ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
62. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/798 DES RATES
vom 17. Mai 2019
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erlassen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung der Maßnahmen sollten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu 59 Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden. |
(3) |
Neun Einträge sollten von der Liste der benannten Personen und Organisationen gestrichen werden. |
(4) |
Infolge der Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache T-667/17, Alkarim for Trade and Industry gegen Rat, und in der Rechtssache T-559/17, Abdulkarim gegen Rat, werden Alkarim for Trade and Industry sowie Mouhamad Wael Abdulkarim nicht in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt. |
(5) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A („Personen“) wird wie folgt geändert:
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2. |
In Teil B („Organisationen“) werden die folgenden Einträge gelöscht:
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20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/12 |
VERORDNUNG (EU) 2019/799 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates — Streichung des Aromastoffes Furan-2(5H)-on aus der Unionsliste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden. |
(4) |
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. |
(5) |
Der Aromastoff Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromastoff aufgeführt, dessen Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und für den die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zusätzliche wissenschaftliche Daten verlangt hat. Diese Daten wurden vom Antragsteller vorgelegt. |
(6) |
Die Behörde bewertete die vorgelegten Daten und kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2018 (4) zu dem Schluss, dass in Bezug auf Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) Sicherheitsbedenken bestehen, da es in vivo gentoxisch ist. |
(7) |
Die Verwendung von Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) erfüllt daher nicht die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff sollte demnach zum Schutz der menschlichen Gesundheit unverzüglich aus der Liste gestrichen werden. |
(8) |
In Bezug auf die Identifikationsmerkmale von Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) macht die Behörde in ihrer Stellungnahme zusätzliche Angaben zu Identität und Charakterisierung dieses Stoffes, die nicht in dessen derzeitigem Eintrag in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthalten sind. Um Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Identität des Stoffes zu gewährleisten und Interessenträger bei der korrekten Identifizierung dieses Stoffes zu unterstützen, ist auf die nachstehenden weiteren Identifizierungsmerkmale von Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) hinzuweisen, die die Behörde in ihrer Stellungnahme genannt hat: CAS-Nr.: 497-23-4, JECFA-Nr.: 2000, JECFA-Bezeichnung: 4-Hydroxy-2-Butensäure-γ-Lacton. |
(9) |
Da der Stoff Sicherheitsbedenken aufwirft, sollte die Kommission das Dringlichkeitsverfahren für die Streichung von Furan-2(5H)-on aus der Unionsliste anwenden. Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).
(4) EFSA FAF Panel (EFSA Panel on Food Additives and Flavourings). Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 217 Revision 2 (FGE.217Rev2), consideration of genotoxicity potential for alpha, beta unsaturated ketones and precursors from chemical subgroup 4.1 of FGE.19: lactones; EFSA Journal 2019;17(1):5568.
ANHANG
In Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird folgender Eintrag gestrichen:
„10.066 |
Furan-2(5H)-on |
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2 |
EFSA“ |
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/15 |
VERORDNUNG (EU) 2019/800 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Erweiterung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in bestimmten in den französischen überseeischen Gebieten gebräuchlichen Fleischerzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Echtes Karmin (E 120) ist ein Stoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Farbstoff in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist. |
(4) |
Am 23. Juni 2017 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in bestimmten nicht wärmebehandelten Fleischerzeugnissen vorgelegt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(5) |
Der Antragsteller beantragte die Zulassung für die Verwendung von Echtem Karmin (E 120), um bei bestimmten traditionellen gesalzenen Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein und Rindfleischspezialitäten wie groin de porc à la créole, queue de porc à la créole, pied de porc à la créole und paleron de bœuf à la créole die von den Verbrauchern gewünschte rosa Färbung zu erzielen, da in den französischen Überseegebieten die genannten Erzeugnisse Teil einer seit dem 18. Jahrhundert bestehenden kulinarischen Tradition sind. |
(6) |
Echtes Karmin (E 120) wird einer salzreichen Lake hinzugefügt, in die Schlachtnebenerzeugnisse eingelegt werden. Bei den in Verkehr gebrachten Erzeugnissen beträgt der Salzgehalt mindestens 70 g je kg Fleisch, um die mikrobiologische Stabilität und eine lange Haltbarkeitsdauer (häufig 12 Monate) zu gewährleisten. Vor ihrer Zubereitung müssen die Erzeugnisse durch Wässern entsalzt werden. Das Echte Karmin (E 120) verbleibt zum größten Teil an der Oberfläche des Fleisches, und seine Stabilität gegenüber Temperatur, Licht, pH-Wert und Sauerstoff gewährleistet auch nach dem Kochen ein charakteristisches Aussehen. |
(7) |
Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren wie Traditionen berücksichtigt werden. Es ist daher angemessen, bestimmte traditionelle Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 steht, auf dem Markt zu belassen. |
(8) |
Am 18. November 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung der Sicherheit von Echtem Karmin (E 120) als Lebensmittelzusatzstoff (3). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine Überarbeitung des Wertes für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) von 2,5 mg Echtem Karmin/kg Körpergewicht/Tag erforderlich ist und dass die verfeinerten Expositionsschätzungen bei nicht markentreuen Konsumenten für alle Bevölkerungsgruppen unterhalb des ADI liegen. Echtes Karmin (E 120) ist in zahlreichen Lebensmitteln zugelassen. Die Erweiterung des Verwendungszwecks wird für einige wenige und ungewöhnliche Fleischerzeugnisse beantragt, bei denen ein niedrigerer Höchstwert zugrunde gelegt wird als in anderen derzeit zugelassenen Verwendungen der Lebensmittelkategorie 08.3.1. „nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Da der wissenschaftlichen Stellungnahme zufolge Fleischerzeugnisse nicht zu den Hauptverursachern der Gesamtexposition gegenüber Echtem Karmin (E 120) gehören, ist nicht davon auszugehen, dass sich die vorgeschlagene Verwendung erheblich auf die Gesamtexposition auswirken wird, die deshalb unterhalb der ADI bleiben wird. |
(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da von der Erweiterung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, ist es nicht erforderlich, ein Gutachten der Behörde einzuholen. |
(10) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) The EFSA Journal 2015; 13(11):4288.
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 08.3.1 „nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ nach dem Eintrag für E 110 folgender neuer Eintrag zu E 120 eingefügt:
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„E 120 |
Echtes Karmin |
50 |
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nur folgende traditionelle gesalzene Schlachtnebenerzeugnisse vom Schwein und Rindfleischspezialitäten: groin de porc à la créole, queue de porc à la créole, pied de porc à la créole und paleron de bœuf à la créole. Vor dem Verzehr werden die Erzeugnisse entsalzt und gekocht verzehrt.“ |
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/18 |
VERORDNUNG (EU) 2019/801 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) für bestimmte frische Obstsorten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist. |
(4) |
Am 17. Februar 2017 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) für alles frische Obst und Gemüse vorgelegt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(5) |
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) werden als Überzugsmittel für die Oberflächenbehandlung von frischem Obst und Gemüse eingesetzt und bilden eine dünne, inerte, physikalische Barriereschicht gegen Feuchtigkeitsverlust und Oxidation, um die Nährwertqualität zu erhalten die Haltbarkeit zu verlängern. Dem Antragsteller zufolge würde die vorgeschlagene Verwendung der steigenden Nachfrage nach ganzjährig verfügbaren frischen Erzeugnissen entgegenkommen, die Lebensmittelverschwendung verringern und die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen in der landwirtschaftlichen Erzeugung fördern, da sie Verluste reduziert und den Einsatz von Transportmethoden mit geringerem Kohlendioxidausstoß ermöglicht. |
(6) |
Der Antrag wurde von der Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen für Zusatzstoffe erörtert. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass insbesondere die externe Behandlung bestimmter Obstsorten eine technische Notwendigkeit darstellt, da sie aus Ländern mit tropischem Klima eingeführt werden und während Langstreckentransporten geschützt werden müssen. Die Schale dieser Obstsorten wird normalerweise nicht mitverzehrt. |
(7) |
Am 10. November 2017 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung der Sicherheit von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) als Lebensmittelzusatzstoffe (3). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Festlegung einer in Zahlen ausgedrückten unbedenklichen Aufnahmemenge nicht erforderlich ist und dass der Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) für die berichteten Verwendungen und Verwendungsmengen unbedenklich ist. Eine derartige Schlussfolgerung wird bei Stoffen gezogen, die ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellen, und nur dann, wenn ausreichend Informationen sowohl für die Exposition als auch die Toxizität vorliegen und es eine geringe Wahrscheinlichkeit von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen in Verwendungsmengen gibt, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen (4). Die Behörde empfahl jedoch einige Änderungen der EU-Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471). Im Rahmen des allgemeinen Ansatzes hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörde, in denen einige Bedenken geäußert wurden (5), greift die Kommission diese Empfehlungen getrennt auf. |
(8) |
Außerdem werden Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) nur für die Behandlung der Oberfläche der Obstsorten eingesetzt; von einem Eindringen in das verzehrbare Innere wird nicht ausgegangen. Aus diesem Grund dürfte eine Behandlung von Obstsorten, deren Schale nicht mitverzehrt wird, keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben. Es ist daher angemessen, die Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) für bestimmte Obstsorten zuzulassen, die hauptsächlich aus Ländern mit tropischem/subtropischem Klima eingeführt werden und deren Schalen üblicherweise nicht verzehrt werden, also Zitrusfrüchte, Melonen, Ananas, Bananen, Papayas, Mangos, Avocados und Granatäpfel. |
(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 471) für Zitrusfrüchte, Melonen, Ananas, Bananen, Papayas, Mangos, Avocados und Granatäpfel um eine Aktualisierung dieser Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden. |
(10) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) EFSA Journal 2017; 15(11):5045.
(4) EFSA Journal 2014;12(6):3697, Statement on a conceptual framework for the risk assessment of certain food additives re-evaluated under Commission Regulation (EU) No 257/2010.
(5) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs-improv-approach.pdf
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.1.1. „Ganzes frisches Obst und Gemüse“ nach dem Eintrag für E 464 folgender neuer Eintrag eingefügt:
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„E 471 |
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren |
quantum satis |
|
nur für die Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten, Melonen, Ananas, Bananen, Papayas, Mangos, Avocados und Granatäpfeln“ |
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/802 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (1), insbesondere Artikel 26 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die griechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission (2) enthält Fehler in Artikel 1 Absätze 1 und 2 in Bezug auf den Gegenstand der genannten Verordnung. |
(2) |
Die griechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels (ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8).
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/803 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
über die technischen Anforderungen an den Inhalt der Qualitätsberichte über europäische Erdgas- und Strompreisstatistiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/1952 wird der Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise festgelegt. |
(2) |
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 haben die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vorzulegen, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte müssen Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen enthalten. |
(3) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1952 hat die Kommission (Eurostat) die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten zu bewerten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte hat sie einen Bericht über die Qualität der unter die Verordnung (EU) 2016/1952 fallenden europäischen Statistik auszuarbeiten und veröffentlicht ihn. |
(4) |
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1952 hat die Kommission (Eurostat) eng mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um die einschlägigen technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts und des geeigneten Zeitplans der Qualitätsberichte zu bewerten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der Qualitätsberichte über die Daten über Erdgas- und Strompreise sind im Anhang dargelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die ersten Qualitätsberichte bis zum 15. Juni 2019.
(3) Jeder Qualitätsbericht erstreckt sich auf die vollen Jahre, die seit dem Datum des vorangegangenen Qualitätsberichts vergangen sind. Die ersten Qualitätsberichte beziehen sich jedoch auf die Bezugsjahre 2017 und 2018.
Artikel 2
Die Qualitätsberichte werden über die zentrale Dateneingangsstelle der Kommission (Eurostat) vorgelegt, damit die Kommission (Eurostat) diese Qualitätsberichte in elektronischer Form erhalten kann.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
ANHANG
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSSICHERUNG HINSICHTLICH DES INHALTS DER QUALITÄTSBERICHTE ÜBER EUROPÄISCHE ERDGAS- UND STROMPREISSTATISTIKEN
Die Qualitätsberichte enthalten Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
1. RELEVANZ
Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Qualitätsberichten folgende Angaben:
a) |
eine Beschreibung der Nutzer, ihres jeweiligen Bedarfs und eine Begründung dieses Bedarfs; |
b) |
Verfahren, mit denen die Nutzerzufriedenheit gemessen und die Ergebnisse erzielt werden; |
c) |
den Umfang, in dem die erforderlichen Statistiken zur Verfügung stehen. |
2. GENAUIGKEIT
Die Qualitätsberichte umfassen:
a) |
eine Bewertung der Genauigkeit, in der die verschiedenen Datensatzkomponenten zusammengefasst werden; |
b) |
eine Beschreibung der Stichprobenfehler; |
c) |
eine Beschreibung anderer Fehler. |
3. AKTUALITÄT UND PÜNKTLICHKEIT
Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über:
a) |
die Zeitspanne zwischen dem von ihnen beschriebenen Ereignis oder Phänomen und der Verfügbarkeit der Daten (Aktualität); |
b) |
die Zeitspanne zwischen dem Zieltermin der Datenlieferung und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Datenlieferung (Pünktlichkeit); |
c) |
die Zahl der Iterationen, die benötigt werden, um vollständig validierte Daten zu erhalten (Validierungsiterationen). |
4. ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT
Die Mitgliedstaaten berichten über die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer:
a) |
die Daten erhalten und verwenden können (einschließlich — jedoch nicht beschränkt auf — Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Online-Datenbanken, Zugang zu Mikrodaten); |
b) |
die Daten interpretieren können wie Bereitstellung von Dokumentation über Methodik und Qualitätsmanagement. |
5. VERGLEICHBARKEIT
Die Mitgliedstaaten berichten über den Umfang der Vergleichbarkeit der Statistiken:
a) |
zwischen geografischen Gebieten; |
b) |
im Verlauf der Zeit. |
6. KOHÄRENZ
Die Mitgliedstaaten berichten darüber, in welchem Umfang die Statistiken:
a) |
mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen werden können (bereichsübergreifende Kohärenz); |
b) |
innerhalb eines bestimmten Datensatzes kohärent sind (interne Kohärenz). |
Die Mitgliedstaaten erstatten darüber hinaus über die folgenden zusätzlichen Qualitätsaspekte Bericht:
1. QUALITÄTSMANAGEMENT:
Die Mitgliedstaaten berichten über die vorhandenen Systeme und Rahmen für das Qualitätsmanagement der statistischen Produkte und Verfahren. Sie erstatten ferner Bericht über ihre Bewertung der Datenqualität.
2. ÜBERARBETITUNG VON DATEN:
Die Mitgliedstaaten erläutern, warum validierte Daten überarbeitet wurden. Die Gründe können Informationen über neue Datenquellen, neue Methoden oder sonstige relevante Angaben umfassen. Der Bericht enthält ferner das Datum, den Umfang und das Ausmaß der Überarbeitung.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1952 enthalten diese Berichte Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerfassung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.
1. STATISTISCHE DARSTELLUNG
Die Mitgliedstaaten übermitteln die folgende Beschreibung der verbreiteten Daten, die den Nutzern als Tabellen, Grafiken oder Karten angezeigt werden können:
a) |
Datenbeschreibung; |
b) |
Klassifizierungssystem; |
c) |
sektorale Abdeckung; |
d) |
statistische Begriffe und Definitionen; |
e) |
statistische Einheit; |
f) |
statistische Population; |
g) |
Bezugsgebiet (geografischer Geltungsbereich); |
h) |
zeitliche Abdeckung (Zeitspanne, für die Daten verfügbar sind); |
i) |
Bezugszeitraum (Zeitraum, auf den sich der Bericht bezieht); |
j) |
Maßeinheit. |
2. STATISTISCHE AUFBEREITUNG
Die Qualitätsberichte umfassen eine Beschreibung aller Verfahren, die zur Erfassung, Validierung und Zusammenstellung der Daten und zur Ableitung neuer Informationen angewandt wurden.
3. FREIGABEPOLITIK
In den Qualitätsberichten wird über die Regeln für die Verbreitung der Daten auf nationaler Ebene Bericht erstattet.
4. HÄUFIGKEIT DER VERBREITUNG
In den Berichten wird ferner angegeben, wie häufig die Daten auf nationaler Ebene verbreitet werden.
Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über:
1. VERTRAULICHKEIT
Die Qualitätsberichte enthalten Informationen über die gesetzlichen Maßnahmen oder sonstige förmliche Verfahren, die jede unbefugte Offenlegung von Daten verhindern, die direkt oder indirekt zur Identifizierung einer Person oder einer wirtschaftlichen Einheit führen könnte. Sie geben ferner Aufschluss über die angewandten Vorschriften zur Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung und zur Verhinderung der unbefugten Offenlegung.
2. KOSTEN UND AUFWAND
Die Qualitätsberichte enthalten Angaben zu dem Aufwand und den Kosten, die mit der Erfassung und Erstellung des statistischen Produkts verbunden sind.
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/804 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
in Bezug auf die Erneuerung der Zulassung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission (2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission (3) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 5. Juli 2018 (4) und 28. November 2018 (5) den Schluss, dass die Antragsteller Daten vorgelegt haben, denen zufolge die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Behörde bestätigte ihre vorherigen Schlussfolgerungen, dass Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Des Weiteren befand sie, dass Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 als Inhalationsallergen wirken und ein Risiko beim Einatmen darstellen kann; außerdem stellte sie fest, dass Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 Augen und Schleimhäute reizen sowie eine sensibilisierende Wirkung auf Haut und Atemwege haben kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Schließlich empfiehlt die Behörde, die Bezeichnung der Zusatzstoffe zu ändern. |
(5) |
Die Methoden zur Analyse von Selen und Selenomethionin, basierend auf den jeweils jüngsten Berichten des mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Referenzlabors, sollten aktualisiert werden. |
(6) |
Die Bewertung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden. |
(7) |
Infolge der Erneuerung der Zulassungen für Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoffe unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007 aufgehoben werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Erneuerung der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zulassung für die im Anhang genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen sind, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
1. Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Dezember 2019 gemäß den vor dem 9. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2. Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 9. Juni 2020 gemäß den vor dem 9. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3. Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 9. Juni 2021 gemäß den vor dem 9. Juni 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Die Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007 werden aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission vom 27. November 2006 zur Zulassung von Selenmethionin als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 14).
(4) EFSA Journal 2018;16(7):5386.
(5) EFSA Journal 2019;17(1):5539.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||
Selen in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
3b810 |
— |
Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus organischem Selen:
Charakterisierung des Wirkstoffs Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 Chemische Formel: C5H11NO2Se Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Selenomethionin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
— |
|
0,50 (insges.) |
|
9. Juni 2029 |
||||||||||||||||||||||||
3b811 |
— |
Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus organischem Selen:
Charakterisierung des Wirkstoffs Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 Chemische Formel: C5H11NO2Se Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Selenomethionin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
— |
|
0,50 (insges.) |
|
9. Juni 2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/805 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2019
zur Zulassung einer Zubereitung aus Muramidase, gewonnen aus Trichoderma reesei DSM 32338, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd., in der EU vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Muramidase, gewonnen aus Trichoderma reesei DSM 32338, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Muramidase, gewonnen aus Trichoderma reesei DSM 32338, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2018 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Muramidase, gewonnen aus Trichoderma reesei DSM 32338, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff haut-/augenreizend sein kann und ein Hautsensibilisierungspotenzial hat. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die Futterverwertung von Masthühnern verbessert. Nach Auffassung der Behörde kann diese Schlussfolgerung auf Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Muramidase, gewonnen aus Trichoderma reesei DSM 32338, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2018;16(7):5342.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Futterverwertung) |
|||||||||||||
4d16 |
DSM Nutritional Products Ltd., in der EU vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o. |
Muramidase (EC 3.2.1.17) |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Muramidase (EC 3.2.1.17) (Lysozym), gewonnen aus Trichoderma reesei DSM 32338, mit einer Mindestaktivität von 60 000 LSU(F)/g (1) Fest und flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Muramidase (EC 3.2.1.17) (Lysozym), gewonnen aus Trichoderma reesei (DSM 32338) Analysemethode (2) Zur Quantifizierung von Muramidase: fluoreszenzbasierte Enzymprüfmethode, die die enzymkatalysierte Depolymerisation einer mit Fluorescein gekennzeichneten Zubereitung aus Peptidoglycan bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 30 °C bestimmt |
Masthühner Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
— |
25 000 LSU(F) |
— |
|
9. Juni 2029 |
(1) 1 LSU(F) ist die Enzymmenge, die die Fluoreszenz von 12,5 μg/ml mit Fluorescein gekennzeichnetem Peptidoglycan pro Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 30 °C um einen Wert erhöht, der der Fluoreszenz von ca. 0,06 nmol Fluorescein-Isothiocyanat, Isomer I, entspricht.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
BESCHLÜSSE
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/36 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/806 DES RATES
vom 17. Mai 2019
zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Am 28. Mai 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/778 (2) erlassen, mit dem die in dem Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2019 verlängert wurden. |
(3) |
Nach einer Überprüfung hat der Rat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2020 verlängert werden sollten. |
(4) |
Die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Einträge zu 59 Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollten geändert werden. |
(5) |
Neun Einträge sollten von der Liste der benannten Personen und Organisationen gestrichen werden. |
(6) |
Infolge der Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache T-667/17, Alkarim for Trade and Industry gegen Rat, und in der Rechtssache T-559/17, Abdulkarim gegen Rat, werden Alkarim for Trade and Industry sowie Mouhamad Wael Abdulkarim nicht in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt. |
(7) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2020. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E.O. TEODOROVICI
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
(2) Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 16).
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A („Personen“) wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Teil B („Organisationen“) werden die folgenden Einträge gelöscht:
|
Berichtigungen
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/47 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 45 vom 17. Februar 2018 )
Auf den Seiten 10 bis 13 in den Tabellen 1a und 1b, die jeweiligen Spaltenüberschriften „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (gesamt)“:
Anstatt:
„Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (gesamt)“
muss es heißen:
„Inland/Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (gesamt)“.
20.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/47 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 222 vom 17. August 2016 )
Auf Seite 30, Artikel 1 Nummer 6, eingefügter Artikel 4b Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Werktagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB.“
muss es heißen:
„Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB.“