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Document 32023D0106

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission vom 11. Januar 2023 über die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029

C/2023/15

ABl. L 12 vom 13.1.2023, pp. 84–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/106/oj

13.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/106 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2023

über die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist der Gesamtbetrag der im Rahmen des Schulprogramms gewährten Beihilfe je Schuljahr für die Union insgesamt ebenso festgelegt wie objektive Kriterien für die Aufteilung dieses Gesamtbetrags unter den Mitgliedstaaten.

(2)

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ist die vorläufige jährliche Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2023 festgelegt. Nach Ablauf des sechsjährigen Übergangszeitraumes wird die Kommission die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe an die einzelnen Mitgliedstaaten ab 1. August 2023 nach den Kriterien des Artikels 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen. Bei der Festsetzung der vorläufigen Mittelzuweisung sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden, auf den die Mitgliedstaaten Anspruch haben, damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können.

(3)

Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission (3) müssen die Mitgliedstaaten für den Sechsjahreszeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2029 eine Strategie ausarbeiten und diese bis zum 30. April 2023 der Kommission übermitteln. Damit die Mitgliedstaaten die Durchführung des Programms während des von der Strategie abgedeckten Zeitraums effizient planen können, sollte die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für denselben Zeitraum gelten. Diese vorläufige Zuweisung erfolgt unbeschadet künftiger Beschlüsse über den Mehrjährigen Finanzrahmen der Union für den Zeitraum nach 2027.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029 ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).


ANHANG

VORLÄUFIGE ZUWEISUNG DER UNIONSBEIHILFE PRO SCHULJAHR FÜR DEN ZEITRAUM 1. AUGUST 2023 BIS 31. JULI 2029 GEMÄẞ ARTIKEL 1

Mitgliedstaat

Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse

in EUR

Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 648 727

1 600 475

Bulgarien

2 110 411

1 800 090

Tschechien

3 349 886

3 048 057

Dänemark

1 671 583

1 632 431

Deutschland

20 373 277

8 910 720

Estland

396 340

754 955

Irland

1 889 775

826 537

Griechenland

3 149 503

1 464 086

Spanien

13 407 407

6 023 462

Frankreich

22 720 501

9 979 209

Kroatien

1 278 964

610 533

Italien

15 293 816

6 910 347

Zypern

290 000

252 652

Lettland

649 309

868 581

Litauen

891 870

1 236 781

Luxemburg

290 000

193 000

Ungarn

2 894 429

2 970 122

Malta

290 000

193 000

Niederlande

4 977 290

2 176 932

Österreich

2 320 736

1 015 027

Polen

12 138 186

12 791 591

Portugal

2 804 412

1 301 261

Rumänien

6 178 236

11 303 390

Slowenien

665 306

305 638

Slowakei

1 851 325

1 659 402

Finnland

1 672 943

2 731 455

Schweden

3 404 234

7 635 935

Insgesamt

130 608 466

90 195 669


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