ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
23. Oktober 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1585 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Ringwaden in den Hoheitsgewässern Kroatiens

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1586 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste, der Mindestwassertiefe und des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen für die Strandwadenfischerei in den Hoheitsgewässern Kroatiens

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Widerrufung der Benennung des Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgeführten Rückstände ( 1 )

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2018/1588 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

22

 

*

Beschluss (EU) 2018/1589 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Ernennung von zwei von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

23

 

*

Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6805)  ( 1 )

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial ( ABl. L 109 vom 26.4.2017 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1584 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) kann in den Abwachsstadien von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp) gemäß Anhang XIIIa Abschnitt 7 der genannten Verordnung zugefüttert werden. Für Garnelen in früheren Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen ist eine Zufütterung von Futtermitteln, insbesondere in Bezug auf den Cholesterinbedarf, für ihre Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es notwendig, die Zufütterung von Futtermitteln mit Cholesterin auch auf Garnelen in früheren Lebensphasen auszudehnen.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-137/13 (3) ist die Verwendung dieser Stoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt, damit dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Verwendung von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/biologischer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in ökologischer/biologischer Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge möglich, wenn ihre Verwendung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zugelassen ist. Um eine Lücke zwischen der derzeitigen Auslegung der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den künftigen Rechtsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte ihre Verwendung bei der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ermöglicht werden.

(4)

Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von bis zu 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.

(5)

Die Aufzucht ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. Damit mehr Zeit für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zur Verfügung steht und um detaillierte Vorschriften für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen festzulegen, sollte der Geltungszeitraum für die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogener Junglegehennen von bis zu 18 Wochen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(6)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Verwendung im Kalenderjahr 2018 von höchstens 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel je Zwölfmonatszeitraum zulässig.

(7)

Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt nach wie vor hinter der Nachfrage zurück. Deshalb empfiehlt es sich, den Zeitraum, in dem die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig ist, bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(8)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, mitgeteilt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die derzeitigen Instrumente zur Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit einem Erzeugnis feststellt, verbessert werden müssen. Um die Effizienz und Wirksamkeit zu steigern, sollten diese Mitteilungen über das in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genannte System erfolgen.

(9)

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge I, II und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(10)

In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln (5) gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe „Industriekalk aus der Zuckererzeugung“ auf der Grundlage von Zuckerrohr und „Xylit“ mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(11)

In ihren Empfehlungen zu Pflanzenschutzmitteln (6) gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe „Allium sativum (Knoblauchextrakt)“, „COS-OGA“, „Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)“ und „Natriumhydrogencarbonat“ mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(12)

In ihren Empfehlungen zu Produkten und Stoffen, die in bestimmten Phasen des Produktionsprozesses und als Behandlungsart gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (7) im Weinsektor (8) verwendet oder zugesetzt werden, hat die EGTOP unter anderem festgestellt, dass die Stoffe „Kartoffeleiweiß“, „Hefeproteinextrakte“ und „Chitosan aus Aspergillus niger“ zur Klärung (Anhang I A Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009), „inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden“ als Zusatz (Nummer 15 des genannten Anhangs), „Hefe-Mannoproteine“ und „Chitosan gewonnen aus Aspergillus niger“ zur Verwendung (Nummern 6, 35 und 44 des genannten Anhangs) mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen werden.

(13)

In ihren Empfehlungen zu Mitteln für die Reinigung und Desinfektion (9) gelangte die EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass Natriumhydroxid auch für die ökologische/biologische Bienenhaltung zur Verfügung stehen sollte.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Reinigung und Desinfektion von Rahmen, Bienenstöcken und Waben darf Natriumhydroxid verwendet werden.

Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden“.

2.

Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für diese Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden. Die Möglichkeit, ihre Ernährung mit Cholesterin zu ergänzen, gilt sowohl für die Abwachsstadien als auch für frühere Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen.“

3.

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

i)

soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist“ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder

ii)

im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (*2) zugelassen ist, oder

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (*3) zugelassen ist.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35)."

(*2)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16)."

(*3)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).“ "

4.

In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

5.

Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020.“

6.

In Artikel 92a wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung oder gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies, sofern diese Unregelmäßigkeiten oder Verstöße Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben, dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung unverzüglich mit.“

7.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

8.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang VIIIa erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2015, C-137/13, ECLI:EU:C:2014:2335.

(4)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(5)  Abschlussbericht über Düngemittel (II) https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

(6)  Abschlussbericht über Pflanzenschutz (III) https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(8)  Abschlussbericht über Wein https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

(9)  Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion https://ec.europa.eu/agriculture/organic/sites/orgfarming/files/docs/body/final_report_egtop_on_cleaning_disinfection_en.pdf


ANHANG 1

„ANHANG I

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2

Anmerkung:

A

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Zulassung

Bezeichnung

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

B

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

A

Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).

A

Substrat von Champignonkulturen

Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.

A

Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten

 

A

Guano

 

A

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

B

Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dürfen nicht aus der landwirtschaftlichen Erzeugung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

B

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

 

Blutmehl

 

Hufmehl

 

Hornmehl

 

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

 

Fischmehl

 

Fleischmehl

 

Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

 

Wolle

 

Pelze (1)

 

Haare

 

Milcherzeugnisse

 

Hydrolysierte Proteine (2)

(1)

Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.

(2)

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

A

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime

B

Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs

 

A

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)

physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)

Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen

iii)

Fermentation

A

Sägemehl und Holzschnitt

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

A

Rindenkompost

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde

A

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Weicherdiges Rohphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Düngemittel.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

A

Aluminiumcalciumphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

A

Dephosphorationsschlacken

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kalirohsalz oder Kainit

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt IA.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.

A

Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe.

A

Calciumcarbonat

(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs.

Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).

A

Magnesiumsulfat (Kieserit)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.

A

Calciumsulfat (Gips)

Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A, B

Industriekalk aus der Zuckerherstellung

Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr

A

Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.

A

Elementarer Schwefel

Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Spurenelemente

Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

A

Natriumchlorid

Ausschließlich Steinsalz.

A

Steinmehl und Tonerde

 

B

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.

B

Xylit

Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus)

B

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (4) oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.

B

Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z. B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).


ANHANG II

„ANHANG II

Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1.   Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Allium sativum (Knoblauchextrakt)

 

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

 

Grundstoffe (einschließlich:. Lecithine, Saccharose, Fructose, Essig, Molke' Chitosanhydrochlorid (2) und Equisetum arvense usw.)

Nur für die Grundstoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3), bei denen es sich um Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt und die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind.

Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.

Bienenwachs

Einsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel.

COS-OGA

 

Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine

 

Laminarin

Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet.

Pheromone

Einsatz nur in Fallen und Spendern.

Pflanzenöle

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

 

Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.

Quassia aus Quassia amara.

Einsatz nur als Insektizid, Repellent.

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird

Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)

 

2.   Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Mikroorganismen

Kein GVO-Ursprung

Spinosad

 

3.   Andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen

Aluminiumsilicat (Kaolin)

 

Calciumhydroxid

Einsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena

Kohlenstoffdioxid

 

Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat

Bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorherigen Absatz vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

Diammoniumphosphat

Nur als Lockstoff in Fallen

Ethylen

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Fettsäuren

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden

Kieselgur (Diatomeenerde)

 

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

 

Paraffinöl

 

Kalium und Natriumhydrogencarbonat (auch bekannt als Kalium/Natriumbicarbonat)

 

Quarzsand

 

Schwefel

 


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(2)  Gewonnen aus nachhaltiger Fischerei oder ökologischer/biologischer Aquakultur.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG III

„ANHANG VIIIa

Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind

Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe

Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Nummer 1: Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung

Luft

Gasförmiger Sauerstoff

 

Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung

Perlit

Zellulose

Kieselgur

Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff

Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss

Stickstoff

Kohlenstoffdioxid

Argon

 

Nummern 5, 15 und 21: Verwendung

Hefen (1)

 

Nummer 6: Verwendung

Diammoniumphosphat

Thiaminhydrochlorid

inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden

 

Nummer 7: Verwendung

Schwefeldioxid

Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

a)

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

b)

Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Nummer 9: Verwendung

Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

 

Nummer 10: Klärung

Speisegelatine (2)

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2)

Hausenblase (2)

Eieralbumin (2)

Tannine (2)

Kartoffeleiweiß (2)

Hefeproteinextrakte (2)

Kasein

aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan,

Kaliumkaseinat

Siliziumdioxid

Bentonit

pektolytische Enzyme

 

Nummer 12: Verwendung zur Säuerung

Milchsäure

L(+)-Weinsäure

 

Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung

L(+)-Weinsäure

Calciumcarbonat

neutrales Kaliumtartrat

Kaliumbicarbonat

 

Nummer 14: Zusatz

Aleppokiefernharz

 

Nummer 15: Zusatz

Inaktivierte Hefe, Autolysate von Hefe und Heferinde

 

Nummer 17: Verwendung

Milchsäurebakterien

 

Nummer 19: Zusatz

L-Ascorbinsäure

 

Nummer 22: Verwendung zur Belüftung

Stickstoff

 

Nummer 23: Zusatz

Kohlenstoffdioxid

 

Nummer 24: Zugabe zur Stabilisierung des Weins

Citronensäure

 

Nummer 25: Zusatz

Tannine (2)

 

Nummer 27: Zusatz

Metaweinsäure

 

Nummer 28: Verwendung

Gummiarabicum (2)

 

Nummer 30: Verwendung

Kaliumbitartrat

 

Nummer 31: Verwendung

Kupfercitrat

 

Nummer 31: Verwendung

Kupfersulfat

 

Nummer 35: Verwendung

Hefe-Mannoproteinen

 

Nummer 38: Verwendung

Eichenholzstücke

 

Nummer 39: Verwendung

Kaliumalginat

 

Nummer 44: Verwendung

aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan

 

Nummer 51: Verwendung

Inaktivierte Hefe

 

Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Calciumsulfat

nur für ‚vino generoso‘ oder ‚vino generoso de licor‘


(1)  Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

(2)  Falls verfügbar, aus ökol ogischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.


23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1585 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2018

zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Ringwaden in den Hoheitsgewässern Kroatiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 dürfen Ringwaden nicht innerhalb von 300 Metern vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist.

(3)

Am 20. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag Kroatiens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung für den Einsatz der traditionellen Ringwaden „ciplarica“ zur Befischung von Meeräschen (Mugilidae), der traditionellen Ringwaden „palamidara“ zur Befischung von Pelamiden (Sarda sarda), Melvera-Fregattmakrelen (Auxis rochei), Falschem Bonito (Euthynnus alletteratus) und Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der traditionellen Ringwaden „oližnica“ für die Befischung von Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) und der traditionellen Ringwade „igličara“ für die Befischung von Hornhecht (Belone belone) in kroatischen Gewässern.

(4)

Der Antrag betrifft von Kroatien bereits genehmigte Fangtätigkeiten und gilt für Schiffe und Fanggeräte, die bereits seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei eingesetzt werden, wobei die Schiffe im Rahmen des von Kroatien mit Ministerialverordnung (2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 am 30. März 2018 umgesetzten Bewirtschaftungsplans („kroatischer Bewirtschaftungsplan“) tätig sind.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte den Antrag Kroatiens und den diesbezüglichen Bewirtschaftungsplans im April, Juli und Oktober 2016 sowie im März 2017. Der STECF forderte Klarstellungen zum eingesetzten Fanggerät, zu Beifängen sowie zu Überwachung und wissenschaftlichen Daten. Kroatien übermittelte der Kommission ausreichende Klarstellungen und überarbeitete seinen Bewirtschaftungsplan entsprechend, indem es zusätzliche Maßnahmen zu Kontrollen, zum Flottenmanagement, zur Datenerfassung und zur Überwachung einführte.

(6)

Die von Kroatien beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.

(7)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge angesichts der besonderen morphologischen Struktur Kroatiens mit einer langen Küstenlinie und zahlreichen Inseln und der räumlichen Verteilung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Gebieten und Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 Meter zu finden ist. Die Fanggründe sind daher begrenzt.

(8)

Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da nur Ringwaden die technischen Eigenschaften aufweisen, die für diese Art der Fischerei notwendig sind.

(9)

Darüber hinaus hat die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt, da Ringwaden sehr selektive Fanggeräte sind, die den Meeresboden nicht berühren und nicht über den Wiesen von Posidonia oceanica eingesetzt werden können.

(10)

Der Antrag gilt für 52 Schiffe. Die von Kroatien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft daher nur eine begrenzte Zahl von Schiffen im Vergleich zu dem großen Verbreitungsgebiet der Ringwadenflotte, die weniger als 1 % der gesamten kroatischen Fangflotte ausmacht und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 16 825,84 entspricht.

(11)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(12)

Der kroatische Bewirtschaftungsplan umfasst alle relevanten Definitionen für die betreffenden Fischereien und schließt eine weitere Erhöhung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aus, da Fanggenehmigungen nur für 52 bestimmte, bereits von Kroatien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt werden. Hierbei ist festzustellen, dass gemäß dem kroatischen Bewirtschaftungsplan und der Ministerialverordnung der Einsatz der Ringwade „oližnica“ nur in den Fanggründen in dem Gebiet zwischen Kap Lako und Kap Crna Punta und in den mit „E4“ und „F2“ angegebenen Fanggebieten zugelassen ist, wohingegen für alle traditionellen Ringwaden („ciplarica“, „palamidara“, „igličara“ und „oližnica“) in den als Nationalparks und besondere Lebensräume ausgewiesenen Gebieten der Fischfang streng verboten ist, was für das Gebiet südöstlich von Kap St Peter zutrifft.

(13)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, demgemäß die Fischerei über solchen Lebensräumen verboten ist. Die Waden werden durch die Wassersäule gezogen und berühren den Meeresboden nicht.

(14)

Die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten.

(15)

Was die Verpflichtung zur Einhaltung des Artikels 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung betrifft, so stellt die Kommission fest, dass gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 eine solche Ausnahme für Ringwaden nicht möglich ist. Die Kommission stellt fest, dass Kroatien in seinem Bewirtschaftungsplan keine Ausnahme von diesen Vorschriften zugelassen hat.

(16)

Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher die Tätigkeiten anderer Schiffe nicht.

(17)

Durch den Bewirtschaftungsplan wird sichergestellt, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind, da es sich bei den Zielarten um Meeräschen (Mugilidae), Pelamiden (Sarda sarda), Melvera-Fregattmakrelen (Auxis rochei), Falschen Bonito (Euthynnus alletteratus), Bernsteinfisch (Seriola dumerili), Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) und Hornhecht (Belone belone) handelt, die nicht in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführt sind.

(18)

Die Fangtätigkeiten sind äußerst selektiv und nicht auf Kopffüßer gerichtet.

(19)

Der Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten und erfüllt somit die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3).

(20)

Der kroatische Bewirtschaftungsplan enthält gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit.

(21)

Daher sollte der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden.

(22)

Kroatien sollte der Kommission in regelmäßigen Abständen und entsprechend dem im kroatischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(23)

Durch die Befristung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des befischten Bestands zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

(1)   Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den Hoheitsgewässern Kroatiens nicht für die folgenden Fischereien:

a)

Meeräschen (Mugilidae) mit der Ringwade „ciplarica“,

b)

Pelamide (Sarda sarda), Melvera-Fregattmakrele (Auxis rochei), Falscher Bonito (Euthynnus alletteratus), Bernsteinfisch (Seriola dumerili) mit der Ringwade „palamidara“,

c)

Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) mit der Ringwade „oližnica“ und

d)

Hornhecht (Belone belone) mit der Ringwade „igličara“.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ringwaden werden durch Schiffe verwendet, die

a)

mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Kroatien gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des kroatischen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Kroatien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im kroatischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 26. Oktober 2018 bis zum 26. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Pravilnik o obavljanju gospodarskog ribolova na moru okružujućim mrežama plivaricom palamidarom, plivaricom ciplaricom, plivaricom lokardarom, plivaricom igličarom i plivaricom oližnicom, Narodne Novine, OJ 30/2018, geändert durch Pravilnik o izmjenama Pravilnika o obavljanju gospodarskog ribolova na moru okružujućim mrežama plivaricom palamidarom, plivaricom ciplaricom, plivaricom lokardarom, plivaricom igličarom i plivaricom oližnicom, OJ 49/2018, und durch Pravilnik o izmjenama i dopuni Pravilnika o obavljanju gospodarskog ribolova na moru okružujućim mrežama plivaricom palamidarom, plivaricom ciplaricom, plivaricom lokardarom, plivaricom igličarom i plivaricom oližnicom, OJ 62/2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1586 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2018

zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste, der Mindestwassertiefe und des Verbots der Fischerei über geschützten Lebensräumen für die Strandwadenfischerei in den Hoheitsgewässern Kroatiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Artikel 13 Absätze 5 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen über Seegraswiesen (insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica) oder anderen Phanerogamen verboten.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 erfüllt ist.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(4)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist.

(5)

Am 26. Januar 2016 erhielt die Kommission einen Antrag Kroatiens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung für den Einsatz der traditionellen Strandwaden mit großer Maschenöffnung „šabakun“ zur Befischung von Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der traditionellen Strandwaden „oližnica“ zur Befischung von Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) und der traditionellen Strandwaden „girarica“ und „migavica“ zur Befischung von Schnauzenbrassen (Spicara smaris) in den kroatischen Hoheitsgewässern.

(6)

Mit demselben Antrag beantragte Kroatien eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für den Einsatz der traditionellen Strandwaden „girarica“ und „migavica“ zur Befischung von Schnauzenbrassen (Spicara smaris).

(7)

Der Antrag betrifft von Kroatien bereits genehmigte Fangtätigkeiten und gilt für Schiffe, die bereits seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei eingesetzt werden und im Rahmen des von Kroatien mit Ministerialverordnung (2) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 am 30. März 2018 umgesetzten Bewirtschaftungsplans („kroatischer Bewirtschaftungsplan“) tätig sind.

(8)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte die von Kroatien beantragte Ausnahme und den dazugehörigen Bewirtschaftungsplan im April und Oktober 2016. Der STECF forderte Klarstellungen zum eingesetzten Fanggerät, zu Beifängen sowie zu Überwachung und wissenschaftlichen Daten. Kroatien übermittelte der Kommission ausreichende Klarstellungen und überarbeitete den Bewirtschaftungsplan entsprechend, indem es zusätzliche Maßnahmen zu Kontrollen, zum Flottenmanagement, zur Datenerfassung und zur Überwachung einführte.

(9)

Die von Kroatien beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.

(10)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge angesichts der besonderen morphologischen Struktur Kroatiens mit einer langen Küstenlinie und zahlreichen Inseln und der räumlichen Verteilung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Gebieten und Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 Meter zu finden ist. Die Fanggründe sind daher begrenzt.

(11)

Mit Bezug auf die Fischerei auf Schnauzenbrassen betrifft der Antrag Fangtätigkeiten von Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, die traditionell über Posidonia-Wiesen betrieben wird, gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Darüber hinaus betreffen die auf Schnauzenbrassen gerichteten Fangtätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5 Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 etwa 5 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt, und weniger als 5 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern Kroatiens.

(12)

Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da nur Strandwaden die technischen Eigenschaften aufweisen, die für diese Art der Fischerei notwendig sind.

(13)

Darüber hinaus hat die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt, da Strandwaden sehr selektive Fanggeräte sind, die den Meeresboden nicht berühren und nicht über den Wiesen von Posidonia oceanica eingesetzt werden können.

(14)

Der Antrag gilt für 87 Schiffe. Die von Kroatien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft daher nur eine begrenzte Zahl von Schiffen im Vergleich zu dem großen Verbreitungsgebiet der Fangflotte, die derartige Fanggeräte einsetzt, die weniger als 1 % der Fangflotte und 2 % der Bruttoraumzahl (BTZ) ausmachen.

(15)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(16)

Der kroatische Bewirtschaftungsplan umfasst alle relevanten Definitionen für die betreffenden Fischereien und schließt eine weitere Erhöhung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aus, da Fanggenehmigungen nur für 87 bestimmte, bereits von Kroatien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt werden. Hierbei ist festzustellen, dass gemäß dem kroatischen Bewirtschaftungsplan und der Ministerialverordnung für die Strandwaden „migavica“, „girarica“ und „šabakun“ in dem mit „A“ angegebenen Fanggebiet keine Fanggründe vorgesehen sind, während die Strandwade „oližnica“ nur in den mit „E4“ und „F2“ angegebenen Fanggebieten zugelassen ist. Darüber hinaus ist der Einsatz von Strandwaden in den als Nationalparks und besondere Lebensräume ausgewiesenen Gebieten verboten.

(17)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Die Waden werden durch die Wassersäule gezogen und berühren den Meeresboden nicht.

(18)

Die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten.

(19)

Was die Verpflichtung zur Einhaltung des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 über die Mindestmaschenöffnung im Hinblick auf den Einsatz der traditionellen Strandwaden „oližnica“ für die Befischung von Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) betrifft, so stellt die Kommission fest, dass Kroatien im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der genannten Verordnung in seinem Bewirtschaftungsplan eine Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung genehmigt hat, da die betreffenden Fischereien äußerst selektiv sind, sich kaum auf die Meeresumwelt auswirken und nicht unter die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 fallen.

(20)

Die Kommission stellt fest, dass Kroatien in seinem Bewirtschaftungsplan keine Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Hinblick auf den Einsatz der traditionellen Strandwaden mit großer Maschenöffnung „šabakun“ zur Befischung von Bernsteinfisch (Seriola dumerili) und im Hinblick auf den Einsatz der traditionellen Strandwaden „girarica“ und „migavica“ zur Befischung von Schnauzenbrassen (Spicara smaris) zugelassen hat.

(21)

Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher die Tätigkeiten anderer Schiffe nicht.

(22)

Durch den Bewirtschaftungsplan wird sichergestellt, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind, da es sich bei den Zielarten um Bernsteinfisch (Seriola dumerili), Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) und Schnauzenbrassen (Spicara smaris) handelt, die nicht in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführt sind, und die Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind.

(23)

Die Fangtätigkeiten sind äußerst selektiv und nicht auf Kopffüßer gerichtet.

(24)

Der Bewirtschaftungsplan enthält gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 5 und gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit und erfüllt somit die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) festgelegten Bedingungen.

(25)

Die beantragten Ausnahmegenehmigungen sollten daher gewährt werden.

(26)

Kroatien sollte der Kommission in regelmäßigen Abständen und entsprechend dem im kroatischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(27)

Durch die Befristung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des befischten Bestands zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

(1)   Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den Hoheitsgewässern Kroatien nicht für die Befischung von Schnauzenbrassen (Spicara smaris) mit den Strandwaden „girarica“ und „migavica“.

(2)   Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den Hoheitsgewässern Kroatiens nicht für die folgenden Fischereien:

a)

Bernsteinfisch (Seriola dumerili) mit der Strandwade mit großer Maschenöffnung „šabakun“,

b)

Boyers's Ährenfisch (Atherina boyeri) mit der Strandwade „oližnica“ und

c)

Schnauzenbrassen (Spicara smaris) mit den Strandwaden „girarica“ und „migavica“.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Strandwaden werden von Schiffen verwendet, die

a)

mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Kroatien gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine weitere Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des kroatischen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Kroatien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im kroatischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 26. Oktober 2018 bis zum 26. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Pravilnik o obavljanju gospodarskog ribolova na moru obalnim mrežama potegačama, Narodne Novine, OJ 30/2018, geändert durch Pravilnik o izmjeni Pravilnika o obavljanju gospodarskog ribolova na moru obalnim mrežama potegačama, OJ 49/2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1587 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2018

zur Widerrufung der Benennung des Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgeführten Rückstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Istituto Superiore di Sanità in Rom erscheint in Anhang VII Teil I Nummer 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als Referenzlaboratorium der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Referenzlaboratorium“) für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) aufgeführten Rückstände.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehoben und werden neue Vorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich zum Beschluss zur Einrichtung und Benennung von EU-Referenzlaboratorien, festgelegt. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 überprüft die Kommission das Mandat und die Funktionsweise der EU-Referenzlaboratorien regelmäßig.

(3)

Da es als angemessen erachtet wurde, die Tätigkeiten der EU-Referenzlaboratorien im Bereich chemische Elemente und Stickstoffverbindungen in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs mit der Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission (4) in einem EU-Referenzlaboratorium zusammenzufassen, wurde das Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (Kopenhagen, Dänemark), als EU-Referenzlaboratorium für Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln benannt. Da sich die Tätigkeiten dieses EU-Referenzlaboratoriums mit den Tätigkeiten des EU-Referenzlaboratoriums für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände überschneiden, sind derzeit zwei EU-Referenzlaboratorien für die Analyse chemischer Elemente in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zuständig. Demzufolge sollte die Benennung des Istituto Superiore di Sanità in Rom als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände widerrufen werden. Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da das Arbeitsprogramm des Istituto Superiore di Sanità in Rom vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 von der Kommission genehmigt und für diese Tätigkeiten eine Finanzhilfe gewährt wurde, sollte diese Verordnung erst nach Ablauf dieses Tätigkeitszeitraums anwendbar werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Benennung des Istituto Superiore di Sanità in Rom als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände wird widerrufen.

Anhang VII Teil I Nummer 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(4)  Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der EU-Referenzlaboratorien für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten (ABl. L 36 vom 9.2.2018, S. 15).


BESCHLÜSSE

23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/22


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/1588 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Erik SVENSSON ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Christian ARDHE, EU Affairs advisor, Heimdal European Affairs, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/23


BESCHLUSS (EU) 2018/1589 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

zur Ernennung von zwei von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 4. September 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1510 des Rates (4) Herr Juri GOTMANS als Nachfolger von Herrn Mart VÕRKLAEV zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Georg LINKOV ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Juri GOTMANS (Mayor of Haanja Municipality) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Priit VÄRK, Mayor of Paide,

Herr Juri GOTMANS, Member of Võru Town Council (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1510 des Rates vom 4. September 2015 zur Ernennung eines estnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines estnischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 236 vom 10.9.2015, S. 8).


23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/24


BESCHLUSS (EU) 2018/1590 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2018

zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6805)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2018.

(2)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/391/EU der Kommission (3) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 23. Juni 2018.

(3)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/763/EU der Kommission (4) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 24. Oktober 2018.

(4)

Die Geltungsdauer der in dem Beschluss 2014/893/EU der Kommission (5) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 9. Dezember 2018.

(5)

Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 (6) hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der einzelnen Produktgruppen bewertet, bevor sie die jeweiligen Verlängerungen vorgeschlagen hat. Im Zuge der Bewertung wurden die Angemessenheit der in den Beschlüssen 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU festgelegten Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bestätigt. Die Bewertung unterstrich ferner die Relevanz der Beibehaltung dieser Produktgruppen im Rahmen des EU-Umweltzeichens, wobei in einigen Fällen die Bündelung dieser Produktgruppen mit anderen bestehenden Produktgruppen empfohlen wurde, um die produktgruppenübergreifenden Synergien zu intensivieren und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen. Bei der Überarbeitung sollte die Kohärenz mit einschlägigen EU-Politiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen gebührend berücksichtigt werden.

(6)

Druckerzeugnisse und weiterverarbeitete Papiererzeugnisse stehen in einem engen Zusammenhang zueinander. Außerdem läuft gegenwärtig eine Überprüfung für Erzeugnisse aus grafischem Papier, einem Substrat für Druckerzeugnisse. Um Synergien zu intensivieren und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens für diese Produktgruppen zu erreichen, sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Druckerzeugnisse an die der Kriterien für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse angepasst und somit bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(7)

Um eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen zu erreichen, sollte eine Fusion dieser Produktgruppe mit der Produktgruppe „Möbel“ in Erwägung gezogen werden. Als erster Schritt sollte die Geltungsdauer der derzeitigen Kriterien für Bettmatratzen an die der Kriterien für Möbel angepasst und somit bis zum 28. Juli 2022 verlängert werden.

(8)

Die derzeitigen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte sollten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden, um Marktstabilität sowie Stabilität für derzeitige und potenzielle künftige Lizenznehmer zu gewährleisten, was zu einer verstärkten Inanspruchnahme durch die Industrie führen kann.

(9)

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte sollten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, damit ihre Überarbeitung abgeschlossen werden kann.

(10)

Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.

(11)

Die Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Beschlusses 2012/481/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.“

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses 2014/391/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 28. Juli 2022.“

Artikel 3

Artikel 4 des Beschlusses 2014/763/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚absorbierende Hygieneprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 4

Artikel 4 des Beschlusses 2014/893/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚„Rinse-off“-Kosmetikprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.“

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).

(3)  Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 18).

(4)  Beschluss 2014/763/EU der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 46).

(5)  Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47).

(6)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).


Berichtigungen

23.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/27


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

( Amtsblatt der Europäischen Union L 109 vom 26. April 2017 )

Seite 20, Anhang I, Abschnitt C „Zuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere“, Fußnote 11:

Anstatt:

„(11)

Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen reinrassigen Zuchttier enthalten.“

muss es heißen:

„(11)

Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.“