18.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/1


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

LEITFADEN

für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern, von Tigerteilen und -erzeugnissen sowie für den Handel damit innerhalb der EU (1)

(2023/C 135/01)

Inhalt

1.

Hintergrundinformationen und Begründung 2

a)

Bedrohungen für die Erhaltung wild lebender Tiger und Beteiligung der EU am Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern, Teilen davon und Erzeugnissen daraus 2

b)

Internationaler und EU-Rechtsrahmen für den Handel mit Tigern, Tigerteilen und -erzeugnissen 3

c)

Maßnahmen in EU-Mitgliedstaaten 4

2.

Zweck und Status des Leitfadens 4

3.

Leitlinien zur Auslegung der EU-Vorschriften über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern und von Tigerteilen und ---erzeugnissen sowie über den Handel damit innerhalb der EU 5

a)

Anträge auf Genehmigungen oder Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Ausfuhr und Wiederausfuhr) 5

b)

Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Handel innerhalb der EU) 6

c)

Zusätzliche Empfehlung, die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist 7

ANHANG

Nachweis der Rechtmäßigkeit von Zwecken, die die Erhaltung der Art nicht beeinträchtigen und die von zugelassenen zoologischen Einrichtungen und Zucht- und Erhaltungsprogrammen verfolgt werden 8

1.   Hintergrundinformationen und Begründung

a)   Bedrohungen für die Erhaltung wild lebender Tiger und Beteiligung der EU am Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern, Teilen davon und Erzeugnissen daraus

Mit schätzungsweise 3 900 Tigern, die Berichten zufolge in freier Wildbahn verbleiben, stellt der illegale Handel und Schmuggel mit Tigern, Tigerteilen und -erzeugnissen die größte Bedrohung für ihr Überleben dar (2). Fast alle Tigerteile und -erzeugnisse gelten als hochwertig, sodass die Wilderei von frei lebenden Tigern zur Deckung der Nachfrage nach Tigerteilen und -produkten zum Verschwinden von Populationen in ansonsten geeigneten Lebensräumen in Asien geführt hat (3). Der jüngsten Analyse der weltweiten Beschlagnahmen von Tigern über einen Zeitraum von 19 Jahren (2000 bis 2018) zufolge wurden bei insgesamt 1 142 Aktionen in 32 Ländern/Gebieten Exemplare, Teile und Produkte von mindestens 2 359 Tigern beschlagnahmt (4). In den letzten Jahren häufen sich auch die Hinweise darauf, dass in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiger in den illegalen Handel gelangen (5). Dies erschwert die Durchsetzungsmaßnahmen und kann die Verwendung von (rechtswidrig gewonnenen) Tigerteilen und -produkten erleichtern und die Marktnachfrage ankurbeln.

Laut CITES-Daten zum legalen Handel gehörten zwischen 1975 und 2018 mehrere EU-Mitgliedstaaten zu den 30 weltweit führenden Exporteuren und Importeuren von Tigern (6). Diesen Daten zufolge gibt es Handelsrouten zwischen Europa und Asien, auf denen Tiger in Länder (wieder-)ausgeführt werden, die über Einrichtungen verfügen, in denen Tiger gezüchtet werden und die mutmaßlich am illegalen Handel mit Tigern beteiligt sind. Aus den CITES-Handelsdaten für den Zeitraum 2013–2018 geht hervor, dass lebende in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiger sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus rechtmäßig zu kommerziellen Zwecken (wieder-)ausgeführt werden, auch in asiatische Länder.

Während die meisten EU-Mitgliedstaaten es nur zugelassenen Zoos oder Rettungszentren gestatten, Tiger in Gefangenschaft zu züchten und zu halten (7), erlauben mehrere EU-Länder die Haltung und Zucht von Tigern in privaten Einrichtungen (8) oder Zirkussen und Wanderausstellungen (9). Vier EU-Mitgliedstaaten gestatten derzeit den Einsatz von Tigern in Zirkussen sowie die Erteilung von Lizenzen an Privateigentümer für die Haltung von Tigern in privaten Einrichtungen (10). Die mangelnde Harmonisierung der Vorschriften über die Haltung und Zucht von Tigern in Gefangenschaft in den EU-Mitgliedstaaten leistet dem illegalen Handel Vorschub (11).

Im Jahr 2018 legte ein EU-Mitgliedstaat Beweise für die Beteiligung organisierter krimineller Gruppen, darunter private Züchter, Zwischenhändler und Händler, an der Zucht von Tigern in Gefangenschaft für illegale Ausfuhren nach Asien vor (12). In den letzten Jahren wurde auch die Beteiligung von Händlern am Verkauf von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern aus Haltungseinrichtungen in der EU und an der Verbringung dieser Exemplare innerhalb der EU nachgewiesen. So zeigen beispielsweise die EU-TWIX-Beschlagnahmedaten (13) für 2013–2018, dass lebende in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiger sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus weiterhin innerhalb der EU und bei der (Wieder-)Ausfuhr beschlagnahmt werden. Darüber hinaus zog im Jahr 2019 eine Zirkusfamilie mit zehn Tigern, die angeblich für einen Zoo in einem Drittland bestimmt waren, durch mehrere Länder in der EU. Es wurde festgestellt, dass es in dem Gebiet keine in Betrieb befindlichen Zoos gab und dass es sich bei dem Empfänger um ein in einem Drittland registriertes Importunternehmen für Fleisch und Alkohol handelte (14).

b)   Internationaler und EU-Rechtsrahmen für den Handel mit Tigern, Tigerteilen und -erzeugnissen

Tiger (Panthera tigris) sind in Anhang I des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen, aufgeführt. Nach den geltenden CITES-Regeln ist der internationale Handel mit wilden Tigern, ihren Teilen und Erzeugnissen daraus zu kommerziellen Zwecken verboten, wobei strikte Ausnahmen gelten. Der Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern sowie deren Teilen und Erzeugnissen daraus ist unter den für die Arten des Anhangs II geltenden Bedingungen zulässig (Artikel VII Absätze 4 und 5 des CITES) (15).

Im Jahr 2002 verabschiedeten die CITES-Vertragsparteien zunächst die Resolution Conf. 12.5 (Rev. CoP18) (16) über die Erhaltung des Tigers und anderer unter Anhang I fallender asiatischer Großkatzen und über den Handel damit. In der Resolution Conf. 12.5 werden die Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien mit Einrichtungen, in denen Tiger und andere asiatische Großkatzen in Gefangenschaft gehalten werden, nachdrücklich aufgefordert, dafür zu sorgen, dass angemessene Bewirtschaftungsmethoden und Kontrollen eingeführt und strikt umgesetzt werden, auch für die Entsorgung asiatischer Großkatzen, die in Gefangenschaft sterben, um zu verhindern, dass Teile und Erzeugnisse aus oder über solche Einrichtungen in den illegalen Handel gelangen. Ferner werden in der Resolution Conf. 12.5 alle Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein legaler heimischer Markt für Tiger und andere asiatische Großkatzen besteht, der zur Wilderei oder zum illegalen Handel beiträgt, eindringlich aufgefordert, alle erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um ihre heimischen Märkte für den kommerziellen Handel mit Tigern und anderen asiatischen Großkatzen zu schließen.

Auf der 14. Tagung der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP14) im Jahr 2007 nahmen die CITES-Vertragsparteien auch den Beschluss 14.69 (17) an. Mit diesem Beschluss werden die Vertragsparteien, insbesondere die Arealstaaten der in Anhang I aufgeführten Großkatzen mit intensiver Zucht von Tigern zu kommerziellen Zwecken, angewiesen, Maßnahmen zu ergreifen, um die in Gefangenschaft lebende Population auf ein Maß zu beschränken, das ausschließlich der Erhaltung wild lebender Tiger dient. Im Beschluss 14.69 heißt es ferner, dass Tiger nicht für den Handel mit Tigerteilen und -erzeugnissen gezüchtet werden dürfen (18). Auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (CoP17) im Jahr 2016 wurde auch der Beschluss 17.226 verabschiedet (19). Mit diesem Beschluss werden alle Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet asiatische Großkatzen in Einrichtungen in Gefangenschaft gehalten werden, aufgefordert, a) die für solche Einrichtungen bestehenden nationalen Bewirtschaftungsmethoden und Kontrollen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Bewirtschaftungsmethoden und Kontrollen dazu geeignet sind, zu verhindern, dass asiatische Großkatzen-Exemplare aus solchen oder über solche Einrichtungen in den illegalen Handel gelangen, b) die strikte Anwendung aller Bewirtschaftungsmethoden und Kontrollen zur Regulierung der Tätigkeiten von Einrichtungen, die asiatische Großkatzen in Gefangenschaft halten, auch im Hinblick auf die Entsorgung von Exemplaren asiatischer Großkatzen, die in Gefangenschaft sterben, sicherzustellen und c) dem Sekretariat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Beschlusses Bericht zu erstatten.

CITES wird in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (20) (Grundverordnung) und die dazugehörige Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (21) (zusammen „EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten“) umgesetzt. Seit 1997 sind Tiger in Anhang A der Grundverordnung aufgeführt, die die kommerzielle Nutzung der Art generell verbietet (22).

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Arten des Anhangs A den für die in Anhang B aufgeführten Arten geltenden Vorschriften für die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der EU. Darüber hinaus gelten gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung einige der für Arten des Anhangs A geltenden Bestimmungen auch für die in Anhang B aufgeführten Arten und damit auch für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Arten des Anhangs A. Dies gilt insbesondere für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung, wonach sich die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf Ausfuhr und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten aus der EU durch Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissern müssen, dass „keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen“ (Hervorhebung hinzugefügt).

Der kommerzielle Handel mit Exemplaren des Anhangs A innerhalb der EU ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich verboten. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung ist die Gewährung von Ausnahmen von diesem Verbot durch die Behörden der Mitgliedstaaten nur von Fall zu Fall möglich, wenn bestimmte (unter den Buchstaben a bis h sowie in der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission aufgeführte) Bedingungen erfüllt sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Wortlaut „ist … möglich“ in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Bescheinigung für den Handel innerhalb der EU auszustellen, selbst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, es sei denn, das EU-Recht sieht Gegenteiliges vor. Mit anderen Worten: Artikel 8 Absatz 3 verleiht dem Antragsteller nicht automatisch das Recht, eine Bescheinigung für den Handel in der EU zu erhalten (23). Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Bescheinigung verweigern, wenn dies angemessen ist, um die Art zu schützen oder ihre Erhaltung zu gewährleisten, und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

c)   Maßnahmen in EU-Mitgliedstaaten

Vorsorglich haben einige EU-Mitgliedstaaten strengere nationale Maßnahmen in Bezug auf den kommerziellen Handel mit in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern, deren Teilen und Erzeugnissen daraus sowie Vorschriften für die Haltung dieser Tiere eingeführt. Zu diesen strengeren Maßnahmen gehört die Aussetzung der (Wieder-)Ausfuhr lebender in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Tiger sowie von Tigerteilen und -erzeugnissen zu kommerziellen Zwecken in Drittländer. Ausnahmen von diesen strengeren Maßnahmen gelten nur für die Zucht in zugelassenen Zoos und/oder für die Erhaltung der Art. Diese Maßnahmen umfassen auch die Aussetzung der Ausstellung von Bescheinigungen für den Intra-EU-Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern sowie mit Teilen davon und Erzeugnissen daraus, außer unter bestimmten Umständen wie zu Zucht-, Forschungs- oder Bildungszwecken in zugelassenen Zoos. Es besteht die Möglichkeit, Bescheinigungen nur für bestimmte Transaktionen zu gewähren. Weitere Maßnahmen betreffen die Verschärfung der nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung, Haltung und Nutzung lebender in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Tiger zu Unterhaltungszwecken. Zusätzlich zu den in einigen EU-Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen beabsichtigen mehrere andere EU-Länder, ihre nationalen Rechtsvorschriften über die Haltung von Tigern in privaten Einrichtungen oder Zirkussen zu verschärfen.

Angesichts der unterschiedlichen Maßnahmen ist die Praxis in der EU verschieden. Daher sind Leitlinien erforderlich, um sicherzustellen, dass alle EU-Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr von lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern und von Tigerteilen und -erzeugnissen sowie beim Handel damit innerhalb der EU einen ähnlichen Ansatz verfolgen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist.

2.   Zweck und Status des Leitfadens

Leitfäden dienen dazu, die Mitgliedstaaten darüber zu informieren, wie die vollständige und wirksame Umsetzung der EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in verschiedener Hinsicht sichergestellt werden kann. Artenspezifische Leitfäden werden nur unter ganz bestimmten Umständen und nur dann verabschiedet, wenn ein bestimmtes Problem angegangen werden muss, z. B. wenn es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Erhaltung einer Art gibt. Wie in Abschnitt 1 dargelegt, besteht die Gefahr, dass lebende Tiger sowie Teile und Erzeugnisse von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren in den illegalen Handel gelangen, wodurch die Lieferkette für die Verbrauchermärkte angekurbelt und die Nachfrage der Endnutzer gestärkt wird. Um diese Folgen zu vermeiden, die der Erhaltung der Art abträglich sind, ist es erforderlich, die Verordnungen für den kommerziellen Handel mit Drittländern sowie für den Intra-EU-Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern sowie deren Teilen und daraus gewonnenen Erzeugnissen eng auszulegen.

Zweck dieser Bekanntmachung ist es, den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten Leitlinien für die Auslegung der EU-Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten vor dem Hintergrund des derzeitigen Erhaltungszustands dieser Art und anderer diesbezüglich relevanter Informationen an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass alle EU-Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr von lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern, ihren Teilen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie beim Handel damit innerhalb der EU einen Ansatz verfolgen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist.

Der Rechtsrahmen der EU für den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten muss unter Beachtung seiner Bestimmungen und Ziele, des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung aktueller Informationen über den Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie anderer relevanter Informationen, z. B. etwaiger Hinweise auf anhaltenden oder zunehmenden illegalen Handel, ausgelegt werden.

Dieser Leitfaden wurde von der Europäischen Kommission ausgearbeitet, und ein Entwurf wurde von der Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden und somit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2022 im Rahmen einer schriftlichen Konsultation gebilligt.

Dieser Leitfaden soll den nationalen Behörden bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 helfen. Er ist nicht rechtsverbindlich, sondern dient ausschließlich der Bereitstellung von Informationen über bestimmte Aspekte der Verordnungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und über Maßnahmen, die als bewährte Verfahren angesehen werden. Er ersetzt, ergänzt oder ändert nicht die Bestimmungen des geltenden EU-Rechts. Das Dokument sollte auch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr ist es in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und nicht als „eigenständiger“ Bezugspunkt zu sehen. Nur der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts zuständig.

Der Leitfaden wird von der Kommission auf ihrer Website veröffentlicht und kann ebenfalls von den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.

3.   Leitlinien zur Auslegung der EU-Vorschriften über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern und von Tigerteilen und ---erzeugnissen sowie über den Handel damit innerhalb der EU

EU-Rechtsakte sind im Einklang mit ihren Bestimmungen und ihrem Zweck auszulegen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besteht das Ziel dieser Verordnung darin, „den Schutz und die Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen … sicherzustellen“. Die Bestimmungen der Verordnung müssen daher in einer Weise ausgelegt werden, die mit diesem Ziel im Einklang steht.

Darüber hinaus ist in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt, dass die Umweltpolitik der Union auf dem Grundsatz der Vorsorge beruhen muss. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Maßnahme oder Politik zu schwerwiegenden oder irreversiblen Schäden für die Öffentlichkeit oder die Umwelt führen könnte, ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit nicht als Grund für den Aufschub kostenwirksamer Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden dienen sollte. Ziel des Vorsorgeprinzips ist es, den Umweltschutz in Fällen, in denen solche Risiken bestehen, durch präventive Entscheidungsfindung zu verbessern.

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt das Vorsorgeprinzip unter anderem bei der Auslegung und Anwendung des Besitzstands der Union im Umweltbereich und damit auch für die Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006. Die EU-Mitgliedstaaten sollten bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 das Vorsorgeprinzip anwenden (24).

a)   Anträge auf Genehmigungen oder Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Ausfuhr und Wiederausfuhr)

Unter den in Abschnitt 1 a) dieses Leitfadens beschriebenen Umständen sollten die EU-Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und sofern keine schlüssigen wissenschaftlichen Beweise für das Gegenteil vorliegen – davon ausgehen, dass es tatsächlich wichtige Faktoren im Zusammenhang mit der Erhaltung von Tigern gibt, die der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen entgegenstehen.

Daher sollten die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich keine Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen für die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger lebende in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiger sowie deren Teile und Erzeugnisse daraus erteilen, es sei denn, die Vollzugsbehörde hat sich davon überzeugt, dass die Genehmigung oder Bescheinigung für Zwecke verwendet wird, die der Erhaltung der Art nicht abträglich sind, insbesondere in den folgenden Fällen:

i)

Die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger sind für zugelassene zoologische Einrichtungen (25) und/oder den Austausch zwischen zugelassenen Zoos im Rahmen von Zucht- oder Erhaltungsprogrammen zoologischer Einrichtungen (26) und nicht für überwiegend kommerzielle Zwecke bestimmt.

ii)

Die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger werden zum Zwecke der Rettung in amtlich registrierte Schutzgebiete/Rettungszentren in Drittländern verbracht, wenn in der Europäischen Union keine geeigneten Schutzgebiete/Rettungszentren oder zoologische Einrichtungen zur Verfügung stehen, sofern die Tiere in artgerechten Gehegen gehalten werden. Vor der Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sollte der Mitgliedstaat von der CITES-Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes eine Bestätigung erhalten, dass es sich bei dem betreffenden Schutzgebiet/Rettungszentrum um ein amtlich registriertes Schutzgebiet/Rettungszentrum handelt, das keine bekannten Verbindungen zu illegalen Aktivitäten und illegalem Handel aufweist. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung oder der Wiederausfuhrbescheinigung sollte die Vollzugsbehörde das länderspezifische Risiko im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit lebenden Tigern, Tigerteilen und -erzeugnissen berücksichtigen. Gegebenenfalls sollten andere verfügbare Optionen geprüft werden, z. B. diejenigen in den Leitlinien im Anhang der CITES-Resolution 17.8 über die Entsorgung illegal gehandelter und beschlagnahmter Exemplare von CITES-gelisteten Arten.

iii)

Die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger, deren Teile und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse gehören zu einem rechtmäßigen Forschungsprojekt, einschließlich wissenschaftlicher oder (bio-)medizinischer Forschung, wenn die Exemplare für den Fortschritt der Wissenschaft oder für wesentliche biomedizinische Zwecke bestimmt sind und die Art nachweislich die einzig geeignete ist.

iv)

Die Exemplare werden für Strafverfolgungszwecke oder Gerichtsverfahren benötigt.

v)

Die Verbringung der Teile von und Erzeugnisse aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern erfolgt unter der Bedingung, dass

es sich um einen echten Austausch kultureller oder künstlerischer Güter zwischen renommierten Einrichtungen (z. B. Museen) handelt oder

die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass es sich bei dem Exemplar um ein anerkanntes Kunstwerk handelt, und davon überzeugt ist, dass es aufgrund seines Wertes für keinen anderen Zweck verwendet wird, oder

es sich bei dem Exemplar um ein Erbstück handelt, das im Zuge der Übersiedlung der betreffenden Familie oder als Teil einer Hinterlassenschaft verbracht und nicht verkauft wird.

Bei Zweifeln oder wissenschaftlichen Unsicherheiten können die Mitgliedstaaten nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der Ziele der Rechtsvorschriften stets von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Erteilung einer Genehmigung verweigern.

b)   Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Handel innerhalb der EU)

Wie in Abschnitt 1 b) erläutert, können die Mitgliedstaaten die Erteilung einer Bescheinigung verweigern, wenn dies angemessen ist, um die Art zu schützen oder ihre Erhaltung zu gewährleisten, und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn die Transaktion mit den Bestimmungen und Zielen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unvereinbar und nicht konsistent ist.

Aufgrund der im ersten Abschnitt dieses Leitfadens beschriebenen Umstände sollten die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht von der Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Gebrauch machen, um Bescheinigungen für den Intra-EU-Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern, Teilen davon und Erzeugnissen daraus auszustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Erteilung von Bescheinigungen in Ausnahmefällen wie etwa gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nur für folgende Zwecke in Betracht ziehen, die die Erhaltung der Art nicht beeinträchtigen:

vi)

Die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger sind für zugelassene zoologische Einrichtungen (27) und/oder den Austausch zwischen zugelassenen Zoos im Rahmen des Zucht- oder Erhaltungsprogramms zoologischer Einrichtungen und nicht hauptsächlich für kommerzielle Zwecke bestimmt.

vii)

Die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger werden zur Rettung in eine amtlich registrierte Einrichtung (28) verbracht, sofern die Tiere in artgerechten Haltungsbereichen gehalten und nicht für die weitere Zucht verwendet werden. Vor der Ausstellung der Bescheinigung sollte der Mitgliedstaat von der CITES-Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bestätigung erhalten, dass die Einrichtung, die das Exemplar erhält, amtlich registriert ist und keine bekannten Verbindungen zu illegalen Aktivitäten und illegalem Handel aufweist.

viii)

Die lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tiger, deren Teile und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse gehören zu einem rechtmäßigen Forschungsprojekt, einschließlich wissenschaftlicher oder (bio-)medizinischer Forschung, wenn die Exemplare für den Fortschritt der Wissenschaft oder für wesentliche biomedizinische Zwecke benötigt werden und die Art nachweislich die einzig geeignete ist.

ix)

Die Exemplare werden für die Strafverfolgung oder für Gerichtsverfahren benötigt.

x)

Die Verbringung der Teile von und Erzeugnisse aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern erfolgt unter der Bedingung, dass

es sich um einen echten Austausch kultureller oder künstlerischer Güter zwischen renommierten Einrichtungen (z. B. Museen) handelt oder

die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass es sich bei dem Exemplar um ein anerkanntes Kunstwerk handelt, und davon überzeugt ist, dass es aufgrund seines Wertes für keinen anderen Zweck verwendet wird, oder

das Exemplar für Forschungs- oder Bildungszwecke mit dem Ziel des Schutzes oder der Erhaltung der Art bestimmt ist.

Bei Zweifeln oder wissenschaftlichen Unsicherheiten können die Mitgliedstaaten nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der Ziele der Rechtsvorschriften stets von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Erteilung einer Bescheinigung verweigern.

Wenn es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats im Fall, dass die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfüllt sind, seinen Behörden nicht erlauben, von dem in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch zu machen und Anträge auf Bescheinigungen für den kommerziellen Intra-EU-Handel mit lebenden in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Tigern sowie deren Teilen und Erzeugnissen daraus abzulehnen, und wenn es um den Handel mit Exemplaren innerhalb der EU zu nicht kommerziellen Zwecken geht, so sollte die CITES-Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einen risikobasierten Ansatz verfolgen und Anträge auf Intra-EU-Bescheinigungen besonders gründlich prüfen.

Gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission muss das lebende Exemplar vor Ausstellung einer Intra-EU-Bescheinigung individuell gekennzeichnet werden. Es wird empfohlen, für das primäre Kennzeichnungsverfahren für lebende Tiger einen Mikrochip zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls die Anwendung einer Kombination von zwei unterschiedlichen Identifizierungs- oder Kennzeichnungsverfahren, einschließlich individueller DNA-Profile, in Erwägung ziehen. Die Bescheinigung sollte das lebende Exemplar und/oder die betreffenden Teile und Erzeugnisse so genau beschreiben, dass sie nur für dieses spezifische Exemplar verwendet und nicht für andere Exemplare missbraucht werden kann.

Bescheinigungen für den Handel innerhalb der EU sollten nur transaktionsbezogen ausgestellt werden, sodass damit nur eine einzige Transaktion genehmigt wird; dies bedeutet auch, dass die Bescheinigung lediglich für den in Feld 1 der Bescheinigung genannten Inhaber gültig ist. Diese Empfehlung stützt sich auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, demzufolge Mitgliedstaaten beschließen können, dass „Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden“, wenn davon ausgegangen wird, dass, wie in Abschnitt 1 a) dieses Leitfadens beschrieben, „sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen“.

c)   Zusätzliche Empfehlung, die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist

Es wird empfohlen, dass die CITES-Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die Zahl der landesweit in Gefangenschaft gehaltenen Tiger in allen Einrichtungen, einschließlich zugelassener zoologischer Einrichtungen, Schutzgebiete/Rettungszentren, Zirkusse und Wanderausstellungen sowie gegebenenfalls anderer privater Einrichtungen, führen. Alle Einrichtungen sollten aufgefordert werden, Angaben zu etwaigen Änderungen ihrer Bestände zu machen, damit die Behörden über aktuelle Informationen verfügen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme sollten die EU-Mitgliedstaaten regelmäßig Bestandsaufnahmen aller Einrichtungen durchführen, die in ihrem Land Tiger halten, und mit einschlägigen Organisationen wie der Europäischen Vereinigung von Zoos und Aquarien zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren bei der Erstellung solcher Verzeichnisse zu erarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollten diese Daten allen zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.


(1)  Als „in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiger“ werden in diesem Dokument Tiger bezeichnet, die die Kriterien des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 erfüllen.

(2)  Goodrich, J., Lynam, A., Miquelle, D., Wibisono, H., Kawanishi, K., Pattanavibool, A., Htun, S., Tempa, T., Karki, J., Jhala, Y. & Karanth, U. (2015). Panthera tigris. The IUCN Red List of Threatened Species 2015: e.T15955A50659951.

(3)  Goodrich, J., Lynam, A., Miquelle, D., Wibisono, H., Kawanishi, K., Pattanavibool, A., Htun, S., Tempa, T., Karki, J., Jhala, Y. & Karanth, U. (2015). Panthera tigris. The IUCN Red List of Threatened Species 2015: e.T15955A50659951.

(4)  Wong, R. und Krishnasamy, K. (2019). Skin and Bones Unresolved: An Analysis of Tiger Seizures from 2000-2018. TRAFFIC South East Asia Regional Office. Petaling Jaya, Selangor, Malaysia.

(5)  Hauptsächlich in Thailand und Vietnam, aber auch in Laos, Malaysia und Kambodscha. Siehe: Wong, R. und Krishnasamy, K. (2019). Skin and Bones Unresolved: An Analysis of Tiger Seizures from 2000-2018. TRAFFIC South East Asia Regional Office. Petaling Jaya, Selangor, Malaysia, Seiten 1, 2, 13, 21, 28, 36, 37.

(6)  CITES Trade Database. Abrufbar unter: https://trade.cites.org/

(7)  Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Ungarn und Zypern erlauben nur die Haltung und Zucht von Tigern in rechtmäßigen und zugelassenen Zoos.

(8)  Estland, Kroatien, Luxemburg, die Slowakei und Slowenien gestatten die Haltung und/oder Zucht von Tigern in privaten Einrichtungen.

(9)  Italien, Litauen und Polen gestatten die Haltung und Zucht von Tigern in Zirkussen und Wanderausstellungen.

(10)  Deutschland, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik gestatten die Haltung und Zucht von Tigern in privaten Einrichtungen und Zirkussen.

(11)  Musing, L. (2020). Falling through the system: The role of the European Union captive tiger population in the trade in tigers. Bericht von TRAFFIC und WWF. Cambridge, VK.

(12)  SC70. (2018a). Illegal Tiger Trade in the Czech Republic. Inf. 24. Seventieth meeting of the Standing Committee Rosa Khutor, Sochi (Russian Federation), 1-5 October 2018.

(13)  EU-TWIX ist ein Instrument, das den innereuropäischen Informationsaustausch über den illegalen Handel mit Wildtieren und -pflanzen in Europa erleichtert. Es handelt sich um eine zentrale Datenbank über Beschlagnahmen und Straftaten, die von allen EU-Mitgliedstaaten gemeldet werden. Siehe: https://www.eu-twix.org

(14)  https://tvn24.pl/magazyn-tvn24/bulion-z-kosci-jak-tygrysy-ida-na-czesci,243,4203

(15)  Abrufbar unter: https://cites.org/eng/disc/text.php#VII

(16)  Abrufbar unter: https://www.cites.org/sites/default/files/document/E-Res-12-05-R18.pdf

(17)  Abrufbar unter: https://cites.org/eng/taxonomy/term/42069

(18)  Gemäß der CITES-Mitteilung Nr. 2008/059 über die Tigerzucht und Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Beschluss 14.69 wurden die Vertragsparteien aufgefordert, anhand der Leitlinien des CITES-Sekretariats festzustellen, ob der Beschluss 14.69 für sie gilt. Dazu gehörte eine Leitlinie, wonach sich „Handel“ nach Ansicht des Sekretariats für die Zwecke dieses Beschlusses „sowohl auf den Binnen- als auch auf den internationalen Handel“ beziehen kann. Siehe: Anhang „Matters relating to Decision 14.69“ der Mitteilung Nr. 2008/059 des CITES-Sekretariats über die Tigerzucht: https://cites.org/sites/default/files/notif/E059.pdf

(19)  Abrufbar unter: https://cites.org/eng/taxonomy/term/42047

(20)  Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A31997R0338

(21)  Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32006R0865

(22)  Nach Artikel 8 Absatz 1 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten.

(23)  Siehe Randnummer 34 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-510/99: „Durch diese Bestimmung werden Ausnahmen von dem genannten Verbot zugelassen, jedoch nicht vorgeschrieben.“

(24)  Weitere Überlegungen zur Anwendung des Vorsorgeprinzips finden Sie auch in der Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips vom 2. Februar 2000 (KOM (2000) 1) – https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2000:0001:FIN:DE:PDF

(25)  In der EU muss ein zugelassener Zoo gemäß der Richtlinie 1999/22/EG des Rates („EU-Zoorichtlinie“) registriert sein. In Drittländern muss ein zugelassener Zoo Teil eines anerkannten Zuchtprogramms sein. Siehe auch Anhang.

(26)  Einschlägige Beispiele sind das Europäische Erhaltungszuchtprogramm (EEP oder auch Europäisches Programm für vom Aussterben bedrohte Arten), der American Species Survival Plan (SSP), das Australasian Species Management Program (ASMP) oder die Global Species Management Plans (GSMP). Weitere Einzelheiten sind Anhang I zu entnehmen.

(27)  In der EU muss ein zugelassener Zoo gemäß der Richtlinie 1999/22/EG des Rates („EU-Zoorichtlinie“) registriert sein.

(28)  Zu den amtlich registrierten Rettungseinrichtungen gehören Rettungszentren, Schutzgebiete und zoologische Einrichtungen.


ANHANG

Nachweis der Rechtmäßigkeit von Zwecken, die die Erhaltung der Art nicht beeinträchtigen und die von zugelassenen zoologischen Einrichtungen und Zucht- und Erhaltungsprogrammen verfolgt werden

In den Abschnitten 3 a) und b) dieses Leitfadens werden Fälle beschrieben, in denen die CITES-Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen oder Intra-EU-Bescheinigungen ausstellen kann, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Genehmigung oder Bescheinigung für rechtmäßige Zwecke verwendet wird, die der Erhaltung der Art nicht abträglich sind.

Zur Gewährleistung eines EU-weit harmonisierten Ansatzes bei der Ermittlung der Rechtmäßigkeit von Zwecken, die die Erhaltung der Art nicht beeinträchtigen und die von zugelassenen Zoos und Zucht- und Erhaltungsprogrammen verfolgt werden, werden weitere Einzelheiten vorgelegt (1). Da die Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrgenehmigungen oder Intra-EU-Bescheinigungen unterschiedlich sein können, müssen die Mitgliedstaaten in der Regel die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise von Fall zu Fall prüfen.

Als Mindestanforderung müssen alle Antragsteller folgende Nachweise vorlegen:

In der EU muss eine zoologische Einrichtung gemäß der Richtlinie 1999/22/EG des Rates („EU-Zoorichtlinie“) registriert sein (2).

Bei Drittländern muss die zoologische Einrichtung Teil eines anerkannten Zuchtprogramms sein. Beispiele für anerkannte Zucht- und Erhaltungsprogramme zoologischer Einrichtungen sind das Europäische Erhaltungszuchtprogramm (EEP), der American Species Survival Plan (SSP), das Australasian Species Management Program (ASMP) oder die Global Species Management Plans (GSMP).

Das Schutzgebiet/Rettungszentrum muss bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes registriert und von diesen überwacht werden.

Sind die Angaben im Antrag unklar oder bestehen Zweifel/Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des von der Einrichtung oder dem Zucht- und Erhaltungsprogramm verfolgten Ziels, sollte die Vollzugsbehörde um genauere Informationen ersuchen.


(1)  Siehe Fußnote 25.

(2)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31999L0022&from=EN