ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
15. Juni 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/778 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 hinsichtlich Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen im Eisenbahnbereich und bestimmter Übergangsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/781 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/783 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU der hinsichtlich Maßnahmen zur Anpassung der Häufigkeit der periodischen medizinischen Untersuchung von Eisenbahnpersonal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern aufgrund der COVID-19-Pandemie ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/777 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/798 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

Die Bewertung von Anträgen auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), für die die Sicherheitsbescheinigung vor dem 16. Juni 2020 auszustellen ist, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die nationale Sicherheitsbehörde sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Sicherheitsbescheinigung ausstellen.

(3)

In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (4) verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sollten ebenfalls angepasst werden.

(4)

Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 zusammengestellt haben. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise für die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG bzw. der Richtlinie (EU) 2016/798 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Ausschusses.

(7)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚maßgebliches Datum‘ den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.“

2.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die nationale Sicherheitsbehörde auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2004/49/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Sicherheitsbescheinigung vor dem 30. Oktober 2020 ausstellt.

Stellt eine nationale Sicherheitsbehörde fest, dass sie eine Sicherheitsbescheinigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 ausstellen kann, so setzt sie den Antragssteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.“

b)

Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a)   Beschränkt sich der geplante geografische Tätigkeitsbereich nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat, so gilt eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht für das Netz oder die Netze in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 übermittelt haben. Die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung vorgenommen haben,

a)

erachten eine von der Agentur ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung als gleichwertig mit dem in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Teil der Sicherheitsbescheinigung;

b)

stellen ab dem 16. Juni 2020 Sicherheitsbescheinigungen in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG aus, wobei deren Gültigkeitsdauer die der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht überschreiten darf.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels arbeitet die nationale Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Elemente gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zu bewerten. Dabei akzeptiert die Agentur die von der nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführte Bewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.“

d)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben, Antragsteller, die um eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG ersuchen, den nationalen Sicherheitsbehörden ein Dossier gemäß Anhang I vorlegen.

Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung werden von den in Unterabsatz 1 genannten nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Richtlinie 2004/49/EG entgegengenommen.“

3.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 wird mit Wirkung ab 16. Juni 2019 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 15. Juni 2020 für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt weiterhin bis zum 30. Oktober 2020 für diejenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben.“

4.

Artikel 17 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Davon abweichend gelten Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 7 ab dem 16. Februar 2019 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 6a gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).


15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/778 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (3) bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.

(3)

Aufgrund der infolge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen konnten Tätigkeiten zur Aufhebung nationaler Vorschriften über das Zugschlusssignal von Güterzügen nicht wie geplant durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten sollten weitere drei Monate eingeräumt werden, um der Kommission gemäß Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 über die Verwendung reflektierender Schilder zu berichten. Die Frist für die Überprüfung der Spezifikationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Anforderungen an das Zugschlusssignal von Güterzügen in der gesamten Union sollte entsprechend angepasst werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(6)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs dieser Verordnung gelten ab dem 31. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“

2.

In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Berichte:“ das Datum „30. September 2020“ durch „31. Dezember 2020“ ersetzt.

3.

In Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs wird im Unterabsatz nach „Übergang:“ das Datum „31. März 2021“ durch „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).


15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/779 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 (3) der Kommission bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(5)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 15. Juni 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“

2.

Artikel 12 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).


15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/780 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 hinsichtlich Maßnahmen zur Verlängerung der Gültigkeit bestimmter Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen im Eisenbahnbereich und bestimmter Übergangsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben die Kommission über Schwierigkeiten unterrichtet, aufgrund der im Zuge der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen bestimmte Bescheinigungen von für die Instandhaltung zuständigen Stellen („ECM“) im Eisenbahnbereich zu erneuern.

(2)

Die Erneuerung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (2) ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen (ECM-Bescheinigungen) oder Bescheinigungen bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen für Güterwagen, deren Gültigkeit gerade abgelaufen ist oder demnächst abläuft, ist möglicherweise aufgrund der Maßnahmen, die angesichts der COVID-19-Pandemie erforderlich wurden und die in einigen Mitgliedstaaten seit dem 1. März 2020 in Kraft sind, nicht möglich. Insbesondere sind ECM-Zertifizierungsstellen möglicherweise nicht in der Lage, rechtzeitig alle für die Erneuerung einer ECM-Zertifizierung oder einer Zertifizierung untervergebener Instandhaltungsfunktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 — bzw. ab dem 16. Juni 2020 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission (3) — erforderlichen Vorarbeiten durchzuführen.

(3)

Zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität sollte die Gültigkeit von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen und Bescheinigungen bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 ausgestellt wurden und zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder die Bescheinigung bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen erteilt hat, sollte hiervon unberührt bleiben.

(4)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist es angemessen, mehr Zeit für die Umsetzung der Anforderungen in Bezug auf sicherheitskritische Bauteile und die Anwendung der neuen Regelung auf andere Fahrzeuge als Güterwagen einzuräumen. Die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sollten daher angepasst werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Seit dem 1. März 2020 ist die Gültigkeit einiger Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen möglicherweise bereits abgelaufen. Um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte die Verlängerung der Gültigkeit von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen daher ab dem 1. März 2020 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Ausschusses.

(8)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erhält folgende Fassung:

„(4)

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission (*1) gilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Der Inhaber der Bescheinigung teilt der Zertifizierungsstelle unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der Umstände mit, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Zertifizierung galten, um der Zertifizierungsstelle eine Entscheidung über deren Änderung, Erneuerung oder Aufhebung zu ermöglichen.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen außer Güterwagen sowie von den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Fahrzeugen zuständigen Stellen, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen, müssen dieser Verordnung spätestens bis 16. Juni 2022 nachkommen.“

2.

In Artikel 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)

Unbeschadet etwaiger Verfahren, die die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 anwenden kann, wird die Gültigkeit der gemäß der genannten Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen und Bescheinigungen bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, um weitere sechs Monate verlängert.“

3.

Artikel 17 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2020. Davon abweichend gilt Artikel 4 ab dem 16. Juni 2021 und Artikel 15 Absatz 6 ab dem 1. März 2020.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).


15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/781 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/797 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

Die Bewertung von Anträgen auf eine Fahrzeugtypgenehmigung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), für die die entsprechenden Genehmigungen vor dem 16. Juni 2020 zu erteilen sind, könnte sich aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verzögern. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gelten soll, sollte die nationale Sicherheitsbehörde („NSB“) daher auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung über diesen Zeitpunkt hinaus fortsetzen. Die NSB sollte vor dem 30. Oktober 2020 diese Bewertung abschließen und die Genehmigung erteilen.

(3)

In Bezug auf Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Zeitraum für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 gemäß Artikel 57 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (4) verschoben werden und ab dem 31. Oktober 2020 gelten. Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollten ebenfalls angepasst werden.

(4)

Im Hinblick auf die derzeitige Anwendungsfrist könnten Antragsteller Anträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 zusammengestellt haben. Sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG als auch der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen und die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erstellte Anträge sollten alle erforderlichen Nachweise entweder für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 enthalten. Daher sollte es Antragstellern in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, gestattet sein, bei den nationalen Sicherheitsbehörden Anträge einzureichen, in denen Nachweise gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission aufgeführt sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten diese Anträge entgegennehmen, ohne dass ein überarbeiteter Antrag erforderlich ist.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(7)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält Nummer 17 folgende Fassung:

„17.

‚maßgebliches Datum‘ den 16. Juni 2019 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben. Er bezeichnet den 16. Juni 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben. Er bezeichnet den 31. Oktober 2020 für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben.“

2.

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die NSB auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung vor dem 30. Oktober 2020 erteilt.

Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Fahrzeuggenehmigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.“

b)

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a)   Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,

a)

behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;

b)

akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   In den in Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 5 und 5a genannten Fällen arbeitet die NSB mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Bestandteile gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 zu bewerten.“

d)

Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)   Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.“

e)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, Antragsteller, die um eine Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen oder eine Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG ersuchen, der nationalen Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp vorlegen, das gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 erstellt wurde und mit Anhang I übereinstimmt.

Anträge auf Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung werden von der NSB für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG entgegengenommen.“

3.

Artikel 56 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Artikel 55 Absatz 5a und Artikel 55 Absatz 7a gelten ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Diese Verordnung gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).


15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/782 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 6a in Verbindung mit Artikel 27a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/798 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2)

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Umsetzungszeitraum der Richtlinie (EU) 2016/798 gemäß Artikel 33 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern‚ sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 (3) und (EU) 2018/762 (4) der Kommission bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.

(3)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.

In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2a Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum weiter verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 16. Juni 2020.

In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 31. Oktober 2020.“

Artikel 2

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden mit Wirkung vom 31. Oktober 2025 aufgehoben.“

2.

Artikel 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum weiter verlängert haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26).


BESCHLÜSSE

15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/783 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU der hinsichtlich Maßnahmen zur Anpassung der Häufigkeit der periodischen medizinischen Untersuchung von Eisenbahnpersonal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass es aufgrund der während der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen schwierig ist, bestimmte Bescheinigungen oder Genehmigungen für Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern, zu erneuern.

(2)

Infolge dieser Maßnahmen könnte die in Anhang I Nummer 4.7.2.2.1 des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission (2) vorgesehene Häufigkeit der periodischen medizinischen Untersuchung von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, mit Ausnahme von Triebfahrzeugführern, nicht eingehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität sollte ein zusätzlicher Zeitraum von sechs Monaten für die Durchführung dieser Untersuchungen gewährt werden. Zusätzliche medizinische Untersuchungen oder häufiger vorgenommene Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand der jeweiligen Person dies erfordert, sollten davon unberührt bleiben.

(3)

Der Beschluss 2012/757/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Seit dem 1. März 2020 ist Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, aufgrund der COVID-19-Pandemie möglicherweise nicht in der Lage, die Häufigkeit der periodischen Untersuchungen einzuhalten. Um jegliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte daher der Zeitraum, innerhalb dessen die periodischen medizinischen Untersuchungen durchgeführt werden müssen, rückwirkend ab dem 1. März 2020 verlängert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses.

(6)

Um die Wirksamkeit der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Beschlusses 2012/757/EU wird unter Nummer 4.7.2.2.1 folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der Nummer 4.7.2.2.3, die zusätzliche medizinische Untersuchungen und/oder psychologische Gutachten betrifft, wird für periodische medizinische Untersuchungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 hätten durchgeführt werden sollen, der Zeitraum für die Durchführung um sechs Monate verlängert. Sofern der Mitgliedstaat nichts anderes beschließt, findet die Verlängerung keine Anwendung, wenn die Untersuchungen vom Arzt häufiger vorgenommen werden müssen. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen Verfahren anwenden, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass das Personal trotz Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufnimmt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1).