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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/1 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1828 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2021
über den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Stop (((5G))) — Stay Connected but Protected“ („Stopp (((5G))) — vernetzt aber geschützt bleiben“) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7293)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 12. August 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Stop (((5G))) — Stay Connected but Protected“ („Stopp (((5G))) — vernetzt aber geschützt bleiben“) eingereicht. |
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(2) |
Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „Die 5G-Einführung gefährdet unsere Rechte auf eine gesunde Umwelt, Freiheit und Privatsphäre. Wir fordern die Kommission auf, Rechtsvorschriften zum Schutz der Bürger und der Umwelt vor diesen Bedrohungen vorzulegen:
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(3) |
Ein Anhang enthält weitere Einzelheiten zum Gegenstand und zu den Zielen der Initiative mit 23 Handlungsaufrufen, die als „in Unionsrecht umzusetzende Vorschläge“ bezeichnet werden. Weitere Informationen zu den 23 Handlungsaufrufen sind in einem Papier enthalten, das als „Entwurf eines Rechtsakts“ vorgelegt wurde. Die Organisatorengruppe legte auch Übersetzungen der Ziele in einer Reihe von EU-Sprachen als „zusätzliche Informationen“ vor. |
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(4) |
Zum ersten Ziel werden in der Initiative die folgenden zehn Handlungsaufrufe genannt:
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Zum zweiten Ziel werden in der Initiative die folgenden acht Handlungsaufrufe genannt:
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(6) |
Zum dritten Ziel werden in der Initiative die folgenden fünf Handlungsaufrufe genannt:
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(7) |
Bezüglich der Handlungsaufrufe zur Umsetzung des ersten Ziels der Initiative — „Erlass von Vorschriften zum Schutz allen Lebens vor Hochfrequenz- und Mikrowellenstrahlung“ — ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags vorzulegen, soweit einige davon auf Maßnahmen abzielen, die insbesondere zur Verbesserung des Arbeitsumfelds zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer führen. |
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(8) |
Bezüglich der Handlungsaufrufe zur Umsetzung des ersten Ziels der Initiative, die den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)), die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Funkanlagen oder Vorschläge für Vorschriften über eine umfassendere Prüfung drahtloser Geräte und Antennen betreffen, ist die Kommission befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags vorzulegen, soweit dies darauf abzielt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. |
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(9) |
Angesichts der schädlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen wird in der Initiative auch ein Vorschlag zur „Ersetzung drahtloser Verbindungen durch Kabel“ gefordert. Soweit dieser Vorschlag auf Anreize zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie auf Maßnahmen zur Überwachung, Frühwarnung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren abzielt, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, ist die Kommission befugt, Vorschläge auf der Grundlage des Artikels 168 Absatz 5 des Vertrags vorzulegen. |
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(10) |
Soweit einige der Handlungsaufrufe zur Umsetzung der beiden ersten Ziele der Initiative auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen abzielt, ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 1 des Vertrags vorzulegen. |
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(11) |
Soweit einer der Handlungsaufrufe zur Umsetzung des zweiten Ziels der Initiative auf eine Aktualisierung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) abzielt, ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags vorzulegen. |
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(12) |
Die Initiative enthält fünf Handlungsaufrufe zur Erfüllung des dritten Ziels der Initiative „Erlass von wirksamem Datenschutz, um unsere Privatsphäre, Sicherheit und Freiheit zu schützen“. Soweit die Kommission darin aufgerufen wird, Vorschläge für Rechtsakte zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr zu erlassen, könnten solche Vorschläge auf Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags gestützt werden. |
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(13) |
Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
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(14) |
Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage, ob die konkreten tatsächlichen und materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind, nicht vor. |
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(15) |
Einige der 23 Handlungsaufrufe, insbesondere unter den Nummern 4, 7, 12, 13, 17, 18 und 23, zielen nicht darauf ab, dass die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorlegt, sondern scheinen eher der Begleitung oder Vorbereitung der Forderungen nach Vorschlägen für Rechtsakte zu dienen. Da die Kommission darin nicht aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union in Bezug auf eine dieser Maßnahmen vorzulegen, erfüllen Letztere nicht die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegte Bedingung, um als Teil des Gegenstands der Initiative registriert zu werden. Diese Maßnahmen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. Sollte es die Kommission für angebracht halten, einen Vorschlag für einen Rechtsakt in den Bereichen anzunehmen, die auf die sich die Initiative bezieht, so könnte sie aber in Erwägung ziehen, auch einige dieser Elemente in ihrem Vorschlag zu berücksichtigen. |
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(16) |
Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt. |
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(17) |
Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte. |
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(18) |
Die Initiative „Stop (((5G))) — Stay Connected but Protected“ („Stopp (((5G))) — vernetzt aber geschützt bleiben“) sollte daher registriert werden. |
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(19) |
Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Bürgerinitiative „Stop (((5G))) — Stay Connected but Protected“ („Stopp (((5G))) — vernetzt aber geschützt bleiben“) wird registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Europäischen Bürgerinitiative „Stop (((5G))) — Stay Connected but Protected“ („Stopp (((5G))) — vernetzt aber geschützt bleiben“), vertreten durch Frau Pernille SCHRIVER und Frau Elisabeth Birgit MADSEN als Kontaktpersonen, gerichtet.
Brüssel, den 7. Oktober 2021
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
(2) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(3) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(4) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).