Berechtigung — Standardisierungslehrgang
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer FE(S) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. |
b) |
Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Segelflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens
|
c) |
Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(S)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben. |
SFCL.445 FE(S)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz
Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(S)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(S) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(SB)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.
SFCL.460 FE(S)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
a) |
Eine FE(S)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig. |
b) |
Eine FE(S)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber
|
c) |
Ein Inhaber einer FE(S)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten. |
d) |
Nach Ablauf einer FE(S)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt SFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(S)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann. |
e) |
Eine FE(S)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt SFCL.410 und Punkt SFCL.420(d) und (e) nachweist. |