16.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/43


BESCHLUSS (EU) 2017/265 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2017

über die Aufnahme der Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 757)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Einhaltung der Bedingungen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Robbenerzeugnisse von einer anerkannten Stelle bescheinigt werden.

(2)

In Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 sind die Anforderungen aufgelistet, die Stellen erfüllen müssen, damit sie in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 aufgenommen werden können.

(3)

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 eingehalten wurden.

(4)

Die Europäische Kommission hat am 22. November 2016 einen Antrag der Regierung der Nordwest-Territorien erhalten, in dem um deren Anerkennung als anerkannte Stelle für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ersucht wird. Die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erforderlichen Nachweisdokumente lagen dem Antrag bei.

(5)

Die Kommission hat anhand der eingereichten Nachweisdokumente geprüft, ob die Regierung der Nordwest-Territorien die Anforderungen für die Anerkennung als anerkannte Stelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erfüllt.

(6)

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regierung der Nordwest-Territorien alle Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erfüllt und dass die Regierung der Nordwest-Territorien in die Liste der anerkannten Stellen aufgenommen werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regierung der Nordwest-Territorien wird als anerkannte Stelle für die Zwecke von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 anerkannt.

Artikel 2

Der Inhalt dieses Beschlusses wird unverzüglich auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).