ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1691 DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2021
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sind einige Anforderungen in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit bestimmten spezifischen Produktionsvorschriften festgelegt. Aufzeichnungen können für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit, für die interne Qualitätskontrolle und für die Bewertung der Einhaltung der detaillierten Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß dem genannten Anhang relevant sein. |
(2) |
Unbeschadet der Bestimmungen über die Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 ist es erforderlich, dass die Mindestanforderungen für die Führung von Aufzeichnungen für jeden Produktionsbereich, der unter die verschiedenen Teile des Anhangs II der genannten Verordnung fällt, näher auszuführen. |
(3) |
Außerdem ist es erforderlich, dass bestimmte spezifische Elemente eingeführt werden, um die Kohärenz der Führung von Aufzeichnungen und eine entsprechende harmonisierte Grundlage zu gewährleisten, was als entscheidend erachtet wird, damit Unternehmer die wirksame Anwendung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachweisen können. |
(4) |
Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen berühren nicht die Aufzeichnungsanforderungen, die in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind, beispielsweise in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Futtermittel und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial. Daher müssen für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/848 von denjenigen Unternehmern, die bereits die Aufzeichnungsanforderungen anderer Unionsrechtsakte erfüllen, diese nicht erneut nachgewiesen, sondern nur die ergänzenden Elemente erfasst werden, die die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion ermöglichen. Bestimmte Aufzeichnungsanforderungen werden jedoch in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wiederholt, da sie für Unternehmer in Drittländern relevant sind. |
(5) |
Was die Vorschriften für die Pflanzenproduktion anbelangt, so müssen für die Zwecke der Aufzeichnung von Daten über den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern bestimmte Ausbringungsparameter aufgenommen werden, da die Verwendung von Düngemitteln in der ökologischen/biologischen Produktion sowohl mengenmäßigen als auch qualitativen Beschränkungen unterliegt, die zu berücksichtigen sind, wenn agronomische Maßnahmen nicht ausreichen, um den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken. |
(6) |
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion wie Bioziden und Detergenzien unterliegt Beschränkungen in der ökologischen/biologischen Produktion und ist auf Fälle, in denen Vorbeugungsmaßnahmen das Auftreten und die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten nicht verhindert haben, und in jedem Fall auf Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, beschränkt. Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (2) und (EG) Nr. 852/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates ist es erforderlich, von den Unternehmern zu verlangen, dass sie, wenn sie auf ein Pflanzenschutzmittel, ein Biozid oder ein Detergens zurückgreifen, die Ausbringungsbedingungen detailliert aufzeichnen, um gegebenenfalls die Einhaltung der geltenden Beschränkungen, die Einhaltung der empfohlenen Häufigkeit und den Zeitraum vor der Ernte nachzuweisen. |
(7) |
Da Landparzellen unterschiedliche Merkmale aufweisen und unterschiedliche Kulturen darauf angebaut werden können, können die agronomischen Bedingungen variieren. Dies bedeutet, dass sich die Verwendung externer Produktionsmittel von Parzelle zu Parzelle unterscheidet. Daher sollten externe Produktionsmittel unter Bezugnahme auf die Parzelle, auf der sie verwendet werden, aufgezeichnet werden, damit die Unternehmer die Wirksamkeit überwachen und angemessene Aufzeichnungen für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Nachweise über etwaige Abweichungen von den Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 vorlegen können. |
(8) |
Bei der Sammlung von Wildpflanzen und ihren Erzeugnissen muss von den Unternehmern verlangt werden, Aufzeichnungen über die betreffenden Arten sowie über Mengen und Zeiträume der Sammlung in einem bestimmten natürlichen Lebensraum zu führen, um die Rückverfolgbarkeit und die Überprüfung der Einhaltung der natürlichen Lebensraumbedingungen zu ermöglichen. |
(9) |
Was die Vorschriften für die Tierproduktion anbelangt, so sollten die Unternehmer im Hinblick auf mögliche Abweichungen von diesen Vorschriften gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.7.5 und 1.7.8, Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 Nachweise über diese Abweichungen bereithalten, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Einhaltung der geltenden Bedingungen zu ermöglichen. |
(10) |
Unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten Unternehmer detaillierte Aufzeichnungen über die Herkunft der in den Betrieb eingestellten Tiere und ihre einschlägigen früheren tierärztlichen Unterlagen führen, um die Rückverfolgbarkeit gewährleisten und die Einhaltung der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang II Teile II und III der Verordnung (EU) 2018/848 nachweisen zu können. |
(11) |
Um die Einhaltung der tierartspezifischen Ernährungsbedürfnisse und der einschlägigen Ernährungsvorschriften für die verschiedenen Tiergruppen in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/848 zu dokumentieren, sollten die Unternehmer außerdem ausführliche Aufzeichnungen über das Fütterungsregime und die Weidezeiten führen. |
(12) |
Unbeschadet der Aufzeichnungs- und Identifizierungsanforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EU) 2016/429, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es angesichts der besonderen Beschränkungen, die in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion festgelegt sind, angezeigt, einige spezifische Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen über tierärztliche Behandlungen sowie an die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Anlagen und Tieren festzulegen, damit Unternehmer gegenüber der zuständigen Behörde oder Kontrollstelle nachweisen können, dass die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden, und gleichzeitig die Wirksamkeit und Einhaltung spezifischer Wartezeiten überprüft werden können. |
(13) |
Unbeschadet der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist es zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, einschließlich der Vorschriften über die Umstellungszeiträume für die verschiedenen Arten, erforderlich, dass die Unternehmer ausführliche Aufzeichnungen über jedes Tier führen, das in den Betrieb eingestellt wird oder ihn verlässt. |
(14) |
Unter den Anforderungen an die Unterbringung und Haltung von Geflügel gelten für bestimmte Aufzuchtsysteme besondere Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung einer Ruhezeit. Die einschlägigen Nachweise sollten aufbewahrt werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung zu ermöglichen. |
(15) |
Angesichts der Bedeutung der Platzierung von Bienenstöcken in Gebieten, die die Verfügbarkeit von Nektar und Pollen aus ökologisch/biologisch erzeugten Kulturen, von natürlichen, nicht kontaminierten Flächen oder von Kulturen, die nach Methoden mit geringer Umweltbelastung bewirtschaftet werden, gewährleisten sollten, um eine Kontamination von Bienenstöcken zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Unternehmer eine Karte der genutzten Flächen sowie Aufzeichnungen über die gegebenenfalls an den Bienenstöcken verwendeten externen Produktionsmittel und durchgeführten Tätigkeiten führen. |
(16) |
Was die Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere anbelangt, so sollten die Unternehmer im Hinblick auf mögliche Abweichungen von diesen Vorschriften gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2018/848 Nachweise über diese Abweichungen aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Einhaltung der geltenden Bedingungen zu ermöglichen. |
(17) |
Insbesondere die Verwendung externer Produktionsmittel unterliegt Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und ist wie bei in der ökologischen/biologischen Algenproduktion verwendeten Düngemitteln oder Nährstoffen zu erfassen, die nur verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung zugelassen und auf Inneneinrichtungen beschränkt sind, und nur unter bestimmten Bedingungen ausgebracht werden dürfen. Daher sollten die Unternehmer solche Verwendungen aufzeichnen, um die Einhaltung der geltenden Bedingungen nachzuweisen. |
(18) |
Ferner müssen Aufzeichnungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Bestimmungen für Jungtiere zu Zucht- und Besatzzwecken festgelegt werden, insbesondere was den genauen Zeitpunkt ihrer Verbringung während des Produktionszyklus der Tiere und einen anfänglichen Umstellungszeitraum anbelangt. |
(19) |
Das Fütterungsregime für Aquakulturtiere sollen den besonderen Ernährungsbedürfnissen jeder Tierart in den verschiedenen Entwicklungsstadien gerecht werden. In Anbetracht der ausführlichen Bestimmungen über zugelassene Einzelfuttermittel, auch wenn sie nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen, sollten für jede betroffene Art daher Aufzeichnungen über das Fütterungsregime mit Daten über die verschiedenen Entwicklungsstufen geführt werden. |
(20) |
Die Gesundheitsfürsorge für Aquakulturtiere beruht auf Vorbeugung und der Überwachung des Wohlergehens der Tiere. Daher müssen Aufzeichnungen über die verschiedenen Maßnahmen geführt werden, die ergriffen wurden, um den Einsatz tierärztlicher Behandlungen, die je nach Lebensdauer der betreffenden Tierart strengen Beschränkungen hinsichtlich Häufigkeit und Anzahl unterliegen, so weit wie möglich zu begrenzen. Die entsprechenden Aufzeichnungsanforderungen müssen festgelegt werden. |
(21) |
Angemessene Haltungspraktiken sind entscheidend für das Wohlergehen der Tiere. Im Rahmen der Aquakultur sind die Wasserqualität und die Obergrenzen für Besatzdichten sowie einschlägige chemisch-physikalische Parameter für den Tierschutz von grundlegender Bedeutung. Daher sind Aufzeichnungen dieser Daten sowie über Art und Zeitpunkt der Interventionen erforderlich, die durchgeführt wurden, um die Erhaltung der besten Bedingungen für Aquakulturtiere und die Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in den verschiedenen Entwicklungsstadien dieser Tiere zu überwachen. In der ökologischen/biologischen Aquakultur ist die Belüftung zulässig, der Einsatz von Sauerstoff ist jedoch auf bestimmte Fälle beschränkt. Daher sollten Aufzeichnungen über diese Interventionsarten geführt werden. |
(22) |
Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollten Unternehmer, die verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel und/oder Futtermittel produzieren, ausführliche Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachzuweisen, insbesondere was Vorsorgemaßnahmen zur Gewährleistung der Integrität ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die spezifischen Bedingungen für die Verwendung externer Produktionsmittel sowie von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln betrifft. Um eine ordnungsgemäße Überprüfung der Input- und Outputbilanz zu ermöglichen, sollten die Unternehmer außerdem Daten über den verwendeten Input und — im Falle von zusammengesetzten Erzeugnissen — die vollständigen Rezepturen/Formeln sowie gegebenenfalls Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 bereithalten. |
(23) |
Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollten Unternehmer, die ökologischen/biologischen Wein herstellen, ausführliche Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachzuweisen, insbesondere in Bezug auf etwaige externe Erzeugnisse und Stoffe, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet werden. |
(24) |
Unbeschadet der Aufzeichnungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sollten Unternehmer, die ökologische/biologische Hefe herstellen, ausführliche Aufzeichnungen führen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nachzuweisen, insbesondere in Bezug auf die bei der Hefeherstellung sowie zur Reinigung und Desinfektion verwendeten Erzeugnisse und Stoffe. |
(25) |
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(26) |
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(6) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Teil IV wird wie folgt geändert:
|
5. |
Teil V wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Teil VI wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:
|
7. |
In Teil VII wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
|
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1692 DER KOMMISSION
vom 21. September 2021
zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Botsuana in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Am 6. September 2021 meldete Botsuana der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI). Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bezirk Kgatleng des genannten Drittlands und wurde am 27. August 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(6) |
In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil I sowie in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Botsuana zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Laufvögeln aus dem genannten Drittland vorgeschrieben. |
(7) |
Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Botsuana und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Laufvögeln aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden. |
(8) |
Die Einträge für Botsuana in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in den Tabellen in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen. |
(9) |
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Botsuana in Bezug auf die HPAI sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. September 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang V Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang XIV Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
|
3. |
In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
|
BESCHLÜSSE
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/12 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1693 DES RATES
vom 21. September 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/2010 zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/2010 (1) angenommen. |
(2) |
In dem Beschluss (GASP) 2018/2010 ist für die Durchführung der in Artikel 1 des genannten Beschlusses genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses vorgesehen. |
(3) |
Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) hat angesichts der Verzögerungen bei der Durchführung der Projektmaßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2018/2010 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Verlängerung der Durchführungsfrist nach dem Beschluss (GASP) 2018/2010 um fünf Monate bis zum 31. Mai 2022 beantragt. |
(4) |
Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/2010 genannten Tätigkeiten können ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel bis zum 31. Mai 2022 fortgesetzt werden. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2018/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/2010 erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2022.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss (GASP) 2018/2010 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen in Lateinamerika und der Karibik im Rahmen der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 27).
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1694 DES RATES
vom 21. September 2021
über die Unterstützung der Universalisierung, Umsetzung und Stärkung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 (im Folgenden „Globale Strategie der EU“) wird betont, dass die Union ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstocken wird. |
(2) |
In der Globalen Strategie der EU heißt es, dass die Union die Universalisierung, die uneingeschränkte Durchführung und Durchsetzung multilateraler Verträge und Regelungen in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle voll und ganz unterstützt. |
(3) |
Eines dieser Instrumente, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (im Folgenden „VN-Waffenübereinkommen“), wird der Einsatz bestimmter konventioneller Waffen, die bei den Kämpfern übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos auch der Zivilbevölkerung Schaden zufügen können, in bewaffneten Konflikten geregelt. |
(4) |
Die Union will zur Universalisierung, Umsetzung und Stärkung des VN-Waffenübereinkommens beitragen, damit dieses ein starker und wirksamer Bestandteil des multilateralen Abrüstungs-, Nichtverbreitungs- und Rüstungskontrollsystems bleibt. |
(5) |
Auf der sechsten Konferenz zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens, die im Dezember 2021 stattfinden soll, werden die im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens in den nächsten Jahren zu verfolgenden Prioritäten sowie die Strategien und Mechanismen, mit denen diese Prioritäten in Maßnahmen umgesetzt werden sollen, festgelegt. |
(6) |
Die Union will zur wirksamen Umsetzung der auf der stattfindenden sechsten Konferenz zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens ausgesprochenen Empfehlungen und gefassten Beschlüsse beitragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union unterstützt folgende Projekte:
1. |
Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der sechsten Konferenz zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens sowie Maßnahmen im Anschluss an die Konferenz, |
2. |
Unterstützung der Universalisierung des VN-Waffenübereinkommens, |
3. |
Förderung von Beratungen über bislang wenig erkundete, aufkommende und bereichsübergreifende Fragen, die für das VN-Waffenübereinkommen von Belang sind. |
Eine detaillierte Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“).
Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA.
Artikel 3
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte beträgt 1 603 517,64 EUR.
(2) Die mit dem als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit UNODA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass die UNODA gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
(4) Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine vom Rat durchzuführende Evaluierung.
(2) Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 genannten Projekte.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
ANHANG
PROJEKTDOKUMENT
Projekt zur Unterstützung der Universalisierung, Umsetzung und Stärkung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können — HR(2021) 124
BEGRÜNDUNG UND HINTERGRUND
Das Übereinkommen von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, besser bekannt als das „Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen“ (im Folgenden „VN-Waffenübereinkommen“) ist am 2. Dezember 1983 in Kraft getreten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
Das VN-Waffenübereinkommen ist ein wichtiges Instrument des humanitären Völkerrechts; es besteht aus einem Dachübereinkommen, in dem der Anwendungsbereich und die Verfahrensvorschriften geregelt sind, sowie aus fünf dazugehörigen Protokollen, von denen jedes das Verbot oder die Beschränkung eines bestimmten Waffentyps regelt. Jedes Protokoll ist daher ein eigenständiges Rechtsinstrument, zu dem die Mitgliedschaft gesondert zu erklären ist, und das in einigen Fällen einen eigenen Durchführungsmechanismus enthält.
Das Übereinkommen hat sich als ein flexibler Mechanismus erwiesen, der Lösungsmöglichkeiten für ein breites Spektrum neuer Problemstellungen hinsichtlich der Mittel und Methoden der Kriegsführung bietet und damit zur Kodifizierung und schrittweisen Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts beiträgt. Durch die Flexibilität, die das Übereinkommen bietet, war es insbesondere möglich, zu den ursprünglich drei Protokollen, die im Jahr 1980 angenommen wurden, neue Protokolle hinzuzufügen — nämlich im Jahr 1996 das Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) und im Jahr 2003 das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V). Außerdem wurde im Jahr 2001 der Anwendungsbereich des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle erweitert, sodass sie nun auch auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar sind. Zudem wurden zahlreiche nicht von den Protokollen erfasste Problemstellungen im Format einer Gruppe von Regierungssachverständigen erörtert; letztes erörtertes Problem waren neu entstehende Technologien im Bereich der letalen autonomen Waffensysteme (LAWS).
1. PROJEKTE
1.1. Projekt 1: Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der sechsten Überprüfungskonferenz sowie Maßnahmen im Anschluss an die Konferenz
1.1.1. Projektziel
Die sechste Konferenz zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens, die im Dezember 2021 stattfinden soll, bietet den Hohen Vertragsparteien die Möglichkeit, eine umfassende Überprüfung der Funktionsweise und des Status des Übereinkommens und der dazugehörenden Protokolle durchzuführen und eine Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der jüngsten Beschlüsse vorzunehmen. Die Hohen Vertragsparteien werden voraussichtlich auch die im Rahmen des Übereinkommens in den nächsten Jahren zu verfolgenden Prioritäten sowie die Strategien und Mechanismen, mit denen diese Prioritäten in Maßnahmen umgesetzt werden sollen, festlegen. Viele halten das Jahr 2021 für einen kritischen Zeitpunkt, zu dem es gilt, Weichenstellungen für die Zukunft des VN-Waffenübereinkommens vorzunehmen.
Für die Sitzung des Vorbereitungsausschusses und für die Konferenz selbst ist jeweils nur eine begrenzte Zahl von Tagen vorgesehen; ferner besteht ein breites Spektrum an für das Übereinkommen relevanten Themen, die auf der Konferenz zur Sprache gebracht werden könnten; hinzu kommt, dass der übliche Konsultationsprozess aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht in dem Umfang durchgeführt werden konnte, wie es im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines solch wichtigen Meilensteins wie einer Überprüfungskonferenz üblich gewesen wäre; alle diese Faktoren verdeutlichen, dass bei der substanziellen, den formellen Prozess ergänzenden Arbeit zur Vorbereitung der Konferenz Unterstützung geleistet werden muss. Darüber hinaus sind aufgrund der Vielzahl der an der Einhaltung und Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens beteiligten Sektoren (Militär, humanitärer Sektor, Diplomatie, Wissenschaft) Dialoge zwischen verschiedenen Interessenträgern, die im Vorfeld der Konferenz Expertise auf nationaler und regionaler Ebene beisteuern, nicht nur wünschenswert, sondern auch notwendig, damit die Überprüfungskonferenz zu einem aussagekräftigen Ergebnis führen kann.
Um die Dynamik im Hinblick auf eine substanzielle Vorbereitung der sechsten Überprüfungskonferenz aufrechtzuerhalten, wird mit diesem Aktionsschwerpunkt darauf abgezielt, in enger Abstimmung mit den Amtsträgern des VN-Waffenübereinkommens in Genf eine Bestandsaufnahme der in den letzten Jahren durchgeführten Arbeit vorzunehmen, wozu auch eine Bewertung der erzielten Fortschritte und der noch offenen Fragen gehört. Durch die hierauf gerichteten Tätigkeiten würden die Hohen Vertragsparteien bei Folgendem unterstützt: i) bei der Erlangung aktueller Kenntnisse von den Entwicklungen, die für das Übereinkommen und jedes der dazugehörigen Protokolle von Belang sind, ii) bei der Ermittlung von Lücken und Problembereichen bei der Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens sowie bei der Problemlösung, iii) bei der rechtzeitigen Festlegung der möglichen Themen, die auf der Überprüfungskonferenz geprüft werden könnten, und iv) bei der Ausarbeitung entsprechender nationaler und regionaler Standpunkte sowie eventueller auf der Konferenz zu prüfender Vorschläge. Ziel ist es, bestmögliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auf der sechsten Überprüfungskonferenz fundiertere und eingehendere Beratungen durchgeführt und folglich substanzielle Ergebnisse erzielt werden können.
Darüber hinaus bietet die Überprüfungskonferenz auch die Gelegenheit zur Bewertung und Weiterentwicklung der bestehenden Instrumente, Informationsquellen und Umsetzungsmechanismen des VN-Waffenübereinkommens, beispielsweise der nationalen Jahresberichte zum Übereinkommen insgesamt, zum geänderten Protokoll II und zu Protokoll V. Da die Berichte wertvolle Informationen über Politik und Maßnahmen auf Länderebene sowie über die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung liefern, wurden die Vorsitzenden der Jahreskonferenzen der Hohen Vertragsparteien auf der fünften Überprüfungskonferenz, die 2016 stattfand, damit betraut, die Vertragsparteien verstärkt zur Vorlage von Berichten anzuhalten. Üblicherweise legen indes weniger als 60 % der Vertragsparteien Berichte vor, eine systematische und qualitative Analyse der Berichte steht deshalb noch aus. Als weiteres Beispiel sei die Strategie zur Förderung internationaler technischer Hilfe und zum Ausbau der nationalen Kapazitäten zur Bewältigung der von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) ausgehenden Bedrohungen angeführt. Hierzu gehören der freiwillig auszufüllende Fragebogen aus dem Jahr 2015, von dem 2021 eine überarbeitete Fassung vorgelegt werden soll, und die Erklärung von 2016 zu USBV mit dem Schwerpunkt auf Prävention, Informationsaustausch, Eindämmung von Bedrohungen und Aufklärung über Gefahren.
Im Anschluss an die Überprüfungskonferenz werden Beratungen stattfinden, die dazu dienen sollen, in enger Abstimmung mit den Amtsträgern des VN-Waffenübereinkommens Strategien und Folgemaßnahmen zur Umsetzung der auf der Konferenz gefassten Beschlüsse auszuarbeiten. Durch diese Beratungen sollen die Hohen Vertragsparteien dabei unterstützt werden, praktische Möglichkeiten dafür zu ermitteln, die nationalen und regionalen Umsetzungsanstrengungen in dem Fünfjahreszeitraum bis zur siebten Überprüfungskonferenz zu überwachen.
1.1.2. Erwartete Projektergebnisse:
a) |
Dialoge zwischen verschiedenen Interessenträgern mit dem Ziel, einen breit angelegten Gedankenaustausch zu Fragen der Einhaltung des VN-Waffenübereinkommens zu führen. |
b) |
Ein gemeinsames Verständnis der Hohen Vertragsparteien betreffend die prioritären Bereiche für die Vorbereitung der Überprüfungskonferenz. |
c) |
Stärkere Sensibilisierung und vermehrte Beiträge nationaler Experten für das VN-Waffenübereinkommen. |
d) |
Bei den Delegierten des VN-Waffenübereinkommens Erlangen eines tieferen Verständnisses der auf nationaler und regionaler Ebene mit der Umsetzung verbundenen Herausforderungen sowie Erarbeitung von Möglichkeiten zur Bewältigung solcher Schwierigkeiten. |
e) |
Möglichkeiten für die Hohen Vertragsparteien, Vorschläge zur Vorlage auf der sechsten Überprüfungskonferenz auszuarbeiten und zu präzisieren. |
f) |
Unterstützung der Amtsträger bei der inhaltlichen Vorbereitung der sechsten Überprüfungskonferenz und bei der Umsetzung der auf der Konferenz gefassten Beschlüsse. |
1.1.3. Projektbeschreibung
Im Vorfeld der sechsten Überprüfungskonferenz und im Anschluss daran werden bis zu vier thematische Sitzungen zu folgenden Themen stattfinden:
i) |
Fragen, die seit der letzten Überprüfungskonferenz im Jahr 2016 erörtert wurden und einer weiteren Analyse bedürfen, |
ii) |
neueste Entwicklungen, die für wichtige Artikel und die fünf Protokolle zum VN-Waffenübereinkommen relevant sind, |
iii) |
Handlungsoptionen, um die Amtsträger bei der Umsetzung von Beschlüssen, die auf der sechsten Überprüfungskonferenz gefasst werden, zu unterstützen. |
Vorher werden Konsultationen der Amtsträger des VN-Waffenübereinkommens und der Hohen Vertragsparteien stattfinden, um den Schwerpunkt der jeweiligen Sitzungen festzulegen. Die Sitzungen sollen dazu dienen, den Dialog zwischen den Hohen Vertragsparteien zu erleichtern. Die Sitzungen werden Beiträge von Experten umfassen, und sie werden den Vertretern verschiedener Sektoren, einschließlich Regierungssektor, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, Gelegenheit zum Meinungsaustausch bieten. Die Sitzungen zu der zweiten Themenreihe werden den Hohen Vertragsparteien insbesondere dabei helfen, die Überprüfung jedes einzelnen Artikels des Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle, die auf der Überprüfungskonferenz durchgeführt werden soll, vorzubereiten. Konkret werden den Hohen Vertragsparteien die Aspekte vermittelt, anhand derer festgestellt werden kann, ob Artikel des Übereinkommens oder der dazugehörenden Protokolle in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen und Problemstellungen einer eingehenderen Prüfung, einer Folgemaßnahme oder der Änderung bedürfen. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll erstellt.
Wenn es im Vorfeld der Überprüfungskonferenz zeitlich möglich ist, werden regionale oder sub-regionale Workshops veranstaltet, um den nationalen Praktikern die Möglichkeit zu Folgegesprächen zu geben, bei denen in kleineren Gruppen die Ergebnisse der thematischen Sitzungen erörtert werden können. Zielgruppe sind Diplomaten, Vertreter des Verteidigungssektors und nationaler Stellen für Antiminenprogramme der Hohen Vertragsparteien. Regionale Organisationen und Unterzeichnerstaaten werden ebenfalls eingeladen. Außerdem wird erwogen, besondere Maßnahmen zur Einbindung Hoher Vertragsparteien zu ergreifen, die bei den letzten Maßnahmen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens nicht mitgewirkt haben, mit dem Ziel, so viele unterschiedliche Standpunkte wie möglich einzubeziehen und ein besseres Verständnis der Probleme zu erlangen, mit denen diese Staaten konfrontiert sind. Ziel der Workshops ist es, ein gemeinsames Verständnis in Bezug auf zentrale Fragen zu fördern und Informationen über die auf nationaler und regionaler Ebene unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens auszutauschen, was zur Konzeption von Vorschlägen beitragen könnte, die auf der Überprüfungskonferenz zu prüfen wären. (1)
Die Workshops könnten außerdem dazu dienen, die Hohen Vertragsparteien bei der Bewertung der Wirksamkeit der vorhandenen Instrumente oder Leitlinien zur Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens sowie bei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Instrumenten und neuen Leitlinien zu unterstützen, um die diesbezüglichen nationalen Anstrengungen, einschließlich eines aktiveren Informationsaustauschs zwischen den Staaten, zu flankieren. Beispielsweise könnten die Workshops genutzt werden, um die nationalen Jahresberichte über die Einhaltung des VN-Waffenübereinkommens, über das geänderte Protokoll II und über das Protokoll V in Bezug auf Gemeinsamkeiten und sich abzeichnende Entwicklungen auszuwerten, und um Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Staaten, die technische Hilfe benötigen, sich mit Staaten ins Benehmen setzen können, die zur Leistung technischer Hilfe bereit sind. Außerdem könnte in den Workshops die Strategie zur Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens auf Wirksamkeit und etwaige Lücken überprüft werden, indem Probleme ermittelt werden, die in Bezug auf die nationalen und regionalen Regelungen, die Abwehrbereitschaft und die Fähigkeit zur Abwehr der von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ausgehenden Gefahren bestehen. Diesbezüglich soll im Rahmen des Projekts darauf hingewirkt werden, die Systematisierung und Digitalisierung standardisierter Informationen der nationalen Berichte zu verbessern; hierdurch kann eine bessere Zugänglichkeit der Informationen, mehr Transparenz und eine Verbesserung der datengestützten Analyse und Beschlussfassung erreicht werden.
1.2. Projekt 2: Unterstützung der Universalisierung
1.2.1. Projektziel
Das VN-Waffenübereinkommen zählt 125 Hohe Vertragsparteien, hinzu kommen vier Staaten (Ägypten, Nigeria, Sudan und Vietnam), die das Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben. Trotz der Flexibilität des Übereinkommens und seiner Relevanz für ein breites Spektrum dringender globaler Fragen liegt der Grad der Universalisierung des VN-Waffenübereinkommens in bestimmten Regionen unter 50 %; hierdurch wird die geografische Reichweite in Bezug auf die Beachtung der Vorschriften des Übereinkommens beschränkt und bei wichtigen Beratungen die Inklusivität und die Vielfalt der Sichtweisen beeinträchtigt.
Der auf der dritten Überprüfungskonferenz angenommene Aktionsplan zur Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens wurde im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2007/528/GASP der EU vom 23. Juli 2007 erfolgreich unterstützt; der Aktionsplan bewirkte, dass die Zahl der Hohen Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens von 100 im Jahr 2006 auf 110 im Jahr 2009 anstieg. (2) Auf der fünften Überprüfungskonferenz im Jahr 2016 haben die Hohen Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens anerkannt, dass die Universalisierung von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Übereinkommens ist, und die Amtsträger beauftragt, die Ausarbeitung eines neuen Aktionsplans zu prüfen (CCW/CONF.V/10). Das vorliegende Projekt hat zum Ziel, Staaten, die nicht Vertragspartei sind, dabei zu unterstützen, ein tieferes Verständnis des Zwecks und der Arbeitsweise des Übereinkommens sowie der Vorteile eines Beitritts zu erlangen, und sie dazu zu ermutigen, stärker bei den Tagungen und relevanten Tätigkeiten im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens mitzuwirken. Zweck des Projekts ist, die im Zusammenhang mit der Förderung der Universalisierung des Übereinkommens bestehenden Probleme zu analysieren und die Amtsträger und Staaten dabei zu unterstützen, auf koordinierte, nachhaltige und innovative Weise Outreach-Maßnahmen durchzuführen. Ferner soll durch das Projekt das Netzwerk aus Experten und Praktikern auf nationaler Ebene erweitert und aufrechterhalten werden, die über den Projektzyklus hinaus den Kontakt mit den in das VN-Waffenübereinkommen involvierten Stellen und Beteiligten halten werden. Hierdurch könnten sie in regionalen und nationalen Foren für das VN-Waffenübereinkommen sensibilisieren und auf eines besseres Verständnis des Übereinkommens hinwirken, wozu auch gehört, den Nutzen der für Nichtvertragsparteien bestehenden Möglichkeit, dem Übereinkommen beizutreten, zu propagieren. Durch das Netzwerk wird zudem der Personenkreis erweitert, aus dem Redner auf den Expertentagungen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens gewonnen werden können.
Da für die Staaten bei ihrem Beitritt zu dem Übereinkommen die Verpflichtung besteht, durch mindestens zwei der Protokolle gebunden zu sein, weisen die Gruppen der Staaten, die den einzelnen Protokollen beigetreten sind, unterschiedliche Zusammensetzungen auf; aus diesem Grund wird im Rahmen des Projektes auch auf die Universalisierung der Protokolle des Übereinkommens hingearbeitet. (3)
1.2.2. Erwartete Projektergebnisse:
a) |
Beitrag zur Festlegung eines koordinierten strategischen Ansatzes für die Universalisierung, dem Amtsträger und Hohe Vertragsparteien folgen. |
b) |
Erreichen eines tieferen Verständnisses für das VN-Waffenübereinkommen bei nationalen Behörden und Experten. |
c) |
Schaffung eines Netzwerks aus Experten und Praktikern, um ein kontinuierliches Hinwirken auf die Universalisierung des VN-Waffenübereinkommens und kontinuierliche Umsetzungsbemühungen auf Landesebene oder auf regionaler Ebene zu gewährleisten. |
d) |
Erhöhung der Zahl der Nichtvertragsparteien, die sich verpflichten, dem VN-Waffenübereinkommen beizutreten und bei Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens mitzuwirken. |
e) |
Verwirklichung einer besseren geografischen Ausgewogenheit bei der Mitgliedschaft im VN-Waffenübereinkommen und den dazugehörigen Protokollen. |
f) |
Ausarbeitung von Elementen, die von den Amtsträgern bei der eventuellen Ausarbeitung eines aktualisierten Aktionsplans zur Universalisierung zu berücksichtigen wären. |
1.2.3. Projektbeschreibung
Es werden auf subregionaler Ebene bis zu sechs Workshops zur Universalisierung stattfinden. Entsprechend dem jüngsten Aktionsplan zur Universalisierung (4) wird Nichtvertragsstaaten, die von Minen und explosiven Kampfmittelrückständen betroffen sind, und Regionen mit geringer Quote der Mitgliedschaft Vorrang eingeräumt, wie nachstehend vorgeschlagen:
Region |
Ausgewählte Subregionen |
Afrika |
Alle |
Asien und Pazifischer Raum |
Südostasien Pazifischer Raum |
Osteuropa |
Kaukasus |
Lateinamerika und Karibik |
Karibik |
Dauer und Inhalt der Workshops werden auf die subregionalen Gegebenheiten, Prioritäten und Kapazitäten zugeschnitten, einschließlich der Auswirkungen der verschiedenen in den Anwendungsbereich des VN-Waffenübereinkommens fallenden Arten von Waffen. Das Projekt wird in enger Abstimmung mit den drei regionalen Zentren des UNODA in Afrika, Asien und im Pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und der Karibik durchgeführt.
Angesichts der Bedeutung militärischen Fachwissens und humanitärer Maßnahmen für die Durchführung des Übereinkommens werden neben den Politikexperten aus der Diplomatie auch Vertreter des Verteidigungssektors und der nationalen Minenräumungs- und Sprengschutzbehörden eingeladen. Bei den Workshops wird auch die Teilnahme der Hohen Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens aus der jeweiligen Region — zwecks Ermöglichung eines Peer-to-Peer-Austauschs — sowie von Vertretern regionaler Organisationen angestrebt. Wo immer dies möglich ist, werden auch die Amtsträger des VN-Waffenübereinkommens und die in Genf tätigen Delegierten der entsprechenden Nichtvertragsstaaten eingeladen.
Für andere Parteien als Hohe Vertragsparteien, die bei den subregionalen Workshops Interesse an einem Beitritt zum VN-Waffenübereinkommen zeigen, kann ein länderspezifischer Dialog mit einer größeren Gruppe von Interessenträgern veranstaltet werden. Ferner werden alle Teilnehmer der Workshops gegen Ende des Projekts erneut kontaktiert, um Rückmeldungen einzuholen und die Fortschritte zu überprüfen.
Darüber hinaus werden im Rahmen von kleinen Gruppen Gespräche zwischen den Hohen Vertragsparteien eines bestimmten Protokolls und denjenigen, die zwar Vertragsparteien des Übereinkommens, aber nicht dem Protokoll beigetreten sind, abgehalten, damit Erstere auf die Bedenken und Fragen Letzterer zur nationalen Umsetzung und Einhaltung eingehen können. Damit soll die Universalität nicht nur des VN-Waffenübereinkommens als Ganzes, sondern auch die der Protokolle gefördert werden.
Verschiedenes Schulungs- und Informationsmaterial zum VN-Waffenübereinkommen wird zusammengestellt oder ausgearbeitet und auf der Projektseite der UNODA-Website bereitgestellt. Dieses Projekt wird auf den Erfolgen und Erkenntnissen aufbauen, die im Rahmen der im Jahr 2007 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2007/528/GASP des Rates der Europäischen Union zur Unterstützung des VN-Waffenübereinkommens bei den Universalisierungstätigkeiten erzielt wurden, sowie auf ähnlichen Bemühungen im Rahmen anderer Genfer Abrüstungsübereinkommen.
1.3. Projekt 3: Förderung von Beratungen über bislang wenig erkundete, aufkommende und bereichsübergreifende Fragen, die für das VN-Waffenübereinkommen von Belang sind
1.3.1. Projektziel
Ziel dieses Projekts ist es, in enger Abstimmung mit den Amtsträgern des VN-Waffenübereinkommens bislang wenig erkundete, aufkommende und bereichsübergreifende Fragen zu ermitteln und zu erörtern, die für das Übereinkommen von Belang sind, um damit den förmlichen Prozess zu ergänzen. Die Tätigkeiten werden den Hohen Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens ein informelles Forum in Genf bieten, um diese Fragen im Rahmen eines Austauschs mit verschiedenen Interessenträgern zu erörtern und damit zu einem besseren Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten zu gelangen und die Komplementarität der Bemühungen innerhalb der Sektoren und zwischen ihnen sicherzustellen.
1.3.2. Erwartete Projektergebnisse:
a. |
Umfassende und regionenübergreifende Dialoge mit verschiedenen Interessenträgern zur Weiterverfolgung von Fragen, auf die in den Sitzungen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens und in anderen Foren bislang nur wenig eingegangen wurde. |
b. |
Erarbeitung von Ergebnissen und Ausarbeitung von Abschlussdokumenten, in denen die angesprochenen und erörterten Fragen sowie gegebenenfalls Ziele und Empfehlungen für weitere Maßnahmen dargelegt werden, um substanzielle Beiträge zu den Sitzungen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens, insbesondere zu den Expertensitzungen, zu leisten. |
c. |
Schaffung eines Netzes von Experten, Praktikern, internationalen und regionalen Organisationen, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, der Industrie und der Jugend, das sich an Diskussionen über das VN-Waffenübereinkommen beteiligen soll. |
d. |
Verbreitung von Initiativen, Veranstaltungen und analytischen Erkenntnissen, die sich auf das VN-Waffenübereinkommen beziehen und für das Netz und für ein breiteres Publikum von Belang sind. |
e. |
Förderung einer größeren Geschlechtervielfalt unter den Experten, die an Sitzungen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens und den dazugehörigen Diskussionen teilnehmen. |
1.3.3. Projektbeschreibung
Eine Reihe von Tätigkeiten kann schon jetzt bestimmt werden, während sich weitere Tätigkeiten nach Beginn der Durchführung des Projekts auf der Grundlage der Beschlüsse der sechsten Überprüfungskonferenz ergeben werden. Davon ausgehend werden im Rahmen des Projekts Fragen ermittelt, auf die bislang nur wenig eingegangen wurde, die aber weiterer Analysen und Diskussionen wert sind. Auf der Grundlage dieses Prozesses wird eine Reihe von von Wissenschaft und Industrie geleiteten Hybrid-Rundtischgesprächen und Seminaren/Webinaren für Experten- und Praktikerdiskussionen abgehalten, um diese Themen hervorzuheben und weiter zu prüfen. Zu den Themenvorschlägen gehören unter anderem die Weiterentwicklung des Übereinkommens, innovative Ansätze zur Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Übereinkommens und seiner Protokolle sowie eine angemessene Beteiligung von Frauen an Abrüstungs-, Strategie- und Programmplanungsentscheidungen. Darüber hinaus werden nach Möglichkeit am Rande der in Genf stattfindenden Sitzungen im Rahmen des VN-Waffenübereinkommens Begleitveranstaltungen zu diesen Themen organisiert.
Ferner wird eine Bestandsaufnahme wichtiger Akteure in Regierungen, internationalen und regionalen Organisationen, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, Jugendgruppen und der Industrie sowie ihrer bestehenden und geplanten Initiativen, die die Beratungen über das VN-Waffenübereinkommen bereichern könnten, zur Unterstützung künftiger Umsetzungsbemühungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage werden Informationen über bevorstehende Veranstaltungen und Initiativen, die von wichtigen Akteuren veranstaltet werden, sowie über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Studien und Forschungsarbeiten, die für das VN-Waffenübereinkommen von Bedeutung sind, gesammelt und verbreitet.
Die Wirkungen und Ergebnisse aller Tätigkeiten im Rahmen dieses Projekts werden zusammengestellt und, soweit möglich und als nützlich erachtet, übersetzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um unter anderem neue Interessenträger geografisch und sprachlich inklusiv einzubinden. Darüber hinaus werden, soweit möglich und angemessen, Anschlusstätigkeiten konzipiert, bei denen wichtige Interessenträger wie derzeitige und frühere Amtsträger des VN-Waffenübereinkommens konsultiert werden.
2. METHODIK
Die Tätigkeiten dieses Projekts werden hauptsächlich online durchgeführt, und das Material wird digital entwickelt und verteilt. Ausgenommen sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen die physische Anwesenheit möglich ist und die nicht durch eine Distanzlösung ersetzt werden können oder für die ein Präsenzformat kostengünstiger wäre als ein virtuelles. Ferner werden Zusammenfassungen von thematischen Sitzungen und Expertendiskussionen zusammengestellt und den Hohen Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens und anderen interessierten Akteuren auf der Projekt-Website zur Verfügung gestellt.
3. BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG
Das UNODA wird dem Hohen Vertreter und der Kommission einen finanzbezogenen und beschreibenden Abschlussbericht vorlegen, der unter anderem die gewonnenen Erfahrungen wiedergibt; zudem wird es alle sechs Monate einen Kurzbericht über die erzielten Fortschritte vorlegen.
4. LAUFZEIT
Die vorgeschlagene Projektlaufzeit beträgt 24 Monate.
5. ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU
Es werden alle zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen, um allgemein bekannt zu machen, dass die durchgeführten Maßnahmen von der Union finanziert wurden. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. Durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit wird dafür gesorgt, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen und dabei die Rolle der Union herausgestellt wird, wobei die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleistet und der Öffentlichkeit bewusst gemacht wird, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge der Projekte erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.
6. DURCHFÜHRUNGSSTELLE
Mit der Durchführung des Projekts wird gemäß dem zwischen der Europäischen Kommission und dem UNODA zu vereinbarenden Finanzierungsabkommen das UNODA betraut.
Das Projekt wird in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den drei regionalen Zentren des UNODA in Afrika, Asien und im Pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und der Karibik durchgeführt. Es werden aktiv Möglichkeiten für gemeinsame Maßnahmen oder Folgemaßnahmen mit den Partnern (wie UNIDIR, IKRK und UNMAS) und gegebenenfalls anderen Organisationen gesucht, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Wirkung der einzelnen Anstrengungen zu vervielfachen und die Verbreitung der Ergebnisse zu maximieren.
(1) Wenn es aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich sein sollte, im Vorfeld der Überprüfungskonferenz regionale oder sub-regionale Workshops zu veranstalten, werden diese Workshops als Maßnahmen betrachtet, die im Anschluss an die Konferenz durchzuführen sind, um die Umsetzung der auf der Konferenz gefassten Beschlüsse nachzuverfolgen. Die Ergebnisse und Vorschläge, die aus den Beratungen auf regionaler Ebene hervorgehen, werden an die Delegierten in Genf weitergegeben, um sie bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Plans zu unterstützen.
(2) Beigetreten sind vier afrikanische Staaten, zwei Staaten aus dem Mittelmeerraum und dem Nahen und Mittleren Osten, ein zentralasiatischer Staat, ein Staat aus Lateinamerika und der Karibik sowie zwei europäische Staaten.
(3) Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I) (118 Hohe Vertragsparteien), Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (106 Hohe Vertragsparteien), Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III) (115 Hohe Vertragsparteien), Protokoll über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) (109 Hohe Vertragsparteien) und Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) (96 Hohe Vertragsparteien). Das ursprüngliche Protokoll II, das im Jahr 1980 angenommen wurde, ist noch in Kraft, ihm gehören 95 Hohe Vertragsparteien an, von denen einige der geänderten Fassung nicht beigetreten sind.
(4) „Accelerated Plan of Action on Universalization of the Convention and its annexed Protocols“ („Beschleunigter Aktionsplan zur Universalisierung des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle“ — CCW/CONF.IV/4/Add.1).
22.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1695 DES RATES
vom 21. September 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/615 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. April 2019 den Beschluss (GASP) 2019/615 (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 29. Juni 2020 den Beschluss (GASP) 2020/906 (2) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2019/615 geändert wurde. |
(3) |
Der Rat hat am 8. April 2021 den Beschluss (GASP) 2021/579 (3) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2019/615 geändert wurde. |
(4) |
In dem Beschluss (GASP) 2019/615 ist ein Durchführungszeitraum von 30 Monaten — beginnend am Tag des Abschlusses der Vereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 — für die in Artikel 1 genannten Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungszeitraum“) vorgesehen. |
(5) |
Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) hat aufgrund der weltweiten COVID-19-Krise und der Auswirkung auf die Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/615 genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verlängerung des Durchführungszeitraums bis zum 15. Januar 2022 beantragt. |
(6) |
Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/615 genannten Maßnahmen können ohne Auswirkungen auf die Finanzmittel bis zum 15. Januar 2022 fortgesetzt werden. |
(7) |
Der Beschluss (GASP) 2019/615 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/615 erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 15. Januar 2022.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DOVŽAN
(1) Beschluss (GASP) 2019/615 des Rates vom 15. April 2019 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union (ABl. L 105 vom 16.4.2019, S. 25).
(2) Beschluss (GASP) 2020/906 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/615 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 36).
(3) Beschluss (GASP) 2021/579 des Rates vom 8. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/615 über die Unterstützung von Maßnahmen im Vorfeld der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2020 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) durch die Union (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 21).