ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 410

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
7. Dezember 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1991 der Kommission vom 27. November 2020 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie perform-IPA ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1992 der Kommission vom 2. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt ( 1 )

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1993 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von selenhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle

67

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1995 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Informationen im Zusammenhang mit der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Hypred’s iodine based products ( 1 )

70

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1996 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8763)  ( 1 )

100

 

*

Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2020 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57)

104

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 406 vom 3.12.2020 )

106

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 352 vom 22.10.2020 )

107

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 406 vom 3.12.2020 )

110

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 327 vom 8.10.2020 )

111

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1991 DER KOMMISSION

vom 27. November 2020

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „perform-IPA“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. April 2016 reichte die Schülke & Mayr GmbH einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „perform-IPA“ der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde Deutschlands der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-AB023095-72 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „perform-IPA“ enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.

(3)

Am 27. August 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“).

(4)

Am 7. April 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2), den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „perform-IPA“ und den endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „perform-IPA“ als „Biozidproduktfamilie“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „perform-IPA“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 27. April 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „perform-IPA“ erteilt werden sollte.

(8)

Der Stellungnahme der Agentur zufolge konnte in Bezug auf den in der Biozidproduktfamilie „perform-IPA“ enthaltenen nicht wirksamen Stoff Diethylphthalat innerhalb der Frist für die Bewertung des Antrags nicht festgestellt werden, ob er die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (3) erfüllt. Daher sollte eine weitere Untersuchung von Diethylphthalat durchgeführt werden. Wird der Schluss gezogen, dass Diethylphthalat als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften einzustufen ist, so wird die Kommission prüfen, ob die Unionszulassung für „perform-IPA“ gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgehoben oder geändert werden muss.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Schülke & Mayr GmbH erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „perform-IPA“ mit der Zulassungsnummer EU-0023656-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom m 27. Dezember 2020 bis zum 30. November 2030.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 5. März 2020 zur Unionszulassung für „perform-IPA“ (ECHA/BPC/245/2020),https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

perform-IPA

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0023656-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0023656-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

perform-IPA

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Schülke & Mayr GmbH

Anschrift

Robert-Koch-Str. 2, 22851 Norderstedt, Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0023656-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0023656-0000

Datum der Zulassung

27. Dezember 2020

Ablauf der Zulassung

30. November 2030

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Schülke & Mayr GmbH

Anschrift des Herstellers

Robert-Koch-Str. 2, 22851 Norderstedt Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Robert-Koch-Str. 2, 22851 Norderstedt Deutschland


Name des Herstellers

BOCHEMIE a.s.

Anschrift des Herstellers

Lidická 326, 735 95 Bohumín Tschechische Republik

Standort der Produktionsstätten

Lidická 326, 735 95 Bohumín Tschechische Republik


Name des Herstellers

Imeco

Anschrift des Herstellers

Boschstr. 5, 63768 Hösbach Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Boschstr. 5, 63768 Hösbach Deutschland

Neue Straße 2-4, 09471 Köningswalde Deutschland


Name des Herstellers

Tristel Solutions Limited

Anschrift des Herstellers

Lynx Business Park, Fordham Road, Snailwell, CB8 7NY Cambridgeshire Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Lynx Business Park, Fordham Road, Snailwell, CB8 7NY Cambridgeshire Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

Techtex

Anschrift des Herstellers

Units 7&8 Rhodes Bus. Park Silburn Way, M24 4NE Middleton Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Units 7&8 Rhodes Bus. Park Silburn Way“ M24 4NE Middleton Vereinigtes Königreich


Name des Herstellers

A.F.P. GmbH

Anschrift des Herstellers

Otto Brenner Straße 16, 21337 Lüneburg Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Otto Brenner Straße 16, 21337 Lüneburg Deutschland


Name des Herstellers

Innovate GmbH

Anschrift des Herstellers

Am Hohen Stein 11, 06618 Naumburg (Saale) Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Am Hohen Stein 11, 06618 Naumburg (Saale) Deutschland


Name des Herstellers

Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH

Anschrift des Herstellers

Kaiser-Wilhelm-Straße 133, 12247 Berlin Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Kaiser-Wilhelm-Straße 133, 12247 Berlin Deutschland


Name des Herstellers

Sterisol AB

Anschrift des Herstellers

Kronoängsgatan 3, 592 23 Vadstena Schweden

Standort der Produktionsstätten

Kronoängsgatan 3, 592 23 Vadstena Schweden


Name des Herstellers

Rudolf Dankwardt GmbH

Anschrift des Herstellers

Gutenbergring 50-52, 22848 Norderstedt Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Gutenbergring 50-52, 22848 Norderstedt Deutschland

Lagerstr. 15, 19249 Jessenitz — Werk/Lübtheen Deutschland

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Ineos Solvents Germany GmbH (formerly Sasol)

Anschrift des Herstellers

Römerstraße 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Römerstraße 733, 47443 Moers Deutschland

Shamrockstr. 88, 44643 Herne Deutschland


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Shell Chemicals Europe B.V.

Anschrift des Herstellers

Postbus 2334, 3000 CH Rotterdam Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Shell Nederland Raffinaderij B.V., Vondelingenweg 601, 3196 KK Rotterdam-Pernis Niederlande

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig, mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta SPC 1 perform IPA liquid

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassernebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Sprühen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Das Produkt direkt auf die Fläche sprühen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf - —

Desinfizieren Sie nach jeder Produktion und jedem Reinigungsprozess oder sofern es gemäß Standardarbeitsanweisung (SOP) erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: Polyethylen hoher Dichte (HDPE), surlyn/Polypropylen (PP)

Verschlussmaterial ist entweder: PP, Polyoxymethylen (POM), Polyethylen niedriger Dichte (LDPE), HDPE, Polyethylen (PE), Ethylenvinylacetat (EVA), Edelstahl, Polybutylenterephtthalat (PBT), (LD)PE, exp.Polytetrafluorethylen (PTFE), lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE), exp. PE (EXPPE), Co Polymer PP.

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen und mind. 1 Min. bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und anschließend mit einem Tuch wischen oder mit einem durch Sprühen oder Gießen zuerst vorgetränkten Tuch die Fläche wischen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. - —

Desinfizieren Sie nach jeder Produktion und jedem Reinigungsprozess oder sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und mit einem Tuch anschließend wischen oder mit einem zuerst durch Sprühen oder Gießen vorgetränkten Tuch die Fläche wischen. Mind. 5 Min. bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 3 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Sprühen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Das Produkt direkt auf die Fläche sprühen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. - —

Desinfizieren Sie nach jeder Produktion und jedem Reinigungsprozess oder sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen und mind. 1 Min. (bakterizid und levurozide Wirkung) oder 2 Min. (viruzide Wirkung) bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für die Desinfektion von lebensmittelverarbeitenden Maschinen und das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 4 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und anschließend mit einem Tuch wischen oder mit einem durch Sprühen oder Gießen zuerst vorgetränkten Tuch die Fläche wischen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig.Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. — —

Desinfizieren Sie nach jeder Produktion und jedem Reinigungsprozess oder sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA.

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und mit einem Tuch anschließend wischen oder mit einem zuerst durch Sprühen oder Gießen vorgetränkten Tuch die Fläche wischen. Mind. 5 Min. bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für die Desinfektion von lebensmittelverarbeitenden Maschinen und das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor Anwendung sorgfältig reinigen.

Überschüssiges Wasser gegebenenfalls vor der Desinfektion von der Oberfläche entfernen

Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf.

Auf vollständige Benetzung achten.

Benutzte Tücher müssen im verschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

Auf ausreichende Belüftung achten um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden.

Augenkontakt vermeiden.

Zum Nachfüllen einen Trichter verwenden.

Außer Reichweite von Kindern und Haustieren aufbewahren.

Kinder und Haustiere sind von Räumen, in denen desinfiziert wird, fern zu halten. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung bevor Kinder und Haustiere behandelte Raum betreten. Dies trifft nicht auf Patientenzimmer im Krankenhaus zu.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Im Unglücksfall: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 36 Monate.

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort lagern.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

perform® sterile alcohol IPA

perform® classic alcohol IPA

buraton® IPA

perform® advanced alcohol IPA

arcana® IPA

clear IPA

pure IPA

disinfectant IPA

Surface disinfection liquid classic

sterile IPA

mikrozid® sterile liquid

Surface disinfection liquid sterile

BTS 6000

Zulassungsnummer

EU-0023656-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

meta SPC 2 perform wipes IPA

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig, mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassernebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher. - —

Desinfizieren Sie nach jeder Produktion und jedem Reinigungsprozess oder sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; biaxial orientiertes Polypropylen (BOPP)+ungerecktes Polypropylen (CPP)

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher. — —

Desinfizieren Sie nach jeder Produktion und jedem Reinigungsprozess oder sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor Anwendung sorgfältig reinigen.

Überschüssiges Wasser gegebenenfalls vor der Desinfektion von der Oberfläche entfernen

Auf vollständige Benetzung achten.

Benutzte Tücher müssen im verschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

Auf ausreichende Belüftung achten um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden.

Augenkontakt vermeiden.

Außer Reichweite von Kindern und Haustieren aufbewahren.

Kinder und Haustiere sind von Räumen, in denen desinfiziert wird, fern zu halten. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung bevor Kinder und Haustiere behandelte Raum betreten. Dies trifft nicht auf Patientenzimmer im Krankenhaus zu.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Im Unglücksfall: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate.

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort lagern.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

perform classic wipes IPA

buraton® wipes IPA

perform® advanced wipes IPA

arcana® wipes IPA

clear IPA wipes

pure IPA wipes

disinfectant IPA wipes

Surface disinfection wipes classic

perform® sterile wipes IPA

sterile IPA wipes

mikrozid® sterile wipes

Surface disinfection wipes sterile

Zulassungsnummer

EU-0023656-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

meta SPC 3 mikrozid liquid

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassernebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Sprühen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Das Produkt direkt auf die Fläche sprühen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. - —

Anwendung sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP.

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen und mind. 1 Min. bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und anschließend mit einem Tuch wischen oder mit einem durch Sprühen oder Gießen zuerst vorgetränkten Tuch die Fläche wischen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig.Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. - —

Anwendung sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP.

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und mit einem Tuch anschließend wischen oder mit einem zuerst durch Sprühen oder Gießen vorgetränkten Tuch die Fläche wischen. Mind. 5 Min. bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9. Verwendung # 3 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Sprühen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Das Produkt direkt auf die Fläche sprühen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. - —

Anwendung sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP.

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen und mind. 1 Min. (bakterizid und levurozide Wirkung) oder 2 Min. (viruzide Wirkung) bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für die Desinfektion von lebensmittelverarbeitenden Maschinen und das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10. Verwendung # 4 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und anschließend mit einem Tuch wischen oder mit einem durch Sprühen oder Gießen zuerst vorgetränkten Tuch die Fläche wischen.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf. — —

Anwendung sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 250-1000 ml

Verpackungsmaterial: HDPE, surlyn/PP

Verschlussmaterial ist entweder: PP, POM, LDPE, HDPE, PE, EVA, Edelstahl, PBT, (LD)PE, exp. PTFE, LLDPE, EXPPE, Co Polymer PP.

Kanister: 5-10 L

Verpackungsmaterial: HDPE.

Verschlussmaterial ist entweder: HDPE/LDPE

Revolver BAG: 1 L

Verpackungsmaterial: EVA

Verschlussmaterial: PP/Silikon/EVA

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Fläche sprühen oder gießen und mit einem Tuch anschließend wischen oder mit einem zuerst durch Sprühen oder Gießen vorgetränkten Tuch die Fläche wischen. Mind. 5 Min. bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann für die Desinfektion von lebensmittelverarbeitenden Maschinen und das Nachfüllverfahren verwendet werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Augenschutz beim Umgang mit dem Produkt tragen

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor Anwendung sorgfältig reinigen.

Überschüssiges Wasser gegebenenfalls vor der Desinfektion von der Oberfläche entfernen

Tragen Sie nicht mehr als 25 ml/m2 auf.

Auf vollständige Benetzung achten.

Benutzte Tücher müssen im verschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

Auf ausreichende Belüftung achten um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden.

Augenkontakt vermeiden.

Zum Nachfüllen einen Trichter verwenden.

Außer Reichweite von Kindern und Haustieren aufbewahren.

Kinder und Haustiere sind von Räumen, in denen desinfiziert wird, fern zu halten. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung bevor Kinder und Haustiere behandelte Raum betreten. Dies trifft nicht auf Patientenzimmer im Krankenhaus zu.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Im Unglücksfall: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 36 Monate.

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort lagern.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

mikrozid® classic liquid

mikrozid® IPA liquid

Surface Disinfection liquid pure

Zulassungsnummer

EU-0023656-0003 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

meta SPC 4 mikrozid wipes

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig, mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassernebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher - —

Anwendung sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher — —

Anwendung sofern es gemäß SOP erforderlich ist.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor Anwendung sorgfältig reinigen.

Überschüssiges Wasser gegebenenfalls vor der Desinfektion von der Oberfläche entfernen

Auf vollständige Benetzung achten.

Benutzte Tücher müssen im verschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

Auf ausreichende Belüftung achten um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden.

Augenkontakt vermeiden.

Außer Reichweite von Kindern und Haustieren aufbewahren.

Kinder und Haustiere sind von Räumen, in denen desinfiziert wird, fern zu halten. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung bevor Kinder und Haustiere behandelte Raum betreten. Dies trifft nicht auf Patientenzimmer im Krankenhaus zu.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Im Unglücksfall: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate.

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort lagern.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

mikrozid® classic wipes

mikrozid® IPA wipes

surface disinfection wipes classic

Zulassungsnummer

EU-0023656-0004 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

meta SPC 5 kodan wipes IPA pro

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig, mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassernebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher — — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor Anwendung sorgfältig reinigen.

Überschüssiges Wasser gegebenenfalls vor der Desinfektion von der Oberfläche entfernen

Auf vollständige Benetzung achten.

Benutzte Tücher müssen im verschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

Auf ausreichende Belüftung achten um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden.

Augenkontakt vermeiden.

Außer Reichweite von Kindern und Haustieren aufbewahren.

Kinder und Haustiere sind von Räumen, in denen desinfiziert wird, fern zu halten. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung bevor Kinder und Haustiere behandelte Raum betreten. Dies trifft nicht auf Patientenzimmer im Krankenhaus zu.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Im Unglücksfall: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate.

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort lagern.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

kodan® wipes pure

schülke® classic wipes

Zulassungsnummer

EU-0023656-0005 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 6

1.   META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 6 Identifikator

Identifikator

meta SPC 6 kodan wipes IPA

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig, mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:Alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassernebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen wie kleine Arbeitsflächen in medizinischen und nichtmedizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen mit Lebens- oder Futtermittelkontakt — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien inklusive Mycobacterium tuberculosis

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von sauberen nicht porösen Oberflächen in Küchen und der Lebensmittelindustrie einschließlich Reinräume (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Mit dem Produkt wird die Fläche direkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher — — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Soft pack: 1-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/Alu/PET; LDPE/PET; BOPP+CPP

Beutel: 10-200 Tücher

Verpackungsmaterial: LDPE/PET

Röhre: 50-200 Tücher

Verpackungsmaterial: HDPE

Verschlussmaterial ist entweder PP, PE3385

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Fläche gründlich mit einem Tuch wischen und bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) mind. 5 Min. einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor Anwendung sorgfältig reinigen.

Überschüssiges Wasser gegebenenfalls vor der Desinfektion von der Oberfläche entfernen

Auf vollständige Benetzung achten.

Benutzte Tücher müssen im verschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Oberflächen verwendet werden.

Auf ausreichende Belüftung achten um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden.

Augenkontakt vermeiden.

Außer Reichweite von Kindern und Haustieren aufbewahren.

Kinder und Haustiere sind von Räumen, in denen desinfiziert wird, fern zu halten. Sorgen Sie für ausreichende Belüftung bevor Kinder und Haustiere behandelte Raum betreten. Dies trifft nicht auf Patientenzimmer im Krankenhaus zu.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Im Unglücksfall: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate.

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort lagern.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

schülke Hygiene-Tücher

SOS Desinfizierende Feuchttücher

SOS Hygiene-Tücher

kodan® clean comfort wipes

schülke clean comfort wipes

Hygiene-Tücher

Desinfizierende Feuchttücher

Desinfektionstücher

clean comfort wipes

disinfecting wipes

Zulassungsnummer

EU-0023656-0006 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 7

1.   META-SPC 7 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 7 Identifikator

Identifikator

meta SPC 7 AntiLy SD

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-7

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 7 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 7

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 7

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassersprühnebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 7

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Sprühen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion sauberer, nicht poröser Oberflächen wie kleiner Arbeitsflächen in medizinischen und nicht medizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Produkt wird direkt auf die Oberfläche gesprüht.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Nicht mehr als 25 ml/m2 ausbringen. - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 125-1000 ml

Verpackungsmaterialien: HDPE

Klappendeckel: PP; Feinnebelsprüher: komplexes System (PE-LD, PP, PBT, POM, EVA, Edelstahl); Sprühkopf: komplexes System (PP, PE, POM, Synthetiköl, Silikonöl)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Oberflächen sprühen und mindestens 1 Minute lang bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann beim Nachfüllen ergriffen werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Bei Handhabung des Produkts Augenschutz tragen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion sauberer, nicht poröser Oberflächen wie kleiner Arbeitsflächen in medizinischen und nicht medizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Das Produkt wird durch Gießen, Sprühen oder Tränken auf Tücher aufgebracht und danach wird die Oberfläche gründlich mit dem getränkten Tuch abgewischt (Nasswischen).

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Nicht mehr als 25 ml/m2 ausbringen. - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 125-1000 ml

Verpackungsmaterialien: HDPE

Klappendeckel: PP

Feinnebelsprüher: komplexes System (PE-LD, PP, PBT, POM, EVA, Edelstahl);

Sprühkopf: komplexes System (PP, PE, POM, Synthetiköl, Silikonöl)

Kanister: 5-30 l

Verpackungsmaterialien: HDPE

Material des Verschlusses: HDPE

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt durch Gießen, Sprühen oder Tränken auf Tücher aufbringen und die Oberfläche gründlich mit dem getränkten Tuch abwischen (Nasswischen). Mindestens 5 Minuten lang bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann beim Nachfüllen ergriffen werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Bei Handhabung des Produkts Augenschutz tragen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 19. Verwendung # 3 — Desinfektion von Oberflächen in Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln — Sprühen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion sauberer, nicht poröser Oberflächen in Küchen und in der Lebensmittelindustrie, einschließlich Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Sprühen

Produkt wird direkt auf die Oberfläche gesprüht.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Nicht mehr als 25 ml/m2 ausbringen. - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 125-1000 ml

Verpackungsmaterialien: HDPE

Klappendeckel: PP

Feinnebelsprüher: komplexes System (PE-LD, PP, PBT, POM, EVA, Edelstahl)

Sprühkopf: komplexes System (PP, PE, POM, Synthetiköl, Silikonöl)

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt auf die Oberflächen sprühen und mindestens 1 Minute (bakterizide und levurozide Wirkung) bzw. 2 Minuten (viruzide Wirkung) lang bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann bei der Desinfektion von Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung und beim Nachfüllen ergriffen werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Bei Handhabung des Produkts Augenschutz tragen.

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 20. Verwendung # 4 — Desinfektion von Oberflächen in Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion sauberer, nicht poröser Oberflächen in Küchen und in der Lebensmittelindustrie, einschließlich Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Das Produkt wird durch Gießen, Sprühen oder Tränken auf Tücher aufgebracht und danach wird die Oberfläche gründlich mit dem getränkten Tuch abgewischt (Nasswischen).

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertig. Nicht mehr als 25 ml/m2 ausbringen. — — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flasche: 125-1000 ml

Verpackungsmaterialien: HDPE

Klappendeckel: PP

Feinnebelsprüher: komplexes System (PE-LD, PP, PBT, POM, EVA, Edelstahl)

Sprühkopf: komplexes System (PP, PE, POM, Synthetiköl, Silikonöl)

Kanister: 5-30 l

Verpackungsmaterialien: HDPE

Material des Verschlusses: HDPE

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Gebrauchsfertiges Produkt durch Gießen, Sprühen oder Tränken auf Tücher aufbringen und die Oberfläche gründlich mit dem getränkten Tuch abwischen (Nasswischen). Mindestens 5 Minuten lang bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Die folgende persönliche Risikominderungsmaßnahme kann bei der Desinfektion von Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung und beim Nachfüllen ergriffen werden, sofern sie nicht durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden kann: Bei Handhabung des Produkts Augenschutz tragen.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (7) DER META-SPC 7

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor der Anwendung gründlich reinigen.

Gegebenenfalls vor der Desinfektion überschüssiges Wasser von der Oberfläche entfernen.

Nicht mehr als 25 ml/m2 ausbringen.

Oberflächen vollständig befeuchten.

Gebrauchte Tücher müssen in einem geschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt ist nur für die Desinfektion kleiner Flächen anzuwenden.

Für ausreichende Belüftung sorgen, um der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre vorzubeugen.

Augenkontakt vermeiden.

Zum Nachfüllen ist ein Trichter zu verwenden.

Von Kindern und Tieren fernhalten.

Kinder und Tiere von Räumen fernhalten, in denen eine Desinfektion vorgenommen wird. Für angemessene Belüftung sorgen, bevor Kinder und Tiere behandelte Räume betreten. Dies gilt nicht für Patientenzimmer in Krankenhäusern.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Bei Unfall: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

Bei Berührung mit der Haut: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 36 Monate

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur aufbewahren.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 7

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

AntiLy 5

Zulassungsnummer

EU-0023656-0007 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

AntiLy 6

Zulassungsnummer

EU-0023656-0008 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

META-SPC 8

1.   META-SPC 8 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 8 Identifikator

Identifikator

meta SPC 8 AntiLy SD wipes

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-8

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 8 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

63,1

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 8

Formulierung(en)

eine andere Flüssigkeit (AL), gebrauchsfertig, mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 8

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung verwenden.

Funkenarmes Werkzeug verwenden.

Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Einatmen von Aerosol vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei Brand:alkoholbeständigen Schaum, Kohlendioxid oder Wassersprühnebel zum Löschen verwenden.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt/Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 8

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 21. Verwendung # 1 — Desinfektion von Oberflächen — Wischen

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion sauberer, nicht poröser Oberflächen wie kleiner Arbeitsflächen in medizinischen und nicht medizinischen Bereichen sowie Oberflächen in Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Oberfläche wird direkt mit Produkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Dose: 100-150 Tücher

Verpackung: HDPE

Material des Verschlusses: HDPE

Packung: 100-150 Tücher

Verpackung: PET/PE

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberfläche gründlich mit dem Tuch abwischen und mindestens 5 Minuten lang bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 22. Verwendung # 2 — Desinfektion von Oberflächen in Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln — Wischen

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: -

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion sauberer, nicht poröser Oberflächen in Küchen und in der Lebensmittelindustrie, einschließlich Reinräumen (Klasse A/B)

Anwendungsmethode(n)

Wischen

Oberfläche wird direkt mit Produkt gewischt.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Gebrauchsfertige Tücher - — -

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Dose: 100-150 Tücher

Verpackung: HDPE

Material des Verschlusses: HDPE

Packung: 100-150 Tücher

Verpackung: PET/PE

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberfläche gründlich mit dem Tuch abwischen und mindestens 5 Minuten lang bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C) einwirken lassen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

 

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (8) DER META-SPC 8

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Die Oberfläche vor der Anwendung gründlich reinigen.

Gegebenenfalls vor der Desinfektion überschüssiges Wasser von der Oberfläche entfernen.

Oberflächen vollständig befeuchten.

Gebrauchte Tücher müssen in einem geschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt ist nur für die Desinfektion kleiner Flächen anzuwenden.

Für ausreichende Belüftung sorgen, um der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre vorzubeugen.

Augenkontakt vermeiden.

Von Kindern und Tieren fernhalten.

Kinder und Tiere von Räumen fernhalten, in denen eine Desinfektion vorgenommen wird. Für angemessene Belüftung sorgen, bevor Kinder und Tiere behandelte Räume betreten. Dies gilt nicht für Patientenzimmer in Krankenhäusern.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste Hilfe:

 

Bei Unfall: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.

 

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

 

Bei Berührung mit der Haut: Mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

 

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

 

BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

-

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Behälter dicht verschlossen halten.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

Vor Sonnenlicht schützen.

Im Originalbehälter bei Raumtemperatur aufbewahren.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Der europäische Referenzwert von 129,28 mg/m3 wurde für das im Produkt enthaltene Propan-2-ol (CAS-Nr.: 67-63-0) für den professionellen Anwender festgelegt und für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet.

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 8

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

AntiLy 5 wipes

Zulassungsnummer

EU-0023656-0009 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

AntiLy 6 wipes

Zulassungsnummer

EU-0023656-0010 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

63,1


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.

(6)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.

(7)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 7.

(8)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 8.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1992 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Aufgrund der vorgelegten Informationen wurde es für notwendig erachtet, die Liste zu aktualisieren.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4)

Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Belarus, Dominikanische Republik, Kasachstan, Republik Moldau, Pakistan und Russland. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Äquatorialguinea, Armenien, Indonesien, Kirgisistan und im Kongo (Brazzaville) vor.

(6)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber (TCO) durchgeführt wurden.

(7)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen der Vorfeldinspektionen, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) auf der Grundlage des in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) festgelegten EU-Programms für Vorfeldinspektionen durchgeführt wurden.

(8)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit geleistet haben.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen der Union

(10)

Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

(11)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Belarus

(12)

Luftfahrtunternehmen aus Belarus wurden noch nie in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(13)

Die Kommission hat die Fortschritte der zuständigen belarussischen Behörde, d. h. des belarussischen Luftfahrtministeriums („AD-BLR“), beim Kapazitätsaufbau weiterhin überwacht, um sicherzustellen, dass der Betrieb von in Belarus zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen durchgeführt wird.

(14)

Am 8. Oktober 2020 hielten die Kommission, die Agentur und Vertreter der AD-BLR eine technische Sitzung ab, auf der die von der AD-BLR ergriffenen Maßnahmen erörtert wurden, mit denen die AD-BLR auch auf die Sicherheitsbedenken der Agentur reagierte, die diese bei ihren technischen Bewertungen im Rahmen der Erstbewertung und der kontinuierlichen Überwachung von TCO-Zulassungen nach der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission geäußert hatte.

(15)

Auf dieser Sitzung legte die AD-BLR Informationen über ihre neue Organisationsstruktur vor, auch zur Einstellung und Ausbildung des Personals, zur Funktionsweise ihrer Qualitätsabteilung, zum Status der Neuzertifizierung der von der AD-BLR zugelassenen Luftfahrtunternehmen und zu den vorübergehenden Beschränkungen, die sie einigen Luftfahrtunternehmen auferlegt hatte, sowie zu den im Rahmen ihres Überwachungsprogramms durchgeführten Tätigkeiten. Die AD-BLR stellte ferner fest, dass der Plan mit den Abhilfemaßnahmen, der als Reaktion auf die bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im März 2019 festgestellten Unzulänglichkeiten ausgearbeitet wurde, umgesetzt wurde.

(16)

Am 17. November 2020 unterrichtete die Kommission den EU-Flugsicherheitsausschuss über die Erläuterungen der AD-BLR. Vor diesem Hintergrund ist die Aufnahme bestimmter, von der AD-BLR zugelassener Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 nicht gerechtfertigt, auch wenn bei diesen Luftfahrtunternehmen Mängel festgestellt wurden, die behoben werden müssen, wie etwa die Nichtanpassung des Instandhaltungsprogramms an die Art des Flugbetriebs des Luftfahrzeugs oder Mängel, die bei der Verwaltung von zeitfesten und dauerfesten Komponenten festgestellt wurden.

(17)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Belarus zu ändern.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die in Belarus zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(19)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards aufdecken, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik

(20)

Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik wurden noch nie in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(21)

Vom 27. bis 31. Januar 2020 führten Vertreter der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten in der Dominikanischen Republik in den Räumlichkeiten des Instituto Dominicano de Aviación Civil („IDAC“) vor Ort eine Sicherheitsbewertung der Union durch. Zwar ergaben die Ergebnisse dieses Besuchs, dass das IDAC in der Lage war, die Luftverkehrstätigkeiten in der Dominikanischen Republik zu überwachen, doch wurden eine Reihe von Schwachstellen im Sicherheitsaufsichtssystem festgestellt. Diese Schwachstellen geben jedoch keinen Anlass zu unmittelbaren Sicherheitsbedenken. Das IDAC erstellte einen Plan mit Abhilfemaßnahmen und übermittelte ihn der Kommission am 15. April 2020.

(22)

Am 4. November 2020 legte das IDAC einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung ihres Abhilfemaßnahmenplans vor. Dieser Fortschrittsbericht enthielt detaillierte Informationen zu jeder festgestellten Unzulänglichkeit, wie z. B. die Ursachenanalyse, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und deren Fortschritte, die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen Aufgaben und deren Fortschritte sowie eine detaillierte Weiterverfolgung. Das IDAC schätzt, dass ihr Plan mit den Abhilfemaßnahmen zu 87,66 % fertiggestellt ist.

(23)

Auf der Grundlage dieses Berichts ist die Kommission der Auffassung, dass das IDAC zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die notwendige Fähigkeit und Bereitschaft verfügt, die während des Besuchs festgestellten Sicherheitsmängel zu beheben, und dass sie ihren Maßnahmenplan wirksam umsetzt. Aus diesen Gründen war eine Anhörung des IDAC vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss nicht erforderlich.

(24)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Dominikanischen Republik zu ändern.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die in der Dominikanischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(26)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards aufdecken, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(27)

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan wurden im Jahr 2016 aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen (6).

(28)

Im Februar 2020 leitete die Kommission aufgrund einer offensichtlichen Verschlechterung der Sicherheitsaufsicht durch die zuständigen Behörden Kasachstans Konsultationen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ein. Auf seiner Sitzung im Mai 2020 erhielt der EU-Flugsicherheitsausschuss einen Überblick über die Situation der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan.

(29)

Im Nachgang zu der Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses vom Mai 2020 standen die Kommission und die EASA in ständigem Kontakt mit dem Zivilluftfahrtausschuss Kasachstans („CAC KZ“) und der kasachischen Luftfahrtverwaltung (eine AG) („AAK“), um weitere Daten und Informationen zu sammeln. Insbesondere erkundigte sich die Kommission nach der Sigma Airlines, deren Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) die AAK aus Sicherheitsgründen widerrufen hatte.

(30)

Am 16. Oktober 2020 fand eine Sitzung zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und Vertretern des CAC KZ und der AAK statt. Hierbei gab die AAK einen umfassenden Überblick über ihre Funktionen sowie die Durchführung der Sicherheitsaufsicht, einschließlich einer Aktualisierung der Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, registrierten Luftfahrzeugen, der Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse in der Luftfahrt sowie der Durchsetzungsmaßnahmen. Zudem legte sie einen Überblick über ihre Überwachungstätigkeiten und ihre Pläne für Einstellung und Weiterbildung des technischen Personals sowie ihr strategisches Konzept für die technische Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau im Bereich der Flugsicherheit vor. Darüber hinaus informierte die AAK über die Entwicklung zusätzlicher Aufsichtsverfahren, die verstärkte Umsetzung des Programms für die Sicherheitsaufsicht und die Schritte zur Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems.

(31)

Die AAK erklärte, dass sie zusammen mit dem CAC KZ Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in Kasachstan ergreift. Auch soll der nationale Rechtsrahmen dahingehend geändert werden, dass die funktionale Trennung zwischen den beiden zuständigen Luftfahrtbehörden (AAK und CAC KZ) verbessert wird.

(32)

Aus den derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Bewertungen der TCO-Genehmigung durch die Agentur und der von der AAK vor und während der Sitzung vom 16. Oktober 2020 vorgelegten Informationen, geht hervor, dass offenbar erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheitslage in Kasachstan unternommen werden und sich entsprechende Entwicklungen abzeichnen. Die Kommission erkennt zwar die bisherigen Maßnahmen an, wird aber ihre Überwachung und Bewertung der weiteren Entwicklung der Lage fortsetzen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Kasachstan durchzuführen.

(33)

Angesichts der vorstehend erläuterten Maßnahmen, die von der AAK und der CAC KZ nachweislich ergriffen wurden, und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(35)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards aufdecken, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau

(36)

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau mit Ausnahme der drei Luftfahrtunternehmen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo wurden 2019 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (7) aufgenommen.

(37)

Am 23. Juli 2020 hielten die Kommission und Vertreter der Zivilluftfahrtbehörde Moldaus („CAAM“) auf Ersuchen Moldaus und im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten eine Sitzung ab, auf der die CAAM einen Überblick über ihre Aufgaben, einschließlich der Grundsätze ihrer Sicherheitsaufsicht, gab. Weitere Informationen der CAAM umfassten einen Überblick über die Entwicklungen und den aktuellen Stand ihres Abhilfemaßnahmenplans, mit dem auf die Feststellungen und Empfehlungen reagiert wurde, die sich aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Februar 2019 ergeben hatten.

(38)

Darüber hinaus übermittelte die CAAM am 31. Juli 2020 im Nachgang zu der technischen Sitzung zusätzliche Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Abhilfemaßnahmenplans, den sie zur Behebung der bei der Sicherheitsbewertung vor Ort der Union festgestellten Sicherheitsmängel ausgearbeitet hat. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die CAAM einige Fortschritte bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen erzielt hat. Derzeit liegen jedoch noch nicht genügend Nachweise vor, die eine Aufhebung der Betriebsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen aus Moldau rechtfertigen könnten. Die vorgelegten Informationen über die Verbesserungen sollten weiter überprüft werden, vorzugsweise im Rahmen einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in der Republik Moldau.

(39)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Republik Moldau zu ändern.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(41)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards aufdecken, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

(42)

Pakistan International Airlines wurde im März 2007 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (8) aufgenommen und im November 2007 aus diesem Anhang gestrichen (9).

(43)

Aus einer am 24. Juni 2020 vorgelegten Erklärung des pakistanischen Bundesministers für Luftfahrt ging hervor, dass eine große Zahl der von der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde („PCAA“) erteilten Pilotenlizenzen betrügerisch erlangt wurden.

(44)

Diese Erklärung und auch die kaum wirksame Umsetzung eines Sicherheitsmanagementsystems (Safety Management System, SMS) haben die Agentur veranlasst, die TCO-Genehmigungen der Pakistan International Airlines und der Vision Air mit Wirkung vom 1. Juli 2020 auszusetzen. Das offensichtliche Fehlen einer wirksamen Aufsicht durch die PCAA im Einklang mit internationalen Sicherheitsstandards trug zu dieser Entscheidung bei.

(45)

Am 1. Juli 2020 nahm die Kommission Konsultationen mit der PCAA nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 auf. Die Kommission ersuchte die PCAA um Auskunft über ihre Reaktion auf die Erklärung des Bundesministers. Insbesondere ersuchte die Kommission um Informationen über die Aufsicht über die in Pakistan eingetragenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich ihrer Sicherheitsmanagementsysteme, sowie um Belege dafür, dass die Situation in anderen Sektoren, wie der Zulassung von Flugbegleitern oder von Instandhaltungstechnikern, sich nicht genauso darstellt.

(46)

Am 9. Juli und 25. September 2020 fanden technische Sitzungen mit der PCAA statt, um die vorgelegten Informationen und die ergriffenen Maßnahmen zu erörtern.

(47)

Die PCAA war gegenüber der Kommission kooperativ und transparent. Sie teilte der Kommission mit, dass ihre Prüfung der Situation letztlich zum Widerruf bzw. zur Aussetzung betrügerisch erlangter Lizenzen sowie zu der Entscheidung geführt habe, ab Ende Juni 2020 keine neuen Lizenzen mehr zu erteilen. Die PCAA teilte ferner mit, dass zur Lösung der genannten Probleme neue Luftverkehrsvorschriften eingeführt und die notwendigen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen worden seien. In Bezug auf die SMS-Aufsicht räumte die PCAA ein, dass sich ihre Umsetzung noch in der Anfangsphase befindet. Es scheint, dass die PCAA die Ursachen ihrer Probleme noch immer wirksam aufdecken und nachhaltig angehen muss.

(48)

Aus den derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen zur Bewertung der TCO-Genehmigung durch die Agentur, geht hervor, dass die PCAA offenbar erhebliche Anstrengungen unternimmt, die Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die zur Verbesserung der Sicherheitslage in Pakistan erforderlich sind. Die Kommission erkennt zwar die bisherigen Maßnahmen an, wird aber ihre Überwachung und Bewertung der weiteren Entwicklung der Lage fortsetzen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Pakistan durchzuführen.

(49)

Angesichts der vorstehend erläuterten Maßnahmen, die von der PCAAK nachweislich ergriffen wurden, und im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht deshalb nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Pakistan zu ändern.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(51)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards aufdecken, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Russland

(52)

Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben das Sicherheitsniveau der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(53)

Am 22. Oktober 2020 trafen Vertreter der Kommission und der Agentur mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur („FATA“) zusammen, um die Sicherheitsleistung der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen anhand der Berichte über Vorfeldinspektionen, die zwischen dem 15. April 2019 und dem 15. Oktober 2020 durchgeführt wurden, zu überprüfen und zu ermitteln, in welchen Fällen die FATA ihre Aufsichtstätigkeiten verstärken sollte.

(54)

Bei der Überprüfung der SAFA-Vorfeldinspektionen von in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden keine signifikanten oder wiederkehrenden Sicherheitsmängel festgestellt.

(55)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der FATA bei der Sitzung vorgelegten, ist die Kommission der Auffassung, dass die FATA derzeit über die erforderlichen Fähigkeiten und die Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln verfügt. Aus diesen Gründen bestand keine Notwendigkeit für eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder eines der in Russland zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss.

(56)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht somit nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Russland zu ändern.

(57)

Die Mitgliedstaaten sollten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch bestimmte Luftfahrtunternehmen aus Russland im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(58)

Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbares Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen hindeuten, kann die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen aus Russland den Flugbetrieb untersagen und sie in den Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufnehmen.

(59)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(60)

In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(61)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/618 der Kommission vom 15. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 106 vom 17.4.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IR-C

Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/A/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT)

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17YYY

Unbekannt

Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Armenien

AIRCOMPANY ARMENIA

AM AOC 065

NGT

Armenien

ARMENIA AIRWAYS

AM AOC 063

AMW

Armenien

ARMENIAN HELICOPTERS

AM AOC 067

KAV

Armenien

ATLANTIS ARMENIAN AIRLINES

AM AOC 068

AEU

Armenien

ATLANTIS EUROPEAN AIRWAYS

AM AOC 017

LUR

Armenien

MARS AVIA

AM AOC 066

MRS

Armenien

SKYBALL

AM AOC 069

nicht anwendbar

Armenien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kongo (Brazzaville)

CANADIAN AIRWAYS CONGO

CG-CTA 006

Unbekannt

Kongo (Brazzaville)

EQUAFLIGHT SERVICES

CG-CTA 002

EKA

Kongo (Brazzaville)

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Kongo (Brazzaville)

TRANS AIR CONGO

CG-CTA 001

TSG

Kongo (Brazzaville)

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

CG-CTA 004

Unbekannt

Kongo (Brazzaville)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

AAC/DG/OPS-09/03

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

AAC/DG/OPS-09/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

AAC/DG/OPS-09/04

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

AAC/DG/OPS-09/02

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO AIRWAYS

AAC/DG/OPS-09/01

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

AAC/DG/OPS-09/10

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MALU AVIATION

AAC/DG/OPS-09/05

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVE AIR CARGO

AAC/DG/OPS-09/07

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

AAC/DG/OPS-09/06

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MWANT JET

AAC/DG/OPS-09/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

(RDC)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisistan

AIR COMPANY AIR KG

50

Unbekannt

Kirgisistan

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisistan

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisistan

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisistan

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

AL MAHA AVIATION

030/18

Unbekannt

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

LIBYAN WINGS AIRLINES

029/15

LWA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Moldau, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Moldova, Fly One und Aerotranscargo, einschließlich

 

 

Moldau

Î.M ‚VALAN ICC‘ SRL

MD009

VLN

Moldau

CA ‚AIM AIR‘ SRL

MD015

AAM

Moldau

CA ‚AIR STORK‘ SRL

MD018

MSB

Moldau

Î M ‚MEGAVIATION‘ SRL

MD019

ARM

Moldau

CA ‚PECOTOX-AIR‘ SRL

MD020

PXA

Moldau

CA ‚TERRA AVIA‘ SRL

MD022

TVR

Moldau

CA ‚FLY PRO‘ SRL

MD023

PVV

Moldau

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Nepal

ALTITUDE AIR

085/2016

Unbekannt

Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Nepal

SUMMIT AIR

064/2010

Unbekannt

Nepal

HELI EVEREST

086/2016

Unbekannt

Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Nepal

KAILASH HELICOPTER SERVICES

087/2018

Unbekannt

Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Nepal

MANANG AIR PVT

082/2014

Unbekannt

Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Nepal

PRABHU HELICOPTERS

081/2013

Unbekannt

Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Nepal

YETI AIRLINES

037/2004

NYT

Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA’S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

GNF

Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Sudan

SUN AIR

51

SNR

Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336).

Komoren

IRAN AIR

FS100

IRA

Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben.

Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Nordkorea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Nordkorea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1993 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2020

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von selenhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 das Inverkehrbringen von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, genehmigt.

(4)

Am 21. September 2018 stellte das Unternehmen Skotan S.A. (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von mit Selen angereicherter Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel. Der Antragsteller beantragte die Verwendung von mit Selen angereicherter Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Der Antragsteller schlug eine Verwendungshöchstmenge von 0,2 g pro Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren und von 1 g pro Tag für Jugendliche und Erwachsene vor.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 18. Februar 2019 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung von selenhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 18. Dezember 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of selenium-enriched biomass of Yarrowia lipolytica as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (6) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen unbedenklich ist. Des Weiteren befand die Behörde, dass das Selen aus der selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica genauso sicher ist wie Selen aus anderen ernährungsbedingten Quellen.

(8)

Die Behörde stellte ferner fest, dass bei den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsmengen die Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in Kombination mit einer selenreichen Grundernährung dazu führen könnte, dass die Gesamtmengen an Selen die vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ (7) für Selen festgelegte zulässige Höchstaufnahmemenge bei allen Zielgruppen mit Ausnahme von Kindern zwischen 7 und 9 Jahren überschreiten.

(9)

Angesichts der Feststellung der Behörde zur kombinierten Aufnahme von Selen stellte der Antragsteller bei der Kommission einen geänderten Antrag in Bezug auf die Bedingungen für die Verwendung selenhaltiger Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica, insbesondere in Bezug auf die Höchstgehalte des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln und die Bevölkerungsgruppen, für die Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der Antragsteller schlug vor, das neuartige Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln, die für die allgemeine Bevölkerung ab dem Alter von 4 Jahren bestimmt sind, in Mengen zwischen 50 mg/Tag und 800 mg/Tag zu verwenden, was zu Selen-Aufnahmemengen führen würde, die zusammen mit den Selen-Aufnahmemengen aus einer selenreichen Grundernährung nicht die Höchstaufnahmemenge für Selen überschreiten würden.

(10)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gutachten der Behörde und die vom Antragsteller beantragten geänderten Verwendungsbedingungen hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica in Bezug auf die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen bei Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(11)

Die Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 13).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(6)  EFSA Journal 2020;18(1):5992.

(7)  SCF (Scientific Committee on Food), 2000. Opinion of the Scientific Committee on Food on the Tolerable Upper Intake Level of selenium. SCF/CS/NUT/UPPLEV/25 Final, 18 S.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica‘.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten  (*1).

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG  (1), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren

50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10 μg Selen pro Tag entspricht

100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20 μg Selen pro Tag entspricht

500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100 μg Selen pro Tag entspricht

800 mg/Tag für Erwachsene, was 160 μg Selen pro Tag entspricht

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:

Selen insgesamt: 165–200 μg/g

Se-Methionin (2): 100–140 μg/g

Protein: 40–50 g/100 g

Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

Zucker: < 1 g/100 g

Fett: 6–12 g/100 g

Gesamtasche: ≤ 15 %

Wasser: ≤ 5 %

Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 3,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica  (3): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten


(1)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(*1)  Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.“

(2)  Ausgedrückt als Selen.

(3)  Anwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.“


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1994 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2020

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 (2) weitete die Kommission die gegenüber bestimmten korrosionsbeständigen Stählen mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte geringfügig veränderte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China aus.

(2)

Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die endgültigen Antidumpingzölle gegenüber der betroffenen Ware, wie in der Ausgangsuntersuchung definiert, durch Einfuhren der geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen wurden. Die Untersuchung zeigte, dass es eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Volksrepublik China und der Union gab, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Abhilfewirkung der Zölle im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde. Schließlich stellte die Kommission bei der geringfügig veränderten Ware im Vergleich zu den zuvor ermittelten Normalwerten Dumping fest. Daher kam die Kommission im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) zu dem Schluss, dass die für Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet werden sollten.

(3)

Dementsprechend wurde in Artikel 1 Absatz 1 der besagten Verordnung festgelegt, dass der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission (3) eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die geringfügig veränderte Ware ausgeweitet wird. Die betreffende Bestimmung enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die anwendbare Höhe der Zölle.

(4)

Im Interesse der Klarheit und im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung wird festgehalten, dass es sich bei dem ausgeweiteten Zoll um den Zoll handelt, der in den ursprünglichen Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ gilt. Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde bereits in Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 als Grundlage für die Ausweitung der Maßnahmen genannt. Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung kann die Kommission die auszuweitenden Zölle so festlegen, dass deren Höhe höchstens dem residualen Antidumpingzoll für das den Maßnahmen unterliegende Land entspricht. Aus der Bezugnahme auf diese Bestimmung sowie aus den auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffenen Feststellungen in der Umgehungsuntersuchung geht daher eindeutig hervor, dass der ausgeweitete Zoll der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Zoll sein sollte, bei dem es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,9 % handelt.

(5)

Darüber hinaus enthielt Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 einige Schreibfehler, die zu einer unklaren Beschreibung der unter den ausgeweiteten Antidumpingzoll fallenden Ware und der entsprechenden KN-Codes führten, die berichtigt werden müssen. Die Definition der untersuchten Ware (im Vergleich zur von der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 betroffenen Ware) wurde in den Erwägungsgründen 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 klar festgelegt.

(6)

Daher hat die Kommission beschlossen, Erwägungsgrund 64 und Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zu berichtigen, um die anwendbare Höhe der Antidumpingzölle zu bestätigen. Wie in Erwägungsgrund 65 und Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 dargelegt, sollte die korrekte Höhe des Antidumpingzolls, wie sie im vorstehenden Erwägungsgrund präzisiert wurde, auch auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission (4) zollamtlich erfasst wurden. Daher sollte diese Berichtigung mit Wirkung vom Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 (d. h. mit Wirkung vom 6. August 2020) gelten und die Erhebung der Zölle auf die Einfuhren der zollamtlich erfassten untersuchten Ware umfassen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 erhält folgende Fassung:

„(64)

Die für Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sollten daher nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China ausgeweitet werden. Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für ‚alle übrigen Unternehmen‘ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.“

(2)   Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 erhält folgende Fassung:

(2)„(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für ‚alle übrigen Unternehmen‘ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,

das in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 festgelegte Erzeugnis.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 6. August 2020 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle (ABl. L 255 vom 5.8.2020, S. 36).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission vom 25. November 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 10).


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1995 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Informationen im Zusammenhang mit der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hypred’s iodine based products“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2018 wurde HYPRED SAS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 der Kommission (2) eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0018397-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Hypred’s iodine based products“ erteilt.

(2)

Am 4. April 2019 übermittelte HYPRED SAS der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (3) eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hypred’s iodine based products“ gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der genannten Verordnung.

(3)

HYPRED SAS schlug vor, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 in der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie „Hypred’s iodine based products“ folgende Änderungen vorzunehmen: a) die Hinzufügung von Namen für die Biozidproduktfamilie unter „Dritte Informationsstufe: einzelne Produkte in den Meta-SPC 1, 2, 3 und 5“ in Abschnitt 7.1, b) die Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in Abschnitt 1.3, c) die Hinzufügung von zwei Herstellern des Wirkstoffs und ihrer jeweiligen Produktionsstätten in Abschnitt 1.5, d) die Änderung der verwaltungstechnischen Informationen des Herstellers in Abschnitt 1.4 und e) Änderungen der verwaltungstechnischen Informationen des Standorts bestehender Produktionsstätten und Hinzufügung des Standorts neuer Produktionsstätten in Abschnitt 1.4. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-KC049719-36 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(4)

Am 19. Juni 2019 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen vor. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vom Zulassungsinhaber beantragten Änderungen an der bestehenden Zulassung unter die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Änderungskategorie fallen und dass nach der Umsetzung der Änderungen die Bedingungen des Artikels 19 der genannten Verordnung weiterhin erfüllt sind.

(5)

Am 28. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angebracht, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hypred’s iodine based products“ zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird „HYPRED SAS“ durch „HYPRED SAS — KERSIA Group“ ersetzt.

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1261 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Hypred’s iodine based products“ (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 33).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

HYPRED's iodine based products

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0018397-0000

R4BP 3-Referenznummer: EU-0018397-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSSTUFE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

HYPRED's iodine based products

 

 

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

HYPRED SAS – KERSIA Group

Anschrift

55, Boulevard Jules Verger - BP10180 35803 DINARD Cedex Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0018397-0000

R4BP 3-Referenznummer

EU-0018397-0000

Datum der Zulassung

11. Oktober 2018

Ablauf der Zulassung

30. September 2028

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

HYPRED SAS – KERSIA Group

Anschrift des Herstellers

55, Boulevard Jules Verger - BP10180 35803 DINARD Frankreich

Standort der Produktionsstätten

HYPRED SAS – KERSIA Group - 55, Boulevard Jules Verger - BP10180 35803 DINARD Frankreich

KERSIA POLSKA Sp.z.o.o. - NIEPRUSZEWO, KASZTANOWA 4 64320 Buk Polen

KERSIA IBERICA SL - Pol. Miguel Eguía C/Zarapuz s/n

31200 ESTELLA (NAVARRA) Spanien

KERSIA DEUTSCHLAND GmbH Marie-Curie-Straße 23 53332 Bornheim – Sechtem Deutschland

HYPRED Italia s.r.l. – KERSIA Group Strada Montodine-Gombito Loc. Cà Nova 26010 Ripalta Arpina CR Italien

AG France S.A.S – KERSIA Group - Zone Industrielle Le Roineau, 72500 VAAS, FRANKREICH

KERSIA DEUTSCHLAND GmbH - OBERBRÜHLSTRAßE 16-18, 87700 MEMMINGEN, DEUTSCHLAND

KERSIA AUSTRIA GmbH - PFONGAUERSTRAßE 17, 5202 NEUMARKT AM WALLERSEE, ÖSTERREICH

Kilco Holdings Ltd – KERSIA Group - Broomhouses 2 Industrial Estate, Old Glasgow Road, LOCKERBIE - DG11 2SD, Vereinigtes Königreich

Kilco (International) Ltd – KERSIA Group - 1A Trench Road Mallusk, Newtownabbey, CO ANTRIM BT36 4TY, IRLAND

Medentech Ltd – KERSIA Group - Clonard Road, WEXFORD, Y35Y7WY, IRLAND

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

COSAYACH : SCM Cía. Cosayach Minera Negreiros, Rut. N°96.625.710-5

Anschrift des Herstellers

Terrenos de Elena S/N Terrenos de Elena S/N Huara, Región de Tarapacá Chile

Standort der Produktionsstätten

Mined at: S.C.M. Cía. Minera Negreiros, S.C.M. Cosayach Soledad.

Refined at: S.C.M. Cía. Minera Negreiros. Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ACF MINERA SA

Anschrift des Herstellers

San Martín 499 Iquique Chile

Standort der Produktionsstätten

Faena Lagunas KM. 1.722 Ruta A-5, Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

SOCIEDAD QUIMICA y MINERA SA

Anschrift des Herstellers

Los Militares 4290 SANTIAGO DE CHILE Chile

Standort der Produktionsstätten

Pedro de Valdivia (PV) Route B 180 Antofagasta Chile

Nueva Victoria (NV) Route 5 North, Km 1925 Pozo Almonte Chile


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

ISE Chemicals Corporation

Anschrift des Herstellers

3-1, Kyobashi 1-Chome, Chuo-ku, Tokyo Japan

Standort der Produktionsstätten

Shirasato Plant (3695 Kitaimaizumi, Oamishirasato City, Chiba, Japan)


Wirkstoff

Iod

Name des Herstellers

Nihon Tennen Gas Development Co., Ltd

Anschrift des Herstellers

661 Mobara 297-8550 Mobara City, Chiba Japan

Standort der Produktionsstätten

Chiba Plant, 2508 Minami Hinata, 299-4205 Shirako-Machi, Chosei-Gun, Chiba Japan

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

2,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

24,199

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL - eine andere Flüssigkeit

SL - Lösliches Konzentrat

 

 

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSSTUFE – META-SPC

META-SPC 1

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 1

1.1.   Meta-SPC 1-Identifikator

Identifikator

meta SPC 1 : Dippmittel - gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 1-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

4,993

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 1- Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 – Manuelles oder automatisches Dippen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen nach dem Melken.

Dippbecher oder automatische Dippvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 1.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (1) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

Manuelles oder automatisches Auffüllen des Dippbechers mit dem gebrauchsfertigen Produkt.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen der ganzen Zitze des Tieres.

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 mL)

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Augenschutz tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigeniodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN:

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

BEI Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden.

Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen. Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Dip-io 2500

JOD DIP

IODERM PSP

DERMINO FR

Iododip

IODEX EXTRA

Iodystrong

DERMIODE

INO IODE EPAIS

INO STAR +

IODACTIV 2500

IODIUM BX2500

Usual Iod Post

ASiRAL Dip Coat

IODOCAN EXTRA

UDDER PLUS

PRIMADIODE

CERTIODE EPAIS

IODIPACK GEL

HELIO IODE EPAIS

VAGEL

GELAPIS ACTIV

IOSAPIS GEL

ZENCARE FLASH

REPROGEL

DERMADINE +

KRONI Jod Dipp 2500

WÜBBELMANN JOD DIP

Iodine Cleaner&Sanitizer

MUNGIFILM

ZEP FS FILMIODINE NIPPLE NP

IODOFILM

EMPRASAN UDDER SHIELD

ANGLIA FARMERS IO-FILM

BARRICADE

STANTON IODOFILM

WYNNSAN IOFILM TEAT DIP

Zulassungsnummer

EU-0018397-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Dip-io YB MAX

INO Io Dip MAX

JOD DIP YB MAX

IodoDip YB MAX

Iodium Dip YB MAX

JodyDip YB MAX

Delta IoDip YB MAX

Zulassungsnummer

EU-0018397-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,993

META-SPC 2

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 2

1.1.   Meta-SPC 2-Identifikator

Identifikator

meta SPC 2 : Produkte zum Dippen, Schäumen, Sprühen – Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 2-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

4,69

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 2- Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 1 – Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken. -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 bis 8 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 bis 3 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 bis 4 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Entfernen Sie alle sichtbaren Verunreinigungen vor dem Auftragen des Produkts.

Manuelles oder automatisches Dippen/Schäumen/Besprühen der ganzen Zitze des Tieres vor dem Melken.

Lassen Sie das Produkt mindestens eine Minute lang einwirken.

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe auch allgemeine Anweisungen für die Verwendung der meta-SPC 2.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Dippen/Schäumen: Tragen Sie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Augenschutz.

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Schutzkleidung / Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigeniodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 2 – Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen nach dem Melken. -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 bis 8 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 bis 3 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 bis 4 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe auch allgemeine Anweisungen für die Verwendung der meta-SPC 2.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Schutzkleidung / Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen Biozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 2.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (2) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen. Manuelles oder automatisches Auffüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit dem gebrauchsfertigen Produkt.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen für jede Anwendung.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden.

Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen. Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io 2500

JOD SPRAY

IODINE 3000 RTU

IODEX 2500

Usual Iod Liquid

Iodoliquid

Iodospray

DESINTEAT

IODYSPRAY

RBT 2500

IODY’FLASH

INO IODE SPRAY

IODYPRO 2500

IODYPRO BL2500

Robot Liq-io 25

ADF iDip+

ASiRAL Dip Spray J

IODIPACK

HELIO IODE LIQUIDE

POLY-IODE

CERTIODE LIQUIDE

IOSAPIS FLUID

GELAPIS ROBOT

ZENCARE SPRAY

HELIO IODE SPRAY +

IODIP +

KRONI Jod Spray 2500

WÜBBELMANN JOD LIQUID

PRECEPT

ANGLIA FARMERS PRECLENZ

H&M PREDIP

FULLWOOD PRECLEANSE

M WILLIAMS PRECEPT

STANTON PREDIP RTU

WYNNSAN IODINE PREDIP RTU

PREMIER GOLD PRE-DIP

HODGES & MOSS PREDIP

LANODIP PREPOST

DAIRYSAN MULTICARE

EMPRASAN ADVANCE

UDDERWASH IODINE

ANGLIA FARMERS PREPOST-IO

PREMIER GOLD PRE/POST

FULLWOOD PRE/POST IODINE

HODGES & MOSS ADVANCE

WYNNSAN IODINE PREPOST

Zulassungsnummer

EU-0018397-0003 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,25

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

2,697

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io YB MAX

INO Io Liquid Max

Iodoliquid YB MAX

Iodospray YB MAX

Desinteat YB MAX

Iodium Spray YB MAX

JodySpray YB MAX

Delta IoSpray YB MAX

Zulassungsnummer

EU-0018397-0004 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,49

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,69

META-SPC 3

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 3

1.1.   Meta-SPC 3-Identifikator

Identifikator

meta SPC 3 : Konzentrierte Dipp-, Schaum-, Sprühmittel

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 3-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

2,5

2,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

24,199

24,199

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 3- Formulierung

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann die Organe schädigen (Schilddrüse) bei längerer oder wiederholter oraler Exposition.

Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nebel nicht einatmen.

Dampf nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt anrufen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.Inhalt in Übereinstimmung mit den geltendenlokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit den geltenden lokalen /regionalen /nationalen /internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Nur in Orginalverpackung aufbewahren.

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 1 – Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

 

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen. -

Dippen, Schäumen, Sprühen.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Stellen Sie eine 10%ige Lösung her (v/v: 10 mL Produkt auf 100 mL mit Wasser auffüllen),

Anwendungsmenge für das verdünnte Produkt:

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 bis 8 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 bis 3 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 bis 4 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Stellen Sie eine 10%ige Lösung her (v/v: 10 mL Produkt auf 100 mL mit Wasser auffüllen), um eine bakterizide und levurozide Wirkung zu erzielen.

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Entfernen Sie alle sichtbaren Verunreinigungen vor dem Auftragen des Produkts.

Manuelles oder automatisches Dippen/Schäumen/Besprühen der ganzen Zitze des Tieres vor dem Melken.

Lassen Sie das Produkt mindestens eine Minute lang einwirken.

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe allgemeine Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb meta-SPC 3.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Schutzkleidung / Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigeniodhaltigen BiozidproduktsBiozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5. Verwendung # 2 – Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen. -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Stellen Sie eine 10%ige Lösung her (v/v: 10 mL Produkt auf 100 mL mit Wasser auffüllen), um eine bakterizide, levurozide und algizide Wirkung zu erzielen.

Stellen Sie eine 20%ige Lösung her (v/v: 20 mL Produkt auf 100 mL mit Wasser auffüllen), um ein viruzides Wirkungsspektrum zu erzielen. –

Anwendungsmenge für das verdünnte Produkt:

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 bis 8 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 bis 3 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 bis 4 mL) - mLmLmLmL

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Stellen Sie eine 10%ige Lösung her (v/v: 10 mL Produkt auf 100 mL mitWasser auffüllen), um eine bakterizide, levurozide und algizide Wirkung zu erzielen oder eine 20%ige Lösung (v/v: 20 mL Produkt auf 100 mL mit Wasser auffüllen), wenn diese zusätzlich über eine viruzide Wirkung verfügen soll.

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen. Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC3.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Schutzkleidung / Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigeniodhaltigen BiozidproduktsBiozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 3.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (3) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen. Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Gegebenenfalls ist das Produkt bei jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen für jede Anwendung.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

Bei Unwohlsein einen Arzt hinzuziehen und das Sicherheitsdatenblatt vorzeigen.

ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt: Sofort für mindestens 15 Minuten mit viel Wasser spülen, das Augenlid dabei offenhalten.

Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden.

Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen. Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io concentrate

INO Jod Konzentrat

Usual Iod Concent

Iodoconcentrat

D 10 IODINE

D 5 IODINE

Liq-io C

INO IODE C

D 4 IODINE

ADF iDip+ concentrate

Mammizan Concentré

WYNNSAN IODINE CONCENTRATE

EMPRASAN OPTIMA

ANGLIA FARMERS CONC

PROLAC SENTINEL CONC

PREMIER GOLD CONCENTRATE

FULLWOOD IODINE CONC

H&M OPTIMA

SENTINAL CONC

HARRY TRAVIS SUPER CONC TEAT DIP

LANODIP CONC

E/SAN SOVEREIGN

PROLAC SENTINEL CONC

Zulassungsnummer

EU-0018397-0005 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

2,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

24,199

META-SPC 4

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 4

1.1.   Meta-SPC 4-Identifikator

Identifikator

meta SPC 4 : Dippmittel mit viruzider Wirkung – Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 4-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,5

0,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,993

4,993

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 4- Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6. Verwendung # 1 – Manuelles oder automatisches Dippen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen nach dem Melken.

Dippbecher oder automatische Dippvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 4.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (4) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen. Manuelles oder automatisches Auffüllen des Dippbechers mit dem gebrauchsfertigen Produkt.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen der ganzen Zitze des Tieres.

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 mL)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 mL)

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen. Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Schutzbrille tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen BiozidproduktsBiozidprodukts in Betracht zu ziehen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Dip-io 5000

IODIUM TX

INO JOD 50 DIP

Usual Iod Post +

IODIUM PRO DIP

IODERM PSP +

IODEX EXTRA +

Iododip +

IODYSTRONG PLUS

INO TREMP

INO STAR

IODACTIV 5000

DERMINO

IODERM 5000

IODIUM BX5000

HOEVE-PLUS DIP

TREMPASEPT IODE

DERMADINE

MAMMO-DERM

KRONI Jod Dipp 5000

Zulassungsnummer

EU-0018397-0006 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,5

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,993

META-SPC 5

1.   VERWALTUNGSBEZOGENE INFORMATIONEN ZUR META-SPC 5

1.1.   Meta-SPC 5-Identifikator

Identifikator

meta SPC 5 : Produkte zum Dippen, Schäumen, Sprühen 5500 ppm – Gebrauchsfertig

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

 

 

2.   META-SPC 5-ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,55

0,55

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,69

4,69

2.2.   Art(en) der Meta-SPC 5- Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

 

 

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hin-zuziehen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7. Verwendung # 1 – Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

 

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen vor dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 bis 8 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 bis 3ml)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 bis 4 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Entfernen Sie alle sichtbaren Verunreinigungen vor dem Auftragen des Produkts.

Applikation erfolgt vor dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Lassen Sie das Produkt mindestens eine Minute lang einwirken.

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Dippen/Schäumen: Tragen Sie chemikalienbeständige Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Augenschutz.

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Schutzkleidung / Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion nach dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen BiozidproduktsBiozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8. Verwendung # 2 – Manuelles oder automatisches Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

Bakterien

Hefen

Algen

Viren

Anwendungsbereich(e)

Innenraum

Desinfektion der Zitzen milchproduzierender Tiere durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Anwendungsmethode(n)

Dippen, Schäumen, Sprühen -

Manuelle oder automatische Desinfektion der Zitzen durch Dippen, Schäumen oder Sprühen nach dem Melken.

Dippbecher, Schaumbecher, Zitzensprüher, automatische Dippvorrichtung, automatische Schäumvorrichtung oder automatische Sprühvorrichtung.

Anwendungsmenge(n) und - häufigkeit

Kühe und Büffelkühe (3 bis 10 mL: empfohlen 5 bis 8 mL)

Schafe (1,5 bis 5 mL: empfohlen 1,5 bis 3ml)

Ziegen (2,5 bis 6 mL: empfohlen 2,5 bis 4 mL)

Frequenz : 2 bis 3 Mal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister 5, 10, 22 l

HDPE-Fass 60, 120, 220 l

HDPE-Container 1000 l

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Manuelles oder automatisches Befüllen des Dipp-/Schaumbechers/Sprühers mit der Lösung.

Applikation erfolgt nach dem Melken durch manuelles oder automatisches Eintauchen/Schäumen/Sprühen der ganzen Zitze des Tieres.

Das Produkt verbleibt bis zum nächsten Melken auf der Zitze. Sorgen Sie dafür, dass die Kühe bis zum Abtrocknen des Produkts eine stehende Position einhalten (mindestens 5 Minuten).

Die Zitze gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen. Die Zitze beim nächsten Melkvorgang gründlich reinigen und abwischen, ehe Sie das Melkzeug ansetzen.

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Bei manueller Applikation durch Sprühen sind Schutzhandschuhe (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben) / Schutzkleidung / Augenschutz zu tragen.

Sollte Desinfektion sowohl vor als auch nach dem Melken erforderlich sein, so ist für die Desinfektion vor dem Melken die Verwendung eines anderen, nicht iodhaltigen BiozidproduktsBiozidprodukts in Betracht zu ziehen.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Anwendungsbestimmungen der Produkte innerhalb der meta SPC 5.

5.   ALLGEMEINE ANWEISUNGEN (5) FÜR DIE VERWENDUNG DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung für jede Anwendung.

Lesen Sie vor der Verwendung immer das Etikett oder das Merkblatt und befolgen Sie alle Anweisungen.

Vor Gebrauch muss das Produkt auf eine Temperatur über 20 °C erwärmt werden.

Für das Abfüllen in die Dippbecher wird die Verwendung einer Dosierpumpe empfohlen.

Gegebenenfalls ist das Produkt nach jedem Melken wiederholt zu verwenden.

Reinigen Sie die Applikationsgeräte regelmäßig mit warmem Wasser.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Siehe anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke und Schuhe unverzüglich ausziehen. Vor dem nächsten Tragen waschen.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN:

Nach Einatmen: Die betroffene Person an die frische Luft bringen.

Nach Hautkontakt: Mit Wasser spülen.

Nach Augenkontakt:

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nachMöglichkeit entfernen. Weiter spülen.

Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. Ärztlichen Rat einholen.

Beachten Sie das für berufsmäßige Verwender vorhandene Sicherheitsdatenblatt, das eine Notrufnummer enthält.

Nach Auslauf großer Mengen: Markieren, mit einem Absorptionsmittel eindämmen und in einen Ersatzbehälter pumpen. In geeigneten, entsprechend gekennzeichneten und verschlossenen Behältern zur Entsorgung lagern. Niemals ausgelaufene Produkte zur Wiederverwendung in Originalbehälter geben.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung entsorgen Sie das unbenutzte Produkt und die Behälter entsprechend den örtlichen Anforderungen. Das gebrauchte Produkt kann je nach örtlichen Regelungen in das kommunale Abwassersystem eingeleitet oder in das Güllelager entsorgt werden. Vermeiden Sie die Einleitung in individuelle Aufbereitungsanlagen.

Die Papiertücher, die für die Entfernung des Produkts und das Trocknen der Zitzen verwendet werden, werden über den Hausmüll entsorgt.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Die Haltbarkeit beträgt 2 Jahre in HDPE.

Nicht über 30 °C lagern.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSSTUFE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname(n)

Liq-io 5500

IODYPRO

INO JOD 50 Liquid

Usual Iod Liquid +

IODIUM PRO SPRAY

IODEX

Iodoliquid +

Iodospray Plus

DESINTEAT PLUS

ROBOSPRAY IODE

INOTRAYON

IODYPRO 5500

Robot Liq-io 55

IODYPRO BL5500

ADF iDip+ 5500

HOEVE-JODIUM SPRAY

GRUPAIODE

IODOCAN

JOFO

JODI PLUS

K-AGRO PRODIP ID

IODIP

HELIO IODE SPRAY

MAMMO-JOD

KRONI Jod Spray 5500

MUNGI-IOD

LELY QUARESS-Iodine

GOLD GLYCODIP

EMPRASAN EXTRA CARE

H&M RTU IODINE

ANGLIA FARMERS SUPPLEDIP-IO

PROLAC RTU IODINE TEAT DIP

PREMIER GOLD POST DIP

FULLWOOD IODINE EXTRA

H&M EXTRACARE

M WILLIAMS TEAT DIP

PLATINUM

WDH GOLD DIP RTU

WYNNSAN IODINE HE RTU

Zulassungsnummer

EU-0018397-0007 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Iod

 

Wirkstoff

7553-56-2

231-442-4

0,55

Alkohole, C12-14, ethoxyliert (durchschnittliches Molverhältnis 11 Mol EO)

Poly(oxy-1,2-ethanediyl), -C12-14-(gerade Anzahl)-alkyl-hydroxy

Tensid

68439-50-9

 

4,69


(1)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC1.

(2)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC2.

(3)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC3.

(4)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC4.

(5)  Gebrauchsanweisungen, Risikominderungsmaßnahmen und andere Gebrauchshinweise in diesem Abschnitt gelten für alle zugelassenen Verwendungen innerhalb von Meta-SPC5.


BESCHLÜSSE

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1996 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8763)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“),

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 131 des Austrittsabkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Vereinigten Königreich festgestellt sowie gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 müssen die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 hat das Vereinigte Königreich der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Leicestershire und North Yorkshire gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(4)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 für das Vereinigte Königreich aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(6)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vom Vereinigten Königreich abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission vom 20. November 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 60).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of Cheshire County (ADNS code 00140) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81

27.11.2020

Those parts of Herefordshire County (ADNS code 00051) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81

8.12.2020

Those parts of Leicestershire County (ADNS code 00152) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.78 and W0.86

16.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.30 and W1.47

23.12.2020

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Those parts of Cheshire County (ADNS code 00140) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81

6.12.2020

Those parts of Cheshire County (ADNS code 00140) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N53.25 and W2.81

28.11.2020-6.12.2020

Those parts of Herefordshire County (ADNS code 00051) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81

17.12.2020

Those parts of Herefordshire County (ADNS code 00051) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.17 and W2.81

9.12.2020-17.12.2020

Those parts of Leicestershire County (ADNS code 00152) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.78 and W0.86

25.12.2020

Those parts of Leicestershire County (ADNS code 00152) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N52.78 and W0.86

17.12.2020-25.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.30 and W1.47

31.12.2020

Those parts of North Yorkshire County (ADNS code 00176) contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N54.30and W1.47

24.12.2020-31.12.2020


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/104


BESCHLUSS (EU) 2020/1997 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. November 2020

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen.

(2)

Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2021 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Umfang der Ausgabe von Münzen“ der Umfang der Ausgabe von Münzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43);

b)

„Umlaufmünzen“ Umlaufmünzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates (2);

c)

„Sammlermünzen“ Sammlermünzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2021

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2021, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR)

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2021:

Umlauf-münzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

Belgien

33,0

1,0

34,0

Deutschland

417,0

241,0

658,0

Estland

10,4

0,3

10,7

Irland

15,8

0,5

16,3

Griechenland

99,5

3,6

103,1

Spanien

291,5

30,0

321,5

Frankreich

243,0

50,0

293,0

Italien

169,3

2,7

172,0

Zypern

11,0

0,1

11,1

Lettland

5,5

0,2

5,7

Litauen

20,0

0,6

20,6

Luxemburg

14,7

0,4

15,1

Malta

8,2

0,3

8,5

Niederlande

0,0

0,1

0,1

Österreich

62,5

153,5

216,0

Portugal

31,5

2,0

33,5

Slowenien

21,0

1,0

22,0

Slowakei

14,0

2,0

16,0

Finnland

15,0

10,0

25,0

Insgesamt

1 482,9

499,3

1 982,2

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. November 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135).


Berichtigungen

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/106


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 406 vom 3. Dezember 2020 )

Diese Berichtigung ist als null und nichtig anzusehen.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/107


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1532 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 22. Oktober 2020 )

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Dieser Anhang ergänzt den Anhang des Beschlusses (EU) 2020/1410.

II.2.   Ausarbeitung von Entsprechungstabellen zwischen den Fassungen des Harmonisierten Systems von 2017 und 2022 (Dok. NC2704, NC2749 und NC2753)

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 4407.13 und 4407.14 (Mischungen von S-P-F (Fichte, Kiefer und Tanne) bzw. Hem-Fir (Western Hemlock und Tanne)) unterstützt die Union die vom WZO-Sekretariat in Absatz 20 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 4418.83 (I-Balken) unterstützt die Union die von Japan in Absatz 14 des Dokuments NC2753 vorgeschlagenen Entsprechungen.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 7019.71 (Vliese aus Glasfasern) stellt die Union fest, dass die einzige Umtarifierung gegenüber dem HS 2017 aus der Unterposition 7019.32 erfolgen würde.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterpositionen 8462.62 und 8462.63 (Maschinen zum Schmieden) unterstützt die Union, dass alle im HS 2017 genannten, für eine Umtarifierung vorgeschlagenen Unterpositionen, einschließlich derjenigen in eckigen Klammern, beibehalten werden.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8519.81 (Telefonanrufbeantworter) unterstützt die Union den Vorschlag des WZO-Sekretariats in Absatz 26 des Dokuments NC2704.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 8539.51 (LED) unterstützt die Union die Schlussfolgerung des WZO-Sekretariats in Absatz 24 des Dokuments NC2704.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die neue Unterposition 8541.51 (halbleiterbasierte Wandler) stellt die Union fest, dass kein Hinweis auf die getrennte Einreihung einzelner Teile im HS 2017 besteht. Deswegen sind keine zusätzlichen Umtarifierungen notwendig.

Betreffend die Entsprechungstabelle für die Unterposition 88.06 (unbemannte Luftfahrzeuge) unterstützt die Union die in Absatz 25 des Dokuments NC2704 genannte Option (i).

Schließlich unterstützt die Union die Korrektur einiger redaktioneller Fehler in den Entwürfen der Entsprechungstabellen I und II gemäß dem Anhang des Dokuments NC2753.

III.4.   Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2711, NC2754)

Die Union würde diese drei Waren in die neue Unterposition 9705.31 des HS 2022 einreihen. Die Union stellt fest, dass Kanada und das WZO-Sekretariat den Vorschlag der Union unterstützen, die Anmerkung ‚coins generally known in the trade as ‘ancients’ or ‘ancient coins’‘ (Münzen, die in der Branche allgemein als ‚Ancients‘ oder ‚antike Münzen‘ bekannt sind) aus dem neuen Teil A, Nummer 4 Absatz 2 der HS-Erläuterungen zu Position 97.05 zu streichen.

III.5   Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) (Dok. NC2712, NC2755)

Die Union unterstützt den Vorschlag, die HS-Erläuterungen zu ändern, in denen angegeben ist, dass Kartuschen für 3D-Drucker mit elektronischen Bauteilen oder mechanischen Vorrichtungen als Teile von 3D-Druckern einzureihen sind.

Die Union würde die in den beiden Dokumenten NC2712 und NC2755 beschriebenen Waren aufgrund des Vorhandenseins elektronischer Bauteile zum Anschluss an einen 3D-Drucker als Teile von 3D-Druckern in die Position 84.85 im HS 2022 einreihen.

III.7   Bericht über die 57. Sitzung des Unterausschusses für die Überarbeitung des HS (HS Review Sub-Committee) (Dok. NR1434)

III.8   Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709)

a)

Anhänge C/4 und D/8 — Änderungen der Erläuterungen (HS 2022) (Abschnitt VI)

b)

Anhänge C/5, D/9 und D/22 — Änderungen der Erläuterungen (HS 2022) (Abschnitt VII)

c)

Anhänge C/8 und D/12 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XIII)

d)

Anhänge C/13 und D/17 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XX)

e)

Anhänge C/14 und D/18 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf bestimmte Ausrüstungen für Vergnügungsparks (Vorschlag der Vereinigten Staaten)

Die Union stimmt allen Änderungsvorschlägen in diesen Dokumenten zu.

f)

Anhänge C/1 und D/5 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen zur Position 15.09 in Bezug auf andere native Olivenöle und zur Position 15.15 in Bezug auf Beispiele mikrobieller Fette und Öle

Betreffend die HS-Erläuterungen zur Position 15.09 unterstützt die Union den Vorschlag der Union (Option 2) und den neuen Vorschlag Kanadas (Option 3). Unter Punkt (D)(2) unterstützt die Union die Verwendung von ‚or‘ (oder) (Option 2) anstelle von ‚and/or‘ (und/oder).

Betreffend die HS-Erläuterungen zu Position 15.15 unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks ‚single cell organism‘ (Einzeller) (Option 1) und die Verwendung von ‚or‘ (oder) (Option 2) statt ‚and/or‘ (und/oder). In den Beispielen a) und b) unterstützt die Union die Verwendung des Ausdrucks ‚obtained from‘ (gewonnen aus) (Option 2).

g)

Anhänge C/3 und D/7 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen in Bezug auf ‚Placebos‘ und ‚Sets für doppelblinde klinische Studien‘ in Position 30.06 (Antrag Australiens)

Betreffend den Satz ‚The placebos of this heading also include [control vaccines] [controlled vaccines] [vaccines which are used as control substances and] that have been licensed for use in recognized clinical trials.‘ (Zu den Placebos dieser Position gehören auch [Kontrollimpfstoffe,] [kontrollierte Impfstoffe,] [Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden und] die zur Verwendung in anerkannten klinischen Prüfungen zugelassen wurden.) unterstützt die Union nicht die Aufnahme dieses Satzes in den Wortlaut von Punkt 12) der HS-Erläuterungen zu Position 30.06, da nicht klar wird, welche Arten von Substanzen beschrieben werden. Beschließen die anderen Vertragsparteien, diesen Satz hinzuzufügen, so unterstützt die Union die Formulierung ‚vaccines which are used as control substances‘ (Impfstoffe, die als Kontrollsubstanzen verwendet werden) (Option 3) oder, wenn Flexibilität erforderlich ist, ‚control vaccines‘ (Kontrollimpfstoffe) (Option 1).

Betreffend den Satz ‚[Active ingredients to be trialled can include herbal medicinal products [for therapeutic or prophylactic uses].]‘ ([Zu den zu prüfenden Wirkstoffen können pflanzliche Arzneimittel [zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken] gehören.]) bleibt die Union in Bezug auf die Hinzufügung flexibel; sie unterstützt jedoch keine offene Liste von Beispielen, wie sie von den Vereinigten Staaten vorgeschlagen wurde.

h)

Anhänge C/6 und D/10 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt IX)

Die Union unterstützt den Vorschlag, Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412.41, 4412.42 und 4412.49 hinzuzufügen. Die Union beantragt, dass der vorgeschlagene Text genauer geprüft und verbessert wird, um ihn mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union in Einklang zu bringen (z. B. Ausrichtung des Furniers).

i)

Anhänge C/7 und D/11 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitte XI und XII)

Die Union unterstützt die Aufnahme von ‚erdbebensicheren Wandverkleidungen‘ und ‚Geotextilien‘ in die Liste der Beispiele für elektronische Spinnstoffe. In dem Wortlaut zu ‚Geotextilien‘ unterstützt die Union den Wortlaut ‚a sensor made of fibres or at least being fully integrated in the fibres‘ (ein aus Fasern bestehender oder zumindest vollständig in die Fasern integrierter Sensor) (Option 2), wie bereits zuvor von der Union vorgeschlagen.

Die Union unterstützt die vorläufige Annahme der vom Unterausschuss für die Überarbeitung des HS (HS Review Sub-Committee) gebilligten Texte.

j)

Anhänge C/12 und D/16 — Änderungen der Erläuterungen aufgrund der Empfehlung nach Artikel 16 vom 28. Juni 2019 (Abschnitt XVII)

Die Union unterstützt die Aufnahme des Verweises auf fest eingebaute Kameras in Absatz 3 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06, vorausgesetzt, dass die Einreihungsauffassung zur Einreihung einer Drohne mit integrierter Kamera in die Position 85.25 überarbeitet und mit dem HS 2022 und den HS-Erläuterungen in Einklang gebracht wird.

Betreffend Absatz 4 der HS-Erläuterungen zu Position 88.06 unterstützt die Union den Vorschlag Chinas mit zusätzlichen, von der Union eingeführten technischen Kriterien (zweite Option).

k)

Anhänge C/15 und D/19 — Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (Vorschlag der Vereinigten Staaten)

Die Union unterstützt nicht die Liste der beispielhaft angeführten Waren, da diese zu spezifisch und beschränkt sind, als dass sie den Umfang der in die Unterposition 9705.10 einzureihenden Waren erklären würden.

Die Union stellt ferner fest, dass die angeführten Definitionen und Beispiele keine Klarheit darüber schaffen, wie beispielsweise ‚Nationaltrachten‘ oder ‚alte Fahrzeuge‘ einzureihen sind.

l)

Anhänge C/16 und D/20 — Änderung der Erläuterungen zu den Allgemeinen Vorschriften (HS 2022)

Die Union unterstützt den ursprünglichen Vorschlag des WZO-Sekretariats (Option 1, Verwendung des Begriffs ‚merely‘ (nur); sie bleibt flexibel in Bezug auf den Ausdruck ‚not further worked than‘ (nicht weiter bearbeitet als)) und fordert die Angleichung des Wortlauts in englischer und französischer Sprache.

III.9   Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 71.04 in Bezug auf synthetische Diamanten (Vorschlag des Kimberley-Prozesses) (Dok. NC2757)

Die Union stimmt den vorgeschlagenen Änderungen des neuen dritten Absatzes der Erläuterung zu Position 71.04 und der Einführung eines neuen Punkts (3) in der Erläuterung zur Unterposition 7104.91 zu.

III.10   Einreihung eines Mikrosystem (MEMS — micro-electro-mechanical system) -Elements in den HS 2022 (Vorschlag des Sekretariats)

Die Union würde die Ware in die Position 85.41 einreihen.“


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/110


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 406 vom 3. Dezember 2020 )

Diese Berichtigung ist als null und nichtig anzusehen.


7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/111


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2020/1410 des Rates vom 25. September 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der 66. Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hinsichtlich der geplanten Annahme von Einreihungsavisen, Beschlüssen über die zolltarifliche Einreihung, Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems sowie von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des Übereinkommens über das Harmonisierte System zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 8. Oktober 2020 )

Der Anhang erhält folgende Fassung:

„ANHANG

IV.   BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN UNTERAUSSCHUSSES: Dok. NS0456Eb (SSC/35 - report)

1)

Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2708Ea)

a)

Anhänge A/1 und C/1 — Einreihung neuer INN-Waren (Liste 120). Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 125 Einreihungen (HS-Fassung 2017) und die drei sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS-Fassung 2022).

b)

Anhänge A/2 und C/2 — Einreihung neuer INN-Waren (Liste 121). Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss empfohlenen 143 Einreihungen (HS-Fassung 2017) und die 15 sich daraus ergebenden Einreihungsänderungen (HS-Fassung 2022).

c)

Anhänge A/3 und C/3 — Mögliche Einreihungsänderung bestimmter INN-Waren infolge der auf Grundlage des Artikels 16 angenommenen Empfehlung vom 23. Juni 2019. Die Union billigt die sich daraus ergebenden (HS-Fassung 2022) Einreihungsänderungen der 143 INN-Waren, denen der Wissenschaftliche Unterausschuss zugestimmt hat.

d)

Anhänge B/1 und C/6 — Vom Ausschuss für das Harmonisierte System auf seiner 63. und 64. Sitzung sowie vom Rat der WZO auf seiner 133. und 134. Tagung gefasste Beschlüsse, die sich auf die Arbeit des Wissenschaftlichen Unterausschusses auswirken. Die Union billigt die vom Wissenschaftlichen Unterausschuss vereinbarte Einreihungsänderung für ‚Zilucoplan‘ und ‚Etryptamin‘ in die Unterposition 2933.79 bzw. 2939.80.

Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Einreihungen zu, da diese in Einklang mit der derzeitigen Einreihungspraxis in der Union stehen.

2)

Mögliche Änderung der Erläuterungen zu Kapitel 29 in Bezug auf die Liste von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen Dok. NC2738Ea

Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen zu Kapitel 29 zu, im Einklang mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Unterausschusses.

V.   BERICHT DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR DIE ÜBERARBEITUNG DES HS (HS REVIEW SUB-COMMITTEE): Dok. NR1403E

1)

Angelegenheiten zur Beschlussfassung (Dok. NC2709Ea)

a)

Anhänge D/6 und G/11 — Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 85.24 (HS 2022)

b)

Anhänge D/7 und G/12 — Mögliche Änderungen der Erläuterungen zum HS 2022 in Bezug auf 3D-Drucker

c)

Anhänge E/14 und G/19 — Änderung der Erläuterungen zu Position 70.19 in Bezug auf Glasfasern (HS 2022)

d)

Anhänge E/1 bis E/6, E/8 bis E/13, E/15 bis E/18, E/20, E/23 und G/1 bis G/6, G/8, G/13 bis G/18, G/21, G/22, G/24, G/27 — Mögliche Änderung der Erläuterungen zu den Abschnitten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XX und XXI

e)

Anhänge E/23 und G/27 — Änderungen der Erläuterungen zu Kapitel 97 in Bezug auf bestimmte kulturelle Waren (HS 2022)

f)

Anhänge E/24 und G/28 — Änderungen der Erläuterungen (Allgemeine Vorschriften)

Die Union stimmt allen vorgeschlagenen Änderungen der Dokumente zu, da diese die derzeitige Einreihungspraxis in der Union widerspiegeln.

2)

Einreihung bestimmter einmal verwendbarer oder wieder befüllbarer persönlicher elektrischer Verdampfer im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2710Eb

Die Union würde Ware 1 in die Unterposition 8543.70 des HS 2017 und in die Unterposition 8543.40 des HS 2022 einreihen. Ware 2 ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 24.04 des HS 2022 einzureihen, und zwar aufgrund der ihr durch das E-Liquid verliehenen wesentlichen Eigenschaft.

3)

Einreihung bestimmter Sammlungen und Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2711Ea

Die Union bringt zum Ausdruck, dass es weiterer Informationen zu den Waren bedarf, damit eine Einreihung erfolgen kann.

Die Union stimmt dem Vorschlag zur Änderung der HS-Erläuterungen nicht zu, solange eine Klärung und Anleitung dazu aussteht, wie zwischen den neuen Unterpositionen der Position 97.05 zu unterscheiden ist.

4)

Einreihung von Kartuschen für 3D-Drucker im HS 2022 (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2712Ea

Die Union würde die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in Kapitel 39 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-276/00. Es bedarf weiterer Informationen, um die Waren auf Ebene der Unterposition einreihen zu können. Die vorgeschlagene Änderung der HS-Erläuterungen wird nicht befürwortet, da nach derzeitiger Praxis in der Union Druckerkartuschen nicht als Teile von Druckern eingereiht werden.

5)

Einreihung einer Bogenzusammentragmaschine für die additive Fertigung im HS 2022 Dok. NC2744Ea

Die Union würde die Ware in Position 84.85 einreihen (Option II).

VI.   BERICHT DER ARBEITSGRUPPE ZUR VORBEREITUNG DER SITZUNG Dok. NC2714Ea und Anhänge A bis T

Vorbehaltlich einiger redaktioneller Vorschläge nimmt die Union den Wortlaut der Anhänge A bis T mit den nachstehenden Anmerkungen an:

1)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise (Compendium of Classification Opinions), um dem Beschluss über die Einreihung einer Ware in die Position 18.06 (Unterposition 1806.32) Rechnung zu tragen

Die Union schlägt die Streichung der Zutatenliste vor, die zu Einreihungszwecken nicht erforderlich ist.

2)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung zweier Arten von Tabakrippen (‚geschnittene gerollte expandierte Tabakrippen‘ (CRES) und ‚expandierte Tabakrippen‘ (ETS)) in die Position 24.03 (Unterposition 2403.99) Rechnung zu tragen.

Die Union besteht auf der Beibehaltung der Formulierung, dass sich die Ware nicht zum Rauchen eignet, da dies das entscheidende Kriterium für die Einreihung war.

3)

Änderung der Sammlung der Einreihungsavise, um dem Beschluss über die Einreihung von Festoxid- Brennstoffzellen (SOFC) in die Position 85.01 (Unterposition 8501.62) Rechnung zu tragen

Die Union schlägt vor, die Warenbeschreibung (umrahmter Text) aus der ursprünglichen Arbeitsunterlage (Dok. NC2655E1b) zu verwenden.

VII.   ANTRÄGE AUF ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG (VORBEHALTE)

1)

Erneute Überprüfung der Einreihung bestimmter diätetischer Trinknahrungen (Waren 1 bis 5) (Antrag der Vereinigten Staaten) Dok. NC2715Ea

Die Union würde die Waren als Getränke in die Position 22.02 einreihen, im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-114/80 und den Einreihungsavisen 2202.99/2-4.

2)

Erneute Überprüfung der Einreihung eines Geräts ‚GPS running watch with wrist-based heart rate monitor‘ (Anträge der Vereinigten Staaten und Japans) Dok. NC2716Ea

Die Union würde die Ware als Armbanduhr in die Unterposition 9102.12 einreihen, in Einklang mit den KN-Erläuterungen zu Position 91.02.

3)

Erneute Überprüfung der Einreihung eines Sterilisierapparats (Antrag der Ukraine) Dok. NC2717Ea

Die Union würde die Ware in die Position 84.19 einreihen, da diese speziell Sterilisierapparate erfasst. Die Temperaturänderung findet statt und hat erhebliche Auswirkungen auf den Sterilisierungsprozess. Der Apparat erfüllt keinerlei mechanische Funktion.

4)

Erneute Überprüfung der Einreihung zweier Waren mit der Bezeichnung ‚RF Generators and RF Matching Networks‘ (Antrag Südkoreas) Dok. NC2718Ea, NC2745Eb, NC2747Ea

Die Union würde die Waren in die Position 84.86 einreihen, da es sich um erkennbare Maschinen handelt, die ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterelementen und -teilen verwendet werden.

VIII.   WEITERE UNTERSUCHUNGEN

1)

Einreihung essbarer Insekten (Vorschlag des Sekretariats) Dok. NC2719Ea

Die Union befürwortet für Ware 1 eine mögliche Umtarifierung aus den beiden Positionen 02.10 und 04.10. Ware 2 könnte entweder aus Position 04.10 oder aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 3 könnte aus Kapitel 16 umtarifiert werden. Ware 4 könnte entweder aus Kapitel 16 oder 21 umtarifiert werden.

2)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.11 zur Klarstellung der Einreihung von Flüssiggas (LPG) (Vorschlag des Sekretariats) Dok. NC2720Ea

Die Union unterstützt die Aufnahme eines Untertitels in der Erläuterung zu Unterposition 2711.19.

3)

Änderung der Erläuterungen zu Vorschrift 3 b) zur Klarstellung der Einreihung von Sätzen Dok. NC2721Ea

Die Union befürwortet die Beibehaltung des Status quo und der derzeitigen Einreihungspraxis.

4)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 91.02 Dok. NC2722Ea

Die Union würde es vorziehen, eine endgültige Entscheidung über die Einreihung der Ware unter Punkt VII.2 abzuwarten, bevor die HS-Erläuterungen geändert werden.

5)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 87.03 in Bezug auf Mikrohybridfahrzeuge Dok. NC2723Ea

Die Union befürwortet die Änderung der HS-Erläuterungen, da hierdurch die Einreihung dieser neuen Fahrzeugart geklärt wird.

6)

Einreihung von Mildhybridfahrzeugen Dok. NC2724Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 8703.40 einreihen, da der Elektromotor dafür ausgelegt ist, dem Fahrzeug durch die Unterstützung der Motorleistung stärkeren Antrieb zu verleihen.

7)

Einreihung eines Wachsprodukts (Antrag Ecuadors) Dok. NC2725Ea

Die Union würde die Ware in die Position 34.04 einreihen, da sie der Laboranalyse zufolge die Eigenschaften von Wachsen hat.

8)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.03 (Vorschlag der Union) Dok. NC2667Ea

Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

9)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 95.05 (Vorschlag der Union) Dok. NC2668Ea

Die Union bleibt im Hinblick auf weitere redaktionelle Bemerkungen zum ursprünglichen Vorschlag der EU flexibel.

10)

Einreihung bestimmter ätherischer Öle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Antrag Costa Ricas) Dok. NC2672Ea

Die Union würde die Ware in die Position 33.01 einreihen. Bei der Ware handelt es sich um ein ätherisches Lavendelöl, das monoterpene Alkohole enthält; es ist folglich nicht entterpenisiert und fällt unter die Position 33.01. Es wird durch ein Dampfdestillationsverfahren gewonnen und entspricht somit den HS-Erläuterungen zu Position 33.01.

11)

Einreihung zweier Bohnermaschinen (Antrag Costa Ricas) Dok. NC2673Ea

Die Union würde die Waren in die Position 84.79 einreihen. Aufgrund ihrer technischen Merkmale sind die Waren nicht von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art, und unter Berücksichtigung von Anmerkung 4 a) zu Kapitel 85 sollte sie in die Position 84.79 eingereiht werden.

12)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Self-Propelled Articulated Boom Lift‘ (Antrag Südkoreas) Dok. NC2674Ea

Die Union würde die Ware auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 738/2000, mit der eine ähnliche Ware eingereiht wurde, in die Position 84.28 einreihen.

13)

Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen (Antrag der Vereinigten Staaten) Dok. NC2676Ea, NC2742Ea

Die Union ersucht um zusätzliche Informationen zu allen vier in Rede stehenden Waren, damit eine Einreihung erfolgen kann.

Ware 1: Proteingehalt. Bei einem sehr hohen Proteingehalt (über 85 %) könnte eine Einreihung in die Position 35.04 in Erwägung gezogen werden. Auf Basis der vorliegenden Informationen könnte die Ware in die Unterposition 2106.10 eingereiht werden, im Einklang mit dem Einreihungsavis 2106.90/5.

Ware 2: Die Union würde sie in die Position 22.02 einreihen, wenn sie unmittelbar trinkfertig ist, oder in die Position 21.06, wenn sie vorher verdünnt werden muss.

Ware 3: Die Union würde sie in die Unterposition 2101.20 einreihen, doch wären zusätzliche Informationen zum Koffeingehalt hilfreich.

Ware 4: Die Warenbeschreibung ist verwirrend, da aus ihr nicht klar hervorgeht, was ihr Hauptbestandteil ist. Falls die Ware Kakao enthält, könnte sie in die Position 18.06 eingereiht werden, andernfalls in die Position 19.05.

14)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚cutter/ripper‘ (Antrag der Russischen Föderation) Dok. NC2677Ea

Die Union stellt fest, dass die Einreihung der Maschine aufgrund ihrer zahlreichen Funktionen schwierig ist und dass sie sowohl in die Position 84.30 als auch in die Position 84.32 eingereiht werden könnte; daher sollte sie, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c), in die Position 84.32 eingereiht werden.

15)

Einreihung bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk, bestimmt für Fahrzeuge zum Warentransport im Baugewerbe, im Bergbau oder in der Industrie (Antrag der Russischen Föderation) Dok. NC2678Ea, NC2748Ea

Die Union schließt sich der Stellungnahme des Sekretariats der WZO an und befürwortet die Einreihung beider Waren in die Unterposition 4011.20.

16)

Einreihung bestimmter Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (Antrag Kanadas) Dok. NC2679Ea, NC2743Ea

Auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-144/15 würde die Union die Ware in die Position 23.09 einreihen.

17)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Tracing Light Box‘ (Antrag Japans) Dok. NC2681Ea

Die Union würde die Ware in die Position 94.05 einreihen, da diese über eine Mehrzweckfunktion verfügt und nicht mit Zeicheninstrumenten ausgestattet ist.

18)

Einreihung eines elektronischen Geschwindigkeitsreglers (Antrag Tunesiens) Dok. NC2682Ea

Die Union würde die Ware in die Position 85.04 einreihen, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen.

19)

Mögliche Änderung der Erläuterung zu Position 27.10 (Vorschlag Japans) Dok. NC2641Ea, NC2739Ea

Die Union beteiligt sich nicht an den Diskussionen, da der Einreihungsavis, auf den diese Änderung zurückgeht, in der Union wegen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-330/13 nicht angewandt werden kann. Es wäre besser, eine Änderung des HS für die Zukunft in Erwägung zu ziehen und die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 anders zu strukturieren.

20)

Mögliche Diskrepanzen zwischen dem englischen und dem französischen Wortlaut der Erläuterung zu Position 85.01 Dok. NC2688Ea

Die Union stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu, wie in den anderen Teilen der HS-Nomenklatur den französischen Begriff ‚onduleur‘ zu verwenden.

IX.   NEUE FRAGEN

1)

Einreihung bestimmter Straßen-Müllcontainer (Antrag Tunesiens) Dok. NC2726Ea

Die Union würde die Waren wegen der Größe der Container, die nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, in die Position 39.26 einreihen. Die Union weist darauf hin, dass die Warenbeschreibung die Angabe des Fassungsvermögens der Container (in Litern) enthalten sollte.

2)

Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form (Antrag Tunesiens) Dok. NC2727Ea

Die Union ersucht um weitere Informationen zu den Bestandteilen der Waren (Wasser oder Saft, ölige Stoffe, sonstige Zutaten außer Vitaminen, Dosierung).

3)

Einreihung zweier Waren, die Cannabidiol (CBD) enthalten (Antrag des Sekretariats) Dok. NC2728Ea

Die Union schlägt vor, die Angelegenheit dem Wissenschaftlichen Unterausschuss vorzulegen und Informationen dazu anzufordern, i) ob die Waren genug Wirkstoffe enthalten, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfalten zu können, und ii) welchen Mindestgehalt an dem Wirkstoff CBD eine Ware enthalten muss, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung zu entfalten.

4)

Einreihung von Trockenfisch, der anschließend mit Wasser behandelt wird (rehydratisierter Trockenfisch) (Antrag Norwegens) Dok. NC2729Ea

Die Union würde die Ware in das Kapitel 3 einreihen, doch es bedarf weiterer Informationen dazu, ob Geschmack und Textur der Ware eher getrocknetem oder frischem Fisch entsprechen.

5)

Einreihung bestimmter Dampfgeneratoren für Dampfräume (Antrag Ägyptens) Dok. NC2730Ea

Die Union würde die Waren, wie vom Sekretariat der WZO vorgeschlagen, in die Position 84.02 einreihen, im Einklang mit dem Wortlaut der Position und den HS-Erläuterungen zu Position 84.02.

6)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Soy bean flakes‘ (Sojabohnenflocken) (Antrag Madagaskars) Dok. NC2731Ea

Die Union würde die Ware in die Position 23.04 einreihen, ähnlich der Ware, die Gegenstand des Einreihungsavis 2304.00/1 ist.

7)

Einreihung eines Doppelbrenner-Ethanolofens (Antrag Kenias) Dok. NC2732Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 7321.12 einreihen, da Ethanol bei Raumtemperatur flüssig ist und somit dem Wortlaut der Unterposition entspricht.

8)

Einreihung eines interaktiven Kiosks für die Entgegennahme von Beschwerden (Antrag Ägyptens) Dok. NC2733Ea

Die Union ersucht um zusätzliche Informationen dazu, ob, und wenn ja, wie die Ware mit einer USB-Vorrichtung funktioniert, oder ob sie nur über einen Touch-Screen genutzt werden kann.

XI.   ZUSÄTZLICHE LISTE

1)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚baby corn cobs‘ (Babymaiskolben) (Antrag der EU) Dok. NC2736Ea

Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.

2)

Einreihung eines Diesel-Stromaggregats mit doppelter Nennleistung (Antrag Ghanas) Dok. NC2737Ea

Die Union würde die Ware in die Unterposition 8502.13 einreihen.

3)

Einreihung eines TFT-LCD-Moduls (Antrag Südkoreas) Dok. NC2740Ea

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 957/2006 der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1201/2011 und (EU) Nr. 1202/2011 der Kommission und unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI würde die Union die Ware in die Unterposition 8529.90 einreihen.

4)

Streichung der Einreihungsavise 8528.69/1 und 8528.69/2 Dok. NC2741Ea

Da die Waren nicht mehr auf dem Markt sind, befürwortet die Union die Streichung dieser Einreihungsavise.

5)

Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚partially defatted coconut powder‘ (teilweise entfettetes Kokosnusspulver) (Antrag der Union) Dok. NC2746Ea

Die Union hat um einen Einreihungsavis ersucht.“