URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)
25. September 2014
Bruno Julien-Malvy u. a.
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
„Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Bedienstete des EAD, die in einem Drittland Dienst tun — Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Drittländer geändert wird, in denen die Lebensbedingungen den gewöhnlichen Lebensbedingungen in der Union entsprechen — Handlung mit allgemeiner Geltung — Zulässigkeit der Klage — Jährliche Beurteilung der Zulage für die Lebensbedingungen — Aufhebung“
Gegenstand
:
Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Julien-Malvy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger beantragen, die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als mit ihr den Bediensteten, die in Argentinien, Hong Kong, Chile, Japan, Malaysia, Singapur und Taiwan Dienst tun, die Zahlung der Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben wird, und infolgedessen die Zahlung der Beträge anzuordnen, die ihnen als Zulage für die Lebensbedingungen ihrer Ansicht nach zustehen
Entscheidung
:
Die Klage wird abgewiesen. Herr Julien-Malvy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten. Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten.
Leitsätze
Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Klage gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Zulage für die Lebensbedingungen aufgehoben wird, die den Beamten gewährt wird, die in bestimmten Drittländern Dienst tun – Einbeziehung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91 und Anhang X, Art. 10, in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung)
Beamte – Dienstbezüge – Besoldungsregelung, die für Beamte gilt, die in einem Drittland Dienst tun – Zulage für die Lebensbedingungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Pflicht der Organe zum Erlass allgemeiner Durchführungsbestimmungen – Verstoß – Geltendmachung durch einen Beamten, der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Gewährung der Zulage anficht – Voraussetzungen
(Beamtenstatut, Art. 110 und Anhang X, Art. 1 Abs. 3, in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung)
Beamte – Dienstbezüge – Besoldungsregelung, die für Beamte gilt, die in einem Drittland Dienst tun – Zulage für die Lebensbedingungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Festlegung durch eine Einrichtung der Union im Übergangszeitraum bis zum Erlass allgemeiner Durchführungsbestimmungen – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Anhang X, Art. 10 Abs. 1, in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung)
Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung
(Beamtenstatut, Anhang X, Art. 10, in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung)
Die Beamten und die sonstigen Bediensteten sind berechtigt, Klage gegen eine sie beschwerende allgemeine Maßnahme der Anstellungsbehörde zu erheben, wenn diese Maßnahme zum einen keine Durchführungsmaßnahme erfordert, um Rechtswirkungen zu erzeugen, oder den mit ihrer Umsetzung betrauten Behörden bei ihrer Anwendung keinen Ermessensspielraum belässt und sie zum anderen die Interessen der Beamten durch eine qualifizierte Veränderung ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt.
Das ist der Fall bei einer nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts erlassenen Entscheidung der Anstellungsbehörde, die gegenüber den in bestimmten Delegationen und Büros der Union in Drittländern dienstlich verwendeten Beamten zur Aufhebung der Zulage für die Lebensbedingungen führt. Eine solche Entscheidung ist so genau und unbedingt, dass sie keine besondere Durchführungsmaßnahme erfordert, um gegenüber den in den betreffenden Drittländern dienstlich verwendeten Beamten Rechtswirkungen zu erzeugen.
Insoweit erfordert die Umsetzung der Entscheidung zwar den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen mit individueller Geltung, um die Zulage aufzuheben, doch kann der Erlass dieser Maßnahmen, bezüglich dessen die für die Verwaltung zuständigen Stellen keinen Ermessensspielraum haben, der Beeinträchtigung der Rechtsstellung der betreffenden Beamten, die mit dem Verlust der Zulage für die Lebensbedingungen ab dem Wirksamkeitsdatum der Entscheidung rechnen mussten, nicht den Charakter der Unmittelbarkeit nehmen.
(vgl. Rn. 14 bis 16)
Verweisung auf:Gerichtshof: Urteile de Dapper u. a./Parlament, 54/75, EU:C:1976:127, Diezler u. a./WSA, 146/85 und 431/85, EU:C:1987:457, Rn. 6 und 7, und Brown/Gerichtshof, 125/87, EU:C:1988:136, Rn. 16
Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Art. 110 des Statuts beziehen sich in erster Linie auf diejenigen Ausführungsmaßnahmen, die in einigen Sondervorschriften des Statuts ausdrücklich vorgesehen sind, und soweit nichts ausdrücklich bestimmt ist, kann die Verpflichtung, unter den formellen Voraussetzungen dieses Artikels Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, nur ausnahmsweise gegeben sein, nämlich wenn die Bestimmungen des Statuts derart unklar und ungenau sind, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lassen.
Insoweit haben die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts allgemeine Geltung, und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, deren Erlass er vorsieht, betreffen den gesamten Anhang X, einschließlich der Bestimmungen über die Gewährung der Zulage für die Lebensbedingungen. Daher ist eine Einrichtung der Union bei der Umsetzung dieser Bestimmungen gemäß Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts verpflichtet, allgemeine Bestimmungen zur Durchführung des Art. 10 des Anhangs X des Statuts zu erlassen.
Das Fehlen allgemeiner Durchführungsbestimmungen kann von einem Beamten, der eine Entscheidung zur Neufestsetzung des Betrags der Zulage anficht, die den Beamten gezahlt wird, die in Drittländern Dienst tun, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ihn die gerügte Unregelmäßigkeit persönlich betreffen kann. Insoweit ist hervorzuheben, dass es Hauptzweck der allgemeinen Durchführungsbestimmungen ist, Kriterien festzulegen, von denen sich die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens leiten lassen soll oder die die Bedeutung von Statutsbestimmungen erläutern sollen, die derart unklar und ungenau sind, dass sie sich nicht ohne Willkür anwenden lassen. Da die Ungenauigkeit einer Bestimmung für sich allein nicht ausreichen kann, um zu ihrer willkürlichen Anwendung von ihr zu führen, hätte der Betroffene nur dann ein Interesse an der Geltendmachung einer solchen Rüge, wenn ihn der fehlende Erlass allgemeiner Durchführungsbestimmungen seitens des Europäischen Auswärtigen Dienstes dadurch persönlich beschwert hätte, dass er dazu geführt hätte, dass die Anstellungsbehörde Art. 10 des Anhangs X des Statuts parteiisch und willkürlich auf seine Situation angewandt hätte.
(vgl. Rn. 21, 23, 29 und 33)
Verweisung auf:Gerichtshof: Urteil Deboeck/Kommission, 90/74, EU:C:1975:109
Gericht erster Instanz: Urteil Ianniello/Kommission, T‑308/04, EU:T:2007:347, Rn. 38
Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Behmer/Parlament, F‑47/07, EU:F:2009:103, Rn. 47
Indem der Unionsgesetzgeber davon absah, hinsichtlich der Zulage für die Lebensbedingungen ein Kriterium zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen zwischen Unions- und Drittländern festzulegen, wollte er der Anstellungsbehörde im Rahmen der von ihr künftig zu erlassenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Statuts ein weites Ermessen belassen. Dieser Umstand kann daher im Fall einer Einrichtung der Union, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung zur Neufestsetzung des Betrags der Zulage, die den Beamten gezahlt wird, die in Drittländern Dienst tun, in einem Übergangszeitraum befindet, eine taugliche Erklärung dafür sein, dass diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die das Ermessen der Einrichtung bei der Anwendung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts leiten können, zu diesem Zeitpunkt noch fehlen. Desgleichen konnte diese Einrichtung rechtsfehlerfrei und innerhalb der Grenzen ihres Ermessens zur Beurteilung dieser Gleichwertigkeit andere Kriterien als die in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts ausdrücklich aufgelisteten Parameter berücksichtigen.
Insoweit verstoßen die Verwendung von Daten über das Niveau der in den fraglichen Drittländern erreichten wirtschaftlichen Entwicklung und die eingesetzte Methode, die einem auf den Vergleich der Niveaus der wirtschaftlichen Entwicklung gestützten umfassenden wirtschaftlichen Ansatz den Vorzug gibt und die von anderen internationalen Einrichtungen oder bestimmten Staaten für ihr diplomatisches Personal durchgeführten Analysen zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen zwischen Unions- und Drittländern berücksichtigt, nicht gegen Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts. Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass sich diese Methode von der in der Vergangenheit eingesetzten Methode unterscheidet, wenn die eingesetzte Methode die Grenzen des Ermessens der Anstellungsbehörde einhält und es keine rechtliche Bestimmung gibt, die der Anstellungsbehörde vorschreibt, ihre Methode unverändert zu lassen.
(vgl. Rn. 53, 54, 56 und 57)
Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Verwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat.
Insoweit kann der bloße Umstand, dass eine Zulage für die Lebensbedingungen mehrere Jahre lang unverändert geblieben ist, nicht ausreichen, um den genannten Bediensteten die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu ermöglichen, da die Bestimmungen zur Regelung der Gewährung der Zulage ausdrücklich vorsehen, dass sie Gegenstand einer jährlichen Beurteilung ist und somit von Jahr zu Jahr geändert oder gar aufgehoben werden kann.
(vgl. Rn. 84 und 85)
Verweisung auf:Gericht erster Instanz: Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 96