ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
17.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1705 DES RATES
vom 23. Oktober 2020
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2002/917/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft (3). |
(2) |
Am 16. Juli 2018 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2018/1195 (4) über die Unterzeichnung eines Protokolls über den grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zu dem Interbus-Übereinkommen (im Folgenden „Protokoll“). |
(3) |
Das Protokoll lag vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auf wurde von der Union am 11. April 2019 unterzeichnet. Vor Ablauf der Frist für die Unterzeichnung des Protokolls hat jedoch keine andere Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) das Protokoll unterzeichnet. Damit ist das Protokoll nicht in Kraft getreten. |
(4) |
Am 18. Februar 2020 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über die Änderung des Protokolls aufzunehmen, um bestimmte technische Änderungen bei der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Protokolls vorzunehmen, und der Änderung des Namens einer Vertragspartei Rechnung zu tragen. |
(5) |
Die Verhandlungen über die Änderung des Protokolls wurden erfolgreich abgeschlossen. Für die Unterzeichnung des Protokolls wurde eine neue Frist von zwei Jahren festgelegt. Zudem wurde das Protokoll dahin gehend geändert, dass für sein Inkrafttreten die Genehmigung oder Ratifizierung durch eine kleinere Anzahl an Vertragsparteien und nach dieser Genehmigung oder Ratifizierung eine kürzere Wartezeit erforderlich ist als im Interbus-Übereinkommen vorgesehen. Zudem wurde im Protokoll berücksichtigt, dass sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Republik Nordmazedonien umbenannt hat. |
(6) |
Der Klarheit halber und um die zügige Unterzeichnung und das zügige Inkrafttreten eines Protokolls zu erleichtern, ist es angemessen, ein neues Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (im Folgenden „neues Protokoll“) auszuarbeiten, das die vereinbarten Änderungen widerspiegelt und das Protokoll, das bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt. |
(7) |
Das neue Protokoll sollte die Durchführung der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien erleichtern und daher zu einer verbesserten Personenbeförderung zwischen den Parteien führen. |
(8) |
Um die Anwendung des Protokolls, insbesondere die Arbeitsweise des mit Artikel 18 des Protokolls eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses, zu erleichtern, spiegelt das Protokoll weitgehend die Vorschriften des Interbus-Übereinkommens wider. |
(9) |
Damit erhebliche Verzögerungen vermieden werden, ist vorgesehen, dass das neue Protokoll für diejenigen Vertragsparteien, die es unterzeichnet und genehmigt oder ratifiziert haben, in Kraft tritt, nachdem es von drei Vertragsparteien, darunter die Union, unterzeichnet und genehmigt oder ratifiziert wurde. |
(10) |
Daher sollte das neue Protokoll — vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), das das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt, wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (5).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. SCHULZE
(1) Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).
(2) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.
(3) ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.
(4) Beschluss (EU) 2018/1195 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 214 vom 23.8.2018, S. 3).
(5) Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
17.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385/3 |
VERORDNUNG 2020/1706 DES RATES
vom 13. November 2020
zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2021-2023
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den letzten Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung der Nachfrage nach Fischereierzeugnissen erhöht. Um zu gewährleisten, dass die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie sichergestellt wird, sollten die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt oder gesenkt werden. Um einen fairen Wettbewerb zwischen eingeführten Fischereierzeugnissen und Fischereierzeugnissen der Union auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten, sollten auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerzeuger in der Union berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates (1) werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2019–2020 eröffnet und verwaltet. Da die Geltungsdauer dieser Verordnung am 31. Dezember 2020 endet, sollte eine neue Verordnung zur Festlegung von Zollkontingenten für den Zeitraum 2021-2023 erlassen werden. |
(3) |
Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Zollkontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Fischereierzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind. |
(4) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden. |
(5) |
Es ist wichtig, für Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu sorgen. Da mit den Zollkontingenten eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union mit Fischereierzeugnissen gewährleistet werden soll, sollte eine qualifizierende Mindestbehandlung vorgeschrieben werden. |
(6) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Zollkontingente sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Zollkontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume ausgesetzt oder auf die aufgeführten Zollsätze gesenkt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Artikel 3
Die Zollkontingente unterliegen der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).
Artikel 4
(1) Die Aussetzung oder Senkung der Einfuhrzölle gilt nur für Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(2) Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, deren Verarbeitung im Einzelhandel oder in Restaurationsbetrieben erfolgt.
(3) Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:
a) |
Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf und Schwanz, |
b) |
Schneiden, |
c) |
Umpacken von einzeln tiefgefrorenen Filets (IQF), |
d) |
Entnahme von Warenproben und Sortieren, |
e) |
Kennzeichnung, |
f) |
Verpacken, |
g) |
Kühlen, |
h) |
Gefrieren, |
i) |
Tiefgefrieren, |
j) |
Entfrosten, |
k) |
Glasieren, |
l) |
Auftauen und |
m) |
Trennen. |
(4) Ungeachtet Absatz 3 finden die Zollkontingente Anwendung auf Erzeugnisse, die einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:
a) |
Zerschneiden in Würfel, |
b) |
Zerteilen in Ringe und Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 43 91, 0307 43 92 und 0307 43 99, |
c) |
Filetieren, |
d) |
Herstellen von Lappen, |
e) |
Zerteilen von Gefrierblöcken, |
f) |
Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage zur Gewinnung von Einzelfilets, |
g) |
Zerteilen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, ex 0303 66 12, ex 0303 66 13, ex 0303 66 19, ex 0303 89 70 und ex 0303 89 90, |
h) |
Behandlung mit Verpackungsgasen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für Waren der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), 0306 17 92 (TARIC-Unterposition 20), 0306 17 99 (TARIC-Unterposition 10), 0306 35 90 (TARIC-Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 0306 36 90 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), 1605 21 90 (TARIC- Unterpositionen 45, 55 und 62) und 1605 29 00 (TARIC-Unterpositionen 50, 55 und 60), und |
i) |
Zerteilen oder Hitzebehandlung des gefrorenen Erzeugnisses, um die Entfernung von inneren Abfällen zu ermöglichen, unter den KN-Codes 0306 11 10 (TARIC-Unterteilung 10), 0306 11 90 (TARIC-Unterteilung 20) und 0306 31 00 (TARIC-Unterteilung 10). |
Artikel 5
Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Verordnung (EU) 2018/1977 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2019–2020 (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 2).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
ANHANG
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
Beschreibung |
Jährliche Kontingents-menge (in Tonnen) (1) |
Kontingents-zollsatz |
Kontingentszeitraum |
09.2503 |
ex 0303 39 85 |
80 |
Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
7 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2504 |
0302 11 20 |
|
Forelle der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg |
10 000 |
5 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2505 |
ex 0303 54 10 |
95 |
Spanische Makrele (Scomber japonicus), ganz, Filets und Lappen, zur Verarbeitung bestimmt |
5 000 |
7,5 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 89 49 |
20 |
|||||
ex 0304 99 99 |
12 |
|||||
09.2746 |
ex 0302 89 90 |
30 |
Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt |
1 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2748 |
ex 0302 91 00 |
96 |
Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt |
5 700 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0303 91 90 |
96 |
|||||
ex 0305 20 00 |
41 |
|||||
09.2750 |
ex 0305 20 00 |
35 |
Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz |
1 200 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2754 |
ex 0303 59 10 |
10 |
Sardellen (Engraulis anchoita und Engraulis capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2759 |
ex 0302 51 10 |
20 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
110 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0302 51 90 |
10 |
|||||
ex 0302 59 10 |
10 |
|||||
ex 0303 63 10 |
10 |
|||||
ex 0303 63 30 |
10 |
|||||
ex 0303 63 90 |
10 |
|||||
ex 0303 69 10 |
10 |
|||||
09.2760 |
ex 0303 66 11 |
10 |
Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
10 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0303 66 12 |
10 |
|||||
ex 0303 66 13 |
10 |
|||||
ex 0303 66 19 |
11 |
|||||
91 |
||||||
ex 0303 89 70 |
10 |
|||||
ex 0303 89 90 |
30 |
|||||
09.2761 |
ex 0304 79 50 |
10 |
Langschwanz-Seehecht (Macruronus spp.), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
17 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 79 90 |
11 |
|||||
17 |
||||||
ex 0304 95 90 |
11 |
|||||
17 |
||||||
09.2762 |
ex 0306 11 10 |
10 |
Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.), lebend, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
200 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0306 11 90 |
20 |
|||||
ex 0306 31 00 |
10 |
|||||
09.2765 |
ex 0305 62 00 |
20 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt |
2 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
25 |
||||||
29 |
||||||
ex 0305 69 10 |
10 |
|||||
09.2770 |
ex 0305 63 00 |
10 |
Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt |
1 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2772 |
ex 0304 93 10 |
10 |
Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
60 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 94 10 |
10 |
|||||
ex 0304 95 10 |
10 |
|||||
ex 0304 99 10 |
10 |
|||||
09.2774 |
ex 0304 74 15 |
10 |
Pazifischer Seehecht (Merluccius productus) und Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
40 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 74 19 |
10 |
|||||
ex 0304 95 50 |
10 |
|||||
20 |
||||||
09.2776 |
ex 0304 71 10 |
10 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
50 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 71 90 |
10 |
|||||
ex 0304 95 21 |
10 |
|||||
ex 0304 95 25 |
10 |
|||||
09.2777 |
ex 0303 67 00 |
10 |
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
340 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 75 00 |
10 |
|||||
ex 0304 94 90 |
10 |
|||||
09.2778 |
ex 0304 83 90 |
21 |
Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
10 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 99 99 |
65 |
|||||
09.2785 |
ex 0307 43 91 |
10 |
Kalmare (2) (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp. und Illex spp., Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
20 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0307 43 92 |
10 |
|||||
ex 0307 43 99 |
21 |
|||||
09.2786 |
ex 0307 43 91 |
20 |
Kalmare (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp. und Illex spp., ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
5 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0307 43 92 |
20 |
|||||
ex 0307 43 99 |
29 |
|||||
09.2788 |
ex 0302 41 00 |
10 |
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt |
10 000 |
0 % |
1.10.2021-14.2.2022 1.10.2022-14.2.2023 1.10.2023-31.12.2023 |
ex 0303 51 00 |
10 |
|||||
ex 0304 59 50 |
10 |
|||||
ex 0304 99 23 |
10 |
|||||
09.2790 |
ex 1604 14 26 |
10 |
Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt |
35 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 1604 14 36 |
10 |
|||||
ex 1604 14 46 |
11 |
|||||
21 |
||||||
92 |
||||||
94 |
||||||
09.2792 |
ex 1604 12 99 |
16 |
Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt |
5 000 |
10 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2794 |
ex 1605 21 90 |
45 |
Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt |
4 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
62 |
||||||
ex 1605 29 00 |
50 |
|||||
55 |
||||||
09.2798 |
ex 0306 16 99 |
20 |
Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
2 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
30 |
||||||
ex 0306 35 90 |
12 |
|||||
14 |
||||||
92 |
||||||
93 |
||||||
09.2800 |
ex 1605 21 90 |
55 |
Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt |
2 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 1605 29 00 |
60 |
|||||
09.2802 |
ex 0306 17 92 |
20 |
Garnelen der Art Penaeus vannamei und Penaeus monodon, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, nicht gekocht, zur Verarbeitung bestimmt |
48 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0306 36 90 |
30 |
|||||
09.2804 |
ex 1605 40 00 |
40 |
Krebsschwänze der Art Procambarus clarkii gekocht, zur Verarbeitung bestimmt |
2 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2821 |
0307 43 33 |
|
Kalmar der Art Loligo pealei, gefroren |
1 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
09.2822 |
ex 0303 11 00 |
20 |
Pazifischer Lachs der Arten Oncorhynchus nerka (Roter Lachs) und Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus keta and Oncorhynchus tschawytscha, ausgenommen, ohne Kopf, gefrorene Fischfilets, zur Verarbeitung bestimmt |
10 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0303 12 00 |
20 |
|||||
ex 0304 81 00 |
20 |
|||||
09.2823 |
ex 0303 81 15 |
10 |
Dornhai (Squalus acanthias), ganz, Filet und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
2 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0304 88 11 |
10 |
|||||
ex 0304 96 10 |
10 |
|||||
09.2824 |
ex 0302 52 00 |
10 |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, zur Verarbeitung bestimmt |
3 500 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0303 64 00 |
10 |
|||||
09.2826 |
ex 0306 17 99 |
10 |
Garnelen der Art Pleoticus muelleri, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt |
8 000 |
0 % |
1.1.2021-31.12.2023 |
ex 0306 36 90 |
20 |
(1) Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.
(2) Rümpfe von Kopffüßern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme, mit Haut und Flossen.
BESCHLÜSSE
17.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385/11 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1707 DES RATES
vom 13. November 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates (1) genehmigte die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (2) und das dazugehörige Änderungsprotokoll (3) (HS-Übereinkommen), mit dem unter anderem der Ausschuss für das Harmonisierte System (HSC) eingesetzt wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der HSC die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstige Stellungnahmen als Anleitung zur Auslegung des Harmonisierten Systems und zur Vorbereitung von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten. |
(3) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens gelten die im Verlauf einer Tagung des HSC ausgearbeiteten Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HSC-Beschlüsse“) als vom Rat der Weltzollorganisation (WZO) genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Tagung beendet wurde, auf der sie angenommen wurden, eine Vertragspartei des HS-Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie die Vorlage dieser Angelegenheit an den WZO-Rat beantragt. |
(4) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens genehmigt der WZO-Rat, wenn ihm eine Frage nach Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens vorgelegt wird, die betreffenden Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des WZO-Rates, der Vertragspartei des HS-Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an den HS-Ausschuss zurückzuverweisen. |
(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der WZO zu der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Empfehlungen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des HS-Übereinkommens zu vertreten ist, da die in Rede stehenden, vom HSC ausgearbeiteten Beschlüsse geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), maßgeblich zu beeinflussen. |
(6) |
Es liegt im Interesse der Union, dass die von der Union im HSC vertretenen Standpunkte im Einklang mit den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die zolltarifliche Einreihung von Waren festgelegt werden. Es liegt auch im Interesse der Union, solche Standpunkte zügig festzulegen, damit die Union ihre Rechte im HSC wahrnehmen kann. |
(7) |
Zur Wahrung der Rechte der Union sollte die Kommission auch im Namen der Union beantragen können, dass der WZO-Rat mit einer Angelegenheit befasst und diese gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens zur erneuten Prüfung an den HSC verwiesen wird, um zu vermeiden, dass ein Beschluss zu einer Frage gefasst wird, zu der der Rat entweder nicht vor Ablauf der Frist des Artikels 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens Stellung nehmen kann oder zu einem Standpunkt gelangt ist, der von dem vom HS-Ausschuss angenommenen Beschluss wesentlich abweicht. |
(8) |
Angesichts des sich wandelnden und hochtechnischen Charakters der Einreihung von Waren im Rahmen des HS-Übereinkommens, des beträchtlichen Volumens von Fragen, die bei den zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen des HSC behandelt werden, und der kurzen Zeit, die für die Prüfung der vom WZO-Sekretariat und/oder von Vertragsparteien zur Vorbereitung der Sitzungen des HSC vorgelegten Unterlagen zur Verfügung steht, sowie der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, für den Standpunkt der Union den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der HSC vorgelegt werden, Rechnung zu tragen, sollten die erforderlichen Schritte für die Festlegung des Standpunktes der Union gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden. |
(9) |
Angesichts der wiederkehrenden späten Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen vor den HSC-Sitzungen und um die Rechte und Interessen der Union in der WZO zu wahren, sollte die Kommission bestrebt sein, das WZO-Sekretariat aufzufordern, die Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung des HSC sicherzustellen, damit diese Unterlagen mindestens 30 Tage vor Eröffnung der jeweiligen Tagung übermittelt werden. |
(10) |
Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste der in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses befristet sein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zur Genehmigung von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens sowie zur Ausarbeitung solcher Rechtsakte in der Weltzollorganisation entspricht dem Standpunkt, der im Namen der Union in der Weltzollorganisation zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist (5).
Artikel 2
Der nach Artikel 1 zu vertretende Standpunkts der Union wird gemäß der Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkts zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens (6) festgelegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2023.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).
(2) ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.
(3) ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 11.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(5) Siehe Dokument ST 11651/20, Abschnitt I, unter http://register.consilium.europa.eu.
(6) Siehe Dokument ST 11651/20, Abschnitt II, unter http://register.consilium.europa.eu.
17.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385/13 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1708 DES RATES
vom 13. November 2020
zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2022, des Jahresbeitrags für 2021, der ersten Tranche 2021 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023 und 2024
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Verfahren nach den Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) unterbreitet die Kommission bis zum 15. Oktober 2020 einen Vorschlag, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2022, b) den Jahresbeitrag für das Jahr 2021, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2021 und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2023-2024 enthält. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. |
(3) |
Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden. |
(4) |
Artikel 55 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, gebunden wurden, oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 jenes Abkommens aufgehobene Mittelbindungen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a jenes Abkommens genannten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet. |
(5) |
In den Artikeln 152 und 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) ist festgelegt, dass das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss des 11. EEF und aller nicht abgeschlossenen vorangegangenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt. Allerdings dürfen die Anteile des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangenen EEF nicht wiederverwendet werden. |
(6) |
Am 24. Oktober 2019 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2019/1800 (4) auf Vorschlag der Kommission die Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 auf 3 700 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2 800 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 2 500 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.
Artikel 2
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 wird auf 4 000 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 3 700 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.
Artikel 3
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2021 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.
Artikel 4
Ein Betrag von 223 000 000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2021 gemäß Artikel 3 erstattet.
Artikel 5
Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2023 wird auf 1 800 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB und für das Jahr 2024 auf 1 500 000 000 EUR für die Kommission und 200 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(3) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4) Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 9).
ANHANG
MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Schlüssel 8./9. EEF % |
Schlüssel 10. EEF % |
Schlüssel 11. EEF % |
Erste Tranche 2021 (in EUR) |
|||
EIB |
Kommission |
Kommission |
Kommission |
||||
10. EEF |
11. EEF |
Erstattung 8./9. EEF |
11. EEF minus Erstattung 8/9 EEF |
||||
BELGIEN |
3,92 |
3,53 |
3,24927 |
2 471 000,00 |
51 988 320,00 |
-8 741 600,00 |
43 246 720,00 |
BULGARIEN |
|
0,14 |
0,21853 |
98 000,00 |
3 496 480,00 |
0,00 |
3 496 480,00 |
TSCHECHIEN |
|
0,51 |
0,79745 |
357 000,00 |
12 759 200,00 |
0,00 |
12 759 200,00 |
DÄNEMARK |
2,14 |
2,00 |
1,98045 |
1 400 000,00 |
31 687 200,00 |
-4 772 200,00 |
26 915 000,00 |
DEUTSCHLAND |
23,36 |
20,50 |
20,57980 |
14 350 000,00 |
329 276 800,00 |
-52 092 800,00 |
277 184 000,00 |
ESTLAND |
|
0,05 |
0,08635 |
35 000,00 |
1 381 600,00 |
0,00 |
1 381 600,00 |
IRLAND |
0,62 |
0,91 |
0,94006 |
637 000,00 |
15 040 960,00 |
-1 382 600,00 |
13 658 360,00 |
GRIECHENLAND |
1,25 |
1,47 |
1,50735 |
1 029 000,00 |
24 117 600,00 |
-2 787 500,00 |
21 330 100,00 |
SPANIEN |
5,84 |
7,85 |
7,93248 |
5 495 000,00 |
126 919 680,00 |
-13 023 200,00 |
113 896 480,00 |
FRANKREICH |
24,30 |
19,55 |
17,81269 |
13 685 000,00 |
285 003 040,00 |
-54 189 000,00 |
230 814 040,00 |
KROATIEN |
|
0,00 |
0,22518 |
0,00 |
3 602 880,00 |
0,00 |
3 602 880,00 |
ITALIEN |
12,54 |
12,86 |
12,53009 |
9 002 000,00 |
200 481 440,00 |
-27 964 200,00 |
172 517 240,00 |
ZYPERN |
|
0,09 |
0,11162 |
63 000,00 |
1 785 920,00 |
0,00 |
1 785 920,00 |
LETTLAND |
|
0,07 |
0,11612 |
49 000,00 |
1 857 920,00 |
0,00 |
1 857 920,00 |
LITAUEN |
|
0,12 |
0,18077 |
84 000,00 |
2 892 320,00 |
0,00 |
2 892 320,00 |
LUXEMBURG |
0,29 |
0,27 |
0,25509 |
189 000,00 |
4 081 440,00 |
-646 700,00 |
3 434 740,00 |
UNGARN |
|
0,55 |
0,61456 |
385 000,00 |
9 832 960,00 |
0,00 |
9 832 960,00 |
ΜΑLTA |
|
0,03 |
0,03801 |
21 000,00 |
608 160,00 |
0,00 |
608 160,00 |
NIEDERLANDE |
5,22 |
4,85 |
4,77678 |
3 395 000,00 |
76 428 480,00 |
-11 640 600,00 |
64 787 880,00 |
ÖSTERREICH |
2,65 |
2,41 |
2,39757 |
1 687 000,00 |
38 361 120,00 |
-5 909 500,00 |
32 451 620,00 |
POLEN |
|
1,30 |
2,00734 |
910 000,00 |
32 117 440,00 |
0,00 |
32 117 440,00 |
PORTUGAL |
0,97 |
1,15 |
1,19679 |
805 000,00 |
19 148 640,00 |
-2 163 100,00 |
16 985 540,00 |
RUMÄNIEN |
|
0,37 |
0,71815 |
259 000,00 |
11 490 400,00 |
0,00 |
11 490 400,00 |
SLOWENIEN |
|
0,18 |
0,22452 |
126 000,00 |
3 592 320,00 |
0,00 |
3 592 320,00 |
SLOWAKEI |
|
0,21 |
0,37616 |
147 000,00 |
6 018 560,00 |
0,00 |
6 018 560,00 |
FINNLAND |
1,48 |
1,47 |
1,50909 |
1 029 000,00 |
24 145 440,00 |
-3 300 400,00 |
20 845 040,00 |
SCHWEDEN |
2,73 |
2,74 |
2,93911 |
1 918 000,00 |
47 025 760,00 |
-6 087 900,00 |
40 937 860,00 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
12,69 |
14,82 |
14,67862 |
10 374 000,00 |
234 857 920,00 |
-28 298 700,00 |
206 559 220,00 |
EU-27 & VK INSGESAMT |
100,00 |
100,00 |
100,00 |
70 000 000,00 |
1 600 000 000,00 |
-223 000 000,00 |
1 377 000 000,00 |
17.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 385/16 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1709 DES RATES
vom 13. November 2020
zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der Französischen Republik und der Slowakischen Republik,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ist am 20. September 2020 abgelaufen. |
(2) |
Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 angenommenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (2) angenommen. Der Rat hat am 22. Oktober 2020 und am 30. Oktober 2020 zwei weitere Beschlüsse zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (3) angenommen. Ein Sitz der Französischen Republik und ein Sitz der Slowakischen Republik im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss blieben unbesetzt und müssen durch einen weiteren Ernennungsbeschluss besetzt werden, der rückwirkend ab dem 21. September 2020 gilt. |
(3) |
Mit Schreiben vom 10. September 2020 hat die Slowakische Republik die Ernennung — zur Vervollständigung ihrer Mitgliederliste — von Herrn Juraj SIPKO als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 vorgeschlagen. |
(4) |
Mit Schreiben vom 18. September 2020 hat die Französische Republik die Ernennung — zur Vervollständigung ihrer Mitgliederliste — von Herrn Bruno CHOIX als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende — nach Mitgliedstaat getrennt aufgeführte — Personen werden für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt:
FRANCE
Herr Bruno CHOIX
Union des Entreprises de Proximité (U2P)
SLOVENSKO
Herr Juraj SIPKO
Director, Institute of Economic Research of the Slovak Academy of Science.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 21. September 2020.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1.
(3) Beschluss (EU) 2020/1555 des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 355 vom 26.10.2020, S. 1) und Beschluss (EU) 2020/1636 des Rates vom 30. Oktober 2020 zur Ernennung eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 369 vom 5.11.2020, S. 1).