ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
9. Oktober 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

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Beschluss (EU) 2020/1421 des Rates vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt

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Beschluss (EU) 2020/1422 des Rates vom 5. Oktober 2020 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

9.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES

vom 1. Oktober 2020

über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden „ADR“) ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (im Folgenden „ADN“) ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten.

(2)

Die Europäische Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN.

(3)

Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADR und wenden dieses an; 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN und wenden dieses an.

(4)

Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) kann diese Änderungen der Anlagen des ADR annehmen. Nach Artikel 20 des ADN können der Sicherheitsausschuss und der Verwaltungsausschuss Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen annehmen.

(5)

Die Änderungen, die im Zweijahreszeitraum 2018-2020 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf den Binnenwasserstraßen angenommen wurden, wurden den Vertragsparteien des ADR und des ADN am 1. Juli 2020 vorgelegt.

(6)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu diesen Änderungen des ADR und des ADN festzulegen, da diese Akte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Bezugnahme auf das ADR und das ADN fest. Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG bestimmt, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG ermächtigt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN.

(7)

Die angenommenen Änderungen betreffen technische Normen oder einheitliche technische Vorschriften und sollen eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleisten, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden. Die Entwicklung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf Binnenwasserstraßen — sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern — ist ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ermöglicht allen Wirtschaftszweigen, die gefährliche Güter im Sinne des ADR und des ADN herstellen oder verwenden, eine reibungslose Funktionsweise.

(8)

Ein technischer Konsens über die Änderunen der Anlagen des ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen, die unter diesen Beschluss fallen wurde in der WP.15. bzw. im ADN-Verwaltungsausschuss gefunden.

(9)

Die angenommenen Änderungen sind gerechtfertigt und sinnvoll und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(10)

Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anlagen des ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) angenommen wurden bzw. zu den Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen, die vom ADN-Verwaltungsausschuss angenommen wurden, ist, die folgenden Änderungsanträge zu unterstüzten:.

a)

Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14);

b)

Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR — Addendum (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249/Add.1; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14);

c)

Änderungsvorschläge für die Anlagen A und B des ADR — Berichtigung (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/249/Corr.1; Notifikation des Verwahrers C.N.274.2020.TREATIES-XI.B.14);

d)

Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen (Referenzdokument ECE/ADN/54; Notifikation des Verwahrers C.N.273.2020.TREATIES-XI.D.6);

e)

Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen — Berichtigung (Referenzdokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/25; Notifikation des Verwahrers C.N.309.2020.TREATIES-XI.D.6); and

f)

Änderungsvorschläge zu der dem ADN beigefügten Verordnungen (Referenzdokument ECE/ADN/54/Add.1; Notifikation des Verwahrers C.N.367.2020.TREATIES-XI.D.6).

(2)   Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Änderungen können ohne einen weiteren Beschluss des Rates gemäß Artikel 2 vereinbart werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des ADR und des ADN sind, gemeinsam im Interesse der Union vorgetragen.

Artikel 3

Ein Hinweis auf die angenommenen Änderungen bezüglich der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages des Inkrafttretens dieser Änderungen veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).


9.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/4


BESCHLUSS (EU) 2020/1422 DES RATES

vom 5. Oktober 2020

über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das laufende Engagement der Union für Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika (APF) sollte bis Ende Juni 2021 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), je nachdem‚ welcher Zeitpunkt früher liegt, aufrechterhalten werden.

(2)

Der Finanzbedarf der APF für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 wird auf 113 000 000 EUR geschätzt.

(3)

Es ist angezeigt, freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „10. EEF“) zu verwenden, um die Finanzierung der APF bis Ende Juni 2021 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, sicherzustellen. Mit diesen zusätzlichen Mitteln sollte die Unterstützung von friedensfördernden Maßnahmen unter afrikanischer Führung finanziert werden.

(4)

Die Mittel sollten im Einklang mit dem einschlägigen mehrjährigen APF-Aktionsprogramm und den für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „11. EEF“) geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2015/322 (3) und (EU) 2018/1877 (4) verwendet werden.

(5)

Die wiederverwendeten Mittel des 10. EEF, die zuvor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF nicht gebunden oder die gemäß Artikel 1 Absatz 4 jenes Abkommens freigegeben wurden, bleiben Mittel des 10. EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF (5)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aus den freigegebenen Projektmitteln des 10. EEF wird ein Betrag in Höhe von bis zu 113 000 000 EUR für die Auffüllung der APF für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 oder bis zum Ablauf der Geltungsdauer des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bereitgestellt.

Diese Mittel werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren des 11. EEF verwendet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).

(5)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).