ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
22. September 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1690 der Kommission vom 20. September 2021 über die Verlängerung der von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6691)

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

22.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1690 DER KOMMISSION

vom 20. September 2021

über die Verlängerung der von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6691)

(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Mai 2020 erließ die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz (Malta Competition and Consumer Affairs Authority, im Folgenden „zuständige Behörde“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 9. November 2020 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

Nach den von der zuständigen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen kann zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Die COVID-19-Pandemie und die dadurch bedingten Beschränkungen des Flugverkehrs haben dazu geführt, dass zahlreiche Flugzeuge vorübergehend abgestellt werden. Die Immobilität von Luftfahrzeugen ist ein erschwerender Faktor für die mikrobielle Kontamination.

(3)

Biobor JF enthält 2,2’-(1-methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS-Nr. 14697-50-8); dies sind Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Da diese Wirkstoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung gilt daher nicht für diese Stoffe und sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die sie enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

(4)

Am 12. Mai 2021 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs auch weiterhin durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist. Malta ist sowohl beim Personenverkehr als auch bei der Frachtbeförderung in hohem Maße vom Luftverkehr abhängig, das Land eine Insel ist.

(5)

Nach den Angaben der zuständigen Behörde wurde das einzige von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt Sicherheitsvorfälle aufgetreten waren.

(6)

Laut der zuständigen Behörde ist die mechanische Behandlung der mikrobiellen Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht immer möglich, und von Triebwerkherstellern empfohlene Verfahren schreiben eine Behandlung mit einem Biozidprodukt selbst dann vor, wenn eine mechanische Reinigung möglich ist. Bei der mechanischen Reinigung wären zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, was zu vermeiden ist.

(7)

Der Hersteller von Biobor JF hat Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten, und ein Antrag auf Genehmigung der darin enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Mitte 2022 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(8)

Die Sicherheit des Luftverkehrs könnte gefährdet werden, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es der zuständigen Behörde gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern.

(9)

Da die Maßnahme bis zum 9. November 2020 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 14. Mai 2022 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz gerichtet.

Er gilt ab dem 10. November 2020.

Brüssel, den 20. September 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).