ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
10.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1260 DES RATES
vom 4. September 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung endete am 31. Dezember 2014. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates (3) wurde Rumänien ermächtigt, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden. |
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates (4) wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, um Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Die Ermächtigung für diese abweichende Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(5) |
Am 18. Februar 2020 erließ der Rat die Richtlinie (EU) 2020/285 (5) zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen. Die Richtlinie (EU) 2020/285 erlaubt den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Einkünfte den Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien. |
(6) |
Mit einem am 14. Januar 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die Ermächtigung, die abweichende Regelung über den 31. Dezember 2020 hinaus anzuwenden. |
(7) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 18. Februar 2020 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Rumäniens übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(8) |
Aus den von Rumänien vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Bei der abweichenden Regelung handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, mit der die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen zahlreicher Kleinunternehmen verringert werden. Die Anhebung des Schwellenwerts wird außerdem den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen. Die Beibehaltung des derzeitigen Schwellenwerts scheint ein wirksames Mittel zur Einsparung von Verwaltungsressourcen und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu sein. |
(9) |
Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. |
(10) |
Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen. |
(11) |
Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (6) vornehmen wird. |
(12) |
Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Rumänien ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden. |
(13) |
Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden. |
(14) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(5) Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(6) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
10.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/4 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1261 DES RATES
vom 4. September 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG kann Lettland Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 17 200 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates (2) wurde Lettland ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 50 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2013 von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates (4) wurde Lettland ermächtigt‚ die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern, und der Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung wurde von 50 000 EUR auf 40 000 EUR gesenkt. |
(4) |
Mit einem am 17. April 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Lettland die Ermächtigung, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (5), die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien. |
(5) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Lettlands mit Schreiben vom 19. Mai 2020 den anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(6) |
Die abweichende Regelung steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene zu verringern und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung („Schwellenwerteffekt“) zu verringern. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerbehörden erleichtern. Der Schwellenwert von 40 000 EUR steht im Einklang mit Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG. |
(7) |
Die Inanspruchnahme der abweichenden Regelung ist für die Steuerpflichtigen fakultativ und wird dies auch bleiben. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden. |
(8) |
Den von Lettland vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Lettland erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen. |
(9) |
Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Lettland eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (6) vornehmen wird. |
(10) |
Angesichts der möglichen positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Lettland ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiterhin anzuwenden. |
(11) |
Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Lettland sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden. |
(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2408 erhält folgende Fassung:
„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(5) Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(6) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
10.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1262 DES RATES
vom 4. September 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige unter anderem berechtigt, die im entsprechenden Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für ihm gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates (4) wurde Rumänien ermächtigt, die abweichenden Regelungen bis zum Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder bis zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, anzuwenden. |
(3) |
Mit einem am 13. März 2020 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weiterhin zu begrenzen. |
(4) |
Die Anwendung eines pauschalen Prozentsatzes für den Betrag des Vorsteuerabzugs für Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, vereinfacht die Erhebung der Mehrwertsteuer. |
(5) |
Die Kommission leitete den anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. April 2020 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Rumäniens weiter. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(6) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen. |
(7) |
Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit dieser Regelungen und die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung zu bewerten. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin anzuwenden. |
(8) |
Falls Rumänien eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2023 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2023 einen Verlängerungsantrag sowie einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU enthält. |
(9) |
Die Ausnahmeregelungen werden nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer in Rumänien und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/232/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
(1) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2023, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 31. März 2023 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 27).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates vom 7. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 57).