ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
64. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/377 der Kommission vom 2. März 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/373 DES RATES
vom 22. Februar 2021
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Juni 2018 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Thailand über ein Abkommen über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen. |
(2) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 7. Januar 2021 paraphiert. |
(3) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (1) genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/374 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b und h in Verbindung mit Artikel 227,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission (3) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Trotz des Nutzens dieser Maßnahmen ist es jedoch nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden Pandemie wird nicht erwartet, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird. |
(2) |
Darüber hinaus werden die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten und weltweit fortgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Feiern sowie eingeschränkte Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. In einigen Regionen bestehen weiterhin Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Veranstaltungen und private Feiern müssen abgesagt werden. Infolge dieser Beschränkungen nahm der Weinkonsum in der Union weiter ab und bestätigte sich der Rückgang der Weinausfuhren in Drittländer. Zudem entsteht aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Dauer der Krise, die aller Voraussicht nach über das Ende des Jahres 2020 hinaus andauern wird, ein langfristiger Schaden für den Weinsektor der Union, da sich der Weinkonsum wahrscheinlich nicht erholen wird und Ausfuhrmärkte verloren gehen werden. Diese Kombination von Faktoren hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung auf dem Weinmarkt der Union. Die Lagerbestände, die bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2019/2020 auf einem Rekordhoch lagen, nahmen weiter zu. Schließlich wird sich die Lage auch dadurch weiter verschlechtern, dass hohe Erträge aus der Ernte des Jahres 2020 hinzukommen, da diese voraussichtlich um rund 10 Mio. Hektoliter Wein über den Erträgen des Jahres 2019 liegen werden. |
(3) |
Da die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bereits lang andauern und weiterhin beibehalten werden müssen, verschärfen sich somit die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den wichtigsten Bereichen des Weinabsatzes und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Weinnachfrage. |
(4) |
Angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, sind die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union weiterhin mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist eine weitere Unterstützung des Weinsektors gerechtfertigt. |
(5) |
Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 eingeführt wurden, werden als unabdingbar angesehen, um den Marktteilnehmern die zur Umsetzung von Stützungsprogrammen im Weinsektor der Union erforderliche Flexibilität einzuräumen. Insbesondere die zusätzliche Flexibilität, wonach in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle eine grüne Weinlese durchgeführt werden darf, die Flexibilität, Änderungen an laufenden Vorhaben vorzunehmen, sowie die Möglichkeit, eine Unterstützung für die teilweise Durchführung von gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützten Vorhaben zu zahlen, wenn eine vollständige Durchführung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, haben dafür gesorgt, dass die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union über geeignete Instrumente verfügen, um auf die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen und die zu ihrer Eindämmung erlassenen Beschränkungen zu reagieren. |
(6) |
Da die COVID-19-Pandemie voraussichtlich über das Ende des Jahres 2020 hinaus und somit während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird, wird es als notwendig erachtet, die Anwendung der in Artikel 2 Absätze 1, 3, 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 festgelegten Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2021 zu verlängern. |
(7) |
Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (4) sieht vor, dass Unterstützung an Begünstigte nur dann ausgezahlt wird, wenn die Kontrollen ergeben, dass ein Gesamtvorhaben oder alle einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, vollständig durchgeführt wurden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es bei einer strikten Anwendung dieser Bestimmung in Fällen, in denen einzelne Aktionen, die Teil des Vorhabens sind, nicht vollständig durchgeführt wurden, das Ziel des Gesamtvorhabens aber erreicht wurde, in bestimmten Situationen ungerecht und ungerechtfertigt ist, den gesamten Unterstützungsbetrag für das betreffende Vorhaben einzubehalten. |
(8) |
Aus den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission geht hervor, dass die Anwendung der Vorschrift gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zu unverhältnismäßigen finanziellen Kürzungen bei den Begünstigten führt, die einen großen Teil des genehmigten Vorhabens erfolgreich durchgeführt haben, aber einzelne Aktionen nicht abschließen, die für den erfolgreichen Abschluss des Vorhabens nicht unerlässlich sind. Werden solche einzelnen Aktionen nicht abgeschlossen, gefährdet dies nicht die Ziele des Gesamtvorhabens, die unter bestimmten Umständen trotz der nur teilweisen Durchführung erreicht werden können. In solchen Fällen erscheint es nicht gerechtfertigt, die Unterstützungszahlung in voller Höhe einzubehalten oder zu verlangen, dass die für ordnungsgemäß durchgeführte Aktionen gezahlte Unterstützung zurückgefordert wird. |
(9) |
Durch die Einbehaltung der gesamten Unterstützung in solchen Fällen werden die Begünstigten finanziell bestraft, die das gesamte Vorhaben weitgehend durchgeführt haben und somit Zeit, Mittel und Anstrengungen in die abgeschlossenen Aktionen investiert haben. Diese potenziell ungerechten Auswirkungen werden durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Liquiditätsprobleme noch verschärft. |
(10) |
Um zu gewährleisten, dass die Zahlung von Vorhaben im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor verhältnismäßig ist, und um eine übermäßige Benachteiligung des Weinsektors der Union zu vermeiden, der bereits durch die schwierige Marktlage und die COVID-19-Pandemie geschwächt ist, sollte für nicht vollständig durchgeführte Vorhaben eine teilweise Unterstützung gezahlt werden, solange das Gesamtziel des Vorhabens erreicht wird. Daher sollte vorgesehen werden, dass vollständig durchgeführte Aktionen, die Teil eines solchen Vorhabens sind, für eine Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. |
(11) |
In solchen Fällen sollte die Unterstützung für das Vorhaben berechnet werden als die Summe der Unterstützung für die vollständig durchgeführten Aktionen abzüglich 100 % des den nicht durchgeführten Aktionen zugewiesenen Betrags, um sicherzustellen, dass der Begünstigte einen Betrag erhält, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die vollständig umgesetzten Aktionen betriebenen Aufwand steht. |
(12) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/884 und (EU) 2016/1149 sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
(13) |
Um Störungen bei der Durchführung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Haushaltsjahren zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, und die Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 sollten rückwirkend ab dem 16. Oktober 2020 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese in den Jahren 2020 und 2021 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.“ |
2. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, dass spätestens am 15. Oktober 2021 vorgenommene Änderungen ohne vorherige Genehmigung umgesetzt werden, sofern sie die Förderfähigkeit eines jeglichen Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele nicht beeinträchtigen und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt.“ |
3. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, bis spätestens am 15. Oktober 2021 vorgenommene Änderungen einzureichen, die das Ziel des im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits genehmigten Gesamtvorhabens ändern, sofern die laufenden einzelnen Aktionen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.“ |
4. |
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten bei spätestens am 15. Oktober 2021 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche.“ |
Artikel 2
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten, oder wenn die Kontrollen ergeben, dass zwar die übrigen Aktionen nicht durchgeführt wurden, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde.“ |
2. |
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Ergeben die Kontrollen, dass das beantragte Gesamtvorhaben zwar nicht vollständig durchgeführt wurde, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde, zahlen die Mitgliedstaaten die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden, und wenden auf die Aktionen, die nicht vollständig durchgeführt wurden, eine Sanktion in Höhe von 100 % des diesen Aktionen im Unterstützungsantrag ursprünglich zugewiesenen Betrags an. In den Fällen, in denen der nach der Durchführung von einzelnen Aktionen gezahlte Unterstützungsbetrag höher ist als der nach der Vornahme der Kontrollen ermittelte Betrag, ziehen die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlte Unterstützung wieder ein. Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.“ |
3. |
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.“ |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/884 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).
3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/7 |
VERORDNUNG (EU) 2021/375 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2021
über die Schließung der Fischerei auf Kabeljau in den Gebieten 1 und 2b für Schiffe unter der Flagge bestimmter Mitgliedstaaten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) sind die Quoten für 2021 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Kabeljaubestand in den Gebieten 1 und 2b durch Schiffe, die die Flagge bestimmter Mitgliedstaaten führen oder in bestimmten Mitgliedstaaten registriert sind, die den „anderen Mitgliedstaaten“ für 2021 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote, die den Mitgliedstaaten für 2021 im Rahmen der Quote „andere Mitgliedstaaten“ für den Kabeljaubestand in den im Anhang genannten Gebieten 1 und 2b zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines der Mitgliedstaaten führen oder in einem der Mitgliedstaaten registriert sind, die im Rahmen der im Anhang genannten Quote „andere Mitgliedstaaten“ fischen, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
ANHANG
Nr. |
01/TQ/92 |
Mitgliedstaat |
Mitgliedstaaten, die die Quote „Andere Mitgliedstaaten“ befischen |
Bestand |
COD/1/2B_AMS |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
1 und 2b |
Datum der Schließung |
21.1.2021 um 00:00 UTC |
3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/9 |
VERORDNUNG (EU) 2021/376 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2021
über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (2) sind die Quoten für 2021 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis 1. Juli 2021 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands bis 30. Juni 2021 verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 zugeteilte Fangquote gilt ab dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die gezielte Befischung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2021 verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2021
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
ANHANG
Nr. |
02/TQ92 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand |
RED/N3M |
Art |
Rotbarsch (Sebastes spp.) |
Gebiet |
NAFO-Gebiet 3M |
Datum der Schließung |
10. Februar 2021 um 24.00 UTC bis 30. Juni 2021 |
BESCHLÜSSE
3.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/377 DER KOMMISSION
vom 2. März 2021
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. |
(2) |
Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission einen Auftrag (im Folgenden „Auftrag“) an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen. |
(3) |
Auf der Grundlage des Auftrags arbeitete das CEN neue harmonisierte Normen aus: EN ISO 3743-2:2019 über Verfahren für Sonder-Hallräume für kleine, transportable Quellen in Hallfeldern, EN 62841-2-11:2016/A1:2020 über besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen (Stichsägen und Säbelsägen) und EN 62745:2017 über Anforderungen für kabellose Steuerungen an Maschinen. Zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt haben das CEN und das Cenelec auf der Grundlage des Auftrags außerdem die folgenden bestehenden harmonisierten Normen überarbeitet, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C 092/01 der Kommission (4) veröffentlicht wurden: EN 574:1996+A1:2008, EN 349:1993+A1:2008, EN ISO 13857:2008, EN 1612-1:1997+A1:2008, EN 12643:2014, EN ISO 7096:2008, EN 12301:2000+A1:2008, EN 12965:2003+A2:2009, EN 13525:2005+A2:2009, EN 1870-19:2013, EN 940:2009+A1:2012, EN 1870-4:2012, EN ISO 19432:2012, EN ISO 15012-4:2016 und EN 60745-2-14:2009/A1:2010. Dies führte jeweils zur Annahme der folgenden harmonisierten Normen: EN ISO 13851:2019 über funktionelle Aspekte und Gestaltungsleitsätze von Zweihandschaltungen, EN ISO 13854:2019 über Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen, EN ISO 13857:2019 über Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen, EN 1612:2019 über Sicherheitsanforderungen für Reaktionsgießmaschinen und -anlagen, EN ISO 5010:2019 über Lenkanlagen für Erdbaumaschinen auf Rädern, EN ISO 7096:2020 über Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen des Maschinenführersitzes von Erdbaumaschinen, EN 12301:2019 über Sicherheitsanforderungen für Kunststoff- und Gummimaschinen – Kalander, EN 12965:2019 über Gelenkwellen und ihre Schutzeinrichtungen für Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, EN 13525:2020 über Sicherheitsanforderungen für Buschholzhacker, EN ISO 19085-9:2020 über Tischkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch), EN ISO 19085-11:2020 über kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen, EN ISO 19085-13:2020 über Mehrblattkreissägemaschinen für Längsschnitt mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, EN ISO 19432-1:2020 über Sicherheitsanforderungen für Trennschleifmaschinen mit rotierender an der Antriebsachse montierter Trennschleifscheibe, EN ISO 21904-1:2020 über Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch und EN 62841-4-1:2020 über besondere Anforderungen für Kettensägen. |
(4) |
Auf der Grundlage des Auftrags haben das CEN und das Cenelec zudem die folgenden Normen geändert, deren Referenzen in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 der Kommission (5) aufgeführt sind: EN ISO 19225:2017 über Walzenlader und Hobelanlagen für mobile Abbaumaschinen, EN ISO 3691-5:2015 über mitgängerbetriebene Flurförderzeuge und EN 62841-3-4:2016 über transportable Tischschleifmaschinen. Dies führte jeweils zur Annahme der folgenden geänderten harmonisierten Normen: EN ISO 19225:2017/A1:2019, EN ISO 3691-5:2015/A1:2020 und EN 62841-3-4:2016/A12:2020. |
(5) |
Das CEN und das Cenelec haben außerdem die folgenden harmonisierten Normen geändert, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C 092/01 veröffentlicht wurden: EN ISO 11203:2009 über die Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln für die Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten, EN ISO 3691-1:2015 über Stapler mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeuge, EN ISO 4254-11:2010 über Sammelpressen, EN ISO 20361:2015 über Flüssigkeitspumpen und -pumpenaggregate, EN 50636-2-107:2015 über batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher und EN 62841-3-9:2015 über transportable Gehrungskappsägen. Dies führte jeweils zur Annahme der folgenden geänderten harmonisierten Normen: EN ISO 11203:2009/A1:2020, EN ISO 3691-1:2015/A1:2020, EN ISO 4254-11:2010/A1:2020, EN ISO 20361:2019/A11:2020, EN 62745:2017/A11:2020, EN 50636-2-107:2015/A2:2020 und EN IEC 62841-3-9:2020/A11:2020. |
(6) |
Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec überprüft, ob die vom CEN und vom Cenelec ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten Normen dem Auftrag entsprechen. |
(7) |
Die vom CEN und vom Cenelec auf der Grundlage des Auftrags ausgearbeiteten, überarbeiteten und geänderten harmonisierten Normen entsprechen den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG und erfüllen ihren Zweck. Es ist daher angezeigt, die Referenzen dieser Normen zusammen mit den Referenzen einschlägiger Änderungen oder Berichtigungen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
(8) |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2006/42/EG gilt, und in Anhang II desselben Durchführungsbeschlusses sind die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit Einschränkungen gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG ausgearbeitet wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen dieser Normen in den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 aufgenommen werden. |
(9) |
In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 sind die Referenzen der zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG ausgearbeiteten harmonisierten Normen aufgeführt, die ab dem in diesem Anhang genannten Datum aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu streichen sind. |
(10) |
Infolge der Arbeit des CEN und des Cenelec auf der Grundlage des Auftrags wurden die folgenden harmonisierten Normen, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C 092/01 veröffentlicht wurden, ersetzt, überarbeitet oder geändert: EN 12301:2000+A1:2008, EN 574:1996+A1:2008, EN ISO 15012-4:2016, EN 12643:2014, EN 12965:2003+A2:2009, EN 13525:2005+A2:2009, EN 1612-1:1997+A1:2008, EN 1870-19:2013, EN 1870-4:2012, EN 349:1993+A1:2008, EN 50636-2-107:2015, geändert durch EN 50636-2-107:2015/A1:2018, EN 60745-2-13:2009, geändert durch EN 60745-2-13:2009/A1:2010, EN 62841-2-11:2016, EN 62841-3-9:2015, geändert durch EN 62841-3-9:2015/A11:2017 und berichtigt durch EN 62841-3-9:2015/AC:2016-09, EN 940:2009+A1:2012, EN ISO 11203:2009, EN ISO 13857:2008, EN ISO 19432:2012, EN ISO 20361:2015, EN ISO 3691-1:2015, berichtigt durch EN ISO 3691-1:2015/AC:2016, EN ISO 4254-11:2010 und EN ISO 7096:2008, berichtigt durch EN ISO 7096:2008/AC:2009. Daher ist es erforderlich, die Referenzen dieser Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen und diese Referenzen in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 aufzunehmen. |
(11) |
Darüber hinaus müssen die Referenzen der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 veröffentlichten harmonisierten Normen EN ISO 19225:2017 und EN ISO 3691-5:2015 gestrichen werden, da sie berichtigt bzw. geändert wurden. Diese Referenzen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses gestrichen werden. |
(12) |
Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der neuen bzw. überarbeiteten Normen bzw. der Änderungen an Normen vorzubereiten, muss die Streichung der Referenzen dieser harmonisierten Normen verschoben werden. |
(13) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Nummern 1 und 3 gelten ab dem 3. September 2022.
Brüssel, den 2. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(2) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
(3) Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 92 vom 9.3.2018, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 108).
ANHANG I
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird wie folgt geändert:
1. |
Zeile 26 wird gestrichen, |
2. |
folgende Zeile 26a wird eingefügt:
|
3. |
Zeile 47 wird gestrichen, |
4. |
folgende Zeile 47a wird eingefügt:
|
5. |
Folgende Zeilen werden angefügt:
|
ANHANG II
In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 werden folgende Zeilen angefügt:
„64. |
EN 12301:2000+A1:2008 Kunststoff- und Gummimaschinen — Kalander — Sicherheitsanforderungen |
3. September 2022 |
C |
65. |
EN 12643:2014 Erdbaumaschinen — Gummibereifte Maschinen — Lenkanlagen (ISO 5010:1992, modifiziert) |
3. September 2022 |
C |
66. |
EN 12965:2003+A2:2009 Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft — Gelenkwellen und ihre Schutzeinrichtungen — Sicherheit |
3. September 2022 |
C |
67. |
EN 1612-1:1997+A1:2008 Kunststoff- und Gummimaschinen — Reaktionsgießmaschinen — Teil 1: Sicherheitsanforderungen für Misch- und Dosiereinheiten |
3. September 2022 |
C |
68. |
EN 1870-19:2013 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 19: Tischkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch) und Baustellenkreissägemaschinen |
3. September 2022 |
C |
69. |
EN 1870-4:2012 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 4: Mehrblattkreissägemaschinen für Längsschnitt mit Handbeschickung und/oder Handentnahme |
3. September 2022 |
C |
70. |
EN 349:1993+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen |
3. September 2022 |
B |
71. |
EN 574:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — Zweihandschaltungen — Funktionelle Aspekte — Gestaltungsleitsätze |
3. September 2022 |
B |
72. |
EN 50636-2-107:2015 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-107: Besondere Anforderungen für batteriebetriebene Roboter-Rasenmäher (IEC 60335-2-107:2012, modifiziert) EN 50636-2-107:2015/A1:2018 |
3. September 2022 |
C |
73. |
EN 60745-2-13:2009 Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-13: Besondere Anforderungen für Kettensägen (IEC 60745-2-13:2006, modifiziert) EN 60745-2-13:2009/A1:2010 |
3. September 2022 |
C |
74. |
EN 62841-2-11:2016 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-11: Besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen (Stichsägen und Säbelsägen) (IEC 62841-2-11:2015, modifiziert) |
3. September 2022 |
C |
75. |
EN 62841-3-4:2016 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-4: Besondere Anforderungen für transportable Tischschleifmaschinen (IEC 62841-3-4:2016, modifiziert) EN 62841-3-4:2016/A11:2017 |
3. September 2022 |
C |
76. |
EN 62841-3-9:2015 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-9: Besondere Anforderungen für transportable Gehrungskappsägen (IEC 62841-3-9:2014, modifiziert) EN 62841-3-9:2015/AC:2016-09 EN 62841-3-9:2015/A11:2017 |
3. September 2022 |
C |
77. |
EN 940:2009+A1:2012 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kombinierte Holzbearbeitungsmaschinen |
3. September 2022 |
C |
78. |
EN ISO 11203:2009 Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten — Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten aus dem Schallleistungspegel (ISO 11203:1995) |
3. September 2022 |
B |
79. |
EN ISO 13857:2008 Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen (ISO 13857:2008) |
3. September 2022 |
B |
80. |
EN ISO 19432:2012 Baumaschinen und -ausrüstungen — Tragbare, handgeführte Trennschleifmaschinen mit Verbrennungsmotor — Sicherheitsanforderungen (ISO 19432:2012) |
3. September 2022 |
C |
81. |
EN ISO 20361:2015 Flüssigkeitspumpen und -pumpenaggregate — Geräuschmessung — Genauigkeitsklassen 2 und 3 (ISO 20361:2015) |
3. September 2022 |
C |
82. |
EN ISO 3691-1:2015 Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen (ISO 3691-1:2011, einschließlich Cor 1:2013) EN ISO 3691-1:2015/AC:2016 |
3. September 2022 |
C |
83. |
EN ISO 4254-11:2010 Landmaschinen — Sicherheit — Teil 11: Sammelpressen (ISO 4254-11:2010) |
3. September 2022 |
C |
84. |
EN ISO 7096:2008 Erdbaumaschinen — Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen des Maschinenführersitzes (ISO 7096:2000) EN ISO 7096:2008/AC:2009 |
3. September 2022 |
C |
85. |
EN ISO 15012-4:2016 Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren — Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch — Teil 4: Allgemeine Anforderungen (ISO 15012-4:2016) |
3. September 2022 |
C“ |