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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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29.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1235 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2021
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 1 und 2 und Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um in dem neuen Rechtsrahmen ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Insbesondere sollten die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission (3) einen Teil der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (4) ersetzen, die daher aufgehoben werden sollte. |
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(2) |
Um die Prüfung durch die Kommission zu erleichtern und die Beteiligten im Einspruchsverfahren umfassend zu informieren, sollte das dem Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe beigefügte Einzige Dokument — wenn die Produktspezifikation spezifische Anforderungen an die Verpackung enthält — eine Zusammenfassung der Begründung enthalten, aus der hervorgeht, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität oder den Ursprung sicherzustellen oder die Kontrolle der Spirituose zu gewährleisten. |
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(3) |
Im Interesse der Kohärenz des Verfahrens und zur Erleichterung der Prüfung durch die Kommission sollte der betreffende Mitgliedstaat garantieren, dass das Einzige Dokument eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist, auf die sich die Kommission bei der Prüfung des Antrags stützen und auf die sich die anderen Mitgliedstaaten und Interessenträger zum Zweck der Durchsetzung der geografischen Angabe verlassen können. Aus denselben Gründen sollte die Fundstelle der Produktspezifikation, die in dem der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegten Antragsdossier enthalten ist, als Link zu der gemäß dem Verwaltungssystem des Mitgliedstaats veröffentlichten Produktspezifikation angegeben werden. |
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(4) |
Es sollte festgelegt werden, welche Informationen übermittelt werden müssen, damit ein Schutzantrag, ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung als zulässig gilt, um die Bearbeitung solcher Anträge zu erleichtern und ihre Prüfung zu beschleunigen. |
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(5) |
Um vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass langfristig alle Hersteller die Produktspezifikationen einhalten, sollten die Mitgliedstaaten für die Hersteller Übergangszeiträume von bis zu 10 Jahren gewähren können, damit sich diese an die Änderungen bestimmter Vorschriften der Produktspezifikation anpassen können. |
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(6) |
Die Kommission ist für die Genehmigung von Unionsänderungen der Produktspezifikation zuständig, wohingegen Standardänderungen von den Mitgliedstaaten oder der zuständigen Person oder Stelle in einem Drittland genehmigt werden. Um das Verfahren effizient zu gestalten, sollten in Fällen, in denen ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen enthält, diese als nicht vorhanden angesehen werden und nicht als im Rahmen der Unionsänderung genehmigt gelten. |
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(7) |
Das Verfahren für die Genehmigung von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind. |
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(8) |
In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge dieselbe Produktspezifikation ändern, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern. |
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(9) |
Die Vorschriften für das Verfahren zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe sollten ergänzt werden, um eindeutig darzulegen, dass die Mitgliedstaaten zu den juristischen Personen gehören, die ein berechtigtes Interesse an der Einreichung eines Antrags auf Löschung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 haben, und um die exakten Verweise auf das Amtsblatt der Europäischen Union festzulegen, in dem die Veröffentlichung erfolgt. |
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(10) |
Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten das elektronische Register der geografischen Angaben von Spirituosen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 (im Folgenden das „Register“) eingerichtet und weitere Vorschriften über Inhalt und Form des Registers erlassen werden. Da die vorliegenden und vorzulegenden Dokumente für jeden eingetragenen Namen je nach der Rechtsgrundlage, unter der er zuerst geschützt wurde, abweichen, sollten insbesondere die Anforderungen an diese Dokumente entsprechend angepasst werden. Damit Prioritätsdaten in Bezug auf andere Rechte des geistigen Eigentums festgelegt werden können, sollten im Register das Datum eines Antrags auf Eintragung und das Datum und die Fundstelle des Rechtsakts zum Schutz der geografischen Angabe angegeben werden. Bei dem Register sollte es sich um eine elektronische Datenbank handeln, die innerhalb der von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme verwaltet wird und für die Öffentlichkeit zugänglich ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Einleitende Bestimmung
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 in Bezug auf geografische Angaben für Spirituosen festgelegt, insbesondere in Bezug auf
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a) |
Eintragungsanträge; |
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b) |
Änderungen der Produktspezifikation; |
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c) |
die Löschung von Eintragungen; |
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d) |
das Register der geografischen Angaben. |
KAPITEL II
Besondere Vorschriften
ABSCHNITT 1
ANTRAG AUF EINTRAGUNG
Artikel 2
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Zusätzliche Anforderungen an das Einzige Dokument
Wenn das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787 besondere Anforderungen bezüglich der Verpackung enthält, sollte auch eine Zusammenfassung der Begründung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.
Artikel 3
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Antragsdossier des Mitgliedstaats
Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/787 ein Antragsdossier an die Kommission, so bescheinigt dieser Mitgliedstaat, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist. Der Mitgliedstaat ist für wesentliche Abweichungen zwischen dem Einzigen Dokument und der Produktspezifikation verantwortlich. Das Antragsdossier muss die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation enthalten.
Artikel 4
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Zulässigkeit des Antrags
(1) Ein Antrag auf Eintragung gilt als zulässig, wenn er gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 zusammen mit dem gemäß Artikel 3 der genannten Durchführungsverordnung erstellten Einzigen Dokument übermittelt wurde und vollständig ist.
Ein Antrag auf Eintragung gilt als vollständig, wenn er den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2019/787 sowie den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung entspricht.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
Artikel 5
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Nationaler Übergangszeitraum
(1) Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Hersteller in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum einräumen, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die jeweilige Spirituose mindestens in den 5 Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung der betreffenden Namen rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben.
Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem das Antragsdossier bei der Kommission eingereicht wird, und ist so kurz wie möglich. Er darf nicht länger als 10 Jahre sein.
(2) Mit Ausnahme des nationalen Einspruchsverfahrens gilt Absatz 1 entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.
(3) Der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 ist in dem Antragsdossier anzugeben, das gemäß Artikel 24 Absatz 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/787 bei der Kommission eingereicht wird.
ABSCHNITT 2
ÄNDERUNGEN DER PRODUKTSPEZIFIKATION
Artikel 6
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Anträge auf Unionsänderungen der Produktspezifikation
Für die Zwecke des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2019/787 enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation lediglich Unionsänderungen. Enthält ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für eine Unionsänderung nur für die Unionsänderung. In dem Antrag enthaltene Standardänderungen bzw. vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht.
Artikel 7
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen
(1) Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 übermittelt wurden und Artikel 7 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen.
Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Unionsänderungen.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
Artikel 8
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Standardänderungen der Produktspezifikation
(1) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/787 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat diesem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert.
Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. Eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Änderungen erforderlich sind, ist hinzuzufügen.
(2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und, soweit zutreffend, das geänderte konsolidierte Einzige Dokument umfassen.
Der Genehmigungsbeschluss wird öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem der Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens 1 Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über alle rechtskräftigen nationalen Urteile, mit denen ein Beschluss zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wurde.
(3) Beschlüsse zur Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Spirituosen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens 1 Monat, nachdem der entsprechende Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 entspricht.
(5) Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so macht die Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 genannten digitalen Systeme öffentlich zugänglich.
Der Absender einer Mitteilung über eine Standardänderung bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
(6) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(7) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens 1 Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung.
Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen stellen.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befindet.
Artikel 9
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen
(1) Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung anhängig ist, aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wenn die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, für mögliche Einsprüche veröffentlicht wurde, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht.
(2) Wenn die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.
Artikel 10
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation
(1) Vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens 1 Monat nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde übermittelt. Eine vorübergehende Änderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Genehmigung der Änderung öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(2) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt.
(3) Vorübergehende Änderungen bezüglich Spirituosen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens 1 Monat nach ihrer Genehmigung von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 entspricht.
(5) Die Kommission macht die Mitteilung über eine vorübergehende Änderung innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über diese vorübergehende Änderung erhalten hat, über die digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 öffentlich zugänglich. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.
Der Absender einer Mitteilung über eine vorübergehende Änderung bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
ABSCHNITT 3
LÖSCHUNG EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE
Artikel 11
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Löschungsverfahren
(1) Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 können die Mitgliedstaaten aus eigener Initiative einen Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe stellen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Löschungsanträge, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 übermittelt wurden, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 12
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Zulässigkeit von Löschungsanträgen
(1) Für die Zwecke von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787 gilt ein Löschungsantrag als zulässig, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
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a) |
er erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 und |
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b) |
für Anträge nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787, ihm liegt einer der Gründe gemäß Unterabsatz 1 der genannten Bestimmung zugrunde. |
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
(3) Mit Gründen versehene Einsprüche gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn darin die kommerzielle Verwendung des eingetragenen Namens durch den Betroffenen belegt wird.
ABSCHNITT 4
REGISTER
Artikel 13
(Delegierte Befugnis gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Register
(1) Das elektronische Register der geografischen Angaben von Spirituosen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 (im Folgenden das „Register“) wird eingerichtet. Es basiert auf digitalen Systemen, die von der Kommission verwaltet werden und für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
(2) Nach dem Inkrafttreten eines Rechtsakts, mit dem der Name einer geografischen Angabe geschützt wird, nimmt die Kommission folgende Daten in das Register auf:
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a) |
den Namen oder die Namen, der oder die als geografische Angabe geschützt wird bzw. werden, einschließlich ggf. seiner bzw. ihrer Transkription(en) oder Transliteration(en) in lateinischen Buchstaben. Mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen aufgenommen und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt; |
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b) |
die Kategorie der Spirituose; |
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c) |
das Aktenzeichen; |
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d) |
die Art der „geografischen Angabe“; |
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e) |
den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer; |
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f) |
den Geltungsbeginn und die Fundstelle des Rechtsakts, mit dem der Name geschützt wird:
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g) |
die elektronische(n) Fundstelle(n) des Rechtsakts oder der Rechtsakte bezüglich der geografischen Angabe, der bzw. die auf die Rechtsakte gemäß Buchstabe f folgt bzw. folgen; |
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h) |
die Fundstellen des Einzigen Dokuments, der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage, der Produktspezifikation oder der technischen Unterlage, und zwar:
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(3) Genehmigt die Kommission eine Unionsänderung einer Produktspezifikation oder wird ihr eine genehmigte Standardänderung einer Produktspezifikation mitgeteilt, mit der die Angaben im Register geändert werden, so erfasst sie die neuen Daten mit Wirkung vom Geltungsbeginn der Änderung in der Union. Daten über vorübergehende Änderungen werden ebenfalls erfasst.
(4) Wurde die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so löscht die Kommission den Namen ab dem Tag aus dem Register, an dem der betreffende Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/787 wirksam wird, und führt Aufzeichnungen über die Löschung.
(5) Die geografischen Angaben, die durch Durchführungsverordnungen geschützt sind, die zwischen dem 8. Juni 2019 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, werden in das Register eingetragen.
(6) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Geltungsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung für einen Zeitraum von 10 Jahren auf.
KAPITEL III
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).
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29.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1236 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2021
mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben und ersetzt. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 enthält Vorschriften für geografische Angaben im Spirituosensektor und ermächtigt die Kommission, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Marktes für Spirituosen im neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten und insbesondere das System der geografischen Angaben für Spirituosen zu vereinfachen und zu straffen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese sollten einen Teil der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (3) ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission (4) aufgehoben wird. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2019/787 lässt es zu, dass mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen stellen. Der Klarheit halber sollten zusätzliche Vorschriften für gemeinsame Anträge, die mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, erlassen werden. |
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(3) |
Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Vorschriften für Pflichtangaben und Muster für Eintragungsanträge, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation und Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen, Einsprüche und Einspruchsbegründungen, Mitteilungen über das Ende der Konsultationen nach einem Einspruchsverfahren sowie Anträge auf Löschung einer Eintragung festgelegt werden. |
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(4) |
Das geografische Gebiet von geografischen Angaben, für die der Schutz beantragt wird, sollte in der Produktspezifikation detailliert, genau und eindeutig beschrieben werden, damit die Hersteller, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen von einer sicheren, klaren und zuverlässigen Grundlage ausgehen können. Zudem sollte das Einzige Dokument eine Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets enthalten. |
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(5) |
Die Interessen Dritter in den Mitgliedstaaten sollten geschützt sein, wenn nach der Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in der mit dem Antrag vorgelegten Produktspezifikation wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Solche Änderungen sollten auf der Ebene der Mitgliedstaaten in angemessener Form veröffentlicht werden, damit natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, Einspruch erheben können. |
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(6) |
Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen und Fristen für das Einspruchsverfahren, Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen, Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen und Anträge auf Löschung festgelegt werden. |
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(7) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 übermittelt die Kommission einen Einspruch, der gegen einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe, einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder einen Löschungsantrag eingereicht wurde, der Behörde, Stelle oder Person, die den Antrag gestellt hat. Aus Gründen der Transparenz und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens sollte diese Mitteilung den Namen und die Kontaktdaten des Einspruchsführers enthalten. Der Antragsteller könnte damit unverzüglich in informelle Konsultationen mit dem Einspruchsführer eintreten und gegebenenfalls die Angelegenheit einer Klärung zuführen, bevor der Einspruchsführer die Einspruchsbegründung einreicht. |
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(8) |
Folgt auf den Einspruch eine zulässige Einspruchsbegründung, so übermittelt die Kommission der Behörde, Stelle oder Person, die den Einspruch eingereicht hat, und der Behörde, Stelle oder Person, die den Eintragungsantrag, den Änderungsantrag oder den Löschungsantrag gestellt hat, die Kontaktdaten der jeweils anderen Partei, damit sie geeignete Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 durchführen können. |
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(9) |
Der Name des Antragstellers, der einen Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 eingereicht hat, oder der Name einer natürlichen oder juristischen Person, die einen Löschungsantrag gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung eingereicht hat, wird veröffentlicht, damit bekannt ist, wer das Änderungs- bzw. Löschungsverfahren eingeleitet hat, und potenzielle Einspruchsführer die Möglichkeit haben, das berechtigte Interesse der betreffenden Person anzufechten. |
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(10) |
Genehmigte Standardänderungen und vorübergehende Änderungen müssen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit sie im Einklang mit dem neuen System der Zuständigkeiten für Änderungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 öffentlich zugänglich und im Hoheitsgebiet der Union anwendbar sind. Die Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland, die von einer natürlichen oder juristischen Person beantragt wurde, kann personenbezogene Daten enthalten, damit bekannt ist, wer die Änderung beantragt hat. |
|
(11) |
Die bestehenden Vorschriften für die Wiedergabe des Unionslogos für geschützte geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 (5)) sollten übernommen werden, damit die Verbraucher dieses Logo bei Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe wiederfinden können. |
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(12) |
Der Nutzen geografischer Angaben beruht auf dem Verbrauchervertrauen. Die Regelung ist nur glaubwürdig, wenn sie mit einem effizienten Kontrollsystem auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verbunden ist und dieses von den zuständigen Behörden verwaltet wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt werden. Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts müssen die Hersteller in unterschiedlichen Situationen rasch und unkompliziert nachweisen können, dass sie den geschützten Namen verwenden dürfen, beispielsweise bei Zollkontrollen, Marktkontrollen oder auf Anfrage von Marktteilnehmern. Das von den Mitgliedstaaten eingeführte System sollte zudem gewährleisten, dass sich Hersteller, die die Vorschriften einhalten, im Kontrollsystem für die Einhaltung der Produktspezifikation erfassen lassen können. |
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(13) |
Es sollten Vorschriften und Muster für den Nachweis der Zertifizierung von Spirituosen mit geografischer Angabe, die auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland verweist, festgelegt werden. |
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(14) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen mit den von der Kommission eingerichteten Informationssystemen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht werden; Informationen sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (7) ausgetauscht werden. |
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(15) |
Die Kommission hat zur Verwaltung der Anträge auf Schutz geografischer Angaben bei Lebensmitteln, Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen das Informationssystem „e-Ambrosia“ eingerichtet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Kommunikation im Rahmen der Verfahren für Anträge auf Eintragung und die Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation bei Spirituosen dieses System weiter nutzen. Aufgrund eines strikten Akkreditierungssystems sollte dieses System jedoch weder für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge noch für die Kommunikation mit Drittländern verwendet werden, solange die erforderlichen digitalen Sicherheitsgarantien nicht gegeben sind. Im Rahmen der Verfahren für Einsprüche und Löschungsanträge sollten die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und Hersteller aus Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, mit der Kommission stattdessen per E-Mail kommunizieren. |
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(16) |
Es sollte festgelegt werden, auf welche Weise die Kommission der Öffentlichkeit die Informationen über geografische Angaben im Spirituosensektor zugänglich macht. |
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(17) |
Was geografische Angaben von Spirituosen mit Ursprung in der Union angeht, werden die Verfahren für die Eintragung, Änderungen der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung sowie die Verfahren für die Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für unterschiedliche Schritte der jeweiligen Verfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten sind für den ersten Verfahrensschritt zuständig: Sie nehmen den Antrag von der Herstellervereinigung entgegen, bewerten ihn — wobei auch ein nationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist — und leiten ihn nach dem Ergebnis der Bewertung an die Kommission weiter. Die Kommission wiederum hat die Aufgabe, den Antrag genau zu prüfen — wobei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist — und zu entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird. Die Kommission führt auch die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durch. |
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(18) |
Um die Offenlegung personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte im Hinblick auf die Unterlagen, die in den jeweiligen Verfahren vorzulegen sind, nach Möglichkeit davon abgesehen werden, die Übermittlung personenbezogener Daten vorzuschreiben. Dennoch müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen verarbeiten, die personenbezogene Daten wie Personennamen und Kontaktdaten enthalten. Es kann sein, dass diese Daten in hinreichend begründeten Fällen offengelegt oder veröffentlicht werden müssen. |
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(19) |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der genannten Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 zuständig ist, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist. |
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(20) |
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der jeweiligen Verfahren gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Es sollte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 zuständig sind, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen sind. |
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(21) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Einleitende Bestimmung
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 in Bezug auf geografische Angaben für Spirituosen festgelegt, insbesondere in Bezug auf
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a) |
Eintragungsanträge; |
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b) |
das Einspruchsverfahren; |
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c) |
Änderungen der Produktspezifikation; |
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d) |
die Löschung der Eintragung; |
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e) |
die Verwendung des Unionslogos; |
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f) |
Kontrollen; |
|
g) |
den Informationsaustauch. |
KAPITEL II
Besondere Vorschriften
ABSCHNITT 1
ANTRAG AUF EINTRAGUNG
Artikel 2
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Gemeinsame Anträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen in Bezug auf gemeinsame Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe die Anforderungen in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 in allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 gilt für alle betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Einschlägige Mitteilungen oder Beschlüsse der Kommission werden an den Mitgliedstaat, die Behörde des Drittlands oder einen in einem Drittland ansässigen Antragsteller übermittelt, der bzw. die bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 einreicht.
Artikel 3
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Einziges Dokument
(1) Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787 muss das Einzige Dokument knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.
(2) Betrifft der Antrag ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so muss das Einzige Dokument nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird.
(3) Betrifft der Antrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss die Behörde des Drittlands oder ein in einem Drittland ansässiger Antragsteller das Muster für das Einzige Dokument in Anhang I verwenden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einzige Dokumente, für die ein Antrag auf Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt wurde.
Artikel 4
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787) Geografisches Gebiet
Das geografische Gebiet gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 wird in der Produktspezifikation soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.
Artikel 5
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zusätzliches nationales Prüfverfahren
Werden nach dem Austausch zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 wesentliche Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat diese Änderungen in angemessener Weise, damit jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch einlegen kann, bevor der Kommission die neue Fassung des Einzigen Dokuments übermittelt wird.
In Fällen, in denen ein zusätzliches nationales Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die Frist für die Stellungnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 um bis zu sechs Monate verlängern.
Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation wird aktualisiert und führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation.
ABSCHNITT 2
EINSPRUCHSVERFAHREN
Artikel 6
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) Verfahrensvorschriften für Einsprüche
(1) Ein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; |
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b) |
die Fundstelle der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens, des Antrags auf eine Unionsänderung oder des Löschungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; |
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c) |
den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; |
|
d) |
eine Erklärung, dass der Antrag gegen die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/787 verstoßen könnte. |
Ein Einspruch muss nach dem Muster in Anhang II erstellt werden.
(2) Eine Einspruchsbegründung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
|
a) |
den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; |
|
b) |
die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; |
|
c) |
den Namen und die Kontaktdaten des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die die Einspruchsbegründung einreicht; |
|
d) |
eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden; |
|
e) |
die Einspruchsgründe gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/787; |
|
f) |
Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. |
Der Einspruchsbegründung können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
Der Einspruchsbegründung muss nach dem Muster in Anhang III erstellt werden. Abweichend davon kann die Kommission eine nicht in Einklang mit diesem Muster erstellte Einspruchsbegründung akzeptieren, sofern alle gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen vorgelegt werden.
(3) Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/787 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Löschungsantrag gestellt hat.
(4) Für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die die Einspruchsbegründung eingereicht hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Löschungsantrag gestellt hat.
(5) Das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 muss der Kommission innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultationen mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:
|
a) |
den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; |
|
b) |
die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; |
|
c) |
den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer; |
|
d) |
das Ergebnis der Konsultationen; |
|
e) |
die Angabe, ob das Einzige Dokument oder die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen. |
Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen gemäß dem Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
ABSCHNITT 3
ÄNDERUNGEN DER PRODUKTSPEZIFIKATION
Artikel 7
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Anträge auf Unionsänderungen
(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht; |
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b) |
den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers; |
|
c) |
die Rubriken der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung bezieht; |
|
d) |
eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt; |
|
e) |
eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung; |
|
f) |
das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung; |
|
g) |
die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung; |
|
h) |
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht; |
|
i) |
nur für Anträge aus Drittländern: den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben in Einklang steht. |
Die Beschreibung und Begründung gemäß Buchstabe e und das Dokument gemäß Buchstabe f dürfen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — jeweils nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5 000 Wörter enthalten. Ein Antrag aus einem Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern müssen das Muster in Anhang V verwenden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(3) Das geänderte Einzige Dokument wird gemäß Artikel 3 erstellt. Ein Antrag aus einem Drittland kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation enthalten.
(4) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu dem Einzigen Dokument in der geänderten Fassung und der Fundstelle der Produktspezifikation in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Bediensteten der Mitgliedstaaten oder Drittländer, die den Antrag stellen, werden als Teil des Antrags veröffentlicht.
Artikel 8
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilung über eine Standardänderung
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absätze 3, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den geschützten Namen, auf den sich die Standardänderung bezieht; |
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b) |
eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt; |
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c) |
eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt; |
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d) |
eine Zusammenfassung der Gründe, die die Änderung erforderlich machen; |
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e) |
den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235; |
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f) |
gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung; |
|
g) |
die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung. |
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.
(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder einen in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation die veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(5) Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte Standardänderung der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.
Artikel 9
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilung über eine vorübergehende Änderung
(1) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den geschützten Namen, auf den sich die vorübergehende Änderung bezieht; |
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b) |
eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787; |
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c) |
die Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe oder der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen; |
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d) |
die elektronische Fundstelle des nationalen Beschlusses zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung. |
(2) Erfolgt die Mitteilung durch einen Mitgliedstaat, so muss sie eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.
(3) Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung durch die Behörde des Drittlands oder den in dem Drittland ansässigen Antragsteller mit einem berechtigten Interesse den Namen des Drittlands oder des Antragstellers, das bzw. der die Mitteilung übermittelt, und den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der elektronischen Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation den veröffentlichten nationalen Beschluss zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung enthalten.
(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten digitalen Systeme zur Verfügung gestellt wird. Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VII verwendet werden. Die auf diese Weise übermittelten Informationen können von der Kommission in ihre digitalen Systeme eingegeben werden.
(5) Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird der Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, der bzw. das bzw. die eine genehmigte vorübergehende Änderung der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit geografischer Angabe übermittelt, als Teil der Mitteilung veröffentlicht.
ABSCHNITT 4
LÖSCHUNG
Artikel 10
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787) Löschungsanträge
(1) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/787 muss Folgendes enthalten:
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a) |
den geschützten Namen, auf den sich der Löschungsantrag bezieht; |
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b) |
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört; |
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c) |
den Namen und die Kontaktdaten der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung der Eintragung beantragt. Wird die Löschung von einer natürlichen Person beantragt, können der Name und andere personenbezogene Daten im Antrag weggelassen und der Kommission gesondert übermittelt werden; |
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d) |
eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung der Eintragung beantragt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden; |
|
e) |
die Angabe der Gründe für die Löschung; |
|
f) |
Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags; |
|
g) |
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Löschungsantrag seiner Auffassung nach den Anforderungen des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht. |
Dem Löschungsantrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
(2) Der Löschungsantrag muss nach dem Muster in Anhang VIII erstellt werden.
(3) Für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission den Löschungsantrag im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen oder der Bediensteten der Mitgliedstaaten oder Drittländer, die den Löschungsantrag stellen, werden als Teil des Antrags veröffentlicht.
ABSCHNITT 5
VERWENDUNG DES UNIONSLOGOS
Artikel 11
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 20 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/787) Unionslogo
Das in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/787 genannte Unionslogo, das auf den Schutz der geografischen Angabe hinweist, ist gemäß den Vorschriften in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 abzubilden.
ABSCHNITT 6
KONTROLLEN
Artikel 12
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/787) Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Hersteller einer Spirituose mit geografischer Angabe“ bzw. „Verarbeiter einer Spirituose mit geografischer Angabe“ (im Folgenden der „Hersteller“ bzw. der „Verarbeiter“) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Produktspezifikation der entsprechenden geografischen Angabe erfasst ist.
(2) Jeder Hersteller oder Verarbeiter, der die Vorschriften gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 einhält, hat Anspruch auf Erfassung im System der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung. Der Hersteller oder Verarbeiter meldet seine Tätigkeit der zuständigen Behörde gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787.
(3) Wird im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2019/787 festgestellt, dass ein Erzeugnis der Produktspezifikation für ein Erzeugnis mit einer gemäß der genannten Verordnung geschützten geografischen Angabe entspricht, so wird
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a) |
dem Hersteller oder Verarbeiter eine Bescheinigung über die Einhaltung der Produktspezifikation ausgestellt; es kann sich dabei um eine beglaubigte Kopie handeln. Die Bescheinigung muss in elektronischer Form vorliegen und kann auf einer Website abgelegt werden, die dem Hersteller oder Verarbeiter zugänglich ist und von der er die Bescheinigung herunterladen kann. In der Bescheinigung ist ihr Ausstellungsdatum anzugeben. Ein Hersteller oder Verarbeiter, der Inhaber einer Bescheinigung ist, legt diese allen amtlichen Kontroll- oder anderen Vollzugsbehörden vor. Er kann die Bescheinigung auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen Zertifizierungsnachweis verlangt. Die Bescheinigung muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein; oder |
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b) |
der Hersteller oder Verarbeiter in eine von der zuständigen Behörde erstellte Liste der zugelassenen Erzeuger oder Verarbeiter aufgenommen. Ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste ist jedem in die Liste aufgenommenen Hersteller oder Verarbeiter zur Verfügung zu stellen; es kann sich dabei um einen einschlägigen Auszug aus der vollständigen Liste handeln. Der Nachweis über die Aufnahme in die Liste muss in elektronischer Form vorliegen und kann auf einer Website abgelegt werden, die dem Hersteller oder Verarbeiter zugänglich ist und von der einen amtlichen Auszug aus der Liste herunterladen kann. Im Nachweis über die Aufnahme in die Liste ist ihr Datum anzugeben. Der Hersteller oder Verarbeiter legt den Nachweis über die Aufnahme in die Liste auf Verlangen jeder amtlichen Kontrollstelle oder sonstigen Vollzugsbehörde vor. Er kann den Nachweis über die Aufnahme in die Liste auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt. Der Nachweis über die Aufnahme in die Liste muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein. |
(4) Die Bescheinigung und der Nachweis über die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage einer Risikobewertung regelmäßig aktualisiert. Die Bescheinigung und der Nachweis über die Aufnahme in die Liste müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:
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a) |
den Namen der geschützten geografischen Angabe; |
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b) |
die Spirituosenkategorie; |
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c) |
die Herstellernummer (fakultativ); |
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d) |
den Firmennamen und die Kontaktdaten des Herstellers oder Verarbeiters; |
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e) |
den Firmennamen oder die offizielle Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontrollstelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde; |
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f) |
die Tätigkeit des Herstellers oder Verarbeiters, für die er die Bescheinigung erhält bzw. in die Liste aufgenommen wird, d. h. „Herstellung“, „Verarbeitung“, „Abfüllung (Verpackung)“ und/oder „Sonstiges“ (nähere Angabe); |
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g) |
das Ausstellungsdatum der Bescheinigung oder das Datum der Aufnahme in die Liste; |
|
h) |
die Unterschrift, das Siegel oder das Zeichen der Kontrollstelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde, gegebenenfalls in elektronischer Form. |
(5) Verliert ein Hersteller oder Verarbeiter den Anspruch auf die Bescheinigung oder wird er aus der Liste gestrichen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller oder Verarbeiter die Bescheinigung oder den Nachweis über die Aufnahme in die Liste nicht weiter vorzeigen oder nutzen kann.
(6) Zur Erleichterung des freien Verkehrs innerhalb der Union können Stellen, die Bescheinigungen ausstellen, und Behörden, die für die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 3 zuständig sind, das Muster in Anhang IX verwenden.
(7) Was Erzeugnisse aus Drittländern angeht, so legt ein Hersteller oder Verarbeiter, dessen Erzeugnis mit einer eingetragenen geografischen Angabe in die Union eingeführt wird, dem Einführer des Erzeugnisses in der Union auf Verlangen einen von der nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Nachweis darüber vor, dass er als Hersteller oder Verarbeiter des Erzeugnisses mit der betreffenden geografischen Angabe zertifiziert ist.
Der Zertifizierungsnachweis kann eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste als zugelassener Hersteller oder Verarbeiter sein und direkt von der vorgenannten nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Der Zertifizierungsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden. Er muss in einer Amtssprache der Union abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Union begleitet sein, deren Schriftzeichen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden bzw. gelesen werden können. An dem Tag, an dem er dem Einführer vorgelegt wird, darf er nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht abgelaufen sein.
(8) Der Einführer legt den Zertifizierungsnachweis gemäß Absatz 7 auf Verlangen den Zollbehörden oder anderen Behörden in der EU vor, die für die Kontrolle geografischer Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Einführer kann den Zertifizierungsnachweis auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt.
KAPITEL III
Mitteilungen
Artikel 13
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Akteuren
(1) Die für die Durchführung von Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung erforderlichen Unterlagen und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt:
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a) |
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme vorbehaltlich Absatz 2; |
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b) |
von den zuständigen Behörden und Herstellern aus Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis VIII. |
Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Grundsätze und Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission Einsprüche, Einspruchsbegründungen und Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 6 und Löschungsanträge gemäß Artikel 10 per E-Mail.
(3) Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitgestellten digitalen Systeme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und antragstellenden Vereinigungen aus Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/787 ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail übermittelt.
(4) Für die amtliche Kommunikation im Zusammenhang mit geografischen Angaben für Spirituosen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Bezeichnung der Dienststelle und ihre Postanschrift, eine funktionale E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktstellen auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Es dürfen keine natürlichen Personen oder personenbezogenen Daten angegeben sein, die ansonsten in Anschriften, Kontaktdaten oder sonstigen Datensätzen enthalten sein können.
Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass die betreffenden Daten über von der Kommission bereitgestellte digitale Systeme übermittelt werden.
Artikel 14
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Einreichung und Eingang von Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 13 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.
(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese digitalen Systeme übermittelt wurden.
Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
|
a) |
das Aktenzeichen; |
|
b) |
den Namen des betreffenden Erzeugnisses; |
|
c) |
das Eingangsdatum. |
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
(3) Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt.
Die Kommission versieht jeden neuen Antrag auf Eintragung, Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung, jede Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jede Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
|
a) |
das Aktenzeichen; |
|
b) |
den Namen des betreffenden Erzeugnisses; |
|
c) |
das Eingangsdatum. |
Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
(4) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Artikel 15
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Zu veröffentlichende Informationen
Die Informationen, die von der Kommission gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen sind, werden über die von der Kommission bereitgestellten digitalen Systeme gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.
KAPITEL IV
Personenbezogene Daten
Artikel 16
(Durchführungsbefugnis gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787) Personenbezogene Daten
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeiten die personenbezogenen Daten, die ihnen im Rahmen der Verfahren für die Eintragung, die Genehmigung von Änderungen, die Löschung und die Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung zugehen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Kommission gilt in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Verfahren, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 und der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).
(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
ANHANG I
EINZIGES DOKUMENT (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
„NAME“
GI-XX-XXXX
Datum der Antragstellung: XX-XX-XXXX
|
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Im Falle eines Einspruchs wird der Name des Antragstellers dem Einspruchsführer mitgeteilt, damit die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen werden können. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Einzutragende(r) Name(n)
...
2. Drittland oder Drittländer, zu dem bzw. Denen das abgegrenzte Gebiet gehört
...
3. Art der geografischen Angabe
Geografische Angabe
4. Spirituosenkategorie(n)
...
5. Beschreibung der Merkmale der Spirituose
...
6. Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
...
7. Herstellungsverfahren
...
8. Besondere Vorschriften für die Verpackung
... [Falls unzutreffend, bitte frei lassen. Etwaige Vorschriften sind kurz zu begründen.]
9. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung
... [Falls unzutreffend, bitte frei lassen. Etwaige Vorschriften sind kurz zu begründen.]
10. Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Hervorhebung besonderer Merkmale des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen
...
----------------------------------------------------
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
…
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG II
EINSPRUCH (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
|
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Der Einspruch einschließlich des Namens des Einspruchsführers wird gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dem Antragsteller mitgeteilt. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
...
2. Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:...
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt: …
3. Einspruch
[Name des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der in einem Drittland ansässigen juristischen oder natürlichen Person mit einem berechtigten Interesse, der bzw. das bzw. die hiermit Einspruch einlegt] ist der Auffassung, dass der Antrag gemäß den Nummern 1 und 2 gegen die Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen könnte, und behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 eine Einspruchsbegründung einzureichen.
4. Kontaktdaten
Kontakt*:...
Vereinigung/Organisation oder nationale Behörde:
Dienststelle:...
Anschrift:
...
Telefon: + ...
E-Mail-Adresse: ...
5. Datum und Unterschrift
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Anschrift:]
[Telefon: +]
[E-Mail-Adresse:]
[Datum:]
[Unterschrift:]
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG III
EINSPRUCHSBEGRÜNDUNG (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
|
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Name des Einspruchsführers dem Antragsteller mitgeteilt, damit die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen werden können. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
...
2. Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:...
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:...
3. Name des Einspruchsführers
[Mitgliedstaat, Drittland, in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person]
...
4. Kontaktdaten
Kontakt:
Vereinigung/Organisation oder nationale Behörde:
Dienststelle:...
Anschrift:
...
Telefon: + ...
E-Mail-Adresse: ...
5. Berechtigtes Interesse (für nationale Behörden nicht erforderlich)
[Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Einspruchsführers dargelegt wird. Im Falle eines Einspruchs gegen einen Löschungsantrag ist die kommerzielle Verwendung des eingetragenen Namens zu belegen (Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU)2021/1235der Kommission (3) ). Diese Anforderungen gelten nicht für nationale Behörden.]
6. Einspruchsgründe
|
☐ |
Der Antrag auf Eintragung, der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder der Löschungsantrag ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil er gegen Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 22, 31 oder 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und die auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen verstößt. |
|
☐ |
Der Antrag auf Eintragung oder der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens gegen Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EU) 2019/787 verstoßen würde. |
|
☐ |
Der Antrag auf Eintragung oder der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung ist mit den Vorschriften über geografische Angaben für Spirituosen nicht vereinbar, weil sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. |
7. Einzelheiten des Einspruchs
[Bitte liefern Sie hinreichende Gründe und Rechtfertigungen, Einzelheiten zum Sachverhalt, Argumente und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen einer bestehenden älteren Marke (Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), so sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.]
8. Verzeichnis der Antragsunterlagen [Bitte listen Sie die zur Unterstützung des Einspruchs übermittelten Unterlagen auf.]
9. Datum und Unterschrift
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Anschrift:]
[Telefon: +]
[E-Mail-Adresse:]
[Datum:]
[Unterschrift:]
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (ABl. L 270)
ANHANG IV
MITTEILUNG ÜBER DAS ENDE DER KONSULTATIONEN GEMÄSS DEM EINSPRUCHSVERFAHREN (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
|
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Bezugsangaben
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
Bezugsnummer:
Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:
3. Name des Einspruchsführers
[Mitgliedstaat, Drittland, in einem Drittland ansässige natürliche oder juristische Person]
...
4. Ergebnis der Konsultationen
4.1. Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde eine Einigung erzielt:
[Bitte Kopien von Schreiben beifügen, in denen die Einigung bestätigt wird und aus denen alle Faktoren, die die Einigung ermöglicht haben, hervorgehen (Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)).]
4.2. Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde keine Einigung erzielt:
[Bitte die Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 beifügen.]
5. Produktspezifikation und Einziges Dokument
5.1. Die Produktspezifikation wurde geändert:
… Ja*… Nein
* Wenn „Ja“, bitte Beschreibung der Änderungen und die geänderte Produktspezifikation beifügen.
5.2. Das Einzige Dokument wurde geändert:
... Ja **... Nein
** Wenn „Ja“, bitte das aktualisierte Einzige Dokument beifügen.
6. Datum und Unterschrift
_____________________________________________________________
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Anschrift:]
[Telefon: +]
[E-Mail-Adresse:]
[Datum:]
[Unterschrift:]
(1) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG V
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER UNIONSÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
|
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz und damit potenzielle Einspruchsführer das berechtigte Interesse des Antragstellers anfechten können, muss der Name des Antragstellers, der eine Unionsänderung der Produktspezifikation beantragt, veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Antragsteller und berechtigtes Interesse
[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers, der die Änderung vorschlägt. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person muss in diesem Antrag nicht angeben werden; sie ist der Kommission gesondert zu übermitteln.
Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse des Antragstellers dargelegt wird.]
3. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
4. Rubrik der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen
|
☐ |
Name des Erzeugnisses |
|
☐ |
Spirituosenkategorie oder rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose |
|
☐ |
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
|
☐ |
Vermarktungsbeschränkungen |
5. Art der Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fällt/fallen.]
6. Änderung(en)
[Beschreibung und Begründung jeder einzelnen Änderung. Der Antrag auf Änderung muss gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission (3) und Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission (4) umfassend und erschöpfend sein.]
7. Anlagen
|
7.1. |
Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung |
|
7.2. |
Veröffentlichte konsolidierte Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der Produktspezifikation |
|
7.3. |
Nachweis, dass die geänderten Dokumente der im Drittland anerkannten geografischen Angabe entsprechen |
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (ABl. L 270).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (ABl. L 270).
ANHANG VI
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
|
Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz muss der Name des Absenders veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
3. Absender
[Einzelhersteller oder Herstellervereinigung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört (siehe Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ).]
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung der Standardänderung(en) sowie eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt/fallen. Bitte fassen Sie zusammen, warum die Änderung(en) erforderlich sind, und geben Sie an, ob sie zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt/führen oder nicht.]
5. Anlagen
|
5.1. |
Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung |
|
5.2. |
Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist |
|
5.3. |
Konsolidiertes Einziges Dokument in der geänderten Fassung, falls zutreffend |
|
5.4. |
Exemplar der veröffentlichten konsolidierten Fassung der Produktspezifikation oder Fundstelle der Produktspezifikation |
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG VII
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER VORÜBERGEHENDEN ÄNDERUNG (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
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Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz muss der Name des Absenders veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Name des Erzeugnisses
[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]
2. Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
3. Absender
[Einzelhersteller oder Herstellervereinigung mit einem berechtigten Interesse oder Behörden des Drittlands, zu dem das geografische Gebiet gehört (siehe Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ).]
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
[Bitte fügen Sie eine Beschreibung und Begründung der vorübergehenden Änderung(en) bei, einschließlich der Fundstelle der förmlichen Anerkennung der Naturkatastrophe bzw. der widrigen Witterungsverhältnisse durch die zuständigen Behörden oder der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Fügen Sie außerdem bitte eine Erklärung bei, in der erläutert wird, warum die Änderung(en) unter die Definition des Begriffs „vorübergehende Änderung“ gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 fällt/fallen.]
5. Anlagen
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5.1. |
Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Änderung |
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5.2. |
Beschluss über die Genehmigung der vorübergehenden Änderung |
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5.3. |
Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist |
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG VIII
LÖSCHUNGSANTRAG (VERORDNUNG (EU) 2019/787)
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Wichtiger Hinweis: Den Antragstellern wird empfohlen, keine personenbezogenen Daten (einschließlich Namen) und insbesondere keine personenbezogenen Kontaktdaten (z. B. personenbezogene Telefonnummern und E-Mail-Adressen) anzugeben. Alle in diesem Formular übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verarbeitet. Aus Gründen der Transparenz und damit potenzielle Einspruchsführer das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person, von der die Löschung beantragt wird, anfechten können, muss der Name dieser Person veröffentlicht werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Europa-Website abrufbar. |
1. Zur Löschung vorgeschlagener eingetragener Name
...
2. Mitgliedstaat oder Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört
...
3. Natürliche oder juristische Person, Mitgliedstaat oder Drittland, von der/dem die Löschung beantragt wird
[Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person oder der Hersteller, die die Löschung beantragt/beantragen. Die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer natürlichen Person muss in diesem Antrag nicht angeben werden; sie ist der Kommission gesondert zu übermitteln.
Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person dargestellt wird, die die Löschung beantragt (nicht erforderlich für nationale Behörden).]
4. Gründe für die Löschung
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☐ |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)
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☐ |
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 [Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 und gegebenenfalls Nachweis dafür.] |
5. Verzeichnis der Antragsunterlagen
[Bitte listen Sie die gegebenenfalls zur Unterstützung des Löschungsantrags übermittelten Unterlagen auf.
Für Mitgliedstaaten: Bitte fügen Sie die Erklärung bei, dass der Löschungsantrag den Anforderungen des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2019/787 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.]
6. Datum und Unterschrift
_____________________________________________________________
[Name:]
[Dienststelle/Organisation:]
[Datum: ]
[Unterschrift: ]
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
ANHANG IX
AMTLICHE BESCHEINIGUNG ODER AMTLICHER NACHWEIS ÜBER DIE AUFNAHME IN DIE LISTE DER HERSTELLER ODER VERARBEITER, DEREN TÄTIGKEIT DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE (G. A.) IM SPIRITUOSENSEKTOR ENTSPRICHT, GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU)2021/1236DER KOMMISSION (1)
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Mit diesem Dokument wird bescheinigt, dass der Hersteller oder Verarbeiter zertifiziert ist, ein Erzeugnis mit einer gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschützten geografischen Angabe (g. A.) zu bezeichnen. |
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(1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (ABl. L 270).
(*1) Pflichtfelder
(2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
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29.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/39 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1237 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) beinhaltet eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass die Mitgliedstaaten geplante neue Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anmelden müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(2) |
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) zu erhalten. |
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(3) |
Staatliche Beihilfen für Unternehmen, die teilnehmen an Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, oder an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“), die unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen, wirken sich kaum auf den Wettbewerb aus, vor allem angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen — insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften — beim Austausch von Wissen spielen sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihres relativ geringen Umfangs. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten entstehen, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können. |
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(4) |
Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an KMU, die direkt oder indirekt von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet. |
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(5) |
Für Unternehmen, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit („ETZ“) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder unter die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen, ist es oft schwierig, die Mehrkosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus verschiedenen Gebieten und Mitgliedstaaten oder Drittländern erwachsen. Da die ETZ für die Kohäsionspolitik von großer Bedeutung ist und den Rahmen bildet, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Strategien austauschen, sollten bestimmte Probleme im Zusammenhang mit ETZ-Projekten angegangen werden, um so die Einhaltung der Beihilfevorschriften bei solchen Projekten zu erleichtern. Ausgehend von der Erfahrung der Kommission sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Beihilfen für ETZ-Projekte unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen gelten. |
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(6) |
Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an Unternehmen, welche an ETZ-Projekten teilnehmen, insbesondere dann, wenn die Beihilfe den Unternehmen indirekt gewährt werden, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten ferner einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Unternehmen und Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet. |
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(7) |
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien, die im Anschluss an eine Evaluierung und die Erstellung einer Rangliste durch unabhängige Sachverständige mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und als exzellent und der Förderung durch öffentliche Mittel würdig angesehen werden, aber aufgrund fehlender Mittel nicht aus dem Rahmenprogramm Horizont gefördert werden können, dürfen mit nationalen Mitteln, einschließlich Mitteln aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und aus dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027 unterstützt werden. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von KMU durchgeführt werden, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die im Vorfeld der Vergabe des Exzellenzsiegels nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa bereits auf Unionsebene geprüft wurden, erneut zu prüfen. Ob die Einrichtungen, die die Vorhaben durchführen, einen Erwerbszweck haben oder nicht, ist nach dem Wettbewerbsrecht kein relevantes Kriterium. |
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(8) |
Staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsstarker fester Breitbandnetze und staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus bestimmter leistungsstarker passiver Mobilfunknetze sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird. |
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(9) |
Staatliche Beihilfen in Form von Konnektivitätsgutscheinen für Verbraucher — zur Erleichterung von Telearbeit sowie allgemeinen und beruflichen Online-Bildungsleistungen — bzw. für KMU sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird. |
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(10) |
Staatliche Beihilfen für bestimmte Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) finanziert werden oder nach der genannten Verordnung mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden, damit in Gebieten mit Marktversagen ein Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft geleistet, gleichzeitig aber die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen und der Verdrängung privater Investitionen begrenzt wird. |
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(11) |
Zuschüsse, die Forschern im Rahmen des Konzeptnachweises („Proof of Concept“) des Europäischen Forschungsrates („ERC“) und im Rahmen von Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen („MSCA“), bei denen es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, gewährt werden, sollten ebenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden. |
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(12) |
Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus nationalen Mitteln und aus direkt von der Union verwalteten Mitteln kofinanziert (wie beispielsweise Vorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme nach dem Rahmenprogramm Horizont Europa durchgeführt werden), so kann dies zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung und Entwicklung beitragen, da bei solchen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben davon ausgegangen wird, dass sie Zielen von gemeinsamem europäischen Interesse dienen und genau definierten Fällen von Marktversagen entgegenwirken. Dies gilt als gegeben, wenn solche Vorhaben im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mindestens drei Mitgliedstaaten (bzw. zwei im Falle von Teaming-Maßnahmen) oder alternativ zwei Mitgliedstaaten und mindestens ein assoziierter Staat beteiligen, auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Rahmenprogramm Horizont 2020 oder das Rahmenprogramm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden. Die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesen kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Zeitraum 2014-2020 bzw. dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus für den Zeitraum 2021-2027, sollten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Darüber hinaus sollte es nicht erforderlich sein, Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa auf länderübergreifender Ebene bereits im Vorfeld der Auswahl eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von unabhängigen Sachverständigen geprüft wurden, erneut zu prüfen. |
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(13) |
In den Rahmenprogrammen Horizont 2020 und Horizont Europa ist festgelegt, welche Forschungs- und Innovationsmaßnahmen förderfähig sind. In dieser Hinsicht entsprechen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne des Rahmenprogramms Horizont in der Regel Maßnahmen der Grundlagenforschung und der industriellen Forschung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Ferner entsprechen auf der Grundlage des Rahmenprogramms Horizont geförderte Innovationsmaßnahmen in der Regel Maßnahmen der experimentellen Entwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen im Bereich Forschung und Entwicklung sollten jedoch nicht zur Einführung von Beihilfemaßnahmen genutzt werden, die der Finanzierung von Tätigkeiten dienen, welche nach den Beihilfevorschriften für Forschung und Entwicklung nicht beihilfefähig sind, d. h. die über den Rahmen von Maßnahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch die Definitionen zum Technologie-Reifegrad („Technological Readiness Level“) („TRL“) berücksichtigen. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf TRL-9-Ebene werden als über den Rahmen der Definition der experimentellen Entwicklung hinausgehend angesehen und fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. |
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(14) |
Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Gebäuden können im Rahmen des Fonds „InvestEU“ unter vereinfachten Bedingungen mit Fördermitteln für die Erzeugung erneuerbarer Energie am Standort des Gebäudes und für die Speicherung dieser Energie, für Fahrzeugladestationen am Standort des Gebäudes und für die Digitalisierung dieser Gebäude kombiniert werden. Diese kombinierte Förderung unter vereinfachten Bedingungen ist möglich für Wohngebäude, für Gebäude, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen genutzt werden, für Gebäude, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, sowie für Gebäude, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Angesichts der Art der in solchen Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind die Auswirkungen der Förderung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz auf den Wettbewerb bei solchen Gebäuden geringer. Im Interesse einer kohärenten Behandlung von Projekten mit Finanzierung über den Fonds „InvestEU“ und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen zu ändern und Vereinbarkeitsvoraussetzungen einzuführen, unter denen Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Vorhabens leichter mit Investitionen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (d. h. am Standort des Gebäudes befindliche integrierte Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, am Standort des Gebäudes befindliche Ausrüstung für das Laden elektrischer Fahrzeuge der Gebäudenutzer) und Investitionen zur Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, kombiniert werden können. Als förderfähige Kosten sollten dabei die gesamten Investitionskosten, die für die Energieeffizienzmaßnahme und die verschiedenen Anlagenteile anfallen, gelten, und es wäre eine einheitliche Beihilfehöchstintensität anwendbar. |
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(15) |
Mit Blick auf eine kohärente Behandlung von Projekten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, ist es angebracht, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu ändern, indem Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen für bestimmte Arten von Straßenfahrzeug-Infrastruktur für emissionsarme Mobilität eingeführt werden. Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, sofern sie einer Verbesserung des Umweltschutzes dienen und den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen. Was die Tankinfrastruktur betrifft, so sollten in Ermangelung einer harmonisierten Bestimmung des Begriffs „CO2-armer Wasserstoff“ nur Investitionsbeihilfen für Tankinfrastruktur zur Versorgung von Straßenfahrzeugen mit erneuerbarem Wasserstoff unter die Gruppenfreistellung fallen. Sobald eine harmonisierte Begriffsbestimmung angenommen worden ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen auf CO2-armen Wasserstoff auszudehnen. Darüber hinaus sollten sowohl für die Lade- als auch für die Tankinfrastruktur bestimmte Vorkehrungen gelten, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. Die Vereinbarkeitsvoraussetzungen sollten insbesondere gewährleisten, dass durch die Förderung zusätzliche Investitionen generiert und Situationen behoben werden, in denen der Markt versagt oder die Investitionsbedingungen nicht optimal sind, dass die Entwicklung des Marktes durch die Förderung nicht behindert wird und dass vor allem ein offener und diskriminierungsfreier Zugang zu der Infrastruktur gegeben ist. Ferner sollten Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt werden, damit die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist und Verfälschungen auf dem Infrastrukturmarkt so gering wie möglich gehalten werden. Um den wirksamen Wettbewerb anzuregen, sollte für Beihilfen für denselben Empfänger im Rahmen jeder Maßnahme eine Obergrenze gelten. |
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(16) |
Bei Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, können von den Mitgliedstaaten kontrollierte Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, Beiträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität oder andere Beiträge der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Hebelwirkung zu verstärken und zusätzliche Investitionen in der Union zu unterstützen. So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise die Möglichkeit, Mittel aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung oder aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in die Mitgliedstaaten-Komponente der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ einzubringen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukte aus eigenen Mitteln oder über nationale Förderbanken finanzieren. Solche Finanzierungen sind möglicherweise als „staatliche Mittel“ einzustufen und dem Staat zuzurechnen, wenn die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung dieser Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen. Haben die Mitgliedstaaten hingegen keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Verwendung der Mittel oder handeln sie im Einklang mit marktüblichen Bedingungen, stellt die Verwendung dieser Mittel unter Umständen keine staatliche Beihilfe dar. |
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(17) |
Für Fälle, in denen nationale Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollten eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden könnte, um die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ zu erleichtern. |
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(18) |
Bei der Konzeption des Fonds „InvestEU“ wurde eine Reihe wichtiger Vorkehrungen zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen, wie etwa die Anforderung, dass der Fonds Investitionen unterstützt, die die politischen Ziele der Union und den europäischen Mehrwert befördern, dass er dem Zusätzlichkeitsprinzip entspricht und dass er Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirkt. Darüber hinaus werden die Leitungsstruktur und das Beschlussfassungsverfahren vor der Ausstellung der EU-Garantie sicherstellen, dass die über „InvestEU“ unterstützten Vorhaben den oben genannten Anforderungen entsprechen. Schließlich wird die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ transparent sein, und ihre Auswirkungen werden bewertet. Deshalb sollten staatliche Beihilfen im Rahmen von Finanzprodukten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, auf der Grundlage einer begrenzten Reihe von Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden. |
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(19) |
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 6 Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben i, j, k und l angefügt:
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6. |
Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen bzw. anhand der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist. (*) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320)." (**) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).“ " |
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7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 ihren Sitz hat, übermitteln der Kommission
Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b. (*) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).“ " |
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10. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen prüfen kann, führen die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt. Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ oder Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.“ |
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11. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die beihilfefähigen Kosten sind die Gesamtkosten des Stadtentwicklungsprojekts, soweit sie die Kriterien der Artikel 37 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllen.“ |
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13. |
Die folgenden Artikel 19a und 19b werden eingefügt: „Artikel 19a Beihilfen für Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) bzw. Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ teilnehmen 1. Beihilfen für Kosten von KMU, die teilnehmen an CLLD-Projekten, die im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums als ‚lokale Entwicklung LEADER‘ bezeichnet werden und unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallen, sowie Beihilfen für Projekte operationeller Gruppen der EIP, die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP beihilfefähig:
3. Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten und Projekten operationeller Gruppen der EIP festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten. Artikel 19b Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) und Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft (‚EIP‘) ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘ profitieren 1. Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller Gruppen der EIP nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Der nach diesem Artikel pro Projekt gewährte Gesamtbeihilfebetrag darf bei CLLD-Projekten 200 000 EUR und bei Projekten operationeller Gruppen der EIP 350 000 EUR nicht überschreiten.“ |
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14. |
Nach Artikel 19b wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: „ ABSCHNITT 2A Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit “. |
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15. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen 1. Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission (*) bzw. der Artikel 38 bis 44 der Verordnung (EU) 2021/1059 beihilfefähig:
3. Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten. (*) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).“ " |
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16. |
Folgender Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit 1. Beihilfen für Unternehmen für ihre Teilnahme an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen im Rahmen dieses Artikels pro Projekt gewährten Beihilfe darf 20 000 EUR nicht überschreiten.“ |
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17. |
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie gegebenenfalls Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.“ |
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18. |
Folgende Artikel 25a bis 25d werden eingefügt: „Artikel 25a Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben 1. Beihilfen für KMU für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. 3. Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. 4. Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Mio. EUR je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten. 5. Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudie gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten. Artikel 25b Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis 1. Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und für vom ERC geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. 3. Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. 4. Der Gesamtbetrag der je geförderten Maßnahme gewährten öffentlichen Mittel darf den Höchstbetrag für die Förderung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa nicht überschreiten. Artikel 25c Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 1. Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder für Durchführbarkeitsstudien (einschließlich Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen einer institutionellen europäischen Partnerschaft auf der Grundlage des Artikels 185 oder des Artikels 187 AEUV oder im Rahmen einer Kofinanzierungsmaßnahme im Sinne der Vorschriften für das Programm Horizont Europa durchgeführt werden), die von mindestens drei Mitgliedstaaten oder alternativ von zwei Mitgliedstaaten und mindestens einem assoziierten Staat durchgeführt und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. 3. Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. 4. Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten. 5. Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa. Artikel 25d Beihilfen für Teaming-Maßnahmen 1. Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die beihilfefähigen Tätigkeiten der kofinanzierten Teaming-Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. 3. Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Darüber hinaus sind die Kosten für Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig. 4. Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für die Teaming-Maßnahme nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten. Zudem darf die Beihilfe bei Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten. 5. Für Investitionsbeihilfen für Infrastruktur im Rahmen einer Teaming-Maßnahme gelten zudem folgende Voraussetzungen:
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19. |
Folgender Artikel 36a wird eingefügt: „Artikel 36a Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge 1. Beihilfen für den Aufbau der Lade- oder Tankinfrastruktur für die Energieversorgung von emissionsfreien und emissionsarmen Straßenfahrzeugen für Verkehrszwecke sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Dieser Artikel gilt ausschließlich für Beihilfen für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder erneuerbarem Wasserstoff für Verkehrszwecke. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderung, dass erneuerbarer Wasserstoff bereitgestellt wird, während der gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer der Infrastruktur erfüllt wird. 3. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten für den Bau, die Installation oder die Modernisierung der Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu können die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, einschließlich des Transformators, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, sowie die Kosten für einschlägige technische Ausrüstung, Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen gehören. Die Kosten für lokale Anlagen zur Stromerzeugung oder -speicherung und die Kosten für lokale Anlagen zur Wasserstofferzeugung sind nicht beihilfefähig. 4. Beihilfen nach diesem Artikel werden im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt; die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. 5. Beihilfen für denselben Empfänger dürfen 40 % der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung nicht überschreiten. 6. Beihilfen nach diesem Artikel werden ausschließlich für den Bau, die Installation oder die Modernisierung öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet, auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen. 7. Die Erforderlichkeit einer Beihilfe als Anreiz für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur derselben Kategorie (bei Ladeinfrastruktur beispielsweise Normal- oder Schnellladeinfrastruktur) wird im Rahmen einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie überprüft. Insbesondere muss überprüft werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Beihilfemaßnahme zu Marktbedingungen voraussichtlich keine solche Infrastruktur aufgebaut würde. 8. Abweichend von Absatz 7 kann die Erforderlichkeit von Beihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur angenommen werden, wenn entweder batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (für Ladeinfrastruktur) oder wasserstoffbetriebene Fahrzeuge (für Tankinfrastruktur) jeweils weniger als 2 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten insgesamt gemeldeten Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie ausmachen. Für die Zwecke dieses Absatzes gehören Pkw und leichte Nutzfahrzeuge derselben Fahrzeugkategorie an. 9. Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.“ |
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20. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 52 erhält folgende Fassung: „Artikel 52 Beihilfen für feste Breitbandnetze 1. Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines festen Breitbandnetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 6 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition. Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebsgewinn wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. 3. Beihilfefähig sind die folgenden alternativen Arten von Investitionen:
4. Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen.
5. Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber vorhandenen Netzen oder Netzen, deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — nach Absatz 4 mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, glaubhaft geplant ist. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Breitbandnetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Breitband-Internetzugangsdienste führt. Das Vorhaben muss eine erhebliche Investition in passive Infrastruktur umfassen, die über eine marginale Investition hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung aktiver Netzelemente dient. 6. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
7. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Artikel 2 Nummer 139 einschließlich physischer Entbündelung. Ein Vorhaben kann anstelle einer physischen Entbündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuelle Zugangsprodukt von der nationalen Regulierungsbehörde als der physischen Entbündelung gleichwertig erklärt wird. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens sieben Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für das gesamte geförderte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt. Bei Beihilfen für den Bau von Leerrohren sind diese groß genug für mindestens drei Kabelnetze und unterschiedliche Netztopologien. 8. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 9. Die Mitgliedstaaten richten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR überschreitet.“ |
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23. |
Die folgenden Artikel 52a, 52b und 52c werden eingefügt: „Artikel 52a Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze 1. Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines passiven Mobilfunknetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 7 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 7 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebsgewinn wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. 3. 5G-Investitionen erfolgen in Gebieten, in denen bisher keine Mobilfunknetze ausgebaut wurden, oder in Gebieten, in denen lediglich Mobilfunknetze verfügbar sind, die maximal 3G-Mobilfunkdienste ermöglichen, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 überprüft. 4G-Investitionen erfolgen in Gebieten, in denen bisher keine Mobilfunknetze ausgebaut wurden, oder in Gebieten, in denen lediglich Mobilfunknetze verfügbar sind, die maximal 2G-Mobilfunkdienste ermöglichen, in denen weder ein 3G- noch ein 4G oder ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 überprüft. 4. Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
5. Die geförderte Infrastruktur wird nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen berücksichtigt, die sich für die Mobilfunknetzbetreiber aus den an die Zuweisung von 4G- und 5G-Frequenznutzungsrechten geknüpften Bedingungen ergeben. 6. Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber vorhandenen Mobilfunknetzen oder Netzen, deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — nach Absatz 4 mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, glaubhaft geplant ist. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Mobilfunknetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Mobilfunkbereich führt. Das Vorhaben muss eine erhebliche Investition in passive Infrastruktur umfassen, die über eine marginale Investition hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung aktiver Netzelemente dient. 7. Die Beihilfe wird wie folgt gewährt:
8. Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Artikel 2 Nummer 139. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens sieben Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Im gesamten geförderten Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt. Bei Beihilfen für den Bau von Leerrohren sind diese groß genug, um mindestens die Betreiber aller vorhandenen Mobilfunknetze zu bedienen. 9. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. 10. Die Mitgliedstaaten richten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR überschreitet. 11. Die Nutzung des öffentlich geförderten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung fester drahtloser Zugangsdienste ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet.
Artikel 52b Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur 1. Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die Vorhaben müssen die in Absatz 3 festgelegten kumulativen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllen. Darüber hinaus müssen sie zu einer der in Absatz 4 festgelegten Gruppen von beihilfefähigen Vorhaben gehören und alle besonderen Vereinbarkeitsvoraussetzungen für die jeweilige Gruppe nach Absatz 4 erfüllen. Unter die Freistellung nach Absatz 1 fallen nur Vorhaben, die sich ausschließlich auf die Elemente und Einrichtungen beziehen, welche unter den jeweiligen Kategorien in Absatz 4 aufgeführt sind. 3. Die allgemeinen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt:
4. Die Kategorien beihilfefähiger Vorhaben und die für sie geltenden besonderen kumulativen Vereinbarkeitsvoraussetzungen sind wie folgt.
Artikel 52c Konnektivitätsgutscheine 1. Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen sowie für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. 2. Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens 24 Monate. 3. Folgende Kategorien von Gutscheinregelungen sind förderfähig:
4. Die Gutscheine decken bis zu 50 % der gesamten Einrichtungskosten und der monatlichen Gebühr für das Abonnement eines Breitbandinternetzugangsdienstes mit den in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten ab, unabhängig davon, ob der Dienst einzeln oder als Teil eines Dienstepakets angeboten wird, das mindestens die erforderlichen Endgeräte (Modem/Router) für einen Internetzugang mit der in Absatz 3 angegebenen Geschwindigkeit umfasst. Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt; in letzterem Fall wird der Betrag des Gutscheins von der Rechnung des Endnutzers abgezogen. 5. Die Gutscheine stehen Verbrauchern oder KMU ausschließlich in Gebieten zur Verfügung, in denen mindestens ein Netz vorhanden ist, das die in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten zuverlässig bieten kann, was durch Kartierung und öffentliche Konsultation überprüft wird. Bei der Kartierung und der öffentlichen Konsultation werden die geografischen Zielgebiete, die von mindestens einem Netz abgedeckt werden, das die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit während der Laufzeit der Gutscheinregelung zuverlässig bieten kann, sowie die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter ermittelt, und es werden Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils erhoben. Die Kartierung erfolgt i) bei drahtgebundenen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen oder mobilen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m. Die Karte wird stets über eine öffentliche Konsultation überprüft. Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete auf einer geeigneten Website, auch auf nationaler Ebene, durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können. Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern. 6. Die Gutscheinregelung muss dem Grundsatz der Technologieneutralität insofern entsprechen, als es möglich sein muss, die Gutscheine unabhängig von den verwendeten Technologien für das Abonnieren von Diensten aller Betreiber zu nutzen, die die in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten über ein bestehendes Breitbandnetz zuverlässig bereitstellen können. Um den Verbrauchern bzw. den KMU die Auswahl zu erleichtern, wird die Liste der in Betracht kommenden Anbieter für jedes geografische Zielgebiet online veröffentlicht; jeder interessierte Anbieter kann die Aufnahme in die Liste auf der Grundlage offener, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien beantragen. 7. Wenn der Anbieter des Breitbandinternetzugangsdienstes vertikal integriert ist und sein Anteil am Endkundenmarkt über 25 % liegt, so muss er auf dem entsprechenden Vorleistungsmarkt jedem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mindestens ein Vorleistungsprodukt anbieten, mit dem sichergestellt werden kann, dass der Zugangsinteressent unter offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zuverlässig einen Endkunden-Dienst mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit bieten kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene wird auf der Grundlage einer der folgenden Benchmarks festgesetzt: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt. Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert. (*) Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1)." (**) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).“ " |
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24. |
Nach Artikel 56c wird folgender Abschnitt 16 eingefügt: „ ABSCHNITT 16 Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten Artikel 56d Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen 1. Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, mit denen Durchführungspartnern, Finanzintermediären oder Endempfängern Beihilfen gewährt werden. 2. Die Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des Kapitels I, des vorliegenden Artikels und entweder des Artikels 56e oder des Artikels 56f erfüllt sind. 3. Die Beihilfe muss alle anwendbaren Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2021/523 und der InvestEU-Investitionsleitlinien im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission (*) erfüllen. 4. Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel — soweit sie Beihilfen enthalten —, die im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten
5. Die Beihilfen werden nicht in Form von Refinanzierungen oder Garantien für bestehende Portfolios von Finanzintermediären gewährt. Artikel 56e Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten 1. Beihilfen, die dem Endempfänger im Rahmen eines aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukts gewährt werden, müssen
2. Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden, werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle allgemeinen und besonderen Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52b erfüllen. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten. 3. Beihilfen für Investitionen in feste Breitbandnetze, um ausschließlich bestimmte beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte anzubinden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
4. Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
5. Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturerbebezogene Infrastrukturen und Aktivitäten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
6. Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
7. Beihilfen für andere Infrastrukturen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
8. Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
9. Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
10. KMU oder gegebenenfalls kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer Förderung aus Mitteln des Fonds ‚InvestEU‘ erhalten, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Artikel 56f Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären 1. Die Finanzierungen für die Endempfänger werden durch gewerbliche Finanzintermediäre bereitgestellt, die anhand objektiver Kriterien in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt werden. 2. Der gewerbliche Finanzintermediär, der die Finanzierung für den Endempfänger bereitstellt, trägt bei jeder finanziellen Transaktion ein Mindestrisiko von 20 %. 3. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die für jeden Endempfänger über den gewerblichen Finanzintermediär bereitgestellt werden, darf 7,5 Mio. EUR nicht überschreiten. (*) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18)." (**) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39)." (***) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).“ " |
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25. |
Artikel 58 Absatz 3a erhält folgende Fassung: „3a. Einzelbeihilfen, die in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. August 2021 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 entweder im Einklang mit den vor oder nach dem 10. Juli 2017 oder im Einklang mit den vor oder nach dem 3. August 2021 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.“ |
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26. |
Teil II des Anhangs II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
(7) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
(8) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).
ANHANG
„TEIL II
Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 11
Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.
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Hauptziel — Allgemeine Ziele (Liste) |
Ziele (Liste) |
Beihilfehöchstintensität in % oder jährlicher Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe) |
KMU-Aufschläge in % |
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Regionalbeihilfen — Investitionsbeihilfen (1) (Art. 14) |
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Regionalbeihilfen — Betriebsbeihilfen (Art. 15) |
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…. Landeswährung |
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KMU-Beihilfen (Art. 17-19b) |
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... Landeswährung |
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Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit (Art. 20-20a) |
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… % |
… % |
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... Landeswährung |
… % |
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KMU-Beihilfen — Erschließung von KMU-Finanzierungen (Art. 21-22) |
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... Landeswährung |
… % |
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... Landeswährung |
… % |
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… %; falls als Anlaufbeihilfe gewährt: ... Landeswährung |
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Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Art. 25-30) |
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Art. 25) |
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Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Art. 32-35) |
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Umweltschutz-beihilfen (Art. 36-49) |
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Beihilfehöchstintensität |
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Art der Naturkatastrophe |
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Zeitraum der Naturkatastrophe |
TT/MM/JJJJbisTT/MM/JJJJ |
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Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten (Art. 56d-56f) |
Art. 56e |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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... Landeswährung |
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(1) Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.
(2) Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 19b gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.
(3) Nach Artikel 11 Absatz 1 gelten die Berichtspflichten nicht für nach Artikel 20a gewährte Beihilfen. Die Berichterstattung über solche Beihilfen ist folglich freiwillig.“