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Document 32021R2139

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/2800

    ABl. L 442 vom 9.12.2021, p. 1–349 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj

    9.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 442/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2021

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen für die Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments oder des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a der Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet.

    (3)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 oder um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zum Klimaschutz beitragen kann.

    (4)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, sollten sicherstellen, dass sich die Wirtschaftstätigkeit positiv auf das Klimaziel auswirkt bzw. dass sie negative Auswirkungen auf das Klimaziel mindert. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Klimaziele leistet. Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sicherstellen, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen. Infolgedessen sollten diese technischen Bewertungskriterien spezifizieren, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können.

    (5)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Gibt es für einen bestimmten Politikbereich objektiv keine durchführbaren Alternativen, können die technischen Bewertungskriterien auch auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen.

    (6)

    Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten auf dieselben Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten für jedes Umweltziel dieselben technischen Bewertungskriterien angewandt werden. Deswegen müssen sich die technischen Bewertungskriterien soweit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben hätten lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Tätigkeit in ihrer Beschreibung haben.

    (7)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entstehung von Treibhausgasemissionen zu vermeiden, solche Emissionen zu mindern oder den Abbau von Treibhausgasen und die langfristige Kohlenstoffspeicherung zu erhöhen. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen. Diese Wirtschaftstätigkeiten und -sektoren sollten auf der Grundlage ihres Anteils an den Treibhausgasemissionen insgesamt und von Anhaltspunkten dafür ausgewählt werden, dass sie das Potenzial haben, zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zum Abbau von Treibhausgasen beizutragen oder eine solche Vermeidung, eine solche Verringerung, einen solchen Abbau oder eine langfristige Speicherung bei anderen Tätigkeiten zu ermöglichen.

    (8)

    Die Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sollte robust und allgemein anwendbar sein, sodass die Vergleichbarkeit von Berechnungen der Treibhausgasemissionen innerhalb der und zwischen Sektoren gefördert wird. Daher sollte für alle Tätigkeiten, für die eine solche Berechnung vorgeschrieben ist, dieselbe Berechnungsmethode vorgeschrieben werden; gleichzeitig sollte Unternehmen, die die Verordnung (EU) 2020/852 anwenden, hinreichende Flexibilität eingeräumt werden. Für die Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ist die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission hilfreich, wobei alternativ die Normen ISO 14067 oder ISO 14064-1 angewendet werden können. In den Fällen, in denen alternative anerkannte Instrumente oder Normen besonders geeignet sind, um bei der Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für einen bestimmten Sektor exakte und vergleichbare Informationen zu liefern, wie z. B. das G-res-Tool für den Wasserkraftsektor oder die ETSI-Norm ES 203 199 für den Informations- und Kommunikationssektor, ist es angezeigt, solche Instrumente und Normen als zusätzliche Alternativen für den betreffenden Sektor aufzunehmen.

    (9)

    Die Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Tätigkeiten im Wasserkraftsektor sollte die für diesen Sektor spezifischen Besonderheiten widerspiegeln, einschließlich neuer Modellierungsmethoden, wissenschaftlicher Erkenntnisse und empirischer Messungen von Speicherbecken in der ganzen Welt. Um exakte Angaben zu den Nettoauswirkungen auf die Treibhausgasemissionen im Wasserkraftsektor zu ermöglichen, ist es daher angezeigt, die Anwendung des G-res-Tools zuzulassen, das kostenfrei öffentlich zugänglich ist und von der International Hydropower Association (Internationalen Wasserkraftvereinigung) in Zusammenarbeit mit dem UNESCO Chair for Global Environmental Change (UNESCO-Lehrstuhl für den globalen ökologischen Wandel) erarbeitet wurde.

    (10)

    Die Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Tätigkeiten im Informations- und Kommunikationssektor sollte die Besonderheiten des Sektors und insbesondere die einschlägige Arbeit und die entsprechenden Leitlinien des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute, ETSI) für die Durchführung von Lebenszyklus-Analysen im Informations- und Kommunikationssektor widerspiegeln. Daher sollte die Anwendung der ETSI-Norm ES 203 199 als eine Methode zur exakten Berechnung der Treibhausgasemissionen für diesen Sektor zulässig sein.

    (11)

    Die technischen Bewertungskriterien für bestimmte Tätigkeiten basieren auf technisch sehr komplexen Elementen, und die Bewertung, ob diese Kriterien erfüllt sind, erfordert unter Umständen Fachwissen und könnte für Investoren nicht durchführbar sein. Um diese Bewertung zu erleichtern, sollte von einem unabhängigen Dritten überprüft werden, ob die betreffenden Tätigkeiten diese technischen Bewertungskriterien erfüllen.

    (12)

    Ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 tragen durch ihre eigene Leistung nicht wesentlich zum Klimaschutz bei. Diese Tätigkeiten spielen eine maßgebliche Rolle bei der Dekarbonisierung der Wirtschaft, indem sie unmittelbar ermöglichen, die CO2-Bilanz und Umweltleistung anderer Tätigkeiten zu verbessern. Daher sollten für diese Wirtschaftstätigkeiten technische Bewertungskriterien festgelegt werden, da sie maßgeblich dazu beitragen, dass die Tätigkeiten, die sie ermöglichen, CO2-arm werden, oder zur Verringerung von Treibhausgasen führen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sicherstellen, dass eine Tätigkeit, die die Kriterien erfüllt, insbesondere den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2020/852 entspricht, wonach die Tätigkeit nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen darf und wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben muss.

    (13)

    Für Übergangstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gibt es noch keine technisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen, aber sie unterstützen den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Diese Tätigkeiten können beim Klimaschutz eine entscheidende Rolle spielen, indem ihr derzeit großer CO2-Fußabdruck verringert wird und sie auch dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen schrittweise abzubauen. Für die Wirtschaftstätigkeiten mit dem größten Potenzial für erhebliche Treibhausgasreduktionen, für die es noch keine nahezu CO2-freien Lösungen gibt bzw. für die nahezu CO2-freie Alternativen zwar existieren, aber noch nicht in größerem Maßstab durchführbar sind, sollten daher technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sicherstellen, dass eine Tätigkeit, die die Kriterien erfüllt, insbesondere den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 entspricht, wonach die Tätigkeit Treibhausgasemissionswerte aufweisen muss, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen, die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindern und nicht zu Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Vermögenswerten führen darf.

    (14)

    Da die Verhandlungen über die Gemeinsame Agrarpolitik noch andauern und um für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele des Grünen Deals zu sorgen, sollte die Festlegung der technischen Bewertungskriterien für landwirtschaftliche Tätigkeiten noch aufgeschoben werden.

    (15)

    Durch den Klimawandel, der andere wesentliche Faktoren für Schädigungen wie Schädlinge, Krankheiten, extreme Wettereignisse und Waldbrände verstärkt, sind Wälder zunehmenden Belastungen ausgesetzt. Weitere Belastungen ergeben sich aus Landflucht, mangelnder Bewirtschaftung und Fragmentierung durch Landnutzungsänderungen, zunehmend intensiver Bewirtschaftung aufgrund der steigenden Nachfrage nach Holz, forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Energie, Infrastrukturentwicklung, Urbanisierung und Flächenverbrauch. Gleichzeitig spielen Wälder eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Union, den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren und das Ambitionsniveau beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel anzuheben, das Risiko von Katastrophen namentlich infolge von Überschwemmungen, Dürren oder Waldbränden zu verringern oder zu steuern und eine kreislauforientierte Bioökonomie zu fördern. Um Klimaneutralität und eine gesunde Umwelt zu erreichen, müssen Waldflächen – die größte CO2-Senke im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) – hochwertiger gestaltet und vergrößert werden. Forstbezogene Tätigkeiten können durch einen stärkeren Abbau von CO2, durch die Erhaltung von Kohlenstoffbeständen und durch die Bereitstellung von Werkstoffen und erneuerbarer Energie zum Klimaschutz beitragen und positive Nebeneffekte für die Anpassung an den Klimawandel, die biologische Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung erzielen. Deswegen sollten für Tätigkeiten zur Aufforstung, Waldsanierung, Forstbewirtschaftung und Walderhaltung technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten uneingeschränkt mit den Zielen der Union für die Anpassung an den Klimawandel, die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft im Einklang stehen.

    (16)

    Um die Entwicklung der Treibhausgaseinsparungen und des Kohlenstoffbestands in Waldökosystemen zu messen, ist es angezeigt, dass Waldbesitzer eine Klimanutzenanalyse durchführen. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands insbesondere für Kleinwaldbesitzer sollten forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 Hektar nicht verpflichtet werden, eine Klimanutzenanalyse durchzuführen. Um die Verwaltungskosten noch weiter zu reduzieren, sollte den Besitzern kleinerer Forstflächen gestattet werden, zur Zertifizierung ihrer Berechnungen alle zehn Jahre zusammen mit anderen Betrieben eine Gruppenbewertung durchzuführen. Zur Schätzung der Kosten und zur Minimierung der Kosten und des Aufwands für Kleinwaldbesitzer stehen geeignete kostenlose Instrumente zur Verfügung, z. B. das Instrument der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO), das auf Daten des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) beruht (4). Die Instrumente können an verschiedene Analyseebenen angepasst werden, etwa an die Ebene mit spezifischen Werten und ausführlicher Berechnung für große Betriebe oder die Ebene mit Standardwerten und vereinfachter Berechnung für kleinere Besitzer.

    (17)

    Als Folgemaßnahme zu den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“ (5), vom 20. Mai 2020„EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (6) und vom 17. September 2020„Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohle der Menschen investieren“ (7) sollten die technischen Bewertungskriterien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Einklang mit den weiter gefassten Biodiversitäts- und Klimaneutralitätszielen, der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021„Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (8) und der für 2021 geplanten neuen Strategie für die Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Annahme des delegierten Rechtsakts nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 vervollständigt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten überprüft werden, um biodiversitätsfreundlichen Verfahren wie naturnaher Forstwirtschaft besser Rechnung zu tragen.

    (18)

    Die Renaturierung von Feuchtgebieten ist von großer Bedeutung für die Senkung der Treibhausgasemissionen und die Stärkung von landbasierten CO2-Senken und kann somit erheblich zum Klimaschutz beitragen. Darüber hinaus kann die Renaturierung von Feuchtgebieten unter anderem durch Pufferung der Auswirkungen des Klimawandels für die Anpassung an den Klimawandel hilfreich sein und dazu beitragen, den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren und Wassermenge und -qualität zu erhalten. Um die Kohärenz mit dem europäischen Grünen Deal, mit der Mitteilung über mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 und mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu gewährleisten, sollten auch für die Renaturierung von Feuchtgebieten technische Bewertungskriterien gelten.

    (19)

    Etwa 21 % der direkten Treibhausgasemissionen in der Union entfallen auf das verarbeitende Gewerbe (9). Bei diesen Emissionen steht der Sektor in der Union an dritter Stelle und kann somit eine zentrale Rolle beim Klimaschutz übernehmen. Gleichzeitig kann das verarbeitende Gewerbe ein Schlüsselsektor sein, der die Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftszweigen ermöglicht, indem Produkte hergestellt und Technologien entwickelt werden, die diese anderen Sektoren benötigen, um CO2-arm zu werden oder zu bleiben. Die technischen Bewertungskriterien für das verarbeitende Gewerbe sollten daher sowohl in Bezug auf die Fertigungstätigkeiten, bei denen die meisten Treibhausgasemissionen entstehen, als auch in Bezug auf die Fertigung bzw. Entwicklung von CO2-armen Produkten und Technologien festgelegt werden.

    (20)

    Fertigungstätigkeiten, für die es keine technisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen gibt, die aber den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen, sollten als Übergangstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 eingestuft werden. Als Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sollten die Schwellenwerte der technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten so festgelegt werden, dass sie lediglich von den leistungsfähigsten Akteuren jedes Sektors erreicht werden können, die zumeist auf Basis der Treibhausgasemissionen je Produktionseinheit ermittelt werden.

    (21)

    Um sicherzustellen, dass Übergangsfertigungstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 auf einem glaubwürdigen Pfad zur Dekarbonisierung bleiben, und im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 jener Verordnung sollten die technischen Bewertungskriterien für diese Wirtschaftstätigkeiten mindestens alle drei Jahre überprüft werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte untersucht werden, ob die technischen Bewertungskriterien durch die wichtigsten Normen untermauert werden und ob die Lebenszyklus-Emissionen aus diesen Tätigkeiten hinreichend berücksichtigt werden. Ferner sollte im Rahmen dieser Überprüfung die potenzielle Nutzung von abgeschiedenem CO2 im Lichte der technologischen Entwicklung bewertet werden. Für die Eisen- und Stahlproduktion sollten auch neue Daten und Fakten über CO2-arme Pilotproduktionsverfahren unter Einsatz von Wasserstoff berücksichtigt werden, und die Anwendung der Benchmarks des EU-Emissionshandelssystems und anderer möglicher Benchmarks sollte weiter geprüft werden.

    (22)

    Die technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 anzusehen sind, sollten hauptsächlich auf der Art der gefertigten Produkte gegebenenfalls in Verbindung mit zusätzlichen quantitativen Schwellenwerten basieren, damit gewährleistet ist, dass die Produkte einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren leisten. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Tätigkeiten mit dem größten Potenzial zur Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen und der langfristigen Speicherung von CO2 prioritär sind, sollten sich die ermöglichenden Fertigungstätigkeiten auf die Fertigung solcher Produkte konzentrieren, die für diese Wirtschaftstätigkeiten erforderlich sind.

    (23)

    Die Herstellung elektrischer Ausrüstung für den Stromsektor spielt eine wichtige Rolle für die Aufrüstung der Infrastruktur, die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und den Ausgleich von Schwankungen bei dessen Erzeugung in den Stromnetzen in der Union, das Aufladen emissionsfreier Fahrzeuge und die Einführung intelligenter grüner Anwendungen im Heim. Gleichzeitig ermöglicht die Herstellung elektrischer Ausrüstung für den Stromsektor unter Umständen die Entwicklung des Smart-Housing-Konzepts mit dem Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und den guten Umgang mit Heimtechnik weiter zu fördern. Daher könnte es erforderlich sein, die technischen Bewertungskriterien für das verarbeitende Gewerbe zu ergänzen und das Potenzial der Herstellung elektrischer Ausrüstung, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, zu bewerten.

    (24)

    Energieeffizienz- und andere Klimaschutzmaßnahmen wie die Einführung von Technologien für erneuerbare Energien vor Ort und der Einsatz bereits bestehender modernster Technologien können zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen im verarbeitenden Gewerbe führen. Daher können diese Maßnahmen erheblich dazu beitragen, dass Wirtschaftstätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollten, die jeweiligen Leistungsstandards und Schwellenwerte in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu erreichen.

    (25)

    Auf den Energiesektor entfallen etwa 22 % der direkten Treibhausgasemissionen in der Union bzw. bei Berücksichtigung des Energieverbrauchs in anderen Sektoren rund 75 % dieser Emissionen. Er spielt somit eine zentrale Rolle beim Klimaschutz. Der Energiesektor verfügt über ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, und verschiedene Tätigkeiten in diesem Sektor fungieren als ermöglichende Tätigkeiten, die den Übergang des Energiesektors zu CO2-armer oder aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Elektrizität oder Wärme erleichtern. Deswegen sollten technische Bewertungskriterien für ein breites Spektrum von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieversorgungskette festgelegt werden, die von der Strom- oder Wärmeerzeugung aus verschiedenen Quellen, über Übertragungs- und Verteilernetze bis zur Speicherung reichen und auch Wärmepumpen sowie die Erzeugung von Biogas und Biokraftstoffen umfassen.

    (26)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob Tätigkeiten zur Erzeugung von Strom oder Wärme, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sollten gewährleisten, dass Treibhausgasemissionen verringert oder vermieden werden. Technische Bewertungskriterien auf der Grundlage von Treibhausgasemissionen sollten den Dekarbonisierungspfad für diese Tätigkeiten vorgeben. Die technischen Bewertungskriterien für ermöglichende Tätigkeiten, die die Dekarbonisierung auf lange Sicht erleichtern, sollten vorwiegend auf der Art der Tätigkeit oder auf den besten verfügbaren Technologien basieren.

    (27)

    In der Verordnung (EU) 2020/852 wird die Bedeutung von „klimaneutraler Energie“ anerkannt, und gemäß der Verordnung muss die Kommission den potenziellen Beitrag und die Durchführbarkeit aller relevanten bestehenden Technologien bewerten. Für Kernenergie ist diese Bewertung noch nicht abgeschlossen, aber sobald dies der Fall ist, wird die Kommission ausgehend von den Ergebnissen im Kontext dieser Verordnung Folgemaßnahmen ergreifen.

    (28)

    Bei den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten rechtlichen Grenzen für Übergangstätigkeiten handelt es sich um Einschränkungen für treibhausgasintensive Tätigkeiten mit großem Emissionsreduktionspotenzial. Diese Übergangstätigkeiten sollten in den Fällen in denen es keine technologisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen gibt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sofern sie mit dem Pfad zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau vereinbar sind, den besten Leistungen des Sektors oder des Wirtschaftszweigs entsprechen, die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindern und nicht zu Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Vermögenswerten führen. Zudem müssen sich die technischen Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/852 auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Erdgastätigkeiten, die diese Anforderungen erfüllen, werden in einen künftigen delegierten Rechtsakt aufgenommen. Für diese Tätigkeiten werden die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird oder erhebliche Beeinträchtigungen anderer Umweltziele vermieden werden, in diesem künftigen delegierten Rechtsakt festgelegt. Bei Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Verordnung (EU) 2020/852 vereinbar sind. Um der Bedeutung der Erdgastechnologie für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen, wird die Kommission spezifische Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, damit Tätigkeiten zur Emissionsreduzierung angemessen finanziert werden können.

    (29)

    Die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten der Strom- und Wärmeerzeugung sowie für Übertragungs- und Verteilernetze sollten die Kohärenz mit der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (10) gewährleisten. Es kann somit erforderlich sein, diese technischen Bewertungskriterien zu prüfen, zu ergänzen und erforderlichenfalls zu überarbeiten, um künftige Parameter und Anforderungen widerzuspiegeln, die im Rahmen jener Strategie festgelegt werden.

    (30)

    Die technischen Bewertungskriterien für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus Bioenergie sowie die Erzeugung von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr sollten mit dem umfassenden Nachhaltigkeitsrahmen für diese Sektoren im Einklang stehen, der mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) aufgestellt wurde und Anforderungen an die nachhaltige Ernte, die Berücksichtigung von CO2 und die Einsparungen von Treibhausgasemissionen enthält.

    (31)

    Als Folgemaßnahme zum europäischen Grünen Deal, zum Vorschlag für das Europäische Klimagesetz (12), zur EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und im Einklang mit dem Biodiversitäts- und dem Klimaneutralitätsziel der Union sollten die technischen Bewertungskriterien für Bioenergietätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihrer künftigen Überarbeitungen, ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, um den neuesten Entwicklungen der Faktengrundlage und in der Politik Rechnung zu tragen.

    (32)

    Die Treibhausgasemissionen in der Union aus dem Sektor Wasser, Abwasser, Abfälle und Altlastensanierung sind relativ gering. Dennoch verfügt dieser Sektor über ein großes Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren, insbesondere durch die Bereitstellung von Sekundärrohstoffen als Ersatz für neue Rohstoffe, durch die Ersetzung von Produkten, Düngemitteln und Energie, die aus fossilen Rohstoffen gewonnen werden, und durch den Transport und die dauerhafte Speicherung von abgeschiedenem CO2. Darüber hinaus sind Tätigkeiten wie die anaerobe Vergärung sowie das Kompostieren von getrennt gesammelten Bioabfällen, durch die eine Einlagerung von Bioabfällen in Deponien vermieden wird, besonders wichtig, um Methanemissionen zu verringern. Die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten der Abfallwirtschaft sollten daher anerkennen, dass diese Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sofern bei diesen Tätigkeiten bestimmte bewährte Verfahren für diesen Sektor angewandt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten außerdem gewährleisten, dass Abfallbehandlungsoptionen den höheren Ebenen der Abfallhierarchie entsprechen. Die technischen Bewertungskriterien sollten daher anerkennen, dass die Tätigkeiten, bei denen ein einheitlich festgelegter Mindestanteil sortierter getrennt gesammelter nicht gefährlicher Abfälle zu sekundären Rohstoffen verarbeitet wird, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch noch nicht möglich, das Klimaschutzpotenzial einzelner Materialströme anhand technischer Bewertungskriterien auf der Grundlage eines einheitlich festgelegten Zielwerts für die Wiederaufbereitung von Abfällen in vollem Umfang zu erfassen. Deswegen kann es erforderlich sein, diese technischen Bewertungskriterien weiter zu bewerten und zu prüfen. Der einheitlich festgelegte Zielwert sollte unbeschadet der im Unionsrecht über Abfälle festgelegten Abfallbewirtschaftungszielwerte für die Mitgliedstaaten gelten. Für Tätigkeiten zur Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung sowie für zentrale Abwasseraufbereitungssysteme sollten diese technischen Bewertungskriterien absolute Zielwerte für die Leistung, relative Zielwerte für die Leistungssteigerung in Bezug auf den Energieverbrauch und gegebenenfalls alternative Messgrößen wie die Leckraten in Wasserversorgungssystemen berücksichtigen.

    (33)

    Auf Verkehrstätigkeiten entfallen ein Drittel des Energieverbrauchs und rund 23 % der gesamten direkten Treibhausgasemissionen in der Union. Die Dekarbonisierung der Verkehrsflotte und -infrastruktur kann daher beim Klimaschutz eine zentrale Rolle spielen. Die technischen Bewertungskriterien für den Verkehrssektor sollten daher darauf fokussiert sein, die Hauptemissionsquellen dieses Sektors zu verringern, und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Personen- und Güterverkehr auf emissionsärmere Verkehrsträger zu verlagern und eine Infrastruktur aufzubauen, die eine saubere Mobilität ermöglicht. Im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien für den Verkehrssektor sollte daher die Leistung innerhalb eines Verkehrsträgers stehen, sie sollten gleichzeitig aber auch die Leistung dieses Verkehrsträgers im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern betrachten.

    (34)

    Angesichts des Potenzials des See- und des Luftverkehrs, die Treibhausgasemissionen zu verringern und so einen Beitrag zur Ökologisierung des Verkehrssektors zu leisten, sind diese Sektoren wichtige Verkehrsträger für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft. Laut der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (13) erreichen emissionsfreie Schiffe voraussichtlich bis 2030 Marktreife. Dieser Strategie zufolge erreichen große emissionsfreie Flugzeuge auf Kurzstrecken bis 2035 Marktreife, während die Dekarbonisierung auf Langstrecken wahrscheinlich von erneuerbaren und CO2-armen Kraftstoffen abhängt. Zum Thema nachhaltige Finanzierungskriterien für diese Sektoren wurden ebenfalls Studien durchgeführt. Deshalb sollte der Seeverkehr als Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 eingestuft werden. Die Schifffahrt ist eine der am wenigsten CO2-intensiven Arten des Gütertransports. Um die Gleichbehandlung der Schifffahrt mit anderen Verkehrsträgern zu gewährleisten, sollten technische Bewertungskriterien für den Seeverkehr festgelegt werden und bis Ende 2025 gelten. Der Seeverkehr muss jedoch einer eingehenderen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls müssen technische Bewertungskriterien für den Seeverkehr festgelegt werden, die ab 2026 gelten. Auch der Luftverkehr muss eingehender geprüft werden, um einschlägige technische Bewertungskriterien festzulegen. Zudem sollten für bestimmte Verkehrsträger technische Bewertungskriterien für CO2-arme Verkehrsinfrastruktur festgelegt werden. Angesichts des potenziellen Beitrags von Verkehrsinfrastrukturen zur Verkehrsverlagerung müssen Infrastrukturen wie z. B. Binnenwasserstraßen, die für Verkehrsträger mit geringem CO2-Ausstoß von grundlegender Bedeutung sind, geprüft werden, und gegebenenfalls müssen einschlägige technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Je nach den Ergebnissen der technischen Prüfung sollten auch für die in diesem Erwägungsgrund genannten Wirtschaftstätigkeiten einschlägige technische Bewertungskriterien festgelegt werden, wenn der delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wird.

    (35)

    Um sicherzustellen, dass als nachhaltig eingestufte Verkehrstätigkeiten nicht den Einsatz fossiler Brennstoffe fördern, sollten die technischen Bewertungskriterien Vermögenswerte, Tätigkeiten und Infrastruktur ausschließen, die dem Transport fossiler Brennstoffe dienen. Bei der Anwendung dieses Kriteriums muss den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten, Eigentumsverhältnissen, Nutzervereinbarungen und Beimischquoten gemäß den einschlägigen Marktpraktiken Rechnung getragen werden. Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen sollte die Anwendbarkeit dieses Kriteriums im Rahmen ihres Mandats bewerten.

    (36)

    In allen Sektoren in der Union entfallen auf Gebäude 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der CO2-Emissionen. Gebäude können somit beim Klimaschutz eine wichtige Rolle spielen. Deswegen sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Gebäuderenovierung, die Installation verschiedener auf Energieeffizienz ausgerichteter Einrichtungen, vor Ort gewonnene erneuerbare Energie, die Bereitstellung von Energiedienstleistungen sowie den Erwerb von und das Eigentum an Gebäuden festgelegt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten auf den potenziellen Auswirkungen dieser Tätigkeiten, auf der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und auf den damit verbundenen Treibhausgasemissionen und „grauen“ CO2-Emissionen (bei der Produktion von Baustoffen anfallende Emissionen) beruhen. Für neue Gebäude könnte es erforderlich sein, die technischen Bewertungskriterien zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Kriterien weiterhin den Klima- und Energiezielen der Union entsprechen.

    (37)

    Der Bau einer Immobilie oder einer Anlage, die integraler Bestandteil einer Tätigkeit ist, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollten, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, kann eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Deswegen empfiehlt es sich, den Bau solcher Immobilien oder Anlagen als Teil der Tätigkeit aufzunehmen, für die dieser Bau relevant ist, insbesondere für Tätigkeiten im Energiesektor, im Sektor Wasser, Abwasser, Abfälle und Altlastensanierung sowie im Verkehrssektor.

    (38)

    Der Informations- und Kommunikationssektor wächst kontinuierlich, und sein Anteil an den Treibhausgasemissionen steigt. Gleichzeitig haben Informations- und Kommunikationstechnologien das Potenzial, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren zu verringern, indem sie beispielsweise Lösungen anbieten, die möglicherweise die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen erleichtern. Deswegen sollten für Datenverarbeitungs- und Hostingtätigkeiten, die große Mengen Treibhausgase freisetzen, und für datengestützte Lösungen, die die Verringerung von Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren ermöglichen, technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Die technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten sollten auf den bewährten Verfahren und Standards in diesem Sektor beruhen. Sie müssen in der Zukunft möglicherweise überprüft und aktualisiert werden, um dem Potenzial für Treibhausgassenkungen, die sich aus der längeren Haltbarkeit von Hardwarelösungen für Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, und der Möglichkeit Rechnung zu tragen, in jedem Sektor direkt digitale Technologien einzusetzen, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass beim Einsatz und Betrieb elektronischer Kommunikationsnetze beträchtliche Mengen an Energie verbraucht werden; hier besteht Potenzial für eine erhebliche Verringerung von Treibhausgasemissionen. Daher könnte eine Prüfung dieser Tätigkeiten erforderlich sein, und gegebenenfalls sollten einschlägige technische Bewertungskriterien festgelegt werden.

    (39)

    Außerdem können Informations- und Kommunikationstechnologielösungen, die integraler Bestandteil derjenigen Wirtschaftstätigkeiten sind, für die technische Bewertungskriterien in Bezug auf den wesentlichen Beitrag ihrer eigenen jeweiligen Leistung zum Klimaschutz festgelegt werden sollten, auch von besonderer Bedeutung sein, um diese verschiedenen Tätigkeiten dabei zu unterstützen, die in den Kriterien festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen.

    (40)

    Der Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation kann es anderen Sektoren ermöglichen, ihre jeweiligen Klimaschutzziele zu erreichen. Die technischen Bewertungskriterien für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten sollten daher darauf fokussiert sein, in welchem Maße Lösungen, Verfahren, Technologien und andere Produkte Treibhausgasemissionen verringern können. Forschungsarbeit zu ermöglichenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 kann ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen zu ermöglichen, dass die Treibhausgasemissionen dieser Wirtschaftstätigkeiten und ihrer Zieltätigkeiten erheblich verringert oder ihre technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit verbessert und letztlich ihr Ausbau gefördert werden. Forschungsarbeit kann auch bei der weiteren Dekarbonisierung von Übergangstätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 eine wichtige Rolle spielen, indem sie ermöglicht, dass die Treibhausgasemissionen dieser Tätigkeiten die in den technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten festgelegten Schwellenwerte für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz erheblich unterschreiten.

    (41)

    Außerdem können Forschung, Entwicklung und Innovation, die integraler Bestandteil derjenigen Wirtschaftstätigkeiten sind, für die technische Bewertungskriterien in Bezug auf den wesentlichen Beitrag ihrer eigenen jeweiligen Leistung zum Klimaschutz festgelegt werden sollten, auch von besonderer Bedeutung sein, um diese verschiedenen Tätigkeiten dabei zu unterstützen, die in den Kriterien festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen.

    (42)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft. Infolgedessen müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, außerdem erhebliche Beeinträchtigungen der anderen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele vermeidet. Es ist daher angezeigt, technische Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel zuerst für die Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, für die die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz, einschließlich der einschlägigen Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele, gelten. Die Beschreibungen der Wirtschaftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, sollten jenen der Wirtschaftstätigkeiten entsprechen, für die geeignete Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen festgelegt werden konnten. Da die Klimaresilienz der Wirtschaft insgesamt erhöht werden muss, sollten in der Zukunft für weitere Wirtschaftstätigkeiten technische Bewertungskriterien, einschließlich einschlägiger Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, entwickelt werden.

    (43)

    Technische Bewertungskriterien sollten sicherstellen, dass möglichst viele kritische Infrastrukturen, einschließlich Infrastrukturen zur Energieübertragung oder -speicherung, und Verkehrsinfrastrukturen, an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden, um schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und das wirksame Funktionieren der Regierungen in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Es könnte jedoch erforderlich sein, diese technischen Bewertungskriterien zu überprüfen, um den Besonderheiten der Infrastruktur zum Schutz vor Überschwemmungen besser Rechnung zu tragen.

    (44)

    Darüber hinaus sollten technische Bewertungskriterien auch für Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, menschliche Gesundheit, Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung/Freizeit festgelegt werden. Diese Tätigkeiten bieten grundlegende Dienstleistungen und Lösungen zur Stärkung der kollektiven Resilienz der gesamten Gesellschaft, und sie können die Klimakompetenz und das Klimabewusstsein stärken.

    (45)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, weil sie Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst, sollten darauf abzielen, die Resilienz der Wirtschaftstätigkeiten gegen bekannte, für diese Tätigkeiten maßgebliche Klimarisiken zu stärken. Die technischen Bewertungskriterien sollten vorschreiben, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure eine klimawandelbezogene Risikobewertung vornehmen und Anpassungslösungen umsetzen, die die wichtigsten bei dieser Bewertung ermittelten Risiken mindern. Die technischen Bewertungskriterien sollten außerdem der Tatsache Rechnung tragen, dass die Anpassungserfordernisse und -lösungen kontext- und standortabhängig sind. Ferner sollten die technischen Bewertungskriterien die Integrität der Umwelt- und Klimaziele gewährleisten und hinsichtlich der Art der umzusetzenden Lösungen nicht unverhältnismäßig reglementierend sein. Diese technischen Bewertungskriterien sollten dem Erfordernis Rechnung tragen, klima- und wetterbedingte Katastrophen zu vermeiden, das Risiko solcher Katastrophen unter Kontrolle zu bringen und die Resilienz kritischer Infrastruktur zu gewährleisten, und dabei die geltenden Rechtsvorschriften der Union für die Risikobewertung und die Minderung der Folgen solcher Katastrophen einhalten.

    (46)

    Für Ingenieurtätigkeiten und technische Beratung im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel sowie für Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Nichtlebensversicherung für klimabedingte Risiken und Rückversicherung sollten technische Bewertungskriterien festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, ob eine solche Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, weil sie Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst. Diese Tätigkeiten haben das Potenzial für Anpassungslösungen, die wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen zu erhöhen.

    (47)

    Die technischen Bewertungskriterien sollten der Möglichkeit Rechnung tragen, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, weil sie Anpassungslösungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 bieten oder Anpassungslösungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung umfassen. Die technischen Bewertungskriterien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die Renaturierung von Feuchtgebieten und Rundfunktätigkeiten sowie für Bildungs-, kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten sollten ebenfalls dieser Möglichkeit Rechnung tragen. Diese Tätigkeiten sollten an die nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas angepasst werden, haben aber auch das Potenzial für Anpassungslösungen, die wesentlich dazu beitragen, das Risiko dieser nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern.

    (48)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftstätigkeit klimaresistent gemacht wird oder Lösungen dafür bietet, dass andere Wirtschaftstätigkeiten klimaresistent gemacht werden. Wird eine Wirtschaftstätigkeit klimaresilient gemacht, stellt die Umsetzung der physischen und nicht physischen Lösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, den wesentlichen Beitrag der betreffenden Tätigkeit zur Anpassung an den Klimawandel dar. Daher sollten nur die Investitionsausgaben für die Schritte, die erforderlich sind, um die Tätigkeit klimaresilient zu machen, als Teil der Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, angesehen werden, und bei den Umsatzerlösen aus der Tätigkeit, die klimaresilient gemacht worden ist, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Wenn jedoch der Kernzweck von Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 die Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, darin besteht, Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Informationen oder Verfahrensweisen bereitzustellen mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu erhöhen, sollten neben den Investitionsausgaben auch die Umsatzerlöse, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit diesen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, als Teil der Umsatzerlöse angesehen werden, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit als ökologisch nachhaltig eingestuften Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

    (49)

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Das Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ spielt daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Das Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollte für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Das Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen.

    (50)

    Die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Tätigkeiten, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten für diejenigen Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass erhebliche Mengen Treibhausgasemissionen entstehen, die aber gleichzeitig wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können.

    (51)

    Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, sollten deswegen für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Tätigkeiten von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen.

    (52)

    Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz gefährden können. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Tätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässer und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz ermittelt und angegangen werden.

    (53)

    Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Sektoren zugeschnitten werden, um sicherzustellen, dass Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben.

    (54)

    Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angegangen werden können.

    (55)

    Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden.

    (56)

    Die technischen Bewertungskriterien sollten die Anforderung, im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegte Bestimmungen in Bezug auf Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und soziale Nachhaltigkeit einzuhalten, bzw. die gegebenenfalls erforderliche Annahme geeigneter Klimaschutzmaßnahmen in diesen Bereichen nicht berühren.

    (57)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Kriterien betreffen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt und ob eine solche Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 aufgeführten Umweltziele vermeidet. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, Interessenträgern einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen zu ermöglichen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 zu erleichtern, müssen diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung enthalten sein.

    (58)

    Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten geändert werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden.

    (59)

    Zur Einhaltung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 anwendbar sein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 2

    Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juni 2021

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Mairead McGUINNESS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

    (2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (4)  EX-Ante Carbon-balance Tool (EX-ACT, Instrument zur Vorabberechnung der CO2-Bilanz) (Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/in-action/epic/ex-act-tool/suite-of-tools/ex-act/en/).

    (5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

    (6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

    (7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohle der Menschen investieren (COM(2020) 562 final).

    (8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).

    (9)  Anteile an den direkten Emissionen je Sektor auf der Basis von Eurostat-Daten für 2018 und 2019 (NACE-Ebene 2), mit Ausnahme des Baugewerbes, für das es keinen speziellen NACE-Code gibt, weshalb dessen Emissionen in verschiedenen anderen Sektoren berücksichtigt werden (Version vom 4.6.2021: https://ec.europa.eu/info/news/new-rules-greener-and-smarter-buildings-will-increase-quality-life-all-europeans-2019-apr-15_en).

    (10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (COM(2020) 663 final).

    (11)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (12)  Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz, COM(2020) 563 final).

    (13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final).

    (14)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


    ANHANG I

    Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

    INHALTSVERZEICHNIS

    1.

    Forstwirtschaft 16

    1.1.

    Aufforstung 16

    1.2.

    Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern, einschließlich Wiederaufforstung und natürlicher Waldverjüngung nach einem Extremereignis 21

    1.3.

    Waldbewirtschaftung 27

    1.4.

    Konservierende Forstwirtschaft 32

    2.

    Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung 37

    2.1.

    Wiederherstellung von Feuchtgebieten 37

    3.

    Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 40

    3.1.

    Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie 40

    3.2.

    Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff 41

    3.3.

    Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien 42

    3.4.

    Herstellung von Batterien 45

    3.5.

    Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen 46

    3.6.

    Herstellung anderer CO2-armer Technologien 48

    3.7.

    Herstellung von Zement 49

    3.8.

    Herstellung von Aluminium 50

    3.9.

    Herstellung von Eisen und Stahl 51

    3.10.

    Herstellung von Wasserstoff 53

    3.11.

    Herstellung von Industrieruß 54

    3.12.

    Herstellung von Soda 55

    3.13.

    Herstellung von Chlor 56

    3.14.

    Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien 57

    3.15.

    Herstellung von wasserfreiem Ammoniak 59

    3.16.

    Herstellung von Salpetersäure 60

    3.17.

    Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 61

    4.

    Energie 62

    4.1.

    Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie 62

    4.2.

    Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP) 63

    4.3.

    Stromerzeugung aus Windkraft 63

    4.4.

    Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie 64

    4.5.

    Stromerzeugung aus Wasserkraft 65

    4.6.

    Stromerzeugung aus geothermischer Energie 68

    4.7.

    Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 69

    4.8.

    Stromerzeugung aus Bioenergie 70

    4.9.

    Übertragung und Verteilung von Elektrizität 72

    4.10.

    Speicherung von Strom 75

    4.11.

    Speicherung von Wärmeenergie 76

    4.12.

    Speicherung von Wasserstoff 77

    4.13.

    Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen 77

    4.14.

    Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase 79

    4.15.

    Fernwärme-/Fernkälteverteilung 79

    4.16.

    Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen 80

    4.17.

    Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie 81

    4.18.

    Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie 82

    4.19.

    Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 83

    4.20.

    Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Bioenergie 84

    4.21.

    Erzeugung von Wärme/Kälte aus Solarthermie 85

    4.22.

    Erzeugung von Wärme/Kälte aus geothermischer Energie 86

    4.23.

    Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 87

    4.24.

    Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie 88

    4.25.

    Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme 89

    5.

    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 90

    5.1.

    Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung 90

    5.2.

    Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung 91

    5.3.

    Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen 92

    5.4.

    Erneuerung von Abwassersammel- und -behandlungssystemen 93

    5.5.

    Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen 95

    5.6.

    Anaerobe Vergärung von Klärschlamm 95

    5.7.

    Anaerobe Vergärung von Bioabfällen 96

    5.8.

    Kompostierung von Bioabfällen 97

    5.9.

    Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen 98

    5.10.

    Abscheidung und Nutzung von Deponiegas 99

    5.11.

    Transport von CO2 100

    5.12.

    Unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2 100

    6.

    Verkehr 101

    6.1.

    Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr 101

    6.2.

    Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr 102

    6.3.

    Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr, Personenkraftverkehr 103

    6.4.

    Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik 104

    6.5.

    Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 105

    6.6.

    Güterbeförderung im Straßenverkehr 107

    6.7.

    Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt 108

    6.8.

    Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 109

    6.9.

    Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 110

    6.10.

    Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten 111

    6.11.

    Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 114

    6.12.

    Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 116

    6.13.

    Infrastruktur für persönliche Mobilität, Radverkehrslogistik 117

    6.14.

    Schienenverkehrsinfrastruktur 119

    6.15.

    Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr 120

    6.16.

    Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt 121

    6.17.

    CO2-arme Flughafeninfrastruktur 123

    7.

    Baugewerbe und Immobilien 124

    7.1.

    Neubau 124

    7.2.

    Renovierung bestehender Gebäude 126

    7.3.

    Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten 128

    7.4.

    Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen) 129

    7.5.

    Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 130

    7.6.

    Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien 131

    7.7.

    Erwerb von und Eigentum an Gebäuden 132

    8.

    Information und Kommunikation 132

    8.1.

    Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten 132

    8.2.

    Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen 134

    9.

    Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 135

    9.1.

    Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation 135

    9.2.

    Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft 137

    9.3.

    Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 138

    Anlage A:

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel 140

    Anlage B:

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 142

    Anlage C:

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien 143

    Anlage D:

    Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme 144

    Anlage E:

    Technische Spezifikationen für sanitärtechnische Geräte 145

    1.   FORSTWIRTSCHAFT

    1.1.   Aufforstung

    Beschreibung der Tätigkeit

    Schaffung von Waldflächen durch Pflanzung, gezielte Aussaat oder Naturverjüngung auf Flächen, die bis dahin einem anderen Landnutzungszweck dienten oder nicht genutzt wurden. Aufforstung geht einher mit der Umwandlung der Landnutzung von „Nichtwald“ in „Wald“ gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) für „Aufforstung“ (1), wobei „Wald“ eine Fläche bezeichnet, die der Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ (2) entspricht. Die Aufforstung kann eine frühere Aufforstung umfassen, solange sie im Zeitraum zwischen der Pflanzung der Bäume und dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Landnutzung als „Wald“ anerkannt ist.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    1.   Aufforstungsplan und anschließender Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument

    1.1.

    Für das Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gilt ein vor der Aufnahme der Tätigkeit erstellter Aufforstungsplan mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren oder der nach nationalem Recht vorgeschriebenen Mindestlaufzeit, der fortlaufend aktualisiert wird, bis das Gebiet der Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ entspricht.

    Der Aufforstungsplan umfasst alle Elemente, die nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Aufforstung vorgeschrieben sind.

    1.2.

    Vorzugsweise im Aufforstungsplan oder – bei fehlenden Angaben – in einem anderen Dokument werden ausführliche Informationen zu folgenden Punkten bereitgestellt:

    (a)

    Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;

    (b)

    Vorbereitung des Standorts und Auswirkungen auf vorhandene Kohlenstoffbestände in Böden und als oberirdische Biomasse zum Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (3);

    (c)

    Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;

    (d)

    allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;

    (e)

    Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;

    (f)

    Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;

    (g)

    Maßnahmen zur Herstellung und Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;

    (h)

    Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);

    (i)

    Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;

    (j)

    Bewertung der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit;

    (k)

    allen für die Aufforstung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

    1.3.

    Bei der Umwandlung des Gebiets zu Wald folgt auf den Aufforstungsplan ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan“ (4). Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

    1.4.

    Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

    (a)

    Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; (5)

    (b)

    allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;

    (c)

    Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;

    (d)

    Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;

    (e)

    Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;

    (f)

    Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;

    (g)

    Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);

    (h)

    Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;

    (i)

    allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

    1.5.

    Die Tätigkeit entspricht den bewährten Aufforstungsverfahren, die im nationalem Recht festgelegt sind, oder, wenn das nationale Recht keine bewährten Aufforstungsverfahren vorsieht, erfüllt eines der folgenden Kriterien:

    (a)

    Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (6);

    (b)

    die Tätigkeit entspricht den paneuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung mit besonderem Schwerpunkt auf den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (7).

    1.6.

    Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (8) geschädigt.

    1.7.

    Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.

    1.8.

    Der Aufforstungsplan und der anschließende Waldbewirtschaftungsplan oder das anschließende gleichwertige Instrument sehen eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.

    2.   Analyse des Klimanutzens

    2.1.

    In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

    2.2.

    In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig“ einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

    2.3.

    Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

    (a)

    Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (10) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;

    (b)

    bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

    i)

    die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder

    ii)

    die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder

    iii)

    die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

    (c)

    die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;

    (d)

    Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

    2.4.

    Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.

    3.   Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

    3.1.

    Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

    (a)

    Das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO (11) eingestuft;

    (b)

    das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;

    (c)

    für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

    3.2.

    Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Aufforstungsplans und des anschließenden Waldbewirtschaftungsplans oder gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.

    4.   Prüfung

    Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:

    (a)

    den zuständigen nationalen Behörden;

    (b)

    einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

    Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

    Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

    5.   Gruppenbewertung

    Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:

    (a)

    auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets (12) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

    (b)

    auf Ebene einer Gruppe von Betrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe k enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

    Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

    Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A (15) der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (17), im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (18) und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (19), aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren (20) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

    Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

    Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe k (Aufforstungsplan) und Nummer 1.4 Buchstabe i (Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges System) enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

    (a)

    Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;

    (b)

    Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;

    (c)

    Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

    i)

    die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);

    ii)

    die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

    (d)

    Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;

    (e)

    Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;

    (f)

    Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;

    (g)

    Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;

    (h)

    Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

    1.2.   Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern, einschließlich Wiederaufforstung und natürlicher Waldverjüngung nach einem Extremereignis

    Beschreibung der Tätigkeit

    Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern gemäß der Definition im nationalen Recht. Ist im nationalen Recht keine solche Definition vorgesehen, entspricht der Begriff „Sanierung und Wiederherstellung“ einer Definition, über die in der von Fachkreisen begutachteten wissenschaftlichen Literatur für bestimmte Länder weitgehende Einigkeit besteht oder einer Definition im Einklang mit dem FAO-Konzept der „Waldwiederherstellung“ (21) oder einer Definition, die mit einer der Definitionen für die „ökologische Wiederherstellung“ (22) in Bezug auf Wälder oder der Definition für „Waldsanierung“ (23) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (24) im Einklang steht. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie umfassen auch forstwirtschaftliche Tätigkeiten entsprechend den Definitionen der FAO für „Wiederaufforstung“ (25) und „natürliche Waldverjüngung“ (26) nach einem Extremereignis, wobei „Extremereignis“ im nationalen Recht definiert ist oder, falls das nationale Recht keine solche Definition enthält, mit der Definition des Weltklimarates für „extremes Wetterereignis“ (27) im Einklang steht, oder nach einem Wald- und Flächenbrand gemäß der Definition nach nationalem Recht oder, falls das nationale Recht keine solche Definition enthält, gemäß der Definition des European Glossary for wildfires and forest fires (Europäisches Glossar für Wald- und Flächenbrände) (28).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gehen mit keiner Landnutzungsänderung einher und finden auf degradierten Flächen statt, die der Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ (29) entsprechen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    1.   Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument

    1.1.

    Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan“ (30) gilt.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

    1.2.

    Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

    (a)

    Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; (31)

    (b)

    allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;

    (c)

    Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;

    (d)

    Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;

    (e)

    Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;

    (f)

    Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;

    (g)

    Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);

    (h)

    Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;

    (i)

    allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

    1.3.

    Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt:

    (a)

    Die Waldbewirtschaftung entspricht der geltenden nationalen Definition für „nachhaltige Waldbewirtschaftung“;

    (b)

    die Waldbewirtschaftung entspricht der Definition von Forest Europe für „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ (32) und steht im Einklang mit den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung (33);

    (c)

    das Bewirtschaftungssystem entspricht den Nachhaltigkeitskriterien für Wälder gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung dem gemäß Artikel 29 Absatz 8 der genannten Richtlinie angenommenen Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

    1.4.

    Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (34) geschädigt.

    1.5.

    Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.

    1.6.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.

    2.   Analyse des Klimanutzens

    2.1.

    In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

    2.2.

    In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig“ einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

    2.3.

    Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

    (a)

    Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (35) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;

    (b)

    bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

    i)

    die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder

    ii)

    die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder

    iii)

    die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

    (c)

    die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;

    (d)

    Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

    2.4.

    Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.

    3.   Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

    3.1.

    Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

    (a)

    Das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO (36) eingestuft;

    (b)

    das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;

    (c)

    für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

    3.2.

    Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.

    4.   Prüfung

    Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:

    (a)

    den zuständigen nationalen Behörden;

    (b)

    einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

    Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

    Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

    5.   Gruppenbewertung

    Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:

    (a)

    auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets (37) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

    (b)

    auf Ebene einer Gruppe von Betrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

    Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

    Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (38), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

    Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

    Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

    (a)

    Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;

    (b)

    Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;

    (c)

    Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

    i)

    die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);

    ii)

    die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

    (d)

    Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;

    (e)

    Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;

    (f)

    Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;

    (g)

    Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;

    (h)

    Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

    1.3.   Waldbewirtschaftung

    Beschreibung der Tätigkeit

    Waldbewirtschaftung gemäß der Definition im nationalen Recht. Ist im nationalen Recht keine solche Definition vorgesehen, entspricht der Begriff „Waldbewirtschaftung“ jeder Wirtschaftstätigkeit, die sich aus einem auf einen Wald anwendbaren System ergibt und sich auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes auswirkt. Die Tätigkeit geht mit keiner Landnutzungsänderung einher und findet auf Flächen statt, die der Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ (39) entsprechen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    1.   Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument

    1.1.

    Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan“ (40) gilt.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

    1.2.

    Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

    (a)

    Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen; (41)

    (b)

    allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;

    (c)

    Festlegung des Lebensraumkontexts des Waldes, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung;

    (d)

    Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;

    (e)

    Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;

    (f)

    Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;

    (g)

    Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);

    (h)

    Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;

    (i)

    allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

    1.3.

    Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt:

    (a)

    Die Waldbewirtschaftung entspricht der geltenden nationalen Definition für „nachhaltige Waldbewirtschaftung“;

    (b)

    die Waldbewirtschaftung entspricht der Definition von Forest Europe für „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ (42) und steht im Einklang mit den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung (43);

    (c)

    das Bewirtschaftungssystem entspricht den Nachhaltigkeitskriterien für Wälder gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung dem gemäß Artikel 29 Absatz 8 der genannten Richtlinie angenommenen Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

    1.4.

    Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (44) geschädigt.

    1.5.

    Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.

    1.6.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.

    2.   Analyse des Klimanutzens

    2.1.

    In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

    2.2.

    In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig“ einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

    2.3.

    Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

    (a)

    Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (45) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;

    (b)

    bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

    i)

    die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder

    ii)

    die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder

    iii)

    die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

    (c)

    die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;

    (d)

    Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

    2.4.

    Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.

    3.   Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

    3.1.

    Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

    (a)

    Das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO (46) eingestuft;

    (b)

    das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;

    (c)

    für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

    3.2.

    Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.

    4.   Prüfung

    Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:

    (a)

    den zuständigen nationalen Behörden;

    (b)

    einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

    Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

    Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

    5.   Gruppenbewertung

    Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:

    (a)

    auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets (47) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

    (b)

    auf Ebene einer Gruppe von Betrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Der Einsatz von Pestiziden wird reduziert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

    Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

    Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (48), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren (49) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

    Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

    Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

    (a)

    Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;

    (b)

    Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;

    (c)

    Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

    i)

    die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);

    ii)

    die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

    (d)

    Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;

    (e)

    Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;

    (f)

    Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;

    (g)

    Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;

    (h)

    Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

    1.4.   Konservierende Forstwirtschaft

    Beschreibung der Tätigkeit

    Waldbewirtschaftungstätigkeiten mit dem Ziel, einen oder mehrere Lebensräume oder eine oder mehrere Arten zu erhalten. Konservierende Forstwirtschaft geht mit keiner Änderung der Landnutzungskategorie einher und findet auf Flächen statt, die der Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder, falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ (50) entsprechen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code A.2 zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind beschränkt auf die NACE-Klassen (Rev. 2) 02.10 Forstwirtschaft, 02.20 Holzeinschlag, 02.30 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) und 02.40 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    1.   Waldbewirtschaftungsplan oder gleichwertiges Instrument

    1.1.

    Die Tätigkeit findet in einem Gebiet statt, für das ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument gemäß nationalem Recht oder, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften kein Waldbewirtschaftungsplan festgelegt ist, gemäß der Definition der FAO für „Waldgebiet mit langfristigem Waldbewirtschaftungsplan“ (51) gilt.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren und wird fortlaufend aktualisiert.

    1.2.

    Zu den folgenden Punkten, die nicht bereits im Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen System dokumentiert sind, werden Informationen bereitgestellt:

    (a)

    Bewirtschaftungszielen, einschließlich wesentlicher Einschränkungen;

    (b)

    allgemeinen Strategien und geplanten Tätigkeiten zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich der voraussichtlichen Eingriffe während des gesamten Waldzyklus;

    (c)

    Festlegung des Lebensraumkontexts, einschließlich der wichtigsten vorhandenen und vorgesehenen Waldbaumarten sowie ihrer Ausdehnung und Verbreitung, im Einklang mit dem lokalen Waldökosystemkontext;

    (d)

    Abgrenzung des Gebiets gemäß dem Eintrag im Kataster;

    (e)

    Schlägen, Straßen, Wegerechten und sonstigen Zugangsrechten für die Öffentlichkeit, physischen Besonderheiten einschließlich Wasserstraßen sowie Gebieten, für die gesetzliche und sonstige Einschränkungen gelten;

    (f)

    Maßnahmen zur Erhaltung des guten Zustands der Waldökosysteme;

    (g)

    Berücksichtigung gesellschaftlicher Fragen (darunter Landschaftspflege und Konsultation der Interessenträger gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen);

    (h)

    Bewertung forstbezogener Risiken, darunter Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche, zu Zwecken der Risikoverhütung, -minderung und -beherrschung sowie Maßnahmen zum Schutz vor und zur Anpassung an Restrisiken;

    (i)

    allen für die Waldbewirtschaftung relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

    1.3.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument

    (a)

    umfasst ein vorrangiges Bewirtschaftungsziel (52) (Schutz von Boden und Wasser (53), Erhaltung der biologischen Vielfalt (54) oder soziale Dienstleistungen (55)) auf der Grundlage der FAO-Definitionen;

    (b)

    fördert biodiversitätsfreundliche Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;

    (c)

    umfasst eine Analyse der

    i)

    Auswirkungen auf und der Belastungen für die Lebensraumerhaltung und die Vielfalt der verbundenen Lebensräume;

    ii)

    Voraussetzungen für eine möglichst bodenschonende Ernte;

    iii)

    sonstigen Tätigkeiten, die sich auf die Erhaltungsziele auswirken, wie Jagd und Fischerei, Land-, Weide- und Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau und Handel.

    1.4.

    Die Nachhaltigkeit der in dem Plan gemäß Nummer 1.1 beschriebenen Waldbewirtschaftungssysteme wird durch Auswahl des ehrgeizigsten der folgenden Ansätze sichergestellt:

    (a)

    Die Waldbewirtschaftung steht mit der nationalen Definition für „nachhaltige Waldbewirtschaftung“, sofern vorhanden, im Einklang;

    (b)

    die Waldbewirtschaftung entspricht der Definition von Forest Europe für „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ (56) und steht im Einklang mit den gesamteuropäischen operationellen Leitlinien für die nachhaltige Waldbewirtschaftung (57);

    (c)

    das Bewirtschaftungssystem entspricht den Nachhaltigkeitskriterien für Wälder gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ab dem Zeitpunkt seiner Anwendung dem gemäß Artikel 29 Absatz 8 der genannten Richtlinie angenommenen Durchführungsrechtsakt mit Empfehlungen für Energie aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

    1.5.

    Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (58) geschädigt.

    1.6.

    Das mit der bestehenden Tätigkeit verbundene Bewirtschaftungssystem entspricht den in der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegten Sorgfaltspflichten und Legalitätsanforderungen.

    1.7.

    Der Waldbewirtschaftungsplan oder das gleichwertige Instrument sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.

    2.   Analyse des Klimanutzens

    2.1.

    In Bezug auf Gebiete, die den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    der langfristige Klimanutzen gilt durch den Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 als erwiesen.

    2.2.

    In Bezug auf Gebiete, die nicht den Anforderungen auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gemäß Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 gleich bleiben oder langfristig verbessert werden, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig“ einer längeren Dauer zwischen 100 Jahren und der Dauer eines gesamten Waldzyklus entspricht.

    2.3.

    Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

    (a)

    Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (59) im Einklang. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko;

    (b)

    bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

    i)

    die gegebenenfalls in der neuesten Fassung des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder

    ii)

    die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren oder

    iii)

    die Verfahren im Rahmen eines Bewirtschaftungssystems, mit dem im Einklang mit Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 sichergestellt wird, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleich bleiben oder langfristig verbessert werden;

    (c)

    die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;

    (d)

    Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Waldbrände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

    2.4.

    Forstbetriebe mit einer Fläche von weniger als 13 ha müssen keine Analyse des Klimanutzens durchführen.

    3.   Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

    3.1.

    Nach nationalem Recht wird der Waldstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

    (a)

    das Gebiet wird als Dauerwaldgebiet gemäß der Definition der FAO (60) eingestuft;

    (b)

    das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;

    (c)

    für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Wald bleibt.

    3.2.

    Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Waldbewirtschaftungsplans oder des gleichwertigen Instruments über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.

    4.   Prüfung

    Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:

    (a)

    den zuständigen nationalen Behörden;

    (b)

    einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

    Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

    Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

    5.   Gruppenbewertung

    Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann wie folgt überprüft werden:

    (a)

    auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets (61) im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

    (b)

    auf Ebene einer Gruppe von Forstbetrieben, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2. Buchstabe i enthalten Bestimmungen für die Erfüllung der Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die fortwirtschaftliche Veränderung, die durch die Tätigkeit in dem Gebiet bewirkt wird, in dem die Tätigkeit stattfindet, führt voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verringerung des nachhaltigen Angebots an primärer forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Holzprodukten mit langfristigem Kreislaufpotenzial geeignet ist. Dieses Kriterium kann durch die unter Nummer 2 genannte Analyse des Klimanutzens nachgewiesen werden.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Bei der Tätigkeit werden keine Pestizide oder Düngemittel eingesetzt.

    Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (62), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren (63) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Vorschriften zu Wirkstoffen.

    Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

    Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

    Die ausführlichen Informationen gemäß Nummer 1.2 Buchstabe i enthalten Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

    (a)

    Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;

    (b)

    Verbot der Verwendung oder Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten;

    (c)

    Verbot der Verwendung nicht heimischer Arten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass

    i)

    die Verwendung des forstwirtschaftlichen Vermehrungsmaterials zu günstigen und angemessenen Ökosystembedingungen führt (z. B. Klima, Bodenkriterien, Vegetationszone, Resilienz gegenüber Waldbränden);

    ii)

    die derzeit am Standort vorkommenden heimischen Arten nicht mehr an die projizierten klimatischen und pedo-hydrologischen Gegebenheiten angepasst sind;

    (d)

    Sicherstellung der Erhaltung und Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens;

    (e)

    Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder;

    (f)

    Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt;

    (g)

    Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten;

    (h)

    Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz.

    2.   TÄTIGKEITEN IN DEN BEREICHEN UMWELTSCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG

    2.1.   Wiederherstellung von Feuchtgebieten

    Beschreibung der Tätigkeit

    „Wiederherstellung von Feuchtgebieten“ bezieht sich auf Wirtschaftstätigkeiten, die eine Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen von Feuchtgebieten fördern, sowie Wirtschaftstätigkeiten, die die Funktionen von Feuchtgebieten verbessern, ohne notwendigerweise eine Rückkehr zu den vor der Störung bestehenden Bedingungen zu fördern, wobei der Begriff „Feuchtgebiete“ Flächen bezeichnet, die der internationalen Definition für „Feuchtgebiet“ (64) oder „Moor“ (65) gemäß dem Ramsar-Übereinkommen (Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung) (66) entsprechen. Das betreffende Gebiet steht mit der Definition der Union für „Feuchtgebiete“ gemäß der Mitteilung der Kommission über die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten (67) im Einklang.

    Für die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie gibt es keinen spezifischen NACE-Code im Rahmen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006; sie beziehen sich jedoch auf Klasse 6 der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (68).

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    1.   Wiederherstellungsplan

    1.1.

    Das Gebiet fällt unter einen Wiederherstellungsplan, der den Grundsätzen und Richtlinien des Ramsar-Übereinkommens in Bezug auf die Wiederherstellung von Feuchtgebieten (69) entspricht, bis das Gebiet als Feuchtgebiet eingestuft wird und unter einen Bewirtschaftungsplan für Feuchtgebiete gemäß den Richtlinien des Ramsar-Übereinkommens in Bezug auf die Bewirtschaftungsplanung für Ramsar-Gebiete und andere Feuchtgebiete (70) fällt. In Bezug auf Moore folgt der Wiederherstellungsplan den Empfehlungen der einschlägigen Resolutionen zum Ramsar-Übereinkommen, unter anderem der Resolution XIII.13.

    1.2.

    Der Wiederherstellungsplan beinhaltet die sorgfältige Prüfung der lokalen hydrologischen und pedologischen Bedingungen, einschließlich der Dynamik der Bodensättigung und der Veränderung der aeroben und anaeroben Bedingungen.

    1.3.

    Im Wiederherstellungsplan werden alle für die Bewirtschaftung von Feuchtgebieten relevanten Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt.

    1.4.

    Der Wiederherstellungsplan sieht eine Überwachung vor, die die Richtigkeit der im Plan enthaltenen Informationen, insbesondere der Daten zu dem betreffenden Gebiet, gewährleistet.

    2.   Analyse des Klimanutzens

    2.1.

    Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien:

    (a)

    Aus der Analyse des Klimanutzens geht hervor, dass die Nettobilanz der durch die Tätigkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit entstehenden Treibhausgasemissionen und abgebauten Treibhausgase unter einem Ausgangwert liegt, der der Bilanz der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen entspricht, die in dem betreffenden Gebiet über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit bei Anwendung der üblichen Verfahren und ohne die Tätigkeit erzielt worden wäre;

    (b)

    die prognostizierte langfristige durchschnittliche Nettotreibhausgasbilanz der Tätigkeit liegt unter der für den Ausgangswert gemäß Nummer 2.2. prognostizierten langfristigen durchschnittlichen Treibhausgasbilanz, wobei „langfristig“ einer Dauer von 100 Jahren entspricht.

    2.2.

    Die Berechnung des Klimanutzens erfüllt alle der folgenden Kriterien:

    (a)

    Die Analyse steht mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (71) im Einklang. Insbesondere wenn sich die in dieser Analyse verwendete Definition von Feuchtgebieten von der im nationalen Treibhausgasinventar verwendeten Definition von Feuchtgebieten unterscheidet, umfasst die Analyse eine Identifizierung der verschiedenen Landkategorien, die von dem betreffenden Gebiet abgedeckt werden. Die Analyse des Klimanutzens beruht auf transparenten, genauen, kohärenten, vollständigen und vergleichbaren Informationen, erfasst alle von der Tätigkeit betroffenen Kohlenstoffspeicher, einschließlich oberirdischer und unterirdischer Biomasse, Totholz, Waldstreu und Boden, stützt sich auf die konservativsten Annahmen für die Berechnungen und enthält angemessene Überlegungen zu den Risiken der Nichtdauerhaftigkeit und der Umkehrung der Kohlenstoffbindung sowie dem Sättigungs- und dem Verlagerungsrisiko. Bei Küstenfeuchtgebieten wird bei der Analyse des Klimanutzens Prognosen des erwarteten relativen Anstiegs des Meeresspiegels und der Möglichkeit einer Migration der Feuchtgebiete Rechnung getragen;

    (b)

    bei den üblichen Verfahren, einschließlich Ernteverfahren, handelt es sich um folgende:

    i)

    die gegebenenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentierten Bewirtschaftungsverfahren oder

    ii)

    die vor Aufnahme der Tätigkeit neuesten üblichen Verfahren.

    (c)

    die Analysetiefe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des betreffenden Gebiets, und es werden Werte verwendet, die für das betreffende Gebiet spezifisch sind;

    (d)

    Emissionen und Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Störungen wie Schädlinge und Krankheiten, Brände, Wind- und Sturmschäden, die sich auf das Gebiet auswirken und ein Leistungsdefizit zur Folge haben, stellen keinen Verstoß gegen die Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 dar, sofern die Analyse des Klimanutzens hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Störungen mit der 2019 erfolgten Ergänzung der Leitlinien des Weltklimarates für nationale Treibhausgasinventare von 2006 im Einklang steht.

    4.   Gewährleistung der Dauerhaftigkeit

    4.1.

    Nach nationalem Recht wird der Feuchtgebietstatus des Gebiets, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, durch eine der folgenden Maßnahmen gewährleistet:

    (a)

    Das Gebiet ist für die dauerhafte Landnutzung als Feuchtgebiet ausgewiesen, die nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf.

    (b)

    das Gebiet wird als Schutzgebiet eingestuft;

    (c)

    für das Gebiet besteht eine rechtliche oder vertragliche Garantie, um sicherzustellen, dass es ein Feuchtgebiet bleibt.

    4.2.

    Im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass mit künftigen Aktualisierungen des Wiederherstellungsplans über die finanzierte Tätigkeit hinaus weiterhin der gemäß Nummer 2 ermittelte Klimanutzen angestrebt wird. Darüber hinaus verpflichtet sich der Betreiber der Tätigkeit, jede Verringerung des gemäß Nummer 2 ermittelten Klimanutzens durch einen gleichwertigen Klimanutzen auszugleichen, der sich aus der Durchführung einer Tätigkeit ergibt, die einer der in dieser Verordnung definierten Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung entspricht.

    5.   Prüfung

    Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 10 Jahre wird die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit von einer der folgenden Stellen überprüft:

    (a)

    den zuständigen nationalen Behörden;

    (b)

    einem unabhängigen Drittzertifizierer auf Ersuchen der nationalen Behörden oder des Betreibers der Tätigkeit.

    Um Kosten zu senken, können die Prüfungen zusammen mit einer Waldzertifizierung, Klimazertifizierung oder einer anderen Prüfung durchgeführt werden.

    Der unabhängige Drittzertifizierer darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Eigentümer oder dem Geldgeber befinden und nicht an der Entwicklung oder der Durchführung der Tätigkeit beteiligt sein.

    6.   Gruppenbewertung

    Die Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen kann auf Ebene einer Gruppe von Betrieben überprüft werden, die homogen genug ist, um das Risiko für die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu bewerten, sofern zwischen all diesen Betrieben eine dauerhafte Beziehung besteht, die Betriebe an der Tätigkeit beteiligt sind und die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Der Torfabbau wird minimiert.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Der Einsatz von Pestiziden wird minimiert, und alternative Methoden oder Verfahren, zu denen auch nicht chemische Alternativen zu Pestiziden gehören können, werden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG bevorzugt, ausgenommen in den Fällen, in denen der Einsatz von Pestiziden erforderlich ist, um Schädlingsbefall und Krankheitsausbrüche zu bekämpfen.

    Bei der Tätigkeit wird der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet. Die Tätigkeit steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 oder den nationalen Vorschriften über Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke.

    Es werden gut dokumentierte und überprüfbare Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 (72), im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, im Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind, sowie Wirkstoffe, die unter die Klassifizierung Ia (extrem gefährlich) oder Ib (hochgefährlich) gemäß der von der WHO empfohlenen Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren (73) fallen, verwendet werden. Die Tätigkeit steht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften zu Wirkstoffen.

    Die Verschmutzung von Wasser und Boden wird verhindert, und bei einer Verschmutzung werden Sanierungsmaßnahmen ergriffen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    In Gebieten, die von der zuständigen nationalen Behörde als Schutzgebiete ausgewiesen wurden, oder in geschützten Lebensräumen steht die Tätigkeit mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete im Einklang.

    Lebensräume, die für den Verlust an biologischer Vielfalt besonders empfindlich sind oder einen hohen Erhaltungswert aufweisen, oder Gebiete, die entsprechend dem nationalen Recht für die Wiederherstellung solcher Lebensräume vorgesehen sind, werden nicht umgewandelt.

    Der Plan gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts (Wiederherstellungsplan) enthält Bestimmungen über die Erhaltung und mögliche Verbesserung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den nationalen und lokalen Vorschriften. Diese Bestimmungen umfassen Folgendes:

    (a)

    Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten;

    (b)

    Verbot der Verwendung oder Freisetzung gebietsfremder Arten.

    3.   VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

    3.1.   Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden.

    Eine Tätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Durch die Wirtschaftstätigkeit werden Technologien für erneuerbare Energien hergestellt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    (a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    (b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    (c)

    Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

    (d)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.2.   Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.25, C.27 und C.28, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Anlagen für die Erzeugung von Wasserstoff hergestellt, die den technischen Prüfkriterien in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs entsprechen, sowie Anlagen für die Verwendung von Wasserstoff.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    (a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    (b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    (c)

    Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

    (d)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.3.   Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung, Reparatur, Wartung, Nachrüstung, Umnutzung und Aufrüstung von CO2-armen Fahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Schiffen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.29.1, C.30.1, C.30.2, C.30.9, C.33.15 und C.33.17, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit wird Folgendes hergestellt, repariert, gewartet, nachgerüstet (74), umgenutzt oder aufgerüstet:

    (a)

    Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;

    (b)

    Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);

    (c)

    Vorrichtungen für die Personenbeförderung im Orts-, Nah- und Straßenverkehr, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;

    (d)

    bis zum 31. Dezember 2025: Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 (75) mit einer als „CA“ (Eindeckfahrzeug), „CB“ (Doppeldeckfahrzeug), „CC“ (Eindeck-Gelenkfahrzeug) oder „CD“ (Doppeldeck-Gelenkfahrzeug) eingestuften Aufbauart (76), die der neuesten EURO-VI-Norm entsprechen, d. h. sowohl den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (77) als auch den Anforderungen von Änderungsrechtsakten zu dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und noch vor ihrem Anwendungsbeginn sowie der neuesten Stufe der EURO-VI-Norm gemäß Anhang I Anlage 9 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 582/2011 der Kommission (78), wenn die Bestimmungen für diese Stufe bereits in Kraft, für diesen Fahrzeugtyp jedoch noch nicht anwendbar sind (79). Ist eine solche Norm nicht verfügbar, sind die direkten CO2-Emissionen der Fahrzeuge gleich null;

    (e)

    Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden;

    (f)

    als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1  (80) mit

    i)

    bis zum 31. Dezember 2025: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (81) von weniger als 50 g CO2/km (emissionsarme und emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge);

    ii)

    ab dem 1. Januar 2026: spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 von null;

    (g)

    Fahrzeuge der Klasse L (82) mit CO2-Abgasemissionen von 0 g CO2-Äq/km entsprechend der Emissionsprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (83);

    (h)

    Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie als schwere Nutzfahrzeuge eingestufte Fahrzeuge der Klasse N1, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (84) handelt;

    (i)

    Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt und mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von mehr als 7,5 Tonnen, bei denen es sich um „emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 oder um „emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung handelt;

    (j)

    Fahrgastbinnenschiffe, die

    i)

    keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;

    ii)

    bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe und dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb ihre Energie zu mindestens 50 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;

    (k)

    Güterbinnenschiffe, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind und die

    i)

    keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;

    ii)

    bis zum 31. Dezember 2025: direkte CO2-Abgasemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) verursachen, die nach der Berechnung (bzw. der Schätzung bei neuen Schiffen) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (85) 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen;

    (l)

    See- und Küstenschiffe für die Güterbeförderung sowie Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe bestimmt sind und

    i)

    keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;

    ii)

    bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;

    iii)

    bis zum 31. Dezember 2025: direkte CO2-Abgasemissionen verursachen, die gemäß der Berechnung anhand des Energieeffizienz-Kennwertes (Energy Efficiency Design Index, EEDI) (86) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen, jedoch nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schiffe ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt werden, die eine Verlagerung der derzeit auf dem Landweg beförderten Güter auf den Seeweg ermöglichen;

    iv)

    bis zum 31. Dezember 2025: einen EEDI erreicht haben, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen (87) liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen (88) betrieben werden können.

    (m)

    Fahrgastschiffe in der See- und Küstenschifffahrt, die nicht für den Transport fossiler Brennstoffe eingesetzt werden und die

    i)

    keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen;

    ii)

    bis zum 31. Dezember 2025: Hybridschiffe oder dual betriebene Schiffe sind, die im Normalbetrieb auf See oder im Hafen ihre Energie zu mindestens 25 % aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder aus Batteriestrom beziehen;

    iii)

    bis zum 31. Dezember 2025: einen EEDI erreicht haben, der 10 % unter den am 1. April 2022 anwendbaren EEDI-Anforderungen liegt, wenn die Schiffe mit Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen (89) betrieben werden können.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    (a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    (b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    (c)

    Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

    (d)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Falls anwendbar, enthalten die Fahrzeuge gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (90) kein Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom oder Cadmium.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.4.   Herstellung von Batterien

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von wiederaufladbaren Batterien, Batteriesätzen und Akkumulatoren für den Verkehr, die stationäre und dezentrale Energiespeicherung und andere industrielle Anwendungen. Herstellung entsprechender Bauteile (Aktivmaterialien für Batterien, Batteriezellen, Gehäuse und elektronische Bauteile).

    Recycling von Altbatterien.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes C.27.2 und E.38.32 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden unter anderem aus Sekundärrohstoffen wiederaufladbare Batterien, Batteriesätze und Akkumulatoren (und ihre entsprechenden Bauteile) hergestellt, die zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehr, bei der stationären und dezentralen Energiespeicherung und anderen industriellen Anwendungen führen.

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Altbatterien recycelt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Herstellung von neuen Batterien, Bauteilen und Materialien beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    (a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    (b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    (c)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    Recyclingverfahren erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 12 und Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (91), einschließlich der Verwendung der neuesten einschlägigen besten verfügbaren Techniken (BVT) und der Erzielung der für Blei-Säure- und Nickel-Cadmium-Batterien und andere chemische Stoffe festgelegten Effizienzen. Durch diese Verfahren wird ein Höchstmaß an Recycling des enthaltenen Metalls gewährleistet, das ohne übermäßige Kosten technisch erreichbar ist.

    Anlagen, die Recyclingverfahren durchführen, erfüllen, falls anwendbar, die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (92).

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Batterien entsprechen den geltenden Nachhaltigkeitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien in der Union, einschließlich Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien, darunter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (93) und der Richtlinie 2006/66/EG.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.5.   Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.16.23, C.23.11, C.23.20, C.23.31, C.23.32, C.23.43, C.23.61, C.25.11, C.25.12, C.25.21, C.25.29, C.25.93, C.27.31, C27.32, C.27.33, C.27.40, C.27.51, C.28.11, C.28.12, C.28.13 und C.28.14, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden eines oder mehrere der folgenden Produkte und ihre wichtigsten Bestandteile hergestellt (94):

    (a)

    Fenster mit einem U-Wert von höchstens 1,0 W/m2K;

    (b)

    Türen mit einem U-Wert von höchstens 1,2 W/m2K;

    (c)

    Außenwandsysteme mit einem U-Wert von höchstens 0,5 W/m2K;

    (d)

    Dachsysteme mit einem U-Wert von höchstens 0,3 W/m2K;

    (e)

    Wärmedämmprodukte mit einem Lambdawert von höchstens 0,06 W/mK;

    (f)

    Haushaltsgeräte, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (95) sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen fallen;

    (g)

    Lichtquellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;

    (h)

    Raumheizungen und Warmwasserbereitungsanlagen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;

    (i)

    Kälte- und Lüftungssysteme, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen eingestuft wurden;

    (j)

    Anwesenheitserfassung und Tageslichtsteuerung für Beleuchtungssysteme;

    (k)

    Wärmepumpen, die den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 4.16 dieses Anhangs entsprechen;

    (l)

    Fassaden- und Dachelemente mit Sonnenschutz- oder Sonnenregulierungsfunktion, einschließlich solcher, die das Pflanzenwachstum unterstützen;

    (m)

    energieeffiziente Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung für Wohn- und Nichtwohngebäude;

    (n)

    zonierte Thermostate und Geräte für die intelligente Überwachung der wichtigsten Strom- oder Wärmelasten in Wohngebäuden sowie Sensorgeräte;

    (o)

    Produkte für Wärmemessung und Thermostatregelung in Haushalten, die an Fernwärmesysteme angeschlossen sind, für Wohneinheiten, die an Zentralheizungen für ein ganzes Gebäude angeschlossen sind, und für Zentralheizungsanlagen;

    (p)

    Fernwärmetauscher und -übergabestationen, die sich für die Fernwärme-/Fernkälteverteilung gemäß Abschnitt 4.15 dieses Anhangs eignen;

    (q)

    Produkte für die intelligente Überwachung und Regulierung von Heizungsanlagen, sowie Sensorgeräte.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    (a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    (b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    (c)

    Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

    (d)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.6.   Herstellung anderer CO2-armer Technologien

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Technologien, die auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftssektoren abzielen, sofern diese Technologien nicht unter die Abschnitte 3.1 bis 3.5 dieses Anhangs fallen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.22, C.25, C.26, C.27 und C.28, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden Technologien hergestellt, die auf erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen abzielen und diese im Vergleich zu der am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem am Markt verfügbaren leistungsfähigsten alternativen Produkt nachweisbar erreichen.

    Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (96) oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (97) oder ISO 14064-1:2018 (98) berechnet.

    Die quantifizierten Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit und falls möglich die Anwendung von Verfahren, die Folgendes unterstützen:

    (a)

    Wiederverwendung und Verwendung von Sekundärrohstoffen und wiederverwendeten Komponenten in den hergestellten Produkten;

    (b)

    Design für hohe Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit, leichte Demontage und Anpassungsfähigkeit der hergestellten Produkte;

    (c)

    Abfallbewirtschaftung, bei der im Herstellungsprozess dem Recycling Vorrang vor der Entsorgung eingeräumt wird;

    (d)

    Informationen über bedenkliche Stoffe und Rückverfolgbarkeit dieser Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der hergestellten Produkte.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.7.   Herstellung von Zement

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Zementklinker, Zement oder alternativen Bindemitteln.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.23.51 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:

    (a)

    Grauzementklinker, bei dem die spezifischen Treibhausgasemissionen (99) unter 0,722 (100) t CO2-Äq/Tonne Grauzementklinker liegen;

    (b)

    Zement aus Grauklinker oder alternative hydraulische Bindemittel, wenn die spezifischen Treibhausgasemissionen (101) durch die Herstellung des Klinkers und des Zements oder der alternativen Bindemittel weniger als 0,469 (102) t CO2-Äq je hergestellte Tonne Zement bzw. alternatives Bindemittel betragen.

    Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (103), festgelegt sind.

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. (104)

    Für die Herstellung von Zement unter Verwendung von gefährlichen Abfällen als alternative Brennstoffe wurden Maßnahmen getroffen, um den sicheren Umgang mit Abfällen zu gewährleisten.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.8.   Herstellung von Aluminium

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Aluminium durch Primäraluminiumverfahren (Bauxit) oder von Sekundäraluminium aus Altaluminium.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes C.24.42 und C.24.53 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:

    (a)

    Primäraluminium, wenn die Wirtschaftstätigkeit bis 2025 zwei der folgenden und nach 2025 alle folgenden Kriterien (105) erfüllt:

    i)

    die Treibhausgasemissionen (106) übersteigen nicht 1,484 (107) t CO2-Äq je hergestellte Tonne Aluminium (108);

    ii)

    die durchschnittliche CO2-Intensität der indirekten Treibhausgasemissionen (109) übersteigt nicht 100 g CO2-Äq/kWh;

    iii)

    der Stromverbrauch für den Herstellungsprozess übersteigt nicht 15,5 MWh/t Al.

    (b)

    Sekundäraluminium.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie (110), festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.9.   Herstellung von Eisen und Stahl

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Eisen und Stahl.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.24.10, C.24.20, C.24.31, C.24.32, C.24.33, C.24.34, C.24.51 und C.24.52, zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird eines der folgenden Produkte hergestellt:

    (a)

    Eisen und Stahl, wenn die Treibhausgasemissionen (111), vermindert um die Emissionsmenge, die gemäß Anhang VII Nummer 10.1.5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/331 der Erzeugung von Restgasen zugewiesen ist, die folgenden, auf die verschiedenen Fertigungsschritte angewandten Werte nicht überschreiten:

    i)

    Flüssiges Roheisen = 1,331 (112) t CO2-Äq/t Produkt;

    ii)

    Eisenerzsinter = 0,163 (113) t CO2-Äq/t Produkt;

    iii)

    Koks (ausgenommen Braunkohlenkoks) = 0,144 (114) t CO2-Äq/t Produkt;

    iv)

    Eisenguss = 0,299 (115) t CO2-Äq/t Produkt;

    v)

    im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl = 0,266 (116) t CO2-Äq/t Produkt;

    vi)

    im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl = 0,209 (117) t CO2-Äq/t Produkt.

    (b)

    Stahl in Elektrolichtbogenöfen zur Erzeugung von im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenem Kohlenstoffstahl oder im Elektrolichtbogenverfahren gewonnenem hochlegiertem Stahl im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission, mit einem Stahlschrotteinsatz im Verhältnis zur Produktionsmenge von mindestens:

    i)

    70 % bei der Erzeugung von hochlegiertem Stahl;

    ii)

    90 % bei der Erzeugung von Kohlenstoffstahl.

    Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 und 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Eisen- und Stahlerzeugung (118), festgelegt sind.

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.10.   Herstellung von Wasserstoff

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Wasserstoff oder wasserstoffbasierten synthetischen Brennstoffen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.11 zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Tätigkeit erfüllt analog zu dem in Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ansatz die Anforderung einer Einsparung von Lebenszyklus-THG-Emissionen von 73,4 % für Wasserstoff [ergibt Lebenszyklus-THG-Emissionen von weniger als 3 t CO2-Äq/t H2] und von 70 % für wasserstoffbasierte synthetische Brennstoffe gegenüber einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äq/MJ.

    Die Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (119) oder ISO 14064-1:2018 (120) berechnet.

    Die quantifizierten Einsparungen bei den Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Wird das CO2, das ansonsten beim Herstellungsprozess emittiert würde, zum Zweck der unterirdischen Speicherung abgeschieden, so wird das CO2 im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien in den Abschnitten 5.11 bzw. 5.12 dieses Anhangs transportiert und unterirdisch gespeichert.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für die Chloralkaliindustrie (121) und den BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (122);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für das Raffinieren von Mineralöl und Gas (123).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.11.   Herstellung von Industrieruß

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Industrieruß.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.13 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Treibhausgasemissionen (124) der Verfahren zur Herstellung von Industrieruß betragen weniger als 1,141 (125) t CO2-Äq/t Produkt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Feststoffe und andere“ (126);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (127).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.12.   Herstellung von Soda

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Dinatriumcarbonat (Soda, Sodaasche, Natriumcarbonat, Kohlensäure, Dinatriumsalz).

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.13 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Treibhausgasemissionen (128) der Verfahren zur Herstellung von Soda betragen weniger als 0,789 (129) t CO2-Äq/t Produkt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Feststoffe und andere“ (130);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (131).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.13.   Herstellung von Chlor

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Chlor.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.13 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Der Stromverbrauch für Elektrolyse und Chlorbehandlung beträgt höchstens 2,45 MWh pro Tonne Chlor.

    Die durchschnittlichen Lebenszyklus-THG-Emissionen des für die Chlorproduktion verwendeten Stroms betragen höchstens 100 g CO2-Äq/KWh.

    Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (132) oder ISO 14064-1:2018 (133) berechnet.

    Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Chloralkali (134);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (135).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.14.   Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von:

    a)

    chemischen Wertprodukten (CWP):

    i)

    Acetylen;

    ii)

    Ethylen;

    iii)

    Propylen;

    iv)

    Butadien.

    b)

    Aromaten:

    i)

    Alkylbenzol- und Alkylnaphthalin-Gemische (ohne solche der Positionen 2707 und 2902 des Harmonisierten Systems);

    ii)

    Cyclohexan;

    iii)

    Benzol;

    iv)

    Toluol;

    v)

    o-Xylol;

    vi)

    p-Xylol;

    vii)

    m-Xylol und Xylol-Isomerengemische;

    viii)

    Ethylbenzol;

    ix)

    Cumol;

    x)

    Biphenyl, Terphenyle, Vinyltoluole, andere cyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Cyclane, Cyclene, Cycloterpene, Benzol, Toluol, Xylole, Styrol, Ethylbenzol, Cumol, Naphthalin, Anthracen;

    xi)

    Benzol, Toluol und Xylol;

    xii)

    Naphthalin und andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe (ohne Benzol, Toluol und Xylol).

    c)

    Vinylchlorid;

    d)

    Styrol;

    e)

    Ethylenoxid;

    f)

    Monoethylenglycol;

    g)

    Adipinsäure.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.14 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Treibhausgasemissionen (136) der Verfahren für die Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien betragen weniger als:

    (a)

    CWP: 0,693 (137) t CO2-Äq/t CWP;

    (b)

    Aromaten: 0,0072 (138) t CO2Äq/t komplexer gewichteter Durchsatz;

    (c)

    Vinylchlorid: 0,171 (139) t CO2-Äq/t Vinylchlorid;

    (d)

    Styrol: 0,419 (140) t CO2-Äq/t Styrol;

    (e)

    Ethylenoxid/Ethylenglycole: 0,314 (141) t CO2-Äq/t Ethylenoxid/Ethylenglycol;

    (f)

    Adipinsäure: 0,32 (142) t CO2-Äq/t Adipinsäure.

    Wenn die in den Geltungsbereich fallenden organischen Chemikalien ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt werden, sind die Lebenszyklus-THG-Emissionen der fertigen Chemikalie, die ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt wird, niedriger als die Lebenszyklus-THG-Emissionen der aus fossilen Rohstoffen hergestellten gleichwertigen Chemikalie.

    Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (143) oder ISO 14064-1:2018 (144) berechnet.

    Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von organischen Grundstoffen und Chemikalien verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von organischen Grundchemikalien (145);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (146).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.15.   Herstellung von wasserfreiem Ammoniak

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von wasserfreiem Ammoniak.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.15 zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

    (a)

    Das Ammoniak wird aus Wasserstoff hergestellt, der die technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 3.10 dieses Anhangs (Herstellung von Wasserstoff) erfüllt;

    (b)

    das Ammoniak wird aus Abwasser zurückgewonnen.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (147);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (148).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.16.   Herstellung von Salpetersäure

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Salpetersäure.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C20.15 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Treibhausgasemissionen (149) der Verfahren zur Herstellung von Salpetersäure betragen weniger als 0,038 (150) t CO2-Äq/t Salpetersäure.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    im BVT-Merkblatt „Anorganische Grundchemikalien – Ammoniak, Säuren und Düngemittel“ (151);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (152).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    3.17.   Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

    Beschreibung der Tätigkeit

    Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nicht vulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code C.20.16 zugeordnet werden.

    Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

    (a)

    Der Kunststoff in Primärformen wird vollständig durch mechanisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt;

    (b)

    oder, sofern mechanisches Recycling technisch nicht machbar oder nicht wirtschaftlich ist, vollständig durch chemisches Recycling von Kunststoffabfällen hergestellt, wobei die Lebenszyklus-THG-Emissionen des hergestellten Kunststoffs ohne die rechnerischen Guthaben durch die Erzeugung von Brennstoffen niedriger sind als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Kunststoffs in Primärformen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (153) oder ISO 14064-1:2018 (154) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    (c)

    oder ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen (155) hergestellt, wobei die Lebenszyklus-THG-Emissionen niedriger sind als die Lebenszyklus-THG-Emissionen des gleichwertigen, aus fossilen Rohstoffen hergestellten Kunststoffs in Primärformen. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden gemäß der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete landwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die für die Herstellung von Kunststoff in Primärformen verwendete forstwirtschaftliche Biomasse erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Keine Angabe

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.

    Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) festgelegt sind, unter anderem

    (a)

    im BVT-Merkblatt für die Herstellung von Polymeren (156);

    (b)

    in den BVT-Schlussfolgerungen für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (157).

    Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    4.   ENERGIE

    4.1.   Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugen.

    Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom mittels Fotovoltaik-Technologie erzeugt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Keine Angabe

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Keine Angabe

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    4.2.   Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP)

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels CSP-Technologie erzeugen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom mittels CSP-Technologie erzeugt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Keine Angabe

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    4.3.   Stromerzeugung aus Windkraft

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Windkraft erzeugen.

    Ist eine Wirtschaftstätigkeit integraler Bestandteil der „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ gemäß Abschnitt 7.6 dieses Anhangs, so gelten die in Abschnitt 7.6 genannten technischen Bewertungskriterien.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Windkraft erzeugt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Im Falle des Baus von Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (158) – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission (159) in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Keine Angabe

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. (160)

    Bei Offshore-Windanlagen behindert die Tätigkeit nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf die in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptoren 1 (biologische Vielfalt) und 6 (Zustand des Meeresgrunds) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren.

    4.4.   Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Meeresenergie erzeugen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Meeresenergie erzeugt.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 11 (Lärm/Energie) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor.

    4)

    Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

    Die Tätigkeit beinhaltet die Bewertung der Verfügbarkeit langlebiger und recyclingfähiger Geräte und Bauteile, die leicht abzubauen und wiederaufzubereiten sind, und falls möglich deren Einsatz.

    5)

    Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

    Es bestehen Maßnahmen zur Minimierung der Toxizität von Antifoulingfarben und Bioziden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (161), mit der das am 5. Oktober 2001 angenommene Internationale Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen in Unionsrecht umgesetzt wird.

    6)

    Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.

    Die Tätigkeit behindert nicht die Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG – nach der geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um Auswirkungen in Bezug auf den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Deskriptor 1 (biologische Vielfalt) zu verhindern oder abzumildern – und des Beschlusses (EU) 2017/848 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diesen Deskriptor.

    4.5.   Stromerzeugung aus Wasserkraft

    Beschreibung der Tätigkeit

    Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Wasserkraft erzeugen.

    Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.

    Technische Bewertungskriterien

    Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz

    Die Tätigkeit erfüllt eines der folgenden Kriterien:

    (a)

    Bei der Stromerzeugungsanlage handelt es sich um ein Laufwasserkraftwerk ohne künstliches Speicherbecken;

    (b)

    die Leistungsdichte der Stromerzeugungsanlage beträgt mehr als 5 W/m2;

    (c)

    die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Wasserkraft liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 (162), ISO 14064-1:2018 (163) oder mit dem G-res-Tool (164) berechnet. Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.

    Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

    2)

    Anpassung an den Klimawandel

    Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.

    3)

    Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

    1.

    Die Tätigkeit erfüllt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere alle Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie.

    2.

    Für den Betrieb bestehender Wasserkraftwerke, einschließlich Modernisierungsarbeiten zur Steigerung des Potenzials für erneuerbare Energien oder Energiespeicherung, erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    2.1.

    Im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere den Artikeln 4 und 11 der genannten Richtlinie wurden alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.

    2.2.

    Zu den Maßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern:

    (a)

    Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z. B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit);

    (b)

    Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen (einschließlich der Abmilderung schneller, kurzfristiger Schwankungen der Durchflussmenge oder des Schwallbetriebs) und Sedimentfracht;

    (c)

    Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung von Lebensräumen.

    2.3.

    Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird im Rahmen der Genehmigung bzw. Erlaubnis überwacht, in der die Bedingungen festgelegt sind, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielen.

    3.

    Für den Bau neuer Wasserkraftwerke erfüllt die Tätigkeit die folgenden Kriterien:

    3.1.

    Im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und insbesondere Absatz 7 des genannten Artikels wird vor dem Bau eine Folgenabschätzung durchgeführt, um alle potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand der Wasserkörper innerhalb desselben Einzugsgebiets sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu bewerten, wobei insbesondere Wanderkorridore, frei fließende Flüsse oder Ökosysteme in der Nähe ungestörter Bedingungen zu berücksichtigen sind.

    Die Bewertung basiert auf aktuellen, umfassenden und genauen Daten, einschließlich Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten, die besonders empfindlich auf hydromorphologische Veränderungen reagieren, und zum erwarteten Zustand des Wasserkörpers infolge der neuen Tätigkeiten im Vergleich zum aktuellen Zustand.

    Es werden insbesondere die kumulierten Auswirkungen dieses neuen Vorhabens mit anderen bestehenden oder geplanten Infrastrukturen im Einzugsgebiet bewertet.

    3.2.

    Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass das Kraftwerk nach Auslegung und Standort sowie durch Abhilfemaßnahmen so konzipiert ist, dass es eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

    (a)

    Das Kraftwerk verschlechtert oder beeinträchtigt nicht die Erreichung des guten Zustands oder des guten Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist;

    (b)

    wenn die Gefahr besteht, dass das Kraftwerk die Erreichung eines guten Zustands/Potenzials des Wasserkörpers, an den es angeschlossen ist, verschlechtert oder beeinträchtigt, so ist eine solche Verschlechterung nicht erheblich und wird durch eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, aus der die folgenden beiden Aspekte hervorgehen:

    i)

    die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder die Tatsache, dass der erwartete Nutzen des geplanten Wasserkraftwerks die Kosten aufwiegt, die sich aus der Verschlechterung des Gewässerzustands für Umwelt und Gesellschaft ergeben;

    ii)

    die Tatsache, dass das überwiegende öffentliche Interesse oder der erwartete Nutzen des Kraftwerks aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine bessere Umweltoption darstellen (z. B. Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke oder Einsatz von Technologien, die die Durchgängigkeit von Flüssen nicht beeinträchtigen), erreicht werden kann.

    3.3.

    Alle technisch durchführbaren und ökologisch relevanten Abhilfemaßnahmen werden umgesetzt, um schädliche Auswirkungen auf Gewässer sowie auf geschützte Lebensräume und Arten, die direkt vom Wasser abhängen, zu verringern.

    Zu den Abhilfemaßnahmen gehören, soweit relevant und abhängig von den natürlichen Ökosystemen in den betroffenen Wasserkörpern:

    (a)

    Maßnahmen zur Gewährleistung von Fischabstieg und Fischaufstieg (z. B. fischfreundliche Turbinen, Fischleitstrukturen, moderne voll funktionsfähige Fischpässe, Maßnahmen zur Einstellung oder Minimierung des Betriebs und der Einleitungen während der Wanderungs- oder Laichzeit);

    (b)

    Maßnahmen zur Gewährleistung der ökologisch erforderlichen Mindestwassermengen (einschließlich der Abmilderung schneller, kurzfristiger Schwankungen der Durchflussmenge oder des Schwallbetriebs) und Sedimentfracht;

    (c)

    Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung von Lebensräumen.