5.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/112


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Änderungen an der Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit

Änderungen an der Regelung Nr. 138, veröffentlicht im ABl. L 9 vom 13. Januar 2017.

Einschließlich:

 

Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017

 

Änderungsserie 01 — Datum des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   GELTUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge mit Elektroantrieb der Klassen M und N, die im Normalbetrieb, im Rückwärtsgang oder in mindestens einem Vorwärtsgang angetrieben werden können, ohne dass ein Verbrennungsmotor in Betrieb ist (1), hinsichtlich ihrer Hörbarkeit.“

Absatz 2.7 erhält folgende Fassung:

„2.7.

‚Pausenfunktion‘ eine Funktion, mit der der Fahrer den Betrieb eines akustischen Fahrzeug-Warnsystems aussetzen kann,“

Absatz 6.2.6 erhält folgende Fassung:

„6.2.6.   Pausenfunktion

Jegliche Pausenfunktion gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.7 ist unzulässig.“

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„11.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11.1.   Bis zum 30. Juni 2019 kann zur Prüfung der Konformität der Prüfstrecke nach Anhang 3 Absatz 2.1.2 dieser Regelung alternativ zur Norm ISO 10844:2014 auch die Norm ISO 10844:1994 angewandt werden.

11.2.   Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder Anerkennung einer Typgenehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.

11.3.   Ab dem 1. September 2019 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht mehr verpflichtet, Typgenehmigungen zu akzeptieren, die erstmalig nach dem 1. September 2019 nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilt wurden.

11.4.   Bis zum 1. September 2021 müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Typgenehmigungen akzeptieren, die erstmalig vor dem 1. September 2019 nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilt wurden.

11.5.   Ab dem 1. September 2021 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht mehr verpflichtet, Typgenehmigungen zu akzeptieren, die nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilt wurden.

11.6.   Ungeachtet der Absätze 11.3 bis 11.5 bleiben Typgenehmigungen, die nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilt wurden und nicht von der Änderungsserie 01 betroffen sind, gültig und werden von den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, anerkannt.

11.7.   Ungeachtet der oben genannten Übergangsbestimmungen sind Vertragsparteien, bei denen die Anwendung dieser Regelung nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 in Kraft tritt, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen anzuerkennen, die nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden sind, und sie sind lediglich verpflichtet, Typgenehmigungen, die nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erteilt wurden, anzuerkennen.

11.8.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erteilung oder Erweiterung von Typgenehmigungen nach dieser Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung nicht verweigern.“

Anhang 1, Beiblatt zum Mitteilungsblatt Nr. …, Technische Informationen, Absatz 1.2 erhält folgende Fassung:

1.2.   Beschreibung der akustischen Fahrzeug-Warnsysteme (falls zutreffend): …

1.2.1.   Schallemission bei stehendem Fahrzeug (Ja/Nein)

1.2.2.   Zahl der vom Fahrer wählbaren Klänge (1/2/3/…)“.