7.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 199/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1100 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2018
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wirkt den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von Gesetzen, einschließlich Verordnungen und anderen von Drittländern erlassenen Rechtsakten, und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entgegen, wenn diese Anwendung die Interessen natürlicher und juristischer Personen in der Union, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen, beeinträchtigt. |
(2) |
Die Verordnung erkennt an, dass solche Instrumente durch ihre extraterritoriale Anwendung gegen das Völkerrecht verstoßen. |
(3) |
Die Drittlandsinstrumente, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 Anwendung findet, sind im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt. |
(4) |
Am 8. Mai 2018 haben die Vereinigten Staaten angekündigt, dass sie die Aussetzung ihrer nationalen restriktiven Maßnahmen gegenüber Iran nicht weiter verlängern werden. Einige dieser Maßnahmen haben extraterritoriale Wirkung und beeinträchtigen die Interessen der Union und der natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben. |
(5) |
Der Anhang der Verordnung sollte daher geändert werden, um diese restriktiven Maßnahmen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
Anmerkung: Die wichtigsten Bestimmungen der in diesem Anhang enthaltenen Instrumente sind nur zu Informationszwecken zusammengefasst. Die vollständige Übersicht über die Bestimmungen und ihren genauen Inhalt finden Sie in den entsprechenden Instrumenten.
LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
RECHTSAKTE
1. „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Titel XVII — „Cuban Democracy Act 1992“, Abschnitte 1704 und 1706
Compliance-Anforderungen:
Die Anforderungen sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe unten).
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Die Haftungsfälle sind nun im „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ enthalten (siehe unten).
2. „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“
Titel I
Compliance-Anforderungen:
Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, dass keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, dass keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, dass kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne dass die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, dass diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, dass kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie dass keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden.
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen US-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist.
Titel III und Titel IV
Compliance-Anforderungen:
Abstellung illegaler Geschäfte („trafficking“) mit Eigentum, das sich früher im Besitz von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erworben haben) befand und von dem kubanischen Regime enteignet wurde. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten).
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die Urteile/Entscheidungen nach sich ziehen, die für die US-Streitpartei eine (mehrfache) Entschädigung vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.
3. „Iran Sanctions Act of 1996“
Compliance-Anforderungen:
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Es ist untersagt, wissentlich:
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Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Beschränkungen der Anlandung und Hafenanläufe für Schiffe. |
4. „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012“
Compliance-Anforderungen:
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Es ist untersagt, wissentlich:
Bestimmte Ausnahmen gelten je nach Art des Geschäfts oder der Transaktion und je nach dem Grad der gebotenen Sorgfalt. |
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Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Verbote und Beschränkungen bei der Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA. |
5. „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2012“
Compliance-Anforderungen:
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Es dürfen keine wesentlichen Finanztransaktionen mit der iranischen Zentralbank oder einem anderen designierten iranischen Finanzinstitut wissentlich durchgeführt oder erleichtert werden (gilt für ausländische Finanzinstitute). |
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Ausnahmen gelten unter bestimmten Umständen für Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie für Erdölgeschäfte. |
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Zivil- und strafrechtliche Sanktionen; Verbote und Beschränkungen für die Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.
6. „Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012“
Compliance-Anforderungen:
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Es ist untersagt, wissentlich:
In Bezug auf Ziffer i gelten Ausnahmen für die humanitäre Hilfe, die Bereitstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie je nach dem Grad der gebotenen Sorgfalt. |
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Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Verbote und Beschränkungen bei der Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA. |
VERORDNUNGEN
„Iranische Transaktions- und Sanktionsverordnungen“
Compliance-Anforderungen:
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Es dürfen keine Waren, Technologien oder Dienstleistungen wieder ausgeführt werden, die a) aus den USA exportiert wurden und b) in den USA Exportkontrollvorschriften unterliegen, wenn die Ausfuhr in Kenntnis oder mit Grund zu der Annahme erfolgt, dass sie speziell für Iran oder die Regierung Irans bestimmt ist. |
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Waren, die im Wesentlichen in ein ausländisches Erzeugnis außerhalb der USA umgewandelt wurden, und Waren, die in ein solches Erzeugnis eingefügt wurden und weniger als 10 % seines Wertes ausmachen, fallen nicht unter das Verbot. |
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
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Verhängung von zivilrechtlichen Sanktionen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen. |
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►C1 1. 31 CFR ◄ (Code of Federal Regulations) Kap. V (Ausgabe 7-1-95) Abschnitt 515 — Cuban Assets Control Regulations, Unterabschnitte B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) und G (Penalties) |
Compliance-Anforderungen:
Die Verbote sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe oben). Darüber hinaus werden Lizenzen und/oder Genehmigungen für Kuba betreffende Wirtschaftstätigkeiten verlangt.
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Bußgelder, Verlust von Eigentum oder Rechten, Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlung.