8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES

vom 8. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/578 vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Der Rat hat am 8. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/578 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Ferner werden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe. Außerdem werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland eingeführt, insbesondere für die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und anderen Gütern.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet die Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird zudem das Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten ausgeweitet.

(7)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr oder dem Transport von fossilen Brennstoffen und bestimmten Mineralen in die Schweiz, den Europäischen Wirtschaftsraum und den Westbalkan ausgeweitet.

(8)

Es ist angezeigt, die Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen und deren Tochtergesellschaften auf Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz sowie auf den westlichen Balkan auszuweiten; die Union erwartet, dass sich alle Länder in der Region den restriktiven Maßnahmen der EU, einschließlich denjenigen betreffend die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, rasch und vollständig anschließen.

(9)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird es ferner in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen untersagt, in der Union Güter auf der Straße zu befördern, und Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, wird der Zugang zu den Häfen verboten. Es wird das Verbot eingeführt, ein Begünstigter von russischen Personen und Organisationen zu sein oder für sie als Treuhänder aufzutreten oder in ähnlicher Eigenschaft zu handeln, und es wird untersagt, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen.

(10)

Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung — der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„v)

‚Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe‘ die Richtlinien 2014/23/EU (*1), 2014/24/EU (*2), 2014/25/EU (*3) und 2009/81/EG (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates;

w)

‚Kraftverkehrsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.

(*1)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 65)."

(*3)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 243)."

(*4)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).“ "

2.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“

3.

Artikel 2 Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,

ii)

dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder“

4.

Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“

5.

Artikel 2a Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,

ii)

dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder“

6.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder“

7.

Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder“

8.

Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“

9.

Artikel 3c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“

10.

In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt:

„(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und

b)

dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(7)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(8)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3ea

(1)   Es ist verboten, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, zu gewähren.

(2)   Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Schiff‘

a)

ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,

b)

eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder

c)

Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für

a)

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse in die Union,

b)

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

c)

humanitäre Zwecke,

d)

den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder

e)

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(*5)  Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).“ "

12.

In Artikel 3h werden die folgenden Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland genehmigen.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

13.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3i

(1)   Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2)   Es ist verboten,

a)

in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

b)

in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4)   Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:

a)

837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,

b)

eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,

(5)   Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*6) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

Artikel 3j

(1)   Es ist verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2)   Es ist verboten,

a)

in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

b)

in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. August 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 3k

(1)   Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.

Artikel 3l

(1)   In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

a)

Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,

b)

Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

a)

am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder

b)

die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

a)

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,

b)

den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

c)

humanitäre Zwecke,

d)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder

e)

die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ "

14.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.

15.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für

a)

die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind.“

16.

Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan.“

17.

In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022.“

18.

Artikel 5b erhält folgende Fassung:

„Artikel 5b

(1)   Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.

(2)   Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 000 EUR übersteigt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.“

19.

In Artikel 5c Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung“

20.

In Artikel 5d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung“

21.

In Artikel 5f Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.“

22.

Artikel 5i erhält folgende Fassung:

„Artikel 5i

(1)   Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a)

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

b)

amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.“

23.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5k

(1)   Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a)

russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a)

den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c)

die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e)

den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f)

den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Artikel 5l

(1)   Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*7) zu verschaffen.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)

humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b)

Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,

c)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,

d)

den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

e)

Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,

f)

Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,

g)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 5m

(1)   Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

a)

russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

c)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,

d)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,

e)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c handeln.

(2)   Ab dem 10. Mai 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 in Bezug genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 10. Mai 2022 zu beenden.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

a)

humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

b)

zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland.

(*7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "

24.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten.“

25.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,“

26.

Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

27.

Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

28.

Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

29.

Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

30.

Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

31.

Die Anhänge XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)   ABl. L 111 vom 8.4.2022.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG I

In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird die folgende Kategorie hinzugefügt:

„Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände

X.A.VIII.001

Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:

a.

In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),

b.

Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,

c.

Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren.

d.

Sediment-Echolote.

X.A.VIII.002

Ausrüstung, ‚elektronische Baugruppen‘ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.

Anmerkung 1:

Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.

Anmerkung 2:

Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.

X.A.VIII.003

Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

a.

Rasterelektronenmikroskope (SEM),

b.

Raster-Augur-Mikroskope,

c.

Übertragungselektronenmikroskope (TEM),

d.

Atomare Kraftmikroskope (AFM),

e.

Rasterkraftmikroskope (SFM),

f.

Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

1.

Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),

2.

energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder

3.

Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

X.A.VIII.004

Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.

X.A.VIII.005

Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:

a.

Ausrüstung für die additive Fertigung zur ‚Herstellung‘ von Metallteilen,

Anmerkung:

X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:

1.

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder

2.

Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).

b.

Additive Fertigungsausrüstung für ‚energetische Materialien‘, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion;

c.

Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).

X.A.VIII.006

Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).

X.A.VIII.007

Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.

X.A.VIII.008

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).

X.A.VIII.009

Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:

a.

UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),

b.

UHV-Druckmessgeräte.

Anmerkung:

UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.

X.A.VIII.010

„Kryogene Kühlsysteme“, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:

a.

Pulsröhren,

b.

Kryostate,

c.

Dewar-Gefäße,

d.

Gaszuführungssysteme (GHS),

e.

Kompressoren,

f.

Steuergeräte.

Anmerkung:

Zu den „kryogenen Kühlsystemen“ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.

X.A.VIII.011

„Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.

Anmerkung:

„Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.

X.A.VIII.012

Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600 nm.

X.AVIII.013

digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000 mm.

X.C.VIII.001

Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a. aufgeführten Systeme.

X.C.VIII.002

Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:

a.

Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,

b.

Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,

c.

nicht belegt,

d.

Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),

e.

Heuslersche Legierungen,

f.

Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.

X.C.VIII.003

Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.

X.C.VIII.004

Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:

a.

Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

b.

Schwarzpulver,

c.

Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

d.

Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),

e.

Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

f.

nicht belegt

g.

Tetranitronaphthalin,

h.

Trinitroanisol,

i.

Trinitronaphthalin,

j.

Trinitroxylol,

k.

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

l.

Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

m.

Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

n.

Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o.

Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

p.

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

q.

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

r.

Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

s.

Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

t.

Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u.

nicht belegt;

v.

nicht belegt;

w.

Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.

x.

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

y.

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

z.

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa.

nicht belegt;

bb.

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

cc.

2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),

dd.

nicht belegt.

X.D.VIII.001

Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.D.VIII.002

Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.

X.D.VIII.003

Software für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.

X.E.VIII.001

Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

X.E.VIII.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.

X.E.VIII.003

Technologie für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste Software

X.E.VIII.004

Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten Software."

ANHANG II

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgendes Partnerland angefügt:

 

„Japan“


ANHANG III

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1

 

KN

Erzeugnis

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

ex

8419 40 00

Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Verzögerte Verkoker

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Flexicoking-Anlagen

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Hydrocracking-Reaktoren

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Hydrocracking-Reaktorbehälter

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Technologie zur Wasserstofferzeugung

ex

8421 39 15 , 8421 39 25 , 8421 39 35 , 8421 39 85 , 8419 60 00 , 8419 89 98 oder 8419 89 10

Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Hydrierungstechnologie/-anlagen

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Polymerisationsanlagen

ex

8419 89 10 , 8419 89 98 , 8421 39 35 , 8421 39 85 oder 8419 60 00

Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

ex

8479 89 97

Solvententasphaltierungsanlagen

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Anlagen zur Schwefelerzeugung

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Thermische Crackanlagen

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Viskositätsbrecher

ex

8419 89 98 oder 8419 89 10

Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

ex

8418 69 00

Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

ex

8419 40 00

Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

ex

8419 60 00

Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

ex

8419 50 20 , 8419 50 80

Kaltkästen im LNG-Prozess

ex

8419 50 20 oder 8419 50 80

Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

ex

8414 10 81

Kryopumpen im LNG-Prozess


ANHANG IV

Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

„ANHANG XVII

LISTE DER EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 3g

KN-/TARIC-Codes

Bezeichnung der Güter

7208 10 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 25 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 26 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 27 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 36 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 37 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 38 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 39 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 40 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 52 99

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 53 90

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 54 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7211 14 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7211 19 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7212 60 00

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7225 19 10

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7225 30 10

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7225 30 30

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7225 30 90

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7225 40 15

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7225 40 90

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7226 19 10

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7226 91 20

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7226 91 91

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7226 91 99

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7209 15 00

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 16 90

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 17 90

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 18 91

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 25 00

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 26 90

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 27 90

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 28 90

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 90 20

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 90 80

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7211 23 20

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7211 23 30

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7211 23 80

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7211 29 00

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7211 90 20

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7211 90 80

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7225 50 20

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7225 50 80

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7226 20 00

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7226 92 00

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 16 10

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 17 10

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 18 10

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 26 10

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 27 10

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 28 10

Elektrobleche (andere als GOES)

7225 19 90

Elektrobleche (andere als GOES)

7226 19 80

Elektrobleche (andere als GOES)

7210410020

Bleche mit metallischem Überzug

7210410030

Bleche mit metallischem Überzug

7210490020

Bleche mit metallischem Überzug

7210490030

Bleche mit metallischem Überzug

7210610020

Bleche mit metallischem Überzug

7210610030

Bleche mit metallischem Überzug

7210690020

Bleche mit metallischem Überzug

7210690030

Bleche mit metallischem Überzug

7212300020

Bleche mit metallischem Überzug

7212300030

Bleche mit metallischem Überzug

7212506120

Bleche mit metallischem Überzug

7212506130

Bleche mit metallischem Überzug

7212506920

Bleche mit metallischem Überzug

7212506930

Bleche mit metallischem Überzug

7225920020

Bleche mit metallischem Überzug

7225920030

Bleche mit metallischem Überzug

7225990011

Bleche mit metallischem Überzug

7225990022

Bleche mit metallischem Überzug

7225990023

Bleche mit metallischem Überzug

7225990041

Bleche mit metallischem Überzug

7225990045

Bleche mit metallischem Überzug

7225990091

Bleche mit metallischem Überzug

7225990092

Bleche mit metallischem Überzug

7225990093

Bleche mit metallischem Überzug

7226993010

Bleche mit metallischem Überzug

7226993030

Bleche mit metallischem Überzug

7226997011

Bleche mit metallischem Überzug

7226997013

Bleche mit metallischem Überzug

7226997091

Bleche mit metallischem Überzug

7226997093

Bleche mit metallischem Überzug

7226997094

Bleche mit metallischem Überzug

7210 20 00

Bleche mit metallischem Überzug

7210 30 00

Bleche mit metallischem Überzug

7210 90 80

Bleche mit metallischem Überzug

7212 20 00

Bleche mit metallischem Überzug

7212 50 20

Bleche mit metallischem Überzug

7212 50 30

Bleche mit metallischem Überzug

7212 50 40

Bleche mit metallischem Überzug

7212 50 90

Bleche mit metallischem Überzug

7225 91 00

Bleche mit metallischem Überzug

7226 99 10

Bleche mit metallischem Überzug

7210410080

Bleche mit metallischem Überzug

7210490080

Bleche mit metallischem Überzug

7210610080

Bleche mit metallischem Überzug

7210690080

Bleche mit metallischem Überzug

7212300080

Bleche mit metallischem Überzug

7212506180

Bleche mit metallischem Überzug

7212506980

Bleche mit metallischem Überzug

7225920080

Bleche mit metallischem Überzug

7225990025

Bleche mit metallischem Überzug

7225990095

Bleche mit metallischem Überzug

7226993090

Bleche mit metallischem Überzug

7226997019

Bleche mit metallischem Überzug

7226997096

Bleche mit metallischem Überzug

7210 70 80

Bleche mit organischem Überzug

7212 40 80

Bleche mit organischem Überzug

7209 18 99

Weißblecherzeugnisse

7210 11 00

Weißblecherzeugnisse

7210 12 20

Weißblecherzeugnisse

7210 12 80

Weißblecherzeugnisse

7210 50 00

Weißblecherzeugnisse

7210 70 10

Weißblecherzeugnisse

7210 90 40

Weißblecherzeugnisse

7212 10 10

Weißblecherzeugnisse

7212 10 90

Weißblecherzeugnisse

7212 40 20

Weißblecherzeugnisse

7208 51 20

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 91

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 98

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 52 91

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 90 20

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 90 80

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7210 90 30

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7225 40 12

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7225 40 40

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7225 40 60

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7219 11 00

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 12 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 12 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 13 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 13 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 14 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 14 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 22 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 22 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 23 00

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 24 00

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7220 11 00

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7220 12 00

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 31 00

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 32 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 32 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 33 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 33 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 34 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 34 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 35 10

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 35 90

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 90 20

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 90 80

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 20 21

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 20 29

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 20 41

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 20 49

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 20 81

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 20 89

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 90 20

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7220 90 80

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 21 10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 90

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7214 30 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 91 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 91 90

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 99 31

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 99 39

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 99 50

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 99 71

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 99 79

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 99 95

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7215 90 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 10 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 21 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 22 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 40 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 40 90

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 50 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 50 91

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 50 99

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 99 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 10 20

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 20 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 20 91

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 20

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 41

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 49

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 61

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 69

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 70

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 30 89

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 60 20

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 60 80

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 70 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 70 90

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7228 80 00

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 20 00

Betonstabstahl

7214 99 10

Betonstabstahl

7222 11 11

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 19

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 81

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 89

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 19 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 19 90

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 11

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 19

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 21

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 29

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 31

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 39

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 81

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 20 89

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 30 51

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 30 91

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 30 97

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 40 10

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 40 50

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 40 90

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7221 00 10

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 90

Nicht rostender Walzdraht

7213 10 00

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 20 00

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 91 10

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 91 20

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 91 41

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 91 49

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 91 70

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 91 90

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 99 10

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 99 90

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7227 10 00

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7227 20 00

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7227 90 10

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7227 90 50

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7227 90 95

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7216 31 10

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 90

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 32 11

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 32 19

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 32 91

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 32 99

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 33 10

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 33 90

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7301 10 00

Spundwanderzeugnisse

7302 10 22

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 28

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 40

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 50

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 40 00

Oberbaumaterial für Bahnen

7306 30 41

Andere Rohre

7306 30 49

Andere Rohre

7306 30 72

Andere Rohre

7306 30 77

Andere Rohre

7306 61 10

Hohlprofile

7306 61 92

Hohlprofile

7306 61 99

Hohlprofile

7304 11 00

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 22 00

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 24 00

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 41 00

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 49 83

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 49 85

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 49 89

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 19 10

Andere nahtlose Rohre

7304 19 30

Andere nahtlose Rohre

7304 19 90

Andere nahtlose Rohre

7304 23 00

Andere nahtlose Rohre

7304 29 10

Andere nahtlose Rohre

7304 29 30

Andere nahtlose Rohre

7304 29 90

Andere nahtlose Rohre

7304 31 20

Andere nahtlose Rohre

7304 31 80

Andere nahtlose Rohre

7304 39 30

Andere nahtlose Rohre

7304 39 50

Andere nahtlose Rohre

7304 39 82

Andere nahtlose Rohre

7304 39 83

Andere nahtlose Rohre

7304 39 88

Andere nahtlose Rohre

7304 51 81

Andere nahtlose Rohre

7304 51 89

Andere nahtlose Rohre

7304 59 82

Andere nahtlose Rohre

7304 59 83

Andere nahtlose Rohre

7304 59 89

Andere nahtlose Rohre

7304 90 00

Andere nahtlose Rohre

7305 11 00

Große geschweißte Rohre

7305 12 00

Große geschweißte Rohre

7305 19 00

Große geschweißte Rohre

7305 20 00

Große geschweißte Rohre

7305 31 00

Große geschweißte Rohre

7305 39 00

Große geschweißte Rohre

7305 90 00

Große geschweißte Rohre

7306 11 00

Andere geschweißte Rohre

7306 19 00

Andere geschweißte Rohre

7306 21 00

Andere geschweißte Rohre

7306 29 00

Andere geschweißte Rohre

7306 30 12

Andere geschweißte Rohre

7306 30 18

Andere geschweißte Rohre

7306 30 80

Andere geschweißte Rohre

7306 40 20

Andere geschweißte Rohre

7306 40 80

Andere geschweißte Rohre

7306 50 21

Andere geschweißte Rohre

7306 50 29

Andere geschweißte Rohre

7306 50 80

Andere geschweißte Rohre

7306 69 10

Andere geschweißte Rohre

7306 69 90

Andere geschweißte Rohre

7306 90 00

Andere geschweißte Rohre

7215 10 00

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 50 11

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 50 19

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 50 80

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 10 90

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 20 99

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 50 20

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 50 40

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 50 61

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 50 69

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7228 50 80

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7217 10 10

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 31

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 39

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 50

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 90

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 20 10

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 20 30

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 20 50

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 20 90

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 30 41

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 30 49

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 30 50

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 30 90

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 90 20

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 90 50

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 90 90

Draht aus nicht legiertem Stahl


ANHANG V

Anhang XVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

1.

Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

ex

7101 00 00

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

ex

7102 00 00

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

ex

7103 00 00

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

ex

7104 91 00

Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

ex

7105 00 00

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

ex

7106 00 00

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

ex

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

ex

7108 00 00

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

ex

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

ex

7110 11 00

Platin, in Rohform oder als Pulver

ex

7110 19 00

Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver

ex

7110 21 00

Palladium, in Rohform oder als Pulver

ex

7110 29 00

Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver

ex

7110 31 00

Rhodium, in Rohform oder als Pulver

ex

7110 39 00

Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver

ex

7110 41 00

Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver

ex

7110 49 00

Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver

ex

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

ex

7113 00 00

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

7114 00 00

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

7115 00 00

andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

7116 00 00

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)“

2.

folgender neuer Abschnitt wird eingefügt:

„(23)

Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

ex

9004 90 90

Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

 

9005 10 00

Ferngläser

ex

9005 80 00

Spektive

ex

9013 10 90

Zielfernrohre

ex

9013 10 90

Waffenzielgeräte

ex

9013 10 90

Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung

ex

9013 80 90

Rotpunktvisier

 

9015 10 00

Entfernungsmesser“


ANHANG VI

Die folgenden Anhänge werden angefügt:

„ANHANG XX

LISTE DER FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄß ARTIKEL 3c

KN-/TARIC-Code

Bezeichnung der Güter

 

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

2710 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 19 29

andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 20 90

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

 

Antioxidantien

Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere Antioxidantien

3811 90 00

Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere

3811 90 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere

3811 90 00

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere

3811 90 00

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere

3811 90 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere

3811 90 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

Thermostabilitätsverbesserer

Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

3811 21 00

Erdöle enthaltend

3811 29 00

andere

3811 90 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

ANHANG XXI

LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 3i

KN-Code

Bezeichnung der Güter

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31 00

Kaviar

1604 32 00

Kaviarersatz

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

ex 2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00

ex 2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

ex 2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

3104 20

Kaliumchlorid

3105 20

Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60

Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

ex 3105 90 20

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

ex 3105 90 80

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7801

Blei in Rohform

ex 8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen mit Ausnahme von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

9403

Andere Möbel und Teile davon

ANHANG XXII

LISTE DER KOHLEZEUGNISSE GEMÄß ARTIKEL 3j

KN-Code

Bezeichnung der Güter

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704 00

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

ANHANG XXIII

LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 3k

KN-Code

Bezeichnung der Güter

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

0601 20

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

0602 30

Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

Rosen, auch veredelt

0602 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel — andere

0604 20

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

2508 40

Anderer Ton und Lehm

2508 70

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2509 00

Kreide

2512 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2515 12

Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515 20

Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

2518 20

Dolomit, gebrannt oder gesintert

2519 10

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

2520 10

Gipsstein; Anhydrit

2521 00

Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

2522 10

Luftkalk, ungelöscht

2522 30

Hydraulischer Kalk

2525 20

Glimmerpulver

2526 20

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum — gemahlen oder zerkleinert

2530 20

Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

2707 30

Xylole

2708 20

Pechkoks

2712 10

Vaselin

2712 90

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2715 00

Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

2804 10

Wasserstoff

2804 30

Stickstoff

2804 40

Sauerstoff

2804 61

Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

2804 80

Arsen

2806 10

Chlorwasserstoff (Salzsäure)

2806 20

Chloroschwefelsäure

2811 29

Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere

2813 10

Kohlenstoffdisulfid

2814 20

Ammoniak in wässriger Lösung

2815 12

Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)

2818 30

Aluminiumhydroxid

2819 90

Chromoxide und Chromhydroxide - andere

2820 10

Mangandioxid

2827 31

andere Chloride — des Magnesiums

2827 35

andere Chloride — des Nickels

2828 90

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite — andere

2829 11

Chlorate — des Natriums

2832 20

Sulfite (ohne Natrium)

2833 24

Sulfate des Nickels

2833 30

Alaune

2834 10

Nitrite

2836 30

Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

2836 50

Calciumcarbonat

2839 90

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere

2840 30

Peroxoborate (Perborate)

2841 50

Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate

2841 80

Wolframate

2843 10

Edelmetalle in kolloidem Zustand

2843 21

Silbernitrat

2843 29

Silberverbindungen — andere

2843 30

Goldverbindungen

2847 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

2901 23

Buten (Butylen) und seine Isomere

2901 24

Buta-1,3-dien und Isopren

2901 29

Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere

2902 11

Cyclohexan

2902 30

Toluol

2902 41

o-Xylen

2902 43

p-Xylol

2902 44

Xylol-Isomerengemische

2902 50

Styrol

2903 11

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 12

Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903 21

Vinylchlorid (Chlorethylen)

2903 23

Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903 29

Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

2903 76

Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)

2903 81

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

2903 91

Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

2904 10

Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

2904 20

Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

2904 31

Perfluoroctansulfonsäure

2905 13

Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

2905 16

Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

2905 19

einwertige gesättigte Alkohole - andere

2905 41

2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

2905 59

Andere mehrwertige Alkohole — andere

2906 13

Sterine und Inosite

2906 19

Alkohole, alicyclisch - andere

2907 11

Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

2907 13

Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

2907 19

Monophenole - andere

2907 22

Hydrochinon und seine Salze

2909 11

Pentachlorphenol (ISO)

2909 20

Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 41

2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909 43

Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

2909 49

Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

2910 10

Oxiran (Ethylenoxid)

2910 20

Methyloxiran (Propylenoxid)

2911 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912 12

Ethanal (Acetaldehyd)

2912 49

Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere

2912 60

Paraformaldehyd

2914 11

Aceton

2914 61

Anthrachinon

2915 13

Ester der Ameisensäure

2915 90

Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

2916 12

Ester der Acrylsäure

2916 13

Methacrylsäure und ihre Salze

2916 14

Ester der Methacrylsäure

2916 15

Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

2917 33

Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

2920 11

Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

2921 22

Hexamethylendiamin und seine Salze

2921 41

Anilin und seine Salze

2922 11

Monoethanolamin und seine Salze

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

2923 20

Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

2930 40

Methionin

2933 54

Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

2933 71

6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

3201 90

Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

3202 10

synthetische organische Gerbstoffe

3202 90

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) — andere

3204 90

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

3205 00

Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 41

Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

3206 49

Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere

3207 10

Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl. Zubereitungen

3207 20

Engoben

3207 30

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

3207 40

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

3208 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern

3208 20

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polymeren

3208 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 -

3209 10

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3209 90

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

3212 90

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere

3214 10

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3214 90

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere

3215 11

Druckfarben — Schwarz

3215 19

Druckfarben — Schwarz

3403 11

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 19

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere

3403 91

Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

3403 99

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere

3505 10

Dextrine und andere modifizierte Stärken

3506 99

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andere

3701 20

Sofortbild-Planfilme

3701 91

Filme für mehrfarbige Aufnahmen

3702 32

Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

3702 39

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); Fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet - andere

3702 43

Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

3702 44

Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

3702 55

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

3702 56

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm

3702 97

Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 m

3702 98

Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)

3703 20

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3703 90

Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

3705 00

Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

3706 10

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von < 35 mm

3801 20

kolloider und halbkolloider Grafit;

3806 20

Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

3809 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3809 91

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 92

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3809 93

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

3810 10

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

3811 21

Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 29

Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

3811 90

Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

3812 20

Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.

3813 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

3814 00

Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

3815 11

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 12

Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

3815 19

Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)

3815 90

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)

3816 00 10

Dolomitstampfmasse

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

3819 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

3820 00

Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

3823 13

Tallölfettsäuren, technische

3827 90

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824 71 00 bis 3824 78 00 )

3824 81

Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten

3824 84

Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

3824 99

Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

3825 90

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

3901 40

Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen

3902 20

Polyisobutylen in Primärformen

3902 30

Propylen-Copolymere in Primärformen

3902 90

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)

3903 19

Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)

3903 90

Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))

3904 10

Poly(vinylchlorid) in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt

3904 50

Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen

3905 12

Poly(vinylacetat), in wässriger Dispersion

3905 19

Poly(vinylacetat), in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 21

Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion

3905 29

Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

3905 91

Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)

3906 10

Poly(methylmethacrylat) in Primärformen

3906 90

Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“)

3907 21

Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)

3907 40

Polycarbonate, in Primärformen

3907 70

Poly(milchsäure), in Primärformen

3907 91

Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

3908 10

Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen

3908 90

Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)

3909 20

Melaminharze in Primärformen

3909 39

Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)

3909 40

Phenolharze in Primärformen

3909 50

Polyurethane in Primärformen

3912 11

Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen

3912 90

Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)

3915 20

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

3917 10

Kunstdärme „Wursthüllen“ aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

3917 23

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 31

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

3917 32

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3917 33

Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3920 20

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 61

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly(methylmethacrylat), selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 69

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 73

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3920 91

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly(vinylbutyral), weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

3921 19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30 )

3922 90

Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

3925 20

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

4002 11

Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

4002 20

Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 31

Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 39

Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR) oder (BIIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 41

Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

4002 51

Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

4002 80

Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4002 91

Latex von synthetischem Kautschuk (ausg. von Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR), Butadien-Kautschuk (BR), Butylkautschuk (IIR), Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR), Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR), Isopren-Kautschuk (IR) und Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, unkonjugiert (EPDM)

4002 99

Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)

4005 10

Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4005 20

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukar ten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 91

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

4005 99

Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)

4006 10

Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

4008 21

Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

4009 12

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4009 41

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010 31

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm

4010 33

Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm

4010 35

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm

4010 36

Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm

4010 39

Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)

4012 11

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art

4012 13

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4012 19

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)

4012 20

Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

4016 93

Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

4407 19

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)

4407 92

Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 94

Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

4407 97

Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 99

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)

4408 10

Lagenholz aus Nadelholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm

4411 13

Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm

4411 94

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)

4412 31

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 34

Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4412 94

Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

4416 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

4418 40

Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

4418 60

Pfosten und Balken, aus Holz

4418 79

Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

4503 10

Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten

4504 10

Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork

4701 00

Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt

4703 19

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4703 21

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4703 29

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4704 11

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 21

Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

4704 29

Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

4705 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

4706 30

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen

4706 92

Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)

4707 10

Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

4707 30

Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“

4802 20

Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4802 40

Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

4802 58

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g.

4802 61

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

4804 11

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht

4804 19

Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 )

4804 21

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 29

Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

4804 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 41

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 42

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 49

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 52

Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4804 59

Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)

4805 24

Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2

4805 25

Testliner „wiederaufbereiteter Liner“, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2

4805 40

Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4805 91

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.

4805 92

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.

4806 10

Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 20

Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 30

Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4806 40

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

4808 90

Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)

4809 20

Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf mindestens einer Seite > 36 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)

4810 13

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe

4810 19

Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen

4810 22

Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4810 31

Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)

4810 39

Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)

4810 92

Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)

4810 99

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

4811 10

Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

4811 51

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 59

Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

4811 60

Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 )

4811 90

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811 10 bis 4811 60 )

4814 90

Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

4819 20

Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

4822 10

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

4823 20

Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten

4823 40

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten

4823 70

Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.

4906 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.

5105 39

Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

5105 40

grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10

Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5106 20

Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5107 20

Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5112 11

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 )

5112 19

Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)

5205 21

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 28

Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5205 41

Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5206 42

Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5209 11

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

5211 19

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5211 51

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt

5211 59

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

5308 20

Hanfgarne

5402 63

Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

5403 33

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5403 42

Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

5404 12

Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)

5404 19

Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)

5404 90

B. künstliches Stroh“ aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von <= 5 mm

5407 30

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

5501 90

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)

5502 10

Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten

5503 19

Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)

5503 40

Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

5504 90

Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

5506 40

Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5507 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

5512 21

Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht

5512 99

Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

5516 44

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5516 94

Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

5601 29

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

5601 30

Scherstaub,Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5604 90

Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

5605 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

5801 27

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )

5803 00

Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )

5806 40

Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm

5901 10

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5908 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

5910 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunstoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 31

Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2

5911 32

Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von >= 650 g/m2

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6001 99

Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

6003 40

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006 10 30 )

6005 36

Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6005 44

Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6006 10

Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

6309 00

Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

6802 92

Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802 10 ; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

6804 23

Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

6806 10

Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

6806 90

Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

6807 10

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen

6807 90

Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)

6809 19

Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

6810 91

Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811 81

Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend

6811 82

Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)

6811 89

Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)

6813 89

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)

6814 90

Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

6901 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden

6904 10

Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )

6905 10

Dachziegel

6905 90

Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)

6906 00

Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

6907 22

keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5%, jedoch <= 10% (ausg. feuerfeste Waren, Mosaiksteine und fertige Formstücke)

6907 40

fertige Formstücke(ausg. feuerfeste Waren)

6909 90

keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

7002 20

Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet

7002 31

Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet

7002 32

Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch — -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid)

7002 39

Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch — -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)

7003 30

Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7004 20

Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

7005 10

Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)

7005 30

Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet

7007 11

Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 29

Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

7011 10

Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

7202 92

Ferrovanadium

7207 12

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

7208 25

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster

7208 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen

7209 25

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm

7209 28

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm

7210 90

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

7211 13

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)

7211 14

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

7211 29

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

7212 10

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt

7212 60

Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert

7213 20

Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)

7213 99

Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)

7215 50

Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)

7216 10

U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

7216 22

T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

7216 33

H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

7216 69

Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)

7218 91

Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

7219 24

Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm

7222 30

anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet

7224 10

Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

7225 19

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert

7225 30

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7225 99

Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

7226 91

Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

7228 30

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

7228 60

Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

7228 70

Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.

7228 80

Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

7229 90

Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)

7301 20

Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt

7304 24

Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl

7305 39

Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7306 50

Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

7307 22

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7314 12

Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

7318 24

Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

7320 20

Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

7322 90

Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7324 29

Badewannen aus Stahlblech

7407 10

Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer

7408 11

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

7408 19

Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

7409 11

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 19

Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7409 40

Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

7411 29

Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])

7415 21

Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

7505 11

Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7505 21

Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

7506 10

Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)

7507 11

Rohre aus nichtlegiertem Nickel

7508 90

Waren aus Nickel

7605 19

Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7605 29

Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

7606 92

Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form

7607 20

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

7611 00

Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

7612 90

Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.

7613 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7616 10

Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

7804 11

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7804 19

Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere

7905 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

8001 20

Zinnlegierungen in Rohform

8003 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8007 00

Waren aus Zinn

8101 10

Pulver aus Wolfram

8102 97

Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

8105 90

Waren aus Kobalt

8109 31

Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium

8109 39

Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere

8109 91

Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil

8109 99

Waren aus Zirconium — andere

8202 20

Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

8207 60

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8208 10

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

8208 20

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

8208 30

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

8208 40

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

8208 90

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

8301 20

Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

8301 70

Schlüssel, gesondert gestellt

8302 30

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

8307 10

Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8309 90

Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)

8402 12

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

8402 19

Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

8402 20

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402 90

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile

8404 10

Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)

8404 20

Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8404 90

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern — Teile

8405 90

Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.

8406 90

Dampfturbinen — Teile

8412 10

Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

8412 21

Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)

8412 29

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere

8412 39

Druckluftmotoren — andere

8414 90

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter — Teile

8415 83

Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

8416 10

Brenner für flüssigen Brennstoff

8416 20

Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner

8416 30

Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)

8416 90

Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatische Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen

8417 20

Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

8419 19

Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)

8420 99

Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere

8421 19

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere

8421 91

Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner

8424 89

Andere Apparate — andere

8424 90

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate — Teile

8425 11

Flaschenzüge, mit Elektromotor

8426 12

Auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

8426 99

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren — andere

8428 20

Pneumatische Stetigförderer

8428 32

Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln

8428 33

Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten

8428 90

Andere Maschinen, Apparate und Geräte

8429 19

Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere

8429 59

Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere

8430 10

Rammen und Pfahlzieher

8430 39

Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere

8439 10

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

8439 30

Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440 90

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile

8441 30

Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

8442 40

Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

8443 13

Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 15

Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 16

Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 17

Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

8443 91

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8448 11

Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

8448 19

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447  — andere

8448 33

Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

8448 42

Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

8448 49

Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere

8448 51

Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

8451 10

Maschinen für die chemische Reinigung

8451 29

Trockner — andere

8451 30

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

8451 90

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen — Teile

8453 10

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

8453 80

Andere Maschinen und Apparate

8453 90

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile

8454 10

Konverter

8459 10

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

8459 70

Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

8461 20

Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 30

Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

8461 40

Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

8461 90

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere

8465 20

Bearbeitungszentren

8465 93

Schleifmaschinen und Poliermaschinen

8465 94

Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

8466 10

Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

8466 92

Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art — für Maschinen der Position 8464

8472 10

Vervielfältigungsmaschinen

8472 30

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

8473 21

Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10 , 8470 21 oder 8470 29

8474 10

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

8474 39

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere

8474 80

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand — andere Maschinen und Apparate

8475 21

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

8475 29

Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere

8475 90

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — Teile

8477 40

Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

8477 51

zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

8479 10

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

8479 30

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

8479 50

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 90

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile

8480 20

Grundplatten für Formen

8480 30

Gießereimodelle

8480 60

Formen für mineralische Stoffe

8481 10

Druckminderventile

8481 20

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481 40

Überdruckventile und Sicherheitsventile

8482 40

Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8482 91

Kugeln, Rollen und Nadeln

8482 99

Andere Teile

8484 10

Metalloplastische Dichtungen

8484 20

Mechanische Dichtungen

8484 90

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen — andere

8501 33

Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8501 62

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8501 63

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

8501 64

Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502 31

Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

8502 39

Andere Stromerzeugungsaggregate — andere

8502 40

Elektrische rotierende Umformer

8504 33

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504 34

Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8505 20

Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

8506 90

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile

8507 30

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

8514 31

Elektronenstrahlöfen

8525 50

Sendegeräte

8530 90

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile

8532 10

Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“

8533 29

Andere Festwiderstände — andere

8535 30

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

8535 90

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V — andere

8539 41

Bogenlampen

8540 20

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

8540 60

andere Kathodenstrahlröhren

8540 79

Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere

8540 81

Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89

Andere Elektronenröhren — andere

8540 91

Teile von Kathodenstrahlröhren

8540 99

Andere Teile

8543 10

Teilchenbeschleuniger

8547 90

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung — andere

8602 90

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

8604 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

8606 92

Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

8701 21

Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

8701 22

Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

8701 23

Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

8701 24

Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

8701 30

Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

8704 10

Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

8704 22

Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

8704 32

Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8705 20

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

8705 30

Feuerwehrwagen

8705 90

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere

8709 90

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon — Teile

8716 20

Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

8716 39

Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere

9010 10

Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

9015 40

Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

9015 80

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

9015 90

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör

9029 10

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

9031 20

Prüfstände

9032 81

Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere

9401 10

Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

9401 20

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9406 10

vorgefertigte Gebäude aus Holz

9406 90

Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere

9606 30

Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

9608 91

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

9612 20

Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

ANHANG XXIV

LISTE DER GÜTER GEMÄß ARTIKEL 3ea ABSATZ 4 BUCHSTABE a

KN code

Warenbezeichnung

2810 00 10

Dibortrioxid

2810 00 90

Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid)

2812 15 00

Schwefelmonochlorid

2814 10 00

Ammoniak, wasserfrei

2825 20 00

Lithiumoxid und -hydroxid

2905 42 00

Pentaerythritol (Pentaerythrit)

2909 19 90

acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE))

3006 92 00

pharmazeutische Abfälle

3105 30 00

Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg

3105 40 00

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

gemischt (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg

3811 19 00

zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen)

ex 7203

Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm

ex 7204

Abfälle aus Eisen oder Stahl


(1)  Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.