ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
22. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/474 der Kommission vom 15. März 2021 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pistacchio di Raffadali (g. U.))

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/475 der Kommission vom 17. März 2021 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens Münchener Bier (g. g. A.)

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579)  ( 1 )

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/477 der Kommission vom 18. März 2021 zur Genehmigung der Änderungen an den von Finnland und Schweden vorgelegten nationalen Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1672)

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/473 DER KOMMISSION

Vom 18. Dezember 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ vertrieben werden.

(2)

Die PEPP-Informationsblätter sind wesentliche Bestandteile des PEPP-Rahmens. In diesen Unterlagen können den Verbrauchern relevante Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die das Verständnis und die Vergleichbarkeit der PEPPs und der verschiedenen Anlageoptionen erleichtert.

(3)

Im Interesse der Vergleichbarkeit zwischen PEPPs einerseits und verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) andererseits sollten die Informationsanforderungen, soweit angemessen und relevant, an die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 (2) über Basisinformationsblätter für PRIIPs angeglichen werden. In einigen wenigen Bereichen müssen die Anforderungen auf ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt zugeschnitten werden, das während der gesamten beruflichen Laufbahn und Lebenszeit einer Person weitergeführt werden kann, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Risiken zu legen ist, die speziell für die Altersversorgung zu beachten sind, wie Inflation und Risiken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Beiträge.

(4)

Da der Online-Vertrieb ein wichtiges Merkmal von PEPPs darstellt, ist es besonders wichtig, dass die Verbraucher mühelos auf die in einem digitalen Umfeld präsentierten Informationen zugreifen, sie verstehen und nutzen können. Die Gestaltung der Informationsblätter sollte daher im Hinblick darauf weiterentwickelt werden, dass die Informationen wirksam und transparent dargestellt werden, wenn sie auf digitalem Wege, beispielsweise über eine Website, eine mobile Anwendung, in Audio- oder Videoform, bereitgestellt werden. Diese Gestaltung sollte die digitale Bereitstellung von Informationen auf ansprechende und verständliche Weise unterstützen. Durch das Schichten der Informationen sollte ausreichende Flexibilität bei der Anpassung der Darstellung an verschiedenen Arten digitaler Mittel und an das sich wandelnde digitale Umfeld sichergestellt werden.

(5)

Ein hohes Maß an Standardisierung ist erforderlich, um den Verbrauchern wesentliche Informationen zu dem PEPP zur Verfügung zu stellen, die leicht lesbar und verständlich sind, und um die Vergleichbarkeit zwischen PEPPs zu ermöglichen. Daher ist es notwendig, verbindliche Vorlagen für die Informationsblätter festzulegen. Um dem Verbraucher besser verständlich zu machen, dass das PEPP ein langfristiges Altersvorsorgeprodukt darstellt, sollten die Informationspflichten auf das Altersvorsorgeziel des PEPP zugeschnitten sein, entscheidungsrelevante Informationen sollten dem potenziellen PEPP-Sparer in attraktiver und klarer Weise präsentiert werden und gleichzeitig sollten die Mustervorlagen auf die Nutzung digitaler Mittel für den Vertrieb der Informationen durch den PEPP-Anbieter abgestimmt sein.

(6)

Die Einstufung der Risiko- und Renditeprofile und der „Gesamtrisikoindikator“ des PEPP sollte sich an den ermittelten altersversorgungsspezifischen Risiken orientieren und ebenso an dem Ziel, ein stabiles und angemessenes Ruhestandseinkommen zu erreichen. Der Gesamtrisikoindikator sollte so gestaltet sein, dass er eine kohärente und vergleichbare Risikokategorisierung ermöglicht und er sollte durch konsequent abgeleitete Zusatzinformationen ergänzt werden, die es ermöglichen, „überlegene“ Anlagestrategien und Risikominderungstechniken von „weniger geeigneten“ Anlagestrategien zu unterscheiden, um so dem Verbraucher relevante Informationen im Hinblick darauf zu liefern, ob eine risikoreichere Anlageoption tatsächlich das Potenzial verhältnismäßig höherer Renditen birgt.

(7)

Prognosen für das künftige Ruhestandseinkommen sind wichtig, um dem Verbraucher das PEPP und dessen Eignung für die Ziele des Einzelnen im Hinblick auf die Altersversorgung verständlich zu machen. Im PEPP-Basisinformationsblatt sollten daher die Ergebnisse inflationsbereinigter Berechnungen des Ruhestandseinkommens generischer PEPP-Sparer mit festgelegten Ansparzeiten und standardisierten Beiträgen dargestellt werden.

(8)

Es sollten Schlüsselindikatoren für Risiken und Kosten entwickelt werden, die in kohärenter und einheitlicher Weise auf verschiedene potenzielle PEPP-Anlageoptionen angewandt werden. Die Offenlegung der Kosten sollte sich auf konkrete monetäre Beträge konzentrieren und die Vergleichbarkeit mit der Obergrenze für Kosten und Gebühren des Basis-PEPP gewährleisten.

(9)

Für das PEPP-Basisinformationsblatt wird eine Vorlage benötigt. Diese Vorlage sollte leicht verständlich sein und sich auf Informationen konzentrieren, die für Verbraucher nützlich sind, um Entscheidungen im Hinblick auf die Ansparung in einem PEPP zu treffen, und um möglicher Voreingenommenheit entgegenzutreten.

(10)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 müssen PEPP-Anbieter sicherstellen, dass PEPP-Basisinformationsblätter jederzeit präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind, damit sich der potenzielle PEPP-Sparer bei der Entscheidung über eine langfristige Altersvorsorge auf die in dem Informationsblatt enthaltenen standardisierten Informationen verlassen kann. Daher müssen Regeln festgelegt werden, um eine regelmäßige und angemessene Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts und erforderlichenfalls eine rechtzeitige Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts sicherzustellen.

(11)

Es ist schwierig, eine Entscheidung über eine langfristige Altersvorsorge zu treffen, da der künftige Versorgungsbedarf im Rentenalter möglicherweise nicht vollständig bekannt ist und sich die persönlichen Umstände sowie die berufliche Laufbahn ändern können. Daher sollten potenzielle PEPP-Sparer ausreichend Zeit — unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Erfahrungen und Kenntnisse — haben, um die relevanten Informationen zu verstehen und zu prüfen, bevor sie die Entscheidung für eine Sparanlage in einem bestimmten PEPP treffen, auch dann, wenn das PEPP-Basisinformationsblatt so gestaltet ist, dass es nützliche Informationen für die Entscheidung für die Ansparung in einem PEPP verständlich und verlässlich darstellt.

(12)

Die PEPP-Leistungsinformation sollte so dargestellt werden, dass die PEPP-Sparer die Entwicklung eigener PEPP-Sparanlagen mühelos verfolgen und überwachen können. Die PEPP-Leistungsinformation ist zwar ihrem Wesen nach personalisiert, sollte jedoch mit den vorvertraglichen Informationen in Einklang stehen und einen ständigen Vergleich zwischen PEPPs ermöglichen, um dem PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen über die Änderung der Anlageoption, den Wechsel des PEPP-Anbieters oder die Anpassung der Beitragshöhe im Hinblick darauf zu ermöglichen, dass das Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers erreicht wird.

(13)

Um die Kosteneffizienz des Basis-PEPP zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle Kosten und Gebühren in die Kostenobergrenze einbezogen werden, es sei denn, wenn sichergestellt werden muss, dass Basis-PEPPs, die als zusätzliches Merkmal eine Kapitalgarantie anbieten, keine Wettbewerbsnachteile im Vergleich mit anderen PEPPs erleiden, die ein solches Produktmerkmal nicht anbieten.

(14)

Die Risikominderungstechniken des PEPP sind von wesentlicher Bedeutung, um geeignete Anlagestrategien zu fördern, mit denen bessere Ergebnisse bei der Versorgungsleistung erzielt werden können. Zu diesem Zweck werden klare und durchsetzbare Kriterien benötigt, die es ermöglichen, die Wirksamkeit einer gewählten Risikominderungstechnik einheitlich zu beurteilen. Diese Kriterien sollten daher für die drei wichtigsten Arten von Risikominderungstechniken, nämlich Lebenszyklusstrategie, Reservenbildung und Garantien, gelten und den Besonderheiten dieser Arten Rechnung tragen. Diese Kriterien sollten auch für jede neue innovative Risikominderungstechnik gelten, um bessere Ergebnisse bei den Versorgungsleistungen durch Innovation zu fördern.

(15)

Der langfristige Charakter und das Ziel des PEPP, ein Ruhestandseinkommen zu erreichen, erfordern eine stochastische Modellierung, die ein Instrument zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit verschiedener Ergebnisse unter verschiedenen Bedingungen darstellt, um zukünftige PEPP-Leistungen in angemessener Weise zu prognostizieren. Daher muss sichergestellt werden, dass bei der Bewertung des Risikoprofils und der potenziellen Wertentwicklung der von den PEPP-Anbietern angebotenen Anlagestrategien eine stochastische Modellierung verwendet wird, mit der die Bandbreite möglicher PEPP-Leistungsergebnisse reproduziert wird, die aufgrund ungewisser Renditen und Beitragshöhen in der Praxis zu beobachten sein könnten. Eine stochastische Modellierung sollte auch bei der Festlegung eines angemessenen Risikoniveaus, bei der Ausarbeitung der Wertentwicklungsszenarien für das PEPP-Basisinformationsblatt und bei den Versorgungsleistungsprognosen für die PEPP-Leistungsinformation sowie bei der wirksamen Umsetzung der Methodik für den Gesamtrisikoindikator verwendet werden. Zu diesem Zweck sollten bestimmte Referenzen für die vom PEPP-Anbieter zu verwendende stochastische Modellierung festgelegt werden. Es sollte dem PEPP-Anbieter freistehen, die stochastische Modellierung anzupassen, um das erforderliche Ziel zu erreichen und die von PEPP-Anbietern für andere, ähnliche Produkte entwickelten Modelle zu integrieren.

(16)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft. Sie betreffen Anforderungen an die Informationsblätter, die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP sowie die Risikominderungstechniken. Aufgrund der substanziellen Verflechtungen zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Regulierungsbereichen, die unter diese Verordnung fallen, ist es angezeigt, die Vorschriften in diesen Bereichen umfassend und ganzheitlich zu präzisieren. Dies ist notwendig, um ein hohes Maß an Kohärenz zwischen den Vorschriften für hochwertige Produktmerkmale und den Vorschriften für die wirksame Kommunikation dieser Merkmale an die Verbraucher zu gewährleisten. Die Vorschriften für spezifische Produktmerkmale des PEPP sind notwendig, um dem PEPP-Sparer eine ganzheitliche Bewertung des Risiko-Renditeverhältnisses zu ermöglichen und zugleich bessere Rentenergebnisse aufgrund von Innovation und Kosteneinsparungen durch Digitalisierung sicherzustellen. Dabei ist es wichtig, dass diese innovativen Ansätze den Verbrauchern auf einheitliche und vergleichbare Weise vermittelt werden. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen zu gewährleisten, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(17)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.

(18)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

INFORMATIONSBLÄTTER IN ELEKTRONISCHER FORM

Artikel 1

Darstellung der Informationsblätter in einer Online-Umgebung

Wird Inhalt des Basisinformationsblatts für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) oder der PEPP-Leistungsinformation auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt, muss die Darstellung den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Informationen sind so darzustellen, dass sie an das Gerät angepasst sind, das der PEPP-Sparer für den Zugriff auf das PEPP-Basisinformationsblatt oder die PEPP-Leistungsinformation verwendet.

b)

Wird die Größe der Layout-Komponenten verändert, müssen das Layout, die Überschriften und die Reihenfolge des standardisierten Darstellungsformats sowie die relative Hervorhebung und Größe der verschiedenen Elemente beibehalten werden.

c)

Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Informationen klar erkennbar, verständlich und deutlich lesbar sind.

d)

Wenn eine Audio- oder Videodarstellung genutzt wird, sind Sprechgeschwindigkeit und Lautstärke so zu wählen, dass die Informationen bei normaler Aufmerksamkeit wahrnehmbar und verständlich sind, und die Informationen müssen in klar hörbarer Form präsentiert werden.

e)

Die dargestellten Informationen müssen mit den Angaben in der Papierfassung des PEPP-Basisinformationsblatts bzw. der PEPP-Leistungsinformation identisch sein.

Artikel 2

Schichten der Informationen

Das Schichten der Informationen im PEPP-Basisinformationsblatts bzw. in der PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit des Kunden nicht vom Inhalt des Dokuments abgelenkt wird oder wesentliche Informationen verschleiert werden. Wenn die Informationen geschichtet dargestellt werden, muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.

KAPITEL II

INHALT UND DARSTELLUNG DES PEPP-BASISINFORMATIONSBLATTS

Artikel 3

Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

(1)   Die Angaben zu den langfristigen Altersversorgungszielen des PEPP und den zu deren Verwirklichung eingesetzten Mitteln im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst dargestellt. Genannt werden darin die wichtigsten Faktoren, von denen die Anlagenrendite und die Rentenergebnisse abhängen, die zugrunde liegenden Anlagewerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Auswirkungen der Beitragshöhe und des erwarteten Ansparzeitraums bis zum Renteneintritt. Die Grundsätze der angewandten Risikominderungstechniken, insbesondere die Zuweisung von Renditen innerhalb eines Portfolios zu dem einzelnen PEPP-Vertrag, werden erläutert. Ferner wird auf die Art des PEPP-Anbieters und die sich daraus ergebenden besonderen Merkmale des PEPP-Vertrags Bezug genommen.

(2)   Die Beschreibung der Art von PEPP-Sparern, an die das PEPP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von PEPP-Sparern, die der PEPP-Anbieter ermittelt hat. Als Grundlage für die Festlegung der Art von PEPP-Sparern, für die das PEPP bestimmt ist, dienen die Fähigkeit der PEPP-Sparer, Anlageverluste zu verkraften, ihre Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihre theoretischen Kenntnisse über und ihre früheren Erfahrungen mit PEPPs und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller PEPP-Sparer.

(3)   Die Einzelheiten zu den PEPP-Altersversorgungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten in einer allgemeinen Zusammenfassung die wichtigsten Merkmale des PEPP-Vertrags. Diese Einzelheiten umfassen insbesondere Folgendes:

a)

mögliche Auszahlungsarten gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und das Recht, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ändern,

b)

eine Beschreibung der einzelnen inbegriffenen PEPP-Altersversorgungsleistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ dargestellt ist.

(4)   Wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, werden im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken aufgenommen, einschließlich einer Aufstellung der abgedeckten Risiken und der Umstände, die den Deckungsschutz auslösen würden, sowie der Versicherungsleistungen. Die Prämie für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/653 wird als Prozentsatz des jährlichen Beitrags oder in Form der Auswirkung der Prämie für biometrische Risiken auf die Anlagerendite am Ende der Ansparphase, basierend auf den allgemeinen Haltezeiten, die für die prognostizierten PEPP-Leistungen verwendet werden, dargestellt. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen und eine Schätzung der durchschnittlichen Prämie für biometrische Risiken als Prozentsatz des Jahresbeitrags.

(5)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben zum Mitnahmeservice:

a)

die Angabe, dass die PEPP-Sparer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht haben, einen Mitnahmeservice zu nutzen,

b)

die Angabe, welche Unterkonten sofort verfügbar sind,

c)

einen Verweis auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte öffentliche Zentralregister der EIOPA, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase der nationalen Unterkonten enthält, die die Mitgliedstaaten festlegen,

d)

Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Wahlmöglichkeiten für den Fall, dass der PEPP-Anbieter nicht in der Lage ist, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.

(6)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Informationen über die Bereitstellung des Wechselservice und insbesondere Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Möglichkeiten des Wechsels. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer gemäß dem genannten Artikel, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln, ist die entsprechende Häufigkeit im PEPP-Basisinformationsblatt anzugeben. Im PEPP-Basisinformationsblatt wird angegeben, ob der Wechsel kostenfrei ist. Wenn ein solcher Wechsel nicht kostenfrei ist, werden im PEPP-Basisinformationsblatt die damit verbundenen Kosten angegeben.

Die Angaben zur Bereitstellung des Wechselservice beinhalten auch Informationen zum Recht auf den Erhalt zusätzlicher Informationen zum Wechselservice gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238. Diese Informationen werden auf der Website des PEPP-Anbieters und auf Verlangen des PEPP-Sparers gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 bereitgestellt.

(7)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Angaben zu den Bedingungen für eine Änderung der gewählten Anlageoption. Insbesondere werden gegebenenfalls Informationen zu angebotenen alternativen Anlageoptionen genannt, zu denen der PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 wechseln kann. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer, die gewählte Anlageoption häufiger zu ändern, als dies die Mindestanforderung festlegt, so ist die mögliche Häufigkeit einer Änderung anzugeben; dabei ist auch anzugeben, dass diese Änderung kostenfrei ist oder welche verbundenen Kosten damit verbunden sind.

(8)   Die Angaben zur Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ökologische, soziale und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG-Kriterien“) im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten erläuternde Beschreibungen und gegebenenfalls quantitative Informationen dazu, wie sich die Berücksichtigung von ESG-Kriterien auf die tatsächliche und die erwartete Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters auswirkt.

(9)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt und welche Folgen dies hat, einschließlich aller anwendbaren Gebühren und Sanktionen für die Inanspruchnahme der Bedenkzeit oder die Kündigung des Vertrags.

(10)   Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten einen Verweis auf die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoptionen des PEPP-Sparers, die den PEPP-Sparern zugeteilt wurden. Die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung werden auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar gemacht.

(11)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben:

a)

die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen,

b)

Informationen dazu, ob der PEPP-Vertrag auch biometrische Risiken abdeckt,

c)

Informationen zu einem der folgenden Punkte:

i)

ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann,

ii)

ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet.

Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Artikel 4

Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“

(1)   Die Angaben zum Risiko- und Renditeprofil eines PEPP einschließlich der erläuternden Beschreibungen des Gesamtrisikoindikators im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. In den Informationen werden das Ziel und die Ergebnisse des Gesamtrisikoindikators erläutert, um in standardisierter und vergleichbarer Weise verschiedene Risiko- und Renditeprofile zu ermitteln, und es wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtrisikoindikator beim Vergleich der Risiko- und Renditeprofile verschiedener PEPPs als Bezugspunkt zu betrachten ist. Der PEPP-Anbieter weist klar darauf hin, dass sich der Gesamtrisikoindikator des PEPP von dem Gesamtrisikoindikator für Produkte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallen, unterscheidet und nicht mit diesem vergleichbar ist.

In den Informationen wird erläutert, dass ein niedriges Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein mittleres Ruhestandseinkommen erzielen wird, während ein hohes Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein relativ höheres oder niedrigeres Ruhestandseinkommen als bei einem niedrigeren Risiko- und Renditeprofil erzielen kann. In den erläuternden Beschreibungen werden die Beschränkungen des Gesamtrisikoindikators aufgezeigt, gegebenenfalls einschließlich der Abhängigkeit des Risiko- und Renditeprofils von der tatsächlichen Entwicklung der Anlagen, dem Ansparzeitraum und der Wirksamkeit der angewandten Risikominderungstechnik.

(2)   Die gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlichen Informationen zum höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden durch Informationen über das standardisierte, stochastisch ermittelte angesparte Kapital in der Leistungsphase in einem Stressszenario, entsprechend dem 5. Perzentil der Verteilung, ergänzt.

(3)   Im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden Angaben zu den standardisierten Wertentwicklungsszenarien im günstigen Fall, im Fall der besten Schätzung und im ungünstigen Fall hinsichtlich der prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen auf der Grundlage der folgenden Elemente dargestellt:

a)

Die Prognosen umfassen vier generische PEPP-Sparer mit 40, 30, 20 und 10 Jahren bis zum Ende der Ansparphase und beruhen auf einer standardisierten Beitragshöhe.

b)

Das günstige Szenario entspricht dem Wert am 85. Perzentil der Verteilung, das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Median und das ungünstige Szenario entspricht dem Wert am 15. Perzentil der Verteilung.

c)

Das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital und die prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen werden um die Auswirkungen der Inflation bereinigt.

d)

Die Angaben enthalten eine erläuternde Beschreibung, einschließlich Nominalbeträgen, der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.

(4)   Gegebenenfalls wird in den Angaben zu den Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder zu eingebauten Leistungshöchstgrenzen im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts auf die Gestaltung und die Zuweisungsmechanismen der angewandten Risikominderungstechniken verwiesen.

(5)   Die Inputdaten, Annahmen und Methoden für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.

(6)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, müssen in der ersten Schicht mindestens der Gesamtrisikoindikator und die prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen von vier generischen PEPP-Sparern aufgeführt werden, während die nominalen prognostizierten Leistungen in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden können. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Artikel 5

Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“

(1)   Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Alle im Abschnitt „Wie hoch sind die Kosten?“ angegebenen Kosten und Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die direkt auf der Ebene des Anbieters oder auf der Ebene einer ausgelagerten Aktivität oder eines Investmentfonds entstanden sind, einschließlich aller zugehörigen Gemeinkosten. Gegebenenfalls werden Kosten und Gebühren, die dem potenziellen PEPP-Sparer vor Beginn der Sparanlage im PEPP in Rechnung gestellt werden, gesondert als „anfängliche Kosten“ ausgewiesen. Kosten und Gebühren, ob einmalig oder wiederkehrend, werden als „jährliche Gesamtkosten“ als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 dargestellt. Die kombinierte Auswirkung der Kosten wird auf der Grundlage eines standardisierten monatlichen Beitrags des PEPP-Sparers als absoluter Betrag wie in Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt ausgewiesen.

(2)   Der Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben:

a)

Informationen zu den Verwaltungskosten, die für die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters bei der Führung der PEPP-Konten, bei der Einziehung von Beiträgen, bei der Bereitstellung von Informationen für die Mitglieder und bei der Ausführung von Zahlungen entstehen,

b)

Angaben zu den folgenden Anlagekosten:

i)

Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, einschließlich Gebühren, die an die Verwahrstelle für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Einziehung von Dividenden und Zinserträgen zu entrichten sind,

ii)

Kosten für Portfoliotransaktionen, einschließlich tatsächlicher Zahlungen des PEPP-Anbieters an Dritte zur Deckung von Kosten, die in Verbindung mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten im PEPP-Konto entstanden sind,

iii)

sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlagen,

c)

Angaben zu den Vertriebskosten in Verbindung mit der Vermarktung und dem Verkauf des PEPP-Produkts, einschließlich der mit der Beratung verbundenen Kosten und Gebühren,

d)

Angaben zu Kosten für Garantien, die dem PEPP-Sparer für die finanzielle Garantie in Rechnung gestellt werden, dass in der Leistungsphase zumindest das angesparte Kapital zurückgezahlt wird, sowie für jede sonstige im Rahmen des PEPP-Vertrags gewährte finanzielle Garantie.

(3)   Wenn ein PEPP-Anbieter Gebühren für die Zurückerlangung der angefallenen Kosten für die Erstberatung während der anfänglichen Laufzeit des PEPP-Vertrags erhebt, bevor der PEPP-Sparer gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht hat, den PEPP-Anbieter zu wechseln, so informiert der PEPP-Anbieter potenzielle PEPP-Sparer über den Gesamtbetrag dieser Gebühren, den Zeitraum, während dem diese Gebühren erhoben werden, und die Häufigkeit, in der sie erhoben werden.

(4)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben:

a)

Angaben zu den jährlichen Gesamtkosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals am Ende des Jahres, wie in Absatz 1 dargelegt,

b)

Angaben zu etwaigen anfänglichen Kosten, sofern zutreffend.

Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Artikel 6

Standardlayout des PEPP-Basisinformationsblatts

PEPP-Anbieter stellen das PEPP-Basisinformationsblatt gemäß Anhang I bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Darstellung mittels der Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.

KAPITEL III

ÜBERPRÜFUNG, ÜBERARBEITUNG UND BEREITSTELLUNG DES PEPP-BASISINFORMATIONSBLATTS

Artikel 7

Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   PEPP-Anbieter überprüfen die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung.

(2)   Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 prüft der PEPP-Anbieter, dass die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere ist die Einhaltung der folgenden Kriterien zu prüfen:

a)

ob die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen,

b)

ob sich die Risiken und Renditen des PEPP geändert haben und ob die Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PEPP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden PEPP-Basisinformationsblatt zugewiesen wurde.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PEPP-Anbieter angemessene Prozesse ein, die es PEPP-Sparern ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im PEPP-Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PEPP.

Artikel 8

Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   Die PEPP-Anbieter überarbeiten das PEPP-Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 7 ergibt, dass Änderungen an dem PEPP-Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen. Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass alle Abschnitte des PEPP-Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden.

(2)   Der PEPP-Anbieter veröffentlicht das überarbeitete PEPP-Basisinformationsblatt auf seiner Website und setzt die PEPP-Sparer gemäß Artikel 7 Absatz 3 unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 9

Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1)   Die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, legt das PEPP-Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass ein potenzieller oder derzeitiger PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist; dies gilt ungeachtet dessen, ob dem potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer benötigt, um das PEPP-Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes:

a)

die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers mit dem PEPP oder mit PEPPs ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PEPP entstehen, vergleichbar sind,

b)

die Komplexität, den langfristigen Charakter und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des PEPP,

c)

soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers erfolgt, die vom potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.

(3)   Wird das PEPP-Basisinformationsblatt online bereitgestellt, muss es für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Es befindet sich in einem Bereich der Website oder einer mobilen Anwendung, wo es leicht zu finden und zugänglich ist.

b)

Es wird in einer Phase des Kaufprozesses bereitgestellt, in der der potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist.

KAPITEL IV

DARSTELLUNG UND LAYOUT DER PEPP-LEISTUNGSINFORMATION

Artikel 10

Darstellung der PEPP-Leistungsinformation

(1)   Die Angaben in der PEPP-Leistungsinformation werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Die Angaben sind für jedes bestehende Unterkonto in der folgenden Reihenfolge darzustellen:

a)

Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238,

b)

im Abschnitt mit der Überschrift „Produktbezeichnung“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/1238,

c)

im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel habe ich im Rahmen meines PEPP-Vertrags angespart?“ die folgenden Angaben:

i)

Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1238,

ii)

Angaben zum Gesamtbetrag im PEPP-Konto, aufgeschlüsselt nach eingezahlten Beiträgen und kumulierten Anlagerenditen abzüglich Kosten und Gebühren seit dem Beginn der Einzahlung in das PEPP durch den PEPP-Sparer,

iii)

Angaben zu Prämien für biometrische Risiken,

d)

im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ die folgenden Angaben:

i)

Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1238 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, wobei die tatsächlichen Beiträge, die erwarteten Beitragshöhen und die individuellen Bedingungen angewandt werden,

ii)

gegebenenfalls Angaben zu zusätzlichen Versorgungsleistungsprognosen auf der Grundlage nationaler Vorschriften gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238,

e)

Angaben zu dem am Ende des Ansparzeitraums prognostizierten angesparten Kapital und zu den prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen,

f)

in dem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP in den vergangenen zwölf Monaten entwickelt?“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Entwicklung des PEPP-Kontos in den vorangegangenen zwölf Monaten, mit einem Abgleich des Anfangssaldos mit dem Endsaldo, wobei die eingezahlten Beiträge, die dem PEPP-Konto zugewiesenen Anlagerenditen und die Kosten und Gebühren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden,

g)

im Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Faktoren, die die Entwicklung meines PEPP beeinflussen“ gegebenenfalls Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, j und l der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung,

h)

im Abschnitt mit der Überschrift „Wichtige Informationen“ die folgenden Angaben:

i)

Angaben zu wesentlichen Änderungen der allgemeinen Bedingungen des PEPP gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1238,

ii)

Angabe dazu, wo und wie ergänzende Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EU) 2019/1238 erhältlich sind,

iii)

gegebenenfalls einen Verweis auf die Erklärung der Anlagepolitiken unter Berücksichtigung von ESG-Faktoren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1238.

Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii verwiesen wird, sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 getrennt darzustellen.

Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e verwiesen wird, sind um die Auswirkungen der Inflation bereinigt darzustellen. Die Angaben werden ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f wird die kombinierte Auswirkung der Kosten auf das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1238 als eine Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen („Reduction in Wealth“) gemäß Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt.

Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe g verwiesen wird, beziehen sich auf die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, wie sie den PEPP-Sparern zugewiesen wurde, und sie werden, wenn möglich, für die letzten zehn Jahre bereitgestellt. Wenn es nicht möglich ist, die Angaben für die letzten zehn Jahre bereitzustellen, werden die Angaben für den längsten Zeitraum bereitgestellt, während dem der PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlt hat. Diese Angaben werden als durchschnittliche Anlagerenditen ohne Anlagekosten für die Zeiträume des Vorjahres, der drei Vorjahre, der fünf Vorjahre und der zehn Vorjahre als Prozentsatz des angesparten Kapitals dargestellt.

(2)   Die Annahmen für die in Absatz 1 genannten Angaben stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.

(3)   Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, werden in der obersten Schicht mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e angeführten Angaben genannt. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Artikel 11

Standardlayout der PEPP-Leistungsinformation

PEPP-Anbieter stellen die PEPP-Leistungsinformation gemäß Anhang II bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.

KAPITEL V

KOSTEN UND GEBÜHREN FÜR DAS BASIS-PEPP

Artikel 12

Kosten- und Gebührenarten für das Basis-PEPP

(1)   Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem am Ende des betreffenden Jahres angesparten Kapital des Basis-PEPP-Sparers umfassen alle tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren, die unmittelbar auf der Ebene des Anbieters oder einer ausgelagerten Tätigkeit anfallen, einschließlich angemessener Gemeinkosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Ansparung im Basis-PEPP und dem Vertrieb des Basis-PEPP. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere:

a)

Verwaltungskosten

b)

Anlagekosten

c)

Vertriebskosten

(2)   Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit zusätzlichen Elementen oder Merkmalen des Basis-PEPP, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht erforderlich sind, sowie alle mit dem Wechselservice gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verbundenen Kosten und Gebühren sind nicht in die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten einzubeziehen.

Artikel 13

Kosten und Gebühren für Garantien für das Basis-PEPP

(1)   Wenn das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital vorsieht, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, sind die direkt mit dieser Kapitalgarantie verbundenen Kosten nicht in die Kosten einzubeziehen, auf die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwiesen wird.

(2)   Der PEPP-Anbieter führt die Kosten für die Kapitalgarantie explizit und gesondert im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ im PEPP-Basisinformationsblatt und im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP im letzten Jahr geändert?“ in der PEPP-Leistungsinformation auf.

(3)   Gegebenenfalls muss der PEPP-Anbieter auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde oder der EIOPA nachweisen können, dass die entsprechenden Kosten direkt mit der Kapitalgarantie verbunden sind.

KAPITEL VI

RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

Artikel 14

Ziel der Risikominderungstechniken

(1)   Bei Anwendung der Risikominderungstechniken für die Anlagestrategie des PEPP legen die PEPP-Anbieter im Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen ein Ziel fest, das mit dem spezifischen Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers oder einer Gruppe von PEPP-Sparern im Einklang steht.

(2)   Der PEPP-Anbieter gestaltet die Risikominderungstechnik so, dass das Ziel, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen, erreicht wird, unter Berücksichtigung der erwarteten verbleibenden Dauer der individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern und der vom PEPP-Sparer gewählten Auszahlungsoption. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Risikominderungstechnik wie folgt zu gestalten:

a)

Es ist sicherzustellen, dass der erwartete Verlust, definiert als die Differenz zwischen der prognostizierten Summe der Beiträge und dem prognostizierten angesparten Kapital am Ende der Ansparphase, im Stressszenario, das dem fünften Perzentil der Verteilung entspricht, nicht mehr als 20 % beträgt.

b)

Es ist darauf abzuzielen, dass die Wertentwicklung mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % über eine 40-jährige Ansparphase hinweg über der jährlichen Inflationsrate liegt.

c)

Die Ergebnisse stochastischer Modellierung müssen berücksichtigt werden.

(3)   Bietet der PEPP-Anbieter für das Basis-PEPP keine Kapitalgarantie gemäß Artikel 13 an, so verwendet er eine Anlagestrategie, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse stochastischer Modellierung sicherstellt, dass das Kapital zu Beginn der Leistungsphase und während der Leistungsphase mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 92,5 % zurückerlangt wird. Wenn die verbleibende Ansparphase bei Einstieg in das Basis-PEPP jedoch höchstens zehn Jahre beträgt, kann bei der Nutzung der Anlagestrategie eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % zugrunde gelegt werden.

(4)   Bei der Entwicklung einer Risikominderungstechnik für eine Gruppe von PEPP-Sparern gestaltet der PEPP-Anbieter die Risikominderungstechnik so, dass jeder einzelne PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe einen gerechten und gleichen Schutz genießt und kein Anreiz für ein opportunistisches Verhalten einzelner PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe geboten wird.

(5)   Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass eine leistungsabhängige Vergütung von Personen, die im Namen des PEPP-Anbieters handeln und Risikominderungstechniken umsetzen, dem Ziel der Risikominderungstechniken förderlich ist.

(6)   Die PEPP-Anbieter gewährleisten die Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit der Risikominderungstechnik durch ein spezielles Verfahren und Bestimmungen innerhalb des Aufsichts- und Lenkungsrahmens für Produkte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1238. Dieser Rahmen unterliegt einer aufsichtlichen Überprüfung und der aufsichtlichen Meldung.

(7)   Entscheidet sich ein PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 für eine andere Anlageoption oder wechselt er den PEPP-Anbieter gemäß Artikel 20 Absatz 5 oder Artikel 52 der genannten Verordnung, teilt der PEPP-Anbieter die gegebenenfalls zugewiesenen Reserven und die Anlagerenditen dem ausscheidenden PEPP-Sparer in gerechter Weise zu. Der PEPP-Anbieter stellt sicher, dass die Zuweisung gegenüber dem ausscheidenden PEPP-Sparer und gegenüber den übrigen PEPP-Sparern gleichermaßen gerecht erfolgt.

(8)   Im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb von drei Jahren bis zum erwarteten Ende der Ansparphase des PEPP-Sparers verlängert der PEPP-Anbieter die letzte Phase des Lebenszyklus oder die angewandte Risikominderungstechnik um einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ursprünglich erwarteten Ende der Ansparphase. Eine solche Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des PEPP-Sparers und erfolgt im Einklang mit den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen.

Artikel 15

Lebenszyklusstrategie

(1)   Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, mit der die Anlagenaufteilung angepasst wird, um die finanziellen Risiken von Anlagen, die der verbleibenden Dauer entsprechen, zu mindern, gibt der PEPP-Anbieter durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1238 für alle potenziellen Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten wird.

(2)   Der PEPP-Anbieter gestaltet die Lebenszyklusstrategie so, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer die am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnliche Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide sind, von hoher Qualität sind und feste Anlagerenditen aufweisen.

Artikel 16

Bildung von Reserven

(1)   Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, bei der Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen der PEPP-Sparer gebildet werden, stellen die PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag in transparenter und verständlicher Weise die Regeln dar, die für die Zuweisung des angesparten Kapitals und der Anlagerenditen zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers, von und zu den Reserven und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern gelten.

(2)   Der PEPP-Anbieter weist Beiträge und Anlagerenditen der zweckgebundenen Vermögenswerte auf transparente und verständliche Weise den Reserven zu, um in Zeiten positiver Anlagerenditen angemessene Reserven zu bilden. Ebenso wird der PEPP-Anbieter in Zeiten negativer Anlagerenditen Zuweisungen von den Reserven zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern in gerechter und transparenter Weise vornehmen.

(3)   Der PEPP-Anbieter muss die für die PEPP-Sparer angelegten Vermögenswerte eindeutig ausweisen und kennzeichnen. Der PEPP-Anbieter darf nicht in der Lage sein, mit den für die PEPP-Sparer ausgewiesenen Vermögenswerten auf eigene Rechnung zu handeln.

(4)   In den ersten zehn Jahren nach Einrichtung eines neuen PEPP kann der PEPP-Anbieter zur Bildung der Reserven mit einem Darlehen oder eine Eigenkapitalanlage zu den Vermögenswerten der PEPP-Sparer beitragen. In diesem Fall legt der PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag die Bedingungen für seinen Beitrag und seine Gewinnbeteiligung sowie das Muster der schrittweisen Desinvestition über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf transparente und verständliche Weise dar.

Artikel 17

Mindestrenditegarantien

(1)   Wenn der PEPP-Anbieter Mindestrenditegarantien anbietet, beschreibt der PEPP-Anbieter in klarer Weise die Merkmale der Garantie, einschließlich Obergrenzen und Schwellenwerte, und gibt an, ob die Garantie für inflationsbereinigte Renditen oder für Nominalrenditen gilt.

(2)   Der PEPP-Anbieter gibt im PEPP-Basisinformationsblatt und anschließend in der PEPP-Leistungsinformation ausdrücklich an, ob die Höhe der Garantie um die jährliche Inflationsrate angepasst ist oder nicht.

Artikel 18

Ganzheitliche Bewertung der Risiken und Renditen des PEPP

Für die Zwecke der Artikel 3, 4, 5, 10 und 14 wenden die PEPP-Anbieter die in Anhang III dargelegten Methoden an.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).


ANHANG I

VORLAGE FÜR DAS PEPP-BASISINFORMATIONSBLATT

Teil I. Hinweise zum Ausfüllen der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt

1.

PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge und die Überschriften der Abschnitte, an die Darstellungsinstrumente und Symbole, wie sie in der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt vorgegeben sind. Die Vorlage enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. Das Informationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als fünf DIN-A4-Seiten umfassen.

2.

Unter dem hervorgehobenen Titel „PEPP-Basisinformationsblatt“ wird folgende Erklärung hinzugefügt: „Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial, sondern um gesetzlich vorgeschriebene Angaben, die Ihnen dabei helfen sollen, Art, Risiken und Kosten dieses Altersvorsorgeprodukts sowie die damit verbundenen potenziellen Erträge und Verluste zu verstehen, und die den Vergleich mit anderen Produkten dieser Art erleichtern sollen“.

3.

In die Vorlage können PEPP-Anbieter einen QR-Code einfügen, der eine Verknüpfung mit der elektronischen Fassung des PEPP-Basisinformationsblatts herstellt.

4.

Am Seitenanfang der Vorlage machen die PEPP-Anbieter unter „Das PEPP auf einen Blick“ folgende Angaben:

a)

das prognostizierte angesparte Kapital bei einem monatlichen Beitrag von 100 EUR über einen Zeitraum von 40 Jahren im ungünstigen und im günstigen Fall,

b)

die Gesamtkosten pro Jahr als Prozentsatz des angesparten Kapitals auf der Grundlage monatlicher Beiträge in Höhe von 100 EUR,

c)

die Einstufung des Gesamtrisikoindikators,

d)

eine Aussage, ob das Produkt mit einer Garantie verbunden ist.

5.

Der PEPP-Anbieter fügt folgende Erklärung hinzu: „Bei dem hier beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, d. h. es kann nicht jederzeit gekündigt werden.“

6.

Im folgenden Abschnitt kann der PEPP-Anbieter seine Unternehmensmarke oder sein Logo hinzufügen und muss folgende Angaben machen:

a)

Identität und die Kontaktdaten des PEPP-Anbieters,

b)

Namen der Behörden, die für den PEPP-Anbieter zuständig sind,

c)

Name des PEPP, und gegebenenfalls Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister,

d)

unter „Art des Produkts“ die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt oder nicht, wenn das nicht der Fall ist, Angabe, ob sich das PEPP-Basisinformationsblatt auf eine bestimmte alternative Anlageoption bezieht oder allgemeine Informationen für eine Reihe alternativer Anlageoptionen enthält,

e)

Datum des Informationsblatts.

7.

Unter der Überschrift „Wie wird mein Geld angelegt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung bereitzustellen.

8.

Unter der Überschrift „Für wen ist dieses Produkt geeignet?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar.

9.

Unter der Überschrift „Erhalte ich die angesparte Summe garantiert zurück?“ macht der PEPP-Anbieter folgende Angaben:

a)

ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann, oder

b)

ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet.

10.

Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in Rente gehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dar.

11.

Unter der Überschrift „Was passiert mit meinen Ersparnissen, wenn ich sterbe/erwerbsunfähig werde/länger lebe als in meinem PEPP-Vertrag angenommen?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dar.

12.

Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in ein anderes Land ziehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.

13.

Unter der Überschrift „Kann ich das Produkt vorzeitig kündigen?“ erklärt der PEPP-Anbieter die Konsequenzen:

a)

eines vorzeitigen Ausstiegs für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize,

b)

einer Einstellung der Zahlung von Beiträgen zum PEPP für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize.

14.

Unter der Überschrift „Kann ich den Anbieter wechseln?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.

15.

Unter der Überschrift „Kann ich meine Anlageoption ändern?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung dar.

16.

Unter der Überschrift „Wird mein Geld auf nachhaltige Weise angelegt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.

17.

Unter der Überschrift „Unterliegt der Vertrag [Adjektiv des Mitgliedstaats] Recht?“ gibt der PEPP-Anbieter das für den PEPP-Vertrag maßgebende Recht an, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben, oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht.

18.

Unter der Überschrift „Habe ich ein Recht auf Widerruf oder Änderung meiner Meinung?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung dar.

19.

Unter der Überschrift „Welches Risikoprofil hat dieses Produkt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind, insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung des Gesamtrisikoindikators herangezogenen Methodiken.

20.

Unter der Überschrift „Besteht die Gefahr, dass ich mein eingesetztes Kapital zur Gänze verliere?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar.

21.

Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?“ legt der PEPP-Anbieter bei der Darstellung der Informationen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis c wie folgt dar:

a)

ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung Ihrer Anlagen“,

b)

Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung Ihrer Anlagen“,

c)

günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung Ihrer Anlagen“,

d)

Prognosen für einen Ansparzeitraum von 40 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 25“, für einen Ansparzeitraum von 30 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 35“, für einen Ansparzeitraum von 20 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 45“ und für einen Ansparzeitraum von 10 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 55“.

22.

Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?“ fügt der PEPP-Anbieter eine Erklärung darüber ein, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann.

23.

In einem Abschnitt mit der Überschrift „Was passiert, wenn [Name des PEPP-Anbieters] die Auszahlung nicht leisten kann?“ fügt der PEPP-Anbieter eine kurze Erläuterung dazu ein, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie den Namen des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht.

24.

Unter der Überschrift „Einmalige Kosten“ legt der PEPP-Anbieter die Kosten für den Vertragsabschluss und die einmaligen Gebühren dar, wenn der Vertrag innerhalb von fünf Jahren gekündigt wird.

25.

Unter der Überschrift „Jährliche Kosten“ legt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um zusätzliche Kosten zu erläutern, die der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in Rechnung stellen, und um detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten anzugeben, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen.

26.

In einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche besonderen Anforderungen bestehen in [Mitgliedstaat meines Wohnsitzes] in Bezug auf das Unterkonto?“ und in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase“ beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden. In einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase“ beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden.

27.

In einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ informiert der PEPP-Anbieter darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann.

Teil II. Vorlage

Image 1

Image 2

Image 3

Image 4

Image 5


ANHANG II

VORLAGE FÜR DIE PEPP-LEISTUNGSINFORMATION

Teil I. Hinweise zum Ausfüllen der Vorlage für die PEPP-Leistungsinformation

1.

PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge der Abschnitte, die Überschriften, die Darstellungsinstrumente oder Diagramme und Symbole, wie sie in der Vorlage vorgegeben sind. Diese enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche.

2.

PEPP-Anbieter können einen QR-Code in die Vorlage aufnehmen, der mit der elektronischen Fassung der PEPP-Leistungsinformation verknüpft ist, und sie können auch die Unternehmensmarke oder das Logo des PEPP-Anbieters hinzufügen.

3.

Unter der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Ergebnisse der folgenden Szenarien dar:

a)

ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung der Anlagen“,

b)

Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung der Anlagen“,

c)

günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung der Anlagen“.

Teil II. Vorlage

Image 6

Image 7

Image 8


ANHANG III

INPUTDATEN, ANNAHMEN UND METHODEN

Teil I. Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite

Gesamtrisikoindikator

1.

PEPP-Anbieter weisen das Basis-PEPP und die einzelnen alternativen Anlageoptionen vier verschiedenen Kategorien zu: „1“, „2“, „3“ und „4“. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage:

a)

des Risikos, die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückzuerlangen,

b)

des Shortfall-Erwartungswerts,

c)

und wird mit den erwarteten Renditen in Bezug auf die Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen am Anfang oder während der Leistungsphase verglichen.

2.

Zur Berechnung des Risikos, dass die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückerlangt werden, bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Im Anschluss an eine stochastische Simulation wird das Risiko als Wahrscheinlichkeit in Prozentpunkten ausgedrückt, die sich aus der Anzahl der Beobachtungen ergibt, bei denen die Summe der inflationsbereinigten Beiträge höher als der erwartete Wert des angesparten Kapitals am Ende des Ansparzeitraums im Vergleich zur Anzahl aller Beobachtungen ist.

3.

Das individuelle Risiko, dass die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückerlangt werden, wird den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet:

Kategorien

Ansparzeiträume

40 Jahre

30 Jahre

20 Jahre

10 Jahre

1

bis zu 13,75 %

bis zu 17 %

bis zu 27 %

bis zu 36 %

2

13,8 bis 16,55 %

17 bis 19,75 %

27 bis 29,25 %

36 bis 43,25 %

3

16,6 bis 19,35 %

19,8 bis 22,55 %

29,3 bis 31,55 %

43,3 bis 50,55 %

4

über 19,4 %

über 22,6 %

über 31,6 %

über 50,6 %

Ist die Risikokategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die höchste Risikokategorie zu verwenden.

4.

Zur Berechnung des Shortfall-Erwartungswerts bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Im Anschluss an eine stochastische Simulation wird das Risiko als Prozentsatz des Shortfall-Erwartungswerts im Verhältnis zur Summe der inflationsbereinigten Beiträge ausgedrückt. Der Shortfall-Erwartungswert wird anhand der Beobachtungen bestimmt, bei denen die inflationsbereinigten Beiträge höher als der erwartete Wert des angesparten Kapitals am Ende des Ansparzeitraums sind, sowie anhand der durchschnittlichen Verluste bei diesen Beobachtungen.

5.

Das individuelle Risiko in Bezug auf den Shortfall-Erwartungswert wird den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet:

Kategorien

Ansparzeiträume

40 Jahre

30 Jahre

20 Jahre

10 Jahre

1

bis zu -20 %

bis zu -17 %

bis zu -13 %

bis zu -8 %

2

-20 bis -23 %

-17 bis -20,25 %

-13 bis -16,5 %

-8 bis -11,25 %

3

-23,5 bis -26,5 %

-20,3 bis -23,55 %

-16,6 bis -20,1 %

-11,3 bis -14,55 %

4

über -26,5 %

über -23,6 %

über -20,1 %

über -14,6 %

Ist die Risikokategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die höchste Risikokategorie zu verwenden.

6.

Um die zur Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen erwartete Rendite zu berechnen, bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Die PEPP-Anbieter drücken die Rendite im Hinblick auf den am Ende des Ansparzeitraums angesparten Median als Mehrfaches der Summe der inflationsbereinigten Beiträge aus.

7.

Die Renditen jeder individuellen Anlageoption zur Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen werden den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet:

Kategorien

Ansparzeiträume

40 Jahre

30 Jahre

20 Jahre

10 Jahre

1

bis 1,7

bis 1,3

bis 1,08

bis 0,93

2

1,7 bis 2,03

1,3 bis 1,45

1,08 bis 1,165

0,93 bis 0,985

3

2,035 bis 2,36

1,455 bis 1,61

1,17 bis 1,255

0,99 bis 1,045

4

über 2,365

über 1,615

über 1,26

über 1,05

Ist die Renditekategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die niedrigste Renditekategorie zu verwenden.

8.

Um die Ergebnisse der Kategorisierung der einzelnen Anlageoptionen in einem Gesamtrisikoindikator zu aggregieren, gehen die PEPP-Anbieter folgendermaßen vor:

a)

Sie vergleichen die beiden Risikokategorien und wählen die höhere, wenn sich Wert der Kategorien unterscheidet.

b)

Sie vergleichen die resultierende Risikokategorie mit dem Wert der Renditekategorie, damit der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ergänzen kann, indem er die Renditen der Anlageoption bezogen auf ihr Risiko vergleicht.

Wertentwicklungsszenarien

9.

PEPP-Anbieter bestimmen die erwarteten PEPP-Leistungen wie angebracht zu Beginn oder während der Leistungsphase anhand stochastischer Methoden, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

standardisierte oder personalisierte Beitragshöhen,

b)

Dauer der Ansparphase,

c)

gegebenenfalls Lebenserwartung des durchschnittlichen PEPP-Sparers,

d)

Trends bei der Lohnentwicklung, sofern zutreffend,

e)

erwartete nominale Anlagerenditen entsprechend der Anlagestrategie, strategische Anlagenaufteilung,

f)

jährliche Inflationsrate,

g)

Kostenniveau.

10.

Die Szenariowerte der erwarteten PEPP-Leistungen im Rahmen der verschiedenen Wertentwicklungsszenarien werden im Einklang mit der stochastischen Streuung der erwarteten PEPP-Leistungen bestimmt:

a)

Das günstige Szenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 85. Perzentil der Verteilung.

b)

Das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 50. Perzentil der Verteilung.

c)

Das ungünstige Szenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 15. Perzentil der Verteilung.

d)

Das Stressszenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 5. Perzentil der Verteilung.

Teil II. Vorschriften zur Bestimmung der Annahmen über Versorgungsleistungsprognosen

Jährliche nominale Anlagerendite

11.

PEPP-Anbieter bestimmen die erwartete nominale Anlagenrendite für das Basis-PEPP und die alternativen Anlageoptionen mittels eines geeigneten stochastischen Ansatzes, der die Anlagenstrategie, die strategische Allokation der Vermögensanlagen und die Risikominderungstechnik widerspiegelt, die für die jeweilige Anlageoption angewandt werden.

12.

Bei der Bestimmung der verschiedenen Elemente des stochastischen Modells verwenden PEPP-Anbieter die jährliche Inflationsrate und können in Betracht ziehen, einen modularen Ansatz für die stochastische Berechnung von mindestens Folgendem anzuwenden:

a)

nominale Zinssätze,

b)

Kredit-Spreads, einschließlich Migration und Ausfall,

c)

Eigenkapitalrendite.

13.

Zur Bestimmung der nominalen Zinssätze kann der PEPP-Anbieter das von Brigo et al. (2006) (1) beschriebene Short-Rate-Modell G2++ verwenden, das dem Zwei-Faktor-Hull-White-Modell entspricht und negative Zinssätze zulässt. Das Verhalten des Modells wird durch fünf Parameter bestimmt, zwei Parametern für jeden Faktor und einem für die Korrelation. Die Komponenten des zweidimensionalen Wiener-Prozesses sind korreliert, und ein deterministischer Verschiebungsfaktor ermöglicht eine perfekte Anpassung der anfänglichen Zinsstruktur an die Marktzinsen.

Die stochastischen Differentialgleichungen für die zwei Faktoren x(t) und y(t) sind

Image 9

und

Image 10

wobei a, b, σ und η positive Parameter und

Image 11
und
Image 12
korrelierte Wiener-Prozesse unter dem risikoneutralen Maß
Image 13
sind. Der Korrelationsparameter ρ wird wie folgt definiert:

Image 14

14.

Die risikoneutrale Bewertung unter Verwendung des risikoneutralen Maßes
Image 15
erfordert eine Anpassung an das Realwelt-Maß
Image 16
, das als konstanter, zeitunabhängiger Marktpreis des Risikos gewählt werden kann.

15.

Unter Verwendung des Satzes von Girsanov ergibt sich die Berechnung

Image 17

wobei λi der Marktpreis des Risikos ist. Die Dynamik unter dem Maß

Image 18
lässt sich dann beschreiben als

Image 19

und

Image 20

Der Short-Rate-Prozess r(t) ist die Summe der zwei Faktoren und der deterministischen Verschiebung, d. h.

r(t) = x(t) + y(t) + φ(t),

wobei für den deterministischen Verschiebungsfaktor fM (0, T)

Image 21

festgehalten wird. In dieser Gleichung bezeichnet fM (0, T) die Instantaneous Forward Rate zum Anfangszeitpunkt 0 mit dem Horizont T.

16.

Gemäß dem Modell G2++ gibt es analytische Lösungen für den Preis einer Null-Kupon-Anleihe, durch Definition von

Image 22

Image 23

und

Image 24

Für diese ist der Preis einer Null-Kupon-Anleihe im Modell G2++

P(t,T) = A(t,T) e –B ( a,t,T ) x ( t ) –B ( b,t,T ) y ( t ).

PM (t,T) steht hier für den Marktpreis einer Null-Kupon-Anleihe zum Zeitpunkt t für die Fälligkeit T.

17.

Der PEPP-Anbieter kann die Modellpreise für die Bestimmung der Renditen risikofreier Anlagen in Anleihen verwenden. Darüber hinaus kann die Short-Rate als Input für die Modellierung der Eigenkapitalrendite und möglicherweise für Immobilienrenditen verwendet werden.

18.

Zur Bestimmung der Kredit-Spreads kann der PEPP-Anbieter die Simulation von Kredit-Spreads nutzen, um die Zinsstrukturkurve risikofreier Null-Kupon-Anleihen so zu kombinieren, dass eine Zinsstrukturkurve kreditrisikobehafteter Null-Kupon-Anleihen erreicht wird. Die Ausfallraten von Anleihen verschiedener Ratingklassen können anhand von Cox-Ingersoll-Ross-Prozessen (CIR) modelliert werden. Die Ausfallrate πi entwickelt sich bei risikoneutraler Bewertung gemäß der folgenden stochastischen Differentialgleichung:

Image 25

zusammen mit der Bedingung 2 > σ 2, um π(t) für alle t positiv zu halten. Unter Annahme eines Marktpreises des Risikos gemäß der Formel

Image 26
,

wird die Realwelt-Dynamik wiedergegeben durch

Image 27
.

19.

PEPP-Anbieter können Ausfallraten für die Ratingklassen AAA (i = 1), AA, A, BBB und BB (i = 5) modellieren, möglicherweise differenziert nach Unternehmensanleihen, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen Anleihen. Die Ausfallwahrscheinlichkeiten pi (t,T) werden dann berechnet als das Produkt der CIR-Preise Pi (t,T) zum Zeitpunkt t für die Fälligkeit T, d. h.

Image 28
,

wobei

Image 29
,

Image 30
und

Image 31
.

Die Spreads si (t,T) werden dann bestimmt durch

Image 32
,

wobei δ die Erlösquote ist.

20.

Zur Bestimmung der Eigenkapitalrendite kann der PEPP-Anbieter ein Modell für die Entwicklung eines Aktienindex durch Nutzung geometrischer Brownscher Bewegung verwenden. Dieses Modell hat zwei Parameter: Volatilität und Eigenkapitalrisikoprämie. Aus dem Nominalzinsmodell ergibt sich der anwendbare risikolose Zinssatz und die Ergebnisse des Modells sind jährliche annualisierte Renditen für Anlagen im Marktindex.

dSt = (r(t) + λ) Stdt + σStdWt

21.

Zur Bestimmung der jährlichen Volatilität können PEPP-Anbieter die Standardabweichung der monatlichen Renditen eines geeigneten Aktienindex über einen angemessenen, repräsentativen Zeitraum hinweg verwenden, um das Ergebnis zu annualisieren.

22.

PEPP-Anbieter können die Eigenkapitalrisikoprämie λeq als implizites Maß gemäß Damodaran (2020) (2) verwenden, müssen diese jedoch direkt auf Basis des entsprechenden Aktienindex ohne weitere Länderrisikoprämien berechnen. Sie ist definiert als

λeq := E[Rm ] – Rf ,

Dabei ist E[Rm ] die erwartete Marktrendite und der risikolose Zinssatz Rf kann als 10-Jahres-Kassakurs der Kurve der EZB oder der nationalen Zentralbank gewählt werden.

23.

Für die Wachstumsrate g kann der PEPP-Anbieter die langfristige EPS-Wachstumsprognose verwenden, wobei γ die Summe der Dividendenrendite und der Rückkaufrendite ist. Cashflows können anhand der konstanten Wachstumsrate für fünf Jahre bestimmt werden. Danach ist der endgültige Cashflow eine ewige Rente mit dem risikolosen Zinssatz als Wachstumsrate.

Image 33

Dabei ist PVindex der Barwert des Index in diesem Dividendendiskontierungsmodell und P 0 der Preis des Index zum Zeitpunkt t = 0.

Durch Vorgabe von

P 0 = PVIndex,

kann die erwartete Marktrendite ermittelt und die Eigenkapitalrisikoprämie berechnet werden.

Jährliche Inflationsrate

24.

Zur Berechnung der jährlichen Inflationsrate verwendet der PEPP-Anbieter einen Ein-Faktor-Vasicek-Prozess. Die Dynamik der Rückkehr zum Mittelwert des Modells wird von drei Parametern bestimmt. Die stochastische Differentialgleichung des Modells lautet

di(t) = k(θ – i(t))dt + σdW(t), i(0)=i 0,

wobei i(t) die Inflationsrate zum Zeitpunkt t, k die Schnelligkeit der Rückkehr zum Mittelwert, θ das Niveau der Rückkehr zum Mittelwert und σ die Volatilität ist.

25.

Die Modellierung orientiert sich am mittelfristigen Zielniveau der Inflationsrate der Europäischen Zentralbank für das Euro-Währungsgebiet oder gegebenenfalls der entsprechenden Zentralbanken für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets, zusammen mit der beobachteten Standardabweichung der Inflationsraten. Die Schnelligkeit der Rückkehr zum Mittelwert wird zusammen mit der aktuellen Inflationsrate zur Anpassung des Modells an das aktuelle Umfeld und die kurzfristigen Prognosen für die Inflationsrate verwendet.

26.

Bei der Kalibrierung der Inflationsrate wird das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank oder — für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets — das Inflationsziel der jeweiligen Zentralbank für den Parameter θ verwendet. Zur Ableitung der Standardabweichung der langfristigen Inflationsrate, für die 100 Jahre angenommen werden, wird die monatliche Zeitreihe der jährlichen Inflationsrate des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) des Mitgliedstaats verwendet. Aus denselben Zeitreihen wird der Anfangswert für die Inflationsrate zum Stichtag verwendet. Der PEPP-Anbieter verwendet die Inflationsprognosen für den HVPI des Mitgliedstaats, die halbjährlich von Experten des Eurosystems als gesamtwirtschaftliche Projektionen für die Länder des Euro-Währungsgebiets veröffentlicht werden, oder die Wirtschaftsprognosen der Europäischen Kommission für die Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets, es sei denn, die jeweilige Zentralbank stellt Prognosen bereit. Diese Inflationsprognosen werden für die Anpassung der Schnelligkeit der Rückkehr zum Mittelwert verwendet.

Künftige Lohntrends

27.

Um künftige Lohntrends zu berücksichtigen, betrachten PEPP-Anbieter gegebenenfalls das Reallohnwachstum in den verschiedenen Mitgliedstaaten, unter Heranziehung von Eurostat-Daten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reallöhne zu Beginn der beruflichen Laufbahn eines PEPP-Sparers erheblich steigen und in den späteren Jahren ein deutlich geringeres Wachstum oder gar Verluste aufweisen. Der PEPP-Anbieter kann ein Muster der Reallohnentwicklungspfade der PEPP-Sparer in Betracht ziehen, bei dem der Reallohn teilweise ein Plateau gegen Ende der Ansparphase erreicht und teilweise ein Plateau früher erreicht, also 20 Jahre vor dem Renteneintritt, und anschließend fällt.

28.

Um eine größere Bandbreite möglicher Pfade abzubilden, kann der PEPP-Anbieter einen Reallohnindex entsprechend folgender quadratischer Gleichung unter Einbeziehung des Alters verwenden: Lohn = a(max — Alter)2 + b. Der Koeffizient „a“ wird einer Gleichverteilung zwischen -0,15 und 0,011 entnommen, „max“ wird einer Gleichverteilung zwischen 47 und 64 entnommen und entspricht dem Alter, in dem der Reallohn den maximalen Wert erreicht, und der Koeffizient „b“ wird so bestimmt, dass der Lohnindex im Alter von 25 Jahren mit 100 beginnt.

Teil III. Methodik zur Berechnung der Kosten, einschließlich der Festlegung der Gesamtindikatoren

29.

Im PEPP-Basisinformationsblatt gibt der PEPP-Anbieter die jährlichen Gesamtkosten an, die alle angefallenen und innerhalb von 12 Monaten anlastbaren Kosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des nach 12 Monaten prognostizierten angesparten Kapitals enthalten. Diese Beträge können erforderlichenfalls als durchschnittliche jährliche Gesamtkosten über die Laufzeit des PEPP-Vertrags hinweg berechnet werden. Die Berechnung der kombinierten Wirkung der Kosten erfolgt auf der Grundlage eines Ansparzeitraums von 40 Jahren mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 100 EUR und dem für ein Szenario der besten Schätzung prognostizierten angesparten Kapital.

30.

In der PEPP-Leistungsinformation legt der PEPP-Anbieter die geschätzten Auswirkungen der Kosten auf die endgültigen PEPP-Leistungen unter Verwendung einer Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen dar („Reduction in Wealth“-Ansatz). Die „Reduction in Wealth“ wird als Differenz zwischen den prognostizierten kumulierten Einsparungen am Ende der Ansparung und den prognostizierten kumulierten Einsparungen am Ende des Ansparzeitraums in einem kostenfreien Szenario berechnet. Die Differenz ist als Betrag und als Prozentwert der prognostizierten kumulierten Einsparungen anzugeben. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der personalisierten Beitragshöhe des einzelnen PEPP-Sparers und auf der Grundlage des Szenarios der besten Schätzung gemäß Ziffer 10.

(1)  Brigo, D., Mercurio, F., Interest Rate Models — Theory and Practice, Zweite Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2001, 2006.

(2)  Damodaran, Aswath, Equity Risk Premiums: Determinants, Estimation and Implications — The 2020 Edition (5. März 2020). NYU Stern School of Business.


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/474 DER KOMMISSION

vom 15. März 2021

zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pistacchio di Raffadali“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Pistacchio di Raffadali“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Pistacchio di Raffadali“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Pistacchio di Raffadali“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2021

Für die Kommission

im Namen der Präsidentin

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 395 vom 20.11.2020, S. 46.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/475 DER KOMMISSION

vom 17. März 2021

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens

„Münchener Bier“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Münchener Bier“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1549/98 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1156/2007 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2013 der Kommission (4) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Münchener Bier“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1549/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1156/2007 der Kommission vom 3. Oktober 2007 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Münchener Bier (g. g. A.) (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 13).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2013 der Kommission vom 18. März 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Münchener Bier (g. g. A.)) (ABl. L 82 vom 22.3.2013, S. 36).

(5)   ABl. C 398 vom 23.11.2020, S. 21.


BESCHLÜSSE

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/37


BESCHLUSS (EU) 2021/476 DER KOMMISSION

vom 16. März 2021

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung folgender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/607/EG (2) der Kommission wurden Kriterien für die Produktgruppe „Hartbeläge“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

(4)

Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese erweiterte Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für „Hartbeläge“ geboten.

(5)

Der Fitness-Check (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.

(6)

Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (EUEB) ist es angezeigt, die Kriterien für die Produktgruppe „Hartbeläge“ zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf andere Produkte, die für ähnliche primäre Zwecke verwendet werden, aus denselben Materialien bestehen und für die ein Marktinteresse besteht, auszuweiten.

(7)

Der am 11. März 2020 vorgelegte neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (5) sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden.

(8)

Bei der Produktion von Natursteinen und Betonfertigteilen geht ein erheblicher Teil der Umweltauswirkungen auf bestimmte Akteure der Lieferkette zurück, die derzeit nur geringen oder gar keinen direkten Anreiz haben, die Kriterien des EU-Umweltzeichens zu erfüllen. Nach Konsultation des EUEB sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das EU-Umweltzeichen auch für Zwischenprodukte zu vergeben, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im Natursteinsektor (d. h. für in Steinbrüchen produzierte Naturwerksteinblöcke) und im Betonfertigteilsektor (d. h. für in Öfen produzierte hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente) gehandelt werden. Dies wird auch die Beurteilung und Prüfung durch die zuständigen Stellen erleichtern, wenn solche Zwischenprodukte an Inhaber der Lizenz für das EU-Umweltzeichen verkauft werden.

(9)

Nach Konsultation des EUEB wird die Einführung verbindlicher und fakultativer Kriterien sowie eines Punktevergabesystems als angemessen betrachtet. Punkte können für die Erfüllung fakultativer Anforderungen bzw. dann vergeben werden, wenn ein Antragsteller über die Erfüllung bestimmter verbindlicher Anforderungen hinausgeht. Damit für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss es alle verbindlichen Anforderungen erfüllen und insgesamt eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen.

(10)

Das Punktevergabesystem stellt einen flexibleren Ansatz bei der Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Hartbeläge mit der besten Umweltleistung auf dem Markt dar, ermöglicht eine stärkere Gewichtung der Kriterien, die für die wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts von Bedeutung sind, und fördert und berücksichtigt die kontinuierliche Verbesserung der Umweltfreundlichkeit seitens der Lizenzinhaber.

(11)

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, mithilfe material- und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden, sich durch geringere Emissionen in die Luft und einen geringeren Wasserverbrauch auszeichnen. In Anbetracht der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der Industrie in der Union wurden Grenzwerte für prozessbedingte CO2-Emissionen für Verbrennungsprozesse festgelegt, und durch die Vergabe von Punkten werden die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Berechnung des CO2-Fußabdrucks gefördert. Als Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft werden mit den Kriterien verbindliche Anforderungen an die Wiederverwendung von Prozessabfällen festgelegt und gegebenenfalls Anreize zur Verwendung von Recycling-/Sekundärmaterial im Endprodukt geschaffen.

(12)

In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die Kriterien des EU-Umweltzeichens und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für diese Produktgruppe bis zum 31. Dezember 2028 gelten.

(13)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/607/EG aufgehoben werden.

(14)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Erlass dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Entscheidung vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst Bodenfliesen, Wandfliesen, Dachziegel, Blöcke, Platten, Paneele, Pflastersteine, Bordsteine, Tischplatten, Waschtischplatten und Küchenarbeitsplatten zur Verwendung in Innen- und in Außenbereichen.

(2)   Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst nicht:

a)

feuerfeste Keramik, technische Keramik, Tonrohre, keramisches Geschirr, keramische Ziergegenstände oder Sanitärkeramik;

b)

Mauerwerkeinheiten gemäß den Definitionen in der Normenreihe EN 771;

c)

Dachziegel und Formziegel gemäß der Definition in EN 1304;

d)

Fertigteile aus Stahlbeton;

e)

im Zusammenhang mit der Verlegung oder Anbringung von Hartbelägen benötigte Produkte wie Fugenmörtel, Kleber, mechanische Befestigungen und Unterlagsmaterial.

(3)   Hartbeläge müssen aus einem der folgenden Materialien bestehen:

a)

Naturwerkstein;

b)

Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln;

c)

Keramik oder gebrannter Ton;

d)

Betonfertigteilen oder gepressten Erdblöcken auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Agglomeratstein“ bezeichnet ein industrielles Erzeugnis, das aus einer Mischung von Granulaten unterschiedlicher Größe und Art (im Allgemeinen aus Natursteinen) hergestellt und manchmal mit anderen kompatiblen Materialien, Zusätzen und Harzbindemitteln vermischt wird;

2.

„alternativer Zement“ bezeichnet Zement, der die Anforderungen an die Zusammensetzung von Normalzement nach EN 197-1 (6) nicht erfüllt‚ einschließlich Zement mit sehr geringem Gehalt an Portlandzementklinker sowie alkalisch aktivierte Zemente und Geopolymere, die keinen Portlandzementklinker enthalten dürfen;

3.

„Keramik“ bezeichnet ein Material auf der Grundlage von Ton- oder anderen nicht metallischen anorganischen Materialien, deren charakteristische Merkmale (hohe Festigkeit, Abriebfestigkeit, lange Lebensdauer, chemische Inertheit, Ungiftigkeit und Hitze- und Feuerbeständigkeit) auf eine Verarbeitung unter sorgfältiger Zeit- und Temperaturoptimierung beim Brennen in einem Ofen zurückzuführen sind;

4.

„gepresste Erdblöcke“ bezeichnet Produkte mit regelmäßigen und geprüften Merkmalen, die durch die statische oder dynamische Verdichtung der Erde in feuchtem Zustand mit umgehender Entformung hergestellt werden und deren Zusammenhalt sowohl im feuchten als auch im trockenen Zustand durch den Tonanteil des Erdmaterials bedingt ist und durch Zusatzstoffe verstärkt werden kann;

5.

„gebrannter Ton“ bezeichnet Material, das überwiegend aus Ton oder tonhaltigem Material durch Formung (Extrudieren und/oder Pressen), Trocknen und Brennen der vorbereiteten Tonmasse mit oder ohne Zusatzstoffe hergestellt wird;

6.

„Bodenfliesen“ bezeichnet flache, in der Regel quadratische oder rechteckige Fliesen mit Standardabmessungen, die durch Strangpressen (Extrudieren) hergestellt, direkt gegossen oder aus Platten geschnitten werden können und im Verband verlegt den Belag von Böden in Innen- und Außenbereichen bilden, der normalerweise für Nutzer der Bodenfläche sichtbar ist oder mit dem die Nutzer in Berührung kommen;

7.

„hydraulisches Bindemittel“ bezeichnet einen gemahlenen Zement oder einen hydraulischen Kalk, d. h. ein fein gemahlenes anorganisches Material, das mit Wasser vermischt eine Paste bildet, die durch Hydrationsreaktionen und -verfahren fixiert und gehärtet wird, und nach dem Härten seine Festigkeit und Stabilität auch unter Wasser behält. Normalzemente müssen unter eine der 27 Zementarten der EN 197-1 fallen, und hydraulische Kalke müssen die Anforderungen der EN 459-1 (7) für natürliche hydraulische Kalke, formulierte Kalke oder Kalk mit hydraulischen Eigenschaften erfüllen;

8.

„Bordstein“ bezeichnet gerade oder gebogene Einheiten mit Standardabmessungen, deren Sichtkante gefast oder abgeschrägt sein kann und deren Hauptzweck darin besteht, Flächen auf einer einzigen Ebene oder auf unterschiedlichen Ebenen gegeneinander abzugrenzen, z. B. als Kanten zu einer Straße oder einem Fußweg;

9.

„Küchenarbeitsplatte“ bezeichnet eine Arbeitsfläche, die direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Kleber auf einem Träger befestigt wird und hauptsächlich zur Essenszubereitung bestimmt ist;

10.

„Natursteinprodukt“ und „Naturwerkstein“ bezeichnet Teile von natürlich vorkommendem Gestein, wobei Natursteinprodukte in einer Verarbeitungsanlage geschnitten und mit bestimmten Abmessungen, Formen und Oberflächeneigenschaften fertiggestellt wurden, während Naturwerkstein das Zwischenmaterial für die Verarbeitungsanlage darstellt, das durch die Abbautätigkeit in Steinbrüchen in großen Blöcken oder Platten aus natürlich vorkommendem Gestein gewonnen wird;

11.

„Pflastersteine“ bezeichnet Einheiten mit bestimmten Standardabmessungen in rechteckiger oder sonstiger Form, die es ermöglicht, die Einheiten in einem sich wiederholenden Verband auf einer elastischen oder starren Oberfläche zu verlegen, und die mit Mörtel oder Kleber oder mechanisch verbunden werden können;

12.

„Betonfertigteile“ bezeichnet Produkte aus Beton, die nach bestimmten Produktnormen an einem anderen Ort als dem Endbestimmungsort hergestellt werden, während der Herstellung vor ungünstigen Witterungsbedingungen geschützt sind und Ergebnis eines industriellen Verfahrens im Rahmen eines werkseigenen Produktionskontrollsystems mit der Möglichkeit einer Sortierung vor der Lieferung sind, einschließlich ein- und zweischichtiger „Terrazzoplatten“ gemäß EN 13748-1:2004 und 13748-2:2004 (8);

13.

„Dachziegel“ bezeichnet ein Produkt zur losen Verlegung auf Steildächern;

14.

„Tischplatte“ den oberen Teil eines Tischmöbels, der entweder direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Klebstoffe auf einer Tischstruktur befestigt und in erster Linie dazu bestimmt ist, eine Fläche zu schaffen, auf bzw. an der die Benutzer in Innen- oder Außenbereichen, in Wohnbereichen oder außerhalb von Wohnbereichen ausruhen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können;

15.

„Waschtischplatte“ bezeichnet eine Fläche, die entweder direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Klebstoffe auf einer Struktur befestigt und in erster Linie zur Verwendung in Badezimmern oder ähnlichen, regelmäßig zur Körperpflege genutzten Räumlichkeiten bestimmt ist (beispielsweise in Nassräumen);

16.

„Wandfliesen“ bezeichnet flache, in der Regel quadratische oder rechteckige Fliesen mit Standardabmessungen, die durch Strangpressen (Extrudieren) hergestellt, direkt gegossen oder aus Platten geschnitten werden können und im Verband angebracht den Belag von Wänden in Innenraum- und Außenbereichen bilden, der normalerweise für Nutzer sichtbar ist oder mit dem Nutzer in Berührung kommen.

Artikel 3

Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hartbeläge“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hartbeläge“ den Code „021“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2009/607/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ im Sinne der Entscheidung 2009/607/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/607/EG geprüft.

(2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hartbeläge“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG für die Produktgruppe „Hartbeläge“ gestützt werden. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.

(3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2021

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 74).

(4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(6)  EN 197-1:2011. Zement – Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement.

(7)  EN 459-1:2015. Baukalk – Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Konformitätskriterien.

(8)  EN 13748-1:2004: Terrazzoplatten — Teil 1: Terrazzoplatten — Teil 1: Terrazzoplatten für die Verwendung im Innenbereich und EN 13748-2:2004: Terrazzoplatten — Teil 2: Terrazzoplatten für die Verwendung im Außenbereich


ANHANG

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge

RAHMEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen dienen dazu, die Hartbeläge mit der besten Umweltleistung auf dem Markt zu ermitteln. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.

Insbesondere sollen die Kriterien, soweit relevant, i) energieeffiziente Produktionsverfahren fördern, ii) Emissionen verringern, die zur Erderwärmung (CO2), zur Versauerung (SOx und NOx), zur Eutrophierung (NOx), zum photochemischen Oxidationspotenzial (Staub, NOx und VOC) und zur Humantoxizität (Staub und VOC) beitragen, iii) wassersparende Produktionsverfahren fördern und iv) die Verwendung materialeffizienter Produkte unterstützen.

Dazu werden anhand der Kriterien

Höchstwerte für den spezifischen Energieverbrauch festgesetzt, sofern Benchmarks bestimmt werden können; Energieverbrauchspläne werden verlangt, wenn eine Bestimmung von Benchmarks nicht möglich ist,

die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen mit zusätzlichen Bewertungspunkten anerkannt,

spezifische Grenzwerte für CO2-, SOx-, NOx- und Staubemissionen aus Verbrennungsprozessen festgelegt,

auf bewährten Praktiken beruhende Managementanforderungen für Prozesse festgelegt, bei denen Staub aus diffusen Quellen freigesetzt wird,

gegebenenfalls Anforderungen für die Wiederverwendung von Prozessabwasser oder Grenzwerte für den spezifischen Wasserverbrauch festgelegt und

gegebenenfalls Anforderungen an die Wiederverwendung von Prozessabfällen festgelegt und die Beimischung von Inhaltsstoffen aus Recycling- oder Sekundärmaterialien mit zusätzlichen Bewertungspunkten anerkannt.

Der Bedeutung der Wahl der richtigen Leistungsklasse und der richtigen Abmessungen von Hartbelägen für einen bestimmten Verwendungszweck wird durch die Festlegung von Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit Rechnung getragen. Angesichts der Bedeutung einer fachgerechten Verlegung und sachgemäßen Pflege von Hartbelägen im Hinblick auf die Auswirkungen während des Lebenszyklus werden ferner Anforderungen an die Benutzerinformationen festgelegt.

Aufgrund der Vielfalt der Materialien und der Verfahren zur Herstellung der betroffenen Produkte, die in den Anwendungsbereich fallen, beinhalten die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ sowohl Kriterien, die für alle Produkte gleichermaßen gelten, als auch Kriterien, die produktspezifisch sind und in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Produktionsprozess stehen.

Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfassen sowohl verbindliche als auch fakultative Kriterien. Bewertungspunkte werden entweder für die Übererfüllung der verbindlichen Mindestanforderungen oder für Erfüllung fakultativer Kriterien vergeben.

Damit das EU-Umweltzeichen für ein bestimmtes Produkt vergeben werden kann, müssen die Antragsteller alle verbindlichen Anforderungen erfüllen und die für das betreffende Produkt festgelegte Mindestpunktzahl erreichen. Die Kriterien sind:

Tabelle 1

Überblick über die anwendbaren Kriterien nach Produkten (einige lange Bezeichnungen wurden abgekürzt):

1.

Gemeinsame Kriterien für alle Hartbeläge

1.1.

Gewinnung von Industrie- und Baumineralen

1.2.

Beschränkungen unterliegende Stoffe

1.3.

Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen

1.4.

Gebrauchstauglichkeit

1.5.

Benutzerinformationen

1.6.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

1.7

Umweltmanagementsystem (fakultativ)

Material- und technologiespezifische Kriterien

2.

Naturstein

3.

Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln

4.

Keramik und gebrannter Ton

5.

Betonfertigteile und Blöcke aus gepresster Erde auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen

2.1.

Energieverbrauch im Steinbruch (*)

3.1.

Energieverbrauch

4.1.

Brennstoffverbrauch beim Trocknen und Brennen

5.1.

Klinkerfaktor (**)

2.2.

Materialeffizienz im Steinbruch (*)

3.2.

Staubminderung und Luftqualität

4.2.

CO2-Emissionen

5.2.

CO2-Emissionen (**)

2.3.

Wasser-/Abwassermanagement im Steinbruch (*)

3.3.

Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial

4.3.

Prozesswasserverbrauch

5.3.

Staub-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft (**)

2.4.

Staubminderung im Steinbruch (*)

3.4.

Gehalt an Harzbindemitteln

4.4.

Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft

5.4.

Rückgewinnung und verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen

2.5.

Sicherheit des Personals und Arbeitsbedingungen im Steinbruch (*)

3.5.

Wiederverwendung von Prozessabfällen

4.5.

Abwassermanagement

5.5.

Energieverbrauch

2.6.

Wirkungsquotienten des Steinbruchs (*) (fakultativ)

 

4.6.

Wiederverwendung von Prozessabfällen

5.6.

Ökologisch innovative Produktdesigns (fakultativ)

2.7.

Energieverbrauch der Verarbeitungsanlage

 

4.7.

Glasuren und Farben

 

2.8.

Wasser-/Abwassermanagement der Verarbeitungsanlage

 

 

 

2.9.

Staubminderung in der Verarbeitungsanlage

 

 

 

2.10.

Wiederverwendung von Prozessabfällen aus der Verarbeitungsanlage

 

 

 

2.11.

Regional integrierte Produktion in der Verarbeitungsanlage (fakultativ)

 

 

 

Beurteilung und Prüfung: Die jeweiligen Beurteilungs- und Prüfverfahren sind für jedes Kriterium separat angegeben.

Wenn der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese gegebenenfalls vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise und Prüfungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle anerkannt wird.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.

Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand derer geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Als Vorbedingung müssen Hartbeläge alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem sie auf den Markt gebracht werden. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflagen erfüllt.

Im Folgenden bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Produktionsabfälle“ Bruchmaterial und Schneidabfälle, die bei der Herstellung von Hartbelägen aus Natur- oder Agglomeratstein anfallen;

(2)

„Prozessschlamm“ aufgrund von Maßnahmen zur Staubminderung, Zerlegung und/oder Endbearbeitung bei der Herstellung von Hartbelägen aus Natur- oder Agglomeratstein anfallende Feststoffe, die bei der Behandlung von Abwasser vor Ort zurückgewonnen werden;

(3)

„erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, und Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

1.   HORIZONTALE KRITERIEN FÜR ALLE HARTBELÄGE

1.1.   Gewinnung von Industrie- und Baumineralen

Die Gewinnung von Industrie- und Baumineralen (z. B. Kalkstein, Ton, Betonzuschlag, Naturwerkstein usw.) zur Herstellung von Hartbelägen mit dem EU-Umweltzeichen darf nur an Standorten erfolgen, für die folgende Unterlagen vorliegen:

eine Umweltverträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls einen Bericht gemäß der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

eine von der zuständigen regionalen oder nationalen Behörde ausgestellte gültige Genehmigung der Abbautätigkeit;

ein Sanierungsplan im Zusammenhang mit der Genehmigung der Abbautätigkeit;

eine Karte, auf der der Standort des Steinbruchs eingetragen ist;

eine Erklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

eine Erklärung der Konformität mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (3) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Vogelschutzrichtlinie).

Was den letzten Punkt angeht, so müssen bei Abbaugebieten innerhalb des Natura-2000-Netzes (d. h. bei besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß der Richtlinie 2009/147/EG) die Abbautätigkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG geprüft und genehmigt worden sein und den einschlägigen Leitlinien der Kommission (5) Rechnung tragen.

Wenn Material aus Abbaustätten außerhalb der EU in Gebieten gewonnen wird, die offiziell als potenzielle Gebiete von besonderem Schutzinteresse benannt oder als Gebiete von besonderem Schutzinteresse anerkannt wurden oder die zum Smaragd-Netz gemäß der Empfehlung Nr. 16 (1989) und der Resolution Nr. 3 (1996) des Ständigen Ausschusses des Berner Übereinkommens (6) oder zu gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Ausfuhrländer als solche ausgewiesenen Schutzgebieten gehören, gilt hinsichtlich des letztgenannten vorstehenden Punkts ferner, dass Abbautätigkeiten nach Bestimmungen bewertet und genehmigt worden sein müssen, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG gleichwertige Garantien bieten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen sowie alle sonstigen erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vor.

Der Sanierungsplan enthält die Ziele für die Sanierung des Steinbruchs, eine Beschreibung der vorgesehenen endgültigen Geländeform einschließlich der vorgeschlagenen Bodennutzung nach Einstellung der Abbautätigkeiten, Einzelheiten über die Durchführung eines wirksamen Rekultivierungsprogramms und Einzelheiten über ein wirksames Überwachungsprogramm zur Bewertung der Leistung der sanierten Gebiete.

Wurden Tätigkeiten zur Gewinnung von Industrie- und Baumineralen (innerhalb der Union) in Natura-2000-Gebieten oder (außerhalb der Union) in Schutzgebieten durchgeführt, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Exportländer als solche ausgewiesen sind, so übermittelt der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung, nach der diese Anforderung erfüllt ist, oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung.

1.2.   Beschränkungen unterliegende Stoffe

Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der einzelnen Unterkriterien von Kriterium 1.2 ist, dass der Antragsteller eine Liste mit allen verwendeten relevanten Chemikalien samt zugehörigen Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt und/oder eine Erklärung des Chemikalienlieferanten) vorlegt. Zu kontrollieren sind zumindest alle Prozesschemikalien, die der Antragsteller in relevanten Produktionsprozessen verwendet.

1.2. (a)   Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHC)

Für alle vom Antragsteller bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe und alle gelieferten Materialien, die Teil des Endprodukts sind, müssen Erklärungen der Lieferanten vorliegen, aus denen hervorgeht, dass sie keine Stoffe in Konzentrationen von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfüllen und die nach dem in Artikel 59 jener Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. Es werden keine Ausnahmen von dieser Anforderung gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass das Produkt unter Verwendung gelieferter Chemikalien oder Materialien hergestellt wurde, die keine SVHC in Konzentrationen von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten. Der Erklärung sind Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Prozesschemikalien oder entsprechende Erklärungen von Chemikalien- oder Materiallieferanten beizufügen.

Die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ist abrufbar unter:

https://echa.europa.eu/de/candidate-list-tablehttps://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

Auf diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens Bezug zu nehmen.

1.2. (b)   Beschränkungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingestufte Stoffe

Sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Tabelle 2 handelt, darf das Produkt keine Stoffe oder Gemische in einer Konzentration von über 0,10 % (Massenanteil) enthalten, die in eine der nachstehenden Gefahrenklassen oder Kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind bzw. denen einer der entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird:

Gefahren der Gruppe 1: Kategorie 1A oder 1B karzinogen, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch (CMR): H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df.

Gefahren der Gruppe 2: Kategorie 2 CMR: H341, H351, H361, H361f, H361d, H361fd, H362; Kategorie 1 aquatische Toxizität: H400, H410; Kategorie 1 und 2 akute Toxizität: H300, H310, H330; Kategorie 1 Aspirationsgefahr: H304; Kategorie 1 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT): H370, H372.

Gefahren der Gruppe 3: Kategorie 2, 3 und 4 aquatische Toxizität: H411, H412, H413; Kategorie 3 akute Toxizität: H301, H311, H331; Kategorie 2 STOT: H371, H373.

Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die während des Herstellungsprozesses chemisch so verändert werden, dass eine relevante Gefahr, für die der Stoff oder das Gemisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, ist von der oben genannten Anforderung ausgenommen.

Tabelle 2

Ausnahmen von den Beschränkungen für gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte Stoffe und entsprechende Voraussetzungen

Art des Stoffs/Gemischs

Anwendbarkeit

Ausgenommene Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweis-Codes

Voraussetzungen für die Ausnahme

Titandioxid (TiO2)

Alle in den Anwendungsbereich fallenden Materialien

Krebs erzeugend, Kategorie 2, H351 (Einatmen)

TiO2 wird dem Produkt nicht absichtlich zugesetzt, ist aber als natürlich vorkommende Verunreinigung der verwendeten Rohstoffe vorhanden.

Der TiO2-Gehalt (ausgedrückt als TiO2) im Rohstoff, der zur Herstellung des Enderzeugnisses verwendet wird, beträgt höchstens 2,0 % (Massenanteil).

Kristallines Siliciumdioxid

Alle in den Anwendungsbereich fallenden Materialien

Spezifische Zielorgan-Toxizität (bei wiederholter Exposition), Kategorie 1 und 2, H372, H373

Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen samt entsprechenden Anweisungen im Sicherheitsdatenblatt oder in der Lieferantenerklärung zur sicheren Handhabung und Dosierung vor.

Das Schneiden im Steinbruch erfolgt mithilfe von Werkzeugen für Nassverfahren bzw. für Trockenverfahren, bei denen Staub über eine Haube abgesaugt wird.

Mit dem Produkt werden Sicherheitshinweise hinsichtlich der Staubexposition während der Schneidearbeiten beim Einbau des Produkts geliefert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Liste aller in seinem Produktionsprozess verwendeten relevanten Chemikalien sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter oder die entsprechenden Erklärungen des Chemikalienlieferanten vor.

Alle Chemikalien, die Stoffe oder Gemische aus CLP-Beschränkungen unterliegenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten, sind hervorzuheben. Zur Schätzung der Menge des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs im Endprodukt müssen die ungefähre Dosierrate für die Chemikalie samt der Konzentration des den Beschränkungen unterliegenden Stoffs bzw. Gemischs in dieser Chemikalie (gemäß Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder laut Lieferantenerklärung) und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % verwendet werden.

Da verschiedene Produkte oder mögliche Produkte, für die die gleichen Prozesschemikalien eingesetzt werden, von der gleichen Lizenz abgedeckt sein können, muss die Berechnung nur für das unter dieser Lizenz mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkt, das die ungünstigsten Eigenschaften aufweist (z. B. das Produkt, das der stärksten Oberflächenbehandlung unterzogen wurde, die meisten Pigmente enthält oder am stärksten bedruckt ist), vorgelegt werden.

Falls ein anderer Retentionsfaktor als 100 % verwendet oder eine chemische Änderung an einem den Beschränkungen unterliegenden gefährlichen Stoff oder Gemisch vorgenommen wird, muss dies schriftlich begründet werden.

Falls der Anteil der den Beschränkungen unterliegenden Stoffe oder Gemische bei über 0,10 % (Massenanteil) des Endprodukts liegt, muss eine entsprechende Ausnahmeregelung gelten, und es muss ein Nachweis über die Einhaltung der maßgeblichen Ausnahmebedingungen vorgelegt werden.

1.3.   VOC-Emissionen

Oberflächenbehandlungen mit Formaldehydharzen sind nicht zulässig.

Produkte aus Naturstein, Keramik, gebranntem Ton und Betonfertigteile auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen, die einer Oberflächenbehandlung mit VOC-haltigen Verbindungen unterzogen wurden, sind auf VOC-Emissionen zu prüfen und müssen die nachstehenden Grenzwerte einhalten.

Alle auf Harzbindemitteln basierenden Agglomeratsteinprodukte sind unabhängig von der Art der verwendeten Oberflächenbehandlungen auf VOC-Emissionen zu prüfen und müssen die nachstehenden Grenzwerte einhalten.

 

Grenzwert (nach 28 Tagen)

Methode

Gesamt-VOC

300 μg/m3

EN 16516

Formaldehyd

10 μg/m3

R-Wert

< 1

Krebserzeugende VOC (1A und 1B) des Anhangs H der Norm EN 16516:2017 (ausgenommen Formaldehyd und Acetaldehyd)

1 μg/m3 je Einzelstoff

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, ob die Oberfläche des Endprodukts einer Oberflächenbehandlung mit Wachsen, Klebstoffen, Beschichtungen, Harzen oder ähnlichen Chemikalien unterzogen wurde, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter oder Lieferantenerklärungen über den VOC-Gehalt der zur Oberflächenbehandlung verwendeten Chemikalien vorlegen.

In Fällen, in denen Prüfungen der VOC-Emissionen erforderlich sind, muss der Antragsteller eine Konformitätserklärung vorlegen, der ein Bericht über eine Prüfung beigefügt ist, die gemäß EN 16516 durchgeführt wurde. Wenn die nach 28 Tagen vorgesehenen Grenzwerte der Konzentration in der Prüfkammer zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 28. Tag erreicht werden, kann die Prüfung in der Prüfkammer vorzeitig beendet werden.

1.4.   Gebrauchstauglichkeit

Dieses Kriterium gilt nicht für Zwischenprodukte (Naturwerksteinblöcke, hydraulische Bindemittel und alternative Zemente).

Der Antragsteller verfügt über ein Verfahren zur Qualitätskontrolle und -bewertung, um die Gebrauchstauglichkeit der Produkte zu gewährleisten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und folgende Belege dafür vorlegen:

Zertifizierung der Produktionsstätte gemäß ISO 9001 oder eine Kopie der Beschreibung des internen Qualitätsmanagementsystems und der damit verbundenen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren;

eine genaue Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und

die CE-Kennzeichnung des Produkts (der Produkte) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011  (9) des Europäischen Parlaments und des Rates (mit Ausnahme von Tischplatten, Waschtischen und Küchenarbeitsplatten).

Gegebenenfalls sind weitere Nachweise für die Gebrauchstauglichkeit vorzulegen. Diese Nachweise sollten auf geeigneten EN- oder ISO-Normen oder gleichwertigen Methoden beruhen. Die folgende Liste potenziell relevanter Normen ist nicht erschöpfend:

Natursteinprodukte: EN 1341, EN 1342, EN 1343, EN 1467, EN 1468, EN 1469, EN 12057, EN 12058 oder EN 12059;

Agglomeratsteinprodukte auf Basis von Harzbindemitteln: EN 15285, EN 15286, EN 15388 oder EN 16954;

Produkte aus Keramik und gebranntem Ton: EN 1344, EN 13006 oder EN 14411;

Betonfertigteile auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen EN 1338, EN 1339, EN 1340 oder EN 13748.

1.5.   Benutzerinformationen

Dieses Kriterium gilt nicht für Zwischenprodukte (Naturwerksteinblöcke, hydraulische Bindemittel und alternative Zemente).

Das Produkt ist mit sachdienlichen Benutzerinformationen zu verkaufen, die Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Einbau sowie zur sachgemäßen Pflege und Entsorgung enthalten.

Auf der Produktverpackung oder der dem Produkt beiliegenden Dokumentation müssen Kontaktdaten (Telefon oder E-Mail) angegeben sein sowie auf Online-Informationen hingewiesen werden für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Fragen haben oder spezifische Ratschläge in Bezug auf den Einbau, die Pflege oder die Entsorgung von Hartbelägen benötigen. Unter anderem sind die folgenden spezifischen Informationen bereitzustellen:

Einzelheiten zu relevanten technischen Leistungsklassen, aus denen die geeignete Verwendungsumgebung für den Hartbelag hervorgeht, z. B. Zugfestigkeit, Frostbeständigkeit/Wasserabsorption, Fleckenbeständigkeit und Chemikalienbeständigkeit;

Einzelheiten über die notwendige Vorbereitung des Untergrunds vor dem Einbau, empfohlene Einbauverfahren sowie Spezifikationen für alle anderen relevanten Materialien, die beim Einbau verwendet werden, wie Fugenmörtel, Dichtungsmittel, Beschichtungen, Klebstoffe, Mörtel und Reinigungsmittel, die beim Einbau verwendet werden;

für Hartbeläge, deren Oberflächen Umgebungsbedingungen in Innen- oder Außenbereichen ausgesetzt sind, Hinweise für die laufende Reinigung und empfohlene Reinigungsmittel. Gegebenenfalls sind auch Informationen über weniger häufig durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen wie das Säubern von Böden mit Hochdruckreinigern, das Erneuern von Versiegelungen oder das Polieren von Böden vorzulegen;

Informationen über die sachgemäße Wiederverwertung oder umweltschonende Entsorgung des Verpackungsmaterials des Hartbelags, beim Einbau des Hartbelags anfallender Schneidabfälle und des Produkts selbst am Ende der Lebensdauer.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums, ein Bild der Verpackung in hoher Auflösung und einen Link zur Online-Version der Benutzerinformationen vor.

1.6.   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Wird das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld verwendet, muss es, je nach Produkt, eines der folgenden drei Textelemente enthalten:

Natursteinprodukte (Zwischenblöcke aus Naturwerkstein oder Endprodukte):

materialeffizientes Produktionsverfahren,

verringerte Staubemissionen,

Herstellung mit Abwasseraufbereitung im geschlossenen Kreislauf.

Agglomeratsteinprodukte auf Basis von Harzbindemitteln:

materialeffizientes Produktionsverfahren,

energieeffizientes Produktionsverfahren,

verringerte Staubemissionen.

Produkte aus Keramik und gebranntem Ton:

materialeffizientes Produktionsverfahren,

energieeffizientes und CO2-armes Produktionsverfahren,

verringerte Emissionen von Staub und von Säure bildenden Verbindungen in die Luft.

Hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente (Zwischenprodukte bei der Herstellung von Betonfertigteilen oder Produkten aus gepresster Erde):

verringerte CO2-Emissionen,

verringerte Staubemissionen,

verringerte Emissionen von Säure bildenden Verbindungen in die Luft.

Betonfertigteile und Blöcke aus gepresster Erde auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen:

materialeffizientes Produktionsverfahren,

energieeffizientes Produktionsverfahren,

Verwendung von Bindemittel mit geringen Umweltauswirkungen.

Der Antragsteller muss die Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung des Bildzeichens des EU-Umweltlogos befolgen, die in den Leitlinien zum Bildzeichen des EU-Umweltlogos zu finden sind:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, belegt durch Bildmaterial mit hoher Auflösung, auf dem die Produktverpackung samt Umweltzeichen, Registrierungs-/Lizenznummer und ggf. die fakultativen Textelemente deutlich zu sehen sind.

1.7.   Umweltmanagementsystem (fakultativ)

Dieses Kriterium gilt für die Produktionsstätte des Antragstellers, an der das Produkt hergestellt wird, für das eine Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens erteilt wurde.

3 Punkte werden vergeben, wenn Antragsteller über ein dokumentiertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 verfügen, das von einer akkreditierten Organisation zertifiziert wurde,

und

5 Punkte werden vergeben, wenn Antragsteller über ein dokumentiertes Umweltmanagementsystem gemäß dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) (10) verfügen, das von einer akkreditierten Organisation registriert wurde.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Kopie des gültigen Zertifikats nach ISO 14001 oder gegebenenfalls einen Nachweis der EMAS-Registrierung vor und macht Angaben zu der Organisation, die die Akkreditierung vorgenommen hat.

In Fällen, in denen ein Antragsteller sowohl die Zertifizierung nach ISO 14001 als auch die EMAS-Zertifizierung besitzt, werden nur die Punkte für die EMAS-Zertifizierung angerechnet.

2.   KRITERIEN FÜR NATURSTEINPRODUKTE

Punktevergabesystem

Das EU-Umweltzeichen kann sowohl für Zwischenprodukte aus Steinbrüchen (große Naturwerksteinblöcke oder -platten), die direkt vom Steinbruchbetreiber hergestellt werden, als auch für Endprodukte aus Naturstein vergeben werden, die mit Verarbeitungsanlagen hergestellt werden.

Wenn der Antragsteller nicht der Steinbruchbetreiber ist und der Steinbruchbetreiber nicht durch eine Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens abgedeckt ist, gibt der Antragsteller den Steinbruch an, aus dem das zur Herstellung des Natursteinprodukts mit dem EU-Umweltzeichen verwendete Material bezogen wurde, und legt als Nachweis Lieferrechnungen vor, die höchstens ein Jahr vor dem Antragsdatum ausgestellt wurden.

In diesem Fall legt der Antragsteller alle einschlägigen Erklärungen des Steinbruchbetreibers vor, aus denen hervorgeht, dass alle Anforderungen des EU-Umweltzeichens für Steinbrüche und alle sonstigen einschlägigen fakultativen Anforderungen erfüllt sind, für deren Erfüllung Punkte vergeben werden können.

Das Punktesystem und die Mindestpunktzahl für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Agglomeratsteinprodukte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Kriterien, für die Punkte vergeben werden können

Naturwerksteinblöcke oder -platten

Verarbeitete Hartbelag-Endprodukte aus Naturstein

1.7.

Umweltmanagementsystem des Steinbruchs (fakultativ)

0, 3 oder 5 Punkte

-

1.7.

Umweltmanagementsystem der Verarbeitungsanlage (fakultativ)

-

0, 3 oder 5 Punkte

2.1.

Energieverbrauch im Steinbruch

Max. 20 Punkte

Max. 20 Punkte

2.2.

Materialeffizienz im Steinbruch

Max. 25 Punkte

Max. 25 Punkte

2.6.

Wirkungsquotienten des Steinbruchs (fakultativ)

Max. 10 Punkte

Max. 10 Punkte

2.7.

Energieverbrauch der Verarbeitungsanlage

-

Max. 20 Punkte

2.8.

Wasser- und Abwassermanagement der Verarbeitungsanlage

-

Max. 5 Punkte

2.10.

Wiederverwendung von Prozessabfällen aus der Verarbeitungsanlage

-

Max. 10 Punkte

2.11.

Regional integrierte Produktion in der Verarbeitungsanlage (fakultativ)

-

Max. 5 Punkte

Höchstpunktzahl insgesamt

60

100

Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen

30

50

Anforderungen an Steinbrüche

2.1.   Energieverbrauch im Steinbruch

Der Steinbruchbetreiber verfügt über ein Programm zur systematischen Überwachung und Erfassung und zur bestmöglichen Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen. Der Antragsteller gibt den Energieverbrauch für die verschiedenen Energieträger (z. B. Strom und Diesel) sowie den Verwendungszweck an (z. B. Nutzung von Gebäuden auf dem Gelände, Beleuchtung, Schneidegeräte, Pumpen und Betrieb von Fahrzeugen). Er beziffert den Energieverbrauch des Steinbruchs sowohl in absoluten Zahlen (in kWh oder MJ) als auch in der spezifischen Produktion (in kWh oder MJ je m3 des abgebauten Materials und je m3 oder t des verkauften/produzierten und verkaufsfertigen Materials) pro Kalenderjahr.

In einem Plan zur Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen werden die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben (z. B. effizientere Nutzung der vorhandenen Ausrüstung, Investitionen in effizientere Ausrüstung, verbesserte Transport- und Logistikdienste usw.).

Weitere insgesamt 20 Punkte können wie folgt vergeben werden:

Bis zu 10 Punkte werden entsprechend dem Anteil an Energie (Brennstoffe und Strom) aus erneuerbaren Quellen am gesamten Stromverbrauch vergeben (von 0 Punkten für 0 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis zu 10 Punkten für 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen).

Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden bis zu 5 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (11) (4 Punkte); beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (12) (3 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (13) (2 Punkte).

3 Punkte werden vergeben, wenn für das Produkt eine Analyse der CO2-Bilanz gemäß ISO 14067 durchgeführt wurde, oder 5 Punkte, wenn die Treibhausgasemissionen betreffenden Elemente der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (14) verwendet wurden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für den Steinbruch für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Energieträger vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Im Verzeichnis der Energieträger wird zwischen den verschiedenen Arten von eingesetzten Brenn- und Kraftstoffen unterschieden, wobei der Anteil von Brenn- bzw. Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen bzw. deren Anteil an Brenn- bzw. Kraftstoffgemischen anzugeben ist. In dem Plan zur Reduzierung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen müssen mindestens die Ausgangssituation hinsichtlich des Energieverbrauchs im Steinbruch zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans beschrieben, die verschiedenen Quellen der im Steinbruch verbrauchten Energie angegeben und eindeutig quantifiziert werden und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs angeführt und begründet werden; zudem ist jährlich über die Ergebnisse zu berichten.

Der Antragsteller legt nähere Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Standort oder in Standortnähe stammt.

In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden.

Wenn Punkte für eine Analyse der CO2-Bilanz vergeben werden sollen, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse vor, die nach der Norm ISO 14067 oder der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten durchgeführt und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss alle Herstellungsprozesse abdecken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion von Steinen im Steinbruch, dem Transport innerhalb und außerhalb des Standorts während der Produktion, den Emissionen im Zusammenhang mit nicht produktionsbezogenen Prozessen (z. B. der Nutzung von Gebäuden am Standort) und dem Transport des verkauften Produkts zum Werkstor des Steinbruchs oder zum lokalen Verkehrsknotenpunkt (z. B. einem Bahnhof oder Hafen) stehen.

2.2.   Materialeffizienz im Steinbruch

Der Steinbruchbetreiber legt folgende Daten zu den Abbautätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten im Steinbruch für das letzte Kalenderjahr oder den gleitenden Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens vor:

A: Gesamtmenge des abgebauten Materials (m3);

B: Verkaufsfähige Blöcke aus A (m3);

C: Gesamtmenge der beim Abbau von A entstehenden mineralischen Abfälle und Materialien, die als Nebenprodukte (Bruchmaterial, Steine und Brechsand) einzustufen sind und verkauft werden (m3);

D: Gesamtmenge der beim Abbau von A anfallenden, als Nebenprodukte einzustufenden mineralischen Abfälle und Materialien (Bruchmaterial, Steine und Brechsand), die intern für nützliche Zwecke verwendet werden, nämlich als Ersatz für andere Materialien, die stattdessen für die entsprechende Funktion verwendet worden wären, oder die auf der Halde für Nebenprodukte gelagert werden (m3);

E: Gesamtmenge der beim Abbau von A anfallenden mineralischen Abfälle, die auf die Halde für Abbauabfälle oder auf eine Deponie verbracht werden, zuzüglich der Gesamtmenge der beim Abbau von A erzeugten Materialien, die als Nebenprodukte einzustufen sind und auf der Halde für Nebenprodukte gelagert werden (m3).

Liegen Daten in Tonnen (t) vor, so sollten sie unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors für das abgebaute Gesteinsmaterial in m3 umgerechnet werden.

Die Abbaueffizienz muss mindestens 0,50 betragen und ist wie folgt zu berechnen:

Image 34

Darüber hinaus werden bis zu 25 Punkte vergeben, je nachdem, inwieweit der Antragsteller eine höhere Abbaueffizienz bis zum Schwellenwert von 1,00 für besondere Umweltfreundlichkeit nachweist (wobei die Skala von 0 Punkten bei einer Abbaueffizienz von 0,50 bis zu 25 Punkten bei einer Abbaueffizienz von 1,00 reicht).

Beurteilung und Prüfung: Es ist eine Erklärung des Steinbruchbetreibers vorzulegen, der die Werte für A, B, C, D und E in m3 und die Berechnung der Abbaueffizienz zu entnehmen sind.

Für die Berechnung gilt: A-B = C + D + E. Für alle verkauften Materialien der Kategorie C sind Rechnungen über die Lieferung der Materialien an andere Orte vorzulegen.

2.3.   Wasser und Abwassermanagement im Steinbruch

Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Wassernutzung bei Abbautätigkeiten vor, einschließlich Strategien und Methoden für die Sammlung, Rückführung und Wiederverwendung von Wasser.

Allgemein gilt:

Der Steinbruch trifft Vorkehrungen dafür, dass ggf. Niederschlagswasser aufgefangen wird, um den durch die Bindung im Nassschlamm und durch Verdunstung bedingten Wasserverlust auszugleichen.

Der Steinbruch trifft Vorkehrungen für die Ableitung von Niederschlagswasser über ein Drainagesystem, damit Regenwasser mit suspendierten Feststoffen nicht über Arbeitsbereiche hinweg in undurchlässige Becken (zur Wasserversorgung von Schneidegeräten) oder in natürliche Wasserläufe abfließt.

Bei Anwendung von Nassschneideverfahren:

Wasser für Nassschneidegeräte ist in einem undurchlässigen Behälter zu bevorraten (z. B. in einem Tank, einem abgedichteten Becken oder einem aus undurchlässigem Gestein ausgebaggerten Becken).

Die Abtrennung der Feststoffe aus dem beim Schneiden anfallenden Abwasser erfolgt durch Sedimentationssysteme, Rückhaltebecken, Zyklonabscheider, Abscheider mit geneigten Platten, Filterpressen oder eine Kombination dieser Systeme. Das gereinigte Wasser wird in das undurchlässige Becken oder den undurchlässigen Behälter zur Versorgung des Schneidegeräts zurückgeführt.

Abgesetzter Schlamm wird vor der internen Verwendung zu nützlichen Zwecken, vor der externen Verwendung zu nützlichen Zwecken und vor der Verbringung vom Standort zu einer geeigneten Entsorgungsanlage entwässert.

Beurteilung und Prüfung: Der Steinbruchbetreiber legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie einschlägige Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie das Wasser am Standort genutzt wird, und mit näheren Angaben zum Wassermanagementsystem, zur Feststoffabtrennung, zur Entsorgung des Schlamms und zu den Verbringungsorten.

2.4.   Staubminderung im Steinbruch

Der Antragsteller weist nach, dass im Steinbruch Maßnahmen zur Staubminderung durchgeführt werden. Die Maßnahmen können von Standort zu Standort unterschiedlich sein, sollten jedoch für alle Standorte Folgendes umfassen:

die Verwendung von Wassersprenklern zur Staubunterdrückung bzw. von Absaughauben mit Staubfilterbeuteln/elektrostatischen Abscheidern beim Trockenschneiden und bei sonstigen Formungstätigkeiten, bei denen eine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist;

einen Plan für die Verlegung, Änderung oder Einstellung der Tätigkeiten im Steinbruch, um Staubemissionen in die Luft bei ungünstigen Witterungsverhältnissen zu vermeiden oder zu minimieren (nicht für unterirdische Steinbrüche);

Windschutzvorrichtungen bei der Anlage des Steinbruchs, um Windgeschwindigkeiten zu verringern und so Staubemissionen und Bodenerosion am Standort zu minimieren (z. B. durch Windschutzzäune oder ein- oder mehrreihige Windschutzpflanzungen entlang der Halde für mineralische Abbauabfälle, einschließlich der Anlage zur Entsorgung mineralischer Abfälle und/oder des Bereichs, in dem mineralische Abfälle gehandhabt werden);

einen geschlossenen Lagerbereich für alle entwässerten Schlämme (vom Nassschneiden) und/oder für Staub (vom Trockenschneiden) vor dem Verkauf, der Verbringung zu einer Deponie oder der internen Wiederverwendung;

Schutz der am stärksten befahrenen Straßenflächen mit einem Beton- oder Asphaltbelag;

Anbieten geeigneter Mitarbeiterschulungen über bewährte Verfahren zur Staubminderung und Bereitstellung angemessener persönlicher Schutzausrüstungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher;

routinemäßige ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten mit der Möglichkeit einer häufigeren Überwachung zur Erkennung von Atemwegsproblemen und des möglichen Auftretens einer Silikose (Letzteres nur bei Steinbrüchen, in denen Granit und sonstiges kieselsäurehaltiges Gestein abgebaut wird).

Beurteilung und Prüfung: Der Steinbruchbetreiber legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, die durch einschlägige Unterlagen und i) eine Beschreibung der im Steinbruch durchgeführten Maßnahmen zur Staubminderung und ii) gegebenenfalls nähere Angaben zum System der ärztlichen Untersuchung der Beschäftigten zu belegen ist.

2.5.   Sicherheit des Personals und Arbeitsbedingungen im Steinbruch

Der Antragsteller legt eine Beschreibung der aktuellen Arbeitsschutzstrategie des Steinbruchs vor. Die Strategie umfasst mindestens

eine systematische Analyse aller Risiken und ernsten Gefahren, die im Steinbruch bestehen bzw. eintreten könnten,

einen Plan für Mitarbeiterschulungen für spezifische Arbeitsabläufe im Steinbruch,

einen Inspektions- und Instandhaltungsplan für alle Maschinen, Werkzeuge, elektrischen Anlagen, Fahrzeuge, Leitern, Laufstege, Treppen, Sicherheitsschranken und andere einschlägige Ausrüstungen,

den Einbau feststehender trennender Schutzeinrichtungen um bewegliche Maschinenteile wie Riemen, Riemenscheiben und Zahnräder sowie verstellbare Schutzeinrichtungen für Kreissägen,

Schnellauslöseeinrichtungen zum Abschalten der Stromversorgung von handgeführten Elektrowerkzeugen und Notabschaltknöpfe auf den Bedienpulten aller schweren Maschinen,

die sichere Lagerung von Explosivstoffen am Standort,

geeignete Transport- und Hebevorrichtungen für die Handhabung und Positionierung von Naturwerksteinblöcken und großem Bruchmaterial von Blöcken,

Notfallpläne und Erste-Hilfe-Schulungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher des Steinbruchs,

eine eindeutige Kennzeichnung von Bereichen, in denen hohe Lärmpegel auftreten können.

Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ist Folgendes zu gewährleisten:

Zugang zu Toiletten, Umkleideräumen und Pausenräumen für Arbeitnehmer und ständige Bereitstellung von Trinkwasser,

Einhaltung der nationalen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), je nachdem, welche strenger sind,

Arbeitsverträge für alle Beschäftigten, in denen die jeweilige Tätigkeit, die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit, die Vergütung, die Sozialversicherungsbeiträge (oder eine andere geeignete Unfallversicherung in Ländern, in denen es keine Sozialversicherung gibt), Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen klar beschrieben sind,

vollständige Einhaltung der europäischen oder nationalen Arbeitsschutzvorschriften.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vor, der als Beleg eine Kopie seiner Arbeitsschutzstrategie beigefügt ist.

Wenn die Einhaltung von IAO-Übereinkommen geltend gemacht wird, muss der Antragsteller durch Dritte im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen bestätigen lassen, dass die im Folgenden aufgeführten Grundsätze der grundlegenden IAO-Übereinkommen im Steinbruch eingehalten wurden:

Grundlegende Übereinkommen der IAO:

a)

Kinderarbeit:

i.

Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138);

ii.

Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182);

b)

Zwangs- und Pflichtarbeit:

i.

Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit;

ii.

Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105);

c)

Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen:

i.

Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87);

ii.

Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98);

d)

Diskriminierung:

i.

Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100);

ii.

Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).

Wenn sich der Steinbruch nicht in einem Mitgliedstaat befindet, ist eine Überprüfung durch Dritte erforderlich (z. B. durch Fair Stone oder im Rahmen anderer Programme mit mindestens gleichwertigen Kriterien für die oben genannten Arbeitsschutzbedingungen).

2.6.   Wirkungsquotienten des Steinbruchs (fakultativ)

Der Steinbruchbetreiber legt die folgenden Daten zum Steinbruch vor, damit die CO2-Bilanz des Steinbruchs und die Quote der umweltgerechten Flächennutzung anhand einer höchstens ein Jahr vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens entstandenen Satellitenansicht des Steinbruchs berechnet werden können.

QF: Fläche der (aktiven) Abbautätigkeit des Steinbruchs (m2)

EWDA: Halde zur Lagerung von Abbauabfällen (m2)

BPDA: Halde zur Lagerung von Nebenprodukten (m2)

TAA: Genehmigte Gesamtfläche, auf der die Abbautätigkeit des Steinbruchs erfolgt (m2)

BA: Artenreiche Fläche, auf der i) im Rahmen der schrittweisen Sanierung Oberboden und Vegetationsdecke oder Feuchtgebiete/künstliche Röhrichtgürtel unter Verwendung einheimischer Arten hergestellt bzw. angelegt wurden und/oder ii) Oberboden und Bewuchs von vornherein nicht berührt wurden und sich nicht auf isolierte Nischen innerhalb des Steinbruchs beschränken (m2)

REA: Flächen, die für die Stromerzeugung durch Solar-, Wasserkraft-, Wind- oder Biomasseenergie genutzt werden (m2)

 

CO2-Bilanz des Steinbruchs

Quote der umweltgerechten Flächennutzung

Berechnung

Image 35

Image 36

Schwellenwert für 0 Punkte

0,70

0,00

Schwellenwert für 5 Punkte

0,20

0,40

Es werden insgesamt bis zu 10 Punkte vergeben (je Parameter 5 Punkte); maßgeblich ist, inwieweit der Antragsteller nachweist, dass diese Werte die jeweiligen Schwellenwerte für die Vergabe von 5 Punkten erreichen oder überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Steinbruchbetreiber legt eine Erklärung zusammen mit relevanten Unterlagen einschließlich Karten oder Satellitenbildern mit Daten zu den Parametern QF, EDWA, BPDA, TAA, BA und REA sowie mit Schätzungen der jeweiligen Flächen vor.

Anforderungen an Verarbeitungsanlagen

2.7.   Energieverbrauch der Verarbeitungsanlage

Der Antragsteller verfügt über ein Programm zur systematischen Überwachung und Erfassung und zur bestmöglichen Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen in der Verarbeitungsanlage. Der Antragsteller gibt den Energieverbrauch für die verschiedenen Energieträger (z. B. Strom und Diesel) sowie den Verwendungszweck an (z. B. Nutzung von Gebäuden auf dem Gelände, Beleuchtung, Schneidegeräte, Pumpen und Betrieb von Fahrzeugen). Er beziffert den Energieverbrauch des Steinbruchs sowohl in absoluten Zahlen (in kWh oder MJ) als auch in der spezifischen Produktion (in kWh oder MJ je m3, m2 oder t des verkauften/produzierten und verkaufsfertigen Materials) pro Kalenderjahr.

In einem Plan zur Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen werden die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben (z. B. effizientere Nutzung der vorhandenen Ausrüstung, Investitionen in effizientere Ausrüstung, verbesserte Transport- und Logistikdienste usw.).

Weitere insgesamt 20 Punkte können wie folgt vergeben werden:

Bis zu 10 Punkte werden entsprechend dem Anteil an Energie (Brennstoffe und Strom) aus erneuerbaren Quellen am gesamten Stromverbrauch vergeben (von 0 Punkten für 0 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis zu 10 Punkten für 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen).

Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden bis zu 5 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (4 Punkte); (15) beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (16) (3 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (2 Punkte). (17)

3 Punkte werden vergeben, wenn für das Produkt eine Analyse der CO2-Bilanz gemäß ISO 14067 durchgeführt wurde, oder 5 Punkte, wenn die Treibhausgasemissionen betreffenden Elemente der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (18) verwendet wurden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Verarbeitungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Energieträger vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Im Verzeichnis der Energieträger wird zwischen den verschiedenen Arten von eingesetzten Brenn- und Kraftstoffen unterschieden, wobei der Anteil von Brenn- bzw. Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen bzw. deren Anteil an Brenn- bzw. Kraftstoffgemischen anzugeben ist. In dem Plan zur Reduzierung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen müssen mindestens die Ausgangssituation hinsichtlich des spezifischen Energieverbrauchs in der Verarbeitungsanlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans beschrieben, die verschiedenen Quellen der in der Verarbeitungsanlage verbrauchten Energie angegeben und deren Verbrauch eindeutig quantifiziert werden und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs dargelegt und begründet werden; zudem ist jährlich über die Ergebnisse zu berichten.

Der Antragsteller legt nähere Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Standort oder in Standortnähe stammt.

In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden.

Wenn Punkte für eine Analyse der CO2-Bilanz vergeben werden sollen, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse vor, die nach der Norm ISO 14067 oder der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten durchgeführt und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss alle Herstellungsprozesse abdecken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion von Steinen im Steinbruch und in der Verarbeitungsanlage, dem Transport innerhalb und außerhalb des Standorts während der Produktion, den Emissionen im Zusammenhang mit nicht produktionsbezogenen Prozessen (z. B. der Nutzung von Gebäuden am Standort) und dem Transport des verkauften Produkts zum Ausgang der Verarbeitungsanlage oder zum lokalen Verkehrsknotenpunkt (z. B. einem Bahnhof oder Hafen) stehen.

2.8.   Wasser-/Abwassermanagement der Verarbeitungsanlage

Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Wassernutzung in der Naturstein-Verarbeitungsanlage vor, einschließlich Strategien und Methoden für die Sammlung, Rückführung und Wiederverwendung von Wasser.

Die Rückgewinnung von Feststoffen aus bei Schneidetätigkeiten anfallendem Abwasser muss am Standort durch Sedimentation und/oder Filtration erfolgen.

Das geklärte Abwasser ist am Standort zu sammeln und zur Verwendung bei Schneidetätigkeiten, zur Staubminderung oder für andere Zwecke zurückzuführen.

Zusätzlich werden 5 Punkte für den Einbau eines Systems vergeben, mit dem Regenwasser von undurchlässigen Flächen am Standort aufgefangen und gesammelt und so verhindert wird, dass Regenwasser über Arbeitsbereiche hinweg abfließt und dadurch suspendierte Feststoffe in undurchlässige Becken (zur Wasserversorgung von Schneidegeräten) oder in natürliche Wasserläufe gelangen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den relevanten Unterlagen vor, in denen die Wassernutzung am Standort, das Abwasser-/Regenwassersammelnetz und das Abwasserbehandlungs- und -rückführungssystem beschrieben werden.

2.9.   Staubminderung in der Verarbeitungsanlage

Der Antragsteller weist nach, dass am Standort Maßnahmen zur Staubminderung in der Verarbeitungsanlage durchgeführt werden. Die Maßnahmen können von Standort zu Standort unterschiedlich sein, sollten jedoch für alle Standorte Folgendes umfassen:

die Verwendung von Wassersprenklern zur Staubunterdrückung bzw. von Absaughauben mit Staubfilterbeuteln/elektrostatischen Abscheidern beim Trockenschneiden und bei sonstigen Formungstätigkeiten, bei denen eine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist;

die regelmäßige Entfernung von Staub von Bodenflächen in Innenräumen unter Einsatz von Wassersprenklern auf Flächen, von denen Wasser in ein Wasseraufbereitungssystem am Standort abfließt, oder mithilfe einer Vorrichtung zum Absaugen von trockenem Staub (trockener Staub sollte nicht abgefegt werden);

einen geschlossenen Lagerbereich für alle entwässerten Schlämme (beim Nassschneiden) und/oder für Staub (beim Trockenschneiden) vor dem Verkauf, der Verbringung zur externen oder internen Wiederverwendung oder der Verbringung zu einer Deponie;

Schutz der am stärksten befahrenen Straßenflächen mit einem Beton- oder Asphaltbelag;

Anbieten geeigneter Mitarbeiterschulungen über bewährte Verfahren zur Staubminderung und Bereitstellung angemessener persönlicher Schutzausrüstungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher;

routinemäßige ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten mit der Möglichkeit einer häufigeren Überwachung zur Erkennung von Atemwegsproblemen und des möglichen Auftretens einer Silikose (Letzteres nur bei Anlagen, in denen Granit und sonstiges kieselsäurehaltiges Gestein verarbeitet wird).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und entsprechende Belege vor sowie i) eine Beschreibung der in der Verarbeitungsanlage durchgeführten Maßnahmen zur Staubminderung und ii) gegebenenfalls nähere Angaben zum System der ärztlichen Untersuchung der Beschäftigten.

2.10.   Wiederverwendung von Prozessabfällen aus der Verarbeitungsanlage

Der Antragsteller erstellt ein Verzeichnis der in der Verarbeitungsanlage anfallenden Prozessabfälle. Im Verzeichnis sind Art und Menge der anfallenden Abfälle (z. B. Prozessabfälle und Prozessschlamm) im Einzelnen anzugeben.

Das Verzeichnis der Prozessabfälle erstreckt sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Außerdem ist für denselben Zeitraum die Gesamtproduktion sowohl als Masse (kg oder t) als auch als Fläche (m2) zu schätzen.

Mindestens 80 % (Massenanteil) der bei der Verarbeitung von Naturstein vor Ort anfallenden Prozessabfälle müssen für andere Anwendungen wiederverwendet oder zum späteren Verkauf am Standort gelagert werden.

Weitere insgesamt 10 Punkte können wie folgt vergeben werden:

Bis zu 5 Punkte werden entsprechend dem Anteil der wiederverwendeten Prozessabfälle vergeben; maßgeblich ist die vom Antragsteller nachgewiesene Wiederverwendungsquote, die maximal 100 % bezogen auf die Masse beträgt (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 80 % der Prozessabfälle bis zu 5 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % der Prozessabfälle).

Bis zu 5 Punkte werden entsprechend dem Anteil des wiederverwendeten Prozessschlamms vergeben; maßgeblich ist die vom Antragsteller nachgewiesene Wiederverwendungsquote, die maximal 100 % beträgt (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 0 % des Prozessschlamms bis zu 5 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % des Prozessschlamms).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Verarbeitungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Abfälle vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen.

Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, die durch eine Berechnung sämtlicher Prozessabfälle (in kg oder t) belegt wird. Ferner sind Angaben zur Bestimmung der Prozessabfälle einschließlich Erläuterungen dazu vorzulegen, ob eine externe Wiederverwendung in einem anderen Prozess oder die Verbringung zu einer Deponie vorgesehen ist. Bei externer Wiederverwendung oder Verbringung zu einer Deponie sind Nachweise über die Verbringung vorzulegen.

2.11.   Regional integrierte Produktion in der Verarbeitungsanlage (fakultativ)

Dieses Kriterium gilt für Entfernung zwischen dem Steinbruch und dem Werkstor der Verarbeitungsanlage und ist spezifisch für die Natursteinprodukte eines bestimmten Steinbruchs.

Je nach Entfernung werden bis zu 5 Punkte vergeben, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Naturwerksteinblöcke über eine Entfernung von weniger als 260 km vom Steinbruch zur Verarbeitungsanlage verbracht werden (von 0 Punkten bei ≥ 260 km bis zu 5 Punkten bei ≤ 10 km).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt die Anschrift der Verarbeitungsanlage und die Anschrift oder die geografische Lage des Werkstors des betreffenden Steinbruchs an. Außerdem macht der Antragsteller Angaben zum (zu den) eingesetzten Transportmittel(n) für die Verbringung der Naturwerksteinblöcke zur Verarbeitungsanlage.

Der Transportweg und die Gesamtentfernung werden geschätzt, auf Satellitenbild-Karten gekennzeichnet und mit frei verfügbarer Software zur Schätzung von Entfernungen angegeben.

3.   KRITERIEN FÜR AGGLOMERATSTEINPRODUKTE AUF DER BASIS VON HARZBINDEMITTELN

Punktevergabesystem

Das Punktesystem und die Mindestpunktzahl für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Agglomeratsteinprodukte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Kriterien, für die Punkte vergeben werden können

Agglomeratsteinprodukte:

1.7.

Umweltmanagementsystem (fakultativ)

0, 3 oder 5 Punkte

3.1.

Energieverbrauch

Max. 30 Punkte

3.3.

Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial

Max. 35 Punkte

3.4.

Gehalt an Harzbindemitteln

Max. 20 Punkte

3.5.

Wiederverwendung von Prozessabfällen

Max. 10 Punkte

Höchstpunktzahl insgesamt

100

Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen

50

3.1.   Energieverbrauch

Der spezifische Prozessstromverbrauch für die Produktion von Agglomeratstein (u. a. beim Dosieren der Rohstoffe, beim Herstellen der Primärmischung und der Sekundärmischung, beim Gießen und bei der Endbearbeitung) darf 1,1 MJ/kg nicht überschreiten.

Wird der Rohstoff gemahlen, so ist der spezifische Stromverbrauch des Mahlvorgangs (in MJ/kg) getrennt anzugeben, wird aber nicht zur Summe für den gesamten Prozess hinzugerechnet.

Weitere insgesamt 30 Punkte können wie folgt vergeben werden:

Bis zum Schwellenwert von 0,7 MJ/kg für besondere Umweltfreundlichkeit werden zusätzlich maximal 10 Punkte für die Verringerung des spezifischen Prozessstromverbrauchs vergeben (von 0 Punkten für 1,1 MJ/kg bis zu 10 Punkten für 0,7 MJ/kg).

Bis zu 10 Punkte können entsprechend dem Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen am gesamten Stromverbrauch vergeben werden (von 0 Punkten für einen Anteil von 0 % Strom aus erneuerbaren Quellen bis zu 10 Punkten, wenn der Strombedarf zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird).

Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden bis zu 10 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (10 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (10 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (19) (8 Punkte); beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (20) (6 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (21) (4 Punkte).

Beurteilung und Prüfung: Der spezifische Prozessstromverbrauch wird berechnet, indem der Stromverbrauch der betreffenden Prozessausrüstung durch die Produktionsmenge (in kg oder m3) geteilt wird. Die angegebenen Werte müssen repräsentativ für die Produkte sein, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird. Bezieht sich ein Antrag auf verschiedene Produkte mit sehr unterschiedlichen Werten, so sind die Werte für jedes Produkt getrennt anzugeben. Wird die Produktionsmenge in m3 angegeben, so sollten sie mit dem Schüttdichtefaktor (in kg/m3) des Agglomeratsteinprodukts in kg umgerechnet werden.

Der Antragsteller legt Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Standort oder in Standortnähe stammt.

In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden.

3.2.   Staubminderung und Luftqualität

Arbeitsbereiche, in denen die Gefahr einer Styrol-Exposition besteht und die Styrol-Konzentration gemäß den Überwachungsdaten mehr als 20 ppm (oder 85 mg/m3) betragen kann, müssen deutlich gekennzeichnet und gut belüftet sein.

Harzformulierungen sind in geschlossenen Systemen zu dosieren und zu mischen.

Der Antragsteller weist nach, dass Maßnahmen zur Staubminderung am Standort durchgeführt werden. Die Maßnahmen können von Standort zu Standort unterschiedlich sein, sollten jedoch für alle Standorte Folgendes umfassen:

die Verwendung von Wassersprenklern zur Staubunterdrückung bzw. von Absaughauben mit Staubfilterbeuteln/elektrostatischen Abscheidern beim Trockenschneiden und bei sonstigen Formungstätigkeiten, bei denen eine erhebliche Staubentwicklung zu erwarten ist;

die regelmäßige Entfernung von Staub von Bodenflächen in Innenräumen unter Einsatz von Wassersprenklern auf Flächen, von denen Wasser in ein Wasseraufbereitungssystem am Standort abfließt, oder mithilfe einer Vorrichtung zum Absaugen von trockenem Staub (trockener Staub sollte nicht abgefegt werden);

einen geschlossenen Lagerbereich für alle beim Nassschneiden angefallenen entwässerten Schlämme und/oder für beim Trockenschneiden angefallenen Staub vor dem Verkauf, vor der Verbringung zur Wiederverwendung, vor der Wiederverwendung am Standort oder der Verbringung zu einer Deponie;

Schutz der am stärksten befahrenen Straßenflächen mit einem Beton- oder Asphaltbelag;

Anbieten geeigneter Mitarbeiterschulungen über bewährte Verfahren zur Staubminderung und Bereitstellung angemessener persönlicher Schutzausrüstungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher;

routinemäßige ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten mit der Möglichkeit einer häufigeren Überwachung zur Erkennung von Atemwegsproblemen und des möglichen Auftretens einer Silikose (Letzteres nur bei Anlagen, in denen mit Produkten auf Quarzbasis gearbeitet wird).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und entsprechende Belege vor sowie i) eine Beschreibung etwaiger Arbeitsbereiche, an denen das Risiko einer Exposition gegenüber Styrol besteht, und nähere Angaben zum vorhandenen Lüftungssystem; ii) eine Beschreibung der am Produktionsort durchgeführten Maßnahmen zur Staubminderung und iii) gegebenenfalls nähere Angaben zum System der ärztlichen Untersuchung der Beschäftigten.

3.3.   Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial

Der Antragsteller bewertet und dokumentiert die regionale Verfügbarkeit von Neumaterial sowie von Recyclingmaterial aus Abfällen verschiedener Produktionsprozesse und von Sekundärmaterial aus Nebenprodukten verschiedener Produktionsprozesse. Anzugeben sind auch die ungefähren Transportentfernungen von den dokumentierten Materialquellen.

Darüber hinaus werden für Beimischung von Recycling-/Sekundärmaterial bis zum Schwellenwert von 35 % (w/w) für besondere Umweltfreundlichkeit bis zu 35 Punkte vergeben (von 0 Punkten für einen Recycling-/Sekundärmaterialanteil von 0 % (w/w) bis zu 35 Punkten für einen Anteil ≥ 35 % (w/w)).

Die Beimischung von Staub, Schneideabfällen und Abfällen von Agglomeratsteinprodukten bei der Herstellung neuer Produkte gilt nicht als Recycling, wenn das Material in denselben Prozess zurückgeführt wird, in dem es zuvor angefallen ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, die durch Unterlagen mit einer Beschreibung des jeweiligen Neu-, Recycling- und Sekundärmaterials und Angaben zur jeweiligen regionalen Verfügbarkeit belegt wird.

Recycling- oder Sekundärmaterial wird nur dann auf den Anteil an Recycling-/Sekundärmaterial angerechnet, wenn es aus Quellen stammt, deren Entfernung zum Produktionsstandort höchstens das 2,5-Fache der Entfernung der wichtigsten verwendeten Neumaterialien (z. B. Marmor und Quarz) vom Produktionsstandort des Agglomeratsteins beträgt.

Für den Produktionszeitraum von 12 Monaten vor der Erteilung der Lizenz für die Verwendung des EU-Umweltzeichens ist ein monatliches Verzeichnis der Recycling-/Sekundärmaterialien vorzulegen, und der Antragsteller verpflichtet sich, dieses Verzeichnis während der gesamten Gültigkeitsdauer der Lizenz für die Verwendung des EU-Umweltzeichens zu führen. In dem Verzeichnis sind die Mengen eingehender Recycling-/Sekundärmaterialien (belegt durch Lieferscheine und Rechnungen) und ausgehender Recycling-/Sekundärmaterialien für alle verkauften oder verkaufsfertigen Agglomeratsteine einschließlich Informationen zum Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial (belegt durch Produktmengen und Prozentangaben) anzugeben.

Die Angaben über den Gehalt an Recycling- und/oder Sekundärmaterial müssen repräsentativ für die Zusammensetzung der Gemische sein, die auf Chargenebene für Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Eine allgemeine Zuordnung von Recycling- und/oder Sekundärmaterial ist nicht zulässig.

Bezieht sich ein Lizenzantrag auf verschiedene Produkte mit sehr unterschiedlichen Werten, so sind die Werte für jedes Produkt getrennt anzugeben.

3.4.   Gehalt an Harzbindemitteln

Die Verwendung von Polyester- oder Epoxidharzen oder anderen Harzen im Produktionsprozess ist auf höchstens 10 % des Gesamtgewichts des Endprodukts begrenzt.

Bis zum Schwellenwert von 5 % für besondere Umweltfreundlichkeit werden außerdem maximal 20 Punkte für die Verringerung des Verbrauchs an Harzbindemitteln vergeben (von 0 Punkten für einen Bindemittelanteil von 10 % bis zu 20 Punkten bei einem Anteil von 5 %).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen des Kriteriums vor, die durch eine Berechnung der Gesamtmenge des verwendeten Harzbindemittels in Prozent des Gesamtgewichts des Agglomeratsteinprodukts belegt wird.

Die Angaben über den Gehalt an Bindemitteln müssen repräsentativ für die Zusammensetzung der Gemische sein, die auf Chargenebene für Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet werden.

Bezieht sich ein Lizenzantrag auf verschiedene Produkte mit sehr unterschiedlichen Werten, so sind die Werte für jedes Produkt getrennt anzugeben.

3.5.   Wiederverwendung von Prozessabfällen

Der Antragsteller erstellt ein Verzeichnis der bei der Produktion der Agglomeratsteine anfallenden Prozessabfälle. Im Verzeichnis sind Art und Menge der anfallenden Abfälle (z. B. Prozessabfälle und Prozessschlamm) im Einzelnen anzugeben.

Das Verzeichnis der Prozessabfälle erstreckt sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Vergabe des EU-Umweltzeichens. Außerdem ist die Gesamtproduktion sowohl als Masse (kg oder t) als auch als Fläche (m2) zu schätzen.

Mindestens 70 % der Prozessabfälle (Abfälle und Schlamm) aus der Herstellung von Platten und Blöcken aus Agglomeratstein müssen in anderen Produktionsprozessen wiederverwendet werden.

Außerdem werden bis zu 10 Punkte entsprechend dem Anteil der wiederverwendeten Prozessabfälle vergeben; maßgeblich ist die Wiederverwendungsquote, die vom Antragsteller nachgewiesen werden kann und die maximal 100 % beträgt (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 70 % der Prozessabfälle bis zu 10 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % der Prozessabfälle).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Agglomeratsteinproduktionsanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Abfälle vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen.

Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vorlegen, die durch eine Berechnung sämtlicher Prozessabfälle und -schlämme (in kg oder t) belegt wird. Ferner sind Angaben zur Bestimmung der Prozessabfälle einschließlich Erläuterungen dazu vorzulegen, ob eine externe Wiederverwendung in einem anderen Prozess oder die Verbringung zu einer Deponie vorgesehen ist. Bei externer Wiederverwendung oder Verbringung zu einer Deponie sind Nachweise über die Verbringung vorzulegen.

Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben.

4.   KRITERIEN FÜR PRODUKTE AUS KERAMIK UND GEBRANNTEM TON

Punktevergabesystem

Das Punktevergabesystem und die Mindestpunktzahl für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Agglomeratsteinprodukte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Verwendet der Antragsteller sprühgetrocknetes Pulver als Rohstoff und ist er nicht Hersteller dieses Rohstoffs, so gibt er das sprühgetrocknete Pulver an, das zur Herstellung des Produkts aus Keramik oder aus gebranntem Ton verwendet wurde. Dies ist durch Lieferrechnungen, die höchstens ein Jahr vor dem Antragsdatum ausgestellt wurden, zu belegen. In diesem Fall legt der Antragsteller alle einschlägigen Erklärungen des Herstellers des sprühgetrockneten Pulvers vor, aus denen hervorgeht, dass alle entsprechenden Anforderungen des EU-Umweltzeichens und alle sonstigen einschlägigen fakultativen Anforderungen erfüllt sind, für deren Erfüllung Punkte vergeben werden können.

Für die Kriterien 4.1 und 4.2 sind zwei Gruppen von Grenzwerten für Keramikfliesen festgelegt worden, je nachdem, ob die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für eine begrenzte Anzahl von Produkten gilt (in diesem Fall sollten unter stabilen Betriebsbedingungen während des Produktionslaufs dieser Produkte gemessene Werte für repräsentative Zeiträume vorgelegt werden) oder ob die Lizenz für eine Vielzahl von Produktformaten einer bestimmten Produktfamilie (22) gilt (in diesem Fall sollten Jahresdurchschnittswerte vorgelegt werden). Die Grenzwerte für die durchschnittliche Jahresproduktion sind höher zwecks Berücksichtigung des Energiebedarfs zur Aufrechterhaltung der Ofentemperatur, wenn die Produktion unterbrochen wird (z. B. bei der Umstellung auf ein anderes Fliesenformat) oder wenn die Produktionskapazität nicht voll ausgeschöpft wird (z. B. während der Nachtschicht oder an Wochenenden).

Kriterien, für die Punkte vergeben werden können

Produkte aus Keramik und gebranntem Ton

1.7.

Umweltmanagementsystem (fakultativ)

0, 3 oder 5 Punkte

4.1.

Brennstoffverbrauch beim Trocknen und Brennen

Max. 20 Punkte

4.2.

CO2-Emissionen

Max. 25 Punkte

4.4.

Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft

Max. 40 Punkte

4.6.

Wiederverwendung von Prozessabfällen

Max. 10 Punkte

Höchstpunktzahl insgesamt

100

Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen

50

4.1.   Brennstoffverbrauch beim Trocknen und Brennen

Kohle, Petrolkoks, leichtes Heizöl und schweres Heizöl dürfen nicht als Brennstoff in Trocknern oder Öfen verwendet werden.

Der spezifische Brennstoffenergieverbrauch bei Trocknungs- und Brennprozessen darf die folgenden verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten.

 

Sprühtrockner

Rohlingtrockner und Ofen

Verbind-licher Grenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Verbind-licher Grenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Keramikfliese: individuelles Produkt (**)

1,8 MJ/kg Pulver (*)

1,3 MJ/kg Pulver (**)

4,1 MJ/kg

3,2 MJ/kg

Keramikfliese: Produktfamilie (***)

5,5 MJ/kg

4,3 MJ/kg

Pflastersteine aus gebranntem Ton

-

-

3,5 MJ/kg

2,1 MJ/kg

Je nach dem Umfang der Reduzierung des spezifischen Brennstoffverbrauchs für Trocknungs- und Brennprozesse bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit werden bis zu 20 Punkte vergeben (z. B. bei Pflastereinheiten aus gebranntem Ton von 0 Punkten für 3,5 MJ/kg bis zu 20 Punkten für ≤ 2,1 MJ/kg).

Für Keramikfliesenprodukte, für die (am Standort und außerhalb des Standorts hergestelltes) sprühgetrocknetes Pulver verwendet wird, werden zwei Punktzahlen errechnet wie im vorstehenden Absatz ausgeführt: eine Punktzahl für das sprühgetrocknete Pulver (SDP) und eine für den Keramikfliesen-Brennofen und den Rohlingtrockner (KWD). Die beiden Punktzahlen werden dann wie folgt in eine einzige Punktzahl umgerechnet:

Brennstoff/Kraftstof f Punktzahl = 0,35 SDP + 0,65 (KWD)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt die spezifischen Brennstoffverbrauchswerte für die betreffenden Produkte einschließlich Berechnungen zur Umrechnung der Werte in eine bestimmte Punktzahl an. Der spezifische Brennstoffverbrauch wird berechnet, indem der Brennstoffverbrauch (in MJ) für relevante Prozesseinrichtungen durch das Produktionsvolumen (in kg) im betreffenden Produktionszeitraum geteilt wird.

Wenn die Produktionsdaten nur in m2 verfügbar sind, jedoch in kg angegeben werden müssen, sollte der Wert unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors (in kg/m2) für das Produkt bzw. die Produktfamilie umgerechnet werden.

Die Daten für eine Produktfamilie müssen für alle Produktionslinien für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens repräsentativ sein. Die Daten für spezifische individuelle Produkte müssen für stabile Bedingungen während der betreffenden Produktionsläufe repräsentativ sein.

Die Menge des dem Ofen- und Trocknungssystem zugeführten Brennstoffs (Volumen oder Masse) ist am Standort zu ermitteln und in MJ umzurechnen, indem das Volumen bzw. die Masse des im jeweiligen Produktionszeitraum verbrauchten Brennstoffs (z. B. in kg, t, l oder Nm3) mit einem spezifischen oder allgemeinen Heizwert für denselben Brennstoff (z. B. in MJ/kg, MJ/t, MJ/l oder MJ/Nm3) multipliziert wird.

Wenn Brennstoff zur Erzeugung von Wärme für Trocknungsvorgänge in einem KWK-System eingesetzt wird, sollte der von dem System während des jeweiligen Produktionszeitraums erzeugte Strom (gemessen in kWh und umgerechnet in MJ) vom Gesamtbrennstoffverbrauch des Trockners abgezogen werden.

4.2.   CO2-Emissionen

Die spezifischen CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen und den Prozessemissionen bei der Dekarbonisierung von Rohstoffen während des Trocknungs- und Brennprozesses dürfen die folgenden verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten:

 

Herstellung von sprühgetrocknetem Pulver

Rohlingtrockner und Ofen  (*)

Verbind-licher Grenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Verbind-licher Grenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Keramikfliese: individuelles Produkt (***)

84 kg CO2/t Pulver (*)

54 kg CO2/t Pulver (*)

280 kg CO2/t

230 kg CO2/t

Keramikfliese: Produktfamilie (****)

360 kg CO2/t

290 kg CO2/t

Pflastersteine aus gebranntem Ton

-

-

192 kg CO2/t

129 kg CO2/t

Je nach dem Umfang der Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit werden bis zu 25 Punkte vergeben (z. B. bei Pflastersteinen aus gebranntem Ton von 0 Punkten bei 192 kg CO2/t bis zu 25 Punkten bei 129 kg CO2/t).

Für Keramikfliesenprodukte, für die (am Standort und außerhalb des Standorts hergestelltes) sprühgetrocknetes Pulver verwendet wird, werden, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, zwei Punktzahlen errechnet, und zwar eine Punktzahl für das sprühgetrocknete Pulver (SDP) und eine für den Keramikfliesen-Brennofen und den Rohlingtrockner (KWD). Die beiden Bewertungen werden dann wie folgt in eine einzige Bewertung umgerechnet:

CO2Punktzahl = 0,35 (SDP) + 0,65 (KWD)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor sowie einen Beleg für die spezifischen CO2-Emissionen, die nach der nachstehend beschriebenen einschlägigen Methode errechnet wurden.

Bei Produkten aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (23) fallen‚ beruht die Berechnung der spezifischen Emissionen je Tonne eines Produkts auf den Emissionsmengen und Aktivitätsraten gemäß dem in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission  (24) über Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beschriebenen Plan zur Überwachungsmethodik.

Bei Produkten aus Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden die nach der einschlägigen Berechnungsmethode gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission  (25) ermittelten Ergebnisse angegeben.

Für Keramikprodukte, für die in einer separaten Anlage hergestelltes sprühgetrocknetes Pulver als Rohstoff verwendet wird, legt der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers des sprühgetrockneten Pulvers vor, aus der der Jahresdurchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen hervorgeht, der nach einer der beiden vorstehend beschriebenen Methoden für das jüngste Berichtsjahr ermittelt wurde.

In jedem Fall wird der spezifische CO2-Emissionswert auf der Ebene der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen geschätzt, für die die Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens erteilt wurde. Bei der Berechnung der CO2-Emissionen werden die im Zusammenhang mit dem Kriterium 4.1 ermittelten Brennstoffverbrauchswerte, die CO2-Intensität der verwendeten Brennstoffe und der durchschnittliche Karbonatgehalt des Rohstoffs zugrunde gelegt.

4.3.   Prozesswasserverbrauch

Die Anlage zur Herstellung des Produkts aus Keramik oder gebranntem Ton muss eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllen:

Das Prozesswasser muss in einem Abwassersystem mit geschlossenem Kreislauf aufbereitet werden, bei dem möglichst keine Flüssigkeiten abgeleitet werden, oder

für die Anlage muss nachgewiesen werden können, dass der spezifische Süßwasserverbrauch die in der nachstehenden Tabelle genannten Grenzwerte nicht überschreitet.

Produkttyp

Wird am Standort eine Sprühtrocknung vorgenommen?

Grenzwerte (Verbrauch)

Keramikfliesen und Pflastersteine aus gebranntem Ton

Ja

1,0 l/kg

Nein

0,5 l/kg

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung vor, aus der hervorgeht, auf welche Weise er die Anforderung erfüllt.

Wenn bei der Aufbereitung von Prozessabwässern ein System eingesetzt wird, bei dem keine Ableitungen erfolgen, legt der Antragsteller eine kurze Beschreibung des Systems einschließlich Angaben zu den wesentlichen Betriebsparametern des Systems vor.

Wenn ein solches System nicht vorhanden ist, sind Daten über den Gesamtverbrauch an Prozesswasser (in l oder m3) sowie Daten zur Gesamtproduktion an Keramik oder gebranntem Ton (in kg oder m2) für das letzte Kalenderjahr oder den gleitenden Zeitraum von 12 Monaten vor der Erteilung der Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens vorzulegen.

Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben.

Der Wasserverbrauch infolge der Benutzung von Toiletten oder Kantinen und aufgrund sonstiger Tätigkeiten, die für den Produktionsprozess nicht unmittelbar relevant sind, sollte getrennt erfasst und in der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

4.4.   Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft

Maßnahmen zur Verringerung von Staubemissionen aus „kalten“ staubenden Prozessen in der Keramikfliesenproduktionsanlage erstrecken sich mindestens auf die Annahme, das Mischen und das Mahlen von Rohstoffen sowie das Formen und Glasieren/Dekorieren der Fliesen.

Die spezifischen Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton dürfen die in der nachstehenden Tabelle genannten verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten.

Emissionsparameter

Verbindlicher Grenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Untersuchungsmethode

Mögliche Punkte

Staub (Sprühtrockner) (*)

90 mg/kg

-

EN 13284

-

Staub (Brennofen)

50 mg/kg

10 mg/kg

EN 13284

Max. 10

HF (Brennofen)

20 mg/kg

6 mg/kg

ISO 15713

Max. 10

NOx (NO2) (Brennofen)

250 mg/kg

170 mg/kg

EN 14792

Max. 10

SOx (SO2) (Brennofen)

1300 mg/kg

750 mg/kg

EN 14791

Max. 10

Außerdem werden, je nach dem Umfang der Reduzierung der tatsächlichen spezifischen Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit, bis zu 40 Punkte vergeben (z. B. bei HF-Emissionen von 0 Punkten für 20 mg/kg bis zu 10 Punkten für ≤ 6 mg/kg).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor sowie i) eine Beschreibung der zur Verringerung von Staubemissionen aus „kalten“ staubenden Prozessen und ii) Angaben zum jeweiligen Standort in mg/Nm3; die Werte sind anhand der Tagesmittelwerte als Jahresmittelwert zu berechnen. Die Angaben müssen auf einer kontinuierlichen oder regelmäßigen Überwachung nach einschlägigen EN- oder ISO-Normen beruhen. Bei regelmäßiger Überwachung werden während des stabilen Sprühtrockner- und Brennofenbetriebs zur Herstellung der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen mindestens drei Proben genommen.

Wenn die Produktionsdaten nur in m2 verfügbar sind, jedoch in kg angegeben werden müssen, sollte der Wert unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors (in kg/m2) für das Produkt bzw. die Produktfamilie umgerechnet werden.

Die Daten für eine Produktfamilie sollten für alle Produktionslinien für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens repräsentativ sein. Die Daten für spezifische individuelle Produkte sollten für stabile Bedingungen während der betreffenden Produktionsläufe repräsentativ sein.

Zur Umrechnung der Ergebnisse der Abgasüberwachung von mg/Nm3 (bei 18 % O2-Gehalt) in mg/kg des Produkts aus Keramik/gebranntem Ton sind die Werte mit dem spezifischen Gasdurchfluss (Nm3/kg Produkt) zu multiplizieren. Ein Nm3 entspricht 1 m3 des trockenen Gases unter Standardbedingungen (273 K und 101,3 kPa).

Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben und die Emissionen der EU-Umweltzeichenproduktion auf Massebasis zuordnen.

4.5.   Abwassermanagement

Für die Behandlung von Prozessabwässern aus der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton ist eine der folgenden drei Optionen zu wählen:

Option 1: Behandlung am Standort, um suspendierte Feststoffe abzutrennen, wobei behandeltes Abwasser bei einem System ohne Ableitung von Flüssigkeiten in den Produktionsprozess zurückgeführt wird, oder

Option 2: Behandlung am Standort, um suspendierte Feststoffe abzutrennen (oder völliger Verzicht auf eine Behandlung), bevor das Abwasser an eine von einem Dritten betriebene Kläranlage weitergeleitet wird, oder

Option 3: Behandlung am Standort, um suspendierte Feststoffe abzutrennen (oder völliger Verzicht auf eine Behandlung), bevor das Abwasser in lokale Wasserläufe eingeleitet wird.

Wenn die Optionen 2 oder 3 zur Anwendung kommen, muss der Antragsteller bzw. der dritte Betreiber der Kläranlage nachweisen, dass die folgenden Grenzwerte für endgültig behandeltes Abwasser zur Einleitung in lokale Wasserläufe eingehalten werden:

Parameter

Grenzwert

Prüfverfahren

Suspendierte Feststoffe

40 mg/l

ISO 5667-17

Kadmium

0,015 mg/l

ISO 8288

Blei

0,15 mg/l

ISO 8288

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, aus der hervorgeht, welche der Möglichkeiten an der Produktionsstätte genutzt wird.

Wenn bei der Aufbereitung von Prozessabwässern ein System eingesetzt wird, bei dem keine Ableitungen erfolgen, legt der Antragsteller eine kurze Beschreibung des Systems einschließlich Angaben zu den wesentlichen Betriebsparametern des Systems vor.

Wird das behandelte oder unbehandelte Abwasser einer von einem Dritten betriebenen Kläranlage zugeführt, so muss der Anlagenbetreiber die durchschnittlichen Konzentrationen von suspendierten Feststoffen, Kadmium und Blei im endgültig behandelten Abwasser angeben und Prüfberichte vorlegen, die auf der Grundlage einer wöchentlichen Analyse des eingeleiteten Abwassers nach den oben beschriebenen Standardprüfmethoden oder gleichwertigen internen Labormethoden erstellt wurden. Wenn dies aufgrund der erteilten Betriebsgenehmigung zulässig ist, dürfen die Prüfungen eventuell weniger häufig durchgeführt werden.

Wird das Prozessabwasser am Standort behandelt und das Abwasser in einen lokalen Wasserlauf eingeleitet, gibt der Antragsteller die durchschnittlichen Konzentrationen der suspendierten Feststoffe sowie von Kadmium und Blei im endgültig behandelten Abwasser an und legt Prüfberichte vor, die auf der Grundlage einer wöchentlichen Analyse des eingeleiteten Abwassers nach den oben beschriebenen Standardprüfmethoden oder gleichwertigen internen Labormethoden erstellt wurden. Wenn dies aufgrund der erteilten Betriebsgenehmigung zulässig ist, dürfen die Prüfungen eventuell weniger häufig durchgeführt werden.

4.6.   Wiederverwendung von Prozessabfällen

Der Antragsteller erstellt ein Verzeichnis der bei der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton anfallenden Prozessabfälle. In dem Verzeichnis sind Art und Menge der entstehenden Prozessabfälle (26) im Einzelnen anzugeben.

Das Verzeichnis der Prozessabfälle erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Vergabe des EU-Umweltzeichens. Außerdem ist die Gesamtproduktion sowohl als Masse (kg oder t) als auch als Fläche (m2) zu schätzen.

Mindestens 90 % Massenanteil des Prozessabfalls, der bei der Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton anfällt, müssen in den Produktionsprozess am Standort zurückgeführt, außerhalb des Standorts in Prozesse zur Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton verwendet oder in anderen Produktionsprozessen wiederverwendet werden.

Entsprechend dem Anteil der Wiederverwendung der Prozessabfälle werden außerdem bis zum Schwellenwert von 100 % für besondere Umweltfreundlichkeit maximal 10 Punkte vergeben (von 0 Punkten für die Wiederverwendung von 90 % der Prozessabfälle bis zu 10 Punkten für die Wiederverwendung von 100 % der Prozessabfälle).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor, die durch ein Abfallverzeichnis für die Anlage zur Herstellung von Produkten aus Keramik oder gebranntem Ton für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen und durch eine Berechnung der gesamten Prozessabfälle und -schlämme (in kg oder t) belegt wird. Er verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu aktualisieren.

Ferner sind Angaben zur Bestimmung der Prozessabfälle einschließlich Erläuterungen dazu vorzulegen, ob eine interne Wiederverwendung, eine externe Wiederverwendung in einem anderen Prozess oder die Verbringung zu einer Deponie vorgesehen ist. Bei externer Wiederverwendung oder Verbringung zu einer Deponie sind Nachweise über die Verbringung vorzulegen.

Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben.

4.7.   Glasuren und Farben

Werden Keramikfliesen oder Produkte aus gebranntem Ton glasiert oder mit einem Dekor versehen, so muss der Anteil der Formulierung der Glasur oder der Farbe weniger als 0,10 Gew.-% Blei und weniger als 0,10 Gew.-% Kadmium enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, die durch eine entsprechende Erklärung oder ein Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten der Glasuren oder Farben belegt wird.

5.   KRITERIEN FÜR BETONFERTIGTEILE UND BLÖCKE AUS GEPRESSTER ERDE AUF BASIS VON HYDRAULISCHEN BINDEMITTELN ODER ALTERNATIVEN ZEMENTEN

Punktevergabesystem

Das EU-Umweltzeichen kann sowohl für das Produkt mit hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen, das als Zwischenprodukt auf den Markt gebracht wird, als auch für Hartbelag-Endprodukte vergeben werden, die durch Mischen solcher Bindemittel oder Zemente mit Zuschlagstoffen und Wasser und anschließende Weiterverarbeitung und -behandlung hergestellt werden.

Wenn der Antragsteller nicht der Hersteller des hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements als Zwischenprodukt ist und für das hydraulische Bindemittel oder den alternativen Zement als Zwischenprodukt kein EU-Umweltzeichen vergeben wurde, gibt der Antragsteller die Bindemittel oder Zemente an, die zur Herstellung der Hartbeläge verwendet werden, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird; als Nachweis legt er Lieferrechnungen vor, die höchstens ein Jahr vor dem Antragsdatum erstellt wurden.

In diesem Fall legt der Antragsteller alle einschlägigen Erklärungen des Herstellers des hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements als Zwischenprodukt vor, aus denen hervorgeht, dass alle entsprechenden Anforderungen des EU-Umweltzeichens und alle sonstigen einschlägigen fakultativen Anforderungen erfüllt sind, für deren Erfüllung Punkte vergeben werden können.

Das Punktesystem für die jeweiligen Fälle und die erforderlichen Mindestpunktzahlen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

 

Hydraulische Bindemittel

Alternativer Zement

Hartbeläge auf Zementbasis

Hartbeläge auf Kalkbasis

1.7.

Umweltmanagementsystem für Anlagen zur Produktion hydraulischer Bindemittel (fakultativ)

0, 3 oder 5 Punkte

-

-

-

1.7.

Umweltmanagementsystem für Anlagen zur Produktion von Hartbelägen (fakultativ)

-

-

0, 3 oder 5 Punkte

0, 3 oder 5 Punkte

5.1.

Klinkerfaktor

Max. 15 Punkte

Max. 15 Punkte

Max. 15 Punkte

-

5.2.

CO2-Emissionen

Max. 20 Punkte

Max. 20 Punkte

Max. 20 Punkte

Max. 20 Punkte

5.3.

Staub-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft

Max. 15 Punkte

- oder max. 15 Punkte

Max. 15 Punkte

Max. 15 Punkte

5.4.

Rückgewinnung und verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen

-

-

Max. 25 Punkte

Max. 25 Punkte

5.5.

Energieverbrauch

-

-

Max. 20 Punkte

Max. 20 Punkte

5.6

Ökologisch innovative Produktdesigns (fakultativ)

-

-

Max. 10 Punkte

Max. 15 Punkte

Höchstpunktzahl insgesamt

55

35 oder 50

110

100

Mindestpunktzahl für das EU-Umweltzeichen

27,5

17,5 oder 25

55

50

5.1.   Klinkerfaktor

Dieses Kriterium gilt nicht für hydraulische Bindemittel auf Kalkbasis.

Hydraulische Bindemittel auf Zementbasis:

Der Antragsteller oder der Lieferant des hydraulischen Bindemittels auf Zementbasis muss einen Klinkerfaktor oder zumindest die entsprechende Bezeichnung nach EN 197-1 angeben (die als Näherungswert für den Klinkerfaktor gemäß der nachstehenden Tabelle verwendet werden kann).

Bezeichnung nach EN 197-1

Angenommener Klinkerfaktor

Bezeichnung nach EN 197-1

Angenommener Klinkerfaktor

CEM I

0,96

CEM II/A-L

0,83

CEM II/A-S

0,83

CEM II/B-L

0,68

CEM II/B-S

0,68

CEM II/A-LL

0,83

CEM II/A-D

0,88

CEM II/B-LL

0,68

CEM II/A-P

0,83

CEM II/A-M

0,80

CEM II/B-P

0,68

CEM II/B-M

0,68

CEM II/A-Q

0,83

CEM III/A

0,47

CEM II/B-Q

0,68

CEM III/B

0,25

CEM II/A-V

0,83

CEM III/C

0,09

CEM II/B-V

0,68

CEM IV/A

0,73

CEM II/A-W

0,83

CEM IV/B

0,52

CEM II/B-W

0,68

CEM V/A

0,72

CEM II/A-T

0,83

CEM V/B

0,57

CEM II/B-T

0,68

 

 

Entsprechend der Reduzierung des Klinkerfaktors des hydraulischen Bindemittels auf Zementbasis bis hin zum Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit (0,60) können die Antragsteller bis zu 15 Punkte zusätzlich erhalten (von 0 Punkten für einen Klinkerfaktor ≥ 0,90 und bis zu 15 Punkte für einen Klinkerfaktor ≤ 0,60).

Alternative Zemente:

Entsprechend der Reduzierung des Klinkerfaktors des Zements bis hin zum Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit (0,00) können die Antragsteller maximal 15 Punkte zusätzlich erhalten (0 Punkte für einen Klinkerfaktor von 0,30 und bis zu 15 Punkte für einen Klinkerfaktor von 0,00).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, in der der spezifische Klinkerfaktor des hydraulischen Bindemittels oder die Bezeichnung des Bindemittels gemäß Tabelle 1 der Norm EN 197-1 für die gelieferten hydraulischen Bindemittel angegeben ist.

Wenn im Hartbelag mehr als ein hydraulisches Bindemittel oder alternativer Zement verwendet wird (z. B. bei zweischichtigen Terrazzoplatten), berechnet der Antragsteller die Punkte, die für jedes hydraulische Bindemittel bzw. für jeden alternativen Zement gelten würden, so als wäre jeweils ausschließlich dieses hydraulische Bindemittel bzw. dieser alternative Zement verwendet worden. Dann ermittelt er eine gewichtete durchschnittliche Gesamtpunktzahl auf der Grundlage des relativen Anteils jedes einzelnen hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements am Produkt.

5.2.   CO2-Emissionen

Die CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Portlandzementklinker, Kalk oder alternativen Zementen dürfen bei der Berechnung nach der in der folgenden Tabelle genannten einschlägigen Berechnungsmethode die in der folgenden Tabelle angegebenen verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten.

Produkttyp

Verbindlicher Grenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Methode zur Berechnung der CO2-Emissionen

Grauer Portlandzementklinker

816 kg CO2/t Klinker

751 kg CO2/t Klinker

Nach Delegierter Verordnung (EU) 2019/331 bzw. Verordnung (EU) Nr. 601/2012

Kalk

1028 kg CO2/t hydraulischer Kalk

775 kg CO2/t hydraulischer Kalk

Weißer Portlandzementklinker

1063 kg CO2/t Klinker

835 kg CO2/t Klinker

Alternative Zemente

571 kg CO2/t Zement

526 kg CO2/t Zement

ISO 14067 – CO2-Bilanz (Carbon Footprint) von Produkten für die Lebenszyklusphasen A1-A3

Je nach dem Umfang der Reduzierung der CO2-Emissionen bis zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit werden bis zu 20 Punkte vergeben (z. B. bei grauem Portlandzementklinker von 0 Punkten bei 816 kg CO2/t Klinker bis zu 20 Punkten bei 751 kg CO2/t Klinker).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor sowie einen Beleg für die spezifischen CO2-Emissionen, die nach der Methode in der vorstehenden Tabelle errechnet wurden.

Bei Produkten aus Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen‚ beruht die Berechnung der spezifischen Emissionen je Tonne eines Produkts auf den Emissionsmengen und Aktivitätsraten gemäß dem in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 über Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beschriebenen Plan zur Überwachungsmethodik.

Bei Produkten aus Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden die nach der einschlägigen Berechnungsmethode gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ermittelten Ergebnisse angegeben.

In jedem Fall wird der spezifische CO2-Emissionswert auf der Ebene der Produkte mit dem EU-Umweltzeichen geschätzt, die unter die Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens fallen. Wenn in den Anlagen mehr als ein Produkttyp hergestellt wird, sind nach Möglichkeit die Daten zu den Produktionslinien und -verfahren heranzuziehen, die bei der Herstellung des Produkts, für das die Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, tatsächlich zum Einsatz gekommen sind. Sind Emissionen auf Prozesse zurückzuführen, die in einer einzigen Anlage bei mehreren Produkten zur Anwendung kommen, werden die Emissionen auf Massebasis zugeordnet.

Wenn ein alternativer Zement verwendet wird, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse der CO2-Bilanz vor, die der Norm ISO 14067 entspricht und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss die Produktion aller wichtigen verwendeten Rohstoffe und aller chemischen Aktivierungsmittel für die Lebenszyklusphasen A1-A3 abdecken. Liegen keine spezifischen Daten von Materiallieferanten vor, sollten die allgemeinen Emissionsfaktoren aus einer Sachbilanzdatenbank verwendet werden.

Wenn im Hartbelag mehr als ein hydraulisches Bindemittel oder alternativer Zement verwendet wird (z. B. bei zweischichtigen Terrazzoplatten), berechnet der Antragsteller die Punkte, die für jedes hydraulische Bindemittel bzw. für jeden alternativen Zement gelten würden, so als wäre jeweils ausschließlich dieses hydraulische Bindemittel bzw. dieser alternative Zement verwendet worden, und ermittelt dann eine gewichtete durchschnittliche Gesamtpunktzahl auf der Grundlage des relativen Anteils jedes einzelnen hydraulischen Bindemittels oder alternativen Zements am Produkt.

5.3.   Staub-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft

Dieses Kriterium gilt für hydraulische Bindemittel, nicht jedoch für alternative Zemente, wenn deren Klinkergehalt ≤ 30 w/w beträgt.

Die spezifischen Staub-, NOx- und SOx-Emissionen aus dem Zement- oder Kalkofen in die Luft dürfen die in der nachstehenden Tabelle genannten verbindlichen Grenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Verbindlicher spezifischer Emissionsgrenzwert

Schwellenwert für besondere Umweltfreundlichkeit

Untersuchungsmethode

Mögliche Punkte

Staub

≤ 34,5 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk

≤ 11,5 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk

EN 13284

Max. 5

NOx (NO2)

≤ 1472 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk

≤ 920 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk

EN 14791

Max. 5

SOx (SO2)

≤ 460 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk

≤ 115 g/t Klinker oder hydraulischer Kalk

EN 14792

Max. 5

Darüber hinaus können bis zu 15 Punkte für die Reduzierung der tatsächlichen spezifischen Emissionen (ausgedrückt als g/t Klinker oder g/t hydraulischer Kalk) von Staub, NOx und SOx bis zu den in der vorstehenden Tabelle angegebenen einschlägigen Schwellenwerten für besondere Umweltfreundlichkeit vergeben werden (z. B. 0 Punkte für Staubemissionen von 34,5 g/t Klinker oder 5 Punkte für Staubemissionen von 11,5 g/t Klinker).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderungen dieses Kriteriums vor, die durch Angaben zum jeweiligen Standort für Emissionen aus dem Zement- oder Kalkofen in mg/Nm3 belegt werden; die Werte sind anhand der Tagesmittelwerte als Jahresmittelwert zu berechnen. Die Angaben zum Standort müssen auf einer kontinuierlichen Überwachung nach einschlägigen EN- oder ISO-Normen beruhen.

Um die Ergebnisse der Abgasüberwachung von mg/Nm3 (bei 10 % O2-Gehalt) in g/t Klinker umzurechnen, wird der betreffende Wert mit dem spezifischen Ofengasvolumen (Nm3/t Klinker) multipliziert. Die spezifischen Gasdurchflüsse für Zementöfen liegen in der Regel zwischen 1700 und 2500 Nm3 pro t Klinker. Bei der Berechnung der Staub-, NOx- und SOx-Emissionen muss der Zementhersteller den spezifischen Luftdurchsatz klar angeben. Ein Nm3 entspricht 1 m3 des trockenen Gases unter Standardbedingungen (273 K und 101,3 kPa).

Um die Ergebnisse der Abgasüberwachung von mg/Nm3 (bei 11 % O2-Gehalt) in g/t Kalk umzurechnen, wird der betreffende Wert mit dem spezifischen Ofengasvolumen (Nm3/t Kalk) multipliziert. Die spezifischen Gasdurchflüsse für Kalköfen liegen je nach verwendetem Ofentyp in der Regel zwischen 3000 und 5000 Nm3/t Kalk. Bei der Berechnung der Staub-, NOx- und SOx-Emissionen muss der Kalkhersteller den spezifischen Luftdurchsatz klar angeben. Ein Nm3 entspricht 1 m3 des trockenen Gases unter Standardbedingungen (273 K und 101,3 kPa).

Bei kontinuierlichen Produktionskampagnen sollten die Daten für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Erteilung der Lizenz zur Verwendung des EU-Umweltzeichens repräsentativ sein. Bei kürzeren Produktionskampagnen sind die tatsächlichen Produktionszeiträume anzugeben, und die am Standort ermittelten Werte sollten mindestens 80 % der Produktionskampagne abdecken.

Wenn für eine Produktionslinie oder ein Produkt keine spezifischen Daten vorgelegt werden können, muss der Antragsteller die Werte für die gesamte Anlage angeben.

Wenn im Hartbelag, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, mehr als ein hydraulisches Bindemittel verwendet wird (z. B. bei zweischichtigen Terrazzoplatten), berechnet der Antragsteller die Punkte, die für jedes hydraulische Bindemittel gelten würden, so als wäre jeweils ausschließlich dieses hydraulische Bindemittel verwendet worden, und ermittelt dann eine gewichtete durchschnittliche Gesamtpunktzahl auf der Grundlage des relativen Anteils jedes einzelnen hydraulischen Bindemittel, das in der Produktionslinie des betreffenden Hartbelags verwendet wird.

5.4.   Rückgewinnung und verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen

Der Antragsteller bewertet und dokumentiert die regionale Verfügbarkeit von Neumaterial sowie von Recyclingmaterial aus Abfällen verschiedener Produktionsprozesse und von Sekundärmaterial aus Nebenprodukten verschiedener Produktionsprozesse. Die ungefähren Entfernungen bei der Beförderung des Materials aus den dokumentierten Materialquellen sind anzugeben.

Der Antragsteller muss über Verfahren für zurückgegebene oder zurückgewiesene Betonchargen verfügen, bei denen das gesamte zurückgesendete/zurückgewiesene Material entweder

direkt bei der Herstellung weiterer Betonchargen recycelt wird, die noch vor dem Aushärten des zurückgegebenen/zurückgewiesenen Betons gegossen werden, oder

als aufbereitetes Granulat in neuen Chargen eingesetzt wird, wenn der zurückgegebene/zurückgewiesene Beton bereits ausgehärtet war, oder

außerhalb des Standorts entweder vor oder nach dem Aushärten im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten recycelt wird.

Außerdem können je nach Beschaffung der Rohmaterialien insgesamt bis zu 25 Punkte wie folgt vergeben werden:

 

Produkte auf Zementbasis

Produkte auf Basis von Kalk oder alternativen Zementen

Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial bis zu 30 %

Max. 20 Punkte

Max. 25 Punkte

Gehalt an verantwortungsvoll beschafftem Frischgranulat bis zu 100 %

Max. 5 Punkte

Max. 5 Punkte

Verantwortungsvoll beschaffter Zement

5 Punkte

-

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der verbindlichen Anforderung dieses Kriteriums vorlegen, gestützt durch Unterlagen, die die Transportentfernungen potenzieller Bezugsquellen des Neu-, Recycling- und Sekundärmaterials belegt dokumentieren. Alternativ kann die Einhaltung der verbindlichen Elemente dieses Kriteriums durch ein Zertifikat der Stufen Silber, Gold oder Platin nachgewiesen werden, das dem Betonhersteller vom Concrete Sustainability Council (CSC) gemäß Version 2.0 seines technischen Handbuchs erteilt wurde.

Recycling- oder Sekundärmaterial wird nur dann auf den Anteil an Recycling-/Sekundärmaterial angerechnet, wenn es aus Quellen stammt, deren Entfernung zum Produktionsstandort der Betonfertigteile höchstens das 2,5-Fache der Entfernung des Produktionsstandorts der wichtigsten verwendeten Neumaterialien (z. B. grobe und feine Granulate sowie ergänzende Zementmaterialien) beträgt. Die Beimischung von Staub und Ausschuss von Betonfertigteilen bei der Herstellung weiterer Betonfertigteile gilt nicht als Recycling, wenn das Material in denselben Prozess zurückgeführt wird, in dem es zuvor angefallen ist.

Verantwortungsvoll beschaffte Materialien müssen als solche vom Concrete Sustainability Council oder durch ein gleichwertiges Zertifizierungssystem Dritter zertifiziert sein.

Es ist ein monatliches Verzeichnis der Recycling-/Sekundärmaterialien und der verantwortungsvoll beschafften Materialien für einen Produktionszeitraum von 12 Monaten vor dem Tag der Vergabe des EU-Umweltzeichens vorzulegen. Der Antragsteller verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu aktualisieren. In dem Verzeichnis sind die Mengen der zugesetzten Recycling-/Sekundärmaterialien und verantwortungsvoll beschafften Materialien (belegt durch Lieferscheine und Rechnungen) und der abgehenden Recycling-/Sekundärmaterialien und verantwortungsvoll beschafften Materialien für alle verkauften oder verkaufsfertigen Betonfertigteile, auf deren Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial und verantwortungsvoll beschafftem Material verwiesen wird, anzugeben (belegt durch Angaben zu Produktmengen und prozentualen Anteilen).

Da Betonfertigteile in Chargen produziert werden, müssen sich die Angaben über den Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial und die Angaben über die Verwendung von verantwortungsvoll beschafften hydraulischen Bindemitteln, alternativen Zementen oder Granulaten auf die bei den Chargen eingesetzten Mischungen beziehen. Eine separate Zuordnung von Recycling-/Sekundär-/verantwortlich beschafftem Material ist nicht zulässig.

Wenn die Produktionsdaten nur in m3 verfügbar sind, jedoch in kg angegeben werden müssen oder umgekehrt, sollte der Wert unter Verwendung eines festen Schüttdichtefaktors für das jeweilige Material umgerechnet werden.

5.5.   Energieverbrauch

Der Antragsteller verfügt über ein Programm zur systematischen Überwachung und Erfassung und zur bestmöglichen Verringerung des Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen in der Anlage für die Betonfertigteile. Der Antragsteller gibt den Energieverbrauch für die verschiedenen Energieträger (z. B. Strom und Diesel) sowie den Verwendungszweck an (z. B. Nutzung von Gebäuden auf dem Gelände, Beleuchtung, Schneidegeräte, Pumpen und Betrieb von Fahrzeugen). Er beziffert den Energieverbrauch der Anlage sowohl in absoluten Zahlen (in kWh oder MJ) als auch in der spezifischen Produktion (in kWh oder MJ je m3, m2 oder t des verkauften/produzierten und verkaufsfertigen Materials) pro Kalenderjahr.

In einem Plan zur Verringerung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen werden die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen beschrieben (z. B. effizientere Nutzung der vorhandenen Ausrüstung, Investitionen in effizientere Ausrüstung, verbesserte Transport- und Logistikdienste usw.).

Weitere insgesamt 20 Punkte können wie folgt vergeben werden:

Bis zu 10 Punkte werden entsprechend dem Anteil erneuerbarer Energie am gesamten Energieverbrauch (Brennstoffe und Strom) vergeben (von 0 Punkten für 0 % erneuerbarer Energie bis zu 10 Punkten für 100 % erneuerbarer Energie).

Je nach Art des Erwerbs von Strom aus erneuerbaren Quellen werden bis zu 5 Punkte vergeben: aufgrund von Verträgen über private Energiedienstleistungen bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); aufgrund von Strombezugsverträgen auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen am Standort oder in Standortnähe (5 Punkte); nach Maßgabe langfristiger Strombezugsverträge auf Unternehmensebene bei Nutzung erneuerbarer Energiequellen über Netzkopplungen oder Fernnetze (27) (4 Punkte); beim Vorliegen von Ökostromzertifizierungen (28) (3 Punkte); beim Erwerb von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen für den gesamten Strombedarf oder beim Stromkauf zum Ökotarif eines Energieversorgers (29) (2 Punkte).

3 Punkte werden vergeben, wenn für das Produkt eine Analyse der CO2-Bilanz gemäß ISO 14067 durchgeführt wurde, oder 5 Punkte, wenn die Treibhausgasemissionen betreffenden Elemente der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten (30) verwendet wurden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für die Betonfertigteilanlage für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Tag der Erteilung der Lizenz für das EU-Umweltzeichen ein Verzeichnis der Energieträger vor und verpflichtet sich, ein solches Verzeichnis während der Gültigkeitsdauer der Lizenz für das EU-Umweltzeichen kontinuierlich zu führen. Im Verzeichnis der Energieträger wird zwischen den verschiedenen Arten von eingesetzten Brenn- und Kraftstoffen unterschieden, wobei der Anteil von Brenn- bzw. Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen bzw. deren Anteil an Brenn- bzw. Kraftstoffgemischen anzugeben ist. In dem Plan zur Reduzierung des spezifischen Energieverbrauchs und der spezifischen CO2-Emissionen müssen mindestens die Ausgangssituation hinsichtlich des Energieverbrauchs in der Anlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans beschrieben, die verschiedenen Quellen der in der Anlage verbrauchten Energie angegeben und deren Verbrauch eindeutig quantifiziert werden und Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs dargelegt und begründet werden; zudem ist jährlich über die Ergebnisse zu berichten.

Der Antragsteller legt nähere Angaben zur bestehenden Stromliefervereinbarung vor und gibt den Anteil erneuerbarer Energien an den Stromkäufen an. Falls erforderlich, müssen in einer Erklärung des Stromversorgers folgende Angaben enthalten sein: i) der Anteil erneuerbarer Energien am gelieferten Strom, ii) die Art der bestehenden Bezugsvereinbarung (d. h. Vertrag über private Energiedienstleistungen, Strombezugsvertrag auf Unternehmensebene, Ökostrom mit unabhängiger Zertifizierung oder Ökotarif) und iii) Angaben dazu, ob der gekaufte Strom aus erneuerbaren Quellen am Standort oder in Standortnähe stammt.

In Fällen, in denen der Antragsteller Herkunftsnachweise erworben hat, um den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Herkunftsnachweise entsprechend den Grundsätzen und Verfahrensregeln des EECS (European Energy Certificate System = Europäisches System für Energiezertifikate) erworben wurden.

Wenn Punkte für eine Analyse der CO2-Bilanz vergeben werden sollen, legt der Antragsteller eine Kopie der Analyse vor, die nach der Norm ISO 14067 oder der Methode zur Ermittlung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten durchgeführt und von einem akkreditierten Dritten überprüft wurde. Die Analyse des Fußabdrucks muss alle Herstellungsprozesse umfassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzeugung des hydraulischen Bindemittels oder des alternativen Zements, der Verbringung von Rohstoffen innerhalb der Anlage und dem Transport von Rohstoffen zur Anlage, der Produktion von Betonfertigteilen, den Emissionen im Zusammenhang mit nicht produktionsbezogenen Prozessen (z. B. der Nutzung von Gebäuden am Standort) und dem Transport des verkauften Produkts zum Tor der Anlage oder zum lokalen Verkehrsknotenpunkt (z. B. einem Bahnhof oder Hafen) stehen.

5.6.   Ökologisch innovative Produktdesigns (fakultativ)

Für Betonfertigteile und Produkte aus gepresster Erde, die aufgrund eines oder mehrerer der im Folgenden genannten Auslegungsmerkmale direkte oder indirekte Vorteile für die Umwelt bringen, werden je nach Auslegungsmerkmal wie folgt Punkte vergeben.

Die maximale Punktzahl für dieses Kriterium beträgt insgesamt 15 Punkte (Produkte auf Kalkbasis) bzw. 10 Punkte (für alle anderen Betonfertigteile und Produkte aus gepresster Erde).

Insgesamt können maximal 10 bzw. 15 Punkte wie folgt vergeben werden:

Bis zu 10 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit die vorgefertigten oder durchlässigen Bodenfliesen, Bodenplatten oder Pflasterprodukte aus Beton eine mindestens erforderliche Durchlässigkeit von 400 mm/h überschreiten und sich dem Schwellenwert von ≥ 2000 mm/h für besondere Umweltfreundlichkeit annähern (von 0 Punkten für 400 mm/h bis zu 10 Punkten für 2000 mm/h).

Bis zu 10 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit das Hohlraumvolumen des Produkts (Block, Platte oder Paneel) den vorgeschriebenen Mindestwert von 20 % überschreitet und sich dem Schwellenwert von ≥ 80 % für besondere Umweltfreundlichkeit annähert (von 0 Punkten für ein Hohlraumvolumen von 20 % bis zu 10 Punkten für ein Hohlraumvolumen ≥ 80 %).

Bis zu 15 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit die Wärmeleitfähigkeit des Produkts (Block, Platte oder Paneel) die maximal zulässige Wärmeleitfähigkeit von 0,45 W/(m·K) unterschreitet und sich dem Schwellenwert von ≤ 0,15 W/(m·K) für besondere Umweltfreundlichkeit annähert (von 0 Punkten für eine Wärmeleitfähigkeit von ≥ 0,45 W/(m·K) bis zu 15 Punkten für eine Wärmeleitfähigkeit von ≤ 0,15 W/(m·K)).

Bis zu 15 Punkte werden dafür vergeben, inwieweit der Anteil des hydraulischen Bindemittels bzw. des alternativen Zements den zulässigen Höchstanteil von 10 % (ausgedrückt als Prozentanteil des gesamten Produktgewichts) unterschreitet und sich dem Schwellenwert von ≤ 5 % für besondere Umweltfreundlichkeit annähert (von 0 Punkten für einen Anteil von ≥ 10 % bis zu 15 Punkten für einen Anteil von ≤ 5 %).

10 Punkte werden für Pflastersteine vergeben, die mit Hohlräumen zur Aufnahme von Oberboden/Sand/Kies und zur Aussaat von Gras ausgelegt sind und sich für durchlässige Pflaster eignen (allgemein Rasengittersteine genannt).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, ob dieses Kriterium für die Produkte relevant ist, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird.

Wenn Punkte aufgrund der Wasserdurchlässigkeit von Betonfertigteilen oder durchlässigen Betonerzeugnissen (Bodenfliesen, Bodenplatten oder Pflasterprodukte) vergeben werden sollen, muss der Antragsteller Prüfberichte gemäß BS 7533-13, BS DD 229:1996 oder ähnlichen Normen vorlegen.

In Fällen, in denen das Kriterium der Materialeffizienz der Blöcke, Platten oder Paneele relevant ist, muss der Antragsteller eine Erklärung über den prozentualen Hohlraumanteil des geformten Produkts vorlegen; dazu gibt er die Abmessungen des geformten Produkts so genau an, dass das Gesamtvolumen und das Hohlraumvolumen berechnet werden können.

In Fällen, in denen Punkte für eine besonders starke Isolierwirkung von Produkten mit geringer Wärmeleitfähigkeit vergeben werden sollen, muss der Antragsteller Prüfberichte nach EN 12667 oder ähnlichen Normen vorlegen.

In Fällen, in denen Punkte aufgrund eines niedrigen Gehalts an hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen vergeben werden sollen, muss der Antragsteller den spezifischen Gehalt des verwendeten Bindemittels oder zumindest den maximalen Gehalt des verwendeten Bindemittels angeben.

Wenn das Kriterium der Auslegung als durchlässiger Rasengitterstein relevant ist, legt der Antragsteller technische Zeichnungen der Betonformen, Fotos tatsächlich verlegter Produkte mitsamt Begrünung und ausführliche Verlegeanweisungen mit Angaben zum Verfüllen mit Bodensubstrat und zur Einsaat vor.


(*)   Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für aus Steinbrüchen gewonnene Naturwerksteinblöcke.

(**)   Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente als Zwischenprodukte.

(1)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(4)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(5)  Leitlinien zur Gewinnung nichtenergetischer Mineralien und Natura 2000. Eine Zusammenfassung. ISBN: 978-92-79-99527-9.

(6)  Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Europarat. Sammlung Europäischer Verträge — Nr. 104.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(11)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(12)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen mit Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch unabhängige Dritte.

(13)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach Nummer 5 von Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurden.

(14)  https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf

(15)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(16)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen mit Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch unabhängige Dritte.

(17)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach Nummer 5 von Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurden.

(18)  https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf

(19)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(20)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen für Energie aus erneuerbaren Quellen mit Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch unabhängige Dritte.

(21)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach Anhang I Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurde.

(22)  Es werden drei Produktfamilien von Keramikfliesen unterschieden in Anlehnung an die Klassen I, II und III der EN 14411.

(*)   Der Grenzwert gilt nur für Brennstoff, der im Sprühtrockner verbraucht wird. 1 kg getrocknetes Pulver hat in der Regel eine Restfeuchte von 5-7 %.

(**)   Unter stabilen Betriebsbedingungen gemessene Werte, die für das Produkt während des Produktionslaufs repräsentativ sind.

(***)   Über einen Zeitraum von einem Jahr gemessene Werte, einschließlich Basisbrennstoffverbrauch zwischen Produktionsläufen.

(*)   Der Grenzwert gilt nur für Brennstoff, der im Sprühtrockner verbraucht wird. 1 kg getrocknetes Pulver hat in der Regel eine Restfeuchte von 5-7 %.

(**)   Der Grenzwert gilt nur für den im Rohlingtrockner bzw. im Keramik-Brennofen verbrauchten Brennstoff und für die geschätzten Prozessemissionen des Brennofens.

(***)   Basierend auf unter stabilen Betriebsbedingungen gemessenen Brennstoffverbrauchswerten, die für das Produkt während des Produktionslaufs repräsentativ sind, und auf angenommenen Prozessemissionen des Brennofens aus dem Karbonatgehalt des Rohstoffs.

(****)   Basierend auf über einen Zeitraum von einem Jahr gemessenen Brennstoffverbrauchswerten, einschließlich des Basisbrennstoffverbrauchs zwischen Produktionsläufen, und angenommenen Prozessemissionen des Brennofens aus dem Karbonatgehalt des Rohstoffs.

(23)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(24)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(*)  Nur relevant für Produkte, bei denen sprühgetrocknetes Pulver als Rohstoff verwendet wird.

(26)  Als Prozessabfälle gelten Schlämme/trockene Feststoffe, die beim Mahlen, beim Formen der Tonmasse und beim Glasieren anfallen, Ausschuss/Materialbruch beim Formen, Trocknen, Brennen und Nachbearbeiten und bei der Oberflächenbehandlung sowie Rückstände aus Abgasminderungssystemen wie ungebundene(r) Staub/Asche, Rückstände aus der Gaswäsche und Abgänge aus Kaskadenabsorberbetten.

(27)  Nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(28)  Auf der Grundlage von Herkunftsnachweisen mit einer Überprüfung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) durch einen unabhängigen Dritten.

(29)  Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die nach Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) und nach Anhang I Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) nachgewiesen wurde.

(30)  https://eplca.jrc.ec.europa.eu/permalink/PEF_method.pdf


22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/477 DER KOMMISSION

vom 18. März 2021

zur Genehmigung der Änderungen an den von Finnland und Schweden vorgelegten nationalen Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1672)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das von Finnland vorgelegte operationelle Programm zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, das unter anderem Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine sowie Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch umfasst, wurde mit der Entscheidung 94/968/EG der Kommission (2) genehmigt.

(2)

Das von Schweden vorgelegte operationelle Programm zur Bekämpfung von Salmonellosen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, das unter anderem Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine sowie Rind- und Schweinefleisch umfasst, wurde mit der Entscheidung 95/50/EG der Kommission (3) genehmigt.

(3)

Das von Finnland vorgelegte nationale Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus wurde mit der Entscheidung 2006/759/EG der Kommission (4), das von Finnland vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus mit der Entscheidung 2007/848/EG der Kommission (5), das von Finnland vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus mit der Entscheidung 2008/815/EG der Kommission (6) und das von Finnland vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Puten mit der Entscheidung 2009/771/EG der Kommission (7) genehmigt.

(4)

Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus wurden mit der Entscheidung 2007/849/EG der Kommission (8) genehmigt.

(5)

Am 10. März 2020 hat Finnland der Kommission Änderungen seines operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in Bezug auf Rind- und Schweinefleisch, Geflügelfleisch sowie Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine sowie Änderungen seiner nationalen Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus, bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus, in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Puten zur Genehmigung vorgelegt.

(6)

Am 26. November 2019 hat Schweden der Kommission Änderungen seines operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellosen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in Bezug auf Rind- und Schweinefleisch sowie Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine zur Genehmigung vorgelegt.

(7)

Die vorgeschlagenen Änderungen dieser Programme wurden den Mitgliedstaaten auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 10. Dezember 2020 vorgelegt. Sie tragen der Entwicklung der Lage in Finnland und Schweden Rechnung und erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(8)

Die vorgeschlagenen Änderungen sollten daher genehmigt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen in Bezug auf Rind- und Schweinefleisch, Geflügelfleisch sowie Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine, die Finnland am 10. März 2020 in Bezug auf sein mit der Entscheidung 94/968/EG genehmigtes operationelles Programm zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vorgelegt hat, werden genehmigt.

Artikel 2

Die Änderungen in Bezug auf Rind- und Schweinefleisch sowie Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine, die Schweden am 26. November 2019 in Bezug auf sein mit der Entscheidung 95/50/EG genehmigtes operationelles Programm zur Bekämpfung von Salmonellosen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vorgelegt hat, werden genehmigt.

Artikel 3

Die von Finnland am 10. März 2020 vorgelegten Änderungen seines nationalen Programms zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus, das mit der Entscheidung 2006/759/EG genehmigt wurde, werden genehmigt.

Artikel 4

Die von Finnland am 10. März 2020 vorgelegten Änderungen seines nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus, das mit der Entscheidung 2007/848/EG genehmigt wurde, werden genehmigt.

Artikel 5

Die von Finnland am 10. März 2020 vorgelegten Änderungen seines nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus, das mit der Entscheidung 2008/815/EG genehmigt wurde, werden genehmigt.

Artikel 6

Die von Finnland am 10. März 2020 vorgelegten Änderungen seines nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Puten, das mit der Entscheidung 2009/771/EG der Kommission genehmigt wurde, werden genehmigt.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2021

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 94/968/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 36).

(3)  Entscheidung 95/50/EG der Kommission vom 23. Februar 1995 zur Genehmigung des von Schweden vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellosen bei bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 53 vom 9.3.1995, S. 31).

(4)  Entscheidung 2006/759/EG der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 46).

(5)  Entscheidung 2007/848/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 83).

(6)  Entscheidung 2008/815/EG der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 43).

(7)  Entscheidung 2009/771/EG der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 28).

(8)  Entscheidung 2007/849/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 zur Genehmigung der Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 85).