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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1309 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0248/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament (3), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (4), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166, |
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gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 16. Juni 2014 mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments (7), insbesondere auf Artikel 22, |
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gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0105/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 am 28. Juni 2017 angenommen hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Generalsekretär als oberster bevollmächtigter Anweisungsbefugter am 10. Juli 2017 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, und dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr bezüglich Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten; |
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C. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen; |
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1. |
erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 266 vom 11.8.2017, S. 1.
(4) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) PE 422.541/Bur.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/3 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1310 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan I — Europäisches Parlament, |
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gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0105/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass der Rechnungsführer des Europäischen Parlaments in seiner Bescheinigung des Rechnungsabschlusses bestätigt hat, dass der Abschluss die Vermögens- und Finanzlage, die Ergebnisse der Vorgänge und die Cashflows des Parlaments in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; |
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B. |
in der Erwägung, dass der Verwaltung des Parlaments entsprechend dem üblichen Verfahren 141 Fragen übersandt wurden, auf die schriftliche Antworten eingingen, die vom Haushaltskontrollausschuss in Anwesenheit des für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Internen Prüfers in öffentlicher Sitzung erörtert wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Qualität, Effizienz und Effektivität der Verwaltung der öffentlichen Mittel ständig verbessert werden können und dass Kontrollen notwendig sind, um sicherzustellen, dass die politische Führung und die Parlamentsverwaltung ihrer Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern nachkommen; |
Aufsicht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Parlaments
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1. |
stellt fest, dass sich das formelle System für die Aufsicht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Parlaments aus vier Hauptbestandteilen zusammensetzt:
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2. |
begrüßt, dass der Rechnungshof die Stichprobe entsprechend der Anzahl der Vorgänge des Parlaments vergrößert hat, und fordert den Rechnungshof auf, auf diesem Weg fortzufahren, da das Risiko der Rufschädigung relativ hoch ist, zumal sich Fehler im Finanzmanagement und in der Haushaltsführung negativ auf das Ansehen des Organs auswirken könnten; |
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3. |
fordert den Rechnungshof auf, in Erwägung zu ziehen, mehr Sonderberichte über spezifische Tätigkeitsbereiche des Parlaments anzufertigen, etwa über seine Kommunikationsstrategien und die Verwaltung der Finanzhilfen für europäische Parteien und europäische politische Stiftungen, und zwar mit einem besonderen Schwerpunkt auf der ergebnisorientierten Haushaltsplanung; |
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4. |
begrüßt, dass die Verwaltung den Ausbau des internen Fachwissens im Bereich Rechnungsabschlüsse und Rechnungsprüfung durch die Einrichtung eines zusätzlichen Dienstes für die Mitglieder, die an Verfahren zur Entlastung der EU-Organe beteiligt sind, weiterverfolgt hat und dadurch Hilfe und Unterstützung in Bezug auf Verständnis und Auslegung der Ergebnisse der jährlichen Rechnungslegungs- und Prüfberichte bietet; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement des Parlaments
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5. |
stellt fest, dass sich die endgültigen Mittel des Parlaments für 2016 auf insgesamt 1 838 613 983 EUR beliefen, was 19,39 % der Mittel von Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens (1) (MFR) entspricht, die für die Verwaltungsausgaben aller Unionsorgane für 2016 veranschlagt wurden, und eine Zunahme um 2,4 % gegenüber dem Haushaltsplan 2015 bedeutet (1 794 929 112 EUR); |
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6. |
stellt fest, dass sich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gesamteinnahmen zum 31. Dezember 2016 auf 183 381 513 EUR (2015: 176 367 724 EUR), einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 30 589 787 EUR (2015: 27 988 590 EUR), beliefen; |
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7. |
betont, dass 69,92 % der Gesamtmittel für Verpflichtungen auf vier Kapitel entfielen, nämlich Kapitel 10 (Mitglieder des Organs), Kapitel 12 (Beamte und Bedienstete auf Zeit), Kapitel 20 (Gebäude und Nebenkosten) und Kapitel 42 (Ausgaben für parlamentarische Assistenz), woran sich erkennen lässt, dass ein Großteil der Ausgaben des Parlaments nur in geringem Maße Änderungen unterliegt; |
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8. |
nimmt die Beträge zur Kenntnis, auf deren Grundlage der Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 erstellt wurde:
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9. |
stellt fest, dass 99,2 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel (1 823 844 172 EUR) gebunden und 0,8 % der Mittel in Abgang gestellt wurden; begrüßt, dass wie in den Vorjahren eine sehr hohe Ausführungsrate der Haushaltsmittel erreicht wurde; stellt fest, dass sich die Zahlungen auf insgesamt 1 538 531 527 EUR beliefen, was einer Ausführungsrate von 84,4 % entspricht und gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 0,7 % darstellt; |
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10. |
betont, dass ein Großteil der für 2016 in Abgang gestellten Mittel in Höhe von 14 769 811 EUR auf Dienstbezüge und sonstige Ansprüche sowie einmal mehr auf Ausgaben im Zusammenhang mit Gebäuden entfällt; |
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11. |
stellt fest, dass für das Haushaltsjahr 2016 sieben Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 27 und 46 der Haushaltsordnung (2) in Höhe von 66 655 000 EUR genehmigt wurden, was 3,6 % der endgültigen Mittel entspricht; stellt besorgt fest, dass einmal mehr ein Großteil der Übertragungen mit der Gebäudepolitik des Parlaments, und insbesondere mit dem Konrad-Adenauer-Bauprojekt, im Zusammenhang stand; hält die Sammelmittelübertragung weiterhin für sehr hoch; ist der festen Überzeugung, dass es eine effiziente Haushaltsführung erlauben sollte, solche Übertragungen auf ein Minimum zu reduzieren; fordert nachdrücklich, dass die Gebäudepolitik des Parlaments mit ausreichender Deutlichkeit als Teil der Haushaltspolitik festgelegt wird; |
Stellungnahmen des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2016 und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
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12. |
erinnert daran, dass der Rechnungshof eine einzige spezifische Bewertung der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben für alle Organe der EU durchführt; weist darauf hin, dass die Verwaltungsausgaben und damit verbundenen Ausgaben die Ausgaben für Personal (Gehälter, Zulagen und Versorgungsbezüge), welche 60 % der gesamten Verwaltungsausgaben ausmachen, sowie Ausgaben für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie umfassen; |
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13. |
verweist darauf, dass die Prüfung die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe von 100 Zahlungsvorgängen umfasste, einschließlich einer risikobasierten Stichprobe von 20 Mittelbindungen, die kurz vor Ende des Haushaltsjahrs 2016 bewilligt und automatisch auf das Haushaltsjahr 2017 übertragen wurden, um zu überprüfen, ob die Haushaltsmittel im Einklang mit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit verwendet wurden; |
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14. |
entnimmt den Angaben des Rechnungshofs, dass aus den Prüfungsnachweisen insgesamt hervorgeht, dass die Ausgaben für die Rubrik „Verwaltung“ nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet waren; stellt fest, dass sich auf der Grundlage der 12 quantifizierten Fehler die geschätzte Fehlerquote in der Rubrik 5 des MFR („Verwaltung“) auf 0,2 % beläuft (2015: 0,6 %); |
Mittelverwaltung bei den Fraktionen
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15. |
erinnert daran, dass die Fraktionen gegenüber dem Parlament in Bezug auf die Verwaltung der ihnen zugewiesenen Mittel im Rahmen der Befugnisse, die ihnen vom Präsidium übertragen werden, rechenschaftspflichtig sind; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Fraktion Europa der Nationen und der Freiheit (ENF) festgestellt hat, dass Mängel bei den Kontrollen der Genehmigung und Begleichung von Ausgaben vorliegen und dass die geleisteten Zahlungen nicht infolge von Vergabeverfahren vertragsmäßig vorgesehen waren; betont, dass der externe Prüfer „Ernst and Young“ ein eingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben hat; fordert das Präsidium auf, in Bezug auf die ENF-Fraktion geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem eine mögliche Kostenerstattung; |
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16. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Jahresbericht des Rechnungshofs für 2016 Feststellungen enthält, die konkret das Parlament betreffen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in Bezug auf eine Zahlung, die an eine Fraktion geleistet wurde, Mängel bei den Kontrollen der Genehmigung und Begleichung von Ausgaben, die 2015 getätigt, aber erst 2016 abgerechnet wurden, feststellte; nimmt zudem zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass Zahlungen geleistet wurden, die nicht infolge von Vergabeverfahren vertragsmäßig vorgesehen waren; stellt schließlich fest, dass der Rechnungshof 2015 bei einem Vorgang im Zusammenhang mit einer anderen Fraktion ähnliche Mängel feststellte; |
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17. |
nimmt die Antworten des Parlaments an den Rechnungshof im kontradiktorischen Verfahren zur Kenntnis; fordert den Rechnungshof auf, den federführenden Ausschuss darüber auf dem Laufenden zu halten, wie die Empfehlung des Rechnungshofs, den Kontrollrahmen für die Ausführung von Mitteln, die Fraktionen zugewiesen werden, zu überprüfen und wirksamer zu überwachen, wie die Fraktionen die Vorschriften über die Genehmigung und Begleichung von Ausgaben anwenden und Vergabeverfahren durchführen, umgesetzt wurde; |
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18. |
fordert das Generalsekretariat des Parlaments auf, seine zusätzlichen Bemühungen, die Fraktionen bei der Verbesserung ihrer internen Finanzverwaltung zu unterstützen und ihnen bessere Orientierungshilfen zu bieten, fortzusetzen; fordert die Fraktionen auf, die Anwendung der geltenden Vorschriften für die Genehmigung und Begleichung von Ausgaben weiter zu verbessern sowie die Durchführung von Vergabeverfahren zu verbessern und weiter zu vereinheitlichen; |
Jahresbericht des Internen Prüfers
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19. |
stellt fest, dass der Interne Prüfer am 23. Januar 2018 in einer öffentlichen Sitzung des federführenden Ausschusses seinen Jahresbericht vorlegte und darlegte, auf welche Art und Weise er 2016 in den folgenden Bereichen Prüfungen durchgeführt hatte:
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20. |
erinnert daran, dass der jährliche Tätigkeitsbericht einen Eckpfeiler der Verwaltungsstruktur des Parlaments darstellt; hebt hervor, dass der Interne Prüfer im Anschluss an die Prüfung des Verfahrens für die Tätigkeitsberichterstattung, deren Schwerpunkt auf der Wirksamkeit der jährlichen Tätigkeitsberichte als Instrument für die Berichterstattung über Rechenschaftspflicht und Leistung lag, die folgenden Empfehlungen abgegeben hat:
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21. |
stellt fest, dass infolge des Folgeprüfungsverfahrens für 2016 22 von 48 noch ausstehenden, validierten Maßnahmen abgeschlossen wurden und das Risikoprofil der überfälligen Maßnahmen im Laufe des Jahres 2016 nach und nach weiter verringert wurde; weist insbesondere darauf hin, dass zum Jahresende 10 der 26 noch ausstehenden Maßnahmen in die Kategorie „erhebliches Risiko“ fielen, während die übrigen 16 Maßnahmen in die Kategorie „gemäßigtes Risiko“ fielen; |
Folgemaßnahmen zur Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015
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22. |
nimmt die schriftlichen Antworten in Bezug auf die Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015, die dem Haushaltskontrollausschuss am 4. Oktober 2017 übermittelt wurden, und die Ausführungen des Generalsekretärs zu den verschiedenen Fragen und Forderungen, die in der Entschließung zur Entlastung des Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 und in der darauffolgenden Aussprache mit den Mitgliedern aufgeworfen bzw. erhoben wurden, zur Kenntnis; betont, dass es wichtig ist, Fragen in Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments und seine Ausführung häufiger mit dem Generalsekretär im Haushaltskontrollausschuss besprechen zu können; |
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23. |
betont erneut, dass es zur Verbesserung der Transparenz des Organs und insbesondere von dessen Beschlussfassungsverfahren notwendig ist, die Tätigkeit der internen Beschlussfassungsgremien des Parlaments, insbesondere des Präsidiums, und vor allem das Beschlussfassungsverfahren an sich transparenter und offener zu gestalten; fordert, dass die Tagesordnungen des Präsidiums rechtzeitig im Intranet veröffentlicht werden und die Frist für die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle deutlich reduziert wird; weist darauf hin, dass es nicht notwendig ist, mit der Veröffentlichung zu warten, bis die Übersetzungen in alle Sprachen vorliegen; beglückwünscht das Kollegium der Quästoren zu den diesbezüglich erzielten Fortschritten, insbesondere was dessen neue Strategie zur Mitteilung seiner Beschlüsse betrifft; |
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24. |
fordert den Generalsekretär auf, diese Entschließung dem Präsidium zu übermitteln und jene Punkte hervorzuheben, in denen Beschlüsse oder Maßnahmen seitens des Präsidiums verlangt werden; fordert den Generalsekretär auf, einen Aktionsplan und einen Zeitplan festzulegen, die es dem Präsidium ermöglichen, den in den Entschließungen zur Entlastung des Parlaments formulierten Empfehlungen nachzukommen bzw. darauf zu reagieren, und die Ergebnisse in das jährliche Prüfdokument einzubeziehen; fordert den Generalsekretär auf, den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss rechtzeitig über alle Projekte zu unterrichten, die er dem Präsidium vorlegt und die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben; |
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25. |
bedauert jedoch, dass viele der in der Entlastungsentschließung (3) für das Haushaltsjahr 2015 abgegebenen Empfehlungen ohne Begründung oder Rechtfertigung nicht weiterverfolgt wurden; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass weder das Präsidium noch der Generalsekretär in Bezug auf mehrere Aufforderungen zu Maßnahmen oder Beschlüssen seitens derselben einen Fortschrittsbericht veröffentlicht oder ausreichende Fortschritte erzielt haben; |
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26. |
fordert das Präsidium erneut auf, alle Entlastungsbeschlüsse gemäß Artikel 25 und Anlage IV der Geschäftsordnung sowie Artikel 6 und Artikel 166 der Haushaltsordnung weiterzuverfolgen; |
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27. |
erinnert daran, dass in den Entschließungen zur Entlastung des Parlaments für die Haushaltsjahre 2014 (4) und 2015 eine technische Lösung gefordert wurde, mit deren Hilfe die Mitglieder auf ihrer persönlichen Seite der Website des Parlaments freiwillig ihre Treffen mit Interessenvertretern offenlegen können; fordert das Präsidium und den Generalsekretär des Parlaments nachdrücklich auf, dies umgehend zu ermöglichen; |
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28. |
fordert den Generalsekretär auf, die Mitglieder über die beim Projekt iPACS erzielten Fortschritte (dessen Ziel darin besteht, die Sicherheit der Personen im Parlament sowie der Gebäude und Vermögenswerte des Parlaments zu erhöhen und auf den neuesten Stand zu bringen), zu informieren; weist darauf hin, dass dieses Projekt durch Beschluss des Präsidiums vom 9. März 2015 angenommen wurde; betont, wie wichtig es ist, zu bewerten, ob ein Projekt von für das Parlament so wesentlicher Bedeutung — und das einen so hohen Betrag gekostet hat — planmäßig verläuft; |
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29. |
fordert den Generalsekretär auf, Maßnahmen im Zusammenhang mit den drastisch steigenden Hotelpreisen in Straßburg — mit von einem Jahr auf das nächste dramatisch gestiegenen Preisen, die sich vor allem während der Plenartagungen zuspitzen — zu ergreifen; empfiehlt, die Beförderung zwischen Straßburg und der deutschen Seite der Grenze, wo die Preise erheblich niedriger sind, (möglicherweise mittels eines Shuttlebusdienstes zwischen Kehl und dem Parlamentsgebäude) zu erleichtern; |
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30. |
begrüßt die in einem Beschluss des Präsidiums vom 3. Mai 2016 zum Ausdruck gekommenen Initiativen des Generalsekretärs in Bezug auf die Überprüfung der Strategie für Krisen und Fortführung der Geschäftstätigkeit zum Aufbau der Widerstandsfähigkeit des Parlaments, damit es etwaige schwerwiegende Vorfälle (jeglicher Art — etwa in Bezug auf IT, Sicherheit oder Gebäude), die sich auf die Tätigkeit des Parlaments auswirken, besser bewältigen kann; |
Entlastung des Parlaments für 2016
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31. |
stellt fest, dass der für den Haushalt zuständige Vizepräsident, der Generalsekretär und der Haushaltskontrollausschuss am 23. Januar 2018 in Anwesenheit des Internen Prüfers eine Aussprache über die Entlastung des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 geführt haben; |
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32. |
stellt fest, dass das Präsidium im Anschluss an das am 23. Juni 2016 im Vereinigten Königreich abgehaltene Referendum in seiner Sitzung vom 4. Juli 2016 die Folgen desselben erörterte; weist darauf hin, dass der Präsident den Standpunkt vertritt, dass britische Mitglieder und Bedienstete des Parlaments genau dieselben Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Mitglieder und Bediensteten des Organs, solange das Vereinigte Königreich Vollmitglied der Union ist; stellt fest, dass diese Regelung flexibel und mit den wie auch immer gearteten Ergebnissen der Brexit-Verhandlungen vereinbar sein muss; stellt fest, dass sich die Lage der britischen Mitglieder und Bediensteten des Parlaments während des noch festzulegenden Übergangszeitraums ändern könnte; |
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33. |
stellt fest, dass das Ergebnis des Referendums erhebliche Auswirkungen auf die Ausschusssekretariate, die wissenschaftlichen Referate und die horizontalen Dienststellen der politischen Generaldirektionen hatte; stellt fest, dass die Dienststellen des Parlaments auf Untersuchungen basierende Analysen ausgearbeitet haben, um zu prüfen, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Politikbereiche und die Rechtsvorschriften in ihren jeweiligen Bereichen haben wird; stellt zudem fest, dass künftige Arbeiten zu diesem Thema rechtlich sehr komplex sein werden und dass das in den Ausschusssekretariaten und Fachabteilungen vorhandene Fachwissen gemäß den getroffenen politischen Entscheidungen während der einzelnen Phasen des Austrittsprozesses bereitgestellt werden kann; |
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34. |
begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen dem Parlament und den zuständigen Behörden der Gastländer, insbesondere mit den belgischen Behörden; |
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35. |
fordert den Generalsekretär auf, mit der belgischen Eisenbahngesellschaft darüber zu verhandeln, zu den Spitzenankunfts- und -abreisezeiten der Mitglieder mehr direkte Züge zwischen dem Bahnhof Brüssel-Luxemburg und dem Flughafen Zaventem anzubieten, um die Reisezeit zu verkürzen und den CO2-Fußabdruck der Mitglieder zu verringern; fordert das Generalsekretariat auf, Bahnreisen von Mitgliedern zu fördern; |
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36. |
erinnert daran, dass eines der wichtigsten Kennzeichen des Parlaments dessen öffentlicher Charakter ist; unterstützt die Neuorganisation und Verbesserung der Eingänge aller Gebäude des Parlaments an den drei Arbeitsorten auf der Grundlage eines neuen Sicherheitskonzepts, das ein sicheres Arbeitsumfeld für die parlamentarischen Tätigkeiten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des öffentlichen Charakters des Parlaments sicherstellt; weist darauf hin, dass diese im Jahr 2015 modernisierten Eingänge mit neuen Zugangskontrollsystemen ausgerüstet und in das neue zentrale integrierte Zugangskontrollsystem eingebunden wurden; betont, dass der Eingang des Louise-Weiss-Gebäudes in Straßburg (LOW) während der Plenartagungen einer der von den Mitgliedern, Bediensteten und Besuchern am stärksten genutzten Eingänge ist; betont, dass es sich dabei de facto um den am besten sichtbaren Eingang in Straßburg handelt; bedauert, dass die „vorübergehende“ Sicherheitskontrolle am Eingang zum LOW-Gebäudes de facto dauerhaft geworden ist; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, eine Alternative vorzuschlagen, um den Zutritt zum LOW-Gebäude zu erleichtern und zugleich das Maß an Sicherheit und die Attraktivität dieses Eingangs beizubehalten; |
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37. |
stellt fest, dass die ergebnisorientierte Haushaltsplanung in den Generaldirektionen mit unterschiedlich großer Sorgfalt betrieben wird und sich in manchen Dienststellen der Verwaltung noch in einem Vorstadium befindet; fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass in der gesamten Verwaltung klare und messbare Ziele festgelegt werden und ihre Umsetzung überwacht wird; |
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38. |
bedauert, dass sich die durch die geografische Verteilung des Parlaments auf verschiedene Standorte bedingten Kosten nach Angaben des Rechnungshofs auf 114 Mio. EUR pro Jahr belaufen; weist auf die Feststellung in seiner Entschließung vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Union (5) hin, wonach 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments im Rahmen des Beamtenstatuts eine direkte Folge der geografischen Verteilung der Dienststellen des Parlaments sind; weist erneut darauf hin, dass sich die Umweltauswirkungen dieser geografischen Verteilung mit schätzungsweise 11 000 bis 19 000 Tonnen CO2-Emissionen beziffern lassen; stellt mit Bedauern fest, dass sich die Gesamtkosten der Kostenerstattungen für die Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Parlaments nur im Zusammenhang mit den Plenartagungen in Straßburg im Jahr 2016 bereits auf 21 352 262 EUR beliefen; fordert den Rat auf, auf einen einzigen Sitz des Europäischen Parlaments hinzuarbeiten, damit keine Steuergelder mehr verschwendet werden; |
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39. |
weist auf die Veröffentlichung von sieben Berichten über die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln sowie von fünf Bewertungen des europäischen Mehrwerts hin, die 2016 abgeschlossen wurden; |
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40. |
nimmt Kenntnis von der Überarbeitung der Zulagensätze für akkreditierte parlamentarische Assistenten im Zusammenhang mit Reisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments; weist darauf hin, dass sich für Beamte und sonstige Bedienstete des Parlaments der Höchstbetrag für Hotelkosten bei Dienstreisen nach Straßburg auf 180 EUR beläuft und die Tagegelder mit 102 EUR festgelegt sind, was einen Gesamtbetrag von 282 EUR pro Tag ergibt, während dieser Betrag im Fall der akkreditierten parlamentarischen Assistenten für dieselben Ausgaben je nach Entscheidung des Mitglieds auf 137 EUR, 160 EUR bzw. 183 EUR pro Tag sinkt; weist jedoch darauf hin, dass die akkreditierten parlamentarischen Assistenten bei Dienstreisen zu anderen Orten als Straßburg sehr wohl dieselben Tagegelder erhalten wie die Beamten und sonstigen Bediensteten des Parlaments; fordert das Präsidium das dritte Jahr in Folge auf, im Sinne der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer rasch Maßnahmen zu ergreifen, um die Tagegelder der akkreditierten parlamentarischen Assistenten bei ihren Dienstreisen nach Straßburg an die der Beamten und sonstigen Bediensteten anzupassen; fordert das Präsidium erneut auf, die Zulagen für Beamte, sonstige Bedienstete und akkreditierte parlamentarische Assistenten vollständig aneinander anzugleichen; |
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41. |
begrüßt die Bereitschaft des Generalsekretärs, eine Lösung zu finden, und fordert erneut eine praktikable Lösung für jene akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die während zweier Wahlperioden ohne Unterbrechung im Parlament tätig waren und bei Erreichen des Ruhestandseintrittsalters am Ende der laufenden Wahlperiode aufgrund von Problemen, die sie und die Mitglieder, für die sie tätig waren, nicht zu verantworten haben, keinen Anspruch auf das europäische Ruhegehalt haben werden, da sie die erforderlichen zehn Dienstjahre aufgrund der vorzeitigen Wahlen im Jahr 2014 und der verzögerten Validierung der neuen Verträge, die der hohen Arbeitsbelastung in der Personalabteilung nach den Wahlen von 2009 und 2014 geschuldet war, nicht erreicht haben werden; fordert daher, dass zwei Wahlperioden als zehn aktive Dienstjahre gelten; fordert den Generalsekretär auf, die Generaldirektion Personal (GD PERS) rasch mit der Suche nach möglichen Lösungen und damit zu beauftragen, die Vertreter der akkreditierten parlamentarischen Assistenten über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten und sie in dasselbe einzubinden; fordert, dass die Kommission im Hinblick auf die Lösung des Problems bis 1. September 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegt; |
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42. |
stellt fest, dass sich die Erstattung der Kosten für Dienstreisen fallweise sehr lange verzögert, und schlägt vor, dass Lösungen zur Erzielung einer angemessenen Frist geprüft werden; |
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43. |
hält es für angebracht, die kleine Aufstockung der Haushaltslinie 422 „Ausgaben für parlamentarische Assistenz“ unter Berücksichtigung der dem Brexit geschuldeten höheren Arbeitsbelastung, der zunehmenden Anzahl an Trilogen, der zunehmenden Anzahl an nichtständigen Ausschüssen und Sonderausschüssen, die eine Rekordzahl von 25 ständigen und nichtständigen Ausschüssen erreicht haben, und des Endes der Wahlperiode, das mit dem komplexen Paket an Gesetzgebungsvorschlägen für den MFR zusammenfällt, beizubehalten; |
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44. |
fordert den Generalsekretär auf, der Kommission den Bericht über die Bewertung des neuen Statuts für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu übermitteln, der infolge der am 28. April 2016 angenommenen Entschließung zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 erstellt wurde und auf den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates (6) Bezug genommen wird; |
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45. |
fordert das Präsidium auf, bei der Bewertung der im letzten Jahr eingeführten neuen Regelung für Besuchergruppen die Möglichkeit, einen akkreditierten parlamentarischen Assistenten als Gruppenleiter zu benennen, zu streichen, da dies mit Bedenken professioneller, rechtlicher und ethischer Natur sowie im Bereich Datenschutz verbunden ist; |
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46. |
stellt fest, dass Praktikanten, die für Mitglieder tätig sind, mit diesen in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis stehen, durch das sie keinen Anspruch auf denselben Status wie andere Kategorien des Personals des Parlaments oder auf ein Stipendium des Parlaments selbst (Schuman-Stipendien) haben; bedauert, dass in der Generaldirektion Finanzen (GD FINS) kein Instrument oder Rechtsrahmen besteht, mit dem ein Mechanismus für direkte Vorschusszahlungen an Praktikanten dieser Art im Vorfeld von Dienstreisen ermöglicht würde, wie dies für das übrige Personal gilt, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass sie aus offensichtlichen Gründen kaum in der Lage sind, die Kosten im Vorhinein selbst zu entrichten; betont, dass die Mitglieder mit dem Praktikanten und der Zahlstelle auf Einzelfallbasis eine Einigung über Vorschusszahlungen erzielen können; stellt jedoch fest, dass viele Mitglieder bei der Vergütung der bei ihnen beschäftigten Praktikanten nicht die Dienste einer Zahlstelle nutzen, und fordert das Parlament auf, ehestmöglich zu prüfen, ob ein System für direkte Zahlungen eingeführt werden könnte; |
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47. |
stellt mit Sorge fest, dass zu diesem Zeitpunkt der laufenden Wahlperiode die Lebensläufe von mehr als der Hälfte der Mitglieder noch immer nicht in ihren Profilen auf der offiziellen Website des Parlaments erscheinen; fordert den Generalsekretär auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verfügbarkeit der Lebensläufe aller Mitglieder auf der offiziellen Website sichergestellt wird; |
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48. |
erinnert daran, dass das Mandat der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit einer Reihe von Ämtern — etwa einem Mandat in einem nationalen Parlament — nicht vereinbar ist; fordert, dass für die nächste Wahlperiode die erforderlichen Bestimmungen ausgearbeitet werden, sodass die Mitglieder kein zusätzliches Mandat in einem mit Rechtsetzungsbefugnissen ausgestatteten Regionalparlament eines Mitgliedstaats wahrnehmen können, das einen ähnlichen Zeitaufwand wie ein Mandat in einem nationalen Parlament erfordert; |
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49. |
ist der Auffassung, dass es im Hinblick auf unabhängigere und zuverlässigere Stellungnahmen und Studien erforderlich ist, Vorschriften zu Interessenkonflikten für von den Ausschüssen des Parlaments beauftragte Sachverständige einzuführen; |
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50. |
erinnert an die Feststellung aus den Entlastungsverfahren für die Haushaltsjahre 2014 und 2015, wonach die Website des Parlaments nicht besonders benutzerfreundlich ist, und fordert die Generaldirektion Kommunikation (GD COMM) daher auf, umgehend Verbesserungen an der Website vorzunehmen und eine effizientere Suchmaschine einzuführen; betont, dass noch Fortschritte im Hinblick darauf erzielt werden müssen, die Website attraktiver und ansprechender zu gestalten, und dass noch Bemühungen um eine Diversifizierung der verfügbaren Plattformen der sozialen Medien vonnöten sind; fordert die Umsetzung einer neuen Strategie, mit der die Möglichkeiten der sozialen Medien in all ihren Erscheinungsformen zur Gänze ausgeschöpft werden; |
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51. |
weist auf die aktualisierte Grundsatzerklärung zu den Aufgaben der Informationsbüros — im Folgenden „Verbindungsbüros“ — hin (vom Präsidium im November 2017 angenommen); hebt entschieden hervor, dass deren wichtigste Aufgabe darin besteht, auf lokaler Ebene im Namen des Parlaments zu informieren und zu kommunizieren, um Auskunft über die Union und ihre Strategien durch die Tätigkeiten externer Interessenträger auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu geben; betont, dass es erforderlich ist, die Nutzung neuer Kommunikationstechnologien und -muster zu optimieren und einen Vorteil aus ihrer privilegierten geografischen bürgernahen Position zu ziehen, um die Tätigkeiten auf lokaler Ebene, wie etwa die Organisation von Debatten mit Mitgliedern und der Zivilgesellschaft, weiter zu intensivieren, um den Bürgern Gehör zu schenken und den Dialog mit ihnen zu suchen; weist darauf hin, dass die durch diese Veranstaltungen ausgelösten Online-Debatten und Medienberichte dazu beitragen sollten, den Kontakt zu den Bürgern weiter auszubauen; fordert, dass die im Zusammenhang mit den Informationsbüros angenommene Strategie verbessert wird, und fordert die GD COMM nachdrücklich auf, das Problem des Ungleichgewichts zwischen der Höhe der Ausgaben für Gebäude und Personal und den wichtigsten Aufgaben dieser Büros — die in der direkten Kommunikation mit lokalen Interessenträgern und Bürgern bestehen — anzugehen; |
Generaldirektion Kommunikation
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52. |
erinnert daran, dass der zentrale Leistungsindikator der GD COMM in der Öffentlichkeitswirkung und Reichweite liegt, die insgesamt mit allen Kommunikationsplattformen und -kanälen des Parlaments erreicht werden; stellt fest, dass sich die Präsenz des Parlaments in den Medien und der durchschnittliche Umfang der monatlichen Medienberichterstattung im Vergleich zu 2015 um 12 % und im Vergleich zum Wahljahr 2014 um 7 % erhöht haben; nimmt Kenntnis von den Verbesserungen, die das Parlament bei der Verwendung von sozialen Medien und bei Maßnahmen zur Sensibilisierung junger Menschen erzielt hat; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament seine Kommunikationstätigkeiten weiter verbessern sollte, und zwar insbesondere in Form einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Medien, die derzeit nicht den Standards, die man von einem parlamentarischen Organ erwartet, entspricht; betont, dass insbesondere im Lichte der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 eine umfassende Strategie für soziale Medien entwickelt und umgesetzt werden muss; betont, dass mit dieser Strategie der Umfang der Arbeit, die das Parlament leistet, verdeutlicht werden muss und auch die vielfältigen Interessen, Sorgen und Ideen in Bezug auf die Zukunft, denen die europäischen Bürger Ausdruck verleihen, zu berücksichtigen sind; |
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53. |
stellt fest, dass die GD COMM ein Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich Medien und Organisation von Veranstaltungen für den Zeitraum 2016-2019 gestartet hat; stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzhilfen im Bereich Medien 102 Partnerschaftsrahmenverträge abgeschlossen und 48 Finanzhilfeanträge mit einem Gesamtwert von 3 990 000 EUR genehmigt wurden; stellt fest, dass im Bereich Organisation von Veranstaltungen 18 Projekte für die Gewährung von Finanzhilfen zu einem Gesamtbetrag von 800 000 EUR ausgewählt wurden; fordert die GD COMM auf, einen Schwerpunkt auf ein aktiveres Vorgehen gegenüber denjenigen zu legen, die sich nicht von sich aus für die Tätigkeiten des Parlaments interessieren oder ihm möglicherweise sogar skeptisch gegenüberstehen; |
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54. |
nimmt Kenntnis von den erheblichen technischen und redaktionellen Änderungen an der öffentlichen Website des Parlaments, insbesondere in Bezug auf die Suchmaschinenoptimierung der Website; beglückwünscht die GD COMM zu diesem Fortschritt, fügt jedoch hinzu, dass die Fortschritte weiterhin zu langsam erzielt werden; stellt fest, dass das Projekt für responsives Webdesign und das Projekt zur Erneuerung der Live-Streaming- und Video-on-Demand-Plattform — mit denen die Website durch eine Neugestaltung an alle Geräte angepasst werden soll — 2016 gestartet und erfolgreich in Teile der Website eingebunden wurden; fordert, dass diese Projekte fortgeführt und in allen Bereichen der Website des Parlaments umgesetzt werden; stellt fest, dass noch viel zu tun ist, bis die Website und das Kommunikationsmittel wirksam sind; betont, dass die Erneuerung zeitnah vorgenommen werden muss, da die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit des Parlaments weit vor — und allerspätestens bei — der bevorstehenden Wahl zum Europäischen Parlament 2019 gegeben sein sollten; betont, dass eine transparente und leicht zugängliche Website für die Einbindung der Bürger entscheidend ist; |
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55. |
stellt fest, dass der Umfang der Anfragen an die Dienststelle für Bürgeranfragen (AskEP), hauptsächlich infolge von vermutlich koordinierten Kampagnen zu Schreiben zu aktuellen Themen, seit 2014 erheblich zugenommen hat; schlägt vor, dass die Antworten des Parlaments unter den Mitgliedern, denen diese möglicherweise nicht bekannt sind, bekannt gemacht werden; |
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56. |
weist auf die jüngste, vom Parlament in Auftrag gegebene Eurobarometer-Umfrage hin, in der eine konkrete Frage zum Image des Parlaments gestellt wurde; begrüßt, dass laut der Umfrage der Anteil der Bürger, die ein positives Bild des Parlaments haben, mit 25 % im Jahr 2016 gegenüber 33 % im Jahr 2017 größer wird; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das zunehmend positive Bild des Parlaments unmittelbar mit einem Rückgang der negativen Meinung um sieben Prozentpunkte von 28 % (2016) auf 21 % (2017) einhergeht; weist darauf hin, dass trotz eindeutiger Zeichen der Verbesserung noch viel zu tun ist; |
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57. |
fordert das Präsidium auf, bei der Bewertung der im letzten Jahr eingeführten neuen Regelung für Besuchergruppen die Möglichkeit, einen akkreditierten parlamentarischen Assistenten als Gruppenleiter zu benennen, zu streichen; |
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58. |
fordert, dass das System für die Berechnung der Erstattung der Reisekosten der von den Mitgliedern offiziell eingeladenen Besuchergruppen überarbeitet wird, um einerseits die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu gewährleisten und andererseits die Nutzung umweltfreundlicherer Verkehrsmittel zu fördern, da das derzeitige System, das auf der Kilometerberechnung basiert, weder der Entlegenheit noch den Barrieren einiger geographischer Regionen der Union Rechnung trägt oder die Kosten für die Anreise zu Orten deckt, an denen schnellere und umweltfreundlichere Verkehrsmittel verfügbar sind; |
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59. |
stellt fest, dass zum 31. Dezember 2016 insgesamt 5 375 Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sekretariat beschäftigt waren (16 weniger als zum 31. Dezember 2015) und insgesamt 806 Beamte und Bedienstete auf Zeit bei den Fraktionen beschäftigt waren (35 mehr als zum 31. Dezember 2015); stellt fest, dass die GD PERS für 9 617 Bedienstete — einschließlich Vertragsbediensteter — verantwortlich war (264 mehr als zum 31. Dezember 2015); |
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60. |
stellt fest, dass zum 1. Januar 2016 in Übereinstimmung mit der Überarbeitung des Statuts von 2014 sowie mit dem MFR für den Zeitraum 2014-2020 57 Stellen aus dem Stellenplan des Parlaments gestrichen wurden; |
Generaldirektion Personal
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61. |
begrüßt, dass die Förderung der Chancengleichheit nach wie vor eine der Schlüsselkomponenten der Strategie des Parlaments für die Personalverwaltung ist; stellt fest, dass die Umsetzung des im Jahr 2015 vom Präsidium genehmigten Aktionsplans zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Vielfalt 2016 zusammen mit der Verfolgung von dessen konkreten Zielen und der Umsetzung aller sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen fortgesetzt wurde; |
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62. |
begrüßt, dass der Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments angenommen wurde; stellt fest, dass der Fahrplan konkrete Maßnahmen und einen klaren Zeitplan für die einzelnen Maßnahmen enthält, die die Verwaltung, die berufliche Fortbildung, die Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und die regelmäßige Überwachung der Gleichstellung der Geschlechter mithilfe statistischer Erhebungen betreffen; |
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63. |
begrüßt, dass sich die Geschlechtergleichstellung bei den vom Generalsekretär ernannten Referatsleitern von 21 % im Jahr 2006 auf 36 % im Jahr 2016 erhöht hat und die mit Frauen besetzten Stellen tendenziell eine zufriedenstellende Verbesserung hinsichtlich der Qualität der Stellen, die Frauen zugewiesen werden, erkennen lassen; |
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64. |
bedauert, dass sich das Geschlechterverhältnis auf der Ebene der Generaldirektoren von 33,3 % zu 66,7 % im Jahr 2015 auf 16,7 % zu 83,3 % im Jahr 2016 verschlechtert hat; stellt fest, dass das Geschlechterverhältnis auf der Ebene der Direktoren mit 29,2 % zu 70,8 % im Jahr 2015 und 29,8 % zu 70,2 % im Jahr 2016 stabil geblieben ist; ist der Auffassung, dass diese Entwicklung dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments entgegensteht; |
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65. |
weist darauf hin, dass sich das Parlament dafür entschieden hat, bestimmte Tätigkeiten wie den Betrieb der Kantinen sowie die Reinigung auszulagern, und dass in der Folge in einigen Generaldirektionen möglicherweise sogar mehr externe Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Parlaments tätig sind als Beamte; |
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66. |
bekräftigt, dass die im Rahmen der Überarbeitung des Beamtenstatuts von 2014 und des derzeitigen MFR vereinbarte Stellenkürzung nicht durch externes Personal kompensiert werden sollte; |
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67. |
stellt fest, dass Ende 2016 1 924 akkreditierte parlamentarische Assistenten im Parlament tätig waren, im Vergleich zu 1 791 im vorangegangenen Jahr; fordert, dass den Rechten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten und der örtlichen Assistenten besondere Beachtung gewidmet wird, deren Verträge direkt an das Mandat des jeweiligen Mitglieds, für das sie tätig sind, gekoppelt sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die akkreditierten parlamentarischen Assistenten Bedienstete des Parlaments sind, da sie einen Arbeitsvertrag mit dem Parlament unterzeichnet haben, während die örtlichen Assistenten den unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen; |
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68. |
äußert erneut Besorgnis über die angebliche Praxis, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten von Mitgliedern dazu verpflichtet werden, Dienstreisen, insbesondere nach Straßburg, ohne Dienstreiseaufträge, ohne Dienstreisekosten oder schlichtweg ohne Reisekosten zu unternehmen; ist der Auffassung, dass eine solche Praxis Raum für Missbrauch schafft, da akkreditierte parlamentarische Assistenten, die ohne Dienstreiseauftrag reisen, nicht nur selbst für die Kosten aufkommen müssen, sondern auch nicht durch eine Arbeitsunfallversicherung geschützt sind; fordert den Generalsekretär auf, Untersuchungen zu dieser angeblichen Praxis anzustellen und bis Jahresende darüber Bericht zu erstatten; |
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69. |
fordert die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium erneut auf, nochmals die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten unter bestimmten, noch festzulegenden Bedingungen Mitglieder bei offiziellen Delegationen und Missionen begleiten, wie es bereits mehrere Mitglieder gefordert haben; fordert den Generalsekretär auf, die Auswirkungen dieser Missionen auf den Haushaltsplan sowie deren Organisation und Logistik zu prüfen; |
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70. |
weist darauf hin, dass das Parlament der Personalvertretung ein Budget bereitstellt, und fordert ein ähnliches Budget für die Vertretung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, da diese Aufgaben wahrnehmen, die im Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und seinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen und für alle Organe und Mitglieder nützlich sind; |
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71. |
fordert die Verwaltung auf, die Vertretung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten in den Beschlussfassungsprozess in Bezug auf alle Regelungen einzubinden, die nur die Vertretung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten oder diese gemeinsam mit allen anderen von der Personalvertretung vertretenen Personalkategorien betreffen; |
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72. |
begrüßt das Interesse daran, dass Bedienstete britischer Staatsbürgerschaft, die europäische Beamte sind, weiterhin zu beschäftigen, und ersucht den Generalsekretär, über die möglichen Risiken für britische Bedienstete sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass die britischen Bediensteten nicht zu Opfern des Brexit werden und dass ihre Rechte gemäß dem Statut sowie ihre vertraglichen und erworbenen Rechte vollständig gewahrt bleiben, Bericht zu erstatten; |
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73. |
stellt fest, dass im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) 57 Stellen aus dem Stellenplan des Parlaments für 2016 gestrichen wurden, was mit der Anforderung eines Personalabbaus um 5 % übereinstimmt; stellt fest, dass zwei weitere Stellen gestrichen wurden, die im Zusammenhang mit interinstitutionellen IT-Projekten an die Kommission übertragen werden sollen; stellt zudem fest, dass das Parlament gemäß dem Beschluss der Haushaltsbehörde seinen Stellenplan zum 1. Januar 2017 um weitere 76 Stellen reduzieren hätte sollen; |
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74. |
ist der Auffassung, dass das Parlament in Reaktion auf die #MeToo-Kampagne das Ziel der Nulltoleranz von Gewalt in jeder Form, sei es strukturelle, sexuelle, physische oder psychische Gewalt, verwirklichen sollte; fordert daher, dass
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75. |
ist der Ansicht, dass die relativ niedrige Anzahl von Beschwerden wegen Belästigung, die im Jahr 2016 im Beratenden Ausschuss für Beschwerden wegen Belästigung bzw. von akkreditierten parlamentarischen Assistenten eingereicht wurden, mit einem Mangel an angemessenen Kanälen im Zusammenhang stehen könnte; betont, dass im Statut zwei Formen von Belästigung anerkannt werden (Mobbing und sexuelle Belästigung); ist der Auffassung, dass die Bekämpfung jeder Form von Belästigung für den Generalsekretär zu den absoluten Prioritäten zählen sollte; begrüßt daher den Vorschlag des Generalsekretärs, ein Netz von unabhängigen Vertrauenspersonen einzurichten, das von akkreditierten parlamentarischen Assistenten, Praktikanten, die für Mitglieder tätig sind, dem Personal der Fraktionen und allen sonstigen Bediensteten und Praktikanten kontaktiert werden kann; weist darauf hin, dass diese Vertrauenspersonen aufgrund ihres Fachwissens und ihrer sozialen Kompetenz ausgewählt und gezielte Schulungen erhalten werden; legt nahe, dass die Zusammensetzung der Beratenden Ausschüsse, die sich mit Beschwerden wegen Belästigung befassen, dahingehend überprüft wird, dass eine ausgewogene Vertretung von Mitgliedern, akkreditierten parlamentarischen Assistenten und Bediensteten sowie von Frauen und Männern sichergestellt ist; fordert das Präsidium auf, die Möglichkeit, dass ein externer Prüfer benannt wird, zu prüfen, damit die internen Verfahren weiter verbessert werden; |
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76. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über etwaige Missstände im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei die Vertraulichkeit gewahrt bleiben muss und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung geboten werden müssen; |
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77. |
weist erneut auf die schwache Position der akkreditierten parlamentarischen Assistenten und bei den Mitgliedern beschäftigten Praktikanten in Bezug auf die internen Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern hin; gibt dem Generalsekretär zu bedenken, dass das anhaltende Versäumnis des Parlaments, für akkreditierte parlamentarische Assistenten, die ein Fehlverhalten eines Mitglieds melden, den erforderlichen Schutz für Hinweisgeber zu gewährleisten, finanzielle Folgen haben könnte; fordert den Generalsekretär nachdrücklich auf, diese Situation unverzüglich zu beheben; |
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78. |
fordert, dass die Wochen für externe parlamentarische Tätigkeiten genutzt werden, um Fortbildungen zu organisieren, die sich im Wesentlichen an die Assistenten der Mitglieder richten, darunter Intensiv-Sprachkurse; |
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79. |
weist erneut darauf hin, dass das Parlament praktisch das einzige Organ ist, das die flexible Arbeitszeit nicht eingeführt hat, während diese seit Jahren in fast allen Organen angewandt wird, vor allem in der Kommission, und sich dabei gezeigt hat, dass sowohl die Produktivität als auch die Lebensqualität der Bediensteten gestiegen ist; fordert, dass das System „Flexitime“ so schnell wie möglich zu einer der Arbeitsmodalitäten des Parlaments wird und dass der Haushaltskontrollausschuss über die in Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels erzielten Fortschritte informiert wird; |
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80. |
bekräftigt, dass — wie in der Entschließung über die Entlastung des Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 (Ziffer 90) angenommen — für Praktikanten aufgrund des Umfangs ihrer Vergütung die Preise in den Restaurants des Parlaments stärker ermäßigt werden sollten; |
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81. |
vermerkt mit großer Sorge die sinkende Nachfrage seitens der Mitglieder nach individuellen Sprachkursen für die Sprachen Französisch und vor allem Spanisch und Italienisch, insbesondere seit dem Jahr 2009; stellt fest, dass die Zahlen nur bei den Englisch- und Deutschkursen gleich geblieben oder sich sogar verbessert haben; erinnert den Generalsekretär an die Bedeutung der Mehrsprachigkeit im europäischen Integrationsprozess und die Rolle, die die Verwaltung bei der Förderung des Erlernens von Sprachen seitens der von den europäischen Bürgern gewählten Vertretern übernehmen sollte, da Sprachen darüber hinaus ein grundlegendes Instrument für das Verständnis und die Kommunikation bei ihrer parlamentarischen Arbeit sind; fordert die Verwaltung auf, neben der vorhandenen Broschüre und den online verfügbaren Informationen die Mitglieder über geeignete Kanäle regelmäßig über alle Gelegenheiten zu informieren, die ihnen das Parlament bietet, und zwar insbesondere über die von den internen Sprachlehrern in Brüssel und Straßburg erteilten Kurse, da dies die flexibelste und mit ihren Erfordernissen und Arbeitsbedingungen am besten vereinbare Lösung darstellt und auch am wirtschaftlichsten ist; fordert den Generalsekretär ferner auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in diesem Bereich die Mehrsprachigkeit zu fördern, unter anderem indem die Verfügbarkeit der internen Sprachlehrer verbessert und deren unsicheren Beschäftigungsverhältnissen ein Ende gesetzt wird; nimmt Kenntnis von der Verlegung des Referats Fortbildung der Mitglieder von der GD FINS in die GD PERS mit dem Ziel, die Synergieeffekte mit dem Referat für die Fortbildung des Personals, das bereits in der GD PERS angesiedelt ist, zu verbessern; fordert den Generalsekretär auf, das Parlament über die konkreten Ergebnisse, die mit diesem Wechsel angestrebt werden, auf dem Laufenden zu halten; |
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82. |
fordert den Generalsekretär auf, eine auf Freiwilligkeit basierende, transparente Mobilitätspolitik auszuarbeiten, bei der die Interessen und Kompetenzen des Personals im Rahmen einer Strategie für echte berufliche Entwicklung berücksichtigt werden; |
Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik
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83. |
stellt fest, dass angesichts der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gebäuden in Luxemburg und Straßburg der Schwerpunkt des aktualisierten Vorschlags für die mittelfristige Gebäudestrategie des Parlaments auf den Gebäuden in Brüssel und insbesondere auf der Zukunft des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes liegen sollte; fordert das Präsidium zudem auf, das Alter der Infrastruktur im Gebäude Salvador de Madariaga in Straßburg festzustellen; stellt darüber hinaus fest, dass Faktoren, die für die Zukunft der Gebäudepolitik entscheidend sind und mit dem Brexit im Zusammenhang stehen, etwa die möglichen Folgen des Brexit für die Mehrsprachigkeit, die Anzahl der Stellen für Beamte im Stellenplan oder die Anzahl der Mitglieder, noch unbekannt sind; weist darauf hin, dass eine zuverlässige Planung erst nach Abschluss des Brexit-Verfahrens möglich sein wird; fordert das Präsidium auf, Strategien zur Risikominderung auszuarbeiten und dabei zu berücksichtigen, dass etwaige durch die künftigen Entwicklungen der Brexit-Verhandlungen verursachten Beeinträchtigungen behoben werden müssen; fordert den Generalsekretär auf, einen detaillierten Plan für den Umgang mit dem in den Gebäuden untergebrachten Personal im Fall einer Renovierung oder eines Neubaus der Gebäude vorzulegen; |
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84. |
fordert die zuständigen Dienststellen nachdrücklich auf, deutlich zu machen, inwiefern sie beabsichtigen, die Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission zum Vorbildcharakter ihrer Gebäude (8) im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie im Einklang steht, umzusetzen, zumal die Frist im Jahr 2020 näher rückt; |
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85. |
weist darauf hin, dass das Präsidium den Generalsekretär beauftragt hat, detaillierte Vorschläge für mögliche Optionen für die Instandsetzung des Paul-Henri-Spaak-Gebäudes auszuarbeiten; weist zudem darauf hin, dass in diesen Vorschlägen alle möglichen Optionen behandelt werden sollten, also auch keine Maßnahmen, Renovierung oder Neubau, und dass die Vorschläge mit detaillierten Einschätzungen der Durchführbarkeit der Projekte einhergehen und sämtliche relevanten rechtlichen Fragen behandeln sollten; weist darauf hin, dass die detaillierten Vorschläge, die derzeit von der GD INLO ausgearbeitet werden, dem Präsidium Anfang 2018 hätten vorgelegt werden sollen; |
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86. |
stellt fest, dass die meisten Gebäude des Parlaments nicht gemäß den Eurocode-Anforderungen im Zusammenhang mit der strukturellen Unversehrtheit entworfen und gebaut wurden, da diese Normen zum Zeitpunkt des Baus noch nicht bestanden; stellt fest, dass die einzigen Gebäude, die mit den Eurocode-Normen für strukturelle Unversehrtheit im Einklang stehen, das Willy-Brandt- und das Wilfried-Martens-Gebäude sind; nimmt zur Kenntnis, dass das durch die mögliche Anfälligkeit der Strukturen der verschiedenen Gebäude entstehende Risiko teilweise durch die operativen Maßnahmen der GD INLO und der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange (GD SAFE) gemindert wird und dass zur Behebung dieses Problems weitere organisatorische Änderungen vorgesehen sind; |
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87. |
erinnert daran, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 11. April 2016 einen Vorschlag zur Internalisierung des Fahrdienstes für die Mitglieder angenommen hat; stellt zufrieden fest, dass das Verfahren zur Internalisierung des Fahrdienstes eine qualitative und quantitative Verbesserung der den Mitgliedern bereitgestellten Dienste sowie eine wirksame und effiziente Reaktion auf unvorhersehbare Notfallsituationen oder plötzliche Nachfragesteigerungen zur Folge hatte; bedauert, dass der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter bei dem Verfahren zur Einstellung des Personals des Fahrdienstes des Parlaments nicht berücksichtigt wurde; fordert den Generalsekretär auf, einen Vorschlag zur Behebung der derzeitigen Situation vorzulegen; ist zudem besorgt darüber, dass die Fahrer unterschiedlichen Gehaltsgruppen angehören, und stellt dem Präsidium die Frage, ob es im Hinblick auf die Bekämpfung etwaiger ungerechter Vergütungssysteme eine Vereinheitlichung erwägt; |
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88. |
begrüßt den Start des Testvorhabens zur digitalen Übertragung von Belegen zwischen der den Vorgang einleitenden Stelle der GD INLO und der Dienststelle des Referats Instandhaltung in Straßburg, das für Ex-ante-Überprüfungen von Ausgaben zuständig ist; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Projekt aufgrund positiver Erfahrungen auf die Abteilung für Projekte in Straßburg ausgeweitet wurde; fordert die GD INLO auf, die Umsetzung der digitalen Übertragung von Dokumenten wo immer möglich fortzusetzen, um Kosten einzusparen und die Effizienz verbundener Dienststellen zu erhöhen; |
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89. |
stellt fest, dass die Überarbeitung der Preise in der Kantine des Parlaments für die Umstellung von bezuschussten Dienstleistungen auf eine Art Konzessionsvertrag, bei dem der Restaurantbetreiber zur Gänze das wirtschaftliche und kommerzielle Risiko trägt, erforderlich war; begrüßt, dass die Praktikanten des Parlaments nach wie vor Anspruch auf eine Ermäßigung von 0,50 EUR bzw. 0,80 EUR auf die Hauptgerichte in allen Selbstbedienungsrestaurants in Brüssel und Luxemburg bzw. Straßburg haben; fordert die GD INLO auf, künftige Preiserhöhungen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Dienstleistungen weiterhin zu einem angemessenen und fairen Preis angeboten werden; |
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90. |
weist auf die Regelung über Parkplätze im Parlament vom 13. Dezember 2013 sowie auf das verstärkte Engagement des Parlaments für den Umweltschutz hin; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Strategie für Stellplätze für die persönlichen Fahrräder der Bediensteten an allen Standorten des Parlaments mit mehr Vorteilen verbunden sein sollte, als die genannte Regelung derzeit enthält; fordert den Generalsekretär auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass es den entsandten Bediensteten insbesondere in Straßburg auch außerhalb der Zeiträume, in denen Tagungen stattfinden, erlaubt ist, ihre persönlichen Fahrräder auf dem Parkplatz des Parlaments abzustellen und dass hierfür ein geeigneter und sicherer Ort zur Verfügung gestellt wird; |
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91. |
bringt erneut sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass entschieden wurde, die Möbel in den Büros der Mitglieder und ihrer Assistenten in Brüssel auszutauschen; stellt fest, dass die meisten Möbel sowohl funktional als auch optisch einen guten Zustand aufweisen und dass daher überhaupt kein Grund besteht, sie auszutauschen; vertritt die Ansicht, dass dies nicht mit einer einfachen Rückmeldung einer Reihe von Mitgliedern — im Gegensatz zu einer allgemeinen Umfrage — gerechtfertigt werden kann, ebenso wenig wie durch Fragen des Geschmacks, der Mode oder des Alters, die von der Verwaltung als Begründung angeführt wurden; stellt fest, dass die Möbel nur dann und auch nur vereinzelt ersetzt werden sollten, wenn es klare Anzeichen für eine Beschädigung, eine Abnutzung oder eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz gibt, die spezifischer oder allgemeiner Natur sein kann (wie z. B. die Entwicklung ergonomischerer Schreibtische und Bürostühle); |
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92. |
erinnert den Generalsekretär an das Ergebnis der Umfrage der Personalvertretung zu gemeinsamen Büros für die Bediensteten, bei der 3 000 Antworten eingingen und sich 80 % der Bediensteten gegen gemeinsame Büros aussprachen; fordert den Generalsekretär auf, für die Anhörung der Bediensteten einen Plan auszuarbeiten und die Ergebnisse der Umfrage weiterzuverfolgen; |
Generaldirektion Dolmetschen und Konferenzen
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93. |
stellt fest, dass im Zusammenhang mit den neuen Leistungsrichtwerten für Dolmetscher ein Durchschnitt von 11 Stunden pro Woche als die niedrigste und ein Durchschnitt von 17 Stunden als die höchste Leistung festgelegt wurden; stellt fest, dass die durchschnittliche Gesamtzahl der Stunden pro Woche, die fest angestellte Dolmetscher in der Kabine dolmetschten, von 11 Stunden und 54 Minuten im Jahr 2014 auf 13 Stunden und 25 Minuten im Jahr 2016 gestiegen ist; stellt fest, dass 2014 ein Wahljahr mit weniger Bedarf an Verdolmetschungen war; betont, dass der Anstieg von 2014 auf 2016 auf die Rückkehr des Parlaments zum regelmäßigen Rhythmus von Ausschusssitzungswochen, Fraktionssitzungswochen, Straßburgwochen und türkisfarbenen Wochen zurückzuführen ist; erinnert daran, dass mit der Überarbeitung des Statuts im Jahr 2013 die wöchentliche Arbeitszeit für alle Bediensteten der Organe der Europäischen Union von 37,5 Stunden auf 40-42 Stunden erhöht wurde, was auch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Dolmetschdienstes mit sich brachte; fordert eine künftige Zusammenarbeit zwischen den Gewerkschaften und dem Generalsekretär, die faire Arbeitsbedingungen zum Schwerpunkt haben und zugleich den reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Arbeit sicherstellen sollte; weist auf die laufenden Verhandlungen zwischen dem Generalsekretär und der Personalvertretung hin und fordert alle Seiten nachdrücklich auf, eine Einigung zu finden; stellt fest, dass die Erhöhung der Mittelbindungen für „sonstige Bedienstete“ teilweise mit einem erhöhten Bedarf an externen Dolmetschleistungen im Jahr 2016 (2 200 000 EUR mehr als 2015) gerechtfertigt wurde; stellt zudem fest, dass bei Fraktionssitzungen und Ausschusssitzungen aufgrund der Arbeitsbestimmungen der Dolmetscher ein Mangel an Verdolmetschungen in alle Sprachen besteht; stellt schließlich fest, dass Änderungen an der zeitlichen Planung von Ausschusssitzungen und in der Folge die Abhaltung vieler Sitzungen zu ungewöhnlichen Tageszeiten teilweise auf die eingeschränkte Flexibilität bei der effizienten Nutzung der Dolmetschkapazitäten zurückzuführen ist; |
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94. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Präsidium eine „Strategie für die Modernisierung des Konferenzmanagements“ im Europäischen Parlament, die ihm vom Generalsekretär übermittelt wurde, angenommen hat; weist darauf hin, dass in der Strategie eine zentrale Anlaufstelle für die Unterstützung von Konferenzveranstaltern vorgesehen ist, die von einer integrierten Konferenzdienststelle, die eine spezielle IT-Plattform nutzt, unterstützt werden sollte; weist zudem darauf hin, dass nach und nach eine zentrale Anlaufstelle für Hilfestellungen während Veranstaltungen und eine zentrale Anlaufstelle für Verwaltung und Unterstützung für technische Anlagen in Sitzungssälen eingerichtet werden; |
Generaldirektion Finanzen
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95. |
verweist darauf, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2015 einen neuen Ansatz gebilligt hat, mit dem durch die Einführung zweier neuer Instrumente — des „Mitgliederportals“ und des „e-Portals“ — die Kundenorientierung gestärkt und der Verwaltungsaufwand für die Mitglieder verringert werden soll; begrüßt die Umsetzung des „Mitgliederportals“ — eines zentralen Empfangsschalters aller Dienststellen, die für die Formalitäten in Verbindung mit den finanziellen und sozialen Rechten zuständig sind, der seit Juli 2016 uneingeschränkt einsatzfähig ist; stellt fest, dass die elektronische Online-Version des „Mitgliederportals“, das „e-Portal“, seit Januar 2015 zugänglich ist und kompakte Informationen über die geltenden Bestimmungen und die Rechte der Mitglieder bietet; betont, dass Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren nicht nur durch eine teilweise Verlagerung der Arbeit vom Verwaltungspersonal auf die Mitglieder und deren Büros erreicht werden sollten; |
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96. |
fordert, dass die Einstellungsverfahren vereinfacht und örtlichen Assistenten Dienstreise- und Reisekosten erstattet werden; bedauert, dass diese Verfahren oftmals komplex und langwierig sind und sich dadurch erheblich verzögern; fordert die GD FINS auf, dieses Problem vorrangig zu behandeln; |
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97. |
weist darauf hin, dass der aktuelle Vertrag mit dem Reisebüro des Parlaments Ende 2018 ausläuft und derzeit eine offene Ausschreibung im Hinblick auf die Auswahl eines neuen Reisebüros, das das Parlament bei der Handhabung und Organisation von Dienstreisen unterstützen wird, vorbereitet wird; fordert, dass in dem neuen Vertrag verbesserte Voraussetzungen vorgesehen werden, insbesondere im Zusammenhang mit Ticketpreisen und der ständigen Verfügbarkeit des Callcenters des Reisebüros, auch an den Wochenenden; betont, wie wichtig ein einfaches und benutzerfreundliches Beschwerdeverfahren ist, das Mängel rasch aufzeigt und dadurch eine rasche Verbesserung jeglicher Probleme ermöglicht; betont, dass verstärkt ein Augenmerk auf die konkreten Bedürfnisse der Mitglieder und deren Bedarf an maßgeschneiderten Diensten gelegt werden sollte; |
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98. |
fordert das nachfolgende Reisebüro auf, sich für die Dienstreisen des Parlaments um möglichst wettbewerbsfähige Preise zu bemühen; |
Freiwilliger Pensionsfonds
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99. |
stellt fest, dass der freiwillige Pensionsfonds im Jahr 1990 mit den Vorschriften des Präsidiums für den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds geschaffen wurde und sich die Mitglieder bis zum Ende der sechsten Wahlperiode (13. Juli 2009) für eine Beteiligung an dem Fonds entscheiden konnten; stellt fest, dass der Fonds geschaffen wurde, um den Mitgliedern ein Rentensystem bereitzustellen, was es bis dahin nicht gab; |
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100. |
weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2013 in einem Urteil entschieden hat, dass der Beschluss des Präsidiums, das Ruhestandseintrittsalter der Fondsmitglieder von 60 auf 63 Jahre anzuheben, um eine frühzeitige Aufzehrung des Fondskapitals zu vermeiden und es mit dem neuen Abgeordnetenstatut in Einklang zu bringen, gültig ist; |
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101. |
stellt fest, dass das geschätzte versicherungsmathematische Defizit des freiwilligen Pensionsfonds von 286 000 000 EUR Ende 2015 auf 326 200 000 EUR Ende 2016 angewachsen ist; stellt zudem fest, dass Ende 2016 der zu berücksichtigende Nettovermögenswert 146 400 000 EUR betrug und die Höhe der versicherungsmathematischen Verpflichtungen bei 472 600 000 EUR lag; weist darauf hin, dass sich diese veranschlagten Passiva über mehrere Jahrzehnte verteilen, stellt jedoch fest, dass der Gesamtbetrag der Auszahlungen des freiwilligen Pensionsfonds 2016 bei 16 600 000 EUR lag; |
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102. |
weist darauf hin, dass sich in den nächsten fünf Jahren — vor dem Hintergrund der Anzahl der Mitglieder, die in den nächsten fünf Jahren das Ruhestandseintrittsalter erreichen und aufgrund ihrer Beteiligung an dem Fonds Anspruch auf Auszahlungen haben werden, sowie unter der Annahme, dass keiner der Begünstigten 2019 (wieder)gewählt wird oder ein sonstiges offenes Mandat auf europäische Ebene übernimmt — die Anzahl der neuen Rentner auf 21 im Jahr 2018, 74 im Jahr 2019, 21 im Jahr 2020, 12 im Jahr 2021 und 17 im Jahr 2022 belaufen wird; |
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103. |
bedauert, dass noch immer keine Bewertung der aktuellen Situation des Pensionsfonds vorliegt; weist erneut auf Ziffer 109 der Entlastungsentschließung für das Haushaltsjahr 2015 und Ziffer 112 der Entlastungsentschließung für das Haushaltsjahr 2014 hin, in denen eine Bewertung der aktuellen Situation des freiwilligen Pensionsfonds gefordert wird; fordert das Präsidium auf, die aktuelle Situation des freiwilligen Pensionsfonds so rasch wie möglich und spätestens bis zum 30. Juni 2018 zu bewerten; |
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104. |
weist erneut auf die anhaltenden Probleme im Zusammenhang mit dem freiwilligen Pensionsfonds hin und fordert das Präsidium und den Generalsekretär auf, Maßnahmen zu ergreifen, um dessen frühzeitiger Insolvenz vorzubeugen und zugleich jegliche Auswirkungen auf den Haushalt des Parlaments zu vermeiden; |
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105. |
stellt fest, dass das Parlament für die Befriedigung der Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Fonds aufkommen müsste, wenn der Fonds nicht in der Lage sein sollte, seine Verpflichtungen zu erfüllen; begrüßt, dass der Generalsekretär bekannt gegeben hat, dass er dem Präsidium einen Maßnahmenplan vorgelegt hat; |
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106. |
stellt fest, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen finanziellen Vermögenswerte des freiwilligen Pensionsfonds in Verbindung mit dessen künftigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen und der Entwicklung der Rentabilität seiner Investitionen auf den Finanzmärkten geschätzt wird, dass der Fonds zwischen 2024 und 2026 insolvent wird; |
Allgemeine Kostenvergütung
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107. |
begrüßt den Beschluss des Präsidiums, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Festlegung und Veröffentlichung der Regelung über die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung einzusetzen; verweist auf die vom Parlament in seinen Entschließungen vom 5. April 2017 (9) und vom 25. Oktober 2017 (10) zum Haushaltsplan 2018 formulierten Erwartungen hinsichtlich einer größeren Transparenz der allgemeinen Kostenvergütung sowie auf die Notwendigkeit, genauere Regeln für die Rechenschaftspflicht für die im Rahmen dieser Vergütung bewilligten Ausgaben festzulegen, ohne dass dem Parlament zusätzliche Kosten entstehen; fordert das Präsidium erneut auf, bezüglich der allgemeinen Kostenvergütung rasch die folgenden konkreten Änderungen vorzunehmen:
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108. |
erinnert an den Grundsatz des freien Mandats der Mitglieder; hebt hervor, dass die gewählten Mitglieder die Verantwortung dafür tragen, die Mittel für parlamentarische Tätigkeiten zu verwenden, und dass die Mitglieder ihre Ausgabenbelege für die allgemeine Kostenvergütung freiwillig auf ihrer persönlichen Website veröffentlichen können; |
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109. |
ist der Auffassung, dass bereits angenommene Empfehlungen des Plenums in Bezug auf Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht bei einer Überprüfung der allgemeinen Kostenvergütung berücksichtigt werden sollten; |
Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung
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110. |
verweist darauf, dass vor dem Hintergrund eines offenen Kommunikationsumfelds einer der wesentlichen strategischen Pfeiler des Parlaments in der Stärkung der IKT-Sicherheit besteht; weist darauf hin, dass der Schwerpunkt des Pfeilers der „Kultur der Cybersicherheit“ im Rahmen des Aktionsplans für Cybersicherheit auf Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen liegt, damit sichergestellt ist, dass die IKT-Nutzer des Parlaments Kenntnis von den Risiken haben und in dieser Hinsicht einen Beitrag zur ersten Verteidigungslinie des Parlaments leisten; weist auf die Kampagne zur Sensibilisierung für Risiken für die Cybersicherheit hin, die unter anderem die Anbringung visueller Hinweise in allen Räumlichkeiten des Parlaments, die Veröffentlichung von Artikeln mit Bezug zu Cybersicherheit im internen Newsletter des Parlaments sowie Informationsveranstaltungen für Mitglieder, Assistenten und Bedienstete umfasst; bekundet jedoch seine Bedenken im Zusammenhang mit Risiken für die Cybersicherheit; begrüßt die Ernennung eines Chief Information Security Officer (Sicherheitsbeauftragter für die Informationssysteme) und die Einrichtung des Referats IKT-Sicherheit mit einem Team für Sicherheitsverwaltung und einem Team für Betriebssicherheit; fordert den Generalsekretär auf, die Möglichkeit der Einführung eines zu 100 % internen Sachverständigensystems zu prüfen, auch um eine hohe Personalfluktuation zu vermeiden; |
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111. |
ist der Ansicht, dass die Priorität der IT-Dienststellen zunächst in einem guten Internetzugang bestehen sollte und dass es derzeit zu oft zu Abstürzen kommt; |
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112. |
weist auf das Projekt „ICT4MEPs“ hin, mit dem die IKT-Dienste für Mitglieder und ihre Mitarbeiter während der Arbeit in ihren Wahlkreisen verbessert werden sollen; stellt fest, dass die erste Phase des Projekts, die die Bereitstellung von Zugangsmanagement für örtliche Assistenten umfasst, im Oktober 2016 umgesetzt wurde; stellt jedoch fest, dass bei dem Projekt noch Raum für Verbesserungen besteht; fordert die zuständigen Dienststellen auf, die Umsetzung des Projekts unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer fortzusetzen; |
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113. |
begrüßt die Umsetzung des WLAN-Zugangs für Besucher des Parlaments, die einen weiteren Schritt in Richtung eines auf digitaler Ebene inklusiveren Parlaments darstellt; weist jedoch darauf hin, dass die IKT-Sicherheit weiterhin Vorrang haben muss und dass das interne Netzwerk des Parlaments vor potenziellen böswilligen Angriffen von außen geschützt werden muss; betont, dass die Art des Dienstes insbesondere in Straßburg einer erheblichen Verbesserung bedarf, und blickt der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen in der nahen Zukunft erwartungsvoll entgegen; |
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114. |
fordert das Präsidium auf, in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung (GD ITEC) Risikominderungsmaßnahmen vorzulegen, die den reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Arbeit im Falle von Schäden und Ausfällen des Systems sicherstellen; betont die Bedeutung einer Prioritätenliste der Dienste, aus der die Reihenfolge hervorgeht, in der die Dienste schnellstmöglich wiedereingesetzt werden müssen, damit im Falle eines Cyberangriff noch ein Mindestmaß an Diensten betriebsfähig ist; fordert das Präsidium auf, einen Notfallplan für über einen längeren Zeitraum bestehende Systemausfälle auszuarbeiten; empfiehlt, dass die Datenzentren die Standorte ihrer Server diversifizieren, um die Sicherheit und Kontinuität der IT-Systeme des Parlaments zu verbessern; |
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115. |
wiederholt die bereits in seinen Entschließungen zur Entlastung für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 erhobene Forderung nach der Schaffung eines Notfall-Schnellwarnsystems, das es der GD ITEC in Zusammenarbeit mit der GD SAFE ermöglicht, mittels SMS oder E-Mail schnell Mitteilungen an Mitglieder und Bedienstete zu schicken, die ihre Kontaktdetails in eine Mitteilungsliste für besondere Notfallsituationen aufnehmen haben lassen; |
Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange
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116. |
weist auf das neue optimierte System für die Organisation von Sicherheitsaufgaben hin, das der Generalsekretär dem Präsidium im Januar 2018 vorgestellt hat; weist zudem darauf hin, dass bei diesem neuen System die besondere Rolle und Aufgabe der Sicherheitsbediensteten berücksichtigt wird; hofft, dass ein offener Dialog geführt werden kann, um den Anforderungen dieser Gruppe von Bediensteten, die in einem sehr heiklen Sicherheitsumfeld tätig sind, weiterhin Rechnung zu tragen; |
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117. |
begrüßt die stetigen Bemühungen, für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Parlament und in seiner nächsten Umgebung zu sorgen; weist darauf hin, dass hinsichtlich der Sicherheit innerhalb des Parlaments ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Berücksichtigung einer Reihe von Schutzmaßnahmen und der Einführung eines übertrieben auf den Sicherheitsaspekt ausgerichteten Systems, das die Arbeit des Parlaments behindert, hergestellt werden muss; besteht trotzdem darauf, dass die Sicherheit des Parlaments weiter verstärkt werden sollte, und fordert den Generalsekretär erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ordnungsgemäß geschult sind und auch in Ausnahmesituationen in der Lage sind, ihre Aufgaben professionell auszuführen; |
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118. |
fordert die Sicherheitsbediensteten der GD SAFE auf, das gesamte Gebäude, für das sie zuständig sind, im Falle von Evakuierungen sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass es geräumt wurde, und Personen, die hörgeschädigt sind oder eine andere Behinderung haben, zu unterstützen, wenn ein Gebäude geräumt werden muss; |
Umweltfreundliches Parlament
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119. |
weist darauf hin, dass das Präsidium am 19. April 2004 das Projekt zum Umweltmanagementsystem im Parlament gestartet hat; stellt fest, dass das Präsidium 2016 eine überarbeitete Umweltschutzstrategie verabschiedet hat, in der die Zusage des Parlaments, sich weiterhin zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung zu verpflichten, bekräftigt wurde; |
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120. |
begrüßt die Verpflichtung des Parlaments zur umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge; stellt fest, dass der „Leitfaden des Europäischen Parlaments zur umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge“, mit dem die Anweisungsbefugten im Parlament dabei unterstützt werden sollen, eine umweltgerechte Auftragsvergabe und die entsprechenden Verfahren erfolgreich in die Wege zu leiten, im Juni 2016 angenommen wurde; begrüßt die Einrichtung des interinstitutionellen Helpdesks für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge; fordert eine Bewertung der Einführung von Kriterien für eine verpflichtende Konsultation des Helpdesks für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge bei öffentlichen Ausschreibungen ab einem bestimmten finanziellen Schwellenwert bzw. für bestimmte Produktkategorien; nimmt die Errichtung der begrünten Wand im Altiero-Spinelli-Gebäude zur Kenntnis und ist der Ansicht, dass deren Nutzen in keinem Verhältnis zu den Kosten steht; fordert das Umweltmanagementsystem auf, sich um Lösungen zu bemühen, bei denen neben dem ökologischen Aspekt auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigt wird; |
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121. |
begrüßt das Aufstellen von Wasserspendern und das neue System wiederverwendbarer Gläser; stellt fest, dass die Wasserspender unzureichend bekannt gemacht und bisher nicht in den Bürobereichen aufgestellt worden sind; bedauert, dass in den Restaurationseinrichtungen des Parlaments trotz der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Reduzierung von Kunststoffabfällen mehr Mahlzeiten in Einwegverpackungen verkauft worden sind; fordert Transparenz im Hinblick auf die in den Restaurationseinrichtungen entstehenden Kunststoffabfälle; stellt fest, dass sich die Marke des bei Sitzungen im Parlament verteilten abgefüllten Trinkwassers innerhalb von weniger als zwei Jahren dreimal geändert hat, was nicht mit den zu einem früheren Zeitpunkt angekündigten Zeitrahmen für Ausschreibungen im Einklang zu stehen scheint, und dass dies nach wie vor auf Kunststoff basiert; stellt fest, dass die Kommission Kunststoffflaschen für Trinkwasser abgeschafft hat, und fordert das Parlament auf, einen Plan festzulegen, um diesem Beispiel zu folgen, insbesondere angesichts seines Vorbildcharakters und im Lichte einer politischen Initiative für eine europäische Kunststoffstrategie; |
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122. |
stellt fest, dass das Präsidium einen vom Generalsekretär vorgeschlagenen Plan zur Umstellung des Fahrzeugbestands auf Elektrofahrzeuge gebilligt hat; stellt fest, dass bis Ende 2017 50 % aller Pkw und Minibusse des Fahrzeugbestands des Parlaments Elektrofahrzeuge oder aufladbare Hybridfahrzeuge sein sollten und dass ab 2018 alle für den Fahrzeugbestand des Parlaments neu erworbenen Fahrzeuge Elektrofahrzeuge oder aufladbare Hybridfahrzeuge sein sollten; stellt fest, dass 2020 alle Pkw des Fahrzeugbestands des Parlaments Elektrofahrzeuge oder aufladbare Hybridfahrzeuge sein sollten, während dies 2021 auch für alle Minibusse des Parlaments gelten sollte; hebt entschieden hervor, dass vor jeder größeren Erneuerung des Fahrzeugbestands eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen ist und dass der Haushaltskontrollausschuss mit der Kosten-Nutzen-Analyse, die der Umsetzung des Plans zur Umstellung des Fahrzeugbestands auf Elektrofahrzeuge vorausgegangen ist, vertraut gemacht werden sollte; fordert verstärkte Bemühungen um die Förderung der aktiven Mobilität, unter anderem indem attraktivere, besser zugängliche und besser geschützte Fahrradstellplätze angeboten werden; |
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123. |
fordert das Präsidium auf, sich nicht allein auf Elektrofahrzeuge als umweltfreundlichere Lösung zu beschränken, da Bedenken bezüglich ihrer Erzeugung (einschließlich der ausreichenden Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen) und bezüglich der Entsorgung der Batterien am Ende von deren Lebenszyklus bestehen; bedauert, dass die Mitglieder über eine Analyse alternativer Kraftstoffe, etwa Biokraftstoffe, synthetischer Kraftstoffe und wasserstoffbetriebener Brennstoffzellen nicht informiert worden sind; betont, dass eine Diversifizierung einer umweltfreundlichen Fahrzeugflotte die Abhängigkeit von nur einem Lieferanten verringern und möglichen künftigen Versorgungsengpässen entgegenwirken könnte; |
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124. |
stellt fest, dass das Parlament die geltenden regionalen und lokalen Rechtsvorschriften einhalten muss, und fordert die Dienststellen des Parlaments auf, genau darzulegen, wie es das Brüsseler Regionalgesetz über Luft, Klima und Energiemanagement (Code Bruxellois de l’air, du climat et de la maîtrise de l’énergie), insbesondere im Bereich der den Beschäftigten bereitgestellten Parkplätze, umgesetzt hat; |
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125. |
begrüßt im Zusammenhang mit der Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030 und darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen zur Kompensation unvermeidbarer Emissionen; fordert das Parlament auf, weitere Strategien zur Kompensation von CO2-Emissionen auszuarbeiten; |
Jahresbericht über Auftragsvergaben
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126. |
verweist darauf, dass in der Haushaltsordnung und in den Anwendungsbestimmungen (11) festgelegt ist, welche Informationen der Haushaltsbehörde und der Öffentlichkeit in Bezug auf die von dem Organ vergebenen Aufträge vorzulegen sind; weist darauf hin, dass gemäß der Haushaltsordnung jene vergebenen Aufträge, deren Wert 15 000 EUR — den Grenzwert also, ab dem ein Ausschreibungsverfahren verpflichtend ist — überschreitet, veröffentlicht werden müssen; |
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127. |
weist darauf hin, dass von insgesamt 219 im Jahr 2016 vergebenen Aufträgen 77 aufgrund offener oder nicht offener Verfahren mit einem Auftragswert von 436 000 000 EUR vergeben wurden sowie 141 im Verhandlungsverfahren mit einem Auftragswert von insgesamt 64 000 000 EUR; stellt fest, dass 2016 14 % weniger Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben wurden (141, gegenüber 151 im Jahr 2015) und der entsprechende Auftragswert um 29 % niedriger ausfiel (64 000 000 EUR, gegenüber 90 000 000 EUR im Jahr 2015); |
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128. |
nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2016 und 2015 vergebenen Aufträge nach Auftragsart:
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129. |
nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2016 und 2015 vergebenen Aufträge nach der Art des angewandten Verfahrens:
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Fraktionen (Haushaltsposten 4 0 0)
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130. |
stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 0 eingesetzten Mittel für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder 2016 wie folgt verwendet wurden:
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131. |
stellt mit Besorgnis fest, dass der unabhängige externe Prüfer im Fall einer Fraktion ein eingeschränktes Prüfungsurteil abgegeben hat; ist insbesondere besorgt darüber, dass der Prüfer im Zusammenhang mit Kosten, für die keine geeigneten Belege vorgelegt wurden, sowie im Zusammenhang mit Verpflichtungen bezüglich der Auftragsvergabe, die bei 10 Dienstleistern nicht eingehalten wurden, eine Nichteinhaltung der „Regelung für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 4 0 0“ festgestellt hat; |
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132. |
bekundet seine Besorgnis angesichts der Gefährdung des Ansehens des Parlaments durch derartige Unregelmäßigkeiten und ist überzeugt, dass rasche und wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit derartige Unregelmäßigkeiten in Zukunft verhindert werden und gegen sie vorgegangen wird; |
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
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133. |
stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 2 eingesetzten Mittel für die politischen Parteien 2016 wie folgt verwendet wurden (12):
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134. |
stellt fest, dass die unter dem Haushaltsposten 4 0 3 eingesetzten Mittel für die politischen Stiftungen 2016 wie folgt verwendet wurden (13):
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135. |
ist besorgt über die in jüngster Zeit festgestellten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ausgaben und Eigenmitteln einiger europäischer politischer Parteien und Stiftungen; |
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136. |
bekundet seine Besorgnis angesichts der Gefährdung des Ansehens des Parlaments durch derartige Unregelmäßigkeiten und ist überzeugt, dass rasche und wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit derartige Unregelmäßigkeiten in Zukunft verhindert werden und gegen sie vorgegangen wird; vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Unregelmäßigkeiten auf eine kleine Anzahl politischer Parteien und Stiftungen beschränkt sind; vertritt die Auffassung, dass durch diese Unregelmäßigkeiten nicht das Finanzmanagement der anderen politischen Parteien und Stiftungen in Zweifel gezogen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die internen Kontrollmechanismen des Parlaments gestärkt werden müssen; |
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137. |
fordert den Generalsekretär auf, den zuständigen Ausschüssen bis zum 1. Mai 2018 Bericht über sämtliche Maßnahmen zu erstatten, die zur Bekämpfung von Missbrauch ausgezahlter Zuschüsse ergriffen worden sind; |
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138. |
fordert die neu geschaffene Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen auf, dem Parlament nach ihrem ersten Tätigkeitsjahr, also dem Jahr 2017, einen Fortschrittsbericht zu übermitteln; fordert den Generalsekretär auf, dafür zu sorgen, dass der Behörde alle Ressourcen zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind; |
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139. |
ist der Ansicht, dass bei der Einstellung von Arbeitnehmern durch Parteien und Stiftungen die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen jenes Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird, uneingeschränkt eingehalten werden müssen; fordert, dass dies auch bei internen Prüfungen berücksichtigt wird. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(3) ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 3.
(4) ABl. L 246 vom 14.9.2016, S. 3.
(5) ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 2.
(6) Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 1).
(7) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(8) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 177.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0114.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0408.
(11) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(*1) Alle Beträge in Tausend EUR.
(*2) Die endgültigen Beträge der zuschussfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit der ENF-Fraktion werden zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt.
(*3) Der Gesamtbetrag umfasst nicht die mit der ENF-Fraktion im Zusammenhang stehenden Beträge.
(12) Alle Beträge in Tausend EUR.
(1) Die Gesamteinnahmen beinhalten die Mittelübertragung aus dem Vorjahr gemäß Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung.
(13) Alle Beträge in Tausend EUR.
(*4) Die endgültige Finanzhilfe für die OEIC beläuft sich auf 99 % der Ausgaben, da ein Teil der Ausgaben im Nachhinein als nicht zuschussfähig eingestuft wurde, wodurch der Gesamtbetrag an zuschussfähigen Ausgaben verringert wurde.
(*5) Aufgrund des Verfahrens der Einstellung der Finanzhilfe für die Stiftung IDDE von 2016 umfasst die Tabelle keine Zahlen zu dieser Stiftung. Der Finanzhilfebeschluss steht noch aus.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/23 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1311 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0249/2017) (2), |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0116/2018), |
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1. |
schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2016 auf; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
|
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/24 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1312 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0116/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine strengere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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1. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Rates und des Rates bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden; |
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2. |
stellt fest, dass der Europäische Rat und der Rat 2016 über Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 545 054 000 EUR (gegenüber 541 791 500 EUR im Jahr 2015) verfügten und die Vollzugsquote durchschnittlich 93,5 % betrug; nimmt die Aufstockung der Mittel um 3 300 000 EUR (entsprechend 0,6 %) im Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates für 2016 zur Kenntnis; |
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3. |
bekräftigt seine Auffassung, dass die Haushaltsmittel des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftslegung beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten; |
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4. |
bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, die von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeführt wurde; fordert den Europäischen Rat und den Rat auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung zur Anwendung zu bringen; |
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5. |
bedauert, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer strategischen Untersuchung zur Transparenz des Legislativverfahrens im Rat (OI/2/2017/TE), die am 9. Februar 2018 abgeschlossen wurde, festgestellt hat, dass das derzeitige Verfahren im Rat die Kontrolle der Entwürfe von Rechtsvorschriften der EU behindert und somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen der Bürgerbeauftragten zu folgen, damit die Öffentlichkeit leichter Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; hebt hervor, dass Transparenz für den Rat, der als Gesetzgeber der EU den EU-Bürgern gegenüber rechenschaftspflichtig ist, äußerst wichtig ist; verlangt, über die Antwort des Rates und die Fortschritte in der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt zu werden; |
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6. |
stellt fest, dass erneut ein erheblicher Teil der Mittel für die Reisekosten der Delegationen und die Verdolmetschung in der GD Verwaltung 2016 nicht ausgegeben wurde; nimmt zur Kenntnis, dass mit den Mitgliedstaaten über neue Regelungen verhandelt wird, um diesem Missstand abzuhelfen; |
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7. |
fordert den Rat auf, sämtliche Einzelheiten zu den Humanressourcen und Einrichtungen vorzulegen, die für den Mechanismus Athena zur Verfügung stehen, und in Bezug auf diesen Mechanismus größtmögliche Transparenz zu garantieren; |
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8. |
hält es nach wie vor für bedenklich, dass sehr viele Mittelübertragungen von 2016 auf 2017 vorgenommen wurden, vor allem bei den Mitteln für Technik-Mobiliar, Ausrüstung und Informatik; weist den Rat darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen sollten; |
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9. |
fordert erneut, dass die Übersicht über die Humanressourcen nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung aufgeschlüsselt wird; |
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10. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Generalsekretariat des Rates eine Politik der Gleichstellung der Geschlechter verfolgt wird; begrüßt den positiven Trend bei dem Anteil der Frauen in leitenden Positionen, der Ende 2016 bei 31 % lag; fordert den Rat auf, die Politik der Gleichstellung der Geschlechter fortzusetzen, bis tatsächlich eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in leitenden Positionen erreicht ist; |
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11. |
begrüßt die Informationen über die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger höherer Führungskräfte des Generalsekretariats des Rates nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst (1) im Jahr 2016; |
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12. |
stellt fest, dass der Generalsekretär des Rates 2016 seinen Beschluss 3/2016 zur Verabschiedung interner Vorschriften für die Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten (Verfahren für die Umsetzung der Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts, „Meldung von Missständen“) veröffentlicht hat; weist darauf hin, dass der Schutz von Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung der Union sehr ernst genommen wird und stets sorgfältig zu prüfen ist; |
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13. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgebern bei der Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung von Informationen über mögliche Missstände, die die finanziellen Interessen der EU berühren, zu helfen und dabei die Vertraulichkeit zu gewährleisten und die notwendigen Unterstützungs- und Beratungsleistungen zu bieten; |
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14. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Ziel, mit dem Stellenplan des Rates die interinstitutionelle Vereinbarung über den Personalabbau um 5 % über fünf Jahre zu erfüllen, am 1. Januar 2017 erreicht war; |
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15. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die verspätete Übergabe des Europa-Gebäudes erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des Europäischen Rates und des Rates 2016 hatte; verlangt, über die gesamten finanziellen Auswirkungen dieser Verzögerung unterrichtet zu werden; bedauert, dass immer noch nicht sämtliche Informationen über die Gebäudepolitik und die damit verbundenen Ausgaben vorliegen, die — als Zeichen der Transparenz an die europäischen Bürger — öffentlich zur Verfügung stehen sollten; |
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16. |
fordert erneut, dass der Entlastungsbehörde die Gebäudepolitik des Europäischen Rates und des Rates übermittelt wird; stellt mit Befriedigung fest, dass das Generalsekretariat des Rates 2016 eine EMAS-Zertifizierung für seine Gebäude erhalten hat; |
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17. |
bedauert, dass sich der Rat immer noch nicht dem Transparenzregister der EU angeschlossen hat, obwohl er eines der wichtigsten Organe ist, die an der Beschlussfassung in der EU beteiligt sind; fordert deshalb, dass die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen dem Ratsvorsitz und den Vertretern des Parlaments und der Kommission zu einem erfolgreichen Abschluss in dem Sinne kommen, dass sich der Rat endlich dem Transparenzregister anschließt; |
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18. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; gibt zu bedenken, dass derzeit keine Prognosen zu den finanziellen, administrativen, menschlichen und sonstigen Konsequenzen des Austritts abgegeben werden können, und fordert den Europäischen Rat und den Rat auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen und das Parlament bis Ende 2018 über das Ergebnis zu unterrichten; |
Aktueller Stand
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19. |
stellt fest, dass der Umstand, dass die Entlastung nicht erteilt wurde, bisher keinerlei Konsequenzen hatte; betont, dass diese Situation im Interesse der Unionsbürger möglichst schnell geregelt werden sollte; weist darauf hin, dass das Parlament das einzige unmittelbar von den Unionsbürgern gewählte Organ ist und seine Funktion im Entlastungsverfahren direkt mit dem Recht der Bürger zusammenhängt, darüber informiert zu werden, wie öffentliche Gelder verwendet werden; |
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20. |
stellt fest, dass der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments der Konferenz der Präsidenten des Parlaments am 11. September 2017 einen Vorschlag zur Aushandlung einer Vereinbarung mit dem Rat über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans übermittelt hat; |
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21. |
stellt fest, dass die Konferenz der Präsidenten am 19. Oktober 2017 dem Antrag stattgegeben hat, der Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses und den Koordinatoren der Fraktionen ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen in Vertretung des Parlaments zu erteilen, damit eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat im Rahmen des Entlastungsverfahrens unter Anerkennung der unterschiedlichen Funktionen der beiden Organe im Entlastungsverfahren getroffen werden kann; |
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22. |
stellt zudem fest, dass der Generalsekretär des Rates mit Schreiben vom 9. November 2017 ersucht wurde, den Vorschlag des Parlaments an die zuständige Stelle des Rates zu übermitteln, damit Verhandlungen zu den von der Konferenz der Präsidenten gebilligten Bedingungen aufgenommen werden können; |
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23. |
stellt fest, dass der Generalsekretär des Rates in der Zwischenzeit vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zu einer Aussprache mit den Generalsekretären der anderen Organe am 4. Dezember 2017 eingeladen wurde und dass dem Generalsekretär des Rates am 26. November 2017 ein schriftlicher Fragebogen übersandt wurde; bedauert zutiefst, dass der Rat bei seinem Standpunkt bleibt, nicht an der Aussprache teilzunehmen, und dass die Fragen der Mitglieder des Parlaments auf dem Fragebogen, der den Dienststellen des Rates übersandt wurde, bisher nicht beantwortet wurden; |
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24. |
weist darauf hin, dass das Verfahren, den Organen und Einrichtungen der Union einzeln Entlastung zu erteilen, eine langjährige Praxis ist, die von allen anderen Organen und Einrichtungen außer dem Rat anerkannt wird, und dass dieses Verfahren ausgearbeitet wurde, um den Bürgern der EU Transparenz und demokratische Rechenschaft zu garantieren; |
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25. |
weist erneut darauf hin, dass der Rat ebenso wie die übrigen Organe und Einrichtungen umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirken muss, und bedauert, dass bei den Entlastungsverfahren bisher Schwierigkeiten aufgetreten sind; |
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26. |
betont, dass das Parlament nach den Verträgen die einzige Entlastungsbehörde der Union ist und dass — in uneingeschränkter Anerkennung der Funktion des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht — die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Funktionen des Parlaments und des Rates aufrechterhalten werden muss, um dem in den Verträgen und in der Haushaltsordnung festgelegten institutionellen Rahmen zu entsprechen; |
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27. |
weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen die Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die angeforderten Auskünfte geprüft und die Generalsekretäre der anderen Organe gehört hat; bedauert, dass das Parlament regelmäßig Schwierigkeiten hat, Antworten vom Rat zu erhalten; |
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28. |
vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat zur wirksamen Überwachung des Haushaltsvollzugs der Union erforderlich ist, und hofft auf die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel einer für beide Seiten zufriedenstellenden Einigung; |
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29. |
stellt fest, dass die Benennung der Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach den Artikeln 253 und 254 AEUV den Mitgliedstaaten obliegt; hebt hervor, dass es für die Arbeit des EuGH wichtig ist, dass die Richter rechtzeitig benannt und ernannt werden; fordert eine neue Vorschrift, in der eine Frist für die (Wieder-)Ernennung eines Richters mit genügend Vorlauf vor dem Ende der Amtszeit eines Richters festgelegt wird, und fordert den Rat auf, bei der Ernennung neuer Richter des EuGH eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen; kritisiert die vorschriftswidrige Benennung — ohne Ausschreibung — zweier Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Amtszeit, die überdies nur vom 14. April 2016 bis zum 31. August 2016 dauerte; weist mit Bedauern auf die Kosten hin, die mit der Aufnahme und Beendigung der „viermonatigen Amtszeit“ eines dieser Richter verbunden sind und zusätzlich zu den Dienstbezügen des Richters 69 498,25 EUR betrugen; verurteilt eine solche Verschwendung von Steuergeldern der EU-Bürger; |
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30. |
stellt zudem fest, dass das Gericht (Rechtsmittelkammer, Urteil vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-639/16 P) (2) eine zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, die gebildet wurde, um einen der beiden Richter mit „viermonatiger Amtszeit“ unterzubringen, für vorschriftswidrig erklärt hat und in der Folge die Entscheidung, auf die sich das oben angegebenen Urteil bezieht, und alle weiteren Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung unwirksam sind; ersucht den EuGH, Auskunft darüber zu geben, welche Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung von der Entscheidung des Gerichts betroffen sind; fordert den Rat auf, zu diesem Missstand Stellung zu nehmen und zu klären, wer dafür die Verantwortung trägt. |
(1) Artikel 16 Absätze 3 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.
(2) ECLI:EU:T:2018:22.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/27 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1313 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2016 (COM(2017) 351), |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und die Sonderberichte des Rechnungshofs, |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05940/2018 — C8-0042/2018), |
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gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
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gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
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1. |
erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (6); |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
(4) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/29 |
ENTSCHLIEßUNG (EU, EURATOM) 2018/1314 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, |
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unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass über die Ausgaben der EU ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird, dass die politischen Ziele erreicht werden, und dass diese Ausgaben durchschnittlich 1,9 % der gesamtstaatlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten entsprechen; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Zuge der Entlastung der Kommission prüft, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden und ob die politischen Ziele erreicht wurden; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Haushaltsgrundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz bei der Ausführung des Haushaltsplans der EU eingehalten werden müssen; |
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E. |
in der Erwägung, dass mit den Mitteln aus dem Unionshaushalt die Lebensbedingungen und die Lebensqualität der Unionsbürger verbessert werden sollen und sie daher dazu verwendet werden müssen, die Lücken der Sozialpolitik der EU zu schließen; |
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F. |
in der Erwägung, dass der Umsetzung der Säule sozialer Rechte im Unionshaushalt Rechnung getragen werden muss; |
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G. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik eine Quelle für Investitionen der öffentlichen Hand ist, mit denen für einen eindeutigen Mehrwert gesorgt und die Lebensqualität der Unionsbürger verbessert werden soll; |
Politische Prioritäten
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1. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die politischen Ziele der Union, die Finanzzyklen, die Wahlperiode des Europäischen Parlaments und das Mandat der Kommission aufeinander abzustimmen; |
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2. |
fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament eine Halbzeitbewertung des laufenden Rechnungszeitraums und eine Bewertung der vergangenen Rechnungszeiträume vorzulegen, damit festgestellt werden kann, mit welchen Programmen kein eindeutiger Mehrwert erzielt werden konnte, und eine Übersicht über die Ausgaben ermöglicht wird; |
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3. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission in ihren Vorschlägen für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) berücksichtigen sollte, dass einige Politikbereiche wie Kohäsion oder Forschung oft auf einer längerfristigen Programmplanung beruhen und zur Verwirklichung politischer Ziele mehr Zeit als in anderen Politikbereichen erforderlich ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass in Notfällen für ausreichende Flexibilität gesorgt sein sollte; |
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4. |
verlangt, dass der Haushaltsplan der Union als Ergebnis der Initiative für einen ergebnisorientierten Haushalt entsprechend den politischen Zielen der Union für den MFR aufgestellt wird; weist auch angesichts des MFR für die Zeit nach 2020 darauf hin, dass der Haushaltsplan der EU einen echten Mehrwert für die EU bringen und dazu auf die gemeinsamen Ziele der Union im Bereich der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der gesamten Union ausgerichtet sein sollte, die von einzelnen Mitgliedstaaten nicht alleine erreicht werden können, und dass er daher nicht nur als Nettogewinn oder -nutzen für einzelne Mitgliedstaaten gesehen werden sollte; |
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5. |
weist darauf hin, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung eingerichtet werden muss, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
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6. |
fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, vor dem Hintergrund der Feststellungen des Rechnungshofs die Regelung für Junglandwirte und das System der Ökologisierung für den nächsten MFR grundlegend zu überprüfen; |
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7. |
fordert die Kommission auf, in ihre Leistungsberichte Bewertungen der Qualität der verwendeten Daten und eine Erklärung zur Qualität der Leistungsinformationen aufzunehmen; |
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8. |
fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof ausgewogenere Berichte zur Verfügung zu stellen und dazu in seine Leistungsberichte transparentere Informationen zu Herausforderungen, Schwierigkeiten und Misserfolgen aufzunehmen; |
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9. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik zu beschleunigen und die damit zusammenhängenden Zahlungen zügiger abzuwickeln, damit der Umsetzungszeitraum verkürzt wird, und zwar zunächst so, dass er im Jahr n+2 endet; |
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10. |
fordert die Kommission auf, das ursprüngliche Ziel, Ausgaben in Höhe von 20 % vorzusehen, zu verwirklichen und dazu in die einzelnen Ausgabenprogramme der Union Klimaschutzmaßnahmen aufzunehmen; |
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11. |
verlangt, dass die Kommission endlich alle ihre Generaldirektionen anweist, ihre Vorschläge für die länderspezifischen Empfehlungen in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten zu veröffentlichen, wie es das Europäische Parlament gefordert hat; |
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12. |
fordert die Kommission auf, die Transparenz der Finanzierung der Migrationspolitik zu verbessern, wie es der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für 2016 gefordert hat, und die Auftragsvergabeverfahren aktiv zu überwachen, wenn sie in Notfällen Anwendung finden; |
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13. |
fordert die Kommission ferner auf, die Transparenz der Forschungspolitik und der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verbessern, um die Gründe für die auffällig hohen und dauerhaften Fehlerquoten zu ermitteln und zu beseitigen, wie es der Rechnungshof in seinen Jahresberichten verlangt; |
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14. |
fordert die Kommission auf, die Transparenz im Hinblick auf die Treuhandfonds und auf die Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe zu verbessern, indem regelmäßig alle verfügbaren Daten bereitgestellt werden; |
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15. |
fordert die Kommission auf, eine Senkung der Gebühren auszuhandeln, die von der Europäischen Investitionsbank für die Schaffung und Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten erhoben werden, und regelmäßig Informationen zu den Begünstigten und den mit diesen Instrumenten erzielten Ergebnissen vorzulegen; |
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16. |
fordert die Kommission auf, die Vorbereitung der Jahresrechnung der Union zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Informationen der Mitgliedstaaten über die geteilte Mittelverwaltung zuverlässig sind und zügiger eingehen und dass der Standpunkt der Verwaltung zu den Ausgaben der Union früher und zusammen mit der Jahresrechnung vorgelegt wird, damit im Jahr n+1 ein Beschluss über die Entlastung angenommen werden kann, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten von hoher Qualität sind und die Haushaltsführung wirtschaftlich ist; |
Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs
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17. |
begrüßt, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 2016 eindeutig ausfällt, wie dies seit 2007 der Fall ist, und dass der Rechnungshof das Fazit zieht, in Bezug auf die Einnahmen seien 2016 keine wesentlichen Fehler zu verzeichnen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Mittelbindungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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18. |
begrüßt die positive Tendenz bei der vom Rechnungshof genannten wahrscheinlichsten Fehlerquote gegenüber den letzten Jahren, da die Zahlungen im Jahr 2016 von einer wahrscheinlichsten Fehlerquote von 3,1 % betroffen sind; weist erneut darauf hin, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen im Haushaltsjahr 2015 auf 3,8 %, im Haushaltsjahr 2014 auf 4,4 %, im Haushaltsjahr 2013 auf 4,7 %, im Haushaltsjahr 2012 auf 4,8 %, im Haushaltsjahr 2011 auf 3,9 %, im Haushaltsjahr 2010 auf 3,7 %, im Haushaltsjahr 2009 auf 3,3 %, im Haushaltsjahr 2008 auf 5,2 % und im Haushaltsjahr 2007 auf 6,9 % geschätzt wurde; hält es für wichtig, die Restfehlerquote der Kommission bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Verwendung der Unionsmittel zu berücksichtigen, da die geschätzte Fehlerquote des Rechnungshofs nicht endgültig ist; |
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19. |
betont, dass in die geschätzte Fehlerquote für Kohäsion die im Jahr 2016 erfolgten Auszahlungen in Finanzierungsinstrumente, die sich auf 2,5 Mrd. EUR belaufen, aufgrund der unterschiedlichen Methodik für ihre Berechnung nicht eingerechnet wurden und dass diese Auszahlungen nach Auffassung des Rechnungshofs nicht in den Förderzeitraum gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) fallen; weist darauf hin, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote deutlich höher gewesen wäre, wenn der Rechnungshof diese Unregelmäßigkeit eingerechnet hätte; bedauert den einseitigen Beschluss der Kommission, Ausgaben bis zum 31. März 2017 zu akzeptieren; weist darauf hin, dass die Kommission die notwendigen Legislativvorschläge hätte ausarbeiten sollen, um diese Unregelmäßigkeit zu beseitigen; |
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20. |
bedauert, dass der immer häufigere Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente zur Kürzung des Unionshaushalts eine größere Gefahr für die Rechenschaftspflicht und die Koordinierung der Strategien und Maßnahmen der Union darstellt; |
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21. |
weist darauf hin, dass für eine angemessene Bewertung der Finanzierungsinstrumente und vor allem ihrer Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt nicht genügend Informationen zur Verfügung stehen; betont, dass Finanzierungsinstrumente Finanzhilfen zwar ergänzen können, aber nicht ersetzen sollten; |
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22. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zum ersten Mal seit 23 Jahren ein eingeschränktes (anstatt ein versagtes) Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen abgegeben hat, was bedeutet, dass die Unionsmittel nach Auffassung des Rechnungshofs deutlich besser verwaltet werden und die wesentliche Fehlerquote hauptsächlich auf erstattungsbasierte Ausgaben beschränkt war, die rund die Hälfte der geprüften Zahlungen ausmachten; |
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23. |
bedauert, dass Zahlungen bereits das 23. Jahr in Folge in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, weil die Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam sind, was die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der rechtzeitigen Zahlung betrifft; |
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24. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die geschätzte Gesamtfehlerquote eher bei 4,3 % (d. h. der Quote von 2015, vgl. Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2016, Ziffer 1.34) als bei 3,1 % gelegen hätte, wenn die von den Mitgliedstaaten und der Kommission ergriffenen Korrekturmaßnahmen bei den vom Rechnungshof geprüften Zahlungen nicht zur Anwendung gekommen wären; |
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25. |
stellt fest, dass die Art der Mittelverwaltung nur wenig Einfluss auf die Fehlerquoten hat, zumal der Rechnungshof bei geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten und bei allen anderen Formen der direkt von der Kommission verwalteten operativen Ausgaben die gleiche geschätzte Fehlerquote ermittelt hat (3,3 %); |
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26. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof die höchsten geschätzten Fehlerquoten bei Ausgaben im Interesse der nachhaltigen Entwicklung, der Umwelt, des Klimaschutzes und der Fischerei (4,9 %), des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts (4,8 %) und der Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung (4,1 %) feststellte, während die geschätzte Fehlerquote bei den Verwaltungsausgaben mit 0,2 % am niedrigsten ausfiel; |
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27. |
entnimmt den Feststellungen des Rechnungshofs, dass die unterschiedlichen Risikomuster von Erstattungsregelungen und auf Zahlungsansprüchen basierenden Regelungen stark auf die jeweilige Fehlerquote in den verschiedenen Ausgabenbereichen auswirken; merkt an, dass bei Kostenerstattungen, bei denen die EU förderfähige Kosten für förderfähige Tätigkeiten auf der Grundlage der von Begünstigten erstellten Kostenaufstellungen erstattet, die Fehlerquote 4,8 % (2015: 5,2 %) beträgt, während sie in Fällen, in denen nicht Kosten erstattet werden, sondern die Zahlung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängt, bei 1,3 % (2015: 1,9 %) liegt; |
Jährliche Management- und Leistungsbilanz (2): Managementerfolge
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28. |
weist darauf hin, dass die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht abgegebene Erklärung und die von der Kommission in ihrer Management- und Leistungsbilanz 2016 vorgelegte Analyse trotz sich anscheinend deckender Schlussfolgerungen der Kommission und des Rechnungshofs teilweise voneinander abweichen; |
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29. |
stellt insbesondere fest, dass die Kommission in ihrer Management- und Leistungsbilanz 2016 darauf hinweist, dass sich die von den Generaldirektoren in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten geäußerten Vorbehalte vergrößert haben und auf 35,3 Mrd. EUR belaufen, was 26 % der Zahlungen entspricht (2015: 29,8 Mrd. EUR bzw. 21 % der Zahlungen); |
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30. |
weist darauf hin, dass sich der Kommission zufolge die tatsächliche finanzielle Auswirkung in Bezug auf den Risikobetrag bei Berichtlegung im Jahr 2016 ebenfalls erhöht hat, und zwar auf 1,6 Mrd. EUR (gegenüber 1,3 Mrd. EUR im Jahr 2015); |
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31. |
weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer Management- und Leistungsbilanz 2016 feststellt, dass sich die Indikatoren für das Finanzmanagement in Bezug auf die in den jährlichen Tätigkeitsberichten geäußerten Vorbehalte verschlechtert haben und dies mit den Schwierigkeiten bei der Einführung von neuen und komplexeren Programmen, insbesondere der Ökologisierung, erklärt (3), während der Rechnungshof in diesem Politikbereich auf eine eindeutige Verbesserung hinweist; |
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32. |
weist insbesondere darauf hin, dass der Rechnungshof erklärt, der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) weise mit einer Quote von 1,7 % „keine wesentlichen Fehler“ auf, was eine wirkliche Verbesserung gegenüber 2015 ist, als die Quote 2,2 % betrug, und dass der Rechnungshof die Fehlerquote bei den anspruchsbasierten Ausgaben auf 1,3 % schätzt, wobei der größte Teil der ersten Säule der GAP unter diese Art von Ausgaben falle; |
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33. |
nimmt die Erklärung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Fehlerquote bei den Ausgaben nicht „umfassend“ sei (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 1.8); fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, vor der Veröffentlichung des nächsten Jahresberichts bzw. jährlichen Tätigkeitsberichts ihre Methoden aneinander anzugleichen und sich dabei auf die internationalen Prüfungsgrundsätze zu stützen; |
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34. |
betont, dass die Kommission in ihrer Management- und Leistungsbilanz 2016 zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausgaben im wesentlichen Ausmaß fehlerbehaftet sind, da geschätzt wird, dass die mittlere Gesamtfehlerquote der Kommission zwischen 2,1 % und 2,6 % (2015: zwischen 2,3 % und 3,1 %) des Gesamtbetrags der maßgeblichen Ausgaben liegt und der entsprechende Gesamtrisikobetrag bei Zahlungen geschätzt zwischen 2,9 Mrd. EUR und 3,6 Mrd. EUR beträgt (während sie 2015 zwischen 3,3 Mrd. EUR und 4,5 Mrd. EUR betrug); |
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35. |
stellt fest, dass dieser Rückgang der Kommission zufolge hauptsächlich auf das kohäsionsinhärente niedrigere Fehlerrisiko für Programme des laufenden MFR zurückzuführen ist; ist angesichts des sehr geringen Haushaltsvollzugs in diesem Bereich überrascht über die Erklärung; fordert die Kommission auf, den Sachverhalt näher zu erläutern; |
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36. |
betont, dass der Grund für diese niedrige Ausführungsrate darin liegen könnte, dass im Bereich Kohäsion in den der Kommission im Jahr 2016 vorgelegten Jahresrechnungen keine Ausgaben zertifiziert wurden und die Kommission im Anschluss an ihre Prüftätigkeit auch keine Finanzkorrekturen auferlegt hat (4); |
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37. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission davon ausgeht, dass sie in den kommenden Jahren Fehler von insgesamt 2,0 bis 2,1 Mrd. EUR bzw. 1,5 % bis 1,6 % aufdecken und beheben wird; |
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38. |
teilt die Auffassung des Rechnungshofs, wonach die Methode, nach der die Kommission die Fehlerquote ihrer Risikobeträge schätzt, zwar im Laufe der Jahre verbessert worden ist, dass aber die Schätzungen der Quoten vorschriftswidriger Ausgaben seitens der einzelnen Generaldirektionen nicht auf einer einheitlichen Methode beruhen; fordert die Kommission auf, für alle Generaldirektionen dieselbe Methode für die Schätzung der Fehlerquote ihrer Risikobeträge anzuwenden und der Entlassungsbehörde über die Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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39. |
stellt fest, dass die Kommission trotz Verbesserungen die Gefahr nicht ausräumen konnte, dass die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen überschätzt werden; |
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40. |
weist insbesondere darauf hin, dass die Generaldirektionen der Kommission für mehr als drei Viertel der Ausgaben von 2016 ihre Schätzungen des Risikobetrags auf Daten der einzelstaatlichen Behörden gründen, dass den jährlichen Tätigkeitsberichten der betroffenen Generaldirektionen der Kommission (insbesondere der GD AGRI und der GD REGIO) jedoch bedauerlicherweise zu entnehmen ist, dass die Kontrollberichte der Mitgliedstaaten zwar die von den Mitgliedstaaten ermittelten Fehler widerspiegeln, manche Verwaltungs- und Kontrollsysteme aber nach wie vor nur eingeschränkt zuverlässig sind; betont, wie wichtig es ist, dass die Daten der Mitgliedstaaten zuverlässig sind; |
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41. |
erachtet es angesichts der Besonderheit der Mehrjahresplanung und des Umstands, dass Fehler mehr als zehn Jahre nach ihrem Auftreten korrigiert werden können, als unvollständig und willkürlich, die Auswirkungen künftiger Korrekturen auf der Grundlage der während der letzten sechs Jahre erfassten Berichtigungen zu schätzen; |
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42. |
weist darauf hin, dass die Kommission in der Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses vollzogene finanzielle Berichtigungen und Einziehungen in Höhe von insgesamt 3,4 Mrd. EUR (2015: 3,9 Mrd. EUR) meldet; weist darauf hin, dass etwa 0,6 Mrd. EUR (2015: 1,2 Mrd. EUR) der Berichtigungen und Einziehungen an der Quelle (d. h., bevor die Kommission die Ausgaben akzeptierte) vorgenommen wurden und von den verbleibenden 2,8 Mrd. EUR etwa 0,6 Mrd. EUR auf Rücknahmen seitens der Mitgliedstaaten entfallen, die vorgenommen wurden, nachdem die Ausgaben akzeptiert worden waren, indem nicht förderfähige Beträge durch neue Kohäsionsprojekte ersetzt wurden; |
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43. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut mit Nachdruck auf, für die Bestätigung des Zeitpunkts, Ursprungs und Betrags von Korrekturmaßnahmen solide Verfahren einzurichten und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist, das Jahr, in dem der entsprechende Fehler festgestellt wurde, und das Jahr, in dem Rückforderungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, so weit wie möglich zusammengeführt werden; |
Interne Verwaltungsinstrumente der Kommission
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44. |
verweist auf den im Sonderbericht Nr. 27/2016 des Rechnungshofs geäußerten Standpunkt, dass infolge der durch die Reform unter Kinnock und Prodi eingeführten Unterscheidung zwischen der „politischen Verantwortung der Kommissionsmitglieder“ und der operationellen Verantwortung der Generaldirektoren nicht immer deutlich geworden ist, ob die „politische Verantwortung“ die Übernahme von Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans durch die Generaldirektionen umfasst oder ob beides voneinander zu trennen ist; |
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45. |
weist darauf hin, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder keine jährliche Erklärung zur Governance formuliert, was einem vorbildlichen Verfahren entspräche und in den Mitgliedstaaten durchaus üblich ist; fordert die Kommission auf, eine jährliche Erklärung zur Governance abzugeben, damit für mehr Transparenz und eine größere Rechenschaftspflicht des Kollegiums der Kommissionsmitglieder gesorgt ist; |
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46. |
fordert die Kommission auf, Empfehlung Nr. 2 des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs Nr. 27/2016 umzusetzen und darüber hinaus ihren Jahresabschlüssen eine jährliche Erklärung zur Governance und zur internen Kontrolle beizufügen, die insbesondere Folgendes umfasst:
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Politische Vorbehalte
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47. |
bestätigt die Vorbehalte, die die Generaldirektoren der GD REGIO, GD EMPL, GD MARE, GD HOME, GD DEVCO und GD AGRI in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten geäußert haben; vertritt die Auffassung, dass die genannten Vorbehalte verdeutlichen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller zugrunde liegenden Vorgänge in den entsprechenden Politikbereichen sicherstellen können, wenn erfolgreich notwendige Berichtigungsverfahren durchgeführt werden; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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48. |
weist darauf hin, dass die Verzögerungen bei der Programmdurchführung in den ersten drei Jahren des laufenden MFR, die auf die späte Annahme des MFR 2014-2020 und umfassende Neuerungen für den Zeitraum 2014-2020 mit damit einhergehenden Verwaltungsschwierigkeiten (trotz der Bemühungen um eine Vereinfachung) zurückzuführen sind, zur Folge hatten, dass Mittel für Verpflichtungen aus 2014 — hauptsächlich auf die Jahre 2015 und 2016 — übertragen wurden und die Zahlungen im Jahr 2016 einen geringen Umfang verzeichnen (und dass der Haushaltsplan der Union im Zeitraum 2014-2016 des laufenden MFR zu 7 % ausgeführt wurde); weist jedoch darauf hin, dass die Programme im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 2017 erstmals zügiger umgesetzt wurden; erwartet, dass sich dieser Trend 2018 und 2019 fortsetzt; vertritt die Auffassung, dass für eine zügige Umsetzung in ausreichender Höhe Mittel für Zahlungen und Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden sollten; |
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49. |
nimmt mit Besorgnis das komplizierte Netz von Vereinbarungen im Rahmen und im Umfeld des Haushaltsplans der Union zur Kenntnis, da dadurch die Rechenschaftspflicht, die Transparenz sowie die öffentliche und die demokratische Kontrolle des Haushaltsplans der Union und der damit zusammenhängenden Finanzierungsvereinbarungen beeinträchtigt werden; bedauert in diesem Zusammenhang die fehlende Einheit des Haushaltsplans der Union und teilt uneingeschränkt die Bedenken des Rechnungshofs hinsichtlich der Komplexität des Haushaltsplans der Union; |
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50. |
befürchtet, dass die verbleibenden Mittel trotz der umfassenden Nutzung der besonderen Instrumente (der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und des Flexibilitätsinstruments) und der Spielräume möglicherweise nicht ausreichen, um Mittel für unerwartete Ereignisse verfügbar zu machen, die noch vor 2020 eintreten können; |
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51. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen eine Rekordhöhe erreicht haben, wobei sie Ende 2016 einen historischen Höchststand von 238 Mrd. EUR erreichten, was 72 % höher ist als 2007 und Zahlungen von 2,9 Jahren gegenüber 2,2 Jahren im Jahr 2007 entspricht; ist der Ansicht, dass dies zu einem Anstieg der von der Union geschuldeten Beträge und somit zu einer erhöhten finanziellen Exposition des Haushalts der Union geführt hat; |
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52. |
bedauert, dass die finanzielle Exposition des Haushalts der Union angesichts bedeutender langfristiger Verbindlichkeiten, Garantien und rechtlicher Verpflichtungen insgesamt angestiegen ist, was bedeutet, dass es in Zukunft eines umsichtigen Finanzmanagements bedarf; |
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53. |
weist erneut darauf hin, dass die Union zunehmend Gebrauch von Finanzierungsinstrumenten macht, und bedauert, dass die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) neue Governance-Regelungen nach sich zieht, die mit einem Ausmaß an öffentlicher Kontrolle einhergehen, das nach wie vor unzureichend ist, weshalb eine sorgfältigere Überwachung durch das Parlament erforderlich ist; betont, dass die geografische Abdeckung des EFSI mit jedem einzelnen Legislativvorschlag deutlich verbessert werden sollte; weist erneut darauf hin, dass der EFSI als zusätzliches Instrument für die Förderung von Investitionen beibehalten und an der Kohäsionspolitik als Investitionspolitik der Union festgehalten werden sollte; nimmt jedoch die erfolgreiche Umsetzung des Fonds und den hohen Umfang des vom Fonds genutzten Privatkapitals zur Kenntnis und stellt fest, dass im Rahmen der Verhandlungen über die Verlängerung des EFSI („EFSI 2.0“) vereinbart wurde, die Transparenz weiter zu verbessern; fordert den Rechnungshof auf, die Planungs- und die Ausgabenphase der ESI-Fonds stärker zu kontrollieren; |
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54. |
weist erneut darauf hin, dass die Überarbeitung der Haushaltsordnung in dieser Hinsicht einen großen Schritt nach vorne darstellt, da mit ihr dank des Beitrags des Europäischen Parlaments eine bessere Darstellung der Finanzierungsinstrumente einhergeht und zum ersten Mal Haushaltsgarantien und finanzielle Unterstützung im Rahmen der Haushaltsordnung erscheinen; |
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55. |
weist darauf hin, dass im Einklang mit den Grundsätzen der Kohäsionspolitik die Unionsfonds in einigen Mitgliedstaaten einen erheblichen Anteil an den Ausgaben bilden, und hebt hervor, dass in neun Mitgliedstaaten (in Litauen, Bulgarien, Lettland, Rumänien, Ungarn, Polen, Kroatien, Estland und der Slowakei) die noch abzuwickelnden Mittelbindungen bei den ESI-Fonds eine Unterstützung in Höhe von mehr als 15 % der gesamtstaatlichen Ausgaben darstellen; fordert die Kommission auf, auch eine positive Werbekampagne auszuarbeiten, um die Bürger dieser Länder eingehender über die direkten Vorteile ihrer Mitgliedschaft zu informieren; |
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56. |
befürchtet, dass es für Mitgliedstaaten, in denen die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) einen signifikanten Anteil an den Gesamtausgaben des Staates ausmachen, möglicherweise mit Schwierigkeiten verbunden ist, genügend hochwertige Projekte zu ermitteln, um die verfügbaren Unionsmittel auszugeben oder in Kofinanzierung zu treten; fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, dem Aspekt der Tragfähigkeit der vorgeschlagenen Investitionsvorhaben mehr Beachtung zu schenken und ihre Angemessenheit kritisch zu bewerten; |
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57. |
bringt seine Besorgnis über die Gründe zum Ausdruck, aus denen drei Jahre nach Beginn des Zeitraums 2014-2020 die Mitgliedstaaten erst 77 % der für die Durchführung der ESI-Fonds zuständigen Programmbehörden benannt hatten; nimmt jedoch mit Genugtuung zur Kenntnis, dass mittlerweile eine Quote von 99 % erreicht worden ist; stellt infrage, ob es wirklich notwendig ist, zu Beginn jedes Programmplanungszeitraums die Verfahren zu ändern; fordert die Kommission auf, eingehend zu prüfen, warum einige Regionen weiterhin eine niedrige Abrufquote aufweisen, und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die strukturellen Schwierigkeiten beseitigt werden sollen; |
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58. |
betont, dass der Umfang der Unionsmittel sowie der Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungseingänge erhebliche makroökonomische Auswirkungen etwa auf Investitionen, Wachstum und Beschäftigung haben kann; |
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59. |
betont, dass Investitionen der öffentlichen Hand notwendig sind, um die Investitionslücke zu schließen, Arbeitsplätze zu schaffen, das Wachstum zu fördern und für soziale Normen in der Union zu sorgen; |
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60. |
stellt fest, dass die Kommission die verschiedenartigsten Ressourcen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise mobilisierte, bedauert jedoch, dass sie keine Berichterstattungsstruktur einrichtete, die es ihr ermöglicht, über die Verwendung der damit verbundenen Mittel umfassend zu berichten; bedauert, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben sind, die auf jeden Migrant bzw. Flüchtling entfallen; |
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61. |
stellt fest, dass in Bezug auf die Finanzierungsinstrumente der Kohäsionspolitik gemeldet wurde, dass sich die Zahlungen an die Endbegünstigten bei Abschluss (am 31. März 2017) auf 15 192,18 Mio. EUR beliefen, von denen 10 124,68 Mio. EUR Strukturfondsmittel waren, sodass bei den aus den operationellen Programmen an die Finanzierungsinstrumente gezahlten Beträgen eine Ausschöpfungsrate von fast 93 % erreicht wurde, was einem Anstieg um 20 % gegenüber den Ende 2015 gemeldeten Beträgen entspricht; |
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62. |
stellt fest, dass sich die Quoten der Auszahlung an die Endbegünstigten zwischen den Finanzierungsinstrumenten stark unterschieden, wobei nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten starke Unterschiede (60 % bis 99 %) zu verzeichnen waren, sondern auch zwischen den Maßnahmenbereichen; |
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63. |
befürchtet, dass zum Ende des laufenden MFR und in den ersten Jahren des nächsten MFR ein Zahlungsrückstand entstehen kann, und ist der Ansicht, dass die Finanzierung des neuen MFR realistisch eingeplante Haushaltsmittel zur Deckung der voraussichtlich noch abzuwickelnden Mittelbindungen erfordern wird; |
Notwendige Maßnahmen
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64. |
fordert die Kommission auf,
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Haushalt der Union und Ergebniserbringung
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65. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Kommission für die Messung der Leistung ihrer Dienststellen bzw. der Ausgabenprogramme zwei getrennte Bündel von Zielen und Indikatoren verwendet, bei denen es kaum Querverweise gibt, wodurch die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Arten von Dokumenten zur Leistung beeinträchtigt wird; bedauert, dass es kaum zweckdienliche und effiziente Wirkungs- und Ergebnisindikatoren gibt, anhand derer die Leistung der Ausgaben der Union gemessen und entsprechende Informationen verbreitet werden können; |
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66. |
weist darauf hin, dass in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektoren die jährlichen Zahlungen der Generaldirektionen nach Art der Tätigkeit bzw. Ausgabenprogramm angegeben werden, während darin im Hinblick auf die Leistung über die Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele ohne Angabe der entsprechenden Ausgaben berichtet wird; widerspricht der Erklärung der Kommission, dass sich nicht bewerten lässt, wie viele Finanzmittel für die Verfolgung der gesetzten Ziele aufgewendet wurden; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung bei der Planung, der Ausführung und der Berichterstattung uneingeschränkt anzuwenden, da dies eine Ex-post-Berichterstattung über die für die Verwirklichung der Ziele aufgewandten Finanzmittel ermöglicht; |
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67. |
weist erneut darauf hin, dass die OECD 2016 in ihren Mitgliedsländern und bei der Kommission eine Erhebung zur leistungsorientierten Haushaltsplanung durchführte; begrüßt in dieser Hinsicht, dass die OECD die Qualität der Daten und des Haushaltsvollzugs der Union anerkannt hat; weist erneut darauf hin, dass die OECD den Leistungsrahmen der Kommission für den umfassendsten befand, was zum Teil auf die zahlreichen Rechtsvorschriften in der Union zurückzuführen sein dürfte; |
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68. |
stellt fest, dass diese stärkere Spezifizierung nach dem OECD-Diagramm zu schließen jedoch bei der Nutzung und den Folgen des Rahmens für die Entscheidungsfindung nicht zum Ausdruck kommt (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 3.21); |
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69. |
stellt fest, dass die Programmabrisse zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2017 294 Ziele und 709 Indikatoren umfassen, die in besonders großer Zahl bei den MFR-Rubriken 1a, 3 und 4 zu finden sind, und dass die Kommission im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten Haushalt derzeit ihre Indikatoren im Hinblick auf die Ausarbeitung der nächsten Generation von Ausgabenprogrammen überprüft; betont, dass die Kommission in erster Linie Ergebnisindikatoren nutzen sollte, die einen für die Leistung relevanten Wert haben; |
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70. |
betont, dass das Verfahren für die Festlegung von Leistungsindikatoren transparent und demokratisch sowie unter Einbeziehung aller betroffenen Organe der Union, Partner und Interessenträger erfolgen muss, damit die Indikatoren auch wirklich dafür geeignet sind, die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu bewerten, und damit den Erwartungen der Unionsbürger entsprochen werden kann; |
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71. |
fordert die Kommission auf, Sachverständige aus der Wissenschaft zu konsultieren, um die angemessenen Leistungsindikatoren zu bestimmen, die für die Messungen des ergebnisorientierten EU-Haushalts erforderlich sind, und um als Reaktion auf die Sorgen der Bürger Investitionen in öffentliche Güter Priorität einzuräumen; |
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72. |
bedauert, dass die vom Rechnungshof überprüften jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission nur begrenzte Informationen über leistungsrelevante Defizite und Probleme enthielten, die im Zusammenhang mit den Zielen der Generaldirektionen aufgetreten sind (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 3.26); |
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73. |
bedauert, dass die Management- und Leistungsbilanzen für 2015 und 2016 kein umfassendes Bild der Leistung lieferten und zu positiv waren, da als Defizite nur Umsetzungsverzögerungen genannt wurden; bedauert, dass die Management- und Leistungsbilanzen darüber hinaus
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74. |
unterstützt die vom Rechnungshof zum Ausdruck gebrachte Ansicht (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 3.38), wonach die Bewertungssachverständigen Empfehlungen zur Prüfung durch die Kommission abgeben und auch Aktionspläne zur Behebung von Mängeln vorlegen sollten; |
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75. |
bedauert, dass die Kommission seit 2005 weder selbst in einer Studie untersucht noch untersuchen lassen hat, wie sie Bewertungsergebnisse nutzt; |
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76. |
weist darauf hin, dass es kein dokumentiertes kommissionsweites System für die regelmäßige Weiterverfolgung von Bewertungen gibt; |
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77. |
weist insbesondere darauf hin, dass die von den Generaldirektionen erarbeiteten Managementpläne für 2016 faktisch keine Grundlage für die Überwachung der Folgemaßnahmen zu Bewertungen bilden; |
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78. |
bedauert des Weiteren, dass die Kommission die Interessenträger nicht über die positiven Auswirkungen ihrer Bewertungen informieren kann, da sie weder einen Überblick über die aus ihren Bewertungen resultierenden Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Aktionspläne hat noch deren Umsetzung auf Kommissions- oder Generaldirektionsebene verfolgt; |
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79. |
bedauert, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte keine Erklärung zur Qualität der angegebenen Leistungsdaten enthalten und dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder mit Annahme der jährlichen Management- und Leistungsbilanz die politische Gesamtverantwortung für die Verwaltung des Haushalts der Union übernimmt, jedoch nicht für die Informationen über die Leistung und die Ergebnisse; |
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80. |
begrüßt die Anmerkungen des Rechnungshofs zu den Leistungsrahmen und den Berichten der Gremien innerhalb und außerhalb der Union, vor allem mit Blick auf die Qualität der Leistungsdaten und die Erklärungen zur Qualität der Leistungsdaten, und nimmt sie zur Kenntnis; |
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81. |
stellt fest, dass es keine zentrale Website „Leistung“ gibt, auf der Informationen aller Kommissionsabteilungen zu sämtlichen Bereichen des Haushalts der Union bereitgestellt werden; |
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82. |
teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass der von der Kommission angewandte Rahmen für die Leistungsberichterstattung Nutzen aus der Annahme internationaler bewährter Verfahren ziehen könnte; |
Notwendige Maßnahmen
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83. |
fordert die Kommission auf,
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Darstellung des Haushaltsplans der Union
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84. |
weist darauf hin, dass der Haushaltsplan der Union nach Einzelplänen aufgestellt ist, die den Tätigkeiten der Organe entsprechen (tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans); vertritt die Auffassung, dass mit dieser Darstellung kein klares und zügiges Verständnis der Ziele sichergestellt wird; stellt fest, dass der MFR hingegen nach Rubriken dargestellt ist, die den Politikbereichen entsprechen; |
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85. |
stellt fest, dass die operationellen Programme im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsplans die einzelnen Haushaltslinien mit den politischen Zielen verknüpfen; |
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86. |
fordert die Kommission auf, den Haushaltsplan der Union entsprechend den politischen Zielen des MFR aufzustellen; |
Einnahmen
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87. |
begrüßt, dass aus den Prüfungsnachweisen des Rechnungshofs insgesamt hervorgeht, dass die Einnahmen nicht in wesentlichem Ausmaß fehlerbehaftet sind und dass die untersuchten einnahmenbezogenen Systeme insgesamt wirksam sind; stellt jedoch fest, dass in Bezug auf die traditionellen Eigenmittel die wichtigsten internen Kontrollen in einigen vom Rechnungshof besuchten Mitgliedstaaten dennoch nur bedingt wirksam waren; |
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88. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anfang 2017 eine Untersuchung zu einem Betrugsfall im Vereinigten Königreich abgeschlossen hat, bei dem es um einen möglichen Verlust von 1,987 Mrd. EUR für den Unionshaushalt im Hinblick auf Zölle auf Textilien und Schuhe, die im Zeitraum 2013-2016 aus China über das Vereinigte Königreich eingeführt wurden, ging; weist darauf hin, dass die Untersuchung auch eine erhebliche Mehrwertsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einfuhren über das Vereinigte Königreich durch Missbrauch der Aussetzung von Mehrwertsteuerzahlungen (Zollverfahren 42) ergeben hat; |
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89. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Generaldirektorin der GD Haushalt in Bezug auf die Einnahmen für 2016 angesichts des vom OLAF untersuchten Betrugsfalls im Zusammenhang mit Zöllen auf Einfuhren ins Vereinigte Königreich einen Vorbehalt im Hinblick auf die Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln geltend gemacht hat; |
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90. |
weist darauf hin, dass sich die von dem quantifizierten Vorbehalt betroffenen Einnahmen im Jahr 2016 auf etwa 517 Mio. EUR der traditionellen Eigenmittel in Höhe von insgesamt 20,1 Mrd. EUR belaufen, also auf 2,5 % der traditionellen Eigenmittel bzw. auf 0,38 % aller Mittel; fordert die Kommission auf, genaue Informationen über diesen Betrugsfall bereitzustellen, der sich womöglich auch indirekt auf die MwSt.-Bemessungsgrundlage einiger Mitgliedstaaten und damit auf die Mittel im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und das Aufkommen an BNE-Salden der Kommission auswirkt (5); |
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91. |
bedauert, dass die Kommission festgestellt hat, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs im Oktober 2017 noch keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hatten, um weitere Verluste bei den traditionellen Eigenmitteln zu verhindern; stellt fest, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs ab dem 12. Oktober 2017 (im Rahmen der Zollaktion „Swift Arrow“) für bestimmte Händler vorübergehend Schwellenwerte bei der Warenabfertigung angewandt haben, was zur Folge hatte, dass die Verluste bei den traditionellen Eigenmittel im Vereinigten Königreich sofort drastisch zurückgegangen sind; |
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92. |
bedauert die Unterschiede bei den Zollkontrollen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass die Kontrollen an allen Eintrittsorten in die Zollunion vereinheitlicht werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte, einheitliche und wirksame Umsetzung der Grenzregelung sicherzustellen, mit der unterschiedlichen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten entgegengewirkt wird, um die Mängel bei den Zollkontrollsystemen zu mindern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die verschiedenen Zollkontrollverfahren in der EU und ihre Auswirkungen auf die Verlagerung von Handelsströmen zu prüfen, wobei sie sich insbesondere auf den Zoll in der EU an den Außengrenzen konzentrieren sollte, und Referenzprüfungen und Informationen über die Zollmaßnahmen und die Verfahren der Mitgliedstaaten zu erarbeiten; |
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93. |
fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, um für die vollständige und rechtzeitige Umsetzung der Mehrwertsteuerbestimmungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu sorgen und so diese Quelle von Eigenmitteln der Union zu sichern; |
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94. |
weist darauf hin, dass der neue Beschluss über das Eigenmittelsystem der Union (6), der am 1. Oktober 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, vorsieht, dass bei der Berücksichtigung des BNE für Eigenmittelzwecke das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010) herangezogen werden sollte, und dass danach die Ausgaben für Forschung und Entwicklung als Investition zu betrachten sind (anstelle der laufenden Ausgaben im Rahmen des vorangegangenen ESVG 95); weist darauf hin, dass im Falle anderer Programme mit hohem Mehrwert für die Union, wie beispielsweise der Fazilität „Connecting Europe“, dieselbe Erwägung Anwendung finden sollte; |
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95. |
stellt fest, dass das gemeldete BNE Irlands im Jahr 2015 sehr stark angestiegen ist, weil multinationale Unternehmen FuE-Vermögenswerte in das Land verlagert haben; |
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96. |
weist darauf hin, dass die Kommission zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um die potenziellen Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit multinationaler Unternehmen auf die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowohl in methodischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Überprüfungsprozess zu ermitteln, und dass sie Anpassungen der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten veranlassen könnte; |
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97. |
weist in Bezug auf die Verwaltung der traditionellen Eigenmittel darauf hin, dass der Rechnungshof und die Kommission in einigen Mitgliedstaaten mangelnde Effizienz bei der Verwaltung der Forderungen (der so genannten B-Buchführung) feststellten; |
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98. |
betont, dass der Rechnungshof feststellte, dass in Belgien die nachträglichen Kontrollen auf der Grundlage der Merkmale einzelner Transaktionen statt auf der Grundlage der Risikoprofile von Unternehmen ausgewählt wurden und dass nachträgliche Prüfungen nicht grundsätzlich durchgeführt wurden (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 4.18); |
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99. |
bedauert, dass die Kommission feststellte, dass sechs Mitgliedstaaten — Belgien, Estland, Italien, Portugal, Rumänien und Slowenien — entweder keine nachträglichen Prüfungen durchgeführt oder keine Informationen über diese Prüfungen vorgelegt haben; |
Notwendige Maßnahmen
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100. |
fordert die Kommission auf,
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Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
Feststellungen des Rechnungshofs
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101. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof erstmals ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen abgegeben hat; betont, dass Erstattungsregelungen nach wie vor fehleranfälliger sind als auf Zahlungsansprüchen basierende Regelungen; weist jedoch darauf hin, dass sich die in dem Kapitel „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ erfassten Daten im Vergleich zu den Vorjahren nicht grundlegend verändert haben; |
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102. |
weist darauf hin, dass auf Forschung und Innovation 59 % der Ausgaben entfallen und dass die Mittel dafür aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung 2007-2013 (das „Siebte Forschungsrahmenprogramm“) und dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) („Horizont 2020“) aufgebracht werden; |
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103. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Fehlerquote auf 4,1 % schätzte, dass 44 % auf nicht förderfähige direkte Personalkosten, 12 % auf sonstige nicht förderfähige direkte Kosten, 16 % auf indirekte Kosten und 16 % auf nicht förderfähige Projekte oder Begünstigte entfielen; stellt jedoch fest, dass in 19 Fällen quantifizierbarer Fehler auf der Ebene der Empfänger die Kommission bzw. die unabhängigen Prüfer über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler vor Anerkennung der Ausgaben zu verhindern bzw. aufzudecken und zu berichtigen; |
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104. |
stellt fest, dass die für dieses Kapitel geschätzte Fehlerquote um 1,2 % niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kommission bzw. die unabhängigen Prüfer alle ihnen vorliegenden Informationen angemessen genutzt hätten; |
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105. |
begrüßt, dass die Kommission beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Verfahren zu vereinfachen und so den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem sie die zusätzlichen Vergütungen für Forscher neu definiert, das Horizont-2020-Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2018-2020 gestrafft und eine gezielte Unterstützung für Start-up-Unternehmen und Innovatoren sowie die verstärkte Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen vorgesehen hat; weist jedoch darauf hin, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass eine weitere Vereinfachung des Rechtsrahmens zwar Chancen mit sich bringt, aber auch Risiken birgt; |
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106. |
erkennt an, dass sich der Rechnungshof mit Leistungsaspekten bei Forschungs- und Innovationsprojekten befasst hat; ist jedoch der Auffassung, dass die Ergebnisse unter Berücksichtigung der Wirkung, der Kosten und der Verteilung als vorläufig zu betrachten sind; |
Der jährliche Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Forschung und Innovation
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107. |
stellt fest, dass die GD Forschung und Innovation im Einklang mit der Strategie EU 2020 und gemäß dem Strategieplan für den Zeitraum 2016-2020 vier Ziele verfolgt hat:
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108. |
begrüßt, dass Kommissionsmitglied Moedas bei der Verfolgung dieser Ziele drei Prioritäten vorgegeben hat, und zwar „offene Innovation“, „offene Wissenschaft“ und „Offenheit gegenüber der Welt“; |
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109. |
stellt fest, dass die GD Forschung und Innovation zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele fünf wesentliche Leistungsindikatoren herangezogen hat:
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110. |
erkennt an, dass die GD Forschung und Innovation in ihren Antworten auf schriftliche Anfragen eine Liste der Länder veröffentlicht hat, die von den länderspezifischen Empfehlungen der GD betroffen sind; fordert die GD Forschung und Innovation nachdrücklich auf, ihre Vorschläge für die länderspezifische Empfehlung entsprechend den wiederholten Forderungen des Parlaments direkt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen; |
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111. |
erinnert daran, dass die Bewertung des Siebten Forschungsrahmenprogramms in der vorangegangenen Entschließung zur Entlastung enthalten war (7); |
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112. |
begrüßt die bei der Umsetzung der allgemeinen wesentlichen Leistungsindikatoren für Horizont 2020 erzielten Fortschritte:
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113. |
weist darauf hin, dass die geografische Streuung von Horizont 2020 sehr eingeschränkt ist, da 72,5 % (12 121 Mio. EUR) der Mittel von Horizont 2020 an Deutschland (3 464 Mio. EUR), das Vereinigte Königreich (3 083 Mio. EUR), Frankreich (2 097 Mio. EUR), Spanien (1 813 Mio. EUR) und Italien (1 664 Mio. EUR) gingen; |
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114. |
stellt fest, dass im Jahr 2016 183 Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 mit Teilnehmern aus Drittländern unterzeichnet wurden; weist darauf hin, dass in Finanzhilfevereinbarungen, die im Jahr 2016 unterzeichnet wurden, 299,5 Mio. EUR für Teilnehmer aus der Schweiz gebunden wurden, während sich der Beitrag der Schweiz zu Horizont 2020 auf 180,9 Mio. EUR belief; weigert sich, einem der reichsten Länder der Welt den Status als Nettoempfänger zu gewähren; fordert die Kommission auf, eine Verordnung vorzulegen, mit der dieses Ungleichgewicht ausgeglichen wird; |
|
115. |
würdigt den Erfolg des gemeinsamen Unterstützungszentrums und seinen Beitrag zur Vereinfachung sowie zur rechtlichen und technischen Beratung; erkundigt sich bei der GD Forschung und Innovation, welche Vereinfachungsmaßnahmen sie für den Zeitraum nach 2020 vorzuschlagen gedenkt; |
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116. |
nimmt die Mittel für Zahlungen für die GD Forschung und Innovation im Jahr 2016 zur Kenntnis: |
Mittel für Zahlungen für die GD Forschung und Innovation einschließlich EFTA-Beitrag
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Mittelbewirtschaftungsmethode |
Ausführung |
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in Mio. EUR |
Prozentpunkte |
|
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gemeinsam bewirtschaftet oder an andere Generaldirektionen weiterdelegiert |
161,20 |
5,34 |
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GD Forschung und Innovation direkt |
1 878,28 |
62,17 |
|
GD Forschung und Innovation an die in Artikel 185 genannten Einrichtungen |
86,40 |
2,86 |
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GD Forschung und Innovation an die EIB |
312,72 |
10,35 |
|
GD Forschung und Innovation an gemeinsame Unternehmen |
582,37 |
19,28 |
|
Insgesamt |
3 020,97 |
100 % |
|
117. |
hebt hervor, dass 14,39 % des Haushalts in Höhe von fast 444 Mio. EUR über Finanzierungsinstrumente ausgeführt wurden; |
|
118. |
hebt ferner hervor, dass 39,36 % (gegenüber 28,14 % im Jahr 2015) der Haushaltsmittel der GD Forschung und Innovation anderen Stellen außerhalb der Kommission zugewiesen wurden, hauptsächlich zur Umsetzung von Teilen der Rahmenprogramme im Rahmen der (indirekten) Finanzhilfeverwaltung und der Kontrollsysteme für Finanzierungsinstrumente; |
|
119. |
nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die GD Forschung und Innovation eine Überwachungsstrategie für Finanzierungsinstrumente entwickelt hat, und würde daher gerne wissen, wie die GD Forschung und Innovation feststellt, ob finanzielle und forschungsbezogene Ziele erreicht wurden; |
|
120. |
stellt fest, dass die GD Forschung und Innovation die insgesamt ermittelte Fehlerquote mit 4,42 % veranschlagt, wobei sich die Restfehlerquote auf 3,03 % beläuft; |
|
121. |
stellt fest, dass die Kommission den ausgewiesenen Gesamtrisikobetrag bei Abschluss auf 73,5 bis 104 Mio. EUR schätzt; |
|
122. |
begrüßt, dass die GD Forschung und Innovation die Kostenwirksamkeit der direkten und indirekten Finanzhilfeverwaltung untersucht hat; |
|
123. |
bedauert, dass die GD Forschung und Innovation erneut einen horizontalen Vorbehalt in Bezug auf die Restfehlerquote bei den Kostenaufstellungen für das Siebte Forschungsrahmenprogramm herausgegeben hat, das direkt von der GD umgesetzt wird; |
|
124. |
verweist auf seine in Ziffer 76 seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die Kommission „endlich einen sinnvolleren und stärker risikobasierten Ansatz [ausarbeiten] und bei Bedarf von speziellen Vorbehalten Gebrauch [machen sollte]“; |
Notwendige Maßnahmen
|
125. |
fordert die GD Forschung und Innovation nachdrücklich auf, ihre Vorschläge für die länderspezifische Empfehlung in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen; |
|
126. |
fordert die GD Forschung und Innovation auf, den Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) nachzukommen, der Mängel bei der Sicherstellung eines einheitlichen Ansatzes für die Projektüberwachung in den Durchführungsstellen für das Programm Horizont 2020 festgestellt hat; |
|
127. |
fordert die GD Forschung und Innovation auf, über die Fortschritte des Gemeinsamen Auditdienstes bei der Verbesserung des Reifegrads seiner internen Prozesse Bericht zu erstatten; |
|
128. |
fordert die GD Forschung und Innovation auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über ihre Überwachungsstrategie für Finanzierungsinstrumente und darüber Bericht zu erstatten, wie sie feststellt, ob die finanziellen und forschungsbezogenen Ziele erreicht wurden; |
|
129. |
fordert die GD Forschung und Innovation auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu erläutern, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um horizontalen Vorbehalten hinsichtlich der Restfehlerquote bei den Kostenaufstellungen entgegenzuwirken; |
|
130. |
vertritt die Auffassung, dass die Auswirkungen von Forschungsergebnissen auf unterschiedliche Technologie-Reifegrade bei Forschungs- und Innovationsvorhaben sowie bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen durch Standards und die Standardisierung unterstützt werden, da durch sie die Absatzfähigkeit und die Übertragbarkeit innovativer Produkte und Lösungen verbessert werden; weist ferner darauf hin, dass durch Standards und damit zusammenhängende Tätigkeiten die Verbreitung der Ergebnisse von Vorhaben im Rahmen von Horizont 2020 unterstützt wird, indem Wissen veröffentlicht und somit auch nach Abschluss der Projekte verbreitet wird; fordert die Kommission auf, in anstehenden Ausschreibungen stärker auf eine Standardisierung zu achten und wesentliche Leistungsindikatoren zu entwickeln, bei denen Standardisierungstätigkeiten berücksichtigt werden; |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
Einleitung
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131. |
nimmt den „Siebten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2017) 583) zur Kenntnis, aus dem hervorgeht, dass die Konvergenz zwar ein fragiler Prozess ist, der durch Wirtschaftskrisen leicht zum Stillstand gebracht und umgekehrt werden kann, dass jedoch öffentliche Investitionen die Auswirkungen der Krisen mindern können; |
|
132. |
begrüßt, dass die Beschäftigungsquote im Jahr 2016 wieder das Vorkrisenniveau von 2008 von 71 % erreicht hat, weist jedoch darauf hin, dass sich die Lage innerhalb der Union stark unterscheidet und diese Quote deutlich unter der Zielvorgabe der Strategie Europa 2020 von 75 % liegt; stellt besorgt fest, dass die Arbeitslosigkeit nach wie vor zu hoch ist, insbesondere bei jungen Menschen, und dass es immer noch zu viele Langzeitarbeitslose gibt; |
|
133. |
begrüßt, dass die GD REGIO in ihrer Antwort auf die Anfragen des Parlaments ihre länderspezifischen Empfehlungen ausführlich dargelegt hat; |
|
134. |
nimmt zur Kenntnis, dass einige Bestimmungen der überarbeiteten Haushaltsordnung in Bezug auf die Kohäsionspolitik rückwirkend in Kraft treten sollen; |
|
135. |
befürchtet, dass solche Änderungen zusätzliche Fehler zur Folge haben könnten, da die Programme und Projekte auf der Grundlage von Verordnungen ausgewählt wurden, die am 1. Januar 2014 in Kraft traten; |
Feststellungen des Rechnungshofs
|
136. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof erstmals ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen abgegeben hat; betont, dass Erstattungsregelungen nach wie vor fehleranfälliger sind als auf Zahlungsansprüchen basierende Regelungen; weist jedoch darauf hin, dass sich die in dem Kapitel „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ erfassten Daten im Vergleich zu den Vorjahren nicht grundlegend verändert haben; |
|
137. |
erinnert daran, dass sich der verfügbare Betrag in der Rubrik „Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“ im Jahr 2016 auf 51,25 Mrd. EUR belief, was 33 % des Unionshaushalts entspricht; |
|
138. |
stellt fest, dass der Rechnungshof die Fehlerquote in diesem Politikbereich auf 4,8 % schätzte; weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof feststellte, dass in die geschätzte Fehlerquote für Kohäsion die im Jahr 2016 erfolgten Auszahlungen in Finanzierungsinstrumente, die sich auf 2,5 Mrd. EUR beliefen, nicht eingerechnet wurden, und dass er davon ausgeht, dass diese Auszahlungen nicht in den Förderzeitraum gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (siehe Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffern 6.20-6.21) fallen; stellt fest, dass die Berücksichtigung dieser Auszahlungen dazu geführt hätte, dass sich die geschätzte Fehlerquote für die gesamten Ausgaben der Union um 2,0 % erhöht (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Illustration 1.2 Fußnote 1); |
|
139. |
weist darauf hin, dass die Fehler im Bereich der Kohäsionspolitik 43 % der geschätzten Gesamtfehlerquote von 3,1 % ausmachten; stellt fest, dass einer der Gründe für die hohe Fehlerquote die Komplexität der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ist; |
|
140. |
stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 180 Vorgängen analysiert hat, die unter 54 Zwischenzahlungen für den Zeitraum 2007-2013 fielen und sich auf 92 Projekte des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), 36 Projekte des Kohäsionsfonds, 40 Projekte des Europäischen Sozialfonds (ESF), elf EFRE-Finanzierungsinstrumente und ein ESF-Finanzierungsinstrument bezogen; |
|
141. |
fordert die Kommission auf, ordnungsgemäß die Bemerkungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen, der Ungenauigkeiten in der Analyse der Leistung von mindestens vier der im Jahresbericht des Rechnungshofs für 2016 geprüften zwölf EFRE- und ESF-Finanzierungsinstrumente festgestellt hat; teilt die Sorge des Rechnungshofs, der betont, dass diese Fehler zu einer Überbewertung der Leistung führen und, falls sie nicht korrigiert werden, den bei Abschluss geltend gemachten Betrag der förderfähigen Ausgaben künstlich erhöhen könnten, insbesondere im Fall von Garantiefonds; |
|
142. |
stellt ferner fest, dass 42 % der Fehler auf nicht förderfähige Kosten in den Ausgabenerklärungen, 30 % auf schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und 28 % auf nicht förderfähige Projekte, Tätigkeiten oder Begünstigte zurückzuführen sind; |
|
143. |
nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass eine der Hauptfehlerquellen bei den Ausgaben des Kapitels „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ nach wie vor darin besteht, dass die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht eingehalten werden; weist darauf hin, dass als schwere Verstöße gegen diese Vorschriften etwa ungerechtfertigte Direktvergaben und ungerechtfertigte zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen, der vorschriftswidrige Ausschluss von Bietern sowie Interessenkonflikte und diskriminierende Auswahlkriterien zu nennen sind; erachtet eine Politik der uneingeschränkten Transparenz in Bezug auf die Angaben zu den Auftraggebern und Unterauftraggebern als unerlässlich, um gegen Fehler und Missbrauch vorzugehen; |
|
144. |
begrüßt, dass der Rechnungshof betont hat, dass Projekte, bei denen vereinfachte Kostenoptionen genutzt werden, weniger fehleranfällig sind als die Erstattung tatsächlich angefallener Kosten; |
|
145. |
ist besorgt darüber, dass die Stichprobe auch drei Großprojekte umfasste, die der Genehmigung der Kommission bedurften und für die die Behörden der Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Abschlussfrist am 31. März 2017 den erforderlichen Antrag nicht eingereicht hatten; weist darauf hin, dass die Kommission die Ausgaben daher wieder einziehen sollte; |
|
146. |
bemängelt, dass die Fehlerquote wie in den Vorjahren um 3,7 % niedriger hätte ausfallen und somit bei 1,1 % hätte liegen können, wenn die Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen genutzt hätten, um die Fehler bei den Primärkontrollen zu verhindern oder zu erkennen und zu korrigieren, bevor sie der Kommission die Ausgaben meldeten; |
|
147. |
ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten drei Jahre nach Beginn des Zeitraums 2014-2020 erst 77 % der für die Fonds der Kohäsionspolitik zuständigen Programmbehörden benannt haben, dass die bei der Kommission eingegangenen endgültigen Abrechnungen über die Ausgaben zum Stand 1. März 2017 lediglich 0,7 % der Haushaltsmittel, die für den gesamten Programmplanungszeitraum zugewiesen wurden, abdeckten und dass die Verzögerungen beim Haushaltsvollzug Mitte 2017 größer waren als zum gleichen Zeitpunkt im Zeitraum 2007-2013; weist darauf hin, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen am Ende des laufenden Finanzierungszeitraums folglich sogar noch höher ausfallen könnten als im vorangegangenen Finanzierungszeitraum; |
|
148. |
begrüßt, dass das Kapitel „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ auch einen Abschnitt über den Erfolg von Projekten enthält; bedauert jedoch, dass sich dieser Abschnitt weitgehend auf quantitative Informationen beschränkt, d. h. auf die Anzahl der vorhandenen Leistungsmesssysteme; |
Finanzierungsinstrumente
|
149. |
erinnert daran, dass die Zusammenfassung der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Jahr 2016 erst am 20. September 2017 veröffentlicht wurde und der Rechnungshof daher keine Stellungnahme zu dem Dokument abgeben konnte; |
|
150. |
weist darauf hin, dass es sich bei den wichtigsten Zahlen für 2016 um die folgenden handelt:
|
|
151. |
weist darauf hin, dass die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im Laufe der Jahre und Finanzierungszeiträume stark zugenommen hat, wodurch die Finanzierung aus den Strukturfonds komplexer geworden ist, was zur Entstehung von Risiken für die demokratische Rechenschaftspflicht geführt hat; stellt fest, dass bis Ende 2020 voraussichtlich 20,1 Mrd. EUR aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds über Finanzierungsinstrumente bereitgestellt werden; |
|
152. |
ist in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass die nationalen Prüfbehörden die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente nicht ausreichend abgedeckt haben; |
|
153. |
stellt fest, dass 63 % (675) der Finanzierungsinstrumente in Polen (247), Frankreich (152), Ungarn (139) und Italien (137) eingeführt wurden; |
|
154. |
bedauert, dass Verwaltungskosten und -gebühren 6,7 % der Gesamtzahlungen für die betreffenden Finanzierungsinstrumente (900 Mio. EUR) ausmachten; hält diesen Betrag für unangemessen hoch; |
|
155. |
stellt fest, dass bei der Meldung von Daten noch immer eine Reihe von Fehlern und Diskrepanzen auftreten; weist darauf hin, dass es sich dabei um kleine, aber signifikante Beträge an Mitteln für operationelle Programme, die in den Finanzierungsvereinbarungen gebunden, aber bei Abschluss nicht an Finanzierungsinstrumente ausgezahlt werden, um eine Erhöhung der gebundenen Beträge und der Zahlungen an eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten nach dem 31. Dezember 2015 und in einigen Fällen um höhere an die Endempfänger als an die Finanzierungsinstrumente gezahlte Beträge handelt (8); |
Der jährliche Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO)
|
156. |
entnimmt der Ex-post-Bewertung des EFRE und des Kohäsionsfonds, dass die regionale Konvergenz im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zwar nicht ausreichte, dass es ohne die Kohäsionspolitik aber eine Divergenz gegeben hätte, da die Finanzkrise der Jahre 2007/2008 zu einem schlechten Umfeld für Investitionen und Konvergenz geführt hat; |
|
157. |
betont, dass die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Leistung eingeschränkt sind, da umfassende Schlussfolgerungen eine umfassendere Überprüfung der in Bezug auf die Programme im Zeitraum 2007-2013 gemeldeten Leistungsdaten erfordern, die erst im August 2017 hätte abgeschlossen werden sollen; fordert die Kommission auf, den Haushaltskontrollausschuss über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten; |
|
158. |
stellt fest, dass die Kommission berichtet, dass für den Finanzierungszeitraum 2014-2020 mehr als 50 000 Projekte ausgewählt wurden, was einem Investitionsvolumen von insgesamt 64,1 Mrd. EUR entspricht, dass 45 000 Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen entwickelt wurden und dass mehr als 380 000 KMU mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds unterstützt wurden, was zur Schaffung von mehr als 1 000 000 Arbeitsplätzen führte; |
|
159. |
stellt fest, dass die Kommission im Hinblick auf den gleichen Finanzierungszeitraum ferner berichtet, dass mehr als 75 Mrd. EUR aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zur Unterstützung der Ziele der Energieunion und der Anpassung an den Klimawandel verwendet werden; nimmt zur Kenntnis, dass darüber hinaus mehr als 5 000 Projekte vor Ort ausgewählt wurden, um die CO2-arme Wirtschaft zu unterstützen; |
|
160. |
weist darauf hin, dass in der nachstehenden Tabelle die im Jahr 2016 bewilligten Gesamtmittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen aufgeführt sind: |
|
2016 in Millionen EUR |
bewilligte Mittel für Verpflichtungen |
bewilligte Mittel für Zahlungen |
|
Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“ |
16,75 |
24,52 |
|
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und sonstige regionalpolitische Tätigkeiten |
27 163,16 |
22 911,83 |
|
Kohäsionsfonds |
8 775,98 |
7 456,71 |
|
Instrument für Heranführungshilfe — Regionale Entwicklung und regionale und territoriale Zusammenarbeit |
54,14 |
522,95 |
|
Solidaritätsfonds |
81,48 |
68,48 |
|
Insgesamt |
36 091,51 |
30 984,47 |
|
161. |
stellt jedoch fest, dass diese statistischen Daten wenig Aufschluss über die Nachhaltigkeit und die Leistung dieser Projekte geben; |
|
162. |
weist erneut auf die große Bedeutung hin, die den Ex-ante-Konditionalitäten dafür beigemessen wird, sektorspezifische und horizontale Bedingungen festzulegen und auf diese Weise eine effiziente Verwendung der Mittel aus den ESI-Fonds zu gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass sich die Durchführung von Projekten einfacher und weniger fehleranfällig gestalten dürfte, sobald die Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind und die in der geltenden überarbeiteten Verordnung vorgesehene Einbehaltung von 10 % der Zahlungen erfolgt; weist jedoch auch auf den Sonderbericht Nr. 15/2017 des Rechnungshofs hin, der infrage stellt, inwieweit dies in der Praxis tatsächlich zu Änderungen geführt hat; |
|
163. |
bedauert, dass bis Ende 2016 nur 87 % (181 von 209) der Bescheinigungsbehörden benannt waren und dass für 28 Mainstream-Programme keine Behörde benannt wurde (in Österreich wurde eine Behörde für nur 1 Programm benannt, in Belgien für nur 2, in Deutschland für nur 8, in Finnland für nur 1, in Frankreich für nur 2, in Irland für nur 2, in Italien für nur 6, in Rumänien für nur 4, in der Slowakei für nur 1, im Vereinigten Königreich für nur 1); |
|
164. |
nimmt mit Erstaunen zur Kenntnis, dass die größten Schwierigkeiten, die bei der Benennung festgestellt wurden, mit der Einrichtung von IT-Systemen zusammenhängen, welche die neuen Elemente des Zeitraums 2014-2020 in Bezug auf die Berichterstattung und die Konzeption von Verfahren zur Sicherstellung einer strengen Überwachung zwischengeschalteter Stellen durch die Verwaltungsbehörden enthalten sollten; |
|
165. |
bedauert ferner, dass insgesamt nur 26,1 % der Projekte ausgewählt und Ende 2016 nur 3,7 % der verfügbaren Strukturfondsmittel in Anspruch genommen wurden; vertritt die Auffassung, dass der Auswahlprozess im Jahr 2017 zwar beschleunigt wurde, der schleppende Start jedoch dazu führen könnte, dass am Ende des laufenden Finanzierungszeitraums die Abwicklung zahlreicher Mittelbindungen noch aussteht; fordert die Kommission auf, sich weiter dafür einzusetzen, die Verwaltungskapazitäten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu stärken; |
|
166. |
betont, dass die Projektauswahl in Spanien, Zypern, Rumänien, Österreich, der Tschechischen Republik, Kroatien und der Slowakei besonders langsam erfolgte; |
|
167. |
stellt fest, dass folglich für die meisten operationellen Programme (247 von 295) keine Beträge in den Büchern ausgewiesen wurden („zero accounts“), da bis zum 31. Juli 2016 keine Ausgaben gemeldet wurden; |
|
168. |
stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission auf der Grundlage der vorläufigen Prüfungsurteile zu den erhaltenen Zuverlässigkeitspaketen keine wesentlichen Unstimmigkeiten festgestellt hat; |
|
169. |
ist jedoch besorgt darüber, dass bei 7 von 9 Prüfungen der Kommission in operationellen Programmen oder Bereichen, die mit hohem Risiko behaftet sind, erhebliche Mängel festgestellt wurden (in Ungarn die operationellen Programme für Verkehr, elektronische Verwaltung und Durchführung, in Italien die operationellen Programme Reti e mobilità, istruzione, Priorität 3 und technische Unterstützung, in Rumänien die operationellen Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Umwelt); |
|
170. |
stellt fest, dass 278 von 322 Verwaltungs- und Kontrollsystemen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk oder einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk mit geringen Auswirkungen erhalten haben; in der Erwägung, dass die Kommission in 40 Fällen einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk mit erheblichen Auswirkungen abgegeben hat; |
|
171. |
stellt fest, dass die Kommission den Gesamtrisikobetrag bei Zahlung auf 644,7 Mio. bis 1 257,3 Mio. EUR beziffert hat und dass sie im Jahr 2016 aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion Finanzkorrekturen in Höhe von 481 Mio. EUR vornahm; |
|
172. |
stellt fest, dass die Kommission die durchschnittliche Gesamtfehlerquote für 2016 bei Zahlungen für die Programme im Rahmen des EFRE bzw. des Kohäsionsfonds im Zeitraum 2007-2013 auf 2,2 % bis 4,2 % und die Restfehlerquote bei Abschluss auf etwa 0,4 % geschätzt hat; weist darauf hin, dass der Politikbereich „Kohäsion“ im Jahr 2016 erneut am stärksten zur geschätzten Gesamtfehlerquote beigetragen hat, gefolgt von den Politikbereichen „Natürliche Ressourcen“, „Wettbewerbsfähigkeit“ und „Europa in der Welt“; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten weiter an der Verbesserung von deren Verwaltungs- und Kontrollsystemen zu arbeiten und auch künftig die zur Verfügung stehenden Instrumente der Rechtsaufsicht einzusetzen, damit alle wesentlichen Fehler berichtigt werden; |
|
173. |
stellt fest, dass die Kommission 68 Vorbehalte für den vorangegangenen und 2 Vorbehalte für den laufenden Finanzierungszeitraum aufgezeichnet hat; |
Konkrete Punkte
Griechenland
|
174. |
begrüßt die Anstrengungen der GD REGIO, Fortschritte bei der Aufstellung der vorrangigen Projekte in Griechenland zu erzielen; |
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175. |
begrüßt in diesem Zusammenhang
|
|
176. |
bedauert jedoch, dass
|
|
177. |
begrüßt den Umstand, dass OLAF seine verwaltungsrechtliche Untersuchung des tschechischen Projekts „Storchennest“ abgeschlossen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die OLAF-Fallakte von den tschechischen Medien veröffentlicht wurde; bedauert, dass OLAF schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellte; |
|
178. |
fordert die GD REGIO auf, die im Rahmen der Kofinanzierung durch die Union für das Projekt bereitgestellten Mittel, d. h. 1,67 Mio. EUR, zurückzufordern und die erforderlichen Sanktionen zu verhängen; |
|
179. |
weist darauf hin, dass die Tschechische Republik mit Wirkung vom 25. Januar 2018 den Antrag auf Unionsmittel für das Projekt „Storchennest“ zurückgezogen hat und dass das Projekt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in der Tschechischen Republik bereits gerichtlich geprüft wird; |
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180. |
nimmt mit Besorgnis Kenntnis von der Feststellung der Kommission, dass der Anteil der vergebenen Aufträge, für die nur ein einziges Angebot abgegeben wurde, in Ungarn bei 36 % liegt; stellt fest, dass der Durchschnitt in der Union bei 17 % liegt; fordert die Kommission auf, den Wettbewerb bei Bietverfahren zu fördern; |
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181. |
begrüßt die positive Bewertung des zehnjährigen Kooperations- und Kontrollverfahrens für Bulgarien und Rumänien (9); ist besorgt angesichts der jüngsten Rückschritte beim Kampf gegen Korruptionsfälle auf hoher Ebene in Bulgarien und Rumänien; fordert die Kommission auf, die Strafverfolgungsbehörden und die für die Bekämpfung von Korruption zuständigen Behörden in den beiden Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu fördern; hebt die beeindruckende Bilanz hervor, die die Agentur für Korruptionsbekämpfung in Rumänien bei der Lösung von Korruptionsfällen auf mittlerer und auf hoher Ebene vorweisen kann; betont, dass es äußerst wichtig ist, bei diesen Bemühungen nicht nachzulassen, wenn es gilt, den Kampf gegen Korruption auf eine stabile Grundlage zu stellen; |
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182. |
verurteilt das jüngste Verbrechen gegen einen slowakischen Journalisten, das womöglich mit dessen Recherchetätigkeit zusammenhängt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Europäischen Parlament über die Inanspruchnahme der Agrarfonds in der Slowakei Bericht zu erstatten; |
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183. |
stellt fest, dass das OLAF auch eine verwaltungsrechtliche Untersuchung eines Darlehens abgeschlossen hat, das die Europäische Investitionsbank (EIB) dem Volkswagen-Konzern gewährt hat; |
|
184. |
nimmt eine Erklärung des Präsidenten der EIB, Werner Hoyer, zur Kenntnis, in der er sich wie folgt äußert: „Wir können derzeit nicht ausschließen, dass eines unserer Darlehen — das ‚Volkswagen Antrieb RDI‘-Darlehen über 400 Mio. EUR — mit Technologien zur Emissionsminderung in Verbindung stand, die entwickelt wurden, als die Abschalt-Software konzipiert und eingesetzt wurde. Deshalb prüfen wir jetzt die Schlussfolgerungen des OLAF, um alle möglichen und geeigneten Schritte zu sondieren. […] Wir sind sehr enttäuscht über das, was die OLAF-Untersuchung ergeben hat. Die EIB wurde von Volkswagen über die Nutzung der Abschalteinrichtung der Abgasreinigung getäuscht.“; |
Der jährliche Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL)
|
185. |
nimmt zur Kenntnis, dass die GD EMPL ihren Beitrag zu den Zielen der Union für 2020 wie folgt hervorhebt:
|
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186. |
bedauert jedoch, dass die Unterschiede in der Einkommensverteilung zwischen 2013 und 2014 zugenommen haben und seither zwar im Großen und Ganzen stabil geblieben sind, sie jedoch in einigen Fällen weiter zunehmen; ist besorgt darüber, dass 2016 das verfügbare Einkommen der reichsten 20 % der Bevölkerung fünfmal so hoch war wie das der ärmsten 20 % — mit großen Unterschieden zwischen den einzelnen Ländern (und einer Zunahme der Ungleichheit in einigen Ländern); |
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187. |
begrüßt die Ex-post-Bewertung des ESF-Programmplanungszeitraums 2007-2013, die am 12. Dezember 2016 abgeschlossen wurde; stellt fest, dass Ende 2014 mindestens 9,4 Mio. Menschen mit Wohnsitz in Europa mit Unterstützung des ESF einen Arbeitsplatz gefunden hatten, 8,7 Mio. eine Qualifikation oder eine Bescheinigung erworben hatten und 13,7 Mio. Teilnehmer über andere positive Ergebnisse, wie z. B. ein höheres Qualifikationsniveau, berichteten; stellt fest, dass sich der ESF laut makroökonomischen Simulationen auch positiv auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der 28 Mitgliedstaaten (+0,25 %) und die Produktivität ausgewirkt hat; |
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188. |
stellt fest, dass solche quantitativen Daten zwar einen positiven Trend aufzeigen, jedoch wenig über die Leistung und Nachhaltigkeit der Maßnahmen aussagen; |
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189. |
kritisiert die GD EMPL in aller Deutlichkeit dafür, dass sie die Vorschläge der Direktion für länderspezifische Empfehlungen nicht veröffentlicht hat, obwohl das Parlament sie wiederholt dazu aufgefordert hat; |
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190. |
weist darauf hin, dass in der nachstehenden Tabelle die im Jahr 2016 bewilligten Gesamtmittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen aufgeführt sind: |
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2016 in Millionen EUR |
bewilligte Mittel für Verpflichtungen |
bewilligte Mittel für Zahlungen |
|
Europäischer Sozialfonds (ESF) und Beschäftigungsinitiative für junge Menschen |
12 438,2 |
8 132 |
|
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen |
534,7 |
278 |
|
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung |
27,6 |
27,6 |
|
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Entwicklung der Humanressourcen |
0 |
82,3 |
|
direkte Mittelverwaltung (Europäisches Programm für Beschäftigung und soziale Innovation, Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“, Erasmus+) und Agenturen |
289 |
275 |
|
Insgesamt |
13 290 |
8 795 |
|
191. |
begrüßt, dass die GD EMPL eine Methode zur jährlichen Bewertung der Leistung von Programmen entwickelt hat, bezweifelt jedoch den Informationswert von Kriterien wie „gut“, „akzeptabel“ oder „schlecht“; |
|
192. |
ist besorgt darüber, dass bis März 2017 nur 87 % der Bescheinigungsbehörden benannt waren; |
|
193. |
begrüßt den Umstand, dass die GD EMPL bis zum 15. Februar 2017 ein umfassendes Zuverlässigkeitspaket erhalten hat, das die Rechnungsführung, den jährlichen Kontrollbericht und die Prüfungsurteile zur Rechnungsführung, das Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie die Zuverlässigkeitserklärung und die jährliche Zusammenfassung für alle Programme umfasst; stellt fest, dass die GD EMPL insgesamt nur geringfügige Bemerkungen geäußert und den Jahresabschluss akzeptiert hat; |
|
194. |
begrüßt ferner, dass die GD EMPL bis Ende 2016 ihren mehrjährigen Prüfungsplan fertiggestellt hat und in der Folge 89 von 92 Prüfbehörden im Hinblick auf 115 der 118 operationellen Programme geprüft wurden; |
|
195. |
stellt fest, dass die GD EMPL 2016 Finanzkorrekturen in Höhe von 255,8 Mio. EUR vorgenommen hat, der übernommene oder beschlossene Gesamtbetrag der Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 Ende 2016 bei 1 454 Mio. EUR lag und die Mitgliedstaaten für den gleichen Zeitraum Finanzkorrekturen in Höhe von 2 253,8 Mio. EUR gemeldet haben; |
|
196. |
bedauert, dass die GD EMPL Vorbehalte in Bezug auf die folgenden Punkte aufrechterhalten oder geäußert hat:
|
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197. |
stellt fest, dass sich der geschätzte Gesamtrisikobetrag für die maßgeblichen Ausgaben im Jahr 2016 auf 279 Mio. EUR beläuft; |
Spezifische Fragen
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
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198. |
wurde über die ersten Ergebnisse einer Studie zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen informiert, wonach
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199. |
weist ferner darauf hin, dass
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200. |
bedauert jedoch, dass nur knapp 30 % der verfügbaren Mittel verwendet wurden, was den anfänglichen Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen entspricht; |
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201. |
begrüßt, dass bis Oktober 2017 alle Mitgliedstaaten, für die die Ex-ante-Konditionalität für Roma galt (Österreich, Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei und Spanien), diese erfüllt hatten und demnach über eine nationale Strategie zur Integration der Roma verfügten; |
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202. |
stellt fest, dass für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 zwei Investitionsprioritäten des ESF unmittelbar die Nichtdiskriminierung und die Integration der Roma zum Ziel haben (siehe nachstehende Tabelle): |
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Investitionsprioritäten |
Mitgliedstaaten, die die Investitionspriorität gewählt haben |
Mittelzuweisung (Mio. EUR) |
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Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit |
11 Mitgliedstaaten (BE, CY, CZ, DE, ES, FR, GR, IE, PL, PT und SK) |
447 |
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Sozioökonomische Eingliederung gesellschaftlicher Randgruppen, wie etwa der Roma |
12 Mitgliedstaaten (AT, BE, BG, CZ, ES, FR, GR, HU, IT, PL, RO und SK) |
1 600 Der Großteil der Fördermittel (1,2 Mio. EUR) entfällt auf die folgenden Länder: BG, CZ, HU und RO |
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203. |
weist darauf hin, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zwar über ein maximales Jahresbudget von 150 Mio. EUR verfügt, im Jahr 2016 jedoch nur 28 Mio. EUR für Verpflichtungen aus der Reserve mobilisiert hat, die acht Mitgliedstaaten zugutekamen; |
Notwendige Maßnahmen
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204. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, im Finanzierungszeitraum nach 2020 stärker auf Folgendes zu achten:
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205. |
fordert mit Nachdruck, dass die GD REGIO und die GD EMPL ihre Vorschläge für die länderspezifischen Empfehlungen in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten veröffentlichen, wie dies vom Parlament wiederholt gefordert wurde; |
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206. |
fordert die GD REGIO auf,
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207. |
fordert die EIB auf, die Erkenntnisse des OLAF unverzüglich zu überprüfen und die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen; fordert die EIB auf, das Parlament über ihre Schlussfolgerungen und Maßnahmen zu unterrichten; |
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208. |
fordert die Kommission auf, die Nutzung der mit der Überarbeitung der Haushaltsordnung eingeführten vereinfachten Kostenoption zu fördern; |
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209. |
fordert die GD EMPL auf, die Empfehlung des IAS im Hinblick auf die frühzeitige Umsetzung der Kontrollstrategie für die ESI-Fonds umzusetzen und das Parlament über deren Abschluss zu informieren; |
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210. |
fordert von der Kommission eine weitere Vereinfachung der Vorschriften und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands, damit die Fehlerquote noch weiter gesenkt werden kann; |
Natürliche Ressourcen
Wesentliche Leistungsindikatoren und eine gerechte GAP
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211. |
weist darauf hin, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI zufolge (S. 15 — wesentlicher Leistungsindikator Nr. 1: landwirtschaftliches Faktoreinkommen je Vollzeitarbeitskraft) die Wertschöpfung und die Produktivität des Sektors im Jahr 2016 erneut leicht zurückgegangen sind und es für die GD AGRI schwierig ist, zu ermitteln, was genau zum allgemeinen Rückgang des Faktoreinkommens seit 2013 geführt hat; |
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212. |
weist darauf hin, dass der wesentliche Leistungsindikator Nr. 4 zur Beschäftigungsquote im ländlichen Raum nicht von Bedeutung ist, da diese nicht allein durch die GAP-Maßnahmen beeinflusst wird; |
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213. |
bedauert, dass die Kommission den Empfehlungen des Parlaments aus seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 nicht gefolgt ist, die dahingehend lauteten, den wesentlichen Leistungsindikator Nr. 4 neu zu definieren, „um die spezifischen Auswirkungen der GAP-Maßnahmen auf die Beschäftigung im ländlichen Raum hervorzuheben“; |
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214. |
weist darauf hin, dass im Jahr 2016 insgesamt 51 % der Empfänger von Direktzahlungen weniger als 1 250 EUR erhielten, was einem Anteil von insgesamt 4 % der gesamten Direktzahlungen entspricht (10); |
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215. |
erinnert an seine Bemerkungen (11) über die nicht tragfähige Struktur der GAP-Ausgaben: 44,7 % aller landwirtschaftlichen Betriebe der Union verfügten über ein Jahreseinkommen von weniger als 4 000 EUR, und im Jahr 2016 erhielten im Durchschnitt 10 % der größten Empfänger von GAP-Direktzahlungen rund 60 % der Zahlungen (12); weist darauf hin, dass die Verteilung der Direktzahlungen im Großen und Ganzen die Konzentration von Land widerspiegelt — so besitzen 20 % der Landwirte auch 80 % des Lands (Antwort auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Nr. 17 bei der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments mit Phil Hogan vom 28. November 2017); erklärt sich besorgt angesichts der hohen Konzentration von Begünstigten; betont, dass ein besseres Gleichgewicht zwischen großen und kleinen Begünstigten gefunden werden muss; |
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216. |
weist darauf hin, dass etwa 72 % der Beihilfe an landwirtschaftliche Betriebe mit einer Größe von 5 bis 250 Hektar gezahlt werden, bei denen es sich im Allgemeinen um Familienbetriebe handelt; |
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217. |
fordert die GD AGRI auf, Zielsetzungen samt Indikatoren festzulegen, um die Einkommensunterschiede zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben im nächsten MFR zu mindern; |
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218. |
weist erneut darauf hin, dass seiner Ansicht nach die Funktion der Direktzahlungen als Sicherheitsnetz zur Stabilisierung der Einkommen von — insbesondere kleineren — landwirtschaftlichen Betrieben möglicherweise nicht vollständig erfüllt werden kann, da die Direktzahlungen derzeit unausgewogen aufgeteilt sind; |
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219. |
ist der Ansicht, dass größere landwirtschaftliche Betriebe in Zeiten von durch Einkommensschwankungen verursachten Krisen nicht notwendigerweise im selben Ausmaß Unterstützung für die Stabilisierung der Einkommen benötigen wie kleinere Betriebe, da sie von Skaleneffekten profitieren können, durch die sie wahrscheinlich widerstandsfähiger werden, und empfiehlt daher der Kommission, zur Korrektur dieses Ungleichgewichts eine degressive Staffelung vorzusehen, wobei die Subventionen mit zunehmender Betriebsgröße abnehmen sollten; |
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220. |
fordert von der Kommission eine wirkliche Vereinfachung des Verfahrens und der geforderten Dokumentation für den Zugang zu Finanzmitteln, ohne dass dadurch die Grundsätze der Kontrolle und Überwachung vernachlässigt werden; fordert, dass der administrativen Unterstützung von Kleinerzeugern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, zumal die Finanzierung für ihr wirtschaftliches Überleben unerlässlich ist; |
Fehlerquote
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221. |
weist darauf hin, dass Schätzungen des Rechnungshofs zufolge die Fehlerquote des Kapitels „Natürliche Ressourcen“ insgesamt bei 2,5 % liegt (2015: 2,9 %, 2014: 3,6 %); begrüßt die positive Entwicklung der Fehlerquote, weist aber darauf hin, dass die Zahl für das Jahr 2016 über der Wesentlichkeitsschwelle liegt; |
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222. |
begrüßt den Umstand, dass der Rechnungshof im Hinblick auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu dem Schluss gekommen ist, dass bei der Marktstützung und bei Direktzahlungen im Jahr 2016 keine wesentlichen Fehler zu verzeichnen waren, wobei die Fehlerquote den Schätzungen des Rechnungshofs zufolge höchstwahrscheinlich bei 1,7 % liegen wird (2015: 2,2 %); |
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223. |
betont, dass der Rechnungshof kleinere Fehler wegen von Landwirten gemeldeter überhöhter Flächenangaben oder nicht beihilfefähiger Flächen festgestellt hat, was der Einführung einer neuen, flexibleren Begriffsbestimmung des Begriffs „Dauergrünland“, der Erzielung von Aktionsplänen zur Verbesserung der Datenqualität in Systemen zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) und dem neuen Geodaten-basierten Online-System zur Einreichung von Anträgen zuzuschreiben ist; |
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224. |
stellt fest, dass die Ökologisierungszahlungen eine Fehlerquelle darstellten, die 17 % der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote ausmachte, und dass sich gezeigt hat, dass die Fehler überwiegend im Zusammenhang mit den Auflagen für im Umweltinteresse genutzte Flächen standen, obwohl die Fehlerquote für den EGFL unter der Wesentlichkeitsschwelle lag; begrüßt vor diesem Hintergrund das Sinken der Fehlerquote für den EGFL auf 1,7 %; |
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225. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof überdies Mängel beim Schutz von Dauergrünland festgestellt hat, da die Tschechische Republik und Polen nicht über historische Daten verfügen, anhand derer die Einhaltung der Verpflichtung, auf Ackerland in fünf aufeinanderfolgenden Jahren Gras anzupflanzen, festgestellt werden könnte, wohingegen Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal und das Vereinigte Königreich Dauergrünland nicht uneingeschränkt zuverlässig klassifiziert hatten; |
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226. |
unterstreicht die positive Entwicklungstendenz der vom Rechnungshof ermittelten Fehlerquoten trotz des Anstiegs der Risikobeträge, über den die GD AGRI in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten berichtet, nämlich von 1,38 % im Jahr 2015 auf 1,996 % im Jahr 2016 (Marktmaßnahmen mit einer Fehlerquote von 2,85 % ausgeschlossen) und 4 % für beide Haushaltsjahre im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums; geht davon aus, dass darin keine statistisch relevanten Abweichungen zum Ausdruck kommen; |
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227. |
bedauert, dass bei den Zahlungen in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums, Umweltpolitik, Klimaschutz und Fischerei im Jahr 2016 wesentliche Fehler aufgetreten sind und die Fehlerquote Schätzungen zufolge höchstwahrscheinlich bei 4,9 % liegt (2015: 5,3 %); stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote 1,5 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre, wenn alle Informationen der nationalen Behörden verwendet worden wären, um Fehler zu beheben; |
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228. |
weist darauf hin, dass im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums drei der größten Förderfähigkeitsfehler bei Begünstigten auftraten, die unter Verstoß gegen EU- oder nationale Vorschriften nicht offenlegten, dass sie unter der Kontrolle eines verbundenen Unternehmens standen, dass sie mit einem verbundenen Unternehmen einen gemeinsamen Antrag stellten oder dass sie bei einem verbundenen Unternehmen Anschaffungen tätigten (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 7.26); |
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
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229. |
weist darauf hin, dass der Generaldirektor der GD AGRI im jährlichen Tätigkeitsbericht Vorbehalte in Bezug auf Direktzahlungen bei 18 Zahlstellen geäußert hat, die 12 Mitgliedstaaten umfassen, und dass sich der von den Zahlstellen unter Vorbehalt verwaltete und einer genaueren Kontrolle unterworfene Betrag auf 13 618,6 Mio. EUR beläuft, während der derzeitige Risikobetrag für die Ausgaben unter Vorbehalt bei 541,2 Mio. EUR liegt; |
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230. |
betont, dass insbesondere im Verwaltungs- und Kontrollsystem Ungarns (bezüglich verspäteter Verwaltungserklärungen der Zahlstelle und Defiziten bei Ökologisierungszahlungen), Bulgariens (bezüglich der Ökologisierung und des Status von Landwirten als ökologisch/biologisch), Polens (bezüglich Ökologisierungszahlungen) und Italiens (bezüglich Defiziten bei der ordnungsgemäßen Feststellung der Förderfähigkeit von Land und aktiver Landwirte) Schwachstellen ermittelt wurden; |
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231. |
bedauert die jüngsten Betrugsfälle bei Zahlstellen in Italien; fordert die Kommission auf, die Lage aufmerksam zu beobachten und dem Parlament die entsprechenden detaillierten Informationen für die Folgemaßnahmen des Entlastungsverfahrens zur Verfügung zu stellen; |
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232. |
fordert die Kommission auf, das Konformitätsabschlussverfahren zu beschleunigen, das am 8. Januar 2016 eingeleitet wurde, um detaillierte und genaue Informationen über die Gefahr von Interessenkonflikten beim Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft in der Tschechischen Republik zu erhalten; nimmt zur Kenntnis, dass letzten Endes die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle aufheben oder die Kommission Finanzkorrekturen auferlegen kann, wenn Interessenkonflikte nicht behoben werden; fordert die Kommission auf, das Parlament unverzüglich darüber zu informieren, falls das OLAF am Ende des Konformitätsabschlussverfahrens Informationen über mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union an die GD AGRI übermittelt; |
Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten
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233. |
weist darauf hin, dass die GD AGRI aufgrund des Umstands, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme einiger Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten aufwiesen, Anpassungen bei den gemeldeten Kontrollstatistiken vornimmt, und zwar hauptsächlich anhand der von der Kommission und dem Rechnungshof in den letzten drei Jahren durchgeführten Prüfungen sowie der Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das betreffende Haushaltsjahr; |
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234. |
weist darauf hin, dass trotz des Umstands, dass die Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten seit 2015 verpflichtet sind, die Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit der Transaktionen zu prüfen, Folgendes gilt:
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Leistungsaspekte bei der Entwicklung des ländlichen Raums
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235. |
begrüßt den Umstand, dass der Rechnungshof im Laufe der vergangenen drei Jahre bei ausgewählten Vorgängen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums eine Untersuchung im Hinblick auf Leistungsaspekte durchgeführt hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 95 % der zum Zeitpunkt der Prüfung abgeschlossenen Projekte wie geplant durchgeführt wurden, bedauert aber, dass ausreichende Nachweise für die Angemessenheit der Kosten fehlten; |
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236. |
betont, dass bei fast allen vom Rechnungshof geprüften Projekten ein System herangezogen wurde, in dessen Rahmen die angefallenen Kosten rückerstattet wurden, und stellt fest, dass die Mitgliedstaaten im Programmplanungszeitraum 2014-2020 alternativ ein System vereinfachter Kostenoptionen anwenden können, d. h. standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, wodurch das Risiko überhöhter Preise wirksam eingeschränkt wird; |
Ökologisierung
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237. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 (Ziffer 7.17) in Bezug auf die Ökologisierungszahlungen an 63 von ihm untersuchte landwirtschaftliche Betriebe Folgendes feststellt:
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238. |
ist jedoch besonders beunruhigt angesichts der ersten Schlussfolgerungen der Kommission aus der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Thema „Überprüfung der Ökologisierung nach einem Jahr“ (SWD(2016) 218, Teil 2, S. 14), wonach die Landwirte insgesamt auf weniger als 1 % des gesamten Ackerlands in der Union einen Fruchtwechsel vornehmen müssten, um der Anforderung zur Anbaudiversifizierung Folge zu leisten; da das meiste Ackerland in der Union der Pflicht zur Anbaudiversifizierung unterliegt, spiegeln diese begrenzten Auswirkungen anscheinend die gängigen Verfahren der Landwirte wider, die bereits ihrer Pflicht nachkommen; |
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239. |
betont, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht (Absätze 7.43 bis 7.54) die Analyse der Kommission bestätigt und darauf hinweist, dass die Anbaudiversifizierung und die Regelung der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) bei den meisten besuchten landwirtschaftlichen Betrieben nicht zu Veränderungen geführt haben (Anbaudiversifizierung: 89 %, Flächennutzung im Umweltinteresse: 67 %); |
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240. |
ist insbesondere besorgt darüber, dass es laut dem Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 21/2017 mit dem Titel „Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“„unwahrscheinlich [ist], dass die Ökologisierung einen signifikanten Nutzen für Umwelt und Klima erbringen wird“, da „die Ökologisierungsanforderungen im Allgemeinen wenig anspruchsvoll sind und größtenteils die normale landwirtschaftliche Praxis widerspiegeln“; |
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241. |
weist darüber hinaus darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge aufgrund von umfangreichen Ausnahmen die meisten Landwirte (65 %) Nutzen aus der Ökologisierungszahlung ziehen können, ohne tatsächlich Ökologisierungsverpflichtungen einhalten zu müssen; weist ferner darauf hin, dass daher die Ökologisierung nur auf einem sehr begrenzten Anteil der landwirtschaftlichen Fläche in der Union zu einer positiven Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmethoden führt; |
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242. |
bedauert, dass die Ökologisierungsregelungen eher ein Instrument zur Einkommensstützung für die Landwirte sind als zur Verbesserung der Umwelt- und Klimaleistung der GAP; ist der Ansicht, dass Landwirtschaftsprogramme, in deren Rahmen auf umwelt- und klimapolitische Erfordernisse eingegangen wird, leistungsbezogene Ziele und eine Finanzausstattung umfassen sollten, aus denen die entstandenen Kosten und der Einkommensverlust infolge von Tätigkeiten hervorgehen, die über die grundlegenden Umweltanforderungen hinausgehen; |
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243. |
bedauert, dass die Ökologisierungsregelungen in der aktuellen Ausgestaltung des Programms zu stärkeren Ungleichgewichten bei der Verteilung der Unterstützung im Rahmen der GAP führen könnten, da sie zu den flächenbezogenen Zahlungen gehören; fordert die Kommission in diesem Sinn auf zu erwägen, den im Sonderbericht Nr. 21/2017 des Rechnungshofs abgegebenen Empfehlungen zu folgen; |
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244. |
stellt fest, dass der Kommission zufolge die tatsächlichen Auswirkungen der Ökologisierungsregelungen auf die Ergebnisse im Umweltbereich von den Entscheidungen abhängen, die die Mitgliedstaaten und die Landwirte treffen, und dass bislang nur wenige Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Einschränkung des Einsatzes von Pestiziden und Düngemitteln auf ökologischen Vorrangflächen nutzen; |
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245. |
betont, dass in Bezug auf die öffentliche Verwaltung die mit der Ökologisierung verbundene Belastung in erster Linie mit der Entwicklung neuer Verwaltungsinstrumente wie der ÖVF-Schicht des LPIS zusammenhängt, was teilweise erklärt, warum die GD AGRI die Zahl der Vorbehalte und Aktionspläne erhöht hat, die den Mitgliedstaaten auferlegt werden; |
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246. |
stellt fest, dass die GAP durch die Ökologisierung erheblich komplexer wird, was auf Überschneidungen mit anderen Umweltschutzinstrumenten der GAP zurückzuführen ist (Cross-Compliance und Umweltschutzmaßnahmen der Säule II); nimmt in diesem Zusammenhang den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 21/2017 über die Ökologisierung zur Kenntnis, der besagt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten „die damit verbundenen Risiken von Mitnahmeeffekten und Doppelfinanzierung“ minimieren; |
Regelung für Junglandwirte
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247. |
betont, dass die demografische Herausforderung aufgrund der erheblichen Unterschiede in der Entwicklung der Landwirtschaft in der Union ein großes Problem darstellt, weshalb es politischer Maßnahmen bedarf, mit denen gegen den Mangel an Junglandwirten vorgegangen wird, damit langfristig die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union sichergestellt ist; |
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248. |
hebt hervor, dass Junglandwirte — zusätzlich zum langsamen Generationswechsel und Problemen beim Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen — mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierung sowie einem geringen Umsatz in den ersten Betriebsjahren konfrontiert sind; |
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249. |
weist darauf hin, dass der Rückgang der Anzahl junger Menschen in der Landwirtschaft den Generationswechsel zusätzlich erschwert und dazu führen kann, dass wertvolle Fertigkeiten und Kenntnisse verloren gehen, wenn ältere, erfahrene Menschen in den Ruhestand gehen; besteht daher darauf, dass sowohl Landwirte, die sich zur Ruhe setzen, als auch junge Nachfolger, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen, Unterstützung erhalten müssen; |
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250. |
ist insbesondere beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 10/2017 über die Unterstützung von Junglandwirten feststellt, dass diese Unterstützung bei Direktzahlungen
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251. |
bedauert, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Unterstützung von Junglandwirten durch Systeme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahmen allgemein auf einer vagen Beurteilung der Bedürfnisse beruhen und keine wirkliche Koordinierung zwischen Zahlungen im Rahmen der Säule I und der Unterstützung von Junglandwirten im Rahmen der Säule II erfolgt; |
Notwendige Maßnahmen
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252. |
fordert
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253. |
fordert die Kommission auf, sich bei der Ausarbeitung eines neuen Vorschlags zur Ökologisierung von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
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254. |
fordert die Kommission auf,
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Europa in der Welt
Fehlerquoten
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255. |
betont, dass laut den Feststellungen des Rechnungshofs die Fehlerquote bei den Ausgaben für die Rubrik „Europa in der Welt“ mit geschätzten 2,1 % (2015: 2,8 %, 2014: 2,7 %) erheblich ist; begrüßt die positive Entwicklungstendenz der Fehlerquote in diesem Politikbereich; |
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256. |
bedauert, dass die Fehlerquote bei den besonderen, direkt von der Kommission verwalteten Vorgängen — Vorgänge mit mehreren Gebern und Budgethilfevorgänge ausgenommen — 2,8 % beträgt (2015: 3,8 %, 2014: 3,7 %); |
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257. |
weist darauf hin, dass der Kommission und ihren Durchführungspartnern bei Vorgängen, die Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen mit internationalen Organisationen betrafen, mehr Fehler unterliefen als bei anderen Formen der Unterstützung; weist insbesondere darauf hin, dass die vom Rechnungshof untersuchten Budgethilfevorgänge keine Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler aufwiesen; |
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258. |
stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote für die Rubrik „Europa in der Welt“ um 0,9 Prozentpunkte niedriger gewesen wäre und somit 1,4 % unter der Wesentlichkeitsschwelle gelegen hätte, wenn alle Informationen, über die die Kommission und die von ihr ernannten Prüfer verfügten, genutzt worden wären, um Fehler zu beheben; |
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259. |
weist darauf hin, dass
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Zuverlässigkeitserklärung
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260. |
äußert große Bedenken angesichts des Umstands, dass dem Rechnungshof zufolge die Prüfer der GD NEAR Schwachstellen bei der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen des zweiten Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) ermittelt haben, wobei es konkret um die Prüfbehörden dreier Empfängerländer des IPA II (Albanien, Türkei und Serbien) ging, auch wenn die albanische und die serbische Prüfbehörde Änderungen vorgenommen haben, um die ermittelten Probleme zu lösen; weist darauf hin, dass im Fall der Türkei durch einige wichtige Aspekte der Systeme der Prüfbehörde die von ihr an die Kommission gelieferte Prüfungssicherheit nach wie vor begrenzt sein könnte (Jahresbericht 2016 des Rechnungshofs, Ziffer 9.24); |
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261. |
ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof davon ausgeht, dass die Korrekturkapazität der GD NEAR und folglich auch der Gesamtrisikobetrag bei Zahlung überhöht angegeben wurden; |
Leistung
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262. |
nimmt zur Kenntnis, dass die GD DEVCO in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht wesentliche Leistungsindikatoren in Bezug auf die menschliche Entwicklung, den Klimawandel, das Geschlecht und die Fehlerquote festgelegt hat, bedauert aber, dass mit keinem dieser Indikatoren die Leistung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit gemessen werden kann, da sie lediglich den Teil der Beihilfe angeben, der den jeweiligen Zielen zugewiesen wurde, statt die tatsächliche Wirkung anhand der Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der Ziele zu messen; |
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263. |
ist besorgt angesichts des Umstands, dass der IAS der Kommission festgestellt hat, dass im Hinblick auf die Berichterstattung die Informationen, die in den verschiedenen Berichten zur Strategie- und Programmplanung (jährlicher Tätigkeitsbericht, Bericht der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten, EAMR) über die Leistungen der GD DEVCO bereitgestellt werden, begrenzt sind und keine konkrete Bewertung darüber enthalten, ob Ziele erreicht wurden oder nicht; |
Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe
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264. |
bedauert erneut, dass die Berichte der Leiter der Delegationen der Union über die Verwaltung der Außenhilfe (EAMR) nicht — wie in Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen — den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD DEVCO und der GD NEAR als Anlage beigefügt sind; bedauert, dass sie systematisch als vertraulich erachtet werden, während sie gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Haushaltsordnung „dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt“ werden; |
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265. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Mitglied der Kommission Oettinger in der Antwort auf das Schreiben des Berichterstatters mitteilt, dass die Kommission ein neues Berichtsformat prüfe, das dem Parlament ohne das Erfordernis, Vertraulichkeitsverfahren durchzuführen, übermittelt werden könnte, ohne jedoch die diplomatische Politik der Union zu gefährden; |
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266. |
begrüßt den Umstand, dass die GD DEVCO die Liste der am EAMR beteiligten Delegationen veröffentlicht und eine Analyse der Zusammenfassung der wesentlichen Leistungsindikatoren der GD DEVCO in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht zur Verfügung gestellt hat; betont jedoch, dass die Haushaltsordnung uneingeschränkt befolgt werden sollte; |
Treuhandfonds
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267. |
weist darauf hin, dass die Möglichkeit der Kommission, Unions-Treuhandfonds einzurichten und zu verwalten, darauf ausgerichtet ist,
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268. |
äußert angesichts der jüngsten Erfahrungen eine gewisse Besorgnis, was die Umsetzung der Hauptziele der Einrichtung der Treuhandfonds betrifft, und weist insbesondere auf Folgendes hin:
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269. |
weist insbesondere darauf hin, dass der Treuhandfonds für Afrika einen Wert von mehr als 3,2 Mrd. EUR hat, wobei mehr als 2,9 Mrd. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und 228,667 Mio. EUR von anderen Gebern kommen; hält es für inakzeptabel, dass durch die Einbindung des EEF in die Treuhandfonds die Möglichkeit für das Parlament weiter eingeschränkt wird, EU-Ausgaben zu prüfen; |
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270. |
weist darauf hin, dass die Bündelung der Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Unionshaushalt und von anderen Gebern nicht dazu führen sollte, dass für die AKP-Staaten vorgesehene Mittel nicht zu ihren eigentlichen Begünstigten gelangen; |
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271. |
betont, dass durch den zunehmenden Einsatz weiterer Finanzierungsmechanismen wie Treuhandfonds zur Umsetzung von politischen Maßnahmen der Union neben dem EU-Haushalt die Gefahr besteht, dass das Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz untergraben wird, da die Regelungen für Berichterstattung, Prüfung und öffentliche Kontrolle nicht aufeinander abgestimmt sind (Jahresbericht 2016 des Rechnungshofs, Ziffer 2.31); betont daher die Bedeutung der Zusage der Kommission, die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Finanzierung des Treuhandfonds und ihrer geplanten und laufenden Maßnahmen, einschließlich der Beiträge der Mitgliedstaaten, auf dem Laufenden zu halten; |
Gelder für die Palästinensische Behörde
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272. |
besteht darauf, dass Unterrichts- und Ausbildungsmaterialien, die durch Unionsfonds wie PEGASE finanziert werden, gemeinsame Werte wie Frieden, Freiheit, Toleranz und Nicht-Diskriminierung im Bildungswesen widerspiegeln, so wie von den Bildungsministern der Union in Paris am 17. März 2015 beschlossen; |
Notwendige Maßnahmen
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273. |
fordert die GD NEAR (Jahresbericht 2016 des Rechnungshofs, Ziffer 9.37) auf,
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274. |
fordert die GD DEVCO und die GD NEAR auf, in Erwägung zu ziehen, gemeinsam mit der GD HOME einen wesentlichen Leistungsindikator in Bezug auf die Beseitigung der zugrundliegenden Ursachen für irreguläre Migration festzulegen; |
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275. |
fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die von ihrem eigenen IAS festgestellten Mängel zu beheben, was die Leistungsberichterstattung der GD DEVCO betrifft, und um den EAMR zu einem zuverlässigen und vollständig öffentlichen Dokument zu machen, mit dem die Zuverlässigkeitserklärung der Leiter der Delegationen und des Generaldirektors der GD DEVCO ordnungsgemäß belegt wird; fordert die GD DEVCO auf, wesentliche Leistungsindikatoren so festzulegen, dass die Leistung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit gemessen werden kann, ohne dass dadurch die diplomatische Politik der Union im Rahmen ihrer Delegationen beeinträchtigt wird; |
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276. |
hält es für wesentlich, dass die Möglichkeit besteht, die Auszahlung der Heranführungshilfen nicht nur dann auszusetzen, wenn ein nachweislicher Missbrauch der Mittel betrieben wurde, sondern auch dann, wenn ein Land in der Heranführungsphase in irgendeiner Form die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Rechte verletzt; |
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277. |
betont, dass Treuhandfonds nur dann eingerichtet werden sollten, wenn ihre Nutzung gerechtfertigt ist und die erforderlichen Maßnahmen nicht über andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht werden können; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, bei der Einrichtung von Treuhandfonds Leitlinien für die Durchführung einer präzisen und strukturierten Bewertung der komparativen Vorteile von Treuhandfonds im Vergleich zu anderen Hilfsinstrumenten festzulegen und zudem Analysen zu den spezifischen Lücken durchzuführen, die durch Treuhandfonds geschlossen werden sollen; fordert die Kommission ferner auf, in Erwägung zu ziehen, Treuhandfonds abzuschaffen, die keinen erheblichen Beitrag von anderen Gebern anziehen können oder im Vergleich zu den „traditionellen“ Außenfinanzierungsinstrumenten der Union keinen Mehrwert bieten; |
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278. |
bedauert zutiefst die bestätigten Fälle von Gewalt, sexuellem Missbrauch und grob unangemessenem Verhalten von Personal im Rahmen der humanitären Hilfe für die Zivilbevölkerung in Konflikt- und Nachkriegssituationen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission dazu verpflichtet hat, die Finanzierung von Partnern, die die geforderten hohen ethischen Standards nicht erfüllen, zu überprüfen und gegebenenfalls auszusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Präventionsmechanismen bei Einstellungsverfahren zu verstärken sowie Einführungskurse und kontinuierliche Schulungen mit Blick auf eine intensivere Vorbeugung und Verhinderung dieses Übels anzubieten, um es auszumerzen und zu verhindern, dass es sich jemals wiederholen kann; fordert zudem eine Politik zum Schutz von Hinweisgebern für Personen, die derartige Fälle anzeigen; |
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279. |
fordert die Kommission auf, beim Abfassen der Strategiepapiere sorgfältiger vorzugehen und dadurch für eine umfassendere und präzisere Bewertung der Anforderungen im Hinblick auf die Finanzierung und die geeignetsten Instrumente zu sorgen; |
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280. |
ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass Fördergelder der Union im Einklang mit den Normen der Unesco für Frieden und Toleranz ausgezahlt werden; |
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281. |
hält es für wesentlich, dass die Verwaltungskapazitäten der Länder, die Finanzmittel erhalten, von der Kommission durch angemessene technische Hilfe aktiv unterstützt werden; |
Migration und Sicherheit
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282. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in Kapitel 8 seines Jahresberichts zum Thema „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ (13) keine Fehlerquote anhand der geprüften 15 Transaktionen berechnet hat, da diese Auswahl nicht repräsentativ für Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik sein sollte; |
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283. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zu der Erkenntnis gelangt ist, dass in den ersten zwei Jahren des siebenjährigen Programmplanungszeitraums die der geteilten Mittelverwaltung unterliegenden Zahlungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF (14)) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) nur schleppend in Gang kamen (Jahresbericht 2016 des Rechnungshofs, Illustration 8.2); |
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284. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf das SOLID, den AMIF und den ISF auf Kommissionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten mehrere Mängel festgestellt hat; |
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285. |
bedauert insbesondere, dass
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286. |
bedauert, dass der Rechnungshof außerdem die folgenden Mängel auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgestellt hat: unzureichend dokumentierte Vor-Ort-Kontrollen, kein spezielles IT-Instrument für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel und gewisse Schwachstellen in den Prüfungsmaßnahmen der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten; |
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287. |
bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht festgestellt hat, dass das Gesamtvolumen der zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise bereitgestellten Mittel von der Kommission im Jahr 2016 nicht angegeben wurde und schwer einzuschätzen ist (Jahresbericht des Rechnungshofs 2016, Ziffer 2.28); |
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288. |
bedauert, dass der Rechnungshof in Bezug auf Hotspots (Sonderbericht Nr. 6/2017 des Rechnungshofs) zu folgendem Schluss gekommen ist:
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289. |
bedauert, dass der Organisation Human Rights Watch zufolge Frauen häufig Fälle von sexueller Belästigung in Hotspots in Griechenland gemeldet haben; |
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290. |
stimmt der Bewertung des Rechnungshofs zu, was die Feststellung (Illustration 8.4 des Jahresberichts 2016 des Rechnungshofs) betrifft, dass bei der Soforthilfe für die Beförderung von Migranten aus Drittstaaten von den griechischen Inseln auf das griechische Festland nicht transparent war, welcher Anteil der Finanzierung auf öffentliche Quellen und welcher auf Eigenmittel der Migranten entfällt; weist erneut darauf hin, dass gemäß den EU-Rechtsvorschriften Empfänger von EU-Finanzhilfen keine Gewinne aus der Umsetzung eines Projekts erzielen dürfen; vertritt die Auffassung, dass dieser Fall den Ruf der Kommission in gewisser Weise schädigt und ihr Handeln aus ethischer Sicht infrage stellt; |
Notwendige Maßnahmen
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291. |
fordert
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Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder und Verfahren für die Ernennung hoher Beamter
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292. |
begrüßt den Umstand, dass seine Aufforderung an die Kommission, den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder bis Ende 2017 zu überarbeiten, indem sie festlegt, worin ein „Interessenkonflikt“ besteht, Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beschäftigung nach der Amtszeit einführt und die Wartezeit für den Präsidenten der Kommission auf drei Jahre verlängert, zu der erwarteten Reaktion geführt hat; stellt fest, dass der neue Verhaltenskodex am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist; |
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293. |
erinnert an die Zusage, die Kommissionspräsident Juncker der europäischen Bürgerbeauftragten gegeben hat, wonach der ehemalige Kommissionspräsident Barroso nur als Interessenvertreter empfangen würde; verweist erneut auf die Stellungnahme des Ad-hoc-Ethikausschusses zur neuen Anstellung von José Manuel Barroso als Berater bei Goldman Sachs, wonach dies nur hingenommen werden könne, wenn sich José Manuel Barroso verpflichte, nicht als Lobbyist für Goldman Sachs tätig zu werden; |
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294. |
weist darauf hin, dass sich mehrere Mitglieder der Kommission bei der Beschreibung ihrer Treffen mit José Manuel Barroso in Widersprüche verwickelt haben, da sie die Treffen in dem Verzeichnis für Treffen als Treffen mit dem Unternehmen Goldman Sachs International ausgewiesen haben; schließt daraus, dass es sich bei den Treffen mit José Manuel Barroso entweder nicht um Treffen mit einem Lobbyisten gehandelt hat — was bedeuten würde, dass die der europäischen Bürgerbeauftragten gegebene Zusage nicht eingehalten wurde und dass es sich bei dem Verzeichnis der Kommission für Treffen nicht um ein echtes Transparenzregister handelt — oder die Treffen mit José Manuel Barroso wie Treffen mit einem Interessenvertreter gehandhabt wurden, womit eine der Vorgaben des Ad-hoc-Ethikausschusses missachtet worden wäre; |
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295. |
weist darauf hin, dass der Ausschluss eines Interessenskonflikts eine wesentliche Vorbedingung für die Durchführung der Anhörungen von Kommissionsmitgliedern sein muss und dass daher, bevor ein Kommissionsmitglied vom zuständigen Ausschuss des Parlaments angehört wird, die Formulare für die Erklärung über die finanziellen Interessen ausgefüllt und zugänglich gemacht werden und darüber hinaus mindestens einmal pro Jahr sowie bei jeder Änderung der betreffenden Daten aktualisiert werden müssen; |
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296. |
vertritt die Ansicht, dass die Kommission ihre Sonderberater stärker zur Rechenschaft ziehen und für mehr Transparenz im Hinblick auf deren berufliche Kontakte und Hintergründe sorgen sollte und dass diese einer öffentlichen Kontrolle unterliegen sollten, damit mögliche Interessenkonflikte verhindert werden, da die Sonderberater ungehinderten Zugang zur Kommission haben; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen dazu beitragen werden, zu verhindern, dass auf höchster Ebene durch die Hintertür Lobbying betrieben werden kann; |
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297. |
fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommissionsmitglieder ihre sämtlichen Interessen (Anteile, Mitgliedschaften in Verwaltungsräten, Beratungstätigkeiten, Mitgliedschaften in angeschlossenen Stiftungen usw.) an allen Unternehmen, denen sie angehört haben, einschließlich der Interessen naher Angehöriger, sowie Änderungen, die nach dem Bekanntwerden ihrer Kandidatur erfolgt sind, offenlegen; |
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298. |
weist darauf hin, dass die Verlängerung der Wartezeit auf drei Jahre alle Mitglieder der Kommission betreffen sollte, was vom Parlament mehrmals gefordert wurde; beharrt darauf, dass die Stellungnahmen der Ethikkommission veröffentlicht werden sollten, sobald sie erstellt wurden; |
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299. |
befürchtet, dass die Unabhängigkeit der unabhängigen Ethikkommission nicht durch ihre Ernennungsverfahren sichergestellt werden kann und betont, dass unabhängige Sachverständige weder selbst das Amt eines Mitglieds der Kommission noch ein Amt als leitender Beamter der Kommission innegehabt haben sollten; fordert die Kommission auf, dementsprechend neue Regelungen bezüglich der unabhängigen Ethikkommission zu verabschieden; |
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300. |
fordert die Kommission auf, jährlich einen Bericht des unabhängigen Ethikausschusses vorzulegen und zu veröffentlichen; bekräftigt, dass der unabhängige Ethikausschuss alle erdenklichen Empfehlungen für die Verbesserung des Verhaltenskodexes oder dessen Umsetzung aussprechen kann; |
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301. |
ist äußerst besorgt darüber, dass bei der kürzlich erfolgten Ernennung des Kabinettschefs des Präsidenten der Kommission zum neuen Generalsekretär der Kommission ein Mangel an Transparenz festzustellen war, zuvor keinerlei Wettbewerb unter den infrage kommenden Bediensteten stattgefunden hatte und womöglich missbräuchlich auf das Statut der Beamten der Europäischen Union abgestellt wurde; stellt fest, dass in den Antworten der Kommission an den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments nicht angemessen erläutert wurde, warum bei der Ernennung des Generalsekretärs auf Artikel 7 des Statuts abgestellt wurde, um die Beförderung vornehmen zu können, ohne die Stelle auszuschreiben und infrage kommende Bedienstete zur Bewerbung aufzufordern; erwartet, dass der Kommissionspräsident dem Parlament einen Plan vorstellt, wie er den Imageschaden der Kommission zu beheben gedenkt, der infolge der kürzlich erfolgten Ernennung des Generalsekretärs entstanden ist; |
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302. |
fordert die Kommission in Anbetracht der kürzlich erfolgten Ernennung des Generalsekretärs der Kommission und im Interesse einer unabhängigen europäischen öffentlichen Verwaltung auf, bis Ende 2018 einen Vorschlag für ein Verfahren zur Ernennung hoher Beamter vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die besten Kandidaten im Rahmen größtmöglicher Transparenz und Chancengleichheit ausgewählt werden, und das breit genug angelegt ist, um auf alle anderen Organe der Union — auch das Parlament und den Rat — anwendbar zu sein; |
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303. |
fordert die Kommission auf, mit Blick auf die Zukunft die folgenden Verbesserungen in Betracht zu ziehen:
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Verwaltung
Feststellungen des Rechnungshofs
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304. |
stellt fest, dass die Organe zusammengenommen die Zahl der in den Stellenplänen vorgesehenen Planstellen im Zeitraum 2013-2017 um 4,0 % (von 39 649 auf 38 072 Stellen) abgebaut hatten und ihren Personalbestand (tatsächlich mit Bediensteten besetzte Stellen) im Zeitraum 2013-2017 um 1,4 % (von 37 153 auf 36 657 Stellen) verringert hatten; |
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305. |
nimmt außerdem die zusätzlichen Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Kenntnis:
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306. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Diskriminierung von Bediensteten der Union am Arbeitsort Luxemburg trotz des Urteils des Gerichtshofes vom Oktober 2000 in der Rechtssache Ferlini (C-411/98) und der Richtlinie 2011/24/EU, in denen diese Praxis verurteilt wird, andauert; betont, dass nach wie vor Preisaufschläge festgesetzt werden, und zwar unter dem Deckmantel zweier Vereinbarungen mit dem Verbund der luxemburgischen Krankenhäuser (FH) im Großherzogtum Luxemburg und der Vereinigung der Ärzte und Zahnärzte (AMMD), in denen der Preisaufschlag auf 15 % begrenzt wird, aber etwa 500 % erreicht, wenn die Leistungen in Krankenhäusern erbracht werden; bedauert, dass folglich nicht nur die beiden Vereinbarungen gegen das Urteil des Gerichtshofs von 2000 und die Richtlinie 2011/24/EU verstoßen, sondern überdies auch zahlreiche luxemburgische Erbringer von Gesundheitsleistungen; fordert die Kommission auf, zunächst die jährlichen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Union (GKFS) zu beziffern und zu begründen, anschließend ein Vertragsverletzungsverfahren oder vergleichbare rechtliche Schritte gegen das Großherzogtum Luxemburg in Erwägung zu ziehen, danach das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zu der bei der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums Luxemburg eingereichten und am 19. Oktober 2017 in öffentlicher Sitzung behandelten Petition Nr. 765 zu unterrichten und schließlich Einspruch gegen die beiden Vereinbarungen mit dem FH und der AMMD einzulegen; |
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307. |
begrüßt die Erklärungen von Kommissionsmitglied Oettinger zum Ende der Beschränkungen der Personalpolitik, um ernsthafte Schäden für das ordnungsgemäße Funktionieren der europäischen Organe und damit für die Qualität des öffentlichen Dienstes der Union für die europäischen Bürger zu verhindern; betont, wie wichtig es ist, einen starken europäischen öffentlichen Dienst zum Nutzen der Bürger zu haben, der in der Lage ist, die Herausforderungen der Union zu meistern und ihre politischen Strategien mit größtmöglicher Professionalität und Exzellenz umzusetzen, und ihn mit den erforderlichen Rechts- und Haushaltsmitteln auszustatten; hebt hervor, dass es wichtig ist, den europäischen öffentlichen Dienst für junge Berufstätige in der Union wieder attraktiv zu machen; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Folgen der begrenzten Attraktivität des öffentlichen Dienstes der Union und seiner derzeitigen Defizite zu erstellen und Lösungen vorzuschlagen, um ihn den Unionsbürgern näher zu bringen und dafür zu sorgen, dass sie ein größeres Interesse daran haben, Teil des Dienstes zu werden; |
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308. |
betont, wie wichtig es ist, eine Lösung für das Problem der überhöhten — und in vielen Fällen missbräuchlichen — Preise der medizinischen Leistungen für das Personal und die Mitglieder des Parlaments in einigen Mitgliedstaaten zu finden; fordert die Kommission auf, Lösungen für dieses Problem zu finden, das in einigen Ländern wie Luxemburg mit jährlichen Kosten in Höhe von rund 2 Mio. EUR verbunden ist (Verhandlungen mit den öffentlichen bzw. privaten Sozialversicherungssystemen der Mitgliedstaaten, Einführung einer Karte nach dem Vorbild der Europäischen Krankenversicherungskarte für Auslandsreisen usw.); |
Die Jean-Monnet-Gebäude (JMO I, JMO II) in Luxemburg
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309. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich der Bau des neuen Jean-Monnet-Gebäudes (JMO II) aufgrund zusätzlicher Kosten deutlich verzögert; |
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310. |
bedauert, dass die Kommission und die luxemburgischen Behörden erst nach 15 Jahren (1994-2009) eine Einigung über die künftigen Vereinbarungen bezüglich der Unterbringung von Dienststellen der Kommission in Luxemburg erzielen konnten; |
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311. |
sieht dem Erhalt der vollständigen Geschichte von JMO I/JMO II von 1975 bis 2011 erwartungsvoll entgegen, wie sie von der Kommission in ihren schriftlichen Antworten im Vorfeld der Anhörung mit Kommissionsmitglied Oettinger vom 23. Januar 2018 zugesagt wurde; |
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312. |
beklagt, dass die Kommission das Gebäude JMO I erst im Januar 2014 geräumt hat, obwohl bereits 1997 ein vollständiges Verzeichnis der asbesthaltigen Materialien in dem Gebäude erstellt wurde, und bedauert, dass AIB-Vinçotte Luxembourg seine Schlussfolgerungen bis 2013 nicht überprüft und bestätigt hat; weist darauf hin, dass die Asbestplatten im Gebäude JMO I eine geringere Dichte aufwiesen und daher anfälliger für mechanische Einwirkungen waren als bisher angenommen (einfache Reibung war ausreichend, um Fasern zu lösen und in die Luft freizusetzen, über die sie eingeatmet werden konnten); ist der Auffassung, dass die Kommission angesichts der ernsten Gesundheitsrisiken, die durch das Einatmen von Asbest entstehen, auf das Fachwissen und die fachliche Meinung anderer Sachverständiger in diesem Bereich hätte zurückgreifen müssen, insbesondere nach den Erfahrungen mit dem Berlaymont-Gebäude in Brüssel; fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu informieren, ob alle Bediensteten ordnungsgemäß über die Lage und die schwerwiegenden Gesundheitsrisiken informiert wurden, ob Krankheitsfälle, die durch das Einatmen von Asbestpartikeln verursacht werden können, festgestellt wurden und — falls erforderlich — welche Maßnahmen erlassen wurden und ob Präventivmaßnahmen ergriffen wurden (Screening und Früherkennungstests usw.); fordert die Kommission ferner auf, ihm mitzuteilen, ob sie diesbezüglich Maßnahmen gegen AIB-Vinçotte Luxembourg ergriffen hat; |
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313. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission und die luxemburgischen Behörden im Dezember 2015 über die Teilung der Kosten in Verbindung mit dem frühen Auszug aus dem Gebäude JMO I übereingekommen sind; weist darauf hin, dass das Gebäude JMO II ursprünglich ab dem 31. Dezember 2014 zur Verfügung stehen sollte; |
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314. |
fordert die Kommission auf, es ausführlich über die Mietkosten für die sechs Gebäude (ARIA, LACC, HITEC, DRB, BECH und T2), die von ihr aufgrund der Verzögerungen beim Bau des Gebäudes JMO II zwischenzeitlich genutzt werden, sowie über die Auswirkungen der Verlängerung der Mietverträge zu unterrichten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen in diesen sechs Gebäuden in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz verbessert werden, und bei den luxemburgischen Behörden rasch bessere Bedingungen für die Mobilität und den Zugang zu diesen Gebäuden auszuhandeln; weist sie ferner darauf hin, dass in jedem dieser Gebäude gemäß luxemburgischem Recht eine Zweigstelle des ärztlichen Dienstes eingerichtet werden sollte; |
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315. |
hat kürzlich erfahren, dass die erste Bauphase des Gebäudes JMO II wahrscheinlich Anfang 2020 und die zweite Anfang 2024 übergeben wird; nimmt die Erklärungen der Kommission für die Ursachen der Verzögerungen zur Kenntnis:
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und fordert sie auf, ihm Belege für diese Erklärungen sowie Einzelheiten zu den Kosten, die durch die Verzögerung bei der Übergabe des Gebäudes entstehen, zu übermitteln;
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316. |
fordert, dass ihm bis zum 30. Juni 2018 Belege für diese Erklärungen übermittelt werden; |
Europäische Schulen
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317. |
weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2016 61 % (177,8 Mio. EUR) der Schulmittel gezahlt hat; |
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318. |
bedauert, dass nach mehr als 15 Jahren (17) immer noch kein solides Finanzverwaltungssystem für die Europäischen Schulen eingerichtet wurde; |
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319. |
weist in diesem Zusammenhang auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Schulen hin, in dem die folgenden Schwachstellen festgestellt wurden (18):
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320. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Generaldirektorin folglich nur dementsprechend gehandelt hat, indem sie ihre Zuverlässigkeitserklärung insofern einschränkte, als die Generaldirektorin in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung unterzeichnet hat, wenn auch mit einem Reputationsvorbehalt in Bezug auf die wirksame Verwaltung einiger Mittel der Kommission, die den Europäischen Schulen zugewiesen sind (19); |
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321. |
bedauert, dass in dem Jahresbericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Schulen zahlreiche Schwachstellen festgestellt wurden; ist der Auffassung, dass die finanzielle Rechenschaftspflicht der Europäischen Schulen auf ein angemessenes Niveau angehoben werden sollte, indem ein spezielles Entlastungsverfahren für die bereitgestellten 177,8 Mio. EUR eingeführt wird; |
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322. |
bekräftigt seine Auffassung, dass es dringend einer „umfassenden Überprüfung“ des Systems der Europäischen Schulen bedarf, um eine Reform von „managementbezogenen, finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Fragen“ zu prüfen, und weist erneut auf seine Forderung hin, dass die Kommission dem Parlament einen jährlichen Bericht vorlegt, „in dem sie eine Einschätzung der erzielten Fortschritte“ vornimmt; |
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323. |
ersucht die Kommission um Auskunft, wann ihrer Erwartung nach ein solides Finanzverwaltungssystem für die Europäischen Schulen eingerichtet sein wird; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass so bald wie möglich ein solides Finanzverwaltungssystem für die Europäischen Schulen eingerichtet werden kann; |
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
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324. |
ist verwundert darüber, dass die Entwicklung eines neuen Fallbearbeitungssystems, die intern erfolgen soll, 12,2 Mio. EUR kostet; ersucht um Auskunft, ob das OLAF Marktforschungsmaßnahmen bezüglich günstigerer Lösungen durchgeführt hat, bevor es sich zu diesen Ausgaben verpflichtet hat; erwartet, dass die Kommission und das OLAF der Entlastungsbehörde eine ausführliche Erläuterung der erwarteten Kosten und der Schritte vorlegen, die unternommen wurden, um eine wirtschaftlichere Lösung zu finden; |
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325. |
hegt große Bedenken über
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Sachverständigengruppen
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326. |
fordert die Kommission auf, für eine ausgewogene Zusammensetzung der Sachverständigengruppen zu sorgen; nimmt Kenntnis von dem Bericht des Corporate Europe Observatory vom 14. Februar 2017 mit dem Titel „Corporate interests continue to dominate key expert groups“ (20); ist besorgt angesichts der Schlussfolgerung des Berichts und vor allem angesichts der unausgewogenen Zusammensetzung der Sachverständigengruppe GEAR2030, der Expertengruppe für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums, der Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen und der Untergruppe „Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen im praktischen Fahrbetrieb“ der Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge“; ist der Ansicht, dass das Parlament noch immer keine offizielle Antwort auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Kontrolle des Registers und der Zusammensetzung der Sachverständigengruppen der Kommission (21) erhalten hat; fordert die Kommission auf, umgehend eine ausführliche Antwort zu übermitteln; |
Investigativer Journalismus und die Bekämpfung von Korruption
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327. |
verurteilt die Ermordung des slowakischen Investigativjournalisten Ján Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová am 22. Februar 2018 und ist überaus beunruhigt angesichts von Informationen, denen zufolge der Mord mit der betrügerischen Übertragung von Mitteln der Union an eine Person mit Wohnsitz in der Slowakei und mit mutmaßlichen Verbindungen zu der kriminellen Vereinigung ’Ndrangheta in Verbindung stehen könnte; fordert die Kommission und das OLAF auf, diesen Fall genau zu prüfen und im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung der Kommission darüber Bericht zu erstatten; |
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328. |
bedauert, dass die Kommission in einem zweiten Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU (ARES (2017)455202) von einer länderspezifischen Berichterstattung abgekommen ist; fordert die Kommission auf, in Zukunft wieder gesondert vom Europäischen Semester über die Lage der Korruption in den Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten und dabei auch die Wirksamkeit der von der EU unterstützten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu bewerten; fordert die Kommission mit allergrößtem Nachdruck auf, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung nicht nur anhand wirtschaftlicher Einbußen zu bewerten; |
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329. |
fordert die Kommission auf, neuerlich dafür einzutreten, dass die EU der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitreten kann; |
Übergangsgelder
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330. |
weist auf die Erkenntnisse und Empfehlungen in der Studie der Fachabteilung D des Parlaments zum Thema „Übergangsgelder für ehemalige Amtsträger der Union — zu wenige Bedingungen?“ hin; fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen zu berücksichtigen und eine Überarbeitung der Übergangsgelder für ehemalige EU-Amtsträger einzuleiten, um die Transparenz der Bezüge und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern im Hinblick auf den EU-Haushalt zu verbessern; fordert insbesondere ehemalige EU-Amtsträger auf, von Lobbyingtätigkeiten bei EU-Organen abzusehen, solange sie noch Übergangsgelder beziehen; |
Exekutivagenturen
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331. |
fordert die betreffenden Exekutivagenturen auf,
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Stellungnahmen der Ausschüsse
Auswärtige Angelegenheiten
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332. |
nimmt den im Juni 2017 vorgelegten Abschlussbericht über die externe Evaluierung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte zur Kenntnis; begrüßt die Anzeichen dafür, dass durch die Wahlbeobachtung ein Beitrag zu den übergeordneten und spezifischen Zielen dieses Instruments geleistet wird; betont, dass die Sicherstellung einer kontinuierlichen Unterstützung der einheimischen Bevölkerung bei den Wahlbeobachtungsmissionen wichtig ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kostenwirksamkeit und die Proportionalität zwischen den für Wahlbeobachtungsmissionen bereitgestellten Ressourcen und der Weiterverfolgung der Empfehlungen sichergestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, die im Abschlussbericht über die externe Evaluierung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte unterbreiteten Vorschläge zu prüfen, um die Weiterverfolgung der sich aus der Wahlbeobachtung ergebenden Empfehlungen weiter zu stärken; |
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333. |
weist trotz der begrüßenswerten Fortschritte darauf hin, dass die Kommission bei vier der zehn zivilen Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) bislang noch nicht anerkannt hat, dass sie im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung stehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit zu intensivieren und gemäß der Empfehlung des Rechnungshofs alle zivilen GSVP-Missionen zu akkreditieren, damit sie mit Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut werden können; |
Entwicklung und Zusammenarbeit
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334. |
ist sehr beunruhigt darüber, dass die Kommission in ihren jüngsten Vorschlägen spürbar dazu neigt, hinsichtlich der beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe und der aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit („DCI“) förderfähigen Länder rechtsverbindliche Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) zu ignorieren; erinnert daran, dass die Rechtmäßigkeit der EU-Ausgaben ein wesentlicher Grundsatz wirtschaftlicher Haushaltsführung ist und dass politische Erwägungen nicht Vorrang vor klaren gesetzlichen Bestimmungen haben sollten; erinnert daran, dass der Zweck des DCI in erster Linie in der Armutsbekämpfung besteht; |
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335. |
unterstützt den Einsatz von Budgethilfen, fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die jeweils zu erzielenden Entwicklungsergebnisse besser zu definieren und eindeutig zu bewerten und vor allem die Kontrollmechanismen für das Verhalten der Empfängerstaaten in den Bereichen Korruption, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu verbessern; ist zutiefst besorgt darüber, dass Budgethilfen möglicherweise in Ländern eingesetzt werden, in denen es an demokratischer Kontrolle mangelt, entweder weil es keine funktionierende parlamentarische Demokratie, keine freie Zivilgesellschaft oder keine Medienfreiheit gibt oder weil die Kontrollorgane nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen; |
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336. |
ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, wonach die ernste Gefahr besteht, dass die Union ihr Ziel, das Thema Klimawandel im gesamten Unionshaushalt zu berücksichtigen, verfehlt und dass die Zielvorgabe, 20 % ihrer Haushaltsmittel für Klimaschutzmaßnahmen einzusetzen, nicht erreicht wird; |
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337. |
ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, wonach das Zertifizierungssystem der EU für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen nicht uneingeschränkt zuverlässig ist (23); weist auf die möglichen negativen Folgen für Entwicklungsländer hin, die sich wie vom Rechnungshof in seiner Feststellung, dass „die Kommission von den freiwilligen Systemen keine Überprüfung [verlangte], dass die von ihnen zertifizierte Herstellung von Biokraftstoffen kein erhebliches Risiko negativer sozioökonomischer Auswirkungen birgt, wie Landbesitzkonflikte, Zwangs-/Kinderarbeit, schlechte Arbeitsbedingungen für Landwirte und Gefahren für Gesundheit und Sicherheit“, geschildert ergeben könnten; fordert die Kommission auf, dieses Problem in Angriff zu nehmen; |
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338. |
sieht der umfassenden Unterrichtung und Konsultation im Hinblick auf die Halbzeitüberprüfung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit erwartungsvoll entgegen, in deren Rahmen die Agenda 2030 und ein neuer Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik berücksichtigt werden sollen; |
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339. |
fordert die Kommission auf, einen auf Anreizen beruhenden Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit unter Einbeziehung des Grundsatzes „mehr für mehr“ zu entwickeln, der sich am Beispiel der Europäischen Nachbarschaftspolitik orientiert; vertritt die Ansicht, dass ein Land umso mehr Hilfen von der Union erhalten sollte, je mehr und je rascher es bei seinen internen Reformen zum Aufbau und zur Konsolidierung demokratischer Institutionen, zur Beseitigung der Korruption und zur Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit vorankommt; unterstreicht, dass dieser Ansatz der „positiven Konditionalität“ zusammen mit einer starken Ausrichtung auf die Finanzierung kleinerer Projekte für ländliche Gemeinschaften einen wirklichen Wandel bewirken und die Gewähr dafür bieten kann, dass das Geld der Steuerzahler der Union in nachhaltigerer Weise ausgegeben wird; verurteilt andererseits nachdrücklich alle Versuche, die Leistung von Hilfen von Grenzkontrollen abhängig zu machen; |
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
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340. |
ist besorgt darüber, dass bei der Überprüfung von 168 abgeschlossenen Projekten im Rahmen des Ausgabenbereichs „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ durch den Rechnungshof nur ein Drittel über ein Leistungsmessungssystem mit Output- und Ergebnisindikatoren verfügte, die mit den Zielen des operationellen Programms verknüpft waren, und dass 42 % keine Ergebnisindikatoren oder Ziele hatten, sodass es unmöglich war, den spezifischen Beitrag dieser Projekte zu den Gesamtzielen des Programms zu bewerten; |
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341. |
nimmt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission bei der Überprüfung des Konzepts und des Durchführungsmechanismus für die ESI-Fonds für die Zeit nach 2020 das Programm stärker auf Leistung ausrichten und den Mechanismus für Zahlungen vereinfachen sollte, indem sie gegebenenfalls die Einführung weiterer Maßnahmen fördert, die die Höhe der Zahlungen an die Leistung knüpfen, anstatt lediglich die Kosten zu erstatten; |
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342. |
begrüßt die Ergebnisse, die im Rahmen der drei Unterprogramme des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) im Jahr 2016 erzielt wurden; weist darauf hin, wie wichtig die Unterstützung des EaSI und insbesondere seiner Unterprogramme „Progress“ und „Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen“ (EURES) für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im thematischen Abschnitt „Soziales Unternehmertum“ im Rahmen des EaSI-Unterprogramms „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ nach wie vor unzureichende Ergebnisse erzielt werden; fordert die Kommission auf, darauf zu bestehen, dass sich der Europäische Investitionsfonds verpflichtet, die Mittel im thematischen Abschnitt „Soziales Unternehmertum“ in vollem Umfang zu nutzen; |
Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
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343. |
betont, dass — im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs — im Jahr 2016 ein Aktionsplan geschaffen wurde, um Verbesserungen bei den Zahlungsverzögerungen im Rahmen des LIFE-Programms zu erzielen; stellt fest, dass die Quote der Zahlungsverzögerungen im Jahr 2016 3,9 % erreichte; |
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344. |
bedauert, dass die Kommission keinen spezifischen Rahmen für die Berichterstattung in Bezug auf die Ermittlung und Bemessung der unerwünschten Folgen von Unionsmaßnahmen, die zum Klimawandel beitragen, und in Bezug auf die Quantifizierung des Anteils der entsprechenden Ausgaben am Gesamthaushalt der Union verwaltet; |
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345. |
betont, dass die internen Prüfungen auch ergaben, dass es bei der Umsetzung einer sehr wichtigen Empfehlung im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit (zum Sicherheitsmanagement des IT-Systems des EU-EHS) zu Verzögerungen kam, wodurch die Dienststellen der Kommission dem Risiko von Sicherheitsverletzungen ausgesetzt werden; |
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346. |
weist darauf hin, dass die Ex-post-Bewertung des zweiten Gesundheitsprogramms, die im Juli 2016 anlief, ergab, dass mit dem Programm zwar wertvolle Ergebnisse erzielt wurden, die eindeutig im Zusammenhang mit den gesundheitspolitischen Prioritäten auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten stehen, dass es jedoch noch Spielraum für Verbesserungen gibt, was die Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen sowie Synergien mit weiteren Finanzierungsinstrumenten der Union, wie etwa den Strukturfonds, betrifft; |
Verkehr und Fremdenverkehr
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347. |
bedauert, dass der Rechnungshof während der Ausarbeitung des nächsten MFR keine umfassenden Informationen in Bezug auf die für den Verkehrssektor im Bereich „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ und insbesondere für die CEF durchgeführten Prüfungen vorgelegt hat; |
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348. |
stellt fest, dass die CEF bis Ende 2016 452 Verkehrsprojekte mit Investitionen in ganz Europa in Höhe von insgesamt 19,4 Mrd. EUR unterstützt hat; bekräftigt die Bedeutung der CEF als Finanzierungsinstrument für die Vollendung des TEN-V-Netzes und die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums; betont, dass die in der Vergangenheit aufgrund der Finanzierung der EFSI-Initiative vorgenommene Kürzung der Mittel für die CEF künftig unterbleiben sollte; |
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349. |
stellt fest, dass 2016 aus dem EFSI 3,64 Mrd. EUR für die Finanzierung von 29 Maßnahmen bereitgestellt wurden: 25 Projekte im Bereich Verkehr und vier sektorübergreifende Fonds mit erwarteten Gesamtinvestitionen in Höhe von 12,65 Mrd. EUR; bedauert, dass die Kommission und die EIB keine jährlichen umfassenden Informationen je Sektor zu den im Rahmen des EFSI finanzierten Projekten zur Verfügung gestellt haben; |
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350. |
weist auf den Start des Programms „Green Shipping Guarantee“ durch das neue CEF-Fremdfinanzierungsinstrument und den EFSI im Jahr 2016 hin, in dessen Rahmen möglicherweise 3 Mrd. EUR für Investitionen in die Ausstattung von Schiffen mit sauberer Technologie in Anspruch genommen werden können; fordert die Kommission auf, ausführliche Informationen zu der Umsetzung dieses Programms, auch zu finanziellen und technologischen Aspekten sowie zu den ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen, bereitzustellen; |
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351. |
weist darauf hin, dass sich die Zahl der Finanzierungsinstrumente erheblich erhöht hat, wodurch neue Möglichkeiten der Mischfinanzierung im Verkehrssektor sowie im Zusammenhang mit dem Unionshaushalt ein komplexes Netz an Vereinbarungen entstanden sind; ist beunruhigt darüber, dass durch das Bestehen dieser Instrumente neben dem Unionshaushalt eine Beeinträchtigung des Maßes an Rechenschaftspflicht und Transparenz riskiert werden könnte, da die Berichterstattung, die Prüfungen und die öffentliche Kontrolle nicht aufeinander abgestimmt sind; bedauert zudem, dass mit der Nutzung des EFSI die Haushaltsvollzugsbefugnisse auf die EIB übertragen werden, wodurch die öffentliche Kontrolle im Vergleich zu anderen mit Mitteln aus dem Unionshaushalt unterstützten Instrumenten eingeschränkt wird; |
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352. |
fordert die Kommission auf, für den Verkehrssektor eine eindeutige Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf andere Finanzierungsinstrumente vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die CEF sowie auf die Kohärenz des CEF-Fremdfinanzierungsinstruments mit anderen Initiativen der Union, und zwar rechtzeitig vor dem Vorschlag für den nächsten MFR und die nächste CEF; fordert, dass diese Bewertung eine eindeutige Analyse der geografischen Ausgewogenheit der Investitionen im Verkehrssektor enthält; verweist jedoch darauf, dass die Höhe des Betrags der im Rahmen eines Finanzierungsinstruments aufgewendeten Mittel bei der Bewertung von dessen Leistung nicht als das einzig relevante Kriterium erachtet werden sollte; fordert die Kommission daher auf, ihre Bewertung der Erfolge, die im Rahmen von mit EU-Mitteln finanzierten Verkehrsprojekten erzielt wurden, zu vertiefen und deren Mehrwert zu messen; |
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353. |
fordert erneut, dass die Kommission angesichts der vielfältigen Finanzierungsquellen für einen einfachen Zugang zu Projekten in Form einer zentralen Anlaufstelle sorgt, um es den Bürgern zu ermöglichen, die Entwicklungen und die Finanzierung von Infrastrukturen, die aus Unionsmitteln und aus Mitteln des EFSI kofinanziert werden, eindeutig nachzuverfolgen; |
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354. |
fordert die Kommission auf, die finanzielle Wirksamkeit der Vereinbarung mit Eurocontrol in Bezug auf das Leistungsüberprüfungsgremium zu bewerten und den Vorschlag, dass das Leistungsüberprüfungsgremium als europäischer Wirtschaftsregulator unter Aufsicht der Kommission fungiert, voranzubringen; ersucht die Kommission zudem — entsprechend der Notwendigkeit, den einheitlichen europäischen Luftraum so rasch wie möglich umzusetzen, und um die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie zu steigern — den Vorschlag, die Netzmanager im Rahmen einer Industriepartnerschaft als eigenständige Dienstleister zu benennen, voranzubringen; |
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355. |
fordert die Kommission auf, eine Abschätzung der Folgen der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie für den Donauraum finanzierten Verkehrsprojekte sowie einen Vorschlag vorzulegen, um den Mehrwert künftiger Projekte zu steigern, damit zur Vollendung dieses bedeutenden Verkehrskorridors beigetragen wird; |
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356. |
bedauert zutiefst, dass es an Transparenz mangelt, was die zur Förderung von Maßnahmen im Fremdenverkehr eingesetzten Unionsmittel betrifft, da es keine spezifische Haushaltslinie für den Bereich Fremdenverkehr gibt; bekräftigt seine Forderung, dass in die zukünftigen Haushaltspläne der Union eine Haushaltslinie eigens für den Fremdenverkehr eingeführt wird; |
Regionale Entwicklung
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357. |
verweist auf die Bedeutung, die den Verwaltungskapazitäten bei der regelmäßigen Inanspruchnahme der ESI-Fonds zukommt; ist der Ansicht, dass der Austausch bewährter Verfahren wirksam dazu beitragen könnte, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu stärken; |
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358. |
ist tief besorgt, dass die erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen im Politikbereich „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ die zahlreichen Ungleichheiten sowohl innerhalb der gesamten Union als auch innerhalb der Mitgliedstaaten und der Regionen verschärft haben und somit die Integrität der Union gefährden; |
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359. |
nimmt den Strategischen Bericht 2017 über den Einsatz der ESI-Fonds (24) zur Kenntnis, in dem hervorgehoben wird, dass im Rahmen der Projektauswahl der ESI-Fonds insgesamt 278 Mrd. EUR bzw. 44 % der für den Zeitraum 2014-2020 geplanten Gesamtinvestitionen bereitgestellt wurden, die seit Beginn des Finanzierungszeitraums der europäischen Realwirtschaft zuteilgeworden sind; ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Programme für 2014-2020 nun volle Fahrt aufgenommen hat, sodass der Mehrwert der im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen für alle Regionen der Union deutlich wird, dass aber auch weitere Anstrengungen bei der Stärkung der Verwaltungskapazität der nationalen, regionalen und lokalen Behörden notwendig sind; |
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
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360. |
begrüßt, dass das LPIS weiter verbessert und präziser gestaltet wurde, wodurch es zu einem großartigen Instrument zur Verringerung der Fehlerquote und des Verwaltungsaufwands für Landwirte und Zahlstellen wurde; |
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361. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erheblichen Schwankungen der Preise von Agrarprodukten, die negative Auswirkungen auf das Einkommen der Landwirte haben, zu beobachten und erforderlichenfalls rasch und effizient zu reagieren; |
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362. |
stellt fest, dass sich das erste volle Jahr der Umsetzung der „Ökologisierung“ offenbar nicht auf die Fehlerquote ausgewirkt hat, was angesichts der Komplexität der Ökologisierungsvorschriften als große Errungenschaft der Landwirte und Zahlstellen angesehen werden kann; teilt die Ansicht der Kommission, dass es noch zu früh ist, um Rückschlüsse auf die genauen Ergebnisse im Umweltbereich zu ziehen; stellt ferner fest, dass neben der Ökologisierung insbesondere auch andere Faktoren die Umweltleistung des Agrarsektors beeinflussen; unterstreicht, dass die „Ökologisierung“ als Beispiel für den gestiegenen Bedarf an Wirtschaftlichkeitsprüfungen auch im Bereich der Landwirtschaft dient; |
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363. |
begrüßt das System der Ökologisierung und das damit verfolgte Ziel, die Betriebe in der Union umweltfreundlicher zu machen, indem die Verfahren der Anbaudiversifizierung, die Erhaltung der bestehenden Dauergrünlandflächen und die Einrichtung ökologischer Schwerpunktgebiete auf Ackerland, wie im Jahresbericht des Rechnungshofs dargelegt, umgesetzt werden; |
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364. |
verweist darauf, dass es erhebliche Unterschiede in Art und Umfang der Fehler gibt, d. h. zwischen unbeabsichtigten Unterlassungen, Fehlern administrativer Natur und Betrugsfällen, und dass Unterlassungen in der Regel keinen finanziellen Schaden für die Steuerzahler verursachen, was auch bei der Schätzung der tatsächlichen Fehlerquote berücksichtigt werden sollte; weist die Kommission darauf hin, dass das von komplizierten Vorschriften ausgehende Risiko unbeabsichtigter Fehler letztlich von den Begünstigten getragen wird; bedauert, dass die Ausgaben auch bei Investitionen, die Wirkung gezeitigt haben, im Falle von Fehlern bei der öffentlichen Auftragsvergabe vom Rechnungshof immer noch zu 100 % als nicht zuschussfähig eingestuft werden; betont daher, dass eine weitere Rationalisierung der Fehlerberechnungsmethode wünschenswert ist; |
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365. |
stellt fest, dass der Zugang zu Daten und eine gute Überwachung insbesondere von Umweltaspekten von wesentlicher Bedeutung ist, da bestimmte natürliche Ressourcen, wie Boden und biologische Vielfalt, die Grundlage für die langfristige landwirtschaftliche Produktivität bilden; |
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366. |
gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass der Rechnungshof seine Kontrollverfahren weiterentwickelt und der Relevanz der Verwendung der Mittel das gleiche Gewicht beimisst wie der Kontrolle der Mittelzuweisungen; |
Fischerei
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367. |
fordert mit Nachdruck, dass in den künftigen Berichten des Rechnungshofs jeweils eine separate Fehlerquote für Fischerei und maritime Angelegenheiten aufgeführt wird, damit Verzerrungen, die durch die Berücksichtigung anderer Bereiche unter derselben Haushaltslinie entstehen, vermieden werden; stellt fest, dass der Bereich maritime Angelegenheiten und Fischerei im Jahresbericht des Rechnungshofs nicht ausführlich genug behandelt wird, was eine korrekte Beurteilung der Haushaltsführung erschwert; |
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368. |
spricht der Kommission seine Anerkennung dafür aus, dass die Vollzugsquote für Titel 11 von Einzelplan III des Haushaltsplans 2016 (maritime Angelegenheiten und Fischerei), sowohl was die Mittel für Verpflichtungen (99,2 %) als auch die Mittel für Zahlungen (94,7 %) angeht, besonders hoch war; verweist darauf, dass Finanzmittel gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) nach Bestimmungszwecken zugewiesen werden und dass daher im Bericht der Kommission künftig die Vollzugsquote nach Haushaltslinien aufgeführt werden sollte; |
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369. |
nimmt den im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD MARE gemachten Vorbehalt hinsichtlich der im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) festgestellten nicht beihilfefähigen Ausgaben zur Kenntnis, wobei dieser Vorbehalt acht Mitgliedstaaten betrifft; |
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370. |
bestärkt die GD MARE in ihren Anstrengungen zur Kontrolle der Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, insbesondere was den EFF und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) betreffende Maßnahmen angeht; |
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371. |
stellt fest, dass bei Mitteln im Umfang von 5,9 Mio. EUR das Risiko eines Mittelverlusts besteht und dass die Kommission die Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um die Ausgaben 2017 zu prüfen und die zugewiesenen Mittel gegebenenfalls zurückzufordern; |
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372. |
stellt fest, dass der EMFF für den Zeitraum 2014-2020 drei Jahre nach seiner Verabschiedung am 15. Mai 2014 weiterhin nur in unzureichendem Maße genutzt wird, da bis September 2017 nur 1,7 % der über die geteilte Mittelverwaltung zur Verfügung gestellten 5,7 Mrd. EUR verwendet wurden; stellt fest, dass die Nutzung des EMFF in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; verweist darauf, dass Finanzmittel gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 nach Bestimmungszwecken zugewiesen werden und dass daher im Bericht der Kommission künftig die Vollzugsquote nach Haushaltslinien aufgeführt werden sollte; |
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373. |
erachtet es als erforderlich, den Mitgliedstaaten jede erdenkliche Unterstützung zukommen zu lassen, damit die EMFF-Mittel ordnungsgemäß und vollständig verwendet werden, eine hohe Vollzugsquote erreicht wird und dabei den Prioritäten und dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, insbesondere was die nachhaltige Entwicklung der Fischereiwirtschaft angeht; |
Kultur und Bildung
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374. |
begrüßt, dass Erasmus+ im Jahr 2016 insgesamt 500 000 Menschen ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit im Ausland ermöglicht hat und dass das Programm auf dem besten Weg ist, sein Ziel von 4 Mio. Teilnehmern bis 2020 zu erreichen; betont, dass Erasmus+-Studierende eher eine große Anzahl übertragbarer Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse entwickeln und bessere Berufsaussichten als nicht mobile Studierende haben und dass das Programm eine erfolgreiche strategische Investition in die Jugend Europas ist; weist jedoch darauf hin, dass eine breitere Zugänglichkeit des Programms, insbesondere für junge Menschen mit geringeren Chancen, gewährleistet werden muss; |
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375. |
begrüßt, dass ein großer Teil des Verfahrens zur Beantragung von Erasmus+-Mitteln online abgewickelt werden kann; ist jedoch der Auffassung, dass das Verfahren weiter vereinfacht werden könnte, indem darauf verzichtet wird, dass die Mandatsschreiben der Projektpartner unbedingt handschriftlich unterschrieben werden müssen; |
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376. |
stellt fest, dass es nach wie vor Probleme beim Zugang zu Erasmus+-Mitteln im Jugendbereich gibt, die mit der Dezentralisierung der Programmverwaltung in den nationalen Agenturen zusammenhängen; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Zentralisierung eines Teils dieser Mittel in der Exekutivagentur; fordert die Kommission ferner auf, die erforderlichen Instrumente für eine stärkere Einbeziehung aller Begünstigten des Programms bereitzustellen und beispielsweise ständige sektorale Unterausschüsse einzurichten, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) vorgesehen ist; |
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377. |
fordert, dass das, was bisher den Erfolg von Erasmus+ ausgemacht hat, nämlich der akademische Austausch, nicht durch die Verwendung von Mitteln für ein anderes Programm oder durch die Ausweitung von Erasmus+ auf andere Empfänger, wie z. B. Migranten, untergraben wird; |
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378. |
ist beunruhigt über die chronisch niedrigen Erfolgsquoten von Projekten im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und des Unterprogramms Kultur des Programms „Kreatives Europa“ (16 % bzw. 11 % im Jahr 2016); betont, dass niedrige Erfolgsquoten Frustration bei den Antragstellern verursachen und symptomatisch für eine unzureichende Finanzierung sind, die nicht den ehrgeizigen Zielen der Programme entspricht; |
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379. |
betont, dass die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) der Kommission erklärt hat, dass das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ im Jahr 2016, im dritten Jahr seiner Umsetzung, sein volles Potenzial entfaltet hat; fordert daher die Kommission und den Rat auf, gebührend zu berücksichtigen, dass ein langer Zeitrahmen für die vollständige Umsetzung der neuen Programme im MFR 2014-2020 erforderlich ist, um zu vermeiden, dass sich derartige Verzögerungen im künftigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 wiederholen; |
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380. |
würdigt die Rolle der EACEA bei der Umsetzung der drei Kultur- und Bildungsprogramme, die durch die positive Bewertung der 2016 abgeschlossenen Arbeiten der Agentur deutlich geworden ist; begrüßt, dass die EACEA für finanzierte Projekte verstärkt das elektronische Berichtswesen nutzt, wodurch die Datenerhebung und Projektüberwachung verbessert, ein Beitrag zur politischen Arbeit der Kommission geleistet und die Begünstigten unterstützt werden sollten; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EACEA 92 % ihrer Zahlungen innerhalb der Fristen der Haushaltsordnung leistet; fordert die EACEA in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den Begünstigten von Bildungs- und Kulturprogrammen häufig um sehr kleine Organisationen handelt, auf, bessere Ergebnisse anzustreben, möglicherweise mittels eines Indikators für die durchschnittliche Zeit bis zur Auszahlung; |
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381. |
nimmt die Einführung der Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor im Jahr 2016 mit einem Budget von 121 Mio. EUR bis 2022 sowie das anfängliche Interesse des Sektors und der Finanzintermediäre zur Kenntnis; fordert die rasche Umsetzung der geplanten Vorabausstattung der Fazilität in Höhe von 60 Mio. EUR aus Mitteln des EFSI; weist darauf hin, dass Darlehen andere wichtige Finanzierungsquellen für den Sektor wie z. B. Finanzhilfen ergänzen; |
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382. |
ist besorgt über das sehr niedrige Niveau der EFSI-Finanzierung im Bildungssektor und in der Kultur- und Kreativbranche im Jahr 2016; ist der Auffassung, dass eine maßgeschneiderte, sektorspezifische Unterstützung unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die Kultur- und Kreativbranche von EFSI-Darlehen profitiert; |
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383. |
bekräftigt seine Unterstützung für eine unabhängige Berichterstattung in den Medien über europäische Angelegenheiten, insbesondere durch Haushaltszuschüsse für Fernseh-, Rundfunk- und Online-Netze; begrüßt die Fortführung des Zuschusses für Euranet+ bis 2018 und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein tragfähigeres Finanzierungsmodell für das Netz zu finden; |
Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
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384. |
weist darauf hin, dass auch 2016 in großem Umfang Sonderinstrumente genutzt wurden, insbesondere im Hinblick auf die humanitäre Situation, mit der die Menschen konfrontiert sind, die in der EU Asyl suchen, sowie darauf, dass daher das Risiko besteht, dass die bis zum Ende der Laufzeit des aktuellen MFR noch zur Verfügung stehenden Mittel möglicherweise nicht ausreichen werden, um unvorhergesehenen Ereignissen Rechnung zu tragen, zu denen es bis 2020 noch kommen könnte; fordert die Kommission auf, dieses Strukturproblem im Rahmen des nächsten MFR zu lösen und das Parlament ordnungsgemäß in Kenntnis zu setzen; |
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385. |
fordert nachdrücklich, dass für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten eine schlüssige, systematische Strategie mit präziseren, ehrgeizigeren und langfristigen politischen und operativen Prioritäten ausgearbeitet wird und dass unter anderem Mittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden, damit diese Strategie auch tatsächlich umgesetzt werden kann; |
Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter
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386. |
hebt hervor, dass in allen Politikbereichen die Gleichstellung von Frauen und Männern sichergestellt werden sollte; bekräftigt daher seine Forderung, die geschlechtsspezifische Budgetierung in sämtlichen Phasen des Haushaltsverfahrens, auch bei der Ausführung des Haushaltsplans und deren Bewertung, umzusetzen; |
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387. |
bedauert, dass in den Haushaltslinien des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020 nicht die für jedes einzelne mit der Gleichstellung der Geschlechter verbundene Ziel des Programms veranschlagten Mittel festgelegt sind; begrüßt, dass das Netzwerk „Frauen gegen Gewalt“ und die Europäische Frauenlobby 2016 Finanzhilfen im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter erhalten haben; |
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388. |
wiederholt seine Forderung, eine gesonderte Haushaltslinie für das spezifische Ziel „Daphne“ beizubehalten und deren Mittel aufzustocken, um die Kürzung der Mittel für das Programm Daphne im Zeitraum 2014-2020 rückgängig zu machen; |
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389. |
bedauert, dass Gleichstellungsaspekte im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen nicht berücksichtigt werden, und betont, dass die Erholung nur dann erfolgreich verlaufen kann, wenn die Auswirkungen der Krisen auf Frauen angegangen werden; |
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390. |
hebt hervor, dass Gender Mainstreaming auch zu den Grundsätzen des AMIF gehört; bedauert jedoch, dass es keine zielgerichteten Maßnahmen mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter mit spezifischen Haushaltslinien gibt, obwohl das Parlament wiederholt gefordert hat, dass der Gleichstellungsaspekt auch in der Migrations- und der Asylpolitik berücksichtigt wird; |
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391. |
bekräftigt seine Forderung, in den Katalog der gemeinsamen Ergebnisindikatoren für die Ausführung des Haushaltsplans der Union geschlechtsspezifische Indikatoren aufzunehmen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und vor allem im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit; |
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392. |
fordert geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen als Teil der allgemeinen Ex-ante-Konditionalität für Mittel der Union und die Erhebung von Daten über die Begünstigten und Beteiligten, die wenn möglich nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind; |
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393. |
begrüßt die relativ ausgewogene Beteiligung der Geschlechter (52 % Frauen gegenüber 48 % Männern) an den Interventionen des ESF im Jahr 2016; |
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394. |
fordert seitens des Parlaments, des Rates und der Kommission eine erneute Verpflichtung zur Gleichstellung der Geschlechter im nächsten MFR in Form einer dem MFR beigefügten gemeinsamen Erklärung, einschließlich einer Verpflichtung zur konkreten Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und einer wirksamen Überwachung der Umsetzung dieser Erklärung in den jährlichen Haushaltsverfahren durch die Aufnahme einer Bestimmung in eine Überprüfungsklausel der neuen MFR-Verordnung. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
(2) COM(2017) 351, Abschnitt 2.2.
(3) Management- und Leistungsbilanz 2016, Abschnitt 2.2, jährlicher Tätigkeitsbericht der GD AGRI, Anhang 10, S. 140.
(4) Management- und Leistungsbilanz 2016, Anhang 4, S. 20.
(5) Vgl. Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2016, Abschnitt 2.2.
(6) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(7) Ziffern 120 und 121 seiner Entschließung vom 27. April 2017 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 28).
(8) Summary of data on the progress made in financing and implementing financial engineering instruments reported by the managing authorities in accordance with Article 67(2)(j) of Council Regulation (EC) No 1083/2006 (Zusammenfassung der Daten zu den erzielten Fortschritten bei der Finanzierung und Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, die von den Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet wurden), S. 11.
(9) Studie: Bewertung des zehnjährigen Kooperations- und Kontrollverfahrens für Bulgarien und Rumänien, von der Fachabteilung D der GD IPOL: Haushaltsfragen, in Auftrag gegeben.
(10) Siehe JTB 2016 der GD AGRI, S. 17.
(11) Siehe Ziffer 207 der Entschließung des Parlaments vom 27. April 2017.
(12) Siehe unverbindliche Angaben zur Verteilung der den Erzeugern als Direktzahlungen gewährten Beihilfen nach Größenklassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Rates — Haushaltsjahr 2016.
(13) Die MFR-Rubrik 3 umfasst eine Reihe von Maßnahmen, wobei der Großteil der Ausgaben auf den Bereich „Migration und Sicherheit“ entfällt, aber darüber hinaus auch Mittel für das Programm „Lebens- und Futtermittel“ sowie zur Förderung kultureller und kreativer Tätigkeiten bereitgestellt werden und ebenfalls Programme zu den Themen Justiz, Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft sowie Verbraucher und Gesundheit finanziert werden.
(14) Der AMIF ersetzt das Programm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (SOLID).
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0477.
(16) Europäischer Rechnungshof „Bericht über die Schnellanalyse (Rapid Case Review) zur Umsetzung des Planstellenabbaus um 5 %“, S. 27.
(17) Entschließung des Parlaments vom 27. April 2017, Ziffern 276, 281, 282.
(18) Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Europäischen Schulen mit den Antworten der Schulen, 29. November 2017.
(19) DG HR, AAR, S. 6.
(20) https://corporateeurope.org/expert-groups/2017/02/corporate-interests-continue-dominate-key-expert-groups
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0021.
(22) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
(23) Sonderbericht Nr. 18/2016: Das EU-System zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe.
(24) http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/reports/strat_rep_2017/strat_rep_2017_de.pdf
(25) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(26) Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“: Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/71 |
ENTSCHLIEßUNG (EU, EURATOM) 2018/1315 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf die Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden, |
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0299/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission (5), und auf seine Entschließung mit Bemerkungen, die fester Bestandteil dieses Beschlusses ist, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05940/2018 — C8-0042/2018), |
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gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
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gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0130/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über wichtige Themen im Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs fester Bestandteil seines Beschlusses vom 18. April 2018 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sind; |
Teil I Sonderbericht Nr. 21/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Heranführungshilfe der EU zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Westbalkan: eine Metaprüfung“
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1. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs in Form einer Metaprüfung, in dem ein Überblick darüber gegeben wird, wie die Kommission die Heranführungshilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien verwaltet hat, und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; |
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2. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in einem schwierigen politischen Kontext agieren muss und sich mit zahlreichen Schwachstellen innerhalb der öffentlichen Institutionen der begünstigten Länder — etwa einem Übermaß bürokratischer Vorschriften, einer hohen Personalfluktuation, geringer Effizienz, mangelnder Rechenschaftspflicht sowie Korruption — konfrontiert sieht; |
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3. |
fordert alle Interessenträger auf, besonderes Augenmerk auf die Erarbeitung von qualitativen nationalen Strategien sowie nationalen und regionalen Programmen mit eindeutigen, realistischen und messbaren Zielvorgaben zu legen und die Gestaltung der Programme in den begünstigten Ländern besser auf diese Strategien und die entsprechenden Bedarfsanalysen abzustimmen; |
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4. |
unterstützt die Bemühungen der Staatsorgane in den Westbalkanländern, Fortschritte in wichtigen Bereichen der verantwortungsvollen Staatsführung und auf dem Weg hin zu einer Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich des Bereichs der Finanzkontrolle im Rahmen der Verwaltung der öffentliche Finanzen, zu erzielen; fordert alle Akteure auf, intensiver an der Ausarbeitung bzw. Konsolidierung von Strategien zu arbeiten, mit denen die Umsetzung der Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen koordiniert werden kann; |
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5. |
hält es für dringend geboten, dass verstärkt der Grundsatz der Konditionalität angewandt wird, insbesondere indem vorab und in konkret messbarer Form geprüft wird, ob die Begünstigten über die Kapazitäten verfügen, ein hochwertiges Projekt zu verwirklichen; |
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6. |
bedauert, dass etwa die Hälfte der von der Union finanzierten Projekte zur Unterstützung für die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Rechtstaatlichkeit nicht nachhaltig waren; betont, dass die Nachhaltigkeit verbessert werden muss, insbesondere bei Projekten zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten; bedauert, dass die Nachhaltigkeit oftmals aufgrund inhärenter Faktoren nicht sichergestellt werden konnte, zu denen unzureichende Haushaltsmittel und eine unzureichende Personalausstattung sowie vor allem der mangelnde politische Wille der Begünstigten zur Reform ihrer Institutionen zählten; fordert die Kommission auf, auf erfolgreichen Projekten, die einen messbaren Mehrwert aufweisen, aufzubauen und bei der Durchführung des IPA II die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit der Projekte dadurch sicherzustellen, dass diese Aspekte als Voraussetzung festgelegt werden; |
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7. |
vertritt die Auffassung, dass noch Raum für Verbesserungen besteht, wenn es darum geht, bestimmte wichtige Bereiche wie die Einhaltung der Rechtstaatlichkeit, die Reform der öffentlichen Verwaltung und die verantwortungsvolle Staatsführung mit den Normen der Union in Einklang zu bringen; vertritt die Auffassung, dass die in diesen Bereichen gewährte Unterstützung aufgrund der engen Verbindung mit der Erweiterungsstrategie und den entsprechenden politischen Kriterien ausgeweitet sowie wirksamer und nachhaltiger werden sollte; |
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8. |
fordert die Kommission auf, sich vorrangig der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen zu widmen und die Stärkung der Staatsanwaltschaft sowie die Ausarbeitung von Vorschriften in Bezug auf Transparenz und Integrität in der öffentlichen Verwaltung nahezulegen; weist erneut darauf hin, dass eine kontinuierlichere und konsequentere Strategie verfolgt werden muss und sich die nationalen staatlichen Stellen stärker politisch engagieren müssen, damit diesbezüglich nachhaltige Ergebnisse erzielt werden; |
Teil II Sonderbericht Nr. 24/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Mehr Anstrengungen erforderlich zur Sensibilisierung für Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Kohäsionspolitik und zur Durchsetzung ihrer Einhaltung“
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9. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an; |
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10. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission die überwiegende Mehrheit der Empfehlungen umsetzen wird; |
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11. |
betont, dass im Interesse einer wirkungsvollen Wahrnehmung der jeweiligen Zuständigkeiten alle betroffenen Generaldirektionen, insbesondere die GD COMP und die GD REGIO, Zugang zu sämtlichen Datenbanken haben müssen, die die Dienststellen der Kommission unterhalten; |
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12. |
fordert die Kommission auf, ihre Auffassung, Empfehlung 4b nicht umsetzen zu wollen, zu überdenken, da andernfalls der Schutz der finanziellen Interessen der Union gefährdet werden kann; |
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13. |
kann die Zurückhaltung der Kommission im Hinblick auf die praktische Umsetzung von Empfehlung 4d hinnehmen, solange die von den Mitgliedstaaten gewählten alternativen Methoden genauso wirkungsvoll sind wie ein Zentralregister für die Überwachung von „De-minimis“-Beihilfen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist; |
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14. |
ist der Überzeugung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bei den anzuwendenden Vorschriften über staatliche Beihilfen haben, bevor sie größere Vorhaben durchführen, da eindeutige und kohärente Vorschriften zur Verringerung der Fehlerquote in diesem Bereich beitragen können; |
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15. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Prüfbehörden vor Vorlage ihres jährlichen Kontrollberichts mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen vertraut sind und diese prüfen; |
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16. |
begrüßt unter diesem Aspekt, dass die GD COMP und die GD REGIO im März 2015 einen gemeinsamen Aktionsplan zu staatlichen Beihilfen vereinbart haben; weist darauf hin, dass der Aktionsplan ursprünglich sechs Maßnahmen umfasste, die auf die Sensibilisierung und die Verbesserung der Fachkompetenz im Bereich der staatlichen Beihilfen in allen Mitgliedstaaten abzielten, und zwar Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, Schulungen für Sachverständige im Bereich der staatlichen Beihilfen, länderspezifische Workshops, Seminare für Sachverständige, Weiterentwicklung einer Datenbank mit Fragen und Antworten (ECN-ET-Netzwerk) sowie Einrichtung einer Datenbank mit Informationen über staatliche Beihilfen; weist darauf hin, dass die Kommission ab 2016 auch eine spezielles Schulungsmodul anbot; |
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17. |
begrüßt des Weiteren, dass die GD COMP bis Januar 2016 in Bulgarien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakei bereits Schulungen zu staatlichen Beihilfen und Infrastruktur durchgeführt hatte; |
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18. |
schließt sich der Forderung des Rechnungshofs nach einer zentralen unionsweiten Datenbank an, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Identität von Unternehmen, die Gegenstand von Rückforderungsanordnungen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen sind, sowie den Stand von Rückforderungsverfahren abfragen können; ist der Ansicht, dass eine derartige Datenbank für künftige Risikoanalysen wichtig sein könnte; |
Teil III Sonderbericht Nr. 29/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus — Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen“
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19. |
verweist auf die folgenden Rechtsgrundlagen:
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20. |
unterstützt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs und begrüßt, dass die EZB den Empfehlungen des Rechnungshofs zugestimmt hat (8); |
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21. |
ist jedoch beunruhigt über einen Bericht des Kontaktausschusses der Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) der Europäischen Union, in dem die Prüfungsrechte von 27 der 28 nationalen ORKB der Union gegenüber Bankenaufsichtsbehörden miteinander verglichen wurden; bedauert, dass in der entsprechenden Erklärung darauf hingewiesen wurde, dass in den Ländern, in denen die bisherigen Prüfungsmandate der nationalen ORKB gegenüber der Bankenaufsichtsbehörden nicht durch ein ähnlich weitreichendes Prüfungsmandat des Rechnungshofs in Bezug auf die Aufsichtstätigkeiten der EZB ersetzt werden, eine Prüfungslücke entstanden ist (9); |
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22. |
betont, dass es diese Bedenken bereits in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion — Jahresbericht 2015 (10) zum Ausdruck gebracht hat; |
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23. |
bedauert die begrenzte Offenlegung von Informationen gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Offenlegungspolitik der EZB, die zur Folge hatte, dass die beaufsichtigten Unternehmen nicht in der Lage waren, die Ergebnisse des Überprüfungsprozesses und der aufsichtlichen Beurteilung in vollem Umfang zu verstehen; betont, dass der Rechnungshof Bedenken im Hinblick auf den Mangel an Transparenz geäußert hat, durch den sich ihm zufolge das Risiko einer „aufsichtlichen Willkürpraxis“ erhöhen könnte; |
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24. |
weist darauf hin, dass das Fehlen aufsichtlicher Kontrolle über das Risiko von Banken aufgrund von illiquiden Vermögensgegenständen der Stufe 3, wie wertgeminderten Vermögensgegenständen und Derivaten, zu einer asymmetrischen Ausübung der aufsichtlichen Aufgaben geführt hat; vertritt die Ansicht, dass die starke Voreingenommenheit gegenüber Kreditrisiken zugunsten durch spekulative Finanztätigkeiten verursachter Marktrisiken und operationeller Risiken dazu geführt hat, dass Geschäftsbanken gegenüber großen Investitionsbanken benachteiligt wurden, wodurch Gültigkeit und Verlässlichkeit der bisher durchgeführten umfassenden Bewertungen infrage gestellt werden; ist beunruhigt angesichts der kürzlich getätigten Aussagen von Danièle Nouy, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, über die Schwierigkeiten und die Unfähigkeit der EZB, Positionen im Zusammenhang mit diesen komplexen und risikobehafteten Produkten ordnungsgemäß zu bewerten; |
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25. |
weist mit Sorge auf die Feststellungen des Rechnungshofs über das Fehlen einer wirksamen organisatorischen Trennung der geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben der EZB sowie über das Fehlen von eindeutigen und strengen Regeln für die Verwaltung zur Verhinderung von Interessenkonflikten hin, wodurch die Bedenken im Zusammenhang mit dem Interessenkonflikt zunehmen, den die Aufgaben der EZB, die Stabilität des Euro zu wahren und die großen europäischen Kreditinstitute zu beaufsichtigen, mit sich bringen; |
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26. |
unterstützt die Feststellung des Rechnungshofs, dass eine Risikobewertung im Hinblick auf die Nutzung gemeinsamer Dienste bei der Wahrnehmung der geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben der EZB notwendig ist; |
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27. |
ist in diesem Zusammenhang beunruhigt über die Bemerkung des Rechnungshofs, wonach die ihm von der EZB bereitgestellten Informationen nur teilweise dafür ausreichten, die Effizienz der Prozesse im Zusammenhang mit der Governance-Struktur des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams und die Vor-Ort-Prüfungstätigkeit zu beurteilen; betont, dass wichtige Bereiche daher ungeprüft blieben; |
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28. |
erachtet es im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht als nicht hinnehmbar, dass die geprüfte Einrichtung, d. h. die EZB, eigenmächtig entscheiden möchte, zu welchen Unterlagen die externen Rechnungsprüfer Zugang erhalten (11); fordert die EZB daher auf, uneingeschränkt mit dem Rechnungshof als externem Rechnungsprüfer zusammenzuarbeiten und ihm uneingeschränkten Zugang zu den Informationen zu gewähren, damit die genannten Vorschriften eingehalten werden; |
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29. |
fordert den Rechnungshof auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments mitzuteilen, ob vor November 2018 eine Lösung für das Problem des Informationszugangs gefunden wird; |
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30. |
nimmt die bestehenden Bestimmungen für die Berichterstattung der EZB an das Europäische Parlament zur Kenntnis (12); ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen die Prüfung durch den Rechnungshof jedoch nicht ersetzen können; |
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31. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission spätestens am 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank hätte vorlegen sollen; bedauert, dass dies nicht geschehen ist; |
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32. |
fordert die Kommission daher auf, diesen Bericht so rasch wie möglich fertigzustellen; |
Teil IV Sonderbericht Nr. 30/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der EU-Unterstützung für vorrangige Sektoren in Honduras“
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33. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs, schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; nimmt ferner die Antworten der Kommission zur Kenntnis; |
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34. |
begrüßt, dass der Bericht des Rechnungshofs sowohl von der honduranischen Regierung als auch von der Kommission sehr positiv aufgenommen wurde und dass die vom Rechnungshof festgestellten Herausforderungen sowie seine Schlussfolgerungen einen sehr nützlichen Beitrag zur Stärkung des politischen Dialogs zwischen Honduras und der Europäischen Union leisten; |
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35. |
weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen Honduras — als Teil Mittelamerikas — und der Europäischen Union derzeit im Wesentlichen auf dem 2012 unterzeichneten Assoziierungsabkommen beruhen, durch das auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen und des Schutzes gemeinsamer Werte und Grundsätze eine starke und langfristige Verbindung geschaffen wurde; weist darauf hin, dass in dem Abkommen drei zentrale Aktionssäulen festgelegt sind: politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel; weist insbesondere darauf hin, dass sich beide Parteien in dem Abkommen verpflichtet haben, Maßnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen wie der Bekämpfung von Armut, der Schaffung von Arbeitsplätzen und einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung zu fördern; |
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36. |
hebt hervor, dass bislang 21 Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben; hofft, dass die Länder, die das Abkommen noch nicht unterzeichnet haben, dies so bald wie möglich nachholen werden, da durch eine vollständige Anwendung der drei Säulen die Entwicklung des politischen Dialogs gestärkt, eine effiziente Zuweisung von Finanzmitteln ermöglicht sowie endgültig dafür gesorgt wird, dass die Unterstützung der Union wirksam zum Wiederaufbau und Wandel in Honduras beiträgt; |
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37. |
weist darauf hin, dass Honduras das zentralamerikanische Land ist, das am meisten Entwicklungshilfe von der Union erhält, und dass die Union unter den zwölf wichtigsten Gebern in Honduras den vierten Platz einnimmt, was 11 % der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe entspricht, die das Land erhält; betont, dass die Gesamtmittel von 223 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 auf 235 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 aufgestockt wurden; |
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38. |
stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass der finanzielle Beitrag der Union im geprüften Zeitraum bei lediglich 0,2 % des BIP des Landes und damit deutlich unter dem Anteil anderer Geber, vor allem der Vereinigten Staaten, lag; |
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39. |
stellt des Weiteren fest, dass Honduras Angaben der Weltbank zufolge nach der Weltwirtschaftskrise — unterstützt durch öffentliche Investitionen, Ausfuhren und hohe Einnahmen aus Heimatüberweisungen — eine leichte wirtschaftliche Erholung verzeichnete, die ein Wachstum von 3,7 % im Jahr 2016 und 3,5 % im Jahr 2017 ermöglichte; |
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40. |
hebt jedoch hervor, dass Honduras trotz hoffnungsvoller wirtschaftlicher Perspektiven und der Anstrengungen der Regierung und der Geber weiterhin das Land Lateinamerikas mit der größten Armut und wirtschaftlichen Ungleichheit ist und im Jahr 2016 offiziellen Daten zufolge 66 % der Bevölkerung in Armut lebten und Gewalt, Korruption und Straflosigkeit nach wie vor weit verbreitet sind; stellt fest, dass die Mordrate trotz des Rückgangs in den vergangenen Jahren weiterhin zu den höchsten weltweit zählt und die höchste in Lateinamerika ist; hebt hervor, dass weiterhin große Schwierigkeiten und Herausforderungen beim Zugang zur grundlegenden Versorgung sowie zu Beschäftigungsmöglichkeiten und natürlichen Ressourcen wie Land und Mitteln zum Überleben zu bewältigen sind und dass Frauen, indigene Völker und Menschen afrikanischer Abstammung die Bevölkerungsgruppen sind, die am stärksten von Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Ungleichheit betroffen sind; |
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41. |
stellt mit großer Besorgnis fest, dass Honduras für Personen, die sich für Menschen- und Umweltrechte einsetzen, die in vielen Fällen eng miteinander verknüpft sind, nach wie vor zu den gefährlichsten Ländern weltweit gehört; weist darauf hin, dass laut Angaben von Global Witness in Honduras seit 2009 mindestens 123 Landrecht- und Umweltaktivisten ermordet wurden — viele von ihnen Mitglieder indigener und ländlicher Gemeinschaften, die sich — wie Berta Cáceres, deren Ermordung bislang nicht aufgeklärt wurde — gegen Großprojekte in ihren Gebieten einsetzten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Union und Honduras die Menschenrechte der honduranischen Bevölkerung in keiner Weise beeinträchtigt, und dies regelmäßig streng zu überwachen, damit es auch künftig so bleibt; weist vor diesem Hintergrund erneut auf die Bedeutung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) hin, über das dringend benötigte finanzielle und materielle Unterstützung für gefährdete Menschenrechtsverteidiger direkt bereitgestellt wird, sowie auf die Bedeutung des Nothilfefonds, über den ihnen die Delegationen der Union direkte Ad-hoc-Hilfen gewähren können; fordert die Kommission ferner auf, die wirksame Anwendung der Leitlinien der Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu fördern, indem lokale Strategien für ihre uneingeschränkte Umsetzung angenommen werden, und zwar in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich bereits Erfahrung haben; |
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42. |
nimmt mit großer Besorgnis die schweren Vorfälle in Honduras zur Kenntnis, die sich nach der am 26. November 2017 abgehaltenen Wahl ereignet haben; stellt fest, dass die europäischen und internationalen im Bereich der Menschenrechte tätigen Netze und die Medien die unverhältnismäßige und zum Teil tödliche Anwendung von Gewalt seitens der staatlichen Sicherheitskräfte gegen die Demonstranten sowie weitere, gegen Menschenrechtsverteidiger gerichtete Angriffe, zu denen es während der Krise nach der Wahl gekommen ist, verurteilt haben und Menschenrechtsorganisationen 30 Morde — von denen 21 von der Militärpolizei (PMOP) begangen wurden —, 232 Verletzte und 1 085 Verhaftungen registriert haben; weist darauf hin, dass das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen in Honduras mehr als 50 Fälle von Einschüchterung und Drangsalierung dokumentiert hat, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger, führende Vertreter der Gemeinschaften und Journalisten richteten; stellt fest, dass die honduranische Regierung angesichts der Lage die Schaffung eines Ministeriums für Menschenrechte angekündigt hat, das von dem derzeitigen Ministerium für Menschenrechte, Justiz, Staatsführung und Dezentralisierung, das am 27. Januar 2018 seine Tätigkeit aufgenommen hat, getrennt ist; ersucht den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern seitens der EU sowie die Förderung des politischen Dialogs auszuweiten und darauf zu drängen, dass die honduranische Regierung ihrer Verantwortung und Pflicht mit Blick auf die Wahrung des Friedens und die Sicherheit der Bürger nachkommt; |
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43. |
weist darauf hin, dass sich die Privatwirtschaft der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls zur Wahrung der Menschenrechte und zur Erfüllung der strengsten Sozial- und Umweltstandards verpflichten muss, wobei in diesen Bereichen mindestens die europäischen Standards eingehalten werden müssen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin aktiv an den laufenden Arbeiten der Vereinten Nationen zur Erarbeitung eines internationalen Vertrags zu beteiligen, mit dem Unternehmen für jegliche Beteiligungen an Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können; |
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44. |
weist erneut darauf hin, dass der Staatsstreich im Jahr 2009 verheerende Folgen für das Land hatte, da das sozioökonomische Wachstum deutlich zurückging, die internationale Hilfe die Bedürftigen nicht mehr erreichte und Honduras aus der Organisation Amerikanischer Staaten ausgeschlossen wurde; stellt fest, dass die Maßnahmen der Union in Honduras während dieses Zeitraums zwar fortgesetzt werden konnten, es aber dennoch zu Verzögerungen bei der Durchführung in allen vorrangigen Bereichen kam und einige Maßnahmen, wie die Harmonisierung des Rechtsrahmens, nicht abgeschlossen werden konnten; hebt hervor, dass die Bedingungen in den vorrangigen Bereichen der Zusammenarbeit noch schwieriger gewesen wären, wenn die Union in diesen Bereichen keine Unterstützung bereitgestellt und diese Unterstützung nicht aufrechterhalten hätte; |
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45. |
stellt fest, dass die honduranische Regierung ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, sich einer internationalen Überprüfung zu unterziehen und mit internationalen Gremien zusammenzuarbeiten (Eröffnung des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die kürzlich erfolgte Einrichtung der Mission zur Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und Straflosigkeit in Honduras, Prüfung der Rechnungsführung des Staates durch Transparency International usw.); weist jedoch darauf hin, dass gesammelte Erfahrungen und bewährte Verfahren genutzt und angewendet werden müssen und das Land nicht zeitlich unbegrenzt auf diese Gremien angewiesen sein darf, um grundlegende Aufgaben des Staates ausüben zu können; stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Leiter der Mission zur Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und Straflosigkeit in Honduras (MACCIH) am 18. Februar 2018 zurückgetreten ist, da ihn die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) nicht genügend bei der Ausübung seiner Aufgabe, die Korruption in Honduras zu bekämpfen, unterstützte, die sie ihm zwei Jahre zuvor übertragen hatte (fehlende Mittel, Verschwendung in der Organisation, keine Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten usw.); stellt fest, dass die Mission trotz fehlender Unterstützung seit 2017 beachtliche Erfolge in der Korruptionsbekämpfung verbuchen konnte, etwa in Form wichtiger Verfahren gegen Staatsbedienstete, die in schwere Korruptionsfälle verwickelt waren, und von Ermittlungen gegen die politische Klasse von Honduras; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass diese Umstände die ersten großen regionalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit in einem der Länder, in dem sie am dringendsten erforderlich sind, zunichtemachen könnten; fordert die honduranische Regierung und die OAS auf, die Arbeit der MACCIH bedingungslos zu unterstützen und zu erleichtern, und fordert den EAD auf, seine Zusammenarbeit mit der MACCIH fortzusetzen, damit gemeinsame Ziele verwirklicht werden; |
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46. |
stellt fest, dass der Schwerpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof auf dem Zeitraum 2007-2015 lag, in dem sich die Zahlungen der Union auf 119 Mio. EUR beliefen, und dass die untersuchten vorrangigen Bereiche Armutsbekämpfung, Forstwirtschaft sowie Sicherheit und Justiz waren, auf die 89 % der im Rahmen der bilateralen Unterstützung ausgezahlten Mittel entfielen; ist jedoch der Ansicht, dass der Zeitraum, auf den sich der Bericht des Rechnungshofs erstreckt, insofern zu lang ist, als er länger als die Amtszeit der Kommission ist, und weist darauf hin, dass besonders schwierige und grundverschiedene politische und wirtschaftliche Situationen betrachtet wurden; vertritt die Auffassung, dass die Prüfungszeiträume im Interesse der Wirksamkeit der Prüfungen verkürzt oder Zwischenbewertungen durchgeführt werden sollten, da im Bericht in zu vielen Fällen bereits behobene Probleme oder Mängel aufgezeigt werden, was einige im Bericht enthaltene Schlussfolgerungen und Empfehlungen hinfällig macht; hebt ferner hervor, dass der Rechnungshof in seinem Bericht nicht über die von ihm in Honduras durchgeführten Befragungen, insbesondere von Begünstigten, anderen Gebern und Organisationen der Zivilgesellschaft, berichtet; |
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47. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Hilfe der Union für die vorrangigen Bereiche, abgesehen von einigen Fortschritten, nur teilweise wirksam war und ihre Auswirkungen vor allem durch die schwierigen Bedingungen im Land sowie mehrere Verwaltungsmängel abgeschwächt wurden, und stellt fest, dass die Strategie der Kommission zwar sachdienlich und gut koordiniert, jedoch nicht ausreichend zielgerichtet war, und die Finanzhilfe auf zu viele Bereiche verteilt wurde, wodurch wesentlichen Bedürfnissen in den vorrangigen Bereichen, für die auch von anderen Gebern keine Unterstützung bereitgestellt wurde, nicht nachgekommen werden konnte, obwohl diesbezüglich Anträge vonseiten der honduranischen Regierung eingingen; |
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48. |
teilt zwar die Bedenken des Rechnungshofs, stimmt jedoch mit der Kommission darin überein, dass in vielen Fällen ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich war, um angesichts der durch den Staatsstreich ausgelösten Krise Anpassungen vorzunehmen, und dass es galt, auf besonders dringliche Situationen zu reagieren und die grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen; fordert die Kommission auf, sich weiter darum zu bemühen, ein wirksames Gleichgewicht herzustellen zwischen der Flexibilität, die für die Anpassung an die sich ändernden Umstände, Bedürfnisse und Erfordernisse des Landes notwendig ist, der Notwendigkeit, die dringlichsten Herausforderungen zu bewältigen — auch im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Recht auf Leben und dem Recht auf ein menschenwürdiges Leben — und der Notwendigkeit, zu reagieren und die mögliche Wirkung der EU-Hilfe zu verbessern; |
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49. |
stellt fest, dass der Schwerpunkt der Zusammenarbeit der Union in der Vergangenheit auf den Bereichen sozialer Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum lag, während im Rahmen der neuen Programmplanung auf die Bedürfnisse reagiert wird, die sich aus den wichtigsten Herausforderungen ergeben, denen das Land im Zusammenhang mit der Entwicklung gegenübersteht: Bekämpfung von Armut und Ungleichheit, Ernährungssicherheit, Bildung und Gesundheit, Sicherheit und Menschenrechte, Steuerreform, Bekämpfung von Straflosigkeit und Korruption, Schaffung von Arbeitsplätzen mit sozialem Schutz, Wettbewerbsfähigkeit, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Anfälligkeit aufgrund des Klimawandels; |
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50. |
hebt hervor, dass es angesichts der besonderen Lage, in der sich das Land befindet, wichtig ist, umfassende Programme zur Bekämpfung der Armut (insbesondere für besonders benachteiligte Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kinder und Angehörige indigener Völker, wie es die Regierung von Honduras gefordert hat) sowie umfassende Bildungs- und Ausbildungsprogramme für Kinder und junge Menschen aus besonders benachteiligten Gruppen zu verstärken und aufzulegen, damit sie ihre Kompetenzen und Fähigkeiten weiterentwickeln können und um sie vor der Gefahr zu schützen, in Gewalt und organisierte Verbrechen verwickelt zu werden; |
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51. |
betont ferner, dass Frauen und Frauenrechtsorganisationen sowie Jugendbewegungen beim sozialen Fortschritt eine entscheidende Rolle zukommt; fordert die EU auf, darauf zu bestehen, dass die Stärkung der Rolle der Frau und die Schaffung eines sicheren und günstigen Umfelds für zivilgesellschaftliche Frauenorganisationen und Verteidiger der Rechte von Frauen unterstützt und besondere geschlechtsspezifische Formen der Unterdrückung bekämpft werden müssen, insbesondere in Konfliktregionen; hebt hervor, dass ein aktiver Beitrag zur Unterstützung von Strategien und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Frauen, u. a. im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, geleistet werden muss; |
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52. |
ist der Ansicht, dass die Union weiterhin besondere Anstrengungen bei der Zusammenarbeit zur Stärkung der Transparenz, Glaubwürdigkeit und Rechenschaftspflicht der staatlichen Institutionen und bei der Beseitigung der Strukturen, die Korruption und Straflosigkeit ermöglichen, unternehmen muss, die das Vertrauen der Bürger untergraben und eines der Haupthindernisse für die Entwicklung des Landes sind; |
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53. |
ist besorgt angesichts des vom Rechnungshof festgestellten Fehlens eines politischen Dialogs in einigen entscheidenden Bereichen, für die im Rahmen der Unterstützung für den Nationalen Plan (APN) Hilfe bereitgestellt wird (Ziele in den Bereichen Bildung, nationale Statistik und Reform des öffentlichen Dienstes); weist darauf hin, dass der politische Dialog der Kommission die Umsetzung von EU-Maßnahmen erleichtert und zu konkreten Verbesserungen führt; fordert die Kommission auf, den politischen Dialog insbesondere in den strategischen und vorrangigen Bereichen zu intensivieren und in den Bereichen entschlossen zu bleiben, in denen die Regierung wenig Interesse und Aufgeschlossenheit zeigt, wie es bei der nationalen Sicherheits- und Justizpolitik oder der Justizbeobachtungsstelle der Fall war; |
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54. |
fordert die Kommission auf, die gemeinsame Programmplanung mit der Regierung von Honduras, aber auch mit den EU-Mitgliedstaaten weiter zu verbessern und sich insbesondere um eine verstärkte interne Abstimmung sowie eine verstärkte Abstimmung mit den anderen Gebern zu bemühen, damit die Arbeit so aufgeteilt wird, dass größtmögliche Effizienz erreicht wird, und damit Komplementarität verwirklicht wird, wo dies möglich ist, und insbesondere die vom Rechnungshof aufgezeigten Probleme verhindert werden: Zunahme gleicher oder ähnlicher Projekte (gleiche Bereiche und gleiche Begünstigte), widersprüchliches Handeln, Überschneidungen bzw. fehlende Maßnahmen, insbesondere in den vorrangigen Bereichen; weist darauf hin, dass die Kommission mit den anderen Gebern auch ein schnelles und effizientes System für die Zusammenarbeit erarbeiten sollte, um die Fristen zu verkürzen und mehr Dynamik, Effizienz und Ergebnisse zu erreichen; |
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55. |
stellt fest, dass etwa die Hälfte der bilateralen Unterstützung der Union in Honduras über allgemeine und sektorbezogene Budgethilfe bereitgestellt wird; hebt mit Besorgnis hervor, dass die Budgethilfe mit beträchtlichen Risiken verbunden ist, was vor allem auf die erhebliche makroökonomische Instabilität des Landes, technische Mängel und Probleme mit Betrug und Korruption bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zurückzuführen ist; |
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56. |
stellt mit Besorgnis fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs die Budgethilfe zwar zur Unterstützung sachdienlicher und glaubwürdiger nationaler Strategien bereitgestellt wurde, die Regierung in einigen der vorrangigen Bereiche jedoch keine klaren oder nur bruchstückhafte Strategien verfolgte, für die es keine spezifischen Budgets gab, und die beteiligten Institutionen nicht in der Lage waren, Strategien und Reformen zu erarbeiten; |
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57. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission diese Risiken ermittelte und sich bemühte, sie zu begrenzen; weist die Kommission jedoch erneut darauf hin, dass Budgethilfe kein Blankoscheck ist und die Zusagen der Regierung, Reformen durchzuführen, nicht unbedingt eine ausreichende Garantie sind; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, sich im Interesse der Verringerung von Risiken weiterhin nach Kräften zu bemühen, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien für die Budgethilfe in sämtlichen Phasen des Verfahrens angewandt und eingehalten werden; fordert die Kommission zudem auf, Budgethilfe in Bereichen zu vermeiden, in denen eine glaubwürdige und sachdienliche Reaktion der Regierung nicht sichergestellt ist; |
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58. |
teilt die Ansicht der Kommission, dass die Aussetzung von Zahlungen der Budgethilfe während eines bestimmten Zeitraums — wie im Jahr 2012 aufgrund der allgemeinen makroökonomischen Lage und der Tatsache, dass Honduras und der IWF keine Einigung erzielten — kein widersprüchliches Signal sein muss, das der Wirksamkeit der Hilfe abträglich sein könnte, wie es der Rechnungshof darlegt, sondern vielmehr eine Möglichkeit sein kann, unmissverständlich klarzustellen, dass die Regierung die aufgetretenen Probleme zügig und wirksam lösen muss; |
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59. |
nimmt mit großem Interesse zur Kenntnis, dass Honduras das erste Land ist, in dem Unterstützung in Form einer ergebnisorientierten Budgethilfe bereitgestellt wird; ist jedoch besorgt angesichts der Tatsache, dass der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass die Bewertung der Ergebnisse durch Schwachstellen bei den Überwachungsinstrumenten erschwert wurde, die Leistungsüberwachung zahlreiche Mängel aufwies und die Empfehlungen nicht konsequent weiterverfolgt wurden; fordert die Kommission auf, einen ausführlichen Bericht zu erarbeiten, in dem die Ziele, Indikatoren, verwendeten Bezugspunkte, Berechnungs- und Kontrollmethoden usw. genannt werden, und deren Wirksamkeit und Auswirkung zu evaluieren, wenn es darum geht, die erzielten Ergebnisse zu messen und gleichzeitig die Kommunikation, die Sichtbarkeit und die Wirkung der Maßnahmen der Union zu verbessern; fordert die Kommission ferner auf, mehr Nachdruck auf die Ergebnisse in Bezug auf die Ziele zu legen, die in ihren Strategien für den politischen Dialog mit der honduranischen Regierung festgelegt sind, sowie auf den Dialog mit der Zivilgesellschaft und den anderen Gebern; |
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60. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission aufgrund der Tatsache, dass eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung von Budgethilfe ist und die Verwaltung der Finanzen in Honduras trotz aufeinanderfolgender, von der Regierung erarbeiteter Pläne und der Unterstützung durch die Kommission eine der größten Schwachstellen ist, besonderes Gewicht auf die weitere Stärkung dieses Bereichs legen sollte; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Rolle, die der honduranische Rechnungshof bei der Verwaltung der staatlichen Mittel spielen muss, auf, spezielle Programme für die Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof zu erarbeiten, um in diesem Bereich technische Hilfe zu leisten und Schulungen anzubieten; |
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61. |
fordert die Regierung von Honduras auf, alle erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, damit der honduranische Rechnungshof seine Aufgaben unabhängig, wirkungsvoll und entsprechend den internationalen Standards in den Bereichen Rechnungsprüfung, Transparenz und Rechenschaftspflicht wahrnehmen kann; |
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62. |
nimmt besorgt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass im Büro der EU in Honduras Fachpersonal für die Verwaltung öffentlicher Finanzen und makroökonomische Angelegenheiten im Zusammenhang mit Budgethilfe fehlt, und weist darauf hin, dass dies angesichts der ständigen wirtschaftlichen Instabilität des Landes, das trotz dieses schwerwiegenden Umstands weiterhin Budgethilfe erhält, besonders riskant ist; fordert die Kommission angesichts der vom Rechnungshof festgestellten Risiken auf, das Personal des Büros der EU in Honduras umgehend aufzustocken; |
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63. |
stellt fest, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und Honduras Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden, um die Ernährungssicherheit, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, und dass derzeit etwa 35 themenbezogene Projekte im Wert von über 9 Mio. EUR durchgeführt werden; stellt des Weiteren fest, dass die Delegation der Union mit Blick auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in Honduras einen Fahrplan aufgestellt hat, der 2014 gebilligt wurde und Maßnahmen für den politischen Dialog und Unterstützungsmaßnahmen vorsieht, die speziell für Honduras konzipiert wurden; hält es für unbedingt erforderlich, dass Organisationen der Zivilgesellschaft nicht nur in den Konsultationsprozess für die Erarbeitung der Fahrpläne, sondern auch in deren Umsetzung, Überwachung und Überprüfung eingebunden werden; |
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64. |
ist zutiefst besorgt angesichts der Tatsache, dass der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern immer weniger Raum gegeben wird; stellt mit großer Besorgnis fest, dass allein in den ersten drei Monaten des Jahres 2014 die für die Registrierung und Beobachtung von Organisationen der Zivilgesellschaft zuständige Abteilung die Zulassungen von über 10 000 nichtstaatlichen Organisationen widerrief, da sie dem Staat keine Berichte über ihre Finanzen und Programme vorgelegt hatten, und dass in den letzten Jahren zwar einige positive Entwicklungen zu verzeichnen waren, einige der in letzter Zeit in Honduras erlassenen Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen jedoch die Tätigkeiten der Organisationen behindern und ihren Handlungsspielraum einschränken, was dazu führt, dass viele von ihnen gezwungen sind, sich aufzulösen; |
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65. |
begrüßt, dass die Europäische Union die Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern seit Langem unterstützt und sich für sie engagiert; ist der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen des politischen Dialogs und der Ausarbeitung der Kooperationsprogramme den Schwerpunkt auf die Entwicklung von Strategien zur Schaffung des rechtlichen, administrativen und politischen Umfelds legen muss, das erforderlich ist, damit die Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Rolle wahrnehmen und wirkungsvoll agieren können, sowie sie beraten, regelmäßig über Finanzmittel und Finanzierungsmöglichkeiten informieren und darin bestärken muss, internationalen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Netzen beizutreten; |
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66. |
ist angesichts der zentralen Rolle, die den Organisationen der Zivilgesellschaft in der Gesellschaft im Allgemeinen und insbesondere bei der lokalen Entwicklung zukommt, der Ansicht, dass der Rechnungshof ein Kapitel seines Berichts der Zusammenarbeit der Union mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in Honduras hätte widmen sollen, zumal die Union der größte Geber für diese Organisationen in den Entwicklungsländern ist und beim Schutz von Vertretern der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern durch den Einsatz und die Durchführung einer Reihe von Instrumenten und politischen Maßnahmen eine führende Rolle spielt; hofft, dass der Rechnungshof dies in seinen künftigen Berichten berücksichtigen wird; |
Teil V Sonderbericht Nr. 31/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Mindestens jeder fünfte Euro des EU-Haushalts für den Klimaschutz: Trotz ehrgeiziger Bemühungen besteht ein großes Risiko, das Ziel nicht zu erreichen“
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67. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; |
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68. |
begrüßt die ambitionierten Zusagen der Union, ihre Emissionen bis 2020 um mindestens 20 % und bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zum Stand von 1990 zu senken sowie in der Haushaltsperiode 2014-2020 mindestens 20 % ihres Haushalts für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben; begrüßt, dass insgesamt Fortschritte erzielt wurden; bedauert jedoch, dass laut dem Rechnungshof ein großes Risiko besteht, dass das in Bezug auf den Haushalt festgelegte 20 %-Ziel nicht erreicht wird; |
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69. |
erachtet es als sehr wichtig, dass die Kommission in Fragen des Klimawandels kontinuierlich und in ausreichendem Maße eine Führungsrolle übernimmt und stets genügend Entschlossenheit an den Tag legt, indem sie das Übereinkommen von Paris wirksam umsetzt, und hält es auch für sehr wichtig, dass sie ihre Glaubwürdigkeit auf internationaler Ebene festigt und die Instrumente konsolidiert, mit denen in den kommenden Jahren die Voraussetzungen für die Klimaschutzpolitik und die Umweltdiplomatie der Union geschaffen werden sollen; |
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70. |
begrüßt, dass die Zusage nicht durch die Schaffung neuer Finanzierungsinstrumente, sondern im Rahmen bestehender politischer Strategien umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass dies zu einer größeren Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union beitragen dürfte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen koordinierten Plan für die Aufrechterhaltung der größtmöglichen Kohärenz und Kontinuität der verschiedenen Programme auszuarbeiten; |
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71. |
fordert die Kommission auf, eine konkrete Gesamtstrategie für die Verwirklichung des Ziels auszuarbeiten, die bereichsspezifische Aktionspläne umfasst, in denen ausführliche Maßnahmen und Instrumente, die Methodik für die Messung und Berichterstattung sowie Leistungsindikatoren, die bei den Klimaschutzmaßnahmen in den einzelnen Politikbereichen zum Einsatz kommen, dargelegt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, des Weiteren gemeinsame, einheitliche Normen für die Umsetzung geeigneter Überwachungs-, Bewertungs- und Überprüfungssysteme zu erarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der „Rio-Marker“ und die Berichterstattung über die Auszahlung der Mittel für den Klimaschutz; |
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72. |
bedauert, dass der Rechnungshof Schwächen am System für die Ausgabenverfolgung der Union festgestellt hat, durch die die Gefahr einer zu hohen Einschätzung der Klimaschutzausgaben erheblich steigt; fordert die Kommission auf, das Konservativitätsprinzip systematisch einzuhalten, um zu hohe Einschätzungen zu verhindern; fordert die Kommission auf, die Einschätzungen zu überprüfen und die Klimakoeffizienten zu korrigieren, sofern die Gefahr einer zu hohen Einschätzung besteht; |
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73. |
fordert die Kommission auf, der Ausarbeitung eines Aktionsplans — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — für bestimmte Bereiche wie insbesondere das Programm Horizont 2020, Landwirtschaft und Fischerei, in denen ein sehr großes Potenzial besteht, Priorität einzuräumen; fordert die Kommission außerdem auf, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Technologien und Innovationen für den Umweltschutz in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) eng aufeinander abzustimmen; |
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74. |
weist darauf hin, dass es im Interesse der Verwirklichung des Gesamtziels, mindestens 20 % des Haushalts der Union für eine klimaresistente Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen zu verwenden, besonders wichtig ist, dass die Kommission die klimabezogenen Maßstäbe einhält, indem sie ihre verschiedenen Programmplanungsinstrumente durchgängig berücksichtigt, damit ein hohes Maß an Kohärenz begünstigt und nach Möglichkeit die Koordinierung unter den Mitgliedstaaten verbessert wird; |
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75. |
bedauert, dass es in wesentlichen Teilen des Haushalts der Union keine konkreten Ziele gibt; fordert die Kommission auf, einen Gesamtplan auszuarbeiten, in dem dargelegt wird, welche Finanzierungsinstrumente dazu beitragen könnten, das in Bezug auf den Haushalt gesteckte 20 %-Ziel zu verwirklichen, und in welchem Maße sie dazu beitragen könnten; stellt mit Besorgnis fest, dass das Fehlen eines Plans ein Zeichen für die schlechte Vereinbarkeit der unterschiedlichen Haushaltsbereiche ist; |
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76. |
stellt mit Besorgnis fest, dass wenige Informationen dazu vorliegen, wie viel für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen ausgegeben wird und inwieweit die Klimaschutzmaßnahmen der Union zur Senkung der CO2-Emissionen beitragen werden, wobei die verfügbaren Daten möglicherweise nicht in Bezug auf alle Mitgliedstaaten vergleichbar sind; fordert die Kommission auf, die Berichterstattung darüber, inwieweit das Ziel, im Zeitraum 2014-2020 20 % des Haushalts der Union für Klimaschutzmaßnahmen auszugeben, in allen Politikbereichen umgesetzt wird, weiter zu verbessern, indem zusätzlich zu den Angaben über die gebundenen und ausgezahlten Mittel auch Angaben in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen gemacht werden und gleichzeitig die Bereiche ermittelt werden, in denen bessere Klimaschutzergebnisse erzielt werden müssen; |
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77. |
vertritt die Ansicht, dass die durchgängige Berücksichtigung der Finanzierungsprogramme zur Feinabstimmung weiter angepasst werden muss, indem eindeutige Strategien für die Anpassung bzw. Eindämmung und entsprechende Aktionspläne festgelegt werden, einschließlich geeigneter Instrumente für die Quantifizierung der erforderlichen Investitionen und Anreize für den Klimaschutz und besserer Methoden für die Verfolgung der veranschlagten Ausgaben, um eine korrekte Abbildung des Fortschritts zu erreichen, der durch Programme der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten erzielt wird; |
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78. |
fordert die Kommission auf, rasch für ein Umfeld zu sorgen, das den Übergang hin zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen begünstigt, indem sie ihre Investitionsbedingungen, ihre Rahmen für Ausgaben und ihre Instrumente für Innovationen und Modernisierung in allen relevanten zentralen Bereichen anpasst; |
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79. |
stellt mit Bedauern fest, dass kein Instrument zur Verfügung steht, um einen konsolidierten Mehrjahresüberblick zur aktuellen Lage in Bezug auf den Haushalt der Union zu erstellen; ist der Ansicht, dass eine Ex-post-Bewertung und eine Neuberechnung der geplanten Beiträge zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind; |
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80. |
bedauert, dass die Kommission über keinen spezifischen Rahmen für die Berichterstattung verfügt, um die Auswirkungen der politischen Maßnahmen der Union zu ermitteln und zu messen, die einen negativen Einfluss auf den Klimawandel haben, und um zu messen, welcher Anteil des Haushalts der Union für diese entgegengesetzte Entwicklung ausgegeben wird; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Kommission ohne diese Angaben nicht in vollem Umfang darstellt, inwieweit die Union zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt; fordert die Kommission auf, die möglicherweise kontraproduktiven Maßnahmen systematisch zu ermitteln und ihnen in den abschließenden Berechnungen zu den Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels Rechnung zu tragen; |
Teil VI Sonderbericht Nr. 32/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Hilfe für die Ukraine“
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81. |
stellt fest, dass die finanziellen Hilfen und die geleistete Unterstützung in Form von Sachverständigen, die von der Union für Reformen in der Ukraine bereitgestellt wurden, notwendig waren; betont gleichwohl, dass die Umsetzung der Reformvorhaben weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist; |
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82. |
bedauert, dass alte Strukturen — die Reformen sowie die Modernisierung und Demokratisierung hemmen — fortbestehen, während es die Reformkräfte schwer haben, sich durchzusetzen; |
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83. |
begrüßt die Unterstützung der Union für die Ukraine; ist aber der Auffassung, dass diese an sichtbare eigene Anstrengungen der ukrainischen Regierung geknüpft werden sollte, die Situation im Land zu verbessern; weist darauf hin, dass dazu die Verbesserung der eigenen Einnahmenseite durch den Aufbau eines effizienten und transparenten Steuersystems zählt, bei dem nicht nur das Einkommen der Bürger, sondern auch das Vermögen der Oligarchen berücksichtigt wird; |
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84. |
fordert, dass die immer noch grassierende Korruption wirksam bekämpft wird und die Organisationen unterstützt werden, die sich der Korruptionsbekämpfung widmen; |
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85. |
fordert, dass die Judikative als ein unabhängiges und dem Recht verpflichtetes Instrument gestärkt wird; |
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86. |
fordert, dass das Bankwesen stärker kontrolliert wird, um Kapitalabflüsse in Drittländer mit nachfolgender Insolvenz der Bankinstitute zu verhindern; weist darauf hin, dass es dementsprechend erforderlich ist, dass Budgethilfen nur noch unter der Bedingung bereitgestellt werden, dass die finanzielle Unterstützung transparent und nachvollziehbar verwendet wird; |
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87. |
ist der Ansicht, dass bei der Gewährung von Finanzhilfen generell eine vorherige Abschätzung der Erfolgsaussichten durchzuführen ist; |
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88. |
ist davon überzeugt, dass ein größeres Augenmerk auf die Schaffung und Ausbildung fähiger, dezentraler Verwaltungsstrukturen gelegt werden muss; |
Teil VII Sonderbericht Nr. 33/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen außerhalb der EU waren weitgehend wirksam“
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89. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an und begrüßt die Bereitschaft der Kommission, auf diese einzugehen; |
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90. |
betont, dass auf Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen unbedingt rasch und geordnet reagiert werden muss, um den Schaden für die Menschen, die Umwelt und die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten; |
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91. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof allgemein zufrieden damit ist, wie die Kommission das Verfahren zur Katastrophenbewältigung anwendet; |
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92. |
legt der Kommission nahe, auf ihren Verfahren für die Bereitstellung von (finanziellen und anderen) Ressourcen und für die Auswahl von Experten aufzubauen, damit die Union den betroffenen Ländern sofortige bedarfsgerechte Unterstützung leisten kann; betont, dass einige der nationalen und regionalen Büros des Außenstellennetzes der GD ECHO und der Bediensteten der Delegationen der Union in Risikoländern zu Kontaktstellen für den Katastrophenschutz bestimmt werden sollten; |
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93. |
begrüßt, dass im Februar 2016 eingedenk der Ebola-Epidemie das Europäische Medizinische Korps eingerichtet wurde, durch das der „freiwillige Pool“ des Katastrophenschutzverfahrens der Union mit einer „Reserve“ einsatzbereiter Teams in den Bereichen Medizin und öffentliche Gesundheit deutlich erweitert wurde; ist der Auffassung, dass der Ansatz, eine Reserve von medizinischen Teams und weiteren Sonderteams für die Bewertung und Unterstützung bereitzuhalten, auch künftig verfolgt und ausgebaut werden muss; |
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94. |
schlägt vor, alle unnötigen bürokratischen Hürden zu beseitigen, durch die die teilnehmenden Staaten und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen insbesondere zu Beginn einer Krise daran gehindert werden, rascher zu reagieren; |
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95. |
fordert die teilnehmenden Staaten auf, mehr Einsatzmittel im freiwilligen Pool zu registrieren, um im Katastrophenfall besser vorbereitet reagieren zu können; |
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96. |
hebt hervor, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, anderen Einrichtungen der Union und den Vereinten Nationen für die strukturierte Reaktion in Notfällen von großer Bedeutung ist; begrüßt die mit dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) und dem Welternährungsprogramm abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, weitere Kooperationsvereinbarungen mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Organisation für Migration und anderen Beteiligten abzuschließen; |
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97. |
weist erneut darauf hin, dass die Anforderungen an die Qualität und Interoperabilität in Übereinstimmung mit den neuen Normen der WHO für medizinische Module und mit den Rahmenbedingungen weiterer strategischer Partner festgelegt wurden, damit frühzeitig reagiert werden kann und zugleich internationale Einsätze sorgfältiger koordiniert werden; ist der Ansicht, dass die Bereitstellungsverfahren optimiert und weitgehend vereinheitlicht werden müssen, damit beim Ausbruch einer Krise umgehend Kapazitäten verfügbar sind bzw. mobilisiert werden und überdies Fehlern bei der Finanzierung entgegengewirkt wird; |
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98. |
fordert eindringlich, dass mögliche Synergien mit weiteren Beteiligten und Instrumenten insbesondere im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auch künftig ausgeschöpft und Überschneidungen mit bereits getroffenen Maßnahmen verhindert werden; |
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99. |
fordert die Kommission auf, die Kommunikationsplattform CECIS des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen funktionstüchtiger zu machen, damit die Informationen für Interessenträger leichter abrufbar sind, wofür unter anderem ein mobiler Zugang für vor Ort eingesetzte Katastrophenschutzteams der EU einzurichten ist; |
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100. |
ist der Ansicht, dass auf humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz andere Maßnahmen folgen sollten, durch die eine Kultur der Prävention, der Aufbau von Kapazitäten und die Widerstandskraft gefährdeter oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften gefördert werden; |
Teil VIII Sonderbericht Nr. 34/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung: eine Chance für die EU, die Ressourceneffizienz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern“
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101. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs, in dem dieser die Wirksamkeit der Arbeit der Union im Hinblick auf die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung überprüft hat; schließt sich seinen Empfehlungen an und fordert die Kommission auf, diese Empfehlungen zu berücksichtigen; |
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102. |
nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass Schätzungen zufolge weltweit ungefähr ein Drittel der Lebensmittel, die für die Ernährung des Menschen erzeugt werden, weggeworfen werden oder verloren gehen; bedauert, dass die Union die Lebensmittelverschwendung nicht wirksam bekämpft und bislang nur unzusammenhängende fragmentierte Maßnahmen ergriffen hat; |
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103. |
betont, dass die Union über ein großes Potenzial bei der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung verfügt, das in einer Anpassung der bestehenden Maßnahmen der EU besteht, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden, und ist der Ansicht, dass sie entsprechende Anstrengungen unternehmen sollte; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass trotz der Hoffnung weckenden Rhetorik der politische Wille bislang nicht vorhanden ist, den Zusagen Maßnahmen folgen zu lassen; |
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104. |
bedauert außerordentlich, dass die Anstrengungen der Kommission, die Lebensmittelverschwendung zu bekämpfen, mit der Zeit nachweisbar nachgelassen haben; bedauert, dass bislang keine gezielten Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung ergriffen wurden und dass die positiven Effekte in manchen Politikbereichen eher Zufall sind; sieht der Bewertung der Erfolge des Pakets zur Kreislaufwirtschaft im Bereich der Bekämpfung von Lebensmittelverschwendung erwartungsvoll entgegen; |
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105. |
hält es für einen Ausdruck der inkohärenten Vorgehensweise der Kommission, dass die Union zwar als führend bei der Bekämpfung des Klimawandels angesehen wird, sie sich aber nur unzureichend für die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung engagiert, die sich unmittelbar negativ auf das Klima auswirkt, und dass die Union zwar jährlich Hunderte Millionen Euro in die Entwicklungshilfe, den Kampf gegen Hunger und die Einhaltung der Grundsätze des fairen Handels investiert, aber die Lebensmittelverschwendung, die eine der treibenden Kräfte eben dieser Probleme ist, nicht in ausreichendem Umfang angeht; |
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106. |
fordert die Kommission zum wiederholten Male auf, sofortige Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung zu ergreifen; fordert die Kommission auf, ihre Zusagen einzuhalten, die sie in den einschlägigen Strategiepapieren zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung gegeben hat; |
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107. |
fordert die Kommission auf, auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für eine enge Koordinierung zu sorgen, um die verschiedenen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vermeidung von Lebensmittelabfällen, dem Spenden von Lebensmitteln, der Lebensmittelsicherheit und der Sicherstellung einer angemessenen Hygiene zu vereinheitlichen; fordert die Kommission auf, eine Plattform einzurichten, auf der bewährte Verfahren für die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung ausgetauscht werden können und mit der ihre Arbeit und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten stärker aufeinander abgestimmt werden könnten; |
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108. |
bedauert, dass sich die Maßnahmen der Kommission auf technischer Ebene bislang darauf beschränkt haben, Arbeits- und Sachverständigengruppen einzurichten, die jedoch keinerlei anwendbare Beiträge erarbeitet haben; fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen auf technischer Ebene zu verbessern und konkrete Ergebnisse vorzulegen; fordert die Kommission auf, enger mit der Europäischen Umweltagentur und dem EIT zusammenzuarbeiten, die solide Unterstützung durch Sachverständige sowie technische Unterstützung leisten können; |
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109. |
bedauert, dass es die Kommission nicht für erforderlich hält, eine gemeinsame Definition des Begriffs „Lebensmittelverschwendung“ bzw. „Lebensmittelabfälle“ einzuführen und eine eigene Abfallhierarchie für den Umgang mit Lebensmittelabfällen festzulegen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Definition des Begriffs „Lebensmittelverschwendung“ bzw. „Lebensmittelabfälle“, eine gemeinsame Methodik für die Ermittlung des Volumens an Lebensmittelabfällen und für ihre Überwachung sowie Leitlinien zur Abfallhierarchie bei Lebensmittelabfällen zu erarbeiten; |
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110. |
fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zu entwerfen, in dem die Politikbereiche benannt werden, in denen Potenzial für eine Verringerung der Lebensmittelverschwendung vorhanden ist, wobei der Schwerpunkt auf der Vermeidung und auf dem Spenden von Lebensmitteln liegen sollte, und fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeiten zu benennen, die im Rahmen dieser Maßnahmen genutzt werden könnten; fordert die Kommission auf, Aktionspläne zu entwerfen, die messbare Ziele und Leistungsindikatoren enthalten, und in bestimmten Politikbereichen Folgeabschätzungen zu erarbeiten; |
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111. |
bedauert, dass das Spenden von Lebensmitteln zwar unter den zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung empfohlenen Optionen an zweiter Stelle steht, dass aber viele Hindernisse auf verschiedenen Ebenen vorhanden sind, aufgrund derer diese Option zu wenig genutzt wird; weist auf die Schwierigkeiten hin, die die Regierungsstellen der Mitgliedstaaten insbesondere dabei haben, das Spenden von Lebensmitteln in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu bringen; fordert die Kommission auf, eine spezielle Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten, um das Spenden von Lebensmitteln zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die Beiträge lokaler und regionaler Behörden bei der Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; |
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112. |
fordert die Kommission auf, die Leitlinien zur Umverteilung und zum Spenden von Lebensmitteln fertigzustellen und zu veröffentlichen, in denen auch die steuerliche Behandlung von Spendern erläutert wird und die auf den bewährten Verfahren beruhen sollten, die zwischen den Mitgliedstaaten, die sich gegenwärtig aktiv für die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung einsetzen, ausgetauscht wurden; ersucht die Kommission, Leitlinien zur Bekämpfung der zahlreichen Hindernisse, die Lebensmittelspenden entgegenstehen, und zu Steuervergünstigungen für Ketten und Unternehmen, die Lebensmittel spenden, zu erarbeiten; |
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113. |
bedauert, dass die Bedeutung der Begriffe „Mindesthaltbarkeitsdatum“ und „Verbrauchsdatum“ den an der Lebensmittelversorgungskette Beteiligten auf allen Ebenen im Allgemeinen nicht klar ist; fordert die Kommission auf, diese Begriffe genau zu erläutern und die Leitlinien zu ihrer Verwendung als verbindlich zu erklären, damit Missverständnisse vermieden werden; |
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114. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Allgemeinheit für den Umgang mit Lebensmitteln und die Lebensmittelverschwendung zu sensibilisieren; |
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115. |
bedauert, dass die Einrichtungen der Union trotz vereinzelter Initiativen von beschränkter Reichweite in einigen Einrichtungen der Union weder über einen Rechtsrahmen noch über gemeinsame Leitlinien für den Umgang mit nicht konsumierten Lebensmitteln verfügen, die von den Catering-Diensten der Institutionen angeboten werden; fordert die Kommission auf, gemeinsame Bestimmungen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung in den EU-Institutionen zu erarbeiten, die Leitlinien zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Regeln für das Spenden von Lebensmitteln umfassen, um das Volumen der von den EU-Institutionen verursachten Lebensmittelabfälle so weit wie möglich zu verringern; |
Teil IX Sonderbericht Nr. 35/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Verwendung von Budgethilfe zur Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen in Subsahara-Afrika“
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116. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission bereit ist, diese Empfehlungen in die Praxis umzusetzen; bedauert, dass die Antworten der Kommission so vage und unambitioniert ausfallen; |
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117. |
hebt hervor, dass in den Entwicklungsländern inländische Einnahmen mobilisiert werden müssen, da dadurch die Abhängigkeit von Entwicklungshilfe verringert und die öffentliche Verwaltung verbessert werden kann und weil diese Einnahmen für den Aufbau staatlicher Strukturen eine zentrale Rolle spielen; |
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118. |
hebt hervor, dass die Kommission aus Sicht des Rechnungshofs Budgethilfeverträge bisher nicht wirksam dazu genutzt hat, um in Ländern mit geringem Einkommen sowie Ländern mit niedrigem bis mittleren Einkommen in Subsahara-Afrika die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu fördern; stellt jedoch fest, dass der neue Ansatz der Kommission dazu beigetragen hat, das Potenzial zu erhöhen, das diese Art von Hilfe in Bezug auf die wirksame Unterstützung der Mobilisierung inländischer Einnahmen birgt; |
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119. |
weist darauf hin, dass die Stärkung der Steuersysteme nicht nur zu berechenbareren Einnahmen, sondern auch dazu beiträgt, dass Regierungen stärker rechenschaftspflichtig sind, weil durch diese Systeme ein direkter Bezug zwischen Steuerzahler und Regierung entsteht; spricht sich dafür aus, die Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen explizit in die von der Kommission aufgestellte Liste der zentralen entwicklungspolitischen Herausforderungen aufzunehmen, die mit der Budgethilfe bewältigt werden sollen; |
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120. |
bedauert, dass die Kommission bei der Konzeption der Budgethilfemaßnahmen die Mobilisierung inländischer Einnahmen nicht genügend berücksichtigt hat; hebt hervor, dass zentrale Risiken im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen sowie mit der Erhebung und Überweisung von Steuern und von nichtsteuerlichen Einnahmen aus natürlichen Ressourcen nicht bewertet wurden; |
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121. |
weist darauf hin, dass die Mobilisierung inländischer Einnahmen in den Entwicklungsländern wichtig ist, und verweist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen; befürwortet die Verstärkung der finanziellen und technischen Hilfe für Entwicklungsländer und regionale Steuerverwaltungsrahmen sowie die Annahme von Grundsätzen für die Aushandlung von Steuerabkommen; |
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122. |
weist darauf hin, dass die Prüfung ergab, dass es an angemessenen Überwachungsinstrumenten fehlt, mit denen bewertet werden könnte, inwieweit die Budgethilfe insgesamt zu Verbesserungen bei der Mobilisierung inländischer Einnahmen beigetragen hat; |
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123. |
vertritt die Ansicht, dass es unverzichtbar ist, im Bereich Steuerpolitik auch weiterhin faire und transparente Steuersysteme zu fördern, die Unterstützung in Bezug auf Aufsichtsprozesse und -einrichtungen im Bereich natürliche Ressourcen zu verstärken und sich weiterhin für Verwaltungsreformen einzusetzen, die zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zu Transparenz beitragen; hebt hervor, dass die Steuereinnahmen von Ländern mit geringem Einkommen sowie Ländern mit niedrigem bis mittleren Einkommen durch Freihandelsabkommen sinken und derartige Abkommen deshalb für diese Länder kontraproduktiv sein können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen von Freihandelsabkommen auf die Steuereinnahmen von Ländern mit geringem Einkommen sowie Ländern mit niedrigem bis mittleren Einkommen bei der Risikobewertung im Zuge der Aushandlung von Freihandelsabkommen berücksichtigt werden; |
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124. |
fordert die Kommission auf, sich bei der Bewertung von Aspekten der Mobilisierung inländischer Einnahmen unter makroökonomischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen an die eigenen Leitlinien zu halten, um einen besseren Überblick über besonders problematische Aspekte, z. B. den Umfang von Steueranreizen, Verrechnungspreismethoden oder Steuerhinterziehung, zu gewinnen; |
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125. |
hebt hervor, dass im Interesse besser konzipierter Budgethilfemaßnahmen ein umfassenderes Verfahren zur Ermittlung der Risiken, an denen die Verwirklichung der angestrebten Zielsetzungen scheitern könnte, eingesetzt und dabei nach Möglichkeit stets auf das Instrument zur diagnostischen Bewertung von Steuerverwaltungen (Tax Administration Diagnostic Assessment Tool) zurückgegriffen werden sollte; |
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126. |
hebt hervor, dass häufiger die Mobilisierung inländischer Einnahmen betreffende Kriterien Anwendung finden müssen, weil die Auszahlung von Budgethilfe so eindeutig an Fortschritte des Partnerlandes bei Reformen im Bereich der Mobilisierung inländischer Einnahmen gekoppelt werden kann; fordert die Kommission auf, Kriterien auszuwählen, die diesbezüglich relevant sind und besonders weitreichende Auswirkungen auf die Mobilisierung inländischer Einnahmen haben; |
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127. |
räumt ein, dass die Kommission in einem komplizierten politischen und institutionellen Umfeld agieren muss; weist darauf hin, dass ein strukturierter politischer Dialog mit Vertretern der nationalen Regierungen und anderer Geber stattfinden muss, damit Bereiche von zentralem Interesse ermittelt werden können und eine bedarfsgerechte Hilfestrategie entwickelt werden kann; |
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128. |
fordert die Kommission auf, den Bereich Kapazitätsaufbau der Budgethilfe auszuweiten, weil durch den Aufbau von Kapazitäten eine solide Grundlage für die langfristige wirtschaftliche und gesellschaftliche Umgestaltung entsteht und wichtige Hindernisse für die effiziente Erhebung öffentlicher Einnahmen beseitigt werden können; |
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129. |
weist darauf hin, dass sich ein direkter Einfluss der Budgethilfe auf die Mobilisierung inländischer Einnahmen nur nachweisen lässt, wenn bestimmte Bereiche des Steuersystems einer genaueren Bewertung unterzogen werden, in deren Rahmen die Möglichkeit besteht, die erzielten Fortschritte bestimmten Segmenten der geleisteten Hilfe zuzuordnen; |
Teil X Sonderbericht Nr. 36/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beurteilung der Regelungen für den Abschluss der Programme für Kohäsion und ländliche Entwicklung des Zeitraums 2007-2013“
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130. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an; |
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131. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission rechtzeitige und angemessene Unterstützung bereitgestellt hat, um die Mitgliedstaaten bei den Vorbereitungen für den Abschluss der Programme 2007-2013 zu unterstützen; |
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132. |
begrüßt die Bereitschaft der Kommission, sich um eine weitere Angleichung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen zwischen den Fonds zu bemühen, einschließlich der Terminologie, der Zuverlässigkeitsgewähr und der Abschlussprozesse, wenn dadurch die Verwaltung der Fonds der Union verbessert und zu einer einfacheren und wirkungsvolleren Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Regionen beigetragen wird; |
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133. |
stellt fest, dass für den Zeitraum 2007-2013 sechs Beschlüsse zu Großprojekten noch ausstehen; |
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134. |
nimmt mit Erstaunen zur Kenntnis, dass die Kommission es ablehnt, konkrete Zusagen in Bezug auf Legislativvorschläge für den Zeitraum nach 2020 zu prüfen, zumal sie sich bereits auf die im Zuge zweier vollständiger Finanzierungszeiträume (2000-2006, 2007-2013) gesammelten Erfahrungen berufen kann; ist jedoch beruhigt, dass diese Ablehnung eher daher rührte, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Befugnisse hatte, als daher, dass Uneinigkeit über den Inhalt bestanden hätte; |
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135. |
unterstützt die Forderung des Rechnungshofs nach einer weiteren Angleichung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Abschluss von Kohäsionsmaßnahmen und für die Investitionsmaßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung; |
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136. |
ist der Auffassung, dass die berechnete Restrisikoquote weiterhin einen unbekannten Faktor darstellt, der auf Erfahrung beruht und bestenfalls als Anhaltspunkt herangezogen werden kann; |
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137. |
nimmt die Forderung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass der Förderzeitraum nach 2020 nicht länger mit dem nachfolgenden Programmplanungszeitraum zusammenfallen sollte, sowie seine Bedenken, dass verlängerte Förderzeiträume (d. h. n+2, n+3) für finanzielle Rückstände und den verspäteten Beginn des nachfolgenden Programmplanungszeitraums sowie für Verzögerungen bei der Fertigstellung der überarbeiteten Rechtsvorschriften zur Programmplanung und Finanzierung und der damit zusammenhängenden Durchführungsvorschriften, insbesondere in den Jahren 2014 und 2015, mitverantwortlich sind; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die größtmögliche Ausschöpfung und den reibungslosen Ablauf mehrjähriger Projekte sicherzustellen; |
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138. |
merkt an, dass der endgültige Abschluss des Finanzierungszeitraums nur alle sieben Jahre erfolgt; teilt daher die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Kommission die Haushaltsbehörde und den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments in einem gesonderten Dokument über die endgültigen Ergebnisse des Abschlussverfahrens informieren sollte; vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Dokument nicht nur die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben bestätigt, sondern auch Angaben zum Ausmaß der Ergebnisse und Auswirkungen der Programme gemacht werden sollten (leistungsbasierter Ansatz); |
Teil XI Sonderbericht Nr. 1/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Netz ‚Natura 2000‘: Zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials sind weitere Anstrengungen erforderlich“
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139. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Empfehlungen an; |
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140. |
hebt den Stellenwert der biologischen Vielfalt für die Menschheit hervor; weist darauf hin, dass das durch die Vogelschutz (13)- und die Habitat-Richtlinie (14) (die Naturschutzrichtlinien) geschaffene Natura-2000-Netz das Kernstück der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bildet; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass sein volles Potenzial noch nicht ausgeschöpft wurde; |
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141. |
weist darauf hin, dass die Rolle der Kommission grundsätzlich darin besteht, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe zu leisten; bedauert, dass die Mitgliedstaaten die Empfehlungen der Kommission nicht ausreichend berücksichtigt haben; |
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142. |
bedauert, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Mitgliedstaaten das Natura-2000-Netz nicht angemessen verwaltet haben und dass die Koordinierung zwischen Behörden und Interessengruppen in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend war; |
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143. |
weist darauf hin, dass die Umsetzung von Natura 2000 aufgrund des grenzübergreifenden Charakters eine enge Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordert; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler Ebene eine starke Struktur zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einzurichten; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten für den Aufbau einer Kooperationsplattform bessere Orientierungshilfe bereitzustellen; |
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144. |
stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Erhaltungsziele häufig nicht konkret genug formuliert und nicht quantifiziert waren und dass die Bewirtschaftungspläne nicht genau festgelegt waren und Etappenziele für ihren Abschluss fehlten; weist erneut darauf hin, dass dies den Mehrwert von Natura 2000 einschränken könnte; fordert die Kommission auf, die Vorschriften für einen wirksamen Ansatz zur Festlegung von Erhaltungszielen und Bewirtschaftungsplänen für den nächsten Programmplanungszeitraum zu harmonisieren; fordert die Kommission zudem auf, zu verfolgen, ob die Mitgliedstaaten die Leitlinien berücksichtigen, und ihnen, sofern erforderlich, weitere Unterstützung in Form von Beratung zur Verfügung zu stellen; |
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145. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zeitnah durchzuführen, damit ihr Mehrwert sichergestellt wird, und die Bewirtschaftungspläne entsprechend zu aktualisieren; fordert die Kommission auf, die Erhaltungsvorhaben, bei denen es möglicherweise zu Verzögerungen kommt, gründlich zu prüfen; |
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146. |
weist darauf hin, dass die Einbeziehung der wesentlichen Interessenträger, insbesondere der Landnutzer und -eigentümer, erforderlich ist, damit das Natura-2000-Netz wirksam ist; bedauert, dass es in den meisten Mitgliedstaaten keine wirksamen Kommunikationskanäle gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und den einzelnen Interessenträgern zu sorgen; |
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147. |
ist beunruhigt darüber, dass Projekte mit negativen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete von den Mitgliedstaaten nicht angemessen bewertet wurden, dass nicht genügend Ausgleichsmaßnahmen ergriffen wurden und dass die Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten stärker strukturierte Leitlinien in Bezug auf die Frage, wie und wann Ausgleichsmaßnahmen in der Praxis anzuwenden sind, zur Verfügung zu stellen und den Einsatz solcher Maßnahmen zu überwachen; |
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148. |
bedauert, dass der Finanzierungsbedarf in den Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 2014–2020 nicht vollständig berücksichtigt wurde und dass die Kommission die Unzulänglichkeiten nicht in strukturierter Weise behandelt hat; fordert die Kommission auf, den nächsten Programmplanungszeitraum gründlicher vorzubereiten; |
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149. |
bedauert, dass die Überwachungs- und Berichterstattungssysteme für Natura 2000 ungeeignet waren, um umfassende Informationen zur Wirksamkeit des Netzes bereitzustellen; ist beunruhigt darüber, dass hinsichtlich der Verwendung von Unionsmitteln kein spezifisches System von Leistungsindikatoren geschaffen wurde, das Aufschluss über die Leistung des Natura-2000-Netzes gibt; ist der Ansicht, dass dies die Wirksamkeit des Natura-2000-Netzes beeinträchtigt; begrüßt, dass die Kommission im Rahmen des LIFE-Programms für sämtliche Projekte für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eine Reihe von umfassenden und obligatorischen Indikatoren eingeführt hat; fordert die Kommission auf, denselben Ansatz im nächsten Programmplanungszeitraum auch für andere Programme anzuwenden; |
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150. |
stellt mit Besorgnis fest, dass Unterlagen zur Gebietsbewirtschaftung häufig keine Überwachungspläne enthalten und diese nicht ausführlich genug sind oder keine Zeitvorgaben umfassen; ist zudem beunruhigt darüber, dass die Standarddatenbögen nicht aktualisiert wurden und die von den Mitgliedstaaten für den Bericht über den Zustand der Natur bereitgestellten Daten unvollständig, ungenau und nicht vergleichbar waren; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Frage in dem vorgesehenen Aktionsplan zu regeln; |
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151. |
begrüßt, dass die Kommission ein Zentralregister zur Erfassung der Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit Natura 2000 eingerichtet hat; weist darauf hin, dass die Mehrzahl der Fälle ohne weitere Verfahrensschritte abgeschlossen wurde; fordert die Kommission auf, sämtlichen Beschwerden und Anfragen rigoros nachzugehen; |
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152. |
begrüßt die Einleitung des biogeografischen Prozesses, in dessen Rahmen ein Mechanismus für die Zusammenarbeit der Interessenträger bei der Verwaltung von Natura 2000 eingerichtet und eine entsprechende Möglichkeit zur Vernetzung geschaffen wurde; fordert die Kommission jedoch auf, die Sprachbarriere zu überwinden, da sie die Reichweite einschränkt; |
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153. |
bedauert zutiefst, dass die prioritären Aktionsrahmen ein unzuverlässiges Bild der Kosten des Natura-2000-Netzes bieten und dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten ungenau und begrenzt waren; stellt mit Besorgnis fest, dass die Schätzungen der Finanzmittel nicht zuverlässig und nicht vergleichbar waren, wodurch die genaue Überwachung der Höhe der für Natura 2000 bestimmten Unionsmittel erschwert wurde; bedauert, dass der Nutzen der prioritären Aktionsrahmen für die Sicherstellung der Kohärenz der Förderung der Union zum Schutz der biologischen Vielfalt im Rahmen von Natura 2000 dadurch eingeschränkt war; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten stärker strukturierte Leitlinien für die Berichterstattung und die Überwachung sowie die Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen zur Verfügung zu stellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Genauigkeit der bereitgestellten Daten sicherzustellen; |
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154. |
ist der Ansicht, dass die Mittelzuweisungen für Natura 2000 erkennbar sein müssen und ihre Verwendung rückverfolgbar sein muss, da die Auswirkungen der Investitionen andernfalls nicht messbar sind; fordert die betreffenden Generaldirektionen der Kommission auf, sofern Natura 2000 im Rahmen des EFRE bzw. des Kohäsionsfonds und des ELER kofinanziert wird, ein gesondertes Kapitel zu Natura 2000 in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen; |
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155. |
begrüßt die Einrichtung einer Sachverständigengruppe und von Ad-hoc-Arbeitsgruppen zum Thema der Vereinheitlichung der Vorgehensweisen und fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Tätigkeiten dieser Gruppen für den nächsten Programmplanungszeitraum zu nutzen; |
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156. |
fordert die Kommission auf, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments über den Aktionsplan zu einer besseren Umsetzung der Naturschutzrichtlinien (15) zu informieren; |
Teil XII Sonderbericht Nr. 2/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Verhandlungen der Kommission über die Partnerschaftsvereinbarungen und Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020: gezieltere Ausrichtung der Ausgaben auf die Prioritäten von Europa 2020, aber zunehmend komplexere Regelungen für die Leistungsmessung“
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157. |
begrüßt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht; erachtet die Analyse des Rechnungshofs des Programmplanungszeitraums 2014-2020 der Umsetzung der ESI-Fonds als zweckdienlich und rechtzeitig, um die Rechtsetzungsinstanzen und die Kommission dabei zu unterstützen, angemessene Schlussfolgerungen für den Zeitraum nach 2020 zu ziehen; |
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158. |
weist auf die Antworten der Kommission hin und stellt fest, dass die Kommission fünf der Empfehlungen des Rechnungshofs vollkommen und zwei seiner Empfehlungen teilweise zustimmt; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, diese umzusetzen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen uneingeschränkt und zeitnah umzusetzen; |
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159. |
teilt nicht die Ansicht des Rechnungshofs und der Kommission, dass die erweiterten Zuständigkeiten des Parlaments an sich ein Faktor für die ungebührliche Verzögerung der Annahme der einschlägigen Verordnungen für den Zeitraum 2014-2020 sind; |
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160. |
bedauert, dass die Kommission ihren Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 verspätet vorgelegt hat, da es dadurch voraussichtlich zu einer erheblichen Verspätung bei den Verhandlungen über die Rechtsvorschriften zum MFR sowie zu den Finanzprogrammen und -instrumenten und deren Annahme kommt, sodass die pünktliche Umsetzung in der Zeit nach 2020 gefährdet ist; |
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161. |
betont, dass durch den Vorschlag für neue Verordnungen für die Kohäsionspolitik für den Zeitraum nach 2020 unabhängig davon, ob diese aus einem einzigen Regelwerk bestehen oder nicht, in der Praxis eine Vereinfachung, der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln und die erfolgreiche Umsetzung der Ziele dieser Politik sichergestellt sein müssen; |
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162. |
hebt die Notwendigkeit hervor, zu vermeiden, dass sich die verzögerte Annahme von operationellen Programmen und die vom Rechnungshof ermittelten Probleme wiederholen, wie zum Beispiel komplexere, anspruchsvollere und langwierige Verhandlungen über die Verordnungen über die ESI-Fonds für den Zeitraum 2014-2020, eine späte Annahme des Sekundärrechts und der Leitlinien und die Notwendigkeit mehrerer Genehmigungszyklen für operationelle Programme bei der Kommission; bedauert, dass diese Mängel dem Ziel, die Verwaltungsstruktur der Kohäsionspolitik zu vereinfachen, zuwiderlaufen; |
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163. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 2/2017 zu dem Schluss gekommen ist, dass sich Partnerschaftsvereinbarungen als wirksames Instrument erwiesen haben, um die Förderung aus den ESI-Fonds an thematische Ziele und Investitionsprioritäten zu binden und die Konzentration auf die Ziele der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen; unterstreicht jedoch, dass für die erfolgreiche Umsetzung der Ziele angemessene Mittel für die Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 erforderlich sind; |
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164. |
stellt fest, dass die Bemerkungen der Kommission zu den Entwürfen der operationellen Programme im Unterschied zu den Vorzeiträumen vom Kollegium der Kommissionsmitglieder genehmigt werden mussten, während im vorangegangenen Zeitraum nur die endgültige Fassung der operationellen Programme durch das Kollegium genehmigt werden musste; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Mehrwert eines solchen Verfahrens bei der Erstellung ihres Vorschlags für den Programmplanungszeitraum nach 2020 zu überdenken; |
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165. |
fordert die Kommission auf, die oben aufgezeigten Probleme sorgfältig zu analysieren und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Probleme im Zeitraum nach 2020 zu vermeiden, wobei die Maßnahmen alle nötigen Verbesserungen einschließen und eine rasche und hochwertige Programmplanung ermöglichen sollten; |
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166. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Konsultationen bei der Ausarbeitung der operationellen Programme zu verbessern, wodurch ein rasches Genehmigungsverfahren ermöglicht werden sollte; |
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167. |
hebt hervor, wie wichtig die Verwendung einer präzisen, vereinheitlichten Terminologie ist, die es ermöglicht, die in der Kohäsionspolitik erzielten Erfolge angemessen zu bewerten; bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für die neue Haushaltsordnung keine einheitliche Definition der Begriffe „Ergebnisse“ und „Output“ vorgeschlagen hat; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich und deutlich vor Beginn des Zeitraums nach 2020 klare einheitliche Definitionen für Begriffe wie „Output“, „Ergebnisse“, und „Auswirkungen“ einzuführen; |
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168. |
erklärt erneut, dass insbesondere auf einzelstaatlicher und regionaler Ebene angemessene Verwaltungskapazitäten für die reibungslose Verwaltung und Umsetzung operationeller Programme, einschließlich der Überwachung und Meldung der Ziele und der erzielten Ergebnisse anhand einschlägiger Indikatoren, unerlässlich sind; verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die verfügbare technische Unterstützung für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung auf verschiedenen Ebenen nutzen; |
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169. |
fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren auf allen Ebenen zu fördern und zu erleichtern; |
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170. |
ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in den Basisrechtsakten vorgesehenen Indikatoren eine Vielzahl von zusätzlichen Indikatoren für Resultate und Ergebnisse anwenden; befürchtet einen Überregulierungseffekt, wodurch die Nutzung der Strukturfonds umständlicher und weniger effektiv werden könnte; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten nahezulegen, von einem derartigen Ansatz abzusehen; |
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171. |
hebt hervor, dass es sinnvoll ist, die mittel- und langfristigen Auswirkungen von Programmen zu messen, weil Entscheidungsträger nur feststellen können, ob politische Ziele erreicht wurden, wenn die Auswirkungen abgeschätzt wurden; fordert die Kommission auf, die „Auswirkungen“ während des Programmplanungszeitraums nach 2020 konkret zu messen; |
Teil XIII Sonderbericht Nr. 3/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Hilfe für Tunesien“
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172. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe der Union für Tunesien; schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; |
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173. |
stellt fest, dass die Finanzmittel der Union im Allgemeinen sinnvoll ausgegeben wurden, da durch sie erheblich zum Übergang Tunesiens zur Demokratie und zur wirtschaftlichen Stabilität des Landes nach der Revolution beigetragen wurde; |
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174. |
stellt fest, dass die Maßnahmen der Union gut mit den wichtigsten Gebern und innerhalb der Organe und Dienststellen der EU koordiniert wurden; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten erreicht wird, um die Fokussierung und die Koordinierung der Hilfe zu verbessern; |
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175. |
stellt fest, dass die Kommission und der EAD in einem instabilen politischen und sozialen Umfeld sowie in einer instabilen Sicherheitslage agieren mussten, was eine große Herausforderung bei der Bereitstellung umfassender Hilfsleistungen darstellte; |
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176. |
fordert die Kommission auf, den Ansatz für die sektorbezogene Budgethilfe durch weitere Anpassungen zu optimieren, indem sie die Prioritäten des Landes sowie die Gestaltung der Bedingungen darlegt, wodurch ein stärker strukturierter und gezielterer Ansatz der Union möglich und die allgemeine Glaubwürdigkeit der nationalen Strategie Tunesiens verbessert würde; |
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177. |
stellt fest, dass durch die Finanzmittel der Union ein wesentlicher Beitrag zum Übergang Tunesiens zur Demokratie sowie zur wirtschaftlichen Stabilität des Landes geleistet wurde; fordert die Kommission und den EAD jedoch auf, ihre Maßnahmen auf weniger, genau definierte Bereiche zu beschränken, um die Auswirkungen der Hilfe der Union zu maximieren; |
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178. |
fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Budgethilfeprogramme die bewährten Verfahren einzuhalten und entsprechende Auszahlungsbedingungen anzuwenden, durch die die tunesischen Regierungsstellen dazu angeregt werden sollen, grundlegende Reformen durchzuführen; bekundet seine Besorgnis angesichts der nachlässigen Zuteilung von Mitteln nach dem Grundsatz „mehr für mehr“, die zumeist nicht mit der Erfüllung weiterer Bedingungen in Zusammenhang stand und der keine genaue Messung der erzielten Fortschritte vorausging; |
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179. |
betont, dass eine umfassende Bewertung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen wichtig ist, wobei vorzugsweise eine PEFA (16)-Bewertung durchzuführen ist, um mögliche Schwächen bei der Bereitstellung von Unionshilfe zu ermitteln und sie zu beheben; |
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180. |
fordert die Kommission auf, die Gestaltung der Programme und Projekte zu verbessern, indem sie konkrete Bezugswerte und Indikatoren festlegt, durch die ordnungsgemäß bewertet werden kann, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden; |
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181. |
hebt hervor, dass anstelle von Maßnahmen, die lediglich zu einer kurzfristigen Erholung des Arbeitsmarktes führen, die langfristige und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung im Mittelpunkt stehen muss; |
Teil XIV Sonderbericht Nr. 4/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts vor vorschriftswidrigen Ausgaben: Die Kommission machte während des Zeitraums 2007-2013 im Bereich Kohäsion zunehmend von Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen Gebrauch“
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182. |
begrüßt die im Sonderbericht des Rechnungshofs enthaltenen Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen; |
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183. |
erachtet es als sehr wichtig, dass die Ziele der Kohäsionspolitik umgesetzt werden, d. h., dass die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen verringert und Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung umstrukturiert werden und die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit gefördert wird, womit auch ein Beitrag zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union geleistet wird; ist der Ansicht, dass dieser hohe Stellenwert den erheblichen Anteil am Haushalt der Union rechtfertigt; betont, dass die wirtschaftliche Haushaltsführung, die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und entsprechende Abschreckungsmaßnahmen sowie Finanzkorrekturen wichtig sind; |
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184. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission sämtliche Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert, und fordert sie auf, diese Empfehlungen uneingeschränkt und zeitnah umzusetzen; |
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185. |
stellt fest, dass die Kommission insgesamt gesehen von den Maßnahmen, die ihr während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 zur Verfügung standen, wirksam Gebrauch machte, um den Haushalt der Union vor vorschriftswidrigen Ausgaben zu schützen; |
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186. |
begrüßt, dass die Kommission während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 viel früher damit begonnen hat, Korrekturmaßnahmen und Finanzkorrekturen durchzuführen, als im Zeitraum 2000-2006, wobei zugleich eine stärkere Wirkung zu verzeichnen war; betont jedoch, dass bei solchen Korrekturmaßnahmen dafür zu sorgen ist, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden, und dass die betroffenen operationellen Programme zugleich planmäßig und erfolgreich umgesetzt werden müssen; |
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187. |
fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eingereichten Abschlusserklärungen aufmerksam zu prüfen und dies auch künftig zu tun; |
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188. |
fordert die Kommission auf, einen analytischen konsolidierten Bericht über alle Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen vorzulegen, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 angeordnet wurden, wobei auf den Bericht für den vorangegangenen Zeitraum aufzubauen ist; |
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189. |
hebt hervor, dass Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen für die Mitgliedstaaten ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen und auch die Haushaltsführung der Kommission erschweren können; fordert die Kommission auf, sich in ausgewogener Weise um den Schutz des Haushalts und die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik zu bemühen; |
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190. |
hebt hervor, dass weniger Zeit für die Problemermittlung und mehr Zeit für die Problemlösung aufgewendet werden kann, wenn die Mitgliedstaaten selbst Unregelmäßigkeiten aufdecken und Präventivmaßnahmen ergreifen; ist der Ansicht, dass dies auch bedeuten würde, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten gut funktionieren und somit die Anzahl der Unregelmäßigkeiten unter die Wesentlichkeitsschwelle fallen könnte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, vorausschauender und verantwortungsvoller vorzugehen und im Rahmen ihrer eigenen Kontrollen und Prüfungen Unregelmäßigkeiten aufzudecken und zu korrigieren sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf nationaler Ebene zu verbessern, damit weitere Nettofinanzkorrekturen und der weitere Verlust von Fördermitteln verhindert werden; |
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191. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission Informationen zu den Finanzkorrekturen, die aufgrund von Prüfungen der Kommission vorgenommen wurden, in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Qualität zur Verfügung zu stellen, damit die Verfahren rasch durchgeführt werden können; |
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192. |
betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung, die der Rechtssicherheit und einer angemessenen Anleitung seitens der Kommission sowie der technischen Unterstützung der Behörden in den Mitgliedstaaten zukommt, wozu auch eine hinreichend genaue Formulierung ihrer Anforderungen gehört; fordert die Kommission auf, eng mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit die Wirksamkeit der Primär- und Sekundärkontrollen erhöht wird; |
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193. |
fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten eine Anleitung für eine harmonisierte Berichterstattung über die Umsetzung der Finanzkorrekturen zur Verfügung zu stellen, die es erleichtern wird, die Folgen der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Finanzkorrekturen zu überwachen und zu bewerten; |
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194. |
unterstützt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, wonach der Rechtsrahmen für Finanzkorrekturen im Programmplanungszeitraum nach 2020 ausgebaut werden sollte, der Schwerpunkt aber nach wie vor auf der Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug liegen muss; |
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195. |
fordert die Kommission auf, ein integriertes Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, in den Datenbanken enthaltene Informationen für vergleichende Analysen zu verwenden, wobei die Präventivmaßnahmen und Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2014-2020 so rasch wie möglich Aufnahme finden sollten, und fordert die Kommission auf, dem Parlament, dem Rat und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zeitnah Zugang zu den Informationen zu bieten; |
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196. |
fordert den Rechnungshof auf, sich bei künftigen Prüfungen verstärkt auf systematische Schwachstellen zu konzentrieren und der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen dazu vorzulegen, wie die Funktionsweise des gesamten Systems der Haushaltsführung und Kontrolle verbessert werden kann; |
Teil XV Sonderbericht Nr. 5/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit — Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“
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197. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission einige der Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert und berücksichtigen wird; |
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198. |
stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der Union in den vergangenen Jahren zurückgegangen ist; bedauert jedoch, dass Mitte des Jahres 2016 immer noch 18,8 % der jungen Menschen arbeitslos waren; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die von der Union bereitgestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um dieses seit Langem bestehende Problem zu bewältigen; |
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199. |
ist zutiefst besorgt darüber, dass Personen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), vom Bildungswesen bzw. vom Arbeitsmarkt abgeschnitten sind; stellt fest, dass gerade diese Bevölkerungsgruppe im Rahmen der bestehenden operationellen Programme für die Umsetzung der Finanzierungsprogramme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit am schwersten zu erreichen ist; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt im Zeitraum 2017-2020 auf diese Bevölkerungsgruppe gelegt werden sollte, damit die wichtigsten Ziele der Jugendgarantie erreicht werden; |
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200. |
betont, dass es deutlich mehr Finanzmittel der Union bedarf, um die NEET zu integrieren, und dass die Mitgliedstaaten auch zusätzliche Mittel aus ihren nationalen Haushalten bereitstellen sollten; |
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201. |
hebt hervor, dass die Jugendgarantie seit 2012 einen positiven Beitrag dazu leistet, die Jungendarbeitslosigkeit zu senken, diese jedoch nach wie vor auf einem nicht hinnehmbaren Stand ist, und fordert daher, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 verlängert wird; |
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202. |
bedauert, dass in keinem der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Prüfung besucht wurden, allen NEET innerhalb von vier Monaten nach Eintritt in die Jugendgarantie ein Angebot unterbreitet werden konnte; |
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203. |
begrüßt insbesondere, dass der Rechnungshof empfiehlt, das Augenmerk verstärkt auf die Verbesserung der Qualität der Angebote zu richten; |
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204. |
stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom Oktober 2016 (17) zu dem Schluss kommt, dass die Wirksamkeit verbessert werden muss; |
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205. |
weist darauf hin, dass nach wie vor eine Diskrepanz zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage besteht, die beseitigt werden muss, um den Bedarf des Arbeitsmarktes besser zu erfüllen; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Beschäftigungsausschusses (EMCO) des Rates voranzubringen, damit die Angelegenheit in der Beschäftigungsagenda erörtert wird; |
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206. |
begrüßt, dass die Kommission bei der Ermittlung und Verbreitung von bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung und Berichterstattung mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, wobei die bestehenden Systeme der Mitgliedstaaten die Grundlage bilden; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Vergleichbarkeit von Daten in diesem Zusammenhang nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist; |
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207. |
weist darauf hin, dass es deutlich mehr finanzieller Mittel bedarf, damit das Ziel, allen jungen Menschen unter 24 Jahren in den ermittelten Regionen eine hochwertige, dauerhafte Arbeitsstelle anbieten zu können, erreicht wird; |
Teil XVI Sonderbericht Nr. 6/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das ‚Hotspot-Konzept‘ “
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208. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; |
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209. |
nimmt die Antwort der Kommission und ihren Einsatz bei der Unterstützung der italienischen und griechischen Behörden zur Kenntnis; begrüßt, dass die Kommission alle Empfehlungen des Rechnungshofs zur Weiterentwicklung spezifischer Aspekte des „Hotspot-Konzepts“ akzeptiert; |
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210. |
bedauert, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht nicht auf den größeren Zusammenhang eingehen konnte, darunter die Umverteilung der Asylbewerber auf andere Mitgliedstaaten; betont, dass die Engpässe bei den Folgeverfahren eine ständige Herausforderung für die reibungslose Funktionsweise der Hotspots bedeuteten; |
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211. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda wichtig ist; hebt hervor, dass weiterhin kurz- und langfristige Maßnahmen entwickelt werden müssen, um das Grenzmanagement zu verbessern und gegen die Ursachen der illegalen Migration vorzugehen; |
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212. |
fordert die Kommission, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Europol, Frontex (in Anbetracht des neuen Mandats der Agentur als Europäische Grenz- und Küstenwache), die nationalen Behörden und die anderen internationalen Organisationen auf, ihre Unterstützung der Hotspots aufrechtzuerhalten und auszuweiten; stellt fest, dass auf lange Sicht nur durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Agenturen und den Mitgliedstaaten eine erfolgreichere Entwicklung des „Hotspot-Konzepts“ sichergestellt werden kann; |
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213. |
betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere im Fall Italiens die anhaltende Ankunft von Migranten weiterhin riesige Herausforderungen bedeutet, bei denen die Unterstützung der Union und ihrer Mitgliedstaaten unbedingt notwendig ist; |
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214. |
unterstreicht die Bedeutung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF); fordert, dass die Finanzvorschriften für die Soforthilfe auf den AMIF und den ISF angewendet werden können; betont, dass der einzige Weg zur Steigerung der Effizienz der „Hotspots“ bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen die Erhöhung der Finanzmittel für die Einrichtung und Verbesserung der Aufnahme- und Unterbringungsinfrastrukturen ist, die von entscheidender Bedeutung sind, wenn eine riesige Zahl von Migranten ankommt; |
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215. |
begrüßt die Ergebnisse der vom Rechnungshof vorgenommenen Prüfung der Lage minderjähriger Migranten in den Hotspots und betont, wie wichtig die Entwicklung eines integrierten Ansatzes für ihre Aufnahme unter ständiger Berücksichtigung ihres Wohls ist; fordert eine bessere Verwendung der Finanzmittel für die Aufnahme Minderjähriger und die Schulung der Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit engen Kontakt zu den besonders schutzbedürftigen Personen haben; weist darauf hin, dass die Kommission nach der Veröffentlichung dieses Sonderberichts eine vollständig dem Thema minderjähriger Migranten gewidmete Mitteilung veröffentlichte (18); unterstreicht die Bedeutung dieser Mitteilung und fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Papier enthaltenen Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen; |
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216. |
fordert die Kommission und den Rat daher auf, ihre Anstrengungen zur Unterstützung der Hotspots durch wirksamere Umverteilungs- bzw. Rückführungsverfahren, wenn keine Gründe für eine Anerkennung vorliegen, zu verstärken; |
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217. |
hält die anhaltenden Berichte über Kinderhandel für alarmierend; fordert zusätzliche Maßnahmen, um Kinder, insbesondere unbegleitete Minderjährige, ab ihrer Ankunft zu schützen; vertritt die Auffassung, dass nicht hingenommen werden kann, dass Menschenhändler weiter eine unmittelbare Gefahr für Kinder darstellen; |
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218. |
fordert Europol auf, ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung der illegalen Migration, des Menschenhandels und der daran beteiligten kriminellen Organisationen fortzusetzen und die nationalen Behörden bei der Durchführung möglicher strafrechtlicher Ermittlungen in Bezug auf die Verwaltung der Hotspots zu unterstützen; |
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219. |
begrüßt die Anstrengungen der italienischen und der griechischen Behörden, die größtmögliche Anzahl der an ihren Küsten landenden Migranten zu registrieren, mit einer Registrierungsquote von 78 % in Griechenland im Jahr 2016 gegenüber 8 % im Jahr 2015 und von durchschnittlich 97 % in Italien im Jahr 2016 gegenüber 60 % im Jahr 2015; betont, dass der einzige Weg, über ein effizientes Aufnahmesystem zu verfügen, darin besteht, sich ein genaues Bild der Lage vor Ort zu verschaffen; |
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220. |
fordert die Kommission und den Rat auf, die Qualität der Prüfung der Asylanträge in den Hotspots sicherzustellen; räumt die schwierigen Umstände ein, unter denen die Anträge bearbeitet werden müssen, betont jedoch, dass verhindert werden muss, dass durch beschleunigte Verfahren Fehler unterlaufen; hebt außerdem hervor, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen nur für die Registrierung und die Abnahme von Fingerabdrücken aller Migranten zuständig sein, die Folgeverfahren aber in der gemeinsamen Verantwortung aller Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität abgewickelt werden sollten; fordert, dass Asylbewerber angemessen über das Umverteilungsverfahren als solches, ihre Rechte und mögliche Zielländer informiert werden; |
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221. |
fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass dem anhaltenden Mangel an Sachverständigen durch Unterstützung seitens des EASO sowie der Mitgliedstaaten ohne weitere Verzögerung abgeholfen wird; ist überzeugt, dass insbesondere im Fall Italiens auch künftig zusätzliche Unterstützung notwendig sein wird; fordert die Kommission und den Rat auf, einen Plan zu vereinbaren, um auf Anfrage Italiens und Griechenlands entsprechende zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen zu können; |
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222. |
unterstreicht, dass Hotspots der Registrierung ankommender Migranten dienen und daher weder überfüllt sein noch als Hafteinrichtungen genutzt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um alle Maßnahmen in die Praxis umzusetzen, die erforderlich sind, um die Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten; |
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223. |
ist beunruhigt angesichts der vielen verschiedenen Interessenträger, die derzeit an der Einrichtung und dem Betrieb der Hotspots beteiligt sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorschläge vorzulegen, um die Strukturen transparenter zu machen und die Rechenschaftspflicht zu verstärken; |
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224. |
empfiehlt, dass der Rechnungshof in Erwägung zieht, rasch einen breiter gefassten Folgebericht über die Funktionsweise der Hotspots abzufassen, der auch eine Analyse der Asyl-, Umverteilungs- und Rückführungsverfahren einschließt; |
Teil XVII Sonderbericht Nr. 7/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die neue Rolle der Bescheinigenden Stellen im Bereich der GAP-Ausgaben: ein positiver Schritt hin zum Modell der ‚Einzigen Prüfung‘, doch sind noch erhebliche Schwachstellen anzugehen“
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225. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission die meisten Empfehlungen akzeptiert und erwägt, sie umzusetzen, bzw. bereits mit ihrer Umsetzung begonnen hat; |
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226. |
stellt fest, dass Fortschritte beim Modell der Prüfung der GAP-Ausgaben erzielt wurden; bedauert jedoch, dass das System der einzigen Prüfung immer noch nicht sein volles Potenzial entfaltet; |
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227. |
erinnert die Kommission daran, dass sie letztendlich für die effiziente Nutzung der GAP-Ausgaben verantwortlich ist; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Kontrollmethoden in der gesamten Union in hinreichend ähnlicher Form angewandt werden und dass alle bescheinigenden Stellen bei ihrer Arbeit die gleichen Kriterien anwenden; |
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228. |
stellt fest, dass die bescheinigenden Stellen seit 1996 die Zahlstellen ihrer jeweiligen Länder unabhängig prüfen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die bescheinigenden Stellen 2015 erstmals die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Ausgaben überprüfen mussten; hält dies für eine sehr positive Entwicklung, da die Mitgliedstaaten dadurch ihre Kontrollen verstärken und die Prüfkosten verringern könnten und die Kommission in die Lage versetzt werden könnte, von unabhängiger Seite zusätzliche Prüfungssicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben zu erlangen; |
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229. |
bedauert jedoch, dass sich die Kommission die Arbeit der bescheinigenden Stellen nur in sehr begrenztem Maße zunutze machen kann, da es nach dem Bericht des Rechnungshofs erhebliche konzeptionelle Schwachstellen im derzeitigen Rahmen gibt, derentwegen die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen in einigen wichtigen Bereichen nicht voll und ganz mit den geltenden Prüfungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen; |
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230. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass sowohl hinsichtlich der Methodik als auch der Umsetzung Mängel bestehen, wobei unter anderem die Prüfungsstrategien häufig unangemessen sind, unzureichende Stichproben erhoben werden und es den Prüfern der bescheinigenden Stellen oft an ausreichenden Kompetenzen und juristischem Fachwissen mangelt; stellt jedoch fest, dass 2015 ein schwieriges Jahr für die Mitgliedstaaten gewesen sein könnte, da die einschlägigen Vorschriften und Leitlinien der Union damals ganz neu waren und die bescheinigenden Stellen möglicherweise nicht genug Informationen und Schulungen über deren praktische Umsetzung oder keine ausreichende Orientierungshilfe über die erforderliche Anzahl von Stichproben erhalten haben; |
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231. |
fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die im Bericht des Rechnungshofs aufgezeigten Schwachstellen zu beheben und zu einem wirklich effizienten Modell der Einzigen Prüfung der GAP-Ausgaben zu gelangen; fordert die Kommission auf, die bescheinigenden Stellen zu überwachen und sie aktiv bei der Verbesserung ihrer Arbeit und ihrer Methodik bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu unterstützen; |
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232. |
weist insbesondere darauf hin, dass in den Leitlinien verlässlichere Arbeitsmethoden mit Blick auf die Gefahr entwickelt werden müssen, dass die Prüfungssicherheit, die aus internen Kontrollen abgeleitet wird, aufgebläht wird, und schließt sich den Anmerkungen des Rechnungshofs an, was die unpassende Repräsentativität der Stichproben und die zulässigen Prüfmethoden, die unnötige Berechnung zweier unterschiedlicher Fehlerquoten und die Art und Weise, wie mit diesen Fehlerquoten umgegangen wird, sowie die Unzuverlässigkeit der Stellungnahmen, die auf zu geringen Fehlerquoten beruhen, betrifft; |
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233. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass die Kommission trotz häufig unzuverlässiger Kontrollstatistiken der Mitgliedstaaten ihr Zuverlässigkeitsmodell weiterhin auf diese Daten stützt und dass 2015 die Stellungnahme der bescheinigenden Stellen nur einer der Faktoren war, die berücksichtigt wurden; |
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234. |
bedauert, dass die sich aus dieser Unzuverlässigkeit ergebenden Folgen ganz klar sind; stellt fest, dass zum Beispiel in Bezug auf Direktzahlungen von der GD AGRI für 12 von 69 Zahlstellen Aufstockungen gewährt wurden, bei einer Fehlerquote von über 2 %, während ursprünglich nur eine Zahlstelle ihre Erklärung mit Vorbehalten versehen hatte, und dass die GD AGRI 2015 auch gegenüber 10 Zahlstellen Vorbehalte geltend machte; stellt ferner fest, dass die GD AGRI in Bezug auf den ländlichen Raum bei 36 von 72 Zahlstellen Aufstockungen gewährte, wobei in 14 Fällen die angepasste Fehlerquote bei über 5 % lag, und die GD AGRI 2015 auch gegenüber 24 Zahlstellen aus insgesamt 18 Mitgliedstaaten Vorbehalte geltend machte; |
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235. |
fordert die Kommission auf, sich auf diese Unzuverlässigkeit zu konzentrieren und Maßnahmen zu ergreifen, um eine verlässliche Grundlage für ihr Zuverlässigkeitsmodell zu erreichen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission die bescheinigenden Stellen diesbezüglich aktiv dazu anleiten sollte, angemessene Stellungnahmen abzugeben und sich die sich daraus ergebenden Informationen und Daten zunutze zu machen; |
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236. |
fordert die Kommission auf, von den bescheinigenden Stellen ferner zu verlangen, geeignete Schutzmechanismen zu schaffen, damit die Repräsentativität ihrer Stichproben gewährleistet ist, und den bescheinigenden Stellen zu ermöglichen, ausreichende Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, von den bescheinigenden Stellen zu verlangen, nur eine einzige Fehlerquote für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu berechnen, und dafür zu sorgen, dass die von den Zahlstellen in ihren Kontrollstatistiken ausgewiesenen Fehlerquoten in angemessener Weise in der Fehlerquote der bescheinigenden Stellen berücksichtigt werden; |
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237. |
empfiehlt insbesondere, dass die Kommission darauf pocht, dass die Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben in einer Qualität und in einem Umfang vorgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, die Zuverlässigkeit der Kontrolldaten der Zahlstellen zu beurteilen bzw. gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen der von den Zahlstellen angegebenen Fehlerquoten auf der Grundlage der von den bescheinigenden Stellen vorgelegten Stellungnahmen zu beziffern; |
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238. |
stellt fest, dass die Kommission bezüglich der Empfehlung Nummer 7 des Rechnungshofs sicherstellen muss, dass die von den Zahlstellen angegebene Fehlerquote nicht ungerechtfertigterweise zur Gesamtfehlerquote der bescheinigenden Stellen hinzugerechnet wird; vertritt die Ansicht, dass die Leitlinien diesbezüglich so klar wie möglich sein sollten, um Missverständnisse bei den Finanzkorrekturen zu vermeiden; |
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239. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs ferner, dass die Vorsichtsmaßnahme, die Zahlstellen nicht vorab darauf hinzuweisen, bei welchen Vorgängen ein Nachvollzug erfolgen soll, in Italien beeinträchtigt war, da die bescheinigende Stelle die Zahlstelle vorab darauf hingewiesen hatte, welche Begünstigten erneut kontrolliert werden, bevor die Zahlstelle die Mehrzahl ihrer ersten Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hatte; betont nachdrücklich, dass die korrekte Anwendung des antragsbasierten Auswahlverfahrens in allen Fällen sichergestellt werden muss und dass etwaige Vorabhinweise nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfen; |
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240. |
weist darauf hin, dass bei nicht dem InVeKoS unterliegenden Vorgängen (sowohl beim EGFL als auch beim ELER) zwischen dem Zeitraum, in dem Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden (Kalenderjahr), und dem Zeitraum, in dem Ausgaben getätigt werden (vom 16. Oktober 2014 bis 15. Oktober 2015 für das Haushaltsjahr 2015), eine erhebliche Diskrepanz besteht; stellt fest, dass infolgedessen einige Begünstigte, die während des Kalenderjahrs 2014 Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, im Haushaltsjahr 2015 keine Erstattungen erhielten, und dass die bescheinigenden Stellen die Ergebnisse dieser Vorgänge nicht in ihre Berechnung der Fehlerquote für das betreffende Haushaltsjahr einfließen lassen können; fordert die Kommission auf, eine angemessene Lösung für die Synchronisierung dieser Zeiträume vorzulegen; |
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241. |
weist darauf hin, dass die Kontrollzeiträume für die Zahlstellen sehr kurz sein können, insbesondere in Mitgliedstaaten mit kurzen Vegetationsperioden, und dass die effiziente und rechtzeitige Vorlage der einschlägigen Informationen an die bescheinigenden Stellen häufig eine große Herausforderung darstellen kann; stellt fest, dass dies dazu führen könnte, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Kontrollmethoden angewandt wird und mehrere Fehlerquoten vorgelegt werden, da die bescheinigenden Stellen die Kontrollverfahren der Zahlstellen nicht nachvollziehen können; vertritt die Ansicht, dass sich dieses Problem beispielsweise durch satellitengestützte Überwachungsmaßnahmen lösen ließe; |
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242. |
vertritt die Ansicht, dass bei der Kontrolle der GAP-Ausgaben generell stärker auf neue Technologien zurückgegriffen werden könnte: wenn sich etwa durch Satellitenüberwachung ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit erreichen ließe, sollten die Begünstigten und die Prüfer nicht durch ein Übermaß an Rechnungsprüfungen vor Ort belastet werden; unterstreicht, dass zwar einerseits die finanziellen Interessen der Union bei der Finanzierung der GAP-Ausgaben geschützt werden müssen, dass das letztendliche Ziel des Systems der einzigen Prüfung jedoch andererseits darin bestehen sollte, für wirksame Kontrollen, gut funktionierende Verwaltungssysteme und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands zu sorgen; |
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243. |
betont darüber hinaus, dass das System der einzigen Prüfung weniger Kontrollniveaus umfassen sollte und die Kosten für die Union, die Mitgliedstaaten und die Begünstigten geringer ausfallen sollten; ist der Ansicht, dass größeres Augenmerk auf die Zuverlässigkeit der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten insgesamt gerichtet werden sollte, anstatt sich lediglich auf zusätzliche Kontrollen der Begünstigten zu konzentrieren; vertritt die Auffassung, dass die Kontrollsysteme für die Begünstigten immer noch mit zu großem Aufwand verbunden sind, dass sich die Prüfsysteme insgesamt in den Mitgliedstaaten, in denen Unregelmäßigkeiten und Betrug seltener vorkommen, als ausreichend erwiesen haben und dass die Zuverlässigkeit mit anderen Methoden sichergestellt werden kann als mit übermäßigen Vor-Ort-Kontrollen; |
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244. |
fordert die Kommission auf, den Bericht des Rechnungshofs und die Empfehlungen des Parlaments sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und das System der Kontrolle der GAP-Ausgaben weiter zu einem wirklichen Modell der Einzigen Prüfung auszubauen; |
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245. |
weist darauf hin, dass zahlreiche vom Hof ermittelte Mängel in den Leitlinien der Kommission für 2018 aufgegriffen und behandelt werden; begrüßt die kontinuierlichen Fortschritte, die die bescheinigenden Stellen erzielen; |
Teil XVIII Sonderbericht Nr. 8/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Fischereikontrolle: mehr Anstrengungen erforderlich“
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246. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Verbesserung der Richtigkeit der Informationen über die Fangkapazitäten — bis 2018 Verfahren festzulegen, mit denen die Richtigkeit der Informationen in ihren nationalen Flottenregistern überprüft werden kann; |
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247. |
fordert die Kommission auf, — bei einer etwaigen künftigen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (19) („Kontrollverordnung“) und im Interesse der Verbesserung der Richtigkeit der Informationen über die Fangkapazitäten — in ihren Rechtsetzungsvorschlag detaillierte Vorschriften für regelmäßige Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort in Bezug auf die Indikatoren Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (kW), die zur Berechnung der Fangkapazität verwendet werden, aufzunehmen; |
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248. |
fordert die Kommission auf, bei einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung Folgendes in ihren Rechtsetzungsvorschlag aufzunehmen, um die Überwachung der Tätigkeiten kleiner Fischereifahrzeuge zu verbessern:
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249. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Sicherstellung der Transparenz in Bezug auf die Verteilung der Fangquoten — die Kommission bis 2019 gemäß Artikel 16 der GFP-Verordnung (21) über ihr Quotenzuteilungssystem zu informieren, auch darüber, wie die transparenten und objektiven Kriterien bei der Verteilung der Fangquoten unter den Akteuren berücksichtigt wurden; |
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250. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Verbesserung der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Fischereidaten — bis 2019
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251. |
fordert die Kommission auf, bis 2020
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252. |
fordert die Kommission auf,– bei einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung — im Interesse der Verbesserung der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Fischereidaten in ihrem Rechtsetzungsvorschlag
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253. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Verbesserung der Inspektionen — standardisierte Inspektionsprotokolle und -berichte auszuarbeiten und zu nutzen, die den spezifischen regionalen Gegebenheiten und technischen Voraussetzungen der Fischereien besser entsprechen als die in Anhang XXVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (22) vorgesehenen Unterlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies in Absprache mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und bis 2019 zu tun, da dann die neue Verordnung über technische Maßnahmen (23) in Kraft treten soll; |
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254. |
fordert die Kommission auf, — bei einer etwaigen künftigen Änderung der Kontrollverordnung — in ihren Rechtsetzungsvorschlag die verbindliche Nutzung des elektronischen Systems für Inspektionsberichte (EIR) durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen, um die Vollständigkeit und Aktualisierung der nationalen Inspektionsergebnisse sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag auch die Pflicht für die Mitgliedstaaten aufzunehmen, die Ergebnisse der Inspektionen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu teilen; |
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255. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, — im Interesse der Sicherstellung der Wirksamkeit des Sanktionssystems — bis 2019
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256. |
fordert die Kommission auf, — bei einer etwaigen künftige Änderung der Kontrollverordnung — in ihren Rechtsetzungsvorschlag eine Bestimmung aufzunehmen, die ein System zum Datenaustausch über Verstöße und Sanktionen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und den Mitgliedstaaten vorsieht; |
Teil XIX Sonderbericht Nr. 9/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Unterstützung zur Bekämpfung des Menschenhandels in Süd- und Südostasien“
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257. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Empfehlungen an und legt seine Bemerkungen und Empfehlungen nachfolgend dar; |
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258. |
stellt fest, dass die Union trotz des schwierigen Umfelds, in dem sie agieren musste, spürbar zur Bekämpfung des Menschenhandels in Süd- und Südostasien beigetragen hat; |
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259. |
begrüßt den Fortschritt, der bei der Bekämpfung des Menschenhandels durch Maßnahmen wie die Entsendung der europäischen Verbindungsbeamten für Migration in bestimmte Länder erzielt wurde; ersucht darum, dass diese Arbeit fortgeführt wird; |
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260. |
legt der Union nahe, ihre Zusammenarbeit mit den nationalen und regionalen Regierungen sowie mit anderen in der Region tätigen Organisationen — wie den Vereinten Nationen, dem ASEAN und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen — und der Zivilgesellschaft zu intensivieren, um einen besseren Überblick über die verbleibenden Prioritäten zu erhalten und mittels dessen einen gezielteren Aktionsplan ausarbeiten zu können; |
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261. |
betont, dass extreme Armut sowie die Diskriminierung von Minderheiten und aufgrund des Geschlechts in den Ländern Süd- und Südostasiens beseitigt und die demokratischen und menschenrechtlichen Grundlagen in diesen Ländern mithilfe des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) gefestigt werden müssen; |
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262. |
fordert die Kommission auf, eine umfassende, kohärente und zuverlässige Datenbank für finanzielle Unterstützung zur Bekämpfung des Menschenhandels einzurichten, damit die Verteilung der Mittel besser begründet wird und diejenigen begünstigt werden, die tatsächlich den dringendsten Bedarf haben; teilt die Auffassung des Rates, dass eine aktualisierte Liste der Regionen und Länder erstellt werden muss, die von Menschenhandel betroffen sind, und dass diese Liste in die Datenbank aufgenommen werden muss; |
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263. |
begrüßt die von der Kommission im Dezember 2017 veröffentlichte Mitteilung zur Berichterstattung über die Folgemaßnahmen zur Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels und zur Ermittlung weiterer konkreter Maßnahmen (COM(2017) 728); fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, die für die einzelnen Regionen ausgearbeitet werden sollten; |
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264. |
begrüßt, dass die Bekämpfung des Menschenhandels im anstehenden Politikzyklus der Union zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität (2018-2021) weiterhin eine Priorität sein wird; |
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265. |
ist der Ansicht, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Staaten Süd- und Südostasiens gestärkt werden müssen, damit sie die Menschenhändlernetze wirksamer aufspüren und zerschlagen können; fordert eine Verschärfung der Strafen für die Verbrecher, die am Menschenhandel beteiligt sind; |
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266. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Menschenhandel in der Union durch politische und justizielle Zusammenarbeit weiter zu bekämpfen, um so gegen die Mafiabanden vorzugehen, die die Europäische Union als Zielort für die Opfer des Menschenhandels nutzen, wie aus der Mitteilung vom Dezember 2017 hervorgeht; |
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267. |
ist der Ansicht, dass der Zeitplan für Abhilfemaßnahmen und die bereitgestellten Finanzmittel besser aufeinander abgestimmt werden müssen und dass die Zusammenarbeit zwischen dem EAD, der Kommission, dem ASEAN und den Vereinten Nationen vertieft werden muss, um den Menschenhandel effizienter bekämpfen zu können; |
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268. |
fordert den EAD und die Kommission auf, auch andere Wege der Bekämpfung des Menschenhandels wie bilaterale und multilaterale Abkommen auszuloten; |
Teil XX Sonderbericht Nr. 10/2017 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Unterstützung für Junglandwirte sollte gezielter zur Förderung eines wirksamen Generationswechsels eingesetzt werden“
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269. |
ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit den bestehenden Maßnahmen im Rahmen der GAP
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270. |
vertritt die Auffassung, dass für die GAP nach 2020 die Rechtsvorschriften so gestaltet werden sollten, dass die Kommission für die politischen Instrumente, die der Bewältigung des Generationswechsels in der Landwirtschaft dienen, eine klare Interventionslogik vorgibt (bzw. die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung dazu verpflichtet); vertritt die Auffassung, dass die Interventionslogik Folgendes umfassen sollte:
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271. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der GAP-Maßnahmen für die Zeit nach 2020 die Ausrichtung der Maßnahmen wie folgt zu verbessern:
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272. |
vertritt die Auffassung, dass mit den Rechtsvorschriften für die GAP-Maßnahmen nach 2020 dafür gesorgt werden sollte, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten (im Einklang mit den Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung) das Überwachungs- und Bewertungssystem verbessern; vertritt insbesondere die Auffassung, dass
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Teil XXI Sonderbericht Nr. 11/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik: trotz einiger Schwachstellen ein hoffnungsvoller Anfang“
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273. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an; |
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274. |
begrüßt die Einrichtung des Bêkou-Treuhandfonds der EU sowie dessen Beitrag zur internationalen Reaktion auf die Krise in der Zentralafrikanischen Republik; nimmt zur Kenntnis, dass dieser erste Treuhandfonds in vielerlei Hinsicht als großes Pilotprojekt angesehen werden kann und dass mit Blick auf die Einholung von Garantien genauere Leitlinien für das systemische Problem der Geberkoordinierung, die Überwachung und die Bewertung ausgearbeitet werden müssen, wobei ein stärker systematisch ausgerichteter Ansatz zu verfolgen ist; |
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275. |
stellt fest, dass Treuhandfonds Teil einer Ad-hoc-Reaktion waren, da weder die notwendigen Ressourcen noch die Flexibilität vorhanden waren, um schnell und umfassend auf größere Krisen reagieren zu können; ist der Ansicht, dass mehr Zeit benötigt wird, um ihre Wirksamkeit nachzuweisen und weitere Lehren aus der operativen Umsetzung zu ziehen; |
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276. |
ist des Weiteren der Ansicht, dass größeres Augenmerk auf die Effektivität und politische Steuerung von Treuhandfonds sowie auf mangelnde Garantien und Aufsicht über die endgültige Verwendung der bereitgestellten Mittel gelegt werden sollte; |
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277. |
ist der Ansicht, dass die Bemerkungen des Rechnungshofs, wonach der Fonds lediglich begrenzten Einfluss auf die Koordinierung zwischen den Interessenträgern hatte, besonders berücksichtigt werden müssen und dass die Kommission alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um Nutzen aus den Erfahrungen zu ziehen, die bei den Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Bereichen wie der Umsetzung und Koordinierung von Investitionen, die durch mehrere Beteiligte gemeinsam getätigt wurden, und dem Umgang mit der Frage, wem die Ergebnisse zuzuordnen sind, bereits gewonnen hat; |
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278. |
betont, dass etwaige neue Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsinstrumente im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Entwicklungspolitik der Union stehen sollten und sich auf die Bereiche konzentrieren sollten, in denen der Mehrwert und die strategischen Auswirkungen am größten sind; |
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279. |
stellt fest, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Treuhandfonds bislang relativ gering ausfielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker zu beteiligen, damit mit diesem Fonds die mit ihm verfolgten strategischen Ziele erreicht werden; |
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280. |
vertritt die Auffassung, dass angemessen darauf geachtet werden sollte, dass Management- und Verwaltungskosten im Verhältnis zum Gesamtbeitrag stehen; spricht sich dafür aus, dass derartige neue Entwicklungsinstrumente kohärent mit und komplementär zu den strategischen und politischen Zielen des EEF sind; |
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281. |
fordert die Kommission auf, dass sie umfassende Kontrollmechanismen umsetzt, um sicherzustellen, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren politische Kontrolle über die Lenkung, Verwaltung und Ausführung dieser neuen Instrumente ausübt; hält die Ausarbeitung spezieller Überwachungsstrategien für diese Instrumente, in denen bestimmte Ziele und Überprüfungen festgelegt sind, für wichtig; |
Teil XXII Sonderbericht Nr. 12/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch“
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282. |
betont dass der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu den grundlegendsten Bedürfnissen der Bürger zählt und die Kommission daher alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um die Lage genauer zu überwachen, insbesondere was kleine Wasserversorgungsgebiete betrifft, da sich diese in größter Nähe zu den Endnutzern befinden; weist erneut darauf hin, dass eine schlechte Trinkwasserqualität zu Gesundheitsrisiken für die EU-Bürger führen kann; |
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283. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Bürgern mehr Informationen über die Qualität des ihnen bereitgestellten Trinkwassers zur Verfügung zu stellen, da sich die Bürger einiger Mitgliedstaaten nicht bewusst darüber sind, dass das Leitungswasser von Trinkwasserqualität ist; |
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284. |
bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, über die Qualität des Wassers in kleinen Wasserversorgungsgebieten Bericht zu erstatten; hofft, dass die überarbeitete Trinkwasserrichtlinie (24) hier Abhilfe schafft; |
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285. |
hält es für überaus wichtig, dass nachhaltige Wasserinfrastrukturen vorhanden sind und die Bürger dauerhaft in die Instandhaltung der Wasserinfrastrukturen einbezogen werden; |
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286. |
hebt hervor, dass die Wassergebührenpolitik unbedingt zur Förderung der Effizienz und zur Deckung der Kosten des Wasserverbrauchs beitragen muss; stellt fest, dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, ihren Bürgern hochwertiges Trinkwasser zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen, zumal Wasser als Allgemeingut und Menschenrecht zu verstehen ist; |
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287. |
erinnert die Kommission daran, dass die laufenden Diskussionen und der zunehmende Trend hin zu einer Liberalisierung und Privatisierung der Wasserversorgung in mehreren Mitgliedstaaten bei den Bürgern große Besorgnis hervorruft; |
Teil XXIII Sonderbericht Nr. 13/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Ein einheitliches europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem: Wird die politische Entscheidung jemals Realität?“
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288. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs und schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an; |
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289. |
weist darauf hin, dass die Kommission keine ordnungsgemäße Folgenabschätzung der Legislativpakete vorgenommen hat, die sie seit 2000 im Bereich des Schienenverkehrs auf den Weg gebracht hat; bedauert, dass die in die verschiedenen Projekte investierten Unionsmittel nicht als kosteneffizient erachtet werden können; |
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290. |
weist darauf hin, dass der Eisenbahnsektor im Allgemeinen sehr korporativ ausgerichtet ist, was sich dahingehend auswirken könnte, dass die Marktliberalisierung eher als Bedrohung denn als Vorteil wahrgenommen wird; |
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291. |
weist darauf hin, dass das Interesse der Mitgliedstaaten an einer Verbesserung der Interoperabilität mit einer Veranschlagung der Kosten und der erforderlichen Mittel einhergehen muss; legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der Zuweisung von Fördermitteln der Union an das europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem realistische Ziele festzulegen, und rät der Kommission, Fristen für die Umsetzung zu setzen, die eingehalten werden können; |
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292. |
begrüßt, dass sich die Kommission dazu verpflichtet hat, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zeitliche Vorgaben für die Außerbetriebsetzung mit rechtlich verbindlichen Zielstellungen festlegen; begrüßt ebenso, dass die Kommission beschlossen hat, mit der Branche zusammenzuarbeiten, um die Nutzung eines von der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen erarbeiteten gemeinsamen Ausschreibungssystems voranzubringen; |
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293. |
ist der Ansicht, dass die kostspieligen Investitionen, die dieses System erfordert, angesichts der Tatsache, dass sie denjenigen, die die Kosten tragen, nicht sofort nutzen, eine strategische Bewertung der Prioritätensetzung im Rat und in den Mitgliedstaaten notwendig machen; begrüßt den europäischen Bereitstellungsplan und den damit verbundenen ausführlichen Aktionsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem, mit dem für eine fortlaufende Hilfe gesorgt werden soll; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihr Augenmerk auf eine bessere Abstimmung des europäischen Bereitstellungsplans zu richten und sicherzustellen, dass sie die Verpflichtungen der Union im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Prioritäten berücksichtigen; begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, für die nationalen Bereitstellungspläne Zwischenziele festzulegen, um die Überwachung einzelner Streckenabschnitte zu verbessern; |
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294. |
bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass im Zusammenhang mit der Unterstützung für Projekte im Rahmen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems aus den TEN-V-Fördermitteln in hohem Maße Mittelbindungen aufgehoben werden, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Finanzvorschriften der EU und die einzelstaatlichen Umsetzungsstrategien nicht aufeinander abgestimmt sind; begrüßt, dass die Kommission ihre Verfahren zur Finanzierung der Fazilität „Connecting Europe“ anpasst, soweit dies möglich ist; fordert die Kommission auf, die derzeitige Lage zu prüfen und zu bewerten und die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen; |
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295. |
bedauert, dass die Unionsmittel für Bordgeräte vorwiegend für den Inlandsverkehr verwendet werden und dass der Güterverkehr nicht durch Mittel aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden kann; weist erneut darauf hin, dass der Schienengüterverkehr ein Kernbestandteil des Binnenmarkts ist; |
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296. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mängel im Zusammenhang mit der Systeminkompatibilität im nächsten Programmplanungszeitraum wirksam behoben werden; |
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297. |
ist der Ansicht, dass für einen betriebsfähigen Eisenbahnbinnenmarkt die uneingeschränkte Mitwirkung der betroffenen Marktteilnehmer vor der Zuweisung der Unionsmittel erforderlich ist; ist der Ansicht, dass in der Politik der Union für den Eisenbahnsektor ein realistischer Strategiewechsel vollzogen werden muss, wobei eine Kosten-Nutzen-Schätzung und die Entwicklung eines Wirtschaftsmodells in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollten, sofern kein solches Modell besteht, damit für eine angemessene Finanzierung gesorgt werden kann und wirksam Finanzierungsquellen ermittelt werden können; |
Teil XXIV Sonderbericht Nr. 14/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen“
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298. |
begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs; schließt sich dessen Anmerkungen und Empfehlungen an; |
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299. |
kritisiert, dass der Gerichtshof der Europäische Union (EuGH) dem Rechnungshof den Zugang zu einigen Unterlagen verweigert, um den die Prüfer im Rahmen der Überprüfung der Leistung des EuGH gebeten hatten; weist den EuGH darauf hin, dass sowohl die Mitglieder des Rechnungshofs als auch seine Prüfer bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zur beruflichen Verschwiegenheit und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (25); bedauert, dass die Rechtsreferenten trotz ihrer entscheidenden Bedeutung für die Arbeit des EuGH nicht befragt werden konnten; |
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300. |
stellt mit Bedauern fest, dass das Gericht seit 2012 wiederholt die angemessene Frist überschritten hat, innerhalb deren eine Partei Anspruch darauf hat, dass ein Urteil erlassen wird; fordert das Gericht auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments Bericht zu erstatten, um den Sachverhalt zu klären; |
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301. |
weist darauf hin, dass die Zuweisung der Richter zu den Kammern nach der Reform der Struktur der Gerichte des EuGH je nach Arbeitsbelastung in den verschiedenen Bereichen erfolgt; möchte wissen, wie die Zuweisung erfolgt und ob es für bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern gibt; ersucht um statistische Daten zum Fortschritt bei Rechtssachen im Rahmen des neuen Systems; |
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302. |
bedauert, dass der Rechnungshof Rechtssachen, deren Bearbeitungsdauer mehr als das Doppelte des Durchschnitts betrug, von der Stichprobe ausgenommen hat; ist der Ansicht, dass für die Beurteilung der Leistung nicht nur die typischen Rechtssachen relevant sind; |
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303. |
empfiehlt, die Arbeitssprachen des EuGH, vor allem für die Beratungen, auf Englisch, Französisch und Deutsch — d. h. auf die Arbeitssprachen der Organe der Union — auszuweiten; legt dem EuGH nahe, sich bei der Reform seiner Sprachenregelung an bewährten Verfahren der anderen Organe der Union zu orientieren; |
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304. |
weist darauf hin, dass die Rechtsreferenten im Rahmen der Beschlussfassung des EuGH großen Einfluss haben, dass der Öffentlichkeit ihre Rolle und die für sie geltenden Verhaltensvorschriften jedoch nicht bekannt sind; |
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305. |
ist besorgt darüber, dass die Entgegennahme und die Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei gemäß dem Überblick über die häufigsten Faktoren, die Auswirkungen auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens beim Gericht haben, 85 % der erforderlichen Zeit in Anspruch nimmt; möchte wissen, ob die Kanzlei über ausreichend Ressourcen verfügt; |
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306. |
erklärt sich besorgt über die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen am Gericht, in denen Fragen hinsichtlich der Vertraulichkeit aufgeworfen werden; |
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307. |
nimmt das Verfahren der Zuweisung von Rechtssachen an die Gerichte zur Kenntnis; fordert den EuGH auf, Vorschriften für das Verfahren der Zuweisung an beide Gerichte vorzusehen; |
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308. |
weist darauf hin, dass in den Jahren 2014 und 2015 etwa 40 % der Rechtssachen beim Gericht ohne Rückgriff auf den Verteilungsmodus zugewiesen wurden, wodurch das System an sich infrage gestellt wird; erhebt gleichzeitig Zweifel an der dem Ermessen anheimgestellten Zuweisung von Rechtssachen beim Gericht; bedauert die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit dem Verfahren; |
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309. |
ist besorgt darüber, dass die Gerichtsferien zu den Faktoren zählen, die sich am häufigsten auf die Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen des EuGH auswirken; empfiehlt, dass die Bandbreite der Rechtssachen (neben den Rechtssachen, deren konkrete Umstände dies erforderlich machen), für die mündliche Verhandlungen und Beratungen zugelassen werden, in diesem Zeitraum erweitert wird; |
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310. |
stellt fest, dass sich Krankheit und Mutterschafts- bzw. Elternurlaub der Rechtsreferenten oder ihr Ausscheiden aus dem Dienst auch auf die Bearbeitungsdauer von Rechtssachen auswirken; fordert den EuGH auf, mögliche Alternativen ins Auge zu fassen, um Abhilfe im Hinblick auf die vorübergehende Abwesenheit zu schaffen und für den reibungslosen Fortgang der Arbeiten zu sorgen; |
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311. |
vertritt die Auffassung, dass die Ressourcen nicht im Verhältnis zur jeweiligen Arbeitsbelastung unter den Gerichten aufgeteilt sind; empfiehlt, dass die „Gruppe der Urteilslektoren“ des Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens tätig wird; |
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312. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Beschluss über die Ernennung neuer Richter rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Vorgänger gefasst wird, damit die Übergabe reibungslos vonstattengeht; |
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313. |
ist besorgt angesichts der Tatsache, dass der EuGH bei unterschiedlichen Verfahrensschritten auf denselben Ansatz zurückgreift; empfiehlt dem EuGH, die Fristen anzupassen, um der Art und der Komplexität der Rechtssachen Rechnung zu tragen; |
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314. |
stellt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Rechtssachen in beiden Gerichten die Rechte des geistigen Eigentums betrifft; legt dem EuGH nahe, zu prüfen, wie die Verfahren für diese Rechtssachen vereinfacht werden können, und eine vorherige Prüfung durch die wissenschaftlichen Dienste und die Dokumentationsdienste des EuGH ins Auge zu fassen; |
Teil XXV Sonderbericht Nr. 16/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums: Komplexität muss verringert und Konzentration auf Ergebnisse verstärkt werden“
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315. |
fordert mit Blick auf die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums nach 2020 — um Leistung und Ergebnisse stärker in den Mittelpunkt zu rücken, die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und andere Programmen stärker aufeinander abzustimmen und die Bewertung des Beitrags der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu den strategischen Zielen zu verbessern —
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316. |
fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2020 die Ausgestaltung der Programmplanungsdokumente mit Blick auf eine inhaltliche Vereinfachung und eine Verringerung der Zahl der Anforderungen für den Programmplanungszeitraum nach 2020 zu überprüfen; vertritt die Auffassung, dass sie insbesondere die Struktur der Programmplanungsdokumente auf die Elemente und Optionen begrenzen sollte, die für eine korrekte Planung, Umsetzung und Überwachung der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums unbedingt erforderlich sind; |
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317. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2018 Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass die erweiterte jährliche Berichterstattung über die Durchführung im Jahr 2019 klare und umfassende Informationen zu den Ergebnissen der Programme liefert und dass die erforderlichen Antworten auf gemeinsame Bewertungsfragen eine bessere Grundlage für den nächsten Programmplanungszeitraum bilden; |
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318. |
fordert die Kommission auf, bei der Vorbereitung des Programmplanungszeitraums nach 2020 im Rahmen der übergeordneten Ziele der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums die Arten von Indikatoren genauer zu definieren, die es zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Interventionen auf dem Gebiet der Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen gilt; vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission dabei die Erfahrungen und Lösungen zunutze machen könnte, die andere internationale Organisationen (z. B. die WHO, die Weltbank und die OECD) bereits entwickelt haben, um Leistung und Ergebnisse in den Mittelpunkt zu rücken; |
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319. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission für die Kontinuität der Art von Investitionen sorgen muss, die gegenwärtig im Rahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik getätigt werden, zumal diese ein wesentliches Finanzierungsinstrument für die Förderung von Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovationen und Beschäftigung in ländlichen und gebirgigen strukturschwachen Gebieten und für die Sicherstellung der nachhaltigen ländlichen Entwicklung ist; |
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320. |
fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und das Networking in den Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2020 zu fördern und zu erleichtern, um auf nationaler Ebene entwickelte bewährte Verfahren zur Messung von Leistung zu verbreiten; |
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321. |
fordert die Kommission auf, für den Programmplanungszeitraum nach 2020 die Erfahrungen mit der Umsetzung des derzeitigen Systems zu überprüfen und diesbezüglich Bilanz ziehen, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigen sollte:
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322. |
fordert den Rat und die Kommission auf, noch bevor Mitte 2018 weitere Legislativvorschläge angenommen werden, in Erwägung zu ziehen, die langfristige Strategie und Politikgestaltung auf den Haushaltszyklus abzustimmen und vor der Festlegung eines neuen langfristigen Haushaltsrahmens eine umfassende Überprüfung der Ausgaben vorzunehmen; |
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323. |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission — damit Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums genehmigt werden können — in ihren Legislativvorschlägen die Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Politikgestaltung, der Programmplanung und der Umsetzung angeben sollte, damit Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums genehmigt und damit ab 2020 zeitnah umgesetzt werden können; |
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324. |
vertritt die Auffassung, dass mit dem Beschluss über die Laufzeit des MFR das richtige Gleichgewicht zwischen zwei scheinbar widersprüchlichen Anforderungen gefunden werden sollte, nämlich dass einerseits in mehreren Politikbereichen der Union — insbesondere in solchen mit geteilter Mittelverwaltung wie der Landwirtschafts- und der Kohäsionspolitik — die Stabilität und Planungssicherheit benötigt werden, die mit Zusagen für mindestens sieben Jahre einhergehen, und anderseits die demokratische Legitimität und die Rechenschaftspflicht erforderlich sind, die sich aus einer Angleichung aller Finanzrahmen an den Fünfjahreszyklus der Politik des Europäischen Parlaments und der Kommission ergeben; |
Teil XXVI Sonderbericht Nr. 17/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Rolle der Kommission in der griechischen Finanzkrise“
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325. |
dankt dem Rechnungshof für die Ausarbeitung eines umfassenden Berichts über ein ausgesprochen wichtiges Thema, das in engem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Haushaltskontrollausschusses steht; bedauert, dass die Ausarbeitung des Prüfberichts drei Jahre gedauert hat; hebt hervor, dass es von Bedeutung ist, dass die Berichte zum rechten Zeitpunkt vorgelegt werden, da die Arbeit der Kommission und des Europäischen Parlaments dadurch erheblich erleichtert wird; |
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326. |
bedauert, dass der Rechnungshof nur über ein eingeschränktes Mandat zur Prüfung der finanziellen Unterstützung der Union für Griechenland verfügte, die von der sich aus der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) zusammensetzenden Troika verwaltet wurde, und dass der Rechnungshof keine angemessenen Informationen von der EZB erhielt; fordert die EZB auf, im Geiste der gegenseitigen Zusammenarbeit Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem Rechnungshof ermöglichen, sich einen umfassenderen Überblick über die Verwendung der Unionsmittel zu verschaffen; |
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327. |
räumt ein, dass während der Durchführung der finanziellen Unterstützung der Union die Wirtschaftslage in ganz Europa kompliziert war, und insbesondere, dass die politische Lage in Griechenland angespannt war, und stellt fest, dass sich diese Faktoren unmittelbar auf die Effizienz der Durchführung der Hilfe ausgewirkt haben; |
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328. |
betont die entscheidende Bedeutung von Transparenz bei der Verwendung von Unionsmitteln im Rahmen der unterschiedlichen Finanzhilfeinstrumente, die in Griechenland zum Einsatz kamen; |
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329. |
fordert die Kommission auf, die allgemeinen Verfahren für die Ausgestaltung von Hilfsprogrammen zu verbessern, indem sie insbesondere den Umfang der Analysearbeiten festlegt, die für die Begründung des Inhalts der Bedingungen erforderlich sind, und nach Möglichkeit die Instrumente angibt, von denen in einschlägigen Situationen Gebrauch gemacht werden könnte; |
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330. |
hebt hervor, dass die Kommission ihre Verfahren für die Überwachung der Umsetzung und Einführung der Reformen verbessern muss, um administrative oder andere Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Reformen besser zu erkennen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission sicherstellen muss, dass sie über die notwendigen Ressourcen verfügt, um solche Bewertungen durchzuführen; |
Teil XXVII Sonderbericht Nr. 18/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einheitlicher europäischer Luftraum: eine veränderte Kultur, aber kein einheitlicher Luftraum“
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331. |
weist darauf hin, dass die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums aufgrund des Widerstands einiger Berufe der Luftfahrtbranche, die ihre Zuständigkeiten verteidigen, und des Fehlens einer starken politischen Bereitschaft der Mitgliedstaaten, den Erfordernissen der Umsetzung dieser Initiative nachzukommen, unzureichend ist; |
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332. |
bedauert, dass es der Union zwar gelungen ist, die Kontrollen an den Landesgrenzen zwischen den Schengen-Mitgliedstaaten abzuschaffen, sie jedoch bislang nicht in der Lage war, die Grenzen im Luftraum zwischen denselben Mitgliedstaaten zu überwinden, was zu gemeinsamen Verlusten im Wert von jährlich 5 Mrd. EUR führt; |
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333. |
weist darauf hin, dass die Indikatoren überarbeitet und aktualisiert werden müssen, um das Leistungssystem für den Luftverkehr zu vereinfachen; begrüßt, dass sie der Kommission zufolge derzeit überarbeitet werden; betont, dass für eine erfolgreiche Überarbeitung der Indikatoren genaue und geeignete Daten benötigt werden; |
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334. |
weist darauf hin, dass die CO2-Emissionen der Luftfahrtindustrie durch die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums um bis zu 10 % reduziert würden, was erheblich zur Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele beitragen würde; |
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335. |
fordert die Kommission auf, die Einzelheiten der erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Unternehmens SESAR genauer zu prüfen, da sie auf die derzeitige Lage möglicherweise nicht anwendbar sind, in der der einheitliche europäische Luftraum noch nicht umgesetzt ist, und da die Gefahr besteht, dass sie im Rahmen von Luftraumsystemen angewandt werden, zwischen denen keine Zusammenarbeit möglich ist; |
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336. |
fordert die Kommission auf, die Einzelheiten ihres Vertrags mit Eurocontrol vorzulegen, damit überwacht werden kann, wofür die Einnahmen aus den von den Unionsbürgern gezahlten Steuern ausgegeben werden; |
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337. |
weist darauf hin, dass die nationalen Aufsichtsbehörden unabhängig sein müssen und sie mit ausreichend finanziellen und organisatorischen Ressourcen ausgestattet sein müssen; |
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338. |
fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss des Parlaments darüber zu informieren, weshalb sie kein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der funktionalen Luftraumblöcke eingeleitet hat, die bereits 2012 in Betrieb hätten sein sollen, aber bis heute nicht funktionsfähig sind; |
Teil XXVIII Sonderbericht Nr. 21/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Ökologisierung: eine komplexere Regelung zur Einkommensstützung, die noch nicht ökologisch wirksam ist“
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339. |
begrüßt die Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, den im Sonderbericht dargelegten Empfehlungen und Anmerkungen nachzukommen; |
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340. |
weist auf die erheblichen Ausgaben für die neue Ökologisierungszahlung hin, die sich auf 30 % aller GAP-Direktzahlungen und nahezu 8 % des gesamten Haushalts der Union beläuft; stellt mit Besorgnis fest, dass dieser Betrag in keinem Verhältnis zu den Zielen steht, die mit der Ökologisierungszahlung erreicht werden können; fordert die Kommission auf, dies bei der Vorbereitung einer Reform der GAP zu berücksichtigen; |
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341. |
bedauert, dass noch nicht klar ist, wie die Ökologisierung zu den allgemeinen Klimaschutzzielen der Union beitragen soll; fordert die Kommission auf, im Rahmen einer neuen Reform der GAP einen eigenen Aktionsplan für die Ökologisierung auszuarbeiten, in dem neben der Interventionslogik auch eine Reihe von konkreten, messbaren Zielvorgaben klar dargelegt wird; |
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342. |
bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das Instrument der Ökologisierung eine Regelung zur Einkommensstützung bleibt, die es den Landwirten ermöglicht, ihr Einkommen um bis zu 1 % zu erhöhen, diesen jedoch in vielen Fällen nicht unbedingt Ökologisierungsverpflichtungen oder Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung auferlegt, was Zweifel an der Daseinsberechtigung der Finanzierung aufkommen lässt; fordert die Kommission auf, strengere Vorschriften für Landwirte auszuarbeiten und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Ausnahmen nicht übermäßig in Anspruch genommen werden; |
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343. |
bringt seine Besorgnis angesichts des Grads der Komplexität und des Transparenzniveaus der Ökologisierung und der GAP selbst zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, das Programm zur Ökologisierung und die gesamte GAP zu straffen, damit für mehr Transparenz gesorgt ist und das hohe Risiko eines Missbrauchs und einer Doppelfinanzierung vermieden wird; |
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344. |
bringt insbesondere seine Besorgnis angesichts der Schlussfolgerung des Rechnungshofs zum Ausdruck, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Ökologisierung einen signifikanten Nutzen für Umwelt und Klima erbringen wird, und fordert die Kommission auf, das Instrument noch einmal zu überdenken und zu prüfen, ob die erheblichen Mittel für die Ökologisierung erneut in bereits vorhandene, sich häufig überschneidende Programme investiert werden können, die sich als wirksamer und besser gerechtfertigt erwiesen haben; |
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345. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
(4) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0121 (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(8) Die EZB sollte
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1. |
das Beschlussfassungsverfahren weiter straffen und bestimmte Beschlüsse an niedrigere Ebenen delegieren, sodass sich das Aufsichtsgremium auf die anspruchsvolleren Themen konzentrieren kann, |
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2. |
die mit der Nutzung gemeinsamer Dienste verbundenen Risiken bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen, zu denen auch der Umgang mit möglichen nicht miteinander zu vereinbarenden Anträgen und eine spezifische Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zählt, um Bedenken hinsichtlich der Nutzung dieses Dienste auszuräumen, |
|
3. |
der Internen Revision ausreichende Fähigkeiten und Ressourcen zuteilen, um sicherzustellen, dass Bereiche mit höherem und mittlerem Risiko abgedeckt sind, soweit und wenn dies angezeigt ist, |
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4. |
im Interesse einer besseren Rechenschaftspflicht uneingeschränkt mit dem Rechnungshof zusammenarbeiten, damit dieser seinen Prüfungsauftrag erfüllen kann, |
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5. |
zur Verbesserung ihrer externen Rechenschaftspflicht ihre derzeitigen Regelungen für die Messung und Veröffentlichung von Informationen über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit formell festlegen, |
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6. |
die SSM-Rahmenverordnung ändern, um Verpflichtungen teilnehmender nationaler zuständiger Behörden (NCA) formell festzulegen und sicherzustellen, dass sich alle in vollem Umfang und im richtigen Verhältnis an der Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams (JST) beteiligen, |
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7. |
in Zusammenarbeit mit den NCA Rollen- und Teamprofile sowie eine Methodik entwickeln, mit der sowohl die Eignung der Mitarbeiter, die die NCA für die JST abstellen wollen, als auch die spätere Leistung der Mitarbeiter beurteilt werden kann, |
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8. |
eine zentrale, standardisierte und umfassende Datenbank zu den Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen des JST-Personals — sowohl der EZB als auch der NCA — einrichten und pflegen, |
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9. |
ein formelles Schulungsprogramm sowohl für neues als auch für bestehendes Aufsichtspersonal in den JST einführen, |
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10. |
eine risikobasierte Methodik zur Bestimmung der anvisierten Mitarbeiterzahl und erforderlichen Fähigkeiten für die JST entwickeln und umsetzen, |
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11. |
das Cluster-Modell des wichtigen Aufsichtsplanungsprozesses regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, |
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12. |
ihr Personal aufstocken oder umschichten, sodass es bei Vor-Ort-Prüfungen bedeutender Banken auf der Grundlage einer klaren Gewichtung von Risiken deutlich stärker vertreten ist, |
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13. |
die Mängel im IT-System für Vor-Ort-Prüfungen sorgfältig weiterverfolgen und ihre Bemühungen fortsetzen, die Qualifikationen und Fähigkeiten von Vor-Ort-Prüfern der NCA zu verbessern. |
(9) Erklärung des Kontaktausschusses der Präsidenten der Obersten Rechnungskontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Sicherstellung einer vollständig prüfbaren, rechenschaftspflichtigen und wirksamen Bankenaufsicht nach Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus“.
(10) ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 80.
(11) Angaben zu den Beschränkungen beim Informationszugang sind in Anhang II des Sonderberichts enthalten.
(12) Die bestehenden Bestimmungen für die Berichterstattung der EZB an das Europäische Parlament sind in Anhang IX des Sonderberichts dargelegt.
(13) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(14) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(15) Ein Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft (COM(2017) 198).
(16) Public Expenditure and Financial Accountability (öffentliche Ausgaben und finanzielle Rechenschaftspflicht).
(17) Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen — Dreijahresbilanz (COM(2016) 646).
(18) Schutz minderjähriger Migranten (COM(2017) 211).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(20) Schiffsüberwachungssystem.
(21) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(22) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(23) Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (COM(2016) 134).
(24) Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (COM(2017) 753).
(25) Vgl. Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs, insbesondere Artikel 6, und die Ethischen Leitlinien des Europäischen Rechnungshofs, der für dessen Mitarbeiter gilt, insbesondere Abschnitt 4 zur beruflichen Verschwiegenheit.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/103 |
BESCHLUSS (EU, EUROATOM) 2018/1316 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
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— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2016 (3), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
|
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (9), |
|
— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
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1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (10); |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 384 vom 14.11.2017, S. 2.
(4) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 63.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/105 |
BESCHLUSS (EU, EUROATOM) 2018/1317 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
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— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2016 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
|
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (9), |
|
— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
|
1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (10); |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 384 vom 14.11.2017, S. 11.
(4) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 74.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/107 |
BESCHLUSS (EU, EUROATOM) 2018/1318 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
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— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2016 (3), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
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— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
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— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (9), |
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— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“ (10), |
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— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
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1. |
erteilt der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (11); |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 384 vom 14.11.2017, S. 2.
(4) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 52.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.
(10) ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183.
(11) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
|
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/109 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1319 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2016 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
|
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (9), |
|
— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
|
1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (10); |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 384 vom 14.11.2017, S. 9.
(4) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 171.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/111 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1320 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2016 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Exekutivagentur für die Forschung, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
|
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (9), |
|
— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
|
1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (10); |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 384 vom 14.11.2017, S. 12.
(4) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 252.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/113 |
BESCHLUSS (EU, EUROATOM) 2018/1321 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2016 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Exekutivagentur für Innovation und Netze, zusammen mit der Antwort der Agentur (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2, |
|
— |
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung (9), |
|
— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt; |
|
1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (10); |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 384 vom 14.11.2017, S. 11.
(4) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 247.
(5) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/115 |
BESCHLUSS (EU, EUROATOM) 2018/1322 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0247/2017) (2), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2016 (COM(2017) 351), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2016 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2017) 497) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2017) 306), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), und die Sonderberichte des Rechnungshofs, |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05940/2018 — C8-0042/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05942/2018 — C8-0043/2018), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (6), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3, |
|
— |
gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0137/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 18. April 2018 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2016 (7); |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
(4) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 10.
(5) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(6) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0122 (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/117 |
BESCHLUSS (EU, EUROATOM) 2018/1323 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IV — Gerichtshof
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 356 — C8-0250/2017) (2), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
|
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0122/2018), |
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1. |
erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/118 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IV — Gerichtshof, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0122/2018), |
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1. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden; |
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2. |
stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind; |
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3. |
begrüßt die allgemein umsichtige und solide Haushaltsführung des EuGH im Haushaltszeitraum 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der im September 2015 von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt eingeführt wurde; fordert den EuGH auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung anzuwenden; |
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4. |
weist darauf hin, dass der EuGH im Rahmen des Entlastungsverfahrens die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Rechnungshof vorlegt und der Rechnungshof seinen Bericht im Oktober dem Parlament übermittelt, das im Mai im Plenum über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass in der Privatwirtschaft für Rechnungsprüfungen viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass der EuGH und der Rechnungshof dem bewährten Beispiel der Privatwirtschaft folgen; schlägt in diesem Sinne vor, als Ablauf der Frist für die Einreichung der jährlichen Tätigkeitsberichte den 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres und als Ablauf der Frist für die Übermittlung der Berichte des Rechnungshofs den 1. Juli festzulegen; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überarbeiten, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden kann, sodass das Entlastungsverfahren im Folgejahr des betreffenden Geschäftsjahrs abgeschlossen ist; |
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5. |
stellt fest, dass der EuGH 2016 über eine Mittelausstattung in Höhe von 380 002 000 EUR verfügte (2015: 357 062 000 EUR) und dass sich die Ausführungsrate auf 98,2 % belief; nimmt Kenntnis von der hohen Verwendungsrate; stellt jedoch einen leichten Rückgang im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren fest; |
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6. |
stellt fest, dass sich die geschätzten Einnahmen des EuGH für das Haushaltsjahr 2016 auf 51 505 000 EUR beliefen, während die festgestellten Forderungen 3,1 % niedriger als geschätzt (49 886 228 EUR) ausfielen; stellt fest, dass die Differenz von 1,62 Mio. EUR hauptsächlich auf die späte Aufnahme von 16 der 19 zusätzlichen Richter am Gericht im Jahr 2016 zurückzuführen ist; |
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7. |
ist beunruhigt darüber, dass der EuGH die für Dienstreisen vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen durchweg zu hoch veranschlagt und sich diese im Jahr 2016 auf 342 000 EUR beliefen, während die Zahlungen nur 157 974 EUR betrugen; fordert den EuGH auf, eine solide Finanzplanung sicherzustellen, um derartige Diskrepanzen in Zukunft zu vermeiden; |
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8. |
stellt fest, dass der Haushalt des EuGH hauptsächlich ein Verwaltungshaushalt ist und dass etwa 75 % der Ausgaben auf Mitglieder und Personal des Organs und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und spezifische Aufgaben, die das Organ ausführt, entfallen; stellt fest, dass der EuGH nach der entsprechenden Forderung des Parlaments seine Verwaltungsdienste ersucht hat, in ihrem Tätigkeitsbereich den Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsführung einzuführen; fordert den EuGH auf, diesen Grundsatz in seiner täglichen Verwaltungsarbeit weiterhin anzuwenden und der Entlastungsbehörde über seine Erfahrungen und die erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten; |
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9. |
begrüßt die Absicht des EuGH, bis 26. Dezember 2020 einen Bericht über die Arbeitsweise des Gerichts auszuarbeiten, dabei einen externen Berater einzubeziehen und den Bericht dem Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln; |
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10. |
weist auf die Rechtstätigkeit des EuGH im Jahr 2016 hin, in dem 1 604 Rechtssachen bei den drei Rechtsprechungsorganen eingegangen sind und 1 628 Rechtssachen abgeschlossen wurden, wobei die Zahl geringer ausfiel als im Jahr 2015, in dem 1 775 Rechtssachen abgeschlossen wurden; weist zudem darauf hin, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer 16,7 Monate und damit etwas mehr als 2015 (16,1 Monate) betrug; begrüßt die Tatsache, dass infolge der Reform des EuGH im Jahr 2017 für die Entscheidung in einer Rechtssache durchschnittlich 16 Monate benötigt wurden; verweist darauf, dass Qualität und Schnelligkeit der Entscheidungen des EuGH sichergestellt werden müssen, damit erhebliche Kosten für die betroffenen Parteien aufgrund einer übermäßig langen Bearbeitungsdauer vermieden werden; erklärt erneut, dass es wichtig ist, im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der Unionsbürger die Liste der anhängigen Fälle zu kürzen; |
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11. |
stellt fest, dass der Gerichtshof 2016 704 Rechtssachen abgeschlossen hat (2015: 616 abgeschlossene Rechtssachen) und dass er mit 692 neuen Rechtssachen (2015: 713 neue Rechtssachen) befasst wurde, wobei ein Anstieg bei Vorabentscheidungsverfahren und Berufungsverfahren zu verzeichnen ist; |
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12. |
stellt fest, dass das Gericht 2016 mit 974 neuen Rechtssachen befasst wurde (2015: 831 neue Rechtssachen) und 755 Rechtssachen bearbeitete (2015:987 Rechtssachen), wobei im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren ein Anstieg bei der Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verzeichnen ist; |
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13. |
stellt fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seit dem 1. September 2016 nicht mehr besteht und seine Tätigkeit daher für einen Zeitraum von acht Monaten geprüft werden muss; stellt fest, dass es 169 Rechtssachen abgeschlossen hat und mit 77 neuen Rechtssachen befasst wurde, wobei ein erheblicher Rückgang bei der Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verzeichnen ist (231 im Jahr 2015 und 139 im Jahr 2016); begrüßt die in den Vorschlägen des EuGH zur Reform der Satzung des Gerichtshofs enthaltenen Informationen, die eine Bewertung der Arbeitsweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst umfassen und die dem Parlament in den Jahren 2011 und 2014 übermittelt und in der Anlage der Antwort auf den Fragebogen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegt wurden; bekräftigt seine Forderung nach einer gründlichen Bewertung der Arbeitsweise des Gerichts für den öffentlichen Dienst während seines zehnjährigen Bestehens; |
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14. |
stellt fest, dass 2015 eine Reform der Struktur der Gerichte des Gerichtshofs beschlossen wurde, die mit der Ausarbeitung einer neuen Verfahrensordnung des Gerichts einherging; nimmt zur Kenntnis, dass der Gerichtshof die steigende Zahl an Fällen dank der bis 2019 in drei Phasen geplanten Verdoppelung der Richter weiter bewältigen können wird; sieht den Erfolgen dieser Reform im Hinblick auf die Fähigkeit des Gerichtshofs, sich innerhalb einer angemessenen Frist und in Übereinstimmung mit den Anforderungen an ein faires Verfahren mit den Fällen zu befassen, erwartungsvoll entgegen; |
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15. |
stellt fest, dass im Jahr 2016 nach der Strukturreform des EuGH Fälle, die Bedienstete betreffen, die dritthäufigste Art von Verfahren beim Gericht darstellten; fordert den EuGH auf, weiterhin Statistiken über seine Rechtstätigkeit bereitzustellen; |
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16. |
begrüßt die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 14/2017 (1) festgestellte allgemeine Senkung der Verfahrensdauer im Jahr 2016 gegenüber 2015 um durchschnittlich 0,9 Monate am Gerichtshof und 1,9 Monate am Gericht; begrüßt die vom EuGH ergriffenen organisatorischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und fordert den EuGH auf, sich weiterhin darum zu bemühen, dass dieser Abwärtstrend anhält, sodass alle Fälle innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die Gerichtsferien zu den Faktoren zählen, die sich am häufigsten auf die Dauer der Bearbeitung von Rechtssachen auswirken; weist darauf hin, dass es im Jahr 2016 14 Wochen Gerichtsferien gab; |
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17. |
weist auf das Inkrafttreten des Verhaltenskodex für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union hin, in dem Vorschriften festgelegt werden, mit denen mehreren Bedenken des Parlaments in den Bereichen Interessenerklärungen und externe Tätigkeiten entsprochen wird; unterstützt den EuGH bei der Umsetzung seiner Entscheidung, 2018 Vorschriften über den sogenannten Drehtüreffekt festzulegen; |
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18. |
fordert, dass der EuGH bezüglich externer Tätigkeiten von Richtern zur Verbreitung von EU-Recht einen gezielteren ergebnisorientierten Ansatz einführt, da das angewendete Kriterium eher allgemein erscheint und die Wirkung dieser Tätigkeiten nicht eindeutig gemessen wird; |
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19. |
fordert erneut mehr Transparenz in Bezug auf die externen Tätigkeiten der Richter; fordert den EuGH auf, auf seiner Website und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zu anderen Ämtern und bezahlten externen Tätigkeiten der Richter zu veröffentlichen, wobei der Name der Veranstaltung, der Veranstaltungsort, die Funktion der betreffenden Richter, die Reise- und Aufenthaltskosten sowie Informationen darüber, ob diese vom EuGH oder von Dritten bezahlt wurden, anzugeben sind; |
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20. |
fordert den EuGH auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des EuGH zu veröffentlichen und gegebenenfalls Mitgliedschaften in anderen Organisationen aufzuführen; |
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21. |
bedauert, dass keine Vorschriften über den sogenannten Drehtüreffekt bestehen, und fordert den EuGH nachdrücklich auf, diesbezüglich strenge Vorgaben festzulegen und durchzusetzen; |
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22. |
ist der Auffassung, dass der EuGH die Ausarbeitung von Protokollen der Treffen mit Lobbyisten, Berufsverbänden und Vertretern der Zivilgesellschaft in Erwägung ziehen sollte, wenn dies der Vertraulichkeit laufender Verfahren nicht entgegensteht; |
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23. |
fordert den EuGH auf, Treffen mit Berufsverbänden sowie Vertretern der Mitgliedstaaten offenzulegen; |
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24. |
bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten nicht genügend darum bemühen, eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in Positionen mit hoher Verantwortung zu erreichen, und weist darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Rat bei der Ernennung der neuen Richter des Gerichts ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis als eines ihrer Ziele festgelegt haben (derzeit weist das Organigramm des Gerichtshofs fünf Richterinnen und zwei Generalanwältinnen und das Organigramm des Gerichts zehn Richterinnen aus); hält es für unerlässlich, dass sich die Zusammensetzung der Unionsbevölkerung in den Organen der Union widerspiegelt; unterstreicht daher, wie wichtig die von Parlament und Rat festgelegte Zielvorgabe ist; |
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25. |
stellt fest, dass der Rechnungshof zu bestimmten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung des EuGH von Belang sind, keinen Zugang hatte (2); fordert den EuGH auf, weiterhin mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten und diesem Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu gewähren, die er für die Prüfung benötigt, soweit dies nicht gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses verstößt; |
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26. |
ist sich dessen bewusst, dass die Rolle der Rechtsreferenten darin besteht, die Mitglieder des Gerichtshofs bei der Prüfung von Rechtssachen und der Ausarbeitung von Entwürfen von Schriftstücken wie Urteilen, Beschlüssen, Schlussanträgen oder Memoranden unter deren Aufsicht zu unterstützen; stellt fest, dass die Verhaltensvorschriften für die Rechtsreferenten 2009 vom EuGH erlassen wurden; stellt zudem fest, dass Rechtsreferenten von den Mitgliedern ausgewählt werden, für die sie tätig sein werden, und dass ihre Einstellung Mindestanforderungen unterliegt; fordert den EuGH auf, eine Strategie für eine flexiblere Zuteilung der verfügbaren Rechtsreferenten umzusetzen, um Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung von Ressourcen oder mit Fragen der Organisation abzumildern (3); |
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27. |
stellt mit Besorgnis fest, dass der EuGH die Kapazitäten von Richtern und Rechtsreferenten zur Bearbeitung von Rechtssachen nicht beurteilen kann, da der EuGH keine Informationen über die von einem Richter oder Rechtsreferenten auf eine Rechtssache verwendete Zeit erfasst; weist darauf hin, dass eine Studie durchgeführt werden wird, um zu bewerten, inwieweit sich durch die Einführung eines Systems zur Überwachung der Ressourcennutzung nützliche Daten erheben ließen; fordert den EuGH auf, die Ergebnisse dieser Studie dem Parlament vorzulegen; |
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28. |
sieht die Antwort des EuGH auf die Frage des Parlaments zu den Kosten der Rechtssachen (Frage 50) als unbefriedigend an; fordert den EuGH auf, ein Überwachungssystem für die Berechnung der Kosten jeder einzelnen Rechtssache in Betracht zu ziehen; |
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29. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung möglicher Rückstände und Verzögerungen in den Kammern ständig überwacht wird; bedauert, dass der EuGH dem Parlament keine Angaben zur Nichteinhaltung indikativer Fristen übermittelt hat, da dies die interne Organisation der Gerichte betrifft; |
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30. |
ist beunruhigt darüber, dass die Entgegennahme und Bearbeitung von Verfahrensschriftstücken durch die Kanzlei der Faktor ist, der sich am häufigsten auf die Dauer des schriftlichen Verfahrens beim Gericht auswirkt (4); weist darauf hin, dass sich die Rechtssachen vor dem Gericht durch den Umfang der Unterlagen auszeichnen; fordert das Gericht auf, die Anzahl und Komplexität der Rechtssachen weiterhin zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Kanzlei über ausreichende Ressourcen verfügt; |
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31. |
hebt die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 14/2017 abgegebene Empfehlung hervor, die Leistung auf Einzelfallbasis unter Bezugnahme auf eine angepasste Frist und unter Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Ressourcen zu messen; |
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32. |
weist darauf hin, dass die Zuweisung der Richter zu den Kammern nach der Reform der Struktur der Gerichte des EuGH je nach Arbeitsbelastung in den verschiedenen Bereichen erfolgt; möchte wissen, wie die Zuweisung erfolgt und ob es für bestimmte Bereiche spezialisierte Kammern gibt, und fordert eine Analyse darüber, wie sich die Zuweisung auf die Schnelligkeit der Bearbeitung von Rechtssachen auswirkt; |
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33. |
nimmt Kenntnis von dem Verfahren der Zuweisung der Rechtssachen an die Gerichte; weist darauf hin, dass 2016 — wie in den Jahren zuvor — etwa 40 % der Rechtssachen beim Gericht ohne Rückgriff auf den Verteilungsmodus zugewiesen wurden, wodurch das System an sich infrage gestellt wird; fordert den EuGH auf, die Vorschriften über das Verfahren der Zuweisung in beiden Gerichten vorzulegen; |
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34. |
stellt fest, dass eine erhebliche Anzahl der Rechtssachen, mit denen beide Gerichte befasst sind, die Rechte des geistigen Eigentums betrifft; legt dem EuGH nahe, Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren in diesen Rechtssachen zu prüfen und eine vorherige Prüfung durch seine wissenschaftlichen Dienststellen und Dokumentationsdienststellen ins Auge zu fassen; |
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35. |
stellt fest, dass der EuGH — trotz der Schaffung von 137 neuen Stellen im Zusammenhang mit dem Anstieg der Zahl von Richtern und Generalanwälten — der interinstitutionellen Vereinbarung, gemäß derer das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % abgebaut werden soll, nach wie vor entspricht; |
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36. |
stellt fest, dass die Stellenbesetzungsrate trotz der hohen Personalfluktuation hoch ist (fast 98 %); weist darauf hin, dass der EuGH laut eigenen Angaben Schwierigkeiten mit der Einstellung von Beamten auf der Einstiegsebene hat; fordert vom EuGH eine Bewertung der Gründe für die hohe Fluktuation sowie der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Situation ergriffen wurden oder zu ergreifen geplant sind; |
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37. |
erkennt die vom EuGH im Jahr 2016 ergriffenen Maßnahmen zu Verbesserung des Geschlechterverhältnisses in den höheren und mittleren Führungspositionen an, betont jedoch, wie wichtig es ist, weiterhin das Ziel zu verfolgen, in diesem Bereich Verbesserungen zu erzielen; bringt erneut seine Besorgnis über das geografische Ungleichgewicht auf mittlerer und höherer Führungsebene zum Ausdruck und fordert den EuGH auf, auch hier auf Verbesserungen hinzuarbeiten; |
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38. |
stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2016 245 Praktika anbot; bedauert, dass es sich bei 188 Praktika in Kabinetten um Positionen ohne Vergütung handelte; fordert den EuGH auf, im Hinblick auf Chancengleichheit eine Lösung zu finden, um alle in dem Organ beschäftigten Praktikanten angemessen zu bezahlen; |
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39. |
begrüßt den Personalaustausch des EuGH mit der Europäischen Zentralbank und das Vorhaben, einen Rahmen für den Austausch von Rechts- und Sprachsachverständigen zwischen den verschiedenen Organen zu schaffen; |
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40. |
begrüßt die Zusammenarbeit des Dolmetschdienstes des EuGH mit jenen der Kommission und des Parlaments im Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (ICTI); |
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41. |
stellt anerkennend fest, dass der EuGH nunmehr ordentliches Mitglied der Arbeitsgruppe zu wichtigen interinstitutionellen Tätigkeits- und Leistungsindikatoren ist und im Einklang mit der in der Arbeitsgruppe vereinbarten vereinheitlichten Methodik die Kosten für Übersetzungen vorgelegt hat; |
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42. |
weist auf die Investitionen des EuGH in IT-Instrumente zur Verbesserung der Bearbeitung von Rechtssachen hin; fordert den EuGH auf, detaillierte quantitative und qualitative Finanzinformationen über den Stand der Dinge bei den seit 2014 innerhalb des EuGH durchgeführten IT-Projekten vorzulegen; fordert den EuGH auf, ein vollständig integriertes IT-System zur Unterstützung der Bearbeitung von Rechtssachen zu entwickeln; |
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43. |
begrüßt die stete Zunahme der Zugriffe auf die Anwendung „e-Curia“ (Anzahl der Zugangskonten: 3 599 im Jahr 2016 gegenüber 2 914 im Jahr 2015), und den Umstand, dass im Jahr 2016 alle Mitgliedstaaten „e-Curia“ verwendeten, was zeigt, dass das Bestehen und die Vorteile dieser Anwendung stärker im Bewusstsein der Öffentlichkeit verankert werden konnten; |
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44. |
fordert den EuGH auf, seine Kommunikationspolitik zu verbessern, um für die EU-Bürger besser zugänglich zu werden, etwa indem er Fortbildungsseminare für Journalisten organisiert oder Kommunikationsprodukte zu seiner Tätigkeit mit einem stärker bürgerorientierten Ansatz entwickelt; begrüßt, dass der EuGH beschlossen hat, seine Webseite zu aktualisieren und benutzerfreundlicher zu gestalten, und fordert den EuGH auf, daran zu arbeiten, seine Datenbank zu verbessern, indem er diese stärker auf die Benutzer ausrichtet; nimmt Kenntnis von den Bemühungen des EuGH im Hinblick auf Online-Kommunikationskanäle und fordert diesen auf, hierbei weiterhin gute Arbeit zu leisten; |
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45. |
stellt fest, dass der EuGH der vom Parlament in der Entschließung über die Entlastung 2015 (5) abgegebenen Empfehlung zur Nutzung der Dienstfahrzeuge schrittweise nachgekommen ist; ist der Auffassung, dass die zur Rationalisierung der Verwaltung der Dienstfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen in die richtige Richtung gehen; begrüßt die neue interinstitutionelle Ausschreibung eines Vergabeverfahrens für Fahrzeugleasing von 2016, die auf Kosteneinsparungen in diesem Bereich abzielt; stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2016 21 Flüge mit einem Kostenaufwand in Höhe von 3 998,97 EUR für Dienstreisen von Fahrern zwecks Fahrdiensten für Mitglieder des Gerichtshofs oder Angehörige des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Herkunftsmitgliedstaat der betreffenden Mitglieder gebucht wurden; |
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46. |
begrüßt das Bekenntnis des EuGH zu ehrgeizigen Umweltzielen und fordert, dass diese Ziele zeitnah verwirklicht werden; legt dem Organ nahe, die Grundsätze der umweltgerechten Auftragsvergabe anzuwenden, und fordert die Festlegung von Regeln sowie ausreichende Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen für CO2-Emissionen; |
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47. |
weist auf die detaillierten Informationen über die Gebäudepolitik hin, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau einer fünften Erweiterung zum bestehenden Gebäudekomplex; |
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48. |
weist auf die zusätzlichen Erfahrungen hin, die im Zusammenhang mit Großraumbüros gemacht wurden; ist besorgt, dass der Verlust der Vertraulichkeit, eingeschränkte Möglichkeiten der Arbeit an Dossiers, die hohe Konzentration erfordern, und der Verlust von Privatsphäre gegenüber Vorteilen wie dem geringeren Raum, der benötigt wird, vereinfachter Kommunikation und größerer Flexibilität überwiegen könnten; fordert den EuGH auf, die positiven und negativen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen zu bewerten und dabei die Bedürfnisse des Personals zu berücksichtigen, und das Parlament über die Ergebnisse dieser Bewertung zu informieren; |
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49. |
begrüßt, dass der EuGH Anfang 2016 Leitlinien zu Informationen für und zum Schutz der Hinweisgeber angenommen hat, und verweist darauf, dass der Schutz von Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung der Union sehr ernst genommen wird und stets sorgfältig zu prüfen ist; fordert den EuGH auf, seine Mitarbeiter anzuhalten, sich mit den Leitlinien von 2016 vertraut zu machen, und dabei die wichtige Rolle von Hinweisgebern für die Aufdeckung von Fehlverhalten hervorzuheben; fordert den EuGH auf, seine Mitarbeiter anzuhalten, die Leitlinien von 2016 gegebenenfalls zu nutzen; fordert den EuGH auf, zu gegebener Zeit Einzelheiten über Meldungen von Missständen sowie die Bearbeitung und den Abschluss dieser Fälle bereitzustellen; |
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50. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, die Vertraulichkeit gewahrt ist und die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
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51. |
stellt fest, dass die Benennung der Mitglieder des EuGH gemäß den Artikeln 253 und 254 AEUV den Mitgliedstaaten obliegt; hebt hervor, dass es für die Arbeit des EuGH wichtig ist, dass die Richter zeitnah benannt und ernannt werden; fordert eine neue Vorschrift, in der eine Frist für die (Wieder-)Benennung eines Richters mit genügend Vorlauf vor dem Ende der Amtszeit eines Richters festgelegt wird, und fordert den Rat auf, bei der Ernennung neuer Richter des EuGH die Kosten gegen den Nutzen abzuwägen; kritisiert die vorschriftswidrige Benennung ohne Ausschreibung zweier Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst für eine Amtszeit, die überdies nur vom 14. April 2016 bis zum 31. August 2016 dauerte; |
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52. |
stellt fest, dass an einen von zwei Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 2016 ernannt wurden, eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von 18 962,25 EUR gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (6), Reisekosten (in Höhe von 493,10 EUR) gemäß Artikel 4 Buchstabe c derselben Verordnung und Umzugskosten (in Höhe von 2 972,91 EUR) gemäß Artikel 4 Buchstabe d bezahlt wurden; stellt ferner fest, dass demselben Richter am Ende seines Mandats für die Dauer von sechs Monaten eine Übergangsvergütung in Höhe von insgesamt 47 070 EUR bezahlt wurde; weist mit Bedauern auf die unverhältnismäßig hohen Kosten hin, die mit der Aufnahme und Beendigung der „viermonatigen Amtszeit“ eines dieser Richter verbunden waren und zusätzlich zu den Dienstbezügen des Richters 69 498,25 EUR betrugen; fordert den EuGH auf, bei der Ernennung künftiger Richter zu prüfen, ob die Dauer des Mandats in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der vorstehend genannten Zulagen steht; fordert den Rat auf, die Bedingungen und die Höhe dieser Zulagen zu überprüfen und die Verordnung (EU) 2016/300 entsprechend zu überarbeiten; verurteilt eine derartige Verschwendung von Steuergeldern der EU-Bürger; |
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53. |
stellt zudem fest, dass das Gericht (Rechtsmittelkammer, Urteil vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-639/16 P) (7) eine zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der einer der beiden Richter mit „viermonatiger Amtszeit“ angehört, als vorschriftswidrig erachtet, was zur Folge hat, dass diese und alle weiteren Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung unwirksam sind; ersucht den EuGH, Auskunft darüber zu geben, welche Entscheidungen der zweiten Kammer in dieser Zusammensetzung von dem Urteil des Gerichts betroffen sind; fordert, dass der Rat zu diesem Missstand Stellung bezieht und klärt, wer die Verantwortung dafür übernimmt; |
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54. |
fordert den EuGH auf, die Beratungssprachen am EuGH und insbesondere am Gericht um zusätzliche Sprachen neben Französisch zu erweitern; begrüßt, dass der Präsident des Gerichts im Februar 2016 eine Abschätzung der Folgen einer Änderung der Beratungssprache gefordert hat, die noch nicht abgeschlossen wurde; |
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55. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen über die finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen des Austritts abgegeben werden können, und fordert den Rat und den Rechnungshof auf, Folgenabschätzungen durchzuführen und das Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren. |
(1) Sonderbericht Nr. 14/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Beurteilung der Effizienz des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Bearbeitung von Rechtssachen“.
(2) Siehe Ziffer 14 des Sonderberichts Nr. 14/2017.
(3) Siehe Ziffer 98 Buchstabe c des Sonderberichts Nr. 14/2017, in dem der Rechnungshof auf die folgenden Aspekte hinweist: Nichtverfügbarkeit von Rechtsreferenten, Arbeitslast der Richter, Generalanwälte und ihrer Rechtsreferenten, Neuzuweisung von Rechtssachen am Ende der Amtszeit von Richtern.
(4) Siehe Ziffer 38 Abbildung 6 des Sonderberichts Nr. 14/2017.
(5) ABl. L 252 vom 29.9.2017, S. 116.
(6) Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
(7) ECLI:EU:T:2018:22.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/123 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1325 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan V — Rechnungshof
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0251/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0089/2018), |
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1. |
erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rechnungshof, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/124 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1326 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan V — Rechnungshof, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan V — Rechnungshof, |
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— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0089/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen hervorheben möchte; |
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1. |
weist darauf hin, dass die Jahresrechnung des Rechnungshofs von einem unabhängigen externen Prüfer — PricewaterhouseCoopers Sàrl — geprüft wird, damit die gleichen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten, wie sie der Rechnungshof bei den von ihm geprüften Stellen anwendet; nimmt die Einschätzung des Prüfers zu Kenntnis, dass „der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofs“ vermittele; |
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2. |
hebt hervor, dass sich die endgültigen Mittel des Rechnungshofs im Jahr 2016 auf 137 557 000 EUR (2015: 132 906 000 EUR) beliefen und dass die Ausführungsrate bei diesen Haushaltsmitteln insgesamt 99 % betrug; |
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3. |
betont, dass der Haushalt des Rechnungshofs ein reiner Verwaltungshaushalt ist, der für Mitglieder und Personal der Einrichtung, Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben aufgewandt wird; |
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4. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof im Rahmen des laufenden Entlastungsverfahrens im Juni die jährlichen Tätigkeitsberichte übermittelt bekommt und diese im Oktober dem Parlament vorlegt, welches bis Mai im Plenum darüber abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergehen; weist darauf hin, dass für Rechnungsprüfungen in der Privatwirtschaft viel strengere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert den Rechnungshof auf, dem Beispiel der Privatwirtschaft zu folgen, und empfiehlt, als Ablauf der Frist für die Einreichung der jährlichen Tätigkeitsberichte den 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres sowie als Ablauf der Frist für die Einreichung der Berichte des Rechnungshofs den 1. Juli festzulegen; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren wie in Artikel 5 der Anlage IV der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt dahingehend zu ändern, dass als Termin für die Abstimmung über die Erteilung der Entlastung die Plenartagung im November festgelegt werden kann, sodass das Entlastungsverfahren im Folgejahr des betreffenden Geschäftsjahrs abgeschlossen ist; |
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5. |
begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Rechnungshofs im Haushaltszeitraum 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der im September 2015 von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt eingeführt wurde; fordert den Rechnungshof auf, dieses Verfahren bei seiner eigenen Haushaltsplanung zur Anwendung zu bringen; |
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6. |
weist auf die Stellungnahme Nr. 1/2017 des Rechnungshofs zur Überarbeitung der Haushaltsordnung hin, in der eine Aktualisierung der Regelung für die Prüfung der dezentralen Agenturen vorgeschlagen wird; bedauert, dass im Kontext der Überarbeitung der Haushaltsordnung keine interinstitutionelle Vereinbarung zur Sicherstellung einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der aus der derzeitigen Regelung resultiert, erzielt werden konnte; fordert den Rechnungshof auf, einen Vorschlag darüber vorzulegen, wie die derzeitige Regelung verbessert werden könnte und wie eine solche Verbesserung zur Synchronisierung des Jahresberichts des Rechnungshofs und der Jahresberichte der Agenturen beitragen könnte; |
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7. |
weist darauf hin, dass eine hochrangige Arbeitsgruppe für die Steigerung des Mehrwerts des Jahresberichts für seine Nutzer eingesetzt wurde; fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament die Kriterien vorzulegen, mit denen diese Arbeitsgruppe arbeitet; |
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8. |
bedauert, dass der Umfang der Ausführungen in Kapitel 10 des Jahresberichts weiterhin begrenzt ist; fordert den Rechnungshof auf, detailliertere Angaben zu jedem Organ bereitzustellen, um ein besseres Bild der Schwachstellen bei den Verwaltungsausgaben zu erhalten; ist der Auffassung, dass es begrüßenswert wäre, wenn die Berichterstattung des Rechnungshofs über die Mitgliedstaaten künftig jeweils länderspezifisch erfolgen würde; |
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9. |
bedauert, dass vor 2016 bei den Mitgliedern des Rechnungshofs mit drei Frauen gegenüber 25 Männern ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand; begrüßt, dass die Anzahl der Frauen 2016 auf vier angestiegen ist; bekräftigt seine Unterstützung für die Kriterien für die Ernennung von Mitgliedern des Rechnungshofs, die es in seiner am 4. Februar 2014 angenommenen Entschließung zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs gebilligt hat; |
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10. |
stellt fest, dass der Rechnungshof 2016 seine Kammern und Ausschüsse reformiert hat, was beträchtliche Folgen für die Vorbereitung seiner Tätigkeiten hatte; stellt zudem fest, dass diese Reform eine Ergänzung zur Einführung des aufgabenbasierten Organisationsmodells und zur Schaffung eines hofweiten Netzwerks zur Stärkung des Wissensmanagements darstellt; spricht dem Rechnungshof seine Anerkennung für die Reformen aus und sieht der Vorlage des Berichts zur Bewertung der neuen Maßnahmen erwartungsvoll entgegen; |
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11. |
stellt fest, dass der angestrebte Zeitrahmen von 13 Monaten für die Ausarbeitung des Sonderberichts bisher noch nicht eingehalten worden ist; betont, dass der Rechnungshof diesen Zeitrahmen einhalten muss, ohne die Qualität der Berichte und den zielgerichteten Charakter seiner Empfehlungen zu beeinträchtigen; |
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12. |
begrüßt die gute Zusammenarbeit des Rechnungshofs mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung und Weiterverfolgung der Sonderberichte; ist der Auffassung, dass die Vorstellung dieser Berichte in den Sonderausschüssen des Parlaments nach der Vorstellung im Haushaltskontrollausschuss wichtige Folgemaßnahmen zu den bewerteten Tätigkeiten ermöglicht und für die Umsetzung und Kosteneffizienz der Maßnahmen der Union sensibilisiert; |
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13. |
hält die Zusammenarbeit und den Austausch von Verfahren zwischen dem Rechnungshof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten für äußerst positiv; fordert den Rechnungshof auf, diese Zusammenarbeit fortzuführen; |
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14. |
stellt fest, dass der Rechnungshof der interinstitutionellen Vereinbarung, gemäß derer das Personal über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % abgebaut werden soll, entspricht; ist beunruhigt darüber, dass es mit den verbleibenden Ressourcen in den einzelnen Dienststellen nicht möglich ist, zusätzliche Arbeiten zu übernehmen; fordert die Haushaltsbehörden auf, bei der Planung der künftigen Zuweisung der Finanzmittel für das Personal die langfristigen Auswirkungen der Personalkürzungen zu bedenken, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit der Einrichtung, das geschlechtsspezifische und geographische Gleichgewicht zu verbessern, sowie der Notwendigkeit, sich auf die Kapazität erfahrener Beamter zur Übernahme von Führungspositionen zu stützen; |
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15. |
stellt fest, dass 2016 auf der Führungsebene ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis erzielt wurde; stellt zudem fest, dass der Aktionsplan im Bereich der Chancengleichheit für den Zeitraum 2013-2017 derzeit bewertet wird; fordert den Rechnungshof auf, insbesondere auf der Führungsebene weiterhin ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu fördern und über die Strategie und die Ergebnisse des Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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16. |
weist auf die Schaffung des Postgraduierten-Studiengangs „Audit of public organisations and policies“ (Prüfung öffentlicher Organisationen und Politik) und des Master-Studiengangs „Management of public organisations“ (Management öffentlicher Organisationen) in Zusammenarbeit mit der Universität Lothringen hin, die auf die kontinuierliche berufliche Entwicklung der Bediensteten des Rechnungshofs ausgerichtet sind; fordert den Rechnungshof auf, der Haushaltsbehörde weitere Auskünfte über die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Schaffung dieser Studiengänge bereitzustellen; |
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17. |
stellt fest, dass 2016 — insbesondere im August — ein Anstieg bei den externen Übersetzungsleistungen zu verzeichnen war; nimmt die Begründung des Rechnungshofs zur Kenntnis und fordert eine verbesserte Organisation seiner internen Übersetzungsdienste, um Kosten einzusparen; |
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18. |
weist auf die zusammenfassende Übersicht der Gebäudepolitik des Rechnungshofs in dessen jährlichem Tätigkeitsbericht 2016 hin; |
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19. |
stellt fest, dass der Rechnungshof der vom Parlament in der Entschließung über die Entlastung 2015 (3) abgegebenen Empfehlung zur Nutzung der Dienstfahrzeuge schrittweise nachgekommen ist; ist der Auffassung, dass die zur Rationalisierung der Verwaltung der Dienstfahrzeuge ergriffenen Maßnahmen in die richtige Richtung gehen; begrüßt die neue interinstitutionelle Ausschreibung für Fahrzeugleasing von 2016, die auf Kosteneinsparungen in diesem Bereich abzielt; |
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20. |
unterstützt die E-Publishing-Politik des Rechnungshofs und dessen Erfolge bei der Verringerung seines ökologischen Fußabdrucks; bedauert, dass auf der Website des Rechnungshofs keine benutzerfreundliche Suchfunktion angeboten wird, und fordert eine wirksame Verbesserung der Zugänglichkeit der Berichte; |
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21. |
stellt fest, dass die Verhandlungen zwischen dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über eine Verwaltungsvereinbarung noch laufen und 2018 abgeschlossen werden sollen; fordert den Rechnungshof auf, das Parlament über den Fortschritt der Verhandlungen zu unterrichten; |
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22. |
fordert den Rechnungshof erneut auf, das Parlament — im Einklang mit den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz — über abgeschlossene OLAF-Fälle, bei denen der Rechnungshof oder ein Bediensteter desselben Gegenstand der Ermittlungen war, zu unterrichten; |
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23. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, während die Vertraulichkeit gewahrt und die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
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24. |
begrüßt den ethischen Rahmen des Rechnungshofs zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie von Fehlverhalten und unethischem Verhalten seitens der Bediensteten und Mitglieder; betont, wie wichtig es ist, dass für die Unabhängigkeit seiner Mitglieder Sorge getragen wird und diese gewährleistet ist; begrüßt die für 2018 geplante Prüfung der ethischen Rahmen bestimmter Organe der Union; |
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25. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen über die finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen des Austritts abgegeben werden können, und fordert den Rechnungshof auf, Folgenabschätzungen durchzuführen und das Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren. |
(1) ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 6.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/127 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1327 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0256/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99 und 164 bis 167, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 7/2016: Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0128/2018), |
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1. |
erteilt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/128 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1328 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0128/2018), |
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1. |
stellt fest, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seinen Verwaltungshaushalt weiterhin so ausführt, dass die Vorgänge nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind und dass die Gesamtfehlerquote bei den Verwaltungsausgaben vom Rechnungshof auf 0,2 % geschätzt wurde; |
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2. |
bedauert, dass der Rechnungshof wie bereits 2015 Schwachstellen bei den von den EU-Delegationen durchgeführten Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von weniger als 60 000 EUR feststellte; |
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3. |
erkennt an, dass der EAD mehrere Initiativen ergriff, um die Fehler bei den Beschaffungsverfahren einzudämmen, indem Ausbildung, Unterstützung und Beratung der für das Beschaffungswesen zuständigen Delegationsmitarbeiter verbessert wurden; fordert den EAD jedoch auf, seine Anstrengungen zur aktiven Unterstützung und Überwachung der Anwendung der Beschaffungsregeln und -verfahren in den Delegationen fortzusetzen, um Einhaltung und Effizienz ihrer Ausschreibungsverfahren und Auftragsverwaltung insgesamt zu verbessern; fordert den EAD auf, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, globale oder regionale Beschaffungsverfahren einzuführen, die mehrere Delegationen der Union abdecken, um individuelle Aufträge mit geringem Auftragswert zu ersetzen; fordert den EAD auf, eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit eine entsprechende Vereinbarung Mängel bei den Beschaffungsverfahren reduzieren könnte, und den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über das Ergebnis dieser Analyse zu informieren; |
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4. |
stellt fest, dass die früheren Empfehlungen betreffend die Aktualisierung der persönlichen Situation von Bediensteten und der entsprechenden Belege und die Verwaltung ihrer Familienzulagen meistenteils umgesetzt wurden; |
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5. |
stellt fest, dass 15 der 20 vom Rechnungshof überprüften Mittelbindungen vor Ende des Jahres vorgenommen wurden, obwohl die entsprechenden Dienstleistungen, Güter und Zahlungen teilweise oder vollständig 2017 fällig wurden; weist darauf hin, dass derartige Mittelübertragungen dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans zuwiderlaufen und eher die Ausnahme als ein Mittel bleiben sollten, den Anteil der verwendeten Mittel am Jahresende zu maximieren; |
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6. |
vermerkt die hohe Zahl der bei Ex-ante-Überprüfungen von Finanztransaktionen festgestellten Unstimmigkeiten, nimmt dabei die Art der Fehler und Unregelmäßigkeiten, z. B. nicht verfügbare Belege oder nicht gegebene Förderfähigkeit von Ausgaben, zur Kenntnis; begrüßt das umfassende interne Berichterstattungssystem des EAD, das es erlaubt, potenzielle Fehler vorab zu erkennen, und somit zu der vom Rechnungshof festgestellten niedrigen Fehlerquote beiträgt; fordert den EAD auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diese hohe Zahl von Unstimmigkeiten zu verringern; betont jedoch, dass eine Verringerung der Zahl der bei Ex-ante-Überprüfungen festgestellten Unstimmigkeiten nicht zulasten der Aufrechterhaltung einer niedrigen Fehlerquote erreicht werden sollte; |
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7. |
bedauert, dass Jahr für Jahr die gleichen Schwachstellen verzeichnet werden, die die Normen für die interne Kontrolle für die „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ und die „Dokumentenverwaltung“ betreffen und die das Risiko beinhalten, dass die Nutzung verfügbarer und verlässlicher entscheidender Managementinformationen für die Überwachung der Tätigkeiten und Projekte durch Delegationen und die entsprechende Berichterstattung behindert werden; weist darauf hin, dass die Transparenz der Unterlagen nützlich wäre, um nicht nur die Qualität der Überwachung und Kontrolle zu verbessern, sondern auch als wirksames Instrument zur Verhütung von Betrug und Korruption; |
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8. |
stellt fest, dass nur eine Delegation, die der Zuständigkeit des „Regional Centre Europe“ unterliegt, in ihrer Zuverlässigkeitserklärung einen Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Beschaffungsmanagement geltend gemacht und erneuert hat; appelliert an den EAD, der Kohärenz zwischen der tatsächlichen oder nur formalen Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle und der Zuverlässigkeitserklärung der Delegationen der Union Aufmerksamkeit zu widmen bzw. darüber nachzudenken; |
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9. |
bekundet seine Unterstützung für die Analyse und Feinabstimmung der Kostenwirksamkeit der Ex-post-Kontrolle durch einen Vergleich der Kosten der Ex-post-Kontrolltätigkeiten mit dem Wert der festgestellten Fehler; stellt fest, dass sich die Stückkosten für die Feststellung von Fehlern (Kosten pro Euro) 2016 auf 23 Cent beliefen; räumt ein, dass diese Stückkosten mit der niedrigen Fehlerquote zusammenhängen und daher niedriger wären, wenn die mit Fehlern behafteten Beträge höher wären; |
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10. |
begrüßt die Einführung neuer Leitlinien für den Zyklus der Kontrollbesuche im Jahr 2016, einschließlich der folgenden Kriterien für eine Rangfolge der Kontrollen der Delegationen, z. B. erstmalige Botschafter der Union, Delegationen, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, seit der vorherigen Kontrolle vergangene Zeit und Umfang der Delegation, wobei größere Delegationen alle fünf Jahre kontrolliert werden sollen; fordert den EAD auf, seine Kontrollzyklen weiterhin nach solchen risikobasierten Kriterien festzulegen und die Entlastungsbehörde über seine Erfahrungen und die Ergebnisse der Anwendung der neuen Leitlinien zu informieren; |
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11. |
stellt fest, dass der ursprüngliche Haushaltsplan für 2016 633,6 Mio. EUR betrug, was einen Anstieg von 5,1 % im Vergleich zu 2015 darstellt und 18,9 Mio. EUR als Ausgleich für den Wertverlust des Euro und Mittel für die Eröffnung einer Delegation in Iran, die Verlegung der Delegation für Somalia von Nairobi nach Mogadischu und die Anpassungen der Gehälter am Jahresende einschließt; stellt fest, dass 2,5 Mio. EUR zusätzlicher Mittel für die Umsetzung des Sicherheitspakets im gesamten Netzwerk der Delegationen der Union bewilligt wurden, insbesondere für die Einstellung regionalen Sicherheitspersonals, sicherheitsbezogene Arbeiten oder spezielle Schulungen der EAD-Mitarbeiter, womit sich der endgültige Haushaltsplan des EAD auf 636,1 Mio. EUR belief; |
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12. |
stellt fest, dass für den endgültigen Haushaltsplan des EAD im Umfang von 636,1 Mio. EUR für 2016 am Jahresende bei den Verpflichtungen eine Ausführung von 99,7 % und bei den Zahlungen von 87,5 % verzeichnet wurde; |
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13. |
nimmt die derzeitige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel zur Kenntnis, nämlich 222,7 Mio. EUR für die Zentrale des EAD und 413,4 Mio. EUR für die Delegationen; |
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14. |
stellt fest, dass in der Zentrale des EAD 65,1 % der Haushaltsmittel oder 144,2 Mio. EUR für die Zahlung von Gehältern und anderen Zulagen des statutsmäßigen und externen Personals zugewiesen wurden, 13 % oder 30 Mio. EUR für die Verwaltung von Gebäuden und Nebenkosten sowie 14 % oder 30,8 Mio. EUR für IT-Systeme (einschließlich Systemen für die Behandlung vertraulicher Informationen) und -Ausrüstung; |
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15. |
stellt fest, dass von den Haushaltsmitteln der Delegationen der Union in Höhe von 413,4 Mio. EUR 109,1 Mio. EUR (26,4 %) auf Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals, 64,3 Mio. EUR (15,6 %) auf externes Personal und externe Leistungen, 25,2 Mio. EUR (6,1 %) auf sonstige Personalausgaben, 169 Mio. EUR (40,9 %) auf Gebäude und Nebenkosten und 45,7 Mio. EUR (11,1 %) auf sonstige Verwaltungsausgaben entfielen; stellt fest, dass der EAD, um die Verwaltungskosten der in den Delegationen tätigen Mitarbeiter der Kommission zu decken, von der Kommission einen Beitrag in Höhe von 185,6 Mio. EUR (ausschließlich zweckgebundener Einnahmen) erhielt, wovon 50,4 Mio. EUR der Rubrik V des Haushaltsplans der Kommission, 89,9 Mio. EUR den Linien für Verwaltungsausgaben der operationellen Programme und 45,4 Mio. EUR dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) entnommen wurden; stellt fest, dass der EEF 2016 erstmals einen Standardbetrag pro Person für die Gemeinkosten der Delegationen für die vom EEF finanzierten Mitarbeiter der Kommission entrichtete; |
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16. |
betont, wie wichtig ein transparenter und effektiver Überblick über den Haushaltsplan des EAD ist; bedauert, dass die Fragmentierung seiner Instrumente den Zugang zu Informationen erschwert; appelliert an die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Zugang zu den Daten im Zusammenhang mit den Kosten ihrer Reisen zu gewähren; |
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17. |
betont, dass die Effizienz der Ausführung des Verwaltungshaushalts des EAD verbessert werden sollte, insbesondere für die Delegationen, da einige Delegationen von der Kommission gesonderte Beiträge aus 33 verschiedenen Haushaltslinien für die Verwaltungskosten von Kommissionsmitarbeitern in Delegationen erhielten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Parlament auf eine Vereinfachung des Haushaltsplans hinzuarbeiten, um den Unionsbürgern einen transparenten Überblick über die Kosten zu vermitteln; |
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18. |
weist den EAD darauf hin, dass es nur ein kleiner Schritt von Wirtschaftsdiplomatie zu Lobbyismus ist; fordert den EAD auf, deshalb Vorschriften in Bezug auf Lobbytätigkeiten festzulegen, um zwischen beiden zu unterscheiden, und sowohl am Hauptsitz als auch in den Delegationen diesbezüglich für Transparenz zu sorgen; |
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19. |
vermerkt positiv, dass seit 2016 die üblichen Gemeinkosten aller Büros der Delegationen (Miete, Sicherheit und sonstige Gemeinkosten), einschließlich der EEF-Delegationen, ausschließlich aus den Haushaltslinien des EAD finanziert wurden, was bei der Rationalisierung des Haushaltsplans einen erheblichem Fortschritt darstellt; fordert den EAD auf, weitere Fortschritte bei der entsprechenden Vereinfachung der Haushaltsquellen und -vereinbarungen zu erzielen; |
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20. |
unterstützt die kontinuierlichen Bemühungen des EAD in den beiden vergangenen Jahren, die allgemeine Organisation und die Governance-Modalitäten zu straffen und zu rationalisieren, indem eine vertiefte Integration der Dienste und eine ausgeweitete Berichterstattung sowie ein verstärkter Kommunikationsfluss angestrebt werden; vertritt die Auffassung, dass eine Stärkung der Dienstleistungskultur des EAD sich positiv auf die Leistung des EAD auswirken würde; stellt fest, dass 2016 infolge der Anstrengungen der beiden vergangenen Jahre, eine kopflastige Organisation einzudämmen, die Mitarbeiter in Führungspositionen 6,4 % des Personalbestands statt 7,5 % 2014 ausmachten; |
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21. |
begrüßt die von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem EAD im Einklang mit der Globalen Strategie der Union gesetzten Prioritäten zur Bewältigung der weltweiten Herausforderungen, darunter die Migrationsfragen, Drogen und Menschenhandel gewidmete Aufmerksamkeit und den Einsatz der Menschenrechtsdiplomatie, um koordiniert auf die sich abzeichnenden internationalen Herausforderungen und politischen Prioritäten zu reagieren; unterstreicht darüber hinaus die immer wichtigere Rolle des EAD in der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Frieden, Sicherheit und menschliche Entwicklung, belegt unter anderem durch seine Rolle als Vermittler und Vertreter in internationalen Organisationen wie den VN, die Aushandlung und Bewahrung des Atomabkommens mit Iran, die Vermittlung im Israel-Palästina-Konflikt oder den Brüsseler Prozess für Syrien; |
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22. |
unterstreicht, dass die geographische Ausgewogenheit, also ein proportionales Verhältnis zwischen Mitarbeitern einer bestimmten Staatsangehörigkeit und der Größe des betreffenden Mitgliedstaates, einer der maßgeblichen Grundsätze der Personalverwaltung bleiben sollte, insbesondere hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder danach beigetreten sind; verweist ferner auf die Zusage der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Parlament, sich mit der derzeitigen überdurchschnittlich hohen Zahl von nationalen Diplomaten in Delegationsleiterstellen zu befassen; |
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23. |
bedauert, dass nur 21 der 136 Leiter der Delegationen der Union aus den 13 Mitgliedstaaten kommen, die der Union nach 2004 beitraten; fordert den EAD auf, eine eingehende Bewertung seiner Einstellungspolitik vorzunehmen, um eine bessere Umsetzung der vom EAD angestrebten Politik der geographischen Ausgewogenheit zu ermöglichen; |
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24. |
ist nach wie vor besorgt über die weiterhin bestehenden Ungleichgewichte in Bezug auf die Staatsangehörigkeit bei der Personalausstattung des EAD; stellt fest, dass Ende 2016 31,7 % des Personals des EAD aus den Mitgliedstaaten stammten (25,3 % am Hauptsitz und 40,8 % in den Delegationen) gegenüber 32,9 % 2015; fordert eine ausgewogenere Verteilung des Personals im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (1); begrüßt die Zusage der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Parlament, sich mit der derzeitigen Überrepräsentierung von nationalen Diplomaten in Delegationsleiterstellen zu befassen; |
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25. |
stellt fest, dass auf die 13 Mitgliedstaaten, die der Union seit 2004 beigetreten sind, 19,6 % der gesamten Mitarbeiter des EAD mit Verwaltungsratsstatus entfallen, was ihrem Anteil an der Bevölkerung der Union (20,6 %) annähernd entspricht; weist gleichwohl darauf hin, dass sie nur 13,28 % der Führungspositionen besetzen, und betont, dass dieses Ungleichgewicht unter Wahrung einer leistungsorientierten Einstellungspolitik bei künftigen Einstellungsverfahren besser berücksichtigt werden könnte; kritisiert, dass die betreffenden Mitgliedstaaten insbesondere auf den höheren Verwaltungsebenen unterrepräsentiert sind, und stellt fest, dass diesbezüglich Fortschritte empfohlen werden; |
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26. |
fordert den EAD auf, bis 30. Juni 2018 weitere Erläuterungen zu der steigenden Anzahl von abgeordneten nationalen Sachverständigen, nämlich 445 2016 (davon 85 % mit Dienstort Brüssel) gegenüber 434 2015 und 407 2014, zu übermitteln; |
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27. |
bekräftigt erneut seine Besorgnis über die geschlechtsspezifischen Ungleichgewichte in den übergeordneten Verwaltungsebenen des EAD; nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der von Frauen besetzten Führungspositionen leicht anstieg, und betont, dass weiter Spielraum für Verbesserungen besteht, um die derzeitige Quote (22,7 %, davon 14 % im höheren Management, d. h. 6 Stellen von insgesamt 44, und 25 % im mittleren Management, d. h. 53 Stellen von 215) zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bewerberinnen aktiver zu ermutigen, sich um Führungspositionen im EAD zu bewerben; |
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28. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Arbeitsgruppen „Laufbahnentwicklung sowie Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit“, „Ausbildungs- und Entwicklungsrahmen“ (LEAD) sowie die Einrichtung des Netzwerks „Frauen und EAD“ (WEEAS) als wichtige Meilensteine zur Verbesserung der Arbeitsweise des EAD; ist der Ansicht, dass diese Initiativen für eine attraktivere Laufbahnentwicklung sorgen, die Einstellung optimieren und die Ernennung kompetenter Personen, Kompetenzentsprechung sowie Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit sowohl unter dem Aspekt des Geschlechts als auch des ethnischen Hintergrunds sicherstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr zu tun, um qualifizierte Bewerberinnen für Führungspositionen zu fördern, um die geschlechtsspezifischen Ungleichgewichte zu verringern; begrüßt die Absicht der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dafür zu sorgen, dass die Häufigkeit der Rotation der Mitarbeiter die Kontinuität der spezifischen Kenntnisse und Kompetenzen, die sowohl am Hauptsitz als auch in den Delegationen des EAD verfügbar sind, nicht gefährden; |
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29. |
bedauert, dass der Schlichtungsstelle des EAD 2016 75 Fälle von Konflikten, Mobbing oder unzureichenden Arbeitsbedingungen gemeldet wurden und dass am Jahresende 23 Fälle ungelöst waren; stellt fest, dass Ende 2015 36 von 65 Fällen ungelöst waren und dass die relative Zahl der am Jahresende ungelösten Fälle somit 2016 zurückging; begrüßt das vom EAD eingeführte Frühwarnsystem, das eine systematische Weiterverfolgung der Beschwerden ermöglicht, und vermerkt zufrieden die zur Regelung der entsprechenden Fälle eingeleiteten Maßnahmen, so die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten wie einem Schlichter, einer Vertrauensperson, medizinischer und psychologischer Hilfe, Sensibilisierungs- und geeigneten Disziplinarmaßnahmen; fordert den EAD auf, seine Politik auf diesem Gebiet weiterhin zu verbessern, um jede Form von Mobbing oder sexueller Belästigung sowie Konfliktfälle zu verhindern, und die Entlastungsbehörde von den eingeleiteten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; |
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30. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, während die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung geboten werden; |
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31. |
stellt fest, dass der EAD bisher die Interinstitutionelle Vereinbarung einhielt, den Personalbestand über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % zu verringern, wobei 2016 17 Stellen gestrichen wurden, womit bisher 68 Stellen abgebaut wurden und für 2017 16 weitere Stellen ermittelt werden müssen, um für den EAD einen Gesamtbeitrag von 84 Stellen im Verlauf des 2017 endenden Zeitraums von fünf Jahren zu erreichen; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union vor Ort nicht durch eine erdrückende Arbeitsbelastung für das Personal beeinträchtigt werden sollte, insbesondere in kleinen Delegationen oder wenn eine Delegation für mehr als ein Land zuständig ist; fordert die Haushaltsbehörden auf, bei der Planung der künftigen Zuweisung der Finanzmittel für das Personal die langfristigen Auswirkungen der Personalkürzungen zu bedenken; |
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32. |
verweist auf die Empfehlung der Bürgerbeauftragten zur Praxis des EAD, unbezahlte Praktika in Delegationen der Union anzubieten, und unterstreicht, wie wichtig es ist, dass allen Praktikanten des EAD eine angemessene Vergütung gezahlt wird, um eine hinreichende Vergütung der Arbeiten der Praktikanten sicherzustellen und eine Diskriminierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu verschärfen; begrüßt daher die vom EAD ergriffenen Maßnahmen zur Umstrukturierung seines Praktikumsprogramms, auch durch das Angebot von Stipendien für Praktika in Delegationen der Union; ist allerdings besorgt, dass die Zahl der angebotenen Stipendien erheblich niedriger ist als die Zahl der 2016 angebotenen Praktika in Delegationen; fordert den EAD auf, andere Wege zu finden, um bezahlte Praktika anzubieten, damit Chancengleichheit sichergestellt wird, z. B. in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen öffentlichen Einrichtungen; |
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33. |
ist besorgt, dass Mängel bei Beschaffungsverfahren in den Delegationen der Union (Ausschreibungen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und sonstige) 2015 und 2016 87 Projekte im Gesamtwert von 873 197 910 EUR betrafen; erachtet es als wesentlich, dass die Delegationsleiter weiterhin regelmäßige Fortbildungen absolvieren und in Briefings vor ihrer Entsendung, in Ad-hoc-Seminaren oder im Rahmen der jährlichen Konferenz der Botschafter auf ihre entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der Zuverlässigkeitskette des EAD und ihre allgemeine Rechenschaftspflicht sowohl für das Management der Verwaltungsausgaben und der Portfolios von Projekten, die eine angemessene Bewertung erfordern, als auch für die Gewichtung verschiedener Komponenten, die die Formulierung eines Vorbehalts nach sich ziehen könnten, zusätzlich zu ihren politischen Aufgaben hingewiesen werden; |
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34. |
betont, dass wesentliche Fehler in der Interventionslogik, bei Hypothesen oder der Risikobewertung die Hauptprobleme waren, die 2015 und 2016 von den Delegationsleitern gemeldet wurden und die 293 Projekte im Gesamtwert von 2 574 730 715 EUR betrafen; fordert die Kommission und den EAD auf, eine eingehende Analyse durchzuführen, um die Verwaltung der Projekte zu verbessern, u. a. durch eine adäquate Bewertung der Risiken, der geografischen Prioritäten, der Kapazität der Delegationen der Union, die Arbeitslast zu bewältigen, und eine anhaltende Konzentration auf die Unterstützungsbereiche, um die Wirkung der Hilfe zu steigern; |
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35. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich der jährliche Haushaltsplan für die 185 Bürogebäude und 144 Amtssitze des EAD auf ca. 160 Mio. EUR beläuft, was 20 % der Haushaltsmittel des EAD entspricht; erkennt die seit dem vorherigen Entlastungsverfahren vom EAD unternommenen Anstrengungen zur Anpassung und Korrektur verschiedener Komponenten seiner Gebäudepolitik an; bekräftigt aber erneut, dass Überwachung und vollständige Kostendeckung sowie das Auswahlverfahren vertieft werden müssen; erachtet es als sehr wichtig, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen Sicherheitsmaßnahmen, Umweltpolitik und Barrierefreiheit und der Notwendigkeit, im Zusammenhang mit Gebäuden mehr Einsparungen zu erzielen; erachtet es als sehr wichtig, Verträge auszuhandeln, um bei der Gebäudepolitik für Einsparungen und Kontinuität zu sorgen; empfiehlt, dass der EAD eine umfassende Analyse aller Delegationen der Union durchführt, um festzustellen, in welchen Ländern es für die Delegationen kostenwirksamer wäre, Büro- oder Amtssitzgebäude zu kaufen statt zu mieten; |
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36. |
begrüßt die Maßnahmen zur Ausweitung der koordinierten Unterstützung der Delegationen der Union bei der Gebäudeverwaltung, die von der Zentrale geleistet wird, darunter unter anderem die Inbetriebnahme einer aktualisierten Version des IT-Instruments für Gebäudeverwaltung (IMMOGEST) oder die Aufstockung des spezialisierten Vertragspersonals am Hauptsitz des EAD; fordert den EAD auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs aus seinem Sonderbericht über die Gebäudeverwaltung durch den EAD weltweit weiterhin umzusetzen (2); fordert den EAD auf, eine Überprüfung der neuen Maßnahmen durchzuführen und das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse zu informieren; |
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37. |
ist überzeugt von der Bedeutung eines kohärenten Netzes regionaler Sicherheitsbeauftragter für die Sicherheit des Personals; |
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38. |
vertritt die Auffassung, dass eine gründliche Überprüfung der Mietbedingungen oder Kaufoptionen von Bürogebäuden und Amtssitzen bei eventuellen neuen Gebäudedossiers oder Transaktionen, die am Hauptsitz des EAD vereinbart werden sollen, sichergestellt werden muss; erkennt an, dass der EAD seit 2016 das System zur Überprüfung des Erwerbs von Immobilien durch die Durchführung externer finanzieller Evaluierungen und technischer Prüfungen von Seiten anerkannter Experten verbessert hat, und fordert den EAD auf, die Ergebnisse dieser Maßnahmen vorzustellen; fordert den EAD auf, den Büroraum weiter zu überwachen, um die vorgesehenen Zielvorgaben zu erreichen; begrüßt, dass die Durchschnittsgröße der Delegationsgebäude 2016 leicht verringert wurde, bedauert aber, dass die Tatsache, dass der EAD die Obergrenze von 35 m2 pro Person für Bürogebäude überschritt, zusätzliche Kosten von 7,4 Mio. EUR verursachte; räumt ein, dass die Fähigkeit der Delegationen, die Größe der Gebäude zu verringern, begrenzt ist, wenn sie beispielsweise durch bestehende Mietverträge gebunden sind; |
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39. |
fordert den EAD ferner auf, bewährte Praktiken in der Immobilienverwaltung der Mitgliedstaaten zu ermitteln, die zu einer kostenwirksamen Verbesserung seiner Gebäudepolitik beitragen könnten; nimmt zur Kenntnis, dass der EAD seit 2016 einen Dienstleister unter Vertrag genommen hat, um Marktinformationen systematisch zu überwachen und die Rendite im Vergleich zu den bestehenden Mietoptionen zu berechnen; |
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40. |
begrüßt die Arbeitsgruppe mit den Mitgliedstaaten, die sich der entscheidenden politischen Frage gemeinsamer Standorte für diplomatische Räumlichkeiten widmet, und ihre mögliche Ausweitung; stellt fest, dass 2016 11 neue gemeinsame Standorte vereinbart wurden, womit es nun insgesamt 91 derartige Vereinbarungen gibt; |
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41. |
begrüßt die interinstitutionellen Vereinbarungen mit der GD Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) und die in Vorbereitung befindliche Vereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und die Verringerung der Kosten; fordert den EAD im Rahmen der Überwachung der Kosten auf, derartige Vereinbarungen auf andere Einrichtungen der Union auszuweiten. |
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42. |
betont, dass Desinformation, insbesondere in den Ländern der Östlichen Nachbarschaft, auf dem Westbalkan und im Süden, aufgedeckt werden muss, und verweist diesbezüglich auf die Arbeit der East StratCom Task Force; |
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43. |
begrüßt die Einrichtung der Unterstützungsplattform für Missionen zur Bereitstellung einer zentralisierten administrativen Unterstützung für die Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); weist darauf hin, wie wichtig es ist, sich mit der Finanzierung der Plattform innerhalb eines klaren und transparenten Rahmens für die Zuweisung und Verwendung ihrer Mittel zu befassen, wobei die Wirkung des bereits vorhandenen Ausgabenvolumens maximiert werden muss, damit dort, wo sie eingesetzt wird, eine spürbare Wirkung erzielt wird, die auch wahrgenommen wird; |
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44. |
fordert den Rat und den EAD auf, ihrer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, dem Parlament unverzüglich und ohne Aufforderung alle einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit Verhandlungen über internationale Abkommen, einschließlich der Verhandlungsrichtlinien, vereinbarten Texte und Protokolle jeder Verhandlungsrunde, gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV zu übermitteln, wonach das „Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird“; erinnert den Rat und den EAD daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 218 Absatz 10 in der Vergangenheit bereits die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss mehrerer Abkommen für nichtig erklärt hat, und betont, dass die Zustimmung des Parlaments zu neuen Abkommen, wie etwa dem umfassenden und erweiterten Partnerschaftsabkommen mit Armenien, auch in Zukunft verweigert werden kann, bis der Rat und der EAD ihrer rechtlichen Verpflichtung nachgekommen sind; |
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45. |
stellt fest, dass der EAD der im Sonderbericht Nr. 14/2013 (3) des Rechnungshofs ausgesprochenen Empfehlung, einen detaillierten Aktionsplan aufzustellen, um die Wirksamkeit der Unterstützung der Union für Palästina zu erhöhen, noch nicht nachgekommen ist; fordert den EAD auf, diese Empfehlung in Zusammenarbeit mit der Kommission uneingeschränkt umzusetzen; |
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46. |
weist darauf hin, dass gemäß dem geltenden Entlastungsverfahren der EAD die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Rechnungshof vorlegt, der Rechnungshof dem Parlament dann im Oktober seinen Bericht vorlegt und das Parlament im Mai im Plenum über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, falls die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergehen; hebt hervor, dass für die Rechnungsprüfung in der Privatwirtschaft viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass der EAD und der Rechnungshof dem bewährten Verfahren in der Privatwirtschaft folgen, schlägt in diesem Sinne vor, eine Frist für die Vorlage der jährlichen Tätigkeitsberichte auf 31. März des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres und eine Frist für die Vorlage der Berichte des Rechnungshofs auf 1. Juli festzusetzen; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überprüfen, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden würde, womit das Entlastungsverfahren innerhalb des Jahres abgeschlossen würde, das auf das jeweilige Rechnungsjahr folgt. |
(1) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
(2) Rechnungshof: Sonderbericht Nr. 7/2016: Die Gebäudeverwaltung durch den Europäischen Auswärtigen Dienst weltweit.
(3) Sonderbericht Nr. 14/2013: „Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde“.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/133 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1329 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0252/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0097/2018), |
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1. |
erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/134 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1330 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts — und Sozialausschuss, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0097/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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1. |
begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs auf der Grundlage seiner Prüfungen, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind; |
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2. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses („der Ausschuss“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden; |
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3. |
weist darauf hin, dass der Ausschuss im Rahmen des geltenden Entlastungsverfahrens die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Rechnungshof vorlegt, der Rechnungshof seinen Bericht dann im Oktober dem Parlament übermittelt und das Plenum des Parlaments im Mai über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass für Rechnungsprüfungen in der Privatwirtschaft viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass der Ausschuss und der Rechnungshof dem bewährten Beispiel der Privatwirtschaft folgen; schlägt in diesem Sinne vor, den 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres als Frist für die Vorlage der jährlichen Tätigkeitsberichte und den 1. Juli als Frist für die Übermittlung des Berichts des Rechnungshofs festzusetzen; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überprüfen, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden würde, womit das Entlastungsverfahren innerhalb des Jahres abgeschlossen würde, das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgt; |
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4. |
begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Ausschusses im Haushaltsjahr 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeführt wurde; fordert den Ausschuss auf, dieses Verfahren bei seiner eigenen Haushaltsplanung anzuwenden; |
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5. |
stellt fest, dass sich der Haushalt des Ausschusses im Jahr 2016 auf 130 586 475 EUR (2015: 129 100 000 EUR) belief und dass die Verwendungsrate 97,55 % betrug; weist darauf hin, dass die Verwendungsrate 2016 im Vergleich zu 2015 anstieg; |
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6. |
betont, dass der Haushalt des Ausschusses ein reiner Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt; stellt fest, dass der Ausschuss bestätigte, wie wichtig die Anwendung der Grundsätze der ergebnisorientierten Haushaltsführung bei seiner täglichen Arbeit sei, und über die Aktualisierung der Kerntätigkeits- und Leistungsindikatoren (KAPI) im Jahr 2017 informierte; fordert den Ausschuss auf, diese Grundsätze weiterhin anzuwenden und das Parlament ordnungsgemäß und regelmäßig über die reformierten KAPI zu informieren; |
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7. |
nimmt zur Kenntnis, dass Überlegungen zur Modernisierung des Ausschusses eingeleitet wurden; fordert, über diese Initiative und die diesbezüglichen Entwicklungen unterrichtet zu werden; fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde Erläuterungen zu den Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Modernisierung zu übermitteln, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern, und eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen; |
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8. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die endgültigen Mittel für die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder auf 19 561 194 EUR beliefen; begrüßt die detaillierte Aufschlüsselung der Ausgaben der Mitglieder in Bezug auf Posten 1004, die der Ausschuss dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments übermittelte, und fordert den Ausschuss auf, diese Aufschlüsselung für das Jahr 2017 in seinen nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht oder in den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement aufzunehmen; fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde eine Kosten-Nutzen-Analyse der Reisen für die Union und die besuchten Länder sowie eine Liste der 2016 besuchten Länder zu übermitteln; regt die Annahme geeigneter Maßnahmen an, um Einsparungen zu erzielen und die Umweltbelastung zu verringern; fordert die Ausschussmitglieder auf, das Potenzial anderer Instrumente zu bewerten, die zu Einsparungen, unter anderem bei Reisekosten, beitragen können; |
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9. |
stellt fest, dass der Ausschuss erklärt, dass Spielraum für eine Weiterentwicklung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament bestehe; vertraut darauf, dass die Weiterentwicklung von Synergien positive Ergebnisse für beide Seiten bringt; vermerkt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament, namentlich die Kontakte des Präsidenten und des Präsidiums des Ausschusses zu der Konferenz der Ausschussvorsitze des Parlaments; fordert, dass die Kontakte zwischen dem Ausschuss und den Vorsitzenden und Berichterstattern der Ausschüsse des Parlaments weiter gestärkt werden, um eine bessere Weiterbehandlung des Beitrags des Ausschusses zum Gesetzgebungsverfahren der Union sicherzustellen; |
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10. |
ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Bewertung der aus der Zusammenarbeit von Ausschuss und Parlament resultierenden Haushaltseinsparungen für beide Organe und für die Bürger der Union von Interesse ist; schlägt vor, dass eine solche Bewertung gemeinsam mit dem Parlament als Teil der Strategie zur Stärkung der Kontakte zwischen den beiden Organen durchgeführt wird; ist sich der Tatsache bewusst, dass der Ausschuss Kapazitäten für eine fachspezifische Bewertung aufbaut, um seine Rolle als beratende Einrichtung im Gesetzgebungsverfahren zu stärken; fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht eine detaillierte Analyse der Funktionsweise dieser Tätigkeiten vorzulegen; |
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11. |
begrüßt die Wiedereröffnung des direkten Zugangs zwischen den Gebäuden RMD und REM nach dem Beschluss der belgischen Behörden, die Bedrohungsstufe für die europäischen Organe herabzusetzen; ist der Ansicht, dass dies Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament erleichtern wird; fordert beide Organe auf, ihre Mitglieder und Mitarbeiter über die Wiedereröffnung des Durchgangs zu informieren; |
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12. |
begrüßt die Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Ausschuss der Regionen, die 2016 in Kraft trat und gemeinsame Direktionen für Logistik und Übersetzung vorsieht; erachtet dies als gute Grundlage für potenzielle Einsparungen in beiden Ausschüssen; vertraut darauf, dass diese Vereinbarung auch die Zusammenarbeit in anderen Bereichen befördert; fordert einen detaillierten Plan und eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten der Ausschüsse in diesen Bereichen; ist der Ansicht, dass diese Vereinbarung darüber hinaus für mehr Effizienz bei der Leistung beider Ausschüsse und für Einsparungen sorgen wird; |
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13. |
begrüßt, dass der Ausschuss die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Zielvorgaben für einen Personalabbau von 5 % im Zeitraum von fünf Jahren einhält; stellt fest, dass der Ausschuss infolge der Versetzung von Personal zum Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments die Zahl der Planstellen in seinem Stellenplan um 8 % reduziert hat, womit 2016 43 Stellen abgebaut wurden; fordert die Haushaltsbehörden auf, bei der Planung der künftigen Zuweisung der Finanzmittel für das Personal die langfristigen Auswirkungen der Personalkürzungen zu bedenken, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit des Ausschusses, das geschlechtsspezifische und geografische Gleichgewicht zu verbessern, sowie der Notwendigkeit, sich auf die Kapazität erfahrener Beamter zur Übernahme von Führungspositionen zu stützen; |
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14. |
vermerkt einen generellen Anstieg der Fehlzeiten wegen Krankheit im Ausschuss; betont, wie wichtig Maßnahmen sind, um das Wohlergehen am Arbeitsplatz zu verbessern, und fordert eine stärkere Kontrolle der Abwesenheiten; begrüßt die Initiativen des Ausschusses, darunter die Bestellung einer Vertrauensperson zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung und zur Förderung der Achtung der Menschenwürde am Arbeitsplatz; fordert den Ausschuss auf, der Haushaltsbehörde über die 2017 beim Wohlergehen der Mitarbeiter erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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15. |
nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass der Anteil von Frauen in der mittleren Führungsebene im Ausschuss bei über 40 % liegt; fordert den Ausschuss auf, die gleichen Ergebnisse für Positionen der höheren Führungsebene zu erzielen und das Notwendige zu tun, um das geografische Ungleichgewicht weiter zu verringern; |
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16. |
ist besorgt, dass bei 9 der 22 Ausschreibungen 2016 die Aufträge ohne Wettbewerb an das einzige Unternehmen vergeben wurden, das an der Ausschreibung teilgenommen hatte; fordert den Ausschuss auf, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um den Wettbewerb zwischen den Bietern sicherzustellen; |
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17. |
begrüßt, dass die Medienberichterstattung über den Ausschuss 2016 um ca. 30 % zunahm; stellt fest, dass der Ausschuss inzwischen in den sozialen Medien präsent ist, und sieht Berichten über seine Leistungen erwartungsvoll entgegen; |
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18. |
vermerkt den Anstieg der nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen von 3,5 % im Jahr 2015 auf 4 % im Jahr 2016 und fordert eine aufmerksamere Überwachung der tatsächlichen Erbringung dieser Dienstleistungen; |
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19. |
vermerkt den anhaltenden Anstieg der an externe Auftragnehmer vergebenen Übersetzungen (von 9,74 % im Jahr 2015 auf 16,61 % im Jahr 2016), wie in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgesehen, die auf die höhere Produktivität der Übersetzung und den Abbau des Personalbestands in der Direktion zurückzuführen ist (im Vergleich zu 2015 um mehr als 9 %); nimmt zur Kenntnis, dass 2016 eine interne Prüfung der externen Übersetzungsleistungen und ihrer praktischen Umsetzung und Beschränkungen erfolgte, und erwartet Informationen über die Empfehlungen des internen Prüfers im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht des Ausschusses; |
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20. |
vermerkt das Engagement des Ausschusses in Bezug auf EMAS und seine Ergebnisse im Umweltbereich, wonach der Verbrauch von Gas, Wasser, Strom, Papier und Reinigungsprodukten und die Abfallerzeugung zurückgingen; fordert den Ausschuss auf, seine Leistung in diesem Bereich weiter zu verbessern; |
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21. |
bedauert, dass der Ausschuss erst jetzt Leitlinienentwürfe zur Prävention von Interessenkonflikten im Kontext des sozialen Dialogs ausarbeitet; stellt fest, dass die Leitlinienentwürfe derzeit im Wege eines Dialogs mit Berufsverbänden fertiggestellt werden; fordert den Ausschuss auf, die Fertigstellung zu beschleunigen, die Leitlinien zeitnah anzunehmen, darin das Erfordernis einer Auflistung von Mitgliedschaften in anderen Organisationen aufzunehmen und die Leitlinien auf seiner Website zu veröffentlichen; |
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22. |
kritisiert, dass weder der Präsident noch die Vizepräsidenten oder das Generalsekretariat des Ausschusses Interessenerklärungen auf dessen Website veröffentlicht haben; fordert den Ausschuss auf, solche Erklärungen bis Ende Juni 2018 unter Auflistung der Mitgliedschaften in anderen Organisationen zu veröffentlichen; kritisiert, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder in verschiedenen Sprachen und unterschiedlichen Formaten veröffentlicht werden, was die Transparenz einschränkt; fordert den Ausschuss auf, sie bis Ende Juni 2018 in einem einheitlichen Format und in einer der drei am meisten verwendeten Amtssprachen der Union zu veröffentlichen; |
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23. |
ist besorgt, dass gemäß Artikel 11 des Statuts jeder neue Mitarbeiter verpflichtet ist, eine Erklärung vorzulegen, dass kein Interessenkonflikt besteht, statt eine Erklärung der Interessenkonflikte; betont, dass es nicht Aufgabe einer Person sein kann, zu erklären, dass in ihrem Fall kein Interessenkonflikt besteht; bekräftigt, dass ein neutrales Gremium die Existenz von Interessenkonflikten beurteilen sollte; fordert den Ausschuss daher auf, ein einheitliches und vollständiges Formular für eine Erklärung der Interessenkonflikte vorzulegen, um die Erklärung, dass kein Interessenkonflikt besteht, zu ersetzen; |
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24. |
begrüßt die Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Ausschuss und dem Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), um den Austausch von Informationen zu erleichtern; |
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25. |
begrüßt die ergänzenden Beschlüsse des Ausschusses für interne Vorschriften über die Meldung von Missständen und betont, wie wichtig es ist, diese Initiative zu verbessern; |
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26. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, die Vertraulichkeit gewahrt ist und die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
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27. |
verweist auf den Fall im Zusammenhang mit Mobbing im Ausschuss, der Kosten in Höhe von 55 772 EUR verursachte; bedauert, dass dieser Fall auftrat, begrüßt jedoch, dass er ordnungsgemäß weiterverfolgt wurde; stellt fest, dass 20 weitere Mitarbeiter sich in mutmaßlichen Fällen von Mobbing an das Netzwerk von Vertrauenspersonen des Ausschusses wandten; fordert den Ausschuss auf, seine Politik auf diesem Gebiet zu verbessern, um jede Form von Mobbing oder sexueller Belästigung künftig zu verhindern; fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die er zur Regelung solcher Fälle plant; |
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28. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen zu den finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen im Zusammenhang mit dem Austritt abgegeben werden können, und fordert den Ausschuss und den Rechnungshof auf, Folgeabschätzungen durchzuführen und das Europäische Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren. |
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/137 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1331 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0253/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0117/2018), |
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1. |
erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/138 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1332 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0117/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken; |
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1. |
begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs („der Hof“) auf der Grundlage seiner Prüfungen, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind; |
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2. |
stellt fest, dass der Hof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Ausschusses der Regionen (nachstehend „der Ausschuss“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden; |
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3. |
weist darauf hin, dass der Ausschuss im Rahmen des geltenden Entlastungsverfahrens die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Hof vorlegt, der Hof seinen Bericht dann im Oktober dem Parlament übermittelt und das Plenum des Parlaments im Mai über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass in der Privatwirtschaft für Rechnungsprüfungen viel kürzere Fristen gelten; hebt hervor, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass der Ausschuss und der Hof dem bewährten Beispiel der Privatwirtschaft folgen; schlägt in diesem Sinne vor, eine Frist für die Vorlage der jährlichen Tätigkeitsberichte auf 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres und eine Frist für die Übermittlung des Berichts des Hofs auf den 1. Juli festzusetzen; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überprüfen, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden würde, womit das Entlastungsverfahren innerhalb des Jahres abgeschlossen würde, das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgt; |
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4. |
begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Ausschusses im Haushaltsjahr 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeführt wurde; fordert den Ausschuss auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung anzuwenden; |
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5. |
stellt fest, dass der Ausschuss im Jahr 2016 bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von 90 500 000 EUR (2015: 88 900 000 EUR), darunter Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 89 400 000 EUR, zur Verfügung hatte und dass die Verwendungsrate 98,7 % betrug; begrüßt den Anstieg der Verwendungsrate im Jahr 2016; |
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6. |
betont, dass der Haushalt des Ausschusses trotz seiner politischen Tätigkeiten als reiner Verwaltungshaushalt gilt und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung und auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfällt; betont, wie wichtig es ist, dass der Ausschuss bei seiner täglichen Arbeit die Grundsätze der ergebnisorientierten Haushaltsführung anwendet; fordert den Ausschuss auf, das Parlament regelmäßig über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte zu unterrichten; |
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7. |
betont die Bedeutung einer vertieften Zusammenarbeit von Ausschuss und Parlament auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament, und möchte über diesbezügliche Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten werden; fordert, dass im Zuge der Strategie des Ausschusses in erster Linie die Verbindungen zum Parlament, aber auch die Verbindungen zu den übrigen Organen der Union gestärkt werden, damit die Regionen in Legislativverfahren der Union stärker eingebunden werden; |
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8. |
ist der Ansicht, dass eine gemeinsame Bewertung der aus der Zusammenarbeit von Ausschuss und Parlament resultierenden Haushaltseinsparungen für beide Organe und für die Bürger der Union von Interesse ist; empfiehlt dem Ausschuss und dem Parlament, zu erwägen, diese Aufgabe als Ergänzung zu dem laufenden strategischen politischen Dialog wahrzunehmen; |
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9. |
begrüßt die Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die 2016 in Kraft trat und gemeinsame Direktionen für Logistik und Übersetzung vorsieht; vertraut darauf, dass diese Vereinbarung auch die Zusammenarbeit in anderen Bereichen befördert; fordert einen detaillierten Plan und eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten der Ausschüsse in diesen Bereichen; ist der Ansicht, dass diese Vereinbarung darüber hinaus für mehr Effizienz bei der Leistung beider Ausschüsse und für Einsparungen sorgen wird; |
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10. |
begrüßt den Umstand, dass die vom Ausschuss im Jahr 2016 festgelegten Ziele bezüglich der verstärkten Einbeziehung des Parlaments und des Rates in Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des Ausschusses erreicht und in einigen Fällen sogar übertroffen worden sind; fordert den Ausschuss und das Parlament auf, bei gemeinsamen Dossiers eine bessere Zusammenarbeit anzustreben, indem sie jeweils die Berichterstatter des anderen Organs ersuchen, ihre Stellungnahmen im Haushaltskontrollausschuss des Parlaments bzw. im Ausschuss der Regionen vorzustellen; |
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11. |
begrüßt, dass die direkte Verbindung zwischen den Gebäuden RMD und REM nach der Entscheidung der belgischen Behörden, die Gefahrenstufe für die EU-Organe herunterzusetzen, wieder geöffnet ist; ist der Auffassung, dass die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Parlament dadurch erleichtert werden; fordert beide Organe auf, ihre Mitglieder und Mitarbeiter über die Wiedereröffnung des Durchgangs zu informieren; |
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12. |
fordert den Ausschuss auf, bei den Mitteln für Zahlungen mindestens eine Vollzugsquote von insgesamt ungefähr 90 % anzustreben; |
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13. |
stellt fest, dass in den jährlichen Tätigkeitsbericht des Ausschusses Angaben zu den von seinen Mitgliedern unternommenen Dienstreisen aufgenommen wurden; begrüßt, dass dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im Anhang zu den Antworten zum Fragebogen zur Entlastung 2016 eine Auflistung der von den Mitgliedern im Jahr 2016 besuchten Veranstaltungen bereitgestellt wurde, und fordert den Ausschuss auf, dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2017 einen Anhang mit einer solchen Auflistung für 2017 beizufügen; |
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14. |
weist darauf hin, dass der Ausschuss seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2016 zufolge 15 Dossiers und Studien angestrebt hatte, aber nur 12 zustande kamen; fordert den Ausschuss auf, weiter an der Erfüllung dieser Zielvorgaben zu arbeiten, und ersucht den Ausschuss, die diesbezüglich im Einzelnen erzielten Ergebnisse in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2017 mitzuteilen; |
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15. |
stellt angesichts des anhaltenden Frauendefizits in den höheren und mittleren Führungspositionen fest, dass in diesem Bereich keine Fortschritte zu verzeichnen sind; bedauert, dass die Zahl der Frauen in Führungspositionen infolge der Ernennung von fünf Beamten, da es sich nur in einem Fall um eine Frau handelt, von 37 % im Jahr 2015 auf 33 % im Jahr 2016 zurückgegangen ist; begrüßt die Annahme einer neuen fünfjährigen Strategie für Chancengleichheit, im Rahmen derer Maßnahmen zur Erreichung eines ausgewogeneren Geschlechterverhältnisses, insbesondere in Führungspositionen, ergriffen werden sollen; fordert den Ausschuss auf, seine Leistung in diesem Bereich zu verbessern; |
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16. |
begrüßt den leichten Rückgang der Anzahl der Krankheitstage bei den Mitarbeitern des Ausschusses; betont, wie wichtig es ist, einerseits Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens am Arbeitsplatz zu ergreifen, andererseits aber auch Abwesenheiten pflichtgemäß zu kontrollieren; |
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17. |
stellt fest, dass die Kommunikationsstrategie des Ausschusses darauf ausgerichtet ist, dass Europa seinen Bürgern mithilfe von in verschiedenen Mitgliedstaaten organisierten Tätigkeiten sowie Online-Umfragen wieder nähergebracht wird; unterstützt die Organisation von Dialogen mit den Bürgern und fordert, dass diese Initiativen regelmäßig verbessert werden, damit die Unionsbürger angemessen einbezogen und Überschneidungen mit den Tätigkeiten anderer EU-Organe vermieden werden; fordert den Ausschuss auf, diesbezüglich in seinem Tätigkeitsbericht für 2017 detaillierte Ergebnisse vorzulegen; |
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18. |
weist darauf hin, dass die Zielsetzung, 10 % mehr Abonnenten für den eNewsletter des Ausschusses zu gewinnen, ebenso wenig erreicht wurde wie die Zielsetzung, 5 % mehr Teilnehmer für den Online-Kurs des Ausschusses für regionale und lokale Gebietskörperschaften (MOOC) zu gewinnen, und dass deren Zahl gegenüber 2015 um 49 % zurückgegangen ist; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rückgang der Besuchergruppen um 30 % wahrscheinlich mit den Terroranschlägen von 2016 zusammenhängt; |
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19. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Zielvorgabe für die Produktionsmenge bei den Übersetzungen nicht erreicht worden ist und daher weitere Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich sind; fordert den Ausschuss auf, diesbezüglich in seinem Tätigkeitsbericht für 2017 detaillierte Angaben zu machen; nimmt zur Kenntnis, dass immer mehr Übersetzungen an externe Vertragspartner vergeben werden, und hebt hervor, dass die Möglichkeit einer stärkeren interinstitutionellen Zusammenarbeit im Übersetzungsbereich geprüft werden muss; |
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20. |
stellt fest, dass 2016 ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Hinweisgeber eingeleitet und der Fall dem OLAF übermittelt wurde; fordert den Ausschuss auf, die Entlastungsbehörde in diesem konkreten Fall und etwaigen künftigen Fällen über den Ausgang und etwaige Gerichtsverfahren zu unterrichten; |
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21. |
stellt fest, dass im November 2014 eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergangen ist, die den früheren Internen Prüfer des Ausschusses betrifft; weist darauf hin, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar entschieden hat, dass der Ausschuss seinem früheren Internen Prüfer eine Entschädigung zahlen muss, aber im Übrigen die von diesem erhobenen Vorwürfe abgewiesen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss dem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst unverzüglich Folge geleistet und die Entschädigung gezahlt hat; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 22b des Beamtenstatuts einem gutgläubigen Hinweisgeber infolge der Meldung eines Fehlverhaltens „keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen“ dürfen; erinnert daran, dass das Parlament diesen unumstößlichen Grundsatz des Schutzes von Hinweisgebern bestätigt hat, als es verlangte, dass der Interne Prüfer des Ausschusses dafür, dass er ein Fehlverhalten gemeldet hat „keine nachteiligen Folgen zu gewärtigen haben sollte“; erinnert daran, dass das Parlament im Januar 2004 (1) bekräftigt hat, dass der Interne Prüfer als gutgläubiger Hinweisgeber handelte; stellt fest, dass der frühere Interne Prüfer im November 2015 erneut Klage gegen den Ausschuss erhoben hat; weist darauf hin, dass im Dezember 2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und das Urteil des Gerichts für den Sommer 2018 erwartet wird; stellt fest, dass der Ausschuss weder auf den Kläger, der erneut Klage erhoben hat, noch auf den Zeitplan des Gerichts Einfluss nehmen kann; fordert das Gericht auf, dem Internen Prüfer den Status eines nach Treu und Glauben handelnden Hinweisgebers zuzuerkennen und sicherzustellen, dass ihm daraus, dass er ein Fehlverhalten gemeldet hat, keine nachteiligen Auswirkungen erwachsen; |
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22. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, die Vertraulichkeit gewahrt ist und die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
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23. |
erkennt das Engagement des Ausschusses in Bezug auf EMAS und seine Ergebnisse im Umweltbereich an, wonach der Verbrauch von Gas, Wasser, Strom, Papier und Reinigungsprodukten und die Abfallerzeugung zurückgingen; fordert den Ausschuss auf, seine Leistung in diesem Bereich weiterhin zu verbessern; |
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24. |
stellt fest, dass dem Ausschuss infolge einer 2016 durchgeführten Ex-post-Kontrolle zum wiederholten Male empfohlen wurde, schriftliche Verfahren zu aktualisieren oder einzuführen; fordert den Ausschuss nachdrücklich auf, dieser Empfehlung in angemessener Weise Folge zu leisten; |
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25. |
stellt fest, dass sich die durchschnittliche Zahlungsfrist an die Gläubiger des Ausschusses von 20 Tagen im Jahr 2015 auf 26 Tage im Jahr 2016 erhöht hat; fordert den Ausschuss angesichts der Tatsache, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen geleistet werden müssen, dringend auf, den durchschnittlichen Zeitraum für Zahlungen an die Gläubiger zu verkürzen; fordert den Ausschuss auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zur Umkehr dieses negativen Trends zu berichten und die in dieser Hinsicht erzielten Ergebnisse darzulegen; |
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26. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen zu den finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen im Zusammenhang mit dem Austritt abgegeben werden können, und fordert den Ausschuss und den Hof auf, Folgeabschätzungen durchzuführen und das Europäische Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren. |
(1) Siehe Entschließung des Parlaments vom 29. Januar 2004 (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 8).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/141 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1333 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0254/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0100/2018), |
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1. |
erteilt der Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/142 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1334 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0100/2018), |
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1. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung der Europäischen Bürgerbeauftragten („Bürgerbeauftragte“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden; |
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2. |
stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind; |
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3. |
begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte dem Rechnungshof ihren jährlichen Tätigkeitsbericht im März vorgelegt hat; stellt fest, dass der Rechnungshof seinen Bericht dem Parlament im Oktober vorgelegt hat und dass bis Mai im Plenum über die Entlastung abgestimmt wird; stellt fest, dass, wenn die Entlastung nicht gar aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass für Rechnungsprüfungen in der Privatwirtschaft viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; verlangt, dass die Bürgerbeauftragte dem guten Beispiel der Privatwirtschaft folgt, und schlägt vor, als Ablauf der Frist für die Einreichung der jährlichen Tätigkeitsberichte den 31. März des Folgejahres sowie als Ablauf der Frist für die Einreichung der Berichte des Rechnungshofs den 1. Juli sowie als Termin für die anschließende Abstimmung über die Erteilung der Entlastung durch das Parlament die Plenartagung im November festzulegen, damit das Entlastungsverfahren im Folgejahr des betreffenden Geschäftsjahrs abgeschlossen ist; |
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4. |
begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung der Bürgerbeauftragten im Haushaltszeitraum 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeleitet wurde; fordert die Bürgerbeauftragte auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung anzuwenden; |
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5. |
hebt hervor, dass der Haushalt der Bürgerbeauftragten ein reiner Verwaltungshaushalt ist und sich 2016 auf 10 658 951 EUR belief (gegenüber 10 346 105 EUR im Jahr 2015); |
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6. |
stellt fest, dass vom Gesamtbetrag der Mittel 95,40 % gebunden wurden (gegenüber 92,32 % im Jahr 2015) und 85,89 % gezahlt wurden (gegenüber 86,19 % im Jahr 2015) und dass die Verwendungsrate 95,40 % betrug (gegenüber 92,32 % im Jahr 2015); begrüßt, dass die Verwendungsrate gestiegen ist; |
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7. |
unterstreicht die zentrale Bedeutung, die der Bürgerbeauftragten dabei zukommt, in der Europäischen Union verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und die Teilhabe der Zivilgesellschaft sicherzustellen; stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2016 fünf strategische Untersuchungen abschloss und vier neue einleitete, die unter anderem Themen betrafen, die mit Transparenz und Interessenkonflikten zusammenhingen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre strategische Arbeit fortzusetzen, damit die verantwortungsvolle Verwaltung der Organe und Einrichtungen der Union begünstigt wird; |
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8. |
begrüßt die Entscheidung, die Kommunikations- und Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der Produktion von Publikationen zu senken, ohne deren Qualität zu beeinträchtigen; stellt fest, dass die Länge der Dokumente verringert wurde, und ist daher daran interessiert zu erfahren, ob die nicht in den Veröffentlichungen enthaltenen Informationen dennoch auf Anfrage zugänglich sind; |
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9. |
begrüßt, dass der Stellenplan der Bürgerbeauftragten eindeutig geregelt wurde und dass er auf ihrer Website abrufbar ist; fordert die Bürgerbeauftragte auf, dafür zu sorgen, dass stets eine aktualisierte Fassung des Stellenplans auf ihrer Website abrufbar ist; |
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10. |
nimmt die 2016 bei der Bearbeitung der Beschwerden erzielten Ergebnisse zur Kenntnis und begrüßt, dass die Entscheidungen der Bürgerbeauftragten von den Organen und Einrichtungen der EU zu 84 % (gegenüber 83 % im Jahr 2015) befolgt wurden; stellt fest, dass damit der bislang zweithöchste Wert in Bezug auf die Umsetzung der Entscheidungen bzw. Empfehlungen der Bürgerbeauftragten erreicht wurde; empfiehlt, dass die Bürgerbeauftragte ihre Anstrengungen fortsetzt und mögliche Lösungen prüft, wie zumindest der im Jahr 2014 erzielte Wert von 88 % erreicht werden kann; stellt fest, dass im Jahr 2016 die Quote der Folgemaßnahmen zu kritischen Anmerkungen 63 % betrug, während sie 2015 bei 41 % gelegen hatte; begrüßt den Bericht der Bürgerbeauftragten mit dem Titel „Putting it Right“ (Behebung von Schwachstellen), in dem untersucht wird, wie die Organe und Einrichtungen ihren Empfehlungen nachgekommen sind, und eine Aufschlüsselung nach Organen und Einrichtungen vorgenommen wird; |
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11. |
begrüßt die Einführung des neuen beschleunigten Verfahrens für den Zugang zu Dokumenten als deutliches Indiz dafür, dass die Bürgerbeauftragte alles daransetzt, bei Dokumenten der Union ein hohes Maß an Transparenz zu erzielen; ist der Ansicht, dass es bei nahezu allen anderen Organen und Einrichtungen der Union noch Verbesserungsbedarf gibt; |
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12. |
betont, wie wichtig es ist, die Unionsbürger dafür zu sensibilisieren, dass sie sich im Falle von Verwaltungsmissständen an die Bürgerbeauftragte wenden können; begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, ihre Kommunikationsaktivitäten und die Zusammenarbeit zwischen den Bürgerbeauftragten zu intensivieren, damit die Öffentlichkeit stärker für ihre Arbeit sensibilisiert wird; stellt fest, dass sich die Bürgerbeauftragte wiederholt an den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments gewandt hat, und regt eine engere Zusammenarbeit bei ihrer strategischen Arbeit im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen und Initiativen an; |
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13. |
ist nach wie vor besorgt angesichts der Praxis des „fliegenden Wechsels“ zwischen der Bürgerbeauftragten und weiteren Organen und Einrichtungen, insbesondere den Direktionen der Kommission, die von der Bürgerbeauftragten kontrolliert werden können; |
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14. |
stellt fest, dass einige der Ziele, die sich die Bürgerbeauftragte zwecks Messung ihrer Leistung anhand grundlegender Leistungsindikatoren gesetzt hatte, nicht erreicht wurden (1); fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Maßnahmen zu ermitteln, die ergriffen wurden, um die Ergebnisse zu verbessern; |
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15. |
begrüßt das ausgewogene Geschlechterverhältnis auf der Führungsebene und innerhalb der AD-Bediensteten; ersucht die Bürgerbeauftragte, diese Tendenz beizubehalten; |
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16. |
stellt fest, dass auf der Führungsebene nach wie vor ein geografisches Ungleichgewicht besteht; stellt fest, dass zwei der drei Führungskräfte aus dem Mitgliedstaat der Bürgerbeauftragten bereits viele Jahre vor der Wahl der derzeitigen Bürgerbeauftragten leitende Positionen in dem Amt bekleideten und Beamte sind, während die dritte zu Beginn der Amtszeit der derzeitigen Bürgerbeauftragten als Kabinettschef hinzustieß; stellt angesichts dessen fest, dass es schwierig ist, die Lage kurzfristig zu ändern, fordert aber die Bürgerbeauftragte auf, langfristig ein unter geografischen Aspekten ausgewogenes Verhältnis bei den Führungspositionen anzustreben; |
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17. |
stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte plant, die Interinstitutionelle Vereinbarung, gemäß der der Personalbestand über einen Zeitraum von fünf Jahren um 5 % verringert werden soll, einzuhalten; stellt fest, dass dem Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 zufolge von dem ursprünglichen Voranschlag, wonach für 2016 fünf neue Stellen vorgesehen waren, abgerückt wurde und dass es letzten Endes zu einem Nettorückgang von einem Mitarbeiter kam; |
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18. |
erkennt an, dass die Bürgerbeauftragte immer mehr Beschwerden zu bearbeiten hat, und ist sich dessen bewusst, dass sie bei ihrer Rede vor dem Europäischen Parlament zum Jahresbericht 2016 eine moderate Mittelaufstockung beantragt hat, um zusätzliche mehrsprachige Mitarbeiter einzustellen; ist beunruhigt darüber, dass aufgrund der Stellenkürzungen die zunehmende Arbeitsbelastung mit dem in den einzelnen Dienststellen noch vorhandenen Personal nicht bewältigt werden kann; fordert die Haushaltsbehörde auf, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit der Bürgerbeauftragten, der ungleichen Vertretung von Frauen und Männern und der unausgewogenen geografischen Vertretung gegenzusteuern, sowie in Bezug auf den Aufbau der nötigen Kapazitäten an erfahrenen Beamten zur Besetzung von Führungspositionen den langfristigen Auswirkungen des Stellenabbaus bei der Planung künftiger Mittelzuweisungen für das Personal Rechnung zu tragen; |
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19. |
nimmt das Engagement der Bürgerbeauftragten für mehr Transparenz bei der Beschlussfassung der EU zur Kenntnis; stellt fest, dass es bei den meisten Untersuchungen des Jahres 2016 erneut um Transparenz ging; |
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20. |
stellt fest, dass beim Europäischen Datenschutzbeauftragten noch immer eine Beschwerde über die Bürgerbeauftragte aus dem Jahr 2016 anhängig ist; weist darauf hin, dass das Amt der Bürgerbeauftragten in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Verfahren für den Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter bei Beschwerden und Untersuchungen einer Überprüfung unterzieht; fordert das Amt der Bürgerbeauftragten auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über die Ergebnisse der Überprüfung auf dem Laufenden zu halten; |
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21. |
begrüßt die Aufnahme der Diagramme für Humanressourcen und berufliche Bildung in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für 2016; |
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22. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, wobei die Vertraulichkeit gewahrt wird und ihnen die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
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23. |
stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte in ihrem Bericht an den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments im Einklang mit Artikel 166 der Haushaltsordnung rechtzeitig — d. h. bis zum 30. Juni 2018 — Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015 vorgelegt hat; bedauert jedoch, dass es in verschiedenen Abschnitten des jährlichen Tätigkeitsberichts der Bürgerbeauftragten für 2016 an Daten aus dem Jahr 2016 mangelt; |
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24. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; weist darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt keine Vorhersagen bezüglich der mit diesem Austritt verknüpften finanziellen, administrativen, menschlichen und sonstigen Folgen abgegeben werden können; fordert die Bürgerbeauftragte und den Rechnungshof auf, Folgenabschätzungen durchzuführen und das Parlament bis Ende 2018 über deren Ergebnisse zu unterrichten. |
(1) Hinsichtlich der Auswirkungen der Compliance, der Außenwirkung anhand der Zugriffe auf die Website und die Nutzung des interaktiven Leitfadens zur Kontaktaufnahme mit einem Mitglied des ENO (Europäisches Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten), und des Anteils der Fälle, in denen die Zulässigkeitsentscheidung innerhalb eines Monats getroffen wird, wurden die von der Bürgerbeauftragten festgelegten Zielvorgaben nicht erreicht.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/145 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1335 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (1), |
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unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 365 — C8-0255/2017) (2), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
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gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2018), |
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1. |
erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 323 vom 28.9.2017, S. 1.
(3) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/146 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1336 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken; |
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1. |
entnimmt der Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2016 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „der Datenschutzbeauftragte“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben wirksam waren; |
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2. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Datenschutzbeauftragen bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine schwerwiegenden Mängel ermittelt wurden; |
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3. |
weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte im Rahmen des geltenden Entlastungsverfahrens die jährlichen Tätigkeitsberichte derzeit im Juni dem Rechnungshof vorlegt, der Rechnungshof seinen Bericht dann im Oktober dem Parlament übermittelt und das Plenum des Parlaments im Mai über die Entlastung abstimmt; weist darauf hin, dass, wenn die Entlastung nicht aufgeschoben wird, vom Jahresabschluss bis zum Abschluss des Entlastungsverfahrens mindestens 17 Monate vergangen sind; weist darauf hin, dass in der Privatwirtschaft für Rechnungsprüfungen viel kürzere Fristen gelten; betont, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss; fordert, dass sich der Datenschutzbeauftragte und der Rechnungshof an den Verfahren orientieren, die sich in der Privatwirtschaft bewährt haben; schlägt in diesem Sinne vor, festzulegen, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte bis zum 31. März des auf das jeweilige Rechnungsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden müssen und der Bericht des Rechnungshofs bis zum 1. Juli übermittelt werden muss; schlägt außerdem vor, den Zeitplan für das Entlastungsverfahren gemäß Anlage IV Artikel 5 der Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend zu überprüfen, dass die Abstimmung über die Entlastung während der Plenartagung des Parlaments im November stattfinden würde, womit das Entlastungsverfahren innerhalb des Jahres abgeschlossen würde, das auf das jeweilige Rechnungsjahr folgt; |
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4. |
begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Datenschutzbeauftragten im Haushaltszeitraum 2016; bekundet seine Unterstützung für den erfolgreichen Paradigmenwechsel hin zur ergebnisorientierten Haushaltsplanung im Haushaltsplan der Kommission, der von der Vizepräsidentin der Kommission, Kristalina Georgieva, im Rahmen der Initiative für einen ergebnisorientierten EU-Haushalt im September 2015 eingeführt wurde; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, dieses Verfahren bei der eigenen Haushaltsplanung anzuwenden; |
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5. |
stellt fest, dass dem Datenschutzbeauftragten im Jahr 2016 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 9 288 043 EUR (gegenüber 8 760 417 EUR im Jahr 2015) zugewiesen wurden und dass die Vollzugsquote 91,93 % betrug (gegenüber 94,66 % im Jahr 2015); weist darauf hin, dass die Vollzugsquote gesunken ist und dass der Datenschutzbeauftragte angekündigt hat, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, bei seinen Haushaltsvoranschlägen umsichtig vorzugehen und dabei die absehbare Zunahme an Tätigkeiten in den kommenden Jahren zu berücksichtigen; |
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6. |
stellt fest, dass der Europäische Datenschutzausschuss nach wie vor vom Datenschutzbeauftragte eingerichtet wird; ist der Ansicht, dass mit den Haushaltsvoranschlägen in den kommenden Jahren eine effiziente Haushaltsleistung erzielt werden sollte; |
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7. |
hebt hervor, dass die Datenschutz-Grundverordnung (1) und die Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz (2) im Mai 2018 durchsetzbar werden und uneingeschränkt geachtet und umgesetzt werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass der Datenschutzbeauftragte beabsichtigt, weiterhin die Datenschutz-Grundverordnung als Referenz für seine Arbeit zu verwenden; |
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8. |
begrüßt die laufenden Arbeiten des Internet Privacy Engineering Network, einer Gruppe, die sich aus IT-Experten aller Bereiche zusammensetzt und eine Plattform für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch über technische Verfahren und Werkzeuge bietet, durch die der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre in neue Technologien integriert werden, was ein wichtiger Aspekt bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung ist; |
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9. |
fordert den Datenschutzbeauftragten auf, eine ausführliche Auflistung aller Dienstreisen, die seine Mitglieder 2016 unternommen haben, vorzulegen, die Angaben über Preis, Ort und Kosten jeder Dienstreise umfasst; fordert, dass die im Jahr 2017 unternommenen Dienstreisen in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführt werden; |
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10. |
stellt fest, dass Durchführungsbestimmungen verabschiedet wurden, mit denen für eine wirksame interne Kontrolle der Prozesse gesorgt werden soll, damit der Datenschutzbeauftragte seine Ziele auf wirtschaftliche, effiziente und wirksame Weise erreichen kann; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen über diese Maßnahmen aufzuführen; |
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11. |
begrüßt, dass 2016 die Rechenschaftspflicht-Initiative des Datenschutzbeauftragten anlief, mit der alle Institutionen der EU — angefangen beim Datenschutzbeauftragten selbst als einer für die Verarbeitung von Daten verantwortlichen Stelle — in die Lage versetzt werden sollen, bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und dem entsprechenden Nachweis mit gutem Beispiel voranzugehen; |
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12. |
weist darauf hin, dass der Interne Prüfer (IAS) in seinem Ende März 2017 veröffentlichten jährlichen Bericht über interne Prüfungen für das Jahr 2016 im Bereich der internen Kontrollsysteme fünf wichtige Empfehlungen aus früheren Jahren ausgemacht hat, die noch nicht umgesetzt worden waren; bedauert, dass sich einige dieser Empfehlungen auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Informationssicherheit und der betrieblichen Kontinuität beziehen; weist darauf hin, dass sich das Risiko des unzureichenden Schutzes von Informationen erhöht, wenn es keine Informationssicherheitsstrategie gibt, und dass dies ein Durchsickern von Informationen zur Folge haben und dem Ruf des Datenschutzbeauftragten schaden könnte; begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte am 19. Juni 2017 eine Informationssicherheitsstrategie angenommen hat, auch wenn dies mit einer Verzögerung von mehr als 14 Monaten geschehen ist; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, insbesondere in Anbetracht der Art seines Auftrags und seiner Aufgaben mit gutem Beispiel voranzugehen und Empfehlungen in Zukunft unverzüglich umzusetzen; |
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13. |
fordert den Datenschutzbeauftragten auf, dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments mitzuteilen, welche Beträge 2016 im Rahmen von Dienstleistungsvereinbarungen gezahlt wurden, bei denen die Gebühren vom Verbrauch abhängen; |
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14. |
begrüßt, dass 2016 eine Strategie für Chancengleichheit verabschiedet wurde und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz erörtert wurden; |
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15. |
begrüßt, dass der jährliche Tätigkeitsbericht ausführliche Informationen über alle Personalressourcen enthält, die dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehen; |
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16. |
fordert, dass im jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten eine Übersicht der Kapitel über Auftragsvergabe und Verwaltung von Dienstreisen aufgeführt wird, die eine Vergleichstabelle der vergangenen vier Jahre umfasst; |
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17. |
stellt fest, dass 2016 ein Ethik-Rahmen verabschiedet wurde, der das Verhalten der Mitglieder und aller Bediensteten des Datenschutzbeauftragten in ihren internen und externen Beziehungen regelt; weist außerdem darauf hin, dass dieser Rahmen den bereits bestehenden Verhaltenskodex, die Beschlüsse zur Meldung von Missständen und zur Bekämpfung von Belästigung, Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen umfasst; fordert, dass die Informationen zu den einzelnen Aspekten des Rahmens im jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten weiterhin separat aufgeführt werden; |
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18. |
betont, dass ein unabhängiges europäisches Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen über mögliche Missstände im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, während die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung geboten werden; |
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19. |
spricht sich dafür aus, dass der Datenschutzbeauftragte vermehrt zu Lösungen beiträgt, mit denen Innovation gefördert wird und die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Privatsphäre und Datenschutz gestärkt wird, indem insbesondere die Transparenz, die Anwenderkontrolle und die Rechenschaftspflicht bei der Verarbeitung von Massendaten verbessert werden; fordert wirksame Maßnahmen, die den Nutzen neuer Technologien maximieren und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleisten; |
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20. |
weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht ein Kapitel der interinstitutionellen Zusammenarbeit gewidmet hat, wie es vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung vom 27. April 2017 (3) gefordert wurde; weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte 2016 zwei neue Kooperationsvereinbarungen unterzeichnet hat; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, die interinstitutionelle Zusammenarbeit weiter zu vertiefen und aktuelle Informationen über die Erfolge in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen; |
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21. |
weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zu den im Rahmen seiner Strategie 2015-2019 erzielten Fortschritte aufgeführt hat; weist darauf hin, dass der Datenschutzbeauftragte im März 2015 seine zentralen Leistungsindikatoren einer Neubewertung unterzogen hat, damit die Wirkung der Tätigkeit sowie die Nutzung der Ressourcen überwacht wird und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden können; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 im Hinblick auf alle zentralen Leistungsindikatoren, die in der Strategie 2015-2019 des Datenschutzbeauftragten festgelegt wurden, die jeweiligen Ziele erfüllt bzw. teilweise übertroffen wurden, was belegt, dass die Umsetzung der Strategie planmäßig verläuft; ersucht den Datenschutzbeauftragten, sich weiterhin dieser Aufgabe zu widmen; |
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22. |
begrüßt die im Rahmen der Strategie bezüglich seines Auftrags dargelegte Absicht des Datenschutzbeauftragten, den Datenschutz für alle Beteiligten so einfach und effektiv wie möglich zu gestalten; |
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23. |
bedauert die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten; weist darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Prognosen zu den finanziellen, administrativen, personellen und sonstigen Folgen im Zusammenhang mit dem Austritt abgegeben werden können, und fordert den Datenschutzbeauftragten und den Rechnungshof auf, Folgeabschätzungen durchzuführen und das Europäische Parlament bis Ende 2018 über die Ergebnisse zu informieren. |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/149 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1337 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 364 — C8-0257/2017), |
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unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2017) 299), |
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unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Kommission (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 20. Februar 2018 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016 (05078/2018 — C8-0053/2018, 05079/2018 — C8-0054/2018, 05080/2018 — C8-0055/2018, 05082/2018 — C8-0056/2018), |
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unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5), |
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gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6), |
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gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7), |
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gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8), |
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gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10), |
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gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11), |
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gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12), |
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gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (13), |
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gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0123/2018), |
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1. |
erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 281.
(2) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 289.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(9) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(11) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/151 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Gedankenstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0123/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Hauptziel des Abkommens von Cotonou als Rahmen der Beziehungen der Union zu den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) — in Einklang mit den Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung und der allmählichen Integration der AKP-Staaten und der ÜLG in die Weltwirtschaft — die Verringerung und letztendliche Beseitigung der Armut ist; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Finanzinstrument der Union für die Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten und den ÜLG sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Union aufgrund der Geschichte der Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf die Entwicklung der AKP-Staaten und die Zusammenarbeit mit den ÜLG erwachsen, die im Hinblick auf Geopolitik, Globalisierung und weltweite Herausforderungen wie die Auswirkungen des Klimawandels oder den demografischen Wandel mit der Zukunft der Union verknüpft sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Kommission als Durchführungsorgan für die Entlastung der EEF verantwortlich ist; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich infolge neuer weltweiter Herausforderungen die Art der Bereitstellung von Hilfe derzeit grundlegend wandelt, weshalb alle entwicklungspolitischen Akteure ein neues Hilfskonzept und die Neuausrichtung des derzeitigen Rahmens für die Außenhilfe in Erwägung ziehen; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Politikkohärenz und der Wirksamkeit bei der Ausarbeitung eines neuen, bereichsübergreifenden Entwicklungskonzepts der Union von entscheidender Bedeutung sind, damit die positive Wirkung der Entwicklungshilfe der Union und ihrer Ergebnisse gesteigert wird; |
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G. |
in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht nur für die demokratische Kontrolle Grundvoraussetzungen sind, sondern auch für die Kohärenz der Entwicklungspolitik der Union mit den Zielen anderer Akteure, z. B der Mitgliedstaaten, internationaler Organisationen, internationaler Finanzinstitutionen oder multilateraler Entwicklungsbanken; |
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H. |
in der Erwägung, dass wirksame Koordinierung von zentraler Bedeutung ist, damit das Risiko der Fragmentierung der Hilfe gemindert wird, möglichst kohärente Wirkungen erzielt werden und die Partner möglichst viel Eigenverantwortung für die Entwicklungsprioritäten übernehmen; |
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I. |
in der Erwägung, dass gemeinsame Entwicklungsfinanzierung und -programme bewirken sollten, dass die Ziele wirksamer angestrebt, Synergieeffekte besser ermittelt und aus den Ergebnisrahmen der verschiedenen Organisationen stammende Informationen intensiver ausgetauscht werden; |
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J. |
in der Erwägung, dass die Gestaltung neuer Interventionsformen wie Mischfinanzierungen, Investitionskapazitäten oder -plattformen und spezieller Treuhandfonds ein Mittel ist, um Finanzmittel über die offizielle Entwicklungshilfe hinaus, aber unter Einhaltung der Transparenzanforderungen zu mobilisieren und so für Zusätzlichkeit zu sorgen und die positive Wirkung vor Ort zu steigern; |
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K. |
in der Erwägung, dass der Privatwirtschaft und der Schaffung eines attraktiven Umfelds für weitere Investitionen angesichts der Finanzierungslücke eine entscheidende Rolle zukommt, und zwar einerseits im Hinblick auf die Verwirklichung hochgesteckter Entwicklungsziele und andererseits im Hinblick darauf, in den Empfängerländern in der eigenen Verwaltungskapazität und Gesellschaftsstruktur möglichst gute Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung zu bereiten; |
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L. |
in der Erwägung, dass Budgethilfe zwar ein wesentlicher Faktor ist, wenn es darum geht, Änderungen zu bewirken und die größten Probleme im Entwicklungsbereich anzugehen, aber auch ein beträchtliches treuhänderisches Risiko birgt und nur bei hinreichender Transparenz, Nachverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht in Verbindung mit dem eindeutigen Bekenntnis der Partnerländer zu Reformmaßnahmen gewährt werden sollte; |
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M. |
in der Erwägung, dass Entwicklungshilfe in einem schwierigen und instabilen geopolitischen Umfeld geleistet und von Problemen wie schwacher Regierungsführung, Korruption, sozialer und wirtschaftlicher Instabilität, bewaffneten Konflikten, Krisen oder Nachkrisensituationen, in denen es zu Migrationsbewegungen oder Vertreibungen kommt, oder Gesundheitskrisen beeinträchtigt wird; |
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N. |
in der Erwägung, dass das Parlament seine Forderung bekräftigt hat, die EEF in den Gesamthaushaltsplan der Union einzubeziehen; |
Zuverlässigkeitserklärung
Wichtigste Ergebnisse der finanziellen Abwicklung 2016
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1. |
begrüßt, dass sich die Dienststellen der Kommission unablässig darum bemühen, die allgemeine Rechnungsführung der EEF in Bezug auf ausstehende alte Vorfinanzierungen für Verpflichtungen und für Zahlungen zu verbessern; |
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2. |
weist insbesondere darauf hin, dass die festgesetzte Zielvorgabe einer Reduzierung um 25 % bei alten offenen Vorfinanzierungen mit 28 % geringfügig übertroffen wurde und dass die alten noch abzuwickelnden Mittelbindungen um 36 % verringert wurden; |
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3. |
weist auch auf die Maßnahmen hin, die ergriffen wurden, um die Zahl der offenen abgelaufenen Verträge zu verringern und diese Verträge abzuschließen, zumal Verzögerungen von mehr als 18 Monaten nach dem Ende des Durchführungszeitraums solcher Verträge das Risiko von Ordnungsmäßigkeitsfehlern insofern erhöhen, als Belegdokumente möglicherweise nicht mehr verfügbar sind und das für die Verwaltung dieser Verträge zuständige Personal unter Umständen bereits ausgeschieden ist, sodass nicht mehr für die angemessene Kontinuität der Durchführung gesorgt ist; |
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4. |
stellt fest, dass Ende 2016 der Gesamtanteil abgelaufener Verträge am Portfolio der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (DEVCO) 15,15 % betrug, wobei die Zielvorgabe bei 15 % lag; bedauert, dass 1 058 (oder 56 %) der 1 896 abgelaufenen Verträge die Verwaltung der Durchführung des EEF betrafen und dass bei 156 dieser 1 058 abgelaufenen EEF-Verträge (mit einem Wert von 323 Mio. EUR) der Durchführungszeitraum vor mehr als fünf Jahren abgelaufen war; |
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5. |
bedauert jedoch, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme nach wie vor nur zum Teil wirksam waren, wie der Rechnungshof feststellte; |
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EEF
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6. |
begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dass die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2016 die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2016 in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen des Nettovermögens zum Ende jenes Jahres der EEF-Finanzregelung und den auf international anerkannten Standards basierenden Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor entsprechen; |
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7. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die Lösung des Problems der Wiedereinziehungen von nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus Vorfinanzierungen, die fälschlicherweise als operative Einnahmen verbucht werden, hinzuwirken, da diese inkorrekte Verbuchung operativer Einnahmen zu Korrekturen in Höhe von 3,2 Mio. EUR führte; |
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8. |
bedauert, dass diese Erfassungsfehler seit 2015 im Zusammenhang mit der Handhabung von Einziehungsanordnungen auftreten; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die GD DEVCO 2016 ihrem Personal genaue Anweisungen erteilte, wie Einziehungsanordnungen dieser Art korrekt zu erfassen sind; |
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge des EEF
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9. |
begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, wonach die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen für das Jahr 2016 in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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10. |
bekräftigt seine Besorgnis über die Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen, die in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind; |
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11. |
stellt fest, dass gemäß der Schätzung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht die Fehlerquote bei den den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Ausgaben des achten, neunten, zehnten und elften EEF 3,3 % beträgt, was auf einen leichten Rückgang gegenüber 3,8 % in den Jahren 2014 und 2015, 3,4 % im Jahr 2013 und 3 % im Jahr 2012 hindeutet; |
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12. |
stellt mit Bedauern fest, dass 24 % der überprüften Zahlungsvorgänge (35 von 143) mit Fehlern behaftet waren; weist auf die Ergebnisse der Stichproben bei Projekten hin, wonach 35 von 130 Zahlungen (27 %) mit Fehlern behaftet waren, insbesondere aber darauf, dass 26 dieser 35 Zahlungen (74 %) quantifizierbare Fehler aufwiesen, wobei es sich in neun Fällen um endgültige Vorgänge handelte, die nach Durchführung aller Ex-ante-Kontrollen genehmigt wurden; |
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13. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Dienststellen der Kommission in zwei Fällen quantifizierbarer Fehler aus ihren Informationssystemen ausreichende Informationen erhalten hatten, um die Fehler vor Anerkennung der Ausgaben zu verhindern, zu ermitteln und zu korrigieren, was direkte positive Auswirkungen auf die geschätzte Fehlerquote gehabt hätte, die 0,7 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, und dass fünf mit Fehlern behaftete Vorgänge von externen Prüfern oder Überwachungsbeauftragten nicht aufgedeckt wurden; |
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14. |
stellt fest, dass im Fall der Budgethilfe und der Anwendung der „hypothetischen Strategie“ (bzw. des konzeptionellen Ansatzes) bei von mehreren Gebern finanzierten und von internationalen Organisationen durchgeführten Projekten der Grad der Fehleranfälligkeit der Vorgänge durch die Art der Finanzierung und die Zahlungsbedingungen begrenzt wird; bekräftigt seine mehrfach geäußerte Besorgnis darüber, dass Unionsmittel mit Mitteln anderer Geber gebündelt werden, und insbesondere darüber, dass die Unionsmittel nicht für bestimmte Ausgaben zweckgebunden sind, sowie darüber, dass der Prüfung des Rechnungshofs aufgrund der Anwendung der hypothetischen Strategie Grenzen gesetzt sind; |
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15. |
ist besorgt darüber, dass trotz fortlaufender Korrekturmaßnahmenpläne insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge immer wieder die gleichen Arten von Fehlern auftreten, d. h., dass die Vergabevorschriften nicht beachtet werden, wie in einem Fall nicht im Anschluss an ein wettbewerbliches Auswahlverfahren vergebener Dienstleistungsaufträge, dass Ausgaben nicht getätigt werden bzw. nicht förderfähig sind oder dass Belege fehlen; stellt fest, dass diese Fehler auch bei Vorgängen auftraten, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen der Kommission mit internationalen Organisationen betrafen; fordert die Kommission auf, die Mängel bei der Vertragsverwaltung, den Auswahlverfahren und der Dokumentenverwaltung sowie im Beschaffungswesen umgehend zu beheben; |
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16. |
bekräftigt, dass die Kommission im Rahmen der allgemeinen Bemühungen um die Verbesserung der Risikomanagementverfahren, die Stärkung der allgemeinen Kontrollsysteme und die bessere Aufrechterhaltung des Betriebs ihre Bemühungen in diesen spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit verstärken sollte, indem sie ihren bestehenden Korrekturmaßnahmenplan überarbeitet, und zwar insbesondere dann, wenn quantifizierbare Fehler auf Mängel in von internationalen Organisationen vorgenommenen Prüfungen der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen hindeuten; |
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17. |
fordert die GD DEVCO auf, gebührendes Augenmerk auf die Erfassung und Kontrolle von Zahlungen zu legen, damit die vorgegebenen Fristen im Finanzkreislauf und die Arbeitsabläufe eingehalten werden; |
Wirksamkeit des Kontrollrahmens
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18. |
begrüßt die stetigen Bemühungen der GD DEVCO um die bessere Umsetzung ihres Kontrollrahmens und insbesondere die Ausrichtung auf mit hohem Risiko behaftete Bereiche, die mit der indirekten Mittelverwaltung über internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen sowie Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung zusammenhängen; stellt fest, dass der Vorbehalt auf Finanzhilfen und Leistungsprogramme im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausgeweitet wurde; |
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19. |
erkennt an, dass Entwicklungshilfe häufig in schwierigen, instabilen oder kritischen Situationen geleistet wird, in denen es leicht zu Fehlern kommen kann; |
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20. |
fordert erneut, dass den bei der Durchführung der wichtigsten Kontrollschritte festgestellten wiederkehrenden Mängeln ungebrochene Aufmerksamkeit zuteilwird, nämlich der Fehleranfälligkeit der vor Projektzahlungen vorgenommenen Ex-ante-Kontrollen und der Überprüfung externer Ausgabenprüfungen; nimmt zur Kenntnis, dass die GD DEVCO derzeit die Vorgaben für Prüfungen und Überprüfungen überarbeitet, damit die für eine Qualitätsbewertung erforderlichen Informationen erlangt werden; |
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21. |
begrüßt, dass im fünften Jahr in Folge die Restfehlerquote im Einklang mit der Methode zur Berechnung der Restfehlerquote analysiert wurde, die damit von nun an eines der Elemente für die Feststellung der Zuverlässigkeit der GD DEVCO ist; |
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22. |
begrüßt, dass die GD DEVCO alle im Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2013 aufgeführten Schwachstellen behoben hat, weist aber darauf hin, dass der Ermessensspielraum bei der Schätzung der einzelnen Fehlerquoten, den die für die Analyse der Restfehlerquote spezifische Schätzmethode bietet, nach wie vor zu groß ist; |
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23. |
nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Analyse im Jahr 2016 eine geschätzte Restfehlerquote von 1,7 % ergab, die damit erstmals unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % lag, womit sich die seit 2014 zu beobachtende fallende Tendenz bestätigte, dass sich der entsprechende Gesamtrisikobetrag auf 105 Mio. EUR (oder 1,9 % der Ausgaben des Jahres 2016) belief und dass sich Korrekturkapazitäten bzw. geschätzte Korrekturen in künftigen Jahren von 25 Mio. EUR (mithin 24 %) ergaben, jedoch unter Berücksichtigung der bei der Erfassung von Einziehungsanordnungen im Buchführungssystem festgestellten Mängel; ist jedoch der Ansicht, dass Budgethilfevorgängen angesichts ihres hohen inhärenten Risikos weiterhin besondere Aufmerksamkeit gelten sollte; |
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24. |
bekräftigt, dass es die vom Parlament in seinen früheren Entschließungen zu den EEF vorgebrachte Forderung unterstützt, von allgemeinen zu differenzierten Vorbehalten überzugehen, damit die Beurteilung der Zuverlässigkeit der verschiedenen operativen Prozesse kontinuierlich gestärkt wird, und zwar mit i) einem Vorbehalt auf der Grundlage der Fehlerquote in den vier Bereichen, bei denen in Bezug auf Finanzhilfen unter direkter und indirekter Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung über internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen und Leistungsprogramme das höchste Risiko ermittelt worden ist, und ii) mit einem spezifischen und neuen Vorbehalt für die Friedensfazilität für Afrika; fordert die Kommission auf, ihre Verwaltungsverfahren entsprechend dem Risiko und dem Finanzvolumen weiter zu verfeinern und bei Bedarf weitere Auflagenbindungen hinzuzufügen; |
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25. |
begrüßt, dass die Kommission ihren Vorbehalt in Bezug auf das Management der Friedensfazilität für Afrika im Zusammenhang mit Governance und Berichterstattung über Korrekturmaßnahmen bei der Fondsverwaltung aufrechterhält; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, ihre Bemühungen um die Stärkung des Kontrollsystems für die Verwaltung und die operative Überwachung der Friedensfazilität für Afrika im Rahmen der auf Säulen beruhenden Bewertung fortzusetzen, damit rechtswidrige und irreguläre Ausgaben im Rahmen der EEF verhindert werden; fordert die Kommission auf, Gestaltung und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen auf Vertragsebene weiter zu verbessern; |
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26. |
merkt an, dass 14,16 Mio. EUR nach der Rückzahlung unrechtmäßiger Zahlungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten und Fehlern wiedereingezogen wurden; |
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27. |
stellt fest, dass sich die Kontrollkosten im Jahr 2016 auf 280,17 Mio. EUR oder 4,26 % der von der GD DEVCO geleisteten Gesamtzahlungen beliefen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass regelmäßig daran gearbeitet werden sollte, die allgemeine Wirksamkeit des Rahmens der Kontrolltätigkeiten und ihrer Komplementarität im Rahmen der Grundsätze der verantwortungsvollen Steuerung zu verbessern, damit hinreichende Garantien geboten werden; |
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28. |
ist der Ansicht, dass auch künftig eine kohärente Kontrollstrategie verfolgt werden muss, mit der für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Absorptionskapazität der Partnerländer, der Einhaltung der Vorschriften und den Leistungszielen gesorgt wird, was bei der Verwaltung der verschiedenen Hilfetätigkeiten und Arten von Hilfeleistung angemessen berücksichtigt werden sollte; |
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29. |
ist der Auffassung, dass bei Infrastrukturprojekten, die aus den EEF finanziert werden, eine unabhängige Ex-ante-Prüfung vorgenommen werden sollte, bei der nicht nur der Mehrwert, sondern auch die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Projekte berücksichtigt werden; |
Überwachung der GD DEVCO in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele und Berichterstattung darüber
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30. |
fordert die GD DEVCO auf, ihre Regelungen zur Überwachungs- und Leistungsberichterstattung erheblich zu verbessern, damit dafür gesorgt wird, dass die in den verschiedenen Leistungssystemen festgelegten Schlüsselindikatoren systematisch und regelmäßig überwacht und der höheren Führungsebene zügig angemessene und verlässliche Informationen bereitgestellt werden; weist erneut darauf hin, dass bei der Bewertung der Entwicklungsziele nicht nur wirtschaftliche, sondern auch gesellschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigt werden müssen; |
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31. |
ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Intervalle für die Überwachung und Berichterstattung die Art der zu überwachenden Ziele ebenso berücksichtigt werden sollte wie die Art der Indikatoren, die Erhebungsmethoden und die Überwachungs- und Berichterstattungserfordernisse; |
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32. |
fordert die GD DEVCO auf, gemeinsam mit anderen Interessenträgern auf dem Gebiet der Außenbeziehungen ihre Kommunikationsstrategie und -instrumente weiterzuentwickeln, indem die wichtigsten Ergebnisse hervorgehoben werden, und die Außenwirkung von Projekten, die aus den EEF finanziert werden, in der Öffentlichkeit insgesamt zu steigern, indem sie einschlägige Informationen über den Beitrag der EU zur Bewältigung der weltweiten Herausforderungen bereitstellt; |
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33. |
hält die 86 von den Delegationen der Union erstellten Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe für einen sinnvollen Beitrag zur Zuverlässigkeitskette und zur Leistungsmessung jeder Delegation der Union und pocht darauf, dass die in diesen Berichten verwendeten Daten zuverlässig sein müssen; stellt fest, dass in Bezug auf die Leistungen der Delegationen der Union bei der GD DEVCO die Tendenz insofern positiv ist, als bei 21 von 24 wesentlichen Leistungsindikatoren die Ziele im Jahr 2016 erreicht wurden (im Vergleich zu 20 im Jahr 2015 und 15 im Jahr 2014), und dass die einzigen Ausnahmen die drei wesentlichen Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit der Genauigkeit von Finanzprognosen für Entscheidungen, dem Anteil der innerhalb der Frist von dreißig Tagen erfolgten Zahlungen und der Wahrung der Flexibilitätsregelungen bei der Verwendung von Personal in den Delegationen der EU waren; |
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34. |
ist jedoch besorgt darüber, dass 980 von 3 151 Projekten (31 %) als problematisch eingestuft wurden und dass sechs Delegationen der Union den Richtwert von 60 % für grün eingestufte wesentliche Leistungsindikatoren nach wie vor nicht erreicht haben; fordert die Dienststellen der Kommission auf, diejenigen Delegationen der Union, die das Ziel von 60 % vor Kurzem erreicht oder knapp übertroffen haben, genau zu beobachten, um die Trendanalyse der Delegationen der Union zu verfeinern und zu konsolidieren; |
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35. |
fordert die GD DEVCO auf, zu prüfen, ob der Richtwert von 60 % geändert oder erhöht werden kann; bekräftigt, dass je nach der Art der ermittelten Probleme oder des Risikoumfelds der einzelnen Delegationen der Union auch die Definition bestimmter wesentlicher Leistungsindikatoren überprüft werden könnte, um Spielraum für weitere Verbesserungen zu eröffnen; |
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36. |
merkt an, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Programme ausgewogen und nicht überambitioniert sind, da dies die erwarteten Ergebnisse der Hilfe gefährden würde; fordert die GD DEVCO angesichts der Ergebnisse der Überwachung der Leistung der Unionsdelegationen auf, weiterhin für einen realistischen Bestand an Projekten in den Delegationen der Europäischen Union zu sorgen; |
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37. |
erachtet es als wesentlich, dass die Delegationsleiter auch künftig in Ad-hoc-Seminaren oder regionalen Seminaren regelmäßig auf ihre entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der Zuverlässigkeitskette der GD DEVCO und ihre allgemeine Rechenschaftspflicht sowohl für die Portfolios von Projekten, die eine angemessene Bewertung erfordern, als auch für die Gewichtung verschiedener Komponenten, die die Formulierung eines Vorbehalts nach sich ziehen könnten, zusätzlich zu ihren politischen Aufgaben hingewiesen werden; stellt fest, dass im Jahr 2016 keine Delegation in ihrem Bericht über die Verwaltung der Außenhilfe einen Vorbehalt geltend machte; |
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38. |
fordert die Kommission auf, dass sie umgehend über die konkreten Abhilfemaßnahmen im Fall von Projekten, die zwei Jahre in Folge rot eingestuft wurden, Bericht erstattet, um die Ziele der ursprünglichen Programmplanung rasch zu überprüfen, Mittel auf tragfähigere Projekte und angemessenere Bedürfnisse umzuschichten oder sogar die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, das Projekt ganz einzustellen; |
Beaufsichtigung und Verwaltung von Treuhandfonds der Union
Komplementarität und Auswirkungen
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39. |
betont, dass auch künftig unbeirrt für die Kohärenz und Komplementarität von Finanzierungsinstrumenten der Entwicklungspolitik mit der Strategie der EEF und den übergeordneten Zielen der Entwicklungspolitik der Union gesorgt werden sollte; |
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40. |
erkennt an, dass die Treuhandfonds der Union geschaffen wurden, um vor dem Hintergrund mangelnder Ressourcen in bestimmten kritischen Situationen oder größeren Krisen, z. B. der Migrationskrise, oder in Situationen politisch reagieren zu können, in denen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung miteinander verknüpft werden müssen; |
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41. |
stellt fest, dass spezielle Treuhandfonds der Union unter solchen Umständen für Flexibilität sorgen und vielfältige Möglichkeiten eröffnen, geografische und thematische Maßnahmen über verschiedene Kanäle miteinander zu kombinieren; |
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42. |
betont jedoch, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass mit diesen Fonds ein Mehrwert gegenüber bestehenden Maßnahmen geboten und dem auswärtigen Handeln und den informellen Instrumenten der Union zu größerer Außenwirkung verholfen wird, ohne dass es zu Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten kommt; |
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43. |
stellt fest, dass von den gesamten Zusagen für alle Treuhandfonds der Union (die sich Ende November 2017 auf 5 026 Mio. EUR beliefen) 2 403 Mio. EUR aus den EEF stammen, wovon 2 290 Mio. EUR für den Notfall-Treuhandfonds der EU für Afrika („Treuhandfonds für Afrika“) und 113 Mio. EUR für den Treuhandfonds der Union für die Zentralafrikanische Republik („Treuhandfonds Bêkou“) zugesagt wurden; |
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44. |
weist jedoch auf die großen inhärenten Risiken dieser Entwicklungsinstrumente und die durchwachsenen Erfahrungen hin, die bei ihrer Anwendung bislang gemacht wurden; weist erneut darauf hin, dass für möglichst große Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung dieser Instrumente gesorgt werden muss; |
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45. |
begrüßt den Sonderbericht Nr. 11/2017 des Rechnungshofs über den Treuhandfonds Bêkou; erkennt an, dass der Treuhandfonds Bêkou trotz einiger Mängel ein hoffnungsvoller Anfang war, und stellt fest, dass die Einrichtung eines Treuhandfonds eine rasche Reaktion auf die Notwendigkeit war, Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung miteinander zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs zu folgen und Leitlinien für die Wahl des Hilfsmittels (Treuhandfonds oder sonstiges) auszuarbeiten; vertritt die Auffassung, dass diese Leitlinien die möglichen Risiken und die Nachteile von Treuhandfonds widerspiegeln und den gemischten Erfahrungen mit ihrer bisherigen Verwendung Rechnung tragen müssen; bedauert, dass sich durch den Treuhandfonds Bêkou die allgemeine Geberkoordinierung nicht wesentlich verbessert hat; |
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46. |
fordert, dass bewährte Verfahren ermittelt werden, damit zur besseren Koordinierung der bilateralen Hilfe und der Hilfsinstrumente der verschiedenen Geber beigetragen wird; |
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47. |
weist erneut darauf hin, dass die Treuhandfonds der Union an das Kriterium der Zusätzlichkeit geknüpft werden müssen, damit insbesondere angemessen auf die Bedürfnisse und Prioritäten von Partnerländern, die Konflikte oder Katastrophen hinter sich haben, eingegangen und zugleich der Schwerpunkt auf Bereiche gelegt wird, in denen Mehrwert und strategische Wirkung am größten sind; |
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48. |
vertritt die Auffassung, dass sowohl die für einzelne Länder gedachten Treuhandfonds der Union als auch die Treuhandfonds der Union, mit denen Programme für mehrere Länder unterstützt werden, wirksamer sind, wenn sie über eine formale und kohärente Verwaltungsstruktur verfügen, mit der den Anliegen der Interessenträger Gehör verschafft werden kann und ihre Werte und gemeinsamen Ergebnisrahmen gefördert werden können; |
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49. |
erkennt das wesentliche Ziel der Treuhandfonds der Union darin, zusätzliche Mittel der Mitgliedstaaten, der Privatwirtschaft und anderer Geber zu mobilisieren; |
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50. |
betont, dass die Selektivität der Treuhandfonds der Union, die Aufsicht über sie und die Verantwortung für die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Rahmen von Partnerschaftsprogrammen vertieft und auf eine vorläufige Beurteilung der komparativen Vorteile der Treuhandfonds der Union gegenüber anderen Hilfsprogrammen gestützt werden müssen; weist darauf hin, dass vollständige Transparenz und Zugang zu den Daten ebenso garantiert werden müssen wie klare Regeln für Kontrolle und Überwachung; |
Der Treuhandfonds Bêkou
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51. |
begrüßt die Einrichtung des Treuhandfonds Bêkou sowie dessen Beitrag zur internationalen Reaktion auf die Krise in der Zentralafrikanischen Republik; erkennt an, dass dieser erste Treuhandfonds in vielerlei Hinsicht als großes Pilotprojekt angesehen werden kann und dass hinsichtlich der Einholung von Garantien genauere Leitlinien für die systemischen Probleme der Geberkoordinierung, -überwachung und -bewertung ausgearbeitet werden müssen, wobei ein stärker systemisch ausgerichteter Ansatz zu verfolgen ist; |
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52. |
ist der Ansicht, dass mehr Zeit benötigt wird, um die Wirksamkeit des Treuhandfonds Bêkou angemessen zu beurteilen und weitere Lehren aus seiner operativen Umsetzung zu ziehen; |
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53. |
ist der Ansicht, dass mehr Augenmerk auf die Effektivität und politische Steuerung von Treuhandfonds der Union sowie auf mangelnde Garantien und Aufsicht über die endgültige Verwendung der zugeteilten Mittel gelegt werden sollte; |
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54. |
ist der Ansicht, dass dem begrenzten Einfluss des Treuhandfonds Bêkou auf die Koordinierung zwischen den Interessenträgern besonders Rechnung getragen werden muss und dass die Kommission alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollte, um Nutzen aus den Erfahrungen zu ziehen, die sie bei den Tätigkeiten im Rahmen der EEF in Bereichen wie der Umsetzung und Koordinierung von von mehreren Beteiligten gemeinsam getätigten Investitionen und dem Umgang mit der Frage, wem die jeweiligen Ergebnisse zuzuordnen sind, bereits gewonnen hat; |
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55. |
ist besorgt darüber, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Treuhandfonds Bêkou bislang vergleichsweise gering ausfielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker zu beteiligen, damit mit dem Treuhandfonds Bêkou die mit ihm verfolgten strategischen Ziele erreicht werden; |
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56. |
vertritt die Auffassung, dass sorgsam auf das Verhältnis der Verwaltungskosten zum Gesamtbeitrag und auf die Berechnung der vollständigen Verwaltungskosten sowie darauf geachtet werden sollte, wie dafür gesorgt werden kann, dass ein möglichst großer Teil der zugewiesenen Hilfe die Endempfänger erreicht; |
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57. |
fordert die Kommission auf, dass sie umfassende Kontrollmechanismen umsetzt, um sicherzustellen, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren politische Kontrolle über die Lenkung, Verwaltung und Ausführung dieser neuen Instrumente ausübt; hält die Ausarbeitung spezieller Überwachungsstrategien für Treuhandfonds der Union, in denen bestimmte Ziele und Überprüfungen festgelegt sind, für wichtig; |
Durchführung von Vorgängen im Zusammenhang mit Budgethilfe
Förderfähigkeit und inhärente Risiken
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58. |
stellt fest, dass sich die im Rahmen der EEF geleisteten Budgethilfezahlungen im Jahr 2016 auf 644 Mio. EUR beliefen; stellt fest, dass es im Jahr 2016 im Rahmen der EEF 109 laufende Budgethilfevorgänge gab und 56 Auszahlungen getätigt wurden; |
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59. |
räumt ein, dass die Kommission aufgrund der großzügigen Auslegung der Rechtsvorschriften bei der Beurteilung, ob die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Tätigung von Zahlungen an das Partnerland erfüllt wurden, Spielraum hat (Differenzierung und dynamische Herangehensweise an die Förderfähigkeit), ist aber besorgt über die endgültige Verwendung der übertragenen Mittel und den Mangel an Nachverfolgbarkeit, wenn die Mittel der Union im Rahmen der Haushaltsressourcen des Partnerlandes zusammengeführt werden; |
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60. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ergebnisorientierte Budgethilfe auszuweiten, indem sie die in den einzelnen Budgethilfeprogrammen und Bereichen zu erzielenden Entwicklungsergebnisse besser definiert und vor allem die Kontrollmechanismen für das Verhalten der Empfängerstaaten in den Bereichen Korruption, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie verbessert; ist zutiefst besorgt darüber, dass Budgethilfen möglicherweise in Ländern eingesetzt werden, in denen es an demokratischer Kontrolle mangelt, entweder weil es keine funktionierende parlamentarische Demokratie, keine freie Zivilgesellschaft oder keine Medienfreiheit gibt oder weil die Kontrollorgane nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen; fordert, dass eine korruptionsfreie Ausgabenkette eingerichtet wird; erachtet es als prioritär, eine derartige Unterstützung daran zu knüpfen, dass in den Ländern, die Budgethilfe der Union erhalten, die Korruption wirksam bekämpft wird; |
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61. |
weist erneut darauf hin, dass das Risiko, dass Ressourcen abgezweigt werden, nach wie vor groß ist und dass im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzverwaltung und Reformen häufig Korruptions- und Betrugsrisiken bestehen; bekräftigt, dass diesen Risiken im Rahmen des politischen Dialogs und der Konzipierung von Strategien für künftige Verträge über Budgethilfe mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, damit insbesondere die Reaktionsfähigkeit der jeweiligen Regierung und ihre Fähigkeit, Reformen durchzusetzen, bewertet wird; weist darauf hin, dass die Risiken und die Ergebnisse der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sorgfältig zu beobachten sind; |
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62. |
fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Budgethilfe und die Auszahlung von Mitteln überprüft, zurückgehalten, reduziert oder gestrichen werden, wenn klare und anfänglich festgelegte Ziele und Verpflichtungen nicht erreicht werden bzw. wenn die politischen und finanziellen Interessen der Union auf dem Spiel stehen; |
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63. |
weist erneut darauf hin, dass im Rahmen der EEF für größtmögliche Offenheit und Transparenz gesorgt werden muss; befürwortet, dass einschlägige Haushaltsdaten mit Bezug zu Budgethilfeprogrammen veröffentlicht werden, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht aller Interessenträger und gegenüber allen Interessenträgern, einschließlich der Bürger, zu steigern; |
Budgethilfe zur Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen in Afrika südlich der Sahara
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64. |
hebt hervor, dass in Entwicklungsländern inländische Einnahmen mobilisiert werden müssen, da so die Abhängigkeit von Entwicklungshilfe verringert und die öffentliche Verwaltung verbessert werden kann und weil diese Einnahmen für den Aufbau staatlicher Strukturen eine zentrale Rolle spielen; fordert, dass im Rahmen von Good-Governance- und Entwicklungsvereinbarungen mehr Gebrauch von Auszahlungsbedingungen gemacht wird, mit denen inländische Einnahmen konkret mobilisiert werden sollen; |
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65. |
weist darauf hin, dass die Kommission Budgethilfeverträge noch nicht wirksam genutzt hat, um in Ländern mit geringem Einkommen und Ländern mit unterem-mittlerem Einkommen in Afrika südlich der Sahara die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu fördern; stellt jedoch fest, dass mit dem neuen Ansatz der Kommission das Potenzial dieser Art von Hilfe für die wirksame Unterstützung der Mobilisierung inländischer Einnahmen erhöht wurde; fordert die Kommission auf, in ihren Berichten zur Budgethilfe mehr Informationen über die Nutzung der Budgethilfeverträge zur Mobilisierung inländischer Einnahmen bereitzustellen; |
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66. |
weist darauf hin, dass durch die Stärkung der Steuersysteme nicht nur zu berechenbareren Steuereinnahmen, sondern auch dazu beigetragen wird, dass Regierungen stärker rechenschaftspflichtig sind, da hierdurch eine direkte Verbindung zwischen Steuerzahlern und Regierung entsteht; spricht sich dafür aus, die Verbesserung der Mobilisierung inländischer Einnahmen explizit in die von der Kommission aufgestellte Liste der zentralen entwicklungspolitischen Herausforderungen aufzunehmen, die mit der Budgethilfe bewältigt werden sollen; |
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67. |
verweist auf die Probleme, die mit Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen verbunden sind; fordert die Kommission auf, sich bei der Bewertung von Aspekten der Mobilisierung inländischer Einnahmen unter makroökonomischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen an die eigenen Leitlinien zu halten, um einen besseren Überblick über besonders problematische Aspekte, z. B. den Umfang von Steueranreizen, Verrechnungspreisvereinbarungen oder Steuerhinterziehung, zu gewinnen; |
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68. |
fordert die Kommission ferner auf, mehr gegen Steuerhinterziehung und -missbrauch zu unternehmen, indem sie auf der schwarzen Liste geführten Steueroasen weniger Mittel aus den EEF zukommen lässt, damit den Ländern auf der Liste, die missbräuchliche Steuerpraktiken begünstigen, ein Anreiz geboten wird, die Kriterien der Union für Steuergerechtigkeit zu erfüllen; |
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69. |
weist auf den Mangel an angemessenen Überwachungsinstrumenten hin, mit denen bewertet werden könnte, inwieweit die Budgethilfe insgesamt zu Verbesserungen bei der Mobilisierung inländischer Einnahmen beigetragen hat; |
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70. |
vertritt die Ansicht, dass es unverzichtbar ist, im Bereich Steuerpolitik auch weiterhin faire und transparente inländische Steuersysteme zu fördern, die Unterstützung in Bezug auf Aufsichtsprozesse und -einrichtungen im Bereich natürliche Ressourcen zu verstärken und sich weiterhin für Verwaltungsreformen einzusetzen, mit denen die nachhaltige und transparente Nutzung natürlicher Ressourcen begünstigt wird; |
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71. |
hebt hervor, dass Kriterien, die die Mobilisierung inländischer Einnahmen betreffen, häufiger Anwendung finden müssen, da mit ihrer Hilfe die Auszahlung von Budgethilfe eindeutig an Fortschritte des jeweiligen Partnerlandes bei Reformen zur Mobilisierung inländischer Einnahmen gekoppelt werden kann; |
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72. |
fordert die Kommission auf, den Bereich Kapazitätsaufbau der Budgethilfe auszuweiten, da mithilfe des Aufbaus von Kapazitäten die langfristige wirtschaftliche und gesellschaftliche Umgestaltung auf eine solide Grundlage gestellt wird und hohe Hürden, die der effizienten Erhebung öffentlicher Einnahmen im Wege stehen, beseitigt werden können; |
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73. |
fordert die Kommission auf, bei allen bestehenden und zukünftigen Budgethilfeverträgen, die eine für die Mobilisierung inländischer Einnahmen vorgesehene Kapazitätsentwicklungskomponente enthalten, die jeweiligen Partnerländer dafür zu sensibilisieren, dass eine solche Unterstützung verfügbar ist, und ihre Nutzung zu erleichtern, um insbesondere die erforderliche Kapazitätsentwicklung zu ermöglichen, die noch nicht von anderen Gebern geleistet wird; |
Erfordernis vertiefter Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
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74. |
stellt fest, dass sich die im Rahmen der EEF geleisteten Zahlungen an von internationalen Organisationen durchgeführte und von mehreren Gebern finanzierte Projekte 2016 auf 914 Mio. EUR beliefen; |
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75. |
ist der Ansicht, dass die multilateralen Finanzinstitutionen im Entwicklungsbereich darauf hinwirken sollten, dass Mischfinanzierungen insbesondere im Hinblick auf die Zusätzlichkeit wirksamer genutzt werden; |
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76. |
betont, dass multilaterale Entwicklungsbanken einen koordinierten und harmonisierten Beitrag dazu leisten sollten, dass die sektorielle Finanzierung der hochgesteckten Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung für das Jahr 2030 verwirklicht wird, indem insbesondere Mischfinanzierungen genutzt und private Mittel zur Steigerung der Effizienz und Wirkung der Entwicklungshilfefinanzierung mobilisiert werden; |
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77. |
fordert die Kommission auf, mehr Gebrauch vom Instrument der Mikrofinanzierung zu machen, das als wesentliches und wirksames Instrument zur Bekämpfung der Armut und zur Ankurbelung der lokalen Wirtschaft gilt; |
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78. |
weist darauf hin, dass mit den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der EEF ein attraktives Umfeld für Investitionen aus der Privatwirtschaft geschaffen werden muss; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, mit dem sie diesem Erfordernis entspricht, und die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte zu unterrichten; |
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79. |
fordert die Kommission auf, sowohl der Transparenz als auch der Außenwirkung der Union Rechnung zu tragen und in ihrem nächsten Bericht weitere Informationen zu Projekten bereitzustellen, die mit Mitteln der Union verwaltet werden; ist der Ansicht, dass der Dialog mit den Vereinten Nationen und der Weltbankgruppe zwecks größerer Transparenz und Vereinfachung der gemeinsamen Kooperationsinstrumente intensiviert werden sollte; |
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80. |
fordert die Kommission auf, nicht nur Angaben zur Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen zu veröffentlichen, sondern auch ausführliche Berichte über die geförderten Projekte; ist besorgt angesichts der in jüngster Zeit gegen nichtstaatliche Organisationen erhobenen Vorwürfe, sie hätten sich Fehlverhalten zuschulden kommen lassen; fordert die Kommission auf, die weitere Entwicklung der Lage aufmerksam zu beobachten und nötigenfalls die gewährten Mittel zu überprüfen; |
Reaktion auf neue weltweite Entwicklungsprioritäten
Operative Herausforderungen und neue Faktoren
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81. |
erkennt an, dass in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik neue Muster für die Gestaltung von Entwicklungshilfeinstrumenten und entsprechenden Konditionalitäten ausgearbeitet werden müssen, mit denen auf neue, kritische Merkmale wie die Zusammenhänge zwischen Entwicklung und humanitärer Hilfe, zwischen Entwicklung, Migration und Mobilität, im Klimaschutzbereich sowie zwischen Frieden und Sicherheit reagiert wird; |
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82. |
betont, dass angesichts der Finanzierungslücke im Hinblick auf die Erreichung der ehrgeizigen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Privatsektor eine entscheidende Rolle spielen könnte; stellt fest, dass eine Mischfinanzierung ein nützliches Instrument zur Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen sein könnte, sofern der Rückgriff darauf hinreichend begründet ist und sie einen nachweislichen Mehrwert aufweist und den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit entspricht; |
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83. |
betont jedoch, dass die EEF nicht über ihren Geltungsbereich hinausreichen sollten, dass durch einen neu geschaffenen Zusammenhang die Verwirklichung anderer Entwicklungsziele nicht beeinträchtigt werden sollte und dass dies mit genauen, eindeutigen und transparenten Regeln auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden, flankiert werden muss; |
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84. |
hält es für unverzichtbar, dass die von unterschiedlichen Gebern und über verschiedene Hilfsinstrumente geleistete Unterstützung besser koordiniert wird und dass mehr Synergieeffekte erzielt werden; fordert die einzelnen Interessenträger auf, die Qualität der Rahmen für die operativen Ergebnisse und die Entwicklungsergebnisse vor Ort zu verbessern; |
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85. |
erkennt die operativen Schwierigkeiten oder Herausforderungen an, die sich insbesondere für die Konsensbildung und zumal dann ergeben, wenn es darum geht, zahlreiche Geber in einem komplexen, sich wandelnden Umfeld und vor dem Hintergrund sich wandelnder Bedürfnisse zu koordinieren; |
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86. |
ist der Auffassung, dass Investitionen in instabile Staaten nach wie vor ein vorrangiges Ziel der Maßnahmen der Union sind, dass jedoch die Beibehaltung eines sachlichen Überwachungsansatzes erforderlichenfalls bewirken könnte, dass die Finanzierung eingestellt wird; ist der Ansicht, dass im Fall instabiler oder von Konflikten betroffener Staaten stärker auf Ergebnisbewertungen und den Austausch dieser Bewertungen gesetzt werden muss; |
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87. |
unterstützt die Bemühungen, Probleme in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Entwicklungsergebnissen zu lösen, wenn es um die Mobilisierung inländischer Einnahmen, die Eigenverantwortung und die Volkswirtschaft geht; |
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88. |
weist erneut darauf hin, dass der Klimawandel eine der größten Herausforderungen ist, die die Union und Staaten auf der ganzen Welt zu meistern haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dass sie ihre Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris einhält, die Klimaauflagen für die Unionsfinanzierung so zu verschärfen, dass nur klimaverträgliche Projekte finanziert werden können, die den Klimaschutzzielen der Union Rechnung tragen, wofür es kohärenterer Auswahlkriterien bedarf; |
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89. |
ist besorgt angesichts der Feststellung des Rechnungshofs, wonach das Zertifizierungssystem der EU für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen nicht uneingeschränkt zuverlässig ist (1); weist auf die möglichen negativen Folgen für Entwicklungsländer hin, die sich wie vom Rechnungshof in seiner Feststellung, dass „die Kommission von den freiwilligen Systemen keine Überprüfung [verlangte], dass die von ihnen zertifizierte Herstellung von Biokraftstoffen kein erhebliches Risiko negativer sozioökonomischer Auswirkungen birgt, wie Landbesitzkonflikte, Zwangs-/Kinderarbeit, schlechte Arbeitsbedingungen für Landwirte und Gefahren für Gesundheit und Sicherheit“, geschildert ergeben könnten, und fordert die Kommission daher auf, dieses Problem in Angriff zu nehmen; |
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90. |
regt an, bei der Gestaltung politischer Maßnahmen ethische Aspekte einzubeziehen; |
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91. |
pocht darauf, dass Lehrmaterialien, die mit Mitteln der Union, z. B. über den palästinensisch-europäischen Mechanismus zur Verwaltung der sozioökonomischen Unterstützung (PEGASE), finanziert werden, im Einklang mit den gemeinsamen Werten Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung stehen, die von den Bildungsministern der Union am 17. März 2015 in Paris angenommen wurden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mittel der Union im Einklang mit den Normen der Unesco für Frieden und Toleranz in der Bildung verwendet werden; |
Operative Umsetzung der Verknüpfung von Entwicklung und Migration
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92. |
stellt fest, dass 106 Projekte im Wert von insgesamt 1 589 Mio. EUR genehmigt wurden, wobei 594 Mio. EUR vertraglich gebunden und 175 Mio. EUR im Jahr 2016 ausgezahlt wurden, um mithilfe des Treuhandfonds für Afrika und der zugehörigen regionalen Fenster die Migrationsströme besser steuern zu können und gegen die Ursachen der irregulären Migration vorzugehen; stellt fest, dass eines der vereinbarten Ziele eine gut gesteuerte Migrationspolitik ist; |
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93. |
fordert die Kommission auf, über die Wirkung der im Rahmen des Treuhandfonds für Afrika eingeleiteten Programme strukturiert zu berichten, insbesondere auf der Grundlage einer ergebnisorientierten Überwachung seitens der Union und des Ergebnisrahmens für den Treuhandfonds für Afrika, damit das gemeinsam Erreichte betont wird; |
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94. |
weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung, der Teil der europäischen Investitionsoffensive für Drittländer ist, auf afrikanische Länder südlich der Sahara ausgerichtet ist und dass 400 Mio. EUR aus den EEF bereitgestellt werden; |
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95. |
befürwortet, dass der Finanzrahmen für Maßnahmen mit stärkerer entwicklungspolitischer Wirkung in den AKP-Staaten (ACP Impact Financing Envelope), ein gesondertes Fenster der AKP-Investitionsfazilität, um 300 Mio. EUR aufgestockt worden ist, sodass eine Gesamtkapazität von 800 Mio. EUR für Projekte erreicht wird, die unmittelbar auf die Beseitigung der eigentlichen Ursachen der Migration abzielen, und begrüßt, dass er in einen Umlauffonds umgewandelt worden ist; |
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96. |
stellt fest, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) mit der AKP-Investitionsfazilität vor allem Projekte zur Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft unterstützt, während förderfähige Projekte des öffentlichen Sektors auch im Rahmen des Pakets zu Migration aus den AKP-Staaten in Betracht gezogen werden; begrüßt, dass im Rahmen der von der EIB verwalteten AKP-Investitionsfazilität neue Partnerschaften eingerichtet werden; fordert die EIB jedoch auf, weitere Informationen über die Hebelwirkung der einzelnen Komponenten und darüber bereitzustellen, welche Komponenten aus Eigenmitteln und aus öffentlichen Mitteln der Union oder aus Mitteln anderer multilateraler Entwicklungsbanken stammen und inwiefern Rückflüsse in die AKP-Investitionsfazilität reinvestiert werden; |
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97. |
unterstützt die Kommission darin, im Rahmen des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen Migrationskodex zu schaffen, damit die entsprechenden Finanzmittel wirksamer genutzt und besser rückverfolgbar werden; |
Eine neue AKP-Partnerschaft
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98. |
sieht seiner umfassenden Unterrichtung und Konsultation im Hinblick auf die Halbzeitüberprüfung des elften EEF erwartungsvoll entgegen, in deren Rahmen die Agenda 2030 und der Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik berücksichtigt werden sollen, bei der aber auch die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die auf der hochrangigen Tagung der Globalen Partnerschaft in Nairobi erneut bestätigt wurden, insbesondere die Eigenverantwortung der Empfängerländer für die Entwicklungsprioritäten, uneingeschränkte Achtung finden sollten; |
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99. |
bekräftigt seine Forderung, die Europäischen Entwicklungsfonds in den Gesamthaushaltsplan einzubeziehen. |
(1) Sonderbericht Nr. 18/2016: Das EU-System zur Zertifizierung nachhaltiger Biokraftstoffe.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/160 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1339 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2017) 364 — C8-0257/2017), |
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— |
unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2017) 299), |
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— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016, zusammen mit den Antworten der Kommission (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 20. Februar 2018 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016 (05078/2018 — C8-0053/2018, 05079/2018 — C8-0054/2018, 05080/2018 — C8-0055/2018, 05082/2018 — C8-0056/2018), |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
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— |
unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete (3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte (4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, |
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— |
unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (6), |
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— |
gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (7), |
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— |
gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8), |
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— |
gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (9), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (10), |
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— |
gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (11), |
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— |
gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12), |
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— |
gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (13), |
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— |
gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0123/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Parlament im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der EU durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftslegung und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen betonen möchte; |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 281.
(2) ABl. C 322 vom 28.9.2017, S. 289.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
(9) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(10) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(11) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/162 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1340 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0084/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (4), insbesondere auf Artikel 24, |
|
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0074/2018), |
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1. |
erteilt dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 25.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/163 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0074/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 15 872 582 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 40,89 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; in der Erwägung, dass die Aufstockung auf die Erweiterung des Mandats der Agentur durch neue zusätzliche Aufgaben, darunter die Vollendung des Energiebinnenmarktes, zurückzuführen war; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014
|
1. |
weist darauf hin, dass gemäß dem Sitzabkommen zwischen der Agentur und der slowenischen Regierung in Slowenien eine Europäische Schule errichtet werden soll; bedauert, dass mehr als vier Jahre nach Abschluss des Abkommens jedoch noch immer keine Europäische Schule errichtet wurde; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
2. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 98,11 % geführt haben, womit die Zielvorgabe der Agentur erreicht wurde und gegenüber 2015 ein Anstieg um 3,02 % verzeichnet werden konnte; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 59,95 % lag, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 14,93 % entspricht; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
|
3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Umfang der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) sehr hoch war und sich auf 4 900 000 EUR (86 %) gegenüber 1 400 000 EUR (59 %) im Jahr 2015 belief; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich mit der auf lange Sicht ausgelegten Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Zusammenhang standen, worauf im Jahr 2016 4 700 000 EUR und im Jahr 2015 1 100 000 EUR entfielen; |
|
4. |
entnimmt der Antwort der Agentur, dass sich die hohen Mittelübertragungen aus dem Zeitplan des jährlichen Vertragszyklus ergeben, der 2013 eingerichtet wurde, als die Agentur am Jahresende beträchtliche zusätzliche Haushaltsmittel für das REMIT-Projekt erhielt; weist trotzdem darauf hin, dass die Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2016 im Rahmen des Kapitels für REMIT-Ausgaben zu 100 % umgesetzt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur die Umsetzung getrennter Haushaltsmittel für Titel III analysieren wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den in diesem Zusammenhang gefassten Beschluss Bericht zu erstatten; |
|
5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; weist jedoch auch darauf hin, dass die hohe Quote der annullierten Mittelübertragungen (9,8 %) als Zeichen für eine schlechte Haushaltsplanung gesehen werden könnte; |
Personalpolitik
|
6. |
stellt fest, dass die Agentur Ende 2016 insgesamt 112 Mitarbeiter beschäftigte, darunter 60 Bedienstete auf Zeit (von 69 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen), 26 Vertragsbedienstete, vier abgeordnete nationale Sachverständige, zwölf Praktikanten, acht Zeitarbeitskräfte und zwei Sachverständige der amerikanischen Energieregulierungsbehörde Federal Energy Regulatory Commission; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 15 zusätzliche Stellen für Bedienstete auf Zeit erhielt; stellt fest, dass die Agentur 38 % Frauen und 62 % Männer beschäftigt hat; |
|
7. |
stellt fest, dass ein Arbeitsstellen-Screening ergab, dass 75,20 % der Stellen in die Kategorie „operative Aufgaben“, 19,01 % in die Kategorie „administrative Unterstützung und Koordinierung“ und 5,79 % in die Kategorie „neutrale Stellen“ fielen; |
|
8. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; stellt fest, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf 133,12 EUR pro Mitarbeiter belaufen und im Jahr 2016 ein Teambildungstag für das Personal organisiert wurde; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter sechs Tage betrug; |
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9. |
begrüßt den Beschluss zur Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung, der im Jahr 2017 vom Verwaltungsrat angenommen wurde; unterstützt die zur Sensibilisierung der Mitarbeiter organisierten Schulungen und Informationsveranstaltungen; |
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10. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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11. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2016 ihre Strategien betreffend Ethik und Integrität weiter umgesetzt hat, darunter die Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die Betrugsbekämpfungsstrategie und die Strategie für die Meldung von Missständen; stellt fest, dass im Jahr 2016 in der Agentur keine Missstände gemeldet wurden; |
|
12. |
stellt fest, dass die Agentur die Interessenerklärungen und Lebensläufe aller Mitglieder des Regulierungsrats und ihrer Stellvertreter auf ihrer Website veröffentlicht hat; |
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13. |
begrüßt den Beschluss über die Einführung eines Verzeichnisses der Treffen des Direktors der Agentur mit externen Interessenträgern, der im November 2017 in Kraft trat; fordert die Agentur auf, den Prozess zu beschleunigen, der im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2017 bewertet werden soll; |
|
14. |
nimmt zur Kenntnis, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats zurückgetreten ist, für das ein potenzieller Interessenkonflikt festgestellt wurde; |
|
15. |
nimmt die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zur Kenntnis; erwartet von der Agentur, die Möglichkeit, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, auf äußerst rechtmäßige und ordnungsgemäße Weise in Anspruch zu nehmen, wobei die Vertraulichkeit und personenbezogene Daten zu schützen sind; |
Wichtigste Erfolge
|
16. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
|
|
17. |
begrüßt, dass die Agentur Wirkungs- und Ergebnisindikatoren verwendet, um ihre Leistung zu messen; bedauert jedoch, dass keine systematischen Ex-ante-Bewertungen für die Planung und die Kontrollen sowie keine systematischen Ex-post-Bewertungen zur Messung der Leistung durchgeführt werden; |
Interne Kontrolle
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18. |
stellt fest, dass im Jahr 2016 die Wirksamkeit der 16 Normen der internen Kontrolle bewertet wurde; stellt fest, dass mit Blick auf die Stärkung des Kontrollumfelds die Bereiche IT-Governance und -Sicherheit, Geschäftsfortführung im Krisenfall und Dokumentenverwaltung als verbesserungsbedürftig ermittelt wurden; stellt fest, dass die Agentur die Mindestanforderungen aller Normen für die interne Kontrolle erfüllt; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die umgesetzten Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
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19. |
stellt zufrieden fest, dass im Jahr 2016 keine bedeutenden oder wesentlichen Schwächen in Bezug auf die Normen der internen Kontrolle der Agentur festgestellt wurden; |
Interne Prüfung
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20. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission in seinem Prüfungsbericht von Mai 2016 betonte, dass die Rollen und Zuständigkeiten dringend geklärt werden müssen und die Arbeitsbelastung der Vergabestelle analysiert werden muss, um die Effizienz der Prozesse und Verfahren zu erhöhen und die Planung und Überwachung der Auftragsvergabe deutlich zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agentur und der IAS auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen einigten; entnimmt den Angaben der Agentur, dass von den sechs Empfehlungen zwei „sehr wichtige“ und drei „wichtige“ Empfehlungen bereits abgeschlossen wurden und die Agentur beabsichtigt, die letzte Empfehlung bis Oktober 2017 abzuschließen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die umgesetzten Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
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21. |
nimmt zur Kenntnis, dass der IAS im Februar 2016 eine umfassende Risikobewertung und eine IT-Risikobewertung durchgeführt hat; stellt fest, dass aufgrund der Bewertung ein neuer strategischer Prüfungsplan für die Agentur für den Zeitraum 2017-2019 aufgestellt wurde, in dem die Prüfungsthemen für den nächsten Planungszeitraum festgelegt wurden, und fünf Maßnahmen ermittelt wurden, die bis Ende 2017 abgeschlossen werden mussten; sieht der Vorlage des Berichts der Agentur über die IAS-Prüfungen im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts für das Jahr 2017 erwartungsvoll entgegen; |
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22. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 169.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
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L 248/166 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1342 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0084/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (4), insbesondere auf Artikel 24, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0074/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 25.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/167 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit der Antwort des Büros (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0085/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (4), insbesondere auf Artikel 13, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0069/2018), |
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1. |
erteilt dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 31.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/168 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1344 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den am 21. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Schnellanalyse (Rapid Case Review) zur Umsetzung des Planstellenabbaus um 5 %, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0069/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (nachstehend „das Büro“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 4 246 000 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 5,69 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel des Büros aus dem Unionshaushalt stammten; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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1. |
stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs das Büro im März 2016 ein Vergabeverfahren einleitete mit dem Ziel, mit den zwei in Riga ansässigen internationalen Schulen einen einzigen Rahmenvertrag für die Kinder seines Personals zu schließen; stellt fest, dass laut den Vergabekriterien die Wahl der Schule Sache der Eltern ist, obwohl es in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung heißt, dass das Büro einen Mehrfachrahmenvertrag im Kaskadenverfahren mit zwei Wirtschaftsteilnehmern schließt; stellt fest, dass der im Juli 2016 unterzeichnete Rahmenvertrag im Wert von 400 000 EUR folglich auf widersprüchlichen Konzepten basiert, wodurch Rechtsunsicherheit für das Büro und die Schulen entsteht; weist außerdem darauf hin, dass in diesem Fall ein Rahmenvertrag unnötig war; begrüßt die Antwort des Büros, dass es in Zukunft direkte Dienstleistungsverträge mit den Schulen ohne Auftragsvergabe anwenden wird; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 96,20 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 0,55 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 77,19 % lag und somit gegenüber 2015 um 3,12 % zurückgegangen ist; |
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3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Büro im März 2016 einen Vertrag im Wert von 60 000 EUR über die Bereitstellung fachlicher Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Bereich Personal schloss; bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Vergabeverfahren ausschließlich auf der Grundlage des Preises erfolgte; betont, dass das beste Preis-Leistungs-Verhältnis nicht gewährleistet ist, wenn bei der Verpflichtung eines Beraters Kompetenz und Fachkenntnis nicht als Vergabekriterien berücksichtigt werden; begrüßt, dass das Büro daher den Rahmenvertrag beendet und eine andere Strategie eingeführt hat, um die erforderlichen Leistungen zu erhalten; |
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4. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die im Haushaltsplan 2014 veranschlagten Mittel für Beiträge von nationalen Regulierungsbehörden der Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Beobachterstatus im Büro haben, mangels Vereinbarungen mit diesen Ländern nicht entrichtet wurden; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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5. |
entnimmt den Angaben des Büros, dass insgesamt 615 957,25 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen wurden; weist darauf hin, dass 44 896,19 EUR (7,29 %) der Übertragungen annulliert wurden; |
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6. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von dem Büro im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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7. |
stellt fest, dass Ende 2016 27 Mitarbeiter im Büro beschäftigt waren (darunter Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige); stellt fest, dass das Büro nach der Streichung einer Stelle infolge der Kürzungen im Jahr 2015 eine weitere Stelle streichen musste, da es auch verpflichtet war, eine Stelle zu dem Pool für die Umschichtung von Personal der Agenturen beizutragen; |
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8. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Quote der Personalkürzungen gemäß dem am 21. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Umsetzung des Planstellenabbaus um 5 % beim Büro am höchsten war (-12,5 %), und zwar ungeachtet dessen, dass dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation in der Verordnung (EU) 2015/2120 zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, ohne die Ressourcen des Büros entsprechend aufzustocken; betont, dass ausreichend Personalressourcen benötigt werden, damit das Büro seine Aufgaben wahrnehmen und gleichzeitig weiterhin problemlos seiner täglichen Arbeit nachgehen kann; |
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9. |
entnimmt dem Stellenplan, dass am 31. Dezember 2016 14 Stellen (von insgesamt 15 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) besetzt waren, wie es auch 2015 der Fall war; |
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10. |
stellt fest, dass am 30. Mai 2017 ein Geschlechterverhältnis von 42,31 % weiblichen und 57,69 % männlichen Bediensteten bestand; nimmt jedoch mit Sorge zur Kenntnis, dass im Verwaltungsrat ein Geschlechterverhältnis von 28 % Frauen und 72 % Männer bestand; |
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11. |
stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs die durchschnittliche Beschäftigungsdauer der Bediensteten des Büros im Jahr 2016 2,58 Jahre betrug und die Personalfluktuation mit 25 % hoch war; stellt fest, dass sich diese Situation auf die Effizienz des Büros auswirkt und die Umsetzung seiner Arbeitsprogramme gefährdet; weist darauf hin, dass ein möglicher Grund für die hohe Personalfluktuation der in Bezug auf Gehaltskosten für den Gastgeberstaat geltende Berichtigungskoeffizient (73 % zum 1. Juli 2016) ist; stellt fest, dass das Büro einräumt, dass die hohe Personalfluktuation einen Risikofaktor darstellt und in das Risikoregister als signifikantes Risiko eingetragen wurde, und dass der Verwaltungsausschuss des Büros laufend an der Einführung von Risikominderungsstrategien arbeitet; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die ergriffen wurden oder geplant sind, um das Risiko zu mindern und das Problem der Bindung des Personals anzugehen; |
|
12. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik des Büros sein sollte; hebt hervor, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf etwa 827,60 EUR belaufen, was zwei Tagen entspricht; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter im Referat Verwaltung und Finanzen 2,82 Tage und im Referat Programmverwaltung 6,23 Tage betrug; fordert das Büro auf, die Gründe für diesen Unterschied zu erläutern; |
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13. |
begrüßt, dass das Büro neue Durchführungsbestimmungen für die Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Belästigung erlassen hat; unterstützt die Schulungen zur Sensibilisierung des Personals und empfiehlt die Organisation regelmäßiger Schulungen und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema; |
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14. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Büro 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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15. |
stellt fest, dass im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2) der Entwurf einer internen Strategie für die Meldung von Missständen ausgearbeitet und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt wurde; begrüßt, dass das Büro interne Schulungen zu den Themen ethische Werte, Interessenkonflikte, Verhütung von Betrug und Meldung von Missständen organisiert hat; |
|
16. |
begrüßt, dass das Büro in seinen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2016 ein Kapitel über Transparenz und Rechenschaftspflicht aufgenommen hat; |
Wichtigste Erfolge
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17. |
würdigt die drei wichtigsten Leistungen des Büros im Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Unterstützung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK):
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Interne Kontrolle
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18. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Büro seine Bemühungen um eine Einhaltung aller Normen der internen Kontrolle im Jahr 2015 fortgeführt und der Interne Auditdienst (IAS) Anfang 2016 alle Empfehlungen zur Anwendung der Normen der internen Kontrolle schloss; begrüßt, dass das Büro im Jahr 2016 ein unabhängiges Beratungsunternehmen damit beauftragte, die Normen der internen Kontrolle zu bewerten, und dass diese Bewertung im November und Dezember 2016 stattfand; begrüßt, dass das unabhängige Beratungsunternehmen zu dem Schluss kam, dass die Normen der internen Kontrolle in der Regel wirksam angewandt werden; |
Interne Prüfung
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19. |
stellt fest, dass der IAS eine umfassende Risikobewertung durchgeführt hat, die alle wichtigen operativen (entsprechend der Aufgaben des Büros) und administrativen (zur Untersetzung der operativen Aufgaben) Vorgänge des Büros abgedeckte; stellt fest, dass der IAS aufgrund der Ergebnisse der Risikobewertung und angesichts des derzeitigen Risikoprofils des Büros die Anzahl seiner Prüfbesuche in Zukunft verringern wird und in dem Dreijahreszeitraum ein oder zwei Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit durchführen will; |
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20. |
stellt zufrieden fest, dass das Büro bis Ende 2016 alle notwendigen Maßnahmen ergriffen und auf alle offenen Empfehlungen aufgrund des Prüfbesuchs im Jahr 2015 geantwortet hat, weshalb die Prüfer des IAS empfahlen, die offenen Punkte zu schließen; |
Sonstige Bemerkungen
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21. |
stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs das Büro zusammen mit der Kommission in Erwägung ziehen sollte, mindestens alle fünf Jahre eine regelmäßige externe Leistungsevaluierung in Auftrag zu geben, wie dies die meisten anderen Agenturen tun; stellt anerkennend fest, dass das Büro bereit ist, bei künftigen Evaluierungen mit der Kommission zusammenzuarbeiten; |
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22. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 159.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/171 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1345 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit der Antwort des Büros (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0085/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (4), insbesondere auf Artikel 13, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0069/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 31.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/172 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1346 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0063/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0106/2018), |
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1. |
erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 37.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/173 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1347 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0106/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 50 576 283 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Aufstockung um 2,0 % bedeutet; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
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1. |
bedauert zutiefst, dass das Zentrum gemäß der Bemerkung des Rechnungshofs noch keinen Notfallplan („business continuity plan“) angenommen hat und somit die Norm für die interne Kontrolle Nr. 10 nicht einhält; fordert das Zentrum nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde über weitere Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
weist darauf hin, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 89,37 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 1,21 % entspricht; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 82,19 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 3,66 % entspricht; |
|
3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs für 2016, dass die vom Zentrum gehaltenen Kassenmittel und kurzfristigen Bankeinlagen von 38 300 000 EUR Ende 2015 auf 34 200 000 EUR und die Reserven von 34 000 000 EUR Ende 2015 auf 31 100 000 EUR gesunken sind; weist darauf hin, dass dieser Rückgang das Ergebnis eines Haushaltsansatzes ist, mit dem der Abbau des in Vorjahren kumulierten Überschusses angestrebt wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum nach eigenen Angaben vorhat, die Reduzierung der Haushaltsüberschüsse 2017 durch die Umsetzung der neuen Preisstruktur, durch die der von den Kunden des Zentrums zu zahlende durchschnittliche Preis für Übersetzungen verringert wird, weiter zu beschleunigen; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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4. |
weist darauf hin, dass das Zentrum den Gesamtumfang der auf das folgende Jahr übertragenen Mittelbindungen leicht reduziert hat, und zwar von 9,63 % im Jahr 2015 auf 7,56 % im Jahr 2016, was einer Kürzung um 2,07 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die hohe Vollzugsquote bei den Ausgaben überwiegend auf die Ausgaben in Titel I zurückzuführen ist, bei dem 97,80 % der Haushaltsmittel ausgeschöpft wurden; |
|
5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von dem Zentrum im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; weist jedoch auch darauf hin, dass die hohe Quote der annullierten Mittelübertragungen (10 %) als Zeichen für eine schlechte Haushaltsplanung gesehen werden könnte; |
Personalpolitik
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6. |
entnimmt dem Stellenplan, dass im Jahr 2016 wie bereits im Jahr 2015 195 der im Haushaltsplan der Union bewilligten 197 Stellen besetzt waren; weist mit Besorgnis darauf hin, dass ausgehend von der Zahl der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen 61,64 % der Stellen mit Frauen und 38,36 % der Stellen mit Männern besetzt waren, was einem unausgewogenen Verhältnis von nahezu 2:1 entspricht; empfiehlt, dieses Ungleichgewicht so bald wie möglich anzugehen und auszutarieren; |
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7. |
stellt fest, dass das Zentrum das Ziel eines Personalabbaus um 5 % (zusätzlich zu den 5 %, die ihm als „voll arbeitsfähiger“ Agentur auferlegt wurden) im Zeitraum von 2014 bis 2018 bislang erfüllt hat; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass das Zentrum über die notwendigen Ressourcen verfügen muss, um erstklassige Übersetzungs- und Sprachdienstleistungen erbringen zu können; spricht sich daher gegen künftige Einschnitte beim Haushalts- und Stellenplan des Zentrums aus; |
|
8. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik des Zentrums sein sollte; weist darauf hin, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf 13 754 EUR beliefen; stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten 2016 im Durchschnitt auf 13,04 Tage je Mitarbeiter beliefen; |
|
9. |
weist darauf hin, dass das Zentrum 2009 einen Beschluss zu Mobbing und sexueller Belästigung angenommen hat; unterstützt die zur Sensibilisierung der Mitarbeiter für Mobbing und sexuelle Belästigung organisierten Schulungen und Informationsveranstaltungen; |
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10. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass das Zentrum 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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11. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Zentrums im Oktober 2016 eine Strategie für die Betrugsbekämpfung annahm, und dass das Zentrum in seinen Jahresbericht 2017 ein Kapitel zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität aufnehmen wird; |
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12. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass sich das Zentrum entschied, die Interessenerklärungen ohne die Lebensläufe zu veröffentlichen, da es aufgrund der Größe des Verwaltungsrats (annähernd 130 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder) zu Verwaltungsproblemen kam; nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenerklärung und der Lebenslauf der Direktorin auf der Website des Zentrums eingesehen werden können; |
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13. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass das Zentrum 2016 keine Interessenkonflikte verzeichnete; |
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14. |
begrüßt, dass das Zentrum interne Vorschriften für die Meldung von Missständen angenommen und 2014 geändert hat; weist darauf hin, dass dem Zentrum 2016 keine Missstände gemeldet wurden; |
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15. |
vertritt die Auffassung, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung eingerichtet werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
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16. |
bedauert, dass das Zentrum die Protokolle der Sitzungen seines Verwaltungsrats nicht veröffentlicht; fordert das Zentrum auf, dieses Vorgehen zu ändern; |
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17. |
nimmt die Gründe des Zentrums für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zur Kenntnis; erwartet von dem Zentrum, die Möglichkeit, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, auf äußerst rechtmäßige und ordnungsgemäße Weise anzuwenden, wobei vertrauliche oder personenbezogene Daten zu schützen sind; |
Wichtigste Erfolge
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18. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge des Zentrums im Jahr 2016, in dem es ihm gelang,
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19. |
bedauert jedoch zutiefst, dass das Zentrum für seine Programmplanungsdokumente weder Wirkungs- oder Ergebnis- noch Inputindikatoren verwendet; weist darauf hin, dass das Zentrum keine systematischen Ex-ante-Bewertungen für die Planung und die Kontrollen durchführt, und fordert darüber hinaus das Zentrum auf, zur Messung seiner Leistung systematische Ex-post-Bewertungen heranzuziehen; |
Interne Prüfung
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20. |
entnimmt den Angaben des Zentrums, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Folgeprüfung des Betriebskontinuitätsmanagements des Zentrums und der Verwaltung der Arbeitsabläufe für die Übersetzung von Dokumenten durchgeführt hat; stellt fest, dass bis auf drei Empfehlungen, die 2017 in Angriff genommen wurden, alle Empfehlungen angemessen und wirksam umgesetzt wurden; weist auf die erheblichen Fortschritte hin, die bei der Erstellung der Notfallpläne erzielt wurden und die die ermittelten Risiken teilweise verringern, sodass die Empfehlung nun nicht mehr als „sehr wichtig“, sondern nur noch als „wichtig“ eingestuft wird; weist ferner darauf hin, dass der IAS die laufende Weiterentwicklung des neuen Systems für die Verwaltung der Arbeitsabläufe für die Übersetzung (eCdT) zur Kenntnis nahm, jedoch der Ansicht war, dass nach wie vor mehrere Elemente abschließend geklärt werden müssten, bevor die als „wichtig“ eingestufte Empfehlung als vollständig umgesetzt angesehen werden könne; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung der Empfehlungen des IAS Bericht zu erstatten; |
Leistung
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21. |
nimmt die Überprüfung des Systems für die Messung der Kundenzufriedenheit zur Kenntnis, die dem Zweck dient, ein wirksameres Verfahren für den Umgang mit Kunden zu entwickeln; begrüßt den neuen Ansatz, der im September 2016 sechs Kunden vorgestellt wurde, und zwar dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Europäischen Chemikalienagentur, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; sieht der gestrafften Lösung, deren Feinabstimmung und Einführung im Rahmen des eCdT im Laufe des Jahres 2017 erfolgen wird, erwartungsvoll entgegen; |
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22. |
begrüßt, dass das Zentrum 2016 neue Vereinbarungen mit drei Einrichtungen unterzeichnet hat, wodurch die Zahl seiner Kunden auf 64 anwuchs; fordert die Agenturen und Einrichtungen der Union auf, Redundanzen bei den Übersetzungsdiensten soweit möglich zu vermeiden, indem sie verstärkt auf die Dienste des Zentrums zurückgreifen; |
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23. |
entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass die Gesamtdurchführung des geänderten Arbeitsprogramms des Zentrums für 2016 — auf der Grundlage der von seiner Verwaltung durchgeführten Jahresabschlussprüfung und unter Anwendung einiger Gewichtungsfaktoren — ausgehend vom ursprünglichen Haushaltsplan bei 79,2 % und ausgehend vom Berichtigungshaushaltsplan bei 85 % lag; |
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24. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Zentrum einen neuen Aktionsplan für die Qualitätssicherung von Übersetzungen (Translation Quality Assurance Action Plan — TQAAP) für den Zeitraum 2015/2016 angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die angestrebte Erfolgsquote für den TQAAP im geänderten Arbeitsprogramm des Zentrums für 2016 auf 100 % festgelegt wurde, und dass der Plan Ende 2016 zu 98,2 % umgesetzt worden war; nimmt zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt auf die Anwendung eines neuen Tools für die Verwaltung von Korpora und die Automatisierung des Informationsflusses bei miteinander zusammenhängenden Übersetzungsaufträgen mithilfe des neuen Tools für Arbeitsabläufe (eCdT) gelegt wurde; begrüßt, dass bei den mit den eigenen automatischen Übersetzungsprogrammen des Zentrums durchgeführten Testläufen weitere Fortschritte erzielt wurden; |
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25. |
begrüßt, dass sich das Zentrum klar zu Qualität bekennt, was sich etwa darin zeigt, dass das Zentrum eine harte Linie gegenüber externen Auftragnehmern fährt, die wiederholt nicht zufriedenstellende Übersetzungen abliefern; befürwortet das Konzept des Zentrums, laufend thematische Schulungen sowohl für hauseigene Übersetzer als auch externe Auftragnehmer anzubieten, da dies der Aufrechterhaltung der hohen Qualitätsstandards dient; |
Sonstige Bemerkungen
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26. |
bekräftigt sein unerschütterliches Bekenntnis zur Mehrsprachigkeit in der Union als Schlüsselaspekt für die Einbindung der Bürger, die eine grundlegende Voraussetzung für den Erfolg des demokratischen Systems der Union ist; fordert das Europäische Parlament in diesem Zusammenhang auf, es dem Rat und dem Ausschuss der Regionen gleichzutun und die Übersetzung und Verdolmetschung in die Sprachen zu gestatten, die auf nationaler Ebene in der Verfassung des jeweiligen Staates anerkannt sind (2); hebt die Bedeutung des Zentrums hervor, das mit seinen hochwertigen Übersetzungs- und Sprachdiensten die Arbeit der Agenturen und Einrichtungen der EU erleichtert; |
|
27. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass es Aufgabe des Zentrums ist, für die Agenturen und Einrichtungen der EU Übersetzungsdienstleistungen zu erbringen, die diese für ihren Dienstablauf benötigen, und dass es diese Aufgabe auch gegenüber den Organen der EU wahrnimmt, welche die Dienste des Zentrums nutzen können; weist ferner darauf hin, dass in den Gründungsverordnungen der meisten Agenturen und Einrichtungen vorgesehen ist, dass sie die Übersetzungsleistungen des Zentrums in Anspruch nehmen; weist jedoch darauf hin, dass einige Agenturen und Einrichtungen (auf die mehr als die Hälfte der Einnahmen des Zentrums entfällt) zunehmend auf hausinterne Möglichkeiten oder andere Alternativen zurückgreifen, was bedeutet, dass die Kapazität des Zentrums nicht maximal genutzt wird und es bei der Entwicklung von Systemen und den laufenden Kosten auf EU-Ebene zu Überschneidungen kommt und dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsfortführung des Zentrums in Gefahr sein könnten; |
|
28. |
fordert das Zentrum nachdrücklich auf, weiterhin nach innovativen Sprachtechnologien zu forschen, die es bei seiner Kerntätigkeit unterstützen können; vertritt die Auffassung, dass das Zentrum durch die Entwicklung mehrsprachiger terminologischer Hilfsmittel wie der Datenbank IATE dazu beiträgt, dass alle Amtssprachen der Union mit dem Aufkommen neuer Begriffe Schritt halten können; |
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29. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 443 vom 29.11.2016, S. 10.
(2) Der Rat und der Ausschuss der Regionen haben mit den Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs ein Verwaltungsabkommen geschlossen, wonach die Sprachen, die auf nationaler Ebene in der jeweiligen Verfassung dieser Mitgliedstaaten anerkannt sind — etwa Katalanisch, Galizisch, Baskisch, Walisisch und Schottisch-Gälisch — zu verschiedenen Zwecken, unter anderem zu Zwecken der Übersetzung und Verdolmetschung, verwendet werden könnten. In der Tat hat dieses Abkommen keine Auswirkungen auf den Haushalt der Unionsorgane, da alle Kosten, die durch seine Umsetzung entstehen, von den jeweiligen Staaten getragen werden. Bislang haben weder der Rat noch der Ausschuss der Regionen von Problemen bei der Umsetzung des Abkommens berichtet.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/177 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0063/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 14, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0106/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 37.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/178 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1349 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0057/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0068/2018), |
|
1. |
erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 42.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/179 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1350 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0068/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 18 019 949 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Kürzung um 1,83 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des Zentrums hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2016 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
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1. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemerkung des Rechnungshofs zu dem Gebäude, den Reparaturarbeiten, der Verstärkung der Gebäudestruktur und einer Reihe von Sicherheitsproblemen inzwischen als „abgeschlossen“ gekennzeichnet ist; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt mit Befriedigung fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 1,43 % entspricht; weist darauf hin, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 94,55 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem erheblichen Anstieg um 11,55 % entspricht; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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3. |
stellt fest, dass das Zentrum durch die Abwärtskorrektur beim Berichtigungskoeffizienten für die Gehälter von 79,9 % auf 79,3 % zusätzliche Einsparungen nutzen konnte; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Zentrum die so bei den Personalkosten eingesparten Mittel in den Bereich der operativen Tätigkeiten umgeschichtet hat und sie noch vor Jahresende erfolgreich einsetzen konnte; |
|
4. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme des Zentrums auf mehrere Jahre ausgelegt sind, dass sie daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von dem Zentrum im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Übertragungen
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5. |
stellt fest, dass das Zentrum 2016 Mittelübertragungen in einer Gesamthöhe von 309 187 EUR von Titel I (Personalausgaben) und Titel II (Verwaltungsausgaben) auf Titel III (operative Ausgaben) vorgenommen hat; stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; |
Auftragsvergabe
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6. |
stellt fest, dass das Zentrum 2016 46 Vergabeverfahren durchgeführt hat, wovon 46 % offene Verfahren, 48 % Verhandlungsverfahren und 6 % nicht offene Verfahren waren; |
Personalpolitik
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7. |
stellt fest, dass die Stellenbesetzungsrate des Zentrums am 31. Dezember 2016 bei 98 % des Stellenplans lag, indem von 94 genehmigten Stellen im Stellenplan 92 besetzt waren; |
|
8. |
stellt anerkennend fest, dass sich das Zentrum weiterhin um Chancengleichheit bei Einstellung und Beschäftigung bemüht hat; stellt fest, dass 60 % der Beschäftigten weiblich und 40 % männlich sind und somit ein Verhältnis von Frauen und Männern besteht, das verbessert werden könnte; begrüßt jedoch, dass Frauen auf allen Ebenen angemessen vertreten sind, und begrüßt, dass das auch für die Leitungsebene gilt, was erwähnenswert ist, da dies nicht immer der Fall ist; |
|
9. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik des Zentrums sein sollte; stellt fest, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf ca. 46 000 EUR belaufen, was 0,5 Tagen pro Mitarbeiter entspricht; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde eine ausführlichere Aufschlüsselung dieser Ausgaben vorzulegen; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 7,9 beträgt; |
|
10. |
weist darauf hin, dass das Zentrum im November 2011 einen Beschluss zu Mobbing und sexueller Belästigung angenommen hat; fordert das Zentrum auf, die Organisation von Schulungen und Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter zu unterstützen; |
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11. |
stellt mit Befriedigung fest, dass das Zentrum 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnet hat; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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12. |
begrüßt, dass das Zentrum alle noch fehlenden Erklärungen über Interessenkonflikte von den neu ernannten Mitgliedern des Verwaltungsrats erhalten hat und dass sie nun auf seiner Website öffentlich zugänglich sind; |
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13. |
erinnert daran, dass das Zentrum am 22. Oktober 2014 einhergehend mit seiner Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auch eine umfassende Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat; begrüßt, dass das Zentrum regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen organisiert hat, um die Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Umsetzung der Strategien zu sensibilisieren; |
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14. |
stellt fest, dass das Zentrum am 9. Februar 2017 Leitlinien für die Meldung von Missständen angenommen hat, die auf den Leitlinien der Kommission basieren und den Anforderungen gemäß Artikel 22c des Statuts entsprechen; stellt fest, dass 2016 in dem Zentrum keine Meldungen von Missständen zu verzeichnen waren; |
|
15. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und der erforderliche Schutz und die nötige Beratung sichergestellt werden müssen; |
|
16. |
bedauert, dass das Zentrum die Protokolle der Sitzungen seines Verwaltungsrats nicht veröffentlicht; fordert das Zentrum auf, dieses Vorgehen zu ändern; |
Wichtigste Erfolge
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17. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die das Zentrum im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
|
|
18. |
bedauert jedoch, dass das Zentrum bei der Überwachung des Erfolgs, der mit diesen Leistungen erzielt wurde, keine Wirkungsindikatoren zur Anwendung gebracht hat; |
Interne Prüfung
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19. |
stellt fest, dass alle Empfehlungen des vereinbarten Aktionsplans, der das Ergebnis der 2015 durchgeführten Revision des Internen Auditdiensts (IAS) zum Thema „Auftragsvergabe, einschließlich Verhinderung von Betrug, und Rechtsberatung“ war, umgesetzt und bis Ende 2016 zur Überprüfung übermittelt wurden; stellt fest, dass vier von fünf Empfehlungen umgesetzt wurden und bezüglich einer Maßnahme vom IAS empfohlen wurde, sie als umgesetzt einzustufen; stellt außerdem fest, dass der IAS im März 2016 in dem Zentrum eine Risikobewertung durchgeführt hat, um den strategischen Prüfungsplan für den Zeitraum 2017-2019 vorzubereiten; |
Leistung
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20. |
stellt fest, dass das Zentrum auf der Grundlage formeller Kooperationsabkommen eng mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammenarbeitet; |
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21. |
erkennt an, dass das Zentrum aktiv zu einer Reihe von Aktivitäten im Rahmen des Leistungsentwicklungsnetzes der Agenturen der EU beigetragen hat, darunter die Überprüfung des Fahrplans der Kommission, und dass es seine Erfahrungen bei der Entwicklung von grundlegenden Leistungsindikatoren für die Leiter von EU-Agenturen mit anderen EU-Agenturen geteilt hat; stellt fest, dass das Leistungsmesssystem des Zentrums ein fester Bestandteil seines Planungs- und Berichtsprozesses ist; |
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22. |
stellt fest, dass im April 2017 mit der in der Haushaltsordnung vorgeschriebenen externen Bewertung des Zentrums begonnen wurde; |
|
23. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 1.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/182 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1351 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0057/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0068/2018), |
|
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 42.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
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L 248/183 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (bis 1. Juli 2016: Europäische Polizeiakademie (CEPOL)) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0073/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 20, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0098/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 47.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/184 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1353 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (bis 1. Juli 2016: Europäische Polizeiakademie (CEPOL)) für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0098/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren betont, wie wichtig es ist, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Polizeiakademie („Akademie“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan zufolge (1) auf 10 291 700 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 17,34 % bedeutet, was auf die Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission über die Partnerschaft für die Ausbildung in Terrorismusbekämpfung zwischen der EU und der MENA-Region (Naher Osten und Nordafrika) zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Akademie aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Akademie für das Haushaltsjahr 2016 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Akademie zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 95,95 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 0,44 % entspricht; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 78,85 % betrug, was gegenüber 2015 einen leichten Rückgang um 0,15 % bedeutet; |
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2. |
stellt fest, dass nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission über die Partnerschaft für die Ausbildung in Terrorismusbekämpfung zwischen der EU und der MENA-Region im Jahr 2005 die Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 2 490 504 EUR vereinbart wurde, wovon eine zweite Tranche von 1 243 891 EUR für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt wurde; stellt ferner fest, dass 89 % der verfügbaren Mittel gebunden und 48 % der verfügbaren Mittel ausgezahlt wurden; fordert die Akademie auf, der Entlastungsbehörde im Rahmen ihres jährlichen Tätigkeitsberichts 2017 über die externe Bewertung dieser Partnerschaft Bericht zu erstatten; |
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3. |
stellt fest, dass die Akademie zum Jahresende 91 % aller ihrer Zahlungen rechtzeitig getätigt hatte und somit das Ziel, 85 % aller Zahlungen innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens zu tätigen, mehr als erfüllt wurde; stellt fest, dass die Lieferanten keine Zinsforderungen wegen verspäteter Zahlungen geltend gemacht haben; |
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4. |
stellt fest, dass eine Reihe von Bediensteten wegen der Bedingungen, unter denen der Umzug erfolgt ist, und wegen der finanziellen Auswirkungen des Umzugs auf ihre Bezüge Klage gegen die Akademie eingereicht haben; stellt fest, dass mit einigen Bediensteten eine gütliche Einigung erzielt wurde und dass die Zahlungen zu diesem Zweck in den Jahren 2015 und 2016 geleistet wurden; stellt ferner fest, dass einige Bedienstete Berufung gegen das Gerichtsurteil eingelegt haben, worüber voraussichtlich 2018 befunden wird; fordert die Akademie auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis der Berufung Bericht zu erstatten; |
Mittelbindungen und Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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5. |
stellt fest, dass insgesamt 1 477 288 EUR auf 2017 übertragen wurden, was 17 % der Gesamtmittel für 2016 ausmachte; stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge der Anteil der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Ausgaben für unterstützende Tätigkeiten) mit 140 055 EUR bzw. 30 % recht hoch war (im Vergleich zu 212 456 EUR bzw. 49 % im Jahr 2015); stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich IT-Beratung sowie Waren und Dienstleistungen im IT-Bereich betrafen, die spät im Jahr in Auftrag gegeben wurden; |
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6. |
stellt fest, dass Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr oft teilweise oder vollständig durch den mehrjährigen Charakter der operationellen Programme der Agenturen gerechtfertigt sind und weder unbedingt auf Schwächen bei der Haushaltsplanung und der Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
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7. |
stellt fest, dass Ende Dezember 2016 der Haushaltsvollzug der Mittel für 2015 insgesamt, einschließlich der übertragenen Mittel von 2015-2016, 93 % betrug; |
Mittelübertragungen
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8. |
stellt fest, dass die Akademie neun Mittelübertragungen im Rahmen der normalen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben und zwei Mittelübertragungen im Auftrag des Exekutivdirektors unter Heranziehung der Flexibilitätsklausel gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Finanzregelung der Akademie vorgenommen hat; |
Personalpolitik
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9. |
entnimmt dem Stellenplan der Agentur, dass 25 Stellen (von 28 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 26 Stellen waren; |
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10. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass bei den 2016 besetzten Stellen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde, da jeweils 50 % der Beschäftigten weiblich und 50 % männlich sind; stellt jedoch fest, dass im Verwaltungsrat das Geschlechterverhältnis 69 % zu 31 % beträgt; |
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11. |
stellt fest, dass die Zahl der Kündigungen in der Akademie infolge des Umzugs vom Vereinigten Königreich nach Ungarn angestiegen ist, da der auf die Gehälter angewendete Berichtigungskoeffizient am neuen Standort erheblich niedriger ist; stellt fest, dass eine Reihe von Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden; stellt jedoch fest, dass die Einstufung in niedrige Besoldungsgruppen in Kombination mit dem niedrigen Berichtigungskoeffizienten kein Anreiz für Ausländer (insbesondere aus West- und Nordeuropa) ist, nach Ungarn zu ziehen, und dass demzufolge die geografische Ausgewogenheit des Personalbestands nicht gewährleistet ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 2016 30 % der Mitarbeiter der Akademie Ungarn waren, was eine unverhältnismäßig große Anzahl darstellt; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass sich die hohe Personalfluktuation auf die Kontinuität des Geschäftsbetriebs und die Fähigkeit der Akademie, die in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen, auswirken könnte, und weist darauf hin, dass dieses Problem angegangen werden muss; stellt ferner fest, dass sich die geografische Unausgewogenheit des Personalbestands auf die Personalkosten auswirkt, was zu dem Beschluss geführt hat, nicht verwendete Mittel von Titel 1 auf Titel 3 zu übertragen, wodurch die Durchführung zusätzlicher operativer Tätigkeiten ermöglicht wird; |
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12. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Akademie 2016 im Durchschnitt auf 4,3 Tage beliefen; beobachtet mit gewisser Besorgnis, dass die Mitarbeiter 2016 nicht einmal einen Tag für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewendet haben und dass die einzige Veranstaltung dieser Art nach der Arbeitszeit organisiert wurde; stellt jedoch fest, dass die Akademie in ihren Antworten an die Entlastungsbehörde darauf hingewiesen hat, dass sie 3 900 EUR für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens ausgegeben hat; fordert die Akademie auf, näher zu erläutern, wie dieser Betrag verwendet wurde; |
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13. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Akademie ein Netz von Vertrauenspersonen eingerichtet, deren Schulung organisiert und sogar Schulungen zur Verhinderung von Belästigung der Mitarbeiter angeboten hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 keine Fälle von Belästigung der Mitarbeiter gemeldet wurden; |
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14. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung sichergestellt werden müssen; |
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15. |
weist darauf hin, dass die Akademie keine Dienstfahrzeuge nutzt; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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16. |
stellt fest, dass die Interessenerklärungen der oberen Führungsebene und der Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Website der Akademie veröffentlicht wurden; entnimmt den Angaben der Akademie, dass ihre Bediensteten und andere unmittelbar mit der Akademie zusammenarbeitende Personen aufgefordert wurden, eine Interessenerklärung auszufüllen; |
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17. |
stellt fest, dass die Akademie in Bezug auf externe Sachverständige, die eine Vergütung erhalten, die von ihr vergebenen Sachverständigenaufträge im Rahmen des jährlichen Verzeichnisses der Auftragnehmer auf ihrer Website veröffentlicht; stellt jedoch fest, dass die Erklärungen über Interessenkonflikte und die Vertraulichkeit der vergüteten Sachverständigen nicht auf der Website veröffentlicht werden; stellt fest, dass die Akademie ihre Modalitäten für die Veröffentlichung solcher Erklärungen erneut prüfen wird; fordert die Akademie auf, der Entlastungsbehörde zu berichten, welche Maßnahmen ergriffen wurden; |
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18. |
stellt fest, dass die Akademie keine Protokolle der Managementsitzungen veröffentlicht; fordert die Akademie auf, solche Protokolle auf ihrer Website zu veröffentlichen; |
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19. |
stellt fest, dass die Akademie 2016 einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhielt, woraufhin sie uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährte; |
Wichtigste Erfolge
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20. |
begrüßt die drei wichtigsten Erfolge, die die Akademie im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Betrugsbekämpfungsstrategie
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21. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Vorschriften für die Meldung von Betrug und den Schutz von Hinweisgebern in die Betrugsbekämpfungsstrategie der Akademie eingebunden sind; |
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22. |
stellt fest, dass im November 2017 vom Verwaltungsrat eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie beschlossen werden soll; fordert die Akademie auf, der Entlastungsbehörde über die Überarbeitung dieser Strategie Bericht zu erstatten; |
Interne Prüfung
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23. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst in der Akademie im November und Dezember 2016 eine Prüfung über die „Bewertung des Schulungsbedarfs, Planung und Budgetierung“ durchgeführt hat, wobei der Schwerpunkt auf das Kerngeschäft gelegt wurde; stellt ferner fest, dass im Entwurf des Prüfberichts vom März 2017 die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Prüfung zwar nicht zur Identifizierung kritischer oder sehr wichtiger Fragen geführt hat, der Interne Auditdienst jedoch der Auffassung ist, dass die Nutzung der Schulungsmatrix für Justiz und Inneres verbesserungsbedürftig ist, um Überschneidungen mit Schulungskursen zu vermeiden, die von anderen in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Agenturen organisiert werden; ist der Auffassung, dass dieses Problem so bald wie möglich angegangen werden sollte; |
Leistung
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24. |
stellt fest, dass das Fortbildungsprogramm der Akademie 2016 174 Fortbildungsmaßnahmen umfasste, darunter 87 Aktivitäten vor Ort und 87 Webinare, 492 Beamtenaustausche im Rahmen des Europäischen Polizeiaustauschprogramms, 27 Online-Module und 1 Online-Kurs; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Akademie im sechsten Jahr in Folge mehr Interessenten erreicht hat und dass 2016 in der Akademie 18 009 im Bereich der Strafverfolgung tätige Fachkräfte geschult wurden, im Vergleich zu 12 992 im Jahr 2015, was eine Zunahme um über 38 % bedeutet; |
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25. |
stellt fest, dass die Akademie über ein umfassendes Bewertungssystem verfügt, um die Qualität ihres Fortbildungsprogramms sicherzustellen; stellt darüber hinaus fest, dass mit der Bewertung der Kurse die Effizienz der Fortbildungsmaßnahmen beurteilt, jedoch auch ermittelt werden soll, wie zufrieden die Teilnehmer mit den Kursen waren; stellt fest, dass allgemein weiter große Zufriedenheit herrschte, da 95 % der Teilnehmer erklärten, sie seien mit den Aktivitäten der Akademie zufrieden oder sehr zufrieden; |
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26. |
weist darauf hin, dass, dass die Akademie die erwarteten Produkte und Dienstleistungen gemäß ihrem Arbeitsprogramm 2016 erfolgreich bereitgestellt hat; |
Sonstige Bemerkungen
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27. |
stellt fest, dass die fünfjährige externe Evaluierung der Akademie (2011-2015) durch den externen Gutachter im Januar 2016 abgeschlossen wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der externe Gutachter die Agentur als effizient bewertet hat und dass seine Schlussfolgerung durch Belege gestützt wird, die zeigen, dass die Akademie im Laufe des Bewertungszeitraums bei relativ gleichbleibenden Ressourcen, die ihr für den gleichen Zeitraum zur Verfügung standen, eine erhöhte Anzahl von Aktivitäten durchgeführt hat; stellt jedoch fest, dass der Bericht über die Fünfjahresbewertung der Akademie 17 Empfehlungen enthielt; stellt fest, dass der Aktionsplan ausgearbeitet wurde, um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen, und dass darin 31 Maßnahmen ermittelt wurden, die zwischen Mitte 2016 und Ende 2018 durchgeführt werden sollen; ist darüber besorgt, dass aufgrund der Fünfjahresbewertung ganz eindeutig eine erhebliche Aufstockung der personellen und finanziellen Mittel der Akademie erforderlich ist; |
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28. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Akademie über bewegungssensorgesteuerte Leuchten in den Gängen verfügt, um eine gewisse Energieeinsparung zu ermöglichen, teilt jedoch nicht die Auffassung der Akademie, dass die ungarischen Behörden ihr zwar 2016 Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt haben, dass sie aber nicht am Betrieb des Gebäudes beteiligt waren und keine direkte Möglichkeit hatten, kosteneffiziente oder umweltfreundliche Maßnahmen durchzuführen; |
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29. |
stellt angesichts der immer knapper werdenden Zeit mit Besorgnis fest, dass die Akademie vorerst nicht über ausreichende Informationen für eine gründliche Vorbereitung der Durchführung künftiger Tätigkeiten nach dem Brexit verfügt; stellt fest, dass der Zugang der Akademie zum Fachwissen des Vereinigten Königreichs im Bereich der Strafverfolgung und ihre Fähigkeit, Schulungen mit Beamten des Vereinigten Königreichs zu organisieren, durch den Brexit eingeschränkt werden; stellt fest, dass diese Aspekte sich negativ auf die Entwicklung gemeinsamer Praktiken, den Informationsaustausch und letztlich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität auswirken könnten; empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, um zumindest das derzeitige Niveau der Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten; fordert die Kommission und die Akademie auf, die Entlastungsbehörde über das Risikomanagement im Zusammenhang mit dem Brexit auf den neuesten Stand zu bringen; |
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30. |
stellt fest, dass 2016 das erste vollständige Jahr war, in dem das Projekt „Partnerschaft für die Ausbildung in Terrorismusbekämpfung zwischen der EU und der MENA-Region“ umgesetzt wurde; begrüßt, dass dieses Projekt als Vorzeigeprojekt für die Zusammenarbeit der Union mit Ländern der MENA-Region auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung anerkannt wurde; |
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31. |
fordert die Akademie auf, unverzüglich ihre Ziele umzusetzen, was die Steigerung ihrer Online-Präsenz und die weitere Verbesserung ihrer Website betrifft, damit sie für ihre Interessenträger noch relevanter gestaltet wird und die Arbeit der Akademie dadurch besser unterstützt wird; empfiehlt der Akademie, besser über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten, insbesondere auf die Sicherheit der Union, zu berichten; erkennt die diesbezüglichen Bemühungen der Akademie an; |
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32. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 107.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/188 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1354 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (bis 1. Juli 2016: Europäische Polizeiakademie (CEPOL)) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0073/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 20, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0098/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 47.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/189 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1355 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0068/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (4), insbesondere auf Artikel 60, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0066/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 68.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/190 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1356 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0066/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 193 398 000 EUR belief, was einem Anstieg um 4,30 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass 36 370 000 EUR der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union stammen und es sich bei 95 926 000 EUR um Einnahmen aus Gebühren der Agentur handelt; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Agentur (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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1. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die von der Industrie finanzierten Tätigkeiten im Jahr 2016 zwar zu einem Defizit von 7 600 000 EUR führten, dass sich die Haushaltsergebnisse allerdings von Jahr zu Jahr unterscheiden und die Agentur einen Überschuss in Höhe von 52 000 000 EUR aus dieser Art von Tätigkeit kumuliert hat; weist darauf hin, dass in der Gründungsverordnung der Agentur festgelegt ist, dass die von der Industrie zu entrichtenden Gebühren angemessen sein sollten, um die Kosten der Agentur für die damit zusammenhängenden Zulassungstätigkeiten zu decken, und darin daher kein kumulierter Überschuss vorgesehen ist; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 1 % entspricht; stellt ferner fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen mit 91 % stabil blieb; |
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3. |
stellt fest, dass die Verpflichtungen für sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb in absoluten Zahlen um 2 140 000 EUR auf 24 060 000 EUR angestiegen sind und 16,5 % des Gesamtprozentsatzes des Haushalts der Agentur ausmachen; stellt fest, dass dieser Anstieg weitgehend auf die Kosten des Umzugs der Agentur in ihre neuen Räumlichkeiten am 6. Juni 2016 zurückzuführen ist; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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4. |
stellt fest, dass die Haushaltsvollzugsquote im Verhältnis der Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen zu den auf das Jahr 2016 übertragenen Mitteln über 96 % betrug (gegenüber 97 % im Jahr 2015), was über dem Ziel der Kommission von 95 % liegt; |
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5. |
stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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6. |
stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 alle in ihrem Stellenplan bewilligten offenen Stellen, nämlich 676 AST- und AD-Stellen, besetzt hat; |
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7. |
begrüßt die anhaltenden Stellenumschichtungen vom Verwaltungsbereich (Verwaltung und Unterstützung, Koordinierung und neutrale Stellen) in den operativen Bereich, was 81 % ausmacht; |
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8. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; stellt fest, dass sich die für Teambildung sowie für soziale und sportliche Aktivitäten ausgegebenen Mittel auf 176 207,54 EUR belaufen; stellt fest, dass die Agentur insgesamt 14,5 Tage für Teambildungsveranstaltungen vorgesehen hat; stellt fest, dass die durchschnittliche Fehlzeit infolge von Krankheit pro Mitarbeiter bei acht Tagen liegt; |
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9. |
weist darauf hin, dass die Agentur bereits Verfahren im Zusammenhang mit Mobbing und sexueller Belästigung eingerichtet hat; schlägt vor, zur besseren Sensibilisierung der Mitarbeiter Schulungen und Informationsveranstaltungen zu organisieren; stellt fest, dass es 2016 keinen gemeldeten Fall gab; |
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10. |
begrüßt, dass die Agentur 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
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11. |
stellt fest, dass die Agentur zwecks Bewältigung der Herausforderungen der Luftfahrtindustrie beschlossen hat, ein System für duale Laufbahnen zu betreiben, mit dem die im Rahmen der europäischen Strategie für die Sicherheit der Zivilluftfahrt geforderten Kompetenzen aufrechterhalten und erweitert werden sollen; sieht der Umsetzung dieses neuen Laufbahnsystems in den kommenden Jahren erwartungsvoll entgegen, bis es vollständig ausgefeilt sein wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieses neuen Laufbahnsystems Bericht zu erstatten; |
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12. |
nimmt mit Genugtuung eine neue Initiative zur Kenntnis, die eingeleitet wurde, um begabte Nachwuchskräfte direkt nach dem Hochschulabschluss einzustellen („Junior Qualification Programme“); nimmt zur Kenntnis, dass mit diesem Pilotprojekt das Fachwissen von Hochschulabsolventen mit einem hohen Qualifikationsniveau ausgeschöpft werden soll, um berufliche Aufstiegsmöglichkeiten für Nachwuchstalente in den technischen Bereichen der Agentur einzurichten; |
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13. |
begrüßt, dass die Agentur das Einstellungskonzept stufenweise ändert, und zwar von einem reaktiven Konzept (Ermittlung des Bedarfs bei der Schließung von Lücken, wobei ausscheidende Mitarbeiter automatisch ersetzt werden) hin zu einem proaktiven Konzept (Vorausplanung, Priorisierung und Umschichtung, wobei der Bedarf an Ressourcen auf die allgemeinen strategischen Ziele ausgerichtet wird); |
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14. |
bedauert das unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur, das bei 78 % zu 22 % liegt; entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Vertreter von den Mitgliedstaaten und der Branche direkt und selbstständig ernannt werden und daher nicht der Kontrolle durch die Agentur selbst unterliegen; stellt unter Verweis auf sämtliche am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen mit Bedauern fest, dass kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 34 % Frauen und 66 % Männer beschäftigt waren; bedauert zudem, dass alle fünf höheren Führungspositionen von Personen desselben Geschlechts besetzt waren; fordert die Agentur auf, dieses Ungleichgewicht dringend auszugleichen und zu beheben; |
Auftragsvergabe
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15. |
stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 über 40 Vergabeverfahren im Wert von über 60 000 EUR abgewickelt hat; stellt zudem fest, dass ungefähr 400 Einzelaufträge im Zusammenhang mit Rahmenaufträgen und 150 Aufträge mit geringem Auftragswert abgeschlossen wurden; |
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16. |
begrüßt die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Vergabeplanung in der Agentur insgesamt zu verbessern, etwa die Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen („Service Level Agreements“ — SLA) mit operativen Abteilungen, die Schulung von Auftragsmanagern und die Sensibilisierung zwecks Verringerung von Verzögerungen und ungeplanten Verfahren; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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17. |
erkennt an, dass die Agentur im November 2014 eine Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat, um die wirksame Verhütung und Aufdeckung von Betrug zu verbessern und Verfahren auszuarbeiten, mit denen Betrug entgegengewirkt wird; stellt fest, dass Ende 2016 alle vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Bereitstellung einer Schulung für mindestens 80 % der Mitarbeiter, abgeschlossen waren; |
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18. |
stellt fest, dass die Agentur interne Vorschriften zur Meldung von Missständen aufgestellt und umgesetzt hat; |
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19. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung eingerichtet werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
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20. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 einen spezifischen Verhaltenskodex für externe Sachverständige, die die Arbeit der Agentur unterstützen, erstellt hat, einschließlich einer Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten und einer Erklärung zur Anerkennung des Kodexes; |
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21. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie dabei ist, ihre Personalpolitik unter der Bezeichnung „Policy on impartiality and independence: prevention and mitigation of Conflict of Interest“ (Strategie für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit: Vermeidung und Abschwächung von Interessenkonflikten“) zu überprüfen, um das interne Verfahren für das Ausfüllen, die Überprüfung und die Aktualisierung von Interessenerklärungen weiter zu verbessern; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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22. |
begrüßt, dass die Agentur die Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und die Lebensläufe der jeweiligen Mitglieder ihres Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlicht und dabei den Anmerkungen des Parlaments Rechnung getragen hat; |
Wichtigste Erfolge
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23. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Prüfung
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24. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2016 zwei Prüfungsaufträge durchgeführt hat, wobei die Gestaltung sowie die wirksame und effiziente Umsetzung der Systeme für Verwaltungskontrolle und interne Kontrolle der Rechtsetzung und die Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Plans für die Flugsicherheit bewertet wurden; stellt zufrieden fest, dass der IAS bei der Prüfung der Rechtsetzung keine als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuften Feststellungen vorgelegt hat; |
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25. |
stellt fest, dass die interne Auditstelle drei Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit 2016 in der Agentur durchgeführt hat, unter anderem in Bezug auf Konten des Sozialausschusses, Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) und Flugplätze sowie Verwaltung von Dienstreisen; weist darauf hin, dass die wichtigsten Empfehlungen, die aus dem von der internen Auditstelle im Jahr 2016 durchgeführten Audit hervorgegangen sind, im Jahr 2017 umgesetzt werden sollten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über deren Umsetzung Bericht zu erstatten; |
Interne Kontrolle
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26. |
stellt fest, dass die Normen der Agentur für die interne Kontrolle 16 Normen der Kommission für die interne Kontrolle sowie die internationalen Qualitätsnormen (ISO 9001) umfassen und die EASA daher über 24 Verwaltungsnormen verfügt; stellt fest, dass diese Normen 2016 vom Verwaltungsrat mit dem Ziel, sie an die jüngste Fassung der Norm ISO 9001:2015 anzugleichen, überarbeitet und angenommen wurden; |
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27. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 eine jährliche Bewertung der „Verwaltungsnormen der EASA“ durchgeführt hat, die sowohl deren Normen für die interne Kontrolle als auch die Normen der Internationalen Organisation für Normung umfasste; erkennt an, dass eine Schlussfolgerung der Bewertung darin liegt, dass das Verwaltungssystem der Agentur dank des soliden Systems der Überwachung, das sowohl auf der Ebene der Verwaltung als auch der Verfahren eingerichtet wurde, den Verwaltungsnormen entspricht; stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Kontinuität des Geschäftsbetriebs Möglichkeiten der Verbesserung ermittelt wurden; entnimmt den Angaben der Agentur, dass sich das Projekt für Betriebskontinuitätsmanagement im zweiten Jahr der Entwicklung befindet und dass sämtliche Abschätzungen der Folgen für den Geschäftsbetrieb durchgeführt und die meisten Betriebskontinuitätspläne für die ermittelten kritischen Verfahren bereits fertig ausgearbeitet wurden; |
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28. |
begrüßt den Europäischen Plan für die Flugsicherheit der Agentur für den Zeitraum 2018-2022, mit dem ein transparenter Rahmen für die Sicherheit im Flugverkehr bereitgestellt werden soll und größere Risiken ermittelt sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt werden sollen; fordert zudem die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen für erhöhte Sicherheit und zum Austausch bewährter Verfahren auf; |
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29. |
stellt fest, dass 2016 insgesamt 18 Ex-post-Kontrollen durchgeführt wurden, die sich auf jährliche Ex-post-Kontrollen der Schulzulagen, der Vergütung von Dienstreisen für externe Sachverständige, der abgeschlossenen Vergabeverfahren und der Erstattung von Dienstreisekosten erstreckten; begrüßt, dass insgesamt alle überprüften Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß waren; |
Sonstige Bemerkungen
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30. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur den Umzug in neue, eigens für diesen Zweck gestaltete Räumlichkeiten im Lauf des Jahres 2016 ohne Störungen des üblichen Geschäftsbetriebs abgeschlossen hat; |
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31. |
stellt fest, dass die Agentur laut dem Bericht des Rechnungshofs für ihren Umzug in ein neues Gebäude im Zeitraum 2014-2016 9 400 000 EUR ihres kumulierten Überschusses (gegenüber 4 400 000 EUR im Jahr 2016) zur Finanzierung der Kosten in Höhe von 12 400 000 EUR für die Renovierung und den Umzug aufwendete; stellt fest, dass die Kommission ihrerseits 3 000 000 EUR aus dem Unionshaushalt zu diesem Zweck beitrug; stellt zudem fest, dass diese Aufteilung der Finanzierung zwischen Industrie- und Unionsbeiträgen der von der Agentur verwendeten üblichen Methode der Kostenzuweisung entsprach und dazu führte, dass diese Arbeiten weitgehend aus von der Industrie entrichteten Gebühren finanziert wurden; |
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32. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie im Hinblick auf ein verbessertes Verfahren zur Behandlung eines kumulierten Überschusses eine Änderung sowohl ihrer Finanzvorschriften als auch ihrer Regelungen über Gebühren und Entgelte plant; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über diese Überarbeitung Bericht zu erstatten; |
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33. |
betont, dass im Zusammenhang mit dem Sitz der Agentur bereits ein Sitzabkommen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat abgeschlossen wurde, das am 17. August 2017 in Kraft trat; |
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34. |
betont, dass der Haushalt 2016 der Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge zu 70 % aus Gebühren der Luftfahrtindustrie und zu 30 % aus Mitteln der Union finanziert wurde; stellt fest, dass die Einnahmen der Agentur infolge des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, in Zukunft voraussichtlich niedriger ausfallen werden, was sich möglicherweise erheblich auf das Tätigkeitsprogramm der Agentur auswirkt; begrüßt, dass zur Behandlung dieses Themas eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, die bereits eine erste Analyse der möglichen Risiken und Auswirkungen des Brexits vorgenommen hat; fordert die Agentur auf, in Bezug auf die Brexit-Verhandlungen eng mit anderen europäischen Institutionen und insbesondere der Kommission zusammenzuarbeiten, um ausreichend vorbereitet zu sein, sodass gegebenenfalls auftretende negative operationelle oder finanzielle Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können; schlägt vor, dass die Agentur dem Europäischen Parlament die Ergebnisse der Arbeitsgruppe rechtzeitig vorlegt; |
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35. |
bekräftigt, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darauf abzielt, den Zuständigkeitsbereich der Agentur zu erweitern, und dass der Rolle, die neue Technologien wie ferngesteuerte Flugsysteme dabei spielen, bei der Zuweisung neuer Zuständigkeiten daher umfassend Rechnung getragen werden muss; betont, dass es wichtig ist, die Agentur mit Finanzmitteln in ausreichender Höhe auszustatten, damit sie diese neuen Verantwortlichkeiten mit Erfolg wahrnehmen kann, und für eine angemessene Ausstattung mit entsprechend qualifiziertem Personal zur Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben zu sorgen; |
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36. |
hofft, dass die EU-Rechtsvorschriften zu Drohnen schneller in Kraft treten können; hebt hervor, dass die Agentur eine tragende Rolle einnimmt, wenn es darum geht, in ganz Europa für die größtmögliche Flugsicherheit zu sorgen; betont, dass der Agentur vor dem Hintergrund einer sich rasch entwickelnden Zivilluftfahrt — was sich unter anderem in dem Umstand zeigt, dass immer mehr Drohnen eingesetzt werden — die notwendigen finanziellen, materiellen und personellen Mittel bereitgestellt werden sollten, damit sie ihre Regulierungs- und Durchführungsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz erfolgreich wahrnehmen kann, ohne dass dabei jedoch ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt werden; |
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37. |
begrüßt die im November 2017 vom Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte politische Einigung über die Überarbeitung der gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (3); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Ressourcen bereitzustellen, damit die neuen und erweiterten Zuständigkeiten — unter anderem im Zusammenhang mit den von Konfliktgebieten ausgehenden Risiken für die Zivilluftfahrt, umweltbezogenen Themen sowie der Zertifizierung und Registrierung unbemannter Luftfahrzeuge — bewältigt werden können; |
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38. |
begrüßt, dass die Agentur bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Horizont 2020 eine aktive Rolle einnimmt; fordert die Agentur nachdrücklich auf, sich in den Bereichen Forschung und Entwicklung weiterhin aktiv einzubringen; |
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39. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (4) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 333 vom 9.9.2016, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(3) Siehe COM(2015) 613: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/194 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1357 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0068/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (4), insbesondere auf Artikel 60, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0066/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 68.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/195 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1358 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0087/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (4), insbesondere auf Artikel 36, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0083/2018), |
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1. |
schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2016 auf; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 79.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/196 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1359 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0083/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (nachstehend „das Büro“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 65 370 233,75 EUR belief, was einer Erhöhung um 309,98 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass die Aufstockung auf die Erweiterung des Mandats des Amts durch neue bzw. zusätzliche Aufgaben zurückzuführen war; |
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C. |
in der Erwägung, dass 29 463 600 EUR aus dem Unionshaushalt und 21 710 759 EUR aus anderen Beiträgen stammen, bei denen es sich hauptsächlich um Finanzhilfevereinbarungen der Kommission handelt, und 1 900 134 EUR aus Beiträgen assoziierter Staaten (Königreich Norwegen und Schweizerische Eidgenossenschaft) stammen; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros zuverlässig sei, dass jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen vorlägen; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013 und 2014
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1. |
verweist mit Besorgnis auf die Zahl der offenen Fragen und anhaltenden Korrekturmaßnahmen aufgrund der Anmerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den verspäteten Zahlungen, den Normen der internen Kontrolle und der hohen Personalfluktuation; fordert das Büro auf, die Korrekturmaßnahmen im Laufe des Jahres 2018 möglichst bald abzuschließen und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
Grundlage für den eingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und den Beschluss, die Erteilung der Entlastung aufzuschieben
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2. |
bedauert zutiefst die Feststellungen wesentlichen Ausmaßes, zu denen der Rechnungshof in Bezug auf zwei von fünf im Jahr 2016 durchgeführten großen Vergabeverfahren gelangte, für die während dieses Jahres Zahlungen anfielen, was zeigt, dass das Büro bei seinen Vergabeverfahren nicht strikt genug vorgeht; |
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3. |
weist darauf hin, dass zwei der drei Bieter, die an einem geprüften Vergabeverfahren für die Erbringung von Reisedienstleistungen auf Grundlage eines Dienstleistungsrahmenvertrags im Wert von 4 000 000 EUR für den Zeitraum 2016-2020 teilnahmen, aufgefordert wurden, zusätzliche Informationen zu jeweils denselben Auswahlkriterien vorzulegen; weist darauf hin, dass zwar keiner der beiden die angeforderten Informationen (Lebensläufe der Personen, die die Aufgabe beim Büro durchführen würden) übermittelte, jedoch nur ein Bieter aus diesem Grund von dem Verfahren ausgeschlossen wurde; weist darauf hin, dass der andere Bieter den Zuschlag unter der Bedingung erhielt, die entsprechenden Lebensläufe nach Zuschlag des Vertrags vorzulegen; ist daher der Ansicht, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung bei diesem Vergabeverfahren nicht eingehalten und der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der nicht alle Auswahlkriterien erfüllte; ist der Ansicht, dass der Rahmenvertrag und die darauf basierenden Zahlungen des Jahres 2016 in Höhe von 920 561 EUR daher vorschriftswidrig sind; |
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4. |
weist darauf hin, dass das Büro im Februar 2016 einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten im Wert von 3 600 000 EUR über Aushilfsleistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Migrationskrise direkt vergab; bedauert, dass der Rahmenvertrag an einen vorab ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer vergeben wurde, ohne dass eines der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Vergabeverfahren zur Anwendung kam; ist der Ansicht, dass die Vergabe daher nicht im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und die darauf basierenden Zahlungen des Jahres 2016 in Höhe von 592 273 EUR vorschriftswidrig sind; |
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5. |
weist darauf hin, dass die Beträge im Zusammenhang mit der Vergabe dieser beiden Rahmenverträge 2,9 % der Gesamtausgaben des Büros im Jahr 2016 entsprechen; |
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6. |
weist darauf hin, dass das Büro nach eigenen Angaben im Falle des in Absatz 3 genannten Rahmenvertrags seine Entscheidung aufgrund der Tatsache gefällt hat, dass der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, der einzige Bieter war, der über die Kapazität zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verfügte; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Maßnahmen des Büros im Falle des in Absatz 4 genannten Rahmenvertrags aufgrund einer besonderen Dringlichkeitssituation durch die Flüchtlingskrise erfolgten, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf ihrem Höhepunkt befand, und einer zusätzlich verschärften Situation durch die Notwendigkeit, die Beschlüsse des Rates über dem Büro übertragene Dringlichkeitsaufgaben umzusetzen; nimmt zur Kenntnis, dass der unter diesen außergewöhnlichen Umständen ausgewählte Auftragnehmer zuvor von einer anderen Agentur der Union in Griechenland unter Vertrag genommen worden war; nimmt zur Kenntnis, dass die Entscheidung in einem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme dokumentiert und genehmigt wurde; |
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7. |
fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde bis 15. Juni 2018 Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die zur Behebung der vom Rechnungshof ermittelten Probleme ergriffen werden; |
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8. |
weist darauf hin, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung der Tätigkeiten des Büros eingeleitet hat; achtet die Unabhängigkeit der Untersuchung des OLAF uneingeschränkt, ebenso wie den Umstand, dass keine Einzelheiten aus dieser Untersuchung bekanntgegeben werden können, bevor nicht die gesamte Untersuchung abgeschlossen ist; |
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9. |
ist der Ansicht, dass es unverantwortlich wäre, dem Büro eine Entlastung zu erteilen, bevor alle relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten des Büros vollständig vorliegen; fordert das OLAF auf, die Entlastungsbehörde unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung über deren Ausgang zu unterrichten, damit alle relevanten Ergebnisse in den Bericht über die Entlastung des Büros für das Haushaltsjahr 2016 aufgenommen werden können; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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10. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Büro im August 2016 ein offenes Verfahren (fünf Lose) zur Vergabe eines Rahmenvertrags zur Deckung seines Bedarfs an Kulturmittlern/Dolmetschern in verschiedenen Ländern lancierte; weist ferner darauf hin, dass der Gesamtwert des Rahmenvertrags für die vier vergebenen und geprüften Lose (Lose 2 bis 5) 60 000 000 EUR über vier Jahre betrug; stellt fest, dass diese vier Lose an denselben Bieter als ersten Auftragnehmer in der Kaskade vergeben wurden; weist darauf hin, dass dieser Auftragnehmer die finanziellen Anforderungen der Auswahlkriterien (Jahresumsatz in Höhe von 1 000 000 EUR) jedoch nur für zwei der drei Vorjahre erfüllte und für das andere Jahr mit einer gemeinnützigen Organisation eine Verpflichtungserklärung abgeschlossen wurde, wonach diese ihren „Umsatz“ dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt (Eignungsleihe); weist erneut darauf hin, dass es gemäß der Haushaltsordnung möglich ist, hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf andere Unternehmen zurückzugreifen; bedauert allerdings, dass im vorliegenden Fall nicht klar ist, wie der „Umsatz“ dieser gemeinnützigen Organisation zur Verfügung gestellt werden könnte, und es auch nicht ersichtlich ist, wie diese angesichts der Art ihrer Tätigkeiten dazu beitragen könnte, die geforderten Leistungen zu erbringen; ist der Ansicht, dass das Büro das Angebot hätte ablehnen müssen, da es den an den Bieter gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweislich nicht gerecht wird; ist der Ansicht, dass der Rahmenvertrag und alle damit verbundenen Zahlungen vorschriftswidrig sind, wobei im Jahr 2016 keine Zahlungen geleistet wurden; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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11. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer niedrigen Vollzugsquote von 80,64 % geführt haben; weist ferner darauf hin, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 63,40 % lag; |
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12. |
weist darauf hin, dass das Arbeitsprogramm des Büros dreimal und sein Haushaltsplan viermal überarbeitet wurde, um den tief greifenden Umwälzungen Rechnung zu tragen, die sich im Laufe des Jahres 2016 vollzogen haben, insbesondere der deutlichen Zunahme der operativen Unterstützungstätigkeiten des Büros in Hotspots in manchen Mitgliedstaaten und der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei; fordert das Büro auf, den Sonderbericht Nr. 6/2017 des Rechnungshofs mit dem Titel „Reaktion der EU auf die Flüchtlingskrise: das ‚Hotspot-Konzept‘“ zu berücksichtigen, und fordert den Rechnungshof auf, dem Folgebericht zu diesem Sonderbericht — um den das Parlament ersucht hat, um den Hotspots als Teil des umfassenderen Asylsystems der EU und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen — Vorrang einzuräumen; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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13. |
weist darauf hin, dass unter Titel II („Verwaltungsausgaben“) Mittelbindungen in Höhe von 2 500 000 EUR auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, was 43,9 % entspricht, während sich dieser Betrag im Jahr 2015 auf 1 076 583 EUR belief, was 36,9 % entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Mittelbindungen hauptsächlich die IT-Infrastruktur, Dienstleistungen in den Bereichen Übersetzung und Veröffentlichung, Unternehmensberatung und Kosten für Verwaltungsratssitzungen betreffen, über die gegen Ende 2016 Verträge geschlossen oder erst 2017 Rechnungen ausgestellt wurden; |
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14. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von dem Büro im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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15. |
weist darauf hin, dass der Exekutivdirektor 2016 20 Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans vornahm, um Haushaltsdefizite auszugleichen und den exponentiell wachsenden Mittelbedarf in den Hotspots zu decken, insbesondere im Anschluss an die Erklärung EU-Türkei; weist mit Besorgnis darauf hin, dass eine der vier zwischen Titeln vorgenommenen Mittelübertragungen per Beschluss des Exekutivdirektors ausgeführt wurde, obwohl sie den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Finanzregelung des EASO (2) als Grenze festgelegten Wert von 10 % überschritt; weist darauf hin, dass die Mittelübertragung bald darauf im Rahmen der zweiten Änderung des Haushaltsplans 2016 vom Verwaltungsrat gebilligt wurde; |
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16. |
weist darauf hin, dass das Büro aufgrund der Migrationskrise seinen Haushalt im Jahr 2016 viermal abgeändert hat, um auf Forderungen der Kommission und der Mitgliedstaaten nach einer Ausweitung der Tätigkeiten in Anbetracht des Anstiegs der Zahl ankommender Asylbewerber im Zeitraum 2015/2016 zu reagieren; ist der Ansicht, dass das Büro Schwierigkeiten hatte, diese Mittel auszuschöpfen, was fallweise Annullierungen und Mittelübertragungen sowie Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Haushalts- und Finanzvorschriften zur Folge hatte; betont, dass dieses Problem in der Zukunft behoben werden muss; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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17. |
bedauert, dass in Bezug auf die der Jahresrechnung des Büros zugrunde liegenden Zahlungen zwei der fünf geprüften Vergabeverfahren vorschriftswidrig waren und die entsprechenden Zahlungen, die 2,9 % der Gesamtausgaben ausmachten, ebenfalls vorschriftswidrig waren; weist außerdem darauf hin, dass ein vorschriftswidriger zusätzlicher Rahmenvertrag, für den keine Zahlungen geleistet wurden, unterzeichnet wurde; stellt fest, dass das Büro 2017 bereits Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, indem es die Verträge, die infolge dieser Verfahren geschlossen wurden, durch neue Verträge ersetzte; fordert das Büro auf, sicherzustellen, dass sich derartige Unregelmäßigkeiten nicht wiederholen; |
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18. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass von den 4 861 Zahlungen, die das Büro im Jahr 2016 abwickelte, 2 007 (41 %) nach Ablauf der gesetzlichen Frist geleistet wurden; weist jedoch auch darauf hin, dass dies hauptsächlich auf die massive Aufstockung der Haushaltsmittel zurückzuführen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die operativen Tätigkeiten des Büros nach eigenen Angaben rasant angestiegen sind, sodass deutlich mehr Finanztransaktionen von derselben Anzahl von Mitarbeitern abgewickelt werden mussten; würdigt die einzelnen Maßnahmen, die das Büro ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen; nimmt zur Kenntnis, dass sich durch diese Maßnahmen die Zahlungen voraussichtlich bis zum Ende des ersten Halbjahres 2017 normalisieren sollten; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Folgen dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
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19. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten verlangen müssen, wenn diese ungewöhnlich niedrig zu sein scheinen, und dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen; weist jedoch darauf hin, dass das Büro bei zwei Losen (Lose 3 und 5) zur Beauftragung von Kulturmittlern/Dolmetschern in verschiedenen Ländern finanzielle Angebote erhalten hat, die 50 % bzw. 31 % unter den nächsten niedrigsten Angeboten lagen; bedauert zutiefst, dass dies zwar darauf hindeutet, dass die Angebote ungewöhnlich niedrig waren, das Büro es jedoch nicht als erforderlich erachtete, den Bieter diesbezüglich um weitere Erklärungen zu ersuchen; |
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20. |
weist erneut darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2014 im Namen von mehr als 50 Organen und Einrichtungen der Union (einschließlich des Büros) einen Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer über den Erwerb von Softwarelizenzen sowie über Wartungs- und Unterstützungsleistungen abschloss; weist darauf hin, dass der Auftragnehmer des Rahmenvertrags als Zwischenhändler zwischen dem Büro und Lieferanten, die den Bedarf des Büros decken können, fungiert; weist darauf hin, dass der Auftragnehmer des Rahmenvertrags für diese Zwischenhändlerdienste Aufschläge zwischen 2 % und 9 % auf die Lieferantenpreise erhält; weist ferner darauf hin, dass im Jahr 2016 Zahlungen in Höhe von insgesamt 534 900 EUR an den Auftragnehmer des Rahmenvertrags geleistet wurden; bedauert, dass das Büro weder die berechneten Preise und Aufschläge systematisch mit den Angeboten der Lieferanten abglich noch die dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags ausgestellten Rechnungen systematisch überprüfte; entnimmt der Antwort des Büros, dass es ab dem 1. Januar 2018 systematische Kontrollen für alle Angebote über 135 000 EUR hätte einführen sollen; |
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21. |
stellt fest, dass sowohl die finanziellen als auch die personellen Ressourcen des Büros angesichts der deutlichen Zunahme der ihm übertragenen Aufgaben im Frühjahr 2016 wiederholt aufgestockt wurden; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass beschlossen wurde, die interne Organisationsstruktur des Büros unter Berücksichtigung seiner neu hinzugekommenen Aufgaben zu straffen, damit diese Ressourcen wirksam eingesetzt und verwaltet werden; weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat am 12. Mai 2016 wie vom Exekutivdirektor vorgeschlagen eine neue Organisationsstruktur für das Büro annahm; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Verbesserungen zu erstatten, die diese neue Organisationsstruktur voraussichtlich mit sich bringt; |
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22. |
weist darauf hin, dass das Büro zum 31. Dezember 2016 über 136 Bedienstete — sowohl im aktiven Dienst als auch mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt — verfügte, von denen 86 Bedienstete auf Zeit (von 91 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen), 43 Vertragsbedienstete und 7 abgeordnete nationale Sachverständige waren; weist darauf hin, dass 63,2 % der Bediensteten Frauen und 36,8 % Männer waren; fordert das Büro auf, darauf zu achten und in künftigen Einstellungsverfahren darauf Rücksicht zu nehmen, dass sich der Anteil der Frauen und Männer am Personal die Waage hält; |
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23. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass in der operativen Stellenkategorie ein Anstieg von 58,18 % im Jahr 2015 auf 63,31 % im Jahr 2016 zu verzeichnen war, was auf den rasanten Anstieg der operativen Tätigkeiten im Laufe des Jahres 2016 zurückzuführen ist; |
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24. |
weist darauf hin, dass das Büro eine Beschwerde im Anschluss an eine erfolglose Probezeit erhalten hat; fordert das Büro auf, die Entlastungsbehörde zu unterrichten, sobald es der Beschwerde abgeholfen hat; |
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25. |
weist darauf hin, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter des Büros 2016 im Durchschnitt auf insgesamt 2,4 Tage beliefen; nimmt mit einer gewissen Sorge zur Kenntnis, dass das Büro es unterlassen hat, Bericht über die Haushaltsmittel oder die Anzahl der Tage zu erstatten, die 2016 je Mitarbeiter für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandt wurden; bedauert, dass das Büro es unterlassen hat, wie vom Parlament gefordert im Jahr 2016 umgesetzte Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufzuführen; |
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26. |
nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass das Büro noch keine Strategie zur Verhinderung von Mobbing umgesetzt hat; fordert das Büro auf, im Rahmen der Strategie für den Schutz der Menschenwürde und zur Vorbeugung von Mobbing und sexueller Belästigung ein Netz von Vertrauenspersonen einzurichten und Sensibilisierungsveranstaltungen durchzuführen, auf seiner Intranetseite Standardinformationen über Mobbing bereitzustellen und ein Programm für Berufseinsteiger einzuführen, das einen Vortrag über Gesundheit und Wohlergehen einschließt; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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27. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Büro nach eigenen Angaben im ersten Halbjahr 2018 einen praktischen Leitfaden zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten sowie verbindliche Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern ausarbeiten wird; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahme Bericht zu erstatten; |
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28. |
weist darauf hin, dass das Büro den Druck auf die Mitglieder des Verwaltungsrats erhöhen wird, ihre Interessenerklärungen zur Veröffentlichung zu übermitteln; weist erneut darauf hin, dass Transparenz ein entscheidender Faktor ist, wenn es darum geht, das Vertrauen der Unionsbürger in die Organe der Union aufrechtzuerhalten; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über diesen Punkt Bericht zu erstatten; |
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29. |
stellt fest, dass das Büro nicht auf die Frage geantwortet hat, ob sämtliche Treffen mit Lobbyisten aufgezeichnet und veröffentlicht wurden; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde eine Antwort zu übermitteln; |
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30. |
weist darauf hin, dass das Büro im Jahr 2016 acht Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhielt, wovon es in sieben Fällen uneingeschränkten Zugang zu dem jeweiligen Dokument gewährte und in einem Fall den Zugang verweigerte, da ihm keine Informationen vorlagen, es jedoch auf die zuständigen Behörden verwies; |
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31. |
weist darauf hin, dass das Büro über keine Dienstfahrzeuge verfügt, jedoch gedenkt, in Zukunft zwei Dienstfahrzeuge zu erwerben; |
Wichtigste Erfolge
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32. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die das Büro im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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33. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass 2016 218 Ausbilder an 15 vom Büro veranstalteten Ausbilder-Schulungen teilnahmen; weist ferner darauf hin, dass das Büro auf nationaler Ebene 361 Schulungen auf seiner E-Learning-Plattform „EASO Training Curriculum“ für 5 833 Beamten der Mitgliedstaaten veranstaltet hat; |
Interne Kontrollen
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34. |
weist darauf hin, dass zu Beginn des Jahres 2016 von den 16 Normen für die interne Kontrolle vier teilweise und eine nicht umgesetzt war; weist darauf hin, dass das Büro die fehlenden Durchführungsbestimmungen zum Statut ausgearbeitet (3. Norm für die interne Kontrolle), ein System zur jährlichen Leistungsbewertung eingeführt (4. Norm), zum ersten Mal ein Risikomanagementverfahren angewandt (6. Norm), eine IT- und eine Projektmanagement-Governance-Charta angenommen (7. Norm) und bei der Festlegung und Umsetzung von Vorschriften für die Dokumentenverwaltung Fortschritte erzielt hat, die sich in der Annahme der Strategie für die Dokumentenverwaltung äußern (11. Norm); fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Verbesserungen zu erstatten, die die Umsetzung dieser Normen mit sich bringt; |
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35. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in der Finanzhilfevereinbarung für die Anschaffung und anschließende Spende an den griechischen Staat von 90 Fingerabdruckscannern und 90 kompatiblen Computern (Ausstattung) über einen Betrag von 1 100 000 EUR festgelegt war, dass die Ausstattung an die IT-Abteilung der Polizei in Athen zu liefern und von dort auf die Hotspots auf den griechischen Inseln zu verteilen ist; weist erneut darauf hin, dass gemäß der Beschreibung der Maßnahme Mitarbeiter des Büros vor Ort anwesend sein sollten, um die ordnungsgemäße Lieferung, Einrichtung und anschließende Eigentumsübergabe der Ausstattung an die griechische Polizei zu gewährleisten; bedauert jedoch zutiefst, dass keine Bediensteten des Büros an Ort und Stelle waren, um diese Forderung zu erfüllen, und dass die Bestätigung der zuständigen griechischen Behörden darüber, dass das Ausstattungsmaterial im Februar und Anfang März 2016 an die Hotspots geliefert und seinem beabsichtigen Zweck zugeführt wurde, erst im Juli 2017 einging; entnimmt der Antwort des Büros, dass es die Bestätigung der Lieferung und Einrichtung der Geräte in den Hotspots von den griechischen Behörden erstmals am 23. Mai 2016 erbeten hatte; |
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36. |
stellt fest, dass sich das Büro im Jahr 2016 mit verschiedenen Herausforderungen in seinem operativen Umfeld konfrontiert sah, wozu nicht nur die beträchtliche Aufstockung seiner Haushaltsmittel und die Erweiterung seiner Aufgaben, sondern auch der signifikante Anstieg der Anzahl an Vorgängen, die Neubesetzung des Postens des Rechnungsführers mit mehreren Interimslösungen sowie die Einführung eines papierlosen Arbeitsablaufsystems zählten; bedauert, dass diese erheblich veränderte und instabile Lage weder durch die Neuvalidierung des Rechnungsführungssystems noch durch die Einführung eines Systems für regelmäßige Ex-post-Überprüfungen von Vorgängen abgefedert wurde; entnimmt der Antwort des Büros, dass die erneute Überprüfung des Rechnungsführungssystems für 2017 vorgesehen war und mittelfristig eine Strategie für die Ex-post-Überprüfung geplant ist; |
Interne Prüfungen
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37. |
weist darauf hin, dass das Büro im Jahr 2016 einer vom Internen Auditdienst (IAS) durchgeführten Prüfung des Haushaltsvollzugs und der Umsetzung des Beschaffungsplans beim Büro unterzogen wurde; weist darauf hin, dass die Prüfer die laufenden Bemühungen des Büros würdigten, einen ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren wie dem Haushaltsvollzug und der Beschaffung zu gewährleisten, während es sich gleichzeitig operativen Herausforderungen im Zusammenhang mit seiner Rolle in der Flüchtlingskrise gegenübersah; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Büro den Haushaltsvollzug deutlich verbessert hat und die Ausführung des Haushaltsplans für zufriedenstellend befunden wurde; weist ferner darauf hin, dass das Ausmaß der Mittelübertragungen zwar verhältnismäßig hoch war, diese jedoch als gerechtfertigt erachtet wurden; ist der Ansicht, dass das Büro seine Planung für Vergabeverfahren für Verwaltungsausgaben konsolidieren sollte; weist darauf hin, dass die Überwachung von Verfahren und einzelnen Verträgen, die als Teil eines Rahmenvertrags abgeschlossen werden, durchaus ausbaufähig ist und daher weiter verstärkt werden sollte; weist darauf hin, dass das Büro nach wie vor mit dem Internen Auditdienst zusammenarbeitet, um konkrete Maßnahmen zur Minimierung der ermittelten Risiken auszuarbeiten; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die zur Verbesserung der Vergabeverfahren ergriffen werden; |
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38. |
weist darauf hin, dass die Umsetzung von drei Aktionsplänen, die das Ergebnis dreier in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführter Prüfungen waren, zu Beginn des Jahres 2016 noch ausstand; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Büro 19 von 20 noch zu ergreifenden Folgemaßnahmen zu vom Internen Auditdienst durchgeführten Prüfungen abgeschlossen hat; weist darauf hin, dass das Büro davon ausgeht, dass es der einen Empfehlung, die noch nicht umgesetzt worden ist, nachkommen wird, sobald die neue Verordnung zum Ausbau des Büros zu einer eigenständigen Agentur angenommen worden ist; |
Sonstige Bemerkungen
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39. |
weist darauf hin, dass die Kommission am 4. Mai 2016 einen Vorschlag für eine neue Verordnung (3) vorlegte, mit der das Büro zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut werden sollte; |
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40. |
weist erneut darauf hin, dass das Büro gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (4) eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse in Auftrag zu geben hat; weist darauf hin, dass sich die Bewertung thematisch auf den Unionsmehrwert und die Effizienz und Wirkung des Büros, mit denen es zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich des neuen Legislativpakets im Asylbereich, beiträgt, erstreckte; weist darauf hin, dass die externen Bewerter ihre Feststellungen und Empfehlungen im Januar 2016 dem Verwaltungsrat vorlegten; weist darauf hin, dass das Büro zustimmte, einen Aktionsplan für die Umsetzung der neun Empfehlungen der externen Bewerter auszuarbeiten; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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41. |
fordert das Büro auf, seine Verfahren der internen Kontrolle zu verbessern; begrüßt die Abhilfemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Annahme neuer Normen der internen Kontrolle bereits ergriffen wurden; weist darauf hin, dass die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht ordnungsgemäß geplant werden, und erinnert das Büro daran, wie wichtig es ist, auch in einem Krisenumfeld eine ordnungsgemäße Planung durchzuführen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Büro 65 Container im Gesamtwert von 852 136 EUR erwarb und errichtete, die als mobile Büros in den griechischen und italienischen Hotspots genutzt werden sollen; weist darauf hin, dass einige der Container an Standorten platziert wurden, an denen ähnliche, nicht im Eigentum des Büros befindliche Container standen, die in der Folge bei Ausschreitungen zerstört wurden; weist darauf hin, dass das Büro die 65 Container nicht gegen solche Schadensfälle versichert hat, da es eine solche Versicherung nicht als kostenwirksam erachtet hat; weist darauf hin, dass das Büro seine MwSt.-Rückerstattungen für 2014 und 2015 nicht fristgerecht gefordert hat; begrüßt, dass die Rückerstattungen mittlerweile abgeschlossen sind; |
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42. |
weist darauf hin, dass das Büro seinen Mietvertrag geändert hat und im zweiten Halbjahr 2016 seine Büroräume um einen zusätzlichen Teil des Gebäudes, in dem sich die Räumlichkeiten des Büros befinden, erweitert hat; stellt fest, dass die Anzahl der Mitarbeiter aufgrund der Ausweitung des Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs bis zum Ende des Jahres 2020 auf 500 ansteigen dürfte, wodurch sich der Bedarf an Büroräumlichkeiten drastisch erhöht; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Erhöhung auf den Haushaltsplan Bericht zu erstatten; |
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43. |
nimmt die Eröffnung von Büroräumlichkeiten in Rom und Athen und die wachsende Rolle des Büros in der Union zur Kenntnis, die ein Beleg dafür sind, dass das Büro näher an die Hotspots heranrückt; |
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44. |
nimmt die Ernennung von Verbindungsbeamten bei den Organen der Union in Brüssel und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Kenntnis, die dem Ziel dient, die Beziehungen zu vertiefen und die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu erleichtern; |
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45. |
entnimmt den Antworten des Büros, dass dieses mit der Kommission umfassende Informationen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union austauscht und sich streng an den Rat der Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission hält und entsprechende Vorkehrungen trifft, nicht zuletzt im Hinblick auf den Ausbau des Büros zu einer neuen Asylagentur der Europäischen Union; |
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46. |
bringt seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass das Büro der Entlastungsbehörde eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben ist, welche Bemühungen es unternimmt, um ein kosteneffizientes und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu gewährleisten und den CO2-Ausstoß zu verringern oder auszugleichen; fordert das Büro auf, auch die Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt zu bedenken, insbesondere da es bald bis zu 500 Mitarbeiter beschäftigen wird; |
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47. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 248 vom 29.7.2017, S. 16.
(2) Beschluss Nr. 20 des Verwaltungsrats des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen vom 27. Dezember 2013 über die Finanzregelung des EASO.
(3) COM(2016) 271.
(4) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
(5) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/202 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0087/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (4), insbesondere auf Artikel 36, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0083/2018), |
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1. |
schiebt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2016 auf; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 79.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/203 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1361 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0081/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0067/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 87.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/204 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1362 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0067/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan zufolge auf 36 491 378 EUR belief, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 9,19 % entspricht (1); in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (14 071 959 EUR, was einem Anteil von 40 % entspricht) und Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Beobachter (22 419 419 EUR, was einem Anteil von 60 % entspricht) finanziert; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012, 2013 und 2014
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1. |
weist darauf hin, dass bei einer von ihm in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkung zum Erziehungsbeitrag, die in seinen Berichten für 2013 und 2014 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen war, seitens der Behörde Korrekturmaßnahmen ergriffen und mit 26 Schulen, die von Kindern der Bediensteten besucht werden, Verträge geschlossen wurden, während mit vier weiteren Schulen Verhandlungen laufen; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer Vollzugsquote von 96,76 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 2,58 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 88,67 % betrug, was einem Rückgang um 1,03 % entspricht; entnimmt den Angaben der Behörde, dass die anhaltend hohe Verwendungsrate der guten Haushaltsplanung und Haushaltsüberwachung zuzuschreiben ist; |
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3. |
weist darauf hin, dass die Behörde aufgrund der Aufwertung des Euro gegenüber dem Britischen Pfund im Jahr 2016 einen um 1 572 000 EUR gekürzten Berichtigungshaushaltsplan beantragte; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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4. |
begrüßt, dass die Behörde den Gesamtumfang der auf das folgende Jahr übertragenen Mittelbindungen weiter gesenkt hat, und zwar von 10 % im Jahr 2015 auf 8 % im Jahr 2016, womit der Umfang vor dem Hintergrund der in den beiden Jahren um 9 % erhöhten Gesamtmittelausstattung so niedrig ist wie noch nie; |
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5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operativen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Behörde im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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6. |
entnimmt dem Jahresabschluss der Behörde, dass im Laufe des Jahres 2016 34 Mittelübertragungen vorgenommen wurden; stellt fest, dass die in Artikel 27 der Finanzregelung der Behörde festgelegte Obergrenze von 10 % nie überschritten wurde; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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7. |
begrüßt, dass von den 1 164 von der Behörde bezahlten Rechnungen nur 13 (0,9 %) verspätet bezahlt wurden, und dass die Behörde das dritte Jahr in Folge keine Verzugszinsen zu zahlen hatte; |
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8. |
entnimmt dem Stellenplan der Behörde, dass 126 Stellen (von 127 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 118 Stellen waren; weist darauf hin, dass von den Mitarbeitern der Behörde 50,3 % Frauen und 49,7 % Männer sind; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Geschlechterverhältnis bei den Mitarbeitern ausgeglichen ist; bedauert jedoch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, dem sechs Mitglieder desselben Geschlechts angehören; |
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9. |
weist darauf hin, dass sich krankheitsbedingte Fehlzeiten der Mitarbeiter der Behörde 2016 im Durchschnitt auf 7,45 Tage beliefen; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde pro Person 800 GBP (zzgl. MwSt.) für Tätigkeiten im Bereich Wohlergehen ausgegeben hat, darunter auch für Veranstaltungen zu den Themen Gesundheit und Sicherheit sowie für jährliche ärztliche Untersuchungen; |
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10. |
weist darauf hin, dass die politische Unsicherheit, die aus dem Referendum des Vereinigten Königreichs vom 23. Juni 2016 resultiert, die Einstellungspläne der Behörde belastete; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über künftige Entwicklungen bei ihren Einstellungsplänen Bericht zu erstatten; |
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11. |
weist darauf hin, dass die Behörde keine Dienstfahrzeuge nutzt; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
|
12. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass es bei der Behörde eine Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten für Mitarbeiter und eine eigene Strategie für die Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrates gibt; |
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13. |
weist darauf hin, dass 17 Interessenkonflikte gemeldet wurden, deren zwei Ursachen darin lagen, dass der Betroffene entweder Anteile hielt oder ein ehemaliger Beschäftigter war; weist ferner darauf hin, dass alle Mitarbeiter, die angegeben hatten, Anteile an Institutionen zu halten, diese erworben hatten, bevor sie in den Dienst der Behörde traten, und aufgefordert wurden, ihre Anteile zu veräußern; nimmt zur Kenntnis, dass die 2017 vorgenommene Überprüfung dieser Fälle bestätigt hat, dass die Anteile in allen Fällen veräußert wurden; weist darauf hin, dass 2016 drei Fälle geprüft wurden, in denen der Betroffene ein ehemaliger Beschäftigter war, und dass beschlossen wurde, darauf hinzuwirken, dass der Betroffene nicht in Fälle eingebunden würde, die die zuständigen Behörden betreffen, welche dem Betroffenen unbezahlten Urlaub gewährt hatten; |
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14. |
begrüßt, dass die Interessenerklärungen und die Lebensläufe der Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrates sowie des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und der Direktoren der Behörde auf deren Website einsehbar sind; |
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15. |
weist darauf hin, dass das Verfahren für die Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Rates der Aufseher dahingehend überarbeitet wird, dass Protokolle schriftlich genehmigt und vor der folgenden Sitzung veröffentlicht werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, sobald das Verfahren für die Veröffentlichung der Protokolle genehmigt worden ist; |
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16. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass es bei der Behörde ethische Leitlinien gibt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ihre Mitarbeiter unabhängig, unparteiisch, objektiv, loyal und transparent vorgehen; |
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17. |
begrüßt die Einführung eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses für Treffen, das dazu dient, die Tätigkeiten der Behörde transparenter zu machen, indem über Treffen zwischen Mitarbeitern der Behörde und externen Interessenträgern Bericht erstattet wird; begrüßt ferner, dass über die Website der Behörde auf dieses Verzeichnis zugegriffen werden kann; |
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18. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde für den Zeitraum 2015-2017 eine Strategie für die Betrugsbekämpfung entwickelt hat; weist darauf hin, dass sich das für die Betrugsbekämpfung zuständige Team, das die Umsetzung dieser Strategie koordiniert, aus dem Ethikbeauftragten und drei weiteren Mitarbeitern zusammensetzt, zu denen auch Rechtsexperten gehören, und dass dieses Team allen Mitarbeitern Pflichtschulungen bietet; stellt fest, dass in allen Referaten und Abteilungen der Behörde eine Risikobewertung durchgeführt wurde, um Betrugsrisiken zu ermitteln und abzuwägen, wie häufig in diesen Bereichen Risiken eintreten könnten und von welcher Tragweite diese wären; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Bewertung Bericht zu erstatten; |
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19. |
stellt fest, dass die Behörde eine interne Strategie für die Meldung von Missständen angenommen und für ihre Mitarbeiter einen sicheren Kanal für Hinweisgeber eingerichtet hat; |
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20. |
vertritt die Auffassung, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung eingerichtet werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der ihnen vorliegenden Informationen über etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
Wichtigste Erfolge
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21. |
würdigt die drei wichtigsten Leistungen und Erfolge der Behörde im Jahr 2016, in dem es ihr gelang,
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Interne Prüfung
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22. |
weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Februar 2016 eine umfassende Risikobewertung aller Verfahren (Verwaltung, Finanzen, Betrieb und IT) der Behörde durchführte, die als Grundlage für die Ausarbeitung des neuen Strategieplans für interne Prüfungen für den Zeitraum 2017-2019 dienen sollte; weist ferner darauf hin, dass der Bereich „Aufsichtliche Konvergenz — Akademien und Fortbildungen“ im November 2016 erstmals einer Prüfung unterzogen wurde; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Prüfungen Bericht zu erstatten; |
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23. |
weist darauf hin, dass der IAS im September 2016 eine Aktenprüfung durchführte, um die Umsetzung der noch offenen Empfehlungen aus der Prüfung im Jahr 2013 zu überprüfen; begrüßt, dass die verbleibenden Empfehlungen angemessen und wirksam umgesetzt und abgeschlossen wurden; weist darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2016 keine kritischen Empfehlungen abgegeben oder abgeschlossen wurden, und dass am 1. Januar 2017 keine kritischen Empfehlungen ausstanden; |
Sonstige Bemerkungen
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24. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde im Jahr 2016 an mehreren Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung beteiligt war; |
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25. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof für die beiden Agenturen mit Sitz in London in Bezug auf die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts in seine Berichte aufgenommen hat; weist darauf hin, dass die Behörde mit Blick auf die Entscheidung über ihren künftigen Standort in ihrem Jahresabschluss die verbleibenden Kosten in Höhe von 14 000 000 EUR für die Anmietung der Büroräumlichkeiten (unter der Annahme der Auflösung des Mietvertrags mit Ende 2020) als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen hat, und dass diese Eventualverbindlichkeiten auch deshalb angesetzt wurden, weil andere potenzielle Kosten in Verbindung mit einer Standortverlagerung wie der Umzug von Mitarbeitern mit ihren Familien noch nicht abgeschätzt werden können; weist ferner darauf hin, dass der Behörde durch die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, in Zukunft möglicherweise Einnahmen entgehen werden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Kosten der Standortverlagerung Bericht zu erstatten; |
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26. |
weist darauf hin, dass die Behörde einen 12-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen hat, dessen Laufzeit am 8. Dezember 2026 endet, und dass unter normalen Vertragsbedingungen die Verpflichtung besteht, den Mietzins für den gesamten Zeitraum in voller Höhe zu entrichten; stellt jedoch fest, dass die Behörde eine Klausel ausgehandelt hat, die eine Beendigung zur Mitte der Vertragslaufzeit zulässt, was bedeutet, dass die Behörde bei Aktivierung der Klausel von der Verpflichtung, den Mietzins für die letzten sechs Jahre zu entrichten, befreit wäre; weist jedoch darauf hin, dass die Behörde die Hälfte des finanziellen Anreizes (16 Monatsmieten, was einem Betrag in der Höhe von 3 246 216 EUR entspricht), den sie bei Beginn des Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen hat und der für den gesamten 12-Jahres-Zeitraum des Vertrags gilt (mietfreier Zeitraum von 32 Monaten), zurückzahlen muss, und dass das Gebäude bis zum Ende der Nutzung in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden muss, unabhängig davon, wann es geräumt wird; empfiehlt, im Hinblick auf die Aushandlung aller zukünftigen Mietverträge aus dieser Erfahrung zu lernen; |
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27. |
begrüßt, dass die Kommission die Behörde über die diese betreffenden Entwicklungen in Bezug auf die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, auf dem Laufenden hält; stellt fest, dass die Behörde ihre Arbeit während des Übergangszeitraums fortführen können muss; |
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28. |
begrüßt, dass im Interesse der Kontinuität der Arbeit der Behörde die Stadt des neuen Sitzes der Behörde innerhalb einer vernünftigen Frist ausgewählt wurde; unterstreicht, dass das Parlament die Umsetzung dieses Beschlusses uneingeschränkt unterstützen wird; |
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29. |
betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle sich aus dem vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegten Rechtsrahmen ergebenden Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich dabei aber sorgfältig auf die Aufträge beschränken, das ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat übertragene Mandat nicht überschreiten und besonders auf die Wahrung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit achten sollte, um den Ressourceneinsatz zu optimieren und die ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat aufgetragenen Ziele zu erreichen; |
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30. |
weist auf die zentrale Rolle hin, die der Behörde zukommt, wenn es darum geht, eine bessere Aufsicht des Finanzsystems der Union zu gewährleisten und somit für Finanzstabilität, die notwendige Transparenz und mehr Sicherheit für den Finanzmarkt der Union zu sorgen, indem insbesondere die Aufsicht zwischen den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden koordiniert, bei Bedarf mit Institutionen mit Zuständigkeit im Bereich der internationalen Finanzaufsicht zusammengearbeitet und die kohärente Anwendung des Unionsrechts überwacht wird; betont, dass diese Zusammenarbeit auf einem Klima des Vertrauens aufbauen sollte; unterstreicht die Rolle, die der Behörde dabei zukommt, im Bereich des Verbraucherschutzes zu einheitlichen Aufsichtsverfahren auf hoher Ebene beizutragen und diese zu fördern; |
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31. |
stellt fest, dass die Finanz- und Personalausstattung der Behörde intern umgeschichtet werden sollte, weil sich ihre Tätigkeit zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts verlagert; erachtet es als wesentlich, dass die Behörde über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre Aufgaben vollständig zu erfüllen sowie jede durch deren Ausübung entstehende neue Arbeitsbelastung zu bewältigen, wobei zugleich für ein angemessenes Maß an Priorisierung bei der Zuweisung der Mittel und für Haushaltseffizienz gesorgt werden muss; weist ferner darauf hin, dass jeder zusätzlichen Arbeitsbelastung der Behörde intern durch die Umschichtung ihrer Finanz- oder Personalausstattung begegnet werden kann, sofern diese Umschichtung die Behörde nicht an der uneingeschränkten Ausübung ihres Mandats hindert und die Unabhängigkeit der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gewährleistet bleibt; |
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32. |
unterstreicht, dass die der Behörde zur Verfügung gestellten Mittel mit einer eindeutigen Priorisierung und einem klaren Fokus auf das Mandat verwendet werden sollten, um die angestrebten Ziele effizient zu erreichen; weist darauf hin, dass die Tätigkeit der Behörde regelmäßig ordnungsgemäß geprüft werden muss, damit die Inanspruchnahme ihrer Mittel wirksam, transparent und glaubwürdig erfolgt; |
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33. |
erwartet, dass die Behörde das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, zeitnah und umfassend über ihre Tätigkeit informiert, insbesondere im Zusammenhang mit der Erarbeitung von verbindlichen technischen Standards, Gutachten und Normen, um gegenüber den EU-Bürgern transparent zu handeln und unter Beweis zu stellen, dass sie dem Verbraucherschutz Vorrang einräumt; |
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34. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung (2) vom 18. April 2018 zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 24 vom 24.1.2017, S. 1.
(2) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA-PROV(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/208 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1363 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0081/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0067/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 87.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/209 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1364 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0070/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2018), |
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1. |
erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 92.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/210 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen hervorheben möchte; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 58 247 650 EUR belief, was gegenüber 2015 einem geringfügigen Rückgang um 0,35 % entspricht; in der Erwägung, dass 97,46 % der Haushaltsmittel des Zentrums aus dem Haushaltsplan der Union stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
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1. |
entnimmt den Angaben des Zentrums, dass im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs zu verschiedenen Mängeln, die bezüglich der Vergabeverfahren des Zentrums festgestellt wurden, Format und Verfahren zur Erstellung des Finanzierungsbeschlusses für seine Auftragsvergabe geändert wurden; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieses Verfahrens Bericht zu erstatten; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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2. |
stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs im Mai 2015 die Interimsdirektorin des Zentrums durch einen Beschluss des Verwaltungsrats ernannt wurde; hebt hervor, dass zum 31. Dezember 2016 diese Stellenbesetzung die im Beamtenstatut vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr um acht Monate überschritt; bedauert darüber hinaus, dass dies außerdem zu 15 weiteren Übergangsregelungen für andere Bedienstete führte; stellt fest, dass laut der Antwort des Zentrums dieses die Auffassung vertritt, dass die Ernennung der Interimsdirektorin in Übereinstimmung mit dem Statut und der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 (2) vorgenommen wurde, da das ursprüngliche Einstellungsverfahren für die Besetzung der Stelle des Direktors nicht erfolgreich war und zur Gewährleistung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs die Übergangsregelung über die Begrenzung von 12 Monaten hinaus verlängert wurde; betont, dass die betreffende Bedienstete auf Ersuchen des Verwaltungsrats zustimmte, während dieser Verlängerung auf die im Statut vorgesehene finanzielle Entschädigung für diese vorübergehende Besetzung eines Dienstpostens einer höheren Besoldungsgruppe zu verzichten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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3. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 98,02 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 3,97 % entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 79,26 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 2,99 % entspricht; |
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4. |
weist darauf hin, dass der Haushalt des Zentrums auf Euro lautet, da es sich um eine Agentur der Union handelt, dass jedoch viele Ausgaben in schwedischen Kronen (SEK) anfallen, da der Sitz des Zentrums in Schweden, mithin außerhalb des Euro-Währungsgebiets, liegt; stellt ferner fest, dass das Zentrum Kursschwankungen ausgesetzt ist, da es Bankkonten in schwedischen Kronen führt und bestimmte Transaktionen in anderen Fremdwährungen abwickelt; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Umfang der auf das folgende Jahr übertragenen Mittelbindungen unter Titel III (operative Ausgaben) mit 41 % (7 900 000 EUR) wie in den Vorjahren hoch war; räumt ein, dass die Mittelübertragungen in erster Linie im Zusammenhang mit mehrjährigen Projekten betreffend die Bereiche wissenschaftliche Beratung (2 400 000 EUR), Überwachung (1 300 000 EUR), Schulungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1 400 000 EUR) und IT-Anwendungen für den Bereich der öffentlichen Gesundheit (2 100 000 EUR) standen; stellt fest, dass die Empfehlung im Bericht des Rechnungshofs lautet, dass das Zentrum erwägen sollte, getrennte Haushaltsmittel einzuführen, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und den unvermeidlichen Verzögerungen zwischen der Unterzeichnung von Verträgen und den Lieferungen und Zahlungen besser Rechnung zu tragen; nimmt die Antwort des Zentrums zur Kenntnis, dass es die Situation in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof prüfen wird; |
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6. |
weist darauf hin, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sind und weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen; stellt fest, dass Übertragungen in vielen Fällen im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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7. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat Gespräche für die Ernennung des Direktors des Zentrums für den Zeitraum 2016-2021 führte und nach dem ergebnislosen Abstimmungsverfahren (bei dem keiner der Bewerber eine 2/3-Mehrheit erhielt) die Stellenausschreibung überprüfte und beschloss, die Stelle des Direktors erneut auszuschreiben; stellt fest, dass die ehemalige amtierende Direktorin am 22. März 2017 zur neuen Direktorin gewählt wurde; |
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8. |
entnimmt den Angaben des Zentrums, dass die Gesamtzahl der Statutsbediensteten mit 260 im Jahr 2016 stabil war; stellt ferner fest, dass das Zentrum zum Jahresende 2016 insgesamt 162 Bedienstete auf Zeit (von den im Unionshaushalt bewilligten 186 Stellen), 95 Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige zählte; nimmt zur Kenntnis, dass die Fluktuation für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete 2016 bei 7 % lag; |
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9. |
stellt mit Sorge fest, dass das Zentrum ausgehend von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen 62 % Frauen und 38 % Männer beschäftigte; vermerkt ferner, dass im Verwaltungsrat das Geschlechterverhältnis 60 % zu 40 % beträgt; |
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10. |
stellt fest, dass die meisten Arbeitsplätze des Zentrums (74,4 %) mit der Durchführung der operativen Tätigkeiten des Zentrums zusammenhängen, 17,5 % der Arbeitsplätze auf „administrative Unterstützung und Koordinierung“ entfallen, während 8,1 % der Arbeitsplätze als neutral eingestuft werden; |
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11. |
vermerkt zufrieden, dass das Zentrum Auftragsvergabe, Finanzierung, Dienstreisen und Sitzungen umstrukturierte und weiter integrierte sowie die elektronische Verwaltung (auf der Grundlage des e-PRIOR-Anwendungspakets der Kommission) einführte, was die Effizienz des Zentrums erheblich verbesserte; |
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12. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik des Zentrums sein sollte; stellt fest, dass die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel sich auf ca. 810 EUR pro Mitarbeiter belaufen, was medizinische Untersuchungen einschließt und 1,5 auf Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens entfallenden Tagen im Jahr 2016 entspricht; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter mit 1,10 äußerst niedrig ist; |
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13. |
vermerkt positiv, dass das Zentrum Durchführungsbestimmungen für die Politik zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Belästigung erlassen hat; unterstützt die Schulung zur Sensibilisierung des Personals und empfiehlt die Organisation regelmäßiger Schulungen und Informationsveranstaltungen zum Thema; |
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14. |
vermerkt zufrieden, dass das Zentrum 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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15. |
entnimmt den Angaben des Zentrums, dass, da es sich auf viele interne und externe Experten stützt, die gemeinsam die wissenschaftliche Position des Zentrums formulieren, eine Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit im Juni 2016 vom Verwaltungsrat festgelegt und gebilligt wurde, um Transparenz sicherzustellen und Interessenkonflikte aufzudecken; stellt fest, dass die Umsetzung dieser Strategie von einem Compliance-Beauftragten überwacht wird; |
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16. |
nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Mitarbeiter verpflichtet sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Interessenerklärung vorzulegen; stellt außerdem fest, dass alle an einem Vergabeverfahren beteiligten Mitarbeiter eine Erklärung dahingehend unterzeichnen müssen, dass in Bezug auf dieses Verfahren kein Interessenkonflikt vorliegt; |
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17. |
stellt fest, dass ein elektronisches System für die Einreichung von Interessenerklärungen eingerichtet wurde, um die Zahl der Fehler in den vorgelegten Unterlagen möglichst gering zu halten; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass dieses System die Umsetzung der Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit erleichtert und die Einhaltungsquote erhöht; |
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18. |
stellt fest, dass zusätzlich zu dem internen Verfahren für Treffen mit Vertretern der pharmazeutischen Industrie ein internes Verfahren für den Abschluss von Vereinbarungen sowie Absprachen und Vereinbarungen mit Dritten über die Zusammenarbeit derzeit entwickelt wird; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Fortschritte im Rahmen dieses Verfahrens Bericht zu erstatten; |
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19. |
begrüßt, dass das Zentrum ein internes Verfahren zur Meldung von Missständen angenommen hat, das die Rolle der Akteure und die anzuwendenden Verfahren beschreibt; |
Wichtigste Erfolge
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20. |
begrüßt die drei wichtigsten Leistungen des Zentrums 2016, nämlich
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21. |
stellt zufrieden fest, dass das Zentrum beispielsweise in Bezug auf die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und Impfstoffe mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammenarbeitet; |
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22. |
stellt fest, dass das Zentrum laut dem Folgebericht derzeit die Indikatoren des einheitlichen Programmplanungsdokuments überprüft; stellt darüber hinaus fest, dass die neuen Indikatoren erstellt wurden und angenommen wurde, dass der Verwaltungsrat diese im November 2017 genehmigen würde; nimmt zur Kenntnis, dass laut dem Zentrum Bewertungen ein wirksameres Instrument zur Messung der Auswirkungen sind als Indikatoren; |
Interne Kontrollen
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23. |
stellt fest, dass das Zentrum seit 2006 über Normen für die interne Kontrolle (ICS) verfügt; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass alle ICS umgesetzt wurden; |
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24. |
entnimmt den Angaben des Zentrums, dass es über ein Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass Hinwegsetzungen über Kontrollen oder Abweichungen von bewährten Verfahren in Ausnahmeberichten dokumentiert werden; stellt fest, dass 2016 40 derartige Ausnahmen verzeichnet wurden, was einem Anstieg um 12 Ausnahmen gegenüber 2015 entspricht; stellt fest, dass ein Aktionsplan entwickelt wurde, um ihre Zahl zu verringern; |
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25. |
stellt zufrieden fest, dass das Zentrum im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) über eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Betrug verfügt; |
Interne Prüfungen
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26. |
stellt fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission in seinem Prüfungsbericht von Oktober 2016 hervorhob, dass ungeachtet der fortlaufenden Bemühungen des Zentrums, seine internen Kontrollen der Auftragsvergabe zu verstärken, bei der Auftragsvergabe nach wie vor erhebliche Mängel bestehen; stellt fest, dass der IAS zu dem Schluss gelangte, dass die Planung und die Überwachung von Vergabeverfahren Schwachstellen aufweisen und dass die Vergabeverfahren nicht immer durch das jährliche Arbeitsprogramm oder einen Finanzierungsbeschluss abgedeckt sind; stellt fest, dass außerdem auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 des Zentrums und die festgestellten Mängel, die die Transparenz der Vergabeverfahren beeinträchtigen, verwiesen wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum und der IAS sich auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen einigten; |
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27. |
stellt fest, dass der IAS im Mai 2016 eine Prüfung der Vergabeverfahren des Zentrums durchgeführt hat; sieht mit Besorgnis, dass der Abschlussbericht im Oktober 2016 veröffentlicht wurde und drei „sehr wichtige“ und zwei „wichtige“ Bemerkungen beinhaltete; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum einen Aktionsplan vorbereitete, der 2017 umgesetzt werden sollte; fordert das Zentrum auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
Sonstige Bemerkungen
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28. |
stellt fest, dass das Zentrum im Frühjahr 2016 einen Vorschlag für ein neues Gebäude an Parlament und Rat übermittelte, der dem Haushaltsausschuss des Parlaments und dem Haushaltsausschuss des Rates unterbreitet und von beiden Organen positiv bewertet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum am 26. Juli 2016 einen neuen Mietvertrag unterzeichnete und daher im ersten Halbjahr 2018 in neue Räumlichkeiten umziehen wird; |
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29. |
stellt fest, dass die Aufgabe des Zentrums darin besteht, derzeitige und neu auftretende Risiken für die menschliche Gesundheit durch Infektionskrankheiten zu ermitteln, zu bewerten und Informationen darüber weiterzugeben; betont, dass das Zentrum im Jahr 2016 auf 41 förmliche Anträge der Kommission reagierte und dass 19 dieser Anträge von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments übermittelt wurden; weist darauf hin, dass das Zentrum insgesamt 158 Berichte (gegenüber 170 Berichten im Jahr 2015) veröffentlichte, darunter 38 rasche Risikobewertungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission und 69 Überwachungsberichte; |
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30. |
begrüßt die Unterstützung, die das Zentrum während des plötzlichen Ausbruchs des Zika-Virus und des schweren Salmonellenausbruchs in mehreren Ländern leistete, weist jedoch darauf hin, dass gemäß den Schlussfolgerungen eines einschlägigen Seminars der Unesco (3) Lehren aus der Reaktion auf den Ausbruch des Zika-Virus gezogen werden müssen; stellt fest, dass das Zentrum sein Überwachungssystem für Erkrankungen verbesserte, indem es insbesondere den Online-Überwachungsatlas für Infektionskrankheiten erweiterte, und den Zugang zu aktuellen Informationen über Themen der öffentlichen Gesundheit in der Europäischen Union durch verschiedene Instrumente erleichterte; |
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31. |
beglückwünscht das Zentrum zur Auszeichnung mit dem Europäischen Gesundheitspreis 2016, den es für seinen Europäischen Tag der Sensibilisierung für Antibiotikaresistenz erhielt, der als Plattform für die Unterstützung innerstaatlicher Kampagnen für den umsichtigen Einsatz von Antibiotika dienen soll und als herausragendes Projekt für die Förderung der Gesundheit in Europa gewürdigt wurde; |
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32. |
stellt fest, dass etliche Maßnahmen, die im Arbeitsprogramm des Zentrums für 2016 enthalten sind, aufgrund begrenzter Ressourcen nicht umgesetzt wurden; |
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33. |
weist darauf hin, dass mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) der Rahmen für die Behandlung, Koordinierung und Bewältigung von schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Zentrum und weiteren internationalen Partnern bereitgestellt und das Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten (EWRS) eingeführt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Sachverständigen des Zentrums und das EWRS, das vom Zentrum im Auftrag der Kommission betrieben wird, die wichtigsten Ressourcen sind, mit denen auf Unionsebene auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren reagiert wird; begrüßt die weiteren Schritte, die das Zentrum im Jahr 2016 unternommen hat, um diesen Beschluss umzusetzen; |
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34. |
verweist für weitere Bemerkungen horizontaler Art zum Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 45.
(2) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) https://en.unesco.org/news/media-and-humanitarians-crisis-situations-lessons-learned-zika-outbreak.
(4) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(5) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/214 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, zusammen mit der Antwort des Zentrums (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0070/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (4), insbesondere auf Artikel 23, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0085/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 92.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/215 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1367 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0077/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 97, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 98.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/216 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1368 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 110 840 957 EUR belief, was einem Rückgang um 7,82 % gegenüber 2015 entspricht; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Agentur von der Union Zuschüsse in Höhe von 60 937 000 EUR erhielt, was eine deutliche Erhöhung im Umfang von 55 903 000 EUR darstellt, die hauptsächlich auf die Umsetzung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2), die Verordnung über Biozidprodukte (BPR) (3) und die Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verordnung) (4) zurückzuführen ist; |
|
D. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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1. |
weist darauf hin, dass die Agentur eine konsolidierte Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung ist; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 97 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,48 % entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 86 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang um 1,84 % entspricht; |
|
3. |
weist darauf hin, dass die eingezogenen Gebühren und Entgelte, die erstmals auch einen beträchtlichen Anteil an Gebühren für Zulassungsanträge umfassen, 2016 46 % der Ausgaben der Agentur abdeckten; fordert diesbezüglich, dass im Rahmen der Arbeit der Agentur Sicherheitsmechanismen vorgesehen werden, damit sie ihre Unabhängigkeit gegenüber der Industrie wahren und insbesondere weiterhin eine kritische Haltung gegenüber den Recherchen der Industrie beibehalten kann; |
|
4. |
weist darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2016 im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit Biozidprodukten Gebühreneinnahmen in Höhe von insgesamt 7 612 146 EUR (gegenüber 5 423 667 EUR im Jahr 2015) erzielte, während sich der Zuschuss der Union auf 850 000 EUR (gegenüber 5 789 000 EUR im Jahr 2015) belief, und sie darüber hinaus Beiträge der EFTA-Länder, unter anderem der Schweiz, in Höhe von 142 379 EUR erhielt; |
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5. |
stellt fest, dass die Union im Zusammenhang mit der PIC-Verordnung und im Einklang mit Artikel 208 der Haushaltsordnung im Jahr 2016 einen Zuschuss in Höhe von 1 151 000 EUR für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel an die Agentur zahlte; |
|
6. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die für die Risikobewertung regulierter Produkte zuständigen Regulierungsagenturen der Union, insbesondere die Agentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), nicht ausreichend Ressourcen haben, um dieser Aufgabe wirkungsvoll nachzukommen; weist darauf hin, dass der Agentur und der EFSA daher ausreichend Ressourcen gewährt werden sollten, damit sie ihren spezifischen Aufgaben nachkommen können; |
Mittelübertragungen
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7. |
stellt fest, dass die Agentur 23 Übertragungen durchgeführt hat, die einem Gesamtbetrag von 816 000 EUR entsprechen; stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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8. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Rate der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben — REACH) mit 10 100 000 EUR bzw. 39 % (2015: 7 300 000 EUR bzw. 32 %) weiterhin hoch war und bei Titel IV (operative Ausgaben — Biozide) mit 1 300 000 EUR bzw. 68 % (2015: 1 500 000 EUR bzw. 74 %) sogar noch höher ausfiel; verweist auf die Bemerkung des Rechnungshofes, wonach die Agentur in Erwägung ziehen kann, verstärkt getrennte Haushaltsmittel einzusetzen, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten sowie unvermeidlichen Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnung, Lieferung und Zahlung besser gerecht zu werden; |
|
9. |
entnimmt der Antwort der Agentur, dass die höchsten Mittelübertragungen von mehrjährigen IT-Entwicklungsprojekten und Berichterstatterverträgen für die Stoffbewertung stammen, die eine gesetzliche Frist von 12 Monaten ab der Annahme des fortlaufenden Aktionsplans der Gemeinschaft im März nach sich ziehen; stellt fest, dass die Agentur für letztere für 2017 bereits eine eigene Haushaltslinie geschaffen hatte, wodurch die nominelle Übertragungsrate für 2017 und darüber hinaus verringert wird; stellt fest, dass die Agentur die Möglichkeit in Betracht ziehen wird, künftig auch für die IT-Ausgaben eigene Haushaltslinien zu schaffen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde zu unterrichten, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird; |
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10. |
stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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11. |
stellt fest, dass das Einstellungsziel der Agentur erreicht wurde, da zum Ende des Jahres 2016 in den Bereichen REACH/CLP (5) (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) und PIC (Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) 98 % der Stellen besetzt waren; |
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12. |
entnimmt dem Stellenplan, dass 455 Planstellen auf Zeit (von 465 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) zum 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 noch 467 Stellen waren; |
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13. |
stellt fest, dass von den 2016 bei der Agentur beschäftigten 590 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) neun abgeordnete nationale Sachverständige, 101 Vertragsbedienstete, drei Bedienstete auf Zeit und 22 Berater waren; |
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14. |
begrüßt, dass die Betrachtung der zum 31. Dezember 2016 besetzten Stellen ergibt, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 53 % Frauen und 47 % Männer beschäftigt sind; |
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15. |
nimmt positiv zur Kenntnis, dass der Leistungsvergleich innerhalb der Agentur ergab, dass im Einklang mit den Leistungsvergleichsergebnissen der Kommission gegenüber 2015 ein prozentualer Anstieg beim operativen Personal und ein prozentualer Rückgang bei Stellen im Bereich der administrativen Unterstützung zu verzeichnen war; |
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16. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 630 Verträge unterzeichnet hat, davon 423 gemäß Rahmenverträgen und 207 infolge neuer Ausschreibungsverfahren; nimmt zur Kenntnis, dass 26 Verträge der letztgenannten Kategorie infolge von außerordentlichen Verhandlungsverfahren auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften der Haushaltsordnung unterzeichnet wurden; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das jährliche Verzeichnis der Auftragnehmer zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Vorjahr auf der Website der Agentur veröffentlicht wird; |
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17. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Agentur 2016 im Durchschnitt auf 7,9 Tage beliefen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Bediensteten 2016 im Durchschnitt weniger als einen Tag für Maßnahmen im Bereich des Wohlbefindens aufwandten; erkennt an, dass die Agentur ihren ersten Aktionsplan für Gesundheit und Wohlergehen auf Ebene der Agentur umgesetzt und über die 2016 durchgeführten Maßnahmen im Bereich des Wohlbefindens, wie etwa Teambildungsmaßnahmen, Betriebsausflüge, saisonale Veranstaltungen, Sportangebote, Gesundheitserziehung, medizinische Untersuchungen, Unterstützung für Familien und psychologische Beratung, Bericht erstattet hat; |
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18. |
nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Agentur ein Netz von Vertrauenspersonen unterhält, das sich aus Kollegen verschiedener Referate der Agentur zusammensetzt, die geschult wurden, um Konflikte am Arbeitsplatz und mutmaßliche Fälle von Mobbing oder sexueller Belästigung informell beizulegen; |
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19. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 die beiden von Vertrauenspersonen gemeldeten Fälle, die als Belästigung empfundene Elemente umfassten, im Rahmen des informellen Verfahrens behandelt wurden, so dass kein förmliches Verfahren eröffnet und keine Klage erhoben wurde; |
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20. |
stellt fest, dass die Agentur ein Dienstfahrzeug zur Nutzung durch den Exekutivdirektor im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einsetzt, dieses aber nicht für private Zwecke genutzt werden darf; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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21. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur gemäß den 2014 von der Entlastungsbehörde ausgesprochenen Empfehlungen in ihrem nächsten Jahresbericht für 2016 dem Bereich „Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität“ ein eigenes Kapitel gewidmet hat; |
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22. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 im Rahmen der Transparenzstrategie der Agentur erhebliche Verbesserungen zugunsten der Öffentlichkeit vorgenommen wurden, einschließlich eines völlig neu gestalteten Portals der Agentur für die Verbreitung von Informationen und einer Mikro-Website, auf der die Verbraucher über Chemikalien informiert werden sollen; |
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23. |
stellt fest, dass die Agentur auf der Grundlage ihres Verfahrens zur Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten einen Ansatz umgesetzt hat, der eine systematische Prüfung auf potenzielle Konflikte umfasst, die vor der Übertragung neuer Aufgaben an Mitarbeiter durchgeführt wird; stellt ferner fest, dass die jährlichen Interessenerklärungen aller Gremiumsmitglieder der Agentur ab dem Zeitpunkt des Amtsantritts vom jeweiligen Vorsitzenden überprüft und auf der Website der Agentur veröffentlicht werden; |
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24. |
nimmt positiv zur Kenntnis, dass Mitarbeiter beim Ausscheiden aus der Agentur eine Erklärung über ihre Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnis unterschreiben müssen; stellt fest, dass es die Agentur bei nur einem der 22 Mitarbeiter, die 2016 aus der Agentur ausgeschieden sind, als notwendig ansah, vor der Genehmigung der neuen Beschäftigung spezifische Bedingungen aufzuerlegen; |
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25. |
stellt fest, dass die Agentur die Leitlinien zum Schutz von Hinweisgebern im Juni 2015 angenommen hat; stellt fest, dass die internen Kontrollsysteme der Agentur Maßnahmen zur Betrugsprävention vorsehen, deren Schwerpunkt auf kritischen Bereichen wie Finanztransaktionen, Beschaffung und Auswahlverfahren liegt; stellt fest, dass die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur im Dezember 2016 angenommen wurde und ihr Schwerpunkt darauf liegt, in der Agentur eine ausgeprägte Betrugsbekämpfungskultur aufzubauen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass zu den 2016 durchgeführten Maßnahmen eine obligatorische Schulung zur Vorbeugung von Interessenkonflikten zählt sowie für alle Mitarbeiter eine Schulung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Betrugsprävention durchgeführt wurde; |
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26. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, für die Offenlegung von Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union die richtigen Kanäle zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit zu wahren und für den notwendigen Schutz sowie die erforderliche Beratung zu sorgen sind; |
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27. |
stellt fest, dass 2016 bei der Agentur 85 Anträge auf Zugang eingingen, bei denen die Agentur in elf Fällen uneingeschränkten Zugang und in 23 Fällen teilweisen Zugang gewährte und in sechs Fällen den Zugang zu Dokumenten verweigerte; fordert die Agentur auf, bei der Behandlung dieser Anträge Offenheit und Transparenz walten zu lassen und sie entsprechend zu bearbeiten; |
Wichtigste Ergebnisse
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28. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Prüfung
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29. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAD) 2016 eine Prüfung zu Tätigkeiten der Europäische Chemikalienagentur im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte durchgeführt hat; stellt darüber hinaus fest, dass der IAD infolge der Prüfung drei als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlungen, jedoch keine als „sehr wichtig“ oder „kritisch“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur infolge der ausgesprochenen Empfehlungen einen Aktionsplan ausgearbeitet hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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30. |
stellt fest, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen zu „Weiterbehandlung der Dossierbewertung“, „Sachverständigengruppen in der Europäischen Chemikalienagentur“ und „Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer“ von der internen Auditstelle der Agentur durchgeführt wurden; stellt fest, dass infolge der Prüfungen zwei als „sehr wichtig“ und mehrere als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen wurden; weist darauf hin, dass die infolge dieser Empfehlungen von der Verwaltung der Agentur ausgearbeiteten Aktionspläne von der Auditstelle als angemessen eingestuft wurden; |
Leistung
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31. |
stellt fest, dass die Agentur im Dezember 2016 begonnen hat, zusammen mit der EFSA Leitlinien zur Identifizierung von Chemikalien mit endokriner Wirkung auszuarbeiten; |
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32. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur als Teil der Arbeit am mehrjährigen Abschnitt des Programmplanungsdokuments 2019-2021 das System zur Messung der Auswirkungen verbessern will; stellt ferner fest, dass die Agentur eine Reihe von Indikatoren einführt, um ihre Leistung und ihre Wirkung besser messen zu können; stellt ferner fest, dass das Netzwerk der Agenturen der EU gemeinsam an der Ausarbeitung eines Leistungsrahmens für die dezentralen Agenturen der EU arbeitet; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieser Indikatoren Bericht zu erstatten; |
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33. |
nimmt die Aussage im Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach anders als bei den meisten Agenturen in der Gründungsverordnung der Europäischen Chemikalienagentur periodische externe Evaluierungen ihrer Tätigkeiten, die wesentlich für die Leistungsbewertung sind, nicht explizit vorgeschrieben sind; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Kommission 2016 eine externe Studie für die Leistungsevaluierung in Auftrag gegeben hat und dass der Bericht des Sachverständigen bereits auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde; fordert die Kommission auf, im Rahmen eines künftigen Vorschlags für eine Überprüfung der Gründungsverordnung der Agentur eine verpflichtende periodische Evaluierung vorzusehen; fordert die Agentur auf, externe Evaluierungen, insbesondere durch den Rechnungshof, auf freiwilliger Basis stets zu unterstützen, bis die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind; |
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34. |
weist darauf hin, dass 2016 etwa 10 700 Registrierungsdossiers (hauptsächlich Aktualisierungen) und 200 Anmeldungen im Bereich der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung eingingen und die Gesamtzahl der Einreichungen gegenüber 2015 um 29 % stieg; |
Sonstige Bemerkungen
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35. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Haushalt der Agentur teilweise aus Gebühren finanziert wird, die von Wirtschaftsteilnehmern der Union entrichtet wurden; stellt fest, dass die Höhe der Gebühren abhängig von der Anzahl registrierter Stoffe von Jahr zu Jahr schwankt; stellt fest, dass die Einnahmen der Agentur infolge des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, in Zukunft u. U. niedriger ausfallen werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über mögliche Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden, Bericht zu erstatten; |
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36. |
stellt fest, dass die Entscheidung des Vereinigten Königreich, aus der Europäischen Union auszutreten, auch operationelle Risiken für die Agentur mit sich bringt, da die Rechtsvorschriften der Union für Chemikalien, die die Agentur verwaltet (REACH-, BPR-, CLP- und PIC-Verordnung) regulatorische Vorschriften des Binnenmarkts sind; stellt fest, dass eine Verkleinerung des Geltungsbereichs, auf den diese Vorschriften Anwendung finden, auf die EU-27 zu zusätzlicher Arbeitsbelastung führen wird, was Beratung für britische Unternehmen angeht, die sich dann in einem „Drittland“ befinden, und dass ferner vorübergehend Mehrarbeit dadurch entstehen wird, dass regulatorische Arbeit aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 verlagert wird; stellt fest, dass alle regulatorischen Verfahren IT-gestützt sind und die IT-Instrumente der Agentur daher umgestaltet werden müssen; stellt des Weiteren fest, dass es auch operationelle Folgen haben wird, falls britische Bürger, die derzeit als Sachverständige bei der Agentur beschäftigt sind, ausscheiden sollten; fordert die Agentur auf, proaktiv für den Fall solcher potenziellen Verluste zu planen und sich entsprechend vorzubereiten; fordert die Agentur auf, in Bezug auf die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um ausreichend vorbereitet zu sein und gegebenenfalls auftretende negative operationelle oder finanzielle Auswirkungen so weit wie möglich beschränken zu können; |
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37. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur ihre CO2-Emissionen überwacht, Telefonkonferenzen nutzt, um unnötige Dienstreisen zu vermeiden, die Größe neuer Gebäude einschränkt und die Effizienz verbessert, indem Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und Gebäudestandards festgelegt werden, der Papierverbrauch mit Hilfe neuer effizienter Drucker gesenkt sowie neue IT wie EasySign eingeführt wurde und SharePoint-Technologie genutzt wird, die Lampen in der Tiefgarage durch energiesparende Lampen ersetzt wurden und Recycling gefördert wird, um eine kostenwirksame und umweltfreundliche Arbeitsumgebung zu schaffen, und sich verpflichtet hat, die CO2-Emissionen weiter zu verringern oder auszugleichen; |
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38. |
stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 die Umsetzung ihrer integrierten Regulierungsstrategie fortsetzte, durch die alle Verfahren nach der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung zusammengeführt werden sollen, um die Ziele der einschlägigen Vorschriften zu verwirklichen, und dass die Agentur dadurch die Zusammenführung der Verfahren nach der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung weiter vorangebracht hat; |
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39. |
fordert die Kommission auf, eine politische Debatte mit einschlägigen Interessenträgern einzuleiten, um das Unionsrecht im Bereich Risikobewertung von Lebensmitteln, Chemikalien und zugehörigen Produkten sowie die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu überprüfen; |
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40. |
stellt fest, dass im Jahr 2016 die Teilnahme von Unterorganisationen der Vereinten Nationen wie dem Internationalen Krebsforschungszentrum als Beobachter an der Arbeit der Agentur gebilligt wurde; |
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41. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (6) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 443 vom 29.11.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/221 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1369 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Chemikalienagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0077/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 97, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 98.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/222 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1370 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0061/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0090/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 104.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/223 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1371 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0090/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Umweltagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 50 509 265 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 2,75 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Umweltagentur (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
1. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahrs 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,9 % geführt haben und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 89,8 % lag; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
|
2. |
stellt fest, dass 4 203 111 EUR vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 übertragen wurden, was gegenüber dem Vorjahr (4 944 739 EUR im Jahr 2015) einem Rückgang um 741 628 EUR entspricht; |
|
3. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
|
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Agentur besorgt darüber ist, dass sich die Zahl der der Agentur zugewiesenen Mitarbeiter aufgrund der geplanten Kürzung der Stellen um 10 % im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 und der Einführung eines „Pools für die Umschichtung von Personal“ für Agenturen mit neuen Aufgaben immer weiter verringert; |
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5. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der vorgeschlagenen künftigen Rolle der Agentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET) im Bereich der Energieunion zustimmt und den Vorschlag der Kommission begrüßt, der Agentur für die vorgeschlagenen neuen Aufgaben zusätzliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen; |
|
6. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur bei den Bediensteten auf Zeit eine Stellenbesetzungsquote von 99,2 % erreichte und demnach 129 der 130 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen besetzt sind; stellt fest, dass die letzte Stelle für die bekannte Kürzung im Stellenplan im Jahr 2017 vorgesehen ist; begrüßt, dass rund 77 % aller Bediensteten operative Tätigkeiten ausführen; |
|
7. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat der Agentur ausgewogen ist; bedauert jedoch das unausgewogene Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern der höheren Führungsebene der Agentur; stellt fest, dass in der Agentur nur sieben Stellen für Referatsleiter zur Verfügung stehen, wodurch nur sehr langsam ein besseres Geschlechterverhältnis erreicht werden kann; |
|
8. |
begrüßt, dass bei Betrachtung aller im Jahr 2015 besetzten Stellen festzustellen ist, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand, da 54,6 % Frauen und 45,4 % Männer beschäftigt waren; |
|
9. |
hebt hervor, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Teil der Personalpolitik der Agentur sein sollte, und dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf etwa 560 EUR pro Mitarbeiter belaufen, was zwei Arbeitstagen entspricht; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 13,8 Tage betrug, was einem Durchschnitt von fast drei Arbeitswochen entspricht; fordert die Agentur dringend auf, dieser Angelegenheit auf den Grund zu gehen, um die Hauptursachen zu ermitteln und zu beseitigen und insbesondere festzustellen, ob Stress am Arbeitsplatz hierbei eine Rolle spielt; |
|
10. |
begrüßt, dass die Agentur im Juni 2017 eine neue Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Belästigung angenommen hat; begrüßt die zur Sensibilisierung des Personals organisierte Schulung und empfiehlt, regelmäßig Schulungen und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema zu organisieren; bedauert, dass am 16. Dezember 2016 eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Fall von Belästigung eingereicht wurde; fordert den Exekutivdirektor auf, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, dabei aber die Unschuldsvermutung und die Datenschutzvorschriften zu achten; sieht dem endgültigen Beschluss erwartungsvoll entgegen und zieht es in Erwägung, diese Angelegenheit im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens genau zu prüfen; |
|
11. |
stellt fest, dass auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zwei Beschwerden gegen den Beschluss der Anstellungsbehörde eingereicht wurden, einen Vertrag während der Probezeit zu beenden und einen Vertrag nach Ablauf der Probezeit nicht zu bestätigen (am 21. Dezember 2016 und am 8. März 2017); ersucht den Exekutivdirektor, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, dabei aber die Datenschutzvorschriften zu achten; |
|
12. |
hebt hervor, dass der anhaltende Personalabbau das Risiko birgt, dass die Agentur in Bezug auf ihr mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Zeitraum 2014-2020 hinter den erwarteten Ergebnissen zurückbleibt, und ihre Fähigkeit, auf politische Entwicklungen zu reagieren, einschränkt; betont, dass es für die Agentur immer schwieriger wird, die mit dem Abbau von Ressourcen einhergehenden Risiken zu bewältigen; weist darauf hin, dass der Personalabbau zu der niedrigeren Umsetzungsquote in einigen strategischen Bereichen beigetragen hat; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
|
13. |
begrüßt, dass 18 Mitglieder des Verwaltungsrats Lebensläufe und Interessenerklärungen auf der Website der Agentur veröffentlicht haben; stellt außerdem fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder der höheren Führungsebene der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht sind; |
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14. |
stellt fest, dass neu eingestellte Mitarbeiter an Schulungen zu den Themen Ethik und Integrität teilnehmen und dass für jeden Mitarbeiter eine Bewertung potenzieller Interessenkonflikte Teil der jährlichen Leistungsüberprüfung ist; stellt außerdem fest, dass allen Mitarbeitern, die eine Führungsposition innehaben, spezielle Schulungen angeboten werden; |
|
15. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur im November 2014 eine Betrugsbekämpfungsstrategie beschlossen hat, in der Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten getroffen werden und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen dargelegt werden, insbesondere durch einen Aktionsplan, der zum Ziel hat, eine wirksame interne Organisation für die Ermittlung potenzieller Betrugsfälle sicherzustellen, die Formalisierung der Genehmigung von Zugangsrechten für den Geschäftsdatenspeicher zu verbessern und in der Agentur für ein durchgängig hohes Maß an Ethik und Bewusstsein für die Betrugsproblematik zu sorgen; |
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16. |
begrüßt die Umsetzung der Leitlinien der Agentur für die Meldung von Missständen, die unter anderem dazu dienen, die Vorschriften für die Berufsethik in der Agentur zu verdeutlichen, indem Informationen über die Situationen, in denen eine Verpflichtung zur Meldung von Missständen besteht, und über die Möglichkeiten der Meldung bereitgestellt werden; begrüßt, dass in diesen Leitlinien auch auf den Schutz eingegangen wird, der Personen zu gewähren ist, die Missstände melden, sowie auf die Beratung und Unterstützung, die sie von der Agentur erhalten könnten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieser Leitlinien Bericht zu erstatten; |
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17. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
Wichtigste Erfolge
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18. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Prüfung
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19. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung des Berichts über den Zustand der Umwelt durchgeführt und 2016 abgeschlossen hat; stellt zufrieden fest, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die die Agentur für die Erstellung des Berichts 2015 über den Zustand der Umwelt eingeführt hat, dem IAS zufolge allgemein zweckdienlich waren und für eine effiziente und wirksame interne und externe Koordinierung dieses komplexen mehrjährigen Projekts gesorgt haben; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Agentur und der IAS auf einen Plan für ihre weitere Verbesserung einigten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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20. |
nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Prüfung des Daten- und Informationsmanagements, die auch eine IT-Komponente umfasste, durchgeführt und 2015 abgeschlossen hat; stellt fest, dass ein Aktionsplan für die kommenden Jahre ausgearbeitet wurde, um die Empfehlungen des IAS in Verbindung mit dieser Prüfung umzusetzen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die meisten Empfehlungen im Jahr 2017 vom IAS abgeschlossen wurden, was zeigt, das angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um für eine ordnungsgemäße Bewältigung des größeren Datenvolumens zu sorgen; |
Interne Kontrolle
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21. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass die Agentur ihr Sicherheitskonzept zwar im Jahr 2016 aktualisiert hat, dass jedoch zahlreiche ihrer sonstigen internen Verfahren veraltet sind; nimmt zur Kenntnis, dass die höhere Führungsebene einen Aktionsplan gebilligt hat, der die Überprüfung und Aktualisierung des Notfallplans vorsieht, und dass die Agentur ferner beabsichtigt, ihre Strategie für die Dokumentenverwaltung aus dem Jahr 2009 im Einklang mit dem neuen Sicherheitskonzept zu überarbeiten; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur plant, ihre Normen für die interne Kontrolle erforderlichenfalls zu überprüfen und zu aktualisieren; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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22. |
stellt fest, dass die interne Auditstelle eine Risikobewertung eingeführt hat, in deren Rahmen die Begünstigten ausgewählt werden, bei denen Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden, und dass dabei im Zusammenhang mit der Zahlung von Finanzhilfen an zwei Begünstigte in acht Fällen die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Personalkosten überprüft wurde; stellt fest, dass dabei eine ungerechtfertigte Zahlung ermittelt und der entsprechende Betrag der Agentur im Einklang mit den Vertragsbestimmungen zurückgezahlt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass auf der Grundlage der im Oktober 2015 gebilligten neuen Strategie im Jahr 2016 weitere Überprüfungen vor Ort durchgeführt wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Überprüfungen Bericht zu erstatten; |
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23. |
stellt fest, dass die die Agentur als Reaktion auf Bemerkungen der Entlastungsbehörde die Überprüfungsmethoden verbessert hat, indem sie den Partnern des Europäischen Themenzentrums Leitlinien zu den Kriterien für förderfähige Ausgaben bereitgestellt und ihnen Schulungen in diesem Bereich angeboten hat; |
Sonstige Bemerkungen
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24. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass die Kommission im Jahr 2014 im Namen von mehr als 50 Organen und Einrichtungen der EU (einschließlich der Agentur) einen Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer über den Erwerb von Software und Lizenzen sowie über damit verbundene IT-Wartungs- und Beratungsleistungen abgeschlossen hat; stellt fest, dass der Auftragnehmer des Rahmenvertrags als Zwischenhändler zwischen der Agentur und Lieferanten fungiert und dass er für diese Zwischenhändlerdienste Aufschläge von zwei bis neun Prozent auf die Lieferantenpreise erhält; stellt außerdem fest, dass im Rahmenvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass dem Auftragnehmer kein ausschließliches Recht übertragen wird; stellt fest, dass die Agentur diesen Rahmenvertrag im Jahr 2016 zum Erwerb von Softwarelizenzen im Wert von insgesamt 442 754 EUR nutzte; nimmt zur Kenntnis, dass zumeist Produkte erworben wurden, die zu einer bestimmten Kategorie gehören, die nur ausnahmsweise genutzt werden sollte und für die weder im Ausschreibungsverfahren noch im Rahmenvertrag Preise genannt wurden; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass ein hinreichender Wettbewerb und die Wahl der kostengünstigsten Lösung mit diesem Verfahren nicht sichergestellt werden; stellt außerdem fest, dass die vom Auftragnehmer des Rahmenvertrags in Rechnung gestellten Aufschläge nicht angemessen überprüft wurden und die größte Bestellung die Erneuerung von Softwarelizenzen betraf, die von einem exklusiven skandinavischen Wiederverkäufer bereitgestellt wurden (112 248 EUR); bringt seine Bedenken zum Ausdruck, dass die Nutzung des Rahmenvertrags, die zu unnötigen Aufschlägen führte, in diesem Fall nicht gerechtfertigt war; nimmt die Antwort der Agentur auf die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis; |
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25. |
erinnert daran, dass die Agentur und das EIONET seit ihrer Gründung als Informationsquelle für alle Akteure, die an der Ausarbeitung, Annahme, Umsetzung und Bewertung der Umwelt- und Klimaschutzpolitik der EU und der Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung beteiligt sind, sowie für die breite Öffentlichkeit fungieren; |
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26. |
hebt hervor, dass die Kommission 2016 im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung ein Verfahren zur Bewertung der Agentur und des EIONET eingeleitet hat, das den Zeitraum zwischen Mitte 2012 und Ende 2016 abdeckt, und die Erkenntnisse hieraus künftig herangezogen werden, um die Leistung der Agentur zu beurteilen; |
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27. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 443 vom 29.11.2016, S. 1.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/227 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1372 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0061/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4), insbesondere auf Artikel 13, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0090/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 104.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/228 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1373 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0076/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4), insbesondere auf Artikel 36, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0107/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 110.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/229 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1374 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0107/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Personalverwaltung; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 dem Stand ihrer Einnahmen und Ausgaben zufolge (1) auf 9 967 000 EUR belief, was einer Aufstockung um 8,14 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass diese Aufstockung hauptsächlich auf zusätzliche Ad-hoc-Finanzhilfen im Zusammenhang mit Pilotprojekten der Europäischen Küstenwache zurückzuführen war; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,6 % geführt haben; stellt darüber hinaus fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 88,5 % lag; |
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2. |
stellt fest, dass die zusätzlichen Finanzmittel, die die Agentur im Laufe des Jahres für Pilotprojekte im Zusammenhang mit den Aufgaben der Europäischen Küstenwache von der Kommission erhalten hat, maßgebliche Auswirkungen auf den Haushalt hatten, insbesondere zwei Ad-hoc-Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 750 000 EUR, die als zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt eingingen und in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 (d. h. mehrjährig) ausgegeben werden sollten, wodurch gerechtfertigt ist, dass ihre Vollzugsquote separat von der Ausführung des übrigen Haushaltsplans betrachtet wird; |
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3. |
begrüßt die Fortschritte, die 2016 im Bereich der elektronischen Verwaltung erzielt wurden, und zwar: die Einrichtung von Modulen für die elektronische Auftragsvergabe, Bestellung und Rechnungsstellung auf der Plattform e-PRIOR in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion der Kommission für Informatik (GD DIGIT), die Einführung eines Programms zur Verwaltung von Verträgen für die Erfassung und Überwachung von Rahmenverträgen (ABAC Contracts), die Einführung des Systems der Kommission für die Verwaltung von Dienstreisen (MIPS), mit dem deutlich weniger Papierformulare verwendet werden müssen, sowie die künftige Verwendung des Personalverwaltungsprogramms Sysper 2; erkennt an, dass die Agentur nicht nur weitere Rationalisierungsmaßnahmen umsetzt, sondern derzeit auch etwa 95 % ihrer Finanztransaktionen elektronisch tätigt, was zu mehr Effizienz und zuverlässigeren Daten und Prüfpfaden führt; |
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4. |
weist darauf hin, dass die Mittelausstattung der Agentur seit fünf Jahren dieselbe ist, und dies obwohl sich die Zahl ihrer Missionen und Inspektionen erhöht hat; stellt fest, dass sich die Personalausgaben dennoch nicht geändert haben und die Kosten ihrer Einsätze in diesem Zeitraum gesunken sind; betont, dass diese Aspekte zwar die Optimierung der Mittel und gute Verwaltung der Agentur belegen, für die Weiterentwicklung der Agentur jedoch hinderlich sein können, da ihr keine ausreichenden Mittel zugewiesen werden könnten, was wiederum die Bediensteten in ihrer Tätigkeit derart belasten könnte, dass eine Prüfung erforderlich wird, damit gute Arbeitsbedingungen für diese Mitarbeiter sichergestellt werden können; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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5. |
stellt fest, dass der Anteil der Mittel, die von 2016 auf 2017 übertragen wurden, 11 % des Gesamtzuschusses von 2016 betrug; stellt fest, dass die Rate der Übertragungen für Titel II (Verwaltungsausgaben) bei 34 % lag, was einem Anstieg um 14 % gegenüber 2015 entspricht; weist jedoch darauf hin, dass die niedrigere Ausführungsrate für Titel II dadurch erklärt werden kann, dass eine Reihe externer Dienstleistungen (etwa in den Bereichen IKT, Übersetzungs- und externe Bewertungsdienste) am Jahresende noch nicht abgeschlossen und abschließend bezahlt waren; entnimmt den Angaben der Agentur, dass die entsprechenden Maßnahmen im Laufe des Jahres 2017 vollständig umgesetzt werden und die Mittel nicht annulliert werden müssen; |
|
6. |
stellt fest, dass die Ausführungsrate der gebundenen Mittel, die aus dem vorherigen Jahr übertragen wurden, bei 95,3 % lag und die entsprechende Annullierungsrate bei 0,4 % der Mittel für Zahlungen aus dem Jahr 2016 lag; |
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7. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
|
8. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen dem Jahresabschluss der Agentur zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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9. |
stellt fest, dass die Agentur zum 31. Dezember 2016 über insgesamt 56 Bedienstete verfügte, was bedeutet, dass alle im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt waren; |
|
10. |
stellt fest, dass die Agentur die allgemeine Vorgabe, 5 % des Personals abzubauen, erfüllt hat; weist jedoch darauf hin, dass der Agentur im Zuge der Änderung der Gründungsverordnung im Stellenplan für 2017 insgesamt 13 Stellen für die zusätzlich zugewiesenen Aufgaben zugesprochen wurden; |
|
11. |
stellt fest, dass die interne Struktur der Agentur neu organisiert wurde, um sie den Veränderungen und zusätzlichen Ressourcen, die mit der Änderung ihrer Gründungsverordnung einhergehen, anzupassen; |
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12. |
stellt besorgt fest, dass insgesamt 62 % der Bediensteten Männer und nur 38 % Frauen sind, was einem unausgewogenen Verhältnis von nahezu zwei zu eins entspricht; fordert die Agentur auf, dieses Ungleichgewicht so schnell wie möglich anzugehen und zu beheben; |
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13. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur den Großteil ihrer Zahlungen innerhalb der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Fristen geleistet hat, weshalb die Lieferanten keine Zinsforderungen wegen verspäteter Zahlungen geltend gemacht haben; stellt darüber hinaus fest, dass 2015 die durchschnittliche Zahlungsfrist 22 Tage betrug; |
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14. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; stellt fest, dass für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens pro Mitarbeiter Haushaltsmittel in Höhe von 138,14 EUR aufgewendet wurden; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 3,7 betrug, was deutlich unter dem Durchschnitt der EU-Agenturen liegt; |
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15. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Jahr 2017 Durchführungsbestimmungen zum Thema Belästigung verabschiedet hat; bedauert, dass diese Vorschriften verspätet eingeführt wurden; fordert die Agentur auf, die Organisation von Schulungen und Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung der Bediensteten zu unterstützen; |
|
16. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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17. |
erkennt an, dass die Agentur eine umfassende Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die 2016 geändert wurde, sowie eine Strategie zur Betrugsbekämpfung verabschiedet hat; stellt fest, dass von den insgesamt 13 Maßnahmen, die bis Ende 2017 umgesetzt werden sollten, bereits elf umgesetzt wurden; stellt fest, dass die Kontrollen, mit denen die Agentur Betrugsfälle verhindern und aufdecken will, denjenigen ähneln, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sichergestellt werden soll, wie etwa das „Vieraugenprinzip“, automatisierte Kontrollen bei den Finanz- und Rechnungsführungssystemen, eine externe Gehaltsabrechnung sowie Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, die stets von den Mitgliedern der Gremien unterzeichnet werden müssen; entnimmt den Angaben der Agentur mit Zufriedenheit, dass seit ihrer Einrichtung keine betrügerischen Ereignisse aufgetreten sind; |
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18. |
begrüßt die 2016 verabschiedeten Änderungen der Strategie der Agentur in Bezug auf Interessenkonflikte, insbesondere den Umstand, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor der Agentur und die Referatsleiter verpflichtet sind, ihren Lebenslauf vorzulegen, der auf der Website der Agentur veröffentlicht wird und bei Bedarf aktualisiert werden sollte; stellt fest, dass der Zuständigkeitsbereich der Mitglieder des Verwaltungsrats erweitert wurde; |
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19. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass alle jährlichen schriftlichen Interessenerklärungen von der Agentur überprüft wurden; bedauert jedoch, dass zwei Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Interessenerklärung bis Ende 2016 noch nicht vorgelegt hatten; weist darauf hin, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats vom Vorsitz aufgefordert werden, die faktische Richtigkeit ihrer Interessenerklärung zu bestätigen und auf jedweden potenziellen Konflikt hinzuweisen, der sich im Zusammenhang mit der Sitzung ergeben könnte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Übermittlung der fehlenden Interessenerklärungen Bericht zu erstatten; |
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20. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie auf den Standardbeschluss der Kommission wartet, damit sie ihren eigenen Beschluss über Vorschriften für die Meldung von Missständen verabschieden kann; weist jedoch darauf hin, dass den Bediensteten bis zur Annahme des Standardbeschlusses der Kommission der derzeitige Beschluss der Kommission über Vorschriften für die Meldung von Missständen als Leitfaden an die Hand gegeben wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass 2016 in der Agentur keine Meldungen über Missstände zu verzeichnen waren; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung des Standardbeschlusses Bericht zu erstatten; |
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21. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, wobei die Vertraulichkeit gewahrt wird und ihnen die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
Wichtigste Erfolge
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22. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte, und zwar:
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Interne Kontrollen
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23. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur ein Paket von Normen für die interne Kontrolle verabschiedet hat, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die politischen und operativen Ziele erreicht werden; stellt fest, dass zwölf Normen für die interne Kontrolle einen hohen Umsetzungsgrad aufweisen, wobei vier Bereiche im internen Kontrollsystem einen mittleren Umsetzungsgrad aufweisen; |
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24. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Normen für die interne Kontrolle Nr. 10 (Geschäftsfortführung im Krisenfall), Nr. 11 (Dokumentenverwaltung) und Nr. 12 (Information und Kommunikation) im Bericht des Rechnungshofs inzwischen mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen sind; |
Innenrevision
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25. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Laufe des Jahres 2016 eine Risikobewertung vorgenommen hat, die die wichtigsten Verfahren der Agentur — sowohl operativer als auch administrativer Natur — zum Gegenstand hatte; weist darauf hin, dass infolgedessen der Strategieplan des Internen Auditdienstes für interne Prüfungen für den Zeitraum 2017-2019 eingeführt wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass keine Empfehlungen des IAS mehr offen sind; |
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26. |
stellt fest, dass die zweite fünfjährige unabhängige externe Evaluierung der Agentur für den Zeitraum 2012-2016 im Oktober 2015 begann und 2017 abgeschlossen werden sollte; weist darauf hin, dass jede Evaluierung die Nützlichkeit, Relevanz und Wirksamkeit der Agentur und ihrer Arbeitsweise zum Gegenstand hat und dass bewertet wird, inwieweit sie dazu beiträgt, dass die Vorschriften im Rahmen der GFP in hohem Maß eingehalten werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Evaluierung Bericht zu erstatten; |
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27. |
stellt fest, dass die Agentur eine zentrale Überwachung aller vom Rechnungshof, IAS und von ihrer internen Auditstelle ausgesprochenen Prüfungsempfehlungen ausgearbeitet und umgesetzt hat, damit sie konsolidiert und überwacht und die Folgemaßnahmen der entsprechenden Aktionspläne verbessert werden können; |
Leistung
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28. |
stellt fest, dass 2016 die geänderte Gründungsverordnung der Agentur verabschiedet wurde, mit der die Aufgabe der Agentur erweitert wurde, mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) zusammenzuarbeiten, um die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Küstenwache zu unterstützen; stellt fest, dass diese drei Agenturen mit den entsprechenden Generaldirektionen der Kommission (Maritime Angelegenheiten und Fischerei (MARE), Migration und Inneres (HOME) und Mobilität und Verkehr (MOVE)) bei der Vorbereitung und Umsetzung des Pilotprojekts mit dem Titel „Creation of a European coastguard function“ (Einrichtung einer Europäischen Küstenwache) zusammenarbeiten, das vom Parlament im Zuge der Vorbereitungen für die Umsetzung des „Grenzpakets“ ins Leben gerufen wurde; |
Sonstige Bemerkungen
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29. |
betont, dass der Agentur bei der Harmonisierung und Anwendung der Grundsätze der GFP eine wichtige Rolle zukommt; begrüßt die Wirkkraft, Fortschritte und hervorragenden Ergebnisse, die seit der Gründung der Agentur verzeichnet werden konnten; |
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30. |
hebt den Beitrag hervor, den die Agentur bei der Harmonisierung und Standardisierung der GFP-Maßnahmen zur Nachverfolgung, Kontrolle und Überwachung im Hinblick darauf geleistet hat, für Gleichbehandlung und eine vermehrte Einhaltung der Vorschriften, einschließlich des Rückwurfverbots, zu sorgen; |
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31. |
hebt die Bedeutung der Agentur bei der Zusammenarbeit der Union mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, hervor, wenn es darum geht, die Einhaltung der von diesen internationalen Organisationen angenommenen Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, zu verbessern; |
|
32. |
drückt seine Zufriedenheit darüber aus, dass bei der Zahl der im Jahr 2016 durchgeführten Inspektionen eine Steigerung von 15 % zu verzeichnen war, was belegt, dass die Koordinierung der Humanressourcen mit den Mitgliedstaaten mittels gemeinsamer Einsatzpläne und der Koordinierung der operativen Programme verbessert wurde; |
|
33. |
zeigt sich zufrieden über die im Sonderbericht Nr. 8/2017 des Rechnungshofs dargelegte Einschätzung, wonach die Agentur bei der Ausarbeitung und Verbesserung eines einheitlicheren und kohärenteren Kommunikations- und Weitergabesystems zum Austausch von Daten über Fischereierzeugnisse eine wesentliche Rolle spielt; |
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34. |
stellt fest, dass die Zusammenarbeit der Agentur mit der EMSA und Frontex im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojekts zur Einrichtung einer Küstenwache sehr gut und sachdienlich war; weist die Kommission jedoch erneut darauf hin, dass die Agentur für diese Art von Projekt und sonstige künftige Projekte mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden muss, was vor allem für Projekte in Verbindung mit der Nutzung neuer Überwachungstechnologien (Flugdrohnen) oder Schulungstechnologien (E-Learning) gilt; |
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35. |
weist darauf hin, dass das Mandat der Agentur für die Durchführung gemeinsamer operativer Einsätze mit anderen für den maritimen Bereich zuständigen Agenturen der Union gestärkt werden muss, damit Katastrophen auf See verhindert und die Funktionen der europäischen Küstenwache koordiniert werden können; |
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36. |
betont, dass die Mittelzuweisung aufgestockt werden muss, um die operationellen Kapazitäten der Agentur angesichts der Unsicherheiten, die mit dem Brexit einhergehen, und der damit verbundenen zusätzlich notwendigen Kontrollen zu stärken; |
|
37. |
schlägt vor, ein Mitglied des Europäischen Parlaments in den Verwaltungsrat der Agentur aufzunehmen, um für mehr institutionelle Transparenz zu sorgen, vor allem im Rahmen der Billigung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat; schlägt vor, für diese Funktion ein Mitglied auszuwählen, das dem Fischereisausschuss des Parlaments angehört; |
|
38. |
verweist für weitere Bemerkungen horizontaler Art zum Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 333 vom 9.9.2016, S. 31.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/233 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1375 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0076/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (4), insbesondere auf Artikel 36, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0107/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 110.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/234 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1376 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0069/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0091/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 115.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/235 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1377 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0091/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 79 492 944 EUR belief, was einen Rückgang um 1,10 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Behörde aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Behörde zuverlässig ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 100 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 0,19 % entspricht; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 89,66 % lag, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 0,45 % entspricht; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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2. |
stellt fest, dass sich die Mittelübertragungen von 2016 auf 2017 auf 8 200 000 EUR beliefen und hauptsächlich mit Infrastruktur und Tätigkeiten der Behörde im Zusammenhang standen; |
|
3. |
stellt fest, dass Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und weder unbedingt auf Schwächen bei der Haushaltsplanung und der Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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4. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Stellenplan der Behörde im Jahr 2016 um 2 % gekürzt wurde, was sieben Stellen entspricht, und dass sich die Behörde infolgedessen verstärkt bemühte, effizientere und wirkungsvollere Verfahren einzuführen; stellt fest, dass am 31. Dezember 2016 450 der insgesamt 470 verfügbaren Stellen besetzt waren, u. a. mit Beamten, Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen; |
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5. |
entnimmt dem Stellenplan, dass 320 der 330 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Beamte und Zeitbedienstete am 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 noch 327 Stellen waren; |
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6. |
stellt fest, dass 2016 insgesamt 74 % der Mitarbeiter für operative Aufgaben eingesetzt wurden, was zwar leicht unter der für das Jahr angestrebten Zielvorgabe (75 %) liegt, allerdings eine Verbesserung gegenüber 2015 darstellt; |
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7. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Behörde ausgehend von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 2017 besetzten Stellen 60 % Frauen und 40 % Männer beschäftigte; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass das Geschlechterverhältnis bei Führungspositionen (auf der höheren und mittleren Führungsebene) umgekehrt ist, wobei das Gefälle allerdings noch größer ist, da diese Positionen zu 68 % mit Männern und zu 32 % mit Frauen besetzt sind; fordert die Behörde auf, sich umgehend darum zu bemühen, dass insbesondere bei höheren Führungspositionen für eine ausgewogenere Besetzung der Stellen mit Männern und Frauen gesorgt ist; |
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8. |
nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Behörde Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe getroffen hat, damit weniger Ressourcen benötigt werden; stellt jedoch fest, dass die Lücke bei den Ressourcen in den kommenden drei Jahren voraussichtlich auf etwa 20 Vollzeitäquivalente im Jahr anwachsen wird, was einerseits durch weitere Kürzungen im Stellenplan (um 2 % im Jahr 2017 und 1 % im Jahr 2018) und andererseits durch den erwarteten weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung aufgrund neuer Aufgaben bei bestimmten Kerntätigkeiten — wie neuartige Lebensmittel, Pestizide sowie Kategorisierung und Überwachung von Schädlingen — bedingt ist; |
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9. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Behörde 2016 im Durchschnitt auf 7,4 Tage pro Mitarbeiter beliefen; begrüßt, dass die Behörde für ihre Mitarbeiter einen Teambildungstag („Away Day“) sowie Tage, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz gewidmet waren, und Aktivitäten zur Förderung der Gesundheit organisierte; fordert die Behörde auf, die Mitarbeiter für eine zahlreichere Teilnahme zu gewinnen; |
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10. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde im Juni 2016 eine Strategie zum Schutz der persönlichen Würde und zur Verhütung von Mobbing und sexueller Belästigung angenommen hat und dass sie teilnahmepflichtige Schulungen für die Mitarbeiter veranstaltete und eine jährliche Informationsveranstaltung abhielt, bei der die Mitarbeiter Fragen stellen und sich mit konkreten Fallstudien und Szenarien vertraut machen konnten; |
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11. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 keine Fälle von Mobbing oder sexueller Belästigung gemeldet, untersucht oder vor Gericht gebracht wurden; |
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12. |
weist darauf hin, dass die Behörde keine Dienstfahrzeuge hat; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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13. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Behörde am 21. Juni 2017 eine neue Unabhängigkeitsstrategie angenommen hat, um die Unabhängigkeit von sämtlichen an den wissenschaftlichen Tätigkeiten der Behörde beteiligten Fachkräften sicherzustellen; stellt fest, dass in der neuen Strategie eine neue Begriffsbestimmung für Interessenkonflikte, eine Reihe von Vorschriften über Karenzzeiten, einschließlich eines Verbots von Beraterverträgen, und die Anforderung festgelegt sind, dass Sachverständige den Anteil ihres Jahreseinkommens erklären müssen, den sie von Organisationen, Gremien oder Unternehmen erhalten haben, deren Tätigkeiten in die Arbeitsbereiche der Behörde fallen; stellt des Weiteren fest, dass die Behörde ein bedingungsloses Verbot von Finanzinvestitionen in Unternehmen beschlossen hat, die mittel- oder unmittelbar von der Arbeit der Behörde betroffen sind; stellt fest, dass derartige Interessen als mit einer Beteiligung als Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und der Arbeitsgruppen sowie mit der Teilnahme an Sitzungen der Behörde im Rahmen der Peer-Reviews unvereinbar erachtet werden; stellt fest, dass von den Mitgliedstaaten entsandte Sachverständige jetzt die Formulare zur Interessenerklärung ausfüllen müssen; |
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14. |
ist besorgt darüber, dass sich die neue Unabhängigkeitsstrategie der Behörde nur auf Interessen in Bezug auf Angelegenheiten im Aufgabenbereich der einschlägigen wissenschaftlichen Gruppe der EFSA und nicht, wie vom Parlament gefordert, alle wesentlichen Interessen im Zusammenhang mit den Unternehmen, deren Produkte von der Behörde bewertet werden, und allen von diesen finanzierten Organisationen erstreckt und damit nach wie vor zu eng gefasst ist, sodass die größten Einschränkungen der vorherigen Unabhängigkeitsstrategie der Behörde bestehen bleiben; |
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15. |
ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Behörde die wiederholten Forderungen des Parlaments ignoriert hat, die Forschungsfinanzierung in die Liste der Interessen aufzunehmen, für die eine zweijährige Karenzzeit gilt, zumal die Forschungsfinanzierung die wichtigste Ursache finanzieller Interessenkonflikte bei externen Sachverständigen der Behörde ist; |
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16. |
ist besorgt angesichts des Umstands, dass die Behörde der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom Januar 2015 nicht Folge geleistet hat, in der festgestellt wird, dass die Behörde die sich verändernden Eigenschaften von Universitäten in ihren Vorschriften über Interessenkonflikte und ihren Formularen für die Interessenerklärung nicht angemessen berücksichtigt hat, und die Behörde aufgefordert wird, ihre Vorschriften über Interessenkonflikte und die damit zusammenhängenden Anweisungen und Formulare, die sie im Bereich Interessenkonflikte verwendet, zu überarbeiten, damit sichergestellt wird, dass Sachverständige an Universitäten die Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen der Universität als ihrem Arbeitgeber und den Partnern der Universitäten aus der Wirtschaft erklären; |
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17. |
betont, dass die genannten Probleme mit den Durchführungsvorschriften der Behörde für ihre Unabhängigkeitsstrategie, die Ende 2017 angenommen wurden, nicht abgestellt wurden und die Behörde die Gelegenheit, die sich durch die Überprüfung ihrer Unabhängigkeitsstrategie bot, nicht genutzt hat, um Skandalen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten künftig besser vorzubeugen; |
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18. |
fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung ihrer neuen Unabhängigkeitsstrategie Bericht zu erstatten; |
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19. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die für den zentralen Umgang mit konkurrierenden Interessen zuständige Stelle des Referats „Juristische und regulatorische Angelegenheiten“ der Behörde im Jahr 2016 ihre Tätigkeit vollständig aufgenommen hat; stellt des Weiteren fest, dass Ende 2017 neue Durchführungsvorschriften für den Umgang mit konkurrierenden Interessen angenommen werden sollten; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Vorschriften Bericht zu erstatten; |
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20. |
stellt fest, dass bei zwei der 17 nach dem Statut beschäftigten Mitarbeiter, die die Behörde im Jahr 2016 verlassen haben, Beschränkungen auferlegt wurden, um zu verhindern, dass sie zu Kontaktstellen zwischen der Behörde und ihrem neuen Arbeitgeber werden, Lobbyarbeit leisten und Tätigkeiten ausüben, die mit laufenden Vorgängen der Behörde im Zusammenhang stehen; stellt fest, dass interne Verfahren nicht ausreichen, um die Unabhängigkeit zwischen der Behörde und Wirtschaftszweigen sicherzustellen; weist darauf hin, dass aus dem Dienst scheidende Mitarbeiter verpflichtet sind, die Behörde über ihre künftige Beschäftigung und mögliche Interessenkonflikte zu unterrichten; |
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21. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde weiterhin ihre seit 2014 geltenden Vorschriften über Interessenerklärungen umsetzt und wie in den Vorjahren zwischen 7 000 und 8 000 Interessenerklärungen bearbeitet hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde die Ergebnisse ihrer Überprüfungen der Einhaltung und Richtigkeit in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht; |
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22. |
stellt fest, dass die Behörde im Januar 2016 die Standardarbeitsanweisung über den Umgang mit Beschwerden von Hinweisgebern angenommen hat, und empfiehlt, ständig Schulungen zu den Rechten in Bezug auf die Meldung von Missständen und den entsprechenden Vorschriften der Behörde durchzuführen; fordert die Behörde auf, sich zu verpflichten, die Identität der Hinweisgeber konsequent zu schützen und zu verhindern, dass sie eingeschüchtert werden; fordert die Behörde auf, Einzelheiten über die Fälle der Meldung von Missständen aus dem Jahr 2016 — sofern es zu derartigen Fällen gekommen ist — sowie über deren Bearbeitung vorzulegen; |
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23. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die Mustervorschriften für Agenturen der Europäischen Union über Leitlinien zur Meldung von Missständen in Arbeit befinden und die Behörde sie förmlich annehmen wird, sobald die Kommission den Agenturen der Europäischen Union ihre formelle Einwilligung erteilt hat; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Annahme und Umsetzung dieser Leitlinien Bericht zu erstatten; |
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24. |
stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2016 insgesamt 99 neue Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhalten und 118 Anträge bearbeitet hat, wobei sie in 23 Fällen uneingeschränkten und in 76 Fällen nur teilweisen Zugang gewährte und in 19 Fällen den Zugang verweigerte; fordert die Behörde auf, sämtliche derartigen Anträge offen und transparent zu behandeln; |
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25. |
stellt fest, dass der Zugang zu Dokumenten bei den im Jahr 2016 bearbeiteten 118 Erstanträgen in 26 Fällen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, in 40 Fällen zum Schutz geschäftlicher Interessen, in 18 Fällen aufgrund der Tatsache, dass noch kein Beschluss gefasst worden war, und in einem Fall zum Schutz von Gerichtsverfahren und Rechtsberatung verweigert oder nur teilweise gewährt wurde; erwartet, dass die Behörde bei Entscheidungen über die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten zum Schutz geschäftlicher Interessen auch das Interesse der Bürger an der Aufrechterhaltung der strengen Normen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Gesundheit ernst nimmt und alle einschlägigen Vorschriften und Regelungen anwendet; |
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26. |
weist darauf hin, dass eine Gruppe von Mitgliedern des Parlaments gegen die Behörde Klage erhoben hat, weil sie den Zugang zu Dokumenten in der Glyphosat-Angelegenheit beschränkt hatte; erwartet, dass die Behörde das Urteil des Gerichtshofs nach dessen Bekanntgabe in vollem Umfang umsetzt; begrüßt, dass als Reaktion auf die Bedenken, die im Zusammenhang mit den Gefahren durch das Herbizid Glyphosat aufgekommen sind, ein parlamentarischer Sonderausschuss für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide eingesetzt wurde (2); |
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27. |
vertritt die Auffassung, dass die Behörde wie bisher die öffentliche Meinung besonders wichtig nehmen und sich um Offenheit und Transparenz bemühen sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Behörde 2016 über ihren Bestand an wissenschaftlichen Daten Zugang zu weiteren Belegen für ihre wissenschaftlichen Bewertungen gewährte, indem sie eine Reihe von Datensammlungen über Pestizide, Schadstoffe, chemische Gefahren, Lebensmittelzutaten, molekulare Typisierung und pflanzliche Stoffe veröffentlichte; nimmt zur Kenntnis, dass die Fachzeitschrift der Behörde im Interesse der Publikationsqualität und der Erweiterung des Adressatenkreises nun auf einer internationalen wissenschaftlichen Publikationsplattform veröffentlicht wird; stellt fest, dass die Leitlinien der Behörde für das Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten überarbeitet wurden, um für mehr Transparenz und Offenheit zu sorgen; stellt ferner fest, dass die Behörde das offen zugängliche Repositorium „Knowledge Junction“ (Schnittstelle für Wissen) ins Leben gerufen hat, das dem Austausch von Nachweisen und unterstützenden Materialien dient, die bei Risikobewertungen im Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit verwendet werden; legt der Behörde nahe, in dieser Richtung weiterzuarbeiten; |
Wichtigste Erfolge
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28. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Behörde 2016 verzeichnen konnte, nämlich
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Interne Kontrollen
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29. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Innenrevision der Behörde Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit und weitere besondere Aufgaben durchführte, wie in dem vom Prüfungsausschuss der Behörde gebilligten jährlichen Prüfungsplan vorgesehen; stellt fest, dass zu den Prüfungsaufträgen auch die Corporate-Governance-Prüfung zur Rolle der Sachverständigen bei den Entscheidungsprozessen in wissenschaftlichen Angelegenheiten, die Bestätigung der Zugangsrechte der Nutzer im System der periodengerechten Rechnungsführung (ABAC) und zwei Berichte über die Weiterbehandlung ausstehender Prüfempfehlungen der Innenrevision, des Internen Auditdienstes (IAS) und des Rechnungshofs gehörten; |
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30. |
stellt fest, dass der Innenrevision zufolge das derzeitige System der internen Kontrolle der Behörde hinreichende Gewähr für das Erreichen der betriebswirtschaftlichen Ziele bei den geprüften Prozessen bietet; stellt fest, dass zur Offenlegung und Transparenz bei Entscheidungsprozessen in wissenschaftlichen Angelegenheiten eine als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlung abgegeben wurde; fordert die Behörde auf, dafür zu sorgen, dass diese Empfehlung umgesetzt und der Entlastungsbehörde Bericht darüber erstattet wird; |
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31. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Behörde noch keine klare und umfassende Ex-post-Finanzkontrollstrategie eingeführt hat, die sich auf alle Tätigkeitsbereiche erstreckt und Festlegungen zu Häufigkeit und Umfang dieser Kontrollen enthält; stellt fest, dass die Behörde derzeit einen verbesserten Governance-Rahmen bezüglich der Zuverlässigkeit entwickelt und Anpassungen zur Feinabstimmung ihres Rahmens für die interne Kontrolle vornimmt; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu berichten, die ergriffen wurden, um die Mängel an ihrem System der internen Kontrolle zu beseitigen; |
Interne Prüfung
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32. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der IAS in seinem Prüfungsbericht von November 2016 zu dem Schluss gelangte, dass die für das IT-Projektmanagement bestehenden Kontrollen angemessen sind, im Bereich der IT-Governance jedoch erhebliche Mängel bestehen; stellt fest, dass der IAS der Behörde empfahl, ihre Politik im Bereich der IT-Governance zu aktualisieren, ein IT-Risikomanagementkonzept sowie ein Risikoregister für die gesamte Behörde einzuführen und das Aufgabenfeld Informationssicherheit von den Aufgaben des IT-Dienstes zu trennen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde und der IAS sich auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen geeinigt haben; entnimmt der Antwort der Behörde, dass die mit der IT-Governance im Zusammenhang stehenden Maßnahmen mehrheitlich umgesetzt wurden und die noch verbleibenden Maßnahmen bis Ende 2017 umgesetzt werden sollen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
Leistung
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33. |
stellt fest, dass die Behörde mit einer Reihe von Partnerorganisationen auf europäischer Ebene gemeinsame Forschungskontakte und Kooperationsinitiativen aufbaute bzw. fortsetzte, unter anderem mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC); stellt des Weiteren fest, dass die Behörde auch mit einer Reihe internationaler Partnerbehörden zusammenarbeitete; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Ziel dieser Zusammenarbeit darin besteht, sich im Interesse der Lebensmittelsicherheit über Verfahren und Ansätze auszutauschen, auch über Verfahren für eine bessere Risikobewertung, die rasche Ermittlung neuer Risiken und den Austausch von Daten über Themen von gemeinsamen Interesse; |
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34. |
stellt fest, dass die Behörde einen Leistungsrahmen erarbeitet hat, in dem erstens die strategischen Ziele mit dem Projekt- und Verfahrensportfolio sowie den Ressourcen der Behörde verknüpft werden und zweitens eine Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren festgelegt sind, mit denen der Fortschritt und die Leistung in Bezug auf Input, Output, Ergebnisse und Auswirkungen überwacht werden sollen; |
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35. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde eine Reihe von Initiativen durchgeführt hat, um die Reisezeit der Sachverständigen zu begrenzen, wobei zur Steigerung der Effizienz unter anderem die Nutzung von IT-Tools gefördert wurde; |
Sonstige Bemerkungen
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36. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde ein System für Umweltmanagement eingeführt hat, mit dem die zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, zur Abfallreduzierung und zur Kostensenkung eingesetzten Verfahren der Behörde abgebildet werden und das nach der Norm ISO 14001:2004 zertifiziert wurde; stellt fest, dass die Behörde im Februar 2017 auch die Zertifizierung im Rahmen des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erhielt; |
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37. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde der interinstitutionellen Gruppe für Umweltmanagement (GIME) beigetreten ist, um einen gemeinsamen Maßnahmenplan zur wirksamen Verringerung von CO2-Emissionen zu erarbeiten und allgemeine Daten zu erheben, die einen Vergleich des CO2-Ausstoßes der EU-Institutionen ermöglichen; |
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38. |
stellt fest, dass bezüglich der Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, bereits eine enge Zusammenarbeit mit der GD SANTE der Kommission aufgebaut wurde; weist jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf die künftige Verfügbarkeit von Ressourcen noch große Ungewissheit besteht, sodass sich die Behörde auf ihre Programmplanung für den Zeitraum nach 2020 kaum gründlich vorbereiten kann; fordert die Behörde auf, in dieser Angelegenheit weiterhin vorausschauend zu handeln und zu erwartende Probleme frühzeitig zu erkennen und in ihrer Planung zu berücksichtigen, anstatt abzuwarten und lediglich zu reagieren; |
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39. |
stellt fest, dass sich die Behörde durchaus der finanziellen Risiken bewusst ist, die mit dem Beschluss des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, einhergehen, beispielsweise begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, Probleme im Zusammenhang mit laufenden und neuen Verträgen und entsprechenden Zahlungen sowie Arbeitslosengeld, operative Risiken wie die Möglichkeit, britische Staatsbürger als Mitarbeiter zu beschäftigen oder als Sachverständige in Anspruch zu nehmen, Zugang zu Dienstleistungen und Informationen bzw. Daten von Einrichtungen des Vereinigten Königreichs sowie Veränderungen bei der Arbeitsbelastung und den Zugangsrechten für Dokumente; |
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40. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die für die Risikobewertung regulierter Produkte zuständigen Regulierungsagenturen der Union, insbesondere die ECHA, nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, um diesen Aufgaben tatsächlich nachzukommen; weist darauf hin, dass der Behörde und der ECHA daher ausreichend Ressourcen gewährt werden sollten, damit sie ihren spezifischen Aufgaben nachkommen können; |
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41. |
würdigt den Beitrag der Behörde zur Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette der EU und begrüßt, dass sie erhebliche Anstrengungen unternimmt, um den Verantwortlichen der Union für das Risikomanagement umfassende, unabhängige und aktuelle wissenschaftliche Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette bereitzustellen, ihre Arbeiten und die ihnen zugrunde liegenden Informationen der Öffentlichkeit klar zu kommunizieren und mit interessierten Kreisen und institutionellen Partnern zusammenzuarbeiten, um Kohärenz im System der EU für Lebensmittelsicherheit und das Vertrauen in dieses System zu fördern; |
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42. |
hebt hervor, dass die Behörde 481 wissenschaftliche Arbeiten, technische Berichte und sonstige Veröffentlichungen erstellte und die Bearbeitung von 382 wissenschaftlichen Fragen abschloss; stellt fest, dass der Anteil der Arbeiten und Fragen, die innerhalb der jeweiligen Frist abgeschlossen wurden, unter der Zielvorgabe für 2016 lag und dass nach wie vor daran gearbeitet werden muss, dass wissenschaftliche Beratung rechtzeitig erfolgt; |
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43. |
stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2016 die Strategie mit dem Titel „EFSA-Strategie 2020: Sichere Lebensmittel dank Vertrauen in die Wissenschaft“ annahm, die auf fünf strategischen Zielen beruht: verstärkte Einbeziehung der Öffentlichkeit und der Interessenträger in den Prozess der wissenschaftlichen Bewertung, Erweiterung des der Behörde zur Verfügung stehenden Evidenzmaterials und Optimierung des Zugriffs auf ihre Daten, Ausbau der Kapazitäten der EU im Bereich wissenschaftliche Bewertung sowie ihrer Wissensgemeinschaft, Vorbereitung auf künftige Herausforderungen bei der Risikobewertung und Schaffung eines Umfelds und einer Kultur, in denen sich die Werte der Behörde wiederfinden; |
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44. |
fordert die Kommission auf, eine politische Debatte mit einschlägigen Interessenträgern einzuleiten, um das Unionsrecht in den Bereichen Risikobewertung von Lebensmitteln, Chemikalien und zugehörigen Produkten sowie die Wirksamkeit dieser Rechtsvorschriften zu überprüfen; |
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45. |
hebt hervor, dass die Behörde im Jahr 2016 ihre Plattform für die Konsultation der Interessenträger überarbeitet hat, die inzwischen abgeschafft und durch ein neues Konzept zur Einbeziehung der Interessenträger ersetzt wurde, und weist darauf hin, dass bis Ende 2016 mehr als 80 Organisationen ihr Interesse bekundet haben, an diesem neuen Rahmen teilzunehmen; |
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46. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 443 vom 29.11.2016, S. 15.
(2) Siehe Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0022).
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/240 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1378 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0069/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0091/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 115.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/241 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1379 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit der Antwort des Instituts (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0080/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (4), insbesondere auf Artikel 15, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0087/2018), |
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1. |
erteilt der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 120.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/242 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0087/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine strengere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen („Institut“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 7 628 000 EUR belief, was einer Kürzung um 3,15 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel des Instituts hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Instituts zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter einer der Grundwerte der Europäischen Union ist und sich die EU verpflichtet hat, gemäß Artikel 8 AEUV die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei all ihren Maßnahmen zu fördern; |
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E. |
in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung Teil der Strategie für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage in allen Politikbereichen ist; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer hohen Vollzugsquote von 98,42 % geführt haben, was darauf schließen lässt, dass die Mittelbindungen zeitgerecht vorgenommen wurden, und einem leichten Rückgang um 0,13 % gegenüber 2015 entspricht; stellt ferner fest, dass 2016 die Vollzugsquote bei den Mitteln für Zahlungen 72,83 % betrug, was einer Steigerung um 5,19 % gegenüber dem Vorjahr entspricht; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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2. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Umfang der auf das Jahr 2017 übertragenen Mittelbindungen unter Titel III (operative Ausgaben) auf 1 700 000 EUR (51 %) belief, im Vergleich zu 2 200 000 EUR (60 %) im Jahr 2015, was hauptsächlich auf jahresübergreifende Studien zurückzuführen war; stellt fest, dass das Institut die Einführung getrennter Haushaltsmittel in Erwägung ziehen kann, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und den unvermeidlichen Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnungen, Lieferungen und Zahlungen besser gerecht zu werden; stellt fest, dass das Institut eine Machbarkeitsanalyse durchführen wird, um zukünftig über die Einführung getrennter Mittel zu entscheiden; |
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3. |
weist darauf hin, dass Übertragungen auf das folgende Jahr oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von dem Institut im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Beschaffung
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4. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Institut 2016 eine offene Ausschreibung für einen Rahmenvertrag über die Pflege und Aktualisierung seiner Instrumente und Quellen für geschlechtsspezifische Statistiken mit einem Höchstbetrag von 1,6 Mio. EUR eingeleitet hat; betont zudem, dass die Ausschreibung auf zwei Lose aufgeteilt wurde, ohne dass der jeweilige Betrag pro Los angegeben wurde; betont, dass das Institut auf Nachfrage eines Bieters auf seiner Website klarstellte, dass sich der Höchstbetrag je Los auf 800 000 EUR belief; stellt fest, dass Angaben des Instituts zufolge der für jedes Los festgelegte Betrag aufgrund eines administrativen Fehlers nicht korrekt geändert worden war und dies keine Auswirkungen auf den Haushalt hatte; stellt zudem mit Bedauern fest, dass der Preiswettbewerb dem Bericht des Rechnungshofs zufolge bei der Ausschreibung nur auf der Grundlage von Tagessätzen erfolgte, während die für die Erfüllung der Aufgaben benötigte Zeit nicht berücksichtigt wurde, und es dem Institut daher nicht möglich war, die wirtschaftlich günstigsten Angebote zu ermitteln und auszuwählen und das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu gewährleisten; stellt fest, dass das Institut eigenen Angaben zufolge die relevanten Vorlagen für technische Spezifikationen geändert hat und das Risiko abschwächen wird, indem bei künftigen Anfragen für bestimmte Dienstleistungen eine maximale Zahl von Arbeitstagen festgelegt wird; |
Personalpolitik
|
5. |
weist darauf hin, dass Ende 2016 die im Stellenplan des Instituts vorgesehenen Stellen zu 96 % besetzt waren; entnimmt dem Stellenplan, dass 27 der im Haushaltsplan der Union bewilligten 28 Stellen am 31. Dezember 2016 besetzt waren, gegenüber 28 Stellen im Jahr 2015; |
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6. |
bedauert, dass in Bezug auf alle am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen das Geschlechterverhältnis von weiblichen zu männlichen Mitarbeitern 72 % zu 28 % betrug; stellt fest, dass das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat mit 80 % zu 20 % ebenfalls unausgewogen war; fordert das Institut auf, sich bei der Personalzusammensetzung um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu bemühen; |
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7. |
stellt fest, dass dem Mitarbeiter-Screening zufolge 76,3 % aller Bediensteten operative Aufgaben wahrnehmen, während 14,8 % administrative Unterstützung leisten und 8,9 % eine neutrale Funktion ausüben; |
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8. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik des Instituts sein sollte; betont, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlbefindens aufgewendeten Haushaltsmittel auf 36 437 EUR belaufen, was 2,25 Tagen pro Mitarbeiter entspricht; stellt fest, dass die Bediensteten 2016 im Durchschnitt 2,17 Tage ohne ärztliches Attest und 8,23 Tage mit ärztlichem Attest wegen Krankheit fehlten; |
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9. |
weist darauf hin, dass das Institut im Juni 2012 einen Beschluss zu Mobbing und sexueller Belästigung angenommen hat; unterstützt die Schulungen zur Sensibilisierung des Personals und empfiehlt, dass das Institut regelmäßig Schulungen und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema organisiert; |
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10. |
stellt fest, dass ein Verfahren nach Artikel 90 zur Kündigung eines Vertrags anhängig war; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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11. |
stellt mit Besorgnis fest, dass das Institut 2016 sechs Ausnahmen mit finanziellen und verfahrenstechnischen Abweichungen verzeichnete (im Vergleich zu drei im Vorjahr); |
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12. |
stellt zufrieden fest, dass 2016 keine Betrugsfälle entdeckt wurden; |
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13. |
begrüßt, dass am 2. März 2016 eine Schulung zur Betrugsprävention für alle Bediensteten veranstaltet wurde, die vom Leiter der Verwaltung und vom Rechnungsführer gehalten wurde, nachdem sie vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) entsprechend geschult worden waren; nimmt zur Kenntnis, dass alle Bediensteten am 28. September 2016 eine Schulung zu Ethik und Integrität erhalten haben; |
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14. |
begrüßt, dass mit Beschluss der Direktorin Nr. 117 vom 22. Juni 2016 zwei Bedienstete als Ansprechpersonen für Meldungen von Missständen im Institut benannt wurden; |
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15. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgebern bei der Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung von Informationen über mögliche Missstände, die die finanziellen Interessen der EU berühren, zu helfen, und dabei die Vertraulichkeit gewährleistet und die notwendigen Unterstützungs- und Beratungsleistungen bietet; |
Wichtigste Erfolge
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16. |
würdigt die folgenden drei wichtigsten Erfolge, die das Institut 2016 verzeichnen konnte:
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17. |
bedauert gleichwohl, dass das Institut keine Ex-ante-Bewertungen der Möglichkeiten vornimmt, wie sich die Ziele erreichen ließen; |
Interne Prüfung
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18. |
nimmt zur Kenntnis, dass 2016 96 % der Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) (49 von 51) umgesetzt wurden (im Vergleich zu 90 % oder 46 von 51 im Jahr 2015), darunter auch Empfehlungen aus der Prüfung zu den „Vergabeverfahren zur Unterstützung der operativen Abläufe im EIGE“, dem Strategieplan des Internen Auditdienstes für interne Prüfungen für den Zeitraum 2015-2017, der Prüfung des Personalmanagements im Institut durch den IAS, der Prüfung des Haushaltsplans/Haushaltsvollzugs durch den IAS und der eingeschränkten Überprüfung der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle (ICS) durch den IAS; |
Interne Kontrolle
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19. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Institut auf der Grundlage bewährter Verfahren in anderen Agenturen der Union eine Reihe von ICS verabschiedet hat, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die politischen und operativen Ziele erreicht werden; |
Sonstige Bemerkungen
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20. |
nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass das Institut 2016 eng mit seinen Schwesteragenturen, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), zusammengearbeitet hat; nimmt zudem zur Kenntnis, dass das Institut über Synergien beraten hat und seine Arbeit anderen Agenturen, etwa dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), vorgestellt hat; hebt als Beispiel für Synergien die Beteiligung des Instituts am Grundrechteforum der FRA hervor, wo die Gelegenheit bestand, andere wichtige politische Interessenträger zu erreichen; |
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21. |
stellt fest, dass das Institut dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Januar 2016 seine externe Evaluierung veröffentlicht hat, die ergeben hatte, dass die Tätigkeiten des Instituts mit seinem Auftrag in Einklang standen und seine Verwaltung in Bezug auf Governance und Effizienz relativ positiv beurteilt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass die Evaluierung eine Reihe von Empfehlungen dazu enthielt, wie das Institut seine Vorgänge verbessern kann, z. B. dadurch, dass es deutlichere Prioritäten setzt, seine Outputs gezielter ausrichtet, Synergien mit relevanten externen Akteuren schafft, und auch dadurch, dass es die Rolle seines Verwaltungsrats stärkt und die Zuständigkeiten des Sachverständigenbeirats klärt; nimmt zur Kenntnis, dass das Institut mit der Umsetzung eines Aktionsplans begonnen hat, um den Empfehlungen Folge zu leisten; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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22. |
bekräftigt, dass das Institut mit dem Ziel eingerichtet wurde, zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union, einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der damit verbundenen Belange in allen relevanten Politikbereichen der Union und bei den darauf beruhenden einzelstaatlichen politischen Maßnahmen, und der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beizutragen und die Gleichstellung zu stärken sowie das Bewusstsein der Unionsbürger für die Gleichstellung der Geschlechter zu schärfen; begrüßt, dass der Arbeit in mehreren Bereichen, in denen hochwertige und gut sichtbare Ergebnisse erzielt werden, Vorrang eingeräumt wird, ohne dabei die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern aus den Augen zu verlieren; |
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23. |
begrüßt die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Ausschuss des Parlaments für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie den Beitrag des Instituts zu den laufenden Arbeiten des Ausschusses; fordert, dass das Zusammenspiel der legislativen und nicht legislativen Prioritäten des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Forschungsarbeit des Instituts fortgesetzt wird, wobei dem vom Institut entwickelten Gleichstellungsindex ebenfalls Rechnung zu tragen ist; |
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24. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 126.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/245 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1381 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit der Antwort des Instituts (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0080/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (4), insbesondere auf Artikel 15, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0087/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 120.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/246 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1382 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0082/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0088/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 126.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/247 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1383 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0088/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (die „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 21 762 500 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Erhöhung um 7,67 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (8 461 389 EUR, was einem Anteil von 40 % entspricht) und Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (13 301 111 EUR, was einem Anteil von 60 % entspricht) finanziert; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (der „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,68 % geführt haben, womit die Zielvorgabe der Behörde erreicht wurde, und dass dies einem Rückgang um 0,29 % gegenüber 2015 entspricht; stellt des Weiteren fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 88,97 % betrug, womit die Zielvorgabe der Behörde erreicht wurde, und dass dies einen Anstieg um 5,22 % gegenüber 2015 darstellt; |
|
2. |
nimmt die Bemühungen der Behörde zur Kenntnis, ihre Finanz- und Personalausstattung intern umzuschichten, weil sich ihre Tätigkeit zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur aufsichtlichen Konvergenz und Durchsetzung verlagert; erachtet es als wesentlich, dass die Behörde über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre Aufgaben vollständig zu erfüllen sowie jede durch diese Aufgaben entstehende neue Arbeitsbelastung zu bewältigen, wobei zugleich für ein angemessenes Maß an Priorisierung bei der Zuweisung der Mittel und für Haushaltseffizienz gesorgt werden muss; weist ferner darauf hin, dass jeder zusätzlichen Arbeitsbelastung der Behörde durch die Umschichtung ihrer Finanz- oder Personalausstattung intern begegnet werden kann, sofern diese Umschichtung die Behörde nicht an der uneingeschränkten Ausübung ihres Mandats hindert und die Unabhängigkeit der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gewährleistet bleibt; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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3. |
stellt fest, dass der Anteil der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittelbindungen von 16,21 % im Jahr 2015 auf 10,71 % im Jahr 2016 gesunken ist, was die striktere Überwachung der Haushaltsmittel durch die Behörde widerspiegelt; räumt ein, dass die Übertragung dieser Mittel aufgrund von im Jahr 2016 geschlossenen Verträgen und eingegangenen Verpflichtungen gerechtfertigt war; begrüßt es, dass die Behörde im Jahr 2016 den bislang geringsten Prozentsatz an Übertragungen erreicht hat; |
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4. |
stellt fest, dass 2016 94,55 % der von 2015 auf 2016 übertragenen Mittel ausgeschöpft wurden; |
|
5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operativen Programme von Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Behörde im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
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6. |
fordert, dass der Umfang der auf das folgende Jahr zu übertragenden Mittelbindungen in Zukunft weiterhin durch alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen, wie durch die Übernahme bewährter Verfahren anderer Agenturen, möglichst weitgehend reduziert wird; |
Mittelübertragungen
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7. |
stellt fest, dass die Differenzen zwischen den für Titel I (Personalausgaben) ursprünglich und endgültig zugewiesenen Haushaltsmitteln zu einer leichten Kürzung um 3,31 % geführt haben, während die Differenzen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) zu einer Erhöhung um 3,17 % geführt haben; stellt fest, dass infolge der vorgenommenen Änderungen des Haushaltsplans und der Mittelübertragungen die Haushaltsmittel unter Titel III (operative Ausgaben) um 9,21 % aufgestockt wurden; stellt fest, dass der ursprüngliche Haushaltsplan insgesamt in geringerem Maße umgestaltet wurde als 2015; stellt außerdem fest, dass sich Umfang und Art der vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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8. |
stellt fest, dass die Behörde eine der ersten Agenturen der Union war, die ein Projekt im Hinblick auf eine Lösung für das elektronische Beschaffungswesen eingeleitet hat; begrüßt es, dass diese Lösung ein effizienteres und transparenteres Beschaffungsverfahren ermöglicht, von dem sowohl die Behörde als auch ihre potenziellen Lieferanten profitieren; |
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9. |
weist darauf hin, dass 2016 die erste Phase des Übergangs zu Großraumbüros stattfand, sodass ein Viertel der Bediensteten der Behörde jetzt in Großraumbüros arbeitet; stellt fest, dass dieser Wechsel erforderlich war, um die wachsende Anzahl an Bediensteten innerhalb der bestehenden Räume unterzubringen, und eine effizientere Nutzung des Büroraums sowie eine Verringerung der gebäudebezogenen Kosten ermöglicht hat; |
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10. |
hat von der Behörde die Information erhalten, dass sie 2016 26 Einstellungsverfahren durchgeführt hat und bis zum Ende des Jahres 95,7 % der im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzen konnte, was hinter dem Ziel der Behörde von 100 % zurückbleibt; nimmt die Information der Behörde zur Kenntnis, dass das Ziel vor allem aufgrund einer unbefriedigend hohen Fluktuation, erfolgloser Einstellungsverfahren und der Ablehnung von Vertragsangeboten durch die ausgewählten Bewerber verfehlt wurde, alles für sich genommen beunruhigende Faktoren, die geprüft und abgestellt werden müssen; |
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11. |
entnimmt dem Stellenplan der Agentur, dass am 31. Dezember 2016 89 Stellen (von 93 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) besetzt waren, während es 2015 86 Stellen waren; nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass bei Betrachtung der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand, da 53 % Frauen und 47 % Männer beschäftigt waren; |
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12. |
stellt fest, dass die Behörde 2016 52,5 (Vollzeitäquivalente) abgeordnete nationale Sachverständige, Vertragsbedienstete, Zeitarbeitskräfte und Berater beschäftigt hat; |
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13. |
hat von der Behörde die Information erhalten, dass die Probleme mit der Einstellung mit den hohen Wohnungskosten am Standort der Behörde Frankfurt sowie mit der mangelnden finanziellen Attraktivität der Behörde im Vergleich zu anderen europäischen Einrichtungen wie der Europäischen Zentralbank und dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus zusammenhängen könnten; nimmt die Information der Behörde zur Kenntnis, dass sie die einschlägigen Verfahren im Bereich Personalwesen überarbeitet hat, um sie effizienter zu gestalten; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die zur Lösung des Problems ergriffen wurden; |
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14. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Behörde 2016 im Durchschnitt auf 7 Tage beliefen; stellt fest, dass die Behörde Informationssitzungen, ein Seminar zu Stress und Widerstandsfähigkeit und ärztliche Untersuchungen für ihre Mitarbeiter organisiert hat; |
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15. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde 2016 zusätzliche Berater benannt hat, um dafür zu sorgen, dass eine angemessene Anzahl an Vertrauenspersonen zur Verfügung steht und das informelle Verfahren zur Verhütung von Belästigung weiter umgesetzt wird; |
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16. |
begrüßt es, dass Beratungs- und Mediationssitzungen nicht nur für die neu ernannten Vertrauenspersonen, sondern auch für die Mitglieder des Personalrats und die Mitarbeiter der Personalabteilung organisiert wurden und dass Sensibilisierungsveranstaltungen zur Verhütung von Belästigung für die Führungsebene organisiert wurden, woran alle Mitarbeiter der Führungsebene teilgenommen haben, sowie für das gesamte Personal, woran 60 Bedienstete teilgenommen haben; |
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17. |
nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben der Behörde 2016 ein Fall von mutmaßlichem Mobbing intern untersucht wurde und als „Non-Case“ abgeschlossen wurde; |
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18. |
stellt mit Genugtuung fest, dass die Behörde zur Verbesserung des Aufsichtsansatzes und zur Steigerung der Effizienz der Verfahren und der Qualität der Ergebnisse eine erste Reorganisation in Angriff genommen hat, die ab dem 1. November 2016 umgesetzt wurde; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieser Reorganisation und dem erzielten Nutzen mitzuteilen; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Behörde keine Dienstfahrzeuge nutzt; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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20. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass seit Januar 2016 Protokolle aller Treffen mit externen Interessenträgern auf der Website der Behörde veröffentlicht werden; |
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21. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Strategie und die Verfahren der Behörde zur Meldung von Missständen vom Verwaltungsrat angenommen wurden und auf die diesbezüglichen Leitlinien der Kommission abgestimmt sind; |
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22. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung sichergestellt werden müssen; |
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23. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde die Lebensläufe, Absichtserklärungen und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rates der Aufseher der Behörde auf ihrer Website veröffentlicht hat; |
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24. |
bedauert, dass noch Erklärungen über Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungsrates der Behörde und der Führungskräfte ausstehen; weist darauf hin, dass dies der Transparenz nicht dienlich ist und die verbleibenden Erklärungen daher unverzüglich zu veröffentlichen sind; |
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25. |
stellt fest, dass die Behörde 2016 sechs Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhalten hat; stellt fest, dass die Behörde zu fünf Dokumenten im Rahmen von zwei Anträgen uneingeschränkten Zugang gewährt hat, während der Zugang zu drei Dokumenten im Rahmen eines Antrags nur teilweise gewährt wurde und der Antrag auf Zugang zu einem Dokument abgelehnt wurde; |
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26. |
fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über mutmaßliche und tatsächliche Verstöße gegen die Ethikvorschriften Bericht zu erstatten und darzulegen, wie sie mit diesen Verstößen umgegangen ist und welche Maßnahmen sie ergreifen wird, um derartige Verstöße künftig zu unterbinden; |
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27. |
ist der Ansicht, dass die öffentlich zugänglichen Sitzungsprotokolle des Rates der Aufseher und der Interessengruppen schneller veröffentlicht werden sollten, damit der aktuelle zeitliche Abstand weiter verkürzt und ein besserer Einblick in die geführten Diskussionen, die von den Mitgliedern vertretenen Standpunkte und das Abstimmungsverhalten gewährt wird; betont, dass die Behörde angesichts der Art ihrer Aufgaben nicht nur gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat, sondern auch gegenüber den Unionsbürgern unbedingt transparent handeln muss; ist der Ansicht, dass die Öffentlichkeitswirkung auch dadurch verbessert werden könnte, dass Veranstaltungen per Webstreaming übertragen werden; weist darauf hin, dass der Zugang zu den Unterlagen und Informationen der internen Sitzungen ebenfalls erleichtert werde sollte; erinnert daran, wie wichtig der Schutz von Hinweisgebern ist, wenn es darum geht, Transparenz, demokratische Rechenschaftspflicht und öffentliche Kontrolle zu verbessern; |
Wichtigste Erfolge
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28. |
begrüßt die drei wichtigsten Leistungen und Erfolge der Behörde 2016, nämlich
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Interne Kontrollen
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29. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Normen der internen Kontrolle (ICS) der Behörde auf den ICS der Kommission basieren; nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass alle ICS bis Ende 2016 ordnungsgemäß umgesetzt wurden; |
Interne Prüfung
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30. |
weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst (IAS) 2016 eine Prüfung zum Thema „Aufsichtskapazität“ durchgeführt hat; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass keine der vom IAS abgegebenen Empfehlungen als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft wurde; nimmt — ebenfalls mit Genugtuung — die Information der Behörde zur Kenntnis, dass sie als Reaktion auf den Prüfbericht einen Aktionsplan erarbeitet hat, der anschließend von ihrem Verwaltungsrat angenommen wurde, um auf alle Empfehlungen des IAS einzugehen; |
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31. |
nimmt zur Kenntnis, dass der IAS im Dezember 2016 eine Risikobewertung der Verfahren der Behörde durchgeführt hat und die Ergebnisse zu einer neuen Auditstrategie für die Behörde für den Zeitraum 2017-2019 führen werden; |
Sonstige Bemerkungen
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32. |
nimmt mit großer Genugtuung zur Kenntnis, dass sich die Behörde 2016 darum bemüht hat, einen kostenwirksamen und umweltfreundlichen Arbeitsplatz sicherzustellen und CO2-Emissionen zu verringern oder auszugleichen; |
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33. |
begrüßt es, dass die Behörde proaktiv mit ihren Mitgliedern zusammenarbeitet, um zu verstehen, wie groß die Auswirkungen des Beschlusses des Vereinigten Königreichs über den Austritt aus der Union auf die Beaufsichtigung von Versicherungen und Pensionsfonds sein werden und welche Auswirkungen er auf die Behörde als Institution hat; stellt ferner fest, dass die Behörde in dieser Frage mit der Kommission in Kontakt steht und mit ihr einen informellen Austausch führt; |
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34. |
stellt fest, dass die Einnahmen der Behörde infolge des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, die EU zu verlassen, in Zukunft wahrscheinlich niedriger ausfallen werden; |
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35. |
stellt fest, dass die Überprüfung der Website der Behörde abgeschlossen wurde und die Neugestaltung bis Ende 2018 umgesetzt werden soll, um die Informationen über die Tätigkeiten der Behörde einem breiteren Publikum zugänglicher zu machen; |
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36. |
stellt fest, dass der Rechnungshof derzeit die Aufsichtstätigkeiten und Stresstests der Behörde prüft; begrüßt, dass diese Prüfung zu den Prioritäten des Rechnungshofs für das Jahr 2018 zählt; |
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37. |
betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle sich aus dem vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegten Rechtsrahmen ergebenden Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich dabei aber sorgfältig auf die Aufträge beschränken, das ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat übertragene Mandat nicht überschreiten und besonders auf die Wahrung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit achten sollte, um den Ressourceneinsatz zu optimieren und die ihr vom Europäischen Parlament und vom Rat aufgetragenen Ziele zu erreichen; |
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38. |
weist auf die zentrale Rolle hin, die der Behörde zukommt, wenn es darum geht, eine bessere Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union zu gewährleisten und somit für Finanzstabilität, die notwendige Transparenz und mehr Sicherheit für den Finanzmarkt der Union zu sorgen, indem insbesondere die Aufsicht zwischen den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden koordiniert, bei Bedarf mit Institutionen mit Zuständigkeit im Bereich der internationalen Finanzaufsicht zusammengearbeitet und die kohärente Anwendung des Unionsrechts überwacht wird; betont, dass diese Zusammenarbeit auf einem Klima des Vertrauens beruhen sollte; weist angesichts der beträchtlichen Größe des Versicherungsmarktes der Union nachdrücklich auf die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden hin; unterstreicht die Rolle, die der Behörde zukommt, wenn es darum geht, im Bereich des Verbraucherschutzes zu einheitlichen Aufsichtsverfahren auf hoher Ebene beizutragen und diese zu fördern; |
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39. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 149.
(2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/251 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1384 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0082/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0088/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 126.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/252 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1385 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, zusammen mit der Antwort des Instituts (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0086/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4), insbesondere auf Artikel 21, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0096/2018), |
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1. |
erteilt dem amtierenden Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem amtierenden Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 131.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/253 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1386 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 4/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut muss seine Umsetzungsmechanismen und einige konzeptionelle Elemente ändern, um die erwartete Wirkung zu entfalten“, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0096/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch mehr Transparenz, größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie verantwortungsvolle Personalverwaltung weiter zu stärken; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts („Institut“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 293 796 532,54 EUR belief, was einer Steigerung um 4,51 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2016 auf 252 158 953,03 EUR belief; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Instituts für das Haushaltsjahr 2016 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012, 2014 und 2015
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1. |
bedauert zutiefst die zahlreichen offenen Fragen und anhaltenden Korrekturmaßnahmen aufgrund der Anmerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2012, 2014 und 2015, die insbesondere mit der Förderbedingung, der Ex-ante-Überprüfung der Kostenaufstellungen, der Finanzierung aus öffentlichen und privaten Quellen, nicht in Anspruch genommenen Mitteln, der finanziellen Autonomie und der Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zusammenhängen; fordert das Institut nachdrücklich auf, die Korrekturmaßnahmen im Laufe des Jahres 2018 möglichst bald abzuschließen; |
|
2. |
ist der Ansicht, dass in den kommenden Jahren möglicherweise keine Entlastung erteilt werden kann, sofern nicht umgehend wirksame Maßnahmen getroffen und konkrete Ergebnisse erzielt werden; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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3. |
stellt fest, dass laut dem Jahresabschluss des Instituts seine Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 95 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr (90,58 % im Jahr 2015) einem erheblichen Anstieg entspricht; stellt fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen mit 99 % hoch war und somit gegenüber 2015 um 3,41 % anstieg; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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4. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II mit 40 % (400 000 EUR) gegenüber 44 % im Jahr 2015 hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass diese Übertragungen hauptsächlich jahresübergreifende Verträge über IT-Leistungen sowie Aufträge für Sitzungen betreffen, zu denen noch keine Rechnungen eingegangen waren; |
|
5. |
stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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6. |
stellt mit Bedauern fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs das Institut von seiner Gründung 2008 bis Juli 2014 vier Direktoren hatte; stellt fest, dass der Direktorenposten seit August 2014 und ein weiterer Führungsposten seit Februar 2013 ad interim besetzt ist; pflichtet der Bemerkung des Rechnungshofs bei, dass dies nicht nur gegen das Statut verstößt, dem zufolge die vorübergehende Besetzung nicht länger als ein Jahr dauern darf, sondern dass die häufigen Wechsel und langfristigen Interimslösungen auch die Interessenträger verunsichern und die strategische Kontinuität beeinträchtigen; nimmt die Antwort des Instituts zur Kenntnis, dass es zum Einstellungsverfahren für den Direktor nicht Stellung nehmen kann, da dieses Verfahren in der Verantwortung der Kommission liegt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dieses noch offene Verfahren abzuschließen; stellt fest, dass das Institut die Besetzung des anderen Führungspostens 2017 abschließen wird; |
|
7. |
stellt fest, dass das Institut 2016 15 Bedienstete und einen abgeordneten nationalen Sachverständigen einstellte, womit der Personalbestand am 31. Dezember 2016 insgesamt 59 Bedienstete betrug, neun mehr als am 31. Dezember 2015, wobei sechs Auswahlverfahren noch im Gange waren; |
|
8. |
entnimmt dem Stellenplan des Instituts, dass am 31. Dezember 2016 36 der 39 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen besetzt waren, während es am 31. Dezember 2015 noch 39 Stellen waren; |
|
9. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass ausgehend von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen mit 56 % Frauen und 44 % Männern fast ein Gleichgewicht im Personalbestand besteht; weist jedoch mit gewisser Sorge auf das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat hin, dem 36 % Frauen und 64 % Männer angehören; |
|
10. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik des Instituts sein sollte; hebt hervor, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf etwa 226 EUR pro Mitarbeiter belaufen, was 0,5 Tagen pro Mitarbeiter entspricht; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 11,67 Tage beträgt; |
|
11. |
unterstützt die Schulungen und Informationsveranstaltungen zu Ethik und Integrität einschließlich der Bekämpfung von Mobbing und Belästigung, die veranstaltet wurden, um das Personal zu sensibilisieren; empfiehlt, regelmäßig Schulungen und Informationsveranstaltungen zu organisieren; |
|
12. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Institut 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
|
13. |
stellt fest, dass die meisten Stellen operationellen oder neutralen Tätigkeiten (70 %) zuzuordnen sind, während Aufgaben der administrativen Unterstützung und Koordinierung 30 % aller Stellen entsprechen; |
Auftragsvergabe
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14. |
entnimmt den Angaben des Instituts, dass es unter strukturellem Personalmangel leidet, wie in dem Sonderbericht Nr. 4/2016 des Rechnungshofs bestätigt wurde; stellt fest, dass der Finanzhilfebetrag, der beim Institut je Person verwaltet wird, deutlich höher ist als bei jedem anderen Forschungsbeihilfeprogramm der Union, denn während im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms je Mitarbeiter Haushaltsmittel zwischen 12 500 000 EUR und 20 400 000 EUR verwaltet wurden, verwalten die Projektleiter des Instituts jährliche Finanzhilfen von bis zu 90 000 000 EUR; stellt fest, dass die sich daraus ergebende hohe Arbeitsbelastung und Verantwortung möglicherweise eine stärkere Personalfluktuation bewirkt, was das Kerngeschäft des Instituts beeinträchtigt; |
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15. |
stellt fest, dass für das Kalenderjahr 2016 die Vergabe der Finanzhilfen und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen im April 2016 erfolgten; nimmt zur Kenntnis, dass trotz einer Verbesserung im Jahr 2016 die Verzögerungen bei den Beschlüssen über die Gewährung von Finanzhilfen und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen zu Verunsicherung führen und die Bereitschaft der Partner, zu Beginn des Jahres Ressourcen zu binden und die Tätigkeiten anzustoßen, schmälern; |
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16. |
stellt fest, dass die jüngsten Aufrufe für neue Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC), deren Themenbereiche in der Strategischen Innovationsagenda des Instituts für den Zeitraum 2014-2020 festgelegt wurden, wenig Wettbewerb auslösten; stellt fest, dass infolge des 2016 veröffentlichten Aufrufs für zwei zusätzliche KIC (Nahrungsmittel und Mehrwert in der Fertigung) drei Vorschläge eingingen und der einzige Vorschlag zur KIC Mehrwert in der Fertigung aus Qualitätsgründen nicht ausgewählt wurde; stellt fest, dass außer für EIT Fertigung jeweils eine optimale Partnerschaft benannt wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Institut mehrere Abhilfemaßnahmen beschlossen hat, die das Risiko, nur einen Vorschlag zu einem Thema zu erhalten, in Zukunft verringern werden; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde über den Inhalt und die Effizienz dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass das für Forschung, Wissenschaft und Innovation zuständige Mitglied der Kommission 2015 das Konzept „Offene Innovation“ als Schlüsselstrategie einführte, um den Rahmen für die Innovationsstrategie auf Unionsebene abzustecken; ist der Ansicht, dass die Rolle, die das Institut in diesem Konzept spielt, nicht eindeutig festgelegt ist; hebt hervor, dass dieses Konzept angesichts der Verknüpfung zahlreicher Strategien und Instrumente und des Umstands, dass zahlreiche Generaldirektionen einen Beitrag zur Innovationsförderung leisten, keinen eindeutigen Rahmen für die Ausarbeitung kohärenter und koordinierter Maßnahmen auf Seiten der Kommission bietet; fordert die Kommission auf, für eine koordinierte und wirksame Innovationsstrategie zu sorgen, in deren Rahmen die einschlägigen Generaldirektionen die bestehenden Maßnahmen und Instrumente aufeinander abstimmen, und das Parlament über die erzielten Fortschritte zu unterrichten; ist sich bewusst, dass das Institut die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschung und Innovation zu fördern; ist der Ansicht, dass ein Unternehmen als rechtlicher Eigentümer eines auf den Markt gebrachten innovativen Produkts letztlich am stärksten profitieren und in den Genuss der finanziellen Gewinne kommen kann; hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, in den Rahmen der Zusammenarbeit eine Struktur aufzunehmen, mit der bereitgestellte Mittel in den Haushalt des Instituts zurückfließen; |
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17. |
stellt mit Bedauern fest, dass laut dem Bericht des Rechnungshofs von den juristischen Personen der KIC vergebene Aufträge in Höhe von bis zu 2 200 000 EUR als im Jahr 2016 unregelmäßig eingestuft und erhebliche Mängel bei Vergabeverfahren festgestellt wurden; |
Wichtigste Erfolge
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18. |
begrüßt die drei wichtigsten Erfolge, die das Institut im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Kontrollen
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19. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Schwachstellen in Bezug auf die Ex-post-Überprüfungen der von den juristischen Personen der KIC durchgeführten Vergabeverfahren feststellte; stellt fest, dass der Rechnungshof zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zweier Auftragsvergabeverfahren, bei denen das Institut die direkte Zuweisung oder eine übermäßige Verlängerung der Verträge akzeptierte, andere Schlüsse zieht und die damit zusammenhängenden Vorgänge für rechtmäßig und ordnungsmäßig erklärt; |
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20. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Institut Verfahren der internen Kontrolle eingerichtet hat, mit denen für die angemessene Verwaltung von Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gesorgt werden soll, wozu auch die Ex-ante-Überprüfung, spezifische auf Finanzhilfetransaktionen angewandte Ex-post-Maßnahmen und die Ex-post-Überprüfung gehören; |
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21. |
stellt fest, dass 2016 drei Ausnahmeberichte und zwölf Verstöße im Gesamtwert von 5 654 245 EUR (gegenüber 7 140 586 EUR im Jahr 2015) verzeichnet wurden; stellt jedoch fest, dass sich 5 500 000 EUR, also 99,7 % des Gesamtwerts, auf ein einziges Ereignis beziehen, nämlich eine Verzögerung des Verwaltungsvorgangs bezüglich der Rechtsgrundlage, die 2016 behoben wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das Institut Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um Schwachstellen bei der internen Kontrolle zu beheben, die bei den während des Jahres 2016 verzeichneten Ausnahmeberichten und Verstößen ermittelt wurden, indem es beispielsweise seine Finanzkreisläufe, Arbeitsabläufe, Prüflisten und Laufzettel stetig aktualisiert und verbessert; |
Betrugsbekämpfungsstrategie
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22. |
stellt fest, dass das Institut eine Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2015-2017 entwickelt hat, zu der eine interne Erhebung unter dem Personal zu Wissen über Betrugsbekämpfung, bei der das Bewusstsein für Betrugsbekämpfung gemessen wird, und eine obligatorische hausinterne Schulung in Betrugsbekämpfung gehören, dass eine jährliche Beurteilung zu Situationen von Interessenkonflikten für Mitglieder des Verwaltungsrats durchgeführt wurde und dass bei Bedarf entsprechende Abhilfemaßnahmen ermittelt und durchgeführt wurden; |
Interne Prüfung
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23. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst im April 2016 eine Prüfung zum „Übergang zu Horizont 2020“ vornahm, die den rechtlichen Übergang zu den Vorschriften und Verordnungen von Horizont 2020 sowie die Beihilfen zur Unternehmensgründung umfasste, die den 2014 benannten KIC der zweiten Welle gewährt wurden; stellt fest, dass der abschließende Prüfungsbericht im Dezember 2016 mit drei Empfehlungen abgegeben wurde, von denen keine kritisch war; stellt fest, dass das Institut die Empfehlungen akzeptierte und einen Aktionsplan aufgestellt hat, der 2017 ausgeführt wird; |
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24. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Instituts den von der internen Auditstelle (IAC) vorgeschlagenen jährlichen Prüfungsplan gebilligt hat; stellt fest, dass die IAC 2016 drei Aufträge erteilt hat, nämlich eine Prüfung der Informationstechnologie (IT), eine Beratung und Begutachtung zu potenziellen Effizienzgewinnen im Bereich der Personalverwaltung und Folgemaßnahmen zu vergangenen Beratungsaufträgen; stellt fest, dass die IAC 2016 41 neue Empfehlungen abgegeben hat, davon acht als „sehr wichtig“, elf als „wichtig“ und 22 als „wünschenswert“ eingestuft, und dass die Leitung des Instituts sämtliche aus den IAC-Aufträgen von 2016 stammenden Empfehlungen akzeptiert hat; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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25. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Strategie des Instituts zur Meldung von Missständen zurzeit formuliert und dann der Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Vorabprüfung zugesandt wird, bevor sie vom Verwaltungsrat des Instituts angenommen wird; stellt außerdem fest, dass in der kommenden Strategie eine Möglichkeit für anonyme interne Meldungen enthalten ist; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über seine diesbezüglichen Fortschritte auf dem Laufenden zu halten; |
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26. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Institut im Juli 2017 eine neue Strategie für die Auswahl unabhängiger externer Sachverständiger angenommen hat, in der die Anwendung von Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 hinsichtlich der Auswahlquellen und des Umgangs mit Empfehlungen angesprochen und Kriterien für Interessenkonflikte genannt werden; |
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27. |
stellt fest, dass das Institut im Rahmen seines jährlichen Arbeitsprogramms 2018 eine ausführliche und vorausschauende Transparenzstrategie aufstellen wird, was seine Kontakte zu Interessenträgern betrifft; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über diesbezügliche Fortschritte auf dem Laufenden zu halten; |
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28. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass hausinterne Schulungen u. a. zu Ethik und Integrität, Betrugsverhütung und -aufdeckung, Projektleitung, wichtigen Leistungsindikatoren und Horizont 2020 in Bezug auf Haushaltsführung und Finanzprüfung veranstaltet werden; |
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29. |
bedauert, dass das Institut die Protokolle der Sitzungen seines Verwaltungsrats nicht veröffentlicht; fordert das Institut auf, seine diesbezügliche Vorgehensweise zu ändern; |
Sonstige Bemerkungen
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30. |
stellt fest, dass der Rechnungshof 2016 zwei das Institut betreffende Sonderberichte veröffentlichte: den Sonderbericht Nr. 4/2016, „Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut muss seine Umsetzungsmechanismen und einige konzeptionelle Elemente ändern, um die erwartete Wirkung zu entfalten“, der am 14. April 2016 veröffentlicht wurde, und den Sonderbericht Nr. 12/2016, „Einsatz von Finanzhilfen durch Agenturen: nicht immer angemessen oder nachweislich wirksam“, der am 21. April 2016 veröffentlicht wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Maßnahmen getroffen wurden, um die Empfehlungen des Rechnungshofs umzusetzen; |
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31. |
stellt fest, dass der ursprünglichen Zielsetzung der Kommission zufolge das Institut im Jahr 2010 finanzielle Eigenständigkeit erlangen sollte; stellt ferner fest, dass das Institut im Juni 2011 teilweise finanzielle Eigenständigkeit unter der Bedingung zugestanden wurde, dass Finanzhilfevorgänge und Vergabeverfahren im Wert von über 60 000 EUR weiterhin der Vorabgenehmigung durch die Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission unterliegen; nimmt zur Kenntnis, dass das Institut beantragt hat, dass die Kommission das Verfahren zur Erlangung seiner vollen finanziellen Eigenständigkeit erneut einleitet; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Kommission den Fahrplan und den Zeitplan für das Verfahren im Mai 2016 festlegte und dass das Institut der Kommission im Oktober 2016 eine vervollständigte Selbstbeurteilung übermittelte; fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde über erzielte Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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32. |
stellt fest, dass die Kommission eine zentrale Unterstützungsstelle für Horizont 2020 geschaffen hat, um für Kohärenz zwischen den programmdurchführenden Stellen in Bereichen wie Rechtsdienstleistungen, IT-Instrumente, Finanzhilfeverwaltung, Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen usw. zu sorgen; stellt allerdings fest, dass das Institut keinen direkten Zugang zur Unterstützungsstelle hat, sondern jeden Fall einzeln von der übergeordneten Generaldirektion der Kommission genehmigen lassen muss; nimmt zur Kenntnis, dass diese Vorgabe die Effizienz der Tätigkeiten des Instituts beeinträchtigt; |
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33. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 205.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/257 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1387 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, zusammen mit der Antwort des Instituts (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0086/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4), insbesondere auf Artikel 21, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0096/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem amtierenden Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 131.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/258 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1388 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0064/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0103/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 142.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/259 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1389 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0103/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen und Ausgabenplan (1) zufolge auf 308 422 000 EUR belief, was einem Anstieg um 0,1 % gegenüber 2015 entspricht; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Agentur aus Gebühren finanziert wird, dass 89,34 % ihrer Einnahmen im Jahr 2016 aus von der pharmazeutischen Industrie für erbrachte Leistungen gezahlten Gebühren stammten, während 5,49 % zur Finanzierung der verschiedenen Tätigkeiten im Bereich öffentliche Gesundheit und Harmonisierung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt wurden und es sich bei 5,01 % um externe zweckgebundene Einnahmen handelte; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014
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1. |
stellt mit Sorge fest, dass einige Bemerkungen des Rechnungshofs zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans 2014, insbesondere die Bewertung der Mängel bei der Kontrolle der Verwaltungsabläufe und der Verbreitung angemessener Pharmakovigilanz-Informationen für die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit, noch nicht als „abgeschlossen“ gekennzeichnet sind; fordert die Agentur auf, die Korrekturmaßnahmen 2018 möglichst bald abzuschließen und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
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2. |
weist darauf hin, dass die Berichterstattung über Verpflichtungen betreffende Arbeitsabläufe und Ausschöpfung dem Bericht des Rechnungshofs zufolge nicht mehr hinreichend transparent ist, seit 2011 ein neues IT-Rechnungsführungssystem eingeführt wurde; stellt mit Bedauern fest, dass keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden, obwohl die Agentur mehrfach auf das Problem hingewiesen wurde; nimmt die Erklärung der Agentur zur Kenntnis, wonach die Agentur zurzeit daran arbeitet, die Meldefunktionen ihres Finanzsystems im Einklang mit den Empfehlungen des Rechnungshofs zu verbessern; fordert die Agentur auf, die Korrekturmaßnahmen 2018 möglichst bald umzusetzen und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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3. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge mit 25 Hotels in London Vereinbarungen über Geschäftstarife für die Unterbringung von Sachverständigen abgeschlossen hat, ohne ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben; stellt fest, dass bei sechs Hotels die 2016 geleisteten Zahlungen über dem Schwellenwert lagen, ab dem gemäß der Haushaltsordnung ein offenes oder nicht offenes wettbewerbliches Vergabeverfahren vorgeschrieben ist; stellt mit Bedauern fest, dass die sechs Vereinbarungen über Geschäftstarife und die in diesem Zusammenhang 2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von etwa 2 100 000 EUR daher vorschriftswidrig sind; weist darauf hin, dass die Agentur in ihrer Antwort erklärt hat, dass sie für Hotelbuchungen im Zeitraum 2017-2018 eine Lösung finden und umsetzen wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Lösung Bericht zu erstatten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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4. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 96,30 % geführt haben, was einem Anstieg um 2,25 % gegenüber dem Vorjahr entspricht; stellt ferner fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 85,51 % lag, was einem Rückgang von 1,58 % entspricht; |
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5. |
hebt hervor, dass es der Agentur nicht gestattet war, Rückstellungen für die Folgen des Brexit vorzunehmen; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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6. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof zu den Übertragungen der Agentur auf das folgende Haushaltsjahr keine gesonderten Bemerkungen abgegeben hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur bei den übertragenen Beträgen — mit resultierenden Mittelübertragungen von 0,86 % bei Titel I, 7,93 % bei Titel II und 25,86 % bei Titel III — die einschlägigen Finanzbestimmungen und zentralen Leistungsindikatoren uneingeschränkt eingehalten hat; |
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7. |
weist darauf hin, dass Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr durch die Mehrjährigkeit der Tätigkeiten der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sind und weder unbedingt auf Schwächen bei der Haushaltsplanung und der Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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8. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; entnimmt den Ausführungen der Agentur, dass sie 2016 zwölf Mittelübertragungen vornahm, die sich auf insgesamt 9 268 000 EUR bzw. 3 % der endgültigen Mittelansätze beliefen; stellt fest, dass die Ausgabenübertragungen in erster Linie notwendig waren, um die gestiegenen Ausgaben für die Entwicklung von Unternehmens-IT zu decken sowie aufgrund von Mehrausgaben für Berichterstatter und Pharmakovigilanz-Leistungen bzw. Mittelkürzungen bei hauptsächlich in Pfund Sterling abgerechneten Ausgaben; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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9. |
entnimmt dem Stellenplan der Agentur, dass 587 Stellen (von 602 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren, wie es auch 2015 der Fall war; stellt fest, dass die Behörde außerdem in Vollzeitäquivalenten 36 abgeordnete nationale Sachverständige, 143 Vertragsbedienstete, 59 Zeitarbeitskräfte und 148 Berater beschäftigt hat; |
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10. |
stellt mit Bedauern fest, dass in Bezug auf die Personalstruktur bei Betrachtung aller am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen (auch Vertragsbedienstetenstellen) festzustellen ist, dass kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 69 % Frauen und 31 % Männer beschäftigt sind; weist jedoch darauf hin, dass 14 von 29 Führungskräften (48 %) bei der Agentur Frauen sind; fordert die Agentur auf, bei der Einstellung neuer Mitarbeiter auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten und die Entlastungsbehörde im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens über die bis Ende der Kalenderjahre 2017 und 2018 erzielten Fortschritte zu unterrichten; |
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11. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Agentur 2016 im Durchschnitt auf 7,9 Tage beliefen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur für Mitarbeiterkonsultationen eine Gruppe für Gesundheit und Arbeitsschutz eingerichtet hat, Mitarbeitern in ihrer Kantine auch gesunde Lebensmittel anbietet und den Sport- und Freizeitverein, der Veranstaltungen wie das Sommerfest und die Weihnachtsfeier ausrichtet und auch neun Sport- und Freizeitclubs — für Kunst, Bücher, Kino, Theater, Basketball, Fußball, Bergsport, Nordic Walking und Volleyball — umfasst, mit einem Jahresbeitrag von 31 108,33 £ unterstützt hat; |
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12. |
stellt mit Genugtuung fest, dass es bei der Agentur eine Politik zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung gibt; weist darauf hin, dass es bei der Agentur Ansprechpartner (Vertrauenspersonen) gibt, an die sich Mitarbeiter wenden können, um ihre Sorgen im Rahmen des informellen Verfahrens anzusprechen; stellt fest, dass es 2016 keine Fälle von Belästigung gab; |
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13. |
weist darauf hin, dass die Agentur keine Dienstfahrzeuge hat; |
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14. |
stellt fest, dass die 2015 durchgeführte Erhebung zur Einbindung der Mitarbeiter weitere Verbesserungen gegenüber 2013 erkennen lässt; weist jedoch darauf hin, dass darin festgestellt wurde, dass in Bezug auf Fragen wie abteilungsübergreifende Zusammenarbeit, Objektivität bei Entscheidungen und Vertrauen in Führungskräfte weiterhin Klärungsbedarf besteht; stellt fest, dass eine Fokusgruppe für die drei Bereiche, in denen Handlungsbedarf besteht, acht Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen hat; weist darauf hin, dass der Exekutivausschuss sechs der Vorschläge gebilligt hat, dass drei von diesen Vorschlägen bereits umgesetzt werden (Datenbank zur internen Mobilität, Informationsblätter zur Bekanntmachung von Entscheidungen, regelmäßige Teambesprechungen) und die Umsetzung der anderen drei Vorschläge in Planung ist (360-Grad-Rückmeldungen, Kommunikationsplan für Personal, stärkere Unterstützung von Vorgesetzten); fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
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15. |
weist darauf hin, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge seit 2014 zweimal grundlegend umstrukturiert wurde, wobei hohe und mittlere Führungspositionen intern neu zugewiesen wurden; stellt fest, dass die Neubesetzung wichtiger Positionen im Bereich IT und Verwaltung nicht erfolgreich war, sodass die Agentur und ihre Tätigkeiten erheblich von Instabilität bedroht waren; weist jedoch darauf hin, dass die Agentur der Ansicht ist, aufgrund der vom Verwaltungsrat unterstützten organisatorischen Veränderungen, die zur Erhöhung der operativen Effizienz und zur besseren Erfüllung der strategischen Zielsetzungen vorgenommen wurden, keinerlei Instabilität ausgesetzt gewesen zu sein; weist darüber hinaus darauf hin, dass es kein System zur Analyse verfügbarer Kompetenzen, zur Feststellung von Lücken und zur Einstellung von bzw. Stellenbesetzung mit geeigneten Mitarbeitern gibt; fordert die Agentur auf, diesen Fragen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Personalverwaltung zu verbessern und der Entlastungsbehörde entsprechend Bericht zu erstatten; |
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16. |
ist besorgt darüber, dass die Personalkürzungen, die gebührenfinanzierten Agenturen wie der Europäischen Arzneimittel-Agentur in den letzten Jahren auferlegt wurden, bewirkt haben, dass Personal abgebaut wurde, das mit Aufgaben betraut ist, die tatsächlich aus den Gebühren der Antragsteller und nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, und dass bei diesem Stellenabbau weder die durch die steigende Zahl der Anträge bedingte zusätzliche Arbeitsbelastung beachtet noch der damit verbundene Anstieg der Einkünfte aus von den Antragstellern für die erbrachten Leistungen entrichteten Gebühren berücksichtigt wurde, der eine Personalaufstockung ohne Auswirkungen auf den Haushalt der Union ermöglicht hätte; weist darauf hin, dass der zusätzliche Personal- und Mittelbedarf für die Agentur vor allem in der Phase der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs an den neuen Sitz 2018-2020 zu einem akuten Problem werden wird, da die Agentur dann über ihre wichtigen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinaus auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umzug wahrnehmen muss; |
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17. |
weist darauf hin, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge ab dem Beginn der Projekte entscheidend von externem Fachwissen abhängig ist, gleichzeitig aber keine Strategie für den Einsatz von Beratern hat; stellt mit Bedauern fest, dass die bei Abnahme von Projektleistungen festgestellten Qualitätsprobleme Nachbesserungen erforderten, für die der Agentur zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt wurden; fordert die Agentur auf, die eigenen Ressourcen besser zu nutzen und die Abhängigkeit von externen Sachverständigen zu begrenzen, eine entsprechende Strategie für den Einsatz externer Berater zu formulieren und einzuführen und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung Bericht zu erstatten; |
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18. |
weist darauf hin, dass die Kommission dem Bericht des Rechnungshofs zufolge 2014 im Namen von mehr als 50 Organen und Einrichtungen der EU (einschließlich der Agentur) einen Rahmenvertrag mit einem Auftragnehmer über den Erwerb von Software und Lizenzen sowie über damit verbundene IT-Wartungs- und Beratungsleistungen abgeschlossen hat; stellt fest, dass der Auftragnehmer des Rahmenvertrags als Zwischenhändler zwischen der Agentur und Lieferanten fungiert, die den Bedarf der Agentur decken können; nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer des Rahmenvertrags für diese Zwischenhändlerdienste eine Kommission in Höhe von zwei bis neun Prozent des Lieferantenpreises erhält; stellt fest, dass sich die Zahlungen an den Auftragnehmer des Rahmenvertrags 2016 auf insgesamt 8 900 000 EUR beliefen; stellt mit Bedauern fest, dass die Agentur die berechneten Preise und Aufschläge nicht systematisch mit den Angeboten der Lieferanten abgeglichen und die dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags ausgestellten Rechnungen auch nicht systematisch geprüft hat; stellt jedoch fest, dass die Agentur den Fall im Anschluss an die Feststellung des Rechnungshofs vom Oktober 2017 untersucht hat und dass der Auftragnehmer seinen Fehler daraufhin eingeräumt hat, sodass die Agentur voraussichtlich einen Betrag von etwa 12 000 EUR zurückerhalten wird; weist ferner darauf hin, dass bei der Agentur seit Oktober 2017 konkrete interne Anweisungen greifen, die auch beinhalten, dass bei von Comparex erhaltenen Angeboten mit einem Wert von über 60 000 EUR systematische Kontrollen der Produktkategorie und aller damit verbundenen Aufschläge stattfinden; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Genehmigung von Zulassungsanträgen von drei Kriterien abhängt: Effizienz, Qualität und Sicherheit; empfiehlt, dass als viertes Kriterium der therapeutische Mehrwert aufgenommen werden sollte, dass Arzneimittel also nicht mit Placebos, sondern mit dem besten verfügbaren Medikament verglichen werden sollten; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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20. |
weist darauf hin, dass die überarbeiteten Vorschriften für den Umgang mit konkurrierenden Interessen von Mitgliedern des Verwaltungsrats am 1. Mai 2016 in Kraft getreten sind und im Oktober 2016 weiter überarbeitet wurden; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass die Umsetzung der überarbeiteten Vorschriften nunmehr auch eine Ex-ante-Bewertung umfasst, in deren Rahmen die Angaben in neuen Anmeldungen mit früheren Anmeldungen und den Lebensläufen der einzelnen Mitglieder verglichen werden; |
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21. |
begrüßt, dass die Namen von Mitgliedern, die konkurrierende Interessen angegeben haben, die ihre Unparteilichkeit in Bezug auf bestimmte Tagesordnungspunkte beeinflussen könnten, im Protokoll vermerkt werden und dass das auch bedeuten kann, dass ihre Teilnahme an der Sitzung gewissen Beschränkungen unterliegt; |
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22. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht werden; stellt fest, dass gegen Mitglieder des Verwaltungsrats 2016 in keinem Fall ein Verfahren wegen Vertrauensbruchs eingeleitet wurde; |
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23. |
stellt fest, dass der Geltungsbereich der im Verhaltenskodex der Agentur verankerten Vorgaben für die Unparteilichkeit und die jährliche Übermittlung einer Interessenerklärung dahingehend ausgeweitet wurde, dass sie nun für alle Mitarbeiter der Agentur gelten, auch für Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Zeitarbeitskräfte, Gastexperten und Praktikanten; weist darauf hin, dass der Beschluss über den Umgang mit Interessenerklärungen, die Mitarbeiter der Agentur und Bewerber vor der Einstellung abgegeben haben, infolge der Überarbeitung sowohl der Vorschriften für den Umgang mit Interessenerklärungen von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats und Sachverständigen als auch der Vorschriften für den Umgang mit konkurrierenden Interessen von Mitgliedern des Verwaltungsrats überarbeitet wurde und am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist; |
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24. |
weist darauf hin, dass der Umzug der Agentur dazu führen könnte, dass Mitarbeiter die Agentur verlassen; fordert die Agentur aus diesem Grund auf, dafür zu sorgen, dass Vorschriften bezüglich des „Drehtüreffekts“ in jedem einzelnen Fall streng befolgt werden; |
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25. |
stellt fest, dass die Betrugsbekämpfungsstelle der Agentur ihre Aufgaben bezüglich der angestrebten Maßnahmen, die in der Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur für 2016 festgelegt wurden, erfüllt hat — alle Mitarbeiter waren zur Teilnahme an E-Learning-Veranstaltungen zu Fragen der Betrugsbekämpfung verpflichtet, die vollständig intern, von der Betrugsbekämpfungsstelle der Agentur, ausgearbeitet wurden; |
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26. |
weist darauf hin, dass die Agentur im November 2014 die Leitlinien der Kommission für interne Verfahren zur Meldung mutmaßlicher Missstände angenommen hat; begrüßt den Umstand, dass der Verwaltungsrat der Agentur im März 2017 Vorschriften für den Umgang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Sachverhalten, die von außen an sie herangetragen werden (z. B. Vorschriften bezüglich externer Hinweisgeber), angenommen hat; |
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27. |
nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass 2016 keine internen Meldungen über Missstände aufzunehmen waren, während in 18 Fällen mutmaßliche Missstände bei der Einhaltung von Vorschriften, die zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit führen könnten, von außen an sie herangetragen wurden; stellt fest, dass die Agentur den Meldungen in jedem Fall nachgegangen ist, dass sie aber keine Mängel bezüglich Sicherheit oder Wirksamkeit feststellen konnte, die entsprechende behördliche Maßnahmen erfordert hätten; |
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28. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, die Vertraulichkeit gewahrt ist und die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
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29. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 823 Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhalten hat, was einem Anstieg um 20 % gegenüber 2015 entspricht; stellt fest, dass die Agentur 678 Anträge beantwortet hat, bei 542 Anträgen uneingeschränkten Zugang und bei 17 Anträgen eingeschränkten Zugang gewährt hat und 44 Anträge abgelehnt hat; weist darauf hin, dass die Agentur den Zugang zu Dokumenten bei 21 Anträgen zum Schutz geschäftlicher Interessen verweigert hat; fordert die Agentur auf, bei Entscheidungen über die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten zum Schutz geschäftlicher Interessen auch die Interessen der Union und ihrer Bürger im Bereich Gesundheit ernst zu nehmen und dabei die einschlägigen Vorschriften und Regelungen anzuwenden; |
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30. |
stellt mit Bedauern fest, dass die im Hinblick auf eine öffentliche Konsultation vorgesehene Veröffentlichung des neuen Transparenzkonzepts der Agentur ausgesetzt wurde, da die Agentur gezwungen war, ihren Vorbereitungen auf den Brexit Vorrang einzuräumen; |
Wichtigste Erfolge
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31. |
würdigt die wichtigsten Erfolge, die die Agentur 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Kontrollen
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32. |
weist darauf hin, dass die Agentur einen tragfähigen Prozess für die Ermittlung, Bewertung und Steuerung von Risiken innerhalb der gesamten Organisation erarbeitet hat, damit sichergestellt ist, dass die zentralen Zielstellungen der Organisation erreicht werden; weist darauf hin, dass keines der ermittelten Risiken als kritisch erachtet wurde sowie dass keines dieser Risiken 2016 eingetreten ist; |
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33. |
stellt fest, dass mit einem an die Leitung der Agentur gerichteten internen Fragebogen bewertet wurde, wie die Normen der Agentur für die interne Kontrolle greifen; stellt fest, dass die Bewertung ergab, dass das bestehende System den Normen grundsätzlich entspricht, die Agentur also relativ sicher sein kann, dass das interne Kontrollumfeld zuverlässig funktioniert, obwohl drei Bereiche aufgezeigt wurden, in denen Verbesserungen angezeigt sind: Personalzuweisung und Mobilität, Zielsetzungen und Leistungsindikatoren sowie Betriebsstruktur; weist darauf hin, dass Maßnahmen im Interesse weiterer Verbesserungen in Bezug auf die Effizienz und die Anwendung der genannten Normen getroffen wurden und ein Aktionsplan für Korrekturen in den genannten Bereichen aufgestellt wurde, der 2017 umgesetzt werden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
Interne Prüfung
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34. |
stellt fest, dass 10 Empfehlungen, die auf Prüfungen der internen Auditstelle der Agentur bis zum 31. Dezember 2015 zurückgehen und als „sehr wichtig“ eingestuft wurden, Ende 2016 noch umzusetzen waren; weist darauf hin, dass keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen sind; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die getroffen werden, um als „sehr wichtig“ eingestufte offene Empfehlungen abzuschließen; |
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35. |
nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass keine der vom Internen Auditdienst der Kommission als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuften Empfehlungen am 31. Dezember 2016 noch umzusetzen war; |
Sonstige Bemerkungen
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36. |
stellt insbesondere fest, dass die Agentur während des Umzugs- und Übergangszeitraums 2018-2020 infolge der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, mit einer zusätzlichen Arbeitsbelastung konfrontiert sein und auch mehr Mittel benötigen wird; fordert die Kommission auf, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen, damit die Agentur in dieser Zeit einerseits ihre Aufgaben weiter erfolgreich wahrnehmen und andererseits alle Maßnahmen treffen kann, die im Hinblick auf ihren Umzug im Jahr 2019 notwendig sind; empfiehlt darüber hinaus, dass die Agentur im Rahmen der Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dazu befugt wird, aus Gebühreneinnahmen eine Haushaltsreserve zu bilden, mit der nicht vorhersehbare Kosten gedeckt und ungünstige Wechselkursschwankungen ausgeglichen werden können, wozu es 2018 und auch in der Folgezeit kommen könnte; |
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37. |
hebt hervor, dass das in Artikel 88 der Rahmenfinanzregelung der Agentur verankerte Genehmigungsverfahren für beschleunigte Bauvorhaben die Voraussetzung dafür ist, dass Verzögerungen des Starttermins der Bautätigkeiten für den neuen Sitz der Agentur in Amsterdam vermieden werden; |
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38. |
begrüßt, dass das Parlament den provisorischen und den künftigen endgültigen Sitz der Agentur in Amsterdam besucht hat, um aktuelle Informationen zum Fortschritt des doppelten Umzugs und des Bauvorhabens zu erhalten, und hebt die Rolle des Parlaments bei Entscheidungen bezüglich des neuen Sitzes hervor; |
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39. |
spricht sich angesichts der Tatsache, dass der Umzug der Agentur nach Amsterdam bevorsteht und sichergestellt werden muss, dass möglichst viel Personal gehalten werden kann, für eine großzügige Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union aus, damit der Exekutivdirektor bis zum 29. März 2019 und danach möglichst viele der Mitarbeiter der Agentur mit der Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs weiterbeschäftigen kann; |
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40. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof für die beiden Agenturen mit Sitz in London in Bezug auf die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts in seine Berichte aufgenommen hat; stellt fest, dass die Agentur in ihrem Jahresabschluss angesichts der Entscheidungen über ihren künftigen Standort für die verbleibende Mietdauer zwischen 2017 und 2039 einen Mietbetrag in Höhe von 448 000 000 EUR als Eventualverbindlichkeit veranschlagt hat, da der Mietvertrag keine Ausstiegsklausel enthält; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verantwortung für die absurd hohen Verpflichtungen zu übernehmen und zusammen mit der Agentur eine akzeptable Vereinbarung mit dem Vermieter auszuhandeln; weist ferner darauf hin, dass die Eventualverbindlichkeiten bezüglich sonstiger mit einem Standortwechsel verbundener Kosten, beispielsweise Kosten für den Umzug der Mitarbeiter und ihrer Familien oder Ausgaben zur Abfederung des potenziellen Verlusts an internen und im Vereinigten Königreich abrufbaren externen Kompetenzen und damit verbundener Risiken für den kontinuierlichen Geschäftsbetrieb, noch ermittelt werden müssen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den aktualisierten Umzugskostenvoranschlag einschließlich der Verbindlichkeiten aufgrund der aktuell gemieteten Räumlichkeiten Bericht zu erstatten; |
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41. |
weist darauf hin, dass der Haushalt 2016 der Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge zu 95 % aus den Gebühren pharmazeutischer Unternehmen und zu 5 % mit Mitteln der Europäischen Union finanziert wurde; hebt hervor, dass die von Pharmaunternehmen stammenden Mittel 2016 im Vergleich zu 2015 gestiegen sind, und ist besorgt darüber, dass die Branche die Agentur beeinflusst und die Agentur von der Branche abhängig wird; |
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42. |
weist darauf hin, dass eine für die Vorbereitung bezüglich Betrieb und Standortwechsel zuständige Task Force der Agentur (ORP Task Force) eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Agentur auf die verschiedenen Entwicklungsszenarien nach dem Brexit vorbereitet ist, und diese Task Force eine gesonderte Risikobewertung zum Brexit vorgenommen hat; weist darauf hin, dass sich die Task Force 2016 der Abschätzung der Folgen für die Agentur sowie der Verwaltung der Vorbereitungen gewidmet hat, die wegen des anstehenden Umzugs in ein anderes Land zur Unterstützung von Mitarbeitern und Delegierten, in Bezug auf Finanzangelegenheiten und Sicherheitsfragen sowie bezüglich Infrastruktur getroffen werden müssen; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen, die zur Bewältigung dieser Aufgaben getroffen werden, Bericht zu erstatten; |
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43. |
entnimmt dem Folgebericht, dass die ORP Task Force offiziell erklärt hat, dass alle Kosten, die durch den vorzeitigen Umzug der Agentur von London in den neuen Einsatzmitgliedstaat entstehen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs getragen werden müssen; stellt darüber hinaus fest, dass die Agentur in ihrer Eigenschaft als Mieter inzwischen — mit der Unterstützung von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Rechts- und Immobilienberatern — alle möglichen Optionen prüft, wobei sie die Verhandlungen zwischen der EU und der Regierung des Vereinigten Königreichs aufmerksam verfolgt; |
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44. |
weist darauf hin, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt ist, dass die Kommission alle zehn Jahre eine externe Evaluierung der Agentur und ihrer Tätigkeiten vornimmt; stellt fest, dass der letzte Evaluierungsbericht 2010 vorgelegt wurde; teilt die im Bericht des Rechnungshofs angemerkte Ansicht, dass bei einem so langen Zeitraum nicht sicher ist, dass die Beteiligten in Bezug auf erbrachte Leistungen zeitnahe Rückmeldungen erhalten; entnimmt den Ausführungen der Agentur, dass die Kommission derzeit die nächste Evaluierung vorbereitet, die im Zeitraum 2017-2018 erfolgen soll; |
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45. |
weist erneut darauf hin, dass die Agentur für den Schutz und die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier eine wichtige Rolle spielt, da sie Human- und Veterinärarzneimittel bewertet und überwacht; |
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46. |
weist darauf hin, dass 2016 von der Agentur 92 neue Arzneimittel (81 Human- und 11 Veterinärarzneimittel) die Empfehlung zur Marktzulassung erhielten, darunter 33 neue Wirkstoffe (27 für Menschen und 6 für Tiere); hebt hervor, dass diese Wirkstoffe davor für kein Arzneimittel in der Union zugelassen waren und chemisch mit keinem anderen zugelassenen Wirkstoff verwandt sind; |
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47. |
begrüßt die Inbetriebnahme der Website für klinische Daten im Oktober 2016 als einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz; weist darauf hin, dass auf der Website klinische Berichte über in der EU neu zugelassene Humanarzneimittel frei zugänglich sind; hebt hervor, dass die Agentur weltweit die erste Regulierungsbehörde ist, die einen derart umfangreichen Zugang zu klinischen Daten ermöglicht; |
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48. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 443 vom 29.11.2016, S. 4.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/265 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1390 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0064/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0103/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 142.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/266 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1391 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit der Antwort der Beobachtungsstelle (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0060/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0081/2018), |
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1. |
erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 150.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/267 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0081/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „die Beobachtungsstelle“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 15 421 357 EUR belief, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 16,73 % entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Beobachtungsstelle hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2016 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
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1. |
weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Jahr 2012 einen Rahmenvertrag mit einem Höchstbetrag von 250 000 EUR unterzeichnete, um Einzelaufträge unterzeichnen zu können; weist mit Besorgnis darauf hin, dass dieser Höchstbetrag in der Auftragsbekanntmachung angegeben war, von der Beobachtungsstelle jedoch nicht eingehalten wurde; weist ferner darauf hin, dass sich die im Rahmen dieses Vertrags getätigten Zahlungen Ende 2015 insgesamt auf 382 181 EUR beliefen, d. h. die Obergrenze um 50 % überschritten wurde; weist darauf hin, dass die über die Obergrenze hinaus getätigten Zahlungen ein Hinweis darauf sind, dass das Verfahren der Beobachtungsstelle zur Überwachung von Rahmenverträgen verbessert werden sollte; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Korrekturmaßnahmen, der derzeit mit dem Hinweis „im Gange“ versehen ist, und über die künftigen Verbesserungen der Überwachung von Rahmenverträgen Bericht zu erstatten; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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2. |
weist darauf hin, dass ein Bediensteter der Beobachtungsstelle dem Bericht des Rechnungshofs zufolge bei zwei Rahmenverträgen mit einem Höchstwert von 135 000 EUR bzw. 650 000 EUR bei der Einsetzung des Bewertungsausschusses, den Entscheidungen über Zuschläge und der Unterzeichnung der Verträge als bevollmächtigter Anweisungsbefugter handelte; weist jedoch darauf hin, dass die vom Anweisungsbefugten gewährte Befugnisübertragung auf 130 000 EUR begrenzt war und Rahmenverträge darin nicht ausdrücklich erwähnt wurden; weist darauf hin, dass die Höchstwerte der beiden Rahmenverträge der Antwort der Beobachtungsstelle zufolge gemäß den einschlägigen Vorschriften den Gesamtbetrag der wahrscheinlich für deren Ausführung abzuschließenden Einzelverträge angaben; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle ihren Beschluss über die dem Anweisungsbefugten gewährte Befugnisübertragung anpassen wird, um die von dieser Befugnisübertragung abgedeckten Handlungen expliziter festzulegen; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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3. |
weist darauf hin, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,95 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 0,12 % entspricht, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 95,64 % betrug, was gegenüber 2015 einen Rückgang um 1,71 % bedeutet; nimmt mit Genugtuung die insgesamt hohe Mittelbindungsrate zur Kenntnis, die darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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4. |
weist darauf hin, dass sich der Umfang der auf 2016 übertragenen Mittelbindungen auf 671 266 EUR (4,36 %) beläuft; |
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5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, dass sie daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Auftragsvergabe
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6. |
nimmt die Einführung eines neuen Vergabeplans durch die Beobachtungsstelle zur Kenntnis, der in enger Zusammenarbeit mit allen Abteilungen erfolgreich durchgeführt wurde; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Plans Bericht zu erstatten; |
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7. |
weist darauf hin, dass die Beobachtungsstelle am Treffen des Netzwerks der Anweisungsbefugten im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge der Agenturen teilnahm, um Erfahrungen im Hinblick auf die weitere Umsetzung von Maßnahmen zur Rationalisierung und Optimierung von Vergabeverfahren und anderen Finanzabläufen auszutauschen; |
Personalpolitik
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8. |
weist darauf hin, dass das Screening des Personals der Beobachtungsstelle ergab, dass im Jahr 2016 69,75 % der Bediensteten der Beobachtungsstelle operationelle Aufgaben erfüllten, 20,17 % in der administrativen Unterstützung und Koordinierung tätig waren und 10,08 % mit Aufgaben betraut waren, die als neutral angesehen wurden; |
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9. |
entnimmt dem Stellenplan, dass 73 (von 79 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 noch 74 Stellen waren; begrüßt, dass bei Betrachtung aller am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 53,47 % Frauen und 46,53 % Männer beschäftigt sind; |
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10. |
hebt hervor, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Teil der Personalpolitik der Beobachtungsstelle sein sollte, und dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf ca. 100 EUR pro Mitarbeiter belaufen, was einem Tag entspricht; stellt fest, dass pro Mitarbeiter durchschnittlich 8,54 Tage Abwesenheit infolge von Krankheit anfielen; |
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11. |
würdigt, dass die Beobachtungsstelle bereits eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Belästigung angenommen hat; ersucht die Beobachtungsstelle, Schulungen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter zu organisieren; |
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12. |
nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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13. |
weist darauf hin, dass die Interessenerklärung des Direktors der Beobachtungsstelle auf deren Website einsehbar ist; fordert die Beobachtungsstelle auf, mehr Interessenerklärungen auf ihrer Website zu veröffentlichen; |
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14. |
weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat die Strategie der Beobachtungsstelle zur Betrugsbekämpfung angenommen hat, die sich der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) entwickelten Methode für dezentrale Agenturen bedient und die von der Beobachtungsstelle bereits ergriffenen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergänzt, insbesondere die Vorschriften des OLAF für interne Untersuchungen, die Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Berufsethik, die Vorschriften für die Annahme von Geschenken von Dritten und für Zuwendungen durch Dritte und die Leitlinien für Fälle von schwerwiegendem Fehlverhalten und für das Tätigwerden von Hinweisgebern; |
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15. |
vertritt die Auffassung, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung eingerichtet werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
Wichtigste Erfolge
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16. |
würdigt die drei wichtigsten Leistungen und Erfolge, die die Beobachtungsstelle im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Prüfung
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17. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in seinem Prüfungsbericht von Januar 2016 hervorhob, dass die Beobachtungsstelle die Verwaltung von IT-Projekten unbedingt verbessern muss; nimmt ferner mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der IAS insbesondere zu dem Schluss gelangte, dass es an einer langfristigen strategischen Gesamtvision für die IT-Systeme, die die zentralen operativen Abläufe der Beobachtungsstelle unterstützen, fehlt, dass die IT-Projektmanagementmethodik der Beobachtungsstelle nur teilweise an ihren Bedarf angepasst war, und dass das Verfahren zur Verwaltung von Systemanforderungen unzulänglich ist; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Beobachtungsstelle und der IAS auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen einigten; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
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18. |
weist darauf hin, dass der IAS im Einklang mit seinem Strategieplan für interne Prüfungen für den Zeitraum 2016-2018 das Kontinuitätsmanagement der EMCDDA im September 2016 einer begrenzten Überprüfung unterzogen hat; weist darauf hin, dass in dem entsprechenden Entwurf eines Berichts drei Empfehlungen ausgesprochen wurden, die der Interne Prüfer als „wichtig“ eingestuft hat und die sich auf Fragen der Business-Impact-Analyse, Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen und das Verzeichnis kritischer Aufzeichnungen bezogen; weist darauf hin, dass nach Erhalt des endgültigen Berichts über das Kontinuitätsmanagement der Beobachtungsstelle ein Aktionsplan zur Weiterverfolgung der drei Empfehlungen ausgearbeitet wird; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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19. |
bestärkt die Beobachtungsstelle in ihrem Vorhaben, beteiligten Dritten einen besseren Zugang zu ihren Daten zu gewähren, da eines ihrer wichtigsten Ziele in der Verbreitung von Daten und Informationen über den Stand des Drogenproblems und von Daten zu einschlägigen neuen Trends besteht; erwartet, dass dieses Vorhaben wirksame entsprechende Maßnahmen nach sich zieht; |
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20. |
verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 12 vom 13.1.2017, S. 6.
(2) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/270 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1393 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, zusammen mit der Antwort der Beobachtungsstelle (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0060/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0081/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 150.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/271 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0067/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0078/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 156.
(2) Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/272 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1395 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0078/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung des Personals betont; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 70 215 156 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Erhöhung um 6,05 % bedeutet; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer Vollzugsquote von 98,07 % geführt haben, was einem Rückgang um 1,16 % gegenüber 2015 entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 97,80 % betrug, was einem Anstieg um 1,28 % entspricht; |
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2. |
nimmt die Umsetzung der letzten Phase einer in zwei Teilen angelegten Umstrukturierung des Haushalts in den Jahren 2014 und 2015 für den Haushaltsplan 2016 zur Kenntnis, die sich auf die Haushaltsjahre 2015 und 2016 auswirkt; stellt fest, dass die neue Struktur darauf abzielt, den Geschäftsbedarf der Agentur besser zu decken, indem projektfinanzierte Tätigkeiten und die für diese spezifischen Maßnahmen vorgesehenen Finanzmittel (R0-Mittel) isoliert werden; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde von den konkreten Auswirkungen und den Effizienzgewinnen infolge der neuen Gliederung des Haushaltsplans in Kenntnis zu setzen; |
Mittelbindungen und Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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3. |
stellt fest, dass 54 % des von 2015 auf das Jahr 2016 übertragenen Gesamtbetrags (36 450 711 EUR) in Anspruch genommen wurde, 43 % als „offener Betrag“ (fällige, aber noch nicht eingezahlte Mittel) verblieben ist und 2 % in Abgang gestellt wurden; |
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4. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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5. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 8 Übertragungen zwischen Haushaltstiteln vorgenommen hat; stellt fest, dass diese Übertragungen 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden sollte, nicht überschritten haben, mit Ausnahme der Mittelübertragungen, die am Jahresende gemäß dem im schriftlichen Verfahren Nr. 11/2016 angenommenen Beschluss des Verwaltungsrats über Mittelübertragungen zwischen Titeln über die Obergrenze von 10 % hinaus vorgenommen wurden; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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6. |
stellt fest, dass die Agentur 66 Vergabeverfahren in die Wege geleitet hat, davon 5 besondere Verhandlungsverfahren und 61 offene Vergabeverfahren von geringem Wert; |
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7. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass der genehmigte Stellenplan der Agentur 2016 202 Stellen umfasste; stellt fest, dass die Agentur das Ziel von 198 Stellen berücksichtigt hat, das ab dem 1. Januar 2017 angestrebt wird; stellt fest, dass die Stellenbesetzungsrate im Vergleich zu diesem Ziel 98,48 % betrug; |
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8. |
nimmt die Ergebnisse des dritten Leistungsvergleichs im Hinblick auf die Stellen der Agentur zur Kenntnis, wonach 21,80 % der Stellen im Bereich administrative Unterstützung und Koordinierung, 70,93 % im Bereich operative Aufgaben und 7,26 % im Bereich neutrale Aufgaben angesiedelt sind; stellt fest, dass im Jahr 2016 fünf der im Stellenplan 2015 vorgesehenen Stellen im Rahmen des ersten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen vorgenommenen Personalabbaus um 5 % gestrichen wurden, wodurch sich die Anzahl der Planstellen von 207 auf 202 verringerte, und dass die Agentur ihr Arbeitsprogramm für 2016 mit nur 198 Stellen umsetzte, da aufgrund des für 2017 vorgesehenen Stellenabbaus vier Stellen eingefroren waren; stellt fest, dass sich die Gesamtzahl des Personals unverändert auf 246 belief; begrüßt, dass die Erhöhung der Anzahl der Planstellen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache um 14 Stellen im Jahr 2017 erfolgen soll; |
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9. |
bedauert das äußerst unausgewogene Geschlechterverhältnis von 19 % zu 81 % zugunsten von Männern im Verwaltungsrat hin sowie auf die Tatsache, dass sich dieses Verhältnis im Vergleich zu letztem Jahr nicht verbessert hat; entnimmt jedoch den Angaben der Agentur, dass die Ernennung dieser Mitglieder nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, und dass das Geschlechterverhältnis unter den Mitgliedern der höheren Führungsebene der Agentur 50 zu 50 betrug; |
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10. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; fordert die Agentur auf, eine genauere Aufschlüsselung des relativ hohen Betrags (7 841,70 EUR) vorzulegen, der 2016 für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens je Mitarbeiter ausgegeben wurde; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 5,9 betrug; |
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11. |
begrüßt, dass die Agentur über eine allgemeine Durchführungsbestimmung zur Prävention von Mobbing oder sexueller Belästigung verfügt; fordert die Agentur auf, die Organisation von Schulungen und Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter zu unterstützen; |
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12. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz und Demokratie
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13. |
begrüßt, dass die Agentur die von den Mitgliedern ihres Verwaltungsrats unterzeichnete „Verpflichtungs- und Vertraulichkeitserklärung“ sowie ihre Lebensläufe öffentlich zugänglich gemacht hat; |
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14. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur 2015 eine Strategie zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrug verabschiedet hat und dass im Laufe des Jahres 2016 eine Reihe besonderer Maßnahmen durchgeführt wurde, darunter Schulungen zu ethischem Verhalten und Integrität; |
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15. |
vermerkt positiv, dass die Agentur 2016 keine Fälle von Interessenkonflikten verzeichnete; |
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16. |
begrüßt, dass die Agentur eine Strategie für die Meldung von Missständen angenommen hat, in der für die Bediensteten alle relevanten Informationen über die Meldung von Missständen bereitgestellt werden und mit der für die Mitarbeiter, die in gutem Glauben ein erhebliches Fehlverhalten oder schwerwiegende Bedenken melden, größtmögliche Vertraulichkeit sichergestellt wird; begrüßt, dass 2016 keine Fälle verzeichnet wurden; |
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17. |
betont, dass ein unabhängiges europäisches Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Missstände im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, während die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung geboten werden; |
Wichtigste Erfolge
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18. |
begrüßt die folgenden drei wichtigsten Leistungen der Agentur 2016:
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19. |
bedauert, dass die Agentur keine Wirkungs- und Ergebnisindikatoren verwendet, um die Verwendung der wichtigsten Leistungsindikatoren weiter zu verbessern; stellt jedoch fest, dass in dem einheitlichen Programmplanungsdokument der Agentur eindeutig die erwarteten Auswirkungen und Ergebnisse für jede einzelne Maßnahme angegeben werden; |
Interne Prüfung
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20. |
stellt fest, dass die Prüfstellen der Agentur 2016 keine kritischen Auditempfehlungen oder Bemerkungen abgegeben hat, die zu Vorbehalten in der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung führen könnten; stellt mit Zufriedenheit fest, dass alle Empfehlungen und Bemerkungen aus verschiedenen Rechnungsprüfungen aus den Jahren vor 2016 zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen waren; |
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21. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) eine Prüfung betreffend projektfinanzierte Maßnahmen in der EMSA durchführte und zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Agentur für projektfinanzierte Maßnahmen insgesamt angemessen konzipiert und wirksam und effizient umgesetzt werden; stellt jedoch fest, dass der IAS Bereiche für Verbesserungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Verwaltungsinformationen über die Planung und Verwendung von Ressourcen für projektfinanzierte Maßnahmen ermittelt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS am 30. Januar 2017 drei Empfehlungen herausgegeben hat, von denen eine von der Agentur akzeptiert wurde; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht zu erstatten; |
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22. |
begrüßt, dass die Agentur in Bezug auf die Empfehlungen des Internen Auditdienstes und des Europäischen Rechnungshofs ihr eigenes Instrument zu Weiterverfolgung entwickelt hat und dass sämtliche bis zum 31. Dezember 2016 abgegebenen Prüfungsempfehlungen und -bemerkungen umgesetzt wurden; |
Interne Kontrolle
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23. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur eine Reihe interner Maßnahmen entwickelt und umgesetzt hat, damit gewährleistet ist, dass ihre Tätigkeiten einer Kontrolle unterliegen und der Verwaltung hinreichend Gewähr dafür geboten wird, dass die Ziele erreicht werden; stellt fest, dass die Agentur umfassende Normen für die interne Kontrolle auf der Grundlage entsprechender Normen der Kommission, sowie von ihrem Verwaltungsrat verabschiedete Mindestanforderungen umgesetzt hat; stellt fest, dass die wichtigsten Entwicklungen im Jahr 2016 die Betrugsprävention und -aufdeckung sowie die Dokumentenverwaltung betrafen; |
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24. |
vermerkt, dass die Agentur gemäß dem Bericht des Rechnungshofs im Jahr 2014 einen auf sechs Jahre ausgelegten Rahmenvertrag im Wert von 3 500 000 EUR für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im IT-Bereich abschloss; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Bedarf und den voraussichtlichen Auftragswert unterschätzte, was dazu führte, dass der Vertrag Ende 2016 zu 80 % ausgeschöpft war. bedauert, dass vier Jahre früher als erwartet ein neues Vergabeverfahren eingeleitet werden muss, wodurch zusätzliche Verwaltungskosten entstehen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Festlegung der Anforderungen in Bezug auf diesen Vertrag eine besondere Herausforderung war, zumal die Verhandlungen zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe über die Übertragungsvereinbarung für Copernicus noch nicht abgeschlossen waren, und vor allem, und das ist noch wichtiger, nicht klar war, ob und in welchem Ausmaß die IT-Kosten im Rahmen dieser Vereinbarung berücksichtigt werden könnten; |
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25. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur gemäß dem Bericht des Rechnungshofs im Jahr 2016 sieben Rahmenverträge für den Erwerb von Systemen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung abschloss; stellt fest, dass das Vergabeverfahren in der Annahme eingeleitet wurde, dass sich der Gesamtwert der sieben Rahmenverträge auf 7 000 000 EUR beläuft; bedauert, dass mit dieser Annahme der Bedarf der Agentur unterschätzt wurde und sieben Rahmenverträge über einen Betrag von jeweils 7 000 000 EUR unterzeichnet wurden, woraus sich für die Verträge ein Gesamtwert von 49 000 000 EUR ergibt; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sich die prognostizierten Anforderungen in dem Zeitraum zwischen der ursprünglichen Schätzung der Anforderungen und der tatsächlichen Einleitung der Ausschreibung änderten; |
Leistung
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26. |
stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union im Jahr 2016 fortgesetzt wurde, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen für Frontex (Grenzkontrolle), EFCA (Fischereiüberwachung), OLAF (Zoll und illegale grenzüberschreitende Tätigkeiten), MAOC-N (Strafverfolgung — Drogen) und EUNAVFOR (Bekämpfung von Piraterie und Menschenschmuggel); |
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27. |
stellt fest, dass der Gesetzesvorschlag zur Änderung der Gründungsverordnung der Agentur mit dem Ziel der Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit bei den Aufgaben der Küstenwache erhebliche Auswirkungen auf die mehrjährige Programmplanung der Agentur im Jahr 2016 hatte; stellt ferner fest, dass das vom Parlament eingeleitete Pilotprojekt darauf abzielt, in den Jahren 2016 und 2017 behördenübergreifende Synergien zwischen der Agentur, Frontex und EFCA zu sondieren und weiterzuentwickeln, um die Zusammenarbeit bei den Aufgaben der Küstenwache zu verbessern; begrüßt den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Annahme des Änderungsrechtsaktes (4) Ende 2016; |
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28. |
bekräftigt, dass die Aufgaben der Agentur — beispielsweise ihr Beitrag zur Sicherheit im Seeverkehr und zur Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und durch Offshore-Anlagen, die der Gas- und Ölförderung dienen, in Europa — auf europäischer Ebene effizienter ausgeführt werden können als auf nationaler Ebene; begrüßt, dass die Agentur bei ihren Maßnahmen Synergien mit anderen Agenturen der EU anstrebt, um Effektivität und Effizienz zu steigern und die Kosten zu senken; begrüßt und unterstützt in diesem Rahmen die Zusammenarbeit der Agentur mit anderen Agenturen der EU zur Unterstützung der Europäischen Migrationsagenda, zum Beispiel die Bereitstellung einer zunehmenden Zahl von Dienstleistungen für die Agentur Frontex im Einklang mit der 2016 abgeschlossenen erneuerten und aktualisierten dreijährigen Leistungsvereinbarung; weist ferner darauf hin, dass die Agentur die Vergabe öffentlicher Aufträge für Dienstleistungen im Bereich ferngesteuerte Flugsysteme für die Meeresüberwachung abgeschlossen hat; legt der Agentur nahe, mit Blick auf die Bewältigung der Flüchtlingskrise mit anderen Agenturen der EU zusammenzuarbeiten, auch bei Tätigkeiten außerhalb ihres eigentlichen Mandats, die von entscheidender Bedeutung sind, z. B. indem sie als Beitrag zur Bewältigung der Flüchtlingskrise Know-how, operative Unterstützung und Personal bereitstellt; |
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29. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (5) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 82.
(2) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).
(3) Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99).
(4) Verordnung (EU) 2016/1625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 77).
(5) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/276 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1396 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0067/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (4), insbesondere auf Artikel 19, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0078/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 156.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012. S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/277 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1397 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0071/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4), insbesondere auf Artikel 21, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0114/2018), |
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1. |
erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 160.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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L 248/278 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1398 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0114/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch mehr Transparenz, größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie verantwortungsvolle Personalverwaltung weiter zu stärken; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 11 033 974,16 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 9,64 % darstellt; |
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C. |
in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 auf 10 120 000 EUR belief, was im Vergleich zu 2015 einer Erhöhung um 10,53 % entspricht; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Agentur (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013, 2014 und 2015
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1. |
stellt mit Besorgnis fest, dass
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Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer hohen Vollzugsquote von 98,47 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 1,53 % entspricht, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89,18 % betrug, was gegenüber 2015 einen Rückgang um 3,71 % bedeutet; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 300 000 EUR (25 %) beliefen — gegenüber 150 000 EUR (22 %) im Jahr 2015, d. h. auf 150 000 EUR mehr; stellt fest, dass diese Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr in erster Linie mit kurz vor Jahresende vorgenommenen IT-Investitionen und der Anschaffung eines Dienstwagens — ausschließlich für dienstliche Zwecke — zusammenhingen; |
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4. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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5. |
entnimmt dem Stellenplan der Agentur, dass am 31. Dezember 2016 43 Stellen (von insgesamt 48 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) besetzt waren, während es 2015 45 Stellen waren; |
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6. |
stellt fest, dass am 31. Dezember 2016 das Geschlechterverhältnis von weiblichen zu männlichen Mitarbeitern 42,1 % zu 57,9 % betrug; stellt fest, dass alle drei Stellen der höheren Führungsebene von Männern besetzt waren; stellt jedoch fest, dass sich das Geschlechterverhältnis auf der höheren Führungsebene bis Ende 2017 so änderte, dass zwei von drei Referatsleiterstellen von Frauen besetzt waren; |
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7. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Jahr 2016 acht weitere Mitarbeiter nach Athen verlegte, wodurch die Mitarbeiterzahl in Heraklion auf 14 sank; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sich Ende 2017 voraussichtlich insgesamt acht Mitarbeiter in Heraklion befinden werden; weist darauf hin, dass nach dem Bericht des Rechnungshofs über das Jahr 2013 durch Zusammenlegung des gesamten Personals an einem einzigen Standort die Kosten wahrscheinlich noch weiter reduziert werden könnten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lage Bericht zu erstatten; |
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8. |
stellt fest, dass es der Agentur schwer fällt, angemessen qualifiziertes Personal einzustellen, anzuziehen und zu halten, hauptsächlich wegen der Art der Stellen, die angeboten werden (Stellen für Vertragsbedienstete), und des niedrigen Berichtigungskoeffizienten, der auf die Gehälter der Beschäftigten der Agentur in Griechenland angewandt wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über eventuelle Maßnahmen, die zur Verringerung dieser Schwierigkeiten getroffen werden, Bericht zu erstatten; |
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9. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Agentur 2016 im Durchschnitt auf sechs Arbeitstage beliefen; stellt fest, dass im Jahr 2016 zwei Tage je Mitarbeiter für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandt wurden; |
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10. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur ein Netz von Vertrauenspersonen für die Vermeidung von arbeitsbezogenen Konflikten und die Vermittlung in solchen Konflikten eingerichtet hat; stellt fest, dass die Agentur interne Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen veranstaltet hat; |
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11. |
stellt fest, dass die Agentur eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Verhütung von Mobbing und sexueller Belästigung eingeführt hat und regelmäßige Schulungen über die Verhütung von Mobbing und Belästigung bereitstellt; |
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12. |
stellt fest, dass die Agentur über Dienstfahrzeuge verfügt, die jedoch nicht privat genutzt werden dürfen; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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13. |
stellt mit Besorgnis fest, dass nur die Lebensläufe des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Direktors auf der Website der Agentur verfügbar sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und der Ständigen Gruppe der Interessenträger veröffentlicht worden sind; |
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14. |
stellt fest, dass unter den dezentralen Agenturen der Union derzeit eine Strategie für die Meldung von Missständen erörtert wird und 2018 eine gemeinsame Strategie und gemeinsame Leitlinien angenommen werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Strategie zu berichten; |
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15. |
weist darauf hin, dass die Agentur noch keine konkrete Initiative ergriffen hat, um die Transparenz in Bezug auf ihre Kontakte zu Lobbyisten und Interessenträgern zu verbessern; fordert die Agentur auf, unverzüglich eine vorausschauende Politik hinsichtlich der Lobbytransparenz zu betreiben und der Entlastungsbehörde über jegliche diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu berichten; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie dabei ist, eine Strategie zu formulieren, in der diese Frage angesprochen wird; |
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16. |
stellt fest, dass die Agentur die Protokolle der Sitzungen ihres Verwaltungsrats veröffentlicht, sobald sie genehmigt sind; |
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17. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 keine Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhalten hat; |
Wichtigste Erfolge
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18. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Prüfung
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19. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 keine Empfehlung des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) mehr umzusetzen hatte; stellt fest, dass, dass der IAS im September 2016 eine Risikobewertung der Agentur vornahm, aus der sich die nächsten drei zu prüfenden Themen ergeben: Einbeziehung der Interessenträger in die zu erbringenden Leistungen, Personal und IT; stellt fest, dass die Agentur hinsichtlich des Aufbaus eines Qualitätssicherungssystems sowie der Umsetzung ihrer Risikomanagementstrategie unverzügliche Maßnahmen ergreifen wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Durchführung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
Interne Kontrolle
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20. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass die ausführliche Ex-post-Kontrolle des Haushaltsjahrs 2015 gemäß der Internen Kontrollnorm Nr. 8 „Prozesse und Verfahren“ zu einer Reihe von Empfehlungen geführt hat, die allesamt während des Jahres 2016 in Angriff genommen wurden; stellt fest, dass 267 Finanztransaktionen, die 76,43 % des Haushalts 2015 der Agentur ausmachen, kontrolliert wurden, woraus eine Empfehlung zum Zahlungsverzug abgeleitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass sich durch den Verzug keine zu entrichtenden Zinsen ergaben; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur sich intensiv auf die Prüfung von Ergebnissen vor der Einleitung von Transaktionen (Ex-ante-Prüfung) konzentriert hat, um eine optimale Kontrolle zu erreichen; |
Sonstige Bemerkungen
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21. |
stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in der im Mai 2016 abgegebenen externen Evaluierung zum Jahr 2015 der Schluss gezogen wurde, dass die Tätigkeiten und Outputs der Agentur einem in der gesamten EU und in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedarf an Netz- und Informationssicherheit entsprechen und dass die Agentur die Erwartungen ihrer Interessenträger wirksam erfüllt; stellt jedoch fest, dass die Kommunikation zwischen der Agentur und ihren Interessenträgern — deren Ansicht nach das Mandat sowie die Reichweite der Agentur zu stark begrenzt sind — verbessert werden muss; entnimmt der Antwort der Agentur, dass der Verwaltungsrat derzeit die Zukunft der Agentur und die Frage erörtert, wie sowohl die Interessenträger der Agentur als auch die Öffentlichkeit im Rahmen der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen am besten erreicht werden können; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über Maßnahmen, die zur Verbesserung der Lage ergriffen werden, zu berichten; |
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22. |
begrüßt es, dass die Agentur während des Jahres 2016 damit begann, ein Qualitätssicherungssystem einzuführen; stellt fest, dass das Handbuch zur Qualitätssicherung sowie die Standardverfahren und Arbeitsanweisungen auf der Grundlage von ISO-9001-Normen formuliert wurden; stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich alle diese Dokumente im Stadium der Überprüfung durch die Leitung befinden und im Laufe des Jahres 2017 angewandt werden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte zu berichten; |
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23. |
begrüßt es, dass die Agentur mit dem Ziel, für einen kostengünstigen und umweltfreundlichen Arbeitsplatz zu sorgen, Papier, Glas und Plastik der Verwertung zuführt, das Personal dazu anhält, das Ausdrucken von Dokumenten zu vermeiden, und ein elektronisches System für interne Arbeitsabläufe eingeführt hat, durch das die Verwendung von Aktenordnern deutlich verringert wurde; |
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24. |
begrüßt es, dass die Agentur mit dem Ziel, die CO2-Emissionen zu verringern oder auszugleichen, den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel als Alternative zum physischen Reiseverkehr gefördert und 2017 zum ersten Mal das Dienstprogramm Greenhouse Gas Protocol (GHG) für den Verkehrsbereich eingesetzt hat, um die statistischen Daten von Dienstreisen des Personals der Agentur zu erfassen; |
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25. |
verweist für weitere Bemerkungen horizontaler Art zum Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 7.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/281 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0071/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4), insbesondere auf Artikel 21, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0114/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 160.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/282 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1400 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union), zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0072/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (5), insbesondere auf Artikel 65, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0079/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 166.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/283 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1401 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0079/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren betont, dass die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaft und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen unbedingt weiter gestärkt werden muss; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union, im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 27 545 879 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 4,56 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014 und 2015
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1. |
erkennt an, dass die Agentur nicht befugt ist, über eine Zusammenlegung aller Tätigkeiten der Agentur an einem Standort zu entscheiden; verweist darauf, dass der Rat bei der Gründung der Agentur 2004 den Beschluss gefasst hat, gemäß dem diese verpflichtet ist, zwei Sitze (Lille/Valenciennes) zu haben; nimmt die Anmerkung des Rates zur Kenntnis, wonach durch die Entscheidung für einen einzigen Standort möglicherweise Einsparungen erzielt werden können; nimmt die Analyse der Agentur über die Auswirkungen dieses doppelten Sitzes auf den Haushalt sowie ihre Empfehlung zur Kenntnis, beide Sitze beizubehalten; betont, dass die Kosten durch eine Zusammenlegung aller Tätigkeiten an einem Standort wahrscheinlich reduziert würden; weist darauf hin, dass auch ein umfassendes Sitzabkommen mit dem Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat — durch das zudem geklärt würde, unter welchen Bedingungen die Agentur und ihre Bediensteten tätig sind —, zur Senkung der Kosten beitragen könnte, wodurch die Situation beendet würde, dass die Betriebskosten wahrscheinlich höher sind als notwendig; fordert den Rat auf, seinen früheren Beschluss zu überdenken und sich stattdessen für eine Zusammenlegung aller Tätigkeiten der Agentur an einem Standort zu entscheiden; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,20 % geführt haben, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 0,10 % entspricht, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 91,57 % betrug, was einem Anstieg um 1,79 % entspricht; |
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3. |
begrüßt, dass die Agentur im Einklang mit den Bestimmungen der neuen Agenturverordnung, die im Juni 2016 in Kraft getreten ist, befugt ist, für einige ihrer neuen Zuständigkeiten Gebühren zu erheben; |
Mittelbindungen und Übertragungen
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4. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Rate der übertragenen Mittel bei allen Haushaltslinien unter den vom Rechnungshof als Richtwerte verwendeten Obergrenzen zur Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans (10 % bei Titel I, 20 % bei Titel II und 30 % bei Titel III) lag; stellt ferner fest, dass die auf das Jahr 2017 übertragenen Mittel für Zahlungen hauptsächlich operative Ausgaben betreffen (7,52 %) und dass 95,4 % der Mittelübertragungen aus dem Jahr 2015 ausgeführt wurden; |
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5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operativen Programme von Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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6. |
stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2016 165 ständige Mitarbeiter, darunter 133 Bedienstete auf Zeit, 29 Vertragsbedienstete und 3 abgeordnete nationale Sachverständige, bei der Agentur beschäftigt waren (im Vergleich zu 154 ständigen Mitarbeitern Ende 2015); |
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7. |
weist mit Bedauern darauf hin, dass 62 % ihrer Bediensteten Männer und 38 % Frauen sind, was einem äußerst unausgewogenen Verhältnis von nahezu 2:1 entspricht; findet es bedauerlich, dass auf der höheren Führungsebene und im Verwaltungsrat der Agentur ein äußerst unausgewogenen Geschlechterverhältnis besteht; verweist jedoch mit Blick auf das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat und im Exekutivausschuss darauf, dass deren Mitglieder von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und ernannt werden, empfiehlt aber dennoch, den Aspekt des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses dringlichst zu behandeln; |
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8. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Anteil der Bediensteten, die mit operativen Aufgaben betraut waren, von 65 % im Jahr 2015 auf 70 % im Jahr 2016 gestiegen ist, während der Anteil der mit Verwaltungsaufgaben betrauten Bediensteten von 23 auf 18 % gesunken ist; bedauert jedoch, dass diese Veränderungen bei den Anteilen in erster Linie auf Korrekturen bei der Zuweisung des Personals in die verschiedenen Kategorien zurückzuführen ist; weist darauf hin, dass eine solche Verringerung nicht mit dem Personalabbau um 5 % gemäß der Mitteilung der Kommission über die Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Einklang steht; |
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9. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; hebt hervor, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf 228,7 EUR pro Mitarbeiter belaufen und im Jahr 2016 ein Teambildungstag für das Personal organisiert wurde; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 3,2 betrug, was deutlich unter dem Durchschnitt der meisten anderen EU-Agenturen liegt; |
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10. |
vermerkt, dass 2016 keine Fälle von Belästigung verzeichnet wurden; unterstützt die zur Sensibilisierung der Mitarbeiter organisierten Schulungen; |
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11. |
nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnet hat; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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12. |
begrüßt, dass der Verwaltungsrat der Agentur eine Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten für ihre Mitarbeiter angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur daraufhin den Großteil der Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und die Lebensläufe der Mitglieder ihres Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlicht hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Veröffentlichung der fehlenden Dokumente Bericht zu erstatten; |
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13. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie die Umsetzung des in ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie festgelegten Aktionsplans fortgesetzt hat; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Agentur zwei Schulungen zu Betrugsprävention und zwei Schulungen zu Ethik und Integrität organisiert hat; |
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14. |
stellt insbesondere fest, dass die Agentur die Bewertung des Betrugsrisikos in die reguläre Risikobewertung der Agentur aufgenommen hat und dass das Betrugsrisikoregister der Agentur 2016 überprüft wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Risiken von mittel bis niedrig eingestuft wurden und dass keine zusätzlichen Risiken festgestellt wurden; |
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15. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie auf den Standardbeschluss der Kommission wartet, um ihren eigenen Beschluss über Vorschriften für die Meldung von Missständen anzunehmen; stellt jedoch fest, dass bis zur Annahme des Standardbeschlusses der derzeitige Beschluss der Kommission über Vorschriften für die Meldung von Missständen Anwendung findet; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieser Leitlinien Bericht zu erstatten; |
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16. |
vertritt die Auffassung, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung eingerichtet werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und die erforderliche Unterstützung und Beratung sichergestellt werden müssen; |
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17. |
nimmt die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zur Kenntnis (einer von 44 Fällen); fordert die Agentur auf, größtmögliche Recht- und Ordnungsmäßigkeit walten zu lassen, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, wobei personenbezogene Daten zu schützen sind; |
Wichtigste Ergebnisse
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18. |
würdigt die drei wichtigsten Ergebnisse, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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19. |
bedauert jedoch, dass die Agentur keine Input-Indikatoren nutzt, um die Verwendung der wichtigsten Leistungsindikatoren weiter zu verbessern, und empfiehlt, dies zu ändern; |
Interne Prüfung
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20. |
erkennt an, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission der Agentur keine Empfehlungen unterbreitet hat, die als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft waren; stellt fest, dass der IAS eine Risikobewertung durchgeführt hat, die alle operativen und unterstützenden Vorgänge abgedeckt hat; |
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21. |
stellt fest, dass der IAS im Zusammenhang mit seiner vorherigen Prüfung betreffend die Verwaltung der Beziehungen zu Interessenträgern und externe Kommunikation drei wichtige Empfehlungen und eine sehr wichtige Empfehlung zur Verbesserung der Einstellungsverfahren als „abgeschlossen“ eingestuft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Agentur mit einer Ausnahme alle Empfehlungen umgesetzt hat; stellt ferner fest, dass die Umsetzung der einzigen mit dem Vermerk sehr wichtig versehenen Empfehlung, die noch offen war und die den bestehenden Verfahrensrahmen für die Verwaltung der Beziehungen zu Interessenträgern und externe Kommunikation betraf, im Rahmen der Frist bis September 2017 im Gange war; |
Interne Kontrollen
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22. |
stellt zufrieden fest, dass die Agentur nun die ISO-9001-Zertifizierung erhalten hat; |
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23. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Agentur seine Verwaltungsnormen im April 2016 angenommen hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwaltung im Einklang mit Verwaltungsnorm Nr. 16 die Angemessenheit der Konzeption und die Wirksamkeit der Umsetzung der Verwaltungsnormen (VN) als Teil der Überprüfung des Verwaltungssystems der Agentur bewertet hat; entnimmt den Angaben der Agentur, dass zwar einige Bereiche ausgemacht wurden, in denen Verbesserungen möglich sind (ERA VN 3 — ethische und organisationsspezifische Werte, ERA VN 4 — Ziele, strategische Planung und Berichterstattung, ERA VN 5 — Geschäftsfortführung, ERA VN 8 — Beziehungen zu Interessenträgern, ERA VN 9 — Verfahrensmanagement, ERA VN 10 — Personalverwaltung, ERA VN 13 — Daten- und Informationsmanagement), jedoch der Standpunkt vertreten werden kann, dass das Kontrollsystem der Agentur insgesamt den Vorstellungen entsprechend funktioniert und den Hauptrisiken angemessen entgegenwirkt, die sich für die Verwirklichung der Ziele der Agentur stellen; |
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24. |
weist darauf hin, dass die Agentur ihr integriertes Verwaltungssystem auf der Grundlage der in den Normen für die interne Kontrolle und in der Normenreihe ISO 9001 festgelegten Anforderungen weiterentwickelt hat, um die erforderlichen Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Agentur gegebenenfalls erfolgreich neue Tätigkeiten aufnehmen oder ihre Effizienz steigern kann; begrüßt die von der ERA im Rahmen des integrierten Verwaltungssystems in Bezug auf Ausnahmeregelungen und Nichteinhaltung von Vorschriften durchgeführte Analyse sowie die Schulungen zu Vergabeverfahren und Auftragsverwaltung, die 2017 abgehalten werden sollen, um solchen Vorfällen entgegenzuwirken; |
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25. |
weist darauf hin, dass die Bewertung der Wirksamkeit des integrierten Verwaltungssystems einige Bereiche aufgezeigt hat, in denen bezüglich Einhaltung und Wirksamkeit Verbesserungen möglich sind — insbesondere im Zusammenhang mit ethischen und organisatorischen Werten, der Unternehmenskontinuität, der Verwaltung der Beziehungen zu Interessenträgern sowie dem Personalmanagement —, und verweist insbesondere darauf, dass durch die Bewertung offen gelegt wurde, dass eine Kluft zwischen den intern verfügbaren und den benötigten Kompetenzen besteht; erwartet, dass die Agentur dafür sorgt, dass die Normen für die Verwaltung der ERA uneingeschränkt umgesetzt werden, und zwar wie vorgesehen bis 2017; |
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26. |
bedauert, dass bei der Ausführung der Zahlungen das Ziel von 95 % innerhalb der festgelegten Frist von 30 Tagen nicht erreicht worden ist; stellt fest, dass die Gründe für die Verzögerungen bei Zahlungen dieselben sind wie im Jahr 2015, d. h. Verzögerungen bei der Bearbeitung von Rechnungen durch das Personal der Agentur, Liquiditätsengpässe und Uneinigkeit mit den Lieferanten über den Inhalt der Rechnungen; fordert die Agentur auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um das Ziel von 95 % innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen; |
Sonstige Bemerkungen
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27. |
begrüßt die Annahme der Agenturverordnung (2), die am 15. Juni 2016 in Kraft trat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der erwartete strategische Wandel bis zum Ende der Übergangsfrist (16. Juni 2019) dazu führen wird, dass die Agentur nicht mehr nur Maßnahmen vorbereiten und weitergeben wird, sondern sich zu einer Einrichtung gewandelt haben wird, die direkt für die Industrie tätig ist, was die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen angeht; entnimmt den Angaben der Agentur, dass diese Veränderung erhebliche Kosteneinsparungen mit sich bringen sollte; |
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28. |
hebt die strategische Rolle der Agentur bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs gegenüber anderen Beförderungsarten und ihren Beitrag zum Aufbau eines reibungslos funktionierenden einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen hervor, was dadurch bewerkstelligt wird, dass administrative und technische Hindernisse abgebaut werden, der Markteintritt gefördert und für Diskriminierungsfreiheit gesorgt wird, öffentliche Gelder für öffentliche Schienenverkehrsdienste effizienter ausgegeben werden und eine bessere Verwaltung der Infrastruktur sichergestellt wird; begrüßt das Programm, das auf die Bereinigung der nationalen Rechtsvorschriften abzielt, um die Auswirkungen der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Barrieren zu verringern oder diese Barrieren zu beseitigen; |
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29. |
betont, dass die Agentur für die Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems von Bedeutung ist, sodass zur Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Eisenbahnsektors beigetragen und die Qualität der Schienenverkehrsdienste gesteigert werden kann; unterstützt die Vision der Kommission eines europäischen Eisenbahnsystems, das im Bereich Sicherheit weltweit führend ist; |
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30. |
begrüßt die Rolle der Agentur, was die Weiterverfolgung der Entwicklung, Erprobung und Umsetzung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) sowie die Bewertung spezifischer ERTMS-Projekte angeht; begrüßt die Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz im Rahmen des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße im Hinblick auf eine Teilnahme der Schweiz an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union; betont, dass der Agentur die finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, die sie im Zuge der Erweiterung ihres Zuständigkeitsbereichs benötigt, damit sie ihren neuen, zusätzlichen Aufgaben auch wirksam und effizient nachkommen kann; weist auf die kürzlich vom Haushaltsausschuss in Auftrag gegebene Studie zu Finanzierungsregelungen der europäischen Agenturen hin sowie darauf, dass Möglichkeiten für eine stärkere Eigenfinanzierung der Agentur entwickelt werden sollten; ist besorgt angesichts des Widerspruchs zwischen der Tatsache, dass kürzlich Rechtsvorschriften zur Erweiterung des Aufgabenbereichs der Agentur angenommen wurden, und der Tatsache, dass im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 Mittelkürzungen im Zusammenhang mit der Agentur vorgenommen werden sollen; |
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31. |
weist erneut darauf hin, dass es in Bezug auf das Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass alle Beträge, die von der Fazilität „Connecting Europe“ auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen übertragen wurden, rückübertragen werden sollten; hebt hervor, dass die Finanzierung der Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auch mit Blick auf die Modernisierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in den entlegenen Regionen der EU sichergestellt werden sollte; betont darüber hinaus, dass die Einführung des ERTMS vorangetrieben werden sollte, um die Umsetzung gemeinsamer technischer Normen fortzusetzen und den aus der Interoperabilität hervorgehenden Nutzen zu maximieren; |
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32. |
weist darauf hin, dass in der Risikobewertung 2016 im Vergleich zu 2015 neue Risiken hervorgehoben wurden, die mit einer verzögerten oder uneinheitlichen Umsetzung des vierten Eisenbahnpakets, der Veralterung der Instrumente des ERTMS-Änderungsmanagements, der Reduzierung der Lärmbelastung durch Züge, Verzögerungen beim Abbau einzelstaatlicher Vorschriften und der Datenverwaltung im Zusammenhang stehen; |
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33. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 333 vom 9.9.2016, S. 19.
(2) Verordnung (EU) 2016/796.
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/287 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union), zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung (2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0072/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (4), insbesondere auf Artikel 39, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (5), insbesondere auf Artikel 65, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0079/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur (nunmehr Eisenbahnagentur der Europäischen Union) für das Haushaltsjahr 2016; |
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beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 166.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/288 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1403 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, (2) |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0083/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0101/2018), |
|
1. |
erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 176.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/289 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1404 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0101/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren betont, wie wichtig es ist, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („Behörde“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan zufolge (1) auf 39 398 106 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Erhöhung um 7,11 % bedeutet; in der Erwägung, dass sich die Behörde aus einem Beitrag der Union (10 203 000 EUR), Beiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (16 180 250 EUR) und Gebühren (10 550 293 EUR) finanziert; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Anstrengungen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahrs 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,97 % geführt haben, was gegenüber 2015 einer Zunahme um 0,33 % entspricht, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 87,29 % betrug, was gegenüber 2015 eine Zunahme um 2,75 % bedeutete; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
|
2. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass 92,8 % der auf 2016 übertragenen Haushaltsmittel für 2015 innerhalb des Jahres ausgezahlt wurden; |
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3. |
stellt fest, dass die Mittelübertragungsrate relativ niedrig war, mit Ausnahme von Titel III (operative Ausgaben), die bei 38,09 % lag; |
|
4. |
fordert die Behörde auf, den Umfang der auf das folgende Jahr übertragenen Mittel so gering wie möglich zu halten; |
|
5. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operativen Programme der Behörde auf mehrere Jahre ausgelegt sind und weder unbedingt auf Schwächen bei der Haushaltsplanung und der Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Behörde im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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6. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten; stellt fest, dass die Behörde Mittelübertragungen in Höhe von 553 743,41 EUR von Titel III (operative Ausgaben) und 182 131,59 EUR von Titel II (Infrastruktur und Verwaltungsausgaben) vorgenommen hat, um den Bedarf an Haushaltsmitteln von Titel I (Personalausgaben) zu decken; |
Personalpolitik
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7. |
stellt fest, dass die Behörde 2016 204 Mitarbeiter beschäftigte (136 Bedienstete auf Zeit von den gemäß dem Haushaltsplan der Union genehmigten 140 Stellen), während im Vorjahr 186 Mitarbeiter in der Behörde beschäftigt waren; stellt fest, dass die Personalfluktuation 2016 bei 8 % lag, also unter der von der Behörde angestrebten Rate von 10 %; |
|
8. |
stellt fest, dass von den 204 Mitarbeitern der Behörde 2016 86,3 (Vollzeitäquivalente) abgeordnete nationale Sachverständige, Vertragsbedienstete, Bedienstete auf Zeit und Berater waren; |
|
9. |
stellt hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses der Beschäftigten fest, dass in der Behörde insgesamt 46 % der Beschäftigten Frauen und 54 % Männer waren; bedauert jedoch das erhebliche Ungleichgewicht in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, wo die Quote 17 % Frauen bzw. 83 % Männer betrug; |
|
10. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Mitarbeiter der Behörde 2016 im Durchschnitt auf sechs Tage beliefen; stellt fest, dass die Behörde Teambildungsseminare und „Away Days“ für die Mitarbeiter organisiert hat, bei denen der Schwerpunkt auf ökologische Nachhaltigkeit, aufsichtliche Tätigkeit vor Ort, institutionelles Recht, Burnout-Prävention sowie körperliches und geistiges Wohlbefinden des Personals gelegt wurde, und dass auch Workshops über emotionale Intelligenz, Übungen zu Fitness am Arbeitsplatz, Achtsamkeit („mindfulness“), Einführung in Yoga und spezielle Ernährungsbedürfnisse durchgeführt wurden; |
|
11. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde ein Netz von Vertrauenspersonen eingerichtet und Sensibilisierungssitzungen für das Personal und die Führungskräfte zum Schutz der Würde der Person und zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung durchgeführt hat; |
|
12. |
stellt fest, dass die Exekutivdirektorin der Behörde im März 2015 Ermittler mit der Durchführung einer administrativen Untersuchung beauftragt hat, nachdem ein externer IT-Berater gegen einen Mitarbeiter Vorwürfe wegen Belästigungen erhoben hatte, und dass die Untersuchung im März 2016 abgeschlossen wurde; stellt fest, dass die Vorwürfe der Belästigung durch die erhobenen Beweise nicht gestützt wurden; stellt ferner fest, dass 2016 keine weiteren Fälle von Belästigung gemeldet, untersucht oder vor Gericht gebracht wurden; |
|
13. |
weist darauf hin, dass die Behörde keine Dienstfahrzeuge nutzt; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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14. |
stellt fest, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Website der Behörde veröffentlicht werden; |
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15. |
begrüßt, dass die Behörde im Laufe des Jahres 2016 damit begonnen hat, ein Register der Sitzungen von Mitarbeitern mit externen Interessenträgern zu veröffentlichen; |
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16. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften für die Meldung von Missständen nach Aussagen der Behörde wie geplant im ersten Halbjahr 2017 erfolgreich umgesetzt wurden; |
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17. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt wird und ihnen die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
|
18. |
stellt fest, dass die Behörde im Jahr 2016 sechs Anträge auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erhalten hat, zu denen die Behörde in vier Fällen uneingeschränkten Zugang gewährt hat, während sie in zwei Fällen beschloss, aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen sowie des Schutzes von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten nur einen teilweisen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren; fordert die Behörde auf, alle derartigen Anträge im Geiste der Transparenz und Rechenschaftspflicht mit größtmöglicher Offenheit zu behandeln; |
|
19. |
fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über mutmaßliche und tatsächliche Verstöße gegen die Ethikvorschriften Bericht zu erstatten und darzulegen, wie sie mit derartigen Verstößen umgegangen ist und welche Maßnahmen sie ergreifen wird, um derartige Verstöße künftig zu vermeiden; |
Wichtigste Erfolge
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20. |
begrüßt die drei wichtigsten Leistungen und Erfolge der Behörde 2016, nämlich dass sie
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Interne Prüfung
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21. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde als Reaktion auf die Prüfung des Internen Auditdienstes (IAS) zum Thema „Umgang mit Interessenträgern und externe Kommunikation“ einen Aktionsplan umgesetzt hat; stellt fest, dass die Behörde 2016 damit begonnen hat, ein integriertes Konzept für die Planung, Verwaltung und Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen der Behörde gegenüber ihren internen und externen Interessenträgern zu entwickeln und umzusetzen, was zu einer Reihe von Synergien führen wird, einschließlich einer stärkeren Koordinierung der Aktivitäten der Interessenträger über alle Kommunikationskanäle hinweg; |
|
22. |
entnimmt den Angaben der Behörde, dass allen als kritisch oder sehr wichtig eingestuften Empfehlungen des IAS aus früheren Jahren nachgekommen wurde; |
Leistung
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23. |
begrüßt, dass die Behörde zusammen mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Teil des Gemischten Ausschusses ist, der sich für sektorübergreifende Kohärenz und gemeinsame Standpunkte im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen einsetzt; stellt ferner fest, dass die Behörde auch daran gearbeitet hat, ihre Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Europäischen Zentralbank in Bereichen von wechselseitigem Interesse, wie Marktinfrastrukturen und Finanzstabilität, auszubauen; |
|
24. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Beaufsichtigung von Ratingagenturen in der Behörde durchgeführt und seinen Abschlussbericht im Februar 2016 veröffentlicht hat; stellt fest, dass die Behörde im Anschluss an die Prüfung einen Aktionsplan erstellt hat, um den Empfehlungen des Rechnungshofs nachzukommen; stellt fest, dass sieben der acht Empfehlungen des Rechnungshofs bereits nachgekommen wurde und dass die achte Empfehlung derzeit behandelt wird; |
Sonstige Bemerkungen
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25. |
betont, dass die Behörde zwar sicherstellen muss, dass alle sich aus dem vom Parlament und vom Rat festgelegten Regelungsrahmen ergebenden Aufgaben vollständig und fristgerecht ausgeführt werden, sich dabei aber sorgfältig auf die Aufträge beschränken, das ihr vom Parlament und vom Rat übertragene Mandat nicht überschreiten und besonders auf die Wahrung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit achten sollte, um den Ressourceneinsatz zu optimieren und die ihr vom Parlament und vom Rat aufgetragenen Ziele zu erreichen; |
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26. |
weist auf die zentrale Rolle hin, die der Behörde zukommt, wenn es darum geht, eine bessere Aufsicht des Finanzsystems der Union zu gewährleisten und somit für Finanzstabilität, die notwendige Transparenz und mehr Sicherheit für den Finanzmarkt der Union zu sorgen, indem insbesondere die Aufsicht zwischen den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden koordiniert, bei Bedarf mit Institutionen mit Zuständigkeit im Bereich der internationalen Finanzaufsicht zusammengearbeitet und die kohärente Anwendung des Unionsrechts überwacht wird; betont, dass diese Zusammenarbeit auf einem Klima des Vertrauens beruhen sollte; unterstreicht die Rolle, die der Behörde zukommt, wenn es darum geht, im Bereich des Verbraucherschutzes zu einheitlichen Aufsichtsverfahren auf hoher Ebene beizutragen und diese zu fördern; unterstreicht ferner, dass bei der Ausarbeitung von Level-2- und Level-3-Maßnahmen auf die Besonderheiten der verschiedenen nationalen Märkte geachtet werden sollte und dass die betroffenen Marktteilnehmer frühzeitig in den Prozess ihrer Anwendung sowie in die einzelnen Entwurfs- und Umsetzungsphasen eingebunden werden sollten; weist darauf hin, dass die Tätigkeit der Behörde regelmäßig ordnungsgemäß geprüft werden muss, damit die Zuweisung und die Inanspruchnahme ihrer Mittel wirksamer, transparenter und glaubwürdiger erfolgen; |
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27. |
stellt fest, dass die Finanz- und Personalausstattung der Behörde intern umgeschichtet werden sollte, weil sich ihre Tätigkeit zunehmend weg von Regulierungsaufgaben und hin zur Durchsetzung und Anwendung des Unionsrechts verlagert; erachtet es als wesentlich, dass die Behörde über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre Aufgaben vollständig zu erfüllen sowie jede durch deren Ausübung entstehende zusätzliche Arbeitsbelastung zu bewältigen, wobei zugleich für ein angemessenes Maß an Priorisierung bei der Zuweisung der Mittel und für Haushaltseffizienz gesorgt werden muss; weist ferner darauf hin, dass jeder zusätzlichen Arbeitsbelastung der Behörde intern durch die Umschichtung ihrer Finanz- oder Personalausstattung begegnet werden kann, sofern diese Umschichtung die Behörde nicht an der uneingeschränkten Ausübung ihres Mandats hindert und die Unabhängigkeit der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gewährleistet bleibt; |
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28. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde im Jahr 2016 an der EMAS-Zertifizierung (System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung) für verschiedene Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung beteiligt war; |
|
29. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Tätigkeiten der Behörde auswirken könnte, da zahlreiche wichtige beaufsichtigte Einrichtungen derzeit dort ihren Sitz haben; stellt fest, dass die Einnahmen der Behörde infolge des Beschlusses des Vereinigten Königreichs, die Union zu verlassen, in Zukunft möglicherweise niedriger ausfallen werden; |
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30. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Behörde aktiv mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeitet, um die Auswirkungen des Rückzugs des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Finanzmarktaufsicht sowie auf die Behörde zu begreifen; stellt ferner fest, dass die Behörde in dieser Frage mit der Kommission in Kontakt steht und sich mit ihr darüber austauscht; |
|
31. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 192.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/293 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1405 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, zusammen mit der Antwort der Behörde (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, (2) |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0083/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 64, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0101/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 176.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/294 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1406 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0066/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 17, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0080/2018), |
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1. |
erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 181.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/295 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1407 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0080/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 20 900 849,11 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Rückgang um 0,63 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Stiftung hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Stiftung (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013, 2014 und 2015
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1. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Bemerkung in seinem Bericht für 2013 zu den bei einer einzigen Bank mit einer niedrigen Bonitätseinstufung hinterlegten Mitteln in Höhe von 7 500 000 EUR, die in seinen Berichten für 2014 und 2015 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurde, nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen ist; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
stellt anerkennend fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer hohen Vollzugsquote von 99,99 % geführt haben, was darauf hinweist, dass die Mittelbindungen zeitgerecht vorgenommen wurden, und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 97,66 % lag; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
|
3. |
stellt fest, dass die Übertragungen bei Titel I und Titel II von insgesamt 3,3 % im Zeitraum 2015-2016 auf insgesamt 3,1 % im Zeitraum 2016-2017 zurückgegangen sind, was auf eine bessere Anpassung der Verwaltungstätigkeiten und Zahlungen der Stiftung an ihren Jahreszyklus hindeutet; stellt fest, dass bei Titel I 155 186 EUR (1,2 %) auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, was einer Verbesserung im Vergleich zum Haushaltsjahr 2015 (180 398 EUR bzw. 1,4 %) entspricht; stellt fest, dass bei Titel II 313 450 EUR (18,4 %) auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, was in etwa dem Betrag der übertragenen Mittel des Haushaltsjahres 2015 entspricht (316 442 EUR bzw. 16,1 %), und dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen bei Titel III vor allem aufgrund einer stärkeren Beachtung der Zahlungen, einer Verringerung der offenen Forderungen im Zusammenhang mit Dienstreisen und einer besseren Planung der Tätigkeiten von 36,4 % im Jahr 2015 auf 30,3 % im Jahr 2016 zurückgingen; |
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4. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von den Agenturen im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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5. |
stellt fest, dass die Stiftung im Jahr 2016 sieben Mittelübertragungen vorgenommen hat (2015: neun Mittelübertragungen) und dass der übertragene Gesamtbetrag niedriger war als im Vorjahr (6,1 % im Jahr 2016 im Vergleich zu 8,2 % im Jahr 2015); entnimmt den Angaben der Stiftung, dass dies auf eine Maßnahme zur Verbesserung der Effizienz zurückgeführt werden kann, die ergriffen wurde, um eine Reserveliste der Tätigkeiten zu führen, die sich aus der Planung ergeben; stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; |
Personalpolitik
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6. |
entnimmt dem Stellenplan, dass am 31. Dezember 2016 89 Stellen besetzt waren, während es im Jahr 2015 noch 90 Stellen waren; bedauert, dass bei Betrachtung der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand, da 67,94 % der Bediensteten Frauen und 32,06 % Männer waren (also mehr als doppelt so viele Frauen wie Männer); empfiehlt, dieses unausgewogene Verhältnis dringend auszugleichen; |
|
7. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Stiftung sein sollte; hebt hervor, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf 883 EUR pro Mitarbeiter belaufen und im Jahr 2016 zwei Teambildungstage für das Personal organisiert wurden; bedauert, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 15 Tage betrug (11,5 Tage ohne Teilzeitarbeit aus medizinischen Gründen) und dass dieser Wert einer der höchsten aller Agenturen der Union ist; empfiehlt, diesen Sachverhalt zu prüfen, um die Ursachen dafür zu ergründen und vor allem festzustellen, ob die zahlreichen Abwesenheiten mit Stress am Arbeitsplatz in Verbindung stehen; |
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8. |
stellt fest, dass der Beschluss zur Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung bereits im Jahr 2010 angenommen wurde; unterstützt die zur Sensibilisierung der Mitarbeiter organisierten Schulungen und Informationsveranstaltungen; |
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9. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Stiftung 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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10. |
stellt fest, dass die Stiftung im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (2) von allen Mitgliedern seines Vorstands aktiv Interessenerklärungen eingefordert hat; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde über die Fortschritte auf diesem Gebiet Bericht zu erstatten; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Lebensläufe nun frei zugänglich sind; |
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11. |
stellt fest, dass das Transparenz-Register auf die Arbeit der Stiftung keine Anwendung findet; |
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12. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Stiftung im Dezember 2015 eine Strategie für die Meldung von Missständen angenommen hat; hebt hervor, dass es im Jahr 2016 einen Fall im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen gab, der jedoch nicht dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemeldet wurde, da alle Auskünfte übermittelt wurden; |
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13. |
ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung der Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit gewahrt werden muss und der erforderliche Schutz und die erforderliche Beratung sichergestellt werden müssen; |
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14. |
stellt fest, dass Anfang 2017 ein E-Learning-Kurs zur Sensibilisierung aller Mitarbeiter für Betrug und Interessenkonflikte stattfand; |
Wichtigste Erfolge
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15. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Stiftung im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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16. |
begrüßt die hohe Erfolgsquote ihrer im Jahr 2016 geplanten Aktivitäten (94 %), stellt jedoch fest, dass sie im Vergleich zum Jahr 2015 (96 %) leicht zurückgegangen ist; stellt fest, dass sich die Quote der zeitgerechten Durchführung im Jahr 2016 (90 %) gegenüber den Vorjahren (83 %) erheblich verbessert hat; |
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17. |
bedauert jedoch, dass die Stiftung nicht auf die Tätigkeits- oder Ergebnisindikatoren zurückgreift, um die Verwendung der wichtigsten Leistungsindikatoren zu verbessern, und empfiehlt, diese Strategie zu ändern; |
Betrugsbekämpfungsstrategie
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18. |
begrüßt, dass die Stiftung eine Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit der allgemeinen Strategie der Kommission zur Betrugsbekämpfung entwickelt hat; stellt anerkennend fest, dass ein E-Learning-Kurs zur Sensibilisierung aller Mitarbeiter für die Betrugsbekämpfung entwickelt wurde, der ab dem Jahr 2017 regelmäßig angeboten wird; |
Interne Kontrolle
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19. |
stellt fest, dass die Stiftung im Jahr 2016 wichtige Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirksamkeit ihrer Normen der internen Kontrolle (ICS) in den Bereichen Führung (ICS Nr. 1 — Auftrag und Werte, ICS Nr. 2 — Ethische und organisatorische Werte, ICS Nr. 7 — Operative Struktur), Personalverwaltung (ICS Nr. 3 — Personalzuweisung und Mobilität, ICS Nr. 4 — Personalbeurteilung und -entwicklung), Strategie, Planung und Zusammenarbeit mit den Interessengruppen (ICS Nr. 5 — Ziele und Leistungsindikatoren, ICS Nr. 6 — Risikomanagementverfahren, ICS Nr. 11 — Dokumentenmanagement, ICS Nr. 12 — Information und Kommunikation) zu verbessern; |
Interne Prüfung
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20. |
stellt fest, dass die Stiftung vom Internen Auditdienst (IAS) der Kommission geprüft wird und im Jahr 2016 keine kritischen Empfehlungen von der Prüfstelle erhalten hat; |
Leistung
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21. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Jahr 2016 im Auftrag der Kommission als erster Schritt einer Querschnittsevaluierung der vier Agenturen, die im Bereich Beschäftigung, Soziales und Integration tätig sind, eine externe Bewertung der Stiftung durchgeführt wurde; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Bewerter zu der Schlussfolgerung gelangten, dass die erhebliche Umstrukturierung der Stiftung seit 2011 keine wesentlichen negativen Auswirkungen hatte und von den internen und externen Interessenträgern vorwiegend positiv beurteilt wird, insbesondere hinsichtlich der Strategie und der Wirksamkeit; stellt zufrieden fest, dass die Leitungsstruktur der Stiftung als effizient und wirksam betrachtet wurde; stellt fest, dass in der Bewertung außerdem betont wird, dass die Stiftung ihre Überwachungskapazitäten seit 2011 weiter verbessert hat, dass sie ihre Tätigkeiten und Erfolge aber noch klarer darstellen muss; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung einen Plan zur Umsetzung der Empfehlungen der Bewerter erarbeitete; |
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22. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Rechnungshof bereits in seinem Bericht für 2011 betonte, dass die Situation bezüglich der Räumlichkeiten der Stiftung unbefriedigend ist und die Gefahr birgt, dass die Stiftung ihre Tätigkeiten nicht kontinuierlich fortführen kann; bedauert, dass die Situation unverändert geblieben ist, seit das für die Verwaltung des Gebäudekomplexes zuständige Konsortium, das einen Teil der Räumlichkeiten in dem Komplex selbst nutzte, im Jahr 2011 abgewickelt wurde und die entsprechenden Räume leer hinterließ; betont, dass der Mitgliedstaat, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, dringend eine Lösung für dieses Problem finden muss; weist darauf hin, dass im Sitzabkommen angemessene Räumlichkeiten bis zum Jahr 2027 garantiert werden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden, Bericht zu erstatten; |
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23. |
würdigt die Arbeit der Stiftung zur Unterstützung der Partnerländer der Union bei der Nutzung ihres Humankapitals durch die Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Arbeitsmarkts im Rahmen der Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen; begrüßt die Aktivitäten der Stiftung in Bezug auf die Entwicklung der Kompetenzen und die Förderung des lebenslangen Lernens, um die Partnerländer bei der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungsaussichten ihrer Bürger zu unterstützen; |
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24. |
begrüßt nachdrücklich die Unterstützung der Stiftung für die Bewerberländer bei der Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga 2015 in Bereichen wie Lernen am Arbeitsplatz, berufliche Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und unternehmerisches Lernen; |
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25. |
begrüßt die Zusammenarbeit der Stiftung mit anderen Agenturen der Union — insbesondere Eurofound und Cedefop — in den Politikfeldern der Union, die zur Entwicklung des Humankapitals beitragen; |
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26. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 12 vom 13.1.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1).
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133 (siehe Seite 393 dieses Amtsblatts).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/298 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1408 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0066/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 17, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0080/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident Der
Antonio TAJANI
Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 181.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/299 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1409 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0088/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (4), insbesondere auf Artikel 33, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0111/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 194.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/300 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1410 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0111/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 82 267 949 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 21,77 % bedeutet, der auf das neue Vergabeverfahren für das Visa-Informationssystem und das System für den Abgleich biometrischer Daten zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013 und 2015
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1. |
nimmt mit Besorgnis die Zahl der offenen Fragen und anhaltenden Korrekturmaßnahmen aufgrund der Anmerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2013 und 2015 im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und den Beziehungen zwischen der Agentur und den assoziierten Schengen-Ländern zur Kenntnis; fordert die Agentur auf, umgehend Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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2. |
verurteilt, dass die Agentur Waren im Wert von 2 800 000 EUR erhielt und akzeptierte, für die keine Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen (Verträge) bestanden; stellt fest, dass die rechtlichen Verpflichtungen rückwirkend eingegangen wurden, um den Erwerb in Einklang mit den Vorschriften zu bringen; entnimmt der Antwort der Agentur außerdem, dass die Waren auf diese Weise erworben wurden, um auf dringende operativen Anforderungen zu reagieren und den schnell ansteigenden Speicheranforderungen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden; fordert die Agentur auf, ihre Finanzplanung und Haushaltsführung deutlich zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Agentur die ansteigenden Speicheranforderungen der Mitgliedstaaten hätte voraussehen können; ist der Auffassung, dass die Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge dringende Verfahren berücksichtigen und dass die rückwirkende Unterzeichnung von Verträgen für dringend zu erwerbende Waren daher nicht den Rechtsvorschriften der Union entspricht; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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3. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahrs 2016 zu einer Vollzugsquote von 97,9 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 97,6 % lag; |
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4. |
stellt fest, dass die Agentur im Juni 2015 einen Bauauftrag über 21 500 000 EUR für ihre Räumlichkeiten in Straßburg abschloss; stellt außerdem fest, dass als Hauptzahlungsmethode Abschlagszahlungen vereinbart wurden; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Agentur den Auftrag im Juli 2015 änderte und zu Vorauszahlungen als Zahlungsmethode überging, um mehr Haushaltsmittel in Anspruch zu nehmen; äußerst seine große Besorgnis darüber, dass die Agentur bis November 2016 den vollen Auftragswert ausgezahlt hatte, obwohl weniger als die Hälfte der Arbeiten ausgeführt waren; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Vorauszahlungen mit einer entsprechenden finanziellen Sicherheit und Ausfallbürgschaft in Höhe von 5 % einhergingen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung des Auftrags Bericht zu erstatten; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Anteil der übertragenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsaufgaben) mit 5 000 000 EUR hoch ist und sich auf 63 % der gebundenen Mittel belief (im Vergleich zu 9 000 000 EUR bzw. 50 % im Jahr 2015); weist darauf hin, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich die Gebäudeinstandhaltung sowie Beratungsleistungen, die im Jahr 2017 erbracht werden, betreffen; |
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6. |
entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Mittelübertragungen für Titel I und Titel II ständig überarbeitet und mit dem Ziel geplant werden, sie mit der Zeit auf das absolute Minimum zu verringern, und dass von den nichtgetrennten Mitteln in Höhe von 19 500 000 EUR, die auf das Jahr 2016 übertragen wurden, nur 474 000 EUR (d. h. 2,42 %) in Abgang gestellt wurden; |
|
7. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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8. |
stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof Vergabeverfahren ermittelte, bei denen die Agentur nicht überprüfte, dass die kostengünstigste Lösung gewählt worden war, da sie nicht überprüfte, ob der Auftragnehmer des Rahmenvertrags den besten Preis erzielt hatte; fordert die Agentur auf, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz ernst zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich diese Situation wiederholt; |
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9. |
stellt fest, dass die Agentur im Mai 2016 mit einem Konsortium einen Rahmenvertrag über 194 000 000 EUR abschloss, der die Weiterentwicklung und Wartung des Visa-Informationssystems und des Systems für den Abgleich biometrischer Daten in einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren betraf; nimmt zur Kenntnis, dass der Auftrag im Anschluss an ein öffentliches Vergabeverfahren vergeben wurde; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass eine der Hauptanforderungen, an die der Zugang der Bieter zum Verfahren geknüpft war, ein gewerblicher Zugang zur Technologie des Systems für den Abgleich biometrischer Daten war; äußert Bedenken bezüglich eines potenziellen Risikos für die Wettbewerbsfähigkeit des Verfahrens; entnimmt der Antwort der Agentur, dass der Erwerb unbefristeter Lizenzen an ihre spätere Wartung geknüpft ist und auf lange Sicht zu erheblichen Einsparungen geführt hat, die für einen Zeitraum von vier Jahren auf 402 243,22 EUR geschätzt werden; stellt fest, dass in Artikel I.19.1 („Sonderbedingungen“) des Rahmenvertrags ein „meistbegünstigter Kunde“ vorgesehen ist, wodurch die finanziellen Interessen der Agentur bei der Beschaffung von Hard- oder Software vom Auftragnehmer zusätzlich geschützt wird; |
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10. |
entnimmt dem Stellenplan der Agentur, dass am 31. Dezember 2016 114 Stellen (von 118 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) besetzt waren, während es 2015 noch 117 Stellen waren; stellt fest, dass die Agentur darüber hinaus 26 Vertragsbedienstete, 47 Bedienstete auf Zeit und sechs abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; |
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11. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das steigende operationelle Risiko für die Tätigkeiten der Agentur auf die personelle Unterbesetzung der Agentur zurückzuführen ist, da der Agentur immer mehr Aufgaben zugewiesen werden, die Personalstärke jedoch aufgrund der Verpflichtung, 5 % des Personals abzubauen, zurückging; stellt fest, dass es in der Agentur einige Funktionen gibt, die entweder unterbesetzt sind oder für die es keine vorgesehene Fortführung der Geschäftstätigkeit gibt (ein einziger Mitarbeiter führt die Aufgaben aus und verfügt über das Wissen über die Vorgänge); stellt besorgt fest, dass durch den Personalabbau und die Auslagerung von Tätigkeiten die Gefahr des Drehtüreffekts und der Weitergabe von Informationen steigt; nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass die Agentur die allgemeinen Grundsätze für Verpflichtungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrem Verhaltenskodex veröffentlicht hat; |
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12. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur immer stärker von externen Mitarbeitern abhängig ist, deren Beschäftigung häufig teurer ist als die von internen Mitarbeitern, was inhärente Risiken mit Blick auf den Erhalt von Wissen und Kompetenzen in der Agentur und die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten mit sich bringen kann; |
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13. |
begrüßt die Politik der Agentur zur Personalbindung, die vom Verwaltungsrat verfolgt wird und der zufolge die Möglichkeit besteht, dass Bedienstete auf Zeit bei Ablauf ihrer ersten Vertragslaufzeit unbefristete Verträge erhalten, was es der Agentur ermöglicht, wichtige interne Fachkenntnisse und -kompetenzen zu erhalten; |
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14. |
stellt besorgt fest, dass bei Betrachtung der zum 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bestand, da 28 % Frauen und 72 % Männer beschäftigt waren; bedauert, dass das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat noch unausgewogener ist, da dort 11 % Frauen und 89 % Männer beschäftigt sind; fordert die Agentur auf, dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis seines Personals mehr Beachtung zu schenken; |
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15. |
bedauert, dass keine besonderen Schritte bezüglich des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Agentur unternommen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen, wenn sie ihre Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur ernennen; fordert die Agentur auf, die Mitgliedstaaten aktiv an die Bedeutung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu erinnern; |
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16. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur im Jahr 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
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17. |
stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter der Agentur im Jahr 2016 10,7 Tage betrug; entnimmt der Antwort der Agentur, dass im Jahr 2016 für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens zwischen zwei und drei Tagen pro Mitarbeiter aufgewandt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur mehrere Teambildungsmaßnahmen organisierte, wobei für das Betriebspersonal mehr Tage vorgesehen wurden als für Mitarbeiter in der Verwaltung; fordert die Agentur auf, den Ärztlichen Dienst dahingehend zu konsultieren, wie sich krankheitsbedingte Fehlzeiten verringern lassen; |
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18. |
stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2015 eine Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Verhütung von Mobbing und sexueller Belästigung angenommen hat und dass Informationen über die Durchführungsbestimmungen in den Unterlagen für neue Mitarbeiter enthalten sind; nimmt zur Kenntnis, dass das Referat Humanressourcen und Fortbildung der Agentur den Mitarbeitern Antworten und Informationen zu dem Thema übermittelte; nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2016 zwei Beschwerden eingereicht, untersucht und mit Empfehlungen abgeschlossen und keine Fälle vor Gericht gebracht wurden; |
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19. |
weist darauf hin, dass die Agentur keine Dienstfahrzeuge hat; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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20. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Agentur ihre Leitlinien für die Meldung von Missständen am 23. Mai 2016 gebilligt und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine positive Stellungnahme zu dem Text abgegeben hat; stellt jedoch fest, dass die Generaldirektion Humanressourcen der Kommission gegen den Text war und die Agentur davon in Kenntnis setzte, dass die Kommission an neuen Leitlinien arbeitet; stellt zufrieden fest, dass die Agentur in der Zwischenzeit die allgemeinen Grundsätze für die Meldung von Missständen im Verhaltenskodex auf ihrer Website veröffentlicht hat; weist erneut darauf hin, dass Transparenz ausschlaggebend für die Schaffung und den Erhalt eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Bürgern, der Union und den Organen der Union ist; |
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21. |
nimmt zur Kenntnis, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats verpflichtet sind, jährlich eine schriftliche Interessenerklärung zu veröffentlichen, die auf die Website der Agentur gestellt wird; nimmt zur Kenntnis, dass auch die Lebensläufe des Exekutivdirektors und des Vorsitzes des Verwaltungsrats veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden; stellt fest, dass die Agentur neue Leitlinien zur Verhütung und Beilegung von Interessenkonflikten vorbereitet; bedauert, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beratergruppe keine Interessenerklärungen, sondern Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten veröffentlicht haben, da die Mitglieder nicht selbst erklären sollten, dass für sie keine Interessenkonflikte vorliegen, sondern vielmehr Dritte eine unabhängige Prüfung der Interessenerklärungen durchführen sollten; fordert die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beratergruppe auf, Interessenerklärungen zu veröffentlichen, in denen ihre Mitgliedschaft in anderen Organisationen aufgeführt ist; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde bis Ende Juli 2018 hierüber Bericht zu erstatten; |
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22. |
stellt fest, dass aus dem ersten jährlichen Kontrollbericht über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur (vom April 2016) hervorging, dass der Umsetzungsgrad bei nur knapp 60 % lag, wohingegen im darauffolgenden Kontrollbericht (vom November 2017) ein quantitativer Umsetzungsgrad von mindestens 80 % angegeben wurde; nimmt die Fortschritte in dieser Hinsicht zur Kenntnis; fordert die Agentur auf, die Umsetzung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie fortwährend zu verbessern; |
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23. |
stellt zufrieden fest, dass die Agentur die Überarbeitung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie vorbereitet; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Annahme und Anwendung der neuen Vorschriften Bericht zu erstatten; |
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24. |
stellt fest, dass die Agentur das Parlament davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es keine Kontakte zu Lobbyisten unterhält; |
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25. |
stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 insgesamt elf Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhielt und unbeschränkten Zugang zu neun Dokumenten gewährte, den Zugang zu zwei Dokumenten jedoch aus Gründen des Schutzes geschäftlicher Interessen und des Schutzes des Zwecks von Inspektionen, Untersuchungen und Prüfungen verweigerte; erwartet, dass die Agentur bei Entscheidungen über die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten zum Schutz geschäftlicher Interessen auch das Interesse der Bürger an mehr Transparenz und die diesbezügliche Verpflichtung der Union ernst nimmt, während sie alle einschlägigen Vorschriften und Regelungen berücksichtigt; |
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26. |
stellt fest, dass ein Fall, in dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, an die Europäische Bürgerbeauftragte verwiesen wurde, die von Ende 2016 bis Anfang 2017 eine Untersuchung durchführte und das Dossier im März 2017 mit einem am 3. März 2017 unterzeichneten Bericht abschloss; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten und gegebenenfalls das darauffolgende Verfahren Bericht zu erstatten; |
Wichtigste Erfolge
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27. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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28. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Auftrag der Kommission von März bis Dezember 2015 eine externe Evaluierung der Agentur durchgeführt wurde und die Ergebnisse im März 2016 vorgelegt wurden; stellt fest, dass in der Evaluierung der Schluss gezogen wurde, dass die Agentur zum Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt und ihre Aufgaben wirksam erfüllt; stellt darüber hinaus fest, dass die Evaluatoren 64 Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Betriebsmanagements aussprachen, von denen sieben als von kritischer Bedeutung und elf als sehr wichtig betrachtet werden; begrüßt, dass die Agentur einen Plan erarbeitet hat, um den Empfehlungen Folge zu leisten, und dass dieser Plan derzeit umgesetzt wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Plans Bericht zu erstatten; |
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29. |
begrüßt die anhaltende Zusammenarbeit der Agentur mit den anderen im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen; entnimmt dem Jahresbericht des Netzes der EU-Agenturen, dass sich die Agentur im Jahr 2016 an mehr gemeinsamen Maßnahmen mit den anderen Agenturen beteiligt hat als in allen vorherigen Jahren; |
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30. |
stellt fest, dass das Jahr 2016 für die Agentur das intensivste und anstrengendste Jahr seit ihrer Gründung war und dass die Agentur dennoch gut gearbeitet und ihr gesamtes jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt hat und dabei beinahe all ihre Aufgaben wie geplant ausgeführt und ihre operativen Ziele erreicht hat; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass im Laufe des Jahres einige zusätzliche Aufgaben übernommen wurden; |
Interne Prüfung
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31. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Interne Auditdienst (IAS) in seinem Prüfungsbericht von Juli 2016 zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Gesamtstruktur und der praktischen Umsetzung der Verfahren sichergestellt wird, dass die Agentur das Schengener Informationssystem der zweiten Generation, das Visa-Informationssystem und das europäische System zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern in einer Weise betreibt, die es den diese Systeme nutzenden nationalen Behörden ermöglicht, Daten kontinuierlich und unterbrechungsfrei auszutauschen; begrüßt, dass die Agentur laut der externen Bewertung, die im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde, gut funktioniert und ihren Aufgaben erfolgreich nachkommt; stellt außerdem fest, dass der IAS die Auffassung vertrat, dass die Effizienz der Verfahren in Bezug auf das Konfigurations- und Änderungsmanagement, das Freigabe- und Testmanagement, das Problemmanagement und auch das Service- und Störfallmanagement verbessert werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agentur und der IAS auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen einigten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Plans Bericht zu erstatten; |
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32. |
stellt fest, dass der IAS im Jahr 2016 zwei Zuverlässigkeitsprüfungen durchführte, und zwar eine Prüfung des IT-Betriebs und eine Prüfung von Personalplanung und -zuweisung, Leistungsbeurteilung, Beförderung und Fortbildung; stellt fest, dass der IAS zu dem Schluss kam, dass das Personalverwaltungsverfahren der Agentur noch Schwachstellen und vor allem Aspekte aufweist, die nicht vollständig mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Durchführungsvorschriften und den eigenen internen Leitlinien der Agentur übereinstimmen; nimmt zur Kenntnis, dass ein Aktionsplan erstellt wurde, um die festgestellten Mängel zu beheben; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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33. |
stellt fest, dass die interne Auditstelle (IAC) drei Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt hat:
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34. |
stellt fest, dass am 31. Dezember 2016 insgesamt 22 an die Agentur gerichtete Prüfungsempfehlungen, die als „sehr wichtig“ eingestuft waren, noch nicht abgeschlossen waren, darunter zehn Prüfungsempfehlungen, die erst vor kurzem ausgesprochen wurden; weist darauf hin, dass keine „kritischen“ Empfehlungen mehr umzusetzen sind; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieser Prüfungsempfehlungen Bericht zu erstatten; |
Sonstige Bemerkungen
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35. |
stellt fest, dass die Vereinbarung über den technischen Standort mit dem Sitzmitgliedstaat, Frankreich, am 28. August 2016 in Kraft trat; |
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36. |
stellt zufrieden fest, dass ökologische und klimabezogene Leistungskriterien in den technischen Spezifikationen der Ausschreibungen der Agentur enthalten waren und für die Gebäude, die direkt von der Agentur verwaltet werden, Energieeffizienzvorschriften angewandt werden, um für ein kostenwirksames und umweltfreundliches Arbeitsumfeld zu sorgen; |
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37. |
stellt zufrieden fest, dass die Strategien der Agentur für die Verwaltung von Dienstreisen darauf ausgerichtet sind, Flugreisen auf das notwendige Minimum zu beschränken und stattdessen möglichst oft Videokonferenzen zwischen den beiden Hauptstandorten der Agentur abzuhalten, damit die CO2-Emissionen weiter verringert oder ausgeglichen werden; |
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38. |
stellt fest, dass noch kein uneingeschränkter Informationsaustausch zwischen der Agentur und der Kommission zur gründlichen Vorbereitung der Tätigkeiten nach dem Brexit stattfindet, da einige rechtliche Aspekte, wie der Zugang zu den von der Agentur verwalteten Systemen und die Verwendung der vom Vereinigten Königreich nach dem Brexit eingegebenen Daten, noch geklärt werden müssen; fordert die Kommission auf, der Agentur bei der Suche nach Lösungen zu helfen, sobald sie im Rahmen der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich ausreichend Informationen erhalten hat; |
|
39. |
begrüßt den Umstand, dass die Agentur den stabilen und durchgehenden Betrieb der ihr anvertrauten Systeme sichergestellt und die Kommission umfassend darin unterstützt hat, eine Reihe wichtiger Legislativvorschläge (Einreise-/Ausreisesystem (EES), EU-weites Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS-TCN), europäisches System zur Erfassung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern (Eurodac) (Neufassung) und Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)) zu entwickeln; |
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40. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 191.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/305 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1411 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0088/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (4), insbesondere auf Artikel 33, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0111/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 194.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/306 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1412 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0062/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0084/2018), |
|
1. |
erteilt der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 201.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/307 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0084/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (die „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Jahresabschluss zufolge (1) auf 16 673 153,98 EUR belief, was einem Rückgang um 1,06 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
1. |
stellt fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer Vollzugsquote von 96,31 % geführt haben, was gegenüber dem Vorjahr (97,53 %) einem Rückgang um 1,22 % entspricht, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 70,35 % betrug, was im Vergleich zum Haushaltsjahr 2015 einem Rückgang um 1,70 % entspricht; |
|
2. |
begrüßt die Folgemaßnahmen der Agentur im Zusammenhang mit den Bemerkungen der Entlastungsbehörde zur Ausführung der Haushaltspläne früherer Jahre; begrüßt ferner, dass die Agentur die Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf IKT- und Beratungsrahmenverträge als einen Bereich, der bei der Entlastung für 2016 verbessert werden muss, rasch umgesetzt hat; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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3. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Anteil der auf das Jahr 2017 übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 417 279 EUR bzw. 30 %, recht hoch war (gegenüber 364 740 EUR bzw. 26 % im Jahr 2015); stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich IT-Dienstleistungen betreffen, die zum Jahresende noch nicht vollständig erbracht bzw. in Rechnung gestellt waren; stellt ferner fest, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III auf 3 370 616 EUR bzw. 43 % beliefen (gegenüber 3 383 052 EUR bzw. 41 % im Jahr 2015); stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich Forschungsprojekte und Studien mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr betreffen; entnimmt den Ausführungen des Rechnungshofs, dass die Agentur die Einführung getrennter Haushaltsmittel in Erwägung ziehen könnte, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und den unvermeidlichen Verzögerungen zwischen Vertragsunterzeichnungen, Lieferungen und Zahlungen besser Rechnung zu tragen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie diese Möglichkeit prüfen will, um festzustellen, ob dadurch die Verwaltung der Haushaltsmittel verbessert werden kann; |
|
4. |
stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und weder unbedingt auf Schwächen bei der Haushaltsplanung und der Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
|
5. |
stellt fest, dass im Haushaltsjahr 2016 elf Mittelübertragungen vorgenommen wurden, die sich auf insgesamt 319 240 EUR beliefen, um Mittel von Bereichen, in denen Haushaltseinsparungen festgestellt wurden, auf Bereiche mit knapper Mittelausstattung umzuverteilen und so sicherzustellen, dass die Jahresziele erreicht werden; |
Auftragsvergabe
|
6. |
stellt fest, dass die Agentur Verträge über Güter und Dienstleistungen in einem Gesamtumfang von 8 492 938,92 EUR an Subunternehmer vergeben hat, wovon 930 240,32 EUR im Rahmen von 41 Verhandlungsverfahren und 580 926,16 EUR im Rahmen von interinstitutionellen Verträgen oder Dienstgütevereinbarungen vergeben wurden, während 6 981 772,44 EUR 155 spezifischen Verträgen oder Auftragsscheinen im Zuge von Rahmenverträgen entsprechen, die sich aus in offenen Verfahren vergebenen Aufträgen ergeben haben; |
|
7. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass ein Beschaffungsteam eingesetzt wurde, um die Harmonisierung aller bei der Agentur durchgeführten Beschaffungsverfahren — von der Konzeption bis zum Abschluss — zu gewährleisten, die Aufsichtsmaßnahmen und Kontrollen zur Risikominderung unterliegen, einschließlich förmlicher Eröffnungs- und Bewertungsverfahren, von den Mitgliedern der Ausschüsse unterzeichneter Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten sowie der Bewertung schriftlich dokumentierter Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien; |
|
8. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur 2014 einen Rahmenvertrag über IT-Beratungsleistungen für den Zeitraum 2014-2017 im Gesamtumfang von 1 100 000 EUR abgeschlossen hat; stellt mit Bedauern fest, dass zwar in den im Jahr 2016 unterzeichneten Einzelaufträgen zur Umsetzung dieses Rahmenvertrags eine klare Festlegung von Projektleistungen erfolgte, dass dennoch Berater auf der Basis des auf Vertrauensbasis ermittelten Zeit- und Mittelaufwands verpflichtet wurden, wobei der Preis nicht festgesetzt und direkt mit der Leistung verbunden war, sondern sich aus der Anzahl der geleisteten Arbeitstage ergab; stellt außerdem fest, dass 2016 rund 50 % der IT-Beratungsleistungen außerhalb der Räumlichkeiten der Agentur erbracht wurden, sodass die Agentur die effiziente Umsetzung der Aufträge nur begrenzt überwachen konnte; stellt fest, dass sich die nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags im Jahr 2016 geleisteten Zahlungen auf rund 400 000 EUR beliefen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie die Empfehlungen des Rechnungshofs bei ihren neuen IKT- und Beratungsrahmenverträgen umsetzt, indem sie nach Möglichkeit Aufträge speziell nach angesetztem Aufwand vergibt; |
Personalpolitik
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9. |
entnimmt dem Stellenplan der Agentur, dass 39 Stellen (von insgesamt 41 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 40 Stellen waren; |
|
10. |
bedauert, dass bei Betrachtung der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da das Verhältnis mehr als zwei zu eins beträgt (72 % der Beschäftigten sind Frauen und 28 % Männer); stellt fest, dass dieses Problem dringend angegangen werden muss; stellt jedoch fest, dass auf der höheren Führungsebene ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis (50:50) besteht; |
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11. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; stellt fest, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf etwa 194 EUR pro Mitarbeiter belaufen, was 3 Tagen pro Mitarbeiter entspricht; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 11 Tage beträgt; |
|
12. |
weist darauf hin, dass die Agentur 2007 einen Beschluss zu Mobbing und sexueller Belästigung angenommen hat; schlägt vor, zur besseren Sensibilisierung der Mitarbeiter Schulungen und Informationsveranstaltungen zu organisieren; stellt fest, dass 2016 eine Verwaltungsuntersuchung durchgeführt wurde; fordert weitere Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen der Untersuchung unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen; |
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13. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnet hat; |
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14. |
stellt fest, dass die Agentur im Anschluss an die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Reform des Beamtenstatuts weiterhin Durchführungsbestimmungen erlassen hat; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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15. |
stellt fest, dass die neuen Erklärungen zu Interessenkonflikten und Zusammenfassungen von Lebensläufen derzeit gesammelt und analysiert werden, seit Ende 2016 ein neuer Verwaltungsrat eingesetzt wurde; stellt ferner fest, dass die Agentur 131 vollständige Dossiers zusammengetragen hat, und zwar 70 von den Mitgliedern des Verwaltungsrats (80 %), 52 von den stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats (60 %) und zwölf von den Beobachtern und den stellvertretenden Beobachtern (48 %); begrüßt, dass aus keinem der untersuchten Dossiers eine Situation hervorgeht, die als Interessenkonflikt im Sinne der Politik der Agentur eingestuft werden könnte; |
|
16. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur eine auf den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für die EU-Agenturen herausgegebenen Leitlinien beruhende Strategie zur Betrugsbekämpfung verfolgt; stellt fest, dass die Strategie einen Dreijahreszeitraum (2015 bis 2017) abdeckt und dass ihre Umsetzung regelmäßig durch den Vorstand der Agentur überwacht wird; stellt ferner fest, dass ein internes Verfahren zur Meldung und Behandlung potenzieller Betrugsfälle und deren Konsequenzen angenommen und den Mitarbeitern im Intranet verfügbar gemacht wurde; |
|
17. |
bedauert sehr, dass die Umsetzung interner Vorschriften zur Meldung von Missständen durch die Agentur noch aussteht; stellt fest, dass die Agentur auf Leitlinien von der Kommission wartet; stellt ferner fest, dass die Agentur in der Zwischenzeit auf die Leitlinien der Kommission von 2012 für die Meldung von Missständen Bezug nimmt; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten, wenn diese Vorschriften über die Meldung von Missständen aufgestellt und umgesetzt wurden; |
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18. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, wobei die Vertraulichkeit gewahrt wird und ihnen die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten wird; |
Wichtigste Erfolge
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19. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
|
Interne Prüfung
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20. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2016 eine strategische Risikobewertung durchgeführt hat, deren Hauptziel darin bestand, einen neuen mehrjährigen Strategieplan für interne Prüfungen für den Zeitraum 2017-2019 zu erstellen; |
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21. |
begrüßt, dass bezüglich der Agentur Ende 2016 keine offenen Empfehlungen vorlagen, die als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuft waren; stellt fest, dass die Agentur während dieses gesamten Jahres an der Umsetzung des Aktionsplans gearbeitet hat, der sich auf die vier wichtigen Empfehlungen aus der Prüfung des IAS aus dem Jahr 2015 über „Instrumente für das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ bezieht; stellt fest, dass der IAS die Arbeiten zu den vier Empfehlungen überprüft und empfohlen hat, sie Anfang 2017 zum Abschluss zu bringen; |
Leistung
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22. |
würdigt die wichtigen Schritte, die die Agentur unternommen hat, um ihr maßnahmenbezogenes Managementsystem durch ein IT-System zu unterstützen; begrüßt die Einführung neuer digitaler Instrumente für die Verwaltung der für die verschiedenen Projekte und Tätigkeiten aufgewendeten Zeit sowie für die Verwaltung von Ausschreibungen und öffentlichen Aufträgen; |
Sonstige Bemerkungen
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23. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 2062/94, der Gründungsverordnung der Agentur, nicht ausdrücklich externe Evaluierungen ihrer Tätigkeiten vorgeschrieben sind; stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Vorschlag der Kommission für eine neue Gründungsverordnung (COM(2016) 528) auch vorgesehen ist, dass alle fünf Jahre eine Evaluierung vorgenommen werden muss und externe Auditberichte herangezogen werden müssen; |
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24. |
würdigt die Tätigkeiten und Analysen der Agentur im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die einen Beitrag zur Gestaltung der politischen Maßnahmen der Union zur Förderung gesunder und sicherer Arbeitsplätze in der gesamten Union leisten; nimmt ihre laufenden Arbeiten an den Paketen zur Unterstützung von mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen zur Kenntnis, die mit dafür spezifischen Instrumenten ausgestattet sind und wofür spezifische Leitlinien gelten, um Wissenslücken zu schließen und eine bessere Einhaltung der Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erleichtern; |
|
25. |
begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen den im Bereich Beschäftigung, Soziales und Integration tätigen Agenturen und insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Eurofound, Cedefop und EIGE im Hinblick auf den Bericht „Auf dem Weg zu einer altersgerechten Arbeit in Europa: eine Lebensperspektive der EU-Agenturen im Hinblick auf Arbeit und Altern“; |
|
26. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 12 vom 13.1.2017, S. 9.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/310 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1414 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0062/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4), insbesondere auf Artikel 14, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0084/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 201.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/311 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1415 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0078/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, |
|
— |
gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0102/2018), |
|
1. |
erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 207.
(2) Siehe Fußnote 1.
|
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/312 |
ENTSCHLIEßUNG (EU, EURATOM) 2018/1416 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0102/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass der endgültige Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend die „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Jahresabschluss zufolge mit 125 000 EUR unverändert geblieben ist; in der Erwägung, dass 119 000 EUR (95,2 %) der Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union und 6 000 EUR (4,8 %) aus Eigenmitteln (Bankzinsen auf Kapital) stammen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Agentur (nachstehend der „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
1. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 bei den Mitteln für Verpflichtungen zu einer Ausführungsrate von 94,34 % geführt haben, was gegenüber 2015 einen Rückgang um 4,58 % darstellt; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 86,12 % betrug, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 23,26 % darstellt; |
Personalpolitik
|
2. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Agentur Ende 2016 17 Bedienstete angehörten, die alle Beamte der Kommission waren; |
Sonstige Bemerkungen
|
3. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur laut eigenen Angaben im Jahr 2016 344 Vorgänge bearbeitet hat, darunter Verträge, Änderungen und Mitteilungen, die der sicheren Versorgung mit Kernmaterialien dienten; |
|
4. |
stellt fest, dass der Beirat der Agentur im Mai 2016 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf für einen Vorschlag zur Aktualisierung ihrer Vollzugsordnung (1) ausgearbeitet hat, wobei das Ziel verfolgt wurde, die Satzung an die derzeit marktüblichen Verfahren anzupassen; stellt fest, dass die vorgeschlagene Vollzugsordnung vor Inkrafttreten von der Kommission genehmigt werden muss; weist jedoch darauf hin, dass das Genehmigungsverfahren Anfang 2017 noch nicht abgeschlossen war; |
|
5. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (ABl. 32 vom 11.5.1960, S. 777).
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/313 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1417 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0078/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, |
|
— |
gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (4), insbesondere auf Artikel 8 des Anhangs, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0102/2018), |
|
1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 207.
(2) Siehe Fußnote 1.
|
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/314 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1418 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0058/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2018), |
|
1. |
erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 212.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/315 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1419 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen hervorheben möchte; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Folgenden „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 20 789 500 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 1,72 % bedeutet; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Stiftung hauptsächlich aus dem Haushalt der Union stammen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Stiftung für das Haushaltsjahr 2016 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
|
1. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass er in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2014 auf zu niedrige Vergütungen für Mitarbeiter im Zeitraum 2005-2014 hinwies, die mit dem Übergang zum neuen Beamtenstatut im Jahr 2005 zusammenhingen; nimmt zur Kenntnis, dass die zu niedrigen Vergütungen zwar unterschiedliche Gründe haben (2014: Nichteinhaltung der garantierten Mindestgehälter; 2015: Anwendung eines falschen Multiplikationsfaktors auf die Gehälter), der Rechnungshof jedoch erneut zu niedrige Vergütungen (43 350 EUR) sowie einige überhöhte Vergütungen (168 930 EUR) feststellte, die 30 Mitarbeiter im aktiven Dienst und frühere Mitarbeiter betrafen; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung alle zu niedrigen Vergütungen berichtigte, die überhöhten Vergütungen (im Einklang mit Artikel 85 des derzeit geltenden Beamtenstatuts) aber nicht zurückfordern wird; fordert die Stiftung auf, erneut zu analysieren, welche Fehler im Zuge des Übergangs zum Beamtenstatut 2005 möglicherweise entstanden sind, eine umfassende Evaluierung ihrer Gehaltsabrechnung vorzunehmen und der Haushaltsbehörde über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten; entnimmt der Antwort der Stiftung, dass im April 2017 ein umfangreiches internes Audit der Gehaltsabrechnung stattfand; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung gegenwärtig auf den Abschlussbericht wartet und etwaigen Empfehlungen genau folgen wird; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde über die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, Bericht zu erstatten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
2. |
stellt zufrieden fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 eine Vollzugsquote von 99,99 % bewirkt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 84,80 % betrug, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 2,55 % entspricht; |
|
3. |
äußert sich besorgt über die negativen Auswirkungen der Anhebung des irischen Länderkoeffizienten auf den Haushalt, wodurch zunehmend die Gefahr besteht, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung zur Erfüllung ihres Mandats beeinträchtigt wird; erwartet, dass die Organe der Union Maßnahmen ergreifen, um diesen Effekt auszugleichen; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
|
4. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die auf das Jahr 2017 übertragenen Mittelbindungen unter Titel III (operative Ausgaben) mit 2 800 000 EUR (43 %) im Vergleich zu 2 100 000 EUR (31 %) im Jahr 2015 hoch waren, was hauptsächlich auf jahresübergreifende Projekte (Studien und Pilotversuche) zurückzuführen war; stellt fest, dass die Stiftung in Erwägung zieht, getrennte Haushaltsmittel einzuführen, um dem mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und den unvermeidlichen Verzögerungen zwischen der Unterzeichnung von Verträgen und den Lieferungen und Zahlungen besser Rechnung zu tragen; |
|
5. |
räumt ein, dass die Stiftung mit Zustimmung des Rechnungshofs zwischen geplanten und ungeplanten Mittelübertragungen unterscheidet; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung 2016 Mittelübertragungen von 3 000 000 EUR geplant hatte, während die tatsächlichen Mittelübertragungen nur 2 800 000 EUR betrugen; |
|
6. |
stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Stiftung im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Auftragsvergabe
|
7. |
stellt fest, dass der Vergabebeirat der Stiftung (ACPC), der eine Stellungnahme zu Auftragsvorschlägen im Wert von mindestens 250 000 EUR abgibt, 2016 nicht tagte, da kein Dossier die Kriterien erfüllte; stellt außerdem fest, dass der ACPC bei drei der elf 2016 vergebenen Aufträge eine jährliche Ex-post-Überprüfung vornahm; stellt fest, dass der ACPC sich über die Einhaltung der Vergabeverfahren durch die Stiftung insgesamt zufrieden äußerte; |
Personalpolitik
|
8. |
stellt fest, dass im Dezember 2016 ein Mitarbeiter-Screening durchgeführt wurde, das für die drei Jahre, die das Screening umfasste, eine relativ hohe Stabilität auswies; |
|
9. |
stellt fest, dass Stellenplan und Aufschlüsselung des Personals 107 Stellen (für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete) ab Dezember 2016 ausweisen, gegenüber 108 im Jahr 2015; nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass bei Betrachtung der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass ein nahezu ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde, da 55,14 % Frauen und 44,86 % Männer beschäftigt sind; |
|
10. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben ein Bestandteil der Personalpolitik der Stiftung sein sollte; nimmt zur Kenntnis, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf 80,21 EUR pro Mitarbeiter belaufen; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter 6,5 beträgt, und somit niedriger als in vielen anderen Agenturen der Union, aber immer noch besorgniserregend und prüfenswert ist, um festzustellen, ob Stress am Arbeitsplatz eine Rolle spielt, und dass kein Mitarbeiter ganzjährig im Krankheitsurlaub war; |
|
11. |
vermerkt positiv, dass 2016 weder formell noch informell ein Fall von Belästigung gemeldet wurde; unterstützt die zur Sensibilisierung der Mitarbeiter organisierten Schulungen und Informationsveranstaltungen; |
|
12. |
vermerkt zufrieden, dass die Stiftung 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
|
13. |
begrüßt die Abhilfemaßnahmen der Stiftung im Zusammenhang mit Gehaltskorrekturen im Anschluss an die Berichte des Rechnungshofs; stellt fest, dass im April 2017 ein umfangreiches internes Audit der Gehaltsabrechnung durchgeführt wurde, um die zusätzliche Sicherheit zu bieten, dass die entsprechenden Prozesse und Kontrollen vorhanden sind und gut funktionieren; |
|
14. |
weist darauf hin, dass unter großen Schwierigkeiten Personal abgebaut wurde, und bekräftigt seine Bedenken in Bezug auf weitere Personalkürzungen, die die Agenturen bei der Ausübung ihrer Mandate beeinträchtigen würden; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
|
15. |
vermerkt zufrieden, dass im November und Dezember 2016 Seminare zu den Themen Ethik, Integrität und Betrugsbekämpfung abgehalten wurden; stellt außerdem fest, dass die Teilnahme an diesen Seminaren für alle Mitarbeiter Pflicht war und dass diejenigen, die nicht teilnehmen konnten, ein Online-Programm absolvieren sollten, das dieselben Themen abdeckte; |
|
16. |
vermerkt zufrieden, dass die Stiftung über Regeln zur Meldung von Missständen verfügt und dass 2016 keine Fälle verzeichnet wurden; |
|
17. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Union zu nutzen, während die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und der erforderliche Schutz und die notwendige Beratung geboten werden; |
|
18. |
vermerkt positiv, dass die Stiftung 2016 keine Fälle von Interessenkonflikten verzeichnete; |
|
19. |
fordert die Stiftung auf, einen Ethik-Kodex zu verabschieden und die Haushaltsbehörde über mutmaßliche und bestätigte Interessenkonflikte, ihren Umgang damit und darüber, wie sie künftig verhindert werden sollen, zu informieren; |
Wichtigste Erfolge
|
20. |
begrüßt die drei wichtigsten Leistungen der Stiftung im Jahr 2016, nämlich
|
|
21. |
begrüßt die erfolgreiche Umsetzung des vierjährigen Arbeitsprogramms der Stiftung mit einem hohen Maß an organisatorischer Effizienz, was daraus deutlich wird, dass sich die wichtigsten Leistungsindikatoren der Stiftung insgesamt verbessert haben; |
|
22. |
vermerkt zufrieden, dass für 2016 davon ausgegangen wurde, dass das Arbeitsprogramm zu 97 % umgesetzt würde, womit die Zielvorgabe von 80 % weit überschritten wurde, was im Vergleich zu den unterdurchschnittlichen Ergebnissen der beiden Vorjahre eine signifikante Wende bedeutet und dafür sorgt, dass am Ende des vierjährigen Programmplanungszeitraums fast alle für das letzte Jahr der Programmplanung geplanten Leistungen rechtzeitig erbracht wurden; |
Interne Kontrollen
|
23. |
vermerkt zufrieden, dass sich der Koordinator für die interne Kontrolle der Stiftung im Einklang mit den dem Vorstand des Verwaltungsrates im Januar 2016 vorgelegten Prioritäten auf fünf Normen für die interne Kontrolle betreffend ihren Auftrag und ihre Vision, Ethik und organisatorische Werte, Verteilung und Mobilität der Mitarbeiter, Risikomanagementverfahren und Bewertung der Normen für die interne Kontrolle konzentrierte; |
Interne Prüfung
|
24. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Interne Auditdienst (IAS) in seinem Prüfungsbericht von Dezember 2016 hervorhob, dass die Stiftung ihre Projektverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Steuerung, Überwachung und Berichterstattung, verbessern muss; nimmt jedoch mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Stiftung und der IAS sich auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen einigten; |
|
25. |
stellt fest, dass der IAS eine Prüfung der Projektverwaltung durchführte, um die Angemessenheit der Konzeption und die Wirksamkeit der von der Stiftung für ihre Projektverwaltungsmaßnahmen eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bewerten; stellt ferner fest, dass der IAS-Bericht vier Empfehlungen zu folgenden Themen enthält: Steuerung der Projektverwaltung, Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Projektverwaltung, Projektplanung und Projektmanagement-Informationssystem; stellt fest, dass der IAS den Aktionsplan der Stiftung akzeptierte, der Ende 2017 abgeschlossen sein sollte; fordert die Stiftung auf, der Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten; |
|
26. |
vermerkt zufrieden, dass alle Empfehlungen des IAS aus früheren Prüfungen vor dem Berichtsjahr umgesetzt wurden; |
Sonstige Bemerkungen
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27. |
bedauert, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 nicht ausdrücklich eine externe Evaluierung der Tätigkeiten der Stiftung vorsieht; stellt jedoch fest, dass im Vorschlag der Kommission für eine neue Gründungsverordnung vorgesehen ist, dass alle fünf Jahre eine Evaluierung vorgenommen werden muss; begrüßt ferner, dass zum jetzigen Zeitpunkt jedes Vierjahresprogramm einer externen Evaluierung unterzogen wird; |
|
28. |
erkennt an, dass die Stiftung erneut einen wesentlichen Beitrag zur Politikentwicklung geleistet hat und dass ihr Fachwissen nach wie vor in erheblichem Maße in zentrale Strategiepapiere der EU eingeflossen ist; |
|
29. |
würdigt die Arbeit der Stiftung während des vierjährigen Arbeitsprogramms 2013 bis 2016 „Von der Krise zur Erholung — eine sachlich gut begründete Politik als Grundlage für ein wettbewerbsfähiges und gerechtes Europa“; begrüßt die hochwertigen Analysen und die Beiträge der Stiftung zu den politischen Maßnahmen in Bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Arbeitsbeziehungen sowie die Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts, insbesondere den Übersichtsbericht der Sechsten Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen und die neuen Beschäftigungsformen; unterstreicht die Bedeutung der dreigliedrigen Verwaltung der Stiftung, die es ermöglicht, einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche und soziale Realität zu gewinnen; |
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30. |
unterstreicht, dass die enge Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten aufrechterhalten werden muss, um vom Fachwissen der Stiftung zu profitieren und konstruktive, faktengestützte Diskussionen zu führen; |
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31. |
begrüßt, dass das Parlament, die Kommission und andere Interessengruppen die Hauptnutzer des von der Stiftung bereitgestellten Know-hows sind und dass sie sich dessen bewusst sind, dass dieses Know-how von hoher Qualität und großem Interesse ist; |
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32. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Gründungsverordnung der Stiftung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates überarbeitet wird und begrüßt, dass das Parlament und die Kommission einen ausdrücklichen Verweis auf die Heranziehung externer Prüfberichte und Bewertungen aufgenommen haben; |
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33. |
begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und anderen EU-Agenturen, insbesondere Cedefop, EU-OSHA, ETF, FRA und EIGE, bei der Planung und Durchführung ihrer Arbeit, um eine gute Koordinierung und Synergien bei ihren Tätigkeiten zu gewährleisten; |
|
34. |
weist darauf hin, wie sehr die Stiftung im Rahmen mehrerer Aktionen in der gesamten Union zur Bekämpfung von Armut und betrügerischer Auftragsvergabe beigetragen hat; |
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35. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 11.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/319 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1420 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit der Antwort der Stiftung (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0058/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (4), insbesondere auf Artikel 16, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 212.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
|
3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/320 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1421 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit, zusammen mit der Antwort von Eurojust (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0065/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0113/2018), |
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1. |
erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 218.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/321 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1422 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0113/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016 dem Stand der Einnahmen und Ausgaben (1) zufolge auf 43 539 737 EUR belief, was einer Aufstockung um 28,75 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass die Aufstockung des Haushalts in erster Linie mit dem Umzug von Eurojust in die neuen Räumlichkeiten zusammenhängt; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel von Eurojust ausschließlich aus dem Gesamthaushalt der Union stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss von Eurojust zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011 und 2015
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1. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen aus den vergangenen Jahren Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden, dass jedoch eine Bemerkung zur Festlegung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Kollegium von Eurojust noch mit dem Hinweis „im Gange“ versehen ist; |
|
2. |
stellt fest, dass sich Eurojust in einem anhaltenden Dialog mit der Generaldirektion der Kommission für Justiz und Verbraucher und der Generaldirektion der Kommission für Haushalt befindet, um dafür zu sorgen, dass Eurojust in den kommenden Jahre Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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3. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 99,89 % geführt haben, einschließlich eines Betrags in Höhe von 6 980 000 EUR, der für das neue Gebäude zweckgebunden ist; stellt außerdem fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 80,42 % betrug, was gegenüber 2015 einem Rückgang um 8,55 % entspricht; |
|
4. |
bedauert, dass Eurojust aufgrund bereits bekannter struktureller Finanzierungsprobleme mit Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zu kämpfen hatte und das zweite Jahr in Folge gezwungen war, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, für die ein Berichtigungshaushaltsplan erforderlich war, was wiederum dazu führte, dass einige laufende Aktivitäten von Eurojust verschoben wurden und bei wichtigen technologischen Entwicklungen Verzögerungen auftraten; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Anteil der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 6 446 530 EUR (40 %) hoch war, gegenüber 1 600 000 EUR (22 %) im Jahr 2015; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich Arbeiten betrafen, die sich über das Jahresende hinaus erstreckten, sowie Anschaffungen, die in Vorbereitung auf den Umzug von Eurojust in die neuen Räumlichkeiten im Jahr 2017 in Auftrag gegeben wurden (4 867 482 EUR); |
|
6. |
begrüßt, dass Eurojust bei den Übertragungen aus dem Jahr 2015 maßgebliche Verbesserungen erzielt hat, da deutlich weniger Mittel als in den vorherigen Jahren in Abgang gestellt wurden (5,6 %); |
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7. |
stellt fest, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
|
8. |
fordert die Stelle auf, den Umfang der auf das nächste Jahr übertragenen Mittel so gering wie möglich zu halten; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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9. |
stellt fest, dass Eurojust 30 Aufträge mit einem Wert von über 15 000 EUR vergeben hat, was gegenüber 2015 einem Zuwachs um 30 % entspricht; stellt fest, dass für 80 % der Aufträge ein offenes Ausschreibungsverfahren angewendet wurde, was 92,50 % des für die Auftragsvergabe vorgesehenen Gesamtbetrags entspricht; |
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10. |
stellt fest, dass Eurojust im Jahr 2016 die dritte Phase des Stellenabbaus umgesetzt hat (1 % bzw. drei Stellen), um das Ziel einer Verringerung des Personalbestands um 5 %, auf das sich das Parlament und der Rat geeinigt haben, zu erreichen; stellt fest, dass der Stellenabbau den Bereich der administrativen Unterstützung betraf; |
|
11. |
stellt fest, dass die Quote unbesetzter Stellen bei Eurojust zum 31. Dezember 2016 bei 3,4 % lag, gegenüber 2,4 % am 31. Dezember 2015; stellt mit Zufriedenheit fest, dass 96,6 % der Planstellen im Jahr 2016 besetzt waren; entnimmt dem Stellenplan, dass 196 (von 203 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren, während es 2015 noch 200 Stellen waren; |
|
12. |
stellt fest, dass von den 255,5 im Jahr 2016 bei Eurojust beschäftigten Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) 68,1 abgeordnete nationale Experten, Vertragsbedienstete, Zeitbedienstete und Berater (Vollzeitäquivalente) waren; |
|
13. |
bedauert, dass die Stelle ausgehend von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen das Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitarbeitern 69 % zu 31 % betrug; weist besorgt darauf hin, dass auch in der Führungsebene und im Verwaltungsrat ein unausgewogenes Verhältnis besteht; |
|
14. |
stellt fest, dass sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Bediensteten von Eurojust 2016 im Durchschnitt auf sieben Tage je Mitarbeiter beliefen; stellt fest, dass die Bediensteten 2016 eine geringe Anzahl an Tagen für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufwandten, und zwar 0,13 Tage je Mitarbeiter; bedauert, dass Eurojust nicht — wie vom Parlament gefordert — angeführt hat, welche Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens 2016 im Einzelnen ergriffen wurden; |
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15. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass Eurojust im Rahmen der Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Verhütung von Mobbing und sexueller Belästigung ein Netz von Vertrauenspersonen eingerichtet sowie von der Personalabteilung organisierte Präventions- und Aufklärungsprogramme durchgeführt hat; |
|
16. |
stellt mit Besorgnis fest, dass sich im Zeitraum vom 13. April 2015 bis zum 13. April 2017 insgesamt 26 Bedienstete an das Netz von Vertrauenspersonen gewandt haben; weist darauf hin, dass 16 der 26 Fälle nach lediglich einer Sitzung abgeschlossen werden konnten; weist jedoch besorgt darauf hin, dass die Vertrauenspersonen neun dieser Fälle als Mobbing oder sexuelle Belästigung eingestuft haben und zwei informelle Verfahren eingeleitet wurden; stellt fest, dass die übrigen Fälle Konflikte oder arbeitsbedingten Stress betrafen bzw. der Einholung von Informationen dienten; |
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17. |
stellt fest, dass Eurojust über Dienstfahrzeuge verfügt, die jedoch nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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18. |
stellt fest, dass 2016 interne Vorschriften für den Schutz von Hinweisgebern bei Eurojust ausgearbeitet wurden und am 4. Oktober 2016 eine erste Erörterung im Rahmen des Kollegiums stattfand; weist jedoch besorgt darauf hin, dass die Annahme der internen Vorschriften ausgesetzt wurde, als die Kommission den Agenturen Anfang 2016 mitteilte, dass ein Musterbeschluss für die Agenturen ausgearbeitet werde; |
|
19. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihre Leitlinien für die Meldung von Missständen rasch verabschiedet werden, die anschließend umgehend von den Agenturen einschließlich Eurojust übernommen und auch tatsächlich umgesetzt werden müssen; stellt fest, dass Eurojust für die Fertigstellung der eigenen Vorschriften auf die entsprechenden Leitlinien bzw. Vorgaben der Kommission gewartet hat; fordert Eurojust nachdrücklich auf, sich noch stärker um die endgültige Festlegung klarer interner Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern zu bemühen, bei denen bis zur Überprüfung der Angaben davon ausgegangen werden muss, dass sie im guten Glauben handeln; |
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20. |
weist darauf hin, dass eine für die Offenlegung, Beratung und Befassung zuständige, mit ausreichenden Haushaltsmitteln ausgestattete unabhängige Stelle eingerichtet werden muss, damit Hinweisgeber Unterstützung erhalten, wenn es um die Wahl der richtigen Kanäle für die Offenlegung ihrer Informationen zu etwaigen die finanziellen Interessen der Union betreffenden Unregelmäßigkeiten geht, wobei die Vertraulichkeit gewahrt und ihnen die notwendige Unterstützung und Beratung angeboten werden sollte; |
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21. |
weist darauf hin, dass Eurojust ein Register der von den Mitgliedern des Verwaltungsrats unterzeichneten Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten führt, das regelmäßig aktualisiert wird, weist jedoch darauf hin, dass weder diese Erklärungen noch die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats öffentlich zugänglich sind; weist darauf hin, dass diese Praxis nicht der Transparenz dient, und fordert daher, dass die Erklärungen veröffentlicht werden; fordert Eurojust auf, der Entlastungsbehörde über die Fortschritte in dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten und die Möglichkeit zu prüfen, die Erklärungen und Lebensläufe auf der Website der Stelle zu veröffentlichen;; |
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22. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Verwaltung, die Mitglieder des Kollegiums und die Mitglieder der unabhängigen gemeinsamen Kontrollinstanz ihre Interessenerklärungen nicht auf der Eurojust-Website veröffentlicht haben; |
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23. |
begrüßt, dass Eurojust 2017 einen eigenen Leitfaden für Berufsethik und Verhalten („Eurojust Guide on Ethics and Conduct“) ausgearbeitet hat, der auch einen Kodex für gute Verwaltungspraxis umfasst; |
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24. |
stellt fest, dass Eurojust 2016 insgesamt 15 Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhalten hat, wobei Eurojust in fünf Fällen uneingeschränkten und in vier Fällen nur teilweisen Zugang gewährte und in sechs Fällen den Zugang verweigerte; |
Wichtigste Erfolge
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25. |
begrüßt die drei wichtigsten Erfolge, die Eurojust 2016 erzielt hat, und zwar:
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Interne Kontrollen
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26. |
stellt fest, dass Eurojust ein auf dem Rahmen der Kommission und international bewährten Verfahren beruhendes Paket von Normen für die interne Kontrolle verabschiedet hat, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die politischen und operativen Ziele erreicht werden; stellt außerdem fest, dass Eurojust im Laufe des Berichtsjahres die Wirksamkeit der wichtigsten internen Kontrollsysteme bewertet hat und zu dem Schluss kam, dass die Normen für die interne Kontrolle wirksam umgesetzt werden; stellt fest, dass Eurojust Maßnahmen ergriffen hat, um die Effizienz der internen Kontrollsysteme im Bereich „Risikomanagementverfahren“ (Eurojust ICS Nr. 6) zu steigern; blickt dem nächsten Jahresbericht von Eurojust und weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Effizienzsteigerung erwartungsvoll entgegen; |
Interne Prüfung
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27. |
entnimmt dem Jahresbericht von Eurojust, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Januar 2016 eine Prüfung zum Thema „Monitoring and Reporting/Building Blocks of Assurance“ (Überwachung und Berichterstattung/ Bausteine für die Feststellung der Zuverlässigkeit) durchgeführt hat; weist darauf hin, dass der IAS zwei als „sehr wichtig“ und vier als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Eurojust im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen die entsprechenden Korrekturmaßnahmen ergriffen hat — und damit den Nutzen eines solchen Dienstes unter Beweis stellt; |
Leistung
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28. |
stellt fest, dass Eurojust im Zeitraum 2014–2015 eine externe Evaluierung der Aktivitäten veranlasst hat, die dazu führte, dass ein interner Aktionsplan für die Umsetzung der Empfehlungen ausgearbeitet wurde; weist darauf hin, dass das Kollegium im März 2016 eine Arbeitsgruppe für die Priorisierung eingerichtet hat, die die Aufgabe hat, die Umsetzung der verbliebenen Empfehlungen zu steuern; weist außerdem darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2017 weitere Entwicklungen und Erfolge zu erwarten sind; |
Sonstige Bemerkungen
|
29. |
stellt fest, dass Eurojust im Juni und Juli 2017 in die neuen Räumlichkeiten umgezogen ist; weist darauf hin, dass das frühere Gebäude am 31. August 2017 wieder an das Sitzland übergeben wurde und dass dieses festlegen wird, welche Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe von Eurojust zu tragen sind; weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde von Eurojust über die Gesamtkosten des Umzugs in Kenntnis gesetzt werden sollte, sobald bekannt ist, wie hoch die tatsächlich von Eurojust zu tragenden Kosten sind; |
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30. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass Eurojust in Zusammenarbeit mit Europol ein kombiniertes Verfahren für die Zertifizierung nach ISO14001/EMS formalisiert hat; stellt fest, dass Eurojust der Auffassung ist, als Mieter nicht in der Lage gewesen zu sein, die CO2-Emissionen zu reduzieren, da die Stelle im Jahr 2016 lediglich vorübergehend Räumlichkeiten vom Königreich der Niederlande angemietet hatte; |
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31. |
entnimmt der Antwort von Eurojust mit Besorgnis angesichts des rasch enger werdenden Zeitrahmens, dass zwischen Eurojust und der Kommission derzeit kein Informationsaustausch bezüglich der Vorbereitungen für die künftige Arbeit von Eurojust nach dem Brexit stattfindet; fordert sowohl Eurojust als auch die Kommission auf, für einen effizienten Austausch der notwendigen Informationen zu sorgen, da ein Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen werden muss; |
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32. |
begrüßt, dass die Stellung von Eurojust als Zentrum für justizielle Zusammenarbeit und Koordinierung im Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität und als Zentrum für juristisches Fachwissen innerhalb der Union gestärkt wurde; weist darauf hin, dass das Europäische Justizielle Netz gegen Cyberkriminalität ins Leben gerufen wurde; stellt fest, dass Eurojust in 2 306 Fällen Rechtshilfeersuchen erhielt (was einem Anstieg um 4 % entspricht), 249 Koordinierungssitzungen zu 288 Fällen organisierte und 148 gemeinsame Ermittlungsgruppen unterstützte, 90 davon auch finanziell (was einer Steigerung um 32 % entspricht); verweist auf die Veröffentlichung des vierten Eurojust-Berichts mit dem Titel „Foreign Terrorist Fighters: Eurojust’s Views on the Phenomenon and the Criminal Justice Response“ (Ausländische terroristische Kämpfer: die Einschätzung des Phänomens durch Eurojust und das strafrechtliche Vorgehen) vom Dezember 2016; |
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33. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 113 vom 30.3.2016, S. 83.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/325 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1423 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit, zusammen mit der Antwort von Eurojust (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0065/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0113/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 218.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/326 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1424 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit der Antwort des Amts (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Polizeiamt für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0079/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4), insbesondere auf Artikel 43, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 60, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0109/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 223.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/327 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamtes (Europol) für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0109/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine strengere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Polizeiamtes („Europol“) für das Haushaltsjahr 2016 seinem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 104 274 784 EUR belief, was einer Erhöhung um 9,27 % gegenüber 2015 entspricht; in der Erwägung, dass die Aufstockung auf die Erweiterung des Mandats des Amtes um neue bzw. zusätzliche Aufgaben zurückzuführen war; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel von Europol fast ausschließlich aus dem Gesamthaushalt der Union stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Polizeiamts („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Jahresrechnung des Amtes zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt zufrieden fest, dass die Maßnahmen zur Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 zu einer hohen Vollzugsquote (99,75 %) geführt haben, was darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen zur rechten Zeit vorgenommen wurden; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Zahlungen bei 90,98 % lag, was einem Anstieg um 1,98 % gegenüber 2015 entspricht; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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2. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Übertragungen gebundener Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf das folgende Haushaltsjahr mit 3 500 000 EUR (39 %) — gegenüber 4 200 000 EUR (41 %) im Jahr 2015 — hoch waren; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich Ausgaben für den Hauptsitz von Europol betrafen, die vom Gastgeberstaat erst 2017 in Rechnung gestellt wurden (2 000 000 EUR); stellt fest, dass sich Europol weiterhin darum bemühen wird, einen effizienten und regelkonformen Haushaltsvollzug sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Mittelübertragungen im Zusammenhang mit Verwaltungsausgaben; stellt fest, dass sich die Verwaltung der gebäudebezogenen Kosten aufgrund von Bauarbeiten am Hauptsitz von Europol unter der Aufsicht des Aufnahmestaates als externen Beteiligten erwartungsgemäß auch in Zukunft über mehrere Haushaltsjahre verteilen wird; stellt fest, dass dies an der inhärenten administrativen Struktur liegt, wegen der Europol die entsprechenden Rechnungen erst erhält, nachdem der Aufnahmestaat auf nationaler Ebene mit den entsprechenden Auftragnehmern Verbindung aufgenommen hat; |
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3. |
stellt fest, dass Mittelübertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und weder auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten müssen noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von Europol im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt wurden; |
Mittelübertragungen
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4. |
stellt fest, dass insgesamt 48 Übertragungen zwischen Haushaltslinien im Volumen von fast 4 960 000 EUR (4,9 % des Haushaltsplans) vorgenommen wurden; stellt ferner fest, dass einige Übertragungen notwendig wurden, um den Differenzen zwischen der Haushaltsplanung und dem Haushaltsvollzug aufgrund von dringenden Einsätzen in bestimmten Kriminalitätsbereichen, beispielsweise an den Hotspots, Rechnung zu tragen; stellt fest, dass Übertragungen zur vorübergehenden Deckung der Finanzhilfeausgaben im Rahmen des regulären Haushalts aufgrund des späten Eingangs der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Betrags an Vorfinanzierungen bei Eingang der Vorfinanzierungen rückgängig gemacht wurden; |
Beschaffungs- und Personalpolitik
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5. |
weist darauf hin, dass Europol Ende 2016 insgesamt 655 Mitarbeiter beschäftigte, darunter 505 Bedienstete auf Planstellen, 146 Vertragsbedienstete und 4 örtliche Bedienstete; stellt ferner fest, dass die Zahl der externen Bediensteten (abgeordnete nationale Sachverständige, Verbindungsbeamte und Bedienstete der Verbindungsbüros, Praktikanten und externe Vertragsnehmer) bei 452 lag; stellt fest, dass Europol 2016 145 neue Bedienstete (104 Bedienstete auf Zeit und 41 Vertragsbedienstete) eingestellt hat und 86 Bedienstete (64 Bedienstete auf Zeit und 22 Vertragsbedienstete) das Amt verließen; |
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6. |
bedauert zutiefst, dass in Bezug auf alle am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis herrschte, sondern das Verhältnis von männlichen zu weiblichen Mitarbeitern mehr als zwei zu eins, nämlich 67,6 % zu 32,4 % betrug und — was noch bedenklicher ist — nur 14 % der leitenden Spezialisten und leitenden Analysten Frauen waren, und dass darüber hinaus bei den Verwaltungsleiterstellen und vergleichbaren oder höheren Positionen der Anteil der Mitarbeiterinnen bei nur 6,1 % (zwei Bedienstete) lag und damit dort insgesamt das schlechtesten Verhältnis bestand; fordert Europol auf, proaktiver vorzugehen und bei der Einstellung neuer Mitarbeiter unbedingt auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten und die Entlastungsbehörde im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens über die bis Ende 2017 erzielten Fortschritte zu unterrichten; |
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7. |
stellt fest, dass das Parlament im April 2016 einen Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet hat, der zu einer Personalaufstockung im Europäischen Zentrum zur Terrorismusbekämpfung von Europol führte, indem die Mittel um 2 000 000 EUR erhöht und 35 neue Stellen (25 Bedienstete auf Zeit, 5 Vertragsbedienstete und 5 abgeordnete nationale Sachverständige) geschaffen wurden; |
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8. |
stellt zufrieden fest, dass die Bediensteten von Europol 2016 durchschnittlich nur 1,2 % der Arbeitstage wegen Krankheit fehlten; stellt fest, dass die Bediensteten 2016 im Durchschnitt weniger als einen Tag für Maßnahmen im Bereich des Wohlbefindens aufwandten; stellt fest, dass Europol für 2016 keine diesbezüglichen Maßnahmen aufgeführt hat — wie vom Parlament gefordert —, sondern die Ausgaben pro Bediensteten für den medizinischen Anbieter und die damit verbunden Kosten gemeldet hat; fordert Europol auf, einen Überblick über die Krankheitstage zu melden; |
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9. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass Europol im Rahmen der Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung ein Netz von zehn Vertrauenspersonen eingerichtet hat; stellt darüber hinaus fest, dass Europol in Veranstaltungen auf die Problematik des Mobbings und der sexuellen Belästigung aufmerksam gemacht, im Intranet Standardinformationen darüber bereitgestellt und ein Programm für neue Mitarbeiter eingeführt hat, zu dem eine Präsentation zum Thema Gesundheit und Wohlbefinden gehörte, bei der die Strategie gegen Mobbing und sexuelle Belästigung und das Netz der Vertrauenspersonen vorgestellt wurden; |
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10. |
stellt fest, dass 2016 ein informelles und ein förmliches Verfahren (Hilfsersuchen) aufgrund von Mobbing bzw. sexueller Belästigung eingeleitet wurden; stellt fest, dass das einzige förmliche Verfahren zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung / internen Untersuchung führte, bei der sich die Vorwürfe nicht bestätigten; stellt fest, dass dementsprechend keine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht wurde; |
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11. |
stellt fest, dass bei Europol Dienstfahrzeuge verwendet werden, die jedoch nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen; |
Interne Kontrollen
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12. |
stellt fest, dass sich das Risikomanagement 2016 schwerpunktmäßig mit den Prüfungsanforderungen des Rechnungshofs, insbesondere dem Jahresabschluss, der Übertragungsvereinbarung und der Auflösung des Pensionsfonds von Europol befasste; stellt ferner fest, dass sich das Risikomanagement auch auf die Beobachtung der Risiken erstreckte, die die für das Arbeitsprogramm 2016 gesetzten Ziele im Kerngeschäft betrafen, insbesondere bezüglich der neuen Aufgabe, Personal für Zweitkontrollen vor Ort zu entsenden, und der Internalisierung der endgültigen Einführung des Analysesystems von Europol; stellt fest, dass das interne Risikoprotokoll von Europol Ende 2016 16 hohe oder kritische Risiken enthielt und somit vier interne Risiken mehr als Ende 2015 dokumentiert waren; |
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13. |
stellt fest, dass das Amt des Internen Prüfers im ersten Semester 2016 die Umsetzung der Normen der internen Kontrolle bei Europol geprüft hat; stellt fest, dass Europol einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, mit dem 15 der 40 Empfehlungen bis Ende 2016 umgesetzt werden sollten, und dass 20 dieser Empfehlungen als „sehr wichtig“ und eine — nämlich eine Empfehlung im Zusammenhang mit dem Beschluss über eine Strategie zur Betrugsbekämpfung, die vom Verwaltungsrat am 31. Januar 2017 gebilligt wurde, — als „kritisch“ eingestuft wurden; |
Interne Prüfung
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14. |
stellt fest, dass 83 % aller als „kritisch“ oder „sehr wichtig“ eingestuften Prüfungsempfehlungen des Rechnungshofs, des Internen Auditdienstes (IAS), der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol, des Datenschutzbeauftragten der Kommission und des Amts des Internen Prüfers 2016 Maßnahmen nach sich zogen, was im Vergleich zu 2015 einen Anstieg um 12 % darstellt; |
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15. |
stellt fest, dass der IAS im Oktober 2016 eine Prüfung der Beschaffungsverfahren durchgeführt hat, für die der Entwurf des Prüfungsberichts Ende 2016 noch nicht herausgegeben worden war; fordert Europol auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Prüfung Bericht zu erstatten; |
Transparenz und Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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16. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat am 1. Mai 2017 Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern, auch in Bezug auf deren Interessenerklärungen, beschlossen hat; stellt mit Bedauern fest, dass Europol bisher den Ansatz verfolgt, zu erklären, dass keine Interessenkonflikte vorliegen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Verwaltungsratsmitglieder weiterhin Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten veröffentlichen; fordert die Verwaltungsratsmitglieder auf, anstelle von Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ihre Interessenerklärungen zu veröffentlichen, in denen sie ihre Mitgliedschaften in anderen Organisationen aufführen; unterstreicht, dass es den Verwaltungsratsmitgliedern nicht zusteht, selbst zu erklären, es bestünden ihrerseits keine Interessenkonflikte; stellt fest, dass die Verwaltungsratsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder aufgefordert wurden, ihre Interessenerklärungen auszufüllen, zu unterzeichnen und mit ihren Lebensläufen bis zum 15. Dezember 2017 zur anschließenden Veröffentlichung auf der Website von Europol einzureichen; begrüßt die Veröffentlichung der Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder auf der Website von Europol; fordert Europol auf, der Entlastungsbehörde zu melden, ob die Verwaltungsratsmitglieder ihre Interessenerklärungen tatsächlich in der gesetzten Frist veröffentlicht haben; |
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17. |
stellt fest, dass 2016 bei Europol 107 Anträge auf den Zugang zu Dokumenten (in Bezug auf 138 Dokumente) eingegangen sind und der Zugang zu 39 Dokumenten vollständig und zu 20 Dokumenten teilweise gewährt und der Zugang zu 79 Dokumenten verwehrt wurde; fordert Europol zu größtmöglicher Offenheit bei der Bearbeitung dieser Anträge auf — unter Beachtung nicht nur der rechtlichen Beschränkungen, sondern auch der Verpflichtung zu Offenheit und Transparenz; |
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18. |
stellt fest, dass Europol im Oktober 2017 eine weitere Kommunikationskampagne „Ethikpaket“ startete, um alle Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen bei Europol auf die aktualisierten Fassungen des Verhaltenskodex von Europol und der Leitlinien für den Umgang mit Geschenken, Interessenkonflikten und der Meldung von Missständen aufmerksam zu machen; stellt zufrieden fest, dass sich Europol in den Leitlinien für die Meldung von Missständen verpflichtet hat, die Identität von Hinweisgebern zu schützen; begrüßt die Veröffentlichung der Leitlinien für die Regelungen zur Meldung von Missständen auf der Website von Europol; fordert Europol auf, gegebenenfalls genaue Angaben zu Meldungen von Missständen aus dem Jahr 2016 und zu deren Bearbeitung zu machen; |
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19. |
betont, dass ein unabhängiges Gremium für Offenlegung, Beratung und Befassung geschaffen werden muss, das über ausreichende Haushaltsmittel verfügt, um Hinweisgeber dabei zu unterstützen, die richtigen Kanäle für die Offenlegung von Informationen über mögliche Unregelmäßigkeiten, die den finanziellen Interessen der Union schaden, zu nutzen, und dabei die Vertraulichkeit wahrt und den erforderlichen Schutz und die erforderliche Beratung bietet; |
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20. |
begrüßt, dass der Verwaltungsrat eine Strategie für die Betrugsbekämpfung 2017 und 2018 beschlossen hat; |
Wichtigste Erfolge
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21. |
begrüßt die drei wichtigsten Erfolge, die Europol 2016 erzielt hat, und zwar:
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Sonstige Bemerkungen
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22. |
nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass Europol in Zusammenarbeit mit Eurojust ein kombiniertes Verfahren für die Zertifizierung nach ISO14001/EMS formalisiert hat; stellt fest, dass Europol zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, um eine kosteneffiziente und umweltfreundliche Arbeitsumgebung zu bieten und den CO2-Ausstoß weiter zu verringern; |
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23. |
stellt zufrieden fest, dass Europol die Zusammenarbeit mit einer Reihe von internationalen Partnern sowie anderen Agenturen und Einrichtungen der Union fortgesetzt und, insbesondere im Hinblick auf die Migrationskrise, die Zusammenarbeit mit Frontex weiter intensiviert hat; |
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24. |
stellt fest, dass der Brexit den Angaben von Europol zufolge mit erheblichen finanziellen und operativen Risiken verbunden ist; fordert Europol auf, sich weiterhin proaktiv um die Erkennung und Eindämmung dieser Risiken zu bemühen, die Entlastungsbehörde über die künftigen Folgen des Brexit für Europol stets umfassend zu informieren und in Bezug auf die Brexit-Verhandlungen eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls in der Lage zu sein, die negativen operativen oder finanziellen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
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25. |
bedauert, dass der Bericht von Europol über die Jahre 2016 und 2017 erst am 23. Januar 2018 auf der Website von Europol veröffentlicht wurde, d. h. fünf Tage nach dem Ablauf der Frist des parlamentarischen Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die Einreichung von Änderungsanträgen zu dem Bericht über die Entlastung; fordert Europol auf, seine Jahresberichte mit Blick auf die künftigen Entlastungsverfahren rechtzeitig zu veröffentlichen, damit die Entlastungsbehörde ihrer Arbeit in voller Kenntnis der Sachlage nachkommen kann; |
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26. |
stellt fest, dass die Nachfrage nach Dienstleistungen von Europol seitens der Mitgliedstaaten stetig steigt; bedauert in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der knappen IKT-Ressourcen die Prioritäten für Entwicklungsprojekte im Zusammenhang mit den zentralen Systemen revidiert werden mussten, Verzögerungen bei Projekten auftraten und damit begonnen wurde, Möglichkeiten für eine verstärkte Auslagerung von Tätigkeiten auszuloten, zumal eine solche Auslagerung immer mit erhöhten Risiken einhergeht; |
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27. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 84 vom 17.3.2017, S. 172.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/331 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1426 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamts (Europol) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit der Antwort des Amts (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Polizeiamt für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0079/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4), insbesondere auf Artikel 43, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (5), insbesondere auf Artikel 60, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0109/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss von Europol für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 223.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/332 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1427 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0059/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2018), |
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1. |
erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 228.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/333 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1428 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren die besondere Bedeutung der weiteren Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe der Union durch eine Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie einer verantwortungsvollen Personalverwaltung betont; |
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B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte („die Agentur“) für 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 21 603 000 EUR belief, was ungefähr dem von 2015 entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Agentur fast ausschließlich aus dem Unionshaushalt stammen; |
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C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte („Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt zufrieden fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 wie bereits im Vorjahr zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 73,21 % betrug, was gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um 1,59 % darstellt; nimmt die insgesamt hohe Mittelbindungsrate zur Kenntnis, die darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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2. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass der Umfang der auf 2017 übertragenen Mittelbindungen unter Titel III (operative Ausgaben) mit 5 200 000 EUR (68 %) gegenüber 5 700 000 EUR (70 %) im Vorjahr erneut sehr hoch war; nimmt die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich mit der Art der Tätigkeit der Agentur zusammenhängen, zu der unter anderem die Finanzierung von Studien gehört, die einen Zeitraum von mehreren Monaten, der häufig auch über das Jahresende hinausreicht, abdecken; |
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3. |
stellt fest, dass die Ausführungsrate der von 2015 auf 2016 übertragenen Mittel 96,73 % betrug, die Annullierungsrate mit 3,27 % also niedrig blieb; |
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4. |
stellt fest, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sind, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher weder unbedingt auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie von der Agentur im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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5. |
stellt fest, dass dem Verwaltungsrat 2016 eine Mittelübertragung zur Genehmigung unterbreitet wurde und dass sich der durch diese Mittelübertragung zwischen Titeln übertragene Gesamtbetrag auf 297 714 EUR belief; stellt ferner fest, dass diese Mittelübertragungen in erster Linie die Neuzuweisung des Überschusses bei den Verwaltungsausgaben auf operative Projekte betrafen; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der im Haushaltsjahr 2016 vorgenommenen Mittelübertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; |
Personalpolitik
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6. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihr Stellenplan erweitert wurde, indem zwei neue Stellen für Verwaltungsräte in den Bereichen Migration, Integration und Schutz von Flüchtlingen hinzugefügt wurden, und dass eine Assistentenstelle im Einklang mit dem geforderten Personalabbau um 5 % gestrichen wurde; stellt allerdings fest, dass die Agentur ihre Stellen für Vertragsbedienstete um vier aufstockte; |
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7. |
entnimmt dem Stellenplan, dass 70 befristete Stellen (von 74 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) am 31. Dezember 2016 besetzt waren; stellt fest, dass die Agentur 2016 ferner 9 abgeordnete nationale Sachverständige und 30 Vertragsbedienstete beschäftigte; |
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8. |
stellt fest, dass 49,3 % der Bediensteten auf Zeit der Agentur Frauen und 50,7 % Männer sind; bedauert jedoch das erhebliche Ungleichgewicht bei den sechs Positionen der höheren Führungsebene der Agentur, wo eine Frau fünf Männern gegenübersteht; fordert die Agentur auf, auf der höheren Führungsebene eine ausgewogenere Besetzung der Stellen mit Männern und Frauen anzustreben; |
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9. |
stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage der Mitarbeiter der Agentur 2016 bei insgesamt 9,2 lag und dass 97 von 109 Mitarbeitern mindestens einen Tag Krankheitsurlaub nahmen; stellt fest, dass die Agentur einen „Away Day“ für die Mitarbeiter organisierte und weitere Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens unterstützt; fordert die Agentur auf, den Ärztlichen Dienst dahingehend zu konsultieren, wie sich Fehlzeiten wegen Krankheitsurlaub verringern lassen; |
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10. |
stellt zufrieden fest, dass die Agentur in den Schutz der Würde der Person und die Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung investiert und zwei Schulungen für Neuzugänge sowie eine Auffrischungsschulung für die anderen Mitarbeiter durchführte; stellt zufrieden fest, dass zur Vertraulichkeit verpflichtete Berater jederzeit präsent waren und dass die Führungsebene sämtliche Mitarbeiter mehrmals auf die entsprechende Politik und das einschlägige Netz hinwies; |
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11. |
stellt fest, dass die Agentur keine statistischen Daten zu den Fällen aufbewahrt, die gegenüber den zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern angezeigt wurden, dass 2016 jedoch keine Fälle von Mobbing oder Belästigung gemeldet, untersucht oder dem Gericht vorgetragen wurden; |
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12. |
weist darauf hin, dass die Agentur keine Dienstfahrzeuge hat; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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13. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie für ihr Personal zusätzlich zum Statut einen praktischen Leitfaden zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten bereitgestellt hat, der umfangreiche Informationen und Ratschläge zu einer Vielzahl von Themen enthält; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass die Agentur regelmäßig obligatorische Schulungen für die Mitarbeiter zu den Themen Ethik und Integrität durchführt und dass sie die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller aktiven Mitglieder ihres Verwaltungsrates, des Wissenschaftlichen Ausschusses und ihres Managementteams veröffentlicht; |
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14. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Kodex für gute Verwaltungspraxis anwendet und dass sie die Prüfungen der von den Mitgliedern des Managementteams, des Verwaltungsrates und des Wissenschaftlichen Ausschusses erklärten finanziellen Interessen bewertet und im Rahmen der Strategie der Agentur zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten die Interessenerklärungen auf ihrer Website veröffentlicht; |
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15. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates auf der Website der Agentur veröffentlicht werden; |
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16. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur über eine Reihe von Instrumenten für den Schutz der Mitarbeiter im Allgemeinen und der Hinweisgeber im Besonderen verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur derzeit im Einklang mit dem Beschluss Nr. 2012/04 des Exekutivausschusses die Leitlinien der Kommission zur Meldung von Missständen anwendet; |
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17. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass im Kontext der Betrugsbekämpfungsstrategie eine besondere Bewertung des Betrugsrisikos vorgenommen wurde, die zu einem Aktionsplan führte, der uneingeschränkt umgesetzt wurde und ständig überwacht wird; stellt zufrieden fest, dass er in Bezug auf Sensibilisierung ein signifikantes Ergebnis erzielte, indem interne Schulungen zur Betrugsprävention auf der Grundlage von vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bereitgestellten Materialien vorbereitet und durchgeführt wurden; |
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18. |
begrüßt die Aufnahme eines Abschnitts zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für 2016; |
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19. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 20 Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhielt und uneingeschränkten Zugang zu 22 Dokumenten sowie teilweisen Zugang zu 120 Dokumenten gewährte und den Zugang zu 68 Dokumenten zum „Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen“ und zum „Schutz der geschäftlichen Interessen“ verweigerte; erwartet, dass die Agentur bei Entscheidungen über die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten zum Schutz geschäftlicher Interessen auch die Interessen der EU-Bürger und die Verpflichtung der Union zu mehr Transparenz ernst nimmt, während sie alle einschlägigen Vorschriften und Regelungen berücksichtigt; |
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20. |
nimmt zur Kenntnis, dass in sieben Fällen, in denen der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, ein Zweitantrag eingereicht wurde, wonach ein teilweiser Zugang zu vier Dokumenten gewährt wurde; |
Wichtigste Erfolge
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21. |
begrüßt die drei wichtigsten Leistungen der Agentur 2016, nämlich
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Interne Kontrollen
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22. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 eine Reihe von Maßnahmen vorsah, um die wirksame Umsetzung der Internen Kontrollnorm (ICS) Nr. 5 „Ziele, Leistungsindikatoren“, der ICS Nr. 11 „Dokumentenverwaltung“ und der ICS für die „Fortführung der Geschäftstätigkeit“ zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass diese Maßnahmen am Ende des Berichtsjahres ergriffen und schrittweise umgesetzt wurden; |
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23. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Dezember 2016 eine interne Mängelanalyse vorgenommen wurde, um eine detaillierte Bewertung der Einhaltung der ICS zu liefern; stellt zufrieden fest, dass die Agentur eine fast vollständige Einhaltung ermittelte und dass erwartet wurde, dass zusätzliche Maßnahmen bis Ende 2017 uneingeschränkt umgesetzt würden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
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24. |
nimmt zur Kenntnis, dass laut dem Bericht des Rechnungshofes die förmlichen Befugnisübertragungen und Weiterübertragungen der Anweisungsbefugnis von (bevollmächtigten) Anweisungsbefugten nicht immer mit den Anweisungsrechten für Vorgänge im ABAC-Arbeitsablaufsystem übereinstimmten; entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Fehler behoben und Maßnahmen eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass in ABAC ausschließlich die derzeit geltenden Befugnisübertragungen erscheinen; |
Interne Prüfung
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25. |
stellt zufrieden fest, dass die Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen am Ende des Berichtszeitraums keine wiedereinzuziehenden Beträge offenbarten; |
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26. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) die letzte offene Empfehlung aus der Prüfung des Personalmanagements als „abgeschlossen“ einstufte und 2016 keine Prüfung des IAS durchgeführt wurde; |
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27. |
stellt zufrieden fest, dass die Agentur, um einen kostenwirksamen und umweltfreundlichen Arbeitsplatz sicherzustellen und die CO2-Emissionen zu verringern oder auszugleichen, daran arbeitet, ihren ökologischen Fußabdruck zu verbessern, indem ein umweltfreundliches Kühlsystem im Datenzentrum installiert wird, das das Heizungssystem unterstützen und den Verbrauch senken wird, ein alternativer Stromanbieter beauftragt wurde, der erneuerbare Quellen nutzt, für die Beschäftigten alternative Wege vom Wohnort zum Arbeitsplatz durch die Bereitstellung von Fahrradparkplätzen gefördert werden, die umweltverträgliche öffentliche Auftragsvergabe in bestimmten Ausschreibungsverfahren, z. B. für den Erwerb von IKT-Ausrüstung und für Reinigungsdienste, gefördert und umgesetzt wird, Recycling und die Verwendung von Recycling-Papier und anderen Materialien gefördert werden und für die Beleuchtung die LED-Technologie eingeführt wird; |
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28. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur sich der finanziellen Risiken aufgrund des Brexits bewusst ist, da ein möglicher Verlust von Finanzmitteln die operativen Tätigkeiten der Agentur beeinträchtigen könnte; stellt fest, dass die Agentur die Auswirkungen dieses finanziellen Verlustes möglicherweise dadurch verringern könnte, dass ihre operativen Forschungstätigkeiten das Vereinigte Königreich nicht einschließen werden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass davon ausgegangen wird, dass der finanzielle Verlust höher sein wird als die Einsparungen aufgrund der Begrenzung der Forschungstätigkeiten; |
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29. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur die operationellen Risiken aufgrund des Brexits als potenziellen Wettbewerbsnachteil einstuft, da eine Reihe von Auftragnehmern für ihre Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ansässig sind und von einem Verlust qualifizierter Mitarbeiter britischer Staatsangehörigkeit ausgegangen wird; fordert die Agentur auf, in Bezug auf die Brexit-Verhandlungen eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um ausreichend vorbereitet zu sein, um gegebenenfalls auftretende negative operationelle oder finanzielle Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
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30. |
betont, dass sechs Rechtsgutachten erstellt wurden, um das Parlament bei der Ausarbeitung seiner Standpunkte zu Legislativvorschlägen oder Strategien zu unterstützen, wobei vier dieser Gutachten laufende Überprüfungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems der Union betrafen; |
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31. |
begrüßt, dass die Agentur ihre Forschungstätigkeit zur Lage der Roma in der Union fortgesetzt hat; begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere die Veröffentlichung der Zweiten Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung, bei der ausgehend von knapp 8 000 persönlichen Befragungen von Roma Informationen zu fast 34 000 in Roma-Haushalten lebenden Personen in neun Mitgliedstaaten erhoben wurden; |
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32. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 230 vom 24.6.2016, S. 1.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/337 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0059/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4), insbesondere auf Artikel 21, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 228.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/338 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1430 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0074/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 30, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (5), insbesondere auf Artikel 76, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0108/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 233.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
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L 248/339 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1431 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0108/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 232 757 000 EUR belief, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 62,43 % bedeutet; in der Erwägung, dass das Mandat der Agentur im Hinblick auf die Bewältigung der Flüchtlingskrise, der sich die Union gegenübersieht, 2016 erheblich erweitert wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2016 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 218 686 000 EUR belief, was gegenüber 2015 eine Aufstockung um 63,78 % bedeutet; |
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D. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die der Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; in der Erwägung, dass die Bemerkungen des Rechnungshofs vor dem Hintergrund der Herausforderungen, denen sich die Agentur gegenübersieht, zu verstehen sind; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2013, 2014 und 2015
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1. |
verweist mit Besorgnis auf die zahlreichen offenen Fragen und Korrekturmaßnahmen, die aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bezüglich der Lieferantenerklärungen zum Jahresende, des Sitzabkommens, der Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen der von kooperierenden Staaten auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen geltend gemachten Ausgaben, der Notwendigkeit, die Beiträge assoziierter Schengen-Länder genauer zu berechnen, der Rückforderung unrechtmäßiger Zahlungen von der isländischen Küstenwache und des Risikos einer Doppelfinanzierung im Zusammenhang mit dem Fonds für innere Sicherheit ergriffen wurden; fordert die Agentur auf, die Korrekturmaßnahmen im Jahr 2018 möglichst bald abzuschließen und der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
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2. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in der bis zum 5. Oktober 2016 geltenden bisherigen Gründungsverordnung der Agentur vorgesehen war, dass gemeinsame Rückführungsaktionen, die mit teilnehmenden Staaten durchgeführt werden, finanziert werden; weist darauf hin, dass nationale Rückführungsaktionen erst mit dem Inkrafttreten der neuen Gründungsverordnung zuschussfähig wurden; weist jedoch darauf hin, dass die Agentur im Zeitraum von Januar bis Oktober 2016 nationale Rückführungsaktionen mit einem Beitrag in Höhe von 3 600 000 EUR finanzierte; weist darauf hin, dass diese Zahlungen unrechtmäßig waren; |
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3. |
entnimmt der Antwort der Agentur, dass der Exekutivdirektor der Agentur 2016 vor dem Hintergrund des unverhältnismäßig hohen Migrationsdrucks, dem die Mitgliedstaaten der Union ausgesetzt waren, und gemäß dem Aktionsplan der Union vom Oktober 2015 für die Rückkehr und den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. und 26 Juni 2015 sowie vom 16. und 17. März 2016 den Beschluss 2016/36 verabschiedete, in dem eine breitere Auslegung der Modalitäten für die (Ko-)Finanzierung einer gemeinsamen Rückführungsaktion niedergelegt ist, nach der auch eine nationale Rückführungsaktion eines einzelnen Mitgliedstaats, der einem unverhältnismäßig hohen Migrationsdruck ausgesetzt ist, aus dem Haushalt der Agentur (ko-)finanziert werden kann; weist außerdem darauf hin, dass die Haushaltsbehörde den Haushaltsplan für 2016 eigens abgeändert hatte, damit der Aktionsplan für die Rückführungsaktionen umgesetzt werden konnte; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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4. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 97,90 % geführt haben; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 66,07 % lag, was einem Rückgang um 3,40 % gegenüber 2015 entspricht; |
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5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Rückführungsaktionen im Rahmen des erweiterten Mandats der Agentur eine hohe Bedeutung beigemessen wird und dass im Haushalt der Agentur für 2016 63 000 000 EUR für Rückführungsaktionen zugewiesen wurden; stellt allerdings fest, dass 23 000 000 EUR bzw. 37,5 % dieses Betrags an den Unionshaushalt zurückgezahlt wurden, da weniger Rückführungsaktionen als geplant durchgeführt wurden; stellt fest, dass die erhebliche Verzögerung des Vergabeverfahrens für einen Rahmenvertrag über 50 000 000 EUR zwecks Chartern von Flugzeugen und damit verbundenen Diensten für Rückführungsaktionen der Agentur zu dieser Situation beitrug und sich nach wie vor negativ auf die Anzahl der von der Agentur organisierten Rückführungsaktionen auswirkt; bedauert, dass der Beginn dieses Vergabeverfahrens zwar für März 2016 vorgesehen, jedoch bis Jahresende immer noch nicht erfolgt war; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie inzwischen deutlich mehr gemeinsame Rückführungsflüge durchgeführt hat (232 im Jahr 2016 gegenüber 66 im Jahr 2015); weist jedoch darauf hin, dass die 23 000 000 EUR vor allem deshalb nicht verwendet werden konnten, weil es unter dem Rahmenvertrag über das Chartern von Flugzeugen und damit verbundene Leistungen im Zusammenhang mit Rückführungsmaßnahmen zu Verzögerungen kam, die darauf zurückzuführen waren, dass das Projekt zugunsten der zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der logistischen Unterstützung (Fähren und Busse) in seiner Priorität zurückgestuft wurde; weist darauf hin, dass inzwischen ein Ausschreibungsverfahren zum Abschluss eines über vier Jahre laufenden Rahmenvertrags veröffentlicht wurde, für den jedoch eine geringere Mittelausstattung veranschlagt ist (20 000 000 EUR); |
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6. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Kommission und die Agentur als Mitbegünstigter und Koordinator dreier weiterer Mitbegünstigter — und zwar des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) — am 22. Dezember 2015 eine Finanzhilfevereinbarung über 5 500 000 EUR zur regionalen Unterstützung der schutzorientierten Migrationssteuerung im Westbalkan und in der Türkei unterzeichneten, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat und für einen Zeitraum von drei Jahren gilt; weist jedoch darauf hin, dass die Kooperationsabkommen mit diesen drei Partnern, die sich auf insgesamt 3 400 000 EUR belaufen, erst zwischen August und November 2016 unterzeichnet wurden; weist darauf hin, dass bei zwei dieser Abkommen die Mittelbindungen — mit denen die Mittel hätten freigegeben werden müssen, bevor rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden — erst im Oktober und im Dezember 2016 unterzeichnet wurden; weist außerdem darauf hin, dass sich die Mittelbindungen auf 1 200 000 EUR beliefen und lediglich die Vorfinanzierungszahlungen abdeckten; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Haushaltsordnung zur Haushaltsführung darstellt und dass die späte Unterzeichnung der Abkommen darüber hinaus Unsicherheiten bei der operativen Zusammenarbeit zwischen den Partnern zur Folge hatte; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie dies ordnungsgemäß als Ausnahme ausgewiesen hat, um zu belegen, dass die rechtliche Verpflichtung aller drei Projektpartner vor der Mittelbindung erfolgt war; |
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7. |
stellt fest, dass die Agentur 2017 mit der Absicht, Vereinfachungen vorzunehmen, von Finanzhilfen auf Dienstleistungsverträge umzustellen und Pauschaltarife einzuführen, ihren gesamten Finanzplan überarbeitet hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des neuen Systems und der erzielten Ergebnisse Bericht zu erstatten; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
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8. |
stellt fest, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) auf 6 400 000 EUR (43 % der gebundenen Mittel) beliefen — im Vergleich zu 3 200 000 EUR (38 %) im Jahr 2015 —, was einen hohen Wert darstellt; stellt darüber hinaus fest, dass sich die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) auf 67 300 000 EUR (37 %) beliefen — im Vergleich zu 40 200 000 EUR (35 %) im Jahr 2015 —, was ebenfalls einen hohen Wert darstellt; weist darauf hin, dass dies in erster Linie darin begründet liegt, dass sich die Verträge und Tätigkeiten über das Jahresende hinaus erstreckten; fordert die Agentur auf, die Möglichkeit zu prüfen, getrennte Haushaltsmittel einzuführen, um den unweigerlich entstehenden Verzögerungen zwischen rechtlichen Verpflichtungen, Auftragsausführung und Tätigkeiten und den entsprechenden Zahlungen besser Rechnung tragen zu können; |
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9. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Rate der annullierten Mittelübertragungen aus dem Jahr 2015 bei Titel III (operative Ausgaben) mit 6 400 000 EUR bzw. 16 % hoch war, da die für das 2015 anfallenden Kosten zu hoch veranschlagt worden waren und den teilnehmenden Staaten im Jahr 2016 noch erstattet werden mussten; ist der Ansicht, dass genauere Kostenschätzungen und frühzeitigere Kostenabrechnungen von den teilnehmenden Staaten eingeholt werden müssen; |
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10. |
weist darauf hin, dass die Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind und nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten und auch nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Personalpolitik
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11. |
entnimmt dem Stellenplan, dass zum 31. Dezember 2016 insgesamt 197 befristete Stellen (von 275 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen) besetzt waren, während es 2015 noch 149 waren; stellt fest, dass die Agentur in Vollzeitäquivalenten 77 abgeordnete nationale Sachverständige, 83 Vertragsbedienstete und 15 Bedienstete auf Zeit beschäftigte; |
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12. |
begrüßt, dass bei Betrachtung aller besetzten Stellen festzustellen ist, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da 50 % Frauen und 50 % Männer beschäftigt sind; bedauert allerdings, dass die Führungspositionen lediglich mit 15 % Frauen und 85 % Männern besetzt sind; fordert die Agentur auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat und in den Führungspositionen zu verbessern; |
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13. |
entnimmt den Angaben der Agentur, dass bereits im letzten Quartal des Jahres 2016 zusätzliche Bedienstete eingestellt werden mussten, um mit der Umsetzung des neuen und erweiterten Mandats der Agentur beginnen zu können; weist darauf hin, dass ein Bedarf von 50 Stellen ermittelt wurde, aber dass nicht alle Einstellungsverfahren bis zum Jahresende abgeschlossen werden konnten; stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2016 365 Bedienstete bei der Agentur beschäftigt waren; |
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14. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Zahl der Bediensteten der Agentur infolge der Erweiterung ihres Mandats mehr als verdoppeln wird, und zwar von 365 im Jahr 2016 auf 1 000 im Jahr 2020; weist außerdem darauf hin, dass die geplante Aufstockung des Personals zusätzliche Büroflächen erforderlich machen wird; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie sich bereits Anfang 2017 an die Haushaltsbehörde gewandt und grünes Licht für die zur Unterbringung der zusätzlichen Bediensteten notwendigen Erweiterung ihrer derzeitigen Räumlichkeiten erhalten hat; stellt fest, dass das Sitzabkommen am 1. November 2017 in Kraft trat; |
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15. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur regelmäßig Schwierigkeiten hat, Mitarbeiter mit dem erforderlichen Profil zu finden, was zum Teil auf den Berichtigungskoeffizienten für Gehälter zurückzuführen ist (66,7 %); fordert die Agentur auf, mögliche Abhilfemaßnahmen zu prüfen und der Entlastungsbehörde über ihre Überlegungen Bericht zu erstatten; |
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16. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Statut vorgesehen ist, dass bei einem externen Auswahlverfahren Bedienstete auf Zeit nur in den Besoldungsgruppen SC 1 und SC 2, AST 1 bis AST 4 oder AD 5 bis AD 8 eingestellt werden können; stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 14 Bedienstete in höheren AST-Besoldungsgruppen eingestellt hat; betont, dass Einstellungen in diesen Besoldungsgruppen vorschriftswidrig sind; entnimmt der Antwort der Agentur, dass fünf Stellen der Besoldungsgruppe AST 4 auf AST 5 hochgestuft wurden, da die Agentur dafür sorgen muss, dass der Posten des diensthabenden Beamten an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr besetzt ist; erkennt an, dass die Agentur aufgrund des Ausmaßes der Aufgaben, die sich angesichts der Migrationsströme und der Sicherheitsbedrohungen an den Außengrenzen der Union ergeben, qualifizierte und erfahrene Bewerber mit relevanter Berufserfahrung gewinnen musste; |
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17. |
stellt fest, dass das Büro der Grundrechtsbeauftragten seit 2016 fünf neue Stellen erhalten hat, wobei drei davon unbesetzt sind; bedauert jedoch zutiefst, dass die Grundrechtsbeauftragte trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Parlaments und einer erheblichen Aufstockung des Personals bei der Agentur insgesamt noch immer über zu wenig Personal verfügt und dadurch eindeutig an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr mit der Verordnung (EU) 2016/1624 (2) übertragenen Aufgaben gehindert wird; fordert die Agentur daher nachdrücklich auf, ihrer Grundrechtsbeauftragten angemessene finanzielle und personelle Ressourcen insbesondere für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Strategie zur Überwachung und Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte zur Verfügung zu stellen. |
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18. |
stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit undurchsichtigen Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
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19. |
stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage der Bediensteten der Agentur 2016 bei 11,4 lag, obwohl die Agentur diejenigen Bediensteten, die keinen einzigen Tag wegen Krankheit der Arbeit fernblieben, nicht in ihre Berechnungen einfließen ließ; fordert die Agentur auf, den Ärztlichen Dienst dahingehend zu konsultieren, wie sich krankheitsbedingte Fehlzeiten verringern lassen; |
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20. |
entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Bediensteten im Jahr 2016 einen Tag für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufwendeten; stellt fest, dass die Agentur eine interne Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verfolgt und auf dreierlei Weise zum Wohlergehen ihrer Bediensteten beiträgt, und zwar indem sie
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21. |
stellt fest, dass die Agentur die Artikel 12 und 12a des Statuts und die spezifischen Bestimmungen des „Verhaltenskodex für alle Personen, die an Aktivitäten der Frontex teilnehmen“ und des „Verhaltenskodex für Frontex-Mitarbeiter“ anwendete; stellt fest, dass 2016 kein Fall von Belästigung gemeldet oder vor Gericht gebracht wurde; |
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22. |
stellt fest, dass das Büro der Agentur über zwei Dienstfahrzeuge verfügt, die nur für dienstliche, nicht aber für private Zwecke genutzt werden dürfen; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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23. |
stellt fest, dass die Agentur am 17. Dezember 2015 eine Strategie und einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung angenommen hat, in denen vier strategische Ziele und 22 Maßnahmen formuliert werden, die zwischen 2015 und 2018 umgesetzt werden sollen; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass 2016 bereits mehr als die Hälfte der genannten Maßnahmen umgesetzt wurde; |
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24. |
stellt fest, dass die Agentur einen Entwurf interner Vorschriften zur Meldung von Missständen ausgearbeitet hat und ihn im März 2017 dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt hat; weist darauf hin, dass sich die Frage stellt, ob die internen Vorschriften angenommen werden oder stattdessen beschlossen wird, die Mustervorschriften der Kommission zu übernehmen, sobald sie den Agenturen mitgeteilt wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde den gefassten Beschluss mitzuteilen; |
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25. |
entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie die angenommenen Protokolle der Sitzungen ihres Verwaltungsrats nicht veröffentlicht und dass diese Protokolle auch drei Monate nach den jeweiligen Sitzungen nicht einsehbar sind; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, warum sich trotz der Strategie der Union für mehr Transparenz in ihren Tätigkeiten für diese Vorgehensweise entschieden wurde; |
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26. |
stellt fest, dass die Agentur in ihrer Antwort keine Angaben dazu gemacht hat, ob ihre Treffen mit Lobbyisten (d. h. Personen, die keine offiziellen Interessenträger der Agentur vertreten, sondern anderweitige finanzielle oder wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der operationellen Tätigkeit der Agentur haben) — sofern derartige Treffen stattgefunden haben — gemeldet und öffentlich gemacht wurden; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde eine Antwort zu übermitteln; |
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27. |
stellt fest, dass die Agentur 2016 insgesamt 67 Anträge auf Zugang zu Dokumenten erhielt und uneingeschränkten Zugang zu 15 Dokumenten und teilweisen Zugang zu 38 Dokumenten gewährte und den Zugang zu 10 Dokumenten verweigerte, hauptsächlich zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität von Einzelpersonen und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit; |
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28. |
stellt fest, dass vier der abgelehnten Anträge Gegenstand eines Zweitantrags waren und dass daraufhin zweien der zuvor abgelehnten Anträge stattgegeben wurde, wobei in einem Fall ein uneingeschränkter und im anderen Fall ein teilweiser Zugang zu Dokumenten gewährt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass einer der abgelehnten Anträge an die Europäische Bürgerbeauftragte übermittelt wurde; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Beschluss der Bürgerbeauftragten und das folgende Verfahren Bericht zu erstatten; |
Wichtigste Erfolge
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29. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte, und zwar:
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30. |
erkennt an, dass sich mit der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, ergeben haben, die in eine trilaterale Arbeitsvereinbarung zwischen Frontex, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mündeten; stellt darüber hinaus fest, dass die enge Zusammenarbeit mit den neun Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres (JI) fortgeführt und die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verstärkt wurde, und dass der regelmäßige Austausch mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) vereinfacht und während des gesamten Jahres 2016 ein Abkommen über die Zusammenarbeit mit Europol getestete wurde; |
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31. |
stellt fest, dass sich die Agentur im Rahmen der Regionalen Taskforce der Europäischen Union Büroräume mit Europol und dem EASO in Italien und Griechenland teilt; |
Interne Kontrolle
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32. |
stellt fest, dass die jährliche Überprüfung des internen Kontrollsystems im Jahr 2016 der Verwaltung der Agentur hinreichende Gewähr dafür bot, dass alle internen Kontrollen eingehalten wurden; stellt fest, dass bei acht Normen für die interne Kontrolle Spielraum für Verbesserungen ausgemacht und eine Strategie zur Behebung dieser Mängel ausgearbeitet wurde; stellt fest, dass die Agentur die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems Ende 2015 überprüft hat; weist außerdem darauf hin, dass aus der Überprüfung hervorging, dass die Normen für die interne Kontrolle umgesetzt und anwendbar waren; weist jedoch darauf hin, dass das interne Kontrollsystem im Jahr 2017 weiter verbessert werden muss, da die Agentur mit deutlich mehr Ressourcen (Finanzmittel und Personal) ausgestattet wurde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten erweitert wurden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zur Verbesserung des internen Kontrollsystems Bericht zu erstatten; |
Interne Prüfung
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33. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2016 eine Prüfung der Datenvalidierung und der Qualitätssicherung bei der Risikoanalyse durchgeführt hat, aus der vier als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen hervorgingen; entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um diesen Empfehlungen nachzukommen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieses Aktionsplans Bericht zu erstatten; |
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34. |
entnimmt den Schlussfolgerungen des IAS, dass 2016 keine als „kritisch“ eingestuften Empfehlungen ausgesprochen wurden; |
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35. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur mit dem Ziel, eine kostenwirksame und umweltfreundliche Arbeitsumgebung zu schaffen und die CO2-Emissionen weiter zu verringern oder auszugleichen, eine neue Strategie für Drucker und Druckerlösungen eingeführt hat, mit der der Papierverbrauch reduziert wurde, Videokonferenzen eingeführt hat und anstrebt, die Wasser- und Energieeffizienz zu verbessern und Recycling zu fördern; stellt außerdem fest, dass in der Kantine biologisch abbaubare Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet und umweltfreundliche Lösungen für das Verpacken von Speisen und Getränken zum Mitnehmen geboten werden sowie auf wiederverwendbare Tassen, Teller und wiederverwendbares Besteck zurückgegriffen wird; stellt darüber hinaus fest, dass die in der Kantine angebotenen Gerichte mit lokalen und saisonalen Produkten sowie Zutaten, die von Biobauern stammen, zubereitet werden; |
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36. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur sich verpflichtet hat, die Benutzung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, und einen Teil der Kosten übernimmt, die ihren Bediensteten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen; |
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37. |
stellt darüber hinaus fest, dass das Gebäude der Agentur gemäß den ökologischen Anforderungen der BREEAM-Zertifizierung („Building Research Establishment Environmental Assessment Method“, ein vom britischen Zentrum für Gebäudeforschung BRE ausgearbeitetes System zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Gebäuden) entworfen und gebaut wurde und nun als eines der Gebäude mit der höchsten Nachhaltigkeit in Polen gilt; |
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38. |
stellt fest, dass die Agentur der Auffassung ist, dass durch den Brexit keine finanziellen Risiken entstehen, die ihre Tätigkeit beeinflussen könnten; |
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39. |
hebt den Beitrag hervor, den Frontex 2015 bei der Rettung von mehr als 250 000 Menschen auf See geleistet hat; begrüßt, dass die Kapazitäten der Agentur in den Bereichen Suche und Rettung ausgebaut wurden; stellt allerdings fest, dass weiterhin beträchtliche Anstrengungen in diese Richtung erforderlich sind; |
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40. |
stellt fest, dass für gemeinsame Operationen konkrete Ziele und Leistungsindikatoren zur internen Verwendung vorhanden sind; bedauert, dass diese nicht öffentlich bekannt sind und dass bei einem Großteil der operativen Programme von Frontex daher quantitative Ziele und spezifische Zielwerte für gemeinsame Operationen fehlen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass dies in Kombination mit unzulänglicher Dokumentation seitens der kooperierenden Länder langfristig zu Behinderungen bei der Ex-post-Überprüfung der Wirksamkeit der gemeinsamen Operationen führen kann; bedauert, dass die konkreten Auswirkungen gemeinsamer Operationen daher schwer zu überprüfen sind; fordert die Agentur auf, weiter einschlägige strategische Ziele für ihre Tätigkeiten festzulegen und ein wirksames ergebnisorientiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem mit sachdienlichen und messbaren zentralen Leistungsindikatoren einzurichten; |
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41. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 12 vom 13.1.2017, S. 27.
(2) ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/344 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1432 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0074/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4), insbesondere auf Artikel 30, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (5), insbesondere auf Artikel 76, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0108/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 233.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/345 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1433 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0075/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 14, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0082/2018), |
|
1. |
erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 241.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/346 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1434 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0082/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass sich die Zuschüsse der Union zum endgültigen Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2016 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan (1) zufolge auf 29 086 327 EUR beliefen, was gegenüber 2015 einen Anstieg um 5,36 % bedeutet; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Verpflichtungen der Agentur
|
1. |
weist die Agentur darauf hin, dass sie die Bestimmungen in Artikel 109 und 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 einhalten und ihre Verpflichtungen im Rahmen des Entlastungsverfahrens erfüllen muss, indem sie insbesondere den von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments übermittelten Fragebogen ausfüllt und die im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2015 aufgeworfenen Fragen beantwortet (sogenannte Weiterverfolgungsprüfung); ist der Ansicht, dass die Agentur ihre Verpflichtungen im Jahr 2016 nicht erfüllt hat, da sie ihre Antworten zu spät übermittelt und somit gegen die Vorschriften und ihre Verpflichtungen verstoßen hat; ist der Auffassung, dass dies als verfahrensrechtlicher Grund für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses angesehen werden könnte; ist der Ansicht, dass sich eine derartige Verzögerung nicht wiederholen darf; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014 und 2015
|
2. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass zahlreiche Korrekturmaßnahmen, die aufgrund der Anmerkungen des Rechnungshofs in den Jahren 2014 und 2015 im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, der Validierung des Rechnungsführungssystems, dem Notfallplan und der hohen Personalfluktuation ergriffen wurden, noch nicht abgeschlossen sind; fordert die Agentur auf, im Jahr 2018 möglichst viele Korrekturmaßnahmen abzuschließen; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
3. |
stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2016 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben; stellt ferner fest, dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen bei 82,42 % lag; |
|
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2016 nach der Unterzeichnung von zwei neuen Übertragungsvereinbarungen (Betrieb von EGNOS und Betrieb von Galileo) im Laufe des Jahres 2016 weiterhin einen hohen Betrag an übertragenen Mitteln verwaltet hat; stellt fest, dass im Jahr 2016 insgesamt übertragene Mittel in Höhe von 1 074 000 000 EUR gebunden und Zahlungen in Höhe von 111 600 000 EUR getätigt wurden; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
|
5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Umfang der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) im Jahr 2016 groß war und sich auf 2 806 212 EUR (45 %) gegenüber 2 511 309 EUR (42 %) im Jahr 2015 belief; stellt fest, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich IT-Dienstleistungen betreffen, die 2016 erbracht wurden, zu denen jedoch bis zum Jahresende keine Rechnungen eingegangen waren; |
|
6. |
stellt fest, dass die Rate der Annullierungen von Übertragungen der Agentur sehr niedrig ist (0,7 % über alle Haushaltslinien im Jahr 2016); stellt außerdem fest, dass die Agentur diese Rate für einen besseren Indikator für die Haushaltsführung hält als die Rate der Übertragungen selbst; |
|
7. |
weist darauf hin, dass Übertragungen oft teilweise oder vollständig dadurch gerechtfertigt sein können, dass die operationellen Programme der Agenturen auf mehrere Jahre ausgelegt sind, und daher nicht notwendigerweise auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten bzw. nicht grundsätzlich dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen, insbesondere wenn sie im Voraus geplant und dem Rechnungshof mitgeteilt werden; |
Mittelübertragungen
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8. |
stellt fest, dass im Jahr 2016 sechs interne Mittelübertragungen bearbeitet wurden, die alle vom Exekutivdirektor genehmigt wurden, da sie entweder Mittelübertragungen innerhalb von Titeln oder die Übertragung von weniger als 10 % der Mittel zwischen Titeln betrafen; |
Personalpolitik
|
9. |
stellt fest, dass bei der Agentur Anfang 2016 99 Bedienstete auf Zeit, 36 Vertragsbedienstete und vier abgeordnete nationale Sachverständige (d. h. insgesamt 139 Mitarbeiter) beschäftigt waren; stellt fest, dass die Agentur Ende 2016 113 Bedienstete auf Zeit (von 113 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen), 43 Vertragsbedienstete und vier abgeordnete nationale Sachverständige und somit insgesamt 160 Mitarbeiter beschäftigte; |
|
10. |
stellt mit Sorge fest, dass bei Betrachtung der am 31. Dezember 2016 besetzten Stellen festzustellen ist, dass 36 % Frauen und 64 % Männer beschäftigt waren; |
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11. |
begrüßt, dass die Agentur zahlreiche Maßnahmen umsetzt, um ihre Attraktivität sowohl intern als auch extern zu erhöhen, und dazu unter anderem betont, wie wichtig ihre Aufgaben sind, Stellenausschreibungen weiter verbreitet und vereinfacht, die Vorteile für das Personal verdeutlicht und ein abteilungsübergreifendes Umfeld der Zusammenarbeit fördert, um das Problem der hohen Personalfluktuation in den Griff zu bekommen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Auswirkungen dieser Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
|
12. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben Bestandteil der Personalpolitik der Agentur sein sollte; stellt fest, dass sich die für Maßnahmen im Bereich des Wohlergehens aufgewandten Haushaltsmittel auf etwa 84,70 EUR pro Mitarbeiter belaufen, was 1,1 Tagen entspricht; stellt fest, dass die durchschnittliche Anzahl der Krankheitstage pro Mitarbeiter im Jahr 2016 7,1 Tage betrug; |
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13. |
begrüßt, dass die Agentur im Jahr 2017 eine neue Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Belästigung angenommen hat; unterstützt die Schulungen zur Sensibilisierung des Personals und empfiehlt die Organisation regelmäßiger Schulungen und Informationsveranstaltungen zu diesem Thema; |
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14. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Agentur 2016 keine Beschwerden, Klagen oder Meldungen im Zusammenhang mit Personaleinstellungen oder -entlassungen verzeichnete; |
Auftragsvergabe
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15. |
nimmt zur Kenntnis, dass der durchschnittliche Zeitraum für Zahlungen der Agentur 14 Tage betrug, was unter dem Richtwert der Kommission von 30 Tagen und dem Ziel der Agentur von 20 Tagen lag; stellt fest, dass die Agentur insgesamt 4 740 Finanztransaktionen abgewickelt hat, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 11 % entspricht; |
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16. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur am 15. Dezember 2016 einen Rahmenvertrag im Wert von 1 500 000 000 EUR über den Betrieb des Galileo-Satellitensystems während des Zeitraums 2017–2027 abgeschlossen hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Auftrag im Anschluss an ein öffentliches Vergabeverfahren vergeben wurde; stellt fest, dass einer der beteiligten Bieter vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Verfahren gegen die Agentur angestrengt hat, um das Ergebnis des Vergabeverfahrens anzufechten; nimmt zur Kenntnis, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens für den Rahmenvertrag und alle damit verbundenen Einzelverträge und künftigen Zahlungen entscheiden wird; weist darauf hin, dass die ersten Zahlungen im Jahr 2017 geleistet werden sollten; |
Transparenz, Demokratie sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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17. |
stellt fest, dass die Agentur die Interessenerklärungen und kurzen Lebensläufe aller Mitglieder der höheren Führungsebene der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht hat; |
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18. |
weist darauf hin, dass die Agentur immer noch keine Vorschriften über die Meldung von Missständen angenommen hat; entnimmt dem Folgebericht jedoch, dass die Agentur voraussichtlich im Jahr 2018 eine Strategie für die Meldung von Missständen annehmen wird, die auf den Durchführungsbestimmungen der Kommission für Agenturen beruht; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Annahme und Anwendung ihrer Vorschriften über die Meldung von Missständen Bericht zu erstatten; |
Wichtigste Erfolge
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19. |
würdigt die drei wichtigsten Erfolge, die die Agentur im Jahr 2016 verzeichnen konnte:
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Interne Prüfung
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20. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) im Jahr 2016 die Planungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren der Agentur geprüft hat; betont, dass die Prüfung keine kritischen Ergebnisse hatte; stellt überdies fest, dass der IAS im Jahr 2016 bekanntgab, im April 2017 eine regelmäßige Risikobewertung der Agentur vornehmen zu wollen; |
Interne Kontrolle
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21. |
stellt fest, dass die Einhaltung der Normen der internen Kontrolle zuletzt im Oktober 2015 geprüft wurde und dass die Agentur nur eine der 16 Normen der internen Kontrolle (die Norm „Geschäftsfortführung im Krisenfall“) nicht einhält; stellt überdies fest, dass die Agentur daraufhin im Jahr 2016 eine Bewertung der Geschäftsfortführung im Krisenfall einleitete; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis dieser Bewertung Bericht zu erstatten; |
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22. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der IAS in seinem Prüfungsbericht von November 2016 zu dem Schluss gelangte, dass im Jahr 2016 keine agenturweite jährliche Risikobewertung durchgeführt wurde und dass die erheblichen Risiken für die Agentur weder in ihren Planungsdokumenten noch in ihren Tätigkeitsberichten erwähnt werden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der IAS feststellte, dass die für die verschiedenen Elemente des Leistungsmessungssystems verwendete Terminologie nicht einheitlich ist, was die Leistungsüberwachung erschwert; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agentur und der IAS auf einen Plan für Korrekturmaßnahmen geeinigt haben; stellt fest, dass die Agentur die Ergebnisse des IAS in Bezug auf das Risikomanagement umgesetzt und im 4. Quartal 2016 Maßnahmen und Verfahren zum Risikomanagement der Agentur festgelegt hat; |
Sonstige Bemerkungen
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23. |
stellt fest, dass die Agentur im Vereinigten Königreich sowohl die Galileo-Sicherheitszentrale als auch Galileo-Bodenstationen betreibt; weist darauf hin, dass der Status des Vereinigten Königreichs innerhalb dieser Einrichtungen noch geklärt werden muss; fordert die Agentur auf, in Bezug auf die Brexit-Verhandlungen eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um ausreichend vorbereitet zu sein und gegebenenfalls auftretende negative operationelle oder finanzielle Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
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24. |
bedauert, dass die Agentur noch immer nicht ausreichend bekannt ist und dass die Agentur die Arbeit der EU auf dem Tätigkeitsgebiet der Agentur nicht genügend hervorhebt; fordert die Agentur auf, die Öffentlichkeit aktiver über ihre Aufgaben und Tätigkeiten zu informieren und ihre allgemeine Bekanntheit zu verbessern; |
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25. |
verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 18. April 2018 (2) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen. |
(1) ABl. C 230 vom 24.6.2016, S. 4.
(2) Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0133. Siehe Seite 393 dieses Amtsblatts.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/349 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit der Antwort der Agentur (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05941/2018 — C8-0075/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 14, |
|
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 108, |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0082/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 417 vom 6.12.2017, S. 241.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/350 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1436 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0092/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (4), insbesondere auf Artikel 12, |
|
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0071/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 8.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 10.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/351 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1437 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0071/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) durch die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (1) für einen Zeitraum von zehn Jahren als öffentlich-private Partnerschaft mit dem Ziel gegründet wurde, alle einschlägigen Interessenträger zu vereinen und dazu beizutragen, dass sich die Union als zentrale Akteurin in der Forschung, der Demonstration und der Markteinführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß den Artikeln 38 und 43 seiner Finanzregelung, die am 14. Oktober 2014 durch Beschluss seines Verwaltungsrats angenommen wurde, verpflichtet ist, seinen vom Rechnungsführer, der vom Verwaltungsrat benannt wird, erarbeiteten Jahresabschluss auszuarbeiten und anzunehmen; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus der Industrie, vertreten durch das Bio-based Industries Consortium (Konsortium für biobasierte Industriezweige, im Folgenden „BI-Konsortium“), sind; |
Allgemeines
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1. |
stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf höchstens 975 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 2 730 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sachbeiträgen und Finanzbeiträgen in Höhe von mindestens 975 000 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 1 755 000 000 EUR zu den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zusammensetzen; |
|
2. |
stellt fest, dass sich Ende 2016 29 von 65 ausgewählten Vorschlägen aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2016 in der Phase der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung befanden; stellt zudem fest, dass das Programm des Gemeinsamen Unternehmens Anfang 2017 ein Portfolio von 65 laufenden Projekten mit insgesamt 729 Teilnehmern aus 30 Ländern und Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 414 000 000 EUR umfassen wird; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
3. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage desselben zum 31. Dezember 2016 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten und Mittelflüsse für das an diesem Tag endende Jahr in der Jahresrechnung 2016 in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt wird; |
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4. |
stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens den endgültigen zur Ausführung bereitstehenden Haushaltsplan für 2016 enthält, der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 194 295 870 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 67 196 187 EUR vorsah, wobei die Ausführungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen 97,1 % und bei den Mitteln für Zahlungen 95,8 % betrugen; |
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5. |
stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen hauptsächlich für die Vorfinanzierung von Finanzhilfevereinbarungen verwendet wurden, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2014 und 2015 geschlossen worden waren; |
|
6. |
stellt fest, dass zehn Vereinbarungen über Finanzhilfen über insgesamt 49 653 711 EUR unterzeichnet und im Dezember 2015 drei Vorschläge für eine Finanzierung von insgesamt 73 741 237 EUR ausgewählt wurden; |
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7. |
stellt fest, dass bis zum 31. Dezember 2016 keine Sachbeiträge an das Gemeinsame Unternehmen von anderen Mitgliedern als der Union gemeldet wurden; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auf der Grundlage der bis zum 31. Januar 2017 vorgelegten Schätzungen Sachbeiträge zu einem geschätzten Betrag von 7 833 127 EUR verbucht hat; |
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8. |
bekundet Besorgnis darüber, dass mehrere Mitglieder aus der Industrie, die an Projekten des Gemeinsamen Unternehmens beteiligt sind, ihre Sachbeiträge nicht innerhalb der vorgegebenen Frist melden konnten, und zwar entweder weil ihr eigener Jahresabschluss für 2016 noch nicht vorlag oder weil die Projekte erst gegen Ende 2016 angelaufen waren; stellt fest, dass im Falle künftiger Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 der Zeitpunkt der Frist für die Meldung, die derzeit am 31. Januar abläuft, überprüft werden muss; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in diesen Fällen die Leitlinien der Kommission für Rechnungslegungsstandards heranzog und eine anteilmäßige Schätzung auf der Grundlage der Projektkosten vornahm; fordert die Mitglieder aus der Industrie jedoch auf, eine Möglichkeit zur Erfassung ihrer Sachbeiträge zu finden, damit dieses Problem nicht mehr auftritt; |
|
9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den 975 000 000 EUR, die ihm im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesen wurden, bis Ende 2016 für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten 414 300 000 EUR (42,5 %) gebunden und 79 500 000 EUR (8 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt hatte; |
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10. |
ist ernsthaft besorgt darüber, dass von den 975 000 000 EUR an Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den operativen Tätigkeiten und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens die Mitglieder aus der Industrie Sachbeiträge in Höhe von nur 15 400 000 EUR für operative Tätigkeiten gemeldet hatten und dass der Verwaltungsrat Finanzbeiträge der Mitglieder in Höhe von 3 000 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens validiert hatte; bedauert die geringe Höhe der Sachbeiträge, die darauf zurückzuführen ist, dass sich die meisten Projekte des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2016 noch in der Vorbereitungsphase befanden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige durch die Verordnung (EU) 2018/121 des Rates (2) vom 23. Januar 2018 mit dem Ziel einer Verbesserung der Höhe der Finanzbeiträge des privaten Sektors geändert wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Entwicklung der geleisteten Sach- und Finanzbeiträge zu unterrichten; |
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11. |
bedauert, dass die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie bis Ende 2016 313 200 000 EUR betrugen, wohingegen die Finanzbeiträge der Union nur 65 000 000 EUR betrugen, was darauf zurückzuführen ist, dass die Mitglieder aus der Industrie bereits einen Betrag an Sachbeiträgen zu den zusätzlichen Tätigkeiten gemeldet hatten, der im Vergleich zu den Beiträgen der Union beträchtlich war; hofft, dass diesbezüglich in den nächsten Jahren wieder ein Gleichgewicht hergestellt werden kann; |
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
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12. |
stellt fest, dass die Einstellung des Personals des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2016 mit 20 besetzten Stellen von insgesamt 22 dem Gemeinsamen Unternehmen durch den Stellenplan zugewiesenen Stellen fast abgeschlossen war; begrüßt, dass die im Jahresarbeitsprogramm 2016 festgelegte Zielvorgabe mit der Einstellung von 13 Bediensteten auf Zeit und 8 Vertragsbediensteten aus 10 Mitgliedstaaten zur Gänze erfüllt wurde; |
Interne Prüfung
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13. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat am 11. April 2016 die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes ratifiziert hat und dass der Interne Auditdienst im Juli und August 2016 eine Risikobewertung vorgenommen hat, die die wichtigsten Verfahren des Programmbüros — sowohl operativer als auch administrativer Natur — zum Gegenstand hatte; |
Interne Kontrolle
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14. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Programmbüro alle im Jahresarbeitsprogramm 2016 festgelegten vorrangigen Ziele für das interne Kontrollsystem verwirklicht hat; |
Rechtsrahmen
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15. |
stellt anerkennend fest, dass die Personalabteilung den Rechtsrahmen im Jahr 2016 weiter gestärkt hat, wobei besonderes Augenmerk auf die Anwendung der Durchführungsbestimmungen der Kommission auf das Gemeinsame Unternehmen gelegt wurde; begrüßt, dass der Verwaltungsrat in diesem Zusammenhang im Jahr 2016 neun neue Durchführungsbestimmungen angenommen hat; |
Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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16. |
stellt fest, dass, nachdem die Kommission im Juni 2011 eine Betrugsbekämpfungsstrategie verabschiedet hatte, im Juli 2012 die erste gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie für den Forschungsbereich angenommen wurde, welche im März 2015 aktualisiert wurde, um den mit Horizont 2020 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen; begrüßt, dass die Betrugsbekämpfungsstrategie für den Forschungsbereich einen Aktionsplan umfasst, der in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern aus der Forschung umgesetzt werden soll; |
Kommunikation
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17. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss; betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; |
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18. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen unmittelbar eingebunden wird. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).
(2) Verordnung (EU) 2018/121 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 22 vom 26.1.2018, S. 1).
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3.10.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/354 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1438 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0092/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0071/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 8.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 10.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/355 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1439 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0091/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (4), insbesondere auf Artikel 12, |
|
— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0070/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 15.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/356 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1440 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0070/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 autonom arbeitet; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates gegründet wurde und im Rahmen von Horizont 2020 mit Wirkung vom 27. Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky trat; |
|
C. |
in der Erwägung, dass das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens darin besteht, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Siebten Rahmenprogramm zum Abschluss zu bringen und die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 zu verwalten; in der Erwägung, dass die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD), der innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP) und der Querschnittstätigkeiten sowie die assoziierten Mitglieder der ITD sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass der Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen maximal 1 755 000 000 EUR beträgt und aus dem Haushalt von Horizont 2020 bestritten wird; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014
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1. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen das in den Leitlinien der Kommission festgelegte gemeinsame Formular für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten in seine Verfahren aufgenommen hat; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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2. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in der Jahresrechnung 2016 des gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; |
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3. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 erklärt hat, dass die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
|
4. |
stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 310 498 422 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 287 755 748 EUR umfasste; |
|
5. |
stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 97,5 % (gegenüber 99,5 % im Jahr 2015) und bei den Mitteln für Zahlungen bei 87,9 % (gegenüber 75,4 % im Jahr 2015) lag; stellt darüber hinaus fest, dass die niedrigere Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen hauptsächlich auf Verzögerungen beim Beginn von Projekten im Rahmen von Horizont 2020 und insbesondere auf die verspätete Unterzeichnung einer hochdotierten Finanzhilfevereinbarung zurückzuführen war; |
|
6. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bereitzustellenden 800 000 000 EUR für operative und administrative Tätigkeiten bis Ende 2 016 784 531 968 EUR (99,31 %) gebunden und 754 713 155 EUR (95,53 %) ausgezahlt hatte; stellt darüber hinaus fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zum Siebten Rahmenprogramm keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mehr einleiten durfte, weshalb die verbliebenen Mittelbindungen nach Bedarf für Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedern in Anspruch genommen werden sollten; stellt fest, dass der Barbeitrag der Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens 13 417 267 EUR betrug; |
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7. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat bis Ende 2016 insgesamt 554 682 257 EUR an Sachbeiträgen anderer Mitglieder validiert hat, dass von den anderen Mitgliedern weitere 33 503 466 EUR gemeldet wurden und dass sich die Barbeiträge der anderen Mitglieder zu den Verwaltungskosten auf insgesamt 14 515 387 EUR beliefen; |
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8. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den im Rahmen von Horizont 2020 bereitzustellenden 1 755 000 000 EUR für operative und administrative Tätigkeiten 693 637 716 EUR gebunden und 281 870 712 EUR ausgezahlt hatte; stellt außerdem fest, dass der geringe Umfang der Zahlungen teilweise auf Verzögerungen bei der Aushandlung der Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen zurückzuführen war; stellt fest, dass der Barbeitrag der Union zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens 6 144 907 EUR betrug; |
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9. |
weist darauf hin, dass von den 1 229 000 000 EUR an Beiträgen, die Mitglieder aus der Industrie zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens leisten müssen, bis Ende 2016 39 168 595 EUR an Sachbeiträgen durch den Verwaltungsrat validiert und weitere 103 988 023 EUR gemeldet worden waren; weist ferner darauf hin, dass sich die von Mitgliedern aus der Industrie geleisteten Barbeiträge zu den Verwaltungskosten auf 6 389 515 EUR beliefen; |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
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10. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2016 drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eine Aufforderung zur Bewerbung als Hauptpartner einleitete und daraufhin insgesamt 381 förderfähige Vorschläge (von insgesamt 386 Vorschlägen) erhielt, von denen es 114 auswählte, die tatsächlich gefördert werden sollten; |
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11. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen des Clean-Sky-Programms wichtige Fortschritte und Ergebnisse erzielt hat, denn 2016 wurden insgesamt 13 wichtige Demonstrationssysteme (im Bodenversuchen und Testflug getestet) entwickelt, und bis Ende Dezember 2016 waren von den aus Finanzhilfevereinbarungen mit Partnern hervorgegangenen 482 Projekten des Siebten Rahmenprogramms 409 abgeschlossen; |
|
12. |
begrüßt, was die angestrebte stärkere Beteiligung betrifft, dass sich dem Gemeinsamen Unternehmen 2016 etwa 60 weitere Hauptpartner anschlossen, sodass die Gesamtzahl auf 150 Mitglieder aus 20 Ländern stieg; |
Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme
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13. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen eingerichtet hat, die auf Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge beruhen, und bei Finanzhilfeempfängern Ex-post-Prüfungen vornimmt; |
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14. |
stellt fest, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen gemeldete Restfehlerquote bei Ex-post-Prüfungen bei Projekten des Siebten Rahmenprogramms 1,51 % und bei Horizont-2020-Projekten 0,95 % beträgt; |
Betrugsbekämpfungsstrategie
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15. |
begrüßt, dass der Verwaltungsrat im Jahr 2016 einen Aktionsplan für eine gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat; weist außerdem darauf hin, dass die Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen einer den gemeinsamen Aktionsplan ergänzenden Maßnahme an einer von der internen Audiststelle des Gemeinsamen Unternehmens organisierten Umfrage zur Betrugsverhütung und -aufdeckung mit Schwerpunkt auf Betrug bei Forschungsprojekten teilnahmen; |
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16. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Einklang mit seiner Strategie zur Betrugsbekämpfung von 2015 und dem EU-Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung zu den Präventions- und Abhilfemaßnahmen beiträgt und diese umsetzt; |
Interne Prüfung
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17. |
stellt fest, dass der interne Auditdienst im Jahr 2016 eine Prüfung des Finanzhilfeverfahrens im Rahmen von Horizont 2020 abgeschlossen hat; stellt fest, dass bei der Prüfung zwar keine als „sehr wichtig“ eingestuften Probleme zutage traten, der interne Auditdienst allerdings vier Bereiche aufzeigte, in denen die internen Kontrollsysteme weiter verbessert werden müssen, und dazu als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen abgab; |
Interne Kontrollsysteme
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18. |
ist besorgt darüber, dass das gemeinsame Unternehmen seine Kontrollsysteme Ende 2016 nur teilweise in die von der Kommission vorgesehenen gemeinsamen Instrumente für die Verwaltung und Überwachung der Horizont-2020-Finanzhilfen integriert hatte; entnimmt jedoch der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens, dass beschlossen wurde, für die Verwaltung der Finanzhilfen weiterhin die entsprechende eigene, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms entwickelte Anwendung (Grant Management Tool, GMT) zu verwenden, da in den gemeinsamen Instrumenten für die Verwaltung der Horizont-2020-Finanzhilfen einige der speziell für die Clean-Sky-2-Finanzhilfen erforderlichen Programmfunktionen nicht enthalten sind; weist außerdem darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittlerweile gemeinsam mit den jeweiligen Dienststellen der Kommission begonnen hat, die notwendigen Entwicklungen umzusetzen, damit die Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedern bis Ende 2017 in die Verwaltungs- und Berichterstattungsinstrumente für Horizont-2020-Finanzhilfen integriert werden können; stellt fest, dass das vom Gemeinsamen Unternehmen entwickelte Instrument weiterverwendet werden soll, bis die Umstellung vollständig abgeschlossen ist, damit es im Zuge des Systemwechsels zu keinen Störungen kommt; stellt fest, dass für den Berichterstattungszyklus 2017 geplant ist, das GMT weiter zu verwenden, und, dass die Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedern ab dem Berichterstattungszeitraum 2018 vollständig über die Horizont-2020-Instrumente abgewickelt werden soll; |
Sonstiges
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19. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2016 noch keine der Vorfinanzierungszahlungen (in Höhe von 176 000 000 EUR) abgerechnet hatte, die es seinen Mitgliedern aus der Industrie für Projekte im Rahmen von Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen gezahlt hatte; weist außerdem darauf hin, dass sich das finanzielle Risiko des Gemeinsamen Unternehmens verringern ließe, wenn die Vorfinanzierungszahlungen regelmäßig anhand der von den Mitgliedern gemeldeten Kosten abgerechnet würden; betont, dass die Vorfinanzierung gemäß den Vorschriften für Horizont 2020 (Artikel 21 der Horizont-2020-Musterfinanzhilfevereinbarung) nur dann im letzten Berichterstattungszeitraum des Projekts oder davor abgerechnet wird, wenn der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungen 90 % des Höchstbetrags für die Finanzhilfe übersteigt; |
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20. |
begrüßt die stetigen Fortschritte, die bei der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Regionen bezüglich Synergien bei Forschung und Innovation in der Luftfahrt mit den Struktur- und Investitionsfonds zu verzeichnen sind, und betont, dass das Modell der Clean-Sky-Absichtserklärungen in dem künftigen Rahmenprogramm für Forschung unterstützt werden sollte und dass in den regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung und in den operationellen Programmen strukturierte Verbindungen zum Gemeinsamen Unternehmen vorgesehen werden sollten; |
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21. |
weist darauf hin, dass die Unionsbürger vom Gemeinsamen Unternehmen über die Organe der Union über wesentliche laufende Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben informiert werden müssen, und betont, dass auf die durch seine Arbeit erzielten echten Verbesserungen aufmerksam gemacht werden muss, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind und dass es mit anderen gemeinsamen Unternehmen darauf hinwirkt, die Öffentlichkeit für den Sinn und Zweck ihrer Tätigkeiten zu sensibilisieren; |
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22. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Gemeinsame Unternehmen bei der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen unmittelbar eingebunden wird. |
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/359 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1441 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0091/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0070/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 15.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/360 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1442 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss 2016 des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0096/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0072/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
|
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 23.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/361 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1443 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0072/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ („das Gemeinsame Unternehmen“) am 7. Juni 2014 auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative ECSEL für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurde; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 als Rechtsnachfolger der gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC gegründet wurde und an deren Stelle tritt; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und — auf freiwilliger Grundlage — die mit Horizont 2020 assoziierten Länder („Teilnehmerstaaten“) sowie — als Mitglieder aus dem Privatsektor — Vereinigungen umfasst, welche die ihnen angehörenden Unternehmen und weitere im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme in der Union tätige Organisationen vertreten; in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen auch neue Mitglieder beitreten können sollten; |
|
D. |
in der Erwägung, dass für die gesamte Laufzeit von Horizont 2020 geplant ist, dass die Union 1 184 874 000 EUR, die Teilnehmerstaaten 1 170 000 000 EUR und die Mitglieder aus dem Privatsektor 1 657 500 000 EUR zu dem Gemeinsamen Unternehmen beitragen; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
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1. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL Maßnahmen im Hinblick auf eine Bewertung der von den nationalen Förderstellen durchgeführten Ex-post-Prüfungen ergriffen und von den nationalen Förderstellen schriftliche Erklärungen erhalten hat, wonach ihre nationalen Verfahren hinreichende Sicherheit für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge bieten; |
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2. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich das Problem abweichender Methoden und Verfahren der nationalen Förderstellen bei der Umsetzung von Horizont-2020-Projekten nicht mehr stellt, da die Ex-post-Prüfungen künftig entweder von dem Gemeinsamen Unternehmen oder von der Kommission durchgeführt werden; stellt fest, dass im Einklang mit dem gemeinsamen Ex-post-Prüfplan für das Programm Horizont 2020 derzeit bereits 17 Ex-post-Prüfungen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmen laufen; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
|
3. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 (der „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2016 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt; |
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4. |
stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 169 300 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 245 000 000 EUR umfasste; stellt fest, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 99 % und bei den Mitteln für Zahlungen 91 % betrug; |
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5. |
stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf höchstens 1 185 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt mit einiger Besorgnis fest, dass die Teilnehmerstaaten einen Beitrag in zumindest vergleichbarer Höhe beisteuern sollten; |
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6. |
stellt fest, dass die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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7. |
ist nachdrücklich besorgt über das eingeschränkte Prüfungsurteil des Rechnungshofs zu den Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens für Projekte, die es von seinen Rechtsvorgängerinnen — den gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC — übernommen hat, und ersucht den Rechnungshof, diese Verfahrensweise zu überdenken, die bewirkt, dass aufgrund dieses immer wieder auftretenden Problems, das erst gelöst werden kann, wenn die Projekte des Siebten Rahmenprogramms abgeschlossen sind, immer wieder eingeschränkte Prüfungsurteile abgegeben werden; stellt fest, dass sich die Zahlungen, die das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2016 auf der Grundlage von Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten, die von den nationalen Förderstellen der Teilnehmerstaaten ausgestellt wurden, für diese Projekte geleistet hat, auf 118 000 000 EUR bzw. 54 % aller operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2016 beliefen; stellt fest, dass die nationalen Förderstellen „Gewährleistungserklärungen“ über die Ausgaben im Jahr 2016 erstellt haben, die ihnen bis zum 22. Januar 2018 von dem Gemeinsamen Unternehmen übermittelt wurden, und dass hiermit 98 % der Teilnahmegebühren der teilnehmenden Staaten im Zusammenhang mit den Ausgaben für das Siebte Rahmenprogramm im Jahr 2016 gedeckt werden; |
|
8. |
stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC zum Zeitpunkt ihrer Auflösung im Juni 2014 Mittelbindungen in Höhe von 623 000 000 EUR (181 000 000 EUR bzw. 442 000 000 EUR) für operative Tätigkeiten zulasten des Siebten Rahmenprogramms vorgenommen hatten; stellt ferner fest, dass die entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL zum Jahresende 2016 mit 411 000 000 EUR (132 000 000 EUR bzw. 279 000 000 EUR) ausgewiesen waren; bekundet seine Hoffnung, dass die ausgewiesenen Zahlungen im Zusammenhang mit den noch abzuwickelnden Mittelbindungen der Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS und ENIAC künftig noch geleistet werden; |
|
9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den 1 185 000 000 EUR, die ihm im Rahmen des Programms Horizont 2020 zugewiesen wurden, bis Ende 2016 für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten 415 000 000 EUR gebunden und 156 000 000 EUR (13 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt hatte; |
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10. |
stellt fest, dass die 28 Teilnehmerstaaten Finanzbeiträge in Höhe von mindestens 1 170 000 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens beisteuern müssen; stellt fest, dass die Teilnehmerstaaten, die sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2014, 2015 und 2016 beteiligten (19, 21 bzw. 24 Staaten), Ende 2016 Mittel in Höhe von 371 000 000 EUR gebunden und 56 800 000 EUR (4,9 % der insgesamt zu leistenden Beiträge) ausgezahlt hatten; räumt ein, dass ungeachtet des frühen Durchführungsstadiums der Horizont-2020-Projekte die dem Anschein nach geringe Höhe der Beiträge der Teilnehmerstaaten darauf zurückzuführen ist, dass einige von ihnen die Kosten für die unterstützten Projekte erst bei deren Abschluss erfassen und melden, und erkennt an, dass dies eine Schwierigkeit für das Gemeinsame Unternehmen ist; fordert die Teilnehmerstaaten auf, dass sie ermitteln, wie die Unterstützung von Projekten in einer früheren Phase des Finanzierungszyklus erfasst werden kann; |
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11. |
stellt fest, dass von den 1 657 500 000 EUR an Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens die Mitglieder nach Schätzungen des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2016 Sachbeiträge in Höhe von 202 000 000 EUR geleistet hatten, was dem Barbeitrag der Union in Höhe von 264 000 000 EUR gegenüberstand; |
Interne Kontrollen
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12. |
bekundet seine Besorgnis darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 Kenntnis von Insolvenzverfahren bei zwei Empfängern erhielt, sich jedoch erst 2016 — mithin vier Jahre später — um Rückforderung der an diese Empfänger gezahlten Vorfinanzierungen bemühte; stellt fest, dass zu diesem Zeitpunkt die Verfahren bereits abgeschlossen waren und auf die Rückforderung der Vorfinanzierung über 230 000 Euro verzichtet werden musste; räumt ein, dass die Zahlungsunfähigkeit zweier Begünstigter ein Vermächtnis des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ist und sich vor seiner Aufnahme in das Gemeinsame Unternehmen ECSEL ereignete; stellt jedoch fest, dass hierbei Mittel verloren gingen und dass dieser Fehler im Sinne einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung berücksichtigt werden sollte; |
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13. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Regeln zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten angenommen hat, um die mit seiner Leitungsstruktur verbundenen Risiken zu mindern; weist jedoch darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen diese Regeln im Jahr 2016 nicht konsequent anwandte; stellt fest, dass das interne Register der Erklärungen über Interessenkonflikte weder gemäß den internen Leitlinien verwaltet noch regelmäßig aktualisiert wurde; räumt ein, dass in den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen alle von den Delegierten erklärten Interessenkonflikte aufgeführt werden; stellt fest, dass es sich hierbei um Referenzdokumente handelt, die in dem Register aufgeführt werden; |
Interne Prüfung
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14. |
stellt fest, dass das Finanzhilfeverfahren des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von Horizont 2020 im Jahr 2016 vom Internen Auditdienst der Kommission einer Risikobewertung unterzogen wurde, aus der sich fünf Empfehlungen ergaben; |
Personalverwaltung
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15. |
stellt fest, dass am 31. Dezember 2016 in dem Gemeinsame Unternehmen 29 Mitarbeiter beschäftigt waren; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2016 zwei Stellen in den Bereichen interne Prüfung und externe Kommunikation besetzt und eine freie Stelle im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ausgeschrieben hat; |
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16. |
begrüßt, dass der Organisationsplan des Gemeinsamen Unternehmens am 4. Januar 2016 aktualisiert wurde, um die Organisationsstruktur den Prioritäten und dem fachlichen Bedarf anzupassen; |
Kommunikation
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17. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen die Unionsbürger mittels der Organe der Union über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben unterrichten muss, und betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; |
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18. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen unmittelbar in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 in Bezug auf die weitere Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen eingebunden wird. |
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/364 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1444 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss 2016 des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0096/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0072/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 23.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/365 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0094/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0073/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 42.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 44.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/366 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1446 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0073/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „FCH“) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates (1) im Mai 2008 als öffentlich-private Partnerschaft für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 mit dem Ziel gegründet wurde, sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren und dadurch zusätzliche Bemühungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern; in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 aufgehoben wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 im Mai 2014 das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (nachstehend „FCH2“) gegründet wurde, das das FCH ersetzt und bis zum 31. Dezember 2024 als dessen Nachfolger betrieben wird; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ und der Forschungsverband N.ERGHY waren; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des FCH2 die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping AISBL“ (nachstehend „der Industrieverband“), der 2016 in „Hydrogen Europe“ umbenannt wurde, und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen AISBL“ (nachstehend „der Forschungsverband“) sind; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union zur ersten Phase der Tätigkeiten des FCH2 auf 470 000 000 EUR aus dem Siebten Rahmenprogramm beläuft und die Beiträge der anderen Mitglieder mindestens so hoch sein müssen wie der Beitrag der Union; |
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F. |
in der Erwägung, dass im Rahmen des FCH2 der Höchstbeitrag der Union 665 000 000 EUR aus Horizont 2020 beträgt und von den Mitgliedern aus dem Industrie- und dem Forschungsverband erwartet wird, dass sie mindestens 380 000 000 EUR beitragen, davon Sachbeiträge zu den vom FCH2 finanzierten Horizont-2020-Projekten, Sachbeiträge (von mindestens 285 000 000 EUR) zu den zusätzlichen Tätigkeiten sowie Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des FCH2 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) festgestellt hat, dass die Vermögens- und Finanzlage des FCH2 zum 31. Dezember 2016 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in der Jahresrechnung 2016 in Übereinstimmung mit der Finanzregelung des FCH2 und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt wird; stellt zudem fest, dass die Rechnungsführungsvorschriften des FCH2 auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen; |
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2. |
stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des FCH2 für das Haushaltsjahr 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 127 762 297 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 115 535 426 EUR umfasste; stellt fest, dass die Mittel für Verpflichtungen im Vergleich zu 2015 aufgrund der zusätzlich zum ursprünglichen Haushalt zur Verfügung stehenden nicht in Anspruch genommenen Mittel aus Vorjahren, die hauptsächlich für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2016 verwendet wurden, um 5 % angestiegen sind und dass die Mittel für Zahlungen aufgrund des höheren Bedarfs an Vorfinanzierungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2016 um 17 % angestiegen sind; |
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3. |
weist darauf hin, dass in dem jährlichen Tätigkeitsbericht festgestellt wird, dass die Anstrengungen auf dem Gebiet der Ex-post-Überprüfungen mit der Einleitung 18 neuer Überprüfungen fortgesetzt wurden, wobei zum ersten Mal der Rahmenvertrag für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration für Überprüfungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms verwendet wurde und mit vier externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Einzelverträge geschlossen wurden; stellt fest, dass die Restfehlerquote bei unter 2 % lag; |
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4. |
stellt mit Bedauern fest, dass die Haushaltsvollzugsquote für Mittel für Verpflichtungen insgesamt 77,7 % und für Mittel für Zahlungen insgesamt 83,9 % betrug, wobei die Ausführungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen im Vergleich zum Vorjahr aufgrund des Ergebnisses der Bewertung im Hinblick auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2016 niedriger ausfiel; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate für Zahlungen die bisher beste des FCH2 ist; |
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5. |
stellt fest, dass das FCH2 aus den dem Gemeinsamen Unternehmen aus dem Siebten Rahmenprogramm zugewiesenen Mitteln in Höhe von 470 000 000 Mio. EUR bis Ende 2016 464 400 000 EUR gebunden und 372 000 000 EUR ausgezahlt hat; weist darauf hin, dass die ausstehenden operativen Zahlungen in Höhe von 75 300 000 EUR (17 %) laut dem Zahlungsplan des FCH für laufende Projekte des Siebten Rahmenprogramms bis Ende 2019 geleistet werden; |
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6. |
stellt fest, dass der Verwaltungsrat bis Ende 2016 von den 470 000 000 EUR an Sach- und Finanzbeiträgen der Mitglieder aus dem Industrie- und dem Forschungsverband zu den operativen Tätigkeiten des FCH Beiträge in Höhe von 299 000 000 EUR validiert hat; weist darauf hin, dass das FCH2 bis Ende 2016 über zusätzliche Sachbeiträge zu den operativen Tätigkeiten in Höhe von 40 600 000 EUR unterrichtet wurde, und betont, dass in der Folge die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus dem Industrie- und dem Forschungsverband zum Gemeinsamen Unternehmen bis Ende 2016 339 600 000 EUR betrugen, wohingegen sich die Beiträge der Union auf 383 700 000 EUR beliefen; |
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7. |
stellt fest, dass das FCH2 aus den im Rahmen von Horizont 2020 bereitgestellten Mitteln in Höhe von 665 000 000 EUR für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten 288 100 000 EUR (43 %) gebunden und 77 400 000 EUR ausgezahlt hat; |
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8. |
stellt fest, dass die Mitglieder aus dem Industrie- und dem Forschungsverband bis Ende 2016 Sachbeiträge in Höhe von 4 900 000 EUR für operative Tätigkeiten gemeldet haben und dass der Verwaltungsrat Finanzbeiträge in Höhe von 1 200 000 EUR zu den Verwaltungskosten des FCH2 validiert hat; stellt zudem fest, dass von den mindestens 285 000 000 EUR an Sachbeiträgen, die die anderen Mitglieder zu den zusätzlichen Tätigkeiten leisten müssen, bis Ende 2016 bereits 188 600 000 EUR (66 %) gemeldet und bestätigt worden sind; hebt hervor, dass in der Folge die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus dem Industrie- und dem Forschungsverband bis Ende 2016 194 700 000 EUR betrugen, wohingegen sich die Finanzbeiträge der Union auf 79 500 000 EUR beliefen; stellt fest, dass die Differenz auf die hohen Beiträge anderer Mitglieder des FCH2 zu den zusätzlichen Tätigkeiten des FCH2 zurückzuführen ist; |
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9. |
stellt fest, dass für das Siebte Rahmenprogramm bis Ende 2016 69 operative Zahlungen für regelmäßige Zwischen- und Abschlussberichte in Höhe von insgesamt 44 900 000 EUR geleistet wurden; stellt fest, dass sich die Haushaltsvollzugsquote (bei den Mitteln für Zahlungen) auf 73,7 % belief (2015: 75,7 %); |
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10. |
stellt fest, dass für Horizont 2020 15 Vorfinanzierungszahlungen aus Mitteln für Zahlungen für die Projekte aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2015 getätigt wurden; stellt zudem fest, dass bei der Haushaltsvollzugsquote (bei den Mitteln für Zahlungen) 98 % erreicht wurden (2015: 99 %); betont, dass bei den Mitteln für Verpflichtungen eine Haushaltsvollzugsquote von 78,6 % erreicht wurde; stellt fest, dass die Ausführungsrate aufgrund des Ergebnisses der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen niedriger war als 2015 (88,7 %) und dass sich die nicht verwendeten Mittel für Verpflichtungen auf 25 900 000 EUR beliefen und in den Haushalt für 2017 zur Verwendung für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2017 eingestellt wurden; |
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11. |
stellt fest, dass die seit dem 31. Dezember 2016 getätigten Sachbeiträge zu den operativen Tätigkeiten für die 30 im Zusammenhang mit Horizont 2020 unterzeichneten Projekte (Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von 2014 und 2015) auf 16 802 191 EUR geschätzt werden; stellt zudem fest, dass der Gesamtwert der Sachbeiträge zu den zusätzlichen Tätigkeiten für den Zeitraum 2014-2017 auf 565 200 000 EUR geschätzt wird; |
Übertragungen
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12. |
stellt fest, dass vier Mittelübertragen zwischen unterschiedlichen Haushaltslinien vorgenommen wurden, ohne dass dadurch Änderungen am Haushaltsplan erforderlich geworden sind; |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
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13. |
stellt fest, dass die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2016, die gemäß dem Jahresarbeitsprogramm 2016 des FCH2 24 Themen mit einem indikativen Haushalt in Höhe von 117 500 000 EUR umfasst, am 19. Januar 2016 veröffentlicht wurde; stellt zudem fest, dass die Aufforderung am 3. Mai 2016 geschlossen wurde und 81 Vorschläge eingereicht wurden; weist darauf hin, dass 16 von 19 Finanzhilfevereinbarungen 2016 unterzeichnet wurden; |
Interne Prüfung
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14. |
stellt fest, dass das FCH2 2016 die Umsetzung aller Aktionspläne im Zusammenhang mit den Empfehlungen, die infolge der 2015 vom Internen Auditdienst (IAS) durchgeführten Prüfungen des Verfahrens der Bewertung und Auswahl von im FCH2 vorliegenden Horizont-2020-Finanzhilfevorschlägen abgegeben wurden, abgeschlossen hat; stellt fest, dass der IAS 2016 eine erneute Prüfung des Leistungsmanagements des FCH2 vorgenommen hat; stellt zudem fest, dass das FCH2 am 29. November 2016 einen abschließenden Prüfbericht des IAS zu dieser Prüfung erhalten hat, infolge dessen vier Empfehlungen abgegeben wurden; begrüßt, dass das FCH2 mit allen Empfehlungen einverstanden war und dem IAS am 22. Dezember 2016 einen Aktionsplan übermittelte, dem der IAS im Januar 2017 zustimmte; |
Interne Kontrollen
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15. |
begrüßt, dass das FCH2 Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und Kostenaufstellungen, die zu Finanzhilfevereinbarungen des Siebten Rahmenprogramms geltend gemacht wurden, Ex-post-Prüfungen unterzieht; begrüßt, dass die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelte Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht 2016 des FCH2 mit 1,24 % angegeben ist; |
Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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16. |
stellt fest, dass das Team des FCH2 beim Workshop zur jährlichen Risikobewertung am 17. Oktober 2016 Überlegungen zu den im vorangegangenen Jahr ermittelten erheblichen Risiken und Aktionsplänen anstellte und deren Angemessenheit und Relevanz für das Jahr 2017 bewertete; begrüßt, dass fundierte Beiträge aller Bediensteten des Programmbüros zur Erstellung einer Liste neuer erheblicher Risiken für 2017 gesammelt und die entsprechenden Aktionspläne festgelegt wurden; |
Kommunikation
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17. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss; betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; |
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18. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen unmittelbar eingebunden wird. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/369 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1447 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0094/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0073/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 42.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 44.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/370 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1448 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0093/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0075/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 49.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
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L 248/371 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1449 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0075/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel („Gemeinsames Unternehmen IMI“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass die Pharmabranche wirksamere und unbedenklichere innovative Arzneimittel herstellt; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ („Gemeinsames Unternehmen IMI 2“) nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 557/2014 im Mai 2014 im Juni desselben Jahres an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens IMI getreten ist, um die Forschungstätigkeiten des Siebten Rahmenprogramms abzuschließen, und die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens so bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Union, die durch die Kommission vertreten wird, und der Europäische Pharma-Verband die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen IMI für den Zeitraum von 10 Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten müssen, der sich auf jeweils höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft; |
|
E. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 für den Zeitraum von 10 Jahren auf 1 638 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind, und dass die Mitglieder mit Ausnahme der Kommission 50 % der laufenden Kosten decken müssen und im Wege von Bar- oder Sachbeiträgen oder einer Kombination hieraus einen Beitrag zu den Betriebskosten leisten sollten, dessen Wert dem Finanzbeitrag der Union entspricht; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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1. |
stellt fest, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 für das am 31. Dezember 2016 zu Ende gegangene Jahr nach Auffassung des Rechnungshofs) die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag zu Ende gegangene Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt und auf international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor beruht; |
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2. |
stellt fest, dass der Rechnungshof ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 für das Jahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat, die in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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3. |
weist darauf hin, dass der endgültige zur Ausführung von Programmen des Siebten Rahmenprogramms und von Horizont 2020 bereitstehende Haushaltsplan für 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 307 053 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 263 423 000 EUR vorsah; stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 94,1 % lag, was gegenüber 2015 einem Anstieg um 3,06 % entspricht; |
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4. |
bedauert, dass die Mittel für Zahlungen im dritten Jahr in Folge unter 75 % blieben; stellt fest, dass sie sich 2016 auf 69,6 % beliefen, weist allerdings darauf hin, dass im Vergleich zu 2015 die Anzahl der Zahlungen um 63 % (von 46 auf 75) und der gezahlte Betrag um 30 % (von 134 514 000 EUR auf 175 182 730 EUR) gestiegen sind, was die bislang höchsten Werte für das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 darstellt; fordert das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 auf, der Entlastungsbehörde aktualisierte Angaben vorzulegen und bei den Mitteln für Zahlungen im Hinblick auf das Verfahren im kommenden Jahr Verbesserungen vorzunehmen; |
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5. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 von den 1 000 000 000 EUR, die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI unter dem Siebten Rahmenprogramm zugewiesen wurden, bis Ende 2016 966 000 000 EUR gebunden und 648 000 000 EUR ausgezahlt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der hohe Betrag ausstehender Zahlungen (318 000 000 EUR bzw. 32 %) hauptsächlich auf den späten Start der Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms während der ersten Jahre der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI zurückzuführen ist; |
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6. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 von den 1 000 000 000 EUR an zu leistenden Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI bis Ende 2016 Sach- und Barbeiträge in Höhe von 403 000 000 EUR validiert hat; weist darauf hin, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 weitere 103 000 000 EUR an Sachbeiträgen ohne Validierung gemeldet haben; unterstreicht, dass sich die Sach- und Barbeiträge der Mitglieder aus der Industrie Ende 2016 folglich auf insgesamt 506 000 000 EUR beliefen, während die Barbeiträge der Union zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI unter dem Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Maßnahmen insgesamt 728 000 000 EUR ausmachten; |
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7. |
stellt mit Besorgnis fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 von den 1 638 000 000 EUR, die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesen wurden, bis Ende 2016 für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten 515 000 000 EUR (31 %) gebunden und 111 000 000 EUR (7 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt hatte; räumt ein, dass das geringe Zahlungsvolumen in erster Linie auf die Dauer zurückzuführen ist, die Projektkonsortien benötigen, um mit den Industriepartnern Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen abzuschließen, wodurch sich die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI geplante Vorfinanzierung für das einschlägige Jahr verzögert; stellt außerdem fest, dass für die Projekte im Rahmen der Ebola- und Antibiotikaresistenz-Programme weniger Mittel aufgewendet wurden, als eingangs in den Projekthaushalten vorgesehen war — was in erster Linie auf eine Abschwächung der Epidemie zurückzuführen war — und als in den vorigen Berichten des Rechnungshofs und des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 angegeben wurde; |
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8. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Exekutivdirektor von den 1 638 000 000 EUR an Sach- und Barbeiträgen zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2, die die Mitglieder aus der Industrie und assoziierte Partner zu leisten hatten, bis Ende 2016 47 200 000 EUR validiert hatte und weitere 36 600 000 EUR gemeldet worden waren; stellt außerdem fest, dass sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie zu den vom Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Maßnahmen Ende 2016 folglich auf 83 800 000 EUR und der entsprechende Barbeitrag der Union auf 135 000 000 EUR beliefen; stellt fest, dass die Differenz darauf zurückzuführen war, dass Begünstigte Vorauszahlungen für die Einleitung von Projektmaßnahmen erhielten; betont, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Programmdurchführung 25 Horizont-2020-Projekten Mittelbindungen in Höhe von 275 800 000 EUR aus Unionsmitteln und 249 100 000 EUR aus Sachbeiträgen der Industrie zugewiesen wurden; |
Betrugsbekämpfungsstrategie
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9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 über eine Betrugsbekämpfungsstrategie verfügt, die an die gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie der Generaldirektion Forschung und Innovation angelehnt ist; bedauert, feststellen zu müssen, dass dem OLAF 2016 ein Verdachtsfall gemeldet wurde und das OLAF auf der Grundlage der bereitgestellten Angaben beschloss, den Fall nicht weiter zu verfolgen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen parallel eine unabhängige Finanzprüfung durchführte, in deren Rahmen eine geringfügige Anpassung vorgenommen wurde und die dann ohne wesentliche Erkenntnisse abgeschlossen wurde; begrüßt, dass sich die gemäß der Betrugsbekämpfungsstrategie getroffenen vorbeugenden Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung als wirksam erweisen; weist darauf hin, dass in dieser Hinsicht weiterhin Wachsamkeit geboten ist; |
Innenrevision
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10. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) am 21. Januar 2016 den abschließenden Prüfbericht über die Kontrolle der Sachbeiträge für das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 herausgegeben hat; hebt hervor, dass der IAS dem Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 empfohlen hat, genauere Anweisungen zu dem von den externen Prüfern anzuwendenden Zertifizierungsverfahren bereitzustellen und das Prüf- und Zulassungsverfahren für die Zertifikate zu stärken, eine Strategie, Verfahren und Leitlinien mit eindeutigen Zuständigkeiten auf Managementebene und Fristen für die Kontrolle der Sachbeiträge auszuarbeiten, den Wert der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen des Betriebs und der Finanzen zu steigern und die Qualität der Buchhaltungsdaten zu prüfen; |
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11. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 einen am 26. Februar 2016 vom IAS genehmigten Aktionsplan ausgearbeitet hat und dass alle vier Empfehlungen innerhalb der vereinbarten Fristen im Laufe des Jahres 2016 umgesetzt wurden, wodurch sich das Restrisiko nun einer hinreichenden Gewähr annähert; |
Interne Kontrollsysteme
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12. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 wirksame Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und Kostenaufstellungen, die zu Finanzhilfevereinbarungen des Siebten Rahmenprogramms geltend gemacht wurden, Ex-post-Prüfungen unterzieht; stellt fest, dass die Restfehlerquote bei den Ex-post-Prüfungen vom Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 Ende des Jahres 2016 mit 1,67 % angegeben wurde; |
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13. |
bedauert, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 Ende 2016 — im dritten Jahr der Durchführung von Horizont 2020 — seine Kontrollsysteme nur teilweise in die von der Kommission vorgesehenen gemeinsamen Instrumente für die Verwaltung und Überwachung der Horizont-2020-Finanzhilfen integriert hatte; weist darauf hin, dass dieser Integrationsprozess vorrangig behandelt und rasch abgeschlossen werden muss; räumt allerdings ein, dass in enger Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission wesentliche Fortschritte erzielt wurden, auf deren Grundlage es möglich sein dürfte, die gesamte Berichterstattung und Überwachung für Projekte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 sowie die entsprechenden Zahlungen ab Anfang 2018 über die gemeinsamen Instrumente, die im Rahmen von Horizont 2020 verwendet werden, abzuwickeln; |
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14. |
bedauert, feststellen zu müssen, dass es bei den Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 an die Empfänger (Hochschulen, Forschungseinrichtungen und kleine und mittlere Unternehmen) zu Verzögerungen gekommen ist; stellt fest, dass das für Zwischenzahlungen geltende Zahlungsziel von 90 Tagen 2016 um fünf Tage überzogen wurde; nimmt die Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis, die das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 ergriffen hat, um die Situation zu verbessern, wobei insbesondere die Zusammenarbeit mit Projektkonsortien ausgeweitet wurde, die internen Verfahren überprüft wurden und im Bereich Finanzen neue Mitarbeiter eingestellt wurden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Zeitraum bis zur Abschlusszahlung der von den Begünstigten geltend gemachten Kosten im Durchschnitt 62 Tage betrug; |
Kommunikation
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15. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über die wichtigen Forschungstätigkeiten und seine Kooperationsvorhaben in diesem Bereich kommunizieren muss, betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen hervorgehoben werden müssen, und stellt fest, dass die Ergebnisse dieser Aufwendungen ein wesentlicher Bestandteil des Auftrags des Gemeinsamen Unternehmens IMI 2 sind und dass es mit anderen Gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; |
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16. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 unmittelbar in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 mit Blick auf eine weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Gemeinsamen Unternehmen eingebunden wird. |
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/374 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1450 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0093/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0075/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 49.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/375 |
BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2018/1451 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0089/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
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gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0095/2018), |
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1. |
erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 31.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/376 |
ENTSCHLIEßUNG (EU, EURATOM) 2018/1452 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0095/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (das „Gemeinsame Unternehmen“) im März 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Euratom, vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, sind; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen folgende Ziele verfolgt: a) den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu leisten, b) das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen Euratom und Japan umzusetzen und c) den Bau eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken vorzubereiten; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet; |
Allgemeines
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1. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens (der „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss kommt, dass die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; |
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2. |
stellt fest, dass die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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3. |
betont, dass das Gemeinsame Unternehmen dafür zuständig ist, den Beitrag der Union zum ITER-Projekt zu verwalten, und dass die Deckelung der Ausgaben auf 6 600 000 000 EUR bis 2020 beibehalten werden muss; betont, dass in dieser Summe der von der Kommission 2010 vorgeschlagene Betrag von 663 000 000 EUR zur Deckung potenzieller unvorhergesehener Ausgaben nicht enthalten ist; |
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4. |
stellt fest, dass der Rat der ITER-Organisation (der „ITER-Rat“) im November 2016 eine neue Ausgangsbasis für Umfang, Zeitplan und Kosten für das ITER-Projekt gebilligt hat; stellt weiterhin fest, dass der allgemeine Projektzeitplan für die Operationen „First Plasma“ und „Deuterium-Tritium“ gebilligt wurde; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen nach der Billigung der neuen ITER-Ausgangsbasis den neuen Zeitplan festgelegt und die zugehörigen Kosten bei Vollendung des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens zur Bauphase des Projekts neu berechnet hat; |
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5. |
ist nach wie vor besorgt darüber, dass der voraussichtliche Fertigstellungstermin für die gesamte Bauphase derzeit mit einer Verzögerung von etwa 15 Jahren gegenüber der ursprünglichen Planung angesetzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass der vom ITER-Rat gebilligte neue Zeitplan auf einem Vier-Phasen-Ansatz basiert, wonach Dezember 2025 als Fertigstellungstermin des ersten strategischen Etappenziels für die Bauphase des Projekts („First Plasma“) und Dezember 2035 als voraussichtlicher Fertigstellungstermin für die gesamte Bauphase vorgesehen ist; erkennt an, dass dieser neue stufenweise Ansatz es ermöglichen soll, die Projektdurchführung besser mit den Prioritäten und Sachzwängen aller Mitglieder der ITER-Organisation abzustimmen; |
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6. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Erkenntnisse aus dem Bericht des Rechnungshofs, die dem Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens im Dezember 2016 vorgelegt wurden, darauf hindeuten, dass über die bereits gebilligten Mittel hinaus ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für die Bauphase nach 2020 in Höhe von voraussichtlich 5 400 000 000 EUR (eine Steigerung von 82 % gegenüber dem bewilligten Haushalt von 6 600 000 000 EUR) entstehen wird; bekräftigt, dass der vom Rat im Jahr 2010 gebilligte Betrag von 6 600 000 000 EUR die Obergrenze für die Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens bis 2020 bildet; stellt fest, dass für die zur Vollendung des ITER-Projekts erforderliche zusätzliche Finanzierung Mittelbindungen in zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen vorgenommen werden müssen; |
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7. |
betont, dass das Gemeinsame Unternehmen außer zur Bauphase auch zur Betriebsphase des ITER nach 2035 und danach zur Deaktivierungs- und Stilllegungsphase des ITER beitragen muss; ist besorgt darüber, dass derzeit noch keine Schätzungen für diese Beiträge vorliegen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Kosten dieser Phasen schnellstmöglich zu schätzen; |
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8. |
betont, dass die Kommission am 14. Juni 2017 eine Mitteilung mit dem Titel „EU-Beitrag zum reformierten ITER-Projekt“ (1) veröffentlicht hat, in der sie sich um die Unterstützung des Europäischen Parlaments und ein Mandat des Rates bemüht, um die neue Ausgangsbasis im Namen von Euratom annehmen zu können; |
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9. |
erkennt an, dass die First-Plasma-Prognosen des Gemeinsamen Unternehmens zwar mit dem Zeitplan der ITER-Organisation für das Projekt im Einklang stehen, der angegebene Zeitpunkt aber als der früheste technisch mögliche Termin erachtet wird; |
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10. |
betont, dass in der neuen Ausgangsbasis zwar kein Spielraum für Unvorhergesehenes eingeplant ist, die Kommission in ihrer genannten Mitteilung vom 14. Juni 2017 jedoch einen Spielraum von bis zu 24 Monaten (beim Zeitplan) und 10 % bis 20 % (bei den Mitteln) für angemessen hielt; stellt ferner fest, dass zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Mittelobergrenze von 6 600 000 000 EUR einzuhalten, die Verschiebung der Beschaffung und des Einbaus aller Komponenten zählt, die für First Plasma nicht unbedingt erforderlich sind; weist darauf hin, dass zwar Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle der Bauphase des ITER-Projekts ergriffen wurden, jedoch nach wie vor ein Risiko besteht, dass es bei der Umsetzung des Projekts im Vergleich zu der neu vorgeschlagenen Ausgangsbasis noch zu weiteren Kostensteigerungen und Verzögerungen kommt; stellt fest, dass die Anerkennung solcher Risiken vom Gemeinsamen Unternehmen und allen am Projekt beteiligten Parteien berücksichtigt werden muss; |
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11. |
hebt hervor, dass das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seinen Beschluss mitgeteilt hat, aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten; stellt fest, dass derzeit über ein Abkommen zur Festlegung der Vorkehrungen für den Austritt verhandelt wird; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich mehrfach Interesse daran bekundet hat, sich weiter an den Tätigkeiten der EU im Bereich Fusionsenergie zu beteiligen; stellt weiterhin fest, dass die Fusionsgemeinschaften der Union und des Vereinigten Königreichs ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen haben, dass das JET-Experiment (Joint European Torus) in Culham im Vereinigten Königreich über 2018 hinaus fortgesetzt wird, um entscheidende Vorbereitungsarbeiten für das ITER-Projekt zu leisten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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12. |
weist darauf hin, dass der endgültige zur Ausführung bereitstehende Haushaltsplan für 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 488 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 724 510 000 EUR vorsah; stellt fest, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,8 % und bei den Mitteln für Zahlungen 98 % betrug; |
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13. |
stellt fest, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 488 000 000 EUR fast 100 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen ausgeführt wurden; |
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14. |
nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der fast vollständigen Durchführung des Haushaltsplans 2016 und der automatischen Übertragung auf das nächste Haushaltsjahr der Umfang der in Abgang gestellten Mittel für 2016 sehr gering war und sich auf weniger als 1 % des Haushalts belief; stellt fest, dass die insgesamt in Abgang gestellten Mittel in Höhe von 1 202 662 EUR den 2016 nicht gezahlten Beträgen für offene administrative Mittelbindungen, die von 2015 übertragen wurden, entsprechen; |
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15. |
stellt fest, dass sich die Bilanz des Haushaltsergebnisses 2015 auf 5 880 000 EUR belief; |
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16. |
ist besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen die Gelegenheit nicht genutzt hat, detaillierte Angaben zu seinem Haushalts- und Finanzmanagement im Jahr 2016 im Vergleich zu 2015 (Zahlungstransaktionen, globale Mittelbindungen und Einzelmittelbindungen, wichtige Anmerkungen und Kommentare zur Ausführung des Haushaltsplans) zu machen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde diese Daten im Nachgang zu diesem Bericht zur Verfügung zu stellen; |
Transparenz sowie Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten
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17. |
stellt fest, dass der Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens im Juni 2015 eine Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen diesbezüglichen Aktionsplan angenommen hat und dass die meisten darin enthaltenen Maßnahmen 2016 umgesetzt wurden; stellt jedoch fest, dass das Gemeinsame Unternehmen kein spezifisches Instrument eingerichtet hat, um die Überwachung seiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren zu erleichtern, insbesondere für die Risikobewertung und für die Evaluierungs-, Verhandlungs- und Vergabephase der Verfahren; begrüßt es, dass das Gemeinsame Unternehmen derzeit die Anforderungen festlegt, um das Tool zu parametrieren, das es dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichen wird, systematisch Informationen in Bezug auf Betrugsbekämpfungsindikatoren bei Vergabeverfahren zu erfassen, und den Mitarbeitern des Gemeinsamen Unternehmens auch die Möglichkeit bieten wird, zusätzliche Informationen in Verbindung mit Warnmeldungen bei einem Vergabeverfahren einzugeben; |
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18. |
begrüßt es, dass der Beauftrage für Betrugsbekämpfung und Ethik im Laufe des Jahres 2016 gemeinsam mit den einschlägigen Referaten die Betrugsbekämpfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens weiter umgesetzt hat, was vom Rechnungshof im Rahmen seiner regelmäßigen Besuche überprüft wurde; |
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19. |
stellt fest, dass im Anschluss an die Annahme der Vorschriften des Gemeinsamen Unternehmens zu Hinweisgebern im Jahr 2015 ein Umsetzungsverfahren konzipiert wurde, mit dem ein präziser und detaillierter Verfahrensplan dazu festgelegt wurde, wie schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und Fehlverhalten gemeldet werden können und innerhalb des Gemeinsamen Unternehmens weiterverfolgt werden; |
Auswahl und Einstellung von Personal
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20. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die normale Gelegenheit nicht genutzt hat, detaillierte Angaben zu seinen Verfahren für die Auswahl und Einstellung von Personal im Jahr 2016 (Anzahl der Unionsbeamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und Zeitarbeitskräfte, Anzahl der veröffentlichten freien Stellen usw.) zu machen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde diese Daten im Nachgang zu diesem Bericht zur Verfügung zu stellen; |
Interne Prüfung
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21. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen dem Bericht des Rechnungshofs zufolge systematisch Prüfungen bei den Auftragnehmern durchführt, um zu überprüfen, ob diese den Anforderungen an die Qualitätssicherung gerecht werden; erkennt an, dass die Prüfungen zahlreiche Aspekte der Durchführung abdecken, darunter Qualitätsplan, jegliche etwaige Nichteinhaltung einer bestimmten Anforderung, Einkaufskontrolle und Verwaltung der Untervergabe, Dokumentation und Datenverwaltung, Änderungs- und Abweichungsmanagement, Qualitätskontrollplan für Bauarbeiten, ausführlicher Projektzeitplan, auftragsbezogenes Risikomanagement und Qualitätskontrollplan für technische Arbeiten; macht darauf aufmerksam, dass bei den 29 im Jahr 2016 durchgeführten Prüfungen in 47 Fällen die Nichterfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung festgestellt wurde und 202 verbesserungsbedürftige Bereiche ermittelt wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde eine umfassende Erklärung zum Datenaustausch zur Verfügung zu stellen; |
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22. |
stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im September 2016 eine Prüfung der Umsetzung von Vergabeverfahren abgeschlossen hat und dass das Gemeinsame Unternehmen als Reaktion auf die daraus hervorgegangenen Empfehlungen einen Aktionsplan umsetzt; nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass der IAS außerdem eine Weiterverfolgung seiner Prüfung der Auftragsverwaltung durchgeführt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass alle von ihm diesbezüglich unterbreiteten Empfehlungen vom Gemeinsamen Unternehmen angemessen umgesetzt wurden; |
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23. |
stellt fest, dass die interne Auditstelle (IAC) des Gemeinsamen Unternehmens 2016 ihre Prüfung der Auftragsvergabe im Bereich ITER-Gebäude weiterverfolgt hat und bestätigt hat, dass das Gemeinsame Unternehmen wichtige Maßnahmen in Bezug auf die Formalisierung und Ausgestaltung des Verfahrens, der Leitlinien, der Vorschriften und der Instrumente für die Beschaffung durchgeführt hat; stellt ferner fest, dass die IAC außerdem sechs weitere Empfehlungen zur Verbesserung der Verfahren unterbreitet hat; begrüßt, dass bis Juli 2017 fünf der sechs von der IAC unterbreiteten Empfehlungen umgesetzt worden waren und die Empfehlung, an deren Umsetzung noch gearbeitet wird, die Neubestimmung der Rolle der Gruppe für die interne Überprüfung (Internal Review Panel — IRP) betrifft; |
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24. |
stellt fest, dass eine Restfehlerquote für Finanzhilfezahlungen nicht berechnet wurde, da diese Zahlungen nur einen geringen Anteil am Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens haben und nur wenige Ex-post-Prüfungen durchgeführt wurden; stellt anerkennend fest, dass die Exekutivagentur für die Forschung im Jahr 2016 im Namen des Gemeinsamen Unternehmens eine Ex-post-Prüfung eines Begünstigten eingeleitet hat; begrüßt es, dass das Gemeinsame Unternehmen die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um Fehler zu berichtigen, die bei früheren Prüfungen aufgedeckt wurden; |
Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen und Zuschüsse
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25. |
nimmt zur Kenntnis, dass 2016 insgesamt 40 Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen eingeleitet wurden und 52 Aufträge vergeben wurden; |
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26. |
nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die durchschnittliche Zeit bis zum Vertragsabschluss bei Aufträgen über 1 000 000 EUR 2016 im Vergleich zu 2015 angestiegen ist (von 140 auf 162 Tage); stellt fest, dass die durchschnittliche Zeit für Vergabeverfahren unter 1 000 000 EUR ebenfalls angestiegen ist (von 59 auf 71 Tage), für Zuschüsse jedoch deutlich zurückgegangen ist (von 103 auf 61 Tage), was mit den Zahlen für 2015 im Einklang steht; stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen schlagkräftige Maßnahmen ergreifen muss, um auf den besorgniserregenden Anstieg der Zeit bis zum Vertragsabschluss bei Verträgen sowohl über als auch unter der Schwelle von 1 000 000 EUR einzugehen; |
Sonstiges
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27. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Vorteile des Netzwerks der Gemeinsamen Unternehmen zu nutzen, das als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinsamen Unternehmen dient; |
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28. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss, und betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen Gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet. |
(1) COM(2017) 319.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/380 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1453 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0089/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0095/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 31.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/381 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1454 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0090/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b, |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0077/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 56.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/382 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1455 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0077/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das Verkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll; |
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B. |
in der Erwägung, dass das Programm SESAR 2020 („SESAR 2020“) die Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 (1) des Rates bis zum 31. Dezember 2024 verlängert hat; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die EU sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union für die Errichtungsphase 2014-2024 des SESAR 2020, der über Horizont 2020 bereitgestellt wird, auf 585 000 000 EUR beläuft; in der Erwägung, dass sich der Beitrag von Eurocontrol gemäß den neuen Mitgliedsvereinbarungen im Rahmen von Horizont 2020 voraussichtlich auf etwa 500 000 000 Euro und der Beitrag der anderen Partner aus der Luftfahrtindustrie voraussichtlich auf etwa 720 700 000 Euro belaufen wird, wovon 90 % in Form von Sachleistungen erfolgen sollten; |
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2015
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1. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen das gemeinsame Formular für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten in seine Verfahren aufgenommen hat; |
Allgemeines
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2. |
stellt fest, dass die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr nach der in dem Bericht des Rechnungshofs dargelegten Auffassung die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; |
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3. |
stellt fest, dass die der Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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4. |
stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2016 157 100 000 EUR (2015: 136 900 000 EUR) für Zahlungen zur Verfügung standen; |
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5. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der endgültig verfügbare Haushalt — d. h. Mittel aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm („RP7“) und aus Horizont 2020 — des Jahres 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 101 400 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 162 800 000 Euro umfasste; |
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6. |
stellt fest, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs die Verwendungsraten für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen 95,7 % bzw. 63,2 % betrugen; äußert Bedenken dahin gehend, dass die niedrige Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen auf Verzögerungen bei der Umsetzung der Studien und Entwicklungsmaßnahmen, die von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens durchgeführt wurden, zurückzuführen war; nimmt zur Kenntnis, dass einer der Hauptgründe für die Verzögerung bei der Ausführung von Zahlungen für die Studien und Entwicklungsmaßnahmen der Mitglieder die Schwierigkeiten bei der Anpassung der gemeinsamen IT-Tools im Rahmen von Horizont 2020 an die speziellen Bedürfnisse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR waren; betont allerdings, dass der Vermeidung von künftigen Problemen dieser Art Priorität eingeräumt werden sollte; |
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7. |
stellt fest, dass im Zuge der Prüfung im Jahr 2016 383 Kostenaufstellungen von allen 15 Mitgliedern geprüft wurden, die sich auf 77 000 000 EUR bzw. 10 % der insgesamt geltend gemachten Kosten von 728 800 000 EUR beliefen, wobei die Restfehlerquote 1,34 % betrug; |
Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des RP7 und des TEN-V-Programms
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8. |
stellt fest, dass von den für die Tätigkeiten im Rahmen des Programms SESAR 1 („SESAR 1“) insgesamt für operative und Verwaltungskosten bereitgestellten Mitteln in Höhe von 892 800 000 EUR das Gemeinsame Unternehmen SESAR bis Ende 2016 827 400 000 EUR gebunden und 704 200 000 EUR ausgezahlt (79 % der verfügbaren Mittel) hatte; |
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9. |
stellt fest, dass von den insgesamt 1 254 500 000 EUR, die von den anderen Mitgliedern als Sach- und Barbeiträge zu den operativen und administrativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR zu leisten waren (670 200 000 EUR von Eurocontrol und 584 300 000 EUR von den Mitgliedern aus dem Luftverkehrssektor) das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 Beiträge in Höhe von 910 000 000 EUR validiert hatte (427 700 000 EUR von Eurocontrol und 482 300 000 EUR aus dem Luftverkehrssektor); stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen bis Ende 2016 von den anderen Mitgliedern außerdem Sachbeiträge in Höhe von 133 500 000 EUR gemeldet worden waren (49 200 000 EUR von Eurocontrol und 84 200 000 EUR von den Mitgliedern aus dem Luftverkehrssektor); |
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10. |
stellt fest, das sich die kumulierten Barbeiträge der EU Ende 2016 auf 597 100 000 EUR beliefen, während sich die Sach- und Barbeiträge von Eurocontrol auf insgesamt 476 900 000 EUR und die der Mitglieder aus dem Luftverkehrssektor auf insgesamt 566 500 000 Euro beliefen; |
Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020
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11. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den 585 000 000 Euro, die dem Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 für die Umsetzung von SESAR 2020 zugewiesen wurden, bis Ende 2016 61 600 000 EUR gebunden und 49 900 000 Euro ausgezahlt hatte (8,5 % der zugewiesenen Mittel); stellt ferner fest, dass es sich bei diesen Zahlungen hauptsächlich um Vorfinanzierungen für die erste Welle von SESAR-2020-Projekten handelte; |
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12. |
stellt fest, dass sich die kumulierten Barbeiträge der EU zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2016 auf 56 800 000 Euro beliefen; |
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13. |
hebt hervor, dass die anderen Mitglieder Sach- und Barbeiträge in Höhe von 1 220 700 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit SESAR 2020 beisteuern sollten (500 000 000 EUR von Eurocontrol und 720 700 000 Euro aus dem Luftfahrtsektor); äußert Bedenken dahin gehend, dass der Verwaltungsrat Ende 2016 noch keine Sach- und Finanzbeiträge validiert hatte, stellt allerdings fest, dass sich die SESAR-2020-Projekte noch in der Anlaufphase befanden; stellt fest, dass zu erwarten steht, dass die Mitglieder ihre ersten Kostenabrechnungen 2018 einreichen und das Gemeinsame Unternehmen dann damit beginnen wird, die entsprechenden Sachbeiträge zu validieren; |
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14. |
stellt fest, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen nur schwerlich möglich war, die IT-Instrumente von Horizont 2020 an seinen konkreten Bedarf anzupassen, und dass diese Schwierigkeiten eine Verzögerung bei der Zahlung von Studien und Entwicklungen der Mitglieder bewirkt haben; bedauert, dass externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Unternehmens entziehen, dazu geführt haben, dass 14 500 000 EUR an Mitteln für Zahlungen — im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für SESAR 2020 und ursprünglich für 2016 veranschlagten Aktivitäten — im Rahmen eines Berichtigungshaushaltsplans für 2016 gestrichen werden mussten; bekundet seine Besorgnis über den anhaltenden Anstieg noch abzuwickelnder Mittelbindungen (RAL), deren Gesamtbetrag im Laufe des Jahres 2016 von 72 100 000 EUR auf 83 800 000 EUR angestiegen ist, und fordert, dass dieser Trend im Anschluss an den Übergang zu SESAR 2020 umgekehrt wird; |
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15. |
begrüßt die 2016 erfolgte Unterzeichnung der erneuerten Vereinbarung zwischen Eurocontrol und dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR, die die neue Funktion von Eurocontrol als Mitbegründer von SESAR deutlich macht und mehrere Zusagen und Verpflichtungen mit Blick auf die Umsetzung von SESAR 2020 umfasst; begrüßt außerdem die Ausweitung der Zahl der Mitglieder auf nunmehr 19, die mehr als 100 Unternehmen der gesamten Branche repräsentieren, die sich an den industriellen Forschungs-, Validierungs- und Demonstrationsaktivitäten von SESAR 2020 beteiligen werden; nimmt die Annahme der ersten Ausgabe des einheitlichen Programmplanungsdokuments des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 2017-2019 zur Kenntnis; |
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
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16. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen am 31. Dezember 2016 44 Mitarbeiter beschäftigte (2015: 41); |
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17. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen sechs Vergabeverfahren im Wert von 22 300 000 EUR durchführte und dabei seinen Finanzvorschriften Rechnung trug, was den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten und eine möglichst effiziente Nutzung der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens betrifft; |
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18. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen bei seinen Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen einen Auftragshöchstwert festlegt; hegt angesichts der Tatsache, dass dieser Höchstwert nicht auf einem systematischen Kostenschätzungsverfahren und auch nicht auf einem plausiblen Marktpreis-Referenzsystem beruht, Bedenken; stellt vielmehr fest, dass somit die Kosteneffizienz von Dienstleistungsaufträgen mit mehrjähriger Laufzeit nicht gewährleistet ist, da die Praxis zeigt, dass die meisten Angebote nahe am Höchstwert liegen; begrüßt es, dass das Gemeinsame Unternehmen laut den Bemerkungen des Rechnungshofs im April 2017 eine Methodik eingeführt hat, mit der während der Auftragsvergabeplanung der Bedarf und die Kosten in Bezug auf die Verträge geprüft werden; |
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19. |
stellt fest, dass der Leistungsvergleich im Hinblick auf die Humanressourcen 2016 zu folgenden Ergebnissen führte: 62 % operative Stellen, 30 % Verwaltungsstellen und 8 % neutrale Stellen; |
Transparenz sowie Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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20. |
stellt fest, dass 2016 neun Prüfungen von einer anderen externen Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurden, da zwischen dem Mitglied und dem Abschlussprüfer ein Interessenkonflikt ausgemacht worden war; nimmt zur Kenntnis, dass zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und drei externen Prüfungsgesellschaften ein überarbeiteter Rahmenvertrag über Prüfungsdienstleistungen besteht und die Prüfungstätigkeiten ausschließlich von diesen Gesellschaften ausgeführt werden; betont, dass keine wesentlichen Probleme festgestellt wurden, mit denen sich der Verwaltungsrat befassen müsste, was die bislang vorgenommenen Prüfungen angeht; |
Interne Kontrolle
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21. |
ist zufrieden angesichts der Tatsache, dass das gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und Ex-post-Prüfungen von Empfängern vornimmt; |
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22. |
ist besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen den Mitgliedern und deren externen Prüfern noch keine spezifischen Leitlinien für die Meldung und Bescheinigung der Sachbeiträge der Mitglieder zu SESAR-2020-Projekten an die Hand gegeben hat; ist darüber hinaus besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen auch keine internen Leitlinien für seine Ex-ante-Kontrollen von Kostenaufstellungen zu SESAR-2020-Projekten aufgestellt hat; begrüßt, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR im Dezember 2016 das Dokument „Methodology and Validation process for In kind contributions (IKC) in the SJU (SESAR 2020 Programme only)“ (Methodik und Validierungsprozess für Sachbeiträge im SJU (nur SESAR-2020-Programme)) angenommen hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen prüfen wird, ob es erforderlich ist, die Ex-ante-Kontrollstrategie der Kommission für Horizont 2020 an spezifische Risiken im Zusammenhang mit SESAR-2020-Projekten anzupassen; |
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23. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, ein systematisches internes Verfahren zur Neubewertung einer festgestellten schwachen finanziellen Tragfähigkeit eines bezuschussten Projektkoordinators einzurichten, das auch Maßnahmen zur Eindämmung und zum Ausgleich des höheren finanziellen Risikos umfasst; stellt fest, dass es keine konkreten Leitlinien für die Mitglieder und ihre externen Prüfer mit Blick auf die Erklärung und Bescheinigung der Sachbeiträge der Mitglieder zum Projekt SESAR 2020 gibt, und ersucht das Unternehmen, Auftragsbedingungen und eine Musterbescheinigung zu erstellen, bevor 2018 die ersten Sachleistungen entgegengenommen werden; |
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24. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen nach wie vor einen breitgefächerten Ansatz für die wirksame Kontrolle, Bewältigung und Eindämmung von Risiken verfolgt, und erwartet vom Gemeinsamen Unternehmen, dass es sein Augenmerk insbesondere auf die kritischen organisationsinternen Risiken richtet, die es mit Blick auf den ATM-Masterplan und SESAR 2020 ermittelt hat; begrüßt, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 18. März 2016 die Strategie zur Betrugsbekämpfung angenommen hat; |
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25. |
stellt fest, dass mit Blick auf SESAR 1 21 Compliance-Prüfungen bei fünf ausgewählten Mitgliedern geplant waren, von denen 2016 14 im Rahmen des dritten Prüfungszyklus bei allen 15 Mitgliedern gemäß der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens abgeschlossen wurden; ist besorgt angesichts der für 2016 festgestellten Restfehlerquote von 6,21 %; ist jedoch zufrieden, dass die Gesamtfehlerquote bei SESAR 1 1,34 % beträgt; |
Interne Prüfung
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26. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission im Oktober 2015 die Aktualisierung der Leitungsstrukturen und des Generalplans („Operational governance and Master Plan update“) geprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS drei Empfehlungen vorlegte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung der bislang noch nicht umgesetzten Empfehlungen Bericht zu erstatten; |
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27. |
stellt fest, dass der IAS im Oktober 2016 die Verfahren im Rahmen des Programms Horizont 2020 einer Prüfung unterzogen hat; stellt fest, dass im Rahmen der Prüfung bewertet wurde, ob das Gemeinsame Unternehmen die im Rahmen des Programms Horizont 2020 bestehenden Verfahren einhält, und zwar insbesondere was die Themenermittlung, die Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und die Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen angeht; |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
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28. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen infolge der beschränkten Aufforderung für industrielle Forschung, an der sich nur die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens beteiligen konnten, Finanzhilfen an Projektkonsortien vergab, obwohl die von der Exekutivagentur für die Forschung durchgeführten Kontrollen der Finanzkraft der Empfänger in zwei Fällen darauf hindeuteten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des für die Koordinierung zuständigen Konsortialmitglieds aus dem Luftverkehrssektor schwach war; stellt fest, dass dadurch ein höheres finanzielles Risiko hinsichtlich des Abschlusses dieser Projekte besteht und dass das finanzielle Risiko auch bei den anderen Projekten, an denen diese beiden Empfänger beteiligt sind, höher ist; stellt fest, dass sich der Beschluss des Exekutivdirektors in diesen beiden Fällen auf ergänzende Ad-hoc-Risikobewertungen stützte, die von Mitarbeitern des Gemeinsamen Unternehmens vorgenommen worden waren; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass das Gemeinsame Unternehmen noch kein systematisches internes Verfahren dafür festgelegt hat, wie vorzugehen ist, wenn die zuvor für schwach befundene Finanzkraft eines Koordinators neu bewertet wird, wobei dieses Verfahren auch Maßnahmen zur Abmilderung und zum Ausgleich des erhöhten finanziellen Risikos umfassen muss; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen anhand der Ergebnisse der ergänzenden Risikobewertungen, die in Übereinstimmung mit den Horizont-2020-Leitlinien durchgeführt wurden, zu dem Schluss kam, dass die Ablehnung von Projetkoordinatoren auf der alleinigen Grundlage der von der Exekutivagentur für die Forschung ausgeführten Analyse das Gemeinsame Unternehmen möglicherweise einem signifikanten Risiko für Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt hätte; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen der Auffassung beipflichtet, dass ein internes Verfahren für die Neubewertung der schwachen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Finanzhilfeprojektkoordinators, einschließlich Maßnahmen zur Eindämmung und Kompensation des verstärkten finanziellen Risikos, festgelegt werden sollte; |
Kommunikation
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29. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss, und betont, dass die durch diese Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen Gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; |
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30. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen unmittelbar in den Prozess der Halbzeitüberprüfung des Programms Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen eingebunden wird; |
Sonstiges
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31. |
ist erfreut darüber, dass sämtliche Projekte von SESAR 1 Ende 2016 in operationeller Hinsicht abgeschlossen waren und dass 61 für eine industrielle Nutzung und Einführung bereitstehende und in der ersten Ausgabe des SESAR-Lösungskatalogs enthaltene Lösungen an die Luftfahrtbranche weitergegeben wurden; stellt fest, dass 54 in SESAR 1 in die Wege geleitete Lösungen im Rahmen von SESAR 2020 weiterentwickelt werden, was die Bemühungen um einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Programmen verdeutlicht; |
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32. |
fordert das Gemeinsame Unternehmen und die Kommission auf, die Ergebnisse der Einführung der SESAR-Lösungen insbesondere mit Blick auf die Sicherung der Interoperabilität und die Fortschritte bei der Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bewerten; fordert das Gemeinsame Unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtungsphase bereits begonnen hat, auf, die Entwicklung des Pilotprojekts für eine neue Architektur des europäischen Luftraums in Angriff zu nehmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Kostenwirksamkeit der Errichtung leisten wird; |
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33. |
begrüßt die Veröffentlichung der SESAR-Studie über die Perspektiven für Drohnen in Europa („European drones outlook study“) im November 2016; ist der Ansicht, dass es zahlreicher Innovationen — darunter auch Techniken mit Blick auf das Flugverkehrsmanagement — bedarf, damit Drohnen sicher in den europäischen Luftraum integriert werden können; nimmt den Überblick über die Entwicklung des europäischen Drohnenmarkts bis 2050, dessen großes Potenzial für Europa und seine globale Wettbewerbsfähigkeit sowie die in den nächsten fünf bis zehn Jahren für die Ausschöpfung dieses Potenzials erforderlichen Maßnahmen mit Interesse zur Kenntnis, wozu auch die Unterstützung von Forschung und Entwicklung gehört, indem auf Unionsebene ein Ökosystem aufgebaut wird, das sowohl einen Regulierungsrahmen als auch Technologie umfasst, sämtliche öffentlichen und privaten Interessenträger zusammenführt und in der Bereitstellung von mehr Unionsmitteln mündet, die insbesondere der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen der Branche zugutekommen; |
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34. |
stellt fest, dass das Luftraummanagement in Europa nach wie vor fragmentiert ist und dass der einheitliche europäische Luftraum als solcher noch nicht verwirklicht wurde; bekräftigt die wichtige Rolle des Gemeinsamen Unternehmens bei der Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, einer Säule des einheitlichen europäischen Luftraums, auch wenn die Frist für die Verwirklichung der Ziele des SESAR-Projekts von dem ursprünglich vorgesehenen Termin 2020 bis zum Jahr 2035 verlängert wurde; |
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35. |
hält es für geboten, dass die Fragmentierung des europäischen Luftraums behoben wird, da der europäische Binnenmarkt derzeit immer noch nicht uneingeschränkt in den Genuss der Vorteile des einheitlichen europäischen Luftraums kommt. |
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/387 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1456 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0090/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (4), insbesondere auf Artikel 4b, |
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— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0077/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 1.
(2) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 56.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/388 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1457 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2016 des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0095/2018), |
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— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0076/2018), |
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1. |
erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 64.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
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L 248/389 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1458 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0076/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail („Gemeinsames Unternehmen“) im Juni 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2014 („Verordnung zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens“) für die Dauer von zehn Jahren errichtet wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder die Union, vertreten durch die Kommission, und Partner aus dem Schienenverkehrssektor (die wichtigsten Akteure einschließlich der Produzenten von Eisenbahnausrüstung, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Forschungszentren) sind und sich andere Einrichtungen als assoziierte Mitglieder am Gemeinsamen Unternehmen beteiligen können; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen folgende Ziele verfolgt: a) die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, b) die Erhöhung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Schienenverkehrssystems, c) die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und d) die Aufrechterhaltung der Führungsposition des europäischen Schienenverkehrssektors auf dem Weltmarkt; |
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D. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Mai 2016 autonom arbeitet; |
Allgemeines
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1. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht des Rechnungshofs die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr („Bericht des Rechnungshofs“) die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt; |
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2. |
stellt fest, dass die der Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2016 zugrunde liegenden Vorgänge dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
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3. |
stellt fest, dass sich der Beitrag der Union zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens auf höchstens 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufzubringen sind; stellt fest, dass die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 470 000 000 EUR beitragen müssen, die sich aus Sachbeiträgen und Barbeiträgen in Höhe von mindestens 350 000 000 EUR zu den operativen Tätigkeiten und Verwaltungsausgaben des Gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 120 000 000 EUR zu den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zusammensetzen; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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4. |
weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan für 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 50 200 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 52 300 000 EUR vorsah; betont, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 94 % und bei den Mitteln für Zahlungen 82 % betrug und damit vor allem bei den Zahlungen niedrig war; stellt zudem fest, dass es sich bei den 2016 von dem Gemeinsamen Unternehmen geleisteten Zahlungen größtenteils um Vorfinanzierungszahlungen für Horizont-2020-Projekte handelte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2015 und 2016 ausgewählt worden waren; |
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5. |
stellt fest, dass von den 450 000 000 EUR, die im Rahmen von Horizont 2020 auf die Shift2Rail-Initiative entfallen, 52 000 000 EUR für das Horizont-2020-Arbeitsprogramm 2014-2015 für den Verkehrsbereich vorgesehen waren, das von der Kommission verwaltet wird, und dass die verbleibenden 398 000 000 EUR dem Gemeinsamen Unternehmen zugewiesen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten 92 400 000 EUR gebunden und 42 700 000 EUR (10,7 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt hatte; |
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6. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder aus dem Schienenverkehrssektor von ihren Beiträgen zu den operativen Tätigkeiten und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 350 000 000 EUR bis Ende 2016 — d. h. vier Monate nach dem Start der ersten Horizont-2020-Projekte des Gemeinsamen Unternehmens — Sachbeiträge in Höhe von 4 500 000 EUR für operative Tätigkeiten gemeldet hatten, von denen 3 000 000 EUR bestätigt worden waren; stellt fest, dass der Verwaltungsrat Barbeiträge zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens in Höhe von 3 200 000 EUR validiert hatte; |
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7. |
stellt fest, dass die Mitglieder aus dem Schienenverkehrssektor von den 120 000 000 EUR, die sie zu den zusätzlichen Tätigkeiten beitragen müssen, bis Ende 2016 bereits 55 000 000 EUR (45,8 %) gemeldet hatten, von denen 35 200 000 EUR bestätigt worden waren; |
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8. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus dem Schienenverkehrssektor Ende 2016 auf 62 700 000 EUR und der Barbeitrag der EU auf 48 500 000 EUR beliefen; |
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9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen infolge der Aufrufe von 2015 und 2016 im Jahr 2016 27 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet hat und sich der Wert der damit verbundenen Aktivitäten im Bereich Forschung und Innovation auf 167 300 000 EUR belief, die von dem Gemeinsamen Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 79 100 000 EUR kofinanziert werden müssen; |
Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
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10. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2016 noch keine spezifische Bewertung des Betrugsrisikos vorgenommen und auch noch keinen Aktionsplan zur Umsetzung seiner eigenen Betrugsbekämpfungsstrategie aufgestellt hatte — zwei wichtige und dringend erwünschte Systeme zur Überwachung und zur Umsetzung bewährter Verfahren, die auf den methodischen Vorgaben der Kommission beruhen —, obwohl die von der Kommission für den Forschungsbereich vorgegebene Betrugsbekämpfungsstrategie für das Gemeinsame Unternehmen verpflichtend ist; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2017 mit der Erstellung seines eigenen Aktionsplans zur Betrugsbekämpfung begonnen hat, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Veranstaltung zur Sensibilisierung der Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens für dieses Thema organisiert hat und dass eine Risikobewertung zur Betrugsbekämpfung durchgeführt wurde; stellt fest, dass sich hieran eine Folgenabschätzung, bei der die zentralen Ziele im Zusammenhang mit der Beseitigung der entdeckten Schwachpunkte ermittelt werden (im 4. Quartal 2017), sowie eine Evaluierung der Betrugsbekämpfungsstrategie und des Aktionsplans bis Juni 2018 anschließen werden; |
Auswahl und Einstellung von Personal
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11. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2016 gemäß dem Stellenplan 7 Bedienstete eingestellt hat: einen Exekutivdirektor, einen Leiter Verwaltung und Finanzen, einen Kommunikationsbeauftragten, einen IT-Assistenten und drei Programmmanager; |
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12. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2016 insgesamt 17 Bedienstete auf Planstellen beschäftigte; |
Interne Kontrolle
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13. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen dem Bericht des Rechnungshofs zufolge einen Aktionsplan für die Umsetzung seines internen Kontrollrahmens aufgestellt hat, der den Ergebnissen einer vom Internen Auditdienst der Kommission im Dezember 2016 durchgeführten Risikobewertung Rechnung trägt; stellt ferner fest, dass nach der Validierung der ersten Kostenaufstellungen im Laufe des Jahres 2017 mit Ex-post-Prüfungen von Projektkostenaufstellungen durch unabhängige externe Prüfer begonnen werden soll; |
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14. |
nimmt zur Kenntnis, dass der IAS die Funktion des Internen Prüfers bei dem Gemeinsamen Unternehmen erfüllt und in dieser Eigenschaft indirekt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Bericht erstattet; stellt fest, dass die erste Prüfungsaufgabe darin bestand, ein Risikoprofil des Gemeinsamen Unternehmens mit dem Ziel zu entwerfen, einen Dreijahresplan für interne Prüfungen aufzustellen; |
Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen
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15. |
nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen bei seinen Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen unvorsichtigerweise einen Auftragshöchstwert festgelegt hat; nimmt zur Kenntnis, dass es keine Nachweise dafür gab, dass dieser Höchstwert auf einem Kostenschätzungsverfahren und einem plausiblen Marktpreis-Referenzsystem basiert; vertritt die Auffassung, dass dadurch die Kosteneffizienz der Dienstleistungsaufträge mit mehrjähriger Laufzeit möglicherweise nicht gewährleistet ist, da die Praxis zeigt, dass die meisten Angebote nahe am Höchstwert lagen; begrüßt die Tatsache, dass der von dem Gemeinsamen Unternehmen verfolgte Ansatz mit den Bestimmungen des Leitfadens der Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Grundsätzen der Haushaltsordnung im Einklang steht; |
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16. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen in zwei von acht Fällen Finanzhilfen an Projektkonsortien vergab, obwohl die von der Exekutivagentur für die Forschung durchgeführten Kontrollen der Finanzkraft der Empfänger darauf hindeuteten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Koordinierung zuständigen Konsortialmitglieder aus dem Schienenverkehrssektor unzureichend war; stellt fest, dass damit ein unnötig hohes finanzielles Risiko im Hinblick auf den Abschluss dieser Projekte besteht und das finanzielle Risiko in einem Fall besonders hoch war, in dem mehr als 45 % der gesamten Projektförderung dem koordinierenden Partner zugewiesen worden war; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, bis Ende 2018 eindeutige Gründe zu benennen, aus denen es dieses Risiko eingegangen ist, und die Entlastungsbehörde schriftlich über den Fortgang der beiden Projekte als Folgemaßnahmen zur Entlastung zu unterrichten; weist darauf hin, dass ein ordentliches Risikobewertungssystem nach wie vor unbedingt notwendig ist, das umfassend befolgt werden sollte; |
Sonstiges
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17. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen in den Prozess der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 auf dem Gebiet der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen unmittelbar eingebunden wird; |
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18. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen mittels der Organe der Union mit den Unionsbürgern über seine wesentlichen Forschungstätigkeiten und Kooperationsvorhaben kommunizieren muss; betont, dass die durch seine Arbeit tatsächlich erzielten Verbesserungen, die ein wesentlicher Bestandteil seines Auftrags sind, ebenso hervorgehoben werden müssen wie der Umstand, dass es mit anderen gemeinsamen Unternehmen auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen ihrer Tätigkeiten hinarbeitet; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass auch viele der privaten Partner des Gemeinsamen Unternehmens über die Kapazitäten verfügen, um direkt mit den EU-Bürgern zu kommunizieren, und ermuntert werden sollten, dies auch zu tun; |
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19. |
betont, dass Forschung und Innovation im Eisenbahnsektor für die Entwicklung eines sicheren und weltweit wettbewerbsfähigen Eisenbahnsektors von entscheidender Bedeutung sind und eine große Rolle spielen, was die deutliche Senkung der Lebenszykluskosten und eine deutliche Erhöhung der Kapazitäten des Eisenbahnverkehrssystems im Zusammenhang mit Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie die Beseitigung der noch bestehenden technischen Hindernisse für die Interoperabilität und die Verringerung der negativen externen Effekte des Verkehrs angeht; hebt ferner hervor, dass die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und die Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsystems sind; |
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20. |
weist darauf hin, dass Forschung und Innovation keinen isolierten Prozess darstellen, bei dem eine einfache Regel für das Prozessmanagement angewendet wird; betont daher, dass es von entscheidender Bedeutung ist, unter den Forschungs- und Innovationsprojekten diejenigen zu identifizieren, mit denen innovative Lösungen auf den Markt gebracht werden können; betont, dass Änderungen in der Verordnung zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens und in dessen Satzung für die künftige Entwicklung des Gemeinsamen Unternehmens erforderlich sein werden, um die Effizienz des Unternehmens zu erhöhen; betont insbesondere, dass der Grundsatz der mehrjährigen Finanzierung Anwendung finden sollte und flexible Zeitpläne für die Veröffentlichung von Projektvorschlägen festgelegt werden sollten; |
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21. |
betont, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) ist; begrüßt die Beteiligung der ERA an den Sitzungen des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Unternehmens; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht konkretere Informationen über die wichtigsten Ergebnisse dieser Zusammenarbeit vorzulegen; |
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22. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen in den ersten Monaten seit seiner Autonomie einige Sondierungsarbeiten in Angriff genommen hat, um zu prüfen, wie die im Rahmen anderer Programme und Fonds der Union geplanten Aktivitäten in Bezug auf den Eisenbahnsektor, insbesondere des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, des Regionalfonds und des Kohäsionsfonds, genutzt werden können, und dass das Gemeinsame Unternehmen beabsichtigt, diese Aktivitäten auszuweiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, genauer darzulegen, wie es beabsichtigt, Synergien zwischen diesen Tätigkeiten zu entwickeln, und mit welchen Ergebnissen gerechnet wird; |
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23. |
betont, dass Forschungs- und Innovationsprojekte in der Demonstrations- und Implementierungsphase einen höheren Technologie-Reifegrad aufweisen sollten; betont, dass es für den Aufbau eines wettbewerbsfähigen Eisenbahnsystems in der Zukunft unbedingt einer ergänzenden Finanzierung mithilfe der passenden Finanzierungsinstrumente bedarf. |
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/392 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1459 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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— |
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilenden Entlastung (05943/2018 — C8-0095/2018), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 209, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (4), insbesondere auf Artikel 12, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0076/2018), |
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1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail für das Haushaltsjahr 2016; |
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Antonio TAJANI
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 426 vom 12.12.2017, S. 64.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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3.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/393 |
ENTSCHLIEßUNG (EU) 2018/1460 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 18. April 2018
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2017) 379), |
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unter Hinweis auf die besonderen Jahresberichte (1) des Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse der dezentralen Agenturen für das Haushaltsjahr 2016, |
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unter Hinweis auf den am 21. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofs über die Schnellanalyse (Rapid Case Review) zur Umsetzung des Planstellenabbaus um 5 %, |
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— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 208, |
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— |
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere auf Artikel 110, |
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— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung, |
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— |
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0115/2018), |
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A. |
in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und Anlage IV Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden; |
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B. |
in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch mehr Transparenz, größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie verantwortungsvolle Personalführung weiter zu stärken; |
|
1. |
betont, dass die Agenturen in den Mitgliedstaaten weitgehend bekannt sind und erheblichen Einfluss auf Politikgestaltung, Entscheidungsfindung und Programmdurchführung in Bereichen haben, die für den Alltag der europäischen Bürger von größter Bedeutung sind, wie Gesundheit, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Freiheit und Recht, Forschung und industrielle Entwicklung, Wirtschaft und Währung, Beschäftigung und sozialer Fortschritt; weist erneut auf die Bedeutung der von den Agenturen wahrgenommenen Aufgaben und ihren direkten Einfluss auf das tägliche Leben der europäischen Bürger hin; bekräftigt auch, dass die Eigenständigkeit der Agenturen wichtig ist, insbesondere der Regulierungsagenturen und solcher, deren Aufgabe ist, unabhängige Informationen zu sammeln; stellt zwar fest, dass die Interessenträger ihren Weg zu den Agenturen gefunden haben, ist aber besorgt, dass generell die Bekanntheit der Agenturen unter den europäischen Bürgern nach wie vor gering ist, wenngleich für ihre Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit ein hohes Maß an Bekanntheit erforderlich ist; |
|
2. |
erinnert daran, dass die Agenturen hauptsächlich zu dem Zweck eingerichtet wurden, unabhängige fachliche oder wissenschaftliche Bewertungen vorzunehmen — wofür klare und wirksame Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten unentbehrlich sind —, Unionssysteme zu betreiben und die Verwirklichung des Binnenmarktes zu fördern; fordert alle Agenturen auf, sich an der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register zu beteiligen, über die derzeit die Kommission, der Rat und das Parlament verhandeln; |
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3. |
stellt fest, dass sich nach der Zusammenfassung der Ergebnisse der jährlichen Prüfungen 2016 des Rechnungshofes betreffend die Agenturen und sonstigen Einrichtungen der Union (im Folgenden „Zusammenfassung des Rechnungshofs“) die Gesamthaushaltsmittel der Agenturen für 2016 auf rund 3,4 Milliarden EUR beliefen, was einem Anstieg um etwa 21,42 % gegenüber 2015 und etwa 2,4 % (gegenüber 2 % im Jahr 2015) des Gesamthaushaltsplans der Union entspricht; weist darauf hin, dass dieser Anstieg hauptsächlich auf Agenturen mit Aufgaben in den Bereichen Industrie, Forschung und Energie (zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 358 000 000 EUR) sowie bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 174 000 000 EUR) zurückzuführen ist; stellt ferner fest, dass rund 2,4 Milliarden EUR der Haushaltsmittel in Höhe von 3,4 Milliarden EUR aus dem EU-Gesamthaushaltsplan finanziert wurden, wohingegen rund 1 Milliarde EUR aus Gebühren sowie direkten Beiträgen von Mitgliedstaaten, EFTA-Ländern und aus anderen Quellen stammen; |
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4. |
fordert die Kommission auf, eng mit dem Netz der EU-Agenturen (im Folgenden „Netz“) und den einzelnen Agenturen zusammenzuarbeiten, wenn sie ihren Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 ausarbeitet und alternative Finanzierungsquellen für die dezentralen Agenturen der Union prüft; |
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5. |
betont, dass die interinstitutionelle Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen insbesondere die Pilotfallstudie der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) für gebührenfinanzierte Agenturen geprüft hat; stellt fest, dass Agenturen auch dann, wenn sie vollständig gebührenfinanziert sind, in Anbetracht der bestehenden Reputationsrisiken gegenüber der Entlastungsbehörde nach wie vor uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sind; bekundet überdies seine Sorge über die in der EASA-Pilotfallstudie verwendeten Qualitätsindikatoren, da bei diesen das Augenmerk stark auf Kundenzufriedenheit und weniger auf der Flugsicherheit liegt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Unabhängigkeit vollständig gebührenfinanzierter Agenturen sichergestellt werden kann; |
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6. |
stellt fest, dass bei den Agenturen 10 364 auf Dauer und auf Zeit beschäftigte Bedienstete, Vertragsbedienstete oder abgeordnete Mitarbeiter tätig sind (gegenüber 9 848 im Jahr 2015), was einem Anstieg um 5,24 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht, der hauptsächlich auf die neu zugewiesenen Aufgaben zurückzuführen ist; weist darauf hin, dass die Personalzahlen am stärksten in Agenturen angestiegen sind, die in den Bereichen Industrie, Forschung und Energie (110), bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (177) sowie Wirtschaft und Währung (85) tätig sind; |
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7. |
stellt fest, dass der Rechnungshof seiner Zusammenfassung zufolge einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zur Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen aller Agenturen abgegeben hat; stellt überdies fest, dass der Rechnungshof für alle Agenturen außer für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge abgegeben hat; |
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8. |
ist der Auffassung, dass das Entlastungsverfahren gestrafft und für das auf das Bezugsjahr folgende Haushaltsjahr beschleunigt werden muss; fordert daher die Agenturen und den Rechnungshof auf, dem guten Beispiel der Privatwirtschaft zu folgen, und schlägt vor, die Frist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, jährlichen Tätigkeitsberichte und Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der Agenturen auf den 31. März festzusetzen und die Veröffentlichung der jährlichen Berichte des Rechnungshofs auf allerspätestens den 1. Juli vorzuziehen, um den Ablauf zu vereinfachen und zu beschleunigen und dadurch das Entlastungsverfahren innerhalb des Jahres nach dem entsprechenden Haushaltsjahr abzuschließen; |
Gemeinsames Konzept und Fahrplan der Kommission
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9. |
erkennt an, dass die Agenturen der Union das gemeinsame Konzept und den zugehörigen Fahrplan umsetzen; |
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10. |
begrüßt den Beitrag des Netzes zur Koordinierung, Erfassung und Konsolidierung von Maßnahmen und Informationen zum Nutzen der Organe der Union und somit auch des Parlaments; stellt fest, dass zu seinen Koordinierungsaufgaben die jährlichen Entlastungs- und Haushaltsverfahren, die Umsetzung des Fahrplans der Kommission entsprechend dem gemeinsamen Konzept und damit zusammenhängenden politischen Initiativen und die Überprüfung und Umsetzung der Haushaltsordnung und des Personalstatuts gehören; |
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11. |
ist der Auffassung, dass das Netz in den Beziehungen zwischen den Organen der Union und den dezentralen Agenturen einen konkreten Mehrwert beisteuert; ist der Auffassung, dass es von Vorteil wäre, die Verwaltung des Gemeinsamen Unterstützungsbüros des Netzes in Brüssel zu unterstützen; unterstützt nachdrücklich seinen Antrag auf eine Stelle für einen Bediensteten auf Zeit, deren Kosten die Agenturen im Mittelantrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für 2019 gemeinsam tragen würden, insbesondere wenn die Zuständigkeiten des Netzes geklärt und unter Wahrung der Eigenständigkeit der Agenturen, wo immer es möglich ist, gestärkt werden; legt der Kommission nahe, die zusätzliche Stelle in ihren Vorschlag für den Haushaltsplan 2019 aufzunehmen; |
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12. |
stellt fest, dass das Netz über das Teilnetz Leistungsentwicklung (PDN) im Jahr 2016 das Rahmendokument über die Leistung der Agenturen ausgearbeitet hat, in dem die vorhandenen Instrumente beschrieben sind, zu denen auch die Nutzung von Indikatoren mit besonderem Augenmerk auf der Planung und Messung der Effizienz und der Berichterstattung darüber gehören; begrüßt es, dass das PDN derzeit zusammen mit der Kommission an der Entwicklung eines Reifegradmodells für ergebnisorientierte Haushaltsplanung arbeitet, um die einzelnen Agenturen in ihren Bemühungen bei der Optimierung ihrer Kompetenzen anzuleiten, wenn es darum geht, die Ergebnisse sowie die eingesetzten Haushaltsmittel und Ressourcen zu planen, zu verfolgen und darüber zu berichten; stellt fest, dass einige Agenturen die in ihren wesentlichen Leistungsindikatoren enthaltenen Ergebnis- und Wirkungsindikatoren besser nutzen könnten; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über die angenommenen Maßnahmen und ihre Durchführung Bericht zu erstatten; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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13. |
erinnert daran, dass die Jährlichkeit zusammen mit der Einheit und dem Haushaltsausgleich eines der drei grundlegenden Rechnungsführungsprinzipien ist, die für eine effiziente Ausführung des Haushaltsplans der Union unerlässlich sind; entnimmt der Zusammenfassung des Rechnungshofs, dass trotz eines erheblichen Rückgangs ein hoher Umfang an auf das Folgejahr übertragenen Mittelbindungen nach wie vor das häufigste Problem bei der Haushaltsführung und dem Finanzmanagement ist und dass hiervon 23 Agenturen betroffen waren, während es 2015 noch 32 waren; |
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14. |
stellt fest, dass Übertragungen durch die Mehrjährigkeit der operationellen Programme der Agenturen oft teilweise oder vollständig gerechtfertigt sein können und weder zwangsläufig auf Schwächen bei der Planung und Ausführung des Haushaltsplans hindeuten noch stets dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit widersprechen; |
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15. |
nimmt den Vorschlag des Netzes zur Berichterstattung über annullierte Übertragungen, die 5 % der gesamten Haushaltsmittel übersteigen, zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass die Agenturen zur Evaluierung der Finanzplanung und Haushaltsführung zusätzlich über die Höhe geplanter Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr und die Gründe dafür berichten könnten; legt den Agenturen nahe, diese Informationen in ihre jeweiligen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen; |
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16. |
weist darauf hin, dass die Zahl der Annullierungen von Übertragungen einen Hinweis auf das Haushaltsplanungsvermögen sowie darauf gibt, in welchem Maße die Agenturen ihren Finanzbedarf korrekt eingeschätzt haben, und daher häufig ein besserer Indikator für solide Haushaltsplanung ist als die bloße Zahl der Fälle von auf das Folgejahr übertragenen Mitteln; |
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17. |
betont daher, dass umgehend eindeutige Definitionen von hinnehmbaren Übertragungen aufgestellt werden müssen, um die Berichterstattung des Rechnungshofs hierüber zu rationalisieren und um es der Entlastungsbehörde zu ermöglichen, zwischen Übertragungen, die auf schlechte Haushaltsplanung schließen lassen, und Übertragungen als Haushaltsinstrument zur Unterstützung mehrjähriger Programme sowie der Planung der Auftragsvergabe zu unterscheiden; ist davon überzeugt, dass die Anregung des Rechnungshofs, getrennte Mittel zu verwenden, mehr Transparenz hinsichtlich der Frage ermöglichen würde, was eine gerechtfertigte Übertragung darstellt; |
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18. |
weist darauf hin, dass die Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) im Jahr 2016 erheblich ausgeweitet und die Haushalte dieser Agenturen beträchtlich aufgestockt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass diese Agenturen vor administrativen und operativen Herausforderungen standen und die Erwartungen hoch waren, wobei sie über wenig Zeit verfügten, um ihre Systeme und Verfahren anzupassen und die benötigten Mitarbeiter einzustellen; weist darauf hin, dass sie daher Probleme hatten, die im Laufe des Haushaltsjahres bereitgestellten zusätzlichen Unionsmittel auszuschöpfen, was Annullierungen in beträchtlichem Umfang und hohe Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr sowie Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Haushalts- und Finanzvorschriften zur Folge hatte; |
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19. |
fordert die Kommission, den Rechnungshof und das Netz auf, mögliche Lösungen dieser Frage zu erörtern und vorzuschlagen, um insbesondere das Finanzmanagement in den Bereichen mehrjährige Programmplanung und Auftragsvergabe zu rationalisieren; |
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20. |
stellt mit Sorge fest, dass sich der geprüfte Bericht über den Haushaltsvollzug bestimmter Agenturen bezüglich seiner Detailgenauigkeit von den Berichten der meisten anderen Agenturen unterscheidet, was die Lesbarkeit und Vergleichbarkeit erschwert und zeigt, dass Bedarf an klaren Leitlinien zur Haushaltsberichterstattung der Agenturen besteht; nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die unternommen wurden, um bei der Aufmachung und Berichterstattung über die Jahresrechnungen für Konsistenz zu sorgen; betont, dass die Berichterstattung stärker genormt und vergleichbar sein muss, damit das Entlastungsverfahren einfacher und rationeller und die Arbeit der Entlastungsbehörde erleichtert wird; fordert ferner das Netz und die einzelnen Agenturen auf, weiterhin an einheitlichen Indikatoren zu arbeiten und der Entlastungsbehörde über die getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; |
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21. |
stellt mit Sorge fest, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge nach wie vor ein fehleranfälliger Bereich ist; bekundet seine Unzufriedenheit über das EASO, die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), die die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Bestimmungen der Haushaltsordnung nicht vollständig einhielten; fordert die Agenturen auf, den Bemerkungen des Rechnungshofs zur Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Beachtung zu schenken; |
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22. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass die meisten Agenturen (27 von 31) über einen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verfügen; ist der Auffassung, dass alle Agenturen über einen solchen Plan verfügen sollten; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über die diesbezügliche Entwicklung zu berichten; |
Zusammenarbeit zwischen Agenturen und mit anderen Organen — gemeinsam genutzte Dienste und Synergien
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23. |
stellt mit Zufriedenheit fest, dass einige Agenturen bereits entsprechend ihrer Themengruppe zusammenarbeiten, beispielsweise die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres (4) und die Europäischen Aufsichtsbehörden (5); spricht sich dafür aus, dass weitere Agenturen, die noch nicht damit begonnen haben, wo immer es möglich ist, verstärkt mit anderen Agenturen innerhalb derselben Themengruppe zusammenarbeiten, indem sie nicht nur gemeinsam genutzte Dienste und Synergien aufbauen, sondern auch in ihren gemeinsamen Politikbereichen eine Zusammenarbeit suchen; betont, dass es zwei Standorte für die Eisenbahnagentur, vier Agenturen zur Sozialpolitik und sechs Agenturen zu Fragen der Bereiche Justiz und Inneres gibt; ist enttäuscht über die bisherigen diesbezüglichen Ergebnisse der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen, da keine spezifischen Vorschläge entwickelt wurden, um Agenturen mit Arbeitsschwerpunkt auf verwandten Politikbereichen zusammenzulegen oder an einem gemeinsamen Standort unterzubringen; fordert die Kommission auf, eine Erhebung zu möglichen Schritten in diese Richtung auszuarbeiten; legt dem Rechnungshof nahe, in Erwägung zu ziehen, Überblicksstudien über die gemeinsamen Politikbereiche der Agenturen vorzulegen; |
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24. |
stellt fest, dass manche Agenturen weiterhin Zweitsitze und mehrere Zweigstellen und Büros aufweisen; vertritt die Auffassung, dass alle Zweit- und Mehrfachsitze, die jeglichen Mehrwerts entbehren, bei nächster Gelegenheit abgeschafft werden sollten; erwartet eine Bewertung der Kommission hierzu, deren Schwerpunkt auf dem Mehrwert und den entstandenen Kosten liegen sollte; |
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25. |
weist auf den Nutzen gemeinsam genutzter Dienste hin, die eine einheitliche Anwendung administrativer Durchführungsbestimmungen und Verfahren zu Personal- und finanziellen Fragen ermöglichen, sowie auf potenzielle Effizienz- und Wirtschaftlichkeitssteigerungen durch gemeinsame Nutzung von Diensten zwischen den Agenturen, insbesondere in Anbetracht der Haushalts- und Personalkürzungen, die bei den Agenturen anstehen; stellt fest, dass das Streben nach Synergien unter Agenturen dazu führen könnten, insbesondere kleinere Agenturen von Verwaltungsaufwand zu entlasten; |
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26. |
nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur ein Konzeptnachweis-Pilotprojekt über die Bereitstellung von Diensten für die Datenwiederherstellung im Fall eines Systemabsturzes unterzeichnet haben; stellt fest, dass es dadurch möglich wurde, diese Dienste mit Einsparungen von schätzungsweise über 65 % der auf der Grundlage der Marktpreise veranschlagten Kosten bereitzustellen; stellt fest, dass das Projekt in der ersten Jahreshälfte 2017 auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ausgeweitet wurde und eine Reihe weiterer Agenturen derzeit die Möglichkeit prüfen, sich zu einem späteren Zeitpunkt 2017 oder 2018 anzuschließen; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Projekt zu berichten; |
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27. |
begrüßt es, dass die Agenturen damit begonnen haben, das beim Extranet der Agenturen angesiedelte gemeinsame Auftragsvergabeportal (das zentrale Register von Möglichkeiten gemeinsamer Auftragsvergabe) zu nutzen, das Funktionen wie die gemeinsame Nutzung von Dokumenten und Forumsdiskussionen enthält, wodurch die Kommunikation unter den Agenturen über Auftragsvergabedienste transparenter und leichter steuerbar wird; |
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28. |
begrüßt die Ergebnisse, die in den vergangenen zwei Jahren dank der Nutzung der gemeinsamen Dienste im Verlauf von fünf umfangreichen agenturenübergreifenden gemeinsamen Vergabeverfahren mit Blick auf Einsparungen und verbesserte Effizienz erzielt wurden, dreien davon unter der Federführung der EFSA, nämlich Cloud-Dienste, Auditdienste und professionelle Netzdienste, einem unter der Federführung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF), nämlich Umfragedienste, und einem unter der Federführung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), nämlich Bewertungs- und Feedbackdienste; weist darauf hin, dass diese fünf gemeinsamen Vergabeverfahren hohe Beteiligungsquoten von acht bis 30 Agenturen aufwiesen; begrüßt die erzielten Einsparungen, die bei den Cloud-Diensten auf 6 700 000 EUR, bei den Auditdiensten auf 970 000 EUR, bei den professionellen Netzdiensten auf 1 490 000 EUR, bei den Umfragediensten auf 400 000 EUR und bei den Bewertungs- und Feedbackdiensten auf 1 160 000 EUR geschätzt werden; fordert das Netz und die einzelnen Agenturen auf, weiterhin zusammenzuarbeiten und das Verzeichnis gemeinsamer Waren und Dienstleistungen, die in gemeinsame Vergabeverfahren einbezogen werden könnten, weiter zu verbessern; |
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29. |
erkennt die Fortschritte an, die die Agenturen bei der Harmonisierung der IT-Lösungen für die Haushaltsführungs- und die Rechnungsführungssysteme erzielt haben; billigt die Empfehlung des Rechnungshofs, in Schlüsselbereichen wie Personalmanagement und Auftragsvergabe- oder Vertragsverwaltung eine verstärkte Nutzung von IT-Lösungen anzustreben, um die mit der internen Kontrolle verbundenen Risiken zu verringern und die IT-Governance zu stärken; |
Personalverwaltung
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30. |
weist darauf hin, dass unter Ziffer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung (6) ein in der Zeit von 2013 bis 2017 umzusetzender schrittweiser Personalabbau um 5 % in sämtlichen Organen, Einrichtungen und Agenturen verlangt wird; stellt fest, dass die dezentralen Agenturen gemäß dem Zeitplan der Kommission (7) den Abbau ein Jahr später begonnen haben und beabsichtigen, ihn bis 2018 abzuschließen; begrüßt es, dass die meisten Agenturen den Abbau um 5 % bereits erreicht oder überschritten haben; stellt fest, dass dem Bericht des Rechnungshofs über die Schnellanalyse (Rapid Case Review) zur Umsetzung des Planstellenabbaus um 5 % zufolge die dezentralen Agenturen die Zahl ihrer Planstellen im Zeitraum 2013-2017 bereits um 279 von den bis 2018 angestrebten 303 Stellen reduziert haben; weist darauf hin, dass sich ein horizontales Ziel nicht als die am besten geeignete Lösung für die dezentralen Agenturen erwiesen hat, da sich ihre Aufgaben und ihr betrieblicher Bedarf erheblich unterscheiden; |
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31. |
stellt fest, dass die Kommission während des Fünfjahreszeitraums 2014-2018 einen zusätzlichen jährlichen Schnitt von 1 % des Personals angewandt hat, um einen im Zeitraum 2013-2017 aus 218 Stellen bestehenden Pool für die Umschichtung von Personal zu bilden, aus dem sie die Stellen den Einrichtungen zuzuweisen plant, die neue Aufgaben erhalten oder sich in einer Anlaufphase befinden (8); stellt fest, dass die meisten neuen Stellen der Frontex, dem Europäischen Polizeiamt (Europol), dem EASO und der EASA bewilligt wurden; |
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32. |
ist besorgt darüber, dass sich die Erfüllung der Mandate und jährlichen Arbeitsprogramme der Agenturen infolge des zusätzlichen Personalabbaus als zunehmend schwierig erweist, insbesondere für die Agenturen, die von der Kommission als „Agenturen im Normalbetrieb“ eingestuft werden; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde auf, andere Optionen zu prüfen, um die Agenturen nicht daran zu hindern, ihr jeweiliges Mandat zu erfüllen; empfiehlt, dass die Haushaltsbehörden Agenturen, denen die Gesetzgebungsorgane neue Aufgaben zugewiesen haben, zusätzliche Mittel bewilligen; fordert darüber hinaus die Kommission auf, die Einsparungen anzuerkennen, die das Netz und die einzelnen Agenturen durch die Nutzung gemeinsamer Vergabeverfahren, durch Effizienzsteigerung und bessere Personalverwaltung erzielt haben, sowie dort, wo es nötig ist, eine entsprechende Anpassung der Personalabbauziele zu ermöglichen; |
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33. |
stellt fest, dass die dezentralen Agenturen den Einsatz von Vertragsbediensteten um 718 Vollzeitäquivalente erhöht haben, um neue Aufgaben wahrzunehmen, womit der Personalabbau um 5 % und der Schnitt zur Schaffung des Umschichtungspools teilweise ausgeglichen wurde; stellt fest, dass dies am ehesten Frontex, Europol, das EASO und die EASA, die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und die Agentur für das Europäische GNSS (GSA) betrifft; ist der Auffassung, dass auf den Einsatz von Vertragsbediensteten hauptsächlich als vorübergehende Maßnahme in Agenturen mit der höchsten Nachfrage nach neuem Personal aufgrund eines Anstiegs der Arbeitsbelastung zurückgegriffen werden sollte; fordert die Kommission auf, ihre Pläne für einen weiteren jährlichen Personalabbau um 1 % noch einmal zu überdenken; |
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34. |
ist besorgt über eine Anzahl Faktoren, die die operative Leistung der Agenturen behindern, beispielsweise Stellenstreichungen, begrenztes Personal, Schwierigkeiten bei der Einstellung qualifizierter Mitarbeiter in gewissen Besoldungsgruppen, ein niedriger Berichtigungskoeffizient in bestimmten Ländern und die Ausübung von Tätigkeiten im Wege eines langwierigen und verwaltungstechnisch aufwändigen Vergabeverfahrens; entnimmt den Angaben des Netzes, dass der niedrige Berichtigungskoeffizient für manche Länder dazu führt, dass systematisch auf höhere Einstufungen zurückgegriffen wird, um geeignetes Personal anzuwerben und zu halten; fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der zur Berechnung des Berichtigungskoeffizienten verwendeten Formel in Angriff zu nehmen, um einen besseren Ausgleich zwischen einem attraktiven Gehalt und geringen Lebenshaltungskosten zu finden; |
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35. |
nimmt zwischen den Agenturen erhebliche Unterschiede in den durch Krankheitsurlaub bedingten Fehlzeitenquoten wahr; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, regelmäßige ärztliche Kontrollen und Tätigkeiten im Bereich des Wohlbefindens eine präventive Gesundheitsstrategie ausmachen, die, wenn sie vollständig umgesetzt wird, zu erhöhter Zufriedenheit mit der Arbeit führt und Einsparungen ermöglicht, die die ursprünglich investierten Beträge deutlich übersteigen; |
Interessenkonflikte und Transparenz
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36. |
ist besorgt darüber, dass nur 22 Agenturen (71 %) interne Vorschriften und Leitlinien zur Meldung von Missständen und Unregelmäßigkeiten gemäß den Bestimmungen des Statuts erlassen haben; stellt fest, dass die verbleibenden neun Agenturen den Erlass der einschlägigen Vorschriften und Leitlinien vorsehen; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über den Erlass und die Anwendung dieser Maßnahmen in jeder einzelnen Agentur zu berichten; |
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37. |
bedauert, dass noch keine Verfahren zur Meldung von Missständen eingeführt wurden, da die Agenturen im Bereich Justiz und Inneres auf Anleitung oder Beiträge seitens der Kommission warteten; stellt fest, dass einige Agenturen als vorläufige Maßnahme vorausschauend tätig geworden sind, indem sie allgemeine Grundsätze zur Meldung von Missständen in ihre Verhaltenskodexe aufgenommen haben, die auf den jeweiligen Websites leicht zugänglich sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Leitlinien zur Meldung von Missständen zügig anzunehmen, die die Agenturen der Europäischen Union, unter anderem der Eurojust, die CEPOL, das EASO und die Agentur eu-LISA, in der Folge unverzüglich in Form von eindeutigen internen Regeln für den Schutz von Hinweisgebern annehmen und wirkungsvoll umsetzen werden; |
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38. |
stellt fest, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder der Verwaltungsräte, leitenden Bediensteten und internen Sachverständigen von 29 Agenturen (94 %) auf ihren jeweiligen Websites veröffentlicht wurden; fordert die verbleibenden Agenturen, die dies noch nicht getan haben, auf, sie unverzüglich zu veröffentlichen und dabei jede Mitgliedschaft in weiteren Berufsorganisationen aufzuführen, um eine interne unabhängige Kontrolle zu ermöglichen; begrüßt es, dass Agenturen mittlerer Größe und diejenigen, in denen die Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs besonders groß ist, die Interessenerklärungen bei ihrer Einreichung, jährlich oder sogar noch häufiger einer Überprüfung unterziehen; |
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39. |
begrüßt es, dass 26 Agenturen (84 %) über Leitlinien für die Gewährung öffentlichen Zugangs zu Dokumenten verfügen; fordert die verbleibenden Agenturen, die noch keine solchen Leitlinien besitzen, auf, sie unverzüglich zu erlassen; billigt die Entwicklung bestehender interner Systeme zur Bearbeitung der Anträge, wozu auch speziell ausgebildete Teams für den Zugang zu Dokumenten gehören, die sich in Agenturen, die häufigere und komplexere Anträge zu bewältigen haben, mit der Bearbeitung der eingehenden Anträge befassen; fordert das Netz auf, von den Agenturen anzuwendende gemeinsame Leitlinien für die Anwendung des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf Rechte des geistigen Eigentums; |
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40. |
weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Errungenschaften des Netzes im Kampf gegen Betrug und Korruption im Jahr 2016 die Bildung einer Arbeitsgruppe Betrugsbekämpfung des agenturenübergreifenden juristischen Netzes war, womit harmonisierte und standardisierte Ansätze zu Betrugsbekämpfungsstrategien unter den Agenturen verstärkt werden sollen; begrüßt die Entstehung einer starken Betrugsbekämpfungskultur innerhalb der Agenturen; fordert das Netz auf, der Entlastungsbehörde über die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe zu berichten; |
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41. |
begrüßt die Zusammenarbeit zwischen den Agenturen und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Bereich der Prävention, insbesondere beim Erlass ihrer Strategien zur Betrugsbekämpfung, wobei diese an der in dem vom OLAF bereitgestellten Leitfaden beschriebenen Methodik ausgerichtet werden; legt allen Agenturen nahe, die Leitlinien des OLAF für die Betrugsbekämpfungsstrategien der Agenturen zu übernehmen; |
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42. |
fordert insbesondere die Agentur Eurojust, das EASO und die Agentur eu-LISA nachdrücklich auf, intensiver auf die Annahme von Leitlinien für eine wirkungsvolle Strategie für die Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten hinzuarbeiten, damit die Transparenz verbessert und der im Zusammenhang mit den öffentlichen Erklärungen über Interessenkonflikte verfolgte Ansatz kohärenter wird; |
Kommunikation und Sichtbarkeit
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43. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen über verschiedene Kanäle aktiv für ihre Arbeit werben, wiederholt aber seinen Aufruf zu mehr Sichtbarkeit in den Mitgliedstaaten, indem die Agenturen einen umfassenden Plan entwickeln, um mehr europäische Bürger zu erreichen, insbesondere indem sie ihre Websites regelmäßig aktualisieren, um Informationen bereitzustellen und die von ihnen geleistete Arbeit bekannt zu machen; stellt überdies fest, dass die sozialen Medien für die Agenturen zunehmend zu einem standardmäßigen Kommunikationsmittel werden; beobachtet, dass Tage der offenen Tür, gezielte Kampagnen und Videos, in denen die Kernarbeit der Agenturen erläutert wird, zu den Tätigkeiten gehören, die eingesetzt werden, um die Bürger zu informieren und ihnen Chancen zu bieten, mehr über die Arbeit der Agenturen und der Organe der Union zu erfahren; nimmt zur Kenntnis, dass die Tätigkeiten im Bereich der Beziehungen zu allgemeinen Medien oder Fachmedien regelmäßig anhand verschiedener Indikatoren gemessen werden und dass jede Agentur über ihren Kommunikationsplan mit spezifischen auf ihren Bedarf zugeschnittenen Tätigkeiten verfügt; |
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44. |
stellt fest, dass die Agenturen Workshops und Schulungen zu Themen wie Krisenkommunikation, Menschenrechte und Werte, Videoproduktion, Arbeit mit Journalisten, interne Kommunikation, Visualisierung von Daten und Webtechnologie veranstaltet haben, um ihre Kommunikationsfähigkeit zu verbessern und die Verbreitung von Informationen über die Aufgaben und Funktionen der Agenturen bei den Bürgern zu fördern; begrüßt die Tätigkeit und Präsenz des PDN auf verschiedenen einschlägigen Social-Media-Plattformen und erfolgreiche gemeinsame (agenturenübergreifende) Kampagnen; |
Sonstige Bemerkungen
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45. |
stellt fest, dass der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 1/2017 zur Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgeschlagen hat, die Regelung für die Prüfung der dezentralen Agenturen zu aktualisieren; bedauert, dass in dem Legislativvorschlag keine Reduzierung des übermäßigen Verwaltungsaufwands, der nach wie vor von den dezentralen Agenturen getragen wird, vorgesehen ist; stellt fest, dass für die Prüfung der dezentralen Agenturen „weiterhin in vollem Umfang der Rechnungshof verantwortlich [ist], der für alle Verwaltungs- und Auftragsvergabeverfahren Sorge trägt“; bekräftigt darüber hinaus, dass der neue Prüfungsansatz mit Einbeziehung von Prüfern aus der Privatwirtschaft zu einem erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwands der Agenturen geführt hat und dass durch die für die Vergabe und Verwaltung von Prüfaufträgen aufgewendete Zeit zusätzliche Ausgaben entstanden sind, wodurch die abnehmenden Mittel der Agenturen noch knapper wurden; betont, dass es unabdingbar ist, dieses Problem im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Haushaltsordnung und der anschließenden Überarbeitung der Rahmenfinanzregelung im Einklang mit dem gemeinsamen Konzept zu beheben; fordert alle an diesen Überarbeitungen Beteiligten auf, in dieser Frage dringend Klarheit zu schaffen, um den übermäßigen Verwaltungsaufwand erheblich zu verringern; |
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46. |
stellt fest, dass der Zusammenfassung des Rechnungshofs zufolge die externen Evaluierungen der Agenturen allgemein positiv ausfallen und dass die Agenturen Aktionspläne erarbeitet haben, um Folgemaßnahmen zu den in Evaluierungsberichten genannten Problemen zu ergreifen; stellt fest, dass zwar in den Gründungsverordnungen der meisten Agenturen und Einrichtungen vorgesehen ist, regelmäßig externe Evaluierungen vorzunehmen (in der Regel alle vier bis sechs Jahre), jedoch die Gründungsverordnungen von sechs dezentralen Agenturen — GEREK-Büro, EASO, eu-LISA, ETF, ENISA und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen — keine solche Bestimmung enthalten und die Gründungsverordnung der EMA eine externe Evaluierung nur alle zehn Jahre vorschreibt; ist der Auffassung, dass dieses Problem angegangen werden sollte; |
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47. |
nimmt die auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 20. November 2017 erzielte Einigung, die EMA und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) von London nach Amsterdam bzw. Paris umziehen zu lassen, zur Kenntnis; ist sich der potenziellen Auswirkungen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Agenturen im Hinblick auf künftige Kosten und den Verlust von Fachwissen bewusst, was die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs gefährdet; stellt ferner die mögliche Auswirkung auf die Einnahmen und Tätigkeiten mehrerer nicht in London ansässiger Agenturen, insbesondere der EASA, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der GSA, fest; fordert die Kommission auf, die einzelnen Agenturen und das Netz über den Verhandlungsprozess zum Brexit und die künftigen Vorbereitungen uneingeschränkt auf dem Laufenden zu halten, um jegliche nachteilige Auswirkung, die eintreten könnte, zu minimieren; |
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48. |
stellt fest, dass die Gründungsverordnungen der drei trilateralen Agenturen (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), Eurofound und Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)) derzeit überarbeitet werden; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die dreigliedrige Natur der Agenturen aufrechterhalten bleibt, um eine aktive Mitwirkung der nationalen Behörden und der europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen an ihrer Leitung und Arbeitsweise sicherzustellen; weist darauf hin, dass unter großen Schwierigkeiten Personal abgebaut wurde, und spricht sich erneut gegen weitere Personalkürzungen aus, die die Agenturen bei der Ausübung ihrer Mandate beeinträchtigen würden; |
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49. |
stellt fest, dass die vier Agenturen, die im Bereich Beschäftigung, Soziales und Integration tätig sind (Cedefop, Eurofound, EU-OSHA und ETF), zurzeit einer externen Bewertung unterzogen werden; |
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50. |
erinnert daran, dass die in den federführenden Ausschüssen stattfindenden Aussprachen zu den Entwürfen der jährlichen Arbeitsprogramme und der mehrjährigen Strategien der Agenturen dazu beitragen sicherzustellen, dass in den Programmen und Strategien die politischen Prioritäten zur Geltung kommen; |
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51. |
würdigt die Bemühungen der Agenturen um Ausgewogenheit ihrer mehrjährigen Strategien, um den politischen Prioritäten und Zielen der Strategie Europa 2020 Rechnung zu tragen; |
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52. |
weist darauf hin, dass die Agentur eu-LISA und das EASO die einzigen Agenturen im Bereich Justiz und Inneres sind, in deren Gründungsverordnungen keine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung regelmäßiger externer Prüfungen festgelegt sind; fordert die Rechtsetzungsinstanzen auf, bei der Überarbeitung der entsprechenden Gründungsverordnungen Möglichkeiten für die Klärung dieser wichtigen Angelegenheit zu prüfen; |
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53. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(4) Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), Eurojust.
(5) Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
(6) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(7) Für die dezentralen Agenturen wurde durch die Mitteilung COM(2013) 519 der Kommission vom 10. Juli 2013 das Ziel des Personalabbaus um 5 % auf die dezentralen Agenturen über einen Zeitraum von fünf Jahren (2014-2018, mit 2013 als Bezugsjahr) angewandt.
(8) Gemäß der von der Kommission verwendeten Terminologie zur Einstufung dezentraler Agenturen als „in der Anlaufphase“, „neue Aufgaben“ oder „im Normalbetrieb“ je nach ihrem Entwicklungsstadium und dem Anwachsen ihres Unionsbeitrags und ihrer Personalstärke.