8.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/11


VERORDNUNG (EU) 2022/1370 DER KOMMISSION

vom 5. August 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten, darunter Ochratoxin A, in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Ochratoxin A ist ein Mykotoxin, das von Pilzen der Gattungen Aspergillus und Penicillium auf natürliche Weise gebildet wird und als Kontaminant in vielen unterschiedlichen Lebensmitteln vorkommt, wie Getreide und Getreideerzeugnissen, Kaffeebohnen, Trockenfrüchten, Wein und Traubensaft, Gewürzen und Süßholz. Ochratoxin A bildet sich bei der Sonnentrocknung und der Lagerung von Kulturpflanzen. Durch Anwendung einer guten Trocknungs- und Lagerungspraxis lässt sich die Bildung verhindern.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat 2020 eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Stellungnahme zu Ochratoxin A in Lebensmitteln (3) angenommen. Die Behörde befand, dass es nicht angezeigt ist, für Ochratoxin A einen gesundheitsbezogenen Richtwert festzusetzen, und dass die 2006 von der Behörde festgesetzte tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (Tolerable Weekly Intake) von 120 ng/kg Körpergewicht daher nicht mehr gültig ist. Sie gelangte ferner zu dem Schluss, dass die berechneten Sicherheitsmargen für die Exposition mit Blick auf die karzinogene Wirkung von Ochratoxin A auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung bestimmter Verbrauchergruppen hindeuten.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden bereits Höchstgehalte für Ochratoxin A in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt. Da Ochratoxin A in Lebensmitteln nachgewiesen wurde, für die noch kein Höchstgehalt festgesetzt wurde und die zur Exposition des Menschen gegenüber Ochratoxin A beitragen, sollte auch für diese Lebensmittel ein Höchstgehalt festgesetzt werden, und zwar für andere Trockenfrüchte als getrocknete Weintrauben, bestimmte Süßholzerzeugnisse, getrocknete Kräuter, bestimmte Zutaten für Kräutertees, bestimmte Ölsaaten, Pistazien und Kakaopulver. Auch wenn der Zusammenhang zwischen dem Gehalt an Ochratoxin A in Malzgetränken und alkoholfreien Malzgetränken sowie in getrockneten Datteln und Dattelsirup noch weiter geklärt werden muss, sollte auch schon ein Höchstgehalt für alkoholfreie Malzgetränke und Dattelsirup festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten zum Vorkommen sollte ferner der bestehende Höchstgehalt für Ochratoxin A in bestimmten Lebensmitteln wie Backwaren, getrockneten Weintrauben, geröstetem Kaffee und löslichem Kaffee gesenkt werden. Darüber hinaus wurden die geltenden Bestimmungen für Ochratoxin in bestimmten Gewürzen auf alle Gewürze ausgeweitet. In Bezug auf Käse und Schinken sollte vor der Festlegung von Höchstgehalten ein weiteres Monitoring auf das Vorkommen von Ochratoxin A vorgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Auch sollte ein Übergangszeitraum für Lebensmittel eingeräumt werden, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Scientific Opinion on the risk assessment of ochratoxin A in food. EFSA Journal 2020; 18(5):6113, 150 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6113.


ANHANG

In Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 2.2 folgende Fassung:

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (μg/kg)

„2.2

Ochratoxin A

 

2.2.1

Unverarbeitete Getreide (18)

5,0

2.2.2

Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse außer die unter 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.12 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse

Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

3,0

2.2.3

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten

Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten

andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten

2,0

4,0

3,0

2.2.4

Alkoholfreie Malzgetränke

3,0

2.2.5

Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

8,0

2.2.6

Trockenfrüchte

getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen

andere Trockenfrüchte

8,0

2,0

2.2.7

Dattelsirup

15

2.2.8

Gerösteter Kaffee

geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee

löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

3,0

5,0

2.2.9

Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein (11)

2,0 (12 )

2.2.10

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (13)

2,0 (12 )

2.2.11

Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Traubenmost und für den Endverbraucher in Verkehr gebrachtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat (14)

2,0 (12 )

2.2.12

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost (3) (7)

0,50

2.2.13

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (3) (10)

0,50

2.2.14

Gewürze, einschließlich getrockneter Gewürze außer Capsicum spp.

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

Gewürzmischungen

15

20

15

2.2.15

Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten)

Süßholzwurzel, auch als Zutat in Kräutertees

Süßholzextrakt (42) zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren

Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse

andere Lakritzwaren

20

80

50

10,0

2.2.16

Getrocknete Kräuter

10,0

2.2.17

Ingwerwurzeln zur Verwendung in Kräutertees

Eibischwurzeln, Löwenzahnwurzeln und Orangenblüten zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz

15

20

2.2.18

Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen

5,0

2.2.19

Pistazien, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

Pistazien, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

10,0

5,0

2.2.20

Kakaopulver

3,0 “