ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/349 DER KOMMISSION
vom 2. März 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 hinsichtlich der Betriebsbedingungen in bestimmten städtischen oder außerstädtischen Gebieten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 8b Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission (2) wurde festgestellt, dass der Wortlaut in Bezug auf die Betriebsanforderungen in bestimmten städtischen oder zwischenstädtischen Bereichen nicht mit dem Wortlaut in Artikel 8b Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG übereinstimmt. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10i Absatz 2 der Richtlinie 96/53/EG genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung im Hinblick auf die spezifischen Merkmale städtischer oder zwischenstädtischer Bereiche, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, untersagen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 3).
BESCHLÜSSE
3.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/350 DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2020
zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG in Bezug auf die Begriffsbestimmungen für erstmalige Tests und für Bestätigungstests, die Anforderungen an Produkte zur Eigenanwendung und die Anforderungen an HIV- und HCV-Schnell-, Bestätigungs- und Ergänzungstests
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1086)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/79/EG gehen die Mitgliedstaaten von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie bei Produkten aus, die in Übereinstimmung mit Gemeinsamen Technischen Spezifikationen ausgelegt und hergestellt wurden. Die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika sind in der Entscheidung 2002/364/EG der Kommission (2) festgelegt. |
(2) |
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit und zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der unter anderem beim Verwendungszweck, bei der Leistungsfähigkeit und bei der analytischen Sensitivität bestimmter In-vitro-Diagnostika zu verzeichnen ist, ist es angezeigt, die in der Entscheidung 2002/364/EG festgelegten Gemeinsamen Technischen Spezifikationen zu aktualisieren. |
(3) |
Die Bestimmungen der Begriffe erstmalige Tests und Bestätigungstests, die Anforderungen an Produkte zur Eigenanwendung und die Anforderungen an HIV- und HCV-Schnell-, Bestätigungs- und Ergänzungstests sollten geändert werden, um dem neuesten Stand der Technik, den Veränderungen des klinischen Bedarfs, neuen verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und den neuen Arten von auf dem Markt befindlichen Produkten Rechnung zu tragen. |
(4) |
Den Herstellern sollte Zeit für die Anpassung an die Änderungen der Gemeinsamen Technischen Spezifikationen eingeräumt werden. Der Geltungsbeginn dieses Beschlusses sollte daher aufgeschoben werden. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit sollte es den Herstellern jedoch gestattet sein, die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung vor deren Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis einzuhalten. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (3) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2002/364/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem 2. März 2021.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Mitgliedstaaten ab dem 2. März 2020 bis zum 1. Juli 2020 von der Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 98/79/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen bei allen In-vitro-Diagnostika aus, die Folgendes einhalten:
a) |
die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen gemäß der Entscheidung 2002/364/EG in der durch den Beschluss 2011/869/EU der Kommission (4) geänderten Fassung; |
b) |
die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen gemäß der Entscheidung 2002/364/EG in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1244 der Kommission (5) geänderten Fassung; |
c) |
die Gemeinsamen Technischen Spezifikationen gemäß der Entscheidung 2002/364/EG in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung. |
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Mitgliedstaaten ab dem 2. Juli 2020 bis zum 1. März 2021 von der Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 98/79/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen bei allen In-vitro-Diagnostika aus, die Folgendes einhalten:
a) |
entweder den Gemeinsamen Technischen Spezifikationen gemäß der Entscheidung 2002/364/EG in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1244 der Kommission geänderten Fassung |
b) |
oder den Gemeinsamen Technischen Spezifikationen gemäß der Entscheidung 2002/364/EG in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung. |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Februar 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
(2) Entscheidung 2002/364/EG der Kommission vom 7. Mai 2002 über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-Vitro-Diagnostika (ABl. L 131 vom 16.5.2002, S. 17).
(3) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).
(4) Beschluss 2011/869/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostik (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1244 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG in Bezug auf die Anforderungen an kombinierte HIV- und HCV-Antigen/Antikörper-Tests und in Bezug auf die Anforderungen an Nukleinsäureamplifikationstechniken im Hinblick auf Referenzmaterialien und qualitative HIV-Tests (ABl. L 193 vom 19.7.2019, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2002/364/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Erstmalige Tests mit Ausnahme von Schnelltests: Anti-HIV 1/2, HIV 1/2 Ag/Ak, Anti-HTLV I/II, Anti-HCV, HCV Ag/Ak, HBsAg, Anti-HBc
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4. |
Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Schnelltests für Anti-HIV 1/2, HIV 1/2 Ag/Ak, Anti-HCV, HCV Ag/Ak, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HTLV I und II
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5. |
Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „Tabelle 4 Bestätigungs- und Ergänzungstests für Anti-HIV 1/2, HIV 1/2 Ag/Ak, Anti-HTLV I und II, Anti-HCV, HCV Ag/Ak, HBsAg
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(1) Akzeptanzkriterium: keine Neutralisierung bei HBsAg-Bestätigungstest.“