ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
9. März 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/406 des Rates vom 5. März 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter vorläufiger Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 der Kommission vom 3. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Zitronensäure in Anhang I ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EU) 2021/408 der Kommission vom 2. März 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Seezunge im Gebiet 7a für Schiffe unter der Flagge Belgiens

18

 

*

Verordnung (EU) 2021/409 der Kommission vom 3. März 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Scholle im Gebiet 7a durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

21

 

*

Verordnung (EU) 2021/410 der Kommission vom 4. März 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Wittling im Gebiet 7a durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

24

 

*

Verordnung (EU) 2021/411 der Kommission vom 4. März 2021 über eine Schließung der Fischerei auf Kabeljau im Gebiet 7a durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/412 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 hinsichtlich der Überprüfung der Aussetzung der Zulassung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/413 der Kommission vom 8. März 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Blutmehl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

37

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ( 1 )

65

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/416 des Rates vom 22. Februar 2021

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


VERORDNUNG (EU) 2021/406 DES RATES

vom 5. März 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter vorläufiger Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, sollten die TACs im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung ist bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats zu gewährleisten.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(4)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union sind zahlreiche Bestände zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen geworden. Die Kommission wird bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, bilaterale Konsultationen mit Norwegen und trilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen auf der Grundlage des vom Rat zu billigenden Entwurfs des Standpunkts der Union durchführen. Da diese Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind, sollte der Rat unter uneingeschränkter Achtung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) und der Rechte und Pflichten der Küstenstaaten sowie ihrer Souveränität und Gerichtsbarkeit vorläufige TACs festsetzen, die in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern, zu denen Fischereifahrzeuge der Union Zugang von Drittländern erhalten, gefangen werden können.

(5)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2020 eine politische Einigung über die Fangmöglichkeiten für 2021 erzielt. Der Rat kam überein, dass vorläufige TACs für Bestände, die mit Drittländern gemeinsam bewirtschaftet werden, so lange festgesetzt werden sollten, bis diese Konsultationen im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Verpflichtungen abgeschlossen sind oder, falls sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, bis der Rat im Jahr 2021 einseitige Unions-TACs festlegt.

(6)

Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 (2) und (EU) 2021/92 (3) des Rates festgesetzten vorläufigen TACs, die der im Rat erzielten politischen Einigung Rechnung tragen, zielen darauf ab, die Fortsetzung nachhaltiger Fischereitätigkeiten der Union sicherzustellen. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten unter keinen Umständen die Festlegung endgültiger Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Abkommen und den Ergebnissen der Konsultationen, dem Rechtsrahmen der Union und wissenschaftlichen Gutachten beeinträchtigen. Generell sollten sie 25 % des Anteils der Union an den für 2020 festgesetzten Fangmöglichkeiten entsprechen. In einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen sollte jedoch ein anderer Prozentsatz verwendet werden, wenn die Bestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden. Dieser Ansatz lässt die im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (4) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) festgelegten Anteile der Union unberührt, die für die Festsetzung endgültiger TACs verwendet werden.

(7)

Die Liste der Bestände, für die ein Prozentsatz von mehr als 25 % gelten sollte, sollte auf der Analyse der Quotenausschöpfung im ersten Quartal der letzten drei Jahre (2018-2020) durch diejenigen Mitgliedstaaten beruhen, die eine höhere vorläufige TAC beantragt haben. Die vorläufigen TACs sollten die potenziellen definitiven TACs nicht übersteigen, die unbeschadet der bevorstehenden Konsultationen mit den Drittländern im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten Anteile der Union bewertet wurden. Diese Erhöhungen der vorläufigen TACs stehen im Einklang mit dem ICES-Gutachten, dem geltenden Rechtsrahmen der Union und dem Handels- und Kooperationsabkommen. Sie werden es den Fischereifahrzeugen der Union ermöglichen, die Fangmöglichkeiten zu nutzen, auf die sie Anspruch haben und die ihnen ansonsten aufgrund der Saisonabhängigkeit der Befischung der betreffenden Bestände entgehen würden.

(8)

Die der Kommission übermittelten monatlichen Fangdaten der letzten Jahre deuten darauf hin, dass einige andere pelagische Bestände und Grundfischbestände überwiegend zu Beginn des Jahres befischt werden. Daher sollte auf der Grundlage dieser Fangdaten und im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten ein höherer Prozentsatz im Verhältnis zu dem Anteil der Union an den für 2021 festgesetzten Fangmöglichkeiten für die entsprechenden TACs festgesetzt werden, unbeschadet eines Ansatzes, der in künftigen internationalen Übereinkünften und/oder Konsultationen verfolgt werden kann.

(9)

Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht und noch nicht ausgeschöpft wurden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/91

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/91 wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IB wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(3)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(4)  Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).


ANHANG

TEIL A

Im Anhang der Verordnung (EU) 2021/91 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaiserbarsche in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 folgende Fassung:

„Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2021

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

4

(1)

Spanien

29

(1)

Frankreich

8

(1)

Portugal

82

(1)

Union

123

(1)

Vereinigtes Königreich

4

(1)

TAC

127

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.“

TEIL B

Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Eberfische in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8 erhält folgende Fassung:

„Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

1 645

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Irland

4 632

 

Union

6 277

 

Vereinigtes Königreich

426

 

 

TAC

6 703

 

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seeteufel im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

1 468

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

164

(1)

Spanien

583

(1)

Frankreich

9 419

(1)

Irland

1 204

(1)

Niederlande

190

(1)

Union

13 028

(1)

Vereinigtes Königreich

2 857

(1)

 

TAC

15 885

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).“

3.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Wittling in den Gebieten 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

37

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Frankreich

2 258

 

Irland

1 629

 

Niederlande

18

 

Union

3 942

 

Vereinigtes Königreich

404

 

 

TAC

4 346

 

4.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

34 892

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

13 566

(1)

Spanien

29 581

(1) (2)

Frankreich

24 282

(1)

Irland

27 019

(1)

Niederlande

42 546

(1)

Portugal

2 748

(1) (2)

Schweden

8 631

(1)

Union

183 265

(1) (3)

Norwegen

69 930

 

Färöer

7 000

 

Vereinigtes Königreich

45 274

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 24 375 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 14,3 %.

(2)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

133 566 “

5.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

25 065

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Portugal

6 266

 

Union

31 331

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

133 566 “

6.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

133 566

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Färöer

26 250

(3) (4)

 

TAC

entfällt

(1)

Auf die von Norwegen festgesetzte Quote anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

28 000

Diese Fangbeschränkung im Gebiet 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

18 %

(3)

Wird auf die von den Färöern festgesetzte Quote angerechnet.

(4)

Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefangen werden. Die Fänge im Gebiet 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

6 563 “

7.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

„Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

252

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 022

(1)

Irland

1 550

(1)

Union

2 824

(1)

Vereinigtes Königreich

1 379

(1)

 

TAC

4 203

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

437

Frankreich

274

Irland

526

Union

1 237

Vereinigtes Königreich

213“

8.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Scholle in den Gebieten 7d und 7e erhält folgende Fassung:

„Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

674

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 247

 

Union

2 921

 

Vereinigtes Königreich

1 198

 

 

TAC

4 119 “

 

9.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Perlrochen in den Gebieten 7d und 7e erhält folgende Fassung:

„Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

13

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

(1)

Frankreich

63

(1)

Deutschland

0

(1)

Irland

16

(1)

Litauen

0

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Spanien

14

(1)

Union

106

(1)

Vereinigtes Königreich

35

(1)

 

TAC

141

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

10.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in den Gebieten 3a und 4, den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 3b, 3c und den Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34.)

Belgien

407

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

13 999

(1)(2)

Deutschland

424

(1)(2)

Frankreich

1 281

(1)(2)

Niederlande

1 289

(1)(2)

Schweden

3 821

(1) (2)(3)

Union

21 221

(1) (2)

Norwegen

133 741

(4)

Vereinigtes Königreich

1 194

(1)(2)

 

TAC

entfällt

(1)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

55

56

Dänemark

1 887

1 929

Deutschland

57

59

Frankreich

173

176

Niederlande

174

178

Schweden

515

527

Union

2 860

2 925

 

 

 

Vereinigtes Königreich

161

165

(2)

Darf auch in den norwegischen Gewässern von 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

190

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

38 778

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

2 100

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer von 2a, vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

2891

0

0

8399

Frankreich

0

343

0

0

0

Niederlande

0

343

0

0

0

Schweden

0

0

273

7

2179

Vereinigtes Königreich

0

343

0

0

0

Norwegen

2100

0

0

0

0“

11.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b sowie in den internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

17 562

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

19

(1)

Estland

146

(1)

Frankreich

11 709

(1)

Irland

58 539

(1)

Lettland

108

(1)

Litauen

108

(1)

Niederlande

25 610

(1)

Polen

1 237

(1)

Union

115 038

(1)

Norwegen

12 369

(2) (3)

Färöer

26 142

(4)

Vereinigtes Königreich

160 985

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/*N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

28 659

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a, 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

10 599

1 428

1 461

Frankreich

7 067

951

974

Irland

35 330

4 762

4 871

Niederlande

15 457

2 082

2 131

Union

68 453

9 223

9 437

Vereinigtes Königreich

97 162

13 097

13 395 “

12.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Makrele in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

24 990

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

166

(1)

Portugal

5 165

(1)

Union

30 321

 

 

TAC

entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/* 08B.)

Spanien

2 099

Frankreich

14

Portugal

433“

13.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SOL/24-C.)

Belgien

731

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

334

 

Deutschland

585

 

Frankreich

146

 

Niederlande

6 597

 

Union

8 393

 

Norwegen

5

(1)

Vereinigtes Königreich

376

 

 

TAC

8 774

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).“

14.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge in den Gebieten 7b und 7c erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

Vorsorgliche TAC“

Irland

28

 

Union

34

 

 

TAC

34

 

15.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seezunge im Gebiet 7d erhält folgende Fassung:

„Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

339

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Frankreich

678

 

Union

1 017

 

Vereinigtes Königreich

242

 

 

TAC

1 259

 

16.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von 2a, 4a, in den Gebieten 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b sowie in den internationalen Gewässern von 12 und 14 erhält folgende Fassung:

„Art:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

5 457

(1) (3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

4 258

(1) (2) (3)

Spanien

5 808

(3) (5)

Frankreich

2 191

(1) (2) (3) (5)

Irland

14 181

(1) (3)

Niederlande

17 085

(1) (2) (3)

Portugal

559

(3) (5)

Schweden

540

(1) (3)

Union

50 079

(3)

Färöer

1 280

(4)

Vereinigtes Königreich

5 135

(1) (2) (3)

 

TAC

56 494

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote (3) sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote (3) sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/* 08C2).“

TEIL C

Anhang IB der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern sowie in den färöischen, norwegischen und internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

10

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

9 965

(1)

Deutschland

1 745

(1)

Spanien

33

(1)

Frankreich

430

(1)

Irland

2 580

(1)

Niederlande

3 566

(1)

Polen

504

(1)

Portugal

33

(1)

Finnland

154

(1)

Schweden

3 692

(1)

Union

22 713

(1)

Vereinigtes Königreich

6 371

(1)

Färöer

5 950

(2)(3)

Norwegen

26 175

(2)(4)

 

TAC

446 755

 

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

26 175

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

2

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Dänemark

2 040

Deutschland

357

Spanien

7

Frankreich

88

Irland

528

Niederlande

729

Polen

103

Portugal

7

Finnland

31

Schweden

756

Vereinigtes Königreich

1 303

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

1 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“

Griechenland

161

 

Spanien

1 450

 

Irland

161

 

Frankreich

1 194

 

Portugal

1 450

 

Union

5 716

 

Vereinigtes Königreich

5 044

 

 

TAC

entfällt

 


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/407 DER KOMMISSION

vom 3. November 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Zitronensäure in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zitronensäure wurde im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) durchgeführten Prüfprogramms als alter Wirkstoff bewertet.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 16. Februar 2016 vom Ausschuss für Biozidprodukte (3) angenommen. Der Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 2, die Zitronensäure enthalten, die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen, die für die Prüfung des Antrags auf Genehmigung von Zitronensäure gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galten.

(3)

Zitronensäure wurde daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1938 der Kommission (5) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 genehmigt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur wurde auch der Schluss gezogen, dass Zitronensäure keinen Anlass zur Besorgnis gibt und für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es daher angezeigt, Zitronensäure in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Zitronensäure auf der Grundlage eines Wirkstoffdossiers geprüft wurde und den Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG genügt, sollte Zitronensäure in Kategorie 6 des Anhangs I der genannten Verordnung aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs: Zitronensäure, Produktart: 2, ECHA/BPC/088/2016, angenommen am 16. Februar 2016.

(4)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1938 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Zitronensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 54).


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 6 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„201-069-1

Zitronensäure

Mindestreinheit des Wirkstoffs (*1): 995 g/kg

CAS No 77-92-9


(*1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.“


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/18


VERORDNUNG (EU) 2021/408 DER KOMMISSION

vom 2. März 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Seezunge im Gebiet 7a für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Seezunge im Gebiet 7a durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Belgien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Seezunge im Gebiet 7a gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

35/TQ123

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

SOL/07A.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

7a

Datum der Schließung

24.12.2020


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/21


VERORDNUNG (EU) 2021/409 DER KOMMISSION

vom 3. März 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Scholle im Gebiet 7a durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Scholle im Gebiet 7a durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Belgien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Scholle im Gebiet 7a gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

36/TQ123

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

PLE/07A.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

7a

Datum der Schließung

24.12.2020


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/24


VERORDNUNG (EU) 2021/410 DER KOMMISSION

vom 4. März 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Wittling im Gebiet 7a durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Wittling im Gebiet 7a durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Belgien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Wittling im Gebiet 7a gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

38/TQ123

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

WHG/07A.

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

7a

Datum der Schließung

24.12.2020


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/27


VERORDNUNG (EU) 2021/411 DER KOMMISSION

vom 4. März 2021

über eine Schließung der Fischerei auf Kabeljau im Gebiet 7a durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Kabeljau im Gebiet 7a durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Belgien für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Kabeljau im Gebiet 7a gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

39/TQ123

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

COD/07A.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

7a

Datum der Schließung

24.12.2020


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/412 DER KOMMISSION

vom 8. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 hinsichtlich der Überprüfung der Aussetzung der Zulassung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 (2) der Kommission bewirkte die Aussetzung der Zulassung des Zusatzstoffs Ethoxyquin auf der Grundlage des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) vom 21. Oktober 2015 (3), in dem keine abschließende Aussage über die Sicherheit und Wirksamkeit des Zusatzstoffs getroffen werden konnte, da der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens insgesamt nicht genügend Daten vorgelegt hatte.

(2)

Die Zulassung des Zusatzstoffs Ethoxyquin wurde ausgesetzt, bis der Antragsteller weitere Daten vorgelegt hat und diese gemäß einem Zeitplan, in dem — nach Priorität geordnet — die nacheinander durchzuführenden Untersuchungen aufgelistet werden, bewertet wurden. Laut dieser Planung hätten die Ergebnisse der letzten dieser Untersuchungen spätestens im Juli 2018 verfügbar sein sollen.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 war die Aussetzungsmaßnahme nach gebührender Bewertung der erforderlichen zusätzlichen Daten bis spätestens 31. Dezember 2020 zu überprüfen.

(4)

Der Antragsteller hat zwar nacheinander mehrere Pakete ergänzender Daten eingereicht, jedoch gab es erhebliche Verzögerungen bei der Generierung einer Reihe von Daten, insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Sicherheit des Zusatzstoffs Ethoxyquin für die Umwelt. Zu den Gründen für diese Verzögerungen gehören die Notwendigkeit, weitere Untersuchungen einzuleiten, um die spezifischen Datenanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 (4) zu erfüllen und den ausführlichen Hinweisen der betreffenden Behörde nachzukommen, sowie Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Laboratorien oder Testeinrichtungen für die Durchführung gewisser Untersuchungen.

(5)

Der Antragsteller legte zuletzt im September 2020 ergänzende Daten zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Je nach Ergebnis der Bewertung dieser zusätzlichen Daten durch die Behörde kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller erneut aufgefordert wird, weitere Informationen und Daten vorzulegen.

(6)

Der Behörde sollte daher ausreichend Zeit eingeräumt werden, um das Bewertungsverfahren für alle vom Antragsteller vorgelegten oder noch vorzulegenden zusätzlichen Informationen und Daten zum Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit des Zusatzstoffs Ethoxyquin abzuschließen. Deswegen ist es angezeigt, die Überprüfung der Aussetzungsmaßnahme bis zum Abschluss des Bewertungsverfahrens zu verschieben. Der neue Zeitrahmen für die Überprüfung sollte unter Berücksichtigung des geschätzten maximal erforderlichen Zeitraums für den Abschluss dieser Bewertung festgelegt werden. In jedem Fall sollte die Aussetzungsmaßnahme überprüft werden, wenn die Behörde während des Bewertungsverfahrens ein nicht befürwortendes Gutachten zur Sicherheit oder Wirksamkeit des Zusatzstoffs Ethoxyquin annimmt.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Angesichts der Tatsache, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 bis spätestens 31. Dezember 2020 zu überprüfen ist, sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten, um so eine etwaige Regelungslücke zu minimieren.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Überprüfung

Diese Verordnung wird bis spätestens 31. Dezember 2022 überprüft sowie in jedem Fall nach Annahme eines nicht befürwortenden Gutachtens der Behörde zur Sicherheit oder Wirksamkeit des Zusatzstoffs Ethoxyquin.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/962 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Aussetzung der Zulassung von Ethoxyquin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und Tierkategorien (ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 13).

(3)  EFSA Journal 2015;13(11):4272.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/413 DER KOMMISSION

vom 8. März 2021

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Blutmehl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Blutmehl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Blutmehl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. August 2021 aus.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Blutmehl gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 18. Februar 2019 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission übermittelt.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 31. Januar 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu, ob angenommen werden kann, dass Blutmehl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 16. Juli 2020 einen ersten Bericht über die Erneuerung und den Entwurf einer Verordnung in Bezug auf Blutmehl vorgelegt.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht über die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Blutmehl enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Blutmehl sollte daher erneuert werden.

(11)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Blutmehl stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen.

(12)

Im Rahmen der Bewertung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Behörde und unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendungszwecke wurde kein kritischer Problembereich festgestellt.

(13)

In Bezug auf die Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist es laut der Schlussfolgerung der Behörde höchst unwahrscheinlich, dass Blutmehl ein endokriner Disruptor ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Blutmehl nicht als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften einzustufen ist.

(14)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Blutmehl ein Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist, da er kein bedenklicher Stoff ist und die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Zudem ist Blut ein Bestandteil von Tierkörpern und ein normaler Bestandteil der menschlichen Ernährung.

(15)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 daher entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1160 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Blutmehl bis zum 31. August 2021 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen dieser Frist abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wird, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Blutmehl wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA Journal 18(2):6006, doi: 10.2903/j.efsa.2020.6006. Online abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/6006https://www.efsa.europa.eu/fr/efsajournal/pub/6006

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1160 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumsilicat, Blutmehl, Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Knoblauchextrakt, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Kieselgur (Diatomeenerde), Pflanzenöl/Rapsöl, Kaliumhydrogencarbonat, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, geradkettige Lepidopterenpheromone, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 29).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit  (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Blutmehl

90989-74-5

909

Entfällt

100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 %

1. April 2021

31. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und

die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu verwirbeln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.


(1)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 222 zu Blutmehl gestrichen.

2.

In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit  (*)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„26

Blutmehl

90989-74-5

909

Entfällt

100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 %

1. April 2021

31. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und

die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu schütteln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.


(*)  Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.“


9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/414 DER KOMMISSION

vom 8. März 2021

über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex“) haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführte Projekte zu entwickeln sind.

(3)

Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, wie z. B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4)

Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5)

Das Ziel des EU-Zollportals für Wirtschaftsbeteiligte in seiner ursprünglichen, im Rahmen der UZK-Projekte „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO)“, „Europäische verbindliche Zolltarifauskunft (EvZTA)“ und „Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelten Form besteht darin, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen eine zentrale Zugangsstelle bereitzustellen und den Zugang zu jedem der für die jeweiligen Systeme entwickelten, speziellen Unternehmer-Portale zu ermöglichen.

(6)

Mit dem Zollentscheidungssystem, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannte Projekt für EU-ZK-Zollentscheidungen entwickelt wird, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Entscheidungsverwaltung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmer-Portal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(7)

Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen soll durch das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur verwaltet werden, welches durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannte Projekt für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen Durchführungsbestimmungen für den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden. Die Funktion „Digitale Signatur“ ist im Rahmen des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur jedoch noch nicht verfügbar. Daher konnten in dieser Verordnung keine Durchführungsbestimmungen zu dieser Funktion festgelegt werden.

(8)

Das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte (EvZTA), das durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannte Projekt „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)“ verbessert wurde, zielt darauf ab, die Verfahren zur Beantragung, Entscheidungsfindung und Verwaltung von vZTA-Entscheidungen an die Anforderungen des Zollkodex anzupassen und dabei ausschließlich Mittel der elektronischen Datenverarbeitung anzuwenden. Es ist daher notwendig, Vorschriften für dieses System festzulegen. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmer-Portal, zentrales EvZTA-System und Monitoring der Verwendung von vZTA) und für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales vZTA-System) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden. Außerdem soll das Projekt die Überwachung der obligatorischen Verwendung von vZTA sowie das Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA erleichtern.

(9)

Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das durch das im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannte Projekt EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2) aktualisiert wurde, dient dem Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union. Es ist daher notwendig, Regeln für das System festzulegen; dazu müssen die Komponenten (zentrales EORI-System und nationale EORI-Systeme) und die Verwendung des EORI-Systems präzisiert werden.

(10)

Das System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das mithilfe des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts EU-ZK: AEO aktualisiert wurde, soll die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen und deren Verwaltung verbessern. Mit dem System soll auch das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und den Wirtschaftsbeteiligten ein EU-Zollportal zur Verfügung gestellt werden, über das AEO-Anträge eingereicht und AEO-Entscheidungen elektronisch entgegengenommen werden können. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(11)

Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten ICS2-Projekts entwickelt wurde, zielt darauf ab, die Sicherheit von in die Union verbrachten Waren zu verbessern. Das System unterstützt die Erhebung von summarischen Eingangsanmeldungen (ENS) von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den internationalen Warenlieferketten tätig sind. Das Ziel des Systems besteht darin, den gesamten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erfüllung der ENS-Anforderungen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über eine harmonisierte Schnittstelle zu unterstützen, die entweder als gemeinsames oder als nationales Anwenderprogramm entwickelt wird. Ein weiteres Ziel besteht darin, vor dem Abgang von Waren aus Drittländern und/oder vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union über einen gemeinsamen Datenspeicher und damit verbundene Prozesse die kooperative Durchführung von Sicherheitsrisikoanalysen durch die ersten Eingangszollstellen und den Austausch der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Echtzeit zu unterstützen. Das System unterstützt Zollmaßnahmen, um die Sicherheitsrisiken anzugehen, die infolge der Risikoanalyse festgestellt wurden; hierzu zählen Zollkontrollen und der Austausch von Kontrollergebnissen sowie gegebenenfalls Mitteilungen an Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen über bestimmte Maßnahmen, die diese zur Minderung von Risiken ergreifen müssen. Das System unterstützt das Monitoring und die Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der im Zollkodex genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(12)

Das Automatisierte Ausfuhrsystem, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)“ verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende Ausfuhrkontrollsystem an die im Zollkodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Darüber hinaus soll das System alle erforderlichen Funktionalitäten bieten und die benötigten Schnittstellen mit unterstützenden Systemen, nämlich dem neuen EDV-gestützten Versandverfahren und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, abdecken. Darüber hinaus unterstützt das AES die Einführung der Funktionalitäten für die zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr. Da es sich beim AES um ein dezentrales transeuropäisches System handelt, müssen mittels Spezifizierung der Komponenten und der Nutzung des Systems Regeln festgelegt werden.

(13)

Das neue EDV-gestützte Versandverfahren, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS)“ verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende NCTS (Phase 4) zu verbessern und an die im Kodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Das System soll darüber hinaus neue Funktionalitäten bieten, auf die im Zollkodex Bezug genommen wird, und die erforderlichen Schnittstellen mit unterstützenden Systemen und dem AES abdecken. Da es sich beim NCTS um ein dezentrales transeuropäisches System handelt, müssen mittels Spezifizierung der Komponenten und der Nutzung des Systems Regeln festgelegt werden.

(14)

Das Ziel des INF-SP-Systems, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelt wurde, besteht darin, ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren zu entwickeln. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und seiner Nutzung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(15)

Das Ziel des in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) genannten Zollrisikomanagementsystems besteht darin, den Austausch risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission im Hinblick auf die Förderung der Umsetzung des gemeinsamen Risikomanagementrahmens zu unterstützen.

(16)

Das Ziel des Systems der zentralen Zollabwicklung für die Einfuhr, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)“ entwickelt wurde, besteht darin, zu ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den beteiligten Zollstellen koordiniert werden. Da es sich bei der CCI um ein dezentrales transeuropäisches System handelt, müssen mittels Spezifizierung der Komponenten und der Nutzung des Systems Regeln festgelegt werden.

(17)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 der Kommission (4) enthält technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex. Angesichts der zahlreichen Änderungen, die an dieser Verordnung erforderlich wären, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass EUCTP, INF SP, ICS2, AES, NCTS, CRMS und CCI nun in Betrieb genommen wurden oder in Betrieb genommen werden, und aus Gründen der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 aufgehoben werden.

(18)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts der Union erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 (5) und (EU) 2018/1725 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den elektronischen Systemen verarbeitet werden, sind auf den Datensatz gemäß Anhang A Titel I Kapitel 1 Gruppe 3 — Parteien beschränkt; Anhang A Titel I Kapitel 2 Gruppe 3 — Parteien; Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 — Parteien; Anhang B Titel II Gruppe 3 — Parteien; und Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7).

(19)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden elektronischen Systeme, die durch die folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

a)

das Zollentscheidungssystem, das im Rahmen des Projekts EU-ZK: Zollentscheidungen entwickelt wurde;

b)

das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das durch das Projekt Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wurde;

c)

das Europäische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das durch das Projekt EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) verbessert wurde;

d)

das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 („Zollkodex“) im Rahmen des Projekts EORI 2 verbessert wurde;

e)

das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts zur Verbesserung des AEO-Systems überarbeitet wurde;

f)

das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des ICS2-Projekts entwickelt wurde;

g)

das Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES), das den Anforderungen des Zollkodex entsprechend im Rahmen des AES-Projekts entwickelt wurde;

h)

das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS), das den Anforderungen des Zollkodex entsprechend im Rahmen des Projekts zur Verbesserung des NCTS entwickelt wurde;

i)

das INF-System für besondere Zollverfahren, das im Rahmen des Projekts „EU-ZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelt wurde;

j)

das System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), das im Rahmen des EU-ZK Projekts „CCI“ entwickelt wurde.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die folgenden elektronischen Systeme:

a)

das Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union;

b)

das in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Zollrisikomanagementsystem.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

eine „gemeinsame Komponente“ ist eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

2.

eine „nationale Komponente“ ist eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

3.

ein „dezentrales System“ ist ein transeuropäisches System, das aus gemeinsamen und nationalen Komponenten auf der Grundlage gemeinsamer Spezifikationen besteht;

4.

ein „transeuropäisches System“ ist eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind.

Artikel 3

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 1 zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.

Sie teilen einander die Einzelheiten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen dieser Einzelheiten.

KAPITEL II

EU-ZOLLPORTAL FÜR WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

Artikel 4

Ziel und Struktur des EU-Zollportals für Wirtschaftsbeteiligte

Das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte bietet Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen eine zentrale Zugangsstelle zu den speziellen Unternehmer-Portalen der transeuropäischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 5

Authentifizierung und Zugang zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligtes wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 6

Nutzung des EU-Zollportals für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP)

(1)   Das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) bietet Zugang zu den speziellen Unternehmer-Portalen der transeuropäischen Systeme EBTI, AEO und INF gemäß Artikel 24, Artikel 38 bzw. Artikel 67 sowie zur gemeinsamen Schnittstelle des ICS2 für Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 45.

(2)   Das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte wird für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen über Anfragen, Anträge, Bewilligungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit EvZTA, AEO und INF genutzt.

(3)   Das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte kann für den Austausch von Informationen — über summarische Eingangsanmeldungen und gegebenenfalls über deren Änderungen, über erteilte Verweisungen und über Ungültigkeitserklärungen im Zusammenhang mit dem ICS2 — zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen verwendet werden.

KAPITEL III

SYSTEM FÜR ZOLLENTSCHEIDUNGEN

Artikel 7

Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen (CDS)

(1)   Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2)   Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-Unternehmer-Portal,

b)

einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,

c)

Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten einrichten:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal;

b)

ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 8

Nutzung des Zollentscheidungssystems

(1)   Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit folgenden Anträgen oder Bewilligungen genutzt:

a)

die in Artikel 73 des Zollkodex genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,

b)

die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,

c)

die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,

d)

die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,

e)

die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,

f)

die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,

g)

die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,

h)

die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,

i)

die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,

j)

die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,

k)

die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,

l)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,

m)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,

n)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,

o)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,

p)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,

q)

die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,

r)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,

s)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,

t)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,

u)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen,

v)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(2)   Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(4)   Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Artikel 9

Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem (CDS)

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystem (CDS) erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 10

EU-Unternehmer-Portal

(1)   Das EU-Unternehmer-Portal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   Das EU-Unternehmer-Portal ist sowohl mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen als auch mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, kompatibel.

(3)   Das EU-Unternehmer-Portal wird für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmer-Portal für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

Fasst ein Mitgliedstaat einen Beschluss, das EU-Unternehmer-Portal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 11

Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS)

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS) für die Bearbeitung der Anträge und Bewilligungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interagiert mit dem EU-Unternehmer-Portal, den Kundenreferenzdiensten gemäß Artikel 13 und den nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Artikel 12

Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS) verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Artikel 13

Kundenreferenzdienste

(1)   Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

(2)   Die Kundenreferenzdienste werden zur Speicherung von Daten registrierter Ausführer (REX) gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt sowie zur Speicherung von Daten aus EORI- und AEO-Systemen.

Artikel 14

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal bietet, soweit es eingerichtet wurde, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmer-Portal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmer-Portal nutzen.

(3)   Das nationale Unternehmer-Portal ist mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wurde, kompatibel.

(4)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmer-Portal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 15

Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 interagiert das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

KAPITEL IV

SYSTEM FÜR EINHEITLICHES NUTZERMANAGEMENT UND DIGITALE SIGNATUR

Artikel 16

Ziel und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 20 genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.

(2)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem Zugangsmanagementsystem,

b)

einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3)   Die einzelnen Mitgliedstaaten richten Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme als nationale Komponenten des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Artikel 17

Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von

a)

Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte, den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EVZTA-Systems, des AEO-Systems, des INF-Systems für besondere Zollverfahren und des ICS2,

b)

Kommissionsbediensteten für die Zwecke des Zugangs zum EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte, den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EVZTA-Systems, des EORI-Systems, des AEO-Systems, des ICS2, des AES, des NCTS, des CRMS, der CCI und des INF-Systems für besondere Zollverfahren zum Zweck der Wartung und Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Artikel 18

Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 zu validieren.

Artikel 19

Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 20

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,

b)

einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

KAPITEL V

SYSTEM DER EUROPÄISCHEN VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT (EvZTA)

Artikel 21

Ziel und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft

(1)   Das EvZTA-System ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes:

a)

die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Bearbeitung von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen,

b)

das Management nachfolgender Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung haben können;

c)

die Überwachung der obligatorischen Verwendung von vZTA-Entscheidungen;

d)

die Überwachung und das Management der erweiterten Verwendung von vZTA-Entscheidungen.

(2)   Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-spezifischen Unternehmer-Portal für EvZTA,

b)

einem zentralen EvZTA-System,

c)

der Möglichkeit einer Überwachung von vZTA-Entscheidungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft („nationales vZTA-System“) zusammen mit einem nationalen Unternehmer-Portal einrichten.

Artikel 22

Nutzung des EvZTA-Systems

(1)   Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit die vZTA betreffenden Anträgen und Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dazu, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(3)   Die Kommission nutzt das EvZTA-System, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon zu unterrichten, dass die Mengen der Waren, die während einer verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können, erreicht sind.

Artikel 23

Authentifizierung und Zugang zum EvZTA-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 24

EU-spezifisches Unternehmer-Portal für EvZTA

(1)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für EvZTA kommuniziert mit dem EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum EvZTA-System erhalten.

(2)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für EvZTA interagiert mit dem zentralen EvZTA-System und leitet ggf. zu nationalen vZTA-Systemen weiter, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für EvZTA dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 25

Zentrales EvZTA-System

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Zwecke der Abfrage, der Verarbeitung, des Austausches und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3)   Das zentrale EvZTA-System interagiert mit dem EU-spezifischen Unternehmer-Portal für EvZTA und den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden.

Artikel 26

Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das zentrale EvZTA-System

Eine Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das zentrale EvZTA-System zur Konsultation einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats, um die Einhaltung des Artikels 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu gewährleisten.

Artikel 27

Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen

Die Möglichkeit zur Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.

Artikel 28

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 21 Absatz 3 eingerichtet, so stellt das nationale Unternehmer-Portal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen den wichtigsten Zugang zum nationalen vZTA-System dar.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(3)   Das nationale Unternehmer-Portal interagiert mit dem nationalen vZTA-System, sofern dieses eingerichtet wurde.

(4)   Das nationale Unternehmer-Portal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des EU-spezifischen Unternehmer-Portals für EvZTA erleichtert werden.

(5)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmer-Portal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass das nationale Unternehmer-Portal direkt über das EU-spezifische Unternehmer-Portal für EvZTA zugänglich ist.

Artikel 29

Nationales vZTA-System

(1)   Sofern ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt ihr nationales vZTA-System für die Zwecke der Abfrage, der Verarbeitung, des Austausches und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.

(3)   Das nationale vZTA-System interagiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal und mit dem zentralen EvZTA-System.

KAPITEL VI

SYSTEM ZUR REGISTRIERUNG UND IDENTIFIZIERUNG VON WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN

Artikel 30

Ziel und Struktur des EORI-Systems

Das EORI-System ermöglicht eine eindeutige Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen auf Unionsebene.

Das EORI-System besteht aus den folgenden Komponenten:

a)

einem zentralen EORI-System,

b)

nationalen EORI-Systemen, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet.

Artikel 31

Nutzung des EORI-Systems

(1)   Das EORI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:

a)

Empfang der Daten in Bezug auf die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (im Folgenden „EORI-Daten“), die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden,

b)

zentrale Speicherung von EORI-Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen;

c)

Bereitstellung von EORI-Daten für die Mitgliedstaaten.

(2)   Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Online-Zugriff auf die auf zentraler Systemebene gespeicherten EORI-Daten.

(3)   Das EORI-System interagiert mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird.

Artikel 32

Authentifizierung und Zugang zum zentralen EORI-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 33

Zentrales EORI-System

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EORI-System für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(2)   Das zentrale EORI-System interagiert mit den nationalen EORI-Systemen, sofern diese eingerichtet wurden.

Artikel 34

Nationales EORI-System

(1)   Ein nationales EORI-System, sofern es eingerichtet wurde, wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats genutzt, der es zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten eingerichtet hat.

(2)   Ein nationales EORI-System interagiert mit dem zentralen EORI-System.

KAPITEL VII

SYSTEM DER ZUGELASSENEN WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN (AEO)

Artikel 35

Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)

(1)   Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Übermittlung und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung nachfolgender Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-spezifischen Unternehmerportal für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO),

b)

einem zentralen AEO-System.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal,

b)

ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („nationales AEO-System“).

Artikel 36

Nutzung des AEO-Systems

(1)   Das AEO-System dient gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und AEO-Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das AEO-System, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzukommen und die einschlägigen Abfragen zu dokumentieren.

Artikel 37

Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 38

EU-spezifisches Unternehmer-Portal für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

(1)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für AEO kommuniziert mit dem EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum AEO-System erhalten.

(2)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für AEO interagiert mit dem zentralen AEO-System und bietet eine Weiterleitung zu den nationalen Unternehmer-Portalen, sofern sie eingerichtet wurden.

(3)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für AEO dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 39

Zentrales AEO-System

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke des Austausches und der Speicherung von Informationen sowie der Abfrage und Verwaltung von Entscheidungen gemäß Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3)   Das zentrale AEO-System interagiert mit dem EU-Unternehmer-Portal und mit den nationalen AEO-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden.

Artikel 40

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, ermöglicht den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Das nationale Unternehmer-Portal interagiert mit dem nationalen AEO-System.

Artikel 41

Nationales AEO-System

(1)   Sofern ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, nutzen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das nationale AEO-System interagiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal, sofern es eingerichtet wurde, und mit dem zentralen AEO-System.

KAPITEL VIII

EINFUHRKONTROLLSYSTEM 2

Artikel 42

Ziel und Struktur des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2)

(1)   Das ICS2 unterstützt die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander und zwischen Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu folgenden Zwecken:

a)

Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen,

b)

Risikoanalyse durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in erster Linie zu Sicherheitszwecken und für Zollmaßnahmen, einschließlich Zollkontrollen, zur Minderung der einschlägigen Risiken;

c)

Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen für die summarische Eingangsanmeldung.

(2)   Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einer gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte,

b)

einem gemeinsamen Datenspeicher.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet sein nationales Eingangssystem als nationale Komponente ein.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als nationale Komponente einrichten.

Artikel 43

Nutzung des ICS2

(1)   Das ICS2 wird zu folgenden Zwecken genutzt:

a)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärungen gemäß den Artikeln 127 und 129 des Zollkodex,

b)

Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung der aus den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommenen Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen,

c)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Meldungen der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex,

d)

Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex,

e)

Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Anträge auf Risikoanalyse und Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Kontrollbeschlüsse und Kontrollergebnisse gemäß Artikel 46 Absatz 3 und 5 sowie Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex;

f)

Entgegennahme, Verarbeitung, Speicherung und Mitteilung der Meldungen und Informationen an Wirtschaftsbeteiligte oder andere Personen gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe e, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

g)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten oder andere Personen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 186 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angefordert werden.

(2)   Das ICS2 dient zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der in Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex genannten gemeinsamen Risikokriterien und Standards für Schutz und Sicherheit sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 44

Authentifizierung und Zugang zum ICS2

(1)

Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2) erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

(2)

Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)

Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 45

Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Die gemeinsame Schnittstelle bietet Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 einen Zugang zum ICS2.

(2)   Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte interagiert mit dem in Artikel 46 genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2.

(3)   Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigkeitserklärung, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen und den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen genutzt.

Artikel 46

Gemeinsamer Datenspeicher des ICS2

(1)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungsanträgen, Anträgen auf Ungültigkeitserklärung, Ankunftsmeldungen, Informationen über die Gestellung von Waren, Informationen über Anträge auf Risikoanalyse und Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Kontrollbeschlüsse und Kontrollergebnisse sowie mit Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen ausgetauschten Informationen genutzt.

(2)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für Zwecke der Statistik und Auswertung sowie den Austausch von Informationen aus summarischen Eingangsanmeldungen zwischen Mitgliedstaaten genutzt.

(3)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 interagiert mit der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, und mit den nationalen Eingangssystemen.

Artikel 47

Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhand des gemeinsamen Datenspeichers des ICS2

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 für den Informationsaustausch mit einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, bevor sie die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken abschließt.

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 darüber hinaus zum Austausch von Informationen mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats über die empfohlenen Kontrollen, die im Hinblick auf empfohlene Kontrollen getroffenen Entscheidungen und die Ergebnisse von Zollkontrollen gemäß Artikel 186 Absatz 7 und Absatz 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Artikel 48

Nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, bietet die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen Zugang zum ICS2, sofern sich die Übermittlung an den Mitgliedstaat richtet, der die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.

(2)   Im Hinblick auf Übermittlungen, Änderungen und Ungültigkeitserklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen Zollbehörden, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern eine solche Schnittstelle eingerichtet wurde, oder die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte nutzen wollen.

(3)   Sofern sie eingerichtet wurde, interagiert die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2.

(4)   Mitgliedstaaten, die eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 49

Nationales Eingangssystem

(1)   Ein nationales Eingangssystem wird von den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für folgende Zwecke verwendet:

a)

den Austausch von Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung, die aus den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommen wurden,

b)

den Austausch von Informationen und Mitteilungen mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 in Hinblick auf Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs,

c)

den Austausch von Informationen über die Gestellung von Waren,

d)

die Verarbeitung von Anträgen auf Risikoanalysen, den Austausch und die Verarbeitung von Informationen über die Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnisse.

Sie wird auch in Fällen verwendet, in denen eine Zollbehörde von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen weitere Informationen anfordert und von ihnen Informationen erhält.

(2)   Das nationale Eingangssystem interagiert mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2.

(3)   Das nationale Eingangssystem interagiert mit Systemen, die auf nationaler Ebene zum Zweck des Abrufs der in Absatz 1 genannten Informationen entwickelt wurden.

KAPITEL IX

AUTOMATISIERTES AUSFUHRSYSTEM

Artikel 50

Ziel und Struktur des automatisierten Ausfuhrsystems (AES)

(1)   Das dezentrale AES ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen, in Fällen, in denen Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Das AES kann auch die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen ermöglichen.

(2)   Das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,

b)

zentralen Diensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal,

b)

ein nationales Ausfuhrsystem (im Folgenden „nationales AES“),

c)

eine gemeinsame Schnittstelle zwischen AES und NCTS auf nationaler Ebene,

d)

eine gemeinsame Schnittstelle zwischen dem AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) auf nationaler Ebene.

Artikel 51

Nutzung des automatisierten Ausfuhrsystems (AES)

Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union oder ihrer Beförderung in steuerliche Sondergebiete bzw. aus ihnen heraus wird das AES genutzt, um

a)

die Erfüllung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten bei der Ausfuhr und beim Ausgang zu gewährleisten,

b)

Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen zu übermitteln und zu verarbeiten,

c)

den Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle und, im Falle der zentralen Zollabwicklung bei der Ausfuhr, zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle abzuwickeln,

d)

den Nachrichtenaustausch zwischen der Zollstelle, an der die Abgabe erfolgt, und der Ausgangszollstelle in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen abzuwickeln

Artikel 52

Authentifizierung und Zugang zum automatisierten Ausfuhrsystem (AES)

(1)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen erhalten nur über das nationale Unternehmer-Portal Zugang zum nationalen AES. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsüberprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 53

Gemeinsames Kommunikationsnetz des automatisierten Ausfuhrsystems (AES)

(1)   Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen AES der Mitgliedstaaten sicher.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 51 Buchstabe c und d.

Artikel 54

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen AES der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Das nationale Unternehmer-Portal interagiert mit dem nationalen AES-System.

Artikel 55

Nationales Ausfuhrsystem

(1)   Das nationale AES interagiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal und wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen verwendet.

(2)   Die nationalen AES der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über das gemeinsame Kommunikationsnetz und verarbeiten Ausfuhr- und Ausgangsinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikel 280 des Zollkodex und der Artikel 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (8) auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) bereit und pflegen diese.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikels 280 des Zollkodex und der Artikel 329 Absätze 5 und 6 und Artikel 333 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihrem nationalen AES und dem NCTS bereit und pflegen diese.

Artikel 56

IT-Umstellung

(1)   Während des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 festgelegten Zeitfensters für die Inbetriebnahme stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.

(2)   Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.

(3)   Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.

(4)   Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. fachliche Aspekte ausgerichtet sind und dem Ziel dienen, die Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Festlegung in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (9) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu kartieren und ihre Kompatibilität zu ermöglichen.

KAPITEL X

NEUES EDV-GESTÜTZTES VERSANDVERFAHREN

Artikel 57

Ziel und Struktur des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS)

(1)   Das dezentrale System des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen und Mitteilungen in Fällen, in denen Waren in das Versandverfahren übergeführt werden.

(2)   Das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,

b)

zentralen Diensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal,

b)

ein nationales Versandverfahren (im Folgenden „nationales Versandverfahren“),

c)

eine gemeinsame Schnittstelle zwischen NCTS und AES auf nationaler Ebene.

Artikel 58

Nutzung des NCTS

Bei der Beförderung von Waren im Rahmen eines Versandverfahrens wird das NCTS genutzt, um

a)

die vom Zollkodex festgelegten Formalitäten des Versandverfahrens sicherzustellen,

b)

die Formalitäten des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (10) sicherzustellen,

c)

Versandanmeldungen abzugeben und zu verarbeiten,

d)

Versandanmeldungen abzugeben, die alle für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlichen Angaben gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Zollkodex enthalten,

e)

gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex eine Versandanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abzugeben.

Artikel 59

Authentifizierung und Zugang zum neuen EDV-gestützten Versandverfahren (NCTS)

(1)   Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein nationales Unternehmer-Portal Zugang zum nationalen Versandverfahren. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsüberprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 60

Gemeinsames Kommunikationsnetz des NCTS

(1)   Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation zwischen dem nationalen NCTS der Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sicher.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Formalitäten für Versandverfahren.

Artikel 61

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen NCTS der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Das nationale Unternehmer-Portal interagiert mit dem nationalen NCTS-System.

Artikel 62

Nationales Versandverfahrenssystem

(1)   Das nationale NCTS interagiert mit dem nationalen Unternehmer-Portal und wird von der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder Unterzeichnerstaates des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren zur Übermittlung und Verarbeitung von Versandanmeldungen genutzt.

(2)   Das nationale NCTS kommuniziert auf elektronischem Wege über das gemeinsame Kommunikationsnetz mit allen nationalen Versandverfahrensanwendungen von Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens „Gemeinsames Versandverfahren“ und verarbeitet Versandinformationen, die es von anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens „Gemeinsames Versandverfahren“ erhält.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikel 329 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen NCTS- und AES-Systemen bereit und pflegen diese.

Artikel 63

IT-Umstellung

(1)   Während des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 festgelegten Übergangszeitraums stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.

(2)   Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.

(3)   Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.

(4)   Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. fachliche Aspekte ausgerichtet sind und dem Ziel dienen, die Kartierung der alten Anforderungen an den Informationsaustausch (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341) und der neuen Anforderungen an den Informationsaustausch (d. h. gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) und die Interaktion zwischen ihnen zu ermöglichen.

KAPITEL XI

INF-SYSTEM FÜR BESONDERE ZOLLVERFAHREN

Artikel 64

Ziel und Aufbau des INF-Systems für besondere Zollverfahren

(1)   Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zum Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von INF-Daten im Bereich der besonderen Zollverfahren.

(2)   Das INF-System für besondere Zollverfahren besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-spezifischen Unternehmerportal für INF,

b)

einem zentralen INF-System.

Artikel 65

Nutzung des INF-Systems für besondere Zollverfahren

(1)   Das INF-System für besondere Zollverfahren wird von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Übermittlung von INF-Anträgen und die Verfolgung ihres Status und von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung solcher Anträge und die Verwaltung von Informationsblättern (INF) genutzt.

(2)   Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Erstellung von Informationsblättern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex.

Artikel 66

Authentifizierung und Zugang zum zentralen INF-System für besondere Zollverfahren

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren muss ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert werden.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 67

EU-spezifisches Unternehmer-Portal für das INF-System für besondere Zollverfahren (INF)

(1)   Das EU-Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte ermöglicht den Zugang zum EU-spezifischen Unternehmer-Portal für das INF gemäß Artikel 6, wobei das EU-spezifische Unternehmer-Portal Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum INF-System für besondere Zollverfahren bietet.

(2)   Das EU-spezifische Unternehmer-Portal für das INF interagiert mit dem zentralen INF-System für besondere Zollverfahren.

Artikel 68

Zentrales INF-System für besondere Zollverfahren

(1)   Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit übermittelten Informationsblättern (INF) genutzt.

(2)   Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren interagiert mit dem EU-spezifischen Unternehmer-Portal für das INF.

KAPITEL XII

ZOLLRISIKOMANAGEMENTSYSTEM

Artikel 69

Ziel und Struktur des Zollrisikomanagementsystems (CRMS)

(1)   Das Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS) ermöglicht die Mitteilung, die Speicherung und den Austausch von Informationen über Risiken zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement zu unterstützen.

(2)   Sofern er eingerichtet wurde, kann ein Web-Dienst für nationale Systeme genutzt werden, der den Datenaustausch mit nationalen Systemen über eine Web-Schnittstelle ermöglicht. Das CRMS interagiert mit den gemeinsamen ICS2-Komponenten.

Artikel 70

Nutzung des Zollrisikomanagementsystems (CRMS)

(1)   Das CRMS wird gemäß Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex für folgende Zwecke genutzt:

a)

den Austausch von Informationen über Risiken zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex und Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie für die Speicherung und Verarbeitung solcher Informationen,

b)

die Mitteilung zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und vorrangiger Kontrollbereiche, das Zollkrisenmanagement gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung dieser Informationen einschließlich des Austausches risikobezogener Informationen und der Analyse der Ergebnisse dieser Maßnahmen,

c)

Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten und die Kommission, Risikoanalyseberichte über bestehende Risiken und neue Trends aus dem System abzurufen und diese dann in den gemeinsamen Risikomanagementrahmen und in nationale Risikomanagementsysteme einzustellen.

(2)   Sofern die Übertragung von Daten vom CRMS an nationale Systeme und von nationalen Systemen an das CRMS automatisiert werden kann, werden die nationalen Systeme so angepasst, dass sie den CRMS-Webdienst nutzen.

Artikel 71

Authentifizierung und Zugang zum Zollrisikomanagementsystem (CRMS)

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollrisikomanagementsystems (CRMS) erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 72

Gemeinsame Komponente des Zollrisikomanagementsystems (CRMS)

(1)   Das CRMS bietet die Möglichkeit, dass Formulare für Informationen über Risiken und Feedback-Formulare zu den Ergebnissen der Risikoanalysen und Kontrollen online im System ausgefüllt, für die Berichtserstellung verarbeitet und im System gespeichert werden. Autorisierte Nutzer können die Formulare abrufen und für nationale Risikomanagement- und Kontrollzwecke verwenden.

(2)   Das CRMS sieht Kommunikationsmechanismen vor, die es den Nutzern (einzeln oder als Teil einer organisatorischen Einheit) ermöglichen, Informationen über Risiken bereitzustellen und auszutauschen, spezifische Anfragen anderer Nutzer zu beantworten und der Kommission Sachverhalte und Analysen der Ergebnisse ihrer Maßnahmen im Zuge der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien, vorrangiger Kontrollmaßnahmen und des Krisenmanagements zur Verfügung zu stellen.

(3)   Das CRMS sieht Tools vor, die die Analyse und Aggregierung von Daten aus den in den Systemen gespeicherten Risikoinformationsblättern ermöglichen.

(4)   Das CRMS bietet eine Plattform, auf der Informationen, einschließlich Leitfäden, Informationen und Daten über Nachweistechnologien sowie Links zu anderen Datenbanken, die für das Risikomanagement und die Kontrollen relevant sind, gespeichert und autorisierten Nutzern zu Risikomanagement- und Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL XIII

ZENTRALE ZOLLABWICKLUNG BEI DER EINFUHR (CCI)

Artikel 73

Ziel und Struktur der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

(1)   Das dezentrale CCI-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen im Kontext der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(2)   Die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,

b)

zentralen Diensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Einfuhrsysteme über das gemeinsame Kommunikationsnetz für die zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr mit den nationalen Einfuhrsystemen der anderen Mitgliedstaaten kommunizieren und mindestens folgende nationale Komponenten enthalten:

a)

ein nationales Unternehmer-Portal,

b)

ein nationales CCI-Anwenderprogramm,

c)

eine Schnittstelle mit dem EMCS/System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten auf nationaler Ebene.

Artikel 74

Nutzung der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

Das CCI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:

a)

die Gewährleistung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr in Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,

b)

die Einreichung und Verarbeitung von Standard-Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr,

c)

die Einreichung und Verarbeitung von vereinfachten Zollanmeldungen und der jeweiligen ergänzenden Anmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr,

d)

die Einreichung und Verarbeitung der jeweiligen, in der Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr bereitgestellten Zollanmeldungen und Gestellungsmitteilungen.

Artikel 75

Authentifizierung und Zugang zur zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

(1)   Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein von den Mitgliedstaaten entwickeltes nationales Unternehmer-Portal Zugang zu den nationalen Einfuhrsystemen. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsüberprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 76

Gemeinsames Kommunikationsnetz der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

(1)   Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen CCI-Anwenderprogrammen der Mitgliedstaaten sicher.

(2)   Für den Austausch von Informationen, die für Einfuhrformalitäten im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr relevant sind, nutzten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das gemeinsame Kommunikationsnetz.

Artikel 77

Nationales Unternehmer-Portal

(1)   Das nationale Unternehmer-Portal ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den nationalen Einfuhrsystemen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Das nationale Unternehmer-Portal interagiert mit den nationalen CCI-Anwenderprogrammen.

Artikel 78

Nationales CCI-System

(1)   Das nationale CCI-System wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats genutzt, der es für die Zwecke der Verarbeitung von Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) eingerichtet hat.

(2)   Über die gemeinsame Domäne kommunizieren die nationalen CCI-Systeme der Mitgliedstaaten elektronisch miteinander und verarbeiten Einfuhrinformationen, die sie von anderen Mitgliedstaaten erhalten.

KAPITEL XIV

FUNKTION DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME UND SCHULUNG IN IHRER ANWENDUNG

Artikel 79

Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

(1)   Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können bei Bedarf von den Mitgliedstaaten erprobt werden. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten kompatibel sind.

(3)   Die Kommission konzipiert und aktualisiert die gemeinsamen Spezifikationen für die dezentralen Systeme in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(4)   Die Mitgliedstaaten entwickeln, betreiben und warten Schnittstellen, mit denen die Funktionalität derjenigen dezentralen Systeme bereitgestellt wird, die für den Informationsaustausch mit Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über nationale Komponenten und Schnittstellen sowie mit anderen Mitgliedstaaten über gemeinsame Komponenten erforderlich sind.

Artikel 80

Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

(3)   Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf die Funktion der gemeinsamen Komponenten haben könnten.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme gemäß den Absätzen 4 und 5 öffentlich verfügbar.

Artikel 81

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1)   Bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen die Angaben zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in den betreffenden elektronischen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall von ICS2, AES, CRMS oder CCI der von den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegte Betriebskontinuitätsplan.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall des NCTS-Systems das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Artikel 82

Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

KAPITEL XV

DATENSCHUTZ, DATENVERWALTUNG, EIGENTUM UND SICHERHEIT DER ELEKTRONISCHEN SYSTEME

Artikel 83

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 30, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 verarbeitet.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Beaufsichtigung der Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Artikel 84

Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten im Falle des ICS2 sicher, dass die folgenden Daten mit den Daten im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übereinstimmen und mit ihnen auf dem neuesten Stand gehalten werden:

a)

Daten, die auf nationaler Ebene gespeichert und vom nationalen Eingangssystem an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden,

b)

Daten, die aus dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 beim nationalen Eingangssystem eingingen.

Artikel 85

Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

(1)   Die durch einen Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(2)   Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder eine andere Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie können auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(3)   Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person an die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle übermittelt oder dort gespeichert werden, können von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. der betreffenden Person abgerufen oder verarbeitet werden.

(4)   Die durch einen Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Sie können auch von einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist; dies gilt auch für eine Konsultation gemäß Artikel 26. Die Daten dürfen von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden, sofern Artikel 25 Absatz 2 erfüllt ist.

(5)   Die durch einen Wirtschaftsbeteiligen oder eine andere Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Die Daten dürfen von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden, sofern Artikel 25 Absatz 2 erfüllt ist.

(6)   Die in den gemeinsamen Komponenten des ICS2 enthaltenen Daten,

a)

die einem Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person über die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden, können von dem betreffenden Mitgliedstaat im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 abgerufen und verarbeitet werden. Erforderlichenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat auch auf diese in der gemeinsamen Unternehmer-Schnittstelle gespeicherten Informationen zugreifen;

b)

die von einem Mitgliedstaat an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt oder dort gespeichert werden, können von dem betreffenden Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden;

c)

Ein anderer Mitgliedstaat kann ebenfalls auf die in Buchstabe a und b genannten Daten zugreifen und diese verarbeiten, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Absätze 5, 7 und 7a sowie Artikel 189 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 an der Risikoanalyse und/oder dem Kontrollverfahren beteiligt ist, auf das sich die Daten beziehen; hiervon ausgenommen sind Daten, die nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Informationen über Sicherheitsrisiken im System erfasst wurden;

d)

können von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung und in Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Verarbeitung können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen werden.

(7)   Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von der Kommission im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 gespeichert werden, können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

Artikel 86

Systemeigner

(1)   Die Kommission ist Systemeigner der gemeinsamen Komponenten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Artikel 87

Systemsicherheit

(1)   Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,

c)

etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme.

Artikel 88

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter für die Systeme

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Systeme und in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:

a)

handeln die Mitgliedstaaten als Verantwortliche gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4, Ziffer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und kommen den Verpflichtungen laut der genannten Verordnung nach;

b)

handelt die Kommission als Auftragsverarbeiterin gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 und kommt den Verpflichtungen laut der genannten Verordnung nach;

c)

abweichend von Buchstabe b handelt die Kommission im ICS2 zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche, wenn die Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Sicherheitsrisikokriterien und -standards sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 85 Absatz 6 Buchstabe d verarbeitet werden; dies gilt auch für das Zollrisikomanagementsystem (CRMS).

KAPITEL XVI

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 89

Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der innerhalb dieser Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse der Bewertung.

Artikel 90

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 91

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 der Kommission vom 21. Juni 2019 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 167 vom 24.6.2019, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Kodex, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(10)   ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


RICHTLINIEN

9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/65


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2021/415 DER KOMMISSION

vom 8. März 2021

zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Teil A und Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden die botanischen Bezeichnungen von raublättrigem Schafschwingel und gemeiner Quecke sowie die botanischen Bezeichnungen von Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Sorghum und Sudangras gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants geändert.

(2)

Die botanische Bezeichnung für raublättrigen Schafschwingel wurde geändert, da die Bezeichnung Festuca trachyphylla (Hack.) Hack. früher ordnungsgemäß veröffentlicht wurde als die Bezeichnung Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina. Elytrigia repens als botanische Bezeichnung für die gemeine Quecke wurde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht. Stattdessen wurde Elymus repens als gültige botanische Bezeichnung dieser Art festgelegt.

(3)

Anhand von Genom und Phylogenie gewonnene Erkenntnisse zur Taxonomie von Triticum-Arten haben bestätigt, dass Hartweizen und Spelz, die früher als eigenständige Arten betrachtet wurden, eigentlich Unterarten einer anderen Art sind. Deshalb wurde die frühere botanische Bezeichnung von Hartweizen, Triticum durum Desf., geändert, und die neue Bezeichnung lautet Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren. Die botanische Bezeichnung von Spelz, Triticum spelta Desf., wurde geändert und lautet nun Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell. Da Spelz nun als eine Unterart von Weizen zu betrachten ist, wurde die früher als Triticum aestivum L. bezeichnete Pflanzengruppe gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants in Triticum aestivum L. subsp. aestivum umbenannt.

(4)

Die frühere botanische Bezeichnung von Sudangras, Sorghum sudanense (Piper) Stapf, wurde nicht ordnungsgemäß veröffentlicht, und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse wurde gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants als gültige Bezeichnung für diese Pflanzengruppe festgelegt. Da Sudangras nun den taxonomischen Rang einer Unterart von Sorghum erhalten hat, wurde die botanische Bezeichnung von Sorghum, Sorghum bicolor (L.) Moench, gemäß den Regeln des International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants in Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor geändert.

(5)

Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a erhält die sechzehnte Definition folgende Fassung:

Festuca trachyphylla (Hack.) Hack.

Raublättriger Schafschwingel“

2.

Anhang II wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird Teil A wie folgt geändert:

a)

Die achte Definition erhält folgende Fassung:

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor

Sorghum“

b)

Die neunte Definition erhält folgende Fassung:

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Sudangras“

c)

Die elfte Definition erhält folgende Fassung:

Triticum aestivum L. subsp. aestivum

Weichweizen“

d)

Die zwölfte Definition erhält folgende Fassung:

Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren

Hartweizen“

e)

Die dreizehnte Definition erhält folgende Fassung:

Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.

Spelz“

f)

Die fünfzehnte Definition erhält folgende Fassung:

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse“

2.

Die Anhänge I, II und III werden nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298.

(2)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.


ANHANG

Teil A — Änderung von Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG

Die Überschrift von Spalte 7 der Tabelle in Abschnitt I (2) (A) und die Überschrift von Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt II (2) (A) erhalten folgend Fassung:

Elymus repens

Teil B — Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2 erhält die Fußnote (*) der Tabelle folgende Fassung:

„(*)

In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. bicolor subsp. drummondii eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:

a)

Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;

b)

Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Sorghum bicolor subsp. bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein.“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta und selbstbestäubender xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Hordeum vulgare durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS)

a)

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m;

ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden;

b)

Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i)

die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt

99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum und Triticum aestivum subsp. spelta,

99,0 % bei selbstbestäubender ×Triticosecale;

ii)

die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.“

c)

Nummer 7 Teil B Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, xTriticosecale, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale;“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Teil A erhält folgende Fassung:

„A.

Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Hybriden jeweils ausgenommen:

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut

99,9

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

99,7

Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

99,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.“

ii)

Teil C erhält folgende Fassung:

„C.

Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, und selbstbestäubender xTriticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ beträgt 90 %.

Für Hordeum vulgare, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten.

Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.“

b)

In Nummer 2 Teil A erhält der Eintrag in der dritten Zeile von Spalte 1 der Tabelle folgende Fassung:

Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta:“

3.

Die Tabelle in Anhang III wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag in der dritten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale und xTriticosecale

ii)

Der Eintrag in der sechsten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor

iii)

Der Eintrag in der siebten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse“

iv)

Der Eintrag in der achten Zeile von Spalte 1 erhält folgende Fassung:

„Hybriden von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolorx Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse“


BESCHLÜSSE

9.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/70


BESCHLUSS (EU) 2021/416 DES RATES

vom 22. Februar 2021

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz in Bezug auf die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 kann der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) durch Beschluss bei seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels Kapitel III sowie die Anhänge des Abkommens abändern.

(3)

Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen nach Möglichkeit ab dem 15. März 2021 im Einklang mit den internen Verfahren der Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Abkommens und die Änderungen des Unionsrechts zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich die Schweiz beteiligen wird.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderungen von Kapitel III und der Anhänge I und II des Abkommens festzulegen, da die Änderungen für die Union verbindlich sein werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.

(2)  Siehe Dokument ST 5658/21 unter http://register.consilium.europa.eu.