ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 411

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
7. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

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Beschluss (GASP) 2020/1990 des Rates vom 3. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 411/1


BESCHLUSS (GASP) 2020/1990 DES RATES

vom 3. Dezember 2020

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) verlängert wurde.

(2)

Am 3. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1884 (3) angenommen, mit dem die EUMM Georgien bis zum 14. Dezember 2020 verlängert wurde.

(3)

Nach einer strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUMM Georgien bis zum 14. Dezember 2022 zu verlängern.

(4)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2020 und dem 14. Dezember 2022 beläuft sich auf 44 823 402,79 EUR.“;

2.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 14. Dezember 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2020.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1884 des Rates vom 3. Dezember 2018 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 41).