ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 279

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
31. Oktober 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Essig in Anhang I ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1820 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Saccharomyces cerevisiae in Anhang I ( 1 )

4

 

*

Delegierte Verordnung 2019/1821 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Eipulver in Anhang I ( 1 )

7

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1822 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Honig in Anhang I ( 1 )

10

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1823 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs D-Fructose in Anhang I ( 1 )

13

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1824 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Käse in Anhang I ( 1 )

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Apfelsaftkonzentrat in Anhang I ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1826 der Kommission vom 25. Oktober 2019 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kaimiškas Jovarų alus (g. g. A.))

22

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen ( 1 )

23

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe ( 1 )

25

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1829 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe ( 1 )

27

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge ( 1 )

29

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission ( 1 )

31

 

*

Richtlinie (EU) 2019/1832 Der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

35

 

*

Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

54

 

*

Richtlinie (EU) 2019/1834 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

80

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7815)

98

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen Ewr-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/1836

143

 

*

Beschluss des Gemeinsamen Ewr-Ausschusses Nr. 85/2019 vom 29. März 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/1837

149

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1819 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Essig in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff Essig, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für Essig für die Produktart 19, auf den die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Essig wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist. (4)

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Essig Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass Essig keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Essig in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Essig natürlichen Ursprungs ist, sollte er in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Essig sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als er unter die Definition von „Lebensmittel“ fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird, und weniger als 10 % Essigsäure enthält. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf Essig nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebensmittel handelte.

(6)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Essig für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„nicht verfügbar

Essig (*1)

ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt)

CAS-Nr. 8028-52-2


(*1)  Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1820 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Saccharomyces cerevisiae in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff Saccharomyces cerevisiae, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19, auf die die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Saccharomyces cerevisiae wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist. (4)

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Saccharomyces cerevisiae Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass Saccharomyces cerevisiae keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Saccharomyces cerevisiae in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Saccharomyces cerevisiae natürlichen Ursprungs ist, sollte sie in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Saccharomyces cerevisiae sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als sie unter die Definition von „Lebensmittel“ oder „Futtermittel“ fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf Saccharomyces cerevisiae nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebens- oder Futtermittel handelte.

(6)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„nicht verfügbar

Saccharomyces cerevisiae (Hefe) (*1)

ausgenommen Saccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

CAS-Nr. 68876-77-7


(*1)  Das Datum der Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/7


DELEGIERTE VERORDNUNG 2019/1821 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Eipulver in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff Eipulver, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für Eipulver für die Produktart 19, auf das die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Eipulver wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist. (4)

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Eipulver Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass Eipulver keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Eipulver in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Eipulver natürlichen Ursprungs ist, sollte es in Kategorie 4 — Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Eipulver sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als es unter die Definition von „Lebensmittel“ oder „Futtermittel“ fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf Eipulver nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebens- oder Futtermittel handelte.

(6)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Eipulver für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„nicht verfügbar

Eipulver (*1)

ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

 


(*1)  Das Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1822 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Honig in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff Honig, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für Honig für die Produktart 19, auf den die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Honig wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist. (4)

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Honig Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass Honig keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Honig in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Honig natürlichen Ursprungs ist, sollte er in Kategorie 4 — Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Honig sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als er unter die Definition von „Lebensmittel“ oder „Futtermittel“ fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf Honig nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebens- oder Futtermittel handelte.

(6)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Honig für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„nicht verfügbar

Honig (*1)

ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

CAS-Nr. 8028-66-8


(*1)  Das Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1823 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs D-Fructose in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff D-Fructose, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für D-Fructose für die Produktart 19, auf die die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. D-Fructose wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist. (4)

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob D-Fructose Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt. In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass D-Fructose keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(4)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, D-Fructose in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da D-Fructose natürlichen Ursprungs ist, sollte sie in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. D-Fructose sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als sie unter die Definition von „Lebensmittel“ oder „Futtermittel“ fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf D-Fructose nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebens- oder Futtermittel handelte.

(5)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf D-Fructose für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„200-333-3

D-Fructose (*1)

ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

CAS-Nr. 57-48-7


(*1)  Das Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1824 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Käse in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff Käse, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für Käse für die Produktart 19, auf den die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Käse wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist (4).

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Käse Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass Käse keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Käse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Käse natürlichen Ursprungs ist, sollte er in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Käse sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als er unter die Definition von „Lebensmittel“ oder „Futtermittel“ fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf Käse nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebens- oder Futtermittel handelte.

(6)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Käse für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„nicht verfügbar

Käse (*1)

ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt

 


(*1)  Das Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/19


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1825 DER KOMMISSION

vom 8. August 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Apfelsaftkonzentrat in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf den Wirkstoff Apfelsaftkonzentrat, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) angewandt.

(2)

Für Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19, auf das die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (3) übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Apfelsaftkonzentrat wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist. (4)

(3)

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Apfelsaftkonzentrat Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.

(4)

In der Stellungnahme der Agentur (5) wurde der Schluss gezogen, dass Apfelsaftkonzentrat keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Apfelsaftkonzentrat in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Apfelsaftkonzentrat natürlichen Ursprungs ist, sollte es in Kategorie 4 — „Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs — aufgenommen werden. Apfelsaftkonzentrat sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als es unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (6) fällt.

(6)

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/157 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 1).

(5)  Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) vom 14. Dezember 2017 zu der Frage, ob bestimmte Wirkstoffe in Form von Lebens- und Futtermitteln für die Aufnahme in Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung in Betracht kommen, ECHA/BPC/186/2017.

(6)  Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe folgender Eintrag angefügt:

EG-Nummer

Name/Gruppe

Einschränkung

Bemerkung

„nicht verfügbar

Apfelsaftkonzentrat (*1)

ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates (*2) fällt

 


(*1)  Das Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021.

(*2)  Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).“


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1826 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2019

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Kaimiškas Jovarų alus“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Republik Litauen auf Eintragung der Bezeichnung „Kaimiškas Jovarų alus“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Kaimiškas Jovarų alus“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Kaimiškas Jovarų alus“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.1. „Bier“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 217 vom 28.6.2019, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1827 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2019

zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden „Übereinkommen“), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/23/EU soll es unter anderem allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU überprüft die Kommission den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit dem im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwert. Da der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU berechnete Schwellenwert von dem in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert abweicht, ist es erforderlich, diesen Schwellenwert zu ändern.

(3)

Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 548 000 EUR“ durch den Betrag „5 350 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1828 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2019

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden „Übereinkommen“), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU soll es unter anderem öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU überprüft die Kommission die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit den im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerten. Da die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU berechneten Schwellenwerte von den in Artikel 4 Buchstaben a, b und c festgelegten Schwellenwerten abweichen, ist es erforderlich, diese Schwellenwerte zu ändern. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte anzupassen.

(3)

Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 548 000 EUR“ ersetzt durch „5 350 000 EUR“,

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „144 000 EUR“ ersetzt durch „139 000 EUR“;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „221 000 EUR“ ersetzt durch „214 000 EUR“;

2.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 548 000 EUR“ ersetzt durch „5 350 000 EUR“,

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „221 000 EUR“ ersetzt durch „214 000 EUR“;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/27


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1829 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2019

zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden das „Übereinkommen“). Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegensei tige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Aufträge und Wettbewerbe auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen. Da der Wert der nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berechneten Schwellenwerte sich vom Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte unterscheidet, ist es erforderlich, diese Schwellenwerte neu festzusetzen.

(3)

Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Buchstabe a wird „443 000 EUR“ ersetzt durch „428 000 EUR“;

2.

in Buchstabe b wird „5 548 000 EUR“ ersetzt durch „5 350 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1830 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2019

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden das „Übereinkommen“). Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und setzt sie erforderlichenfalls neu fest.

(3)

Die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte wurden neu festgesetzt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG müssen die in jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Buchstabe a wird „443 000 EUR“ ersetzt durch „428 000 EUR“;

2.

in Buchstabe b wird „5 548 000 EUR“ ersetzt durch „5 350 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).


RICHTLINIEN

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/31


RICHTLINIE (EU) 2019/1831 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2)‚ die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, sieht vor, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht auf ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, beinhaltet auch den Schutz gegenüber chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit.

(2)

In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle“ (3) hob die Kommission deutlich hervor, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz weiterhin verbessert werden muss.

(3)

Gemäß der Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission für die Europäische Union (EU) Ziele in Form von auf EU-Ebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.

(4)

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission — gestützt auf Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (4) — Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/24/EG bewertet die Kommission anhand einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten die Zusammenhänge zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe und dem Niveau der arbeitsbedingten Exposition.

(6)

Bei dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission (5) eingesetzt wurde.

(7)

Gemäß der Richtlinie 98/24/EG bezeichnet „Arbeitsplatzgrenzwert“, sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.

(8)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf EU-Ebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.

(9)

Gemäß den Empfehlungen des SCOEL werden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und, für bestimmte chemische Arbeitsstoffe für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition zu berücksichtigen.

(10)

Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf EU-Ebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den EU-Grenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.

(11)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz.

(12)

Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG das Verhältnis zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der 10 chemischen Arbeitsstoffe, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, und dem Grad der Exposition bei der Arbeit bewertet. Für alle diese chemischen Arbeitsstoffe hat er in diesem Zusammenhang die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Aufnahme über die Atmung in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden empfohlen. Es sollten daher für alle diese Arbeitsstoffe im Anhang dieser Richtlinie Grenzwerte für die Langzeitexposition festgelegt werden.

(13)

Für einige dieser Arbeitsstoffe, d. h. Anilin, Trimethylamin, 2-Phenylpropen (Cumol), sec-Butylacetat, 4-Aminotoluol, Isobutylacetat, Isoamylalkohol, n-Butylacetat und Phosphorylchlorid, hat der SCOEL zudem die Festlegung von Grenzwerten für die Kurzzeitexposition empfohlen.

(14)

Für bestimmte Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten. Unter den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffen stellte der SCOEL für Anilin, 2-Phenylpropen (Cumol) und 4-Aminotoluol die Möglichkeit der Aufnahme einer größeren Menge über die Haut fest. Daher sollte im Anhang dieser Richtlinie für diese chemischen Arbeitsstoffe neben dem Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auch der Hinweis eingefügt werden, dass größere Mengen dieser chemischen Arbeitsstoffe über die Haut aufgenommen werden können.

(15)

Einer der chemischen Arbeitsstoffe, 2-Phenylpropen (Cumol), ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission (6) aufgeführt. Der SCOEL hat für diesen Stoff die Festlegung eines neuen Arbeitsplatz-Richtgrenzwerts empfohlen. Daher sollte ein neuer Grenzwert für 2-Phenylpropen (Cumol) im Anhang der vorliegenden Richtlinie eingefügt und der entsprechende Eintrag im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG gestrichen werden.

(16)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(17)

Da für einige Arbeitsstoffe bereits nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind und angesichts der Vielfalt und des technischen Charakters der nationalen Rechtsinstrumente mit Arbeitsplatz-Grenzwerten hält die Kommission es in Bezug auf diese Richtlinie für gerechtfertigt, solche Dokumente in Form von Tabellen zu übermitteln, aus denen die Entsprechungen zwischen den nationalen Maßnahmen und dieser Richtlinie hervorgehen.

(18)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG gehört und gab am 6. Dezember 2017 und am 31. Mai 2018 seine Stellungnahmen ab. Der Ausschuss bestätigte, dass es gegenwärtig Probleme mit der Verfügbarkeit von Messmethoden gibt, mit denen die Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte für Phosphorylchlorid und Isoamylalkohol nachgewiesen werden könnte, und dass sichergestellt werden sollte, dass bis zum Ende des Übergangszeitraums geeignete Techniken verfügbar sind.

(19)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die EU für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der EU-Grenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Artikel 3

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für Cumol mit Wirkung vom 20. Mai 2021 gestrichen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Mai 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen ihrer Mitteilung ein oder mehrere erläuternde Dokumente in Tabellenform bei, aus denen die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(2)  Europäische Säule sozialer Rechte, November 2017, https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(3)  Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“, COM(2017) 12 final. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=89&newsId=2709

(4)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18).

(6)  Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

Bezeichnung des chemischen Arbeitsstoffes

Grenzwerte

Hinweis (3)

8 Stunden (4)

Kurzzeit (5)

mg/m3  (6)

ppm (7)

mg/m3  (6)

ppm (7)

200-539-3

62-53-3

Anilin (8)

7,74

2

19,35

5

Haut

200-817-4

74-87-3

Chlormethan

42

20

-

-

-

200-875-0

75-50-3

Trimethylamin

4,9

2

12,5

5

-

202-704-5

98-82-8

2-Phenylpropen

(Cumol) (8)

50

10

250

50

Haut

203-300-1

105-46-4

sec-Butylacetat

241

50

723

150

-

203-403-1

106-49-0

4-Aminotoluol

4,46

1

8,92

2

Haut

203-745-1

110-19-0

Isobutylacetat

241

50

723

150

-

204-633-5

123-51-3

Isoamylalkohol

18

5

37

10

-

204-658-1

123-86-4

n-Butylacetat

241

50

723

150

-

233-046-7

10025-87-3

Phosphorylchlorid

0,064

0,01

0,12

0,02

-


(1)  EG-Nr.: Die EG-Nummer ist die Kennnummer für Stoffe in der Europäischen Union.

(2)  CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.

(3)  Der Hinweis Haut bei einem Arbeitsplatz-Grenzwert zeigt an, dass möglicherweise größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden.

(4)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(5)  Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL), der nicht überschritten werden soll. Soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(6)  mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft. Für chemische Stoffe in der Gas- oder Dampfphase wird der Grenzwert bei 20 °C und 101,3 kPa angegeben.

(7)  ppm: Volumenteile pro Million in der Luft (ml/m3).

(8)  Während der Überwachung der Exposition sollen die entsprechenden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) vorgeschlagenen Werte für biologische Überwachung berücksichtigt werden.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/35


RICHTLINIE (EU) 2019/1832 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz, wenn Risiken nicht durch andere arbeitsorganisatorische Mittel, Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(2)

Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 89/656/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen ungefähr 40 % der Beschäftigten in der EU betrifft, da Risiken am Arbeitsplatz nicht auf andere Weise vermieden werden können, und dass die Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG entstanden sind, angegangen werden müssen.

(3)

In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission unterstreicht die besondere Notwendigkeit einer Überprüfung der in Artikel 2 der Richtlinie 89/656/EWG festgelegten Definition persönlicher Schutzausrüstung und ihrer Verwendung bei verschiedenen Arbeiten und in verschiedenen Arbeitsbereichen.

(4)

Die Richtlinie 89/656/EWG enthält Mindestvorschriften für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, die verwendet werden müssen, wenn die betreffenden Risiken durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Um die Festlegung der nach Artikel 6 der Richtlinie 89/656/EWG erforderlichen allgemeinen Vorschriften zu erleichtern, finden sich in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG unverbindliche Leitlinien, welche die Auswahl der für die jeweiligen Risiken, Arbeiten und Arbeitsbereiche geeigneten Schutzausrüstungen erleichtern und unterstützen sollen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält die Bestimmungen bezüglich des Entwurfs, der Herstellung und der Vermarktung persönlicher Schutzausrüstungen. In der genannten Verordnung wurde die Risikoeinstufung von Produkten geändert, um es den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Zweck persönlicher Schutzausrüstungen nachzuvollziehen und für deren sachgemäße Verwendung zu sorgen; näher erläutert wird dies auch in den Leitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen (6), in denen die in der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Verfahren und Aspekte präzisiert werden. Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG sollten aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der Einstufung von Risiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten und sie an die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie und die dort genannten Arten persönlicher Schutzausrüstungen anzupassen.

(6)

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/656/EWG sieht vor, dass die Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Unionsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Gemäß diesem Artikel müssen die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, gewährleisten, dass diese den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen.

(7)

In Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG findet sich eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, in der die Risikoarten genannt werden, die am Arbeitsplatz in Bezug auf verschiedene Körperpartien, die durch eine persönliche Schutzausrüstung geschützt werden sollen, auftreten können. Anhang I sollte geändert werden, um neuen am Arbeitsplatz auftretenden Risikoarten Rechnung zu tragen und um die Kohärenz mit der üblichen Risikoeinstufung und Terminologie, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/425, zu gewährleisten.

(8)

Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG, der eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen enthält, sollte geändert werden, um den neuen in Anhang I der genannten Richtlinie identifizierten Risikoarten Rechnung zu tragen. Anhang II sollte auch dahingehend geändert werden, dass darin Beispiele für die derzeit auf dem Markt verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/425 aufgenommen und die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie übernommen wird.

(9)

Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann, wobei die Einstufungen der Risiken in Anhang I der genannten Richtlinie und die in deren Anhang II beschriebenen Arten persönlicher Schutzausrüstungen zusammengeführt werden. Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG sollte neu strukturiert werden, um die Kohärenz zwischen der Terminologie und den Einstufungen in den drei Anhängen mit der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten. Dies wird es den Arbeitgebern in verschiedenen Arbeitsbereichen und Branchen erleichtern, die persönlichen Schutzausrüstungen zu ermitteln und bereitzustellen, die den spezifischen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchführten Arbeiten und den speziellen Risikoarten, denen sie dabei laut der Risikobewertung ausgesetzt sind, entsprechen.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.

(11)

In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten“ (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Änderung der Richtlinie 89/656/EWG, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu erhöhen.

(12)

In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/656/EWG)“ (8) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eine spezifische Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG, wobei die jüngsten technologischen Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt und die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/425 gewährleistet werden sollten.

(13)

Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhielt die Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.

(14)

Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten (9) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (10) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)  Europäische Säule sozialer Rechte, 2017, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/social-summit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf

(3)  SWD(2017) 10 final.

(4)  COM(2017) 12.

(5)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(6)  PPE Regulation Guidelines — Guide to application of Regulation (EU) 2016/425 on personal protective equipment, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/29201

(7)  Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)  Dokument 443/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(9)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(10)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)


ANHANG

1.   

Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

RISIKEN IN BEZUG AUF DIE DURCH PSA ZU SCHÜTZENDEN KÖRPERTEILE (*)

(*) Diese Liste der Risiken/Körperteile kann nicht als erschöpfend erachtet werden.

Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.

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2.   

Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RISIKEN, VOR DENEN SIE SCHÜTZEN

Ausrüstungen für den KOPFSCHUTZ

Helme und/oder Kappen/Kopfmasken/Kopfkappen zum Schutz gegen

Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände

Aufprall auf ein Hindernis

mechanische Risiken (Perforation, Abschürfungen)

statische Kompression (seitliche Quetschverletzung)

thermische Risiken (Feuer, Hitze, Kälte, heiße Festkörper, einschließlich Flüssigmetall)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

chemische Risiken

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

Haarnetze zum Schutz vor Verfangen

Ausrüstungen für den SCHALLSCHUTZ

Kapselgehörschützer (einschließlich z. B. Kapselgehörschützer mit Arbeitsschutzhelm-Befestigung, aktive Geräuschminderungskapselgehörschützer, Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung)

Gehörschutzstöpsel (einschließlich z. B. pegelabhängige Gehörschutzstöpsel, maßgeschneiderte Gehörschutzstöpsel)

Ausrüstungen für den AUGEN- UND GESICHTSSCHUTZ

Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde (sofern erforderlich mit Korrekturlinsen) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

thermische Risiken

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

ionisierende Strahlung

chemische und biologische Arbeitsstoffe in fester und flüssiger Form und als Aerosole

Ausrüstungen für den ATEMSCHUTZ

Filtereinrichtungen zum Schutz gegen

Partikel

Gase

Partikel und Gase

Aerosole in fester und/oder flüssiger Form

Isolierende Geräte, auch mit Luftzufuhr

Geräte zur Selbstrettung

Tauchausrüstungen

Ausrüstungen für den HAND- UND ARMSCHUTZ

Handschuhe (einschließlich Fäustlingen und Armschutz) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)

chemische Risiken

biologische Arbeitsstoffe

ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

Risiken durch Schwingungen

Fingerlinge

Ausrüstungen für den FUSS- UND BEINSCHUTZ und Rutschschutz

Schuhwerk (z. B. Schuhe, einschließlich unter bestimmten Umständen Clogs, Stiefel, eventuell mit Stahlkappen) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

Rutschgefahr

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)

chemische Risiken

Risiken durch Schwingungen

biologische Risiken

Abnehmbare Spannschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken

Knieschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken

Gamaschen zum Schutz gegen mechanische, thermische und chemische Risiken sowie biologische Arbeitsstoffe

Zubehör (z. B. Krampen, Steigeisen)

HAUTSCHUTZ — HAUTSCHUTZCREMES  (1)

Es könnte Hautschutzcremes geben zum Schutz gegen

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

ionisierende Strahlung

Chemikalien

biologische Arbeitsstoffe

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Ausrüstungen für den KÖRPERSCHUTZ/SONSTIGEN HAUTSCHUTZ

Persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe, z. B. Höhensicherungsgeräte, Auffanggurte, Sitzgurte, Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, Falldämpfer, Steigschutzeinrichtungen einschließlich Führung, Seileinstellvorrichtungen, Anschlageinrichtungen, die nicht ständig befestigt sein müssen und vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten erfordern, Verbindungen, Haltegurte, Rettungsgurte

Schutzkleidung, einschließlich Ganzkörperschutz (z. B. Anzüge, Overalls) und Teilkörperschutz (z. B. Gamaschen, Hosen, Jacken, Westen, Schürzen, Knieschützer, Kapuzen, Kopfmasken) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Chemikalien

biologische Arbeitsstoffe

ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)

Verfangen und Einklemmen

Rettungswesten zum Schutz vor Ertrinken und Schwimmhilfen

PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers

3.   

Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN BZW. DER ARBEITSBEREICHE, FÜR DIE DIE BEREITSTELLUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ERFORDERLICH SEIN KANN (*)

(*) Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.

I.   PHYSIKALISCHE RISIKEN

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

PHYSIK — MECHANIK

Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, durch Aufprall auf ein Hindernis und durch Hochdruckstrahl

Schädel

Schutzhelme

Arbeiten auf, unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen

Rohbau- und Straßenbauarbeiten

Ein- und Ausschalarbeiten

Gerüstmontage- und Verlegearbeiten

Montage- und Installationsarbeiten

Abrissarbeiten

Sprengarbeiten

Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten und Stollen

Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln

Arbeiten im Bergbau unter und über Tage und in Steinbrüchen

Arbeiten in Industrieöfen, Behältern, Apparaten, Silos, Bunkern und Rohrleitungen

Schlacht- und Zerlegungsarbeiten

Handhabung von Lasten oder Transport- und Lagerarbeiten

Forstarbeiten

Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Stahlwasserbauten, Hochofen-, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Kessel- und Kraftwerksanlagen

Erd- und Felsarbeiten

Arbeiten mit Bolzensetzgeräten

Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden sowie Gießereien

Arbeiten unter Verwendung von Fahrrädern und mechanisch betriebenen Rädern

Hochbau

Ingenieurbau

Maschinenbau, Installation und Wartung

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastrukturbau und -unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Schlachthöfe

Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst

Häfen, Transport und Logistik

Forstwirtschaft

Augen und/oder Gesicht

Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten

Manuelle Hammerarbeiten

Stemm- und Meißelarbeiten

Steinbearbeitung und Steinverarbeitung

Arbeiten mit Bolzensetzgeräten

Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne

Gesenkschmiedearbeiten

Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben

Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel

Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen

Zahnärztliche und chirurgische Eingriffe

Hochbau

Ingenieurbau

Maschinenbau, Installation und Wartung

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastrukturbau und -unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Metall- und Holzindustrie

Steinbearbeitungsarbeiten

Gartenarbeiten

Gesundheitsversorgung

Forstwirtschaft

Füße und Beine (Teile)

Sicherheitsschuhe (oder Stiefel usw.) oder Schuhe mit Schutzkappen

Schuhe mit Mittelfußschutz

Rohbau- und Straßenbauarbeiten

Einschal- und Ausschalarbeiten

Gerüstmontage- und Verlegearbeiten

Abrissarbeiten

Sprengarbeiten

Be- und Verarbeitung von Steinen

Schlacht- und Zerlegungsarbeiten

Transport- und Lagerarbeiten

Handhabung von Formen in der keramischen Industrie

Arbeiten mit Gefrierfleischblöcken und Konservengebinden

Flachglas- und Hohlglasherstellung sowie -be- und -verarbeitung

Umbau- und Instandhaltungsarbeiten

Forstarbeiten

Betonbau und Fertigteilbau mit Ein- und Ausschalarbeiten

Arbeiten auf Bauhöfen und Lagerplätzen

Dacharbeiten

Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Aufzügen, Stahlwasserbauten, Hochöfen, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Krananlagen, Kessel- und Kraftwerksanlagen

Ofenbauarbeiten, Heizungs-, Lüftungs- und Metallbaumontagearbeiten

Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden, Warmpresswerken und Ziehereien

Arbeiten in Steinbrüchen, im Bergbau über Tage und bei Haldenabtragungen

Handhabung von Formen in der keramischen Industrie

Beschichtungsarbeiten im Ofenbereich der keramischen Industrie

Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst

Hochbau

Ingenieurbau

Maschinenbau, Installation und Wartung

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastrukturbau und -unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Schlachthöfe

Logistikunternehmen

Herstellendes Gewerbe

Glasindustrie

Forstwirtschaft

Stürze durch Ausgleiten

Füße

Gegenstände,Rutschfeste Schuhe

Arbeiten auf rutschigen Flächen

Arbeiten in feuchten Umgebungen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Schlachthof

Reinigung

Lebensmittelindustrie

Gartenarbeiten

Fischereisektor

Stürze aus der Höhe

Gesamter Körper

PSA, die Stürze verhindern oder unterbrechen

Gerüstarbeiten

Fertigteilmontage

Arbeiten an Masten

Dacharbeiten

Arbeiten auf vertikalen oder geneigten Flächen

Arbeiten in hochgelegenen Kranfahrerkabinen

Arbeiten in hochgelegenen Führerkabinen von Regalbedienungsgeräten

Arbeiten an hochgelegenen Stellen von Bohrtürmen

Arbeiten in Schächten und Kanälen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Infrastruktur-Unterhaltung

Schwingungen

Hände

Schutzhandschuhe

Arbeiten mit Handwerkzeugen

Herstellendes Gewerbe

Bauarbeiten

Ingenieurbau

Statische Kompression von Körperteilen

Knie (Teile des Beins)

Knieschützer

Installation von Bausteinen, Ziegeln und Bodenplatten

Hochbau

Ingenieurbau

Füße

Schuhe mit Schutzkappen

Abrissarbeiten

Handhabung von Lasten

Hochbau

Ingenieurbau

Transport- und Lagerarbeiten

Instandhaltung

Mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Perforationen, Schnitte, Bisse, Wunden oder Stiche)

Augen und/oder Gesicht

Brillen, Schutzmasken, Schutzschilde

Arbeiten mit Handwerkzeugen

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Schleif- und Trennarbeiten

Meißelarbeiten

Steinbearbeitung und Steinverarbeitung

Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne

Gesenkschmiedearbeiten

Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben

Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel

Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastruktur-Unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Metall- und Holzindustrie

Steinbearbeitungsarbeiten

Gartenarbeiten

Forstwirtschaft

Hände

Mechanische Schutzhandschuhe

Arbeiten mit Stahlrahmen

Umgang mit scharfkantigen Gegenständen, jedoch nicht bei Maschinenarbeiten, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Handschuhe besteht

Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung

Auswechseln von Messern an Schneidemaschinen

Forstarbeiten

Gartenarbeiten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Infrastruktur-Unterhaltung

Herstellendes Gewerbe

Lebensmittelindustrie

Schlachtarbeiten

Forstwirtschaft

Unterarme

Armschutz

Ausbein- und Zerlegearbeiten

Lebensmittelindustrie

Schlachtarbeiten

Rumpf/Bauch/Beine

Schutzschürze, Gamaschen

Durchdringungsfeste Hosen (schnittfeste Hosen)

Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung

Forstarbeiten

Lebensmittelindustrie

Schlachtarbeiten

Forstwirtschaft

Füße

Durchtrittsichere Schuhe

Rohbau- und Straßenbauarbeiten

Abrissarbeiten

Ein- und Ausschalarbeiten

Forstarbeiten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Forstwirtschaft

Verfangen und Einklemmen

Gesamter Körper

Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht

Verfangen in Maschinenteilen

Erfasstwerden in Maschinenteilen

Erfasstwerden von Kleidung in Maschinenteilen

Fortgerissenwerden

Maschinenbau

Herstellung von schweren Maschinen

Ingenieurwesen

Baugewerbe

Landwirtschaft

PHYSIK — LÄRM

Lärm

Gehör

Gehörschützer

Arbeiten an Metallpressen

Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen

Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen

Arbeiten mit Elektrowerkzeugen

Sprengarbeiten

Rammarbeiten

Arbeiten in der Holz- und Textilindustrie

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Hochbau

Ingenieurbau

Luftfahrtsektor

Arbeiten im Bergbau

PHYSIK — THERMIK

Hitze und/oder Feuer

Gesicht/gesamter Kopf

Schweißkopfschilder,

Helme/Kappen gegen Hitze oder Feuer, Schutzkapuzen zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Arbeiten mit Schweißpistolen

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Rumpf/Bauch/Beine

Schutzschürze, Gamaschen

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Gießereiarbeiten

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Unterarme

Ärmel

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Füße

Schuhwerk zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Forstwirtschaft

Kälte

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Kälte

Füße

Schuhwerk zum Schutz gegen Kälte

Arbeiten im Freien bei Regen oder extremer Kälte

Arbeiten in Tiefkühlräumen

Arbeiten mit Kryoflüssigkeiten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Lebensmittelindustrie

Landwirtschaft und Fischerei

Ganzer Körper/Teile des Körpers, einschl. Kopf

Schutzkleidung zum Schutz gegen Kälte

Arbeiten im Freien bei Regen oder Kälte

Arbeiten in Tiefkühlräumen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Lebensmittelindustrie

Landwirtschaft und Fischerei

Transport- und Lagerarbeiten

PHYSIK — ELEKTRIZITÄT

Stromschlag (direkter oder indirekter Kontakt)

Gesamter Kopf

Elektrisch isolierende Helme

Hände

Elektrisch isolierende Handschuhe

Füße

Elektrisch isolierende Schuhe

Ganzer Körper/Hände/Füße

Leitfähige PSA, die von fachkundig geschultem Personal bei Arbeiten an Teilen mit einer nominalen Spannung von bis zu 800 kV AC und 600 kV getragen werden

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

Arbeiten an Elektroanlagen

Energieerzeugung

Übertragung und Verteilung von Elektrizität

Instandhaltung von Industrieanlagen

Hochbau

Ingenieurbau

Statische Elektrizität

Hände

Antistatische Handschuhe

Füße

Antistatische/Leitfähige Schuhe

Gesamter Körper

Antistatische Bekleidung

Handhabung von Kunststoff und Gummi

Kippen oder Schütten in Sammelbehälter

Arbeiten in der Nähe von hoch aufgeladenen Elementen wie Förderbändern

Handhabung von Sprengstoffen

Herstellendes Gewerbe

Futtermittelindustrie

Einsack- und Verpackungsanlagen

Produktion, Lagerung oder Transport von Sprengstoffen

PHYSIK — STRAHLUNG

Nicht-ionisierende Strahlung, einschließlich Sonnenlicht (ausgenommen direkte Beobachtung)

Kopf

Kappen und Helme

Arbeiten im Freien

Fischerei und Landwirtschaft

Hochbau

Ingenieurbau

Augen

Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten bei Strahlungshitze

Arbeiten an Hochöfen

Arbeiten mit Lasern

Arbeiten im Freien

Schweißen und Brennschneiden

Glasblasen

Entkeimungslampen

Eisen- und Stahlindustrie

Herstellendes Gewerbe

Fischerei und Landwirtschaft

Ganzer Körper (Haut)

PSA als Schutz gegen

natürliche und künstliche UV-Strahlen

Arbeiten im Freien

Elektrische Schweißarbeiten

Entkeimungslampen

Xenonlampen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastruktur-Unterhaltung

Fischerei und Landwirtschaft

Forstwirtschaft

Gartenarbeiten

Lebensmittelindustrie

Kunststoffindustrie

Druckindustrie

Ionisierende Strahlung

Augen

Schutzbrillen/-masken zum Schutz gegen ionisierende Strahlung

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz gegen ionisierende Strahlung

Arbeiten in Röntgeneinrichtungen

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Arbeiten mit radioaktiven Produkten

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle

Energieerzeugung

Rumpf/Bauch/Teile des Körpers

Schutzschürze gegen Röntgenstrahlen

/Mantel/Weste/Schürze als Schutz gegen Röntgenstrahlen

Arbeiten in Röntgeneinrichtungen

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Zahnärztliche Versorgung

Urologie

Chirurgie

Interventionelle Radiologie

Laboratorien

Kopf

Kopfbekleidung und Kappen

PSA zum Schutz gegen beispielsweise die Entwicklung von Hirntumoren

Medizinische Röntgen-Arbeitsplätze und -Einrichtungen

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Zahnärztliche Versorgung

Urologie

Chirurgie

Interventionelle Radiologie

Teile des Körpers

PSA für den Schilddrüsenschutz

PSA für den Keimdrüsenschutz

Arbeiten in Röntgeneinrichtungen

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Gesamter Körper

Schutzkleidung zum Schutz gegen ionisierende Strahlung

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Arbeiten mit radioaktiven Produkten

Energieerzeugung

Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle

II.   CHEMISCHE RISIKEN (einschließlich Nanomaterialien)

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

CHEMIE — AEROSOLE

Feststoffe (Stäube, Dämpfe, Rauch, Fasern

und Nanomaterialien)

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln

Abrissarbeiten

Sprengarbeiten

Sandstrahlen und Polieren von Oberflächen

Arbeiten in Präsenz von Asbest

Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten

Schweißen

Kaminreiniger

Arbeiten an Futtern von Öfen und Pfannen, sofern mit Staub zu rechnen ist

Arbeiten im Bereich von Ofenabstichen, sofern mit Schwermetallrauchen zu rechnen ist

Arbeiten im Bereich der Hochofengicht

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Eisen- und Stahlindustrie

Metall- und Holzindustrie

Automobilindustrie

Steinbearbeitungsarbeiten

Pharmaindustrie

Gesundheitsdienstleistungen

Zubereitung von Zytostatika

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

und Schutzcreme als zusätzlicher Schutz

Arbeiten in Präsenz von Asbest

Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Instandhaltung von Industrieanlagen

Gesamter Körper

Schutzkleidung als Schutz vor Feststoffpartikeln

Abrissarbeiten

Arbeiten in Präsenz von Asbest

Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten

Kaminreiniger

Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Instandhaltung von Industrieanlagen

Landwirtschaft

Augen

Brillen/Schutzmasken und Schutzschilde

Holzarbeiten

Straßenarbeiten

Bergbau

Metall- und Holzindustrie

Ingenieurbau

Flüssige Phase

(Dunst und Nebel)

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln

Oberflächenbehandlung (z. B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)

Oberflächenreinigung

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Automobilindustrie

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Automobilindustrie

Gesamter Körper

Chemische Schutzkleidung

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Automobilindustrie

CHEMIE — FLÜSSIGKEITEN

Eintauchen

Spritzer, Sprühwasser und Strahl

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

Gerbereiarbeiten

Arbeiten im Friseurgewerbe und in Schönheitssalons

Textil- und Bekleidungsindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Schönheits- und Friseurbranche

Unterarme

Chemische Schutzärmel

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Reinigung

Chemieindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Füße

Chemische Schutzstiefel

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Textil- und Bekleidungsindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Gesamter Körper

Chemische Schutzkleidung

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Reinigung

Chemieindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Landwirtschaft

CHEMIE — GASE UND DÄMPFE

Gase und Dämpfe

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz gegen Gase

Oberflächenbehandlung (z. B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)

Oberflächenreinigung

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Kaminreiniger

Desinfektionsmittel und ätzende Reinigungsmittel

Arbeiten im Bereich von Gasumsetzern und Gichtgasleitungen

Metallindustrie

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Reinigungsindustrie

Herstellung alkoholischer Getränke

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Metallindustrie

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Herstellung alkoholischer Getränke

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Gesamter Körper

Chemische Schutzkleidung

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Metallindustrie

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Herstellung alkoholischer Getränke

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Augen

Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Spritzlackierung

Holzarbeiten

Bergbaubetrieb

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Bergbau

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

III.   BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — AEROSOLE

Feststoffe und Flüssigkeiten

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Biochemieproduktion

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Augen und/oder Gesicht

Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — FLÜSSIGKEITEN

Direkter und indirekter Kontakt

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Augen und/oder Gesicht

Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Forstwirtschaft

Spritzer, Sprühwasser und Strahl

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Unterarme

Schutzärmel zum Schutz vor Mikroorganismen

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Füße/Beine

Schutzüberzüge für Stiefel und Gamaschen

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Gesamter Körper

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — MATERIALIEN, PERSONEN, TIEREN usw.

Direkter und indirekter Kontakt

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Augen und/oder Gesicht

Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Forstwirtschaft

IV.   SONSTIGE RISIKEN

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

Mangelnde Sichtbarkeit

Gesamter Körper

PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers

Arbeiten in der Nähe rangierender Fahrzeuge

Asphaltarbeiten und Straßenmarkierungsarbeiten

Gleisbauarbeiten

Fahren von Transportmitteln

Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Transportleistungen und Beförderung von Personen

Sauerstoffmangel

Atmungssystem

Isolierende Atemschutzeinrichtungen

Arbeiten in abgeschlossenen Räumen

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Arbeiten in Schächten, Kanälen und anderen unterirdischen Räumen der Abwasserkanalisation

Herstellung alkoholischer Getränke

Ingenieurbau

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Atmungssystem

Tauchausrüstungen

Unterwasserarbeiten

Ingenieurbau

Ertrinken

Gesamter Körper

Rettungsweste

Arbeiten im oder in der Nähe von Wasser

Arbeiten auf See

Arbeiten in einem Flugzeug

Fischereisektor

Luftfahrtindustrie

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Docks und Häfen


(1)  Unter bestimmten Umständen könnten ausgehend von der Risikobewertung Hautschutzcremes zusammen mit anderen PSA verwendet werden, um die Haut des Arbeitnehmers vor entsprechenden Risiken zu schützen. Hautschutzcremes sind in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/656/EWG fallende PSA, da diese Art von Ausrüstung unter bestimmten Umständen als „Zusatzausrüstung“ im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu erachten ist. Hautschutzcremes sind jedoch keine PSA im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/54


RICHTLINIE (EU) 2019/1833 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmer/-innen das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch den Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

(2)

Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/-innen bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 2000/54/EG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert muss und die Kohärenz mit anderen einschlägigen Richtlinien verbessert werden sollte.

(3)

In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der biologischen Arbeitsstoffe in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG hervor.

(4)

Die Richtlinie 2000/54/EG enthält Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Die Richtlinie 2000/54/EG gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer/-innen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, und legt für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, die Maßnahmen fest, um die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/-innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln.

(5)

Da eine Risikobewertung ergeben kann, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, sollten eventuell auch andere, nicht in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden. Daher sollte die informatorische Liste der Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG durch die Aufnahme eines einleitenden Satzes geändert werden, der klarstellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist.

(6)

Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG enthält die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, eingestuft entsprechend dem Ausmaß des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. Gemäß der einführenden Bemerkung Nr. 6 in dem genannten Anhang sollte die Liste aktualisiert werden, um dem aktuellen Kenntnisstand hinsichtlich wissenschaftlicher Entwicklungen Rechnung zu tragen, die seit der letzten Aktualisierung der Liste zu wesentlichen Änderungen geführt haben, insbesondere was die Taxonomie, Nomenklatur, Einstufung und Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe sowie die Existenz neuer biologischer Arbeitsstoffe anbelangt.

(7)

In den Anhängen V und VI der Richtlinie 2000/54/EG sind die Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen für Laboratorien, Tierhaltungsräume und industrielle Verfahren festgelegt. Die Anhänge V und VI sollten dahingehend geändert und neu strukturiert werden, dass sie mit den in der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen im Einklang stehen und diese berücksichtigen.

(8)

Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für Arbeitnehmer/-innen, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, aufrechterhalten werden muss, und es wurde sichergestellt, dass die Änderungen nur wissenschaftliche Entwicklungen in dem Bereich betreffen, die Anpassungen rein technischer Art am Arbeitsplatz erfordern.

(9)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.

(10)

In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten“ (6) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Änderung der Richtlinie 2000/54/EG, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu erhöhen.

(11)

In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zur technischen Aktualisierung der Anhänge der Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe (2000/54/EG)“ (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eine spezifische Aktualisierung der Anhänge I, III und V und VI, wobei den jüngsten technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen werden sollte.

(12)

Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG erhielt die Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.

(13)

Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(2)  Europäische Säule sozialer Rechte, November 2017, https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(3)  SWD(2017) 10 final.

(4)  COM(2017) 12.

(5)  Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75).

(6)  Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(7)  Dokument 434/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(9)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).


ANHANG

1.   

Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG erhält folgende Fassung:

ANHANG I

INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN

(Artikel 4 Absatz 2)

Vorbemerkung:

Ergibt die gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie durchgeführte Risikoabschätzung, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, so sollten eventuell auch andere, nicht in diesem Anhang aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden.

1.

Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen

2.

Arbeiten in der Landwirtschaft

3.

Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht

4.

Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen

5.

Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und diagnostischen Laboratorien, außer diagnostischen mikrobiologischen Laboratorien

6.

Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen

7.

Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

2.   

Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

GEMEINSCHAFTLICHE EINSTUFUNG

(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 18)

EINFÜHRENDE BEMERKUNGEN

1.

Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionen beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden.

Gegebenenfalls werden Hinweise auf das toxische und allergene Potenzial dieser Arbeitsstoffe beigefügt.

Nicht berücksichtigt wurden Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken.

Bei der Erstellung der vorliegenden Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe wurden genetisch veränderte Mikroorganismen nicht berücksichtigt.

2.

Bei der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmern zugrunde gelegt.

Nicht besonders berücksichtigt wurden spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen, beispielsweise aufgrund einer bestehenden Krankheit, einer Medikation, eines geschwächten Immunsystems, in der Schwangerschaft oder Stillzeit, besonders empfindlich sind.

Das zusätzliche Risiko, dem solche Arbeitnehmer unterliegen, sollte bei der in der Richtlinie vorgeschriebenen Risikoabschätzung berücksichtigt werden.

Im Fall bestimmter industrieller Verfahren, bestimmter Labortätigkeiten sowie bestimmter Tätigkeiten in Tierhaltungsräumen, bei denen eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 gegeben ist oder möglicherweise gegeben ist, sind bei der Durchführung der technischen Schutzmaßnahmen die Bestimmungen von Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.

3.

Biologische Arbeitsstoffe, die in der Liste nicht in die Gruppen 2 bis 4 eingestuft wurden, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet.

Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthält die Liste die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

Wird eine gesamte Gattung in der Einstufung biologischer Arbeitsstoffe genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nicht pathogen geltenden Arten und Stämme hiervon ausgeschlossen sind.

4.

Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstamms erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potenziellen Risikos am Arbeitsplatz nicht unbedingt ergriffen zu werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

5.

Die bei der Erstellung der vorliegenden Liste verwendete Nomenklatur der eingestuften Arbeitsstoffe entspricht den zum Zeitpunkt der Erarbeitung neuesten internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von Arbeitsstoffen.

6.

Die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe spiegelt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider.

Sie wird aktualisiert, sobald sie dem Kenntnisstand nicht mehr entspricht.

7.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht bewertet und in diesem Anhang eingestuft wurden, mindestens in Gruppe 2 eingestuft werden, es sei denn, den Mitgliedstaaten liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

8.

Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infektion über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

Um festzustellen, ob unter besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, unterziehen die Mitgliedstaaten die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung, bei der sie die Art der betreffenden spezifischen Tätigkeiten und die Menge des jeweiligen biologischen Arbeitsstoffs berücksichtigen.

9.

Die Sicherheitsauflagen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschließlich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.

10.

Im Übrigen enthält die Liste gesonderte Angaben, wenn biologische Arbeitsstoffe allergische oder toxische Reaktionen verursachen können, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht oder wenn es angezeigt ist, das Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer länger als 10 Jahre aufzubewahren.

Diese Angaben werden in Form folgender Bemerkungen systematisiert:

A:

Mögliche allergene Wirkungen.

D:

Das Verzeichnis der gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff exponierten Arbeitnehmer ist länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.

T:

Toxinproduktion.

V:

Wirksamer Impfstoff verfügbar und in der EU registriert.

Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sollten die Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigt werden.

BAKTERIEN

und ähnliche Organismen

NB: Bei den in dieser Liste aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen steht der Eintrag der gesamten Gattung mit dem Zusatz „spp.“ für die anderen als humanpathogen bekannten Arten dieser Gattung, die nicht gesondert in diese Liste aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten können der einführenden Bemerkung 3 entnommen werden.

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Actinomadura madurae

2

 

Actinomadura pelletieri

2

 

Actinomyces gerencseriae

2

 

Actinomyces israelii

2

 

Actinomyces spp.

2

 

Aggregatibacter actinomycetemcomitans (Actinobacillus actinomycetemcomitans)

2

 

Anaplasma spp.

2

 

Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haenolyticum)

2

 

Arcobacter butzleri

2

 

Bacillus anthracis

3

T

Bacteroides fragilis

2

 

Bacteroides spp.

2

 

Bartonella bacilliformis

2

 

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana)

2

 

Bartonella (Rochalimaea) spp.

2

 

Bordetella bronchiseptica

2

 

Bordetella parapertussis

2

 

Bordetella pertussis

2

T, V

Bordetella spp.

2

 

Borrelia burgdorferi

2

 

Borrelia duttonii

2

 

Borrelia recurrentis

2

 

Borrelia spp.

2

 

Brachyspira spp.

2

 

Brucella abortus

3

 

Brucella canis

3

 

Brucella inopinata

3

 

Brucella melitensis

3

 

Brucella suis

3

 

Burkholderia cepacia

2

 

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei)

3

 

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)

3

D

Campylobacter fetus subsp. fetus

2

 

Campylobacter fetus subsp. venerealis

2

 

Campylobacter jejuni subsp. doylei

2

 

Campylobacter jejuni subsp. jejuni

2

 

Campylobacter spp.

2

 

Cardiobacterium hominis

2

 

Cardiobacterium valvarum

2

 

Chlamydia abortus (Chlamydophila abortus)

2

 

Chlamydia caviae (Chlamydophila caviae)

2

 

Chlamydia felis (Chlamydophila felis)

2

 

Chlamydia pneumoniae (Chlamydophila pneumoniae)

2

 

Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (aviäre Stämme)

3

 

Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (sonstige Stämme)

2

 

Chlamydia trachomatis (Chlamydophila trachomatis)

2

 

Clostridium botulinum

2

T

Clostridium difficile

2

T

Clostridium perfringens

2

T

Clostridium tetani

2

T, V

Clostridium spp.

2

 

Corynebacterium diphtheriae

2

T, V

Corynebacterium minutissimum

2

 

Corynebacterium pseudotuberculosis

2

T

Corynebacterium ulcerans

2

T

Corynebacterium spp.

2

 

Coxiella burnetii

3

 

Edwardsiella tarda

2

 

Ehrlichia spp.

2

 

Eikenella corrodens

2

 

Elizabethkingia meningoseptica (Flavobacterium meningosepticum)

2

 

Enterobacter aerogenes (Klebsiella mobilis)

2

 

Enterobacter cloacae subsp. cloacae (Enterobacter cloacae)

2

 

Enterobacter spp.

2

 

Enterococcus spp.

2

 

Erysipelothrix rhusiopathiae

2

 

Escherichia coli (außer nichtpathogenen Stämmen)

2

 

Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z. B. O157:H7 oder O103)

3 (*1)

T

Fluoribacter bozemanae (Legionella)

2

 

Francisella hispaniensis

2

 

Francisella tularensis subsp. holarctica

2

 

Francisella tularensis subsp. mediasiatica

2

 

Francisella tularensis subsp. novicida

2

 

Francisella tularensis subsp. tularensis

3

 

Fusobacterium necrophorum subsp. funduliforme

2

 

Fusobacterium necrophorum subsp. necrophorum

2

 

Gardnerella vaginalis

2

 

Haemophilus ducreyi

2

 

Haemophilus influenzae

2

V

Haemophilus spp.

2

 

Helicobacter pylori

2

 

Helicobacter spp.

2

 

Klebsiella oxytoca

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. ozaenae

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. pneumoniae

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. rhinoscleromatis

2

 

Klebsiella spp.

2

 

Legionella pneumophila subsp. fraseri

2

 

Legionella pneumophila subsp. pascullei

2

 

Legionella pneumophila subsp. pneumophila

2

 

Legionella spp.

2

 

Leptospira interrogans (alle Serotypen)

2

 

Leptospira interrogans spp.

2

 

Listeria monocytogenes

2

 

Listeria ivanovii subsp. ivanovii

2

 

Listeria invanovii subsp. londoniensis

2

 

Morganella morganii subsp. morganii (Proteus morganii)

2

 

Morganella morganii subsp. sibonii

2

 

Mycobacterium abscessus subsp. abscessus

2

 

Mycobacterium africanum

3

V

Mycobacterium avium subsp. avium (Mycobacterium avium)

2

 

Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Mycobacterium paratuberculosis)

2

 

Mycobacterium avium subsp. silvaticum

2

 

Mycobacterium bovis

3

V

Mycobacterium caprae (Mycobacterium tuberculosis subsp. caprae)

3

 

Mycobacterium chelonae

2

 

Mycobacterium chimaera

2

 

Mycobacterium fortuitum

2

 

Mycobacterium intracellulare

2

 

Mycobacterium kansasii

2

 

Mycobacterium leprae

3

 

Mycobacterium malmoense

2

 

Mycobacterium marinum

2

 

Mycobacterium microti

3 (*1)

 

Mycobacterium pinnipedii

3

 

Mycobacterium scrofulaceum

2

 

Mycobacterium simiae

2

 

Mycobacterium szulgai

2

 

Mycobacterium tuberculosis

3

V

Mycobacterium ulcerans

3 (*1)

 

Mycobacterium xenopi

2

 

Mycoplasma hominis

2

 

Mycoplasma pneumoniae

2

 

Mycoplasma spp.

2

 

Neisseria gonorrhoeae

2

 

Neisseria meningitidis

2

V

Neorickettsia sennetsu (Rickettsia sennetsu, Ehrlichia sennetsu)

2

 

Nocardia asteroides

2

 

Nocardia brasiliensis

2

 

Nocardia farcinica

2

 

Nocardia nova

2

 

Nocardia otitidiscaviarum

2

 

Nocardia spp.

2

 

Orientia tsutsugamushi (Rickettsia tsutsugamushi)

3

 

Pasteurella multocida subsp.gallicida (Pasteurella gallicida)

2

 

Pasteurella multocida subsp.multocida

2

 

Pasteurella multocida subsp.septica

2

 

Pasteurella spp.

2

 

Peptostreptococcus anaerobius

2

 

Plesiomonas shigelloides

2

 

Porphyromonas spp.

2

 

Prevotella spp.

2

 

Proteus mirabilis

2

 

Proteus penneri

2

 

Proteus vulgaris

2

 

Providencia alcalifaciens (Proteus inconstans)

2

 

Providencia rettgeri (Proteus rettgeri)

2

 

Providencia spp.

2

 

Pseudomonas aeruginosa

2

T

Rhodococcus hoagii (Corynebacterium equii)

2

 

Rickettsia africae

3

 

Rickettsia akari

3 (*1)

 

Rickettsia australis

3

 

Rickettsia canadensis

2

 

Rickettsia conorii

3

 

Rickettsia heilongjiangensis

3 (*1)

 

Rickettsia japonica

3

 

Rickettsia montanensis

2

 

Rickettsia typhi

3

 

Rickettsia prowazekii

3

 

Rickettsia rickettsii

3

 

Rickettsia sibirica

3

 

Rickettsia spp.

2

 

Salmonella enterica (choleraesuis) subsp. arizonae

2

 

Salmonella Enteritidis

2

 

Salmonella Paratyphi A, B, C

2

V

Salmonella Typhi

3 (*1)

V

Salmonella Typhimurium

2

 

Salmonella (sonstige Serotypen)

2

 

Shigella boydii

2

 

Shigella dysenteriae (Serotyp 1)

3 (*1)

T

Shigella dysenteriae, außer Serotyp 1

2

 

Shigella flexneri

2

 

Shigella sonnei

2

 

Staphylococcus aureus

2

T

Streptobacillus moniliformis

2

 

Streptococcus agalactiae

2

 

Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis

2

 

Streptococcus pneumoniae

2

T, V

Streptococcus pyogenes

2

T

Streptococcus suis

2

 

Streptococcus spp.

2

 

Treponema carateum

2

 

Treponema pallidum

2

 

Treponema pertenue

2

 

Treponema spp.

2

 

Trueperella pyogenes

2

 

Ureaplasma parvum

2

 

Ureaplasma urealyticum

2

 

Vibrio cholerae (einschließlich El Tor)

2

T, V

Vibrio parahaemolyticus (Benecka parahaemolytica)

2

 

Vibrio spp.

2

 

Yersinia enterocolitica subsp. enterolitica

2

 

Yersinia enterocolitica subsp. palearctica

2

 

Yersinia pestis

3

 

Yersinia pseudotuberculosis

2

 

Yersinia spp.

2

 

VIREN (*)

(*) Siehe „Einführende Bemerkungen“, Nummer 7.

NB: Die Viren wurden ausgehend von ihrer Ordnung (O), Familie (F) und Gattung (G) aufgeführt.

Biologischer Arbeitsstoff

(Virusarten oder angegebene taxonomische Ordnung)

Einstufung

Bemerkungen

Bunyavirales (O)

 

 

Hantaviridae (F)

 

 

Orthohantavirus (G)

 

 

Andes-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirus-induzierte Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen)

3

 

Bayou-Orthohantavirus

3

 

Black-Creek-Canal-Orthohantavirus

3

 

Cano-Delgadito-Orthohantavirus

3

 

Choclo-Orthohantavirus

3

 

Dobrava-Belgrade-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

El-Moro-Canyon-Orthohantavirus

3

 

Hantaan-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

Laguna-Negra-Orthohantavirus

3

 

Prospect-Hill-Orthohantavirus

2

 

Puumala-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Nephropathia Epidemica [NE] hervorrufen)

2

 

Seoul-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

Sin-Nombre-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirale Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen)

3

 

Sonstige als pathogen bekannte Hantaviren

2

 

Nairoviridae (F)

 

 

Orthonairovirus (G)

 

 

Orthonairovirus des Hämorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers

4

 

Dugbe-Orthonairovirus

2

 

Hazara-Orthonairovirus

2

 

Nairobi-Sheep-Disease-Orthonairovirus

2

 

Sonstige als pathogen bekannte Nairoviren

2

 

Peribunyaviridae (F)

 

 

Orthobunyavirus (G)

 

 

Bunyamwera-Orthobunyavirus (Germiston-Virus)

2

 

Orthobunyavirus der Kalifornischen Enzephalitis

2

 

Oropouche-Orthobunyavirus

3

 

Sonstige als pathogen bekannte Orthobunyaviren

2

 

Phenuiviridae (F)

 

 

Phlebovirus (G)

 

 

Bhanja-Phlebovirus

2

 

Punta-Toro-Phlebovirus

2

 

Rift-Valley-Fieber-Phlebovirus

3

 

Sandfliegen-Fieber-Naples-Phlebovirus (Toscana-Virus)

2

 

SFTS-Phlebovirus (Severe Fever with Thrombocytopenia Syndrome)

3

 

Sonstige als pathogen bekannte Phleboviren

2

 

Herpesvirales (O)

 

 

Herpesviridae (F)

 

 

Cytomegalovirus (G)

 

 

Humanes Betaherpesvirus 5 (Zytomegalievirus)

2

 

Lymphocryptovirus (G)

 

 

Humanes Gammaherpesvirus 4 (Epstein-Barr-Virus)

2

 

Rhadinovirus (G)

 

 

Humanes Gammaherpesvirus 8

2

D

Roseolovirus (G)

 

 

Humanes Betaherpesvirus 6A (Humanes B-lymphotropes Virus)

2

 

Humanes Betaherpesvirus 6B

2

 

Humanes Betaherpesvirus 7

2

 

Simplexvirus (G)

 

 

Macacines Alphaherpesvirus 1 (Herpesvirus simiae, Herpes-B-Virus)

3

 

Humanes Alphaherpesvirus 1 (Humanes Herpesvirus 1, Herpes-simplex-Virus Typ 1)

2

 

Humanes Alphaherpesvirus 2 (Humanes Herpesvirus 2, Herpes-simplex-Virus Typ 2)

2

 

Varicellovirus (G)

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 3 (Varicella-Zoster-Virus)

2

V

Mononegavirales (O)

 

 

Filoviridae (F)

 

 

Ebolavirus (G)

4

 

Marburgvirus (G)

 

 

Marburg-Marburgvirus

4

 

Paramyxoviridae (F)

 

 

Avulavirus (G)

 

 

Newcastle-Disease-Virus

2

 

Henipavirus (G)

 

 

Hendra-Henipavirus

4

 

Nipah-Henipavirus

4

 

Morbillivirus (G)

 

 

Masern-Morbillivirus

2

V

Respirovirus (G)

 

 

Humanes Respirovirus 1 (Parainfluenzavirus 1)

2

 

Humanes Respirovirus 3 (Parainfluenzavirus 3)

2

 

Rubulavirus (G)

 

 

Mumps-Rubulavirus

2

V

Humanes Rubulavirus 2 (Parainfluenzavirus 2)

2

 

Humanes Rubulavirus 4 (Parainfluenzavirus 4)

2

 

Pneumoviridae (F)

 

 

Metapneumovirus (G)

 

 

Orthopneumovirus (G)

 

 

Humanes Orthopneumovirus (Respiratory-Syncytial-Virus)

2

 

Rhabdoviridae (F)

 

 

Lyssavirus (G)

 

 

Australisches Fledermaus-Lyssavirus

3 (*3)

V

Duvenhage-Lyssavirus

3 (*3)

V

Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 1

3 (*3)

V

Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 2

3 (*3)

V

Lagos-Fledermaus-Lyssavirus

3 (*3)

 

Mokola-Lyssavirus

3

 

Rabies-Lyssavirus

3 (*3)

V

Vesiculovirus (G)

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, Alagoas-Vesiculovirus

2

 

Virus der vesikulären Stomatitis, Indiana-Vesiculovirus

2

 

Virus der vesikulären Stomatitis, New-Jersey-Vesiculovirus

2

 

Piry-Vesiculovirus (Piry-Virus)

2

 

Nidovirales (O)

 

 

Coronaviridae (F)

 

 

Betacoronavirus (G)

 

 

Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Virus (SARS-Coronavirus)

3

 

Middle East respiratory syndrome coronavirus (MERS-Coronavirus)

3

 

Sonstige als pathogen bekannte Coronaviridae

2

 

Picornavirales (O)

 

 

Picornaviridae (F)

 

 

Cardiovirus (G)

 

 

Saffoldvirus

2

 

Cosavirus (G)

 

 

Cosavirus A

2

 

Enterovirus (G)

 

 

Enterovirus A

2

 

Enterovirus B

2

 

Enterovirus C

2

 

Enterovirus D Humanes Enterovirus Typ 70 (Acute-Haemorrhagic-Conjunctivitis-Virus)

2

 

Rhinoviren

2

 

Poliovirus, Typ 1 und 3

2

V

Poliovirus, Typ 2 (1)

3

V

Hepatovirus (G)

 

 

Hepatovirus A (Hepatitis-A-Virus, Humanes Enterovirus Typ 72)

2

V

Kobuvirus (G)

 

 

Aichivirus A (Aichivirus 1)

2

 

Parechovirus (G)

 

 

Parechovirus A (Humanes Parechovirus)

2

 

Parechovirus B (Ljunganvirus)

2

 

Sonstige als pathogen bekannte Picornaviridae

2

 

Nicht zugewiesen (O)

 

 

Adenoviridae (F)

2

 

Astroviridae (F)

2

 

Arenaviridae (F)

 

 

Mammarenavirus (G)

 

 

Brazilian-Mammarenavirus

4

 

Chapare-Mammarenavirus

4

 

Flexal-Mammarenavirus

3

 

Guanarito-Mammarenavirus

4

 

Junín-Mammarenavirus

4

 

Lassa-Mammarenavirus

4

 

Lujo-Mammarenavirus

4

 

Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (neurotrope Stämme)

2

 

Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (sonstige Stämme)

2

 

Machupo-Mammarenavirus

4

 

Mobala-Mammarenavirus

2

 

Mopeia-Mammarenavirus

2

 

Tacaribe-Mammarenavirus

2

 

Whitewater-Arroyo-Mammarenavirus

3

 

Caliciviridae (F)

 

 

Norovirus (G)

 

 

Norovirus (Norwalkvirus)

2

 

Sonstige als pathogen bekannte Caliciviridae

2

 

Hepadnaviridae (F)

 

 

Orthohepadnavirus (G)

 

 

Hepatitis-B-Virus

3 (*3)

V, D

Hepeviridae (F)

 

 

Orthohepevirus (G)

 

 

Orthohepevirus A (Hepatitis-E-Virus)

2

 

Flaviviridae (F)

 

 

Flavivirus (G)

 

 

Denguevirus

3

 

Virus der Japanischen Enzephalitis

3

V

Kyasanur-Forest-Disease-Virus

3

V

Louping-ill-Virus

3 (*3)

 

Murray-Valley-Enzephalitisvirus (Virus der Australischen Enzephalitis)

3

 

Virus des Omsker Hämorrhagischen Fiebers

3

 

Powassan-Virus

3

 

Rocio-Virus

3

 

St.-Louis-Enzephalitisvirus

3

 

Zeckenenzephalitisvirus

 

 

Absettarovvirus

3

 

Fernöstlicher Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3

 

Hanzalovavirus

3

 

Hyprvirus

3

 

Kumlingevirus

3

 

Negishivirus

3

 

Sibirischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3

V

Virus der Russischen Frühsommer-Enzephalitis (1)

3

V

Zentraleuropäischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3 (**)

V

Wesselsbronvirus

3 (*3)

 

West-Nil-Fieber-Virus

3

 

Gelbfiebervirus

3

V

Zikavirus

2

 

Sonstige als pathogen bekannte Flaviviren

2

 

Hepacivirus (G)

 

 

Hepacivirus C (Hepatitis-C-Virus)

3 (*3)

D

Orthomyxoviridae (F)

 

 

Gammainfluenzavirus (G)

 

 

Influenza-C-Virus

2

V (3)

Influenzavirus A (G)

 

 

Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H5), z. B. H5N1

3

 

Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H7), z. B. H7N7, H7N9

3

 

Influenza-A-Virus

2

V (3)

Influenza-A-Virus A/New York/1/18 (H1N1) (Spanische Grippe 1918)

3

 

Influenza-A-Virus A/Singapore/1/57 (H2N2)

3

 

Niedrig pathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) H7N9

3

 

Influenzavirus B (G)

 

 

Influenza-B-Virus

2

V (3)

Thogotovirus (G)

 

 

Dhori-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Dhori)

2

 

Thogoto-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Thogoto)

2

 

Papillomaviridae (F)

2

D (4)

Parvoviridae (F)

 

 

Erythroparvovirus (G)

 

 

Erythroparvovirus der Primaten 1 (Humanes Parvovirus, Parvovirus B 19)

2

 

Polyomaviridae (F)

 

 

Betapolyomavirus (G)

 

 

Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)

2

D (4)

Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)

2

D (4)

Poxviridae (F)

 

 

Molluscipoxvirus (G)

 

 

Molluscum-contagiosum-Virus

2

 

Orthopoxvirus (G)

 

 

Affenpockenvirus

3

V

Kuhpockenvirus

 

2

Vacciniavirus (inkl. Büffelpockenvirus  (5), Elefantenpockenvirus  (6), Kaninchenpockenvirus  (7))

2

 

Variola-major- und Variola-minor-Virus

4

V

Parapoxvirus (G)

 

 

Orf-Virus

2

 

Pseudo-Kuhpockenvirus (Melkerknoten-Virus, Parapoxvirus bovis)

2

 

Yatapoxvirus (G)

 

 

Tanapockenvirus

2

 

Yaba-Affentumor-Virus

2

 

Reoviridae (F)

 

 

Seadornavirus (G)

 

 

Banna-Virus

2

 

Coltivirus (G)

2

 

Rotavirus (G)

2

 

Orbivirus (G)

2

 

Retroviridae (F)

 

 

Deltaretrovirus (G)

 

 

T-Lymphotropes Virus der Primaten 1 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 1)

3 (*3)

D

T-Lymphotropes Virus der Primaten 2 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 2)

3 (*3)

D

Lentivirus (G)

 

 

Humanes Immundefizienz-Virus 1

3 (*3)

D

Humanes Immundefizienz-Virus 2

3 (*3)

D

Immundefizienz-Virus des Affen (SIV) (h)

2

 

Togaviridae (F)

 

 

Alphavirus (G)

 

 

Cabassouvirus

3

 

Eastern-Equine-Encephalitis-Virus

3

V

Bebaruvirus

2

 

Chikungunya-Virus

3 (8)

 

Everglades-Virus

3 (*3)

 

Mayarovirus

3

 

Mucambovirus

3 (*3)

 

Ndumuvirus

3 (*3)

 

O’nyong-nyong-Virus

2

 

Ross-River-Virus

2

 

Semliki-Forest-Virus

2

 

Sindbisvirus

2

 

Tonatevirus

3 (*3)

 

Venezuelan-Equine-Encephalitis-Virus

3

V

Western-Equine-Encephalitis-Virus

3

V

Sonstige als pathogen bekannte Alphaviren

2

 

Rubivirus (G)

 

 

Rubellavirus

2

V

Nicht zugewiesen (F)

 

 

Deltavirus (G)

 

 

Hepatitis-Deltavirus (2)

2

V, D

PRIONEN ALS KRANKHEITSERREGER

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Agens der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

3 (*4)

D (9)

Variante des Agens der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

3 (*4)

D (9)

Agens der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) und andere verwandte tierische TSE

3 (*4)

D (9)

Agens des Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndroms

3 (*4)

D (9)

Agens der Kuru

3 (*4)

D (9)

Agens der Traberkrankheit (Scrapie)

2

 

PARASITEN

NB: Bei den in dieser Liste aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen steht der Eintrag der gesamten Gattung mit dem Zusatz „spp.“ für die anderen als humanpathogen bekannten Arten dieser Gattung, die nicht gesondert in diese Liste aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten können der einführenden Bemerkung 3 entnommen werden.

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Acanthamoeba castellani

2

 

Ancylostoma duodenale

2

 

Angiostrongylus cantonensis

2

 

Angiostrongylus costaricensis

2

 

Anisakis simplex

2

A

Ascaris lumbricoides

2

A

Ascaris suum

2

A

Babesia divergens

2

 

Babesia microti

2

 

Balamuthia mandrillaris

3

 

Balantidium coli

2

 

Brugia malayi

2

 

Brugia pahangi

2

 

Brugia timori

2

 

Capillaria philippinensis

2

 

Capillaria spp.

2

 

Clonorchis sinensis (Opisthorchis sinensis)

2

 

Clonorchis viverrini (Opisthirchis viverrini)

2

 

Cryptosporidium hominis

2

 

Cryptosporidium parvum

2

 

Cyclospora cayetanensis

2

 

Dicrocoelium dentriticum

2

 

Dipetalonema streptocerca

2

 

Diphyllobothrium latum

2

 

Dracunculus medinensis

2

 

Echinococcus granulosus

3 (*5)

 

Echinococcus multilocularis

3 (*5)

 

Echinococcus oligarthrus

3 (*5)

 

Echinococcus vogeli

3 (*5)

 

Entamoeba histolytica

2

 

Enterobius vermicularis

2

 

Enterocytozoon bieneusi

2

 

Fasciola gigantica

2

 

Fasciola hepatica

2

 

Fasciolopsis buski

2

 

Giardia lamblia (Giardia duodenalis, Giardia intestinalis)

2

 

Heterophyes spp.

2

 

Hymenolepis diminuta

2

 

Hymenolepis nana

2

 

Leishmania aethiopica

2

 

Leishmania braziliensis

3 (*5)

 

Leishmania donovani

3 (*5)

 

Leishmania guyanensis (Viannia guyanensis)

3 (*5)

 

Leishmania infantum (Leishmania chagasi)

3 (*5)

 

Leishmania major

2

 

Leishmania mexicana

2

 

Leishmania panamensis (Viannia panamensis)

3 (*5)

 

Leishmania peruviana

2

 

Leishmania tropica

2

 

Leishmania spp.

2

 

Loa loa

2

 

Mansonella ozzardi

2

 

Mansonella perstans

2

 

Mansonella streptocerca

2

 

Metagonimus spp.

2

 

Naegleria fowleri

3

 

Necator americanus

2

 

Onchocerca volvulus

2

 

Opisthorchis felineus

2

 

Opisthorchis spp.

2

 

Paragonimus westermani

2

 

Paragonimus spp.

2

 

Plasmodium falciparum

3 (*5)

 

Plasmodium knowlesi

3 (*5)

 

Plasmodium spp. (des Menschen und von Affen)

2

 

Sarcocystis suihominis

2

 

Schistosoma haematobium

2

 

Schistosoma intercalatum

2

 

Schistosoma japonicum

2

 

Schistosoma mansoni

2

 

Schistosoma mekongi

2

 

Strongyloides stercoralis

2

 

Strongyloides spp.

2

 

Taenia saginata

2

 

Taenia solium

3 (*5)

 

Toxocara canis

2

 

Toxocara cati

2

 

Toxoplasma gondii

2

 

Trichinella nativa

2

 

Trichinella nelsoni

2

 

Trichinella pseudospiralis

2

 

Trichinella spiralis

2

 

Trichomonas vaginalis

2

 

Trichostrongylus orientalis

2

 

Trichostrongylus spp.

2

 

Trichuris trichiura

2

 

Trypanosoma brucei brucei

2

 

Trypanosoma brucei gambiense

2

 

Trypanosoma brucei rhodesiense

3 (*5)

 

Trypanosoma cruzi

3 (*5)

 

Wuchereria bancrofti

2

 

PILZE

NB: Bei den in dieser Liste aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen steht der Eintrag der gesamten Gattung mit dem Zusatz „spp.“ für die anderen als humanpathogen bekannten Arten dieser Gattung, die nicht gesondert in diese Liste aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten können der einführenden Bemerkung 3 entnommen werden.

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Aspergillus flavus

2

A

Aspergillus fumigatus

2

A

Aspergillus spp.

2

 

Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis)

3

 

Blastomyces gilchristii

3

 

Candida albicans

2

A

Candida dubliniensis

2

 

Candida glabrata

2

 

Candida parapsilosis

2

 

Candida tropicalis

2

 

Cladophialophora bantiana (Xylohypha bantiana, Cladosporium bantianum, Cladosporium trichoides)

3

 

Cladophialophora modesta

3

 

Cladophialophora spp.

2

 

Coccidioides immitis

3

A

Coccidioides posadasii

3

A

Cryptococcus gattii (Filobasidiella neoformans var. bacillispora)

2

A

Cryptococcus neoformans (Filobasidiella neoformans var. neoformans)

2

A

Emmonsia parva var. parva

2

 

Emmonsia parva var. crescens

2

 

Epidermophyton floccosum

2

A

Epidermophyton spp.

2

 

Fonsecaea pedrosoi

2

 

Histoplasma capsulatum

3

 

Histoplasma capsulatum var. farciminosum

3

 

Histoplasma duboisii

3

 

Madurella grisea

2

 

Madurella mycetomatis

2

 

Microsporum spp.

2

A

Nannizzia spp.

2

 

Neotestudina rosatii

2

 

Paracoccidioides brasiliensis

3

A

Paracoccidioides lutzii

3

 

Paraphyton spp.

2

 

Rhinocladiella mackenziei

3

 

Scedosporium apiospermum

2

 

Scedosporium prolificans (inflatum)

2

 

Sporothrix schenckii

2

 

Talaromyces marneffei (Penicillium marneffei)

2

A

Trichophyton rubrum

2

A

Trichophyton tonsurans

2

A

Trichophyton spp.

2

 

3.   

Anhang V der Richtlinie 2000/54/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMAßNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN

(Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b)

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffs angewandt.

In der Tabelle bedeutet der Begriff „Empfohlen“, dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

A. Sicherheitsmaßnahmen

B. Sicherheitsstufen

2

3

4

Arbeitsplatz

1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen

Nein

Empfohlen

Ja

2. Der Arbeitsplatz muss hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen

Nein

Empfohlen

Ja

Einrichtungen

3. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen

Wo angebracht

Ja, wenn die Infektion über den Luftweg erfolgt

Ja

Ausrüstung

4. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA (2)) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden

Nein

Ja, für Abluft

Ja, für Zu- und Abluft

5. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden

Nein

Empfohlen

Ja

6. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen

Ja, für Werkbänke und Böden

Ja, für Werkbänke, Böden und andere durch Risikoabschätzung bestimmte Flächen

Ja, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken

7. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen

Empfohlen

Ja

Ja

Arbeitsbereich

8. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränken

Empfohlen

Ja

Ja, mit Luftschleuse (3)

9. Wirksame Vektorkontrolle, z. B. Nagetiere und Insekten

Empfohlen

Ja

Ja

10. Spezifische Desinfektionsverfahren

Ja

Ja

Ja

11. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes

Ja

Ja

Ja, unter Verschluss

12. Das Personal sollte duschen, bevor es den geschlossenen Bereich verlässt

Nein

Empfohlen

Empfohlen

Abfall

13. Validierter Inaktivierungsprozess für die sichere Entsorgung von Tierkörpern

Empfohlen

Ja, innerhalb oder außerhalb von Betriebsanlagen

Ja, vor Ort

Sonstige Maßnahmen

14. Jedes Labor sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen

Nein

Empfohlen

Ja

15. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können

Empfohlen

Empfohlen

Ja

4.   

Anhang VI der Richtlinie 2000/54/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

SICHERHEITSMAßNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN

(Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)

Vorbemerkung:

In der Tabelle bedeutet der Begriff „Empfohlen“, dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1

Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebendimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4

Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.

A. Sicherheitsmaßnahmen

B. Sicherheitsstufen

2

3

4

Allgemeines

1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt

Ja

Ja

Ja

2. Abgase aus dem geschlossenen System sollten so behandelt werden, dass

Freisetzungen minimal gehalten werden

Freisetzungen verhindert werden

Freisetzungen verhindert werden

3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Materialien zu einem geschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes geschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass

Freisetzungen minimal gehalten werden

Freisetzungen verhindert werden

Freisetzungen verhindert werden

4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem geschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht

durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind

durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind

durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind

5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass

Freisetzungen minimal gehalten werden

Freisetzungen verhindert werden

Freisetzungen verhindert werden

6. Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems abblockt

Nein

Empfohlen

Ja

7. Der kontrollierte Bereich sollte hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichen

Nein

Empfohlen

Ja

Einrichtungen

 

8. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen sollten für das Personal bereitstehen

Ja

Ja

Ja

Ausrüstung

9. Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch HEPA-Filter (4) geführt werden

Nein

Empfohlen

Ja

10. In dem kontrollierten Bereich sollte ein Unterdruck aufrechterhalten werden

Nein

Empfohlen

Ja

11. Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftkontamination zu minimieren

Empfohlen

Empfohlen

Ja

Arbeitsbereich

12. Geschlossene Systeme (5) sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein

Empfohlen

Empfohlen

Ja, zweckgebunden

13. Kennzeichnung als biologischer Gefahrenbereich

Empfohlen

Ja

Ja

14. Der Zugang sollte auf das benannte Personal beschränkt sein

Empfohlen

Ja

Ja, mit Luftschleuse (6)

15. Das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen

Nein

Empfohlen

Ja

16. Das Personal sollte Schutzkleidung tragen

Ja, Arbeitskleidung

Ja

Ja, vollständige Umkleidung

Abfall

17. Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden

Nein

Empfohlen

Ja

18. Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung

Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel

Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel

Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel


(*1)  Siehe „Einführende Bemerkungen“, Nummer 8.

(*2)  Siehe „Einführende Bemerkungen“, Nummer 7.

(1)  Einstufung gemäß Globalem Aktionsplan der WHO zur Minimierung der von Laboreinrichtungen für Polioviren ausgehenden Risiken nach einer typenspezifischen Eradikation von Polio-Wildviren und der anschließenden Einstellung der Verwendung des oralen Polioimpfstoffs.

(*3)  Siehe „Einführende Bemerkungen“, Nummer 8.

(1)  Zeckenenzephalitis.

(2)  Eine Infektion mit dem Hepatitis-Deltavirus wirkt nur bei Simultan- oder Sekundärinfektion des Arbeitnehmers mit dem Hepatitis-B-Virus pathogen. Die Impfung gegen das Hepatitis-B-Virus schützt daher Arbeitnehmer, die nicht mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert sind, gegen das Hepatitis-Deltavirus.

(3)  Nur für die Typen A und B.

(4)  Empfohlen für Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen Arbeitsstoffen gegeben ist.

(5)  Unter dieser Bezeichnung können zwei Viren identifiziert werden: ein Typ des Büffelpockenvirus und eine Variante des Vacciniavirus.

(6)  Variante des Kuhpockenvirus.

(7)  Variante des Vacciniavirus.

(8)  Derzeit gibt es keinen Beweis für eine Erkrankung von Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen. Als Vorsichtsmaßnahme wird für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exponieren, Sicherheitsstufe 3 empfohlen.

(*4)  Siehe „Einführende Bemerkungen“, Nummer 8.

(9)  Empfohlen für Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen Arbeitsstoffen gegeben ist.

(*5)  Siehe „Einführende Bemerkungen“, Nummer 8.

(2)  HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

(3)  Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere“ Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.

(4)  HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

(5)  Geschlossenes System: ein System, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt (z. B. Inkubatorenwannen, Behälter usw.).

(6)  Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die „saubere“ Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/80


RICHTLINIE (EU) 2019/1834 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch eine bessere medizinische Versorgung auf Schiffen.

(2)

Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 92/29/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert werden muss und die Kohärenz mit internationalen Instrumenten verbessert werden sollte.

(3)

In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG hervor.

(4)

In der Richtlinie 92/29/EWG sind Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung von Personen festgelegt, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen. Sie enthält eine Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung und Vorschriften in Bezug auf die Übertragung von Verantwortlichkeiten, in Bezug auf Information und Ausbildung sowie auf Kontrolle.

(5)

In Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG findet sich eine nicht erschöpfende Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung, darunter Arzneimittel, medizinisches Material und Antidote. Die Anforderungen an die medizinische Ausstattung variieren je nach Schiffskategorie gemäß der Definition in Anhang I der genannten Richtlinie.

(6)

Angesichts der wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen seit dem Erlass der Richtlinie 92/29/EWG sollte deren Anhang II geändert werden, insbesondere im Hinblick auf inzwischen verfügbare neue Arzneimittel und neues medizinisches Material sowie auf Arzneimittel oder medizinisches Material, die bzw. das inzwischen auf Schiffen nicht mehr benötigt werden bzw. wird. Zudem hat die medizinische Praxis in mehreren Fällen gezeigt, dass der Wortlaut der vorhandenen Einträge in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert oder so angepasst werden muss, dass er die derzeitige Praxis besser widerspiegelt.

(7)

Schiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind (Schiffskategorie C), sollten besondere Berücksichtigung finden, da diese Schiffe in der Regel kleiner sind und unter Umständen nicht über ausreichend Platz für eine vollständige medizinische Ausstattung verfügen. Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG sollte es daher den Mitgliedstaaten gestatten, ausnahmsweise die Verwendung von Alternativen (Arzneimittel oder medizinisches Material) aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu erwägen. Aufgrund der Besonderheiten von Schiffen der Kategorie C besteht keine Notwendigkeit, bestimmte Dinge an Bord mitzuführen, und deshalb sollte die Liste der Arzneimittel und des medizinischen Materials für diese Kategorie leicht gekürzt werden.

(8)

Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG sollte dahingehend geändert werden, dass die Änderung von Anhang II Berücksichtigung findet, da Anhang IV den allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der medizinischen Ausstattung auf Schiffen festlegt und folglich eng mit Anhang II verknüpft ist und dessen Inhalte für die Zwecke der Kontrolle wiedergibt.

(9)

Die Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass internationale Instrumente Berücksichtigung finden, zum Beispiel der International Medical Guide for Ships (5), sowie dahingehend, dass das derzeitige Schutzniveau für Personen, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen, aufrechterhalten und dass den wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen wird, was rein technische Anpassungen am Arbeitsplatz erfordert.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.

(11)

In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten“ (6) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Aktualisierung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG.

(12)

In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über die medizinische Versorgung auf Schiffen (92/29/EWG)“ (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Aktualisierung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG, um den jüngsten technologischen und medizinischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

(13)

Die Kommission erhielt technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.

(14)

Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/29/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.

(2)  Europäische Säule sozialer Rechte, November 2017, https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(3)  SWD(2017) 10 final.

(4)  COM(2017) 12 final.

(5)  International Medical Guide for Ships: including the ship’s medicine chest (Internationales Medizinisches Handbuch für Schiffe — einschließlich Schiffsapotheke). 3. Ausgabe, Weltgesundheitsorganisation, 2007 (ISBN 978 92 4 154720 8).

(6)  Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(7)  Dokument 444/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

1.   

Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG (NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE) (*)

(Artikel 1 Buchstabe d)

(*) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a können Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Verwendung von alternativen Arzneimitteln oder alternativem medizinischem Material aus sachlich gerechtfertigten Gründen erwägen.

I.    ARZNEIMITTEL

 

Schiffskategorien

 

A

B

C

1. Kreislaufmittel

 

 

 

a) Sympathikomimetika

x

x

 

b) stenokardiehemmende Mittel

x

x

x

c) Diuretika

x

x

 

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

x

x

 

e) Antihypertonikum

x

x

 

2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

 

 

 

— Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

x

x

 

— säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

x

x

 

b) Antiemetika

x

x

 

c) Laxativa

x

 

 

d) Antidiarrhoika

x

x

x

e) Hämorrhoidenmittel

x

x

 

3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

x

x

x

b) starke Analgetika

x

x

 

c) Spasmolytika

x

x

 

4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

a) Anxiolytika

x

x

 

b) Neuroleptika

x

x

 

c) Mittel gegen Seekrankheit

x

x

x

d) Antiepileptika

x

x

 

5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

 

 

 

a) Antihistaminika

x

x

 

b) Glukokortikoide

x

x

 

6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

x

x

 

b) Antitussativa

x

x

 

c) Rhinitis- und Bronchitismittel

x

x

 

7. Antiinfektiosa

 

 

 

a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

x

x

 

b) antiparasitäre Mittel

x

x

 

c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

x

x

 

d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

x

x

 

8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

x

x

 

9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

 

 

 

— antiseptische Lösung

x

x

x

— antibiotische Salbe

x

x

 

— entzündungshemmende und analgetische Salbe

x

x

 

— fungistatisches Hautgel

x

 

 

— Zubereitung gegen Verbrennungen

x

x

x

b) Ophtalmika

 

 

 

— Antibiotikum und Entzündungshemmer

x

x

 

— anästhesierende Augentropfen

x

x

 

— Kochsalzlösung zur Augendusche

x

x

x

—pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

x

x

 

c) Otologika

 

 

 

— anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

x

x

 

d) Mund- und Rachentherapeutika

 

 

 

— antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

x

x

 

e) Lokalanästhetika

 

 

 

— durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika

x

 

 

— subkutan injizierbare Lokalanästhetika

x

x

 

II.    MEDIZINISCHES MATERIAL

 

Schiffskategorien

 

A

B

C

1. Reanimationsausrüstung

 

 

 

—ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

x

x

 

—Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter  (1)

x

x

 

—mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

x

x

 

2. Verbandszeug und Vernähmaterial

 

 

 

— Staubinden

x

x

x

—Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

x

x

 

— elastische selbsthaftende Bandage

x

x

x

— Verbandmullbinden

x

x

 

— Mullschlauchbinden für Fingerverband

x

 

 

— sterile Mullkompressen

x

x

x

— steriles Brandwundentuch

x

x

 

— Dreieckstuch

x

x

 

— Einweghandschuhe

x

x

x

— Heftpflaster

x

x

x

— sterile Druckverbände

x

x

x

—Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

x

x

x

— nicht resorbierbares Nahtmaterial

x

 

 

— getränkte Mullverbände

x

x

 

3. Instrumente

 

 

 

— Einmal-Skalpelle

x

 

 

—Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

x

x

 

— Scheren

x

x

 

— anatomische Pinzetten

x

x

 

— Gefäßklammern

x

x

 

— Nadelhalter

x

 

 

— Einmal-Rasierklingen

x

 

 

4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

 

 

 

— Einmal-Zungenspatel

x

x

 

— Reagenzstreifen für Urintest

x

 

 

— Fieberkurvenblätter

x

 

 

— ärztliche Abbergungsblätter

x

x

 

— Stethoskop

x

x

 

— Blutdruckmessgerät

x

x

 

— medizinisches Thermometer

x

x

 

— Hypothermie-Thermometer

x

x

 

—Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

x

x

 

5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

 

 

 

—Blasendrainageset (für Männer und Frauen geeignet)

x

 

 

— Set für intravenöse Infusionen

x

x

 

— Einmalspritzen und -nadeln

x

x

 

6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

 

 

 

—persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

x

x

 

— Bettpfanne

x

 

 

— Wärmflasche

x

 

 

— Uringlas

x

 

 

— Eisbeutel

x

 

 

7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

 

 

 

—Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

x

x

 

— Halskrawatte

x

x

 

8. Desinfektion — Insektenbekämpfung — Schutzmittel

 

 

 

— Wasserdesinfektionsmittel

x

 

 

— flüssiges Insektizid

x

 

 

— pulverförmiges Insektizid

x

 

 

III.    ANTIDOTE

1. Arzneimittel

— allgemeine

— Kreislaufsystem

— Verdauungssystem

— Nervensystem

— Atmungssystem

— Antiinfektiosa

— äußerliche Anwendung

2. Medizinisches Material

— Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

Hinweis:

Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung von Abschnitt III können die Mitgliedstaaten den „Ärztlichen Leitfaden für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht“ (GSMU) zugrunde legen, der in dem von der IMO herausgegebenen „Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen“ (konsolidierte Ausgabe 1990 in der geänderten Fassung) enthalten ist.

Bei einer etwaigen Anpassung dieses Abschnitts III gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des GMSU berücksichtigt werden.

2.   

Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE KONTROLLE DER MEDIZINISCHEN AUSSTATTUNG AUF SCHIFFEN

(Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 3)

ABSCHNITT A

SCHIFFE DER KATEGORIE A

I.   Angaben zum Schiff

Name: …

Flagge: …

Heimathafen: …

II.   Medizinische Ausstattung

 

Erforderliche Mengen

Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

 

a) Sympathikomimetika

0

0

0

b) stenokardiehemmende Mittel

0

0

0

c) Diuretika

0

0

0

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

0

0

0

e) Antihypertonikum

0

0

0

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

0

0

0

—Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

0

0

0

— säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

0

0

0

b) Antiemetika

0

0

0

c) Laxativa

0

0

0

d) Antidiarrhoika

0

0

0

e) Hämorrhoidenmittel

0

0

0

1.3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

0

0

0

b) starke Analgetika

0

0

0

c) Spasmolytika

0

0

0

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

a) Anxiolytika

0

0

0

b) Neuroleptika

0

0

0

c) Mittel gegen Seekrankheit

0

0

0

d) Antiepileptika

0

0

0

1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

 

 

 

a) Antihistaminika

0

0

0

b) Glukokortikoide

0

0

0

1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

0

0

0

b) Antitussativa

0

0

0

c) Rhinitis- und Bronchitismittel

0

0

0

1.7. Antiinfektiosa

 

 

 

a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

0

0

0

b) antiparasitäre Mittel

0

0

0

c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

0

0

0

d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

0

0

0

1.9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

0

0

0

— antiseptische Lösung

0

0

0

— antibiotische Salbe

0

0

0

—entzündungshemmende und analgetische Salbe

0

0

0

— fungistatisches Hautgel

0

0

0

— Zubereitung gegen Verbrennungen

0

0

0

b) Ophtalmika

0

0

0

— Antibiotikum und Entzündungshemmer

0

0

0

— anästhesierende Augentropfen

0

0

0

— Kochsalzlösung zur Augendusche

0

0

0

—pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

0

0

0

c) Otologika

0

0

0

—anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

0

0

0

d) Mund- und Rachentherapeutika

0

0

0

—antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

0

0

0

e) Lokalanästhetika

0

0

0

—durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika

0

0

0

—subkutan injizierbare Lokalanästhetika

0

0

0

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

 

—ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

0

0

0

—Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter  (2)

0

0

0

—mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

0

0

0

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

— Staubinden

0

0

0

—Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

0

0

0

— elastische selbsthaftende Bandage

0

0

0

— Verbandmullbinden

0

0

0

— Mullschlauchbinden für Fingerverband

0

0

0

— sterile Mullkompressen

0

0

0

— steriles Brandwundentuch

0

0

0

— Dreieckstuch

0

0

0

— Einweghandschuhe

0

0

0

— Heftpflaster

0

0

0

— sterile Druckverbände

0

0

0

—Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

0

0

0

— nicht resorbierbares Nahtmaterial

0

0

0

— getränkte Mullverbände

0

0

0

2.3. Instrumente

— Einmal-Skalpelle

0

0

0

—Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

0

0

0

— Scheren

0

0

0

— anatomische Pinzetten

0

0

0

— Gefäßklammern

0

0

0

— Nadelhalter

0

0

0

— Einmal-Rasierklingen

0

0

0

2.4.Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

0

0

0

— Einmal-Zungenspatel

0

0

0

— Reagenzstreifen für Urintest

0

0

0

— Fieberkurvenblätter

0

0

0

— ärztliche Abbergungsblätter

0

0

0

— Stethoskop

0

0

0

— Blutdruckmessgerät

0

0

0

— medizinisches Thermometer

0

0

0

— Hypothermie-Thermometer

0

0

0

—Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

0

0

0

— Blasendrainageset (für Männer und Frauen geeignet)

0

0

0

— Set für intravenöse Infusionen

0

0

0

— Einmalspritzen und -nadeln

0

0

0

2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

0

0

0

—persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

0

0

0

— Bettpfanne

0

0

0

— Wärmflasche

0

0

0

— Uringlas

0

0

0

— Eisbeutel

0

0

0

2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

0

0

0

—Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

0

0

0

— Halskrawatte

0

0

0

2.8. Desinfektion — Insektenbekämpfung — Schutzmittel

0

0

0

— Wasserdesinfektionsmittel

0

0

0

— flüssiges Insektizid

0

0

0

— pulverförmiges Insektizid

0

0

0

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine

0

0

0

3.2. Kreislaufsystem

0

0

0

3.3. Verdauungssystem

0

0

0

3.4. Nervensystem

0

0

0

3.5. Atmungssystem

0

0

0

3.6. Antiinfektiosa

0

0

0

3.7. äußerliche Anwendung

0

0

0

3.8. sonstige

0

0

0

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

0

0

0

Ort, Datum: …

Unterschrift des Kapitäns: …

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

ABSCHNITT B

SCHIFFE DER KATEGORIE B

I.   Angaben zum Schiff

Name: …

Flagge: …

Heimathafen: …

II.   Medizinische Ausstattung

 

Erforderliche Mengen

Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

 

a) Sympathikomimetika

0

0

0

b) stenokardiehemmende Mittel

0

0

0

c) Diuretika

0

0

0

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

0

0

0

e) Antihypertonikum

0

0

0

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

0

0

0

—Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

0

0

0

— säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

0

0

0

b) Antiemetika

0

0

0

c) Antidiarrhoika

0

0

0

d) Hämorrhoidenmittel

0

0

0

1.3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

0

0

0

b) starke Analgetika

0

0

0

c) Spasmolytika

0

0

0

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

a) Anxiolytika

0

0

0

b) Neuroleptika

0

0

0

c) Mittel gegen Seekrankheit

0

0

0

d) Antiepileptika

0

0

0

1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

 

 

 

a) Antihistaminika

0

0

0

b) Glukokortikoide

0

0

0

1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

0

0

0

b) Antitussativa

0

0

0

c) Rhinitis- und Bronchitismittel

0

0

0

1.7. Antiinfektiosa

 

 

 

a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

0

0

0

b) antiparasitäre Mittel

0

0

0

c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

0

0

0

d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

0

0

0

1.9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

0

0

0

— antiseptische Lösung

0

0

0

— antibiotische Salbe

0

0

0

— entzündungshemmende und analgetische Salbe

0

0

0

— Zubereitung gegen Verbrennungen

0

0

0

b) Ophtalmika

0

0

0

— Antibiotikum und Entzündungshemmer

0

0

0

— anästhesierende Augentropfen

0

0

0

— Kochsalzlösung zur Augendusche

0

0

0

—pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

0

0

0

c) Otologika

0

0

0

—anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

0

0

0

d) Mund- und Rachentherapeutika

0

0

0

— antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

0

0

0

e) Lokalanästhetika

0

0

0

— subkutan injizierbare Lokalanästhetika

0

0

0

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

 

—ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

0

0

0

—Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter  (3)

0

0

0

—mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

0

0

0

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

— Staubinden

0

0

0

— Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

0

0

0

— elastische selbsthaftende Bandage

0

0

0

— Verbandmullbinden

0

0

0

— sterile Mullkompressen

0

0

0

— steriles Brandwundentuch

0

0

0

— Dreieckstuch

0

0

0

— Einweghandschuhe

0

0

0

— Heftpflaster

0

0

0

— sterile Druckverbände

0

0

0

— Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

0

0

0

— getränkte Mullverbände

0

0

0

2.3. Instrumente

— Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

0

0

0

— Scheren

0

0

0

— anatomische Pinzetten

0

0

0

— Gefäßklammern

0

0

0

2.4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

0

0

0

— Einmal-Zungenspatel

0

0

0

— ärztliche Abbergungsblätter

0

0

0

— Stethoskop

0

0

0

— Blutdruckmessgerät

0

0

0

— medizinisches Thermometer

0

0

0

— Hypothermie-Thermometer

0

0

0

— Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

0

0

0

— Set für intravenöse Infusionen

0

0

0

— Einmalspritzen und -nadeln

0

0

0

2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

0

0

0

—persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

0

0

0

2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

0

0

0

—Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

0

0

0

— Halskrawatte

0

0

0

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine

0

0

0

3.2. Kreislaufsystem

0

0

0

3.3. Verdauungssystem

0

0

0

3.4. Nervensystem

0

0

0

3.5. Atmungssystem

0

0

0

3.6. Antiinfektiosa

0

0

0

3.7. äußerliche Anwendung

0

0

0

3.8. sonstige

0

0

0

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

0

0

0

Ort, Datum: …

Unterschrift des Kapitäns: …

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

ABSCHNITT C

SCHIFFE DER KATEGORIE C

I.   Angaben zum Schiff

Name: …

Flagge: …

Heimathafen: …

II.   Medizinische Ausstattung

 

Erforderliche Mengen

Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

 

a) stenokardiehemmende Mittel

0

0

0

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Antidiarrhoika

0

0

0

1.3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

0

0

0

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

c) Mittel gegen Seekrankheit

0

0

0

1.5. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

0

0

0

— antiseptische Lösung

0

0

0

— Zubereitung gegen Verbrennungen

0

0

0

b) Ophtalmika

0

0

0

— Kochsalzlösung zur Augendusche

0

0

0

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Verbandszeug und Vernähmaterial

— Staubinden

0

0

0

— elastische selbsthaftende Bandage

0

0

0

— sterile Mullkompressen

0

0

0

— Einweghandschuhe

0

0

0

— Heftpflaster

0

0

0

— sterile Druckverbände

0

0

0

— Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

0

0

0

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine

0

0

0

3.2. Kreislaufsystem

0

0

0

3.3. Verdauungssystem

0

0

0

3.4. Nervensystem

0

0

0

3.5. Atmungssystem

0

0

0

3.6. Antiinfektiosa

0

0

0

3.7. äußerliche Anwendung

0

0

0

3.8. sonstige

0

0

0

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

0

0

0

Ort, Datum: …

Unterschrift des Kapitäns: …

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …


(1)  Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

(2)  Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

(3)  Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.


BESCHLÜSSE

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/98


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1835 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2019

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7815)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (2)

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 15. September 2019 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2019)6542527.


ANHANG

Beschluss: 61

Haushaltsposten: 0 5 0 7 0 1 0 7

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung ( %)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Obst und Gemüse – operationelle Programme

2009

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-237/17

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

3 922 888,80

2 042 758,51

1 880 130,29

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme

2010

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-237/17

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

4 917 485,69

2 566 722,82

2 350 762,87

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-237/17

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

440 969,18

220 484,59

220 484,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

1,59 %

EUR

122 921,79

0,00

122 921,79

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,58 %

EUR

8 144 125,58

0,00

8 144 125,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,80 %

EUR

1 383 647,93

0,00

1 383 647,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

4,46 %

EUR

3 642 817,36

0,00

3 642 817,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

4,99 %

EUR

375 612,88

0,00

375 612,88

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

5,86 %

EUR

9 260 920,72

0,00

9 260 920,72

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

6,40 %

EUR

677 367,04

0,00

677 367,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

6,52 %

EUR

1 126 563,99

0,00

1 126 563,99

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

7,68 %

EUR

773 889,45

0,00

773 889,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,60 %

EUR

608 889,90

0,00

608 889,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

10,04 %

EUR

15 628 447,21

0,00

15 628 447,21

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

1,53 %

EUR

107 658,06

0,00

107 658,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,52 %

EUR

1 461 366,24

0,00

1 461 366,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,61 %

EUR

8 152 425,60

0,00

8 152 425,60

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

4,40 %

EUR

324 045,51

0,00

324 045,51

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

4,41 %

EUR

3 250 342,68

0,00

3 250 342,68

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

5,47 %

EUR

8 971 740,91

0,00

8 971 740,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

6,42 %

EUR

1 133 969,53

0,00

1 133 969,53

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

7,67 %

EUR

758 779,44

0,00

758 779,44

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,71 %

EUR

634 659,58

0,00

634 659,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,84 %

EUR

817 979,54

0,00

817 979,54

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

10,06 %

EUR

16 284 452,86

0,00

16 284 452,86

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

1,52 %

EUR

233 815,98

0,00

233 815,98

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

2,73 %

EUR

1 889 533,78

0,00

1 889 533,78

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,47 %

EUR

286 966,22

0,00

286 966,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,60 %

EUR

8 922 409,09

0,00

8 922 409,09

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

4,34 %

EUR

3 595 030,51

0,00

3 595 030,51

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

5,23 %

EUR

9 337 109,09

0,00

9 337 109,09

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

5,67 %

EUR

1 253 352,06

0,00

1 253 352,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,11 %

EUR

735 385,02

0,00

735 385,02

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,35 %

EUR

976 720,07

0,00

976 720,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,47 %

EUR

791 381,36

0,00

791 381,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

10,09 %

EUR

16 273 380,81

0,00

16 273 380,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

1,78 %

EUR

213 024,96

0,00

213 024,96

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

2,43 %

EUR

1 257 733,69

0,00

1 257 733,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,58 %

EUR

8 900 539,54

0,00

8 900 539,54

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

3,67 %

EUR

163 452,06

0,00

163 452,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

5,22 %

EUR

13 137 895,99

0,00

13 137 895,99

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

5,62 %

EUR

1 224 032,81

0,00

1 224 032,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,21 %

EUR

1 097 274,61

0,00

1 097 274,61

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,22 %

EUR

747 321,72

0,00

747 321,72

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

8,53 %

EUR

1 000 460,40

0,00

1 000 460,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-459/16

PAUSCHAL

10,09 %

EUR

16 483 871,52

0,00

16 483 871,52

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

181 444 658,76

4 829 965,92

176 614 692,84


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

181 444 658,76

4 829 965,92

176 614 692,84

Haushaltsposten: 6 7 0 1

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung ( %)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Rechnungsabschluss

2017

Verwaltungsfehler (S. 105 des Berichts der BS)

PUNKTUELL

 

EUR

-497,41

0,00

-497,41

 

Rechnungsabschluss

2017

Überhöhte Ausgaben (Prg. 5.3.4 des Berichts der BS)

PUNKTUELL

 

EUR

-597,14

0,00

-597,14

 

Schulobstprogramm

2017

Schulprogramm für SPW (Service Public Wallonie)

PUNKTUELL

 

EUR

- 76 658,15

0,00

- 76 658,15

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

- 77 752,70

0,00

- 77 752,70

BG

Cross-Compliance

2016

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 006 053,47

-465,49

-1 005 587,98

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 943,57

0,00

-1943,57

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-86,08

0,00

-86,08

 

Cross-Compliance

2015

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

- 13 495,90

0,00

- 13 495,90

 

Cross-Compliance

2016

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 392,60

-5,43

-1 387,17

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 108 875,35

0,00

-1 108 875,35

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 508,66

0,00

-2 508,66

 

Sonstige Direktbeihilfen

2018

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-69 316,19

0,00

-69 316,19

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-143 052,20

0,00

-143 052,20

 

Obst und Gemüse – außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2015

Rückzahlung aufgrund doppelter Erstattung von Kürzungen – Haushaltsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

6 590,91

0,00

6 590,91

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

-2 340 133,11

-470,92

-2 339 662,19

CY

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Unzulängliche Vor-Ort-Kontrolle – Unterschreitung des Mindestkontrollsatzes – Antragsjahr 2016 – Maßnahme 1

PUNKTUELL

 

EUR

-45 645,68

0,00

-45 645,68

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Unzulängliche Vor-Ort-Kontrolle – Unterschreitung des Mindestkontrollsatzes – Antragsjahr 2016 – Maßnahme 3

PUNKTUELL

 

EUR

-11 476,64

0,00

-11 476,64

 

 

 

 

 

CY insgesamt:

EUR

-57 122,32

0,00

-57 122,32

CZ

Schulobstprogramm

2016

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität“ – Haushaltsjahre 2016 und 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-189 042,66

0,00

-189 042,66

 

Schulobstprogramm

2017

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität“ – Haushaltsjahre 2016 und 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-195 157,27

0,00

-195 157,27

 

Schulobstprogramm

2018

Mängel bei der Schlüsselkontrolle „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität“ – Haushaltsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-18 547,93

0,00

-18 547,93

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

-402 747,86

0,00

-402 747,86

DE

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Maßnahmen nicht umgesetzt – OP 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-18 715,44

0,00

-18 715,44

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Maßnahmen nicht umgesetzt – OP 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-114,70

0,00

-114,70

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

Übertrag – nicht förderfähiger Betrag – Haushaltsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-62 468,92

0,00

-62 468,92

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Übertrag – nicht förderfähiger Betrag – Haushaltsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-2 593,24

0,00

-2 593,24

 

Unregelmäßigkeiten

2017

Übereinstimmungsprüfung und vertiefte Prüfung der Anhänge II und III und bekannte Fehler (jährliche Sanktionen)

PUNKTUELL

 

EUR

-70 522,63

0,00

-70 522,63

 

Bescheinigung

2017

Differenzen beim Abgleich der EGFL-Außenstände

PUNKTUELL

 

EUR

-32 117,63

0,00

-32 117,63

 

Rechnungsabschluss

2017

Bei der vertieften Prüfung des EGFL festgestellte finanzielle Fehler (Anhang 1 des Berichts der BS)

PUNKTUELL

 

EUR

-205,77

0,00

-205,77

 

Bescheinigung

2017

Einzelne Fehler beim EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

-347 912,42

0,00

-347 912,42

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

-534 650,75

0,00

-534 650,75

ES

Wein – Investitionen

2015

Fehlende Kontrollen bezüglich der Zuverlässigkeit der Schätzungen – Haushaltsjahr 2015

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-91 783,15

0,00

-91 783,15

 

Wein – Investitionen

2016

Fehlende Kontrollen bezüglich der Zuverlässigkeit der Schätzungen – Haushaltsjahr 2016

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-143 195,41

0,00

-143 195,41

 

Wein – Investitionen

2017

Fehlende Kontrollen bezüglich der Zuverlässigkeit der Schätzungen – Haushaltsjahr 2017

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-83 928,98

0,00

-83 928,98

 

Wein – Investitionen

2015

Zahlungen für nicht im Förderantrag enthaltene Maßnahmen – Haushaltsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-179 674,57

0,00

-179 674,57

 

Wein – Investitionen

2016

Zahlungen für nicht im Förderantrag enthaltene Maßnahmen – Haushaltsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-477 034,00

0,00

-477 034,00

 

Wein – Investitionen

2015

Unzureichende Kontrolle des Austausches von Fässern

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-20 659,11

0,00

-20 659,11

 

Wein – Investitionen

2016

Unzureichende Kontrolle des Austausches von Fässern – Haushaltsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-58 234,92

0,00

-58 234,92

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

-1 054 510,14

0,00

-1 054 510,14

FR

Unregelmäßigkeiten

2015

Verhängung von Sanktionen bei Vorsatz

PUNKTUELL

 

EUR

-1 915 954,75

-353 235,44

-1 562 719,31

 

Unregelmäßigkeiten

2016

Verhängung von Sanktionen bei Vorsatz

PUNKTUELL

 

EUR

-1 793 774,28

-469 942,73

-1 323 831,55

 

Unregelmäßigkeiten

2017

Verhängung von Sanktionen bei Vorsatz

PUNKTUELL

 

EUR

-1 435 446,92

0,00

-1 435 446,92

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2016

Umfassende Verwaltungskontrollen unzureichend – Haushaltsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-400 907,21

-44 784,16

-356 123,05

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2017

Umfassende Verwaltungskontrollen unzureichend – Haushaltsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-448 715,16

0,00

-448 715,16

 

Sonstige Direktbeihilfen – POSEI (ab 2014)

2018

Umfassende Verwaltungskontrollen unzureichend – Haushaltsjahr 2018

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-453 373,17

0,00

-453 373,17

 

Wein – Absatzförderung auf Drittlandmärkten

2015

Mangelhafte Schlüsselkontrollen bei Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen; fehlende Risikoanalyse

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

-177 746,45

0,00

-177 746,45

 

Wein – Absatzförderung auf Drittlandmärkten

2016

Mangelhafte Schlüsselkontrollen bei Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen; fehlende Risikoanalyse

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

-205 303,65

-54 653,76

-150 649,89

 

Wein – Absatzförderung auf Drittlandmärkten

2017

Mangelhafte Schlüsselkontrollen bei Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen; fehlende Risikoanalyse

PAUSCHAL

7,00 %

EUR

-32 754,65

0,00

-32 754,65

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

-6 863 976,24

-922 616,09

-5 941 360,15

GB

Zahlungsansprüche

2016

Berechnungen für die Basisprämienregelung nicht abgeschlossen/mitgeteilt – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-72 690,20

-416,38

-72 273,82

 

Zahlungsansprüche

2017

Berechnungen für die Basisprämienregelung nicht abgeschlossen/mitgeteilt – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-125 141,46

-746,55

-124 394,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Berechnungen für die Basisprämienregelung nicht abgeschlossen/mitgeteilt – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-34 726,50

-334,36

-34 392,14

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Berechnungen für die Basisprämienregelung nicht abgeschlossen/mitgeteilt – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-53 070,85

-507,58

-52 563,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Berechnungen für die Basisprämienregelung nicht abgeschlossen/mitgeteilt – Auswirkungen auf die Regelung für Junglandwirte 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-621,92

-3,56

-618,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Berechnungen für die Basisprämienregelung nicht abgeschlossen/mitgeteilt – Auswirkungen auf die Regelung für Junglandwirte 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-105,86

-0,63

-105,23

 

Zahlungsansprüche

2016

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-30 199,79

-172,99

-30 026,80

 

Zahlungsansprüche

2017

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-110 341,24

-658,26

-109 682,98

 

Zahlungsansprüche

2018

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-53 909,19

0,00

-53 909,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-13 142,45

-126,54

-13 015,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-46 208,88

-441,95

-45 766,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-22 855,89

0,00

-22 855,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Regelung für Junglandwirte 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-107,06

-0,61

-106,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Regelung für Junglandwirte 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-294,97

-1,76

-293,21

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Regelung für Junglandwirte 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-44,17

0,00

-44,17

 

Zahlungsansprüche

2016

Prüfung der Festsetzung der Zahlungsansprüche – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-23 659,93

-135,53

-23 524,40

 

Zahlungsansprüche

2017

Prüfung der Festsetzung der Zahlungsansprüche – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-24 133,52

-143,97

-23 989,55

 

Zahlungsansprüche

2018

Prüfung der Festsetzung der Zahlungsansprüche – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-24 851,63

0,00

-24 851,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Prüfung der Festsetzung der Zahlungsansprüche – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-10 490,85

-101,01

-10 389,84

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Prüfung der Festsetzung der Zahlungsansprüche – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-10 700,16

-102,34

-10 597,82

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Prüfung der Festsetzung der Zahlungsansprüche – Auswirkungen auf die Ökologisierung 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-10 697,48

0,00

-10 697,48

 

Zahlungsansprüche

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (Basisprämienregelung)

PUNKTUELL

 

EUR

-1 028 190,68

0,00

-1 028 190,68

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (Ökologisierung)

PUNKTUELL

 

EUR

-560 949,25

0,00

-560 949,25

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (fakultative gekoppelte Stützung VCS01)

PUNKTUELL

 

EUR

-40 185,21

0,00

-40 185,21

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (fakultative gekoppelte Stützung VCS02)

PUNKTUELL

 

EUR

-8 468,96

0,00

-8 468,96

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (fakultative gekoppelte Stützung VCS03)

PUNKTUELL

 

EUR

-96 566,25

0,00

-96 566,25

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (Regelung für Junglandwirte)

PUNKTUELL

 

EUR

-3 447,83

0,00

-3 447,83

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

-2 405 802,18

-3 894,02

-2 401 908,16

HR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Fehlerhafte Berechnung von Verwaltungssanktionen

PUNKTUELL

 

EUR

-84 324,37

0,00

-84 324,37

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mindestkontrollsatz für Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht

PUNKTUELL

 

EUR

-35 671,36

0,00

-35 671,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mindestkontrollsatz für Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht

PUNKTUELL

 

EUR

-35 671,36

0,00

-35 671,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mindestkontrollsatz für Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht

PUNKTUELL

 

EUR

-35 671,36

0,00

-35 671,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle der Wiedereinziehung von Zahlungsansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

-325,70

0,00

-325,70

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle der Wiedereinziehung von Zahlungsansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

-580,06

0,00

-580,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle des Status der Landwirte (nationale Reserve)

PUNKTUELL

 

EUR

-8 016,98

0,00

-8 016,98

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle des Status der Landwirte (nationale Reserve)

PUNKTUELL

 

EUR

-7 212,34

0,00

-7 212,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle des Status der Landwirte (Regelung für Junglandwirte)

PUNKTUELL

 

EUR

-18 828,55

0,00

-18 828,55

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle des Status der Landwirte (Regelung für Junglandwirte)

PUNKTUELL

 

EUR

-25 056,29

0,00

-25 056,29

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle des Werts von Zahlungsansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

-37 401,73

0,00

-37 401,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle des Werts von Zahlungsansprüchen

PUNKTUELL

 

EUR

-103 179,76

0,00

-103 179,76

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen

PUNKTUELL

 

EUR

-11 057,33

0,00

-11 057,33

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen

PUNKTUELL

 

EUR

-4 390,01

0,00

-4 390,01

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Unzulängliche Kontrolle von Bio-Landwirten

PUNKTUELL

 

EUR

-3 480,59

0,00

-3 480,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

-13 445,37

0,00

-13 445,37

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

-5 470,77

0,00

-5 470,77

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Unzulängliche Kontrolle von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

-4 819,93

0,00

-4 819,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle rückwirkender Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

-485 129,84

0,00

-485 129,84

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle rückwirkender Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

-277 225,31

0,00

-277 225,31

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Unzulängliche Kontrolle rückwirkender Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

-16 508,26

0,00

-16 508,26

 

 

 

 

 

HR insgesamt:

EUR

-1 213 467,27

0,00

-1 213 467,27

HU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzureichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-484 117,64

0,00

-484 117,64

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – ökologische Vorrangflächen nicht korrekt ermittelt

PUNKTUELL

 

EUR

-11 871,24

0,00

-11 871,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Qualität der Vor-Ort-Kontrollen – ökologische Vorrangflächen nicht korrekt ermittelt

PUNKTUELL

 

EUR

-2 572,84

0,00

-2 572,84

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

-498 561,72

0,00

-498 561,72

IE

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel im LPIS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-1 132 326,70

0,00

-1 132 326,70

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel im LPIS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-1 089 743,91

0,00

-1 089 743,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel im LPIS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-633 104,48

0,00

-633 104,48

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

-2 855 175,09

0,00

-2 855 175,09

IT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-68 685 227,76

-166 676,14

-68 518 551,62

 

Fakultative gekoppelte Stützung – flächenbezogen

2016

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-3 690 568,93

-262,10

-3 690 306,83

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-65 482 175,39

-5 116,81

-65 477 058,61

 

Rückerstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2017

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-754 110,44

-1,21

-754 109,23

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-3 811 472,84

-0,27

-3 811 472,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-830 757,67

-127,68

-830 629,95

 

Rückerstattung von Direktbeihilfen im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2018

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-730 282,20

0,00

-730 282,20

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Umfassende Korrektur für alle Feststellungen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-111 868,12

0,00

-111 868,12

 

Cross-Compliance

2016

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-208 203,54

0,00

-208 203,54

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-4 103,38

0,00

-4 103,38

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-3 627,62

0,00

-3 627,62

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-315 751,97

0,00

-315 751,97

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-10 223,00

0,00

-10 223,00

 

Bescheinigung

2017

Bekannte Fehler beim EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

-4 834,89

0,00

-4 834,89

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

OP 2013 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 015 887,56

0,00

-1 015 887,56

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

OP 2013 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 241,09

0,00

-4 241,09

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

OP 2013 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 110,78

0,00

-1 110,78

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2014

OP 2014 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-170 533,71

0,00

-170 533,71

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

OP 2014 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 522 983,06

0,00

-2 522 983,06

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

OP 2014 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-18 839,14

0,00

-18 839,14

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

OP 2014 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

3 889,40

0,00

3 889,40

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2015

OP 2015 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-933 283,90

0,00

-933 283,90

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

OP 2015 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 963 312,69

0,00

-2 963 312,69

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

OP 2015 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 941,19

0,00

-3 941,19

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2016

OP 2016 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-649 642,58

0,00

-649 642,58

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

OP 2016 – FV/2016/002/IT; Mängel im Obst- und Gemüsesektor im Rahmen der operationellen Programme und der Anerkennung von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 770 183,74

0,00

-2 770 183,74

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

-155 693 277,79

-172 184,21

-155 521 093,58

LU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-4 732,24

-11,14

-4 721,10

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen – Antragsjahr 2015 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-3 798,16

-8,94

-3 789,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen – Antragsjahr 2016 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-4 732,24

0,00

-4 732,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen – Antragsjahr 2016 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-2 604,22

0,00

-2 604,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen – Antragsjahr 2017 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-4 732,25

0,00

-4 732,25

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Unzulängliche Kontrolle von Landschaftselementen – Antragsjahr 2017 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-19 678,14

0,00

-19 678,14

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle von Dauergrünland – Antragsjahr 2015 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-13 828,00

-32,57

-13 795,43

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Unzulängliche Kontrolle von Dauergrünland – Antragsjahr 2015 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-9 378,34

-22,09

-9 356,25

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2016 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-11 228,50

0,00

-11 228,50

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2016 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-5 175,15

0,00

-5 175,15

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2017 – Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-9 785,03

0,00

-9 785,03

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Antragsjahr 2017 – Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-4 021,65

0,00

-4 021,65

 

 

 

 

 

LU insgesamt:

EUR

-93 693,92

-74,74

-93 619,18

MT

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.4 – Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-33 498,88

-712,48

-32 786,40

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.4 – Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-384,46

-47,09

-337,37

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.4 – Antragsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-25 238,90

-902,82

-24 336,08

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.4 – Antragsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-2 306,34

-824,30

-1 482,04

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.5-1.6 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

-57 676,21

-88,01

-57 588,20

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.5-1.6 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

-60 919,52

-185,76

-60 733,76

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Fakultative gekoppelte Stützung VCS 1.5-1.6 – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

-61 345,33

-41,35

-61 303,98

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 7, nicht aber GAB 8 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für eine angemessene Überwachung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-3 035,82

0,00

-3 035,82

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 – Begünstigte, die GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für eine angemessene Überwachung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-2 797,27

0,00

-2 797,27

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 – Begünstigte, die GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für eine angemessene Überwachung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-2 853,82

-71,68

-2 782,14

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 7 und GAB 8 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-966,76

0,00

-966,76

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 – Begünstigte, die mehreren GAB unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-1 104,65

0,00

-1 104,65

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 – Begünstigte, die mehreren GAB unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-1 186,87

0,00

-1 186,87

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 – Begünstigte, die nur GAB 8 unterliegen – keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-430,66

0,00

-430,66

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 8, aber nicht GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-423,66

-0,91

-422,75

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 8, aber nicht GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-412,07

-0,12

-411,95

 

 

 

 

 

MT insgesamt

EUR

-254 581,22

-2 874,52

-251 706,70

NL

Zahlungsansprüche

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-2 627 743,09

0,00

-2 627 743,09

 

Zahlungsansprüche

2017

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-113 182,27

0,00

-113 182,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-1 154 421,24

0,00

-1 154 421,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-46 449,89

0,00

-46 449,89

 

Cross-Compliance – Wiedereinziehungen

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

559,36

0,00

559,36

 

Unregelmäßigkeiten

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

9 603,85

0,00

9 603,85

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die fakultative gekoppelte Stützung

PUNKTUELL

 

EUR

-66 023,74

0,00

-66 023,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die Regelung für Junglandwirte

PUNKTUELL

 

EUR

-11 566,93

0,00

-11 566,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Unzureichender Kontrollsatz

PUNKTUELL

 

EUR

-39 998,52

0,00

-39 998,52

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

LPIS und andere Mängel

PUNKTUELL

 

EUR

-166 919,54

0,00

-166 919,54

 

Befristete außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2016

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge (Artikel 1 der VO 2015/1853)

PUNKTUELL

 

EUR

-2 515 000,00

0,00

-2 515 000,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei rückwirkenden Wiedereinziehungen

PUNKTUELL

 

EUR

-1 888,98

0,00

-1 888,98

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel im LPIS

PUNKTUELL

 

EUR

-10 405,19

0,00

-10 405,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel im LPIS

PUNKTUELL

 

EUR

-15 624,74

0,00

-15 624,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel im LPIS

PUNKTUELL

 

EUR

-5 202,60

0,00

-5 202,60

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen – Kontrolle der Instandhaltung

PUNKTUELL

 

EUR

-28 396,88

0,00

-28 396,88

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen – Kontrolle der Instandhaltung

PUNKTUELL

 

EUR

-50 082,79

0,00

-50 082,79

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen – Fernerkundung

PUNKTUELL

 

EUR

-32 382,33

0,00

-32 382,33

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen – Fernerkundung

PUNKTUELL

 

EUR

-62 115,67

0,00

-62 115,67

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei der Ausgestaltung und Kontrolle von Rinderprämien

PUNKTUELL

 

EUR

-242 859,95

0,00

-242 859,95

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Mängel bei der Ausgestaltung und Kontrolle von Rinderprämien

PUNKTUELL

 

EUR

-292 314,10

0,00

-292 314,10

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei der Ausgestaltung und Kontrolle von Rinderprämien

PUNKTUELL

 

EUR

-203 767,61

0,00

-203 767,61

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mängel bei der Ausgestaltung und Kontrolle von Schafprämien

PUNKTUELL

 

EUR

-311 190,35

0,00

-311 190,35

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Mängel bei der Ausgestaltung und Kontrolle von Schafprämien

PUNKTUELL

 

EUR

-245 664,73

0,00

-245 664,73

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mängel bei der Ausgestaltung und Kontrolle von Schafprämien

PUNKTUELL

 

EUR

-216 663,18

0,00

-216 663,18

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2018

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung, der Ökologisierung und der Regelung für Junglandwirte

PUNKTUELL

 

EUR

-732 338,89

0,00

-732 338,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-167 677,35

0,00

-167 677,35

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

-335 906,85

0,00

-335 906,85

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-72 621,06

0,00

-72 621,06

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Ökologisierung

PUNKTUELL

 

EUR

-145 212,53

0,00

-145 212,53

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2016

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte

PUNKTUELL

 

EUR

-24 208,33

0,00

-24 208,33

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2017

Mängel bei Tieren im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Auswirkungen der Mängel auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte

PUNKTUELL

 

EUR

-23 805,29

0,00

-23 805,29

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

-9 951 471,41

0,00

-9 951 471,41

RO

Bescheinigung

2016

Bekannte Fehler beim EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

-76,27

0,00

-76,27

 

Bescheinigung

2016

Wahrscheinlichster Fehler beim EGFL

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-17 323 228,52

-440,82

-17 322 787,70

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

-17 323 304,79

-440,82

-17 322 863,97

SE

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich Anwendung von Sanktionen – fakultative gekoppelte Stützung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

-2 618 729,82

-5 697,92

-2 613 031,90

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2018

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich Anwendung von Sanktionen – fakultative gekoppelte Stützung – Antragsjahr 2017

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

-2 610 686,25

0,00

-2 610 686,25

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers – Richtigkeit der Abschlusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Antragsjahr 2015

PUNKTUELL

 

EUR

-862 615,07

0,00

-862 615,07

 

Zahlungsansprüche

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,58 %

EUR

-96 196,72

-3 374,63

-92 822,09

 

Ökologisierungszahlung

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,58 %

EUR

-51 533,13

-47 356,10

-4 177,03

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,58 %

EUR

-29 660,36

0,00

-29 660,36

 

Regelung für Junglandwirte

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,58 %

EUR

-2 826,93

0,00

-2 826,93

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2016

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfeberechnung, einschließlich Anwendung von Sanktionen – fakultative gekoppelte Stützung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

-2 560 986,85

-25 878,45

-2 535 108,40

 

Fakultative gekoppelte Stützung

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers – Richtigkeit der Abschlusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung – Antragsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-160 270,35

0,00

-160 270,35

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

-8 993 505,48

-82 307,10

-8 911 198,38


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-210 613 733,99

-1 184 862,42

-209 428 871,57

Haushaltsposten: 6 7 1 1

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung ( %)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Rechnungsabschluss

2017

Wesentlicher Fehler bei der Stichprobenziehung (Anhang 15 des Berichts der BS)

PUNKTUELL

 

EUR

-3 869,02

0,00

-3 869,02

 

Rechnungsabschluss

2017

Wesentlicher Fehler bei der Stichprobenziehung (Anhang 14 des Berichts der BS)

PUNKTUELL

 

EUR

-205,57

0,00

-205,57

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

-4 074,59

0,00

-4 074,59

BG

Cross-Compliance

2016

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-223 326,63

-8 009,67

-215 316,96

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-834,40

0,00

-834,40

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-293,61

0,00

-293,61

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-184 118,40

-688,70

-183 429,70

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB – unzureichende Berichterstattung – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-8 204,10

0,00

-8 204,10

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

-416 777,14

-8 698,37

-408 078,77

CZ

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

M10: Doppelfinanzierung

PUNKTUELL

 

EUR

-7 674,67

0,00

-7 674,67

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

M10: Doppelfinanzierung

PUNKTUELL

 

EUR

-7 484,02

0,00

-7 484,02

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

M14: Vorherige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-14 191,54

0,00

-14 191,54

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

M14: Vorherige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahre 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-15 511,62

0,00

-15 511,62

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2019

M14: Vorherige Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen – Haushaltsjahre 2018 und 2019

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-5 405,86

0,00

-5 405,86

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

-50 267,71

0,00

-50 267,71

DE

Bescheinigung

2017

Differenzen beim Abgleich der ELER-Außenstände

PUNKTUELL

 

EUR

-9 497,41

0,00

-9 497,41

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-10 543,25

0,00

-10 543,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-8 997,06

0,00

-8 997,06

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2018

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahr 2018

PUNKTUELL

 

EUR

-8 919,87

0,00

-8 919,87

 

Rechnungsabschluss

2017

Bei der vertieften Prüfung des ELER festgestellte finanzielle Fehler (Anhänge 7a, 7b und 11 des Berichts der BS)

PUNKTUELL

 

EUR

-35 267,33

0,00

-35 267,33

 

Bescheinigung

2017

Einzelne Fehler beim ELER

PUNKTUELL

 

EUR

-7 618,01

0,00

-7 618,01

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

-80 842,93

0,00

-80 842,93

ES

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

M121: Pauschale Berichtigung von 5 % (Übergangsausgaben für M04 im Haushaltsjahr 2018)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-2 447,56

0,00

-2 447,56

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 % (Haushaltsjahr 2013)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-24 078,53

0,00

-24 078,53

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 % (Haushaltsjahr 2014)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-29 716,69

0,00

-29 716,69

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 % (Haushaltsjahr 2016)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-576 669,13

0,00

-576 669,13

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 %. Haushaltsjahre 2016, 2017 [Übergangsausgaben für M06]

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-23 343,35

0,00

-23 343,35

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 %. Haushaltsjahre 2016, 2017 [Übergangsausgaben für M06]

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 889,09

0,00

-3 889,09

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 % (Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017, einschl. Übergangsausgaben für M04) [für die Haushaltsjahre 2016 und 2017: Überschneidung mit Ausgaben für M4.1]

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-35 782,98

0,00

-35 782,98

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 % (Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017, einschl. Übergangsausgaben für M04) [für die Haushaltsjahre 2016 und 2017: Überschneidung mit Ausgaben für M4.1]

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-58 528,57

0,00

-58 528,57

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

M121: Mangel bei einer Schlüsselkontrolle (Überprüfung der Förderfähigkeit – 5 %) und fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad – 2 %) => pauschale Berichtigung von 5 % (Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017, einschl. Übergangsausgaben für M04) [für die Haushaltsjahre 2016 und 2017: Überschneidung mit Ausgaben für M4.1]

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-50 965,72

0,00

-50 965,72

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

M123: Fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad) => pauschale Berichtigung von 2 % (Haushaltsjahr 2013)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-24 354,54

0,00

-24 354,54

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2014

M123: Fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad) => pauschale Berichtigung von 2 % (Haushaltsjahr 2014)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-6 109,94

0,00

-6 109,94

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

M123: Fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad) => pauschale Berichtigung von 2 % (Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-267 943,18

0,00

-267 943,18

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

M123: Fehlende Zusatzkontrolle (Prüfpfad) => pauschale Berichtigung von 2 % (Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-315 906,15

0,00

-315 906,15

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

-1 419 735,43

0,00

-1 419 735,43

FR

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2012

Fehlen der Schlüsselkontrolle „Besuche bei allen Investitionsvorhaben, um die Durchführung der Investition zu überprüfen“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-5 560,80

0,00

-5 560,80

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkte 1 und 3 – Investitionsmaßnahmen (2007–2013)

2013

Fehlen der Schlüsselkontrolle „Besuche bei allen Investitionsvorhaben, um die Durchführung der Investition zu überprüfen“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-6 579,04

0,00

-6 579,04

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Fehlen der Schlüsselkontrolle „Besuche bei allen Investitionsvorhaben, um die Durchführung der Investition zu überprüfen“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-4 875,00

-2 437,50

-2 437,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Fehlen der Schlüsselkontrolle „Besuche bei allen Investitionsvorhaben, um die Durchführung der Investition zu überprüfen“

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-28 776,35

-28 776,35

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Unzureichende Durchführung der Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 506,13

-3 506,13

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-73 581,42

0,00

-73 581,42

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-162 273,81

-161 526,67

-747,14

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-797 732,62

-797 732,62

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-265 184,89

-265 184,89

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-147 822,70

-86 087,35

-61 735,35

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-560 112,80

-363 185,54

-196 927,26

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-110 309,10

-71 526,07

-38 783,03

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Mangel bei der Durchführung der Schlüsselkontrollen „Überprüfung, ob die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht in Einklang stehen“ und „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-35 929,52

-24 437,81

-11 491,71

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Vor-Ort-Kontrolle nicht vor der Abschlusszahlung durchgeführt – Follow-up RD3/2014/012/FR

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-7 141,25

0,00

-7 141,25

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

Vor-Ort-Kontrolle nicht vor der Abschlusszahlung durchgeführt – Follow-up RD3/2014/012/FR

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-86 868,35

0,00

-86 868,35

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

Vor-Ort-Kontrolle nicht vor der Abschlusszahlung durchgeführt – Follow-up RD3/2014/012/FR

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-329,60

0,00

-329,60

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Kostenplausibilität nicht mit der erforderlichen Qualität bewertet

PAUSCHAL

2,66 %

EUR

-458 109,26

-457 977,66

-131,60

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Kostenplausibilität nicht mit der erforderlichen Qualität bewertet

PAUSCHAL

2,66 %

EUR

-253 541,50

0,00

-253 541,50

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Kostenplausibilität nicht mit der erforderlichen Qualität bewertet

PAUSCHAL

4,14 %

EUR

-913 484,71

-820 627,41

-92 857,30

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Kostenplausibilität nicht mit der erforderlichen Qualität bewertet

PAUSCHAL

4,14 %

EUR

-129 621,33

-64 754,26

-64 867,07

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

-4 051 340,18

-3 147 760,26

-903 579,92

GB

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Prüfung des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die ländliche Entwicklung 2017

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-1 313,52

0,00

-1 313,52

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen (naturbedingte Benachteiligungen)

PUNKTUELL

 

EUR

-81 774,79

0,00

-81 774,79

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

-83 088,31

0,00

-83 088,31

HU

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Keine Anwendung von Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Zahlungsanträgen (M14 des EPLR 2014–2020) – Haushaltsjahr 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 080 678,64

0,00

-1 080 678,64

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Keine Überprüfung aller Tiere während der Vor-Ort-Kontrollen (Maßnahme 215 des EPLR 2007–2013); keine Anwendung von Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Zahlungsanträgen (Maßnahme 215 des EPLR 2007–2013; M14 des EPLR 2014–2020) – Haushaltsjahr 2016

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 011 685,76

0,00

-1 011 685,76

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Sanktionsregelung im letzten Jahr des EPLR – Warnschreiben (Maßnahme 214 des EPLR 2007–2013) – Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

-20 339,71

0,00

-20 339,71

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

-2 112 704,11

0,00

-2 112 704,11

IE

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

Mängel im LPIS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-483 545,11

0,00

-483 545,11

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel im LPIS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-466 516,59

0,00

-466 516,59

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

Mängel im LPIS

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

-284 061,57

0,00

-284 061,57

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

-1 234 123,27

0,00

-1 234 123,27

IT

Cross-Compliance

2016

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-7 296,99

-66,24

-7 230,75

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-2 923,66

0,00

-2 923,66

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2015

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-99,12

0,00

-99,12

 

Cross-Compliance

2017

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-27 283,36

0,00

-27 283,36

 

Cross-Compliance

2018

Unzureichende Kontrollen der Kennzeichnung und Registrierung im Rahmen von GAB 7 – Antragsjahr 2016

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-2 117,20

0,00

-2 117,20

 

Bescheinigung

2017

Fehler beim ELER

PUNKTUELL

 

EUR

-29 136,27

-319,58

-28 816,69

 

Bescheinigung

2017

Bekannter Fehler (ELER)

PUNKTUELL

 

EUR

-121 884,94

0,00

-121 884,94

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Keine ordnungsgemäße Prüfung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge (künstliche Aufteilung)

PUNKTUELL

 

EUR

-431 400,00

0,00

-431 400,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Keine ordnungsgemäße Prüfung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge (künstliche Aufteilung)

PUNKTUELL

 

EUR

-330 045,02

0,00

-330 045,02

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Keine ordnungsgemäße Prüfung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge (künstliche Aufteilung)

PUNKTUELL

 

EUR

-15 123,95

0,00

-15 123,95

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2014

Keine ordnungsgemäße Prüfung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge (Vergabeentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet)

PUNKTUELL

 

EUR

-44 449,58

0,00

-44 449,58

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2015

Keine ordnungsgemäße Prüfung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge (Vergabeentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet)

PUNKTUELL

 

EUR

-28 584,53

0,00

-28 584,53

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

Keine ordnungsgemäße Prüfung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge (Vergabeentscheidung nicht ordnungsgemäß begründet)

PUNKTUELL

 

EUR

-7 895,28

0,00

-7 895,28

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

-1 048 239,90

-385,82

-1 047 854,08

LT

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

M121 + M123 – Umfang der Vor-Ort-Kontrollen und der Kontrollen der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 109 209,77

0,00

-1 109 209,77

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

M311 – Nicht förderfähige Fahrzeugkosten (-5 % pauschale Berichtigung infolge der Untersuchung RD1/2014/834/LT)

PUNKTUELL

 

EUR

-25 892,39

-1 294,62

-24 597,77

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

M311 – Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-7 070,44

0,00

-7 070,44

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

M312 – Umfang der Vor-Ort-Kontrollen und der Kontrollen der Kostenplausibilität

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-297 843,38

0,00

-297 843,38

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

-1 440 015,98

-1 294,62

-1 438 721,36

LU

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

ELER M10 und M11: Unzureichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-25 037,52

0,00

-25 037,52

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

ELER M10 und M11: Unzureichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

-4 245,01

0,00

-4 245,01

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

M10 und M11: Fehlende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-27 749,53

0,00

-27 749,53

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

M10 und M11: Fehlende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-55 330,54

0,00

-55 330,54

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

M10 und M11: Fehlende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-61 198,87

0,00

-61 198,87

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2016

M11: Zahlungen vor Abschluss der Verwaltungskontrollen geleistet

PUNKTUELL

 

EUR

-962,05

0,00

-962,05

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

M11: Zahlungen vor Abschluss der Verwaltungskontrollen geleistet

PUNKTUELL

 

EUR

-263,51

0,00

-263,51

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2016

M20: Unzulängliche Kontrollen der Förderfähigkeit der Kosten

PUNKTUELL

 

EUR

-24 360,56

0,00

-24 360,56

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – öffentliche Begünstigte

2017

M20: Unzulängliche Kontrollen der Förderfähigkeit der Kosten

PUNKTUELL

 

EUR

-38 435,81

0,00

-38 435,81

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2017

M6.1: Unzulängliche Kontrollen der Förderfähigkeit des Projekts (Geschäftspläne)

PUNKTUELL

 

EUR

-47 340,00

0,00

-47 340,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2018

M6.1: Unzulängliche Kontrollen der Förderfähigkeit des Projekts (Geschäftspläne)

PUNKTUELL

 

EUR

-11 835,00

0,00

-11 835,00

 

 

 

 

 

LU insgesamt:

EUR

-296 758,40

0,00

-296 758,40

MT

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-639,69

-199,58

-440,11

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2015

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-264,48

-82,52

-181,96

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-30 407,39

0,00

-30 407,39

 

Ländliche Entwicklung – ELER – LEADER

2016

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-253,80

0,00

-253,80

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2016

Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-4 212,63

0,00

-4 212,63

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität

PUNKTUELL

 

EUR

-64 128,03

-1 000,40

-63 127,63

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von ausreichender Qualität

PUNKTUELL

 

EUR

-41 890,44

0,00

-41 890,44

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 7, nicht aber GAB 8 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für eine angemessene Überwachung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-144,27

0,00

-144,27

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 – Begünstigte, die GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für eine angemessene Überwachung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-79,81

0,00

-79,81

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 – Begünstigte, die GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für eine angemessene Überwachung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-88,00

0,00

-88,00

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 7 und GAB 8 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-84,04

0,00

-84,04

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 – Begünstigte, die mehreren GAB unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-75,05

0,00

-75,05

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 – Begünstigte, die mehreren GAB unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-73,91

0,00

-73,91

 

Cross-Compliance

2016

Antragsjahr 2015 – Begünstigte, die nur GAB 8 unterliegen – keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-400,38

0,00

-400,38

 

Cross-Compliance

2017

Antragsjahr 2016 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 8, aber nicht GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und/oder keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-465,51

0,00

-465,51

 

Cross-Compliance

2018

Antragsjahr 2017 – Begünstigte, die GAB 6 und/oder GAB 8, aber nicht GAB 7 unterliegen – unzureichende Vor-Ort-Kontrollen der tierbezogenen GAB und keine Belege für angemessene Überwachungsverfahren

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

-445,90

0,00

-445,90

 

 

 

 

 

MT insgesamt

EUR

-143 653,33

-1 282,50

-142 370,83

NL

Ländliche Entwicklung – ELER – Risikomanagement

2016

Mangel bzgl. des Status des aktiven Betriebsinhabers – Auswirkungen auf die ländliche Entwicklung

PUNKTUELL

 

EUR

-19 981,45

0,00

-19 981,45

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2018

LPIS und andere Mängel

PUNKTUELL

 

EUR

-29 502,31

0,00

-29 502,31

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mängel beim LPIS (ELER)

PUNKTUELL

 

EUR

-805 547,41

0,00

-805 547,41

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

-855 031,17

0,00

-855 031,17

PT

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahr 2016

PUNKTUELL

 

EUR

-45 335,01

-166,16

-45 168,85

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahr 2017

PUNKTUELL

 

EUR

-62 829,11

0,00

-62 829,11

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2018

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahre 2018 +2019

PUNKTUELL

 

EUR

-64 068,90

0,00

-64 068,90

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2019

Doppelfinanzierung zwischen M8 (Erstaufforstung) und Ökologisierungszahlung für ökologische Vorrangflächen – Haushaltsjahre 2018 +2019

PUNKTUELL

 

EUR

-2 485,97

0,00

-2 485,97

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

-174 718,99

-166,16

-174 552,83

RO

Bescheinigung

2017

Einzelne Fehler beim ELER

PUNKTUELL

 

EUR

-54 870,22

0,00

-54 870,22

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

-54 870,22

0,00

-54 870,22

SE

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

1 Schlüsselkontrolle – Auswahl und Prüfung von Projektanträgen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-45 164,84

-45 164,84

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

1 Schlüsselkontrolle – Auswahl und Prüfung von Projektanträgen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 966,68

0,00

-3 966,68

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2017

Schlüsselkontrolle – geeignete Kontrollen zur Sicherstellung, dass die Investition/das Projekt/der Antrag alle Förderkriterien gemäß den Unionsvorschriften sowie die Förderkriterien gemäß dem EPLR des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region erfüllt (M04.4)

PUNKTUELL

 

EUR

-15 197,09

0,00

-15 197,09

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2018

Schlüsselkontrolle – geeignete Kontrollen zur Sicherstellung, dass die Investition/das Projekt/der Antrag alle Förderkriterien gemäß den Unionsvorschriften sowie die Förderkriterien gemäß dem EPLR des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region erfüllt (M04.4)

PUNKTUELL

 

EUR

-21 238,15

0,00

-21 238,15

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2015

Auswahl und Prüfung von Projekten/Anträgen (M121)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-9 197,44

-9 197,44

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Auswahl und Prüfung von Projekten/Anträgen (M121)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-300,26

-300,26

0,00

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Übergangsausgaben (M121)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-185,67

0,00

-185,67

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Übergangsausgaben (M216)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-949,82

0,00

-949,82

 

Ländliche Entwicklung – ELER – Investitionen – private Begünstigte

2016

Mangel bei der Kostenplausibilität bei öffentlichen Vergabeverfahren (M216)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-3 685,07

0,00

-3 685,07

 

Ländliche Entwicklung – unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen

2017

Mangel bei der Schlüsselkontrolle bezüglich der Verwaltungskontrollen zur Feststellung der Förderfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf den Status des aktiven Betriebsinhabers – Antragsjahr 2016

PROZENTUALE SCHÄTZUNG

0,58 %

EUR

-17 824,63

0,00

-17 824,63

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

-117 709,65

-54 662,54

-63 047,11

SK

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2016

M8.3 und M8.4: Mangel bei der Schlüsselkontrolle „Auswahl und Prüfung von Projekten“ – Antragsjahre 2015 und 2016 – Haushaltsjahre 2016 und 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-214 806,09

-168 268,94

-46 537,15

 

Ländliche Entwicklung – ELER – forstwirtschaftliche Maßnahmen

2017

M8.3 und M8.4: Mangel bei der Schlüsselkontrolle „Auswahl und Prüfung von Projekten“ – Antragsjahre 2015 und 2016 – Haushaltsjahre 2016 und 2017

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

-1 326 332,65

0,00

-1 326 332,65

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

-1 541 138,74

-168 268,94

-1 372 869,80


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-15 125 090,05

-3 382 519,21

-11 742 570,84


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/143


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2019

vom 29. März 2019

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/1836

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (3), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sind in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummern 31g und 31i des EWR-Abkommens auszuüben. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EBA und der ESMA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EBA oder der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

(7)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die in den Schlussfolgerungen (8) der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 in Bezug auf die Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen zum Ausdruck kam.

(8)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 13b (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35, und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116“.

2.

Der Text von Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35, und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, geändert durch:

32016 L 1034: Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

Bezugnahmen auf Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

d)

In Artikel 3 Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ und die Wörter ‚bis 3. Juli 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.

e)

In Artikel 16 Absatz 11 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 2. Juli 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

f)

In Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe wird das Wort ‚Union‘ durch das Wort ‚EWR‘ ersetzt.

g)

In Artikel 57:

i)

werden in Absatz 5 Unterabsatz 2 die Wörter ‚ergreift sie Maßnahmen‘ durch die Wörter ‚ergreift die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde Maßnahmen‘ eingefügt;

ii)

werden in Absatz 6 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

h)

In Artikel 70 Absatz 6 Buchstaben f und g wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 2. Juli 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

i)

Artikel 79 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 1 Unterabsatz 5 werden nach dem Wort ‚Kommission, ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

j)

In Artikel 81 Absatz 5, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)

In Artikel 86 werden die Wörter ‚die ESMA‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

l)

In Artikel 95 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

3.

Der Wortlaut der Nummer 31baa (gestrichen) erhält folgende Fassung:

32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30, und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, berichtigt durch:

32016 R 1033: Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

d)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.

e)

In den Fällen gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

f)

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

i)

werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

ii)

werden nach den Wörtern ‚Befugnisse der ESMA‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 4:

i)

werden in Absatz 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

werden in Absatz 7 nach den Wörtern ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ eingefügt;

h)

werden in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 nach den Wörtern ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 36 Absatz 5:

i)

wird in Satz 1 und Satz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

ii)

werden nach den Wörtern ‚Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ‚und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt.

j)

In Artikel 37 Absatz 2:

i)

werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Wörter ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.

ii)

werden die Wörter ‚Artikel 101 und 102 AEUV‘ durch die Wörter ‚Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

k)

In Artikel 40:

i)

wird für die EFTA-Staaten in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

ii)

wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

iii)

werden in Absatz 3 die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt;

iv)

werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;

v)

werden in Absatz 5 die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;

vi)

werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.

l)

Artikel 41 wird wie folgt angepasst:

i)

für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;

ii)

für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

iii)

in Absatz 3 werden die Wörter ‚ohne die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;

iv)

in Absatz 5 werden die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;

v)

in Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Maßnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.

m)

Artikel 45 wird wie folgt angepasst:

i)

in Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

in den Absätzen 2, 4, 5, 8 und 9 und in Absatz 3 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

iii)

in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 werden nach den Wörtern ‚Maßnahmen trifft‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt;

iv)

in Absatz 6 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt;

v)

in Absatz 6 werden nach den Wörtern ‚Absatz 1 Buchstabe c‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über die Verhängung oder Verlängerung von Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt;

vi)

in Absatz 7 werden nach den Wörtern ‚zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung‘ die Wörter ‚auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.“

4.

Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30, und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, berichtigt in ABl. L. 270 vom 15.10.2015, S. 4, ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30, und ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, und (EU) 2016/1033 sowie der Richtlinien 2014/65/EU, berichtigt in ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28, ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35, und ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, und (EU) 2016/1034 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(4)  ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8.

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(9)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 zur Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU vom 15. Mai 2014 in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.


31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/149


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 85/2019

vom 29. März 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 2019/1837

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität maßgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (15) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (16) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (17) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(18)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/579 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (18) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(19)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (19) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (20) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(21)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing (21) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(22)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (22) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(23)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (23) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(24)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (24) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(25)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen (25) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(26)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (26) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(27)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (27) ist in das EWR-System aufzunehmen.

(28)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (28) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(29)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (29) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (30) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(31)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (31) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(32)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (32), berichtigt in ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 119, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(33)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (33) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(34)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (34) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(35)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (35) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(36)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (36) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(37)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete (37) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(38)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate (38) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(39)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/63 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (39) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(40)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (40) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(41)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (41) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(42)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(43)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(44)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind (44) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(45)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (45) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(46)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (46) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(47)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (47) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(48)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (48) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(49)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (49) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(50)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (50) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(51)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (51), berichtigt in ABl. L 33 vom 7.2.2018, S. 5, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(52)

Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (52) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(53)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2238 der Kommission vom 5. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(54)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2318 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens Australiens für Finanzmärkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (54) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(55)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2319 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Sonderverwaltungsregion Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften (Recognized Exchange Companies) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (55) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(56)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2320 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (56) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(57)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (57) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(58)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„31bad.

32016 R 0824: Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 10)

31bae.

32016 R 2020: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 2)

31baf.

32016 R 2021: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 6)

31bag.

32016 R 2022: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 11)

31bah.

32017 R 0565: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.

b)

In Artikel 10 Absatz 3 werden nach den Wörtern ‚der Polnische Zloty‘ die Wörter ‚die Isländische Krone‘ eingefügt.

c)

In Artikel 50 Absätze 5 und 6 wird das Wort ‚EU-Vorschriften‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

31bai.

32017 R 0566: Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 84)

31baj.

32017 R 0567: Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.

b)

In Artikel 19 und 22 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

In Artikel 20 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

31bak.

32017 R 0568: Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 117)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 7 werden die Wörter ‚unionsrechtlichen Verpflichtungen‘ durch die Wörter ‚Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.

31bal.

32017 R 0569: Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122)

31bam.

32017 R 0570: Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität maßgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 124)

31ban.

32017 R 0571: Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126), geändert durch:

32018 R 0063: Delegierte Verordnung (EU) 2018/63 der Kommission vom 26. September 2017 (ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 2)

31bao.

32017 R 0572: Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 142)

31bap.

32017 R 0573: Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 145)

31baq.

32017 R 0574: Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148)

31bar.

32017 R 0575: Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152)

31bas.

32017 R 0576: Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166)

31bat.

32017 R 0577: Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 174)

31bau.

32017 R 0578: Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183)

31bav.

32017 R 0579: Delegierte Verordnung (EU) 2017/579 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 189)

31baw.

32017 R 0580: Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193)

31bax.

32017 R 0581: Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 212)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In den Artikeln 16, 17 und 18 und in Artikel 20 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

b)

In Artikel 20 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

In Artikel 20 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde, die sich auf einen von der ESMA erstellten Entwurf stützt,‘ eingefügt.

31bay.

32017 R 0582: Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 224)

31baz.

32017 R 0583: Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

31baza.

32017 R 0584: Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350)

31bazb.

32017 R 0585: Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368)

31bazc.

32017 R 0586: Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 382)

31bazd.

32017 R 0587: Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387)

31baze.

32017 R 0588: Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411)

31bazf.

32017 R 0589: Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417)

31bazg.

32017 R 0590: Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.

b)

In Anhang II erhält der Eintrag für Liechtenstein folgende Fassung:

LI

Liechtenstein

CONCAT

 

 

31bazh.

32017 R 0591: Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479)

31bazi.

32017 R 0592: Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 492)

31bazj.

32017 L 0593: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500)

31bazk.

32017 R 0953: Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 12)

31bazl.

32017 R 0980: Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 3)

31bazm.

32017 R 0981: Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 16)

31bazn.

32017 R 0988: Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 3)

31bazo.

32017 R 1005: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 1)

31bazp.

32017 R 1018: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1), berichtigt in ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 119

31bazq.

32017 R 1093: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 16)

31bazr.

32017 R 1110: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3)

31bazs.

32017 R 1111: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 14)

31bazt.

32017 R 1799: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11)

31bazu.

32017 R 1943: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4)

31bazv.

32017 R 1944: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 12)

31bazw.

32017 R 1945: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22)

31bazx.

32017 R 1946: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32)

31bazy.

32017 R 2154: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6)

31bazz.

32017 R 2194: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 1)

31bazza.

32017 D 2238: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2238 der Kommission vom 5. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 6.12.2017, S. 11)

31bazzb.

32017 D 2318: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2318 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens Australiens für Finanzmärkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 81)

31bazzc.

32017 D 2319: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2319 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Sonderverwaltungsregion Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften (Recognized Exchange Companies) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 87)

31bazzd.

32017 D 2320: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2320 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 94)

31bazze.

32017 D 2382: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6), berichtigt in ABl. L 33 vom 7.2.2018, S. 5

31bazzf.

32017 R 2417: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate (ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 48)

31bazzg.

32017 D 2441: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 23.12.2017, S. 52).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/2020, (EU) 2016/2021, (EU) 2016/2022, (EU) 2017/565, (EU) 2017/566, (EU) 2017/567, (EU) 2017/568, (EU) 2017/569, (EU) 2017/570, (EU) 2017/571, (EU) 2017/572, (EU) 2017/573, (EU) 2017/574, (EU) 2017/575, (EU) 2017/576, (EU) 2017/577, (EU) 2017/578, (EU) 2017/579, (EU) 2017/580, (EU) 2017/581, (EU) 2017/582, (EU) 2017/583, (EU) 2017/584, (EU) 2017/585, (EU) 2017/586, (EU) 2017/587, (EU) 2017/588, (EU) 2017/589, (EU) 2017/590, (EU) 2017/591, (EU) 2017/592, (EU) 2017/1018, (EU) 2017/1799, (EU) 2017/1943, (EU) 2017/1946, (EU) 2017/2154, (EU) 2017/2194, (EU) 2017/2417 und (EU) 2018/63, der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/824, (EU) 2017/953, (EU) 2017/980, (EU) 2017/981, (EU) 2017/988, (EU) 2017/1005, (EU) 2017/1093, (EU) 2017/1110, (EU) 2017/1111, (EU) 2017/1944, (EU) 2017/1945 und (EU) 2017/2382, der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/2238, (EU) 2017/2318, (EU) 2017/2319, (EU) 2017/2320 und (EU) 2017/2441 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019 (58) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 2.

(2)  ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 6.

(3)  ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 11.

(4)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 84.

(6)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90.

(7)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 117.

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122.

(9)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 124.

(10)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126.

(11)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 142.

(12)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 145.

(13)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148.

(14)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152.

(15)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166.

(16)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 174.

(17)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183.

(18)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 189.

(19)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193.

(20)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 212.

(21)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 224.

(22)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229.

(23)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350.

(24)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368.

(25)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 382.

(26)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387.

(27)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411.

(28)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417.

(29)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449.

(30)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479.

(31)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 492.

(32)  ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1.

(33)  ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11.

(34)  ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4.

(35)  ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32.

(36)  ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6.

(37)  ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 1.

(38)  ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 48.

(39)  ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 2.

(40)  ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 10.

(41)  ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 12.

(42)  ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 3.

(43)  ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 16.

(44)  ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 3.

(45)  ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 1.

(46)  ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 16.

(47)  ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3.

(48)  ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 14.

(49)  ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 12.

(50)  ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22.

(51)  ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6.

(52)  ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500.

(53)  ABl. L 320 vom 6.12.2017, S. 11.

(54)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 81.

(55)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 87.

(56)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 94.

(57)  ABl. L 344 vom 23.12.2017, S. 52.

(58)  Siehe Seite 142 dieses Amtsblatts.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.