ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
17. September 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2019/1559 der Kommission vom 16. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


VERORDNUNG (EU) 2019/1559 DER KOMMISSION

vom 16. September 2019

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Für Cyflufenamid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Waren tierischen Ursprungs zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Gewürzgurken und Roggen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mais, Hirse, Reis, Sorghum, Weizen, Geflügel (Muskel, Fett, Leber) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3)

Für Fenbuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (3). Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Grapefruits, Orangen, Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamianüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse und Heidelbeeren. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Außerdem gelangte sie zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Fluquinconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (4). Die Behörde schlussfolgerte, dass in Bezug auf Fluquinconazol in der Union derzeit keine Verwendungen oder Einfuhrtoleranzen zugelassen sind und dass für den betreffenden Wirkstoff keine Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) vorliegen. Es sind daher keine Rückstände von Fluquinconazol in pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen zu erwarten. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Fluquinconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(5)

Für Tembotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (5). Sie empfahl die Senkung der RHG in Bezug auf Schweine (Leber, Nieren), Rinder (Leber, Nieren) und Einhufer (Leber, Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mais und Fruchtgewürze nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(6)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(7)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(8)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(9)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(12)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 7. April 2020 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for cyflufenamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(10):5416.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fenbuconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(8):5399.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for fluquinconazole according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(9):5409.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for tembotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(9):5417.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden die folgenden Spalten für Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Cyflufenamid (Summe aus Cyflufenamid (Z-Isomer) und seinem E-Isomer, ausgedrückt als Cyflufenamid) (A) (R)

Fenbuconazol (Summe der Enantiomerbestandteile)

Fluquinconazol (F)

Tembotrion (Summe aus dem Ausgangsstoff Tembotrion (AE 0172747) und seinem Metaboliten M5 (4,6-Dihydroxy-Tembotrion), ausgedrückt als Tembotrion) (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*1)

 

 

 

0110010

Grapefruits

 

0,7 (+)

 

 

0110020

Orangen

 

0,9 (+)

 

 

0110030

Zitronen

 

1 (+)

 

 

0110040

Limetten

 

1 (+)

 

 

0110050

Mandarinen

 

0,5 (+)

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

0,5

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0120010

Mandeln

 

(+)

 

 

0120020

Paranüsse

 

(+)

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

(+)

 

 

0120040

Esskastanien

 

(+)

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

(+)

 

 

0120060

Haselnüsse

 

(+)

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

(+)

 

 

0120080

Pekannüsse

 

(+)

 

 

0120090

Pinienkerne

 

(+)

 

 

0120100

Pistazien

 

(+)

 

 

0120110

Walnüsse

 

(+)

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0130000

Kernobst

0,06

0,5

 

 

0130010

Äpfel

 

(+)

 

 

0130020

Birnen

 

(+)

 

 

0130030

Quitten

 

(+)

 

 

0130040

Mispeln

 

(+)

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

(+)

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

0,06

0,6 (+)

 

 

0140020

Kirschen (süß)

0,1

1 (+)

 

 

0140030

Pfirsiche

0,06

0,6 (+)

 

 

0140040

Pflaumen

0,07

0,6 (+)

 

 

0140990

Sonstige (2)

0,06

0,6

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

0,2

1,5

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

(+)

 

 

0151020

Keltertrauben

 

(+)

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,04

0,01  (*1)

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (*1)

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

0,5 (+)

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

1 (+)

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0,01  (*1)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0,01  (*1)

 

 

0154050

Hagebutten

 

0,01  (*1)

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0,01  (*1)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0,01  (*1)

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

0,01  (*1)

 

 

0154990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  (*1)

 

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0,01  (*1)

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

 

0161990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0,01  (*1)

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

0163020

Bananen

 

0,05 (+)

 

 

0163030

Mangos

 

0,01  (*1)

 

 

0163040

Papayas

 

0,01  (*1)

 

 

0163050

Granatäpfel

 

0,01  (*1)

 

 

0163060

Cherimoyas

 

0,01  (*1)

 

 

0163070

Guaven

 

0,01  (*1)

 

 

0163080

Ananas

 

0,01  (*1)

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0,01  (*1)

 

 

0163990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

 

0213020

Karotten

 

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

 

0213080

Rettiche

 

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

 

 

0220030

Schalotten

 

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

0,01  (*1)

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

0,02 (*1)

0231010

Tomaten

0,04

0,01  (*1)

 

 

0231020

Paprikas

0,06

0,6 (+)

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,02 (*1)

0,01  (*1)

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0231990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,05

0,3

 

0,02 (*1)

0232010

Schlangengurken

 

(+)

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

(+)

 

 

0232030

Zucchinis

 

(+)

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,05

0,3

 

0,02 (*1)

0233010

Melonen

 

(+)

 

 

0233020

Kürbisse

 

(+)

 

 

0233030

Wassermelonen

 

(+)

 

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,05 (+)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0,02 (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0251010

Feldsalate

 

 

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

 

 

0251990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0252010

Spinat

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*1)

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0,04  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

 

 

0260050

Linsen

 

 

 

 

0260990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0270010

Spargel

0,01  (*1)

 

 

 

0270020

Kardonen

0,01  (*1)

 

 

 

0270030

Stangensellerie

0,01  (*1)

 

 

 

0270040

Fenchel

0,01  (*1)

 

 

 

0270050

Artischocken

0,04

 

 

 

0270060

Porree

0,01  (*1)

 

 

 

0270070

Rhabarber

0,01  (*1)

 

 

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (*1)

 

 

 

0270090

Palmherzen

0,01  (*1)

 

 

 

0270990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

 

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*1)

 

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401020

Erdnüsse

 

0,1 (+)

 

 

0401030

Mohnsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401040

Sesamsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,05 (+)

 

 

0401060

Rapssamen

 

0,05 (+)

 

 

0401070

Sojabohnen

 

0,01  (*1)

 

 

0401080

Senfkörner

 

0,01  (*1)

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

0,01  (*1)

 

 

0401110

Saflorsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401120

Borretschsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401130

Leindottersamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401140

Hanfsamen

 

0,01  (*1)

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0,01  (*1)

 

 

0401990

Sonstige (2)

 

0,01  (*1)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01  (*1)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0500010

Gerste

0,1

0,2 (+)

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,1

0,01  (*1)

 

 

0500030

Mais

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0500040

Hirse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0500050

Hafer

0,1

0,01  (*1)

 

 

0500060

Reis

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0500070

Roggen

0,04

0,1 (+)

 

 

0500080

Sorghum

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0500090

Weizen

0,04 (+)

0,1 (+)

 

 

0500990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0610000

Tees

 

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

 

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0840020

Ingwer (10)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,1  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,02 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Waren von

0,02 (*1)

 

0,01  (*1)

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1011020

Fett

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1011030

Leber

 

0,1 (+)

 

0,015

1011040

Nieren

 

0,1 (+)

 

0,015

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,1 (+)

 

0,015

1011990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1012020

Fett

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1012030

Leber

 

0,1 (+)

 

0,05

1012040

Nieren

 

0,1 (+)

 

0,02

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,1 (+)

 

0,05

1012990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1013000

c)

Schafen

 

 

 

0,01  (*1)

1013010

Muskel

 

0,05 (*1)

 

 

1013020

Fett

 

0,05 (*1)

 

 

1013030

Leber

 

0,1 (+)

 

 

1013040

Nieren

 

0,1 (+)

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,1 (+)

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

0,01  (*1)

1014010

Muskel

 

0,05 (*1)

 

 

1014020

Fett

 

0,05 (*1)

 

 

1014030

Leber

 

0,1 (+)

 

 

1014040

Nieren

 

0,1 (+)

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,1 (+)

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1015020

Fett

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1015030

Leber

 

0,1 (+)

 

0,05

1015040

Nieren

 

0,1 (+)

 

0,02

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,1 (+)

 

0,05

1015990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

1016010

Muskel

 

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

0,01  (*1)

1017010

Muskel

 

0,05 (*1)

 

 

1017020

Fett

 

0,05 (*1)

 

 

1017030

Leber

 

0,1 (+)

 

 

1017040

Nieren

 

0,1 (+)

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,1 (+)

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

0,05 (*1)

 

 

1020000

Milch

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02 (*1)

0,05 (*1)

0,01  (*1)

0,01 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

(F)

=

Fettlöslich

Cyflufenamid (Summe aus Cyflufenamid (Z-Isomer) und seinem E-Isomer, ausgedrückt als Cyflufenamid) (A) (R)

(A) Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass die Referenzstandards für das E-Isomer und für den Metaboliten 149-F1 nicht im Handel erhältlich sind. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit der im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls diese bis zum 17. September 2020 verfügbar sind, bzw. falls diese Referenzstandards bis zu diesem Datum nicht erwerblich sind, deren Nichtverfügbarkeit.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Cyflufenamid – Code-Nummer 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Cyflufenamid (Z-Isomer), seinem E-Isomer und seinem Metaboliten 149-F1, ausgedrückt als Cyflufenamid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Fütterungsstudien bei Geflügel nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500090

Weizen

Fenbuconazol (Summe der Enantiomerbestandteile)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110010

Grapefruits

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, einschließlich der Daten zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD), nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (süß)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, einschließlich der Daten zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD), nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0140030

Pfirsiche

0140040

Pflaumen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0163020

Bananen

0231020

Paprikas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, einschließlich der Daten zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD), nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchinis

0233010

Melonen

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Triazolderivatmetaboliten (TMD) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0401020

Erdnüsse

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0500010

Gerste

0500070

Roggen

0500090

Weizen

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

Tembotrion (Summe aus dem Ausgangsstoff Tembotrion (AE 0172747) und seinem Metaboliten M5 (4,6-Dihydroxy-Tembotrion), ausgedrückt als Tembotrion) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Tembotrion – Code-Nummer 1000000 , ausgenommen 1040000 : Metabolit M5 (Dihydroxy-Tembotrion)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 17. September 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0234000

d)

Zuckermais

2.

In Anhang III Teil A werden die Spalten für Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


BESCHLÜSSE

17.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/16


BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES

vom 16. September 2019

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (1), der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, angenommen.

(2)

Seit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP haben sich infolge einiger Entwicklungen — sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene — für die Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen und Zusagen ergeben.

(3)

Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, im Folgenden „ATT“), mit dem der internationale Handel mit konventionellen Waffen geregelt wird, in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ATT. Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung oder zur Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen einzuführen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern.

(4)

Am 20. Juli 2015 hat der Rat Schlussfolgerungen zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und zur Umsetzung des ATT angenommen, mit denen die zuständige Gruppe beauftragt wurde, die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts und die Verwirklichung seiner Ziele im Jahr 2018 nochmals zu bewerten.

(5)

Am 25. September 2015 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Generalversammlung“) die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angenommen, die unter anderem das Ziel beinhaltet, friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

(6)

Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition angenommen, die die vom Europäischen Rat im Jahr 2005 angenommene EU-Strategie zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ersetzt hat. Sie hat zum Ziel, Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von Kleinwaffen und leichten Waffen (small arms and light weapons, im Folgenden „SALW“) und zugehöriger Munition durch Terroristen, Kriminelle und andere unbefugte Akteure vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung für den legalen Waffenhandel zu fördern.

(7)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (3) und der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(8)

Es ist zweckmäßig, die Politik der Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu verstärken.

(9)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt auch für Transfers zwischen Regierungen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Liegen neue sachdienliche Informationen vor, wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegenstände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen und Zusagen“;

b)

Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ba)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen und den entsprechenden dazugehörigen Protokollen;

bb)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über den Waffenhandel;“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen);“;

iii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten;“.

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*1) gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunktes aufgeführten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender solcher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des Empfängerlandes oder ähnliche Einheiten im Empfängerland sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch solche Güter und solche Technologie zu verstehen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“ "

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über Genehmigungsverweigerungen und Waffenausfuhrpolitiken sowie durch Ermittlung möglicher Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Jährlich bis zum 30. Juni übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Europäischen Auswärtigen Dienst Informationen über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und über seine Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts im vorangegangenen Kalenderjahr.

(2)   Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat zur Annahme vorgelegt und der Öffentlichkeit in Form eines ausführlichen Berichts und einer durchsuchbaren Online-Datenbank auf der Website des Europäischen Auswärtigen Dienstes zur Verfügung gestellt.

(3)   Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der Technologie oder Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ausführt, einen nationalen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern, dessen Inhalt gegebenenfalls mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Der Benutzerleitfaden zu diesem Gemeinsamen Standpunkt, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts.“

7.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fünf Jahre nach dem Tag der Annahme des Beschlusses (GASP) 2019/1560 (*2) des Rates überprüft.

(*2)  Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16).“ "

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).