ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2019/1559 der Kommission vom 16. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1559 DER KOMMISSION
vom 16. September 2019
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Für Cyflufenamid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Waren tierischen Ursprungs zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Gewürzgurken und Roggen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mais, Hirse, Reis, Sorghum, Weizen, Geflügel (Muskel, Fett, Leber) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(3) |
Für Fenbuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (3). Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamianüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse und Heidelbeeren. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Außerdem gelangte sie zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(4) |
Für Fluquinconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (4). Die Behörde schlussfolgerte, dass in Bezug auf Fluquinconazol in der Union derzeit keine Verwendungen oder Einfuhrtoleranzen zugelassen sind und dass für den betreffenden Wirkstoff keine Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) vorliegen. Es sind daher keine Rückstände von Fluquinconazol in pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen zu erwarten. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Fluquinconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(5) |
Für Tembotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (5). Sie empfahl die Senkung der RHG in Bezug auf Schweine (Leber, Nieren), Rinder (Leber, Nieren) und Einhufer (Leber, Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mais und Fruchtgewürze nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(6) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(7) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(8) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(9) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(12) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. April 2020 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cyflufenamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(10):5416.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fenbuconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(8):5399.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluquinconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(9):5409.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for tembotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(9):5417.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II werden die folgenden Spalten für Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A werden die Spalten für Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
BESCHLÜSSE
17.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/16 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES
vom 16. September 2019
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (1), der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, angenommen. |
(2) |
Seit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP haben sich infolge einiger Entwicklungen — sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene — für die Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen und Zusagen ergeben. |
(3) |
Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, im Folgenden „ATT“), mit dem der internationale Handel mit konventionellen Waffen geregelt wird, in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ATT. Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung oder zur Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen einzuführen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern. |
(4) |
Am 20. Juli 2015 hat der Rat Schlussfolgerungen zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und zur Umsetzung des ATT angenommen, mit denen die zuständige Gruppe beauftragt wurde, die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts und die Verwirklichung seiner Ziele im Jahr 2018 nochmals zu bewerten. |
(5) |
Am 25. September 2015 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Generalversammlung“) die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angenommen, die unter anderem das Ziel beinhaltet, friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern. |
(6) |
Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition angenommen, die die vom Europäischen Rat im Jahr 2005 angenommene EU-Strategie zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ersetzt hat. Sie hat zum Ziel, Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von Kleinwaffen und leichten Waffen (small arms and light weapons, im Folgenden „SALW“) und zugehöriger Munition durch Terroristen, Kriminelle und andere unbefugte Akteure vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung für den legalen Waffenhandel zu fördern. |
(7) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (3) und der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(8) |
Es ist zweckmäßig, die Politik der Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu verstärken. |
(9) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*1) gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunktes aufgeführten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender solcher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des Empfängerlandes oder ähnliche Einheiten im Empfängerland sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch solche Güter und solche Technologie zu verstehen. (*1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“ " |
4. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über Genehmigungsverweigerungen und Waffenausfuhrpolitiken sowie durch Ermittlung möglicher Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz.“ |
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Jährlich bis zum 30. Juni übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Europäischen Auswärtigen Dienst Informationen über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und über seine Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts im vorangegangenen Kalenderjahr. (2) Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat zur Annahme vorgelegt und der Öffentlichkeit in Form eines ausführlichen Berichts und einer durchsuchbaren Online-Datenbank auf der Website des Europäischen Auswärtigen Dienstes zur Verfügung gestellt. (3) Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der Technologie oder Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ausführt, einen nationalen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern, dessen Inhalt gegebenenfalls mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist.“ |
6. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Der Benutzerleitfaden zu diesem Gemeinsamen Standpunkt, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts.“ |
7. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fünf Jahre nach dem Tag der Annahme des Beschlusses (GASP) 2019/1560 (*2) des Rates überprüft. (*2) Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16).“ " |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
(2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).