ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
2. August 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1292 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1293 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II und des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen in Anhang IV ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1294 der Kommission vom 1. August 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Betain als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1295 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1296 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

29

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1297 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

36

 

*

Beschluss (GASP) 2019/1298 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika

37

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/1299 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1300 der Kommission vom 26. Juli 2019 über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5496)  ( 1 )

46

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1301 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU bezüglich der Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5499)  ( 1 )

50

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1302 der Kommission vom 26. Juli 2019 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5501)  ( 1 )

54

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1303 der Kommission vom 26. Juli 2019 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5493)  ( 1 )

60

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1304 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 (DP-ØØ4114-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5491)  ( 1 )

65

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1305 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sowie der Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5502)  ( 1 )

69

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1306 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5503)  ( 1 )

75

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1307 der Kommission vom 26. Juli 2019 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5481)  ( 1 )

81

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1308 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 (MON-87411-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5487)  ( 1 )

85

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1309 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 (MON-87751-7) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5489)  ( 1 )

90

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 der Kommission vom 31. Juli 2019 zur Festlegung von Vorschriften für den Einsatz des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5614)  ( 1 )

94

 

*

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

100

 

*

Beschluss (EU) 2019/1312 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/22)

123

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1292 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 hat der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft.

(3)

Die Einträge bezüglich zwei Personen sollten aus der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen gestrichen werden.

(4)

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)   ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

In Anhang III („Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2“) der Verordnung (EU) 2016/44 werden die Einträge 1 (betreffend ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed) und 14 (betreffend AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed) aus der Liste in Abschnitt A (Personen) gestrichen, und die verbleibenden Einträge werden entsprechend neu nummeriert.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1293 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II und des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen in Anhang IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (2) enthält unter anderem die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Listen der Gebiete und Drittländer sowie die Tiergesundheitsbescheinigung, die für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Gebieten und Drittländern in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken erforderlich ist.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 (3) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgenommen und gilt in vollem Umfang gleichermaßen für Norwegen wie für die EU-Mitgliedstaaten.

(3)

Norwegen ist in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 wird die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus Norwegen in einen Mitgliedstaat geregelt. Daher ist es erforderlich' Norwegen aus der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu streichen.

(4)

Außerdem ist es erforderlich, dass sich die neue Bezeichnung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 widerspiegelt.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht unter anderem vor, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken verbracht werden, den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut genügen und von einem Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission festgelegt.

(6)

Des Weiteren hat die Kommission nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission (4) die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 (5) erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

(7)

Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission (6) festgehalten.

(8)

Es ist daher angezeigt, im Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 zu ersetzen.

(9)

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Damit es nicht zu Störungen bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen kommt, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission (7) geänderten Fassung ausgestellt wurden, bis zum 28. Februar 2020 zugelassen werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II Teil 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II Teil 2 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang IV Teil 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 28. Februar 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu, wenn diese von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sind, die spätestens am 31. Oktober 2019 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 geänderten Fassung ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(3)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2017] (ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis- Infektionen bei Hunden (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 26).


ANHANG I

„TEIL 1

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISI-Code

Gebiet oder Drittland

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt“


ANHANG II

„TEIL 2

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BH

Bahrain

 

BM

Bermuda

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

 

BY

Belarus

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

CW

Curaçao

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

HK

Hongkong

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

KY

Kaimaninseln

 

LC

St. Lucia

 

MS

Montserrat

 

MK

Nordmazedonien

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

 

SX

Sint Maarten

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TW

Taiwan

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

AS — Amerikanisch-Samoa

GU —Guam

MP — Nördliche Marianen

PR — Puerto Rico

VI — Amerikanische Jungferninseln“

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

 


ANHANG III

„TEIL 1

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1294 DER KOMMISSION

vom 1. August 2019

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Betain als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 12. Juni 2015 stellte die Firma DuPont Nutrition Biosciences ApS (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der zuständigen Behörde Finnlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Betain als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Der Antrag betrifft die Verwendung von Betain in Getreide- und Proteinriegeln, Getränkepulvern, isotonischen Fertiggetränken für Sportler über 10 Jahren sowie in für besondere medizinische Zwecke bestimmten Getreide- und Proteinriegeln und Lebensmitteln und/oder Tagesrationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(6)

Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Betain als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7)

Am 21. Oktober 2015 legte die zuständige finnische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Betain die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt.

(8)

Am 23. Oktober 2015 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben; diese betrafen schädliche Wirkungen, die bei der vom Antragsteller für die Studie zur chronischen oralen Toxizität und zur Kanzerogenität vorgeschlagenen Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung (NOAEL) beobachtet wurden, den geringen Expositionsspielraum zwischen den Betaindosen, bei denen Wirkungen in den toxikologischen Studien beobachtet wurden, sowie die vorgeschlagene Tagesdosis für Betain.

(9)

In Anbetracht dieser begründeten Einwände konsultierte die Kommission am 4. April 2016 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung für Betain als neuartige Lebensmittelzutat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(10)

Am 25 Oktober 2017 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur „Sicherheit von Betain als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (5)“ an. Das Gutachten, das von der Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ausgearbeitet und angenommen wurde, steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(11)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde unter Verwendung des Benchmarkdosis-Verfahrens (BMD) (6) zu dem Schluss' dass Betain für die vorgesehenen Bevölkerungsgruppen sicher ist, wenn es Lebensmitteln in einer Tageshöchstdosis von 400 mg/Tag (6 mg/kg Körpergewicht pro Tag) zugesetzt wird. In dem genannten Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Sicherheit von Betain bei den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen, was einer täglichen Aufnahme von 2 500 mg Betain entspräche, nicht erwiesen ist.

(12)

Am 25. Januar 2018 beantragte der Antragsteller bei der Kommission den Schutz geschützter Daten für neun zur Stützung des Antrags vorgelegte Studien; dabei handelt es sich um die Ergebnisse der Studie zur akuten oralen Toxizität (7), von zwei Studien (einer 14-Tage-Studie (8) und einer 28-Tage-Studie (9)) zur subakuten und einer Studie (einer 42-Tage-Studie) zur subchronischen (10) oralen Toxizität, drei Studien zur Mutagenität und zur Genotoxizität (11), einer Studie zur chronischen oralen Toxizität und zur Kanzerogenität (12) sowie einer Studie zur chronischen (sechsmonatigen) Exposition des Menschen gegenüber betainhaltigen Lebensmitteln (13).

(13)

Am 18. Februar 2018 erklärte die Behörde (14), dass bei der Erarbeitung ihres Gutachtens zu Betain als neuartiges Lebensmittel die Daten aus der Studie zur chronischen oralen Toxizität und zur Kanzerogenität als Grundlage für die Benchmarkdosis-Analyse (BMD) und für die Ableitung sicherer Aufnahmemengen von Betain für die Zielbevölkerung, die Daten aus der Studie zur chronischen Exposition des Menschen gegenüber betainhaltigen Lebensmitteln als Grundlage für die Ableitung sicherer Aufnahmemengen von Betain für die Zielbevölkerung und die Daten aus drei Studien zur Genotoxizität als Grundlage zur Zerstreuung von Bedenken in Bezug auf die potenzielle Genotoxizität von Betain dienten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen zur Sicherheit von Betain nicht ohne die Daten aus den Berichten über diese Studien hätten gezogen werden können.

(14)

Nach Eingang der Erklärungen der Behörde forderte die Kommission den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes der Studie zur chronischen oralen Toxizität und zur Kanzerogenität, der Studie zur chronischen Exposition des Menschen gegenüber betainhaltigen Lebensmitteln und der drei Studien zur Mutagenität und zur Genotoxizität sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung dieser Studien gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(15)

Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutz- und Ausschließlichkeitsrechte an den Studien hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten.

(16)

Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollten die in den Antragsunterlagen des Antragstellers enthaltenen Studien — die Studie zur chronischen oralen Toxizität und zur Kanzerogenität, die Studie zur chronischen Exposition des Menschen gegenüber betainhaltigen Lebensmitteln und die drei Studien zur Genotoxizität — für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen des mit dieser Verordnung zugelassenen Betain innerhalb der Union für diese Dauer auf den Antragsteller beschränkt werden.

(17)

Die Beschränkung der Zulassung von Betain und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die die Zulassung nach dieser Verordnung stützen.

(18)

Am 2. November 2018 stellte der Antragsteller bei der Kommission einen Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 auf Änderung der Verwendungsbedingungen für Betain, die im Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Betain als neuartige Lebensmittelzutat, den der Antragsteller am 12. Juni 2015 an die zuständige Behörde Finnlands gestellt hatte, aufgeführt waren. Die beantragten Änderungen betreffen die vorgesehenen Verwendungen und Verwendungsmengen in Getränkepulvern, isotonischen Getränken, Protein- und Getreideriegeln und Lebensmitteln als Mahlzeitersatz für Sportler sowie bei den Verwendungen von Betain in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder. Die beantragten Änderungen würden gewährleisten, dass die Aufnahme von Betain durch die allgemeine Bevölkerung die 400 mg/Tag (6 mg/kg Körpergewicht pro Tag) nicht überschreitet, die die Behörde in ihrem Gutachten von 2017 als sicher erachtet.

(19)

Am 12. Dezember 2018 konsultierte die Kommission die Behörde und ersuchte sie, die Änderungen betreffend die vorgesehenen Verwendungen und Verwendungsmengen von Betain als neuartiges Lebensmittel einer ergänzenden Prüfung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 zu unterziehen.

(20)

Am 14. März 2019 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur „Sicherheit von Betain als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 (15)“ an. Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(21)

In dem genannten Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss' dass Betain unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das Gutachten bietet ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Betain — bei den beantragten Verwendungen und in den beantragten Verwendungsmengen — als Zutat in Getränkepulvern, isotonischen Getränken, Protein- und Getreideriegeln und Lebensmitteln als Mahlzeitersatz für Sportler sowie in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(22)

Die unbedenkliche Aufnahme von Betain könnte überschritten werden, wenn Lebensmittel, die Betain enthalten, in Verbindung mit Nahrungsergänzungsmitteln, die Betain enthalten, verzehrt werden. Deshalb müssen die Verbraucher anhand eines geeigneten Etiketts informiert werden, dass Lebensmittel, die Betain enthalten, nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel, die Betain enthalten, konsumiert werden.

(23)

Die Verwendung von Betain sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung genehmigt werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Betain gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:

 

Firma: DuPont Nutrition Biosciences ApS;

 

Anschrift: Langebrogade 1 DK-1411 Kopenhagen K, Dänemark,

in der Union das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 dieser Verordnung geschützten Daten oder mit Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

(3)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(4)   Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

Artikel 2

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Studien, auf deren Grundlage das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel von der Behörde geprüft wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 3

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(5)   EFSA Journal 2017; 15(11):5057.

(6)   EFSA Journal 2017; 15(1):4658.

(7)  Life Science Research Limited, 1990, unveröffentlicht.

(8)  TNO BIBRA, 2001, unveröffentlicht.

(9)  TNO BIBRA, 2001, unveröffentlicht.

(10)  Imasde Aglomentaria, 2012 unveröffentlicht.

(11)  Asquith 1989 a, b, c. unveröffentlicht.

(12)  Hatano Research Institute. 2002, unveröffentlichte Studien.

(13)  Unveröffentlichter Bericht, undatiert.

(14)  Wissenschaftliches Gremium für diätetische Produkte, und Allergien der EFSA, Protokoll der 83. Vollversammlung vom 7.-8. Februar 2018, genehmigt am 18. Februar 2018. (https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/event/180207-1-m.pdf)

(15)   EFSA Journal 2019; 17(4):5658.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Betain

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte  (*1)

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Betain“.

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten.

 

Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel „Betain“ nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024.

Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler

60 mg/100 g

Protein- und Getreideriegel für Sportler

500 mg/100 g

Mahlzeitersatz für Sportler

20 mg/100 g

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

500 mg/100 g (Riegel)

136 mg/100 g (Suppe)

188 mg/100 g (Porridge)

60 mg/100 g (Getränke)

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene

400 mg/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Betain

Beschreibung/Definition:

Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle

Betain: ≥ 99,0 % (w/w Trockengewicht)

Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % (wasserfrei); ≤ 15,0 % (Monohydrat)

Asche: ≤ 0,1 %

pH-Wert: 5,0 -7,0

Restproteingehalt: 1,0 mg/g

Schwermetalle:

Arsen: < 0,1 mg/kg

Quecksilber: < 0,005 mg/kg

Cadmium: < 0,01 mg/kg

Blei: < 0,05 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl ≤ 100 KBE/g

Coliforme: negativ/10 g

Salmonella-Arten: negativ/25 g

Hefen: ≤ 10 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten“


(*1)  Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird“


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1295 DER KOMMISSION

vom 1. August 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine ein. Dabei handelte es sich um einen Wertzoll, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern in der Ukraine zwischen 12,3 % und 25,7 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen in der Ukraine 25,7 % betrug. Für den jetzt überprüften ausführenden Hersteller CJSC Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, inzwischen unbenannt in LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Interpipe“), betrug der endgültige Antidumpingzoll 25,1 %.

(2)

Nachdem Interpipe einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates gestellt hatte, erklärte das Gericht der Europäischen Union Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für Interpipe festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen überstieg, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler Sepco SA keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. (3) Am 16. Februar 2012 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts. (4)

(3)

Im Anschluss an diese Urteile änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 (5) dahin gehend, dass der für Interpipe geltende Antidumpingzoll insofern berichtigt wurde, als er falsch festgesetzt worden war. Der für Interpipe geltende Zollsatz wurde geändert und auf 17,7 % festgesetzt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 (6) erhielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung die mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrecht.

(5)

Auf einen von Interpipe nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gestellten Antrag hin änderte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 (7) die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten endgültigen Maßnahmen, soweit Interpipe betroffen war (im Folgenden „letzte Interimsüberprüfung“). Der für Interpipe geltende Zollsatz wurde geändert und auf 13,8 % festgesetzt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 (8) erhielt die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates (9), eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine aufrecht.

(7)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen für Einfuhren mit Ursprung in Russland zwischen 35,8 und 24,1 % und für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine zwischen 25,7 und 12,3 %.

1.2.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(8)

Am 7. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(9)

Die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den ausführenden Hersteller Interpipe beschränkte Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag des Unternehmens hin eingeleitet. In seinem Antrag legte Interpipe genügend Beweise dafür vor, dass sich die Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben.

1.3.   Untersuchung

(10)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

(11)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlands und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde.

(13)

Die Kommission holte alle für die Ermittlung der Dumpingspanne benötigten Informationen ein und prüfte sie. Beim Antragsteller und bei den mit ihm verbundenen Handelsunternehmen LLC Interpipe Ukraine, Interpipe Europe SA und Interpipe Central Trade GmbH wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(14)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 vom 1. Oktober 2018, mit der die derzeit geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, d. h. um nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (11), mit Ursprung unter anderem in der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(15)

Wie bereits bei der Ausgangsuntersuchung und bei den späteren Überprüfungen wurde auch bei der jetzigen Untersuchung festgestellt, dass die in der Ukraine hergestellte und in die EU ausgeführte Ware, die in der Ukraine hergestellte und auf dem ukrainischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der EU von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(16)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhafter Natur ist.

(17)

Zur Zeit der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2006 und der jüngsten Interimsüberprüfung von Interpipe im Jahr 2012, die den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 abdeckte, bezog Interpipe das Hauptausgangsmaterial für die Herstellung der überprüften Ware, nämlich Rundstahlknüppel, von unabhängigen Anbietern.

(18)

In seinem Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gab der Antragsteller an, dass seit der vertikalen Integration von LLC Metallurgical Plant „Dneprosteel“ im Jahr 2013 das wichtigste Ausgangsmaterial (Stahlknüppel) nunmehr innerhalb des eigenen Unternehmens hergestellt werde, was zu einer erheblichen Kostenreduzierung und zu einem veränderten Produktportfolio geführt habe. Darüber hinaus legte der Antragsteller dar, dass er — im Vergleich zu den im Untersuchungszeitraum der letzten Interimsüberprüfung hergestellten und ausgeführten Warentypen, bei denen es sich um „Standard“-Stahlsorten handelte — inzwischen neue und höherwertige Erzeugnisse (hochlegierten Stahl, Stahl für Leitungsrohre und mechanische Rohre) in sein Produktportfolio aufgenommen habe, die im Untersuchungszeitraum der jetzigen Überprüfung (1. April 2017 bis 31. März 2018) einen Großteil der Gesamtausfuhren in die EU ausgemacht hätten.

(19)

Die Untersuchung bestätigte, dass das wichtigste Ausgangsmaterial vom Antragsteller selbst hergestellt wurde und dass dies erhebliche Veränderungen bei den Kosten und beim Produktportfolio zur Folge hatte. So bestätigte die Untersuchung, dass sich die von Interpipe in die EU ausgeführten Warentypen in beträchtlichem Maße von den im Untersuchungszeitraum der letzten Interimsüberprüfung ausgeführten Warentypen unterschieden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des strukturellen Charakters dieser Veränderungen wurde der Schluss gezogen, dass die in Erwägungsgrund 17 beschriebenen Veränderungen dauerhafter Natur sind und auch in nächster Zukunft bestehen bleiben dürften. Entsprechend wurde die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der geltenden Maßnahmen in der derzeitigen Höhe einer erneuten Bewertung unterzogen werden sollte.

(20)

Eine weitere Veränderung, auf die der Antragsteller nach Einleitung der Überprüfung hinwies, nämlich die Gründung bzw. das Bestehen eines Joint Venture zwischen Interpipe und Vallourec Tubes, wurde nicht berücksichtigt, da sie erst nach der Einleitung der jetzigen Interimsüberprüfung eingetreten ist.

4.   DUMPING

4.1.1.   Unternehmensstruktur und zur Dumpingberechnung angewandte Methode

(21)

Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung standen zwei ausführende Hersteller vollständig im Eigentum und unter Kontrolle von Interpipe, und zwar LLC Interpipe Niko Tube (im Folgenden „NIKO“) und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (im Folgenden „NTRP“).

(22)

Zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung ermöglichte es das Rechnungsführungssystem des Antragstellers nicht, den Verkäufen den jeweiligen Hersteller zuzuordnen, weshalb durch Aggregation aller Daten zu Produktion, Rentabilität und EU-Verkäufen der beiden Produktionseinheiten eine gemeinsame Dumpingspanne berechnet wurde.

(23)

Nach einer grundlegenden Veränderung der Unternehmensstruktur der Gruppe ist es inzwischen möglich, in Bezug auf Verkäufe und Produktion das jeweilige Produktionsunternehmen zu identifizieren, weshalb die Kommission seit der letzten Interimsüberprüfung nicht mehr die Daten für die Produktionsunternehmen aggregiert, sondern im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung die Standardmethode anwendet. Nach dieser Standardmethode wurde eine gemeinsame Dumpingspanne für die beiden ausführenden Hersteller berechnet, indem zunächst für jeden der ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne berechnet und anschließend eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für beide Unternehmen ermittelt wurde.

(24)

Bei der jetzigen Untersuchung war es ebenfalls möglich, den Verkäufen das jeweilige Produktionsunternehmen zuzuordnen. Somit wurde im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung und der gängigen Praxis der Unionsorgane dieselbe Methode angewandt wie bei der letzten Interimsüberprüfung.

4.1.2.   Normalwert

(25)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der von jedem einzelnen der ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer gemessen an der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des jeweiligen Herstellers in die EU repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge der betreffenden Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die EU ausmachte. Die Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe im Falle beider ausführender Hersteller repräsentativ waren.

(26)

Dann prüfte die Kommission, ob die von Interpipe getätigten Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union bestimmten Warentyp identisch oder vergleichbar war, im Untersuchungszeitraum weitgehend repräsentativ waren, da 60 bis 80 % (12) der ausgeführten Typen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(27)

Anschließend wurde nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft, ob die in repräsentativen Mengen getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der überprüften Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

(28)

Bei Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Herstellstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(29)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt wurde.

(30)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 35 bis 55 % (13) aller Inlandsverkäufe des Warentyps, der mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, gewinnbringend waren und dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(31)

Der Normalwert für die nicht repräsentativen Warentypen (d. h. diejenigen, deren Inlandsverkäufe weniger als 5 % der Ausfuhrverkäufe in die EU darstellten oder die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft wurden) wurde auf der Grundlage der Herstellkosten je Warentyp zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden auch „VVG-Kosten“) sowie eines Betrags für Gewinne berechnet. Gab es Inlandsverkäufe, so wurde für die betreffenden Warentypen der Gewinn aus den im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäften je Warentyp zugrunde gelegt. Wurden keine Inlandsverkäufe getätigt, so wurde ein durchschnittlicher Gewinn zugrunde gelegt. (14)

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Interpipe-Gruppe mehrere der von der Kommission zur Berechnung des Normalwerts herangezogenen Elemente infrage. Die entsprechenden Vorbringen betrafen folgende Aspekte: i) Berechnung der VVG-Kosten; ii) angeblicher Ausschluss sonstiger Betriebskosten; iii) Berücksichtigung der finanziellen Kosten; iv) Doppelzählung bei der Berichtigung um die VVG-Kosten.

(33)

Nach Prüfung der im Dossier vorliegenden Informationen beschloss die Kommission, die Vorbringen ii und iv zu akzeptieren und die Vorbringen i und iii zurückzuweisen. Aufgrund des vertraulichen Charakters der Geschäftsinformationen, die in den Vorbringen der Interpipe-Gruppe und in der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Argumente enthalten sind, erfolgte zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung eine zusätzliche Unterrichtung — mit ausführlicher Begründung — der Interpipe-Gruppe durch die Kommission.

(34)

Die Kommission gab den Einwänden ii und iv statt und überprüfte die Dumpingspanne für Interpipe. Es erfolgte eine zusätzliche Unterrichtung des Unternehmens, in deren Rahmen die Auswirkungen auf die Dumpingspanne erläutert wurden und das Unternehmen aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über die Änderung der Dumpingspanne für das Unternehmen.

(35)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung hielt Interpipe weiterhin an den von der Kommission zurückgewiesenen Vorbringen fest, ohne jedoch neue Aspekte einzubringen, aufgrund deren die Kommission zu anderen Schlussfolgerungen hätte kommen können.

4.1.3.   Ausfuhrpreis

(36)

An den Ausfuhrverkäufen der überprüften Ware in die EU waren verschiedene Unternehmen der Interpipe-Gruppe beteiligt, nämlich die Herstellungsbetriebe, eine Koordinierungsgesellschaft in der Ukraine („Interpipe Ukraine“, im Folgenden „IPU“), ein mit Interpipe verbundener Einführer in Deutschland („Interpipe Central Trade GmbH“, im Folgenden „IPCT“) sowie ein verbundener Händler in der Schweiz („Interpipe Europe“, im Folgenden „IPE“).

(37)

Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, außer bei Geschäften, bei denen das verbundene Unternehmen IPCT als Einführer agierte. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der EU weiterverkauft wurde. Am Preis wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie eines angemessenen Gewinns vorgenommen. Diese Berichtigungen erfolgten unter Zugrundelegung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von IPE und eines fiktiven Gewinns, wie er von einem unabhängigen Einführer erzielt wurde (2,5 % des Umsatzes).

4.1.4.   Vergleich

(38)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der beiden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Mit den Berichtigungen wurde Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben, Zöllen, Provisionen und Kreditkosten Rechnung getragen.

(39)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte Interpipe die überprüfte Ware über zwei unterschiedliche Vertriebskanäle in die EU aus — zum einen über denselben verbundenen Händler in der Schweiz wie zur Zeit der letzten Interimsüberprüfung (IPE), zum anderen über eine 2014 gegründete verbundene Einfuhrgesellschaft in der EU (IPCT). Der letztgenannte Vertriebskanal bestand zum Zeitpunkt der letzten Interimsüberprüfung noch nicht. Aufgrund des vertraulichen Charakters der in der Analyse der Kommission enthaltenen Geschäftsinformationen erfolgte zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung eine zusätzliche Unterrichtung — mit ausführlicher Begründung — der Interpipe-Gruppe durch die Kommission.

(40)

Die Kommission gelangte folglich zu der Auffassung, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung angezeigt war. Die erforderliche Berichtigung wurde berechnet, indem von dem Verkaufspreis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurde, die nicht als zu berücksichtigende Faktoren ausgewiesenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des verbundenen Händlers sowie ein fiktiver Gewinn, wie er von einem unabhängigen Händler erzielt wurde (2,5 % des Umsatzes), abgezogen wurden.

(41)

Nach der abschließenden Unterrichtung focht die Interpipe-Gruppe die Schlussfolgerung der Kommission an, IPE nicht — zusammen mit NIKO, NTRP und IPU — als Teil einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zu betrachten. Nach erneuter Prüfung des Dossiers beschloss die Kommission, den vorgebrachten Einwand zurückzuweisen. Wie in Erwägungsgrund 34 erwähnt, erfolgte eine zusätzliche Unterrichtung des Unternehmens, in deren Rahmen die Auswirkungen auf die Dumpingspanne erläutert wurden und das Unternehmen aufgefordert wurde, Stellung zu nehmen. In seiner Antwort hielt Interpipe seine Vorbringen, die von der Kommission zurückgewiesen worden waren, aufrecht. Es gingen jedoch diesbezüglich keine weiteren Anmerkungen ein.

(42)

Aufgrund des vertraulichen Charakters der Geschäftsinformationen, die im Vorbringen der Interpipe-Gruppe und in der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Argumente enthalten sind, erfolgte zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung eine zusätzliche Unterrichtung – mit ausführlicher Begründung – der Interpipe-Gruppe durch die Kommission.

4.1.5.   Dumpingspanne

(43)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden Warentyp und getrennt für jeden der beiden ausführenden Hersteller ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Anschließend wurde für Interpipe eine gemeinsame Dumpingspanne ermittelt, indem für die beiden der Interpipe-Gruppe angehörenden ausführenden Hersteller eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne berechnet wurde.

(44)

Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 8,1 %.

(45)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung äußerte sich die ESTA (European Steel Tube Association) dahin gehend, dass durch die Verringerung der Dumpingspanne für Interpipe dem Wirtschaftszweig der nahtlosen Stahlrohre in der EU zusätzlicher Schaden zugefügt werde. Die Kommission stellt fest, dass nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung der Antidumpingzoll die Dumpingspanne nicht übersteigen darf; Letztere wurde im vorliegenden Fall auf 8,1 % festgesetzt.

(46)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

„LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky

Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

8,1 %

A743“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).

(3)  Urteil vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat, ECLI:EU:T:2009:62.

(4)  Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P, Rat und Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, ECLI:EU:C:2012:78.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 des Rates vom 21. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölleauf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates vom 28. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 357 vom 28.12.2012, S. 1).

(10)   ABl. C 159 vom 7.5.2018, S. 18.

(11)  Das CEV wird im Einklang mit dem vom International Institute of Welding (IIW) veröffentlichten „Technical Report“ 1967, IIW doc. IX-555-67, bestimmt.

(12)  Die genaue Zahl wird hier nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(13)  Die genaue Zahl wird hier nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(14)  Diese Änderung der Methode geht auf einen WTO-Panelbericht in der Streitsache Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen (European Communities — Anti-dumping Measure on Farmed Salmon from Norway) zurück, der nach der Ausgangsuntersuchung veröffentlicht und vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurde; darin heißt es, die tatsächliche Gewinnspanne der im normalen Handelsverkehr getätigten Geschäfte mit den jeweiligen Warentypen, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden müsse, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Siehe WT/DS337/R vom 16. November 2007 — am 15. Januar 2008 vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen, Rn. 7.289 bis 7.319.


BESCHLÜSSE

2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/29


BESCHLUSS (GASP) 2019/1296 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel II eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll. Diese Maßnahmen müssen sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden.

(2)

Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, indem sie Staaten technische Hilfe und Fachwissen für ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und indem sie sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einsetzt.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) verabschiedet; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die Resolution 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, und mit diesen Verpflichtungen sollen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden. Der VN-Sicherheitsrat hat ferner beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen und durchsetzen müssen, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhinderung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material.

(4)

Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen. Mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten nach dem Beschluss (GASP) 2017/809 wurde das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) in Zusammenarbeit mit den einschlägigen regionalen internationalen Organisationen, insbesondere der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), betraut.

(5)

Am 11. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1252 (2) zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) erlassen. Mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten nach dem Beschluss (GASP) 2017/1252 wurde das OSZE-Sekretariat betraut.

(6)

Die weltweite Anwendung und vollständige Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen (BWÜ) und der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates gehören zu den Hauptprioritäten der Ukraine im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.

(7)

Am 21. März und 27. Juni 2014 haben die Union und die Ukraine ein Assoziierungsabkommen (3) unterzeichnet, in dem u. a. die beschleunigte Angleichung der ukrainischen Rechtsvorschriften an das einschlägige Unionsrecht vorgesehen ist, wozu auch die Beseitigung von Hindernissen für die umfassende Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates in der Ukraine gehört. Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine werden seit dem 1. November 2014 vorläufig angewandt. Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(8)

Gemäß dem Aktionsplan der ukrainischen Regierung zur Durchführung des Assoziierungsabkommen EU-Ukraine für die Jahre 2018-2020 hat die Ukraine zugesagt, gemäß ihren Verpflichtungen aufgrund des BWÜ und der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates sowie mit internationalen Normen und Standards, insbesondere dem einschlägigen EU-Recht, Regelungen und Mechanismen im Bereich der Biosicherheit auszuarbeiten und zu verbessern.

(9)

In diesem Zusammenhang wurden vom OSZE-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Ukraine drei Projektvorschläge zur Erhöhung der allgemeinen Biosicherheit in der Ukraine ausgearbeitet.

(10)

Das OSZE-Sekretariat sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden.

(11)

Die Projekte sollten nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Aktionsplans der ukrainischen Regierung zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine durchgeführt werden. Bei den Tätigkeiten sollte den einschlägigen bewährten Vorgehensweisen und bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2017/1252 Rechnung getragen werden.

(12)

Das OSZE-Sekretariat sollte für eine effiziente Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen sorgen, etwa mit der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung des BWÜ, dem mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Globalen Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -material. Außerdem sollte das OSZE-Sekretariat für Komplementarität und Synergien von weiteren, über diesen Beschluss hinausgehenden Projekten mit den einschlägigen abgeschlossenen und noch laufenden Projekten und Tätigkeiten in der Ukraine sorgen, die von einzelnen EU-Mitgliedstaaten der EU mitgetragen werden, und mit anderen von der Union in diesem Bereich geförderten Programmen, einschließlich des Stabilitäts- und Friedensinstruments und der Exzellenzzentren für die Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf globaler und auf regionaler Ebene verfolgt die Union die folgenden Ziele:

Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine durch Verbesserung der legislativen und regulatorischen Grundlagen sowie ihrer Systeme für die Gesundheit von Mensch und Tier und durch die Sensibilisierung von Biowissenschaftlern;

Stärkung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene durch Unterstützung der Maßnahmen der OSZE zur Verbesserung der Fähigkeiten der zuständigen Behörden in der Ukraine im Bereich der Biosicherheit entsprechend den Verpflichtungen aus der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates und des BWÜ.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Projekte durch:

Angleichung der geltenden ukrainischen Biosicherheitsregelungen an internationale Standards

Aufrüstung des ukrainischen Tierseuchenüberwachungssystems für von besonders gefährlichen Erregern verursachte Krankheiten

Sensibilisierung, Ausbildung und Schulung von Biowissenschaftlern für Biosicherheit

Eine ausführliche Beschreibung der vorstehend genannten Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das OSZE-Sekretariat. Es nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1 913 900 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem OSZE-Sekretariat. Darin wird festgelegt, dass das OSZE-Sekretariat sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Die Kommission unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des OSZE-Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/1252 des Rates vom 11. Juli 2017 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen ( ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 8).

(3)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).


ANHANG

Erhöhung der Biosicherheit in der Ukraine im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates

1.   Allgemeiner Kontext

Die Ukraine besitzt detaillierte und umfassende Rechtsvorschriften zum Verbot biologischer Waffen. Ein erheblicher Teil dieser Vorschriften und Regelungen ist jedoch veraltet und entspricht nicht den internationalen Normen und Standards. Um den entsprechenden Weltstandards eher zu entsprechen, müssen sie daher dringend überarbeitet und aktualisiert werden.

Die Ukraine besitzt kein Rahmengesetz über Biosicherheit, in dem die Errichtung eines Biosicherheitssystems und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren (wozu z. B. die rechtliche Benennung einer für Biosicherheit zuständigen und die Wahrnehmung von Sachverständigen- und Überwachungsaufgaben ausführenden Zentralstelle gehören würden) geregelt sind. Außerdem gibt es derzeit keine umfassende Zusammenarbeit aller betroffenen Ministerien, Stellen und Organisationen zur Verhinderung und Bewältigung von Notfällen aufgrund biologischer Gefahren.

Auch gibt es keine Mechanismen für die staatliche Kontrolle der Einhaltung der Biosicherheitsauflagen bei der Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen. Es fehlt ein Register der Wirtschaftsteilnehmer und nicht der Wirtschaft angehörenden Akteure, die im ukrainischen Hoheitsgebiet mit gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen arbeiten. Darüber hinaus sind keine einschlägigen Genehmigungen für diese mit gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen arbeitenden Akteure gesetzlich vorgeschrieben. Tatsächlich hat die Abschaffung des Genehmigungssystems dazu geführt, dass es keine Meldung und Kontrolle der Einhaltung der Biosicherheitsauflagen für mikrobiologische Laboratorien gibt, deren tatsächliche Anzahl unbekannt ist. Ein normatives Dokument, das die Buchführung, den Transport, die Lagerung und die Übertragung gefährlicher biologischer Stoffe regelte, wurde abgeschafft. In den anwendbaren Dokumenten wird kaum auf andere Aspekte der Biosicherheit, z. B. die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Personals und den Schutz vertraulicher Informationen, eingegangen.

Das rasche Wachstum der Agrarproduktion, der Bio-Erzeugung und der Verkehrs- und Außenhandelsbeziehungen in der modernen Welt stellt die Human- und die Tiermedizin vor viele Probleme, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Gefahr der Verbreitung biologischer Stoffe insbesondere ansteckender und parasitärer Krankheiten, die sowohl Menschen als auch Tiere befallen.

Derzeit geht die größte Gefahr für die Biosicherheit und die Lebensmittelsicherheit in der Ukraine von der afrikanischen Schweinepest, der Vogelgrippe und der Maul- und Klauenseuche sowie von multiresistenten bakteriellen Erregern aus. Es bestehen natürliche Risikoherde für Ausbrüche von Milzbrand, Tollwut, klassischer Schweinepest und Nagerpest. Die Lebensmittelversorgung und die Biosicherheit sind heikel und ohne die Einbeziehung zuverlässiger Mittel für die Überwachung, Prognose, Frühdiagnose neu auftretender und wirtschaftlich relevanter Tierkrankheiten, einschließlich zoonotischer Infektionen, nicht zu bewerkstelligen. Die Lebensmittelversorgung und die Biosicherheit in der Ukraine kann nur gefördert werden, wenn die Grundlagenforschung in Genetik und molekularer Biotechnologie in die Veterinär- und Humanmedizin und -diagnostik einbezogen werden.

Das Personal der meisten biowissenschaftlichen Laboratorien in der Ukraine ist erfahren im Umgang mit gefährlichen biologischen Stoffen. Moderne Biosicherheitsgrundsätze und -konzepte, moderne Techniken und Praktiken sowie ein entsprechender Verhaltenskodex sind in den Laboratorien allerdings nur selten anzutreffen. Viele biowissenschaftliche Laboratorien verfügen über ein begrenztes Maß an moderner Ausrüstung; da jedoch keine praktische Einweisung in die Benutzung dieser Ausrüstung stattfindet, wird sie vom Laborpersonal gar nicht oder nicht fachgerecht benutzt. Außerdem werden im derzeitigen System für die Fortbildung bestimmter Kategorien von Biowissenschaftlern nicht alle relevanten Fragen der Biosicherheit behandelt. All das kann dazu führen, dass die Biosicherheit in den Laboratorien, in denen mit gefährlichen biologischen Stoffen gearbeitet wird, abnimmt.

In Anbetracht dieser Feststellungen hat die OSZE drei Projekte zur Erhöhung der allgemeinen Biosicherheit in der Ukraine ausgearbeitet. Die Projekte wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen ukrainischen Behörden ausgearbeitet. Alle Projekte werden gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Aktionsplans der ukrainischen Regierung zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine durchgeführt.

Dabei werden auch die einschlägigen bewährten Vorgehensweisen und bisherigen Erfahrungen mit der noch laufenden Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2017/1252 zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine berücksichtigt.

2.   Zielsetzung

Das übergeordnete Ziel dieses Beschlusses besteht darin, die OSZE-Projekte zu unterstützen, mit denen gemäß den Verpflichtungen der Ukraine aufgrund des BWÜ und der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates sowie gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine die Biosicherheit in der Ukraine erhöht werden soll.

3.   Beschreibung der Projekte

3.1.   Angleichung der geltenden ukrainischen Biosicherheitsregelungen an internationale Standards

3.1.1.   Ziel des Projekts

Verbesserung der legislativen und regulatorischen Grundlagen der Ukraine für Biosicherheit gemäß den Verpflichtungen aus der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates, nämlich Annahme und Durchsetzung entsprechender wirksamer Gesetze, die allen nichtstaatlichen Akteuren untersagen, biologische Waffen und ihre Trägersysteme insbesondere zu terroristischen Zwecken herzustellen, zu erwerben, zu besitzen, zu entwickeln, zu transportieren, zu übertragen oder zu verwenden.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Zu den vorrangig durchzuführenden speziellen Maßnahmen für legislative und regulatorische Verbesserungen im Bereich der Biosicherheit, die von diesem Projekt direkt unterstützt werden, gehören:

die Ausarbeitung eines ukrainischen Gesetzentwurfs über Biosicherheit und dessen Vorlage im ukrainischen Parlament (Verkhovna Rada),

die Ausarbeitung und Verabschiedung einer Entschließung des ukrainischen Ministerkabinetts über die Regelung von Fragen der Kontrolle der Einhaltung der Biosicherheitsauflagen in Einrichtungen und Unternehmen, die mit pathogenen Mikroorganismen arbeiten,

die Entwicklung und Verabschiedung des Biosicherheitskonzepts und des ukrainischen nationalen Aktionsplans für die Reaktion auf den Ausbruch gefährlicher und besonders gefährlicher Krankheiten, sowie die Ermittlung der kritischen Infrastruktur, die eine angemessene Reaktion auf den drohenden oder tatsächlichen Ausbruch gefährlicher oder besonders gefährlicher Krankheiten gewährleistet,

die Einführung eines einheitlichen Biosicherheitssystems der Ukraine sowie Pläne für die Verhinderung einer versehentlichen oder vorsätzlichen Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe, deren ordnungsgemäße und sichere Lagerung und Beförderung, einschließlich ihrer internen Sicherheit,

die Reorganisation des öffentlichen Gesundheits- und Tiergesundheitsystems, damit es den internationalen Anforderungen entspricht.

3.1.3.   Erwartete Ergebnisse

Verbesserung des ukrainischen Biosicherheitssystems durch den Ausbau des nationalen Rechts- und Regelungsrahmens in diesem Bereich,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen für Biosicherheit zuständigen Stellen,

Gewährleistung der Belastbarkeit des ukrainischen Biosicherheitssystems.

3.1.4.   Begünstigte

Gesundheitsministerium

3.2.   Aufrüstung des ukrainischen Tierseuchenüberwachungssystems für von besonders gefährlichen Erregern verursachte Krankheiten

3.2.1.   Ziel des Projekts

Erhöhung der Biosicherheit durch den Ausbau des Gesundheitssystems für Mensch und Tier in der Ukraine gemäß der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates, und insbesondere Durchsetzung wirksamer Maßnahmen zur Schaffung inländischer Kontrollen zur Verhinderung der Weiterverbreitung biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme, auch durch die Einführung angemessener Kontrollen verwandten Materials.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Durchführung einer effizienten Überwachung von Krankheiten bei Mensch und Tier durch die Errichtung eines gemeinsam zu nutzenden Zentrums für die Sequenzbestimmung und genetische Charakterisierung ausgewählter Agenzien und die Ausstattung der teilnehmenden Einrichtungen mit Echtzeit-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktions- (RT-PCR-) Geräten,

Einführung von Sofortmaßnahmen für Notfälle und einer Schnelldiagnose besonders gefährlicher Tierseuchen durch die Entwicklung eines auf RT-PCR gestützten Diagnoseinstrumentariums für die Erkennung ausgewählter Agenzien (von Vogelgrippe, Newcastle-Krankheit, multiresistenter Tuberkulose, Hautknotenkrankheit, Nagerpest, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Bruzellose, multiresistenten Salmonellen und Milzbrand), ausgehend von in der Ukraine entwickelten internen Protokollen,

Entwicklung einer sicheren Lagerung von Krankheitserregern einschließlich zoonotischer, viraler und bakterieller Erreger in Laboratorien und Depots durch den Aufbau von Registrierungsakten für RT-PCR-gestützte Kits,

Einheitliches technischen Vorgehen bei der Konformitätsbewertung von Prüflaboratorien, Vertrauensbildung auf nationaler und internationaler Ebene, Festsetzung von Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Leistungen und Transparenz, Sensibilisierung und Sicherstellung von Kompetenzen im Bereich des biologischen Schutzes,

Kapazitätsaufbau bei der Molekulardiagnostik von Krankheiten, die von besonders gefährlichen Erregern verursacht werden.

3.2.3.   Erwartete Ergebnisse

Ausbau der nationalen Fähigkeit zur veterinärmedizinischen Überwachung und Prognose,

Entwicklung effektiver nationaler Diagnose- und Überwachungsinstrumente, die auf RT-PCR und isothermalen PCR-Instrumenten beruhen (F&E, Validierung und Umsetzung in den Laboratorien);

Verwirklichung einer effektiven Überwachung von Tierseuchen (einschließlich Zoonosen),

Aufbau von Humanressourcen in der Molekulardiagnostik von Krankheiten, die von besonders gefährlichen Erregern verursacht werden (Schulung der Laboratorien in PCR-Techniken).

3.2.4.   Begünstigte

Ukrainischer Staatlicher Dienst für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz

Empfänger der Unterstützung: Nationales Wissenschaftszentrum „Institut für experimentelle und klinische Veterinärmedizin“, (Kharkiv, Ukraine)

3.3.   Sensibilisierung, Ausbildung und Schulung von Biowissenschaftlern für Biosicherheit

3.3.1.   Ziel des Projekts

Verbesserung von Biosicherheit und Bioethik in der Ukraine durch die Sensibilisierung der Biowissenschaftler im Bereich der Biosicherheit gemäß den Verpflichtungen aufgrund der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Durchsetzung effizienter innerstaatlicher Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Einsetzung eines Teams von Ausbildern aus unterschiedlichen biowissenschaftlichen Einrichtungen in der Ukraine, die aktuelle Kenntnisse über Biosicherheit und die Grundsätze der Bioethik, bewährte Laborverfahren, Techniken und Methoden für den Umgang mit biologischen Risiken in den Laboratorien weiterverbreiten können,

Aufstockung der derzeitigen Ressourcen für die Weiterverbreitung von Wissen und Sensibilisierung für Biosicherheit und Bioethik bei Lehrkräften, Studierenden und Forschern im Bereich der Biowissenschaften und anderen einschlägigen Akteuren, und zwar unter vollständiger Berücksichtigung des Projekts P633 des ukrainischen Wissenschafts- und Technologiezentrums über „Ausbildung und Sensibilisierung in der Ukraine“,

Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss des Projekts.

3.3.3.   Erwartete Ergebnisse

Stärkere Sensibilisierung der nationalen und lokalen Akteure im Bereich der Biosicherheit,

Stärkere Befähigung der Biowissenschaftler zum sicheren Umgang mit gefährlichen biologischen Stoffen,

Stärkere Befähigung der ukrainischen Biowissenschaftler zur Verringerung der Risiken eines möglichen falschen Gebrauchs der bei ihrer Forschung verwendeten Stoffe und Ausrüstung sowie des Missbrauchs ihres Wissens und ihrer Ergebnisse,

Aufbau eines starken Ausbildungsteams für Biosicherheit für Biowissenschaftler,

bessere und nachhaltige Ressourcen für die Verbreitung von Wissen über Biosicherheit und Bioethik mittels Fernunterricht.

3.4.   Begünstigte

Gesundheitsministerium

4.   Administrative Unterstützung bei der Durchführung der Projekte

Speziell hierfür zuständige Mitarbeiter des OSZE-Sekretariats und des Büros des OSZE-Projektkoordinators in der Ukraine werden die Umsetzung der in Abschnitt 3 genannten Projektmaßnahmen koordinieren und steuern, um den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den ukrainischen Partnern weiter auszubauen, unter anderem durch Ausarbeitung einschlägiger neuer Projektvorschläge und nationaler Maßnahmen.

Aufgaben des Unterstützungspersonals:

Verwaltung der Projekte in allen Phasen des Projektzyklus,

tägliche Finanzkontrolle der Projekte,

Bereitstellung technischer und rechtlicher Expertise, Unterstützung umfangreicherer Beschaffungsaufträge, Einbeziehung anderer internationaler Organisationen, Qualitätssicherung und -kontrolle der Ergebnisse der genehmigten Projekte, Berichterstattung an die Europäische Union.

5.   Laufzeit

Die Dauer der Durchführung der Projekte beträgt insgesamt 36 Monate.

6.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses werden das Konfliktverhütungszentrum des OSZE-Sekretariats und der OSZE-Projektkoordinator in der Ukraine betraut. Die OSZE wird die Tätigkeiten nach diesem Beschluss in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Stellen durchführen, insbesondere um wirksame Synergien zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.

7.   Berichterstattung

Das OSZE-Sekretariat wird regelmäßige Berichte und nach Abschluss jeder der beschriebenen Tätigkeiten jeweils einen gesonderten Bericht erstellen. Die Abschlussberichte sollten der Europäischen Union spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.

8.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für diese Projekte setzt sich aus einem Vertreter des Hohen Vertreters und einem Vertreter der in Abschnitt 6 dieses Anhangs genannten Durchführungsstelle zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

9.   Geschätzte Gesamtkosten der Projekte und finanzieller Beitrag der Europäischen Union

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 913 900 EUR.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/36


BESCHLUSS (GASP) 2019/1297 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2382 (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 14. Mai 2018 den Beschluss (GASP) 2018/712 (2) angenommen, mit dem das ESVK beauftragt wurde, unter Sicherstellung der Komplementarität mit anderen Anstrengungen und Initiativen der Union die Plattform zur Aus- und Fortbildung, Evaluierung und Übung bezüglich Cyberfragen zu gründen.

(3)

Der Rat hat am 6. November 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1655 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 und zur Festlegung eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 angenommen.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 20. September 2018 das Mandat für die Gruppe für Ausbildung des Zivilpersonals der EU als spezielle Formation des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung angenommen.

(5)

Am 15. März 2019 haben Mitgliedstaaten in der Sitzung der Gruppe für Ausbildung des Zivilpersonals der EU eine finanzielle Unterstützung der Union für die zivilen Ausbildungskoordinatoren (ZAK) gefordert.

(6)

Der Lenkungsausschuss des ESVK hat am 3. Juni 2019 beschlossen, dass das ESVK die Reise- und Aufenthaltskosten der ZAK bewirtschaften und verwalten sollte.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2016/2382 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In dem Beschluss (GASP) 2016/2382 wird dem Artikel 4 Absatz 3 folgender Buchstabe angefügt:

„j)

Unterstützung des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und der Gruppe für Ausbildung des Zivilpersonals der EU durch Bewirtschaftung und Verwaltung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der zivilen Ausbildungskoordinatoren.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 60).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/712 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 37).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/1655 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 9).


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/37


BESCHLUSS (GASP) 2019/1298 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Unterstützung des Dialogs und der Zusammenarbeit Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel (im Folgenden „ATT“ (Arms Trade Treaty)) ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten, und alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien. Ziel des ATT ist es, die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung zu verhüten.

(2)

Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Menschen schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (im Folgenden „Strategie“) angenommen. Das Hauptziel dieser Strategie ist die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms aus dem Jahr 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten. In der Strategie heißt es, dass die EU weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern wird und dass sie auch weiterhin die Universalisierung und Umsetzung des ATT unterstützen wird. Ferner heißt es dort, dass die EU die Afrikanische Union und relevante regionale Wirtschaftsgemeinschaften weiterhin bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition unterstützen wird.

(3)

Im Januar 2017 wurde auf der 28. Ordentlichen Tagung der Versammlung der Afrikanischen Union der „Umfassende Fahrplan der Afrikanischen Union mit praktischen Schritten, mit denen die Waffen in Afrika bis zum Jahr 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen“ („African Union Master Roadmap of Practical Steps to Silence the Guns in Africa by Year 2020“) verabschiedet, mit dem die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union dazu verpflichtet werden, im Einklang mit dem ATT den illegalen Zustrom und die illegale Verbreitung unerlaubter Waffen einzudämmen, Rebellen bzw. Aufständischen den Zugang zu Waffen zu verwehren und die Verbindungen zu Lieferanten und Empfängern von unerlaubten Waffen zu unterbinden, auch durch die Verhängung von Verboten.

(4)

Der Rat trat in seinen Schlussfolgerungen zu vom 18. Juli 2016 dafür ein, dass ein regelmäßiger und substanzieller Dialog der EU mit China eingerichtet wird, um in Absprache mit den Mitgliedstaaten nach mehr Gemeinsamkeiten in Bezug auf Abrüstung, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, Migration und Cybersicherheit zu suchen.

(5)

Am 30. Juni 2018 hat die dritte Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen ein Abschlussdokument angenommen, in dem die Staaten ihre Zusage zur Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen erneuern. Ferner bekräftigen die Staaten ihre Bereitschaft, die internationale Zusammenarbeit fortzusetzen und die regionale Zusammenarbeit durch die Verbesserung von Koordinierung, Konsultation, Informationsaustausch und operativer Zusammenarbeit unter Einbeziehung der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen sowie der für die Strafverfolgung, Grenzkontrollen und Aus- und Einfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden zu verstärken. Die Staaten verpflichten sich zudem zum Austausch und — im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen und Sicherheitsanforderungen — zur Umsetzung der Erfahrungen, gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Ein- und Durchfuhrkontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich Zertifizierungsverfahren und Endverbleibsbescheinigungen.

(6)

In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird bekräftigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unerlässlich für die Verwirklichung zahlreicher Nachhaltigkeitsziele der Agenda ist, zu denen unter anderem die Ziele in Bezug auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen, Armutsbekämpfung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Geschlechtergleichstellung und sichere Städte zählen. Mit der Zielvorgabe 16.4 der Ziele für nachhaltige Entwicklung haben sich die Staaten verpflichtet, die illegalen Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern.

(7)

Der Rat hat am 27. Februar 2012 den Beschluss 2012/121/GASP (1) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle angenommen. Saferworld hat dieses Projekt erfolgreich durchgeführt, es sind jedoch weitere Anstrengungen in diesem Bereich erforderlich, um die in diesem Beschluss festgelegten Ziele zu erreichen.

(8)

Seit 2008 hat der Rat elf Beschlüsse zur Unterstützung der Outreach-Maßnahmen für eine verantwortungsvolle Waffenausfuhrkontrolle im Einklang mit dem ATT und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2) erlassen, aber die Interaktion mit China in diesem Bereich war begrenzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Mit diesem Beschluss soll ein Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika geleistet werden.

(2)   Gemäß Absatz 1 unterstützt die Union daher folgende Ziele:

a)

Sensibilisierung der Interessenträger in Afrika, China und der Union für die Frage, wie der unerlaubte Strom von Waffen, insbesondere Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und deren Munition, an unbefugte Akteure erheblich zur Verschärfung von Unsicherheit und Gewalt in verschiedenen Teilen Afrikas beiträgt und dadurch den sozialen Zusammenhalt, die öffentliche Sicherheit, die sozioökonomische Entwicklung und das wirksame Funktionieren der staatlichen Institutionen untergräbt;

b)

Förderung der Rechenschaftspflicht und Verantwortung im Hinblick auf den legalen Waffenhandel, indem den Interessenträgern in Afrika, China und der Union aufgezeigt wird, wie wirksame Waffenausfuhrkontrollen zur Minderung des Risikos einer Umlenkung von Waffen auf den illegalen Markt beitragen können.

(3)   Zur Erreichung dieser Ziele wird mit diesem Beschluss die Einsetzung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen nichtstaatlichen Sachverständigenarbeitsgruppe Afrika-China-Europa für konventionelle Rüstungskontrolle (im Folgenden „EWG“ (Expert Working Group)) unterstützt, deren Hauptaufgaben darin bestehen werden, die politischen Kreise in Afrika, China und der Union zu sensibilisieren und ihr Engagement zu fördern sowie sie zum Handeln zu bewegen und die regionale und internationale Zusammenarbeit zu stärken, um die Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika zu verhindern.

(4)   Es wird erwartet, dass dieser Beschluss zu folgenden Ergebnissen führt:

a)

besseres Verständnis der Auswirkungen der Umlenkung von Waffen und ihres Missbrauchs in Afrika durch gemeinsame Forschung und handlungsorientierte Analysen von Forschern und Wissenschaftlern aus Afrika, China und der Union, mit Empfehlungen für spezifische Projekte, die von China unterstützt werden;

b)

stärkeres Bewusstsein der Interessenträger in Afrika, China und der Union in der Frage, welche Rolle eine wirksame Waffenausfuhrkontrolle im Hinblick darauf spielt, das Risiko einer Umlenkung unerlaubter Waffen und Munition und deren negativen Auswirkungen zu verringern;

c)

größerer Beitrag Chinas zu einschlägigen internationalen und regionalen Initiativen, einschließlich der Initiative der Afrikanischen Union, mit der die Waffen in Afrika bis 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen, und der Umsetzung des ATT;

d)

Berücksichtigung der Kontrolle von Kleinwaffen im Dialog im Rahmen gemäß der Agenda des China-Afrika-Kooperationsforums (FOCAC);

e)

Einsetzung neuer Gremien, in denen Sachverständige der Regierungen, der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und der Wissenschaft aus Afrika, China und der Union zusammenkommen und die einen Beitrag zum strategischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und China leisten werden.

(5)   Direkt Begünstigte der Projektmaßnahmen werden etwa 500 Akteure der Politiknetzwerke in Afrika, China und der Union sein, zu denen unter anderem Nichtregierungsorganisationen, Reflexionsgruppen, Industrievertreter, für die Kontrolle konventioneller Waffen zuständige Regierungsbeamte sowie Parlamentarier gehören. Indirekt Begünstigte werden die Bevölkerung, Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen in Afrika sein, auf die die Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition auf dem Kontinent negative Auswirkungen hat.

(6)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Nichtregierungsorganisation Saferworld.

(3)   Saferworld nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit Saferworld.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 994 007 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie das erforderliche Finanzierungsabkommen mit Saferworld. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass Saferworld zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger vierteljährlicher Berichte von Saferworld über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Abkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Beschluss 2012/121/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle (ABl. L 54 vom 28.2.2012, S. 8).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ANHANG

DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT AFRIKA-CHINA-EUROPA ZUR VERHINDERUNG DER UMLENKUNG VON WAFFEN UND MUNITION IN AFRIKA

1.   Beschreibung des Projekts und der Projektmaßnahmen

Das Projekt besteht aus zwei Hauptphasen, die in den Abschnitten 1.1 über die Einsetzung einer EWG und 1.2 über die Einbindung der Interessenträger in Afrika, China und der Union im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika zusammengefasst sind.

1.1   Phase 1: Einsetzung und Weiterentwicklung einer gemeinsamen nichtstaatlichen Sachverständigenarbeitsgruppe Afrika-China-Europa zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika.

1.1.1.   Ziele

Einsetzung einer gemeinsamen nichtstaatlichen Sachverständigenarbeitsgruppe Afrika-China-Europa (im Folgenden „EWG“ (Expert Working Group)), die sich aus regierungsunabhängigen Sachverständigen aus Afrika, China und der Union zusammensetzt, die sich um die Einbindung der Interessenträger in Afrika, China und der Union bemühen und den trilateralen Dialog sowie die trilaterale Zusammenarbeit zur Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika stärken werden, um

a)

die sicherheitsbezogenen, sozioökonomischen und humanitären Kosten der Umlenkung von Waffen —insbesondere von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition — in Afrika zu veranschaulichen und zu demonstrieren, wie eine bessere Kontrolle von Waffentransfers, auch auf der Angebotsseite, dazu beitragen kann, das Risiko einer Umlenkung von Waffen in die Hände unbefugter Akteure zu verringern;

b)

einen Beitrag zum strategischen Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und China zu leisten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Rüstungskontrolle in Afrika;

c)

Informationen, Ideen, Fachwissen und Forschungsergebnisse unter ihren Mitgliedern auszutauschen und die Wirksamkeit der derzeitigen Strategien und Initiativen zu bewerten;

d)

sich aktiv an staatliche Akteure zu wenden und ihnen Empfehlungen zu geben. Beamte aus Afrika, China, der Union und den Mitgliedstaaten sollen aufgefordert werden, die Arbeit der EWG zu beobachten und dazu beizutragen.

1.1.2.   Maßnahmen

Zu den Projektmaßnahmen, die bei der Durchführung der unter Phase 1 genannten Aufgaben unterstützt werden sollen, gehören u. a.

a)

Entwurf und Entwicklung — durch Saferworld — eines Ansatzes für die Interaktion mit Schlüsselpartnern und Interessenträgern in Regierungen, Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Hochschulen und multilateralen Einrichtungen sowie mit regionalen und lokalen Akteuren, die für den Erfolg und die Nachhaltigkeit des Projekts von entscheidender Bedeutung sein werden;

b)

aufbauend auf den Ergebnissen eines früheren Unionsprojekts, das im Rahmen des Beschlusses 2012/121/GASP unterstützt wurde: i) Organisation von bis zu 20 Vorbereitungs- und Folgetagungen in Afrika, China und Europa zur stärkeren Sensibilisierung für das Projekt, einschließlich Struktur und Zeitplan, und Sicherstellung der Unterstützung durch die zuständigen Behörden; ii) Ermittlung der wichtigsten Sachverständigen in Afrika, China und der Union, die an der EWG mitwirken werden; iii) Ausarbeitung detaillierter Arbeitspläne für die Einsetzung und Arbeitsfähigkeit der EWG; iv) Einsetzung eines Projektkoordinierungsteams; v) Abgrenzung und Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Teams; ferner vi) Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Projektmaßnahmen;

c)

Schaffung der EWG zur Unterstützung des trilateralen Dialogs und der trilateralen Zusammenarbeit. Die EWG wird voraussichtlich aus neun Sachverständigen für die Kontrolle von Kleinwaffen aus Afrika, China und Europa zusammengesetzt sein, die aus Reflexionsgruppen, Forschungszentren und Hochschulen stammen und aufgrund ihrer Interessen, ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeit, sich an dem Projekt zu beteiligen, ausgewählt werden;

d)

Einrichtung einer Website der EWG, die als Online-Plattform für die öffentliche Schnittstelle der EWG dienen wird;

e)

Abhaltung von drei Sitzungen der EWG (jeweils eine in Afrika, in China und in Europa), um die Interaktion und die Übernahme von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedern der EWG und Beamten aus Afrika, China, der Union und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen sowie Leitlinien für die Durchführung von Sensibilisierungs- und Forschungsmaßnahmen bereitzustellen.

1.1.3.   Ergebnisse

Die EWG wird das Fundament für den durch diesen Beschluss geförderten Dialog bilden, wobei sie eine zentrale Rolle bei der Zusammenführung von Sachverständigen für die Kontrolle von Kleinwaffen aus Afrika, China und Europa übernimmt, dazu beiträgt, die Kluft zwischen Forschung und Politik zu überbrücken, und sicherstellt, dass die Ergebnisse des Projekts effektiv an die Regierungen in Afrika, China und Europa sowie an die Institutionen der Union weitergegeben werden.

1.2.   Phase 2: Einbindung der staatlichen Akteure in Afrika, China und der Union im Hinblick auf die Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika sowie die Bekämpfung ihres illegalen Besitzes, Transfers und Einsatzes

1.2.1.   Ziele

a)

Einschränkung der Umlenkung von Waffen und Munition auf dem afrikanischen Kontinent und damit Verringerung der Bedrohungen für die menschliche Sicherheit sowie Beitrag zu einem friedlichen und sicheren Umfeld für die afrikanischen Bürger und Förderung der Entwicklung;

b)

Unterstützung der afrikanischen Staaten bei der Umsetzung des Umfassenden Fahrplans der Afrikanischen Union mit praktischen Schritten, mit denen die Waffen in Afrika bis zum Jahr 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen, und der einschlägigen Strategien der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften;

c)

Förderung von Synergien mit der Durchführung anderer einschlägiger internationaler und regionaler Initiativen einschließlich des ATT, des VN-Aktionsprogramms zu SALW und des VN-Feuerwaffen-Protokolls;

d)

Koordinierung und Erzielung von Synergieeffekten mit einschlägigen von der Union unterstützten Initiativen in Afrika, einschließlich der durch die Beschlüsse (GASP) 2018/299 (1) und (GASP) 2018/101 (2) des Rates unterstützten Outreach-Projekte der EU im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle und des ATT und des durch den Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates (3) unterstützten und von der Organisation Conflict Armament Research Ltd. (CAR) durchgeführten iTrace-Projekts;

e)

Beitrag zu dem derzeit in China laufenden mehrjährigen Prozess der rechtlichen Überprüfung, der zur Annahme eines neuen Ausfuhrkontrollgesetzes führen wird;

f)

Unterstützung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen auf lokaler Ebene durch Einbindung der Menschen vor Ort und Schaffung von Möglichkeiten dafür, dass sie sich äußern und Wege aufzeigen können, wie sich die menschlichen Kosten unerlaubter Waffen und Munition verringern lassen;

g)

Unterstützung gemeinsamer Forschung und maßnahmenorientierter Analysen von Sachverständigen aus Afrika, China und der Union zu den Problemen im Zusammenhang mit der Umlenkung und dem Missbrauch von Waffen und Munition in Afrika, mit Empfehlungen für spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, die Bedrohungen im Zusammenhang mit unerlaubten Waffen und unerlaubter Munition anzugehen und zu verringern. Diese spezifischen Maßnahmen können sich — unter anderem — auf Folgendes erstrecken: Ausfuhrkontrolle; sichere Verwahrung von Waffen und Munition; Vernichtung überschüssiger Waffen und Munition; Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung, auch in Zusammenarbeit mit Missionen der Vereinten Nationen, die mit der Ermittlung und Rückverfolgung unerlaubter Waffen betraut sind; Überwachung und Durchsetzung von Waffenembargos; ferner Austausch operativer Informationen, um die Netze von Waffenhändlern zu zerschlagen.

1.2.2.   Projektmaßnahmen

Zu den Projektmaßnahmen, die bei der Durchführung der unter Phase 2 genannten Aufgaben unterstützt werden sollen, gehören u. a.

a)

zwei Seminare (jeweils eines in Afrika und in China) zum Thema „Förderung der Rechenschaftspflicht und der Verantwortung in Bezug auf den Waffenhandel und die Verhinderung der Umlenkung von Waffen und Munition an unbefugte und destabilisierende Akteure in Afrika“ unter der Federführung der EWG, deren Mitglieder Saferworld unterstützen und auch an den Veranstaltungen teilnehmen werden;

b)

Erstellung und Verbreitung eines Themenpapiers zur „Bekämpfung der Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition in Afrika: Empfehlungen an das FOCAC“ im Vorfeld des FOCAC-Gipfeltreffens im Jahr 2021;

c)

Erstellung und Verbreitung eines Themenpapiers in englischer und chinesischer Sprache zum Thema „Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition in Afrika: Was können Lieferanten-Staaten tun, um die Gefahr einer Umlenkung zu verringern?“;

d)

drei zehntägige Studienbesuche der EWG in drei ausgewählten afrikanischen Ländern zur Auseinandersetzung mit Fragen im Zusammenhang mit der Verbreitung und unkontrollierten Verschiebung unerlaubter Waffen und Munition (einschließlich der Komplexität der Umlenkungsprozesse, die von genehmigten Transfers oder dem genehmigten Besitz ausgehen, und problematischer grenzüberschreitender Phänomene, wie z. B. Rinderdiebstahl, die durch die Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition gefördert werden);

e)

Erstellung von drei Forschungspapieren (in chinesischer, englischer und französischer Sprache) durch die EWG über die Feldforschung, mit Empfehlungen zu praktischen Maßnahmen, die zur Bekämpfung unerlaubter Waffen und Munition erforderlich sind, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Rolle der Waffenlieferanten in Afrika, China und der Union bei der Verringerung der Gefahr einer Umlenkung gelegt wird;

f)

etwa 20 bilaterale Treffen mit Beamten aus Afrika, China und den Mitgliedstaaten, um die Empfehlungen der EWG auszutauschen und wirksam zu kommunizieren, sowie für kooperative Projekte auf offizieller Ebene zu sensibilisieren und diesen mehr politische Zugkraft zu verleihen;

g)

Erstellung und Verbreitung eines Forschungsberichts (in chinesischer, englischer und französischer Sprache) über die Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition in Afrika, in dem die Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen bewertet wird und der Empfehlungen für realisierbare Projekte enthalten wird, die dazu beitragen werden, besser gegen unerlaubte Waffen und Munition vorzugehen und so ihre schädlichen Auswirkungen zu verringern und einen Beitrag zu mehr Frieden und Sicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu leisten. Der Bericht wird einen besonderen Schwerpunkt auf die Rolle der Waffenlieferanten in Afrika, China und der Union im Hinblick auf die Verringerung der Gefahr einer Umlenkung von Waffen in Afrika legen;

h)

Abhaltung eines Abschlussseminars in China, um die sich aus der Forschung und dem Dialog ergebenden Empfehlungen zu kommunizieren und die Vorteile der Zusammenarbeit zwischen Afrika, China, der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen aufzuzeigen, sowie Einrichtung von Verfahren zur Aufrechterhaltung des Dialogs in der Zukunft.

1.2.3.   Ergebnisse

Stärkeres Bewusstsein, umfangreichere Kenntnisse und mehr Verständnis von 500 politischen Akteuren in Afrika, China und der Union, einschließlich der für Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen zuständigen Beamten, Wissenschaftler, Parlamentarier, Nichtregierungsorganisationen, Industrievertreter und Journalisten, in Bezug auf die Faktoren, die zu der breiten Verfügbarkeit unerlaubter Waffen und Munition in Afrika beitragen, die wichtigsten Fragen und Auswirkungen vor Ort sowie die Rolle und Verantwortung von Waffenlieferanten-Staaten bei der Verringerung der Gefahr einer Umlenkung bei der Verbringung von Waffen;

Verbesserung des Dialogs, der Interaktion und der Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Umlenkung von Waffen und Munition zwischen 60 Beamten und Akteuren der Zivilgesellschaft aus Afrika, China, der Union und den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Festlegung von Bereichen für die praktische Zusammenarbeit zwischen Afrika, China und der Union, was dazu beitragen wird, die Umlenkung von Waffen und Munition in Afrika zu verringern;

Verringerung der Zahl der Fälle, in denen Waffen und Munition an unbefugte und destabilisierende Akteure in Afrika umgelenkt werden;

Unterstützung der Umsetzung des Umfassenden Fahrplans der Afrikanischen Union mit praktischen Schritten, mit denen die Waffen in Afrika bis zum Jahr 2020 zum Schweigen gebracht werden sollen, und des VN-Aktionsprogramms zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW;

stärkere Angleichung der nationalen Normen und Vorschriften in Afrika und China an internationale Standards für die Waffenausfuhrkontrolle, wie z. B. den ATT, um das Risiko einer Umlenkung beim Handel mit Waffen zu verringern;

neuerliche Aufnahme der Rüstungskontrolle in die Agenda des FOCAC als wichtiger Ausgangspunkt für die Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen Afrika und China zur Verhütung der Umlenkung von Waffen an unbefugte und destabilisierende Akteure in Afrika;

Erstellung eines Korpus von faktengestützten Analysen zu dem Problem der unerlaubten Waffen und unerlaubter Munition in Afrika, gestützt auf gemeinsame Feldforschung von Sachverständigen aus Afrika, China und der Union, die zu einem umfassenderen Verständnis der Umlenkung und Weitergabe von Waffen an unbefugte und destabilisierende Akteure in Afrika beitragen und eine stärkere gemeinsame Grundlage für eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen Afrika, China und der Union zur Lösung des Problems bieten werden;

Ermittlung praktischer Mittel zur Bewältigung der mit der Verbreitung unerlaubter Waffen und Munition verbundenen Bedrohungen und Handeln im Hinblick auf die Notwendigkeit kollektiver und kooperativer internationaler Reaktionen, im Einklang mit den wichtigsten internationalen und regionalen Verpflichtungen und politischen Initiativen wie dem VN-Aktionsprogramm zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW, dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, dem Vertrag über den Waffenhandel, der Strategie der Afrikanischen Union zur Eindämmung der unerlaubten Verbreitung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen und des unerlaubten Handels damit, der strategischen Agenda 2020 für die Zusammenarbeit EU-China, der EU-Strategie für China und der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition sowie den einschlägigen Strategien und Aktionsplänen der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften;

Ausbau der Kapazitäten der nationalen Behörden und regionalen Organisationen in Afrika zur Ermittlung des spezifischen Bedarfs an technischer Hilfe und zur Ermittlung geeigneter Plattformen in ihrem Dialog mit China und der EU, um Ressourcen zur Deckung dieses Bedarfs zu kanalisieren.

2.   Teilnehmer und Veranstaltungsorte für Seminare/Workshops und für Veranstaltungen zum Projektstart und Projektabschluss

Sofern im Text dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, wird Saferworld potenzielle Teilnehmer und Veranstaltungsorte für Seminare und andere im Rahmen des Projekts geplante Veranstaltungen vorschlagen, die dann vom Hohen Vertreter in Absprache mit den zuständigen Ratsgremien gebilligt werden.

3.   Geschlechtergleichstellung

Saferworld wird die Geschlechtergleichstellung in den Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Projekts durchgängig berücksichtigen, sodass Frauen und Männer gleichberechtigt Einfluss nehmen, sich an dem Projekt beteiligen und daraus Nutzen ziehen. Saferworld wird die Projektpartner nach Möglichkeit dazu ermutigen, gemischtgeschlechtliche Delegationen zur Teilnahme an Projektmaßnahmen zu entsenden, und dafür sorgen, dass die geschlechtsspezifischen Auswirkungen unerlaubter Waffen und Munition bei allen Seminaren und Studienbesuchen berücksichtigt werden.

4.   Partner

Es ist vorgesehen, dass die Hauptprojektpartner der chinesische Verband für Rüstungskontrolle und Abrüstung und das Sicherheitsforschungs- und -informationszentrum (Kenia) sein werden.

5.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt setzt sich aus je einem Vertreter des Hohen Vertreters, der Kommission und von Saferworld zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses alle 6 Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

6.   Berichterstattung

Saferworld wird alle sechs Monate ausführliche Berichte vorlegen, um die Fortschritte bei der Erzielung der Projektergebnisse zu überprüfen. Ferner wird Saferworld ausführliche Jahres- und Finanzberichte sowie innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Durchführungszeitraums einen Abschlussbericht vorlegen.

7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt, insbesondere durch Verwendung des Logos und des Konzepts für die graphische Aufmachung gemäß den Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union. Die Unionsdelegationen sollten in Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, um die politische Begleitung und die Öffentlichkeitswirksamkeit zu verbessern.


(1)  Beschluss (GASP) 2018/299 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 46).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern ('iTrace III') (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 20).


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/1299 DES RATES

vom 31. Juli 2019

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 hat der Rat die in den Anhängen II und IV des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft.

(3)

Der Eintrag bezüglich einer Person sollte aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/1333 gestrichen werden, und die Einträge bezüglich zwei Personen sollten aus Anhang IV jenes Beschlusses gestrichen werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)   ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.


ANHANG

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II („Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 8 Absatz 2“) wird der Eintrag 1 (betreffend ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed) aus der Liste in Abschnitt A (Personen) gestrichen.

2.

In Anhang IV („Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 2“) werden die Einträge 1 (betreffend ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed) und 14 (betreffend AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed) aus der Liste in Abschnitt A (Personen) gestrichen.


2.8.2019   

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L 204/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1300 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5496)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG ist für das Inverkehrbringen eines Produkts, das einen genetisch veränderten Organismus (GVO) oder eine Kombination von GVO enthält oder daraus besteht, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, bei der das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts angemeldet wurde.

(2)

Im Oktober 2013 hat die in Osaka, Japan, ansässige Firma Suntory Holdings Limited bei der zuständigen Behörde der Niederlande eine Anmeldung für das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2) eingereicht.

(3)

Die Anmeldung betrifft die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2.

(4)

Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige niederländische Behörde einen Bewertungsbericht erstellt, dem zufolge keine Gründe bestehen, aufgrund derer die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2) zu Zierzwecken verweigert werden sollte, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Der Bewertungsbericht wurde der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorgelegt, von denen einige Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. Ein Mitgliedstaat erhielt seine Einwände aufrecht.

(6)

In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2016 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) zu dem Schluss, dass es keinen wissenschaftlichen Grund für die Annahme gibt, dass sich die Einfuhr, der Vertrieb und der Einzelhandelsverkauf in der Union von Schnittblumen der Nelkensorte FLO-40685-2 zu Zierzwecken nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken wird (2). Die Behörde stellte ferner fest, dass der vom Inhaber der Zustimmung vorgelegte Überwachungsplan in Anbetracht der beabsichtigten Verwendung der Nelkensorte FLO-40685-2 annehmbar sei.

(7)

Die Prüfung der Stellungnahme der Behörde, bei der auch die vollständige Anmeldung, der Bewertungsbericht der zuständigen Behörde der Niederlande, die Einwände der Mitgliedstaaten und die als Reaktion auf die Einwände der Mitgliedstaaten vorgelegten zusätzlichen Informationen des Anmelders berücksichtigt wurden, ergibt keinen Grund zur Annahme, dass sich das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, im Rahmen der beabsichtigten Verwendung zu Zierzwecken schädlich auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt auswirken wird.

(8)

Der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, sollte für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(9)

Angesichts der Stellungnahme der Behörde ist es bei dem vorgesehenen Verwendungszweck nicht erforderlich, besondere Auflagen für die Handhabung oder Verpackung des Produkts und den Schutz bestimmter Ökosysteme, Umweltbereiche oder geografischer Gebiete festzulegen.

(10)

Die Kennzeichnung des Produkts sollte die Information enthalten, dass Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, weder für den menschlichen oder tierischen Verzehr noch für den Anbau verwendet werden dürfen.

(11)

Im Dezember 2016 wurde ein gemäß Anhang III B Buchstabe D Nummer 12 der Richtlinie 2001/18/EG vorgeschriebenes Nachweisverfahren für die genetisch veränderte Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, überprüft und getestet.

(12)

Der gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zustimmung

(1)   Die zuständige Behörde der Niederlande erteilt eine schriftliche Zustimmung zum Inverkehrbringen der in Artikel 2 definierten genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, die von der Firma Suntory Holdings Limited, Osaka (Japan), angemeldet wurde (Aktenzeichen C/NL/13/02).

(2)   Die Zustimmung wird schriftlich mitgeteilt und nennt ausdrücklich die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 und 4 sowie den spezifischen Erkennungsmarker gemäß Artikel 2 Absatz 3.

(3)   Die Zustimmung wird auf das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, als Produkt begrenzt.

(4)   Die Zustimmung umfasst Produkte, die durch vegetative Vermehrung der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, gewonnen werden.

(5)   Die Zustimmung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für zehn Jahre.

Artikel 2

Produkt

(1)   Bei dem genetisch veränderten Organismus, der in Verkehr gebracht werden soll, handelt es sich um eine Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L.) mit veränderter Blütenfarbe, die aus einer Zelllinie der Sorte Dianthus caryophyllus L. gewonnen wurde und mit Agrobacterium tumefaciens, Stamm AGL0, mithilfe des Transformationsvektors pCGP1991 die Linie FLO-40685-2 ergab.

Die genetisch veränderte Nelkensorte enthält die folgenden DNA-Sequenzen in drei Kassetten:

a)

Kassette 1

Das dfr-Gen der Petunie, das Dihydroflavonol-4-reduktase (DFR), ein Schlüsselenzym des Anthocyan-Biosynthesewegs, kodiert, einschließlich seines eigenen Promoters und Terminators.

b)

Kassette 2

Die Promotersequenz aus dem Chalkonsynthase-Gen des Löwenmäulchens, Flavonoid-3′5′-Hydroxylase (f3′5′h) aus cDNA von Viola hortensis, die F3′5′H, ein Schlüsselenzym des Anthocyan-Biosynthesewegs, kodiert und den Terminator des D8-Petuniengens, das ein putatives Phospholipid-Transferprotein kodiert.

Diese zwei Genkassetten wurden in das Pflanzengenom eingebaut, um die gewünschte Blütenfarbe zu erhalten.

c)

Kassette 3

Den 35S-Promoter aus dem Blumenkohlmosaikvirus, den nichttranslatierten 5′-Bereich des Petuniengens, welches das Bindungsprotein von Chlorophyll a/b kodiert, das von Nicotiana tabacum gewonnene Gen SuRB (als), das eine mutante Acetolactat-Synthase (ALS) kodiert, die Toleranz gegen Sulfonylharnstoff verleiht, einschließlich seines eigenen Terminators. Dieses Merkmal wurde als Marker zur Auswahl von Transformanden verwendet.

(2)   Die genetisch veränderte Nelkensorte enthält die Insertionen bzw. Teile davon an vier Orten:

Ort 1: eine T-DNA-Kopie mit allen drei Kassetten und eine unvollständige T-DNA-Kopie, die nur die f3′5′h-Kassette mit der rechten T-DNA-Borderregion enthält. Die beiden T-DNA-Kopien sind durch einen DNA-Bereich des Nelken-Genoms getrennt;

Ort 2: eine Insertion mit dem D8-Terminator und der rechten T-DNA-Borderregion;

Ort 3: eine vollständige und eine unvollständige Kopie der f3′5′h-Kassette, beide mit D8-Terminator-Sequenzen und Tail-to-Tail ausgerichteten rechten T-DNA-Borderregionen;

Ort 4: eine unvollständige Kopie der als-Kassette und der linken T-DNA-Borderregion.

(3)   Der spezifische Erkennungsmarker für die genetisch veränderte Nelkensorte lautet FLO-4Ø685-2.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Die genetisch veränderte Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, darf unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)

Die genetisch veränderte Nelkensorte darf nur zu Zierzwecken verwendet werden;

b)

der Anbau der genetisch veränderten Nelkensorte ist nicht zulässig;

c)

unbeschadet der Vertraulichkeitsauflagen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG ist das vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union validierte Verfahren zum Nachweis und zur Identifizierung der genetisch veränderten Nelkensorte, einschließlich der experimentellen Daten, mit denen die Spezifität des Verfahrens belegt wird, unter der Adresse http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/valid-2001-18.htm öffentlich zugänglich;

d)

unbeschadet der Vertraulichkeitsauflagen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG stellt der Inhaber der Zustimmung den zuständigen Behörden und Aufsichtsämtern der Mitgliedstaaten sowie den Kontrolllaboratorien der Union auf deren Verlangen positive und negative Kontrollproben des Produkts oder seines genetischen Materials bzw. Referenzmaterials zur Verfügung;

e)

auf einem Etikett oder — bei nicht vorverpackten Produkten — in einem Begleitdokument zu der genetisch veränderten Nelkensorte steht der Hinweis: „Dieses Produkt ist ein genetisch veränderter Organismus“ oder „Dieses Produkt ist eine genetisch veränderte Nelke“ sowie der Hinweis „Weder für den menschlichen oder tierischen Verzehr noch für den Anbau“.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung stellt der Inhaber der Zustimmung sicher, dass der der Anmeldung beigefügte Überwachungsplan, der einen allgemeinen Plan zur Feststellung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aus der Handhabung oder Verwendung der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie FLO-40685-2, beinhaltet, vorgelegt und umgesetzt wird.

Der Überwachungsplan ist abrufbar unter [Link: im Internet veröffentlichter Plan].

(2)   Der Inhaber der Zustimmung unterrichtet die Beteiligten und Anwender unmittelbar über die Sicherheit und die allgemeinen Merkmale der genetisch veränderten Nelkensorte sowie über die Überwachungsbedingungen und das geeignete Management im Falle einer unbeabsichtigten Vermehrung.

(3)   Der Inhaber der Zustimmung legt der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Überwachungsergebnisse vor.

(4)   Der Inhaber der Zustimmung muss gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen können:

a)

Von den bestehenden Überwachungsnetzen, einschließlich der nationalen Netze für botanische Erhebungen und der Pflanzenschutzdienste, die in dem mit der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplan genannt werden, werden die für die Überwachung der genetisch veränderten Nelkensorte notwendigen Daten erhoben, und

b)

die unter Buchstabe a genannten Überwachungsnetze sind bereit, dem Inhaber der Zustimmung diese Daten vor Ablauf der Frist für die Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2016. Scientific opinion on a Part C notification (reference C/NL/13/02) from Suntory Holdings Limited for the import, distribution and retailing of carnation FLO-40685-2 cut flowers with modified petal colour for ornamental use. EFSA Journal 2016;14(4):4431, 18 S. doi: 10.2903/j.efsa.2016.4431.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).


2.8.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1301 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU bezüglich der Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5499)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln genehmigt, die aus solchen genetisch veränderten Organismen hergestellt werden.

(2)

Zuvor war mit der Entscheidung 2007/232/EG der Kommission (3) dem Inverkehrbringen von Futtermitteln zugestimmt worden, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen. Diese Zustimmung umfasste auch Produkte, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen und für andere Zwecke als zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, außer zum Anbau, eingesetzt werden.

(3)

Am 20. Mai 2016 stellte die Bayer CropScience AG bei der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen der unter die Entscheidung 2007/232/EG fallenden Produkte.

(4)

Am 28. November 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (4) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung keine Anhaltspunkte für neue Gefahren, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2005 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 ändern würden (5).

(5)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Genehmigung für das Inverkehrbringen der unter die Entscheidung 2007/232/EG fallenden Erzeugnisse erneuert werden.

(8)

Am 30. November 2017 ersuchte der Antragsteller Bayer CropScience die Kommission, die Verwendungszwecke von Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3, die unter den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung fallen, und die Verwendungszwecke dieser Rapssorten, die unter den Durchführungsbeschluss 2013/327/EU fallen, in einer einzigen Genehmigung zusammenzufassen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 teilte die Kommission dem Antragsteller mit, dass die Zusammenfassung durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU auf die unter den Verlängerungsantrag vom 20. Mai 2016 fallenden Erzeugnisse vorgenommen würde. Der Antragsteller wurde daher hingewiesen, dass die unter den Verlängerungsantrag fallenden Erzeugnisse infolge der Zusammenfassung den Zulassungsbedingungen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/327/EU unterliegen würden.

(9)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag des Antragstellers zugunsten einer Vereinfachung gerechtfertigt ist. Folglich sollte der Durchführungsbeschluss 2013/327/EU geändert werden, um seinen Geltungsbereich auf die Erzeugnisse auszuweiten, die derzeit durch die Entscheidung 2007/232/EG abgedeckt sind.

(10)

Mit Schreiben vom 1. August 2018 ersuchte die Bayer CropScience AG die Kommission, ihre Rechte und Pflichten bezüglich aller Zulassungen auf die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC zu übertragen. Mit Schreiben vom 6. August 2018 bestätigte die BASF SE die Einigung auf diese Übertragung im Namen der BASF Agricultural Solutions Seed US LLC. Diese Übertragung umfasst die Entscheidung 2007/232/EG und den Durchführungsbeschluss 2013/327/EU.

(11)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (6) wurde Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(12)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder aus ihnen bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(13)

Es ist nicht erforderlich, den im Durchführungsbeschluss 2013/327/EU festgelegten Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen zu ändern, da er im Wesentlichen mit dem deckungsgleich ist, der von der Behörde im Rahmen des Erneuerungsantrags geprüft wurde.

(14)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(15)

Die Entscheidung 2007/232/EG sollte aufgehoben werden.

(16)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(17)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

1.   Der Durchführungsbeschluss 2013/327/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

c)

ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.“

3.

In Artikel 3 wird ein neuer Absatz 2 angefügt:

„Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 2 ausgewiesenen genetisch veränderten Rapssorten enthalten oder aus ihnen bestehen.“

4.

Folgender Artikel 3a wird angefügt:

„Artikel 3a

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewendet.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, Vereinigte Staaten, vertreten durch die BASF SE, Deutschland.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist an die BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland, gerichtet.“

2.   Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Adresse

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch die BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.“

2.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

2.

Futtermittel, die ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden;

3.

ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der in den Anträgen beschriebene genetisch veränderte ACS-BNØØ5-8-, ACS-BNØØ3-6- und ACS-BNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6-Raps exprimiert das Protein Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT), das die Toleranz gegen den Herbizidwirkstoff Glufosinat-Ammonium und die Proteine Barnase (ACS-BNØØ5-8) und Barstar (ACS-BNØØ3-6) zur Erzeugung männlicher Sterilität und als Fertilitätsrestorer überträgt.“

3.

Unter Buchstabe c wird ein zweiter Absatz angefügt:

„Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die unter Buchstabe b ausgewiesene genetisch veränderte Rapssorten enthalten oder aus ihnen bestehen.“

Artikel 2

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/232/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Adressat

Dieser Beschluss ist an die BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission vom 25. Juni 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 57).

(3)  Entscheidung 2007/232/EG der Kommission vom 26. März 2007 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter, gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranter Ölrapsprodukte (Brassica napus L. Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 20).

(4)  GVO-Gremium der EFSA, 2017. Scientific opinion on the assessment of genetically modified oilseed rape MS8, RF3 and MS8 x RF3 for renewal of authorisation under regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-004). EFSA Journal 2017; 15(11):5067.

(5)  EFSA, 2005. Opinion of the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms on a request from the Commission related to the application (Reference C/BE/96/01) for the placing on the market of glufosinate-tolerant hybrid oilseed rape Ms8 × Rf3, derived from genetically modified parental lines (Ms8, Rf3), for import and processing for feed and industrial uses, under Part C of Directive 2001/18/EC from Bayer CropScience. EFSA Journal 2005; 3(10):281, S. 23.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1302 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5501)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Februar 2011 stellte die Bayer CropScience AG (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der zuständigen nationalen Behörde der Niederlande gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 und die Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 und die Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Mit Schreiben vom 20. April 2011 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass aufgrund der Reproduktionsmerkmale von Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 die Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 aus dem Antrag entfernt werden sollte, um sie getrennt zu bewerten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 übermittelte der Antragsteller der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine aktualisierte Fassung des Antrags, wodurch der Geltungsbereich des Antrags auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, beschränkt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(4)

Am 20. April 2018 gab die Behörde gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 im Rahmen des Anwendungsbereichs des Antrags genauso sicher ist und genauso nährstoffreich sein sollte wie das vergleichbare nicht genetisch veränderte Erzeugnis.

(5)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen werden.

(8)

Mit Schreiben vom 1. August 2018 hat die Bayer CropScience AG die Kommission ersucht, die Rechte und Pflichten der Bayer CropScience AG in Bezug auf alle Zulassungen und anhängige Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Erzeugnisse auf die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC zu übertragen. Mit Schreiben vom 6. August 2018 bestätigte die BASF SE im Namen der BASF Agricultural Solutions Seed US LLC die Zustimmung zu dieser Übertragung.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) sollte genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(10)

Nach der Stellungnahme der Behörde dürften für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten oder aus ihr bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(11)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung vorgelegt werden.

(12)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine besonderen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder besondere Bedingungen oder Einschränkungen für Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(13)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(14)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(15)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum) GHB614 × LLCotton25 × MON 15985, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 × MON-15985-7 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

(2)   Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 ausgewiesene genetisch veränderte Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Baumwolle wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch BASF SE, Deutschland.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Scientific opinion on the assessment of genetically modified cotton GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-NL-2011-94). EFSA Journal 2018;16(4):5213, 27 S. doi: 10.2903/j.efsa.2018.5213.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

3.

Erzeugnisse, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Die im Antrag beschriebene genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 exprimiert das 2mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht, das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht, sowie das Cry1Ac- und das Cry1Ab2-Protein, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren. Darüber hinaus wurden das uidA-Gen, das für das GUS-Protein codiert, das nptII-Gen, das Kanamycin- und Neomycin-Resistenz verleiht, sowie das aadA-Gen' das Spectinomycin- und Streptomycin-Resistenz verleiht, bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Baumwolle“ festgelegt.

2.

Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten oder aus ihr bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

1.

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Erkennungsverfahren für Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Baumwollsorten BCS-GHØØ2-5, ACS-GHØØ1-3 und MON-15985-7 validierten. Die Nachweisverfahren wurden an aus Blättern von BCS-GHØØ2-5, ACS-GHØØ1-3 und MON-15985-7-Baumwolle extrahierter genomischer DNA validiert.

2.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

3.

Referenzmaterial: AOCS 1108-A5 (für BCS-GHØØ2-5), AOCS 0306-E2 (für ACS-GHØØ1-3) und AOCS 0804-D (MON-15985-7) erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 × MON-15985-7

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich

Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1303 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5493)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. April 2011 stellte Syngenta Crop Protection AG über das verbundene Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA bei der zuständigen nationalen Behörde Deutschlands gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte 5307 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 5307 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer den Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 5. Mai 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (3) eine Stellungnahme ab. Aufgrund einer unzureichenden 28-tägigen Toxizitätsstudie zum Protein eCry3.1Ab konnte die Behörde keine Gesamtschlussfolgerung zu Mais 5307 ziehen.

(4)

Am 8. Dezember 2016 legte der Antragsteller eine neue 28-tägige Toxizitätsstudie zum Protein eCry3.1Ab vor.

(5)

Am 11. April 2018 veröffentlichte die Behörde eine Erklärung (4), in der sie ihre wissenschaftliche Stellungnahme unter Bezugnahme auf die zusätzliche Toxizitätsstudie ergänzte. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass Mais der Sorte 5307 im Rahmen des Anwendungsbereichs des Antrags und gemäß der Bewertung in der ursprünglichen Stellungnahme und der ergänzenden Toxizitätsstudie genauso sicher und nährstoffreich wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis ist.

(6)

In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(7)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entsprach.

(8)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 5307 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungszwecke zugelassen werden.

(9)

Genetisch verändertem Mais der Sorte 5307 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(10)

Nach der Stellungnahme der Behörde dürften für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte 5307 enthalten oder aus ihnen bestehen, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(11)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung Jahresberichte vorlegen.

(12)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder für die Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, sowie zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(13)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(14)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(15)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte 5307 wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-Ø53Ø7-1 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Verwendungen, außer den Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von SYN-Ø53Ø7-1-Mais wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Wissenschaftliche Stellungnahme (EFSA-GMO-DE-2011-95) zum Antrag von Syngenta Crop Protection AG auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte 5307 zur Verwendung in Lebensmitteln und Futtermitteln, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. EFSA Journal 2015;13(5):4083, 29 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2015.4083

(4)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Ergänzende Erklärung zu der wissenschaftlichen Stellungnahme (EFSA-GMO-DE-2011-95) zum Antrag von Syngenta Crop Protection AG auf das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte 5307 zur Verwendung in Lebensmitteln und Futtermitteln, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. EFSA Journal 2018;16(4):5233, 9 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5233

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Syngenta Crop Protection (AG)

Anschrift

:

Schwarzwaldallee 215, 4058 Basel, Schweiz

vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

3.

Erzeugnisse, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere als die unter Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer den Anbau.

Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte SYN-Ø53Ø7-1-Mais exprimiert das Protein eCry3.1Ab, das Resistenz gegenüber bestimmten Coleoptera-Schädlingen bewirkt, und das Protein PMI, das als Selektionsmarker benutzt wurde.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die SYN-Ø53Ø7-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren:

1.

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis von genetisch verändertem SYN-Ø53Ø7-1-Mais

2.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter

http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

3.

Referenzmaterial: AOCS 0411-C und AOCS 0411-D erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter http://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

SYN-Ø53Ø7-1

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Entfällt

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Entfällt

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Registers genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1304 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 (DP-ØØ4114-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5491)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. November 2014 stellte Pioneer Overseas Corporation im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc., Vereinigte Staaten, bei der zuständigen niederländischen Behörde einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden. Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(3)

Am 24. Mai 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte 4114 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das (die) nicht genetisch veränderte(n) Vergleichsprodukt(e) und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten.

(4)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(7)

Genetisch verändertem Mais der Sorte 4114 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(8)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten oder aus ihm bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung jährliche Berichte vorlegen.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte 4114, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten oder aus ihm bestehen.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Maissorte 4114 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Pioneer Hi-Bred International, Inc., Vereinigte Staaten, vertreten durch Pioneer Overseas Corporation, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize 4114 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014-123). EFSA Journal 2018; 16(5):5280, 25 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5280

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Pioneer Hi-Bred International, Inc.

Anschrift

:

7100 NW 62nd Avenue, P.O. Box 1014, Johnston, IA 50131-1014, Vereinigte Staaten von Amerika

vertreten durch: Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts, 44, 1040 Brüssel, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Genetisch veränderter Mais der Sorte 4114 exprimiert die Proteine Cry1F (verkürzte Form), Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera- und Coleoptera-Schädlinge gewähren, sowie das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 4114 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis von genetisch verändertem DP-ØØ4114-3-Mais

(2)

validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: ERM®-BF439, erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

DP-ØØ4114-3

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Registers genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1305 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sowie der Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5502)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. August 2010 stellte Syngenta Crop Protection AG über das verbundene Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA bei der zuständigen deutschen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 30. Juli 2013 erweiterte Syngenta den Geltungsbereich des Antrags auf alle zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 aufweist.

(4)

Am 31. März 2016 aktualisierte Syngenta den Geltungsbereich des Antrags durch den Ausschluss der Unterkombinationen, die in den Geltungsbereich anderer Anträge fielen: Bt11 × MIR162 × GA21, Bt11 × MIR162, Bt11 × GA21 und MIR162 × GA21, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission (3), und Bt11 × 1507 × GA21, Bt11 × 1507 und 1507 × GA21, zugelassen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1209 der Kommission (4). Der Geltungsbereich des Antrags erfasst somit nur die Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507.

(5)

Am 11. Juli 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (5) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der im Antrag beschriebene genetisch veränderte Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Antrags genauso sicher wie das nicht genetisch veränderte Vergleichsprodukt und diesem aus ernährungsphysiologischer Sicht gleichwertig ist. Für die im Geltungsbereich des Antrags verbleibenden drei Unterkombinationen ist laut der Schlussfolgerung der Behörde davon auszugehen, dass sie genauso sicher sind wie die Einzelereignisse Bt11, MIR162, 1507 und GA21, die zuvor bewerteten Unterkombinationen und die aus vier Ereignissen kombinierte Maissorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21.

(6)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde die Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(7)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(8)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sowie der drei Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(9)

Jedem unter diesen Beschluss fallenden genetisch veränderten Organismus sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (6) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(10)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(11)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (8) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung jährliche Berichte vorlegen.

(12)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich der Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(13)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(14)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(15)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21;

b)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) Bt11 × MIR162 × 1507;

c)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØØ21-9 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MIR162 × 1507 × GA21;

d)

der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) MIR162 × 1507.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Syngenta Crop Protection AG, Schweiz, vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission vom 16. September 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, die zwei oder drei der GV-Ereignisse Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombinieren, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 22).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1209 der Kommission vom 4. Juli 2017 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 28).

(5)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 and three subcombinations independently of their origin, for food and feed uses under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2010-86). EFSA Journal 2018;16(7):5309.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(8)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Syngenta Crop Protection AG

Anschrift

:

Schwarzwaldallee 215, 4058 Basel, Schweiz,

vertreten durch Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten (Zea mays L.) enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais SYN-BTØ11-1 exprimiert das Protein Cry1Ab, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais SYN-IR162-4 exprimiert das Protein Vip3Aa20, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker verwendet wurde.

Der genetisch veränderte Mais DAS-Ø15Ø7-1 exprimiert das Protein Cry1F, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais MON-ØØØ21-9 exprimiert das Protein mEPSPS, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der unter Buchstabe b Nummer 1 dieses Anhangs genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren für Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten SYN-BTØ11-1, SYN-IR162-4, DAS-Ø15Ø7-1 und MON-ØØØ21-9 validierten Verfahren.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter

http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: ERM®-BF412 (für SYN-BTØ11-1) und ERM®-BF418 (für DAS-Ø15Ø7-1), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue/, sowie AOCS 1208-A und AOCS 0407-A (für SYN-IR162-4), AOCS 0407-A und AOCS 0407-B (für MON-ØØØ21-9), erhältlich bei der American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/crm#maize

e)   Spezifische Erkennungsmarker:

SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØØ21-9;

SYN-BTØ11-1 × SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1;

SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØØ21-9;

SYN-IR162-4 × DAS-Ø15Ø7-1.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1306 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5503)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/703/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden „Mais 1507 × NK603“), zugelassen. Diese Zulassung betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau.

(2)

Am 20. Oktober 2016 stellten Pioneer Overseas Corporation, im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc., und Dow AgroSciences Europe, im Namen von Dow AgroSciences LLC, bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3)

Am 25. Juli 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keine Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2006 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für Mais 1507 × NK603 (4) ändern würden.

(4)

In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2018 hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines von den Antragstellern vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen als als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Mit Schreiben vom 13. September 2018 beantragte Dow AgroSciences Europe vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bei der Kommission, als Vertreter von Dow AgroSciences LLC, Vereinigte Staaten, innerhalb der Union Dow AgroSciences Distribution S.A.S., ansässig in Frankreich, zu benennen. Mit Schreiben vom 7. September 2018 bestätigte Dow AgroSciences Distribution S.A.S. seine Zustimmung.

(8)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bestätigte auch Dow AgroSciences LLC seine Zustimmung zu seiner Vertretung durch Dow AgroSciences Distribution S.A.S. und stellte klar, dass Mycogen Seeds eine Tochtergesellschaft von Dow AgroSciences LLC ist.

(9)

Genetisch verändertem Mais 1507 × NK603 wurde anlässlich seiner ursprünglichen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(10)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(11)

Die Zulassungsinhaber sollten gemeinsame Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(12)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(13)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(14)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(15)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) 1507 × NK603, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais 1507 × NK603 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Die Zulassungsinhaber legen der Kommission gemeinsame Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten in dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Format vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

1.   Die Zulassungsinhaber sind:

a)

Pioneer Hi-Bred International, Inc., Vereinigte Staaten, vertreten durch Pioneer Overseas Corporation, Belgien, und

b)

Dow AgroSciences LLC, Vereinigte Staaten, vertreten durch Dow AgroSciences Distribution S.A.S., Frankreich.

2.   Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit diesem Beschluss und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

a)

Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien, und

b)

Dow AgroSciences Distribution S.A.S., 6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny le Bretonneux, Frankreich.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1

(2)  Entscheidung 2007/703/EG der Kommission vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507xNK603 (DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 47).

(3)  GVO-Gremium der EFSA, 2018. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize 1507 × NK603 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-008). EFSA Journal 2018;16(7): 5347.

(4)  Opinion of the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms on an application (Reference EFSA-GMO-UK-2004-05) for the placing on the market of insect-protected and glufosinate and glyphosate-tolerant genetically modified maize 1507 × NK603, for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Pioneer Hi-Bred and Mycogen Seeds. The EFSA Journal 2006;4(5): 355.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Pioneer Hi-Bred International, Inc.

Anschrift

:

7100 NW 62nd Avenue, P.O. Box 1014, Johnston, IA 50131-1014, Vereinigte Staaten

Vertreten durch: Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts, 44, 1040 Brüssel, Belgien

und

Name

:

Dow AgroSciences LLC

Anschrift

:

9330 Zionsville Road, Indianapolis, IN 46268-1054, Vereinigte Staaten

Vertreten durch: Dow AgroSciences Distribution S.A.S., 6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny le Bretonneux, Frankreich

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais 1507 × NK603 exprimiert das cry1F-Gen, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht, und das Gen cp4 epsps, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais 1507 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methoden auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten Mais DAS-Ø15Ø7-1 und MON-ØØ6Ø3-6, validiert an Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: ERM®-BF418 (für DAS-Ø15Ø7-1) und ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/jrc/en/reference-materials/catalogue/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Registers genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1307 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5481)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juni 2015 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen nationalen Behörde Belgiens gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 26. April 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87403 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie die entsprechende herkömmliche Sorte und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten.

(4)

In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entsprach.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungszwecke zugelassen werden.

(7)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass Monsanto Europe N.V. seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(8)

Genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87403 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(9)

Nach der Stellungnahme der Behörde dürften für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich sein, die über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten hinausgehen. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 enthalten oder aus ihm bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass diese nicht zum Anbau bestimmt sind.

(10)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung jährliche Berichte vorlegen.

(11)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(12)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(13)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 87403, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-874Ø3-1 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss — außer bei den in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnissen — auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von MON-874Ø3-1-Mais wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Monsanto Company, Vereinigte Staaten, vertreten durch Bayer Agriculture BVBA, Belgien.

Artikel 8

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize MON 87403 for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-BE-2015-125). EFSA Journal 2018;16(3):5225, 28 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5225.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Company

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, für alle anderen als die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Genetisch veränderter Mais der Sorte MON-874Ø3-1 wurde entwickelt, um die Biomasse der Ähren in einer frühen Phase der Reproduktion durch die Expression des Proteins AtHB17Δ113 (durch ein Gen von Arabidopsis thaliana kodiert) zu vergrößern.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss — außer bei den in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnissen — auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-874Ø3-1-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis von genetisch verändertem MON-874Ø3-1-Mais.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx.

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0216-A, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm.

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-874Ø3-1

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Entfällt

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Entfällt

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Registers genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1308 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 (MON-87411-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5487)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Februar 2015 stellte Monsanto Europe N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87411 bestehen, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 2. Juli 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87411 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten kann.

(4)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(7)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(8)

Genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87411 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(9)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 enthalten oder aus ihm bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(10)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung jährliche Berichte vorlegen.

(11)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(12)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(13)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 87411, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-87411-9 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der Maissorte MON-87411-9 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Monsanto Company, Vereinigte Staaten, vertreten durch Bayer Agriculture BVBA, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Scientific opinion on the assessment of genetically modified maize MON 87411 for food and feed uses, import and processing, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2015-124). EFSA Journal 2018; 16(6):5310, 29 S. doi:10.2903/j.efsa.2018.5310.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Company

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die MON-87411-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere als die unter Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Genetisch veränderter Mais der Sorte MON-87411-9 exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht, sowie das Protein Cry3Bb1 und DvSnf7 dsRNA, die Resistenz gegenüber dem Maiswurzelbohrer (Diabrotica spp.) verleihen.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die Mais der Sorte MON-87411-9 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87411

(2)

validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter

http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0215-B, erhältlich bei der American Oil Chemists' Society unter https://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-87411-9

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/90


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1309 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2019

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 (MON-87751-7) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5489)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. September 2014 stellte Monsanto Europe S.A./N.V. im Namen von Monsanto Company, Vereinigte Staaten, bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung sowie die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind. Des Weiteren umfasste der Antrag einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 2. August 2018 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die genetisch veränderte Sojabohnensorte MON 87751 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Sojabohnensorten und aus ernährungsphysiologischer Sicht als gleichwertig gelten kann.

(4)

In ihrer Stellungnahme hat die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entsprach.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(7)

Mit Schreiben vom 27. August 2018 teilte Monsanto Europe N.V. der Kommission mit, dass das Unternehmen seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen in Bayer Agriculture BVBA, Belgien, geändert hat.

(8)

Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87751 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(9)

Nach der Stellungnahme der Behörde scheinen für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 enthalten oder aus ihnen bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(10)

Um über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen, sollte der Zulassungsinhaber entsprechend den Anforderungen der in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) festgelegten Standardformulare für die Berichterstattung jährliche Berichte vorlegen.

(11)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs des Lebensmittels und des Futtermittels, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(12)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(13)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte MON 87751, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-87751-7 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Sojabohnensorte MON-87751-7 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Monsanto Company, Vereinigte Staaten, vertreten durch Bayer Agriculture BVBA, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 26. Juli 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2018. Scientific opinion on the assessment of genetically modified soybean MON 87751 for food and feed uses under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2014–121). EFSA Journal 2018; 16(8):5346, 32 S. doi:10.2903/j.efsa.2018.5346.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Monsanto Company

Anschrift

:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch Bayer Agriculture BVBA, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte Sojabohnensorte MON-87751-7 wurde entwickelt, um durch Exprimierung der Gene cry1A.105 und cry2Ab2 einen Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge zu erzielen.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-87751-7 enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methoden auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderte Sojabohnensorte MON-87751-7.

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0215-A, erhältlich bei der American Oil Chemists' Society unter https://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-87751-7

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1310 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2019

zur Festlegung von Vorschriften für den Einsatz des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5614)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Wahrung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Mit der Annahme des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Unionsverfahren durch eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung der Union für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool und durch die Einrichtung von rescEU gestärkt.

(3)

Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU müssen Bewältigungskapazitäten, die finanzielle Unterstützung der Union für Anpassungskosten erhalten, für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab dem Datum der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten betragen kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt werden. Die genauen Zeiträume der Bereitstellung sollten spezifiziert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(4)

rescEU soll Hilfe in Überforderungssituationen leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von den Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgestellten Kapazitäten nicht ausreichen, um Katastrophen wirksam bewältigen zu können. Es sollten Bestimmungen über die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten angenommen werden, um die wirksame Umsetzung von rescEU sicherzustellen.

(5)

Die rescEU-Kapazitäten werden für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Nach einem Hilfeersuchen über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) beschließt die Kommission in enger Abstimmung mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die betreffenden rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, über die Entsendung dieser Kapazitäten. Es sollten Kriterien für die Entsendebeschlüsse sowie für die betreffenden Einsatzverfahren festgelegt werden, um eine wirksame und transparente Beschlussfassung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Kriterien für die Beschlussfassung über die Entsendung im Falle konkurrierender Ersuchen um Nutzung der rescEU-Kapazitäten festgelegt werden.

(6)

Die rescEU-Kapazitäten können für nationale Zwecke genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden. Um zu gewährleisten, dass die rescEU-Kapazitäten in Bereitschaft gehalten werden und innerhalb des Zeitrahmens, der in den Qualitätsanforderungen für jede Art von rescEU-Kapazitäten festgelegt ist, für eine Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens einsatzfähig sind, sollten geeignete Bestimmungen für ihre nationale Nutzung festgelegt werden.

(7)

Wenn rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission dies mitteilen. Das Mitteilungssystem für den Fall der nationalen Nutzung von rescEU-Kapazitäten sollte einfach und wirksam sein.

(8)

Um die operative Effizienz zu gewährleisten, sollten klare Bestimmungen über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von rescEU-Kapazitäten festgelegt werden.

(9)

Nach Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Entsendung von Personal für den Einsatz von rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union ablehnen. Es sollten Bestimmungen für diese spezifischen Fälle festgelegt werden.

(10)

Mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission (3) wurden Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen. Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden.

(11)

Um die Entsendefristen zu verkürzen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Bedingungen für den Betrieb und den Einsatz der rescEU-Kapazitäten geklärt werden. Diese Bedingungen sollten die Grundlage für operative Verträge zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bilden.

(12)

Zur Gewährleistung der Sichtbarkeit der Union und der etwaigen Entsendung von rescEU-Kapazitäten und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Umsetzung von Artikel 20a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten in diesem Beschluss Bestimmungen über angemessene Sichtbarkeitsmaßnahmen festgelegt werden.

(13)

Die rescEU-Kapazitäten sollten von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den bestehenden nationalen und internationalen Regelungen registriert, zertifiziert und angemessen instand gehalten werden. Der Zertifizierungsprozess im Rahmen des Unionsverfahrens sollte ebenfalls abgeschlossen werden.

(14)

Seit Inkrafttreten des Beschlusses (EU) 2019/420 am 21. März 2019 kann die Union finanzielle Unterstützung für operative Kosten bereitstellen. Daher müssen Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten diese Unterstützung beantragen können.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

a)

Bereitstellung von Kapazitäten, für die Finanzmittel im Zusammenhang mit Anpassungskosten gewährt werden, für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool,

b)

Kriterien für Beschlüsse über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten, auch für den Fall konkurrierender Hilfeersuchen,

c)

Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von Kapazitäten,

d)

nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten,

e)

Ablehnung der Entsendung von Personal nach außerhalb der Union,

f)

allgemeiner Inhalt der operativen Verträge,

g)

Sichtbarkeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der rescEU-Kapazitäten,

h)

Zertifizierung und Registrierung der rescEU-Kapazitäten,

i)

geschätzte Gesamtkosten für die rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und

j)

Modalitäten für die Beantragung finanzieller Unterstützung für operative Kosten.

Artikel 2

Bereitstellung von Kapazitäten, die Finanzmittel für Anpassungskosten erhalten, für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool

(1)   Mitgliedstaaten, die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für Kosten der Anpassung von Kapazitäten erhalten, stellen die betreffenden Kapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool für unterschiedliche Mindestzeiträume bereit, die an die Gesamthöhe der erhaltenen Finanzmittel geknüpft sind.

Die Mindestzeiträume werden wie folgt festgelegt:

a)

ein Mindestzeitraum von 3 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union von bis zu 300 000 EUR gewährt wird;

b)

ein Mindestzeitraum von 5 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union zwischen 300 001 EUR und 1 000 000 EUR gewährt wird;

c)

ein Mindestzeitraum von 7 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union zwischen 1 000 001 EUR und 2 000 000 EUR gewährt wird;

d)

ein Mindestzeitraum von 10 Jahren für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union von mehr als 2 000 000 EUR gewährt wird.

(2)   Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Kapazität kürzer als der in Absatz 1 genannte Mindestzeitraum, so bestimmt sich der Mindestzeitraum nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer.

(3)   Die Kommission kann über das ERCC einer Beendigung des in Absatz 1 genannten Mindestzeitraums für eine bestimmte Kapazität zustimmen, wenn dies von einem Mitgliedstaat hinreichend begründet wird.

Artikel 3

Kriterien für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten

(1)   Bei Eingang eines Hilfeersuchens bewertet das ERCC, ob die vorhandenen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsverfahrens angebotenen Kapazitäten und die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten ausreichen, um auf dieses Ersuchen wirksam zu reagieren. Kann eine wirksame Reaktion nicht gewährleistet werden, entscheidet die Kommission über das ERCC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über die Entsendung der rescEU-Kapazitäten.

(2)   Bei dem Beschluss über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten werden die folgenden spezifischen Kriterien berücksichtigt:

a)

die operative Situation in den Mitgliedstaaten sowie potenzielle Katastrophenrisiken;

b)

Angemessenheit und Tauglichkeit der rescEU-Kapazitäten zur Bewältigung der Katastrophe;

c)

geografischer Standort der rescEU-Kapazitäten, einschließlich geschätzter Transportzeiten bis zum betroffenen Gebiet;

d)

sonstige relevante Kriterien, einschließlich der in den operativen Verträgen festgelegten Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten.

(3)   Im Fall konkurrierender Hilfeersuchen sind bei dem Beschluss darüber, wohin die rescEU-Kapazitäten entsendet werden, folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

a)

die voraussichtlichen Risiken für Menschenleben;

b)

die voraussichtlichen Risiken für kritische Infrastrukturen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (4), unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union gelegen sind;

c)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Katastrophen, einschließlich der Auswirkungen auf die Umwelt;

d)

vom ERCC ermittelte Erfordernisse sowie bestehende Entsendungspläne;

e)

das potenzielle Risiko der Ausbreitung von Katastrophen;

f)

sozioökonomische Auswirkungen;

g)

Inanspruchnahme der Solidaritätsklausel des Artikels 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

h)

sonstige relevante operative Faktoren.

Artikel 4

Kriterien für Beschlüsse über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von Kapazitäten

(1)   Die Entsendung von rescEU-Kapazitäten wird in folgenden Fällen beendet:

a)

nach Erhalt einer vorläufigen Mitteilung über die Beendigung über das CECIS oder

b)

wenn ein Beschluss über den Abzug von Kapazitäten nach Absatz 2 gefasst wird.

(2)   Ein Beschluss über den Abzug einer rescEU-Kapazität wird von der Kommission über das ERCC gefasst, wenn andernorts ein größerer operativer Bedarf an der Kapazität besteht oder der Bedarf vor Ort ihre Nutzung nicht mehr rechtfertigt. Der Beschluss wird in enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, der die rescEU-Kapazität betreibt, und dem/den hilfeersuchenden Mitgliedstaat/en sowie gegebenenfalls mit Drittländern oder internationalen Organisationen gefasst.

(3)   Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Beschlüsse berücksichtigt die Kommission unter anderem die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Kriterien.

Artikel 5

Nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke nutzen, stellen Folgendes sicher:

a)

Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens innerhalb des in den einschlägigen Qualitätsanforderungen vorgesehenen Zeitraums, sofern mit der Kommission nichts anderes vereinbart wird;

b)

Gleichbehandlung der rescEU-Kapazitäten und anderer nationaler Kapazitäten in Bezug auf angemessene Instandhaltung, Lagerung, Versicherung, Personalausstattung und andere einschlägige Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten;

c)

rasche Reparatur im Schadensfall.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das ERCC über die nationale Nutzung der rescEU-Kapazitäten und übermitteln nach deren Einsatz einen Bericht.

(3)   Wenn die nationale Nutzung der rescEU-Kapazitäten deren Verfügbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a beeinflusst, holen die Mitgliedstaaten vor der Entsendung über das ERCC die Zustimmung der Kommission ein.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit so rasch wie möglich, wenn die betreffenden rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens benötigt werden.

Artikel 6

Ablehnung der Entsendung von Personal nach außerhalb der Union

(1)   Wenn ein Beschluss über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten nach außerhalb der Union gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gefasst wurde, können die Mitgliedstaaten die Entsendung ihres Personals in folgenden Fällen ablehnen:

a)

wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem hilfeersuchenden Drittland abgebrochen wurden;

b)

wenn ein bewaffneter Konflikt, das Risiko eines solchen Konflikts oder andere ebenso gravierende Umstände zur Gefährdung der Sicherheit des Personals führen und den betreffenden Mitgliedstaat daran hindern könnten, seine Fürsorgepflicht zu erfüllen.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die Entsendung seines Personals ablehnt, teilt dies der Kommission mit einer entsprechenden Begründung unverzüglich mit.

Artikel 7

Allgemeiner Inhalt der operativen Verträge

Die in Artikel 12 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten operativen Verträge beinhalten unter anderem Folgendes:

a)

Angabe der Art der Einrichtung, die die rescEU-Kapazität betreibt;

b)

Angabe der Standorte der rescEU-Kapazitäten;

c)

Angaben zu Logistik und Versicherungen;

d)

Darlegung des nationalen Beschlussfassungsprozesses zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der rescEU-Kapazitäten für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens innerhalb des in den einschlägigen Qualitätsanforderungen vorgesehenen Zeitrahmens;

e)

aktuelle Angaben zum Personal, einschließlich der Beschäftigungsbedingungen, Versicherungsverträge und Schulungen sowie einer Beschreibung der zur Gewährleistung ihrer internationalen Entsendung getroffenen Maßnahmen;

f)

Instandhaltungsplan;

g)

spezifische Modalitäten für die Berichterstattung;

h)

Anforderungen hinsichtlich der Sichtbarkeit der Union gemäß Artikel 20a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

Artikel 8

Sichtbarkeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von rescEU-Kapazitäten

Werden rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt, gewährleisten der Mitgliedstaat, der die rescEU-Kapazität betreibt, und der hilfeersuchende Mitgliedstaat eine angemessene Sichtbarkeit der Union gemäß Artikel 20a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

Artikel 9

Haftung und Schadenersatz

Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, für Schäden aufgrund von Hilfseinsätzen oder für Folgen der Nicht-Entsendung, der Beendigung der Entsendung oder des Abzugs von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens und dieses Beschlusses Ansprüche gegen die Kommission geltend zu machen, es sei denn, die Schäden oder Folgen sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwere Verfehlungen zurückzuführen.

Artikel 10

Zertifizierungs- und Registrierungsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Zertifizierung und Registrierung der rescEU-Kapazitäten gemäß den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften sicher.

(2)   Bei für mehrere Zwecke einsetzbaren rescEU-Kapazitäten sind die Zertifizierung und die Registrierung entsprechend zu ergänzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten zertifizieren die rescEU-Kapazitäten so rasch wie möglich nach dem Zertifizierungsprozess des Unionsverfahrens und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU und Kapitel 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (5). rescEU-Kapazitäten, die kurz vor dem Abschluss des Zertifizierungsprozesses der Union stehen, können gemäß Artikel 3 entsendet werden.

Artikel 11

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft

(1)   Bei der Berechnung der Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft werden die in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien 1 bis 6 und 8 berücksichtigt.

(2)   Die Ausrüstungskosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorie 1 für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Flugzeugen werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise vor.

Die Ausrüstungskosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorie 1 für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Hubschraubern werden auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise vor.

(3)   Die Kosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien 2 bis 6 und 8 im Zusammenhang mit Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Flugzeugen sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens ab dem Zeitraum 2014-2020 zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation und zu den Kostenberechnungen, die im Einklang mit Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU für die Zwecke der Finanzierung der nationalen Kapazitäten durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

Die Kosten der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien 2 bis 6 und 8 im Zusammenhang mit Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft mit Hubschraubern sind mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens ab dem Zeitraum 2014-2020 zu berechnen, wobei die der Kommission vorliegenden Angaben, einschließlich zur Inflation und zu den Kostenberechnungen, die im Einklang mit Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU für die Zwecke der Finanzierung der nationalen Kapazitäten durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

Artikel 12

Förderfähige operative Kosten

(1)   Die operativen Kosten gemäß Artikel 23 Absätze 2, 4b und 4c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU umfassen alle für den wirksamen Betrieb einer Kapazität während eines Einsatzes erforderlichen Kosten. Diese Kosten können je nach Bedarf Kosten für Personal, internationalen und lokalen Transport, Logistik, Verbrauchs- und Versorgungsgüter, Wartung sowie sonstige Kosten abdecken, die zur Gewährleistung der wirksamen Nutzung dieser Kapazitäten erforderlich sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kosten kommen nicht für eine Finanzierung in Betracht, wenn sie unter die Unterstützung durch den Gastgeberstaat gemäß Artikel 39 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 fallen oder über andere Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden.

(3)   Die Verfahren für die Beantragung einer Transportunterstützung gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absätze 1 und 3, Artikel 51, Artikel 53 und Anhang VIII des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gelten, bis sie gegebenenfalls ersetzt werden, entsprechend für Anträge auf finanzielle Unterstützung für operative Kosten.

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2019

Für die Kommission

Christos STYLIANIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl L 77 I vom 20.3.2019, S. 1.).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).

(4)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(5)  Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 1).


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/100


BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Juli 2019

über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/34 (1) sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016 (GLRG I) durchzuführen; der Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (2) (EZB/2016/10) sieht die Durchführung einer zweiten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte im Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 (GLRG II) vor.

(2)

Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 7. März 2019 die Auflegung einer neuen Reihe von sieben gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG III) zwischen September 2019 und März 2021 mit jeweils zweijähriger Laufzeit beschlossen. Die GLRG III sollen die Beibehaltung der günstigen Kreditvergabebedingungen der Banken und den akkommodierenden geldpolitischen Kurs in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, unterstützen. Zur anrechenbaren Kreditvergabe im Rahmen dieser Maßnahme zählen Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, ausgenommen Wohnungsbaukredite an private Haushalte. In Verbindung mit anderen bestehenden Sondermaßnahmen sollen die GLRG III dazu beitragen, dass die Inflationsraten mittelfristig wieder ein Niveau von unter, aber nahe 2 % erreichen.

(3)

Wie bei der ersten und zweiten Reihe von GLRG sollte zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, eine Teilnahme an GLRG III als Gruppe unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Die Teilnahme als Gruppe sollte über ein bestimmtes Mitglied der Gruppe erfolgen und die vorgegebenen Bedingungen müssen erfüllt sein. Ferner sollten im Fall von Gruppen, die auf der Grundlage enger Verbindungen zwischen den Mitgliedern gebildet wurden, alle Gruppenmitglieder ihre Teilnahme an der Gruppe förmlich in schriftlicher Form bestätigen, damit die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe reibungslos verläuft. Eine GLRG-Gruppe, die für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannt wurde, sollte unter Einhaltung bestimmter Mitteilungs- und Anerkennungsverfahren als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen können.

(4)

Der Gesamtbetrag, der im Rahmen aller GLRG III aufgenommen werden kann, sollte anhand des am 28. Februar 2019 ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers gegenüber dem nichtfinanziellen privaten Sektor und unter Berücksichtigung aller Beträge, die der GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die noch ausstehen, ermittelt werden. Darüber hinaus können anrechenbare Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, die eigenverbrieft wurden (d. h. bei denen die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities in vollem Umfang behalten werden), unter bestimmten Bedingungen ebenfalls zur Berechnung des Kreditlimits des Teilnehmers berücksichtigt werden. Dadurch verbessert sich das Verhältnis zwischen dem Kreditlimit und der Kreditvergabe an die Wirtschaft.

(5)

Für jedes GLRG III sollte ein Höchstgebotsbetrag gelten. Die Beschränkung der Größe der Gebote dient dazu, eine übermäßige Konzentration von Geboten auf einige wenigen Geschäfte zu vermeiden.

(6)

Der Zinssatz für jedes GLRG III sollte gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Grundsätzen auf Basis der Kredithistorie des Teilnehmers im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 ermittelt werden.

(7)

Jedes GLRG III hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Angesichts der im Vergleich zu GLRG I und GLRG II kürzeren Laufzeit sollen Teilnehmern nicht die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung von im Rahmen von GLRG III zugeteilten Beträge vor dem Ende ihrer Laufzeit haben.

(8)

Institute, die an den GLRG III teilnehmen möchten, sollen bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um zu beurteilen, inwiefern die Teilnehmer ihre jeweiligen Benchmarks erreichen und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Analyse seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.

(9)

Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das erste GLRG III zu treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich gültigen Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird;

2.   „Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers;

3.   „Höchstgebotsbetrag“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer bei einem GLRG III aufgenommen werden kann;

4.   „Kreditlimit“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer bei allen GLRG III aufgenommen werden kann;

5.   „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (3);

6.   „Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Prozentpunkte, um die sich die vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 gewährten anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers in Bezug auf ihre gemäß den detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 und Anhang I berechnete Referenzgröße für den ausstehenden Betrag erhöht oder verringert haben;

7.   „anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie in Anhang II näher dargelegt;

8.   „anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie in Anhang II näher dargelegt;

9.   „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG): eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (5);

10.   „erster Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019;

11.   „FMKG-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code einer FMKG in der Liste der FMKG, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;

12.   „Anpassung des Zinsanreizes“: die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz;

13.   „Rechtsträgerkennung“ (Legal Entity Identifier – LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442;

14.   „monetäres Finanzinstitut (MFI)“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (6);

15.   „MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;

16.   „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden anrechenbaren Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie in Anhang II näher dargelegt;

17.   „Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt;

18.   „Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe ausstehender Beträge anrechenbarer Kredite und — im Falle der Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 — ausstehender Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zum 28. Februar 2019;

19.   „betreffende NZB“: in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist;

20.   „zweiter Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021.

21.   „Verbriefung“: eine Transaktion, bei der es sich entweder a) um ein traditionelles Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und/oder b) um ein Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) handelt, welches die Übertragung der verbrieften Kredite an eine FMKG beinhaltet;

22.   „eigenverbriefte anrechenbare Kredite“: anrechenbare Kredite, die durch einen Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Bietergruppe vergeben und verbrieft wurden, bei denen dieser Teilnehmer oder dieses Mitglied der GLRG-III-Gruppe die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities (ABS) zu 100 % behält.

Artikel 2

Die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte

(1)   Das Eurosystem führt sieben GLRG III gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch.

(2)   Jedes GLRG III wird ohne die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung zwei Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zusammenfällt.

(3)   GLRG III sind:

a)

liquiditätszuführende befristete Transaktionen,

b)

die dezentral von den NZBen

c)

in Form von Standardtendern und

d)

in Form von Mengentendern durchgeführt werden.

(4)   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte durchzuführen, gelten für GLRG III, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner. Jede dieser Bedingungen ist in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt.

(5)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) oder sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich.

Artikel 3

Teilnahme

(1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind.

(2)   Institute können als Gruppe an GLRG III teilnehmen, indem sie eine GLRG-III-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 6 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen:

a)

ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-III-Gruppe angehören;

b)

ein als Gruppe an GLRG III teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen;

c)

das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-III-Gruppe, das an GLRG-III-Tenderverfahren teilnehmen darf; und

d)

vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert.

(3)   Die Teilnahme an GLRG III über eine GLRG-III-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

a)

Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe:

i)

zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder

ii)

seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (8) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren.

b)

Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner.

c)

Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt.

d)

Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes:

i)

den Namen des Leitinstituts;

ii)

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-III-Gruppe teilnehmenden Institute;

iii)

eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;

iv)

im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und

v)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde.

e)

Eine für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannte GLRG-II-Gruppe kann als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten:

i)

eine Liste der Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und

ii)

auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde.

f)

Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen.

Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-III-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-III-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-III-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 5.

(4)   Wenn eines oder mehrere der vom Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der vorgeschlagenen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall können die antragstellenden Institute beschließen, als GLRG-III-Gruppe zu handeln, die nur aus den die erforderlichen Bedingungen erfüllenden Gruppenmitgliedern besteht, oder den Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe zurückzuziehen.

(5)   Wenn objektive Gründe vorliegen, kann der EZB-Rat in Ausnahmefällen beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Bedingungen abzuweichen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern:

a)

Ein Mitglied wird aus der GLRG-III-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen.

b)

Sofern in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, weitere enge Verbindungen oder Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven beim Eurosystem eingegangen werden, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Aufnahme eines neuen Mitglieds widerzuspiegeln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III;

ii)

der in Ziffer i genannte Antrag enthält:

1)

den Namen des Leitinstituts;

2)

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe aufgenommen werden sollen;

3)

eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;

4)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit dieser schriftlichen Bestätigung prüfen;

5)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehört, über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe zuzustimmen, sowie einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; und

iii)

das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch jede gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Ziffer ii eingereichter Unterlagen.

c)

Wenn in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, eine Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung stattfindet, an der die Mitglieder der GLRG-III-Gruppe beteiligt sind, und diese Operation zu keiner Änderung der Menge anrechenbarer Kredite führt, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung widerzuspiegeln, sofern die in Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(7)   Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-II-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden oder gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung, sofern der EZB-Rat nicht anderes bestimmt:

a)

bei Änderungen, bei denen Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-III-Gruppe erst an einem GLRG III teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat; und

b)

ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an weiteren GLRG III teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag.

(8)   Wenn ein Leitinstitut seine Zulassung als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems verliert, wird seine GLRG-III-Gruppe nicht mehr anerkannt und das Leitinstitut ist verpflichtet, alle im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge zurückzuzahlen.

Artikel 4

Kreditlimit, Höchstgebotsbetrag und Referenzgrößen

(1)   Das für einen einzelnen Teilnehmer geltende Kreditlimit wird anhand der Kreditdaten in Verbindung mit der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Das geltende Kreditlimit für einen Teilnehmer, der Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe ist, wird anhand der aggregierten Kreditdaten in Verbindung mit der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe ermittelt.

(2)   Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 30 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) eingereichten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(3)   Wenn ein Mitglied einer für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss EZB/2016/10 (EZB/2016/10) anerkannten GLRG-Gruppe nicht Mitglied der entsprechenden GLRG-III-Gruppe sein möchte, wird bei der Berechnung des GLRG-III-Kreditlimits dieses Kreditinstituts als einzelner Teilnehmer angenommen, dass dieses Institut im Rahmen der GLRG II einen Betrag aufgenommen hat, der identisch ist mit dem vom Leitinstitut der GLRG-II-Gruppe im Rahmen von GLRG II aufgenommenen und am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehenden Betrag, multipliziert mit dem Anteil anrechenbarer Kredite des Mitglieds an denen der GLRG-II-Gruppe zum 31. Januar 2016. Dieser letztere Betrag wird bei der Berechnung des GLRG-III-Kreditlimits des Leitinstituts von dem Betrag abgezogen, der als die Kreditaufnahme der jeweiligen GLRG-III-Gruppe bei den GLRG II angenommen wird.

(4)   Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht entweder i) dem Kreditlimit abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III an Krediten aufgenommen hat, oder ii) einem Zehntel der gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Dieser Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(5)   Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im ersten Bezugszeitraum wie folgt bestimmt:

a)

Für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die positiv oder null ist, ist die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe null;

b)

für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die negativ ist, entspricht die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe der für den ersten Bezugszeitraum anrechenbaren Nettokreditvergabe.

Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe von Teilnehmern, die nach dem 28. Februar 2019 eine Banklizenz erhalten haben, ist null, sofern der EZB-Rat aus objektiven Rechtfertigungsgründen nichts anderes beschließt.

(6)   Die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers wird aus der Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite und der Referenzgröße für die Nettokreditvergabe ermittelt. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

Artikel 5

Zinsen

(1)   Vorbehaltlich Absatz 2 wird für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommen wird, der Zinssatz für die Laufzeit des betreffenden GLRG III auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz plus zehn Basispunkte festgelegt.

(2)   Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ein niedrigerer als der in Absatz 1 angegebene Zinssatz; in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz sogar nur zehn Basispunkte über dem während der Laufzeit des jeweiligen GLRG III geltenden durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität liegen. Die ausführlichen Bestimmungen und Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(3)   Die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag, die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes und die endgültigen Zinssätze werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt.

(4)   Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG III fällig.

(5)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, wird für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommen hat, der Zinssatz auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz plus zehn Basispunkte für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Datum festgelegt, an dem auf Verlangen der NZB die Rückzahlung zu erfolgen hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, ist der auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz unter Berücksichtigung der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag festzusetzen.

Artikel 6

Meldepflichten

(1)   Jeder Teilnehmer an GLRG III reicht die in den Meldebögen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt bei seiner NZB ein:

a)

Die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zur Ermittlung des Kreditlimits und der Höchstgebotsbeträge des Teilnehmers sowie die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, zur Ermittlung der Referenzgrößen des Teilnehmers (nachfolgend als „erste Datenmeldung“ bezeichnet); und

b)

die Daten, die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehen zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend als „zweite Datenmeldung“ bezeichnet).

(2)   Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit:

a)

dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III;

b)

den in Anhang II dargelegten Leitlinien;

c)

den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte.

(3)   Teilnehmer, die die Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zur Berechnung ihres Kreditlimits beabsichtigen, üben diese Option aus, indem sie die zusätzlichen Positionen in Bezug auf alle eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Anhang II zusammen mit der Bewertung dieser zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß den folgenden Regelungen zur Verfügung stellen:

a)

Teilnehmer an der ersten oder zweiten GLRG-III-Operation können auf der Grundlage einer ersten Datenmeldung teilnehmen, die keine zusätzlichen Positionen enthält. Um jedoch eigenverbriefte Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags für die zweite oder dritte Operation einbeziehen zu können, sind der betreffenden NZB die zusätzlichen Positionen und die betreffende Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb der Frist für die erste Datenmeldung für jede dieser Operationen, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, zur Verfügung zu stellen,

b)

Teilnehmer, die erstmalig an der dritten oder einer nachfolgenden GLRG-III-Operation teilnehmen, stellen der betreffenden NZB innerhalb der Frist, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen ist, sowohl die erste Datenmeldung, die die zusätzlichen Positionen enthält, als auch die Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung.

(4)   Die in der eingereichten Datenmeldung von den Teilnehmern verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen.

(5)   Die Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen reichen Datenmeldungen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe enthalten. Darüber hinaus kann die NZB des Leitinstituts oder die NZB eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht.

(6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3 gemeldeten Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird:

a)

Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB innerhalb der in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen Frist zur Verfügung zu stellen.

b)

Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die zweite Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen Frist zur Verfügung zu stellen.

c)

Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2 und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:

i)

die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen;

ii)

ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen;

iii)

ob die gemeldeten Daten mit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen;

iv)

ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und

v)

ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim Teilnehmer oder bei dem Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind.

Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.

d)

Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente:

i)

die Art des angewendeten Prüfverfahrens;

ii)

den von der Prüfung erfassten Zeitraum;

iii)

die analysierte Dokumentation;

iv)

eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c beschriebenen Aufgaben;

v)

gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Nummer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist;

vi)

gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Nummer iv beschriebenen Methoden;

vii)

eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen; und

viii)

abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung.

Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten.

(7)   Vorbehaltlich Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensreorganisation, beispielsweise aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung (einschließlich einer solchen, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustandekommt), die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers eingereicht. Die zuständige NZB schätzt die Folgen dieser Korrektur ein und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensreorganisation das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensreorganisation neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur abschätzen zu können.

(8)   In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten Datenmeldung erfasst werden:

a)

Die Unternehmensreorganisation betrifft Institute, die vor der Unternehmensreorganisation Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit;

b)

die Unternehmensreorganisation betrifft eine Akquisition durch einen Teilnehmer, die in den letzten sechs Monaten des zweiten Bezugszeitraums abgeschlossen wurde; oder

c)

gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Veränderung in der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensreorganisation durch die betreffende NZB ist keine korrigierte Datenmeldung erforderlich.

In den Fällen b und c können Teilnehmer allerdings dennoch beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensreorganisationen Rechnung zu tragen.

(9)   Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems herangezogen werden. Zu diesen Zwecken können NZBen, die nach diesem Artikel gemeldete Daten erhalten, diese Daten innerhalb des Eurosystems austauschen. Im Rahmen dieses Artikels gemeldete Daten können auch zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.

Artikel 7

Nichteinhaltung von Meldepflichten

(1)   Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes:

a)

Wenn ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt.

b)

Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist für GLRG III, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender angegebenen ist, zur Verfügung stellt, hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen von GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zu einem Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III zurückzuzahlen.

c)

Wenn ein Teilnehmer die zweite Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich eines Strafgelds von 500 EUR pro Tag, bis die zweite Datenmeldung eingereicht wird, höchstens jedoch 15 000 EUR. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der zweiten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die zweite Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet.

d)

Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge.

e)

Wenn ein Teilnehmer in sonstiger Weise die in Artikel 6 Absatz 6 oder 7 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge.

f)

Wenn ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung eingereichten Daten feststellt, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stellt der Teilnehmer i) alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Abschätzung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung und kann die zuständige NZB ii) geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die GLRG-III-Kreditaufnahmen des Teilnehmers gilt, und eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten, verlangen.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (9) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(2)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).

(3)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10)

(9)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).


ANHANG I

DURCHFÜHRUNG DER DRITTEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

1.   Berechnung des Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags

Teilnehmer an einem gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäft der dritten Reihe (GLRG III), die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe handeln, unterliegen einem Kreditlimit. Das berechnete Kreditlimit wird auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet.

Das Kreditlimit für einen einzelnen Teilnehmer an den GLRG III wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag berechnet, der sich aus dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite sowie bei Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 den eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum 28. Februar 2019 zusammensetzt. Das Kreditlimit für das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag in Bezug auf alle Teilnehmer dieser GLRG-III-Gruppe ermittelt.

Das Kreditlimit entspricht 30 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers (1) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.:

BAk = max(0,3 × ORFeb 2019OBk , 0) für k = 1,…,7.

Mit BAk als Kreditlimit im Rahmen des GLRG III k (wobei k = 1,…,7), ORFeb 2019 als der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zum 28. Februar 2019 und OB k als Betrag, den der Teilnehmer im Rahmen von GLRG II aufgenommen hat und der zum Abwicklungstag des GLRG III k immer noch aussteht.

Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag in Bezug auf jedes GLRG III entspricht entweder a) seinem Kreditlimit BAk abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III aufgenommen hat, oder b) einem Zehntel der gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei GLRG III k, dann ist Ck BLk , mit BLk als Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k, der wie folgt definiert ist:

BL 1 = min(BA 1, 0,1 × OLFeb 2019)

und

Formula

für k = 2,…,7.

2.   Berechnung von Referenzgrößen

NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m, die anhand des Bruttokreditvolumens neuer anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers in diesem Monat, abzüglich des Betrags zurückgezahlter anrechenbarer Kredite im Sinne von Anhang II, ermittelt wird.

NLB sei die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:

NLB = min (NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019, 0)

Das heißt, wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum positiv ist oder sich auf null beläuft, ist NLB = 0. Wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum jedoch negativ ist, ist NLB = NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019.

OAB sei die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:

OAB = max (OLMar 2019 + NLB,0)

wobei OLMar 2019 der ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite Ende März 2019 ist.

3.   Berechnung des Zinssatzes

NSMar 2021 sei der Betrag, der aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ermittelt wird; dieser wird wie folgt berechnet: NSMar 2021 = OLMar 2019 + NLApr 2019 + … + NLMar 2021.

EX gibt den Prozentsatz an, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge abweicht, also:

Formula

EX wird als auf 15 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz angegeben. Wo OAB gleich null ist wird EX mit einem Wert von 2,5 angenommen.

Dabei sei

Formula
der durchschnittliche Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) für die Laufzeit von GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und
Formula
sei der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagenfazilität für die Laufzeit von GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.:

Formula

Formula

In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet nk (für k=1,..7) die Anzahl der Tage des GLRG III k, MROk,t bezeichnet den auf das Hauptrefinanzierungsgeschäft (MRO) angewandten Zinssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses MRO als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird oder MROk,t bezeichnet den auf das MRO angewandten Mindestgebotssatz am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, wenn dieses MRO als Zinstenderverfahren durchgeführt wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet DFk,t den auf die Einlagenfazilität angewandten Zinssatz am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz.

iri sei die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen dem möglichen Höchstzinssatz (

Formula
) und dem möglichen Mindestzinssatz (
Formula
); rk sei der für GLRG III k anzuwendende Zinssatz, angegeben als jährlicher Zinssatz; iri und rk werden wie folgt ermittelt:

a)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 nicht überschritten, wird der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf den durchschnittlichen Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) plus zehn Basispunkte festgelegt, d. h.:

Wenn EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und

Formula

b)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 um mindestens 2,5 % überschritten, entspricht der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz dem für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz plus zehn Basispunkte für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.:

Wenn EX ≥ 2,5, dann ist iri = 100 % und

Formula

c)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 dagegen um weniger als 2,5 % überschritten, wird der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz linear in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, gestaffelt, d. h.:

Wenn 0 < EX < 2,5, dann ist

Formula
und
Formula

Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird mittels Rundung auf 15 Dezimalstellen angegeben.

Der Zinssatz (rk ) wird als Jahreszins in Prozent ausgewiesen und auf vier Dezimalstellen abgerundet.


(1)  Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.


ANHANG II

DIE DRITTE REIHE DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER FÜR DIE MELDEBÖGEN ERFORDERLICHEN DATEN

1.   Einführung (1)

Diese Leitlinien enthalten Hinweise zur Erstellung der Datenmeldungen, die Teilnehmer an den GLRG III gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 vorlegen müssen. Die Meldepflichten werden in den Meldebögen am Ende dieses Anhangs dargestellt. Außerdem werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen näher ausgeführt.

Die Abschnitte 2 und 3 enthalten allgemeine Informationen zur Zusammenstellung und Übermittlung der Daten, während in Abschnitt 4 die zu meldenden Indikatoren erläutert werden.

2.   Allgemeine Informationen

Die für die Berechnung des Kreditlimits zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf von monetären Finanzinstituten (MFI) vergebene Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (2) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Gemäß Artikel 6 sind zwei Datenmeldungen zu übermitteln: Die erste Datenmeldung umfasst Daten zur Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag und Angaben zum ersten Bezugszeitraum und die zweite Datenmeldung umfasst Angaben zum zweiten Bezugszeitraum. Die Beträge sind für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und für private Haushalte getrennt zu melden. Die ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite werden um verbriefte oder anderweitig übertragene und nicht ausgebuchte Kredite angepasst. Teilnehmer können allerdings gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Möglichkeit der Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits unabhängig von deren bilanzieller Erfassung wahrnehmen. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite mit sich bringen, jedoch nicht auf anrechenbare Nettokreditvergaben zurückzuführen sind (nachfolgend die „Anpassungen der ausstehenden Beträge“). Dabei wird auch die Position „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung“ erfasst.

Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums hinzugezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze abzuschätzen. Alle weiteren Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-III-Programms.

Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Als Ausnahme von den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Eigenverbriefte anrechenbare Kredite dürfen nicht nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden, wenn sie aus der Bilanz ausgebucht sind. Wie sich diese Abweichung von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert.

Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden.

Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR III zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken (3) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren enthält Nummer 4.

3.   Allgemeine Hinweise für die Meldungen

a)   Gliederung der Meldebögen

Die Meldebögen enthalten Angabe zu den Stichtagen, auf die sich die Daten beziehen und unterteilen die Indikatoren in zwei Blöcke: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Die Meldebögen beinhalten auch Validierungsregeln, mit denen die interne Konsistenz der Daten überprüft wird.

Bei den GLRG III gibt es zwei Datenmeldungen:

Für die erste Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen A, der die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag betrifft, erforderlich, um das Kreditlimit und die Höchstgebotsbeträge zu berechnen. Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen die zusätzlichen Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite und die Bewertung dieser Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c Nummer v zur Verfügung stellen. Im Rahmen der ersten Datenmeldung ist ferner der ausgefüllte Meldebogen B für den „ersten Bezugszeitraum“, d. h. vom 1. April 2018 bis 31. März 2019, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe und die Referenzgrößen zu berechnen.

Für die zweite Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen B für den „zweiten Bezugszeitraum“, d. h. vom 1. April 2019 bis 31. März 2021, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe zu berechnen und mit Referenzgrößen zu vergleichen, auf denen die anwendbaren Zinssätze beruhen.

In Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit dem Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.

b)   Meldungen zu GLRG-III-Gruppen

Bei einer Teilnahme als Gruppe an den GLRG III müssen die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten.

c)   Übermittlung der Datenmeldungen

Die ausgefüllte Datenmeldung ist der zuständigen NZB gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 und entsprechend dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Übermittlung abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zur Zusammenstellung der Daten zu verwenden sind, spezifiziert sind.

d)   Einheiten für die Daten

Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden.

4.   Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die auszuweisen sind, definiert, wobei die betreffenden Nummern der Meldebögen in Klammern angegeben sind.

a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4)

Die Berechnung der Daten in diesen Feldern erfolgt auf Grundlage der Zahlen, die für die nachfolgenden Bilanzpositionen gemeldet werden: „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

Die zugrunde liegenden Positionen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite lauten wie folgt:

i)

Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1)

Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt.

Diese Felder sind direkt mit den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) verbunden.

Genauere Definitionen der in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2)

In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Erstellung von Datenmeldungen sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren.

Nähere Einzelheiten zu den in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3.11 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

iii)

Ausstehende Rückstellungen (1.3 und 4.3)

Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als GLRG-III-Gruppen teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen.

In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf „Ausstehende Kreditbeträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) ohne Kredite, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden (1.2. und 4.2), beziehen.

Wie im dritten Unterabsatz von Punkt 2 aufgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In solchen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese zusätzlichen Informationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in solchen Fällen bei den Berechnungen innerhalb des GLRG-III-Rahmens die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen (4) zur Grundlage genommen.

Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2)

In diesen Feldern werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Grundlage für die Berechnung der Daten bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2).

Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Anpassungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen.

In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen nicht erfassen, sofern dies ihren Meldeaufwand verringert. In diesem Fall müssen sie dies der zuständigen NZB mitteilen und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Anpassungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden.

Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen.

i)

Bruttokreditvergabe (2.1)

In dieser Position wird der Fluss neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben aufgeführt — ebenfalls zu melden.

Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum z. B. aufgrund von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen.

ii)

Rückzahlungen (2.2)

Diese Position erfasst den Fluss der Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden.

Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Anpassungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sind Umwandlungen von Krediten in Kapitalbeteiligungen als Transaktionen zu behandeln. Für die Zusammenstellung der Datenmeldungen betreffend GLRG III können jedoch Umwandlungen von Krediten in Kapitalbeteiligungen, bei denen von einem Teilnehmer an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Kredite durch Kapitalbeteiligungen an diesen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ersetzt werden, die von diesem Teilnehmer gehalten werden, als eine Umgliederung statt einer Rückzahlung der Kredite gemeldet werden, vorausgesetzt, das Volumen der vom Teilnehmer bereit gestellten Finanzierungsmittel an die Realwirtschaft verringert sich dadurch nach den Feststellungen der betreffenden NZB nicht. Der Teilnehmer stellt der NZB alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit diese entscheiden kann, wie die Umwandlung behandelt werden sollte.

c)   Anpassungen der ausstehenden Beträge (3)

In diesen Feldern werden die Änderungen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der anrechenbaren Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Änderungen dieser Art ergeben sich aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Anpassungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Umgliederungen.

Die Positionen, die sich auf Anpassungen ausstehender Beträge beziehen, werden auf der Grundlage der für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Anpassungen“ (3.2) berechnet.

i)

Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1)

Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen (5). Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) (6) auszuweisen.

Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten).

Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch

1)

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2)

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.

Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Nähere Einzelheiten zu den zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3.11 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, enthält Abschnitt 5.6 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Umgliederung vorzunehmen ist. Zum Zwecke der Zusammenstellung von Datenmeldungen sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen.

Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher separat aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt,

1)

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2)

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.

Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen.

Nähere Einzelheiten zu den zu berücksichtigenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)

Sonstige Anpassungen (3.2)

Es müssen die folgenden Positionen in Bezug auf sonstige Anpassungen für ausstehende Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A)

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Diese Anpassungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Datenmeldungen können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFI nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 7.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte:

1)

Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten. Sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz, einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1), verwendet werden.

2)

Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt. Die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt:

Die Beträge, die zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zum Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs (7) umgerechnet (Gleichungen [7.2.2] und [7.2.3]).

Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [7.2.4]).

Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [7.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen).

3)

Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen.

Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 5.8 und 7.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. Gemäß Artikel 1 Buchstabe h derselben Verordnung bezeichnet „Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- bzw. Plus-Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen bzw. Zunahmen bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Tabelle 1A zu monatlichen Anpassungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden.

Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt.

Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen sind dabei etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalflusses — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind in den Datenmeldungen nicht als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) (8).

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe Punkt 4 Buchstabe a), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) (9) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden.

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können.

Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neubewertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert.

Weitere Informationen sind in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 5.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken enthalten.

Umgliederungen (3.2C)

Unter Umgliederungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie in Punkt 4 Buchstabe b definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder GLRG-III-Gruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann.

Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind. Dies betrifft:

1)

Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind.

2)

Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Umgliederung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen.

3)

Anpassungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f erhaltenen Weisungen;

4)

Anpassungen in Bezug auf Unternehmensreorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-III-Gruppen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 8 keine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, in der die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe korrekt dargestellt wird, erforderlich ist.

Weitere Informationen enthält der Abschnitt 5.6. des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Umgliederungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen.

d)   Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite (S.1)

Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen außerdem die folgenden zusätzlichen Positionen in Bezug auf ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in Meldebogen A zur Verfügung stellen:

i)

„Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.1)

Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft und in den unter Position 1.2 ausgewiesenen Beträgen enthalten sind.

ii)

„Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite“ (S.1.2)

Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die eigenverbrieft wurden und nicht mehr in der Bilanz erfasst sind, weil sie ausgebucht wurden. Soweit die Kredite vom Teilnehmer weiterhin bedient werden, unterliegen sie nach wie vor der Meldepflicht gemäß Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 3.1 in den Tabellen 5a und 5b).

iii)

„Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite“ (S.1.3)

Diese Daten beziehen sich auf Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht, d. h. unter S.1.1 gemeldet wurden. Diese Positionen sind nur in Fällen zu melden, in denen entgegen der allgemeinen BSI-Praxis Kredite nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden. Ist dies jedoch der Fall, können die Teilnehmer beschließen, diese Information nicht zur Verfügung zu stellen; dann werden die entsprechenden Beträge nicht in die Berechnung der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite einbezogen.

Meldung von GLRG-III-Daten

Bogen A für die Meldung von GLRG-III-Daten

Meldezeitraum:28. Februar 2019

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)

 

 

Hauptaggregate für die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position

Formel

Validierung

 

1

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite …

 

0

0

1

1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1

Zusätzliche Beträge in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite …

 

0

0

S.1

S.1 = S.1.1 + S.1.2 (+ S.1.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugrunde liegende Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite in der Bilanz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz …

 

 

 

1.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …

 

 

 

1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3

Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite in Position 1.1 ohne 1.2 (*1)

 

 

 

1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1.1

Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, nicht aus der Bilanz ausgebuchter Kredite …

 

 

 

S.1.1

 

S.1.1 <= 1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1.2

Ausstehende Beträge eigenverbriefter anrechenbarer, aus der Bilanz ausgebuchter Kredite …

 

 

 

S.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1.3

Ausstehende Rückstellungen für eigenverbriefte anrechenbare, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte Kredite  (*1)

 

 

 

S.1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten

Meldezeitraum:1. April 2018 bis 31. März 2019 (erster Bezugszeitraum) / 1. April 2019 bis 31. März 2021 (zweiter Bezugszeitraum)

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)

 

 

Hauptaggregate

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Position

Formel

Validierung

 

1

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats …

 

0

0

1

1 = 1.1 – 1.2 (+1.3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum …

 

0

0

2

2 = 2.1 – 2.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Anpassungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+) …

 

0

0

3

3 = 3.1 + 3.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des Meldezeitraums …

 

0

0

4

4 = 4.1 – 4.2 (+4.3)

4 = 1 + 2 + 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugrunde liegende Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz …

 

 

 

1.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …

 

 

 

1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3

Ausstehende Rückstellungen für Kredite in Position 1.1 ohne 1.2 (*2)

 

 

 

1.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Bruttokreditvergabe …

 

 

 

2.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Rückzahlungen …

 

 

 

2.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum …

 

0

0

3.1

3.1 = 3.1A + 3.1B + 3.1C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1A

Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben …

 

 

 

3.1A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1B

Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben …

 

 

 

3.1B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1C

Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben …

 

 

 

3.1C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Sonstige Anpassungen …

 

0

0

3.2

3.2 = 3.2A + 3.2B + 3.2C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2A

Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen …

 

 

 

3.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2B

Abschreibungen und Wertberichtigungen …

 

 

 

3.2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2C

Umgliederungen …

 

 

 

3.2C

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zum Ende des Meldezeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz …

 

 

 

4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge …

 

 

 

4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3

Ausstehende Rückstellungen für Kredite in Position 4.1 ohne 4.2 (*2)

 

 

 

4.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Der im Beschluss EZB/2014/34 und Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert, ausgenommen in Bezug auf die Änderungen hinsichtlich der Einbeziehung von eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum Zweck der Berechnung des Kreditlimits.

(2)  Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst.

(3)  Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, Januar 2019, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu; insbesondere Abschnitt 4.3, Seite 40, zu statistischen Meldungen über Kredite.

(4)  Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden.

(5)  Die im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind.

(6)  MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen.

(7)  Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu).

(8)  Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab.

(9)  Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen.

(*1)  Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; nähere Angaben siehe Meldeanweisungen.

(*2)  Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden; nähere Angaben siehe Meldeanweisungen.


2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/123


BESCHLUSS (EU) 2019/1312 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Juli 2019

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/22)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Am 28. April 2016 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik durch weitere Anreize für die Kreditvergabe der Banken an den nichtfinanziellen privaten Sektor den Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) (2) erlassen. Dieser Beschluss sah eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II) für den Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 vor.

(3)

Am 7. März 2019 hat der EZB-Rat die Durchführung einer neuen Reihe von sieben gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) beschlossen, um die Beibehaltung der günstigen Kreditvergabebedingungen der Banken und den akkommodierenden geldpolitischen Kurs in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu unterstützen. Die Bedingungen für die GLRG III werden in einem separaten Beschluss festgelegt.

(4)

Zur Vereinfachung der Berechnung der Höchstbietungsbeträge für die GLGR III und unter Berücksichtigung etwaiger freiwilliger vorzeitiger Rückzahlungen von im Rahmen von GLRG II aufgenommenen Beträgen ist es notwendig, die Anzeigefrist für solche vorzeitigen Rückzahlungen anzupassen.

(5)

Dieser Beschluss sollte unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um operative Vorbereitungen für das erste GLRG III zu treffen.

(6)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

In Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juli 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).