ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
17. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Butan-1-ol, Hexan-1-ol, Octan-1-ol, Nonan-1-ol, Dodecan-1-ol, Heptan-1-ol, Decan-1-ol, Pentan-1-ol, Ethanol, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Pentanal, Hexanal, Octanal, Decanal, Dodecanal, Nonanal, Heptanal, Undecanal, 1,1-Diethoxyethan, Ameisensäure, Essigsäure, Propionsäure, Valeriansäure, Hexansäure, Octansäure, Decansäure, Dodecansäure, Ölsäure, Hexadecansäure, Tetradecansäure, Heptansäure, Nonansäure, Ethylacetat, Propylacetat, Butylacetat, Hexylacetat, Octylacetat, Nonylacetat, Decylacetat, Dodecylacetat, Heptylacetat, Methylacetat, Methylbutyrat, Butylbutyrat, Pentylbutyrat, Hexylbutyrat, Octylbutyrat, Ethyldecanoat, Ethylhexanoat, Propylhexanoat, Pentylhexanoat, Hexylhexanoat, Methylhexanoat, Ethylformiat, Ethyldodecanoat, Ethyltetradecanoat, Ethylnonanoat, Ethyloctanoat, Ethylpropionat, Methylpropionat, Ethylvalerat, Butylvalerat, Ethylhex-3-enoat, Ethylhexadecanoat, Ethyl-trans-2-butenoat, Ethylundecanoat, Butylisovalerat, Hexylisobutyrat, Methyl-2-methylbutyrat, Hexyl-2-methylbutyrat, Triethylcitrat, Hexylisovalerat und Methyl-2-methylvalerat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/54 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

80

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/55 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

112

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/56 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Milchsäure, 4-Oxovaleriansäure, Bernsteinsäure, Fumarsäure, Ethylacetoacetat, Ethyllactat, Butyllactat, Ethyl-4-oxovalerat, Diethylsuccinat, Diethylmalonat, Butyl-O-butyryllactat, Hex-3-enyllactat, Hexyllactat, Butyro-1,4-lacton, Decano-1,5-lacton, Undecano-1,5-lacton, Pentano-1,4-lacton, Nonano-1,5-lacton, Octano-1,5-lacton, Heptano-1,4-lacton und Hexano-1,4-lacton als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

129

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/57 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

153

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/58 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

159

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/59 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1,1-Dimethoxy-2-phenylethan, Phenethylformiat, Phenethyloctanoat, Phenethylisobutyrat, Phenethyl-2-methylbutyrat und Phenethylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

167

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/60 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Heimtieren ( 1 )

177

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/61 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Fisch und Geflügel ( 1 )

181

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/62 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 3-(Methylthio)propionaldehyd, Methyl-3-(methylthio)propionat, Allylthiol, Dimethylsulfid, Dibutylsulfid, Diallyldisulfid, Diallyltrisulfid, Dimethyltrisulfid, Dipropyldisulfid, Allylisothiocyanat, Dimethyldisulfid, 2-Methylbenzen-1-thiol, S-Methylbutanthioat, Allylmethyldisulfid, 3-(Methylthio)propan-1-ol, 3-(Methylthio)hexan-1-ol, 1-Propan-1-thiol, Diallylsulfid, 2,4-Dithiapentan, 2-Methyl-2-(methyldithio)propanal, 2-Methylpropan-1-thiol, Methylsulfinylmethan, Propan-2-thiol, 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan und 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

186

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/63 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Veratraldehyd und Gallussäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten ( 1 )

214

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/64 der Kommission Vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

242

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/65 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

246

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/66 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von Gerbsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

259

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/53 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Butan-1-ol, Hexan-1-ol, Octan-1-ol, Nonan-1-ol, Dodecan-1-ol, Heptan-1-ol, Decan-1-ol, Pentan-1-ol, Ethanol, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Pentanal, Hexanal, Octanal, Decanal, Dodecanal, Nonanal, Heptanal, Undecanal, 1,1-Diethoxyethan, Ameisensäure, Essigsäure, Propionsäure, Valeriansäure, Hexansäure, Octansäure, Decansäure, Dodecansäure, Ölsäure, Hexadecansäure, Tetradecansäure, Heptansäure, Nonansäure, Ethylacetat, Propylacetat, Butylacetat, Hexylacetat, Octylacetat, Nonylacetat, Decylacetat, Dodecylacetat, Heptylacetat, Methylacetat, Methylbutyrat, Butylbutyrat, Pentylbutyrat, Hexylbutyrat, Octylbutyrat, Ethyldecanoat, Ethylhexanoat, Propylhexanoat, Pentylhexanoat, Hexylhexanoat, Methylhexanoat, Ethylformiat, Ethyldodecanoat, Ethyltetradecanoat, Ethylnonanoat, Ethyloctanoat, Ethylpropionat, Methylpropionat, Ethylvalerat, Butylvalerat, Ethylhex-3-enoat, Ethylhexadecanoat, Ethyl-trans-2-butenoat, Ethylundecanoat, Butylisovalerat, Hexylisobutyrat, Methyl-2-methylbutyrat, Hexyl-2-methylbutyrat, Triethylcitrat, Hexylisovalerat und Methyl-2-methylvalerat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Butan-1-ol, Hexan-1-ol, Octan-1-ol, Nonan-1-ol, Dodecan-1-ol, Heptan-1-ol, Decan-1-ol, Pentan-1-ol, Ethanol, Acetaldehyd, Propanal, Butanal, Pentanal, Hexanal, Octanal, Decanal, Dodecanal, Nonanal, Heptanal, Undecanal, 1,1-Diethoxyethan, Ameisensäure, Essigsäure, Propionsäure, Valeriansäure, Hexansäure, Octansäure, Decansäure, Dodecansäure, Ölsäure, Hexadecansäure, Tetradecansäure, Heptansäure, Nonansäure, Ethylacetat, Propylacetat, Butylacetat, Hexylacetat, Octylacetat, Nonylacetat, Decylacetat, Dodecylacetat, Heptylacetat, Methylacetat, Methylbutyrat, Butylbutyrat, Pentylbutyrat, Hexylbutyrat, Octylbutyrat, Ethyldecanoat, Ethylhexanoat, Propylhexanoat, Pentylhexanoat, Hexylhexanoat, Methylhexanoat, Ethylformiat, Ethyldodecanoat, Ethyltetradecanoat, Ethylnonanoat, Ethyloctanoat, Ethylpropionat, Methylpropionat, Ethylvalerat, Butylvalerat, Ethylhex-3-enoat, Ethylhexadecanoat, Ethyl-trans-2-butenoat, Ethylundecanoat, Butylisovalerat, Hexylisobutyrat, Methyl-2-methylbutyrat, Hexyl-2-methylbutyrat, Triethylcitrat, Hexylisovalerat und Methyl-2-methylvalerat (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 12. März 2013 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Stoffen um in Lebensmitteln zulässige Aromastoffe handelt, für die die Wirksamkeit nachgewiesen ist, da die Funktionen des Zusatzstoffs bei einer Verwendung in Futtermitteln der in Lebensmitteln beschriebenen Verwendung ähnlich sind.

(5)

Die Behörde schloss, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Für diese Stoffe sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Die Stoffe dürfen in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2013;11(4):3169.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b02004

Butan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99,5 %

Chemische Formel: C4H10O

CAS-Nummer: 71-36-3

FLAVIS-Nummer: 02.004

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Butan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02005

Hexan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 96,5 %

Chemische Formel: C6H14O

CAS-Nummer: 111-27-3

FLAVIS-Nummer: 02.005

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02006

Octan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H18O

CAS-Nummer: 111-87-5

FLAVIS-Nummer: 02.006

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Octan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02007

Nonan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nonan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nonan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C9H20O

CAS-Nummer: 143-08-8

FLAVIS-Nummer: 02.007

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Nonan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02008

Dodecan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dodecan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dodecan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C12H26O

CAS-Nummer: 112-53-8

FLAVIS-Nummer: 02.008

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Dodecan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02021

Heptan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Heptan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Heptan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C7H16O

CAS-Nummer: 111-70-6

FLAVIS-Nummer: 02.021

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Heptan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02024

Decan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Decan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H22O

CAS-Nummer: 112-30-1

FLAVIS-Nummer: 02.024

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Decan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02040

Pentan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C5H12O

CAS-Nummer: 71-41-0

FLAVIS-Nummer: 02.040

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Pentan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02078

Ethanol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethanol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethanol

Hergestellt durch chemische Synthese oder enzymatische Fermentierung

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C2H6O

CAS-Nummer: 64-17-5

FLAVIS-Nummer: 02.078

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethanol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05001

Acetaldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Acetaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Acetaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C2H4O

CAS-Nummer: 75-07-0

FLAVIS-Nummer: 05.001

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Acetaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05002

Propanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C3H6O

CAS-Nummer: 123-38-6

FLAVIS-Nummer: 05.002

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Propanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05003

Butanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H8O

CAS-Nummer: 123-72-8

FLAVIS-Nummer: 05.003

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Butanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05005

Pentanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H10O

CAS-Nummer: 110-62-3

FLAVIS-Nummer: 05.005

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Pentanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05008

Hexanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C6H12O

CAS-Nummer: 66-25-1

FLAVIS-Nummer: 05.008

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05009

Octanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C8H16O

CAS-Nummer: 124-13-0

FLAVIS-Nummer: 05.009

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Octanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05010

Decanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Decanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C10H20O

CAS-Nummer: 112-31-2

FLAVIS-Nummer: 05.010

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Decanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05011

Dodecanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dodecanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dodecanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C12H24O

CAS-Nummer: 112-54-9

FLAVIS-Nummer: 05.011

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Dodecanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05025

Nonanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nonanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nonanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C9H18O

CAS-Nummer: 124-19-6

FLAVIS-Nummer: 05.025

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Nonanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05031

Heptanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Heptanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Heptanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C7H14O

CAS-Nummer: 111-71-7

FLAVIS-Nummer: 05.031

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Heptanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05034

Undecanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Undecanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

Undecanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C11H22O

CAS-Nummer: 112-44-7

FLAVIS-Nummer: 05.034

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Undecanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b06001

1,1-Diethoxyethan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1,1-Diethoxyethan

Charakterisierung des Wirkstoffs

1,1-Diethoxyethan

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C6H14O2

CAS-Nummer: 105-57-7

FLAVIS-Nummer: 06.001

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 1,1-Diethoxyethan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08001

Ameisensäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ameisensäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ameisensäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: CH2O2

CAS-Nummer: 64-18-6

FLAVIS-Nummer: 08.001

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ameisensäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

 

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08002

Essigsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Essigsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Essigsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99,5 %

Chemische Formel: C2H4O2

CAS-Nummer: 64-19-7

FLAVIS-Nummer: 08.002

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Essigsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

1k280

Propionsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propionsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propionsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99,5 %

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.

Aldehyde ≤ 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd.

Chemische Formel: C3H6O2

CAS-Nummer: 79-09-4

FLAVIS-Nummer: 08.003

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Propionsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08007

Valeriansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Valeriansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Valeriansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C5H10O2

CAS-Nummer: 109-52-4

FLAVIS-Nummer: 08.007

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Valeriansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08009

Hexansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexansäure

Hergestellt durch chemische Veränderung extrahierter Fette

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 142-62-1

FLAVIS-Nummer: 08.009

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08010

Octansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octansäure

Hergestellt durch Fermentierung und anschließende fraktionierte Destillation

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 124-07-2

FLAVIS-Nummer: 08.010

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Octansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08011

Decansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Decansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 334-48-5

FLAVIS-Nummer: 08.011

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Decansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08012

Dodecansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dodecansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dodecansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 90 %

Chemische Formel: C12H24O2

CAS-Nummer: 143-07-7

FLAVIS-Nummer: 08.012

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Dodecansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08013

Ölsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ölsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ölsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 90 %

Chemische Formel: C18H34O2

CAS-Nummer: 112-80-1

FLAVIS-Nummer: 08.013

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ölsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08014

Hexadecansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexadecansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexadecansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 80 %

Chemische Formel: C16H32O2

CAS-Nummer: 57-10-3

FLAVIS-Nummer: 08.014

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexadecansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08016

Tetradecansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tetradecansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Tetradecansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 94 %

Chemische Formel: C14H28O2

CAS-Nummer: 544-63-8

FLAVIS-Nummer: 08.016

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Tetradecansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08028

Heptansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Heptansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Heptansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H14O2

CAS-Nummer: 111-14-8

FLAVIS-Nummer: 08.028

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Heptansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08029

Nonansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nonansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nonansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 112-05-0

FLAVIS-Nummer: 08.029

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Nonansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09001

Ethylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C4H8O2

CAS-Nummer: 141-78-6

FLAVIS-Nummer: 09.001

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09002

Propylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H10O2

CAS-Nummer: 109-60-4

FLAVIS-Nummer: 09.002

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Propylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09004

Butylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 123-86-4

FLAVIS-Nummer: 09.004

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Butylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09006

Hexylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H12O2

CAS-Nummer: 142-92-7

FLAVIS-Nummer: 09.006

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09007

Octylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 112-14-1

FLAVIS-Nummer: 09.007

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Octylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09008

Nonylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nonylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nonylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C11H22O2

CAS-Nummer: 143-13-5

FLAVIS-Nummer: 09.008

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Nonylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09009

Decylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Decylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H24O2

CAS-Nummer: 112-17-4

FLAVIS-Nummer: 09.009

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Decylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09010

Dodecylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dodecylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dodecylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C14H28O2

CAS-Nummer: 112-66-3

FLAVIS-Nummer: 09.010

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Dodecylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09022

Heptylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Heptylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Heptylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97,5 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 112-06-1

FLAVIS-Nummer: 09.022

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Heptylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09023

Methylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C3H6O2

CAS-Nummer: 79-20-9

FLAVIS-Nummer: 09.023

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Methylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09038

Methylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C5H10O2

CAS-Nummer: 623-42-7

FLAVIS-Nummer: 09.038

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09042

Butylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 109-21-7

FLAVIS-Nummer: 09.042

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Butylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09044

Pentylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 540-18-1

FLAVIS-Nummer: 09.044

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Pentylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09045

Hexylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 2639-63-6

FLAVIS-Nummer: 09.045

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09046

Octylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C12H24O2

CAS-Nummer: 110-39-4

FLAVIS-Nummer: 09.046

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Octylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09059

Ethyldecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyldecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyldecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H24O2

CAS-Nummer: 110-38-3

FLAVIS-Nummer: 09.059

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethyldecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09060

Ethylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 123-66-0

FLAVIS-Nummer: 09.060

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09061

Propylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 626-77-7

FLAVIS-Nummer: 09.061

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Propylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09065

Pentylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H22O2

CAS-Nummer: 540-07-8

FLAVIS-Nummer: 09.065

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Pentylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09066

Hexylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C12H24O2

CAS-Nummer: 6378-65-0

FLAVIS-Nummer: 09.066

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09069

Methylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H14O2

CAS-Nummer: 106-70-7

FLAVIS-Nummer: 09.069

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Methylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09072

Ethylformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylformiat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylformiat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C3H6O2

CAS-Nummer: 109-94-4

FLAVIS-Nummer: 09.072

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09099

Ethyldodecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyldodecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyldodecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C14H28O2

CAS-Nummer: 106-33-2

FLAVIS-Nummer: 09.099

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethyldodecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09104

Ethyltetradecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyltetradecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyltetradecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C16H32O2

CAS-Nummer: 124-06-1

FLAVIS-Nummer: 09.104

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethyltetradecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09107

Ethylnonanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylnonanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylnonanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H22O2

CAS-Nummer: 123-29-5

FLAVIS-Nummer: 09.107

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylnonanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09111

Ethyloctanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyloctanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyloctanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 106-32-1

FLAVIS-Nummer: 09.111

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethyloctanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09121

Ethylpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylpropionat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylpropionat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H10O2

CAS-Nummer: 105-37-3

FLAVIS-Nummer: 09.121

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09134

Methylpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylpropionat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylpropionat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C4H8O2

CAS-Nummer: 554-12-1

FLAVIS-Nummer: 09.134

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Methylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09147

Ethylvalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylvalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylvalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H14O2

CAS-Nummer: 539-82-2

FLAVIS-Nummer: 09.147

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylvalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09148

Butylvalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butylvalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butylvalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 591-68-4

FLAVIS-Nummer: 09.148

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Butylvalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09191

Ethylhex-3-enoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylhex-3-enoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylhex-3-enoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C8H14O2

CAS-Nummer: 2396-83-0

FLAVIS-Nummer: 09.191

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylhex-3-enoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09193

Ethylhexadecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylhexadecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylhexadecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C18H36O2

CAS-Nummer: 628-97-7

FLAVIS-Nummer: 09.193

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylhexadecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09248

Ethyl-trans-2-butenoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyl-trans-2-butenoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyl-trans-2-butenoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H10O2

CAS-Nummer: 623-70-1

FLAVIS-Nummer: 09.248

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethyl-trans-2-butenoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09274

Ethylundecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylundecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylundecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C13H26O2

CAS-Nummer: 627-90-7

FLAVIS-Nummer: 09.274

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Ethylundecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09449

Butylisovalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butylisovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butylisovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 109-19-3

FLAVIS-Nummer: 09.449

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Butylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09478

Hexylisobutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylisobutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylisobutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 2349-07-7

FLAVIS-Nummer: 09.478

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09483

Methyl-2-methylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methyl-2-methylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methyl-2-methylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 868-57-5

FLAVIS-Nummer: 09.483

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Methyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09507

Hexyl-2-methylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexyl-2-methylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexyl-2-methylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C11H22O2

CAS-Nummer: 10032-15-2

FLAVIS-Nummer: 09.507

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09512

Triethylcitrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Triethylcitrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Triethylcitrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C12H20O7

CAS-Nummer: 77-93-0

FLAVIS-Nummer: 09.512

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Triethylcitrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09529

Hexylisovalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylisovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylisovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C11H22O2

CAS-Nummer: 10032-13-0

FLAVIS-Nummer: 09.529

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Hexylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09549

Methyl-2-methylvalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methyl-2-methylvalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methyl-2-methylvalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H14O2

CAS-Nummer: 2177-77-7

FLAVIS-Nummer: 09.549

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Methyl-2-methylvalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/54 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von 2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

2-Methylpropan-1-ol, Isopentanol, 3,7-Dimethyloctan-1-ol, 2-Ethylhexan-1-ol, 2-Methylpropanal, 3-Methylbutanal, 2-Methylbutyraldehyd, 3-Methylbuttersäure, 2-Methylvaleriansäure, 2-Ethylbuttersäure, 2-Methylbuttersäure, 2-Methylheptansäure, 4-Methylnonansäure, 4-Methyloctansäure, Isobutylacetat, Isobutylbutyrat, 3-Methylbutylhexanoat, 3-Methylbutyldodecanoat, 3-Methylbutyloctanoat, 3-Methylbutylpropionat, 3-Methylbutylformiat, Glyceryltributyrat, Isobutylisobutyrat, Isopentylisobutyrat, Isobutylisovalerat, Isopentyl-2-methylbutyrat, 2-Methylbutylisovalerat und 2-Methylbutylbutyrat (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Stoffen um in Lebensmitteln zulässige Aromastoffe handelt, für die die Wirksamkeit nachgewiesen ist, da die Funktionen des Zusatzstoffs bei einer Verwendung in Futtermitteln der in Lebensmitteln beschriebenen Verwendung ähnlich sind.

(5)

Die Behörde schloss, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Für diese Stoffe sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Die Stoffe dürfen in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(10):2927.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b02001

2-Methylpropan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylpropan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylpropan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C4H10O

CAS-Nummer: 78-83-1

FLAVIS-Nummer: 02.001

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylpropan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02003

Isopentanol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopentanol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopentanol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C5H12O

CAS-Nummer: 123-51-3

FLAVIS-Nummer: 02.003

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isopentanol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02026

3,7-Dimethyloctan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3,7-Dimethyloctan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

3,7-Dimethyloctan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 90 %

Chemische Formel: C10H22O

CAS-Nummer: 106-21-8

FLAVIS-Nummer: 02.026

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3,7-Dimethyloctan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b02082

2-Ethylhexan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Ethylhexan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Ethylhexan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H18O

CAS-Nummer: 104-76-7

FLAVIS-Nummer: 02.082

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Ethylhexan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05004

2-Methylpropanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylpropanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylpropanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C4H8O

CAS-Nummer: 78-84-2

FLAVIS-Nummer: 05.004

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylpropanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05006

3-Methylbutanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbutanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbutanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C5H10O

CAS-Nummer: 590-86-3

FLAVIS-Nummer: 05.006

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbutanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b05049

2-Methylbutyraldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylbutyraldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylbutyraldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H10O

CAS-Nummer: 96-17-3

FLAVIS-Nummer: 05.049

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylbutyraldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08008

3-Methylbuttersäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbuttersäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbuttersäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C5H10O2

CAS-Nummer: 503-74-2

FLAVIS-Nummer: 08.008

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbuttersäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08031

2-Methylvaleriansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylvaleriansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylvaleriansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 97-61-0

FLAVIS-Nummer: 08.031

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylvaleriansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08045

2-Ethylbuttersäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Ethylbuttersäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Ethylbuttersäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 88-09-5

FLAVIS-Nummer: 08.045

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Ethylbuttersäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08046

2-Methylbuttersäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylbuttersäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylbuttersäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C5H10O2

CAS-Nummer: 116-53-0

FLAVIS-Nummer: 08.046

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylbuttersäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08047

2-Methylheptansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylheptansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylheptansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 1188-02-9

FLAVIS-Nummer: 08.047

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylheptansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08062

4-Methylnonansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Methylnonansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Methylnonansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 45019-28-1

FLAVIS-Nummer: 08.062

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 4-Methylnonansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08063

4-Methyloctansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Methyloctansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Methyloctansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 54947-74-9

FLAVIS-Nummer: 08.063

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 4-Methyloctansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09005

Isobutylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isobutylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isobutylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 110-19-0

FLAVIS-Nummer: 09.005

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isobutylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09043

Isobutylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isobutylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isobutylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 539-90-2

FLAVIS-Nummer: 09.043

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isobutylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09070

3-Methylbutylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbutylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbutylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H22O2

CAS-Nummer: 2198-61-0

FLAVIS-Nummer: 09.070

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbutylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09103

3-Methylbutyldodecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbutyldodecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbutyldodecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C17H34O2

CAS-Nummer: 6309-51-9

FLAVIS-Nummer: 09.103

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbutyldodecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09120

3-Methylbutyloctanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbutyloctanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbutyloctanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C13H26O2

CAS-Nummer: 2035-99-6

FLAVIS-Nummer: 09.120

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbutyloctanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg, für alle anderen Arten und Kategorien 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09136

3-Methylbutylpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbutylpropionat

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbutylpropionat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 105-68-0

FLAVIS-Nummer: 09.136

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbutylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09162

3-Methylbutylformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-Methylbutylformiat

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-Methylbutylformiat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C6H12O2

CAS-Nummer: 110-45-2

FLAVIS-Nummer: 09.162

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 3-Methylbutylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09211

Glyceryltributyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Glyceryltributyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Glyceryltributyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C15H26O6

CAS-Nummer: 60-01-5

FLAVIS-Nummer: 09.211

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Glyceryltributyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09417

Isobutylisobutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isobutylisobutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isobutylisobutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H16O2

CAS-Nummer: 97-85-8

FLAVIS-Nummer: 09.417

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isobutylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09419

Isopentylisobutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopentylisobutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopentylisobutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 2050-01-3

FLAVIS-Nummer: 09.419

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isopentylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09472

Isobutylisovalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isobutylisovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isobutylisovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 589-59-3

FLAVIS-Nummer: 09.472

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isobutylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09530

Isopentyl-2-methylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopentyl-2-methylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopentyl-2-methylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 27625-35-0

FLAVIS-Nummer: 09.530

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isopentyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09531

2-Methylbutylisovalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylbutylisovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylbutylisovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O2

CAS-Nummer: 2445-77-4

FLAVIS-Nummer: 09.531

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylbutylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b09659

2-Methylbutylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylbutylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylbutylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C9H18O2

CAS-Nummer: 51115-64-1

FLAVIS-Nummer: 09.659

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylbutylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben.

5.

Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sind die Bezeichnung der Funktionsgruppe, die Bezeichnung des Zusatzstoffs, die Kennnummer und die zugesetzte Menge des Wirkstoffs auf dem Etikett der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel anzugeben.

6.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/112


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/55 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2015 (3) zu dem Schluss, dass Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirken. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Die Behörde konnte keine Rückschlüsse auf die Sicherheit von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat bei der Verwendung in Trinkwasser ziehen. Die Stoffe können jedoch in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Wird der empfohlene Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel überschritten, so sollten die Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs, seine Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln angegeben werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat aufgrund fehlender Daten zur Anwendersicherheit als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen eingestuft werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Octan-2-ol, Isopropanol, Pentan-2-ol, Octan-3-ol, Heptan-2-on, Pentan-2-on, 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on, Nonan-3-on, Decan-2-on und Isopropyltetradecanoat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2015;13(11):4268.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b02022

Octan-2-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octan-2-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octan-2-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

C8H18O

CAS-Nr.: 123-96-6

Flavis-Nr.: 02.022

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Octan-2-ol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02079

Isopropanol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopropanol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopropanol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99,7 %

Chemische Formel: C3H8O

CAS-Nr.: 67-63-0

Flavis-Nr.: 02.079

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Isopropanol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02088

Pentan-2-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentan-2-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentan-2-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97,9 %

Chemische Formel: C5H12O

CAS-Nr.: 6032-29-7

Flavis-Nr.: 02.088

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Pentan-2-ol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02098

Octan-3-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octan-3-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octan-3-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H18O

CAS-Nr.: 589-98-0

Flavis-Nr.: 02.098

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Octan-3-ol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b07002

Heptan-2-on

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Heptan-2-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

Heptan-2-on

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H14O

CAS-Nr.: 110-43-0

Flavis-Nr.: 07.002

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Heptan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Ferkel: 4 mg/kg, für Masthähnchen und Legehennen: 3 mg/kg, für Katzen: 2 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

4 mg/kg für Ferkel;

3 mg/kg für Masthähnchen und Legehennen;

2 mg/kg für Katzen;

5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

4 mg/kg für Ferkel;

3 mg/kg für Masthähnchen und Legehennen;

2 mg/kg für Katzen;

5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b07054

Pentan-2-on

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentan-2-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentan-2-on

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C5H10O

CAS-Nr.: 107-87-9

Flavis-Nr.: 07.054

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Pentan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Ferkel: 4 mg/kg, für Masthähnchen und Legehennen: 3 mg/kg, für Katzen: 2 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

4 mg/kg für Ferkel;

3 mg/kg für Masthähnchen und Legehennen;

2 mg/kg für Katzen;

5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

4 mg/kg für Ferkel;

3 mg/kg für Masthähnchen und Legehennen;

2 mg/kg für Katzen;

5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b07099

6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 96 %

Chemische Formel: C8H12O

CAS-Nr.: 1604-28-0

Flavis-Nr.: 07.099

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von 6-Methyl-hepta-3,5-dien-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 0,3 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 0,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,3 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,3 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b07113

Nonan-3-on

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nonan-3-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nonan-3-on

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95,9 %

Chemische Formel: C9H18O

CAS-Nr.: 925-78-0

Flavis-Nr.: 07.113

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Nonan-3-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 0,3 mg/kg, für Fisch: 0,05 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 0,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,3 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,05 mg/kg für Fisch;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,3 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,05 mg/kg für Fisch;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b07150

Decan-2-on

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decan-2-on

Charakterisierung des Wirkstoffs

Decan-2-on

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H20O

CAS-Nr.: 693-54-9

Flavis-Nr.: 07.150

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Decan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 0,3 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 0,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,3 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,3 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09105

Isopropyltetradecanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopropyltetradecanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopropyltetradecanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C17H34O2

CAS-Nr.: 110-27-0

Flavis-Nr.: 09.105

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Isopropyltetradecanoat im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/129


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/56 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Milchsäure, 4-Oxovaleriansäure, Bernsteinsäure, Fumarsäure, Ethylacetoacetat, Ethyllactat, Butyllactat, Ethyl-4-oxovalerat, Diethylsuccinat, Diethylmalonat, Butyl-O-butyryllactat, Hex-3-enyllactat, Hexyllactat, Butyro-1,4-lacton, Decano-1,5-lacton, Undecano-1,5-lacton, Pentano-1,4-lacton, Nonano-1,5-lacton, Octano-1,5-lacton, Heptano-1,4-lacton und Hexano-1,4-lacton als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Milchsäure, 4-Oxovaleriansäure, Bernsteinsäure, Fumarsäure, Ethylacetoacetat, Ethyllactat, Butyllactat, Ethyl-4-oxovalerat, Diethylsuccinat, Diethylmalonat, Butyl-O-butyryllactat, Hex-3-enyllactat, Hexyllactat, Butyro-1,4-lacton, Decano-1,5-lacton, Undecano-1,5-lacton, Pentano-1,4-lacton, Nonano-1,5-lacton, Octano-1,5-lacton, Heptano-1,4-lacton und Hexano-1,4-lacton (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde kann die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser nicht bewerten. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe als potenziell gefährlich für Atemwege, Haut und Augen sowie als Hautallergene betrachtet werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

1.   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(10):2928.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b08004

Milchsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Milchsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Milchsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C3H6O3

CAS-Nummer: 598-82-3 und

50-21-5 für DL-Milchsäure

79-33-4 für L-Milchsäure

FLAVIS-Nr.: 08.004

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Milchsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b08023

4-Oxovaleriansäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Oxovaleriansäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Oxovaleriansäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H8O3

CAS-Nummer: 123-76-2

FLAVIS-Nr.: 08.023

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 4-Oxovaleriansäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b08024

Bernsteinsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Bernsteinsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Bernsteinsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C4H6O4

CAS-Nummer: 110-15-6

FLAVIS-Nr.: 08.024

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Bernsteinsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b08025

Fumarsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fumarsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fumarsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99,5 %

Chemische Formel: C4H4O4

CAS-Nummer: 110-17-8

FLAVIS-Nr.: 08.025

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Fumarsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09402

Ethylacetoacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylacetoacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylacetoacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97,5 %

Chemische Formel: C6H10O3

CAS-Nummer: 141-97-9

FLAVIS-Nr.: 09.402

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Ethylacetoacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09433

Ethyllactat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyllactat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyllactat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H10O3

CAS-Nummer: 97-64-3

FLAVIS-Nr.: 09.433

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Ethyllactat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 125 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 125 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 125 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09434

Butyllactat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butyllactat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butyllactat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H14O3

CAS-Nummer: 138-22-7

FLAVIS-Nr.: 09.434

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Butyllactat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09435

Ethyl-4-oxovalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethyl-4-oxovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethyl-4-oxovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H12O3

CAS-Nummer: 539-88-8

FLAVIS-Nr.: 09.435

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Ethyl-4-oxovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09444

Diethylsuccinat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Diethylsuccinat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diethylsuccinat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H14O4

CAS-Nummer: 123-25-1

FLAVIS-Nr.: 09.444

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Diethylsuccinat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09490

Diethylmalonat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Diethylmalonat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diethylmalonat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C7H12O4

CAS-Nummer: 105-53-3

FLAVIS-Nr.: 09.490

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Diethylmalonat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09491

Butyl-O-butyryllactat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butyl-O-butyryllactat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butyl-O-butyryllactat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C11H20O4

CAS-Nummer: 7492-70-8

FLAVIS-Nr.: 09.491

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Butyl-O-butyryllactat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09545

Hex-3-enyllactat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hex-3-enyllactat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hex-3-enyllactat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 96 %

Chemische Formel: C9H16O3

CAS-Nummer: 61931-81-5

FLAVIS-Nr.: 09.545

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Hex-3-enyllactat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09580

Hexyllactat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexyllactat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexyllactat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C9H18O3

CAS-Nummer: 20279-51-0

FLAVIS-Nr.: 09.580

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Hexyllactat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10006

Butyro-1,4-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Butyro-1,4-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Butyro-1,4-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C4H6O2

CAS-Nummer: 96-48-0

FLAVIS-Nr.: 10.006

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Butyro-1,4-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10007

Decano-1,5-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Decano-1,5-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Decano-1,5-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H18O2

CAS-Nummer: 705-86-2

FLAVIS-Nr.: 10.007

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Decano-1,5-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10011

Undecano-1,5-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Undecano-1,5-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Undecano-1,5-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H20O2

CAS-Nummer: 710-04-3

FLAVIS-Nr.: 10.011

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Undecano-1,5-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10013

Pentano-1,4-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentano-1,4-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentano-1,4-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C5H8O2

CAS-Nummer: 108-29-2

FLAVIS-Nr.: 10.013

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Pentano-1,4-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10014

Nonano-1,5-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nonano-1,5-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nonano-1,5-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H16O2

CAS-Nummer: 3301-94-8

FLAVIS-Nr.: 10.014

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Nonano-1,5-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10015

Octano-1,5-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Octano-1,5-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Octano-1,5-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H14O2

CAS-Nummer: 698-76-0

FLAVIS-Nr.: 10.015

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Octano-1,5-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10020

Heptano-1,4-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Heptano-1,4-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Heptano-1,4-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H12O2

CAS-Nummer: 105-21-5

FLAVIS-Nr.: 10.020

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Heptano-1,4-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b10021

Hexano-1,4-lacton

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexano-1,4-lacton

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexano-1,4-lacton

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H10O2

CAS-Nummer: 695-06-7

FLAVIS-Nr.: 10.021

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Hexano-1,4-lacton im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/153


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/57 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 6. März 2012 und vom 13. November 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Da die Verwendung von 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran in Tränkwasser schwer zu kontrollieren ist, wenn dieses gleichzeitig mit Futtermitteln verabreicht wird, sollte eine solche Verwendung ausgeschlossen werden. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über Wasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, die eine bessere Kontrolle ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der von der Behörde durchgeführten Neubewertung sollten empfohlene Gehalte auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, so sollten bestimmte Angaben auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln gemacht werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran reizend für Augen, Atemwege und Haut sind. Sie kam weiterhin zu dem Schluss, dass 3,4-Dihydrocumarin auch ein Hautallergen und gesundheitsschädlich beim Verschlucken ist. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für 1,8-Cineol, 3,4-Dihydrocumarin und 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(3):2622 und EFSA Journal 2012;10(11):2967.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b03001

1,8-Cineol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1,8-Cineol

Charakterisierung des Wirkstoffs

1,8-Cineol

Hergestellt durch Destillation aus Eucalyptus globulus

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H18O

CAS-Nummer: 470-82-6

FLAVIS-Nr.: 03.001

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 1,8-Cineol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

 

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b13009

3,4-Dihydrocumarin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3,4-Dihydrocumarin

Charakterisierung des Wirkstoffs

3,4-Dihydrocumarin

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C9H8O2

CAS-Nummer: 119-84-6

FLAVIS-Nr.: 13.009

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 3,4-Dihydrocumarin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

 

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b13037

2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C10H18O

CAS-Nummer: 16409-43-1

FLAVIS-Nr.: 13.037

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 2-(2-Methylprop-1-enyl)-4-methyltetrahydropyran im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

Für Schweine und Geflügel: 0,5 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,5 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,3 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

0,5 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,3 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analyseverfahren unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/159


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/58 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten (3) vom 13. November 2012 zu dem Schluss, dass alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirken. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für Nerolidol und 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol aufgrund des fehlenden Sicherheitsabstands keine gleichzeitige Verabreichung in Futter und Wasser zulässig ist. Für alpha-Terpineol, Terpineol und Linalylacetat ist das genaue Verhältnis für die Verwendung in Futtermittel und Wasser nicht verfügbar. Diese Stoffe können jedoch in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Wird der empfohlene Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel überschritten, so sollten die Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs, seine Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln angegeben werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat aufgrund fehlender Daten zur Anwendersicherheit als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen eingestuft werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für alpha-Terpineol, Nerolidol, 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol, Terpineol und Linalylacetat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(11):2966.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b02014

alpha-Terpineol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

alpha-Terpineol

Charakterisierung des Wirkstoffs

alpha-Terpineol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 96 %

Chemische Formel: C10H18O

CAS-Nr.: 98-55-5

Flavis-Nr.: 02.014

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von alpha-Terpineol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02018

Nerolidol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Nerolidol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Nerolidol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C15H26O

CAS-Nr.: 7212-44-4

Flavis-Nr.: 02.018

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Nerolidol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02042

2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 90 %

Chemische Formel: C10H14O

CAS-Nr. 1197-01-9

Flavis-Nr.: 02.042

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von 2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02230

Terpineol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Terpineol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Terpineol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 91 %

Chemische Formel: C10H18O

CAS-Nr.: 8000-41-7

Flavis-Nr.: 02.230

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Terpineol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09013

Linalylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Linalylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Linalylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C12H20O2

CAS-Nr.: 115-95-7

Flavis-Nr.: 09.013

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Linalylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analyseverfahren unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/167


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/59 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von 1,1-Dimethoxy-2-phenylethan, Phenethylformiat, Phenethyloctanoat, Phenethylisobutyrat, Phenethyl-2-methylbutyrat und Phenethylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

1,1-Dimethoxy-2-phenylethan, Phenethylformiat, Phenethyloctanoat, Phenethylisobutyrat, Phenethyl-2-methylbutyrat und Phenethylbenzoat (im Folgenden die „betreffenden Wirkstoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 7. März 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Da die Verwendung der betreffenden Stoffe in Tränkwasser schwer zu kontrollieren ist, wenn sie gleichzeitig mit Futtermitteln verabreicht werden, sollte eine solche Verwendung ausgeschlossen werden. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über Wasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, die eine bessere Kontrolle ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der von der Behörde durchgeführten Neubewertung sollten empfohlene Gehalte auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, so sollten bestimmte Angaben auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln gemacht werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe als reizend für Augen und Atemwege, als Hautallergene und als gesundheitsschädlich beim Verschlucken gelten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

1.   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3.   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(3):2625.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b06006

1,1-Dimethoxy-2-phenylethan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1,1-Dimethoxy-2-phenylethan

Charakterisierung des Wirkstoffs

1,1-Dimethoxy-2-phenylethan

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C10H14O2

CAS-Nummer: 101-48-4

FLAVIS-Nr.: 06.006

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 1,1-Dimethoxy-2-phenylethan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09083

Phenethylformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Phenethylformiat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phenethylformiat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 96 %

Chemische Formel: C9H10O2

CAS-Nummer: 104-62-1

FLAVIS-Nr.: 09.083

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Phenethylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09262

Phenethyloctanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Phenethyloctanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phenethyloctanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C16H24O2

CAS-Nummer: 5457-70-5

FLAVIS-Nr.: 09.262

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Phenethyloctanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09427

Phenethylisobutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Phenethylisobutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phenethylisobutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H16O2

CAS-Nummer: 103-48-0

FLAVIS-Nr.: 09.427

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Phenethylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09538

Phenethyl-2-methylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Phenethyl-2-methylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phenethyl-2-methylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C13H18O2

CAS-Nummer: 24817-51-4

FLAVIS-Nr.: 09.538

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Phenethyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die folgenden Gehalte des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten werden:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09774

Phenethylbenzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Phenethylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phenethylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C15H14O2

CAS-Nummer: 94-47-3

FLAVIS-Nr.: 09.774

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Phenethylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/177


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/60 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine, Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Heimtieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Isoeugenol wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Isoeugenol als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten mit Ausnahme von Geflügel, Wiederkäuern, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Fischen gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2011 (3) den Schluss, dass Isoeugenol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Isoeugenol sollte für die Kategorien von Säugetierarten, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, nicht zugelassen werden. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Isoeugenol in Futtermitteln eine ähnliche Funktion hat wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass Isoeugenol in Lebensmitteln wirksam ist, da es deren Geruch oder Palatabilität verbessert. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde zog den Schluss, dass die gleichzeitige Verwendung in Futtermitteln und in Tränkwasser vermieden werden sollte. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6)

Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass Isoeugenol als reizend für Atemwege, Haut und Augen sowie als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung des betreffenden Stoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für diesen Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012;10(1):2532.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b04004

Isoeugenol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isoeugenol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isoeugenol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C10H12O2

CAS-Nummer: 97-54-1

FLAVIS-Nr.: 04.004

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Isoeugenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Schweine

Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Heimtiere

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt

5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/181


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/61 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Fisch und Geflügel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbefristete Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat für Geflügel und Fisch werden nicht erneut zugelassen werden, weil sie vom Antragsteller zurückgezogen wurden.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 (3) den Schluss, dass 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde ist nicht in der Lage, die Verwendung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat in Tränkwasser zu bewerten. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die anschließend über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der von der Behörde durchgeführten Neubewertung sollten empfohlene Gehalte auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Werden diese Gehalte überschritten, so sollten bestimmte Informationen auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln angegeben werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol reizend für Augen und Haut ist und dass Eugenylacetat nur hautreizend ist. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol und Eugenylacetat aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2011;9(12):2440.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b04051

4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H14O3

CAS-Nummer: 6627-88-9

Flavis-Nr.: 04.051

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von 4-Allyl-2,6-dimethoxyphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer Fisch und Geflügel

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09020

Eugenylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Eugenylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Eugenylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H14O3

CAS-Nummer: 93-28-7

Flavis-Nr.: 09.020

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Eugenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer Fisch und Geflügel

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Handschuhen, zu verwenden.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/186


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/62 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von 3-(Methylthio)propionaldehyd, Methyl-3-(methylthio)propionat, Allylthiol, Dimethylsulfid, Dibutylsulfid, Diallyldisulfid, Diallyltrisulfid, Dimethyltrisulfid, Dipropyldisulfid, Allylisothiocyanat, Dimethyldisulfid, 2-Methylbenzen-1-thiol, S-Methylbutanthioat, Allylmethyldisulfid, 3-(Methylthio)propan-1-ol, 3-(Methylthio)hexan-1-ol, 1-Propan-1-thiol, Diallylsulfid, 2,4-Dithiapentan, 2-Methyl-2-(methyldithio)propanal, 2-Methylpropan-1-thiol, Methylsulfinylmethan, Propan-2-thiol, 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan und 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

3-(Methylthio)propionaldehyd, Methyl-3-(methylthio)propionat, Allylthiol, Dimethylsulfid, Dibutylsulfid, Diallyldisulfid, Diallyltrisulfid, Dimethyltrisulfid, Dipropyldisulfid, Allylisothiocyanat, Dimethyldisulfid, 2-Methylbenzen-1-thiol, S-Methylbutanthioat, Allylmethyldisulfid, 3-(Methylthio)propan-1-ol, 3-(Methylthio)hexan-1-ol, 1-Propan-1-thiol, Diallylsulfid, 2,4-Dithiapentan, 2-Methyl-2-(methyldithio)propanal, 2-Methylpropan-1-thiol, Methylsulfinylmethan, Propan-2-thiol, 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan und 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. April 2013 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Für Allylisothiocyanat erklärte die Behörde, dass die zusätzliche Exposition gegenüber diesem Stoff durch die Verwendung geringer Mengen in Futtermitteln die Exposition der Verbraucher nicht wesentlich erhöhen würde, jedoch die geschätzte Exposition der Verbraucher bereits über der annehmbaren täglichen Aufnahme (ADI) liegt. Für Allylisothiocyanat und 2-Methylpropan-1-thiol sollten Höchstgehalte festgelegt werden, um Verbrauchersicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieser Schluss kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde konnte keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der betreffenden Stoffe in Tränkwasser ziehen. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht notwendig ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten für alle Stoffe, ausgenommen Allylisothiocyanat und 2-Methylpropan-1-thiol, auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen angesehen werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2013;11(5):3208.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b12001

3-(Methylthio)propionaldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-(Methylthio)propionaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-(Methylthio)propionaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C4H8OS

CAS-Nummer: 3268-49-3

FLAVIS-Nr.: 12.001

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 3-(Methylthio)propionaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12002

Methyl-3-(methylthio)propionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methyl-3-(methylthio)propionat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methyl-3-(methylthio)propionat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C5H10O2S

CAS-Nummer: 13532-18-8

FLAVIS-Nr.: 12.002

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Methyl-3-(methylthio)propionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12004

Allylthiol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Allylthiol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Allylthiol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 75 % (mind. 98 % Allylthiol + Allylsulfid + Allylmercaptan)

Chemische Formel: C3H6S

CAS-Nummer: 870-23-5

FLAVIS-Nr.: 12.004

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Allylthiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12006

Dimethylsulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dimethylsulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dimethylsulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C2H6S

CAS-Nummer: 75-18-3

FLAVIS-Nr.: 12.006

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Dimethylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12007

Dibutylsulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dibutylsulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dibutylsulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C8H18S

CAS-Nummer: 544-40-1

FLAVIS-Nr.: 12.007

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Dibutylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12008

Diallyldisulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Diallyldisulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diallyldisulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 80 % (mind. 98 % Diallyldisulfid +Allylsulfid +Allylmercaptan)

Chemische Formel: C6H10S2

CAS-Nummer: 2179-57-9

FLAVIS-Nr. 12.008

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Diallyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12009

Diallyltrisulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Diallyltrisulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diallyltrisulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 65 % (mind. 95 % Allyldi-, tri- und tetrasulfide)

Chemische Formel: C6H10S3

CAS-Nummer: 2050-87-5

FLAVIS-Nr.: 12.009

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Diallyltrisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12013

Dimethyltrisulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dimethyltrisulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dimethyltrisulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C2H6S3

CAS-Nummer: 3658-80-8

FLAVIS-Nr.: 12.013

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Dimethyltrisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12014

Dipropyldisulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dipropyldisulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dipropyldisulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C6H14S2

CAS-Nummer: 629-19-6

FLAVIS-Nr.: 12.014

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Dipropyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12025

Allylisothiocyanat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Allylisothiocyanat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Allylisothiocyanat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C4H5NS

CAS-Nummer: 57-06-7

FLAVIS-Nr.: 12.025

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Allylisothiocyanat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

0,05

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12026

Dimethyldisulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dimethyldisulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dimethyldisulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C2H6S2

CAS-Nummer: 624-92-0

FLAVIS-Nr. 12.026

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Dimethyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12027

2-Methylbenzen-1-thiol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylbenzen-1-thiol

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylbenzen-1-thiol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H8S

CAS-Nummer: 137-06-4

FLAVIS-Nr.: 12.027

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von2-Methylbenzen-1-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12032

S-Methylbutanthioat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

S-Methylbutanthioat

Charakterisierung des Wirkstoffs

S-Methylbutanthioat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C5H10OS

CAS-Nummer: 2432-51-1

FLAVIS-Nr.: 12.032

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von S-Methylbutanthioat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12037

Allylmethyldisulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Allylmethyldisulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Allylmethyldisulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 90 %

Chemische Formel: C4H8S2

CAS-Nummer: 2179-58-0

FLAVIS-Nr.: 12.037

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Allylmethyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12062

3-(Methylthio)propan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-(Methylthio)propan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-(Methylthio)propan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C4H10OS

CAS-Nummer: 505-10-2

FLAVIS-Nr.: 12.062

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 3-(Methylthio)propan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12063

3-(Methylthio)hexan-1-ol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3-(Methylthio)hexan-1-ol

Charakterisierung des Wirkstoffs

3-(Methylthio)hexan-1-ol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C7H16OS

CAS-Nummer: 51755-66-9

FLAVIS-Nr.: 12.063

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 3-(Methylthio)hexan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12071

1-Propan-1-thiol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1-Propan-1-thiol

Charakterisierung des Wirkstoffs

1-Propan-1-thiol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C3H8S

CAS-Nummer: 107-03-9

FLAVIS-Nr.: 12.071

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 1-Propan-1-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12088

Diallylsulfid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Diallylsulfid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diallylsulfid

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C6H10S

CAS-Nummer: 592-88-1

FLAVIS-Nr.: 12.088

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Diallylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12118

2,4-Dithiapentan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2,4-Dithiapentan

Charakterisierung des Wirkstoffs

2,4-Dithiapentan

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C3H8S2

CAS-Nummer: 1618-26-4

FLAVIS-Nr.: 12.118

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 2,4-Dithiapentan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12168

2-Methyl-2- (methyldithio)propanal

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methyl-2- (methyldithio)propanal

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methyl-2- (methyldithio)propanal

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C5H10OS2

CAS-Nummer: 67952-60-7

FLAVIS-Nr.: 12.168

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methyl-2- (methyldithio)propanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12173

2-Methylpropan-1-thiol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methylpropan-1-thiol

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methylpropan-1-thiol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C4H10S

CAS-Nummer: 513-44-0

FLAVIS-Nr.: 12.173

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methylpropan-1-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

0,04

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12175

Methylsulfinylmethan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylsulfinylmethan

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylsulfinylmethan

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C2H6OS

CAS-Nummer: 67-68-5

FLAVIS-Nr.: 12.175

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Methylsulfinylmethan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b12197

Propan-2-thiol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propan-2-thiol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propan-2-thiol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C3H8S

CAS-Nummer: 75-33-2

FLAVIS-Nr.: 12.197

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Propan-2-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b15025

3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan

Charakterisierung des Wirkstoffs

3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 90 %

Sekundäre Komponenten: Diethyltrisulfid, Dimethylbenzylcarbinol, N,N-Dimethyl-ethanthioamid, 4,6-Dimethyl-1,2,3,5-tetracyclohexan, 3-Methyl-1,2,4-trithiolan, 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

Chemische Formel: C4H8S3

CAS-Nummer: 23654-92-4

FLAVIS-Nr.: 15.025

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b16030

2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H16OS

CAS-Nummer: 67715-80-4

FLAVIS-Nr.: 16.030

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/214


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/63 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Veratraldehyd und Gallussäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, Veratraldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Gallussäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Veratraldehyd für Geflügel und Fisch und Gallussäure für Fisch wird nicht erneut zugelassen werden, da sie vom Antragsteller zurückgezogen wurden.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Benzylalkohol, 4-Isopropylbenzylalkohol, Benzaldehyd, 4-Isopropylbenzaldehyd, Salicylaldehyd, p-Tolualdehyd, 2-Methoxybenzaldehyd, Benzoesäure, Benzylacetat, Benzylbutyrat, Benzylformiat, Benzylpropionat, Benzylhexanoat, Benzylisobutyrat, Benzylisovalerat, Hexylsalicylat, Benzylphenylacetat, Methylbenzoat, Ethylbenzoat, Isopentylbenzoat, Pentylsalicylat und Isobutylbenzoat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von Veratraldehyd und Gallussäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juni 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde kann keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der betreffenden Stoffe in Tränkwasser ziehen. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht notwendig ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, außer für Benzoesäure, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Ermangelung von Daten die betreffenden Stoffe als potenziell gefährlich für Atemwege, Haut und Augen sowie als Hautallergene und als gesundheitsschädlich beim Verschlucken angesehen werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2012; 10(7):2785.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b02010

Benzylalkohol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylalkohol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylalkohol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H8O

CAS-Nummer: 100-51-6

FLAVIS-Nr.: 02.010

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 125 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 125 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 125 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b02039

4-Isopropylbenzylalkohol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Isopropylbenzylalkohol

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Isopropylbenzylalkohol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C10H14O

CAS-Nummer: 536-60-7

FLAVIS-Nr.: 02.039

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von 4-Isopropylbenzylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b05013

Benzaldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C7H6O

CAS-Nummer: 100-52-7

FLAVIS-Nr.: 05.013

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b05017

Veratraldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Veratraldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Veratraldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C9H10O3

CAS-Nummer: 120-14-9

FLAVIS-Nr.: 05.017

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Veratraldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer Geflügel und Fisch

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b05022

4-Isopropylbenzaldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

4-Isopropylbenzaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

4-Isopropylbenzaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C10H12O

CAS-Nummer: 122-03-2

FLAVIS-Nr.: 05.022

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von 4-Isopropylbenzaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

 

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b05055

Salicylaldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Salicylaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

Salicylaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H6O2

CAS-Nummer: 90-02-8

FLAVIS-Nr.: 05.055

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Salicylaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b05029

p-Tolualdehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

p-Tolualdehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

p-Tolualdehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H8O

CAS-Nummer: 104-87-0

FLAVIS-Nr.: 05.029

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von p-Tolualdehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b05129

2-Methoxybenzaldehyd

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Methoxybenzaldehyd

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Methoxybenzaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C8H8O2

CAS-Nummer: 135-02-4

FLAVIS-Nr.: 05.129

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von 2-Methoxybenzaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b08021

Benzoesäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

FLAVIS-Nr.: 08.021

Höchstgehalt an Verunreinigungen:

Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

125

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen in einem Futtermittelunternehmen sind Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festzulegen, um Gefahren durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder den Augen zu begegnen. Wenn die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, so sind der Zusatzstoff und die Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

6. Februar 2027

2b08080

Gallussäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gallussäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gallussäure

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C7H6O5

CAS-Nummer: 149-91-7

FLAVIS-Nr.: 08.080

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Gallussäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer Fisch

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09014

Benzylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H10O2

CAS-Nummer: 140-11-4

FLAVIS-Nr.: 09.014

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 125 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 125 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 125 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09051

Benzylbutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylbutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylbutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H14O2

CAS-Nummer: 103-37-7

FLAVIS-Nr.: 09.051

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09077

Benzylformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylformiat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylformiat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C8H8O2

CAS-Nummer: 104-57-4

FLAVIS-Nr.: 09.077

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylformiat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09132

Benzylpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylpropionat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylpropionat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C10H12O2

CAS-Nummer: 122-63-4

FLAVIS-Nr.: 09.132

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylpropionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09316

 

Benzylhexanoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylhexanoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylhexanoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C13H18O2

CAS-Nummer: 6938-45-0

FLAVIS-Nr.: 09.316

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Benzylhexanoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09426

Benzylisobutyrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylisobutyrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylisobutyrat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C11H14O2

CAS-Nummer: 103-28-6

FLAVIS-Nr.: 09.426

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09458

Benzylisovalerat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylisovalerat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylisovalerat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H16O2

CAS-Nummer: 103-38-8

FLAVIS-Nr.: 09.458

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09581

Hexylsalicylat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hexylsalicylat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hexylsalicylat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 99 %

Chemische Formel: C13H18O3

CAS-Nummer: 6259-76-3

FLAVIS-Nr.: 09.581

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Hexylsalicylat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09705

Benzylphenylacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzylphenylacetat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzylphenylacetat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C15H14O2

CAS-Nummer: 102-16-9

FLAVIS-Nr.: 09.705

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Benzylphenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09725

Methylbenzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C8H8O2

CAS-Nummer: 93-58-3

FLAVIS-Nr.: 09.725

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Methylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09726

Ethylbenzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C9H10O2

CAS-Nummer: 93-89-0

FLAVIS-Nr.: 09.726

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Ethylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

 

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09755

Isopentylbenzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isopentylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isopentylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C12H16O2

CAS-Nummer: 94-46-2

FLAVIS-Nr.: 09.755

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Isopentylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09762

Pentylsalicylat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pentylsalicylat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pentylsalicylat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 95 %

Chemische Formel: C12H16O3

CAS-Nummer: 2050-08-0

FLAVIS-Nr.: 09.762

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Pentylsalicylat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 1 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b09757

Isobutylbenzoat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Isobutylbenzoat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Isobutylbenzoat

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 98 %

Chemische Formel: C11H14O2

CAS-Nummer: 120-50-3

FLAVIS-Nr.: 09.757

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Isobutylbenzoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt: 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analyseverfahren unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/242


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/64 DER KOMMISSION

Vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2014 (3) den Schluss, dass Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure in Futtermitteln eine ähnliche Funktion hat wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure in Lebensmitteln wirksam ist, da es deren Geruch oder Palatabilität verbessert. Die Behörde konnte keine Rückschlüsse in Bezug auf die Sicherheit von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure bei der Verwendung in Trinkwasser ziehen. Der Stoff kann jedoch in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Wird der empfohlene Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel überschritten, so sollten die Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs, seine Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln angegeben werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure aufgrund fehlender Daten zur Anwendersicherheit als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen eingestuft werden sollte. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

1.   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3.   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung, ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2015;13(1):3971.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.

2b16060

Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure

Gewonnen durch Extraktion aus Arten der Gattung Glycyrrhiza

Reinheit: mindestens 98-100 % (in der Trockensubstanz)

Chemische Formel: C42H65O16

CAS-Nr.: 53956-04-0

Flavis-Nr.: 16.060

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Europäisches Arzneibuch 6.0, Methode 01/2008:1772.

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,3 mg/kg für Masthähnchen und Legehennen;

1 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

4.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,3 mg/kg für Masthähnchen und Legehennen;

1 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

5.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/246


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/65 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihren Gutachten (3) vom 10. März 2015 und vom 1. Dezember 2015 zu dem Schluss, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirken. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Die Behörde konnte keine Rückschlüsse auf die Sicherheit von Pin-2(3)-en, Pin-2(10)-en, delta-3-Caren, beta-Caryophyllen und Camphen bei der Verwendung in Trinkwasser ziehen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für d-Limonen, 1-Isopropyl-4-methylbenzol und 1-Isopropenyl-4-methylbenzol aufgrund des fehlenden Sicherheitsabstands keine gleichzeitige Verabreichung in Futter und Wasser zulässig ist. Die Stoffe können jedoch in einem Mischfuttermittel, das über das Trinkwasser verabreicht wird, verwendet werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten empfohlene Höchstgehalte festgelegt werden. Wird der empfohlene Gehalt des Zusatzstoffs im Alleinfuttermittel überschritten, so sollten die Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs, seine Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln angegeben werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen aufgrund fehlender Daten zur Anwendersicherheit als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen eingestuft werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für 1-Isopropyl-4-methylbenzol, Pin-2(10)-en, Pin-2(3)-en, beta-Caryophyllen, Camphen, 1-Isopropenyl-4-methylbenzol, delta-3-Caren und d-Limonen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2015;13(3):4053 und EFSA Journal 2016;14(1):4339.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b01002

1-Isopropyl-4-methylbenzol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1-Isopropyl-4-methylbenzol

Charakterisierung des Wirkstoffs

1-Isopropyl-4-methylbenzol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

C10H14

CAS-Nr.: 99-87-6

Flavis-Nr.: 01.002

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von 1-Isopropyl-4-methylbenzol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Katzen: 14 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

14 mg/kg für Katzen;

25 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

14 mg/kg für Katzen;

25 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01003

Pin-2(10)-en

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pin-2(10)-en

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pin-2(10)-en

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C10H16

CAS-Nr.: 127-91-3

Flavis-Nr.: 01.003

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Pin-2(10)-en im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01004

Pin-2(3)-en

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Pin-2(3)-en

Charakterisierung des Wirkstoffs

Pin-2(3)-en

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C10H16

CAS-Nr.: 80-56-8

Flavis-Nr.: 01.004

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Pin-2(3)-en im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01007

beta-Caryophyllen

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

beta-Caryophyllen

Charakterisierung des Wirkstoffs

beta-Caryophyllen

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 80 %

Chemische Formel: C15H24

CAS-Nr.: 87-44-5

Flavis-Nr.: 01.007

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von beta-Caryophyllen im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01009

Camphen

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Camphen

Charakterisierung des Wirkstoffs

Camphen

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 80 %

Chemische Formel: C10H16

CAS-Nr.: 79-92-5

Flavis-Nr.: 01.009

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von Camphen im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01010

1-Isopropenyl-4-methylbenzol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

1-Isopropenyl-4-methylbenzol

Charakterisierung des Wirkstoffs

1-Isopropenyl-4-methylbenzol

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel: C10H12

CAS-Nr.: 1195-32-0

Flavis-Nr.: 01.010

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von 1-Isopropenyl-4-methylbenzol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt:

für Schweine und Geflügel: 1 mg/kg und für andere Arten und Kategorien: 1,5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.“

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

1,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01029

delta-3-Caren

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

delta-3-Caren

Charakterisierung des Wirkstoffs

delta-3-Caren

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 92 %

Chemische Formel: C10H16

CAS-Nr.: 13466-78-9

Flavis-Nr.: 01.029

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von delta-3-Caren im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 5 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027

2b01045

d-Limonen

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

d-Limonen

Charakterisierung des Wirkstoffs

d-Limonen

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mind. 96 %

Chemische Formel: C10H16

CAS-Nr.: 5989-27-5

Flavis-Nr.: 01.045

Analyseverfahren  (1)

Für die Bestimmung von d-Limonen im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Retention Time Locking (GC-MS-RTL).

Alle Tierarten außer männliche Ratten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 25 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 25 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/259


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/66 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2016

zur Zulassung von Gerbsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Gerbsäure wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Gerbsäure als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. September 2014 (3) den Schluss, dass dieser Stoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Funktion der Gerbsäure in Futtermitteln derjenigen in Lebensmitteln ähnlich ist. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass Gerbsäure in Lebensmitteln wirksam ist, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessert. Dieses Ergebnis kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden.

(5)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird dieser Gehalt überschritten, so sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

(6)

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Gerbsäure bei Fehlen von Angaben über die Anwendersicherheit als potenziell gefährlich für Atemwege, Haut, Augen und Schleimhäute gelten sollte. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung des betreffenden Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Gerbsäure gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Gerbsäure aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2014;12(10):3828.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b16080

Gerbsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gerbsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gerbsäure

Durch Extraktion aus verschiedenen Pflanzen hergestellt.

Reinheit: Mindestens 93 % bezogen auf die Trockensubstanz

Chemische Formel: C76H52O46

CAS-Nummer: 72401-53-7

FLAVIS-Nr.: 16.080

Analyseverfahren  (1)

Zur Bestimmung von Gerbsäure im Futtermittelzusatzstoff:

Qualitative kolorimetrische Tests oder Fällungstests (Europäisches Arzneibuch, 6. Ausgabe, Monografie 1477) und quantitative gravimetrische Methode (FAO JECFA tannic acid monograph).

Für die Identifizierung von Gerbsäure (als Gallussäure) in der Vormischung von Aromen:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit einem UV-Detektor ((RP-HPLC-UV).

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 15 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

4.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 15 mg/kg“.

5.

In der Kennzeichnung von Vormischungen, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 15 mg/kg.

6.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Kontakt mit der Haut oder den Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

6. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports