ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. ( 1 ) |
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Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1028 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1025 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind. |
(2) |
Am 13. Juli 2018 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang III werden folgende Einträge gestrichen:
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20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1026 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2018
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 22. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der für die 22. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. |
(3) |
Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 22. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 17. Juli 2018 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 112,50 EUR/100 kg.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
RICHTLINIEN
20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/4 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1027 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2018
zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp.
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den internationalen Standards der Saatgutsysteme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). |
(2) |
Bei der Jahrestagung 2017 der OECD über Saatgutsysteme wurde insbesondere im Hinblick auf Gebiete, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, die Norm für Isolationsabstände für den Anbau von Sorghum spp. geändert. |
(3) |
Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
Anhang I Punkt 2 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:
„2. |
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.“ |
(*1) In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:
a) |
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein; |
b) |
Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein. |
20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/7 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1028 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2018
zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission (2) zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG wurde in Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG die Fußnote „1“ zum Eintrag „Poaceae (Gramineae)“ irrtümlich gestrichen. Aus diesem Grund ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie auf 25 Tonnen zu erlauben, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat. |
(2) |
Der betreffende Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2109 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109
Der Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(2) Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59).
ANHANG
Unter Nummer 2 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates erhält der Eintrag zu „ Poaceae (Gramineae) “ in der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung mit Fußnote:
„ Poaceae (Gramineae) (1)
(1) Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.“ “
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/10 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TÜRKEI
vom 27. März 2018
zur Änderung des Protokolls 2 zum Beschluss Nr. 1/98 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse [2018/1029]
DER ASSOZIATIONSRAT EU-TÜRKEI —
gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1),
gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (2), insbesondere auf Artikel 35,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei (3) wird die Präferenzregelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Union und der Türkei festgelegt. Das Protokoll 2 zu dem Beschluss enthält Einzelheiten der Präferenzregelung für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Union in die Türkei, einschließlich einer Präferenzregelung für die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch. |
(2) |
Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die Türkei anzupassen und den Geltungsbereich des bestehenden Zollkontingents gemäß dem Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 auf frisches und gekühltes Rindfleisch auszuweiten. |
(3) |
Das Protokoll 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2018
Im Namen des Assoziationsrates EU-Türkei
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687.
(2) ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3.
(3) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (98/223/EG) (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).
ANHANG
Die Einträge für den KN-Code 0202 20 im Anhang des Protokolls 2 zu dem Beschluss Nr. 1/98 erhalten folgende Fassung:
„KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ermäßigung des MBZ-Satzes (%) |
Zollkontingent (t Netto-gewicht) |
0201 20 0202 20 |
Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt, oder gefroren |
Ermäßigung von 50 %; Höchstzollsatz 30 % |
5 000 |
0201 20 0202 20 |
Fleisch von Rindern, andere Teile, mit Knochen, frisch oder gekühlt, oder gefroren |
Ermäßigung von 30 %; Höchstzollsatz 43 % |
14 100 “ |