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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
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31.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/459 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. März 2020
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
In Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Ausbruch von COVID-19 hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung des Ausbruchs ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt. Die bereits im Januar 2020 im Zusammenhang mit der Volksrepublik China und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zu verzeichnenden schwerwiegenden Folgen für die Luftfahrtunternehmen haben sich seit dem 1. März 2020 ausgeweitet und dürften sich auf mindestens zwei Flugplanperioden auswirken – die Winterperiode 2019/2020 und die Sommerperiode 2020. |
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(2) |
Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende freiwillige oder obligatorische Annullierung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige bzw. legitime Reaktion auf diese Umstände ist. Durch freiwillige Annullierungen wird insbesondere die finanzielle Solidität von Luftfahrtunternehmen geschützt und es werden Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge vermieden, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden. |
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(3) |
Die von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums, veröffentlichten Zahlen lassen darauf schließen, dass in der Region Europa der Luftverkehr im Vergleich zum Vorjahr in der ersten Hälfte des Monats März 2020 um etwa 10 % zurückgegangen ist. Die Luftfahrtunternehmen melden enorme Einbrüche bei den Vorausbuchungen und nehmen infolge des Ausbruchs erhebliche Annullierungen von Flügen für die Flugplanperioden „Winter 2019/2020“ und „Sommer 2020“ vor. |
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(4) |
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates (2), in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung, läuft ein Luftfahrtunternehmen, das mindestens 80 % der ihm auf einem koordinierten Flughafen zugewiesenen Abfolge von Zeitnischen nicht nutzt, Gefahr, die angestammten Rechte auf die gleiche Abfolge dieser Zeitnischen zu verlieren. |
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(5) |
Nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 können die Zeitnischenkoordinatoren zur Berechnung der angestammten Rechte die Nichtnutzung von Flughafenzeitnischen für Zeiträume außer Acht lassen, in denen das Luftfahrtunternehmen die geplanten Flugdienste etwa aufgrund einer Sperrung des Flughafens nicht durchführen kann. Der genannte Artikel befasst sich jedoch nicht mit Situationen wie dem Ausbruch von COVID‐19. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Angesichts der bekannten Vorausbuchungen und epidemiologischen Prognosen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass zwischen dem 1. März 2020 und mindestens dem 24. Oktober 2020 eine erhebliche Zahl von Annullierungen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 erfolgen wird. Die Nichtnutzung der für diesen Zeitraum zugewiesenen Zeitnischen sollte nicht dazu führen, dass Luftfahrtunternehmen die angestammten Rechte verlieren, die sie andernfalls wahrnehmen könnten. Daher müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht genutzte Zeitnischen mit Blick auf die folgende Saison für diese Zwecke so betrachtet werden sollten, als seien sie genutzt worden. |
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(7) |
Zeitnischen auf koordinierten Flughäfen sind eine wertvolle wirtschaftliche Ressource. Trotz des allgemeinen Rückgangs des Luftverkehrs sollte die Annullierung von Luftverkehrsdiensten jedoch andere Luftfahrtunternehmen nicht daran hindern, diese Zeitnischen vorübergehend zu nutzen, ohne dass sich daraus angestammte Rechte ableiten lassen. Daher sollten Zeitnischen, die von dem Luftfahrtunternehmen, dem sie zugewiesen wurden, nicht genutzt werden, unverzüglich an den Koordinator zurückgegeben werden. |
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(8) |
Es lässt sich nur schwer vorhersagen, wie sich COVID-19 weiterentwickeln und welche Auswirkungen dies noch auf die Luftfahrtunternehmen haben wird. Die Kommission sollte die Auswirkungen von COVID-19 auf den Luftverkehrssektor kontinuierlich analysieren, und die Union sollte in der Lage sein, den Zeitraum, in dem die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten, unverzüglich zu verlängern, falls die Beeinträchtigungen fortbestehen. |
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(9) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 ungenutzten Zeitnischen als genutzt zu betrachten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(10) |
Der Kommission sollte – sofern notwendig und gerechtfertigt – die Befugnis nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um den Zeitraum, in dem die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten, zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(11) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des Ausbruchs von COVID-19 ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
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(12) |
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 10a erhält folgende Fassung: „Artikel 10a (1) Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren. (2) Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 23. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren, in Bezug auf Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen in der Union und Flughäfen entweder in der Volksrepublik China oder in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China. (3) Für Zeitnischen, deren Datum später als 8. April 2020 liegt, gilt Absatz 1 nur, wenn die entsprechenden ungenutzten Zeitnischen dem Koordinator zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt wurden. (4) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum, veröffentlichten Zahlen fest, dass der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres anhält und wahrscheinlich weiter anhalten wird, und lassen die bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten darauf schließen, dass diese Situation eine Folge der Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 ist, so erlässt die Kommission nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte, um den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechend zu ändern. (5) Die Kommission überwacht die Lage anhand der in Absatz 4 genannten Kriterien laufend. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September 2020 einen zusammenfassenden Bericht zu diesem Thema vor. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 so bald wie möglich. (6) Sofern infolge anhaltender Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 auf den Luftverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“ |
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2. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 10a wird der Kommission bis zum 2. April 2021 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 10a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 10a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 12b Dringlichkeitsverfahren (1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem in Artikel 12a Absatz 6 genannten Verfahren Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2020.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).
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31.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/5 |
VERORDNUNG (EU) 2020/460 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. März 2020
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 sowie die Artikel 177 und 178,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die aktuelle Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Dadurch ist eine Ausnahmesituation entstanden, die besondere Maßnahmen erfordert. |
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(2) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Mangel an Liquidität und öffentlichen Mitteln in den Mitgliedstaaten Investitionen im Rahmen von Programmen, die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds (KF) (im Folgenden zusammengenommen die „Fonds“) sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützt werden und zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs benötigt werden, nicht behindert. |
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(3) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte der EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können. |
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(4) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte die EFRE-Investitionspriorität zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation Investitionen in Produkte und Dienstleistungen umfassen, die zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Gesundheitswesen erforderlich sind. |
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(5) |
Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt werden, und für Änderungen der operationellen Programme sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, das keinen Beschluss der Kommission erfordert. Welche Informationen der Kommission über solche Änderungen zu übermitteln sind, sollte festgelegt werden. |
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(6) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten von den Fonds finanzierte Finanzinstrumente erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können. |
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(7) |
Als unmittelbare Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein. |
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(8) |
Damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die erforderlichen Investitionen unverzüglich tätigen zu können, sollte die Kommission für die im Jahr 2020 jeweils vorgelegte jährliche Rechnungslegung keine Einziehungsanordnungen über von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende Beträge ausstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die nicht wiedereingezogenen Beträge zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und den fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind. |
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(9) |
Die 2020 nicht wiedereingezogenen Beträge sollten beim Abschluss der Programme abgerechnet werden oder Gegenstand von Einziehungsanordnungen sein. |
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(10) |
Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollten Fonds auf Gegenseitigkeit und Bestandsversicherungen aus dem EMFF unterstützt werden, damit das Einkommen von Fischern und Aquakulturbetreibern, die von der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffen sind, gesichert wird. |
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(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf die Folgen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(12) |
Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(13) |
Wegen des COVID-19-Ausbruchs und der Dringlichkeit, der damit zusammenhängenden Krise im Bereich der öffentlich Gesundheit zu begegnen, wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
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(14) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (3), (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Darüber hinaus kann aus dem EFRE erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme die Finanzierung von Betriebskapital für KMU unterstützt werden, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.“ |
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2. |
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 30 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unterstützte Programme während des Programmplanungszeitraums bis zu 8 % der ab dem 1. Februar 2020 für eine Priorität zugewiesenen Mittel, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Sie müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.“ |
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2. |
ín Artikel 37 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Finanzinstrumente können erforderlichenfalls als vorübergehende Maßnahme auch Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU leisten, um wirksam auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können.“ |
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3. |
in Artikel 65 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“ |
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4. |
Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 erlässt die Kommission mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.“ |
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5. |
in Artikel 139 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 erteilt die Kommission keine Einziehungsanordnung für Beträge, die von dem Mitgliedstaat für die im Jahr 2020 vorgelegte Rechnungslegung wiedereinzuziehen sind. Nicht wiedereingezogene Beträge werden zur Beschleunigung von Investitionen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch verwendet, die im Rahmen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Vorschriften förderfähig sind. Die nicht wiedereingezogenen Beträge werden beim Abschluss abgerechnet oder wieder eingezogen.“ |
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 57 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
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Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2020.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(4) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
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31.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/9 |
VERORDNUNG (EU) 2020/461 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. März 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (2) errichtet. Der Fonds wurde eingerichtet, damit Mitgliedstaaten nach Katastrophen größeren Ausmaßes finanzielle Unterstützung erhalten können, als konkretes Zeichen europäischer Solidarität in Notlagen. |
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(2) |
Bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte sich die Union mit den Mitgliedstaaten und der betroffenen Bevölkerung solidarisch zeigen, indem sie die betroffene Bevölkerung finanziell unterstützt und zur raschen Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den betroffenen Regionen sowie zur Eindämmung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten beiträgt. |
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(3) |
Zudem sollte sich die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit solidarisch mit den Ländern zeigen, die ihren Beitritt zur Union verhandeln. |
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(4) |
Eine größere Krisensituation kann sich aus einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, insbesondere durch eine offiziell zur Pandemie erklärte Viruskrankheit. Der Fonds ermöglicht es der Union, zur Mobilisierung der Hilfsdienste für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung sowie zum kurzfristigen Wiederaufbau der wesentlichen beeinträchtigten Infrastrukturen beizutragen und so die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in den geschädigten Regionen zu fördern. Jedoch ist der Fonds derzeit auf Naturkatastrophen beschränkt, die materielle Schäden verursachen, und deckt keine Katastrophen größeren Ausmaßes ab, die auf biologische Gefahren zurückzuführen sind. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit intervenieren kann. |
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(5) |
Ziel der zu treffenden Maßnahme ist es, die Bemühungen der betroffenen Staaten in Fällen zu ergänzen, in denen die Auswirkungen einer Krisensituation so schwerwiegend sind, dass diese Staaten die Situation nicht allein mit ihren eigenen Mitteln bewältigen können. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(6) |
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten sich die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschränken. Diese Notlagen sollten anhand der zu ihrer Bewältigung erforderlichen öffentlichen Ausgaben definiert werden. |
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(7) |
Die Unterstützung durch die Union sollte die Bemühungen der betroffenen Staaten ergänzen und einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abdecken, die für die wichtigsten Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation bestimmt sind. |
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(8) |
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Unterstützung der Union nur auf Antrag des betroffenen Staates gewährt werden. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die von den Staaten vorgelegten Anträge in gleicher Weise behandelt werden. |
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(9) |
Die Kommission sollte in der Lage sein, rasch einen Beschluss zu fassen, damit besondere Finanzmittel schnellstmöglich gebunden und mobilisiert werden können. Die bestehenden Bestimmungen über Vorschusszahlungen sollten daher durch eine Erhöhung der betreffenden Beträge gestärkt werden. |
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(10) |
Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(11) |
Wegen des COVID-19-Ausbruchs und der Dringlichkeit, der damit zusammenhängenden Krise im Bereich der öffentlich Gesundheit zu begegnen, wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. |
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(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn
schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die menschliche Gesundheit, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat.Der unmittelbare Schaden, der als direkte Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen unmittelbaren Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird. (2a) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ jede lebensbedrohliche oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefahr biologischen Ursprungs in einem förderfähigen Staat, die gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat und entschlossene Maßnahmen erfordert, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen, was zu einer finanziellen Belastung des förderfähigen Staates wegen Notfallmaßnahmen führt, die auf über 1 500 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,3 % seines BNE veranschlagt werden. (3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden. (4) Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jeder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt. (5) Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“ |
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2. |
In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. Für jede Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag. (2) Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat je nach der Art der Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, bei folgenden wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bedeutet „Wiederaufbau“ die Wiederherstellung der Infrastrukturen und Anlagen in den Zustand vor Eintritt der Naturkatastrophe. Ist die Wiederherstellung des Zustands vor der Naturkatastrophe rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, oder beschließt der Empfängerstaat, die betroffenen Infrastrukturen oder Anlagen zu verlagern oder in ihrer Funktion zu verbessern, damit sie künftigen Naturkatastrophen besser standhalten können, so kann der Fonds zu den Kosten des Wiederaufbaus nur bis zur Höhe der geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt der Naturkatastrophe beitragen. Die über die Kosten gemäß Unterabsatz 2 hinausgehenden Kosten sind vom Empfängerstaat aus eigenen Mitteln oder, soweit möglich, aus Mitteln anderer Unionsfonds zu finanzieren. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b bedeutet „Notunterkunft“ eine Unterkunft, die so lange bestehen bleibt, bis die betroffene Bevölkerung nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre ursprünglichen Wohnungen zurückkehren kann.“ |
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3. |
Artikel 4a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung, bevor sie den Restbetrag des Finanzbeitrags auszahlt. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.“. |
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4. |
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind. Der Durchführungsbericht enthält je nach Art der Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, folgende Angaben:
Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und ob der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist, gemäß Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2020.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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31.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/13 |
BESCHLUSS (EU) 2020/462 DES RATES
vom 20. Februar 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf den Informationsaustausch zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels, mit dem das oben genannte Abkommen geändert wurde, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden das „Assoziationsabkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) im Namen der Union geschlossen und ist am 1. März 2000 in Kraft getreten. |
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(2) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/217 (3) hat der Rat den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (4) (im Folgenden „Änderungsabkommen“) genehmigt, mit dem die im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen auf Erzeugnisse aus der Westsahara ausgedehnt werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 81 des Assoziationsabkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. Nach Artikel 83 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Assoziationsabkommens sowie in den Bereichen, in denen der Rat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. |
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(4) |
Der Assoziationsausschuss muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens einen Beschluss über die Modalitäten für die Bewertung der Auswirkungen des Änderungsabkommens insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Westsahara fassen. |
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(5) |
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich ist. |
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(6) |
Um die Überwachung der Auswirkungen des Änderungsabkommens auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete zu gewährleisten, sind in dem Änderungsabkommen ausdrücklich ein Rahmen und ein geeignetes Verfahren vorgesehen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustauschs die Auswirkungen des Abkommens bereits während seiner Umsetzung zu bewerten. Die Union und das Königreich Marokko haben vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich untereinander Informationen auszutauschen. Daher sollten die spezifischen Modalitäten für diese im Abkommen vorgesehene Bewertung mit Blick auf deren Annahme durch den Assoziationsausschuss festgelegt werden. |
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(7) |
Mit dem Informationsaustausch wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit dem von den Kommissionsdienststellen gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst ausgearbeiteten Bericht vom 11. Juni 2018 über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung. |
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(8) |
Die bisher verfügbaren Informationen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wirtschaft des Gebiets beziehen sich hauptsächlich auf die Landwirtschaft und die Fischerei, während die Präferenzen alle Erzeugnisse betreffen; die auszutauschenden Daten können sich daher entsprechend der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Westsahara ändern. Darüber hinaus erstreckt sich der Informationsaustausch nicht ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte (Vorteile im engeren Sinne), sondern muss eine umfassendere Bewertung ermöglichen, die Aspekte wie die nachhaltige Entwicklung und die Auswirkungen auf die Nutzung der natürlichen Ressourcen umfasst. |
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(9) |
Das Königreich Marokko hat zudem zugestimmt, separat einen Mechanismus zur Erhebung statistischer Daten über die Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in der Westsahara in die Union einzurichten, die der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten monatlich zur Verfügung gestellt werden. |
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(10) |
Das Königreich Marokko kann die Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen ersuchen, die für das Königreich Marokko von Interesse sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 81 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingerichteten Assoziationsausschusses EU‐Königreich Marokko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. DIVJAK
(1) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(2) Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/…
DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-KÖNIGREICH MAROKKO
vom ...
über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-KÖNIGREICH MAROKKO —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, insbesondere auf Artikel 83,
gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 25. Oktober 2018 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) ist am 19. Juli 2019 in Kraft getreten. |
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(2) |
Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde unbeschadet der jeweiligen Standpunkte der Europäischen Union zum Status der Westsahara und des Königreichs Marokko zum Status der Westsahara abgeschlossen. |
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(3) |
Mit diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie sie die Europäische Union für die unter das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziationzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) fallenden Erzeugnisse gewährt. |
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(4) |
Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung zu bewerten, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich Informationen auszutauschen. |
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(5) |
Die spezifischen Modalitäten für diese Bewertung müssen vom Assoziationsausschuss angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Anwendung mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung zu bewerten, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, mindestens einmal jährlich im Rahmen des Assoziationsausschusses untereinander Informationen auszutauschen:
(2) Die Europäische Union und das Königreich Marokko tauschen die für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige als relevant erachteten Daten aus, ebenso wie statistische, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltinformationen, insbesondere in Bezug auf die Vorteile des Abkommens in Form eines Briefwechsels für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete. Eine Liste der relevanten Informationen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage einer im Vorfeld, und zwar jährlich spätestens Ende März übermittelten schriftlichen Mitteilung; auf diese Mitteilung hin kann um Klarstellungen und ergänzende Informationen zu den in diesem Beschluss festgelegten Themenbereichen gebeten werden. Die Antworten müssen jährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden.
(3) Im Sinne einer Partnerschaft und um die Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien im Übrigen vereinbart' dass das Königreich Marokko die Europäische Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die für das Königreich Marokko von besonderem Interesse sind, ersuchen kann.
Zu diesem Zweck übermittelt das Königreich Marokko der Europäischen Union sein schriftliches Ersuchen jährlich spätestens Ende März; auf diese Mitteilung können Ersuchen um Klarstellungen und ergänzende Informationen folgen. Die Antworten werdenjährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden.
(4) Die Vertragsparteien nehmen diesen Austausch im Rahmen des Assoziationsausschusses einmal jährlich zur Kenntnis.
(5) Das Protokoll mit den Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses muss von den Vertragsparteien innerhalb des Monats nach dem der Sitzung genehmigt werden.
Artikel 2
Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ... 2020
Für den Assoziationsausschuss EU-Königreich Marokko
ANHANG
RELEVANTE INFORMATIONEN IM RAHMEN DES IM ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS VORGESEHENEN INFORMATIONSAUSTAUSCHS
Die ausgetauschten Informationen sollen eine Aktualisierung des von den Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeiteten Berichts vom 11. Juni 2018 (1) ermöglichen. Der Informationsaustausch soll somit detaillierte Informationen umfassen, die eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Umsetzung ermöglichen, sowie auch allgemeine Informationen über die betroffenen Gebiete und Bevölkerungsgruppen. Diese Informationen dienen ausschließlich der Bewertung und der Aktualisierung des Berichts durch die Dienststellen der Kommission und den EAD. Unter relevanten Informationen ist beispielsweise Folgendes zu verstehen:
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1. |
Informationen seitens des Königreichs Marokko
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2. |
Informationen seitens der EU: Informationen über den Handel mit Erzeugnissen, die in das Königreich Marokko ausgeführt werden, nach Zollkodex, Volumen und Wert sowie, soweit verfügbar, Angaben zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse. |
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3. |
Andere relevante Informationen: Wie im Schriftwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Mission des Königreichs Marokko bei der Europäischen Union vom 6. Dezember 2018 vorgesehen, richtet das Königreich Marokko einen Mechanismus für die Erhebung von Daten über die Ausfuhren, die unter das Assoziationsabkommen in der durch den Briefwechsel geänderten Fassung fallen, ein, über den monatlich systematisch und regelmäßig genaue Daten bereitstellt werden, anhand deren die Europäischen Union transparente und verlässliche Informationen über den Ursprung dieser Ausfuhren in die Union, aufgeschlüsselt nach Regionen, erhalten sollen (2). Die Europäische Kommission wird einen direkten Zugang zu diesen Daten haben, die sie mit den Zollbehörden ihrer Mitgliedstaaten teilen wird. Das Königreich Marokko wird seinerseits zuverlässige und transparente Statistiken über die Einfuhren der Europäischen Union in das Königreich Marokko verfügen. |
(1) „Bericht über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung“ vom 11. Juni 2018 (SWD(2018) 346 final).
(2) Anmerkung: Dieser Mechanismus ist seit dem 1. Oktober 2019 in Kraft.