27.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 137/68 |
Donnerstag, 2. April 2009
Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung *
P6_TA(2009)0211
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426 – C6-0291/2008 – 2008/0140(CNS))
2010/C 137 E/22
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0426),
gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0291/2008),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0149/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 d (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) |
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Abänderung 82 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 e (neu) |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 f (neu) |
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Abänderungen 10 und 23 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) |
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Abänderung 83 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 |
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 |
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Abänderung 28 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 |
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Abänderung 85 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 |
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Abänderung 31 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) |
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Abänderung 32 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 |
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Abänderung 34 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 |
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Abänderung 35 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 |
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Abänderung 36 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu) |
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Abänderung 37 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 |
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Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung , einschließlich von Mehrfachdiskriminierung, aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten außerhalb von Beschäftigung und Beruf festgelegt. 2. Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, wenn sich die Diskriminierung stützt
3. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Begriffe „Mehrfachdiskriminierung“ und „mehrfache Gründe“ entsprechend auszulegen. |
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Abänderung 38 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 |
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2. Im Sinne des Absatzes 1
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2. Im Sinne des Absatzes 1
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Abänderung 39 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 |
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3. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. |
3. Unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff „Belästigung“ im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren. |
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Abänderung 40 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 4 |
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4. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
4. Die Anweisung oder Aufforderung im Rahmen eines Untergebenenverhältnisses zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
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Abänderung 41 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 4 a (neu) |
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4a. Diskriminierungen, die sich auf Annahmen über die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder ihre Assoziierung mit Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung stützen, gelten als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
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Abänderung 42 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 5 |
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5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
5. Werden im konkreten Fall angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen oder für Personen, die mit einer Person mit einer Behinderung in Verbindung stehen, wenn die Vorkehrungen erforderlich sind, damit solche Personen einer Person mit einer Behinderung persönliche Unterstützung leisten können, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie verweigert, so gilt dies als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1. |
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Abänderung 43 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 6 |
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6. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Alters keine Diskriminierung darstellt , sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insbesondere wird durch diese Richtlinie die Festsetzung bestimmter Altersgrenzen für den Zugang zu sozialen Vergünstigungen, zur Bildung und zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen. |
6. Diese Richtlinie schließt Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht aus , sofern sie durch ein legitimes Ziel objektiv und ausreichend gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen , verhältnismäßig, erforderlich und wirksam sind. |
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Abänderungen 87 und 44 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 7 |
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7. Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist. |
7. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt es im Sinne dieser Richtlinie nicht als Diskriminierung, wenn bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen erfolgen, sofern für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein maßgeblicher Faktor bei der Risikobewertung anhand relevanter versicherungsmathematischer Grundsätze, exakter statistischer Daten oder medizinischen Wissens ist. Diese Daten sollten exakt, aktuell und relevant sein und auf Antrag auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Die versicherungsmathematischen Faktoren und Risikofaktoren sollten die positiven Veränderungen bei der Lebenserwartung und in Bezug auf ein aktives Altern sowie die verbesserte Mobilität und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen widerspiegeln. Der Dienstleistungserbringer muss bedeutend höhere Risiken objektiv belegen können und gewährleisten, dass die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig, erforderlich und wirksam sind. |
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Abänderung 45 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 8 |
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8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. |
8. Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und verhältnismäßig sind. |
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Abänderung 46 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 8 a (neu) |
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8a. Diese Richtlinie erkennt an, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre ein Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierungen gemäß diesem Artikel darstellt. |
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Abänderung 47 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d |
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Abänderung 48 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) |
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Abänderung 49 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabatz 2 |
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Buchstabe d gilt für Einzelne nur insoweit, als sie ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben . |
Buchstabe d betrifft nicht Transaktionen zwischen Privatpersonen, für die die Transaktionen keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darstellen . |
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Abänderung 50 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Abatz 2 |
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2. Einzelstaatliche Gesetze über den Ehe- oder Familienstand einschließlich der reproduktiven Rechte bleiben von dieser Richtlinie unberührt . |
2. Durch diese Richtlinie wird die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten nicht verändert. |
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Abänderungen 89 und 51 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 |
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3. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung ihres Bildungssystems einschließlich der Sonderpädagogik bleibt von dieser Richtlinie unberührt . Die Mitgliedstaaten können eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen vorsehen . |
3. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Lehrinhalte, die Aktivitäten und die Gestaltung der einzelstaatlichen Bildungssysteme, wenn auch die Mitgliedstaaten das Recht von Personen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit sicherstellen müssen . Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass bei der Entscheidung darüber, welche Art der Bildung oder Ausbildung angemessen ist, die Ansicht der Person mit einer Behinderung respektiert wird. Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei der Zulassung zu Bildungseinrichtungen zur Beibehaltung des besonderes Charakters und Ethos einer solchen Einrichtung und einer Pluralität der Bildungssysteme unter der Voraussetzung erlauben, dass dies keine Verletzung des Rechts auf Bildung darstellt und nicht als Begründung für eine Diskriminierung aus anderen Gründen dient . Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dies nicht zur Verweigerung des Rechts auf Bildung führt. |
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Abänderungen 95 und 52 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4 |
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4. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Das Gleiche gilt für einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen . |
4. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das einzelstaatliche Recht zur Gewährleistung des säkularen Charakters des Staates, der staatlichen Einrichtungen und Gremien sowie der Bildung oder zum Status und zu den Aktivitäten und dem Rechtsrahmen der Kirchen und anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen , wenn dies nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Wenn die Aktivitäten der Kirchen oder anderer religiös oder weltanschaulich begründeter Organisationen in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, gelten für sie die Bestimmungen der Europäischen Union über die Nichtdiskriminierung. Davon unberührt bleiben auch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter . |
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Abänderung 53 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 |
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5. Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt. |
5. Diese Richtlinie betrifft nicht die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ihren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Personen ergibt. Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die als unterschiedliche Behandlung infolge der Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommt, wird als Diskriminierung im Sinne von Artikel 1 betrachtet. |
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Abänderung 91 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 a (neu) |
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5a. Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. |
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Abänderung 55 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung |
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1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, |
1. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, wobei „Behinderung“ im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Erkrankungen zu verstehen ist, |
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Abänderung 97 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a |
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Abänderung 57 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 - Absatz 1 - Buchstabe b |
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Abänderung 98 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 |
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2. Bei der Bewertung der Frage, ob die zur Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten , werden insbesondere Größe und Ressourcen der Organisation, die Art der Organisation, die voraussichtlichen Kosten, der Lebenszyklus der Güter und Dienstleistungen und die möglichen Vorteile eines verbesserten Zugangs für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen im Rahmen der Gleichbehandlungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. |
2. Maßnahmen zur Erreichung eines effektiven diskriminierungsfreien Zugangs sollten keine unverhältnismäßige Belastung verursachen und keine grundlegende Veränderung erfordern. Bei der Bewertung der Frage, ob die betreffende Maßnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, sollte berücksichtigt werden, ob die betreffende Maßnahme undurchführbar ist oder die Sicherheit gefährdet und nicht durch eine angemessene Änderung der Vorschriften, Politikstrategien oder Praktiken, durch den Abbau baulicher, kommunikationsbedingter oder beförderungsbedingter Barrieren oder durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Hilfsdiensten durchführbar und sicher gemacht werden kann . Eine Veränderung ist grundlegend, wenn durch sie die Güter und Dienstleistungen oder das Wesen der Branche, der Berufsgruppe oder des Unternehmens so sehr verändert werden, dass der Erbringer der Güter oder Dienstleistungen tatsächlich eine völlig andere Art von Gütern oder Dienstleistungen bereitstellt. Angemessene Vorkehrungen erfordern nicht unbedingt umfassende bautechnische Änderungen an Gebäuden, deren Struktur aufgrund ihres historischen, kulturellen oder architektonischen Werts nach nationalem Recht besonders geschützt ist. Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch Maßnahmen , die es in dem betreffenden Mitgliedstaat gibt, in ausreichendem Maße ausgeglichen wird. Der Grundsatz der angemessenen Vorkehrungen und der unverhältnismäßigen Belastung sollte anhand der Richtlinie 2000/78/EG und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgelegt werden. |
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Abänderung 60 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 |
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3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. |
3. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen oder nationale Vorschriften über den Zugang zu besonderen Gütern oder Dienstleistungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Wo immer dies möglich ist, ergreifen die EU-Organe und die Mitgliedstaaten jedoch Maßnahmen, um die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere von hergestellten Gütern, zu ermutigen, Lösungen zu entwickeln, die einen barrierefreien Zugang ermöglichen, etwa im Wege öffentlicher Ausschreibungsverfahren. Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sind so konzipiert, dass sie von allen Benutzern benutzt bzw. in Anspruch genommen werden können. |
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Abänderung 61 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 |
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden. |
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen oder staatlichen, privaten oder gemeinnützigen Sektoren die Einführung solcher Maßnahmen zu erlauben, mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden. |
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Abänderung 62 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren tatsächlich geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. |
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Abänderung 64 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 a (neu) |
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3a. Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Verlust oder Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss. |
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Abänderung 65 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 |
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2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt. |
2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Regelung vorzusehen, unberührt. |
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Abänderung 66 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) |
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Artikel 9a Förderung von Gleichstellung Die Mitgliedstaaten fördern aktiv die Gleichstellung von Menschen, ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, wenn sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Aktivitäten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen formulieren und umsetzen. |
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Abänderung 86 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form , einschließlich des Internet, bekannt gemacht werden. Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen die Mitgliedstaaten Ad-hoc-Informations- und -Sensibilisierungskampagnen und Schulungen durch. |
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Abänderung 68 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 |
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Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein legitimes Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus den Gründen und in den Bereichen, die unter diese Richtlinie fallen, zu beteiligen. |
Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begünstigen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, insbesondere nichtstaatlichen Organisationen, wobei eine derartige Konsultation auch die Überwachung der Umsetzung der Richtlinie einschließt. |
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Abänderung 69 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 |
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1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, einschließlich der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG. |
1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere unabhängig tätige Stellen, die mit angemessenen Mitteln ausgestattet sind und deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Stelle oder Stellen über Zuständigkeiten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen und in den Bereichen Beschäftigung und Beruf nach der Richtlinie 2000/78/EG verfügen. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Rechte aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, etwa den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG zuständig ist. |
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Abänderung 70 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1 (neu) |
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Abänderung 71 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1a (neu) |
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Abänderung 72 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2 |
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Abänderung 73 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 a (neu) |
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Abänderung 74 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Die Mitgliedstaaten statten diese Stellen mit ausreichenden Mitteln aus, damit sie ihre Aufgaben wirksam und auf zugängliche Weise wahrnehmen können. |
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Abänderung 75 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Buchstabe a |
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Abänderung 76 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 |
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Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten Die Sanktionen können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen, die nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden dürfen, und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zur Beendigung des diskriminierenden Verhaltens und zur Beseitigung der Auswirkungen führen . |
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Abänderungen 59 und 77 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 |
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2. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls festlegen, dass der in Artikel 4 vorgesehenen Pflicht, effektiven Zugang zu gewährleisten, bis … [spätestens vier Jahre nach der Annahme] nachzukommen ist . Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, setzen die Kommission bis spätestens zu dem in Absatz 1 genannten Datum unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis . |
2. Um der Pflicht, effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden Infrastrukturen, Politiken und Verfahren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, nachzukommen, kann den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von zehn Jahren [nach Ablauf der Frist für die Umsetzung] zugestanden werden, um diese Pflicht zu erfüllen . Die Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Frist in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission einen Plan für die schrittweise Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Anforderungen vor, einschließlich Zielvorgaben, Mittel und Zeitrahmen. Die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, diese zusätzliche Frist in Anspruch zu nehmen, erstatten der Kommission halbjährlich Bericht über die Schritte, die sie unternommen haben, um effektiven diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, und über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a. Die Kommission erstattet dem Rat halbjährlich Bericht. |
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Abänderung 78 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 |
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1. Bis spätestens … und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten und die nationalen Gleichbehandlungsstellen der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
1. Bis spätestens … und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. |
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Abänderung 79 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) |
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1a. Spätestens … Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie muss ein umfassender gemeinschaftlicher Rechtsrahmen über Nichtdiskriminierung in Kraft gesetzt werden in Form einer einzigen Richtlinie, in der alle geltenden Richtlinien, deren Rechtsgrundlage Artikel 13 des EG-Vertrags ist, einschließlich dieser Richtlinie, konsolidiert und auf diese Weise ersetzt werden. Die neue Richtlinie sieht für jeden Diskriminierungsgrund ein gleiches Schutzniveau vor. |
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Abänderung 80 |
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 |
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2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. |
2. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen sowie der Europäischen Agentur für Grundrechte. Der Bericht enthält eine Prüfung der aktuellen Praxis der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 7 in Bezug auf die Berücksichtigung der Faktoren Alter oder Behinderung bei der Berechnung von Prämien und Leistungen. Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Der Bericht umfasst auch Informationen über Mehrfachdiskriminierung, wobei nicht nur die Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung, des Alters und der Behinderung einzubeziehen ist, sondern ebenfalls die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse und der ethnischen Herkunft. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. |
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(2) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.