28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 437/135


VERORDNUNG (EU) 2020/2231 DES RATES

vom 18. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3)

Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018„Europa in Bewegung — Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ sollte für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Darüber hinaus sollte für bestimmte Produkte, für die derzeit vollständige Zollaussetzungen gelten, nur eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2021 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4)

Die Warenbezeichnungen, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5)

Bestimmte Aussetzungen der Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, wurden überprüft. Daher sollten neue Termine für die nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden.

(6)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher gelöscht werden. Darüber hinaus können gemäß der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente, bei denen der jährliche Betrag der nicht erhobenen Zölle auf weniger als 15 000 EUR geschätzt wird, aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die Aussetzungen für Waren, für die dieser Schwellenwert gemäß der verbindlichen Überprüfung nicht erreicht wird, sollten daher aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gelöscht werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen:

0.3338, 0.3662, 0.4675, 0.4795, 0.4856, 0.4891, 0.4902, 0.4903, 0.4905, 0.4908, 0.4911, 0.4920, 0.4926, 0.4935, 0.4939, 0.4943, 0.4973, 0.4995, 0.5012, 0.5022, 0.5039, 0.5043, 0.5052, 0.5053, 0.5067, 0.5092, 0.5103, 0.5123, 0.5125, 0.5126, 0.5311, 0.5498, 0.5953, 0.6036, 0.6068, 0.6087, 0.6450, 0.6527, 0.6591, 0.6592, 0.6595, 0.6596, 0.6597, 0.6606, 0.6607, 0.6608, 0.6610, 0.6615, 0.6616, 0.6619, 0.6626, 0.6636, 0.6639, 0.6651, 0.6653, 0.6665, 0.6676, 0.6694, 0.6697, 0.6704, 0.6705, 0.6715, 0.6724, 0.6727, 0.6731, 0.6733, 0.6735, 0.6743, 0.6744, 0.6755, 0.6756, 0.6758, 0.6760, 0.6768, 0.6775, 0.6776, 0.6778, 0.6780, 0.6785, 0.6786, 0.6787, 0.6788, 0.6795, 0.6798, 0.6803, 0.6807, 0.6811, 0.6832, 0.6833, 0.6834, 0.6838, 0.6841, 0.6883, 0.6890, 0.6895, 0.6900, 0.6902, 0.6909, 0.6914, 0.6916, 0.6918, 0.6928, 0.6941, 0.6942, 0.6943, 0.6944, 0.6953, 0.6954, 0.7040, 0.7222, 0.7293, 0.7558, 0.7560, 0.7697, 0.7715 und 0.7855;

2.

die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.6748

ex 0709 59 10

10

Pfifferlinge/Eierschwämme, frisch oder gekühlt, die einer anderen Behandlung als einfachem Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen (1)  (2)

0 %

-

31.12.2025

0.2864

ex 1511 90 19

ex 1511 90 91

ex 1513 11 10

ex 1513 19 30

ex 1513 21 10

ex 1513 29 30

20

20

20

20

20

20

Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, zum Herstellen von

technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823 19 10 ,

Fettsäuremethylestern der Position 2915 oder 2916 ,

Fettalkoholen der Unterpositionen 2905 17 , 2905 19 und 3823 70 zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Fettalkoholen der Unterposition 2905 16 , rein oder gemischt, zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Stearinsäure der Unterposition 3823 11 00 ,

Waren der Position 3401 oder,

Fettsäuren der Position 2915 mit hohem Reinheitsgrad (2)

0 %

-

31.12.2021

0.6789

ex 1512 19 10

10

Raffiniertes Distelöl (CAS RN 8001-23-8) zum Herstellen von

konjugierter Linolsäure der Position 3823 oder

Ethyl- oder Methylestern der Linolsäure der Position 2916  (2)

0 %

-

31.12.2022

0.5004

ex 2008 99 48

94

Mangomark:

nicht aus Konzentrat,

der Gattung Mangifera,

mit einem Brixwert von 14 oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie (2)

6 %

-

31.12.2022

0.4709

ex 2008 99 49

ex 2008 99 99

30

40

Boysenbeerenmus, entkernt, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker

0 %

-

31.12.2025

0.6723

ex 2008 99 91

20

Chinesische Wasserkastanien (Eleocharis dulcis oder Eleocharis tuberosa), geschält, gewaschen, blanchiert, gekühlt und einzeln tiefgefroren, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfachem Abpacken unterworfen werden sollen (1)  (2)

0 %  (3)

-

31.12.2025

0.4992

ex 2009 41 92

ex 2009 41 99

20

70

Ananassaft:

nicht aus Konzentrat,

der Gattung Ananas,

mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie (2)

8 %

-

31.12.2025

0.7393

ex 2712 90 99

10

1-Alken-Gemisch mit einem Gehalt von 90 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 Kohlenstoffatomen oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von mehr als 70 Kohlenstoffatomen

0 %

-

31.12.2022

0.6658

ex 2805 12 00

10

Calcium mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in Form von Pulver oder Massivdraht (CAS RN 7440-70-2)

0 %

-

31.12.2025

0.4979

2805 30 20

2805 30 30

2805 30 40

 

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6836

ex 2811 22 00

15

Amorphes Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0)

in Form von Pulver

mit einer Reinheit von 99,0 GHT oder mehr

mit einem Medianwert der Korngröße von 0,7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 μm

bei welchem 70 % der Partikel einen Durchmesser von nicht mehr als 3 μm aufweisen

0 %

-

31.12.2022

0.5110

ex 2818 10 91

20

Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1), Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) und den Seltenerd-Aluminaten von Yttrium, Lanthan und Neodym, mit einem Gehalt an (berechnet als Oxid) von:

Aluminiumoxid von 94 % GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 % GHT,

Magnesiumoxid von 2 (± 1,5) GHT,

Yttriumoxid von 1 (± 0,6) GHT,

und

entweder Lanthanoxid von 2 (± 1,2) GHT, oder

Lanthanoxid und Neodymoxid von 2 (± 1,2) GHT,

von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

0 %

-

31.12.2025

0.6837

ex 2818 30 00

20

Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

in Form von Pulver

mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr

mit einem Zersetzungspunkt von 263 °C oder mehr

mit einer Korngröße von 4 μm (± 1 μm)

mit einem Gehalt an Total-Na2O von nicht mehr als 0,06 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.7897

ex 2825 20 00

10

Lithiumhydroxid Monohydrat (CAS RN 1310-66-3)

2.6 %

-

31.12.2021

0.6819

ex 2825 50 00

30

Kupfer(II)-oxid (CAS RN 1317-38-0) mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 100 nm

0 %

-

31.12.2025

0.5055

ex 2826 19 90

10

Wolframhexafluorid (CAS RN 7783-82-6) mit einem Reinheitsgrad von 99,9 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.5090

ex 2833 29 80

30

Zirconiumsulfat (CAS RN 14644-61-2)

0 %

-

31.12.2021

0.6632

ex 2840 20 90

10

Zinkborat (CAS RN 12767-90-7)

0 %

-

31.12.2025

0.7288

ex 2841 50 00

11

Kaliumdichromat (CAS RN 7778-50-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

2 %

-

31.12.2021

0.4222

ex 2841 90 85

10

Lithiumcobalt(III)oxid (CAS RN 12190-79-3) mit einem Cobaltgehalt von 59 GHT oder mehr

2.7 %

-

31.12.2021

0.3419

ex 2850 00 20

80

Arsin (CAS RN 7784-42-1) mit einer Reinheit von 99,999 Volumenprozent oder mehr

0 %

-

31.12.2024

0.6633

2903 39 21

 

Difluormethan (CAS RN 75-10-5)

0 %

-

31.12.2025

0.2583

ex 2903 89 80

45

1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpentacyclo [12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-dien (CAS RN 13560-89-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

2 %

-

31.12.2021

0.6611

ex 2903 99 80

15

4-Brom-2-chlor-1-fluorbenzol (CAS RN 60811-21-4)

0 %

-

31.12.2025

0.3409

ex 2904 20 00

10

Nitromethan (CAS RN 75-52-5)

0 %

-

31.12.2025

0.3391

ex 2904 20 00

20

Nitroethan (CAS RN 79-24-3)

0 %

-

31.12.2022

0.3408

ex 2904 20 00

30

1-Nitropropan (CAS RN 108-03-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6612

ex 2904 99 00

25

Difluormethansulfonylchlorid (CAS RN 1512-30-7)

0 %

-

31.12.2025

0.6613

ex 2904 99 00

35

1-Fluor-4-nitrobenzol (CAS RN 350-46-9)

0 %

-

31.12.2025

0.4934

ex 2905 39 95

10

Propan-1,3-diol (CAS RN 504-63-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6757

ex 2906 29 00

40

2-Brom-5-iod-phenylmethanol (CAS RN 946525-30-0)

0 %

-

31.12.2022

0.6782

ex 2908 19 00

40

3,4,5-Trifluorphenol (CAS RN 99627-05-1)

0 %

-

31.12.2025

0.6915

ex 2908 19 00

50

4-Fluorphenol (CAS RN 371-41-5)

0 %

-

31.12.2025

0.6649

ex 2909 30 38

30

1,1'-(1-Methylethyliden)bis[3,5-dibrom-4-(2,3-dibrom-2-methylpropoxy)]-benzol (CAS RN 97416-84-7)

0 %

-

31.12.2025

0.5117

ex 2909 30 90

30

3,4,5-Trimethoxytoluol (CAS RN 6443-69-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6614

ex 2909 30 90

40

1-Chlor-2,5-dimethoxybenzol (CAS RN 2100-42-7)

0 %

-

31.12.2025

0.6783

ex 2909 30 90

50

1-Ethoxy-2,3-difluorbenzol (CAS RN 121219-07-6)

0 %

-

31.12.2025

0.6784

ex 2909 30 90

60

1-Butoxy-2,3-difluorbenzol (CAS RN 136239-66-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6927

ex 2909 49 80

10

1-Propoxypropan-2-ol (CAS RN 1569-01-3)

0 %

-

31.12.2021

0.6660

ex 2910 90 00

50

2,3-Epoxypropylphenylether (CAS RN 122-60-1)

0 %

-

31.12.2025

0.5135

ex 2912 49 00

30

Salicylaldehyd (CAS RN 90-02-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6678

ex 2912 49 00

40

3-Hydroxy-p-anisaldehyd (CAS RN 621-59-0)

0 %

-

31.12.2025

0.4933

ex 2914 29 00

30

(R)-p-Mentha-1(6),8-dien-2-on (CAS RN 6485-40-1)

0 %

-

31.12.2025

0.4932

ex 2914 50 00

20

3'-Hydroxyacetophenon (CAS RN 121-71-1)

0 %

-

31.12.2025

0.6762

ex 2914 50 00

75

7-Hydroxy-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on (CAS RN 22009-38-7)

0 %

-

31.12.2022

0.4948

ex 2914 79 00

60

4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetophenon (CAS RN 81-14-1)

0 %

-

31.12.2021

0.5119

ex 2915 39 00

60

Dodec-8-enylacetat (CAS RN 28079-04-1)

0 %

-

31.12.2025

0.5121

ex 2915 39 00

65

Dodeca-7,9-dienylacetat (CAS RN 54364-62-4)

0 %

-

31.12.2025

0.5120

ex 2915 39 00

70

Dodec-9-enylacetat (CAS RN 16974-11-1)

0 %

-

31.12.2025

0.7541

ex 2915 90 30

10

Methyllaurat (CAS RN 111-82-0)

0 %

-

31.12.2025

0.4954

ex 2915 90 70

60

6,8-Ethyldichloroctanoat (CAS RN 1070-64-0)

0 %

-

31.12.2025

0.3466

ex 2916 13 00

30

Zinkmonomethacrylat (CAS RN 63451-47-8) in Pulverform, auch mit einem Gehalt an herstellungsbedingten Verunreinigungen von nicht mehr als 17 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.4931

ex 2916 20 00

60

3-Cyclohexylpropionsäure (CAS RN 701-97-3)

0 %

-

31.12.2025

0.4930

ex 2916 39 90

30

2,4,6-Trimethylbenzoylchlorid (CAS RN 938-18-1)

0 %

-

31.12.2025

0.6794

ex 2916 39 90

41

4-Brom-2,6-difluorbenzoylchlorid (CAS RN 497181-19-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6661

ex 2916 39 90

53

5-Iod-2-methylbenzoesäure (CAS RN 54811-38-0)

0 %

-

31.12.2025

0.4918

ex 2917 19 80

50

Tetradecandisäure (CAS RN 821-38-5)

0 %

-

31.12.2025

0.4945

ex 2917 39 95

20

Dibutyl-1,4-benzoldicarboxylat (CAS RN 1962-75-0)

0 %

-

31.12.2025

0.6796

ex 2917 39 95

25

Naphthalin-1,8-dicarbonsäureanhydrid (CAS RN 81-84-5)

0 %

-

31.12.2025

0.3640

ex 2917 39 95

30

Benzol-1,2:4,5-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 89-32-7)

0 %

-

31.12.2025

0.6800

ex 2917 39 95

35

1-Methyl-2-nitroterephthalat (CAS RN 35092-89-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6814

ex 2918 99 90

13

3-Methoxy-2-methylbenzoylchlorid (CAS RN 24487-91-0)

0 %

-

31.12.2025

0.6901

ex 2918 99 90

18

Ethyl-2-hydroxy-2-(4-phenoxyphenyl)propanoat (CAS RN 132584-17-9)

0 %

-

31.12.2025

0.6747

ex 2918 99 90

85

Trinexapac-ethyl (ISO) (CAS RN 95266-40-3), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.5038

ex 2920 29 00

20

Tris(methylphenyl)phosphit (CAS RN 25586-42-9)

0 %

-

31.12.2025

0.5045

ex 2920 29 00

40

Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritol-diphosphit (CAS RN 154862-43-8)

0 %

-

31.12.2025

0.7559

ex 2920 90 10

15

Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0)

3.2 %

-

31.12.2021

0.6598

ex 2920 90 70

80

Bis(pinacolato)diboron (CAS RN 73183-34-3)

0 %

-

31.12.2025

0.4917

ex 2921 29 00

40

Decamethylendiamin (CAS RN 646-25-3)

0 %

-

31.12.2025

0.4862

ex 2921 30 99

30

1,3-Cyclohexandimethanamin (CAS RN 2579-20-6)

0 %

-

31.12.2021

0.5124

ex 2921 43 00

60

3-Aminobenzotrifluorid (CAS RN 98-16-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6825

ex 2921 49 00

60

2,6-Diisopropylanilin (CAS RN 24544-04-5)

0 %

-

31.12.2025

0.6947

ex 2922 19 00

35

2-[2-(Dimethylamino)ethoxy]ethanol (CAS RN 1704-62-7)

0 %

-

31.12.2025

0.6624

ex 2922 29 00

30

1,2-Bis (2-aminophenoxy)ethan (CAS RN 52411-34-4)

0 %

-

31.12.2025

0.6634

ex 2922 29 00

63

Aclonifen (ISO) (CAS RN 74070-46-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.4956

ex 2922 29 00

75

4-(2-Aminoethyl)phenol (CAS RN 51-67-2)

0 %

-

31.12.2025

0.4914

ex 2922 39 00

20

2-Amino-5-chlorbenzophenon (CAS RN 719-59-5)

0 %

-

31.12.2025

0.6761

ex 2922 39 00

35

5-Chlor-2-(methylamino)benzophenon (CAS RN 1022-13-5)

0 %

-

31.12.2025

0.7853

ex 2922 49 85

13

Benzylglycinat—p-Toluolsulfonsäure (1/1) (CAS RN 1738-76-7) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2024

0.5037

ex 2922 49 85

17

Glycin (CAS RN 56-40-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6948

ex 2922 49 85

30

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an Natriummethylaminoacetat (CAS RN 4316-73-8) von 40 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2021

0.6650

ex 2922 49 85

65

Diethylaminomalonathydrochlorid (CAS RN 13433-00-6)

0 %

-

31.12.2025

0.5063

ex 2923 90 00

75

Tetraethylammoniumhydroxid in Form einer wässrigen Lösung mit:

35 GHT (± 0,5 GHT) Tetraethylammoniumhydroxid

nicht mehr als 1 000 mg/kg Chlorid

nicht mehr als 2 mg/kg Eisen und

nicht mehr als 10 mg/kg Kalium

0 %

-

31.12.2025

0.3689

ex 2924 19 00

23

Acrylamid (CAS RN 79-06-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

2 %

-

31.12.2021

0.5066

ex 2924 29 70

40

N,N'-1,4-Phenylenbis[3-oxobutyramid], (CAS RN 24731-73-5)

0 %

-

31.12.2025

0.5127

ex 2924 29 70

45

Propoxur (ISO) (CAS RN 114-26-1)

0 %

-

31.12.2025

0.5069

ex 2924 29 70

55

N,N'-(2,5-Dimethyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid] (CAS RN 24304-50-5)

0 %

-

31.12.2025

0.6767

ex 2924 29 70

62

2-Chlorbenzamid (CAS RN 609-66-5)

0 %

-

31.12.2025

0.6766

ex 2924 29 70

64

N-(3',4'-Dichlor-5-fluor[1,1'-biphenyl]-2-yl)-acetamid (CAS RN 877179-03-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6934

ex 2926 90 70

17

Cypermethrin (ISO) und seine Stereoisomere (CAS RN 52315-07-8) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6259

ex 2926 90 70

26

Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 68359-37-5) mit einer Reinheit von 95,5 GHT oder mehr für die Verwendung bei der Herstellung von Biozidprodukten (2)

0 %

-

31.12.2024

0.6871

ex 2928 00 90

23

Metobromuron (ISO) (CAS RN 3060-89-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.4929

ex 2928 00 90

25

Acetaldehydoxim (CAS RN 107-29-9) in wässriger Lösung

0 %

-

31.12.2025

0.6635

ex 2928 00 90

50

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumsalz der 2,2'-(Hydroxyimino)bisethansulfonsäure (CAS RN 133986-51-3) von 33,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,5 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.5035

ex 2930 90 98

10

2,3-Bis((2-mercaptoethyl)thio)-1-propanthiol (CAS RN 131538-00-6)

0 %

-

31.12.2022

0.6769

ex 2930 90 98

22

Tembotrion (ISO) (CAS RN 335104-84-2) mit einer Reinheit von 94,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6873

ex 2930 90 98

26

Folpet (ISO)(CAS RN 133-07-3) mit einer Reinheit von 97,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6617

ex 2930 90 98

53

Bis(4-chlorphenyl)sulfon (CAS RN 80-07-9)

0 %

-

31.12.2025

0.5114

ex 2930 90 98

55

Thioharnstoff (CAS RN 62-56-6)

0 %

-

31.12.2025

0.6917

ex 2931 90 00

63

Chlorethenyldimethylsilan (CAS RN 1719-58-0)

0 %

-

31.12.2021

0.6946

ex 2931 90 00

65

Bis(4-tert-butylphenyl)iodoniumhexafluorphosphat (CAS RN 61358-25-6)

0 %

-

31.12.2021

0.6620

ex 2932 20 90

65

Natrium-4-(methoxycarbonyl)-5-oxo-2,5-dihydrofuran-3-olat (CAS RN 1134960-41-0)

0 %

-

31.12.2025

0.7639

ex 2932 99 00

27

(2-Butyl-3-benzofuranyl)(4-hydroxy-3,5-diiodphenyl)methanon (CAS RN 1951-26-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2023

0.4907

ex 2932 99 00

50

7-Methyl-3,4-dihydro-2H-1,5-benzodioxepin-3-on (CAS RN 28940-11-6)

0 %

-

31.12.2021

0.6771

ex 2932 99 00

65

4,4-Dimethyl-3,5,8-trioxabicyclo[5,1,0]octan (CAS RN 57280-22-5)

0 %

-

31.12.2025

0.7811

ex 2933 19 90

33

Fipronil (ISO) (CAS RN 120068-37-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr zur Verwendung bei der Herstellung von Tierarzneimitteln (2)

0 %

-

31.12.2024

0.6835

ex 2933 21 00

55

1-Aminohydantoinhydrochlorid (CAS RN 2827-56-7)

0 %

-

31.12.2025

0.5115

ex 2933 21 00

80

5,5-Dimethylhydantoin (CAS RN 77-71-4)

0 %

-

31.12.2025

0.6812

ex 2933 39 99

14

N,4-Dimethyl-1-(phenylmethyl)-3-piperidinamin-Hydrochlorid (1:2) (CAS RN 1228879-37-5)

0 %

-

31.12.2022

0.4842

ex 2933 39 99

20

Kupferpyrithion-Pulver (CAS RN 14915-37-8)

0 %

-

31.12.2021

0.6813

ex 2933 39 99

26

2-[4-(Hydrazinylmethyl)phenyl]-pyridin-Dihydrochlorid (CAS RN 1802485-62-6)

0 %

-

31.12.2022

0.5129

ex 2933 39 99

85

2-Chlor-5-chlormethylpyridin (CAS RN 70258-18-3)

0 %

-

31.12.2025

0.6773

ex 2933 49 10

50

1-Cyclopropyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxo-3-chinolincarbonsäure (CAS RN 94695-52-0)

0 %

-

31.12.2025

0.4927

ex 2933 49 90

30

Chinolin (CAS RN 91-22-5)

0 %

-

31.12.2025

0.6763

ex 2933 59 95

21

N-(2-Oxo-1,2-dihydropyrimidin-4-yl)benzamid (CAS RN 26661-13-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6677

ex 2933 59 95

47

6-Methyl-2-oxoperhydropyrimidin-4-ylharnstoff (CAS RN 1129-42-6) mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6774

ex 2933 69 80

13

Metribuzin (ISO) (CAS RN 21087-64-9) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6621

ex 2933 69 80

15

2-Chlor-4,6-dimethoxy-1,3,5-triazin (CAS RN 3140-73-6)

0 %

-

31.12.2025

0.6951

ex 2933 69 80

17

Benzoguanamin (CAS RN 91-76-9)

0 %

-

31.12.2021

0.5131

ex 2933 69 80

55

Terbutryn (ISO) (CAS RN 886-50-0)

0 %

-

31.12.2025

0.4957

ex 2933 69 80

60

Cyanursäure (CAS RN 108-80-5)

0 %

-

31.12.2025

0.4985

ex 2933 79 00

70

(S)-N-[(Diethylamino)methyl]-alpha-ethyl-2-oxo-1-pyrrolidinacetamid L-(+)-tartrat, (CAS RN 754186-36-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6872

ex 2933 99 80

16

Pyridat (ISO)(CAS RN 55512-33-9) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6829

ex 2933 99 80

21

1-(Bis(dimethylamino)methylen)-1H-[1,2,3]triazol[4,5-b]pyridinium 3-oxid hexafluorphosphat(V) (CAS RN 148893-10-1)

0 %

-

31.12.2025

0.6599

ex 2933 99 80

54

3-(Salycyloylamino)-1,2,4-triazol (CAS RN 36411-52-6)

0 %

-

31.12.2025

0.6933

ex 2933 99 80

87

Carfentrazon-ethyl (ISOM) (CAS RN 128639-02-1) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.4955

ex 2934 20 80

60

Benzothiazol-2-yl-(Z)-2-trityloxyimino-2-(2-aminothiazol-4-yl)-thioacetat (CAS RN 143183-03-3)

0 %

-

31.12.2022

0.4910

ex 2934 20 80

70

N,N-Bis(1,3-benzothiazol-2-ylsulfanyl)-2-methylpropan-2-amin (CAS RN 3741-80-8)

0 %

-

31.12.2025

0.4942

ex 2934 99 90

25

2,4-Diethyl-9H-thioxanthen-9-on (CAS RN 82799-44-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6824

ex 2934 99 90

39

4-(Oxiran-2-ylmethoxy)-9H-carbazol (CAS RN 51997-51-4)

0 %

-

31.12.2025

0.6823

ex 2934 99 90

41

11-[4-(2-Chlorethyl)-1-piperazinyl]dibenzo(b,f)(1,4)thiazepin (CAS RN 352232-17-8)

0 %

-

31.12.2025

0.6893

ex 2934 99 90

44

Propiconazol (ISO) (CAS RN 60207-90-1) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.5133

ex 2934 99 90

86

Dithianon (ISO) (CAS RN 3347-22-6)

0 %

-

31.12.2025

0.5136

ex 2934 99 90

87

2,2'-(1,4-Phenylen) bis(4H-3,1-benzoxazin-4-on) (CAS RN 18600-59-4)

0 %

-

31.12.2025

0.5036

ex 2935 90 90

42

Penoxsulam (ISO) (CAS RN 219714-96-2)

0 %

-

31.12.2025

0.6777

ex 2935 90 90

54

Propoxycarbazon-Natrium (ISO) (CAS RN 181274-15-7) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6802

ex 2935 90 90

56

N-(p-Toluolsulfonyl)-N'-(3-(p-toluolsulfonyloxy)phenyl)harnstoff (CAS RN 232938-43-1)

0 %

-

31.12.2025

0.6903

ex 2935 90 90

57

N-{2-[(phenylcarbamoyl)amino]phenyl}benzolsulfonamid (CAS RN 215917-77-4)

0 %

-

31.12.2025

0.6664

ex 2935 90 90

59

Flazasulfuron (ISO) (CAS RN 104040-78-0), mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.4944

ex 2938 90 30

10

Ammoniumglycyrrhizinat (CAS RN 53956-04-0)

0 %

-

31.12.2025

0.6600

ex 3201 90 90

ex 3202 90 00

40

10

Reaktionsprodukt aus Extrakt von Acacia mearnsii, Ammoniumchlorid und Formaldehyd (CAS RN 85029-52-3)

0 %

-

31.12.2021

0.5091

ex 3204 11 00

20

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 241 (CAS RN 83249-52-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 241 von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2021

0.5134

ex 3204 11 00

45

Zubereitung aus Dispersionsfarbstoffen, enthaltend:

C.I. Disperse Orange 61 (CAS RN 12270-45-0) oder Disperse Orange 288 (CAS RN 96662-24-7),

C.I. Disperse Blue 291:1 (CAS RN 872142-01-3),

C.I. Disperse Violet 93:1 (CAS RN 122463-28-9),

auch C.I. Disperse Red 54 (CAS RN 6657-37-0)

0 %

-

31.12.2025

0.6652

ex 3204 12 00

70

Farbmittel C.I. Acid Blue 25 (CAS RN 6408-78-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil an Farbmittel C.I. Acid Blue 25 von 80 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6603

ex 3204 17 00

33

Farbmittel C.I. Pigment Blue 15:1 (CAS RN 147-14-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil an Farbmittel C.I. Pigment Blue 15:1 von 35 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.5100

ex 3204 19 00

73

Farbmittel C.I. Solvent Blue 104 (CAS RN 116-75-6) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Solvent Blue 104 von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2021

0.6726

ex 3208 90 19

55

Zubereitung mit einem Gehalt an einem Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Isobuten-Maleinsäureanhydrid-Copolymer von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, in einem organischen Lösemittel

0 %

-

31.12.2021

0.5031

ex 3215 90 70

40

Trockentinte in Pulverform auf der Grundlage von Hybridharz (aus Polystyrol-Acrylharz und Polyesterharz), gemischt mit

Wachs

einem Polymer auf Vinylbasis und

einem Farbstoff

zur Verwendung bei der Herstellung von in Behältern abgefülltem Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (2)

0 %

-

31.12.2025

0.4863

ex 3402 11 90

10

Natriumlauroylmethylisethionat

0 %

-

31.12.2021

0.6725

ex 3506 91 90

50

Zubereitung mit einem Gehalt an

Styrolbutadienstyrol-Copolymeren oder Styrolisopren-Copolymeren von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und

Pinenpolymeren oder Pentadien-Copolymeren von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT,

gelöst in

Methylethylketon (CAS RN 78-93-3),

Heptan (CAS RN 142-82-5) und

Toluol (CAS RN 108-88-3) oder Solvent Naphtha, leicht, aliphatisch (CAS RN 64742-89-8)

0 %

-

31.12.2021

0.6759

ex 3802 10 00

10

Mischung von Aktivkohle und Polyethylen, in Form von Pulver

0 %

-

31.12.2025

0.6874

ex 3808 92 30

10

Mancozeb (ISO) (CAS RN 8018-01-7), eingeführt in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 500 kg oder mehr (1)

0 %

-

31.12.2025

0.5048

ex 3808 93 90

20

Zubereitung aus Benzyl(purin-6-yl)amin, gelöst in Glykol, mit einem Gehalt an

Benzyl(purin-6-yl)amin von 1,88 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT

von der für Pflanzenwuchsregulatoren verwendeten Art

0 %

-

31.12.2025

0.5030

ex 3808 93 90

30

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an

Natrium-para-nitrophenolat von 1,8 GHT

Natrium-ortho-nitrophenolat von 1,2 GHT

Natrium-5-nitroguaiacolat von 0,6 GHT

zur Verwendung beim Herstellen eines Pflanzenwuchsregulators (2)

0 %

-

31.12.2022

0.5088

ex 3808 93 90

50

Zubereitung in Pulverform mit einem

Gehalt an Gibberellin A4 von 55 GHT oder mehr

Gehalt an Gibberellin A7 von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

Gesamtgehalt an Gibberellin A4 und Gibberellin A7 von 90 GHT oder mehr

Gesamtgehalt an Wasser und anderen natürlichen Gibberellinen von nicht mehr als 10 GHT

von der für Pflanzenwuchsregulatoren verwendeten Art

0 %

-

31.12.2021

0.6532

ex 3808 94 20

30

Bromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 32718-18-6), enthaltend:

1,3-Dichlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 118-52-5),

1,3-Dibrom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 77-48-5),

1-Brom-3-chlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 16079-88-2) und/oder

1-Chlor-3-brom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 126-06-7)

0 %

-

31.12.2024

0.6904

ex 3811 21 00

12

Dispergiermittel,

Ester von Polyisobutenylbernsteinsäure und Pentaerythrit enthaltend (CAS RN 103650-95-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT und

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6906

ex 3811 21 00

14

Dispergiermittel,

Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus Reaktionsprodukten von Poly(ethylenpolyaminen) und Poly(isobutenylbernsteinsäureanhydrid) (CAS RN 147880-09-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT,

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT,

mit einer Gesamtbasenzahl unter 15,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6907

ex 3811 21 00

16

Detergens,

Calciumsalz von Beta-aminocarbonylalkylphenol (Reaktionsprodukt von Mannichbase des Alkylphenols) enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT und

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 120

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6905

ex 3811 21 00

18

Detergens,

langkettige Calcium-Alkyltoluolsulfonate enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT und

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 310, jedoch weniger als 340,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6671

ex 3811 21 00

75

Additive enthaltend

Calciumdialkylbenzolsulfonate (C10-C14),

mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT Mineralöle,

mit einer Gesamtbasenzahl von nicht mehr als 10, zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2022

0.6669

ex 3811 21 00

77

Antischaumadditive bestehend aus

einem 2-Ethylhexylacrylat-Ethylacrylat-Copolymer sowie

mehr als 50 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT Mineralölen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2022

0.6666

ex 3811 21 00

80

Additive enthaltend

aromatisches Polyisobutylen-polyaminsuccinimid,

mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT Mineralöle,

mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 0,6 GHT, jedoch nicht mehr als 0,9 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2022

0.6668

ex 3811 29 00

65

Additive, bestehend aus einer geschwefelten Pflanzenölmischung, langkettigen α-Olefinen und Tallölfettsäuren, mit einem Schwefelgehalt von 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2)

0 %

-

31.12.2022

0.5062

ex 3815 90 90

30

Katalysator, bestehend aus einer Suspension in Mineralöl von

Tetrahydrofuran-Komplexen aus Magnesiumchlorid und Titan(III)-chlorid und

Siliciumdioxid

mit einem Gehalt von 6,6 GHT (± 0,6 GHT) Magnesium und

einem Gehalt von 2,3 GHT (± 0,2 GHT) Titan

0 %

-

31.12.2025

0.2783

ex 3815 90 90

80

Katalysator, bestehend im Wesentlichen aus Dinonylnaphthalindisulfonsäure, in Isobutanol gelöst

0 %

-

31.12.2025

0.6810

ex 3824 99 92

23

Butylphosphato-Komplexe des Titan(IV) (CAS RN 109037-78-7), gelöst in Ethanol und Propan-2-ol

0 %

-

31.12.2025

0.4909

ex 3824 99 92

29

Zubereitung mit einem Gehalt an:

Polyethylenglycolether von Butyl-2-cyan-3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-acrylat von 85 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99 GHT, und

Polyoxyethylen (20)-Sorbitan-Trioleat von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.6779

ex 3824 99 92

40

Lösung von 2-Chlor-5-(chlormethyl)-pyridin (CAS RN 70258-18-3) in organischen Lösemitteln

0 %

-

31.12.2025

0.7742

ex 3824 99 92

52

Elektrolyt enthaltend

5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % aus Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3) oder Lithiumtetrafluorborat (CAS RN 14283-07-9),

60 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 % aus einer Mischung aus Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1), Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6) und/oder Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0),

0,5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 % aus 1,3,2-Dioxathiolan-2,2-dioxid (CAS RN 1072-53-3),

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugbatterien (2)

3.2 %

-

31.12.2021

0.5050

ex 3824 99 92

61

3',4',5'-Trifluorbiphenyl-2-amin, in Form einer Lösung in Toluol, mit einem Gehalt an 3',4',5'-Trifluorbiphenyl-2-amin von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.6720

ex 3824 99 92

68

Zubereitung mit einem Gehalt von

20 GHT (±1 GHT) ((3-(sec-Butyl)-4-(decyloxy)phenyl)methantriyl)tribenzol (CAS RN 1404190-37-9)

gelöst in

10 GHT (± 5 GHT) 2-sec-Butylphenol (CAS RN 89-72-5)

64 GHT ( ± 7 GHT) Solvent Naphtha, schwer, aromatisch (Petroleum) (CAS RN 64742-94-5) und

6 GHT (± 1,0 GHT) Naphthalin (CAS RN 91-20-3)

0 %

-

31.12.2025

0.6719

ex 3824 99 92

69

Zubereitung mit einem Gehalt von

80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT, Bisphenol-A-bis(diphenylphosphat) (CAS RN 5945-33-5),

7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, Oligomere von Bisphenol-A-bis(diphenylphosphat) und

nicht mehr als 1 GHT Triphenylphosphat (CAS RN 115-86-6)

0 %

-

31.12.2021

0.3069

ex 3824 99 92

88

2,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol, hydroxyethyliert (CAS RN 9014-85-1)

0 %

-

31.12.2025

0.4719

ex 3824 99 93

35

Paraffin, zu mindestens 70 % chloriert (CAS RN 63449-39-8)

0 %

-

31.12.2024

0.7313

ex 3824 99 96

45

Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Pulver (CAS RN 177997-13-6) mit

einer Korngröße von weniger als 10 μm,

einer Reinheit von mehr als 98 GHT

3.2 %

-

31.12.2021

0.6628

ex 3824 99 96

46

Granulat aus Mangan-Zink-Ferrit mit einem Gehalt an

Eisen(III)oxid von 52 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 76 GHT,

Mangan(II)oxid von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 GHT, und

Zinkoxid von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.6749

ex 3824 99 96

48

Zirconiumoxid (ZrO2), mit Calciumoxid (CAS RN 68937-53-1) stabilisiert mit einem Gehalt an Zirconiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 97 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.6897

ex 3901 40 00

30

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen, im Ziegler-Natta-Verfahren hergestellt, in der Form von Pellets mit

einem Copolymergehalt von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C/2,16 kg) von 0,7 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 g/10 min und

einer Dichte (ASTM D4703) von 0,911 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3

zur Verwendung bei der Herstellung von Folien für flexible Lebensmittelverpackungen im Coextrudierverfahren (2)

0 %

m3

31.12.2025

0.6920

ex 3901 90 80

53

Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit

einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT (ASTM-D4094), und

einer Schmelzflussrate von 10 g/10 min (MFR 125 °C/2,16 kg, ASTM-D1238) oder mehr

0 %

m3

31.12.2025

0.6734

ex 3901 90 80

55

Zink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit

einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, und

einem Schmelzindex von 1 g/10 min oder mehr bei 190 °C/2,16 kg (ASTM D1238)

0 %

-

31.12.2025

0.5049

ex 3901 90 80

67

Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.6736

ex 3903 90 90

65

Copolymer von Styrol mit 2,5-Furandion und (1-Methylethyl)benzol (CAS RN 26762-29-8), in Form von Flocken oder Pulver

0 %

-

31.12.2025

0.6804

ex 3903 90 90

70

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

75 (± 7) GHT Styrol und

25 (± 7) GHT Methylmethacrylat

0 %

m3

31.12.2025

0.4981

ex 3904 69 80

81

Poly(vinylidenfluorid) (CAS RN 24937-79-9)

0 %

-

31.12.2025

0.6672

ex 3906 90 90

33

Copolymer von Butylacrylat und Alkylmethacrylat vom Typ Core-shell mit einer Teilchengröße von 5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 μm

0 %

-

31.12.2025

0.6663

ex 3906 90 90

37

Copolymer von Trimethylolpropan-trimethacrylat und Methylmethacrylat (CAS RN 28931-67-1), in Form von Mikrokügelchen mit einem mittleren Durchmesser von 3 μm

0 %

-

31.12.2025

0.6891

ex 3907 10 00

20

Polyoxymethylen mit Acetylendkappen, Polydimethylsiloxan und Fasern eines Copolymers aus Terephthalsäure und 1,4-Phenylendiamin enthaltend

0 %

-

31.12.2022

0.6839

ex 3907 30 00

15

Epoxidharz, halogenfrei

mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 2 GHT bezogen auf den Festkörperanteil, chemisch im Epoxidharz gebunden,

kein oder weniger als 300 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und

Lösungsmittel enthaltend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Prepreg-Platten oder -rollen von der für die Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6840

ex 3907 30 00

25

Epoxidharz

mit einem Gehalt an Brom von 21 GHT oder mehr,

kein oder weniger als 500 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und

Lösungsmittel enthaltend

0 %

-

31.12.2025

0.4940

ex 3907 99 80

ex 3913 90 00

30

20

Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat)

0 %

-

31.12.2025

0.5057

ex 3907 99 80

80

Copolymer, bestehend aus 72 GHT oder mehr Terephthalsäure und/oder Derivaten davon und Cyclohexandimethanol, mit linearen und/oder zyklischen Diolen

0 %

-

31.12.2025

0.5032

ex 3909 40 00

20

Partikel eines wärmehärtbaren Harzes in Pulverform, in denen gleichmäßig magnetische Partikel dispergiert sind, zur Verwendung bei der Herstellung von Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6921

ex 3910 00 00

15

Dimethyl-, Methyl(propyl(polypropylenoxid))siloxan (CAS RN 68957-00-6), trimethylsiloxy-terminiert

0 %

-

31.12.2021

0.7217

ex 3910 00 00

45

Dimethylsiloxan, hydroxyterminiertes Polymer mit einer Viskosität von 38 bis 100 mPa·s (CAS RN 70131-67-8)

0 %

-

31.12.2021

0.5109

ex 3911 90 99

35

Alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)

0 %

-

31.12.2025

0.4953

ex 3912 11 00

40

Cellulosediacetat-Pulver

0 %

-

31.12.2025

0.6718

ex 3912 39 85

50

Polyquaternium 10 (CAS RN 68610-92-4)

0 %

-

31.12.2025

0.4757

ex 3919 10 80

37

Polytetrafluorethylenfolie

mit einer Dicke von 100 μm oder mehr und

einer Bruchdehnung von nicht mehr als 100 %,

einseitig beschichtet mit einem druckempfindlichen Silikonklebstoff

0 %

-

31.12.2025

0.4761

ex 3919 10 80

ex 3919 90 80

43

26

Folie aus Ethylenvinylacetat

mit einer Dicke von 100 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem druck- oder UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester oder Polypropylen

0 %

-

31.12.2022

0.6886

ex 3919 10 80

63

Reflektierende Folie, bestehend aus

einer Acrylharzschicht mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Veränderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck,

einer Acrylharzschicht mit eingelassenen Glaskügelchen,

einer mit einem Melamin-Vernetzungsmittel gehärteten Acrylharzschicht,

einer Metallschicht,

einem Acrylklebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

-

31.12.2025

0.4947

ex 3919 90 80

65

Selbstklebende Folie mit einer Dicke von 40 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 475 μm, bestehend aus einer Schicht oder mehreren Schichten aus durchsichtigem metallisiertem oder gefärbtem Polyethylenterephthalat, auf der einen Seite mit einer kratzfesten Beschichtung und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Klebstoff und einer Abziehfolie versehen

0 %

-

31.12.2025

0.4925

ex 3919 90 80

70

Selbstklebende Polierscheiben aus mikroporösem Polyurethan, auch mit einer Unterlage versehen

0 %

-

31.12.2025

0.4964

ex 3919 90 80

82

Reflektierende Folie bestehend aus

einer Polyurethanschicht,

einer Schicht, die Mikrokugeln aus Glas enthält,

einer metallisierten Aluminiumschicht und

einer Klebeschicht, auf einer Seite oder auf beiden Seiten mit einer Schutzfolie bedeckt,

auch mit einer Polyvinylchloridschicht,

einer Schicht, die Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder eine offizielle Markierung für den vorgesehenen Verwendungszweck enthalten kann

0 %

-

31.12.2025

0.6640

ex 3920 10 40

40

Mehrschichtige Schlauchfolie, hauptsächlich aus Polyethylen,

bestehend aus einer dreilagigen Sperrschicht mit einer inneren Lage aus Ethylenvinylalkohol, beidseitig mit Polyamid beschichtet, beidseitig mit mindestens einer Lage Polyethylen beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von 55 μm oder mehr,

mit einem Durchmesser von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

0 %

-

31.12.2025

0.3357

ex 3920 62 19

48

Folien auch in Rollen aus Poly(ethylenterephthalat):

beidseitig beschichtet mit einer Schicht aus Epoxidacrylharz,

mit einer Gesamtdicke von 37 μm (± 3 μm)

0 %

-

31.12.2025

0.2589

ex 3920 62 19

52

Folien aus Polyethylenterephthalat, Polyethylennaphthalat oder einem ähnlichen Polyester, auf einer Seite mit Metallen und/oder Metalloxiden beschichtet, mit einem Gehalt an Aluminium von weniger als 0,1 GHT, mit einer Dicke von nicht mehr als 300 μm und mit einem Oberflächenwiderstand von nicht mehr als 10 000 Ohm (pro Viereck) (nach Methode ASTM D257)

0 %

-

31.12.2023

0.6911

ex 3921 19 00

40

Transparente, mikroporöse, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen, mit

einer Breite von 98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm

einer Dicke von 15 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 μm

von der bei der Herstellung von Separatoren in Alkalibatterien verwendeten Art

3.2 %

-

31.12.2021

0.7263

ex 3921 19 00

45

Mikroporöse einlagige Polypropylenfolie oder mikroporöse dreilagige Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit:

Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung,

einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 μm,

einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,

einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m,

einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm,

auch mit einem Polypropylen-Vlies mit einer Dicke von 50 bis 200 μm beschichtet,

auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen,

auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen,

auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen

3.2 %

-

31.12.2021

0.6742

ex 3921 90 55

40

Dreilagige Gewebebahn, auf Rollen,

mit einer inneren Lage aus 100 % Nylon Taffeta oder mit Nylon/Polyester gemischtem Taffeta,

beidseitig mit Polyamid beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 135 μm,

mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 80 g/m2

0 %

m2

31.12.2025

0.7335

ex 3926 30 00

ex 3926 90 97

50

48

Überzogene Interieur- und Exterieurteile zur Dekoration, bestehend aus

einem Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer (ABS), auch mit Polycarbonat gemischt, und

einer PVC-Folie,

keine Kupfer-, Nickel- oder Chromschichten enthaltend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705  (2)

0 %

p/st

31.12.2022

0.6717

ex 3926 90 97

23

Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen

0 %

p/st

31.12.2025

0.3850

ex 3926 90 97

43

Mischung aus Wasser und 19 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT expandierten hohlen Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Acrylnitril, Methacrylnitril und Isobornylmethacrylat oder einem anderen Methacrylat, mit einem Durchmesser von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,95 μm

0 %

-

31.12.2023

0.6708

ex 4009 42 00

20

Bremsschlauch aus Gummi mit

Textilfäden,

einer Wandstärke von 3,2 mm,

hohlem verpresstem Metallendstück an beiden Enden und

mindestens einer Montagehalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6844

ex 4016 93 00

30

Rechteckige Dichtung aus Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk mit:

einer Länge von 72 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 825 mm,

einer Breite von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 155 mm,

einer Spitzentemperatur von 150°C oder mehr, jedoch nicht mehr als 240°C,

einem zulässigen Materialüberstand an der Trennlinie von nicht mehr als 0,3 mm

0 %

-

31.12.2025

0.6884

ex 5403 39 00

10

Biologisch abbaubares (Norm EN 14995) Monofilament von nicht mehr als 33 dtex, mit einem Gehalt an Polylactid (PLA) von 98 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Filtergewebe für die Lebensmittelindustrie (2)

0 %

-

31.12.2022

0.5059

ex 5603 13 10

20

Vliesstoff aus nach dem Spinnvliesverfahren hergestelltem (spunbonded) Polyethylen, bestrichen

mit einem Gewicht von mehr als 80 g/m2, jedoch nicht mehr als 105 g/m2 und

einem Luftwiderstand (Gurley) von 8 s oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 s (nach ISO 5636/5)

0 %

m2

31.12.2025

0.5987

ex 5603 14 90

60

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2,

nicht beschichtet,

mit einem Filterwirkungsgrad gemäß DIN 60335-2-69: 2008 mindestens der Filterklasse M,

plissierfähig

0 %

m2

31.12.2023

0.4978

ex 6909 19 00

20

Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)

0 %

-

31.12.2025

0.7619

ex 7006 00 90

40

Platten aus Kalk-Natron- oder Borosilikatglas in der Qualität STN (Super Twisted Nematic) oder TN (Twisted Nematic) mit:

einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,1 mm,

einer Indiumzinnoxidschicht mit einem Widerstand von 80 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 Ohm, auf der einen Seite,

auch mit einer Passivierungsschicht aus Siliziumdioxid (SiO2) zwischen Indiumzinnoxidschicht und Glasoberfläche,

auch mit einer mehrlagigen Antireflexbeschichtung auf der anderen Seite und

bearbeiteten (abgeschrägten) Kanten

0 %

-

31.12.2023

0.6870

ex 7009 10 00

40

Elektrochromer selbstabblendender Innenrückspiegel, bestehend aus:

einer Spiegelhalterung

einem Kunststoffgehäuse

einem integrierten Schaltkreis

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

-

31.12.2025

0.5021

ex 7019 19 10

20

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 10,3 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,9 tex, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 4,83 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,83 μm überwiegen

0 %

-

31.12.2025

0.5020

ex 7019 19 10

25

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 5,1 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0 tex, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 4,83 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,83 μm überwiegen

0 %

-

31.12.2025

0.4853

ex 7202 99 80

10

Ferrodysprosium, mit einem Gehalt an:

78 GHT oder mehr Dysprosium und

18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT Eisen

0 %

-

31.12.2025

0.7502

ex 7318 24 00

40

Rohrleitungszugsicherungselemente

aus rostfreiem Stahl der Spezifikation 17-4PH oder aus Stahl der Spezifikation Toolsteel S7,

per Metallpulverspritzgussverfahren (Metal Injection Moulding) hergestellt,

mit einer Rockwell-Härte von 38 HRC (± 1) oder 53 HRC (+2/ – 1),

mit Abmessungen von 7 mm × 4 mm × 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm × 20 mm × 10 mm

0 %

-

31.12.2023

0.6680

ex 7326 90 98

40

Gewichte aus Eisen und Stahl,

auch mit Teilen aus anderen Materialien,

auch mit Teilen aus anderen Metallen,

auch mit Oberflächenbehandlung,

auch bedruckt,

von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art

0 %

-

31.12.2025

0.5029

ex 7604 29 10

ex 7606 12 99

ex 7606 12 99

10

21

25

Bleche und Stangen aus Aluminium-Lithium-Legierungen

0 %

-

31.12.2022

0.5487

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

48

49

51

52

53

56

Aluminiumfolie in Rollen

mit einer Reinheit von 99,99 GHT,

mit einer Dicke von 0,021 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,2 mm,

mit einer Breite von 500 mm,

mit einer 3 bis 4 nm dicken Oberflächenoxidschicht,

und mit einer kubischen Textur von mehr als 95 %

0 %

-

31.12.2021

0.4050

ex 7607 11 90

60

Glatte Aluminiumfolie mit:

einem Aluminiumgehalt von 99,98 GHT oder mehr,

einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm,

einer Würfeltextur,

für Hochspannungsgravuren

3.7 %

-

31.12.2021

0.7698

ex 7607 20 90

10

Aluminiumfolie, in Rollen,

auf einer Seite mit Polypropylen oder Polypropylen und säuremodifiziertem Polypropylen, auf der anderen Seite mit Polyamid und Polyethylen-Terephthalat beschichtet, mit Klebstoffschichten dazwischen,

mit einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm,

mit einer Dicke von 0,138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,168 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Abdeckungen für Lithium-Ionen-Batteriezellen (2)

3.7 %

-

31.12.2021

0.6730

ex 8101 96 00

10

Draht aus Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von 99 GHT oder mehr mit

einem maximalen Querschnitt von nicht mehr als 50 μm,

einem Widerstand von 40 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Ohm bei einer Länge von 1 Meter

0 %

-

31.12.2025

0.5097

ex 8104 30 00

35

Magnesiumpulver mit

einer Reinheit von mehr als 99,5 GHT

einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm

0 %

-

31.12.2025

0.4904

ex 8108 90 30

45

Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung (TiAl6V4) mit einem Durchmesser von weniger als 20 mm, den Normen AMS 4928, 4965 oder 4967 entsprechend

0 %

-

31.12.2025

0.6805

ex 8113 00 90

20

Quaderförmiges Element aus dem Verbundwerkstoff Aluminium-Siliciumcarbid (AlSiC) zum Verbau in IGBT-Modulen

0 %

-

31.12.2025

0.5024

ex 8301 60 00

ex 8419 90 85

ex 8479 90 70

ex 8481 90 00

ex 8503 00 99

ex 8515 90 80

ex 8537 10 98

ex 8538 90 99

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

30

40

30

50

43

40

55

70

55

22

Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff,

mit Teilen aus Metall und

auch mit Teilen aus Kunststoff,

mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz,

auch bedruckt oder oberflächenbehandelt,

auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen,

auch mit aufgeklebter Tastaturfolie,

auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie

0 %

p/st

31.12.2025

0.4996

ex 8407 90 90

20

Kompakt-Flüssiggasmotoranlage mit

6 Zylindern

einer Leistung von 75 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 kW

für Dauerbetrieb unter erschwerten Einsatzbedingungen modifizierten Einlass- und Auslassventilen

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427  (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6160

ex 8414 30 81

ex 8414 80 73

60

30

Hermetischer Rotationskompressor für Fluorkohlenwasserstoff- (FKW) oder Kohlenwasserstoff-Kältemittel

angetrieben von einem An-Aus-Einphasenwechselstrommotor (AC) oder einem bürstenlosen Gleichstrommotor (BLDC), jeweils mit veränderlicher Drehzahl,

mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1,5 kW,

mit einer Nennspannung von 100 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 V,

mit einer Höhe von nicht mehr als 300 mm,

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 150 mm,

mit einem Gewicht pro Einheit von nicht mehr als 15 kg,

zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmepumpen für Haushaltsgeräte, einschließlich Wäschetrocknern (2)

0 %

-

31.12.2023

0.7317

ex 8414 80 22

20

Membranluftkompressor mit

einem Durchfluss von 4,5 l/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 l/min,

einer Eingangsleistung von nicht mehr als 8,1 W und

einer Überdruckfähigkeit von nicht mehr als 400 hPa (0,4 bar)

von der bei der Herstellung von Kraftfahrzeugsitzen verwendeten Art

0 %

-

31.12.2022

0.6842

ex 8415 90 00

60

Aluminiumblock, hergestellt mittels Flammweichlöten, zur Verbindung des Rohrs mit dem Kondensator in Kraftfahrzeug-Klimaanlagen, mit:

extrudierten, gebogenen Verbindungslinien aus Aluminium mit einem Außendurchmesser von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,

einem Gewicht von 0,02 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 kg

0 %

p/st

31.12.2025

0.6860

ex 8415 90 00

65

Abnehmbarer Sammler-Trockner, bestehend aus Aluminium mit Polyamid- und Keramikelementen, hergestellt im Lichtbogenschweißverfahren, mit:

einer Länge von 143 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 292 mm,

einem Durchmesser von 31 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 99 mm,

einem Gewicht von 0,12 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 kg,

Zinkblumen mit einer Länge von nicht mehr als 0,2 mm und einer Dicke von nicht mehr als 0,06 mm und

einem Durchmesser fester Partikel von nicht mehr als 0,06 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kfz-Klimaanlagen (2)

0 %

p/st

31.12.2022

0.6821

ex 8436 99 00

10

Bauteil mit:

einem Einphasen-Wechselstrommotor,

einem Umlaufrädergetriebe,

einem Schneidemesser,

auch mit:

einem Kondensator,

einem Bauteil mit Gewindebolzen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Gartenhäckslern (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.7380

ex 8481 80 59

30

Zweiwege-Durchflussregelventil mit Gehäuse, mit:

5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Auslassöffnungen mit einem Durchmesser von 0,05 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 mm,

einer Durchflussrate von 330 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 000 cm3/Minute,

einem Betriebsdruck von 19 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 MPa

0 %

-

31.12.2022

0.7518

ex 8481 90 00

40

Ventilanker:

zum Öffnen und Schließen des Kraftstoffflusses,

bestehend aus einer Welle und einer Schaufel,

mit 3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Löchern in der Schaufel,

aus Metall und/oder Metalllegierung(en)

0 %

-

31.12.2023

0.4997

ex 8483 40 90

80

Getriebe mit

nicht mehr als drei Gängen

einem automatischem Schiebebetriebsystem und

einem Leistungsumkehrsystem

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8427 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6854

ex 8501 10 10

20

Synchronmotor für Geschirrspülmaschinen mit Wasserfluss-Steuerungsmechanismus mit

einer Länge ohne Achse von 24 mm (± 0,3)

einem Durchmesser von 49,3 mm (± 0,3)

einer Nennspannung von 220 V Wechselstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 V Wechselstrom

einer Nennfrequenz von 50 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 Hz

einer Eingangsleistung von nicht mehr als 4 W

einer Drehzahl von 4 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,8 U/min

einem Ausgangsdrehmoment von nicht weniger als 10 kgf/cm

0 %

-

31.12.2022

0.6858

ex 8501 10 99

64

Gleichstrommotor zur Steuerung der Winkelposition der Klappe zur Anpassung des Gasstroms in der Drosselklappe und dem AGR-Ventil

mit Schutzart-Standard IP69,

mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6 500 U/min in unbelastetem Zustand,

mit einer Nennspannung von 12,0 V (± 0,1),

für einen spezifischen Temperaturbereich von – 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 165 °C,

auch mit einem Anschlussritzel,

auch mit einem Motorsteckkontakt,

auch mit Flansch,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 40 mm (ohne Flansch),

mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 90 mm (von der Basis bis zum Ritzel)

0 %

-

30.06.2021

0.6880

ex 8501 10 99

65

Elektrischer Aktuator von Turboladern mit

einem Gleichstrommotor,

einem integrierten Getriebe,

einer (Zug-)Kraft von 200 N oder mehr bei einer erhöhten Umgebungstemperatur von zumindest 140 °C,

einer (Zug-)Kraft von 250 N oder mehr in jeder Position des Kolbens,

einem nutzbaren Kolbenhub von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,

auch mit einer Schnittstelle für das fahrzeugseitige Diagnosesystem

0 %

-

31.12.2025

0.6627

ex 8501 10 99

75

Permanent erregter Gleichstrommotor mit

einer Mehrphasenwicklung,

einem Außendurchmesser von 28 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 mm,

einer Nenndrehzahl von nicht mehr als 12 000 Umdrehungen pro Minute,

einer Versorgungsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 V

0 %

-

31.12.2025

0.4731

ex 8501 31 00

37

Permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer Mehrphasenwicklung,

einem Außendurchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 mm, einschließlich Montageflansch,

einer Nenndrehzahl von nicht mehr als 15 000 U/min,

einer Leistung von 45 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 W, und

einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 V,

auch mit Kurbelscheibe,

auch mit Kurbelgehäuse,

auch mit Lüfterrad,

auch mit Abdeckung,

auch mit einem Zahnrad,

auch mit einem Drehzahl- und Drehrichtungsgeber,

auch mit einem Drehzahl- und Drehrichtungssensor (Typ Resolver oder Hall-Effekt),

auch mit einem Montageflansch

0 %

-

31.12.2024

0.5577

ex 8501 31 00

50

Bürstenlose Gleichstrommotoren, mit:

einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,

einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 750 W,

einem Drehmoment bei 20 °C von 2,00 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,00 Nm,

einer Nenndrehzahl bei 20 °C von 600 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 U/min,

auch mit einer Riemenscheibe,

auch mit einem elektronischen Leistungssteuerungssensor/-regler

0 %

-

31.12.2022

0.6809

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

53

45

Für den Einsatz in Kraftfahrzeugen geeigneter, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit:

einer spezifizierten Drehzahl von nicht mehr als 4 100 U/min,

einer Mindestleistung von 400 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 kW (bei 12 V),

einem Flanschdurchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,

0 %

-

31.12.2025

 

 

 

einem aus höchstens zwei Teilen (Grundgehäuse einschließlich elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens zwei jedoch maximal 11 Bohrungen) bestehenden Stahlblech- oder Aluminiumdruckgussgehäuse, mit oder ohne Dichtmittel (Nut mit O-Ring und Fett),

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklungen mit 9/6 oder 12/8-Topologie und

Oberflächenmagneten,

auch mit elektronischem Steuergerät zur elektromechanischen Servolenkung

 

 

 

0.6161

ex 8503 00 99

55

Stator für bürstenlosen Motor mit

einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm),

einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm,

von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2025

0.7764

ex 8504 31 80

55

Elektrischer Transformator mit:

einer Leistung von 0,22 kVA oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,24 kVA,

einem Betriebstemperaturbereich von +10° C oder mehr, jedoch nicht mehr als +125° C,

vier oder fünf induktiv gekoppelten Kupferdrahtwicklungen,

11 oder 12 Anschlussstiften an der Unterseite und

Abmessungen von nicht mehr als 32 mm × 37,8 mm × 25,8 mm

0 %

-

31.12.2024

0.7788

ex 8505 11 00

68

Blöcke aus Neodym, Eisen und Bor oder einer Samarium-Kobalt-Legierung, auch mit einer Beschichtung aus Zink, die dazu bestimmt sind, nach einer Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden, mit:

einer Länge von 13,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als bis 45,2 mm,

einer Breite von 7,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,2 mm,

einer Höhe von 1,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,7 mm

0 %

-

31.12.2024

0.6857

ex 8505 11 00

ex 8505 19 90

73

35

Gegenstände in Form von Flachstäben, gewölbten Stäben oder Viertelmanschetten, aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen oder deren Legierungen, auch mit Polymeren umgossen, und dazu bestimmt, nach einer Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden, mit:

einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm,

einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm

0 %

p/st

31.12.2022

0.7641

ex 8507 60 00

13

Prismatische elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Breite von 173,0 mm (± 0,3 mm),

einer Dicke von 45,0 mm (± 0,3 mm),

einer Höhe von 125,0 mm (± 0,3 mm),

einer Nennspannung von 3,67 V (± 0,01 V) und

einer Nennkapazität von 94 Ah und/oder 120 Ah,

zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien (2)

1.3 %

-

31.12.2021

0.6685

ex 8507 60 00

15

Zylindrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren oder Module mit

einer Nennkapazität von 8,8 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 Ah,

einer Nennspannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V,

einer Leistung von 300 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 648 Wh,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrrädern (2)

1.3 %

-

31.12.2021

0.6625

ex 8507 60 00

17

Lithium-Ionen-Starterakkumulator, bestehend aus vier wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Sekundärzellen, mit:

einer Nennspannung von 12 V,

einer Länge von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 355 mm,

einer Breite von 170 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm,

einer Höhe von 180 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 195 mm,

einem Gewicht von 10 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 kg,

einer Nennladung von 60 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 Ah

1.3 %

-

31.12.2021

0.7663

ex 8507 60 00

18

Lithium-Ionen-Polymer-Akkumulator mit Batteriemanagementsystem und CAN-Bus-Schnittstelle mit:

einer Länge von nicht mehr als 1 600 mm,

einer Breite von nicht mehr als 448 mm,

einer Höhe von nicht mehr als 395 mm,

einer Nennspannung von 280 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V,

einer Nennkapazität von 9,7 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,35 Ah,

einer Ladespannung von 110 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 230 V, und

mit 6 Modulen mit 90 Zellen oder mehr, jedoch nicht mehr als 96 Zellen in einem Stahlgehäuse,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8703 , die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (2)

1.3 %

-

31.12.2021

0.7717

ex 8507 60 00

22

Integriertes Batteriesystem in einem Metallgehäuse mit Halterungen, bestehend aus

einer Lithium-Ion-Batterie mit einer Spannung von 48 V (± 5 V) und einer Kapazität von 0,44 kWh (± 0,05 kWh),

einem Batteriemanagementsystem,

einem Relais,

einem DC/DC-Niederspannungswandler,

mindestens einem Anschluss,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hybrid-Kraftfahrzeugen (2)

1.3 %

-

31.12.2021

0.2907

ex 8507 60 00

30

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (2)

1.3 %

-

31.12.2021

0.6703

ex 8507 60 00

33

Lithium-Ionen-Akkumulator mit

einer Länge von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Breite von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

einem Gewicht von 75 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kg,

einer Nennkapazität von nicht weniger als 150 Ah, jedoch nicht mehr als 500 Ah,

einer Ausgangsnennspannung von 230 V Wechselstrom (Leitung zum Neutralleiter) oder einer Nennspannung von 64 V (±10 %)

1.3 %

-

31.12.2021

0.6702

ex 8507 60 00

37

Lithium-Ionen-Akkumulator mit

einer Länge von 1 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm,

einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 300 mm,

einer Höhe von 2 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 800 mm,

einem Gewicht von 1 800 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 000 kg,

einer Nennkapazität von 2 800 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 200 Ah

1.3 %

-

31.12.2021

0.5548

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg, und

einer Nennleistung von 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 Wh

1.3 %

-

31.12.2021

0.5342

ex 8507 60 00

65

Zylindrische Lithium-Ionen-Zelle mit

3,5 V Gleichstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,8 V Gleichstrom,

300 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mAh, und

einem Durchmesser von 10,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 14,5 mm

1.3 %

-

31.12.2021

0.7888

ex 8507 60 00

68

Lithium-Ionen-Akkumulator in einem Metallgehäuse, mit

einer Länge von 65 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 225 mm,

einer Breite von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 mm,

einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 285 mm,

einer Nennspannung von 2,1 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,8 V,

einer Nennkapazität von 2,5 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 325 Ah

1.3 %

-

31.12.2021

0.5356

ex 8507 60 00

75

Lithium-Ionen–Akkumulator in rechteckiger Form, mit

einem Metallgehäuse,

einer Länge von 173 mm (± 0,15 mm),

einer Breite von 21 mm (± 0,1 mm),

einer Höhe von 91 mm (± 0,15 mm),

einer Nennspannung von 3,3 V und

einer Nennkapazität von 21 Ah oder mehr

1.3 %

-

31.12.2021

0.6753

ex 8507 60 00

77

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 700 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 820 mm,

einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 660 mm,

einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm,

einem Gewicht von 250 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg,

einer Leistung von nicht mehr als 175 kWh,

einer Nennspannung von 400 V

1.3 %

-

31.12.2021

0.5014

ex 8508 70 00

ex 8537 10 98

20

98

Elektronische Schaltungen

die über Kabel oder Funkfrequenz miteinander und mit der Motorkontrollschaltung verbunden sind und

die den Betrieb von Staubsaugern (An- und Abschalten und Saugkraft) gemäß einem gespeicherten Programm steuern

auch mit Anzeigen zum Betriebszustand des Staubsaugers (Saugkraft und/oder Staubbehälterwechsel und/oder Filterwechsel)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6856

ex 8512 20 00

30

Beleuchtungsmodul, mindestens enthaltend

zwei Leuchtdioden (LED)

Linsen aus Glas oder Kunststoff, die das Licht der LED bündeln bzw. streuen

Reflektoren, die das Licht der LED umlenken

in einem Aluminiumgehäuse mit Kühlkörper, das an einer Halterung mit Stellmotor befestigt ist

0 %

p/st

31.12.2025

0.6863

ex 8512 30 90

20

Warntongeber für Parksensorsysteme, nach dem piezomechanischen Funktionsprinzip, in einem Gehäuse aus Kunststoff, mit:

einer gedruckten Schaltung,

einem Steckverbinder,

auch in einer Metallhalterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2022

0.6689

ex 8529 90 65

28

Elektronische Baugruppe, mit mindestens:

einer Platine mit

einem oder mehreren FPGAs (Field Programmalbe Gate Arrays) und/oder Prozessoren für Multimedia-Anwendungen und Videosignalverarbeitung,

einem Flash-Speicher,

einem Arbeitsspeicher,

auch mit einer oder mehreren USB-, HDMI-, VGA-, RJ-45- und/oder anderen Multimediaschnittstellen,

Steckvorrichtungen zum Anschluss eines LCD-Monitors, einer LED-Beleuchtung und eines Steuerpanels

0 %

p/st

31.12.2025

0.4893

ex 8529 90 65

ex 8529 90 92

65

53

Leiterplatte zum Weiterleiten der Versorgungsspannung und von Steuerungssignalen direkt an einen Steuerschaltkreis auf einer TFT-Glasplatte eines LCD-Moduls

0 %

p/st

31.12.2025

0.4890

ex 8529 90 92

25

LCD-Module, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, ausschließlich bestehend aus

einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoffzellen,

einem im Druckgussverfahren hergestellten Wärmeableiter,

einer Rückbeleuchtungseinheit,

einer Leiterplatte mit Mikrokontroller und

LVDS-Schnittstelle (Low Voltage Differential Signaling)

zur Verwendung beim Herstellen von Radios für Kraftfahrzeuge (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6654

ex 8529 90 92

37

Befestigungs- und Abdeckleisten aus einer Aluminiumlegierung

Silizium und Magnesium enthaltend,

mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 200 mm,

speziell geformt zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6629

ex 8529 90 92

63

LCD-Modul

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 38,5 cm,

auch mit Touchscreen,

mit LED-Hintergrundbeleuchtung,

mit einer mit EEPROM, Microcontroller, LVDS-Receiver sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

mit einem Stecker für die Stromversorgung sowie CAN- und LVDS-Schnittstellen,

auch mit elektronischen Bauteilen zur dynamischen Farbanpassung,

in einem Gehäuse, auch mit mechanischen, berührungsempfindlichen oder berührungslosen Bedienelementen und auch mit aktiver Kühlung,

geeignet für den Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.5018

ex 8529 90 92

67

Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31,24 cm,

auch mit Touchscreen,

mit Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller,

mit CAN- (Controller Area Network) Controller mit einer oder mehreren LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling) Schnittstellen und einem oder mehreren CAN-/Stromversorgungssteckern oder mit einem APIX- (Automotive Pixel Link) Controller mit APIX-Schnittstelle,

in einem Gehäuse mit oder ohne rückseitigem Kühlkörper,

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

auch mit haptischer und akustischer Rückmeldung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6781

ex 8529 90 92

85

Farb-LCD-Modul in einem Gehäuse:

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 cm,

ohne Touchscreen,

mit Hintergrundbeleuchtung und Microcontroller,

mit einem CAN (Controller area network)-Controller, einer LVDS (Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und einem CAN/Stromversorgungs-Stecker,

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

mit Kontrollelektronik nur für die Pixeladressierung,

mit Mechanik zum motorbetriebenen Herausfahren oder Versenken des Displays,

zum dauerhaften Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6849

ex 8536 69 90

60

Elektrische Buchsen und Stecker mit einer Länge von nicht mehr als 12,7 mm oder einem Durchmesser von nicht mehr als 10,8 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen und Sprachprozessoren (2)

0 %

p/st

31.12.2022

0.5028

ex 8536 69 90

84

USB-Steckvorrichtungen in einfacher oder mehrfacher Ausführung, zum Anschließen anderer USB-Geräte, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 oder 8528 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6864

ex 8537 10 91

50

Sicherungs-Steuerungsmodul in einem Gehäuse aus Kunststoff mit Befestigungsbügeln, mit:

Steckplätzen auch mit Sicherungen,

Anschlüssen,

einer gedruckten Schaltung mit Mikroprozessor, Mikroschalter und Relais,

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2025

0.6889

ex 8537 10 98

35

Elektronische Steuereinheit ohne Speicher, für eine Spannung von 12 V, für Informationsaustauschsysteme in Fahrzeugen (zum Anschluss von Audio-, Telefonie-, Navigations-, Kamera- und drahtlosen Fahrzeugservicesystemen) mit:

zwei Drehknöpfen

mindestens 27 Drucktasten

LED-Beleuchtung

zwei integrierten Schaltkreisen für das Empfangen und Senden von Steuersignalen über den LIN-Bus

0 %

p/st

31.12.2025

0.6866

ex 8538 90 91

ex 8538 90 99

20

50

Innenantenne für Autotürverriegelungssystem

mit einem Antennenmodul in einem Kunststoffgehäuse

mit einem Anschlusskabel mit Stecker

mit mindestens zwei Montagehalterungen

auch mit Leiterplatte mit integrierten Schaltungen, Dioden und Transistoren

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6710

ex 8544 30 00

ex 8544 42 90

60

50

Vieradriges Anschlusskabel zur Übertragung digitaler Signale vom Navigations- und Audio-System an einen USB-Verteiler mit zwei Steckverbindern (Buchsen), zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6867

ex 8544 30 00

85

Zweiadriges Verlängerungskabel mit zwei Anschlüssen, mit mindestens:

einer Gummitülle,

einer Metallhalterung zur Befestigung,

zum Anschluss von Raddrehzahlsensoren von der zur Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2025

0.6853

ex 8544 42 90

70

Elektrische Leiter:

für eine Spannung von nicht mehr als 80 V,

mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm,

mit Anschlussstücken,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Zubehörkits und Sprachprozessoren (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6861

ex 8544 49 93

30

Elektrische Leiter:

für eine Spannung von nicht mehr als 80 V,

aus einer Platin-Iridium-Legierung

mit Poly(tetrafluorethylen) überzogen,

ohne Anschlussstücke,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Implantaten und Sprachprozessoren (2)

0 %

m

31.12.2025

0.5002

ex 8545 90 90

40

Korrosionsbeständiges, geschichtetes technisches Fasersubstrat einer Gasdiffusionsschicht mit:

kontrollierter Faserlänge, Biegefestigkeit, Porosität, Wärmeleitfähigkeit, elektrischem Widerstand,

einer Dicke von weniger als 600 μm,

einem Flächengewicht von weniger als 500 g/m2

0 %

m2

31.12.2021

0.6707

ex 8708 30 10

ex 8708 30 91

70

40

Bremssattelstützteil aus duktilem Gusseisen von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2025

0.6869

ex 8708 40 20

ex 8708 40 50

20

10

Automatisches hydrodynamisches Wechselgetriebe

mit einem hydraulischen Drehmomentwandler,

ohne Verteilergetriebe und Kardanwelle,

auch mit vorderem Differential,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6648

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

20

10

Einteilige mittelgelenklose Antriebswelle aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff mit

einer Länge von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 m,

einem Gewicht von 6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 kg

0 %

p/st

31.12.2025

0.6711

ex 8708 80 20

ex 8708 80 35

10

10

Oberes Federbeinlager mit

einer Metallhalterung mit drei Befestigungsschrauben und

einem Gummipuffer

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6859

ex 8708 91 20

ex 8708 91 99

30

30

Einlass- oder Auslass-Luftbehälter aus einer Aluminiumlegierung, nach EN AC 42100 Standard hergestellt,

mit einer isolierenden Flächenebenheit von nicht mehr als 0,1 mm,

mit einer zulässigen Partikelmenge von 0,3 mg je Behälter,

mit einem Abstand zwischen den Poren von 2 mm oder mehr,

mit Porengrößen von nicht mehr als 0,4 mm und

mit nicht mehr als drei Poren, die größer sind als 0,2 mm,

von der in Wärmetauschern für Autokühlsysteme verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2025

0.7716

ex 8708 91 35

20

Rohr für Auslass und Luftkühlung von Turboladern, mit:

einem Rohr aus Aluminiumlegierung mit mindestens einer Metallhalterung und mindestens zwei Montagelöchern,

einem Kautschukschlauch mit Klammern,

einem Flansch aus sehr korrosionsbeständigem, nicht rostendem Stahl [SUS430JIL],

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Kraftfahrzeuge (2)

0 %

-

31.12.2024

0.6687

ex 8708 95 10

ex 8708 95 99

10

20

Aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke aus hochfestem Polyamidgewebe

genäht,

in dreidimensionale Paketform gefaltet, thermisch fixiert, oder flache (ungefaltete) Sicherheits-Luftsäcke mit oder ohne thermische Fixierung

0 %

p/st

31.12.2025

0.6688

ex 8708 95 10

ex 8708 95 99

20

30

Aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke aus hochfestem Polyamidgewebe

genäht,

gefaltet,

mit dreidimensional applizierter Silikonverklebung zur Luftsackkammerausbildung und lastabhängigen Luftsackabdichtung,

für Kaltgastechnologie geeignet

0 %

p/st

31.12.2025

0.7581

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

60

15

Transferbox von Fahrzeugen, mit einem Eingang und einem Dual-Ausgang zur Verteilung des Drehmoments auf Vorder- und Hinterachse, in einem Aluminiumgehäuse mit Abmessungen von nicht mehr als 565 × 570 × 510 mm, mit:

zumindest einem Stellantrieb,

auch mit einer internen Verteilung mittels Kette

0 %

-

31.12.2024

0.6686

ex 8714 10 90

10

Motorrad-Gabelholm-Innenrohre

aus Kohlenstoffstahl der Qualität SAE1541,

mit einer Hartchromschicht von 20 μm (+ 15 μm/ – 5 μm),

mit einer Wandstärke von 1,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,6 mm,

mit einer Bruchdehnung von 15 %,

gelocht

0 %

p/st

31.12.2025

0.6848

ex 8714 10 90

70

Motorradkühler in Sendungen von 100 Stück oder mehr

0 %

p/st

31.12.2022

0.6879

ex 8714 96 10

10

Pedale zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich Elektrofahrrädern) (2)

0 %

-

31.12.2025

0.6878

ex 8714 99 90

30

Sattelstangen zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich Elektrofahrrädern) (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.4883

ex 9001 90 00

85

Light Guide Panel aus Poly(methylmethacrylat),

auch zugeschnitten,

auch bedruckt,

zum Herstellen von Rückbeleuchtungseinheiten für Flachbildschirme (2)

0 %

-

31.12.2025

0.7590

ex 9002 11 00

18

Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:

einem horizontalen Bildfeldwinkel von höchstens 120 °,

einem diagonalen Bildfeldwinkel von höchstens 92 °,

einer Brennweite von höchstens 7,50 mm,

einer relativen Blende von höchstens F/2,90,

einem Durchmesser von höchstens 22 mm

0 %

-

31.12.2023

0.5692

ex 9002 11 00

20

Objektive:

mit Abmessungen von nicht mehr als 95 mm × 55 mm × 50 mm,

mit einer Auflösung von 160 Zeilen/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 3 oder mehr

0 %

-

31.12.2022

0.5025

ex 9401 90 80

10

Sperrscheibe zur Verwendung bei der Herstellung von Rücklehnvorrichtungen für Kraftfahrzeugsitze (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.4846

ex 9503 00 75

ex 9503 00 95

10

10

Maßstabgetreue Modellseilbahnen aus Kunststoff, auch mit Motor, zum Bedrucken (2)

0 %

p/st

31.12.2025

0.6950

ex 9607 20 10

10

Schieber, schmale Bänder mit Zähnen (Krampen), Steckteile/Kastenteile und andere Reißverschlussteile aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen (2)

0 %

-

31.12.2022

0.6949

ex 9607 20 90

10

Schmale Streifen mit Zähnen (Krampen) aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen (2)

0 %

-

31.12.2025

3.

die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge der in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„0.8021

2804 70 10

 

Roter Phosphor

0 %

-

31.12.2022

0.8022

2804 70 90

 

Anderer Phosphor als roter Phosphor

0 %

-

31.12.2023

0.7974

ex 2903 39 19

40

3-(Brommethyl)pentan (CAS RN 3814-34-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8017

ex 2903 99 80

25

2,2'-Dibrombiphenyl (CAS RN 13029-09-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8018

ex 2903 99 80

35

2-Brom-9,9'-spirobi[9H-fluoren] (CAS RN 171408-76-7) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7957

ex 2904 99 00

55

2,4-Dichlor-1,3-dinitro-5-(trifluormethyl)benzol (CAS RN 29091-09-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7963

ex 2906 29 00

70

1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-1-ol (CAS RN 529-33-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8015

ex 2914 29 00

35

4-(trans-4-Propylcyclohexyl)cyclohexanon (CAS RN 82832-73-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7955

ex 2915 24 00

10

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7980

ex 2916 19 95

60

Methyl-2-fluorprop-2-enoat (CAS RN 2343-89-7) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 7 % der Stabilisierungsmittel 2,6-Di-tert-butyl-p-cresol (CAS RN 128-37-0) und Tetrabutylammoniumnitrit (CAS RN 26501-54-2)

0 %

-

31.12.2025

0.7940

ex 2916 19 95

70

Methyl-3-methyl-2-butenoat (CAS RN 924-50-5) mit einer Reinheit von 99,0 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7931

ex 2916 20 00

25

Cyclohexancarbonylchlorid (CAS RN 2719-27-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7933

ex 2916 20 00

35

2-Cyclopropylessigsäure (CAS RN 5239-82-7) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7929

ex 2916 39 90

16

3-Fluor-5-iod-4-methylbenzoesäure (CAS RN 861905-94-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8008

ex 2918 29 00

40

3-Hydroxy-4-nitrobenzoesäure (CAS RN 619-14-7) mit einer Reinheit von mehr als 96,5 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.7934

ex 2918 99 90

43

Vanillinsäure (CAS RN 121-34-6) mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7947

ex 2921 29 00

70

N,N,N',N'-Tetramethylethylendiamin (CAS RN 110-18-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8019

ex 2921 49 00

45

2-(4-Biphenylyl)amino-9,9-dimethylfluoren (CAS RN 897671-69-1) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8020

ex 2921 49 00

55

2-(2-Biphenylyl)amino-9,9-dimethylfluoren (CAS RN 1198395-24-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7946

ex 2922 19 00

29

N-Methyl-N-(2-hydroxyethyl)-p-toluidin (CAS RN 2842-44-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7935

ex 2922 19 00

70

2-Benzylaminoethanol (CAS RN 104-63-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8000

ex 2924 19 00

18

2-(((Butylamino)carbonyl)oxy)ethylacrylat (CAS RN 63225-53-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8013

ex 2925 19 95

40

N-Iodsuccinimid (CAS RN 516-12-1) mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7985

ex 2930 90 98

88

1-{4-[(4-Benzoylphenyl)sulphanyl]phenyl}-2-methyl-2-[(4-methylphenyl)sulphonyl]propan-1-on (CAS RN 272460-97-6) mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7951

ex 2931 90 00

25

N-(3-(Dimethoxymethylsilyl)propyl)ethylendiamin (CAS RN 3069-29-2) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7958

ex 2932 20 90

18

4-Hydroxycumarin (CAS RN 1076-38-6) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7984

ex 2932 20 90

23

1,4-Dioxan-2,5-dion (CAS RN 502-97-6) mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7978

ex 2932 99 00

68

3,9-Diethyliden-2,4,8,10-tetraoxaspiro[5.5]undecan (CAS RN 65967-52-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7930

ex 2932 99 00

73

5-Fluor-3-methylbenzofuran-2-carbonsäure (CAS RN 81718-76-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7936

ex 2932 99 00

78

Methyl-2,2-difluor-1,3-benzodioxol-5-carboxylat (CAS RN 773873-95-3) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7954

ex 2932 99 00

83

6,11-Dihydrodibenz[b,e]oxepin-11-on (CAS RN 4504-87-4) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7938

ex 2933 19 90

43

tert-Butyl-2-(3,5-dimethyl-1H-pyrazol-4-yl)acetat (CAS RN 1082827-81-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7937

ex 2933 29 90

23

1,1'-Thiocarbonylbis(imidazol) (CAS RN 6160-65-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7976

ex 2933 39 99

83

2-Hydroxy-4-azoniaspiro[3,5]nonanchlorid (CAS RN 15285-58-2) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7925

ex 2933 39 99

84

Diethyl(3-pyridyl)boran (CAS RN 89878-14-8) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7981

ex 2933 39 99

86

3-(N-Hydroxycarbamimidoyl)pyridin-1-oxid (CAS RN 92757-16-9) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7939

ex 2933 39 99

87

6-Chlor-N-(2,2-dimethylpropyl)pyridin-3-carboxamid (CAS RN 585544-20-3) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7986

ex 2933 39 99

88

Benzyl-4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)-5-fluorpyridin-2-carboxylat (CAS RN 1390661-72-9) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7952

ex 2933 69 80

33

2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin (CAS RN 108-77-0) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7927

ex 2933 99 80

60

2-[(6,11-Dihydro-5H-dibenz[b,e]azepin-6-yl)-methyl]-1H-isoindol-1,3(2H)-dion (CAS RN 143878-20-0) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7971

ex 2933 99 80

70

5-(Bis-(2-hydroxyethyl)-amino)-1-methyl-1H-benzimidazol-2-butansäureethylester (CAS RN 3543-74-6) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8014

ex 2933 99 80

80

Pyrrol-2-carboxaldehyd (CAS RN 1003-29-8) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7926

ex 2934 99 90

65

Benzo[b]thiophen-10-methoxycycloheptanon (CAS RN 59743-84-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7944

ex 2934 99 90

70

1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion (CAS RN 1072-71-5) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7928

ex 2935 90 90

44

4-[2-(7-Methoxy-4,4-dimethyl-1,3-dioxo-3,4-dihydroisochinolin-2(1H)-yl)ethyl]benzolsulfonamid (CAS RN 33456-68-7) mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.7943

ex 3201 90 20

10

Gerbstoffauszug aus Gallen des Gallen-Sumach (Galla chinensis) auf Wasserbasis, mit einem Gerbstoffgehalt von 85 GHT oder weniger

0 %

-

31.12.2025

0.7975

ex 3801 10 00

10

Künstlicher Grafit in Pulverform (CAS RN 7782-42-5)

mit einer sekundären Partikelstruktur, die aus kleineren Primärpartikeln aggregiert ist,

ohne Beschichtung der Oberfläche,

Partikelgröße durch einen d50-Wert von 13,5 μm (± 0,5) repräsentiert,

spezifische Oberfläche (nach BET-Messung) weniger als 2,0 m2/g,

Klopfdichte: 1,10 bis 1,70 g/cm3,

spezifische Entladekapazität: 351,0 mAh/g (± 3,0),

Anfangswirkungsgrad von 94,0 % (± 1,0)

1.8 %

-

31.12.2021

0.7994

ex 3801 10 00

20

Künstlicher Grafit (CAS RN 7782-42-5) in Pulverform mit

einer spezifischen Oberfläche (BET-Messung) von 0,8 m2/g (± 0,25)

einer Stampfdichte von 0,85 g/cm3 (± 0,10)

einer Partikelgröße D50 von 21,0 μm (± 2,0)

einer spezifischen Entladekapazität von 351,0 mAh/g (± 3,0)

einer Anfangseffizienz von 94,0 % (± 2,0)

1.8 %

-

31.12.2021

0.7998

ex 3815 90 90

38

Fotoinitiator mit einem Gehalt an:

Polyethylen-glykol-di[β-4-[4-(2-dimethylamino-2-benzyl)butanoylphenyl]piperazin]propionat (CAS RN 886463-10-1) von 80 GHT oder mehr

Polyethylen-glykol-[β-4-[4-(2-dimethylamino-2-benzyl)butanoylphenyl]piperazin]propionat von nicht mehr als 17 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.7999

ex 3815 90 90

48

Fotoinitiator mit einem Gehalt an:

von 88 GHT oder mehr an α-(2-Benzoylbenzoyl)-ω-[(2-benzoylbenzoyl)oxy]-poly(oxy-1,2-ethandiyl) (CAS RN 1246194-73-9)

von nicht mehr als 12 GHT an α-(2-Benzoylbenzoyl)-ω-hydroxy-poly(oxy-1,2-ethandiyl) (CAS RN 1648797-60-7)

0 %

-

31.12.2025

0.7950

ex 3902 90 90

65

Bromiertes Butadien-Styrol-Copolymer (CAS RN 1195978-93-8) mit einem Gehalt an Brom von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 68 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39

0 %

-

31.12.2025

0.7953

ex 3910 00 00

65

Flüssiges Copolymer auf Basis von Polydimethylsiloxan mit Epoxidendgruppen (CAS RN 2102536-93-4)

0 %

-

31.12.2025

0.8009

ex 3911 90 99

38

Mischung enthaltend

90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden (CAS RN 881025-72-5) und

10 GHT (± 1 GHT) hydriertes Styrol-Butadien-Copolymer ( (CAS RN 66070-58-4)

0 %

-

31.12.2025

0.8010

ex 3911 90 99

48

Mischung aus enthaltend

90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden (CAS RN 881025-72-5) und

10 GHT (± 1 GHT) Ethylen-Propylen-Copolymer( (CAS RN 9010-79-1)

0 %

-

31.12.2025

0.7949

ex 3920 61 00

40

Extrudierte thermoplastische Folien oder Filme aus Polycarbonat mit

beidseitiger matter Oberflächentextur,

einer Dicke von mehr als 50 μm, jedoch nicht mehr als 200 μm,

einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm und

einer Länge von 915 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 500 m,

zur Verwendung bei der Herstellung von retroreflektierenden Produkten (4)

0 %

-

31.12.2025

0.8011

ex 3920 62 19

ex 3920 62 90

68

20

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen

mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm und

mit einer gesputterten Beschichtung aus Edelmetall wie Gold oder Palladium mit einer Dicke von 0,02 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 μm

0 %

-

31.12.2025

0.8005

ex 3920 99 28

48

Thermoplastische Polyurethanfolie, in Rollen,

mit einer Breite von 900 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 016 mm,

matt,

mit einer Dicke von 0,4 mm (± 8 %),

mit einer Bruchreißdehnung von 480 % oder mehr (nach ASTM D412 (Die C)),

mit einer Zugfestigkeit in Längsrichtung von 470 (± 10) kg/cm2 (nach ASTM D412 (Die C)),

mit einer Härte von 90 (± 3) (nach dem Shore-A-Verfahren (ASTM D2240)),

mit einer Reißfestigkeit von 100 (± 10) kg/cm2 (nach ASTM D624 (Die C)),

mit einem Schmelzpunkt von 165 °C (± 10 °C)

0 %

-

31.12.2025

0.8024

ex 5603 14 10

20

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2

auf einer Seite mit einer Membran oder einer Membran und Aluminium beschichtet

mit einem Filterwirkungsgrad gemäß DIN 60335-2-69: 2008 mindestens der Filterklasse M

plissierfähig

0 %

m2

31.12.2023

0.8028

ex 6909 19 00

40

Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche mit folgenden Eigenschaften:

stranggepresste, gebrannte keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Aktivkohle

65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT keramischem Bindemittel

Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm

Länge von nicht mehr als 150 mm,

gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr und

zur Adsorption von Dämpfen

von der zur Verwendung in Kraftstoffdampfabsorbern in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2025

0.7913

ex 7506 20 00

20

Bleche und Bänder, in Rollen, aus Nickellegierung nach der Norm ASME SB-582 / UNS N06030, mit:

einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm,

einer Breite von 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 219 mm,

0 %

-

31.12.2025

0.7997

ex 7616 99 90

35

Aluminiumplatte mit:

einer Länge von 36 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 49 mm,

einer Breite von 29,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 45,2 mm

einer Dicke von 0,18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,66 mm

mit einem Polypropylenband mit:

einer Länge von 6,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,5 mm,

einer Breite von 39 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 56 mm

welches das feste Zusammenfügen mit der äußeren Schicht des Beutels durch einen Schmelzprozess ermöglicht, der die leck- und drucksichere Versiegelung der Zelle gewährleistet

elektrolytebeständig

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Batteriezellen für Kraftfahrzeugbatterien (4)

3 %

-

31.12.2021

0.7966

ex 8104 19 00

10

Magnesium in Rohform mit einem Magnesiumgehalt von 93 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,7 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.7942

ex 8108 90 30

35

Stangen und Draht aus Titan mit einem Titangehalt von 98,8 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,9 %, mit einem Durchmesser von weniger als 20 mm

0 %

-

31.12.2025

0.8012

ex 8406 82 00

10

Industriedampfturbine mit

einer Leistung von 5 MW oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 MW,

für einen Druck bis 140 bar und eine Temperatur bis 540°C ausgelegt,

auf der Frischdampfseite mit Doppelsitzventilen bestückt, die mit einem hydraulischen Servo bis maximal 12 bar betrieben werden

0 %

-

31.12.2025

0.7961

ex 8409 91 00

ex 8481 90 00

55

60

Düsenkörper für die Regelung von Winkel und Verteilung der Kraftstoffeinspritzung:

in zylindrischer Form,

aus Edelstahl,

mit 4 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Löchern,

einer Durchflussrate von 100 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 cm3/Minute

0 %

-

31.12.2025

0.7965

ex 8409 91 00

75

Gehäuse eines Kraftstoffeinspritzventils für die Erzeugung eines elektromagnetischen Feldes zur Betätigung des Einspritzventils, mit:

einem Einlassdurchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm,

einem Auslassdurchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm,

einer elektrischen Spule mit einem Widerstand von 10 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 Ohm, mit einem elektrischen Anschlussstück,

einer um ein Edelstahlrohr geformten Kunststoffabdeckung

0 %

-

31.12.2025

0.7967

ex 8409 91 00

ex 8481 90 00

80

70

Düsennadel für das Öffnen und Schließen des Kraftstoffzuflusses in den Motor, mit:

2 Löchern,

4 Nuten,

einem Durchmesser von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,

einer Länge von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 mm,

hergestellt aus Edelstahl mit Hartverchromung

0 %

-

31.12.2025

0.7969

ex 8413 30 20

40

Hochdruck-Plungerpumpe für die Direkteinspritzung von Dieselkraftstoff mit:

einem Betriebsdruck von nicht mehr als 275 MPa,

einer Nockenwelle,

einer Flüssigkeitsausgabe von 15 cm3 pro Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 800 cm3 pro Minute,

einem elektrischen Druckregelventil

0 %

-

31.12.2025

0.7970

ex 8413 30 20

50

Hochdruck-Plungerpumpe für die Direkteinspritzung von Dieselkraftstoff:

mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 275 MPa,

auf einen Kontakt mit der Kurbelwelle ausgelegt,

mit einem Elektromagnetventil

0 %

-

31.12.2025

0.7996

ex 8418 99 90

20

Anschlussblock aus Aluminium für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess:

gehärtet auf T6 oder T5 Härtegrad,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g,

mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

mit einteiliger Befestigungsschiene

0 %

-

31.12.2025

0.8004

ex 8418 99 90

30

Sammler-Trockner-Profil für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess mit:

einer Ebenheit der gelöteten Stelle von nicht mehr als 0,2 mm,

einem Gewicht von 100 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 g,

einer einteiligen Befestigungsschiene

0 %

-

31.12.2025

0.7979

ex 8479 89 97

55

Integrierte, automatisierte schlüsselfertige Maschinenanlage für die Herstellung der Elektrodenwickel (Jelly Rolls) von zylindrischen Lithium-Ionen-Batteriezellen durch Aufspulen, Tab-Zusammensetzung und Heraustrennen von Kathode, Separator und Anode

0.8 %

-

31.12.2021

0.7982

ex 8479 89 97

65

Integrierte, automatisierte schlüsselfertige Maschinenanlage für die Montage von Batteriezellen zu zylindrischen Lithium-Ionen-Batterien mit einer Geschwindigkeit von 300 Teilen pro Minute und Produktionslinie

0.8 %

-

31.12.2021

0.7964

ex 8479 90 70

40

Gehäuse des Rotorteils der mechanischen Einheit, die die Anpassung der Bewegung der Nockenwelle gegenüber der Kurbelwelle sicherstellt:

rund,

aus Stahllegierung mit Sinterverfahren hergestellt,

mit nicht mehr als 8 Ölkammern,

mit einer Rockwell-Härte von 55 oder mehr,

mit einer Dichte von 6,5 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,7 g/cm3

0 %

-

31.12.2025

0.7968

ex 8481 30 91

ex 8481 30 99

30

50

Mechanisches Rückschlagventil zum Öffnen und Schließen des Kraftstoffzuflusses:

mit einem Betriebsdruck von nicht mehr als 250 MPa,

mit einer Durchflussrate von 45 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 cm3/Minute,

mit 4 Einlassöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 1,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,6 mm,

aus Stahl

0 %

-

31.12.2025

0.7960

ex 8481 80 59

ex 8481 90 00

70

80

Durchflussregelventil

aus Stahl

mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,05 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 mm,

mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm

0 %

-

31.12.2025

0.7972

ex 8527 29 00

ex 8529 90 65

10

38

Satellitenradioempfänger-Modul:

mit einer rechteckigen Form mit Abmessungen von 70,5 × 44,9 × 10,5 mm,

mit einem Kühlkörper und einer Platine mit Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Spulen, Dioden und integrierten Schaltungen,

für die Verarbeitung von Funkfrequenzsignalen geeignet,

mit einer Mittelfrequenzeinheit,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8527  (4)

0 %

-

31.12.2025

0.7987

ex 8708 50 20

ex 8708 50 55

15

50

Kugelförmiger Käfig eines Außengleichlaufgelenk-Kugelkäfigs, Teil des Antriebssystems des Fahrzeugs, hergestellt aus einem karbonisierbaren Material mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,14 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %, geschmiedet, gedreht, gestanzt, gefräst und gehärtet

0 %

-

31.12.2025

0.7988

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

25

45

Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit

6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit

einem Gewinde,

einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,

für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %,

geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet

0 %

-

31.12.2025

0.7989

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

35

50

Innengleichlaufgelenk-Tripodengehäuse (Tripodenglocke) mit:

einem Außendurchmesser von 67,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,0 mm,

3 kalt kalibrierten Rollenführungen mit einem Durchmesser von 29,95 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,2 mm,

einer externen Keilwelle mit 21 oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 Zähnen,

geschmiedet, gedreht, gerollt und gehärtet

0 %

-

31.12.2025

0.7990

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

45

55

Innenring eines Außengleichlaufgelenks (Kugelstern oder Kugelnarbe), Teil des Antriebssystems des Fahrzeugs, mit:

6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugelführungen, geeignet für Lagerkugeln mit einem Durchmesser von 12,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 24,0 mm,

geschmiedet, gedreht, gefräst, aufgedornt und gehärtet

0 %

-

31.12.2025

0.7991

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

55

60

Tripodenstern für Innengleichlaufgelenk, Teil des Antriebssystems des Fahrzeugs, mit:

3 Zapfen mit einem Durchmesser von 17,128 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,468 mm,

geschmiedet, gedreht, aufgedornt und gehärtet

0 %

-

31.12.2025

0.7973

ex 9002 11 00

23

Objektive mit:

motorgesteuertem Fokus, Zoom, Blende

elektronisch zuschaltbarem Infrarot-Sperrfilter,

einer einstellbaren Brennweite nicht kleiner als 2,7 mm und nicht größer als 55 mm,

einem Gewicht von nicht mehr als 100 g,

einer Länge von weniger als 70 mm,

einem Durchmesser von nicht mehr als 60 mm

0 %

-

31.12.2025


(1)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.“

(4)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“