ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 424

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
15. Dezember 2020


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/2054 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

11

 

*

Beschluss (EU) 2020/2055 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

13

 

*

Beschluss (EU) 2020/2056 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

15

 

*

Beschluss (EU) 2020/2057 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

17

 

*

Beschluss (EU) 2020/2058 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (über Ursprungsregeln) zu dem genannten Abkommen zu vertreten ist

19

 

*

Beschluss (EU) 2020/2059 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts

21

 

*

Beschluss (EU) 2020/2060 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss zu der Änderung des Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu dem Abkommen zu vertreten ist

23

 

*

Beschluss (EU) 2020/2061 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkts

25

 

*

Beschluss (EU) 2020/2062 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

27

 

*

Beschluss (EU) 2020/2063 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

29

 

*

Beschluss (EU) 2020/2064 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

31

 

*

Beschluss (EU) 2020/2065 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

33

 

*

Beschluss (EU) 2020/2066 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

35

 

*

Beschluss (EU) 2020/2067 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

37

 

*

Beschluss (EU) 2020/2068 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls III über den Begriff Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse zu vertreten ist

39

 

*

Beschluss (EU) 2020/2069 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

41

 

*

Beschluss (EU) 2020/2070 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

43

 

*

Beschluss (EU) 2020/2071 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

45

 

*

Beschluss (EU) 2020/2072 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

47

 

*

Beschluss (EU) 2020/2073 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Assoziationsrat EU-Türkei zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

49

 

*

Beschluss (EU) 2020/2074 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzt wurde, zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

51

 

*

Beschluss (EU) 2020/2075 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

53

 

*

Beschluss (EU) 2020/2076 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Ernennung von zwei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

55

 

*

Beschluss (EU) 2020/2077 des Rates vom 8. Dezember 2020 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020

57

 

*

Beschluss (EU) 2020/2078 des Rates vom 10. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada hinsichtlich des Erlasses eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des Partnerschutzprogramms Kanadas und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

58

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative ( ABl. L 130 vom 17.5.2019 )

60

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/1


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/2053 DES RATES

vom 14. Dezember 2020

über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass die Union über angemessene Mittel für eine geordnete Entwicklung ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und sollte auch in größtmöglichem Umfang zur Entwicklung der Politikbereiche der Union beitragen.

(2)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Regelungen zum Eigenmittelsystem der Union in einer Weise geändert, die es nunmehr ermöglicht, bestehende Eigenmittelkategorien abzuschaffen und eine neue Kategorie einzuführen.

(3)

Auf seiner Tagung vom 7. und 8. Februar 2013 hat der Europäische Rat den Rat aufgefordert, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer fortzusetzen, um sie so einfach und transparent wie möglich zu gestalten, die Verbindung zwischen der Mehrwertsteuerpolitik der Union und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu stärken und für die Gleichbehandlung der Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

(4)

Im Juni 2017 hat die Kommission ein Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen angenommen. Darin schlug die Kommission eine Reihe von Optionen vor, um die Eigenmittel sichtbarer mit den Unionspolitiken zu verknüpfen, insbesondere mit den Bereichen Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum. Demnach sollte bei der Einführung neuer Eigenmittel auf deren Transparenz, Einfachheit und Stabilität, ihre Vereinbarkeit mit den politischen Zielen der Union, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum sowie ihre gerechte Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten geachtet werden.

(5)

Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmittel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten wiederholt als überkomplex kritisiert. Der Europäische Rat hat daher auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass es angebracht ist, die Berechnung dieser Eigenmittel zu vereinfachen.

(6)

Um die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitiken stärker zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) zum Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 übereingekommen, dass die Union in den kommenden Jahren auf eine Reform des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und neue Eigenmittel einführen wird.

(7)

Als erster Schritt sollte eine neue Eigenmittelkategorie eingeführt werden, die auf nationalen Beiträgen beruht, die auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet werden. Im Einklang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage nationaler Beiträge, die im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen Beiträge zu vermeiden, sollte ein Anpassungsmechanismus mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung auf die Beiträge von Mitgliedstaaten, die 2017 ein Pro-Kopf-BNE unterhalb des EU-Durchschnitts hatten, angewandt werden. Diese Ermäßigung sollte 3,8 Kilogramm, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2017, entsprechen.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 zur Kenntnis genommen, dass die Kommission als Grundlage für zusätzliche Eigenmittel im ersten Halbjahr 2021 Vorschläge für ein CO2-Grenzausgleichssystem und für eine Digitalabgabe vorlegen wird, mit dem Ziel, diese spätestens zum 1. Januar 2023 einzuführen. Er hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein überarbeitetes Emissionshandelssystem der EU vorzulegen, das möglicherweise auf den Luft- und Seeverkehr ausgeweitet wird. Er hat in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Union im Laufe des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) auf die Einführung anderer Eigenmittel hinarbeiten wird, zu denen auch eine Finanztransaktionssteuer gehören kann.

(9)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit — einschließlich einer fairen Lastenteilung — Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollte. Ferner sollte für den Zeitraum 2021-2027 der jährliche BNE-basierte Beitrag Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens und — im Rahmen der Unterstützung für Aufbau und Resilienz auch Deutschlands — durch Pauschalkorrekturen ermäßigt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten von den von ihnen erhobenen traditionellen Eigenmitteln 25 % als Erhebungskosten einbehalten.

(11)

Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Unionshaushalt sollten die in diesem Beschluss festgesetzten Obergrenzen der Eigenmittel erhöht werden. Zudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender Spielraum einzuplanen, damit die Union unter allen Umständen ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, selbst in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs.

(12)

Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann, sollten ausreichende Spielräume im Rahmen der Obergrenzen der Eigenmittel gewährleistet werden. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, sollte 1,40 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt eingesetzt werden, sollte 1,46 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(13)

Um die Höhe der Finanzmittel, die der Union zur Verfügung gestellt werden, unverändert zu belassen, ist es angebracht, die Obergrenzen der Eigenmittel für Zahlungen und Verpflichtungen — ausgedrückt in Prozent des BNE — für den Fall anzupassen, dass Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen, die zu erheblichen Anpassungen der Höhe des BNE führen.

(14)

Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise verdeutlichen, wie wichtig es ist, dass die Union im Falle wirtschaftlicher Schocks über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügt. Die Union muss sich zur Erreichung ihrer Ziele mit den erforderlichen Mitteln ausstatten. Finanzmittel in außerordentlicher Höhe werden benötigt, um die Folgen der COVID-19-Krise zu bewältigen‚ ohne den Druck auf die Finanzen der Mitgliedstaaten in einer Zeit zu erhöhen, in der ihre Haushalte aufgrund der Finanzierung ihrer nationalen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise bereits einem enormen Druck ausgesetzt sind. Daher sollte auf Unionsebene eine außerordentliche Reaktion erfolgen. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Kommission ausnahmsweise zu ermächtigen, im Namen der Union an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Bis zu 360 Mrd. EUR der aufgenommenen Mittel zu Preisen von 2018 würden für Darlehen und bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 der aufgenommenen Mittel würden für Ausgaben, beide zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise, verwendet werden.

(15)

Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise dienen und deren Wiederauftreten verhindern. Daher sollte die Unterstützung zeitlich begrenzt sein und der Großteil der Mittel unmittelbar nach der Krise bereitgestellt werden, was bedeutet, dass die rechtlichen Verpflichtungen für ein Programm, das aus diesen zusätzlichen Mitteln finanziert wird, bis zum 31. Dezember 2023 eingegangen werden sollten. Die Genehmigung von Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird an die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben des Aufbau- und Resilienzplans geknüpft werden, die nach dem einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet wird, welche die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 widerspiegelt.

(16)

Um die Haftung im Zusammenhang mit der geplanten Mittelaufnahme tragen zu können, ist eine außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen erforderlich. Daher sollten die Obergrenze der Mittel für Zahlungen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen zum alleinigen Zweck der Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten der Union, die sich aus ihrer Mittelaufnahme zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ergeben, um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden. Die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union zum alleinigen und ausschließlichen Zweck der Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, steht in engem Zusammenhang mit der in diesem Beschluss vorgesehenen Anhebung der Eigenmittelobergrenzen und letztlich mit dem Funktionieren des Eigenmittelsystems der Union. Folglich sollte diese Ermächtigung in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden. Der beispiellose Charakter dieses Vorhabens und die außerordentliche Höhe der aufzunehmenden Mittel erfordern, dass Gewissheit über die Gesamthöhe der Haftung der Union und die wesentlichen Merkmale der Rückzahlung besteht und dass eine diversifizierte Mittelaufnahmestrategie umgesetzt wird.

(17)

Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist notwendig, da die Obergrenzen anderenfalls nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit angemessener Mittel zu gewährleisten, die die Union zur Deckung der Verbindlichkeiten benötigt, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben. Die Notwendigkeit, auf diese zusätzliche Mittelzuweisung zurückzugreifen, wird ebenfalls nur vorübergehend bestehen, da die betreffenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten im Laufe der Zeit abnehmen werden, während die aufgenommenen Mittel zurückgezahlt und die Darlehen getilgt werden. Die Anhebung sollte daher enden, sobald alle aufgenommenen Mittel zurückgezahlt sind und alle Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen, die auf der Grundlage dieser Mittel gewährt wurden, nicht mehr bestehen, was spätestens am 31. Dezember 2058 der Fall sein sollte.

(18)

Die Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise müssen erheblich sein und über einen relativ kurzen Zeitraum erfolgen. Die Mittelaufnahme muss entsprechend diesen zeitlichen Vorgaben erfolgen. Daher sollte die Aufnahme neuer Nettomittel spätestens Ende 2026 eingestellt werden. Nach 2026 sollten die Mittelaufnahmen strikt auf Refinanzierungsgeschäfte beschränkt werden, um ein wirksames Schuldenmanagement zu gewährleisten. Die Kommission sollte bei der Umsetzung der Mittelaufnahmen durch eine diversifizierte Finanzierungsstrategie die Kapazität der Märkte, solche beträchtlichen Beträge aufzunehmen mit unterschiedlichen Laufzeiten einschließlich kurzfristiger Finanzierungen zum Zweck des Liquiditätsmanagements, bestmöglich nutzen und die günstigsten Rückzahlungsbedingungen gewährleisten. Zusätzlich sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihres Schuldenmanagements unterrichten. Sobald die Zahlungszeitpläne für die Politikbereiche, die durch die Mittelaufnahme finanziert werden sollen, bekannt sind, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Emissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissionsterminen und voraussichtlichen Volumen für das kommende Jahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen übermitteln. Die Kommission sollte diesen Zeitplan regelmäßig aktualisieren.

(19)

Die Rückzahlung der Mittel, die zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Unterstützung, zur Bereitstellung rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder zur Bildung von Rückstellungen für Haushaltsgarantien aufgenommen wurden, sowie die Zahlung fälliger Zinsen sollten aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten unter Verwendung der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der Union müssen die erforderlichen Mittel zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie gemäß Artikel 310 Absatz 4 und Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in jedem Jahr und unter allen Umständen in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben.

(20)

Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen verwendet werden, werden unter Beachtung eines Mindestbetrags für vorzeitige Rückzahlungen vor Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 verwendet, und können über diesen Betrag hinaus angehoben werden, sofern nach 2021 gemäß dem Verfahren nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV neue Eigenmittel eingeführt worden sind. Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben, sollten bis 31. Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt sein. Um für die Mittel, die zur Deckung der Rückzahlungen der aufgenommenen Mittel erforderlich sind, eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, dass die zugrunde liegenden Mittelbindungen in Jahrestranchen erfolgen.

(21)

Der Zeitplan für Rückzahlungen sollte den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wahren und das gesamte Volumen der im Rahmen der Ermächtigung der Kommission aufgenommenen Mittel abdecken, damit eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten während des Gesamtzeitraums erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags zu entrichtenden Beträge 7,5 % des Höchstbetrags von 390 Mrd. EUR für Ausgaben nicht übersteigen.

(22)

Angesichts der Besonderheiten der außerordentlichen, befristeten und begrenzten Ermächtigung der Kommission, zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel aufzunehmen, sollte klargestellt werden, dass die Union an den Kapitalmärkten aufgenommene Mittel grundsätzlich nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden sollte.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten stets fristgerecht nachkommen kann, sollten in diesem Beschluss besondere Vorschriften vorgesehen werden, mit denen die Kommission ermächtigt wird, während des Zeitraums der vorübergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenzen die Mitgliedstaaten aufzufordern, die entsprechenden Kassenmittel vorläufig bereitzustellen, wenn die bewilligten, in den Unionshaushalt eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die aus der Mittelaufnahme im Zusammenhang mit dieser vorübergehenden Anhebung entstehenden Verbindlichkeiten zu decken. Die Kommission sollte als letztes Mittel Kassenmittel nur dann abrufen dürfen, wenn sie die erforderliche Liquidität nicht durch andere Maßnahmen der aktiven Kassenmittelverwaltung, einschließlich erforderlichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an den Kapitalmärkten, erreichen kann, um die fristgerechte Erfüllung der Verpflichtungen der Union gegenüber Kreditgebern zu gewährleisten. Es ist angebracht vorzusehen, dass ein derartiger Abruf den Mitgliedstaaten von der Kommission rechtzeitig im Voraus mitgeteilt wird und strikt anteilsmäßig zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind, erfolgen und in jedem Fall auf ihren Anteil an der vorübergehend angehobenen Eigenmittelobergrenze, d. h. 0,6 % des BNE der Mitgliedstaaten, begrenzt sein sollte. Kommt ein Mitgliedstaat jedoch einem Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach, oder teilt er der Kommission mit, dass er nicht in der Lage sein wird, einem Abruf nachzukommen, so sollte die Kommission dennoch ermächtigt sein, vorläufig und anteilsmäßig von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen. Es ist angebracht, einen Höchstbetrag vorzusehen, den die Kommission jährlich von den einzelnen Mitgliedstaaten abrufen kann. Es wird erwartet, dass die Kommission die erforderlichen Vorschläge für die Einsetzung der Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten vorläufig bereitgestellten Kassenmittel abgedeckt werden, in den Unionshaushalt vorlegt, um sicherzustellen, dass diese Mittel so früh wie möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h. nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens und somit auf Grundlage der jeweiligen BNE-Schlüssel und unbeschadet sonstiger Eigenmittel und sonstiger Einnahmen.

(24)

Gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV wird eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art einschließen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel umfassen.

(25)

Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu billigen.

(26)

Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit ist es notwendig, Bestimmungen für den reibungslosen Übergang von dem mit dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (3) eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System festzulegen.

(27)

Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom sollte aufgehoben werden.

(28)

Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt werden.

(29)

Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses Beschlusses folgt.

(30)

Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittelsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Beschluss vom 1. Januar 2021 an gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.

Artikel 2

Eigenmittelkategorien und konkrete Methoden für ihre Berechnung

(1)   Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt einzusetzende Eigenmittel dar:

a)

traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b)

Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes für alle Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf den Gesamtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen erhobenen Mehrwertsteuer (MwSt), geteilt durch den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) berechneten gewogenen mittleren MwSt-Satz, ergeben. Die für diesen Zweck zu berücksichtigende MwSt-Bemessungsgrundlage darf für keinen Mitgliedstaat 50 % des BNE überschreiten;

c)

Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80 EUR pro Kilogramm. Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jährliche pauschale Ermäßigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3;

d)

Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels bezeichnet „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), dem Zusätze oder andere Stoffe hinzugefügt worden sein können; „Verpackungsabfälle“ und „Recycling“ haben die in Artikel 3 Nummern 2 bzw. 2c der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2005/270/EG der Kommission (7) festgelegte Bedeutung.

Das Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird berechnet als die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff und der nach der Richtlinie 94/62/EG in demselben Jahr recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben Anspruch auf jährliche pauschale Ermäßigungen, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, die auf den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Beitrag anzuwenden ist: Bulgarien in Höhe von 22 Mio. EUR, Tschechien in Höhe von 32,1876 Mio. EUR, Estland in Höhe von 4 Mio. EUR, Griechenland in Höhe von 33 Mio. EUR, Spanien in Höhe von 142 Mio. EUR, Kroatien in Höhe von 13 Mio. EUR, Italien in Höhe von 184,0480 Mio. EUR, Zypern in Höhe von 3 Mio. EUR, Lettland in Höhe von 6 Mio. EUR, Litauen in Höhe von 9 Mio. EUR, Ungarn in Höhe von 30 Mio. EUR, Malta in Höhe von 1,4159 Mio. EUR, Polen in Höhe von 117 Mio. EUR, Portugal in Höhe von 31,3220 Mio. EUR, Rumänien in Höhe von 60 Mio. EUR, Slowenien in Höhe von 6,2797 Mio. EUR und die Slowakei in Höhe von 17 Mio. EUR.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird der einheitliche Abrufsatz auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten angewendet.

Das BNE gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist das in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 von der Kommission errechnete jährliche BNE zu Marktpreisen.

(4)   Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR, Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von 3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR und Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.

(5)   Ist der Unionshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der Union noch nicht angenommen, so bleiben die vorherigen einheitlichen BNE-gestützten Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

Artikel 3

Eigenmittelobergrenzen

(1)   Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(2)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,46 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(3)   Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann.

(4)   Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten, vorübergehend gemäß Artikel 6 angehobenen Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:

Image 1

wobei

„x %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen,

„y %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen und,

„t“ das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Verfügung stehen, ist.

„ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union.

Artikel 4

Nutzung der an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel

Die Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.

Artikel 5

Außerordentliche und zeitlich befristete zusätzliche Mittel zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

(1)   Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise durch die Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und die darin genannten sektoralen Rechtsvorschriften:

a)

Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der Union Mittel bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die Mittelaufnahme wird in Euro abgewickelt.

b)

Von den aufgenommenen Mitteln können bis zu 360 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Darlehen und abweichend von Artikel 4 bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 für Ausgaben verwendet werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr den angepassten Betrag mit.

Die Kommission steuert die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mittelaufnahme so, dass nach 2026 keine Aufnahme neuer Nettomittel mehr erfolgt.

(2)   Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der aufgenommenen Mittel, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben zu verwenden sind, und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Unionshaushalts. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in mehreren Jahrestranchen erfolgen.

Die Rückzahlung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Mittel wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung so geplant, dass eine stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Mittel beginnt vor Ablauf des MFR-Zeitraums 2021-2027 mit einem Mindestbetrag, sofern nicht genutzte Beträge für Zinszahlungen, die für die Mittelaufnahme nach Absatz 1 dieses Artikels fällig sind, das zulassen, wobei das Verfahren nach Artikel 314 AEUV gebührend zu berücksichtigen ist. Alle Verbindlichkeiten, die sich aus der in Absatz 1 dieses Artikels genannten außerordentlichen und befristeten Ermächtigung der Kommission zur Mittelaufnahme ergeben, sind bis spätestens 31. Dezember 2058 vollständig zurückzuzahlen.

Die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Mittel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Höchstbetrags für Ausgaben nicht übersteigen.

(3)   Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Mittelaufnahme notwendigen Vorkehrungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Schuldenmanagementstrategie. Die Kommission erstellt einen Emissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissionsterminen und -volumen für das kommende Jahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs- und Zinszahlungen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Kommission aktualisiert diesen Zeitplan regelmäßig.

Artikel 6

Außerordentliche und vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen für die Bereitstellung der zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erforderlichen Mittel

Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 jeweils festgelegten Obergrenzen werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der in Artikel 5 genannten Mittelaufnahme ergeben, vorübergehend um jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben, bis alle derartigen Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2058.

Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen darf nicht zur Deckung sonstiger Verbindlichkeiten der Union verwendet werden.

Artikel 7

Grundsatz der Gesamtdeckung

Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.

Artikel 8

Übertragung von Überschüssen

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Artikel 9

Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Die Mitgliedstaaten passen diese Vorschriften gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften an.

Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

(2)   Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß den Verordnungen zur Verfügung, die im Rahmen des Artikels 322 Absatz 2 AEUV erlassen wurden.

(4)   Reichen die bewilligten, in den Unionshaushalt eingesetzten Mittel nicht dafür aus, dass die Union ihren Verpflichtungen aus der Mittelaufnahme nach Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses nachkommen kann, und kann die Kommission die erforderliche Liquidität nicht durch das Ergreifen anderer, in den Finanzierungsregelungen für solche Mittelaufnahmen vorgesehener Maßnahmen rechtzeitig erreichen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Union sicherzustellen — unter anderem durch aktive Kassenmittelverwaltung und erforderlichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an den Kapitalmärkten entsprechend den Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses —, so stellen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel der Kommission — unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (10) der Kommission die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung. In diesem Fall kommen abweichend von Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 die Absätze 5 bis 9 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.

(5)   Vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, anteilsmäßig („pro rata“) zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind, die Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf vorläufig zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kündigt den Mitgliedstaaten solche Abrufe rechtzeitig im Voraus an. Die Kommission wird mit den nationalen Schuldenverwaltungsstellen und Finanzministerien einen strukturierten Dialog über die Emissions- und Rückzahlungszeitpläne aufbauen.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach oder teilt er der Kommission mit, dass er einem Abruf nicht nachkommen kann, so hat die Kommission vorläufig das Recht, von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen, um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitgliedstaats abzudecken. Ein solcher Abruf erfolgt anteilsmäßig zu den Einnahmen, die jeweils im Haushaltsplan für jeden der anderen Mitgliedstaaten veranschlagt sind. Der Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet, diesem nachzukommen.

(6)   Der jährliche Höchstbetrag an Kassenmitteln, der gemäß Absatz 5 von einem Mitgliedstaat abgerufen werden kann, ist in jedem Fall auf seinen BNE-gestützten relativen Anteil an der außerordentlichen und vorübergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 6 begrenzt. Zu diesem Zweck berechnet sich der BNE-gestützte relative Anteil als der Anteil am gesamten BNE der Union, wie er sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmenteils des letzten verabschiedeten Jahreshaushalts der Union der Union ergibt.

(7)   Jede Bereitstellung von Kassenmitteln gemäß den Absätzen 5 und 6 wird unverzüglich gemäß dem geltenden Rechtsrahmen für den Unionshaushalt ausgeglichen.

(8)   Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorläufig bereitgestellten Kassenmittel gedeckt sind, werden unverzüglich in den Unionshaushalt eingesetzt, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Einnahmen so früh wie möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 berücksichtigt werden.

(9)   Die Anwendung des Absatzes 5 darf nicht dazu führen, dass innerhalb eines Jahres Kassenmittel in einem Umfang abgerufen werden, der die gemäß Artikel 6 angehobenen Eigenmittelobergrenzen nach Artikel 3 überschreitet.

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsmaßnahmen für folgende Elemente des Eigenmittelsystems der Union fest:

a)

das Verfahren zur Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 8;

b)

die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Eigenmittel und etwaiger einschlägiger Mitteilungspflichten.

Artikel 11

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)   Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates (11), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates (12), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates (13), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates (14), den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates (15), den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (16) oder auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss; Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang dieses Beschlusses.

(2)   Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom und die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung des Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage ergeben, bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2020 und bei der Berechnung der Finanzierung der Korrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs durch andere Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

(4)   Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

(5)   Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 20 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

(6)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen Beschluss bekannt.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach Absatz 2 folgt.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 16. September 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(7)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

(8)  Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).

(11)  70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).

(12)  85/257/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15).

(13)  Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24).

(14)  94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9).

(15)  2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).

(16)  2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss 2014/335/EU, Euratom

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 4 bis 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/11


BESCHLUSS (EU) 2020/2054 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit der Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1973 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch Ersetzung des Protokoll Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses. (3)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluss des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für das Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 188).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 10245/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/13


BESCHLUSS (EU) 2020/2055 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 97/126/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 31 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Färöer sind übereingekommen so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses. (3)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 10257/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/15


BESCHLUSS (EU) 2020/2056 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit der Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1973 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung von Protokoll Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss, eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und das Königreich Norwegen sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateralen als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannen Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1691/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 10281/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/17


BESCHLUSS (EU) 2020/2057 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit der Verordnung (EWG) Nr. 2842/72 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. April 1973 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Republik Island sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2842/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 10292/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/19


BESCHLUSS (EU) 2020/2058 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (über Ursprungsregeln) zu dem genannten Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Das Protokoll Nr. 4 zum EWR-Abkommen legt die Ursprungsregeln fest. Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) beschließen, das Protokoll Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Gemeinsame Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die EWR-Staaten sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(7)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 10297/20 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/21


BESCHLUSS (EU) 2020/2059 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 30. Juli 2009 unterzeichnet wurde, legte den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen fest. Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 vom Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea und seit dem 28. Juli 2014 von der Republik Fidschi vorläufig angewandt. Seit ihrem Beitritt zum Abkommen wenden auch der Unabhängige Staat Samoa und die Salomonen das Abkommen seit dem 31. Dezember 2018 bzw. dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(2)

Gemäß Artikel 68 des Abkommens und Artikel 41 des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll II“) kann der mit dem Abkommen eingesetzte Handelsausschuss (im Folgenden „Handelsausschuss „EU-Pazifik““) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls II zu ändern.

(3)

Auf seiner achten Sitzung soll der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ einen Beschluss zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls II annehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Beschluss für die Union verbindlich sein wird.

(5)

Einige Bestimmungen des 2009 vereinbarten Protokolls II müssen geändert werden, um die jüngsten Entwicklungen bei den Ursprungsregeln zu berücksichtigen, flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert wird, und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung zu optimieren.

(6)

Die Positionen und Bezeichnungen bestimmter Waren, die in Anhang II des Protokolls II aufgeführt werden, müssen geändert werden, um den Aktualisierungen Rechnung zu tragen, die 2012 und 2017 von der Weltzollorganisation an der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) vorgenommen wurden, und um die Kohärenz der Warenbeschreibungen und der Einreihung zu wahren.

(7)

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union wurde am 9. Dezember 2011 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft. Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten des Pazifik. Anhang IV des Protokolls II sollte daher geändert werden, um die kroatische Fassung der Erklärung auf der Rechnung aufzunehmen.

(8)

In Anhang VIII des Protokolls II werden die überseeischen Länder und Gebiete der Union aufgeführt. „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne des Protokolls II sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete. Die in Anhang VIII des Protokolls II enthaltene Liste sollte aktualisiert werden, um den jüngsten Änderungen des Status einiger überseeischer Länder und Gebiete Rechnung zu tragen.

(9)

Infolge des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und der Salomonen zu dem Abkommen sollten beide Staaten von der in Anhang X des Protokolls II enthaltenen Liste „andere AKP-Staaten“ gestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.

(2)  Siehe Dokument ST 10899/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/23


BESCHLUSS (EU) 2020/2060 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss zu der Änderung des Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu dem Abkommen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt, wurde am 30. Juli 2009 in London unterzeichnet. Der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi wenden das Abkommen seit dem 20. Dezember 2009 bzw. dem 28. Juli 2014 vorläufig an.

(2)

Artikel 80 des Abkommens sieht vor, dass die anderen Pazifik-Inselstaaten dem Abkommen beitreten können. Mit den Beschlüssen (EU) 2018/1908 (2) und (EU) 2020/409 (3) hat der Rat den Beitritt des Unabhängigen Staates Samoa (im Folgenden: „Samoa“) und den Beitritt der Salomonen zu dem Abkommen genehmigt. Samoa ist dem Abkommen am 21. Dezember 2018 beigetreten und wendet es seit dem 31. Dezember 2018 vorläufig an. Die Salomonen sind dem Abkommen am 7. Mai 2020 beigetreten und wenden es seit dem 17. Mai 2020 vorläufig an.

(3)

Nach dem Beitritt Samoas und dem Beitritt der Salomonen muss Anhang II des Interims-Partnerschaftsabkommens geändert werden, um die Marktzugangsangebote dieser Länder in den Anhang aufzunehmen.

(4)

Nach Artikel 68 des Abkommens befasst sich der Handelsausschuss mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1707 (4) hat der Rat den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zu diesen Änderungen festgelegt. Auf seiner siebten Tagung vom 3. bis 4. Oktober 2019 hat der Handelsausschuss eine Empfehlung an die Vertragsparteien des Abkommens angenommen, in der unter anderem vorgeschlagen wird, das Abkommen zu ändern, um dem Beitritt Samoas und künftigen Beitritten anderer Pazifik-Inselstaaten Rechnung zu tragen.

(6)

In Artikel 13 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Handelsausschuss Anhang II des Abkommens in jeder als geeignet erachteten Art und Weise einvernehmlich ändern kann. Auf seiner achten Tagung kann der Handelsausschuss entsprechend diese technische Änderung in das Abkommen aufnehmen, um dem Beitritt Samoas und dem Beitritt der Salomonen Rechnung zu tragen.

(7)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der im Handelsausschuss auf dessen achter Tagung zu der vorgeschlagenen Änderung zu vertreten ist.

(8)

Daher sollte der von der Union im Handelsausschuss auf dessen achter Tagung zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss auf dessen achter Tagung zu der Änderung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts des Unabhängigen Staates Samoa und des Beitritts der Salomonen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses (5).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2018 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 333 vom 28.12.2018, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/409 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 85 vom 20.3.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1707 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf eine Empfehlung betreffend bestimmte Änderungen am Abkommen zur Berücksichtigung des Beitritts Samoas und künftiger Beitritte weiterer Pazifik-Inselstaaten zu dem Abkommen zu vertreten ist (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 45).

(5)  Siehe Dokument ST 11630/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/25


BESCHLUSS (EU) 2020/2061 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Geschäftsordnung der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Juli 2009 unterzeichnete die Union ein Interims-Partnerschaftsabkommen (1) zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), mit dem ein Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen geschaffen wurde. Das Abkommen wird seit dem 20. Dezember 2009 von Papua-Neuguinea, seit dem 28. Juli 2014 von Fidschi, seit dem 31. Dezember 2018 von Samoa und seit dem 17. Mai 2020 von den Salomonen vorläufig angewandt.

(2)

Mit Artikel 68 des Abkommens wird ein Handelsausschuss (im Folgenden Handelsausschuss „EU-Pazifik“) eingerichtet, der sich mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens befasst.

(3)

Gemäß Artikel 68 des Abkommens gibt sich der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ eine Geschäftsordnung und kann Sonderausschüsse einrichten, an die er nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens spezifische Durchführungsbefugnisse überträgt.

(4)

Der Handelsausschuss „EU-Pazifik“ nimmt auf seiner achten Sitzung seine Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung der Sonderausschüsse an.

(5)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der im Handelsausschuss „EU-Pazifik“ hinsichtlich der Annahme einer solchen Geschäftsordnung zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Sitzung des mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschusses hinsichtlich der Festlegung der Geschäftsordnung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ und der Sonderausschüsse zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ (2).

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.

(2)  Siehe Dokument ST 11960/20 unter http://register.consilium.europa.eu


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/27


BESCHLUSS (EU) 2020/2062 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2009/332/EG, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. April 2009 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 116 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und Albanien sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2009/332/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 165).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11141/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/29


BESCHLUSS (EU) 2020/2063 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/998 des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 2“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 kann der mit Artikel 115 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zu ändern.

(3)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 2 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und Bosnien und Herzegowina sind übereingekommen“ so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 2 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/998 des Rates und der Kommission vom 21. April 2015 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 548).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11065/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/31


BESCHLUSS (EU) 2020/2064 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2004/635/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juni 2006 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Arabische Republik Ägpyten sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats. (3)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11075/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/33


BESCHLUSS (EU) 2020/2065 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/495/Euratom des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. I“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. I kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. I zu ändern.

(3)

Der Zoll-Unterausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. I aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und Georgien sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Zoll-Unterausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Zoll-Unterausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2014/495/Euratom des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 261vom 30.8.2014, S. 744).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11080/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/35


BESCHLUSS (EU) 2020/2066 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 67 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und der Staat Israel sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11081/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/37


BESCHLUSS (EU) 2020/2067 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2002/357/EG, EKGS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 89 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschlusseine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und das Haschemitische Königreich Jordanien sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilaterale als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2002/357/EG, EKGS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11085/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/39


BESCHLUSS (EU) 2020/2068 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls III über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. April 2016 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll III über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ (im Folgenden „Protokoll III“). Gemäß Artikel 4 des Protokolls III kann der mit Artikel 126 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls III zu ändern.

(3)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls III (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll III aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und das Kosovo (*) sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls III zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(1)  Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(3)  Siehe Dokument ST 11096/20 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/41


BESCHLUSS (EU) 2020/2069 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/356/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. April 2006 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). Gemäß Artikel 38 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Libanesische Republik sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2006/356/EG des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11104/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/43


BESCHLUSS (EU) 2020/2070 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. April 2004 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Republik Nordmazedonien sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11113/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/45


BESCHLUSS (EU) 2020/2071 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/493/Euratom des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll II“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls II kann der mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls II zu ändern.

(3)

Der Zoll-Unterausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls II (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zoll-Unterausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll II aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Republik Moldau sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Zoll-Unterausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls II zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Zoll-Unterausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2014/493/Euratom des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 739).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11115/20 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/47


BESCHLUSS (EU) 2020/2072 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. September 2013 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 119 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Republik Serbien sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11126/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/49


BESCHLUSS (EU) 2020/2073 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Assoziationsrat EU-Türkei zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (1) (im Folgenden „Beschluss“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/223/EG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2)

Der Beschluss umfasst das Protokoll 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll 3“). Das Protokoll 3 wurde mit dem Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrats EG-Türkei (2) durch ein neues Protokoll ersetzt. Gemäß Artikel 39 des Protokolls 3 kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls 3 zu ändern.

(3)

Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 durch die Ersetzung des Protokolls 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (3) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Republik Türkei sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem Assoziationsrat zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei durch die Ersetzung des Protokolls 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19. Dezember 2006zur Änderung des Protokolls 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (siehe Dokument CE-TR 110/06 unter http://register.consilium.europa.eu).

(3)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(4)  Siehe Dokument ST 11128/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/51


BESCHLUSS (EU) 2020/2074 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzt wurde, zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/528/EGKS der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. August 1996 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 1“). Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 1 kann der mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 zu ändern.

(3)

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 1 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Türkei sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 96/528/EGKS der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11130/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/53


BESCHLUSS (EU) 2020/2075 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/670/Euratom des Rates (1) geschlossen und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll I“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls I kann der mit Artikel 83 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls I zu ändern.

(3)

Der Zoll-Unterausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls I (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll I aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Ukraine sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

(8)

In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

(9)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls I zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Zoll-Unterausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2014/670/Euratom des Rates vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 8).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11131/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/55


BESCHLUSS (EU) 2020/2076 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

zur Ernennung von zwei von der Italienischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2019, 20. Januar 2020, 3. Februar 2020 und 26. März 2020 die Beschlüsse (EU) 2019/2157 (1), (EU) 2020/102 (2), (EU) 2020/144 (3) und (EU) 2020/511 (4) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 erlassen. Am 8. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/766 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (5) erlassen. Am 30. Juli 2020 hat der Rat ferner den Beschluss (EU) 2020/1153 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (6) erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Monica MARINI ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Nicola MARINI (Sindaco del Comune di Albano Laziale (RM)) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt:

Herr Nicola MARINI, Consigliere comunale di Albano Laziale (RM) (Mandatsänderung);

Herr Enrico ROSSI, Assessore del Comune di Signa (FI).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).

(2)  Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2).

(3)  Beschluss (EU) 2020/144 des Rates vom 3. Februar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 16).

(4)  Beschluss (EU) 2020/511 des Rates vom 26. März 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 113 vom 8.4.2020, S. 18).

(5)  Beschluss (EU) 2020/766 des Rates vom 8. Juni 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 187 vom 12.6.2020, S. 3).

(6)  Beschluss (EU) 2020/1153 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 12).


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/57


BESCHLUSS (EU) 2020/2077 DES RATES

vom 8. Dezember 2020

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a;

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 27. November 2019 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 9. Oktober 2020 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt.

Damit dieser Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres 2020 vom Europäischen Parlament angenommen werden kann, muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 8. Dezember 2020 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1.


15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/58


BESCHLUSS (EU) 2020/2078 DES RATES

vom 10. Dezember 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada hinsichtlich des Erlasses eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des Partnerschutzprogramms Kanadas und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/18/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 2 des AZGA verpflichten sich die Zollbehörden, die Zusammenarbeit im Zollbereich auf möglichst breiter Grundlage auszubauen.

(3)

Nach Artikel 20 des AZGA hat der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) die erforderlichen Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Zollbereich zu treffen.

(4)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (im Folgenden „AZSL“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/941/EU des Rates (2) geschlossen und trat am 1. November 2013 in Kraft.

(5)

Nach Artikel 5 des AZSL wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Beschlüsse zu Aspekten der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen zu erlassen.

(6)

Der Gemischte Ausschuss beabsichtigt, einen Beschluss über die gegenseitige Anerkennung des Partnerschutzprogramms Kanadas und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union auf seiner fünften Sitzung, auf jeden Fall aber vor Ende 2022 anzunehmen.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss über die gegenseitige Anerkennung des Partnerschutzprogramms Kanadas und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union in der Union Rechtswirkung entfalten wird.

(8)

Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung des Partnerschutzprogramms Kanadas und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) auf seiner fünften Sitzung hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung des Partnerschutzprogramms Kanadas und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Europäischen Union zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 98/18/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 37).

(2)  Beschluss 2014/941/EU des Rates vom 27. Juni 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 8).

(3)  Siehe Dokument ST13014/20 unter http://register.consilium.europa.eu


Berichtigungen

15.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 424/60


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative

( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019 )

Seite 74, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A, Textbox, Überschrift:

Anstatt:

„(für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe eines Teils einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist)“

muss es heißen:

„(für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist)“.

Seite 74, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A, Tabelle

Anstatt:

„Vollständiger Vorname

FAMILIENNAME

WOHNSITZ (1) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land)

GEBURTS-DATUM

DATUM

UNTERSCHRIFT (2)“

muss es heißen:

„VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN

FAMILIENNAMEN

WOHNSITZ (1) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land

GEBURTSDATUM

DATUM

UNTERSCHRIFT (2)“

Seite 75, Anhang III, Datenschutzerklärung für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen, Absatz 6:

Anstatt:

„Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=dehttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de“

muss es heißen:

„Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection“

Seite 75, Anhang III, Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen, Absatz 6:

Anstatt:

„Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=dehttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de“

muss es heißen:

„Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection“

Seite 76, Anhang III, Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B, Tabelle:

Anstatt:

„VOLLSTÄNDIGER VORNAME

FAMILIENNAME

PERSÖNLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER/NUMMER DES PERSÖNLICHEN AUSWEISPAPIERS

Art der persönlichen Identifikationsnummer oder des Ausweispapiers

DATUM

UNTERSCHRIFT“

muss es heißen:

„VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN

FAMILIENNAMEN

PERSÖNLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER/NUMMER DES PERSÖNLICHEN AUSWEISPAPIERS

Art der persönlichen Identifikationsnummer oder des Ausweispapiers

DATUM

UNTERSCHRIFT“

Seite 77, Anhang III, Datenschutzerklärung für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen, Absatz 6:

Anstatt:

„Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=dehttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de“

muss es heißen:

„Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection“

Seite 77, Anhang III, Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen, Absatz 6:

Anstatt:

„Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=dehttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de“

muss es heißen:

„Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection“