ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/785 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2020
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan, Tau-Fluvalinat und Triazoxid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan und Tau-Fluvalinat wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Triazoxid wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
(2) |
Für Chromafenozid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. In der Union sind für Chromafenozid keine Anwendungen zugelassen und es gelten keine Einfuhrtoleranzen. Die Behörde befand, dass die Festsetzung des RHG auf die Bestimmungsgrenze ein zufriedenstellendes Verbraucherschutzniveau in der Union gewährleisten würde. Daher sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(3) |
Für Fluometuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Sie empfahl, den geltenden RHG für Baumwollsamen beizubehalten. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. |
(4) |
Für Pencycuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für sämtliche Erzeugnisse nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(5) |
Für Sedaxan legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (5) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. |
(6) |
Für Tau-Fluvalinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (6) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Kirschen (süß), Erdbeeren, Rote Rüben, Karotten, Broccoli, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Sesamsamen, Rapssamen, Baumwollsamen, Gerste, Hafer, Schwein (Muskel, Fett, Nieren), Nieren (Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Schlangengurken, Geflügelfett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel (außer Leber und Nieren) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(7) |
Für Triazoxid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (7) vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. |
(8) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(9) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(10) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(11) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(14) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. Januar 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for chromafenozide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(1):5533.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluometuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(1):5560.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for pencycuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(12):5518.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for sedaxane according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(1):5544.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for tau-fluvalinate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(11):5475.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triazoxide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(1):5525.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II werden folgende Spalten für Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan, Tau-Fluvalinat und Triazoxid eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Chromafenozid, Fluometuron, Pencycuron, Sedaxan und Tau-Fluvalinat gestrichen. |
16.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/786 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2020
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. |
(2) |
Von Indien übermittelten Informationen zufolge hat die zuständige indische Behörde die Anerkennung der „Indian Society for Certification of Organic Products (ISCOP)“ ausgesetzt. Diese Kontrollstelle sollte daher nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält für Japan die Erzeugniskategorie F (vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau). Allerdings bestehen in Japan keine Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von vegetativem Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau. Daher sollte der Verweis auf diese Erzeugniskategorie im Eintrag zu Japan in diesem Anhang gestrichen werden. Durch diese Streichung können Kontrollstellen für diese Erzeugniskategorie für Japan für die Zwecke des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden. Japan wurde über diese Änderungen unterrichtet. |
(4) |
Von der Republik Korea übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle „Konkuk University industrial cooperation corps“ zu „KAFCC“ geändert, und es wurden neue Internetadressen für „Woorinong Certification“ und „Neo environmentally-friendly Certification Center“ mitgeteilt. Zudem wurde der Kontrollstelle „Ecolivestock Association“ die Anerkennung entzogen. Schließlich hat die zuständige koreanische Behörde folgende sechs Kontrollstellen anerkannt, die in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: „Korea Crops Research Institute (co.ltd)“, „Korea organic certification“, „Jayeondeul agri-food certification institute“, „Institute of Organic food Evaluation“, „EverGreen Nongouhwi“ und „ONNURI ORGANIC Co. Ltd.“. |
(5) |
Von den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle „Primuslabs“ zu „Primus Auditing Operations“ geändert und es wurde eine neue Internetadresse für diese Kontrollstelle angegeben. Die Namen zweier Kontrollstollen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission (3) hinzugefügt worden waren, sind falsch geschrieben. Diese Namen sollten mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 berichtigt werden. |
(6) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind. |
(7) |
Die Kommission hat einen Antrag von „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kirgisistan auszuweiten. |
(8) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D für China anzuerkennen. |
(9) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Biocert International Pvt Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Georgien auszuweiten. |
(10) |
„BioGro New Zealand Limited“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt. |
(11) |
Auf der Grundlage der von „Bio.inspecta AG“ eingereichten Unterlagen wurde der Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission (4) auf Tunesien ausgeweitet. Da Tunesien jedoch in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und D aufgeführt ist, war es der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung untersagt, Bio.inspecta AG für dieses Land und diese Erzeugniskategorien in Anhang IV aufzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die notwendige Anpassung des Eintrags für Bio.inspecta AG in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als Änderung und nicht als rückwirkende Berichtigung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 betrachtet werden. |
(12) |
Die Kommission hat einen Antrag von „CCPB SrL“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien C und D auf Tansania und Mosambik auszuweiten. |
(13) |
Die Kommission hat einen Antrag von „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Kuba, Sudan und Kosovo (5), für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien, Bangladesch, Burundi, Kongo (Brazzaville), Tschad, Gambia, Guinea und Niger sowie für die Erzeugniskategorie B auf Belarus, für die Erzeugniskategorie D auf Ghana, für die Erzeugniskategorien B und F auf Kasachstan und für die Erzeugniskategorie F auf Moldau auszuweiten. |
(14) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Dominica und für die Erzeugniskategorie F auf Japan auszuweiten. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Ecovivendi d.o.o. Belgrade“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Ecovivendi d.o.o. Belgrade“ für die Erzeugniskategorien A und D für Serbien anzuerkennen. |
(16) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Ekoagros“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien D und F auf Belarus, für die Erzeugniskategorien B und D auf Kasachstan, für die Erzeugniskategorie F auf Russland und für die Erzeugniskategorien B und F auf Tadschikistan auszuweiten. |
(17) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Japan Organic and Natural Foods Association“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie C auf Japan auszuweiten. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B und E auf Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kirgisistan, Kasachstan und die Türkei auszuweiten. |
(19) |
„Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt. |
(20) |
Die Kommission hat einen Antrag von „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Turkmenistan auszuweiten. |
(21) |
Die Kommission hat einen Antrag von „TÜV Nord Integra“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien auszuweiten. |
(22) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt ab dem 3. Februar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 18).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 106).
(5) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
In dem Indien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Zeile für die Codenummer IN-ORG-009 gestrichen. |
(2) |
Der Japan betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
(3) |
In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
(4) |
In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 5 die die Codenummer US-ORG-048 betreffende Zeile folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
In dem „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:
|
(2) |
Nach dem „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:
|
(3) |
In dem „Biocert International Pvt Ltd“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Georgien folgende Fassung:
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(4) |
In dem „BioGro New Zealand Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
(5) |
In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Tunesien betreffende Zeile gestrichen. |
(6) |
In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
(7) |
In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
(8) |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
(9) |
Nach dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:
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(10) |
In dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Belarus, Kasachstan, Russland und Tadschikistan betreffenden Zeilen folgende Fassung:
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(11) |
In dem „Japan Organic and Natural Foods Association“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Japan folgende Fassung:
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(12) |
In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kirgisistan, Kasachstan und die Türkei betreffenden Zeilen folgende Fassung:
|
(13) |
In dem „Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
(14) |
In dem „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:
|
(15) |
In dem „TÜV Nord Integra“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:
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(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
ANHANG III
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten in dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag unter Nummer 5 die die Codenummern US-ORG-063 und US-ORG-067 betreffenden Zeilen folgende Fassung:
„US-ORG-063 |
Eco-Logica S.A |
http://www.eco-logica.com/ |
US-ORG-067 |
OnMark Certification Services |
http://onmarkcertification.com/“ |