30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 403/18 |
RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (3) wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung. |
(2) |
Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen. |
(3) |
Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit, nationale Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer zu erlassen, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig sind. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind. |
(4) |
Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten. |
(5) |
Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben. |
(6) |
Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist. |
(7) |
Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen. |
(8) |
Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden. |
(9) |
Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten. |
(10) |
Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den Klassen zweirädriger Fahrzeuge sowie zu den Klassen der Fahrzeuge zur Fahrgast- und Güterbeförderung sollte stärker zum Tragen kommen. |
(11) |
Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine höhere Altersgrenze für das Führen bestimmter Fahrzeugklassen vorzusehen, um die Straßenverkehrssicherheit weiter zu verbessern; unter außergewöhnlichen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, niedrigere Altersgrenzen vorzusehen, um innerstaatlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. |
(12) |
Die Begriffsbestimmungen der Klassen sollten die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten besser widerspiegeln. |
(13) |
Die Einführung einer Führerscheinklasse für Kleinkrafträder hat vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken zufolge am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind. |
(14) |
Es sollten besondere Bestimmungen erlassen werden, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat. |
(16) |
Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG sollte durch ein einheitliches Muster in Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder und einer neuen Führerscheinklasse für Krafträder angepasst werden. |
(17) |
Die fakultative Aufnahme eines Mikrochips in das neue Plastikkarten-Führerscheinmuster sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den Schutz vor Betrug weiter zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten auf dem Mikrochip nationale Daten speichern dürfen, sofern dies nicht zu einer Beeinträchtigung der allgemein zugänglichen Daten führt. Die technischen Vorschriften für den Mikrochip sollten von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für Führerscheine festgelegt werden. |
(18) |
Es sollten Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern festlegt werden, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und damit zugleich sichergestellt wird, dass Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher gestaltet werden. |
(19) |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. |
(20) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. |
(21) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die notwendigen Kriterien für die Anwendung dieser Richtlinie festzulegen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(22) |
Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(23) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung der in Anhang VII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Führerscheinmuster
1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.
2. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.
3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben.
Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt.
Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.
4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.
Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.
Artikel 3
Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Artikel 4
Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter
1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.
2. Kleinkrafträder:
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Klasse AM:
|
3. Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:
— |
als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG; |
— |
als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG. |
a) |
Klasse A1:
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b) |
Klasse A2:
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c) |
Klasse A:
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4. Kraftwagen:
— |
als „Kraftwagen“ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter; |
— |
als „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt. |
a) |
Klasse B1:
|
b) |
Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden. Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor
Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist. Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein. Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt; |
c) |
Klasse BE:
|
d) |
Klasse C1: nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
e) |
Klasse C1E:
|
f) |
Klasse C: nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
g) |
Klasse CE:
|
h) |
Klasse D1: Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
i) |
Klasse D1E:
|
j) |
Klasse D: Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden; |
k) |
Klasse DE:
|
5. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.
6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins
a) |
bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben; |
b) |
bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben; |
c) |
bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,
|
d) |
bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken. |
Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:
a) |
Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden; |
b) |
Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.
Artikel 5
Bedingungen und Einschränkungen
1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.
2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
Artikel 6
Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen
1. Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) |
ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind; |
b) |
ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind. |
2. Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:
a) |
für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE; |
b) |
für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind; |
c) |
für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E; |
d) |
die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt; |
e) |
für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1; |
f) |
für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1. |
3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a) |
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; |
b) |
Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B. |
Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.
4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass
a) |
Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet; |
b) |
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können. |
Artikel 7
Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung
1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
a) |
eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; |
b) |
für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden; |
c) |
für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2; |
d) |
für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben; |
e) |
im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. |
2. |
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3. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:
a) |
von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und |
b) |
vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. |
Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.
4. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.
5. |
|
Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
Artikel 8
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 9
Ausschuss
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 10
Fahrprüfer
Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Artikel 14
Überprüfung
Die Kommission erstattet frühestens am 19. Januar 2018 Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit.
Artikel 15
Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.
Artikel 16
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Aufhebung
Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 34.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 202), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 (ABl. C 295 E vom 5.12.2006, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.
(3) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
(6) ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
ANHANG I
BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER-FÜHRERSCHEIN
1. |
Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1. Die Karte besteht aus Polycarbonat. Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373. |
2. |
Physische Sicherheit von Führerscheinen Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:
Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.
|
3. |
Der Führerschein hat zwei Seiten. Seite 1 enthält
Seite 2 enthält
|
4. Besondere Bestimmungen
a) |
Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist. |
b) |
Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind. |
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
Seite 1 FÜHRERSCHEIN [MITGLIEDSTAAT]
Seite 2 |
1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und -ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 8. Wohnort 9. Fahrerlaubnisklasse (1) 10. Erteilungsdatum nach Klassen 11. Ablaufdatum nach Klassen 12. Beschränkungen |
MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL
BELGISCHER FÜHRERSCHEIN (als Beispiel)
Hinweis: Ein Symbol und eine entsprechende Zeile für die Klasse AM wird noch eingefügt.
Hinweis: Die Angabe „A2“ wird in den Bereich mit den Kraftradklassen eingefügt.
ANHANG II
I. MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus
— |
einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach |
— |
einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen. |
Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.
A. PRÜFUNG DER KENNTNISSE
1. Form
Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.
Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.
2. Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen
2.1. |
Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:
|
3. Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A
3.1. |
Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:
|
4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
4.1. |
Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:
|
4.2. |
Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:
|
B. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN
5. Fahrzeug und Ausrüstung
5.1. |
Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus. Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in jedem Führerschein, der aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt wird, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung. Unter einem „Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung“ ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird. |
5.2. |
Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen; Klasse A 2: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 400 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW; Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW; Klasse B: Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen; Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse B1: Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen; Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden; Klasse CE: Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässigen Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, einer Länge von mindestens 14 m und einer Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden; Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verwendet werden und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (3) umgesetzt. |
6. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A
6.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
6.1.1. |
ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm; |
6.1.2. |
stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage. |
6.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:
6.2.1. |
das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen; |
6.2.2. |
das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen; |
6.2.3. |
mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen; |
6.2.4. |
mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen; |
6.2.5. |
Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen. Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden. |
6.3. Verhaltensweisen im Verkehr
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
6.3.1. |
anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; |
6.3.2. |
auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren; |
6.3.3. |
fahren in Kurven; |
6.3.4. |
an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; |
6.3.5. |
Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; |
6.3.6. |
Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; |
6.3.7. |
überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
6.3.8. |
spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; |
6.3.9. |
beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
7. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE
7.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
7.1.1. |
die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen; |
7.1.2. |
die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen; |
7.1.3. |
überprüfen, ob die Türen geschlossen sind; |
7.1.4. |
den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; |
7.1.5. |
Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE); |
7.1.6. |
den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE). |
7.2. Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):
7.2.1. |
in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen; |
7.2.2. |
unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden; |
7.2.3. |
das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle); |
7.2.4. |
das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ. |
7.3. Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:
7.3.1. |
den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen; |
7.3.2. |
rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt; |
7.3.3. |
zum Be- oder Entladen sicher parken. |
7.4. Verhaltensweisen im Verkehr
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
7.4.1. |
anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; |
7.4.2. |
auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren; |
7.4.3. |
fahren in Kurven; |
7.4.4. |
an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; |
7.4.5. |
Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; |
7.4.6. |
Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; |
7.4.7. |
überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
7.4.8. |
spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; |
7.4.9. |
beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
8. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E
8.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
8.1.1. |
die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen; |
8.1.2. |
die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen; |
8.1.3. |
den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen; |
8.1.4. |
die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder überprüfen, sowie der Radmuttern, Schmutzfänger, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden; |
8.1.5. |
den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen; |
8.1.6. |
Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden) Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); |
8.1.7. |
den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); |
8.1.8. |
Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E); |
8.1.9. |
lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ). |
8.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:
8.2.1. |
den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (d.h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E); |
8.2.2. |
rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt; |
8.2.3. |
zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E); |
8.2.4. |
parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E). |
8.3. Verhaltensweisen im Verkehr
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
8.3.1. |
anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren; |
8.3.2. |
auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren; |
8.3.3. |
fahren in Kurven; |
8.3.4. |
an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren; |
8.3.5. |
Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln; |
8.3.6. |
Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur; |
8.3.7. |
überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden; |
8.3.8. |
spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; |
8.3.9. |
beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. |
9. Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
9.1. |
Bei jeder der genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist; darüber hinaus muss er seine Fähigkeit nachweisen, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, führen — unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht — zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist. Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten. |
9.2. |
Fahrprüfer achten während ihrer Einschätzung besonders darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer sollte dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Bewerber sollte auch vorausschauend fahren. |
9.3. |
Die Fahrprüfer bewerten außerdem folgende Verhaltensweisen des Bewerbers:
|
10. Prüfungsdauer
Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahrmanöver und die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.
11. Prüfungsort
Der Prüfungsteil zur Beurteilung der speziellen Fahrmanöver darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten, die angetroffen werden können, zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.
II. KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein,
— |
die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen; |
— |
sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten; |
— |
die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen; |
— |
die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen; |
— |
alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z.B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleibt; |
— |
durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen. |
Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Fahrer, die ihre unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, sie wiedererlangen können und weiterhin ein Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.
(1) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
(2) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
(3) Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45).
ANHANG III
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. |
Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
|
2. |
Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören. |
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN
3. |
Gruppe 1: Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen. |
4. |
Gruppe 2: Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen. |
5. |
Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben. |
SEHVERMÖGEN
6. |
Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten. Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Korrekturgläser zu betrachten. |
Gruppe 1:
6.1. |
Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120o beträgt (außer in Ausnahmefällen, die durch ein befürwortendes ärztliches Gutachten und durch eine erfolgreiche praktische Prüfung zu begründen sind) oder der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmäßig eine Untersuchung vorgenommen wird. |
6.2. |
Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,6 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit schon so lange besteht, dass der Betreffende sich angepasst hat, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges normal ist. |
Gruppe 2:
6.3. |
Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus oder minus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet. |
HÖRVERMÖGEN
7. |
Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. |
BEWEGUNGSBEHINDERTE
8. |
Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. |
Gruppe 1:
8.1. |
Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist. |
8.2. |
Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann. Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat. |
Gruppe 2:
8.3. |
Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN
9. |
Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. |
Gruppe 1:
9.1. |
Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. |
9.2. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. |
9.3. |
Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen. |
9.4. |
Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. |
Gruppe 2:
9.5. |
Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
ZUCKERKRANKHEIT
10. |
Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine für den betreffenden Fall geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. |
Gruppe 2:
10.1. |
Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden. |
KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS
11. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird. Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden. |
12. |
Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. |
Gruppe 1:
12.1. |
Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen. |
Gruppe 2:
12.2. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. |
GEISTIGE STÖRUNGEN
Gruppe 1:
13.1. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. |
Gruppe 2:
13.2. |
Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
ALKOHOL
14. |
Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. |
Gruppe 1:
14.1. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. |
Gruppe 2:
14.2. |
Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
DROGEN UND ARZNEIMITTEL
15. |
Missbrauch Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. |
Regelmäßige Einnahme
Gruppe 1:
15.1. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. |
Gruppe 2:
15.2. |
Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
NIERENERKRANKUNGEN
Gruppe 1:
16.1. |
Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht. |
Gruppe 2:
16.2. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird. |
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Gruppe 1:
17.1. |
Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden. |
Gruppe 2:
17.2. |
Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. |
18. |
Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird. |
ANHANG IV
MINDESTANFORDERUNGEN AN PERSONEN, DIE PRAKTISCHE FAHRPRÜFUNGEN ABNEHMEN
1. Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern
1.1. |
Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen. |
1.2. |
Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet. |
1.3. |
Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung:
|
1.4. |
Bewertungsfähigkeiten:
|
1.5. |
Persönliche Fahrfähigkeiten:
|
1.6. |
Qualität der Dienstleistung:
|
1.7. |
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:
|
1.8. |
Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise. |
2. Allgemeine Bedingungen
2.1. |
Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B
|
2.2. |
Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen
|
2.3. Äquivalenzen
2.3.1. |
Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. |
2.3.2. |
Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. |
2.3.3. |
Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat. |
3. Grundqualifikation
3.1. Grundausbildung
3.1.1. |
Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben. |
3.1.2. |
Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht. |
3.2. Prüfungen
3.2.1. |
Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen. |
3.2.2. |
Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 — insbesondere der Nummer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats. |
3.2.3. |
Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht. |
4. Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung
4.1. Qualitätssicherung
4.1.1. |
Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten. |
4.1.2. |
Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen. |
4.1.3. |
Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer 4.1.2 vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein. |
4.1.4. |
Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist. |
4.1.5. |
Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten. |
4.2. Regelmäßige Weiterbildung
4.2.1. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:
|
4.2.2. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten. |
4.2.3. |
Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten. |
4.2.4. |
Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2.5 erfüllt sind. |
4.2.5. |
Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2.1 erfolgen. |
5. Erworbene Rechte
5.1. |
Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind. |
5.2. |
Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4. |
ANHANG V
MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE B ABSATZ 2 GENANNTEN FAHRZEUGKOMBINATIONEN
1. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
|
2.1 |
Dauer der Fahrerschulung:
|
3. |
Inhalt der Fahrerschulung Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;
|
4. |
Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen |
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
ANHANG VI
MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR KRAFTRÄDER DER KLASSE A (STUFENWEISER ZUGANG)
1. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
|
2.1 |
Dauer der Fahrerschulung:
|
3. |
Inhalt der Fahrerschulung
|
4. |
Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen |
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
ANHANG VII
Teil A
AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
(siehe Artikel 17)
Richtlinie 91/439/EWG des Rates (1) |
|
Richtlinie 94/72/EG des Rates |
|
Richtlinie 96/47/EG des Rates |
|
Richtlinie 97/26/EG des Rates |
|
Richtlinie 2000/56/EG der Kommission |
|
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2 |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24 |
Teil B
FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ANWENDUNGSFRISTEN
(siehe Artikel 17)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Beginn der Anwendung |
Richtlinie 91/439/EWG |
1. Juli 1994 |
1. Juli 1996 |
Richtlinie 94/72/EG |
- |
1. Januar 1995 |
Entscheidung 96/427/EG |
- |
16. Juli 1996 |
Richtlinie 96/47/EG |
1. Juli 1996 |
1. Juli 1996 |
Richtlinie 97/26/EG |
1. Januar 1998 |
1. Januar 1998 |
Richtlinie 2000/56/EG |
30. September 2003 |
30. September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2) |
Richtlinie 2003/59/EG |
10. September 2006 |
10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung) |
(1) Die Richtlinie 91/439/EWG wurde auch durch folgenden, nicht aufgehobenen Rechtsakt geändert: Die Beitrittsakte von 1994.
ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 91/439/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
— |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
— |
Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
— |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich |
— |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich |
— |
Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte |
— |
Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 5 Absatz 3 |
— |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a |
— |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b |
— |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c |
— |
Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d |
Artikel 7a Absatz 1 |
— |
Artikel 7a Absatz 2 |
Artikel 8 |
Artikel 7b |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 8 |
Artikel 11 |
Artikel 9 |
Artikel 12 |
Artikel 10 |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 11 |
Artikel 14 |
Artikel 12 Absatz 1 |
— |
Artikel 12 Absatz 2 |
— |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 13 |
Artikel 17 Absatz 1 |
— |
Artikel 17 Absatz 2 |
— |
Artikel 18 |
Artikel 14 |
Artikel 19 |
Anhang I |
— |
Anhang Ia |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |