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Document 32021R2117

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

PE/66/2021/REV/1

OJ L 435, 6.12.2021, p. 262–314 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2117/oj

6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 435/262


VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 2. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 118 Absatz 1 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden die Herausforderungen dargelegt, welche für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört eine größere Ergebnisorientierung der GAP, die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit, einschließlich der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen und der ländlichen Gebiete in ökonomischer, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht, sowie zu helfen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2)

Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf internationaler Ebene, auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die GAP sollte auf Ergebnisse ausgerichtet sein. Daher sollte die Union lediglich allgemeine Parameter – wie die Ziele der GAP und ihre grundlegenden Anforderungen – festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort und der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union leisten kann.

(3)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden "Haushaltsordnung") festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Zuschüsse, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(4)

Zur Gewährleistung der Kohärenz der GAP sollten alle Interventionen der künftigen GAP Teil eines Strategieplans sein, der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren vorsehen würde, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt waren.

(5)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält bestimmte Begriffsbestimmungen für Wirtschaftszweige, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. Die Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor in Anhang II Teil II Abschnitt B sollten gestrichen werden, da sie nicht mehr gelten. Um die Begriffsbestimmungen für andere, in dem genannten Anhang aufgeführte Sektoren im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Marktentwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung solcher Begriffsbestimmungen zu erlassen, jedoch ohne die Befugnis, neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen. Folglich sollte die der Kommission übertragene individuelle Befugnis in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 4, die Begriffsbestimmung für „Inulinsirup“ zu ändern, gestrichen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(6)

Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte vereinfacht werden. Redundante und veraltete Begriffsbestimmungen und Vorschriften, mit denen der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen wird, sollten gestrichen werden.

(7)

Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen sollten die Zeiträume der öffentlichen Intervention verlängert werden. Steht die öffentliche Intervention automatisch zur Verfügung, sollte der Zeitraum der öffentlichen Intervention um einen Monat verlängert werden. Wenn die Verfügbarkeit der öffentlichen Intervention von Marktentwicklungen abhängt, sollte der Zeitraum der öffentlichen Intervention das gesamte Jahr umfassen.

(8)

Im Interesse größerer Transparenz und im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Union ist es angemessen, die Veröffentlichung der einschlägigen Mengen- und Preisinformationen über den An- und Verkauf von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorzusehen.

(9)

Die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Olivenöl hat sich als wirksames Instrument zur Marktstabilisierung erwiesen. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und den Markt für den Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu stabilisieren, ist es angemessen, die Liste der Erzeugnisse, die für eine Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, auch auf Tafeloliven auszuweiten.

(10)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union sollten die Grenzwerte der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen, die in Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, aktualisiert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die gesenkten Grenzwerte rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

(11)

Bestimmungen über Beihilferegelungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitte 2 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da alle Interventionskategorien in den betreffenden Sektoren in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfasst sind.

(12)

Die Weinpolitik der Union hat mit ihrem bestehenden Genehmigungssystem, das seit 2016 die geordnete Zunahme der Rebpflanzungen ermöglicht hat, dazu beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Union zu steigern und eine hochwertige Erzeugung zu fördern. Der Weinsektor hat zwar ein Gleichgewicht zwischen der erzeugten Menge, der Qualität, der Nachfrage durch die Verbraucher und den Ausfuhren auf den Weltmarkt erreicht, doch besteht dieses Gleichgewicht noch nicht lange genug oder ist nicht stabil genug, insbesondere im Falle ernster Marktstörungen im Weinsektor. Darüber hinaus ist aufgrund veränderter Gewohnheiten und Lebensweisen der Verbraucher ein kontinuierlicher Rückgang des Weinkonsums in der Union zu beobachten. Infolgedessen droht die Freigabe von Neuanpflanzungen von Reben das bisher erreichte Gleichgewicht zwischen der Versorgungskapazität des Sektors, dem angemessenen Lebensstandard der Erzeuger und den angemessenen Preisen für die Verbraucher langfristig zu gefährden. Dadurch könnten die positiven Entwicklungen gefährdet werden, die durch die Rechtsvorschriften und die Politik der Union in den letzten Jahrzehnten erzielt wurden.

(13)

Es wird außerdem davon ausgegangen, dass das bestehende Genehmigungssystem für Rebpflanzungen wesentlich dafür ist, die Vielfalt der Weine zu gewährleisten und den Besonderheiten des Weinsektors in der Union Rechnung zu tragen. Der Weinsektor der Union weist besondere Eigenschaften auf, unter anderem den langen Zyklus von Rebflächen, aufgrund der Tatsache, dass die Erzeugung erst mehrere Jahre nach der Bepflanzung stattfindet, dann aber über mehrere Jahrzehnte andauert, und aufgrund des Potenzials für erhebliche Schwankungen der Erzeugung von einer Ernte zur nächsten. Anders als in vielen Drittländern, in denen Wein erzeugt wird, zeichnet sich der Weinsektor in der Union auch durch eine sehr hohe Zahl kleiner Familienbetriebe aus, die für eine Vielfalt an Weinen sorgen. Angesichts der erheblichen Investition, die die Anpflanzung einer Rebfläche bedeutet, benötigen die Marktteilnehmer des Sektors und die Erzeuger eine langfristige Planbarkeit, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Union auf dem Weltmarkt zu steigern.

(14)

Zur Sicherung der bisherigen Errungenschaften im Weinsektor der Union und zur Verwirklichung eines langfristigen quantitativen und qualitativen Gleichgewichts im Weinsektor über das Jahr 2030 hinaus durch eine weiterhin geordnete Zunahme der Rebpflanzungen sollte das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen bis 2045 verlängert werden, – das heißt um einen Zeitraum, der dem ursprünglichen Zeitraum seit 2016 entspricht –, wobei zwei Halbzeitüberprüfungen (in den Jahren 2028 und 2040) durchzuführen sind, um das System zu bewerten und erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Halbzeitüberprüfungen Vorschläge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors vorzulegen.

(15)

Die Erlaubnis, dass Erzeuger die Wiederbepflanzung von Rebflächen verschieben, könnte sich positiv auf die Umwelt auswirken, indem die Bodengesundheit durch weniger chemische Einträge verbessert wird. Um zu einer besseren Bodenbewirtschaftung im Weinbau beizutragen, sollte daher die Verlängerung der Gültigkeit von Wiederbepflanzungsgenehmigungen von drei auf sechs Jahre genehmigt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle erfolgt.

(16)

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie im Weinsektor der Union verursachten Krise wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eine Verlängerung der Gültigkeit von Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die im Jahr 2020 auslaufen sollten, bis zum 31. Dezember 2021 ermöglicht. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise werden Erzeuger, die über 2020 oder 2021 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen verfügen, auch weiterhin größtenteils daran gehindert, diese Genehmigungen im letzten Jahr ihrer Gültigkeit wie geplant zu nutzen. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, ist eine weitere Verlängerung der Gültigkeit der 2020 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen und eine Verlängerung für die 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen angebracht. Alle 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sollten daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(17)

Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden. Um jegliche Diskriminierung zu vermeiden, sollte es darüber hinaus Erzeugern, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie nicht beabsichtigen, ihre Genehmigung zu nutzen, da ihnen die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeit ihrer Genehmigung um ein zweites Jahr nicht bekannt war, gestattet werden, ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurückzunehmen und ihre Genehmigung bis zum 31. Dezember 2022 zu nutzen.

(18)

Wegen der Marktstörungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheit in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über in den Jahren 2020 und 2021 auslaufende Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(19)

Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf folgenden potenziellen Verluste bei der Erzeugung sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Flächen, für die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, in der Lage sein, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (10) entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen, zu wählen.

(20)

Es sollte präzisiert werden, dass Mitgliedstaaten, die die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommen, oder für Gebiete, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, einschränken, verlangen können, dass diese Genehmigungen in diesen Regionen genutzt werden.

(21)

Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen objektive und nichtdiskriminierende Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien auf nationaler oder regionaler Ebene anwenden können. Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, dass einige der Prioritätskriterien überarbeitet werden müssen, damit Rebflächen, die zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen, und Betriebe mit nachweislich höherer Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz bevorzugt werden können.

(22)

Um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person kein Vorteil gewährt wird, wenn bei dieser festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich geschaffen wurden, sollte klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein sollte, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Umgehung der Vorschriften über den Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen sowie über die Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen verhindert wird.

(23)

Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2022 ab. In einigen Fällen könnten Umstände wie die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise dazu geführt haben, dass die Umwandlung von Pflanzungsrechten in Pflanzungsgenehmigungen eingeschränkt wurde. Aus diesem Grund und damit die Mitgliedstaaten die Produktionskapazitäten, die diesen Pflanzungsrechten entsprechen, aufrechterhalten können, ist es angebracht, dass ab dem 1. Januar 2023 Pflanzungsrechte, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht in Pflanzungsgenehmigungen umgewandelt wurden, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Verfügung stehen, die diese bis spätestens 31. Dezember 2025 als Genehmigungen für Neuanpflanzungen zuteilen können, ohne dass diese Genehmigungen als Einschränkungen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrachtet zu werden.

(24)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es traditionelle Rebflächen, die mit nicht für die Weinerzeugung zugelassenen Rebsorten bepflanzt sind, deren Erzeugung, einschließlich zum Zwecke der Erzeugung anderer Getränke aus gegorenen Trauben als Wein, nicht für den Weinmarkt bestimmt ist. Es sollte klargestellt werden, dass solche Rebflächen keiner Verpflichtung zur Rodung unterliegen und dass das in dieser Verordnung festgelegte Genehmigungssystem für Rebpflanzungen nicht für die Anpflanzung und Wiederbepflanzung solcher Rebsorten gilt, wenn sie für andere Zwecke als die Weinerzeugung genutzt werden.

(25)

Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften nichts Anderes bestimmt ist, die Unionsvorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, Etikettierung, Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse des Weinsektors sowie über die von der Union zugelassenen önologischen Verfahren für die in die Union eingeführten Erzeugnisse. Daher sollte im Interesse der Kohärenz auch festgelegt werden, dass die Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für die Einfuhren dieser Erzeugnisse auch im Lichte der in Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.

(26)

Im Rahmen der GAP-Reform sollten Bestimmungen über die Rücknahme von nicht den Kennzeichnungsvorschriften entsprechenden Erzeugnissen vom Markt in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach Produktkontrollen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnete Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder, falls diese Erzeugnisse bereits in Verkehr gebracht wurden, vom Markt genommen werden. Die Rücknahme vom Markt umfasst auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung von Erzeugnissen zu korrigieren, ohne sie endgültig vom Markt zu nehmen.

(27)

Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) durch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten die Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften, geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(28)

Um Erzeuger in die Lage zu versetzen, Rebsorten zu verwenden, die besser an die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasst sind und eine größere Resistenz gegenüber Krankheiten aufweisen, sollte zugelassen werden, Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse, die aus Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder aus Kreuzungen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis hergestellt werden, zu verwenden.

(29)

Die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angabe“ in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten an die Begriffsbestimmung im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates (13) genehmigt wurde, angepasst werden, insbesondere an Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dem zufolge geografische Angaben ein Erzeugnis als aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammend bezeichnen. Im Interesse der Klarheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die überarbeitete Begriffsbestimmung einer Ursprungsbezeichnung auch traditionell verwendete Namen umfasst. Somit wird die Liste der Anforderungen an einen traditionell verwendeten Namen für die Verwendung als Ursprungsbezeichnung im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein und sollte gestrichen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine solche Klarstellung auch in die Begriffsbestimmung „geografische Angabe“ für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angaben“ im Lebensmittelsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) aufgenommen werden.

(30)

Die geografischen Verhältnisse einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse wirken sich wesentlich auf die Qualität und die Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse, der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Lebensmittel mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 aus. Insbesondere im Fall frischer Erzeugnisse, die geringer oder gar keiner Verarbeitung unterzogen werden, können die natürlichen Einflüsse für die Qualität und die Eigenschaften des betroffenen Erzeugnisses ausschlaggebend sein, während der Beitrag der menschlichen Einflüsse auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses weniger spezifisch sein kann. Daher sollten die menschlichen Einflüsse, denen Rechnung getragen werden sollte, bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften eines Erzeugnisses und bestimmten geografischen Verhältnissen, die in die Produktspezifikation geschützter Ursprungsbezeichnungen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgenommen werden sollen, nicht auf bestimmte Erzeugungs- oder Verarbeitungsmethoden, die dem betroffenen Erzeugnis eine bestimmte Qualität verleihen, beschränkt sein, sondern auch Faktoren wie die Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, Anbauverfahren sowie alle anderen menschlichen Tätigkeiten umfassen können, die zur Erhaltung der wesentlichen natürlichen Einflüsse, die für die geografischen Verhältnisse sowie die Qualität und die Eigenschaften des betroffenen Erzeugnisses ausschlaggebend sind, beitragen.

(31)

Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeleitet werden. Aus demselben Grund sollte die Kommission, wenn ihr ein Mitgliedstaat eine nationale Entscheidung mitteilt, auf die sich der Schutzantrag stützt, die nach Abschluss eines nationalen Gerichtsverfahrens wahrscheinlich für ungültig erklärt wird, von der Verpflichtung, innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Prüfverfahren für einen Schutzantrag nach Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführen, und von der Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, befreit werden. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das grundlegende Recht des Antragstellers, den Schutz einer geografischen Angabe innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

(32)

Die Eintragung geografischer Angaben sollte vereinfacht und beschleunigt werden, indem die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften über das geistige Eigentum von der Bewertung der Konformität der Produktspezifikationen mit anderen Auflagen, die in den Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsregeln festgelegt sind, abgetrennt wird.

(33)

Die Bewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Schritt im Eintragungsverfahrens. Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse und Fachwissen und haben Zugang zu Daten, sodass sie am besten imstande sind, zu prüfen, ob die mit dem Antrag übermittelten Informationen richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung, das in einem einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden muss, zuverlässig und richtig ist. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen, um damit insbesondere sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Angaben enthalten, dass sie nicht offensichtlich inhaltlich falsch sind und dass die vorgelegten Argumente den Antrag stützen, und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats und außerhalb der Union berücksichtigt werden.

(34)

Im Weinsektor sollte der Zeitraum, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann, auf drei Monate verlängert werden, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, den Schutzantrag zu prüfen, und die Möglichkeit erhalten, eine Einspruchserklärung einzureichen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 das gleiche Verfahren in Bezug auf Einsprüche angewendet wird, und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, einen Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, auf koordinierte und effiziente Weise an die Kommission weiterzuleiten, sollte der Einspruch einer natürlichen oder juristischen Person über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Zur Vereinfachung des Einspruchsverfahrens sollte die Kommission ermächtigt werden, unzulässige Einspruchserklärungen in dem Durchführungsrechtsakt, in dem der Schutz der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewährt wird, abzulehnen.

(35)

Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen und einheitliche Bedingungen für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen dieser Schutz im Weinsektor gewährt wird, übertragen werden, ohne dass in Fällen, in denen keine zulässige Einspruchserklärung zu dem Schutzantrag eingereicht wurde, auf das Prüfverfahren zurückgegriffen werden muss. In Fällen, in denen eine zulässige Einspruchserklärung eingereicht wurde, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren, mit denen entweder Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird, übertragen werden.

(36)

Die Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sollte hinsichtlich der Kriterien für die Ablehnung, die Löschung und die Koexistenz klargestellt werden. Von dieser Klarstellung unberührt bleiben sollten die Rechte, die Inhaber von geografischen Angaben auf nationaler Ebene erworben haben oder die aufgrund von seitens der Mitgliedstaaten getroffenen internationalen Übereinkünften für die Zeit vor der Einführung des Schutzsystems der Union für Weinbauerzeugnisse bestehen.

(37)

Die Vorschriften für das nationale Verfahren, das Einspruchsverfahren, die Einstufung der Änderungen als Änderungen durch die Union und Standardänderungen, einschließlich der wichtigsten Vorschriften für die Annahme solcher Änderungen, sowie die zeitweilige Kennzeichnung und Aufmachung, die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (15) festgelegt sind, sind ein wichtiges Element der Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Weinsektor. Aus Gründen der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie der leichteren Anwendbarkeit sollten diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(38)

In Bezug auf den Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, einschließlich dessen Artikel V über die Freiheit der Durchfuhr, das durch den Beschluss 94/800/EG genehmigt wurde, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben innerhalb dieses Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie Verfahren für den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden. Daher sollte der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auch auf Waren, die durch das Zollgebiet der Union durchgeführt werden, ausgeweitet werden, und der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sollte auf Waren, die über das Internet oder andere Mittel des elektronischen Geschäftsverkehrs verkauft werden, ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor auch gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung geschützt werden, wenn sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die als Zutat verwendet werden. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor sowie garantiert traditionelle Spezialitäten sollten auch vor widerrechtlicher Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt werden, wenn sie verwendet werden, um sich auf Erzeugnisse zu beziehen, die als Zutaten verwendet werden.

(39)

Es sollte möglich sein, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufzuheben, wenn sie nicht mehr verwendet wird oder der Antragsteller gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz nicht mehr aufrechterhalten möchte.

(40)

In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte es außerdem möglich sein, solche innovativen Weinbauerzeugnisse auch in der Union herzustellen. Hierfür ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen bestimmte Weinbauerzeugnisse entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden können, und die zulässigen Verfahren für ihre Entalkoholisierung festzulegen. Diese Bedingungen sollten den Resolutionen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), OIV-ECO 432 –2012 Durch Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk, OIV-ECO 433 –2012 Durch teilweise Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk und OIV-ECO 523-2016 Wein mit einem durch Entalkoholisierung veränderten Alkoholgehalt und OIV-OENO 394A-2012 Entalkoholisierung von Wein, Rechnung tragen.

(41)

Diese innovativen Weinbauerzeugnisse sind noch nie in der Union als Wein vermarktet worden. Aus diesem Grund wären weitere Forschung und Versuche erforderlich, um die Qualität dieser Erzeugnisse zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass bei der vollständigen Entfernung des Alkoholgehalts die Unterscheidungsmerkmale von Qualitätsweinen, die durch eine geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind, erhalten bleiben können. Daher sollte zwar für Weine ohne geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowohl die teilweise als auch die vollständige Entalkoholisierung, aber für Weine mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung nur eine teilweise Entalkoholisierung zugelassen werden. Um sowohl den Erzeugern als auch den Verbrauchern von Weinen mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, sollte außerdem festgelegt werden, dass die Produktspezifikation bei Weinen mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die teilweise entalkoholisiert werden können, eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins und gegebenenfalls der anzuwendenden spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten sollte.

(42)

Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die obligatorischen Angaben nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis der Zutaten einschließen. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. In Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Festlegung von Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Weinbestände sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.

(43)

Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über die Art der entalkoholisierten Weinerzeugnisse informiert werden und dass die Vorschriften über die Etikettierung und die Aufmachung von Erzeugnissen des Weinsektors auch für entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse gelten, sollte Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden. Um jedoch das derzeit vorgeschriebene Ausmaß an Informationen über die Mindesthaltbarkeit von Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) beizubehalten, sollte vorgeschrieben werden, dass bei Erzeugnissen, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und nun einen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, als obligatorische Angabe das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein muss.

(44)

Darüber hinaus umfasst Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die unter den Weinsektor fallenden Erzeugnisse aufgeführt sind, derzeit teilweise entalkoholisierte Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. Um sicherzustellen, dass alle entalkoholisierten Weine, einschließlich solcher mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger, unter den Weinsektor fallen, sollte Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Hinzufügung eines neuen Eintrags geändert werden.

(45)

In Bezug auf Vorschriften über die Bedingungen für die Verwendung von Verschlüssen im Weinsektor, mit denen sichergestellt werden kann, dass Verbraucher vor der irreführenden Verwendung bestimmter Verschlüsse, die mit bestimmten Getränken in Zusammenhang gebracht werden, und vor gefährlichen Verschlussmaterialien, die die Getränke kontaminieren könnten, geschützt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(46)

Die Vorschriften und Auflagen in Bezug auf das Zuckerquotensystem sind Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 ausgelaufen. Artikel 124 und die Artikel 127 bis 144 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nunmehr überholt und sollten aufgehoben werden.

(47)

Die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sieht eine Ausnahme von der maximalen Zahlungsfrist für den Verkauf von Trauben und Most im Weinsektor vor. Um zur Stabilität der Weinversorgungskette beizutragen und den landwirtschaftlichen Erzeugern die Sicherheit langjähriger Verkaufsbeziehungen zu bieten, sollten die Verkäufe von nicht abgefülltem Wein genauso behandelt werden. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten abweichend von den in der Richtlinie (EU) 2019/633 festgelegten maximalen Zahlungsfristen auf Antrag eines Branchenverbands beschließen können, dass die geltenden maximalen Zahlungsfristen nicht für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein gelten, sofern die spezifischen Zahlungsfristen in Standardverträgen enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 31. Oktober 2021 verlängert wurden, und sofern die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen mehrjährig sind oder zu mehrjährigen Vereinbarungen werden.

(48)

Wenn die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen Gegenstand eines schriftlichen Vertrags oder Angebots gemäß den Artikeln 148 und 168 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist und der für die Lieferung zu zahlende Preis durch die Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren berechnet wird, sollten diese Faktoren, zu denen objektive Indikatoren, Indizes und Berechnungsmethoden gehören können, für die Parteien leicht verständlich sein. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten freiwillige Indikatoren auf der Grundlage verfügbarer objektiver Marktinformationen und Studien festlegen können, die von den Vertragsparteien verwendet werden können.

(49)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ist die Menge der insgesamt in der Union erzeugten Rohmilch zurückgegangen. Um die den Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse eingeräumten Befugnisse für vertragliche Verhandlungen nicht zu untergraben, sollte die geltende Obergrenze für die Rohmilchmenge, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion der Union, die Gegenstand solcher Verhandlungen ist, angehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die angehobene Obergrenze rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gilt.

(50)

Um zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen anerkennen können, die spezifische Ziele im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Umwelt und zur Förderung des Kreislaufprinzips verfolgen, sowie Erzeugerorganisationen, die Ziele zur Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit für jeden Sektor verfolgen. Es ist daher angebracht, die bestehende Liste der Ziele der Erzeugerorganisationen in Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erweitern. Um die Transparenz der Erzeugerorganisationen zu erhöhen, sollte es den angeschlossenen Erzeugern außerdem durch die Satzung der Erzeugerorganisationen ermöglicht werden, eine demokratische Kontrolle über die Rechnungslegung und den Haushalt der Organisation auszuüben. Um die Handelsgeschäfte der Erzeugerorganisation zu erleichtern, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation den angeschlossenen Erzeugern gestatten kann, direkten Kontakt zu den Käufern zu haben, sofern dieser direkte Kontakt die Aufgabe der Erzeugerorganisation, das Angebot zu bündeln und Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, nicht gefährdet und sofern die wesentlichen Elemente eines von der Erzeugerorganisation vorzunehmenden Verkaufs weiterhin im alleinigen Ermessen der Erzeugerorganisation liegen.

(51)

Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des Sektors Milch und Milcherzeugnisse seit dem Auslaufen der Quotenregelung ist es nicht länger angebracht, für Branchenverbände in diesem Sektor besondere Vorschriften für ihre Ziele und Regelungen für ihre Anerkennung vorzusehen.

(52)

Die Erfahrung in verschiedenen Sektoren zeigt, dass die Mitgliedstaaten Branchenverbände auf unterschiedlichen geografischen Ebenen anerkennen können, ohne die Rolle und die Ziele dieser Verbände zu untergraben. Daher sollte klargestellt werden, dass sich die Mitgliedstaaten für die Anerkennung solcher Branchenverbände auf einer oder mehreren geografischen Ebenen entscheiden können. Die Branchenverbände verfolgen ein spezifisches Ziel, das den Interessen der ihnen angeschlossenen Erzeuger und der Verbraucher Rechnung trägt. Angesichts der Umweltziele der Union sollte die Liste der Ziele in Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Bereitstellung von erforderlichen Informationen und die erforderliche Durchführung von Marktforschung zur Entwicklung von Erzeugnissen, die für den Klimaschutz und den Schutz der Tiergesundheit und des Tierwohls besser geeignet sind, die Beteiligung an der Verwertung von Nebenerzeugnissen und der Abfallminderung und -bewirtschaftung sowie die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds oder durch Beiträge zu solchen Fonds, um Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die durch die Förderung und Durchführung dieser Maßnahmen entstehen, ausgeweitet werden. Um das Risiko zu vermeiden, dass Verbände auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelversorgungskette mehr Macht bündeln, sollten die Mitgliedstaaten nur Branchenverbände anerkennen, die sich um eine ausgewogene Vertretung aller dem Branchenverband angeschlossenen Organisationen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette bemühen.

(53)

Die Begriffsbestimmung für „Wirtschaftsbezirk“ gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Zwecke der Ausweitung der Vorschriften und der obligatorischen Beiträge sollte ergänzt werden, um die genannte Verordnung den Besonderheiten der Erzeugung von Erzeugnissen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die nach Unionsrecht anerkannt ist, Rechnung zu tragen. Zur Förderung nachhaltiger Erzeugungsverfahren sollte es möglich sein, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden in den Bereichen Pflanzengesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umweltrisiken für nicht angeschlossene Erzeuger verbindlich zu machen. Aufgrund der Bedeutung der biologischen Vielfalt beim für den ökologischen Landbau verwendeten Saatgut sollten allerdings Vorschriften über die Verwendung von zertifiziertem Saatgut nicht durch die Ausweitung auf nicht angeschlossene Erzeuger, die ökologischen Landbau betreiben, verbindlich gemacht werden.

(54)

Angesichts der Bedeutung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union und angesichts des Erfolgs der Einführung von Vorschriften für die Angebotssteuerung bei Käse und luftgetrocknetem Schinken im Rahmen geografischer Angaben bei der Sicherung des Mehrwerts und bei der Aufrechterhaltung des Ansehens dieser Erzeugnisse sowie bei der Stabilisierung ihrer Preise sollte die Möglichkeit der Anwendung von Vorschriften für die Angebotssteuerung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ausgeweitet werden. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollten die geltenden Vorschriften für die Steuerung des Angebots in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden, die für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse gilt. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Vorschriften ermächtigt werden, um das Angebot an landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Gruppe von Erzeugern oder Marktteilnehmern zu steuern, sofern mindestens zwei Drittel der Erzeuger dieses Erzeugnisses oder deren Vertreter zustimmen und gegebenenfalls die landwirtschaftlichen Erzeuger des betreffenden Rohstoffes konsultiert wurden, und – im Falle von Käse, aus Gründen der Kontinuität – zugestimmt haben. Diese Vorschriften sollten strengen Bedingungen unterliegen, insbesondere um Schaden für den Handel mit Erzeugnissen auf anderen Märkten zu verhindern und Minderheitenrechte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die erlassenen Vorschriften sofort veröffentlichen und die Kommission von diesen in Kenntnis setzen, für regelmäßige Überprüfungen sorgen und in Fällen von Verstößen die Vorschriften aufheben. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um von einem Mitgliedstaat die Aufhebung solcher Vorschriften zu verlangen, wenn sie feststellt, dass die Vorschriften bestimmten Anforderungen nicht gerecht werden, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Angesichts der Befugnisse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik der Union und der Besonderheiten dieser Rechtsakte sollte die Kommission solche Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.

(55)

Wertaufteilungsklauseln in der Lebensmittelversorgungskette sind nicht nur in Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Erstkäufern von Interesse, sondern auch dann, wenn sie Landwirte in die Lage versetzen können, an der Preisentwicklung in den nachgelagerten Stufen der Kette mitzuwirken. Daher sollte es den Landwirten und ihren Verbänden ermöglicht werden, solche Klauseln nicht nur mit Erstkäufern, sondern auch mit Akteuren auf den Erstkäufern nachgelagerten Stufen in der Lieferkette zu vereinbaren.

(56)

Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g. U.“) oder geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g. g. A.“) ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem Premium-Marktsegment, weil sie aufgrund ihrer Produktspezifikationen Ansehen für die Qualität besitzen. Solche Weine erzielen oft höhere Preise auf dem Markt, da die Verbraucher die Eigenschaften schätzen, für die die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe stehen. Um zu verhindern, dass diese Qualitätsnachweise durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände, die die von diesen Qualitätsnachweisen begünstigten Marktteilnehmer vertreten, abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV in der Lage sein, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben abzugeben. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit der Preiswettbewerb zwischen den Erzeugern von Weinerzeugnissen mit g. U./g. g. A. nicht gänzlich ausgeschaltet wird.

(57)

In Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) sind die Berechnungsmethoden enthalten, die zur Festlegung des Auslösungsvolumens der besonderen Schutzklausel in den betreffenden Sektoren verwendet werden dürfen. Um allen möglichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle, auch ohne Berücksichtigung des einheimischen Verbrauchs, Rechnung zu tragen, sollte Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anpassung an die Berechnungsmethode nach Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft geändert werden.

(58)

Die Artikel 192 und 193 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten aufgehoben werden, da solche Maßnahmen in Anbetracht des Auslaufens der Produktionsregulierung im Zuckersektor nicht mehr notwendig sind. Um sicherzustellen, dass der Unionsmarkt durch Einfuhren aus Drittländern angemessen versorgt wird, sollten der Kommission delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse zur Aussetzung von Einfuhrzöllen für Melasse aus Zuckerrohr und Zuckerrüben übertragen werden.

(59)

Der WTO-Ministerbeschluss über Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 auf der 10. Ministerkonferenz in Nairobi enthält Vorschriften für Ausfuhrwettbewerbsmaßnahmen. Was die Ausfuhrsubventionen angeht, so wurden die WTO-Mitglieder aufgefordert, ihre Ausfuhrsubventionsansprüche ab dem Datum des Beschlusses abzuschaffen. Deshalb sollten die Unionsvorschriften über Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden. Was die Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und internationale Nahrungsmittelhilfen angeht, so können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen verabschieden, die dem Unionsrecht entsprechen. Da die Union und ihre Mitgliedstaaten WTO-Mitglieder sind, sollten solche nationalen Maßnahmen nach Unionsrecht und internationalem Recht auch im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 stehen.

(60)

Der Binnenmarkt beruht auf der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen Mitgliedstaaten. Dies erfordert eine kontinuierliche enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission im Europäischen Netzwerk der Wettbewerbsbehörden, in dem Fragen der Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erörtert und Maßnahmen zur Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (19) koordiniert werden können.

(61)

Um die wirksame Anwendung von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Branchenverbände zu gewährleisten sowie im Interesse der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden keinen vorherigen Beschluss der Kommission erfordern, dass sie nicht Artikel 101 Absatz 1 AEUV unterliegen, sofern diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden die Anforderungen gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Auf Ersuchen des Antragstellers sollte die Kommission jedoch eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeben. Ungeachtet einer Stellungnahme der Kommission, dass solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Branchenverbänden mit dem genannten Artikel vereinbar sind, sollte die Kommission weiterhin jederzeit nach Erarbeitung einer solchen Stellungnahme erklären können, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, wenn sie feststellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger erfüllt sind.

(62)

Bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen angewendet werden sollen, können sich positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken. Der Abschluss solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen Erzeugern und Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels könnte außerdem die Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette festigen und ihre Verhandlungsposition stärken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Um sicherzustellen, dass diese neue Ausnahmeregelung tatsächlich wirksam angewendet und damit der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollte für solche Initiativen kein vorheriger Beschluss der Kommission erforderlich sein, dass sie nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Da es sich hierbei um eine neue Ausnahme handelt, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Marktteilnehmer Leitlinien für die Anwendung der Ausnahme erstellt. Nach Ablauf dieser Frist sollten die Erzeuger auch bei der Kommission eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit der Ausnahme auf ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einholen können. In begründeten Fällen sollte die Kommission in der Lage sein, ihren Standpunkt später inhaltlich zu überarbeiten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten entscheiden können, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise abzuändern oder einzustellen ist oder nicht stattfinden darf, wenn sie es zum Schutz des Wettbewerbs für erforderlich halten, worüber sie die Kommission unterrichten sollten.

(63)

Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2022 nationale Beihilfe zu gewähren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission. Die Gewährung nationaler Beihilfe sollte für den Zeitraum 2023-2027 weiterhin gestattet sein. Zur Sicherstellung, dass diese Beihilfe im Übergangszeitraum 2021 bis 2022 weiterhin gewährt werden kann, sollten die damit verbundenen neuen Vereinbarungen erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(64)

Einschränkungen des freien Verkehrs von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben, können auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Probleme verursachen. Insbesondere angesichts des zunehmenden Auftretens von Pflanzenschädlingen ist es daher angebracht, außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen zuzulassen, um Handelsbeschränkungen infolge von Pflanzenschädlingen Rechnung zu tragen, und die Liste der Erzeugnisse, für die außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen erlassen werden können um den Obst- und Gemüsesektor zu erweitern.

(65)

Die in der Union bestehenden Marktbeobachtungsstellen und Arbeitsgruppen für Agrarmärkte haben sich bewährt, wenn es darum geht, eine Grundlage für die Entscheidungen der Marktteilnehmer und der öffentlichen Hand bereitzustellen und die Überwachung der Marktentwicklungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck und um die Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte auf Unionsebene zu erhöhen und zur Stabilität der Agrarmärkte beizutragen, sollten diese Instrumente ausgebaut werden. Daher ist es angemessen, einen einheitlichen förmlichen Rechtsrahmen für die Einrichtung und die Arbeitsweise von Marktbeobachtungsstellen der Union in jedem landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen und die einschlägigen Melde- und Berichterstattungspflichten für diese Beobachtungsstellen festzulegen.

(66)

Auf der Grundlage der für die Überwachung der Agrarmärkte erhobenen statistischen Daten und Informationen sollten die Marktbeobachtungsstellen der Union in ihren Berichten drohende Marktstörungen identifizieren. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Marktsituation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, eventuell drohende Marktstörungen und möglicherweise zu ergreifende Maßnahmen vorlegen, indem sie regelmäßig an den Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und den Tagungen des Sonderausschusses Landwirtschaft teilnimmt.

(67)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Rolle der Kommission in Bezug auf ihre bestehenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ausdrücklich in Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.

(68)

Überholte Berichterstattungspflichten der Kommission im Zusammenhang mit dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Schulprogramms sollten gestrichen werden. Die Berichterstattungspflichten in Bezug auf den Bienenzuchtsektor sollten in die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgenommen werden. Es sollten neue Berichterstattungspflichten und Fristen für die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor, die Einrichtung von Marktbeobachtungsstellen der Union und die Anwendung außergewöhnlicher Maßnahmen festgelegt werden. Die Kommission sollte auch über die Situation in Bezug auf die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch berichten.

(69)

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Teil V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten aufgehoben werden, da die aktualisierten Bestimmungen über die Agrarreserve in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt sind.

(70)

Angesichts der bestehenden Ausnahme von Verkehrsbezeichnungen, die für Kalbfleisch mit einer vor dem 29. Juni 2007 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet werden dürfen, sollte den Mitgliedstaaten aus Gründen der Kohärenz und zur Bereitstellung unmissverständlicher Informationen für die Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, es Gruppierungen, die für vor demselben Datum eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben zuständig sind, zu gestatten, von der obligatorischen Schlachtkörperklassifizierung für Kalbfleisch abzuweichen.

(71)

Es sollten Vorschriften zur Bewertung von Fällen festgelegt werden, in denen ein Name, für den ein Antrag auf Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt wird, mit dem Namen einer in der Union erzeugten Pflanzensorte oder Tierrasse kollidiert, um einen gerechteren Ausgleich der in Frage stehenden Interessen zu erreichen.

(72)

Um die Bekanntheit geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unter den Verbrauchern zu steigern, sollte die verpflichtende Verwendung der entsprechenden Unionszeichen auf das Werbematerial ausgeweitet werden.

(73)

Es sollten spezifische Ausnahmebestimmungen vorgesehen werden, die es ermöglichen, neben dem eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität andere Namen zu verwenden. Die Kommission sollte Übergangszeiträume für die Verwendung von Bezeichnungen festlegen, die Namen garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten, und zwar entsprechend den Bedingungen für solche Übergangszeiträume, wie sie bereits für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bestehen.

(74)

Die Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt sind, sollten gestrafft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass neue Namen innerhalb kürzerer Fristen eingetragen werden können. Das Einspruchsverfahren sollte vereinfacht werden. In der Einspruchsbegründung sollten die Gründe für den Einspruch und Einzelheiten zu diesen Gründen angegeben werden. Unbeschadet dessen kann die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, im Lauf der Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 weitere Einzelheiten hinzufügen oder genauer ausführen.

(75)

Das Verfahren für die Genehmigung von Änderungen von Produktspezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte vereinfacht werden, indem zwischen Änderungen durch die Union und Standardänderungen unterschieden wird. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, die Standardänderungen zu genehmigen, und die Kommission sollte weiterhin für die Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikationen durch die Union zuständig sein. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, damit der reibungslose Übergang von den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf Änderungen der Produktspezifikationen zu den neuen Regeln der vorliegenden Verordnung erleichtert wird.

(76)

Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher in der Union nach Bienenwachs, seiner zunehmenden Verwendung im Lebensmittelsektor und seines engen Zusammenhangs zu Agrarerzeugnissen und zur ländlichen Wirtschaft sollte die Liste der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf dieses Erzeugnis ausgeweitet werden.

(77)

Angesichts der begrenzten Anzahl Eintragungen geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sollte der Rechtsrahmen für den Schutz geografischer Angaben für diese Erzeugnisse vereinfacht werden. Für aromatisierte Weinerzeugnisse und andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten dieselbe rechtliche Regelung und dieselben Verfahren wie für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gelten. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte erweitert werden und diese Erzeugnisse umfassen. Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sollte geändert werden, um dieser Änderung in Bezug auf Titel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen und in Bezug auf die Vorschriften über die Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen Rechnung zu tragen. Ein reibungsloser Übergang für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützten Namen sollte sichergestellt werden.

(78)

Um den Handel mit Drittländern zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett von für die Ausfuhr hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen von Drittländern vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen, einschließlich in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union, zulassen können, sofern die entsprechenden Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang II auch auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

(79)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung der Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zu erlassen, um sie anzupassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.

(80)

Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte die obligatorische Kennzeichnung von aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer Nährwertdeklaration und einem Verzeichnis der Zutaten in die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 aufgenommen werden. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AUEV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die Angabe und die Bezeichnung von Zutaten aromatisierter Weinerzeugnisse zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Bestände an aromatisierten Weinerzeugnissen sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.

(81)

Der Zusatz einer begrenzten Menge von Spirituosen zur Aromatisierung von aromatisierten Weinen in jeder der in Anhang II Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 festgelegten Kategorien aromatisierter Weine sollte zugelassen werden. Da es aufgrund des technischen Fortschritts heutzutage möglich ist, Wermutwein ohne Zusatz von Alkohol herzustellen, sollte es nicht länger erforderlich sein, Wermutwein Alkohol zuzusetzen. Angesichts der Nachfrage seitens der Verbraucher sollte die Kombination von Rotwein und Weißwein zur Herstellung von Glühwein zugelassen werden. Um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk auf dem polnischen Markt zu berücksichtigen, sollte eine neue Kategorie „wino ziołowe“ geschaffen werden, in der die traditionellen Anforderungen an dessen Herstellung im Unionsrecht festgelegt werden.

(82)

Aufgrund ihrer geringen Größe, ihrer Abgelegenheit und ihrer besonderen Situation im Hinblick auf Ernährungssicherheit sind die örtlichen Märkte auf Réunion besonders anfällig für Preisschwankungen. Branchenverbände bringen Erzeuger und andere Marktteilnehmer auf verschiedenen Stufen der Lebensmittelversorgungskette zusammen und können eine Rolle beim Erhalt und bei der Diversifizierung der örtlichen Erzeugung spielen. Im besonderen Kontext der Ernährungssicherheit von Réunion ist es angezeigt, abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzusehen, dass – wenn die Vorschriften eines anerkannten Branchenverbands auf Marktteilnehmer, die nicht Mitglied eines Branchenverbands sind, ausgeweitet werden, – Frankreich nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger beschließen kann, dass verbandsfremde Marktteilnehmer finanzielle Beiträge für die unter die erweiterten Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer zahlen müssen, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind.

(83)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) Nr. 228/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(84)

Für Schutzanträge und Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht wurden, sowie für die vor dem 1. Januar 2023 getätigten Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelungen für Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Wein, Bienenzucht und Hopfen, für operationelle Programme anerkannter Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und für Stützungsprogramme im Weinsektor, die gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errichtet wurden, sollten Übergangsregelungen eingeführt werden.

(85)

Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die mit dem neuen Rechtsrahmen verknüpft sind, ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(86)

Um eine reibungslose Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 187).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist, ohne dabei neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen.

(*2)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).“"

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a)

1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;

b)

1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;

c)

1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i)

den Getreidesektor,

ii)

den Saatgutsektor,

iii)

den Flachs- und Hanfsektor,

iv)

den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

d)

1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;

e)

1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor und in Bezug auf Tafeloliven;

f)

1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor und in Bezug auf Olivenöl.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)

für Weichweizen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai,

b)

für Hartweizen, Gerste und Mais das gesamte Jahr über,

c)

für Rohreis das gesamte Jahr über,

d)

für Rindfleisch das gesamte Jahr über,

e)

für Butter und Magermilchpulver vom 1. Februar bis zum 30. September.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze erforderlichen Informationen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres aufgekauft oder abgegeben wurden. Diese Angaben umfassen die entsprechenden Mengen und die An- und Verkaufspreise.“

7.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Olivenöl und Tafeloliven;“.

8.

Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

KAPITEL II

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“.

b)

Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden aufgehoben.

c)

Artikel 23 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische/biologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile, einschließlich einer nachhaltigen Verpackung, und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsregelungen anerkannt sind.

Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.“

d)

Artikel 23a wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr. Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

a)

für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

b)

für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

ii)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

iii)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.“

e)

Die Abschnitte 2 bis 6 mit ihren Artikeln 29 bis 60 werden aufgehoben.

9.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Geltungsdauer

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2045, wobei die Kommission zwei Halbzeitüberprüfungen (2028 und 2040) zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.“

10.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle oder auf denselben Parzellen, auf denen die Rodung vorgenommen wurde, die Genehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden. Aus diesen Genehmigungen muss eindeutig hervorgehen, auf welcher Parzelle oder auf welchen Parzellen die Rodung und die Wiederbepflanzung vorgenommen werden.“

ii)

Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2022 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen. Wenn Erzeuger, deren Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie diese Genehmigungen in Anspruch nehmen wollen, können sie ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurücknehmen und ihre Genehmigung innerhalb der gemäß Unterabsatz 3 verlängerten Gültigkeitsdauer nutzen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts neu bepflanzt werden.“

11.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

a)

1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder

b)

1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, oder für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b einschränken, können die Nutzung derartiger Genehmigungen für diese Gebiete verlangen.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.“

12.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Förderfähigkeit anwenden:“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(2)   Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. In diesen Genehmigungen kann eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festgelegt werden und sie können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden, auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Prioritätskriterien erteilt werden.“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;“.

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Erzeugung von Betrieben des Weinsektors, die eine Steigerung ihrer Kosteneffizienz, ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder ihrer Marktpräsenz verzeichnen, beitragen;“.

iv)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Weinbaubetriebe neu zu bepflanzende Flächen;“.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2b)   Die Mitgliedstaaten können notwendige Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a angewandt werden, durch Marktteilnehmer zu verhindern.“

13.

Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 trägt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.“

14.

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Vom 1. Januar 2023 an steht eine Fläche, die der Fläche mit Pflanzungsrechten, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht gemäß Absatz 1 in Genehmigungen umgewandelt wurden, gleichwertig ist, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Zuteilung gemäß Artikel 64 bis spätestens 31. Dezember 2025 zur Verfügung.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Flächen, die unter die gemäß den Absätzen 1 und 2a des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.“

15.

In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Flächen, die zu anderen Zwecken als zur Weinerzeugung mit Rebsorten bepflanzt werden, die im Falle von anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht klassifiziert sind, oder die im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht den Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen, unterliegen keiner Verpflichtung zur Rodung.

Die Anpflanzung und die Wiederbepflanzung mit in Unterabsatz 1 genannten Rebsorten zu anderen Zwecken als der Weinerzeugung unterliegen nicht dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III.“

16.

Artikel 86 erhält folgende Fassung:

„Artikel 86

Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, auch in Bezug auf Erzeugungsverfahren und Nachhaltigkeit in der Versorgungskette, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,

b)

die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder

c)

eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.“

17.

Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61, 2009 69, 2204 und gegebenenfalls ex 2202 99 19 (anderer entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol), fallen.“

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:“.

18.

In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 4a

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 90a

Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gebracht werden bzw., falls sie bereits auf den Markt gebracht wurden, vom Markt zurückgenommen werden.

(2)   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften genügen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4)   Unbeschadet der nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung. Die Mitgliedstaaten verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.

(5)   Um die Finanzmittel der Union sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Schaffung oder Pflege einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;

b)

Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;

c)

Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Feststellungen der Mitgliedstaaten.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)

die Verfahren für die jeweiligen nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten;

b)

die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;

c)

was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, Vorschriften über den Inhalt und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

19.

In Artikel 92 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts gelten jedoch nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 4, 5, 6, 8 und 9 genannten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse einer vollständigen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden.“

20.

Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)

das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;

ii)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;

iii)

das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;

iv)

dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v)

das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

b)

‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)

dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind;

ii)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;

iii)

bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;

iv)

dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v)

das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben, die nicht aus dem betroffenen geografischen Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii stammen, und mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.“

21.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:“.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt:

i)

für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;

ii)

für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.“

ii)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.

Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Unterabsatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten.“

22.

Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß diesem Abschnitt und den danach erlassenen Vorschriften erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 an die Kommission übermittelt hat, eingeleitet wird, und wenn der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.“

23.

In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 96 Absatz 5 erhält. Die Kommission prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten. Diese Prüfung betrifft insbesondere das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3)   Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)

der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b)

die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 2 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Diese Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

24.

Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 98

Einspruchsverfahren

(1)   Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung einreichen und dem vorgeschlagenen Schutz widersprechen.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es gestattet, dass eine Einspruchserklärung gemäß Absatz 1 eingereicht werden kann.

(2)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen vertretbaren Zeitraum, der drei Monate nicht überschreitet, entsprechende Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Schutzantrags, auf den sich die mit Gründen versehene Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Aufforderung enthält eine Kopie der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums kann die Kommission die Frist für die Konsultationen jederzeit auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, um höchstens drei Monate verlängern.

(3)   Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen unverzüglich die in Absatz 2 genannten Konsultationen auf. Sie stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die vorliegende Verordnung und die danach erlassenen Vorschriften erfüllt.

(4)   Haben die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, eine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die gemäß Artikel 97 Absatz 4 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, so nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission ungeachtet des Eingangs einer zulässigen Einspruchserklärung einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 1, über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(5)   Wird keine Einigung erzielt, so teilen der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, der Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen mit und übermitteln ihr sämtliche damit verbundenen Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 2, mit dem entweder der Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.

Artikel 99

Beschluss über den Schutz

(1)   Hat die Kommission keine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Schutz. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(2)   Hat die Kommission eine zulässige Einspruchserklärung erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz oder zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger, andere Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, insbesondere bezüglich des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

25.

Artikel 102 erhält folgende Fassung:

„Artikel 102

Beziehung zu Marken

(1)   Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).“"

26.

Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Aroma‘, ‚wie‘ oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für

a)

Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und

b)

Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugergruppierung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“

27.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Änderungen der Produktspezifikationen

(1)   Ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)   Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)

eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;

b)

eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;

c)

das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i für geschützte geografische Angaben verloren geht; oder

d)

zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

(3)   Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union beziehen sich ausschließlich auf Änderungen durch die Union. Bezieht sich ein Antrag auf Änderungen durch die Union auch auf Standardänderungen, gelten die Teile, die sich auf die Standardänderungen beziehen, als nicht eingereicht und das Verfahren für Änderungen durch die Union gilt nur für die Teile, die sich auf Änderungen durch die Union beziehen.

Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen durch die Union.

(4)   Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt.

Was Drittländer betrifft, werden Änderungen gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.“

28.

Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106

Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)

Die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;

b)

seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;

c)

ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

29.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 106a

Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses, für welches ein Antrag eingereicht wurde, angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.

Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe und die Unionsangaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ oder ‚geschützte geografische Angabe‘ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.

Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.“

30.

Artikel 111 wird aufgehoben.

31.

In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 4

Kontrollen im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen

Artikel 116a

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) Anwendung.

(3)   In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:

a)

die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;

b)

Vorschriften bezüglich der Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen zuständig ist, auch wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;

c)

die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;

d)

die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“"

32.

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:

i)

der Begriff ‚entalkoholisierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder

ii)

der Begriff ‚teilweise entalkoholisierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.“

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„h)

die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

i)

das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

j)

bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann bei anderen Weinbauerzeugnissen als denen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden, auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden, wenn das Etikett des Weins den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe trägt.“

c)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)

Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,

b)

das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und

c)

die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angabe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes umfasst das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“

33.

Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer ii wird gestrichen;

ii)

Folgende Ziffer wird angefügt:

„vi)

Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i.“;

b)

In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„iii)

die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.“;

c)

Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;“.

34.

Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 124 wird aufgehoben.

b)

Die Überschrift „Unterabschnitt 1“ sowie der Titel werden aufgehoben.

c)

Artikel 125 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Branchenvereinbarungen müssen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.“

d)

Die Unterabschnitte 2 und 3 mit ihren Artikeln 127 bis 144 werden aufgehoben.

35.

In Artikel 145 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.“

36.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 147a

Verzögerte Zahlungen bei Verkäufen von nicht abgefülltem Wein

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines nach Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannten, im Weinsektor tätigen Branchenverbands vorsehen, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/633 nicht für Zahlungen gilt, die im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Erzeugern oder Wiederverkäufern von Wein und deren unmittelbaren Käufern über den Verkauf von nicht abgefülltem Wein getätigt werden, vorausgesetzt,

a)

in den Musterverträgen für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein, die durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Oktober 2021 verbindlich vorgeschrieben werden, sind besondere Bedingungen enthalten, die Zahlungen nach 60 Tagen ermöglichen, und diese Ausdehnung der Musterverträge wird durch den Mitgliedstaat ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von nicht abgefülltem Wein ab diesem Zeitpunkt erneuert, und

b)

die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen sind mehrjährig oder werden zu mehrjährigen Vereinbarungen.“

37.

Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Preis für die gelieferte Milch, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von der Liefermenge sowie von der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen,“.

38.

Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 4 % der gesamten Erzeugung der Union,“.

39.

Artikel 150 wird aufgehoben.

40.

Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erstankäufer von Rohmilch geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den durchschnittlichen Kaufpreis an. Dabei wird zwischen biologischer und konventioneller Milch unterschieden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmengen und die durchschnittlichen Preise gemäß Absatz 1 mit.“

41.

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

a)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft, Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt und Förderung des Kreislaufprinzips;“.

b)

Buchstabe x erhält folgende Fassung:

„(x)

Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;“.

42.

Artikel 153 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Regeln, die es den angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die angeschlossenen Erzeuger direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots gilt als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.“

43.

Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine bzw. einen von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Diese Bestimmungen dürfen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein, die sich der Kleinerzeugung verschrieben haben;“.

44.

Artikel 157 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände auf nationaler und regionaler Ebene und auf Ebene der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Wirtschaftsbezirke in einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor anerkennen, die:“.

b)

Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Eigenschaften von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und dem Umwelt- und dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierwohl, besser gerecht werden;“.

ii)

Ziffer xiv erhält folgende Fassung:

„xiv)

Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Verwertung von Nebenerzeugnissen sowie die Abfallverminderung und -bewirtschaftung;“.

iii)

Ziffer xvi erhält folgende Fassung:

„xvi)

Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;“.

c)

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

45.

Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

eine ausgewogene Vertretung der Organisationen in den in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Stufen der Versorgungskette anstreben, die den Branchenverband bilden;“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder per Gesetz eingerichtet wurden, auch wenn sie die Anforderung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.“

46.

Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)

die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;

b)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;

c)

einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d)

Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten oder vermarkten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 1 anerkannte Branchenverbände gelten.“

b)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;“.

47.

Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsbezirk“ ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Erzeugungsregionen besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen, oder – für nach Unionsrecht anerkannte Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe – das in der Produktspezifikation festgelegte geografische Gebiet.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben l, m und n erhalten folgende Fassung:

„l)

die Verwendung von zertifiziertem Saatgut, mit Ausnahme der Verwendung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, und die Förderung der Qualitätskontrolle;

m)

die Verhütung und Bewältigung von Risiken für die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt;

n)

die Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union verhindern, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.“

48.

Artikel 165 erhält folgende Fassung:

„Artikel 165

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugutekommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung einer oder mehrerer der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Jede Organisation, die gemäß dem vorliegenden Artikel von nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erhält, stellt auf Antrag eines angeschlossenen oder eines nicht angeschlossenen Erzeugers, der zu den Tätigkeiten der Organisation Finanzbeiträge leistet, diejenigen Teile ihres Jahreshaushalts zur Verfügung, die sich auf die Ausübung der in Artikel 164 Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten beziehen.“

49.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 166a

Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)   Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder einer Erzeugergruppierung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen.

(2)   Die Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen einer vorherigen Vereinbarung, die zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses oder ihren Vertretern zu schließen ist, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Verordnung für Wein entfallen. Umfasst die Erzeugung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisses eine Verarbeitung und beschränkt die Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Herkunft des Rohstoffs auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, so schreiben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegenden Vorschriften Folgendes vor:

a)

Die Erzeuger dieses Rohstoffs in dem spezifischen geografischen Gebiet werden vor Abschluss der in diesem Absatz genannten Vereinbarung konsultiert oder

b)

mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Rohstoffs oder ihre Vertreter, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des für die Verarbeitung in dem bestimmten geografischen Gebiet verwendeten Rohstoffs entfallen, sind ebenfalls Vertragsparteien der in diesem Absatz genannten Vereinbarung.

(3)   Abweichend von Absatz 2 unterliegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 für die Erzeugung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einer vorherigen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung dieses Käses verwendeten Rohmilch entfallen, und gegebenenfalls mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)

betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und gegebenenfalls des Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;

b)

dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis und gegebenenfalls auf den Rohstoff auswirken;

c)

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;

d)

dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;

e)

dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

f)

dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g)

dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h)

dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;

i)

tragen dazu bei, die Qualität des betroffenen Erzeugnisses oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.

j)

gelten unbeschadet des Artikels 149 und des Artikels 152 Absatz 1a.

(5)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8)   Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung der Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erlassen.“

50.

Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen.“.

51.

Artikel 172 wird aufgehoben.

52.

Artikel 172a wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 172a

Wertaufteilung

Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

Artikel 172b

Orientierung durch Branchenverbände für den Verkauf von Trauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.“

53.

Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % festgelegt, je nachdem, ob die Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, unter oder bei 10 % liegen, über 10 %, aber unter oder bei 30 % liegen, oder 30 % überschreiten.

Wird der einheimische Verbrauch nicht berücksichtigt, wird das Auslösungsvolumen auf 125 % festgelegt.“

54.

Die Artikel 192 und 193 werden aufgehoben.

55.

In Kapitel IV wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 193a

Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die ganze oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen des KN-Codes 1703 festzulegen.

(2)   Die Kommission kann unter Anwendung der Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen, mit denen die Anwendung von Einfuhrzöllen für Melassen des KN-Codes 1703 ganz oder teilweise ausgesetzt wird.“

56.

In Teil III wird das Kapitel VI mit seinen Artikeln 196 bis 204 aufgehoben.

57.

Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“

58.

Artikel 208 erhält folgende Fassung:

„Artikel 208

Beherrschende Stellung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck ‚beherrschende Stellung‘ den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Lieferanten, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“

59.

Artikel 210 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung oder, in Bezug auf die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak, der Ziele nach Artikel 162 dieser Verordnung notwendig sind, und die nicht gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(2)   Anerkannte Branchenverbände können die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem ersuchenden Branchenverband innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet den Branchenverband entsprechend.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der ersuchende Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.“

b)

Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen.

60.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 210a

Vertikale und horizontale Initiativen für Nachhaltigkeit

(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen werden lediglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die für das Erreichen dieses Standards unerlässlich sind.

(2)   Absatz 1 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von mehreren Erzeugern oder von einem oder mehreren Erzeugern und einem oder mehreren Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Vertriebs, geschlossen oder getroffen werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "Nachhaltigkeitsstandard" einen Standard, der zu einem oder mehreren der folgenden Ziele beitragen soll:

a)

Umweltziele, einschließlich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;

b)

die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden, und

c)

Tiergesundheit und Tierwohl.

(4)   Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(5)   Die Kommission gibt bis zum 8. Dezember 2023 Leitlinien für Marktteilnehmer zu den Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels heraus.

(6)   Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt und unterrichtet entsprechend die Erzeuger.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.

(7)   Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass in Zukunft eine oder mehrere der Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Absatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie solch einen Beschluss als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, ist der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 und 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über daraus resultierende Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne des vorliegenden Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“

61.

Artikel 212 wird aufgehoben.

62.

Artikel 214a erhält folgende Fassung:

„Artikel 214a

Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2023-2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern

a)

der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und

b)

vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.“

63.

In Artikel 218 Absatz 2 wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

64.

Artikel 219 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf Binnen- oder Außenmärkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der betreffende Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend oder unpassend sind.“

b)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgeweitet oder geändert und erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise angepasst oder ausgesetzt werden, oder diese Maßnahmen können eine vorübergehende freiwillige Regelung zur Verringerung der Erzeugung darstellen, insbesondere im Falle eines Überangebots.“

65.

Teil V Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und Pflanzenschädlingen sowie dem Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit“.

b)

Artikel 220 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit“.

ii)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben können, und“.

iii)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„(-a)

Obst und Gemüse;“.

iv)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung oder für die Überwachung, Bekämpfung und Tilgung oder Eindämmung der Schädlinge notwendigen gesundheits-, veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.“

66.

In Teil V werden das folgende Kapitel und folgende Artikel eingefügt:

„Kapitel Ia

Markttransparenz

Artikel 222a

Marktbeobachtungsstellen der Union

(1)   Die Kommission richtet Marktbeobachtungsstellen der Union ein, um die Transparenz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern, eine Grundlage für Entscheidungen der Marktteilnehmer und der öffentlichen Hand bereitzustellen und die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen zu erleichtern.

(2)   Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden.

(3)   Die Marktbeobachtungsstellen der Union sorgen für die statistischen Daten und Informationen, die für die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen erforderlich sind, insbesondere über:

a)

Erzeugung, Versorgung und Lagerbestände,

b)

Preise, Kosten und so weit wie möglich Gewinnspannen auf allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette,

c)

kurz- und mittelfristige Prognosen der Marktentwicklungen,

d)

Ein- und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Union.

Die Marktbeobachtungsstellen der Union fertigen Berichte mit den in Unterabsatz 1 genannten Elementen an.

(4)   Die Mitgliedstaaten erheben die in Absatz 3 genannten Informationen und übermitteln sie der Kommission.

Artikel 222b

Berichterstattung der Kommission über Marktentwicklungen

(1)   In ihren Berichten identifizieren die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union drohende Marktstörungen im Zusammenhang mit erheblichen Preissteigerungen oder -rückgängen auf den Binnen- oder Außenmärkten oder mit anderen Ereignissen oder Umständen mit ähnlichen Auswirkungen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Marktsituation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, über die Ursachen von Marktstörungen und über mögliche als Reaktion auf die Marktstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere in Teil II Titel I Kapitel I sowie in den Artikeln 219, 220, 221 und 222 vorgesehene Maßnahmen, sowie die Begründung für diese Maßnahmen.“

67.

Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die erhaltenen Angaben können internationalen Organisationen, den Finanzmarktbehörden der Union und nationalen Finanzmarktbehörden und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

Die Kommission arbeitet mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterstützen.“

68.

Artikel 225 wird wie folgt geändert:

a)

Der Buchstabe a wird gestrichen.

b)

Die Buchstaben b und c werden gestrichen.

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle sieben Jahre über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten;“.

d)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„da)

bis zum 31. Dezember 2023 über die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union;

db)

bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der insbesondere gemäß den Artikeln 219 bis 222 erlassenen Krisenmaßnahmen;

dc)

bis zum 31. Dezember 2024 über den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung einer besseren Markttransparenz gemäß Artikel 223;

dd)

bis zum 30. Juni 2024 über die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch;“.

69.

In Teil V wird Kapitel III mit seinem Artikel 226 aufgehoben.

70.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

In Teil I Buchstabe a werden die ersten zwei Zeilen (KN-Codes 0709 99 60 und 0712 90 19) gestrichen.

b)

In Teil I Buchstabe d erhält der Eintrag in der ersten Zeile (KN-Code 0714) folgende Fassung:

„ex 0714 – Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, mit Ausnahme von Süßkartoffeln der Unterposition 0714 20 und Topinambur der Unterposition ex 0714 90 90; Mark des Sagobaumes“.

c)

Teil IX wird wie folgt geändert:

i)

Die Beschreibung in der fünften Zeile (KN-Code 0706) erhält folgende Fassung:

„Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln (22), frisch oder gekühlt

(22)  Dazu gehören auch Steckrüben.“"

ii)

Die Beschreibung in der achten Zeile (KN-Code ex 07 09) erhält folgende Fassung:

„Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, ex 0709 60 99 der Gattung ‚Pimenta‘, 0709 92 10 und 0709 92 90“.

iii)

Folgende Zeilen werden eingefügt:

„0714 20 Süßkartoffeln

ex 0714 90 90 Topinambur“.

d)

In Teil X werden die Ausnahmen für Zuckermais gestrichen.

e)

In Teil XII wird folgender Eintrag hinzugefügt:

„e)

ex 2202 99 19: – – – anderer, entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol“.

f)

In Teil XXIV Abschnitt 1 erhält der Eintrag „0709 60 99“ folgende Fassung:

„ex 0709 60 99: – – – andere der Gattung Pimenta“.

71.

Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 4 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

Abschnitt B wird aufgehoben.

72.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄß ARTIKEL 1a DER VERORDNUNG (EU) NR. 1370/2013 (*6)

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).“"

b)

In Teil B wird Abschnitt I aufgehoben.

73.

Anhang VI wird aufgehoben.

74.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt II wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Auf Ersuchen der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Vereinigung kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass die in dieser Nummer genannten Bedingungen nicht für Fleisch von Rindern gelten, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen wurde.“

ii)

In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe A wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

iii)

In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe B wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

Der folgende einleitende Teil wird angefügt:

„Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die unter den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Kategorien. Die in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen können einer vollständigen oder teilweisen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen werden, nachdem sie ihre jeweiligen Eigenschaften gemäß diesen Nummern vollständig erreicht haben.“

ii)

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist. In Ausnahmefällen können diese Grenzen, sofern es sich um Weine mit einem längeren Alterungsprozess handelt, bei bestimmten, in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festgelegten Verzeichnis aufgeführten Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abweichen, sofern

die Weine, die dem Alterungsprozess unterliegen, unter die Begriffsbestimmung von ,‚Likörwein‘ fallen und

der vorhandene Alkoholgehalt des gealterten Weins nicht weniger als 14 % vol beträgt;“.

c)

Anlage I wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

in Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Schweden die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;“.

ii)

In Nummer 2 Buchstabe g wird „Gebiet“ durch „Weinanbaugebiet“ ersetzt.

iii)

Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in Rumänien die Rebflächen in folgenden Weinanbaugebieten: Dealurile Munteniei și Olteniei mit den Rebflächen Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;“.

iv)

Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje und Dalmatinska zagora;“.

v)

In Nummer 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.“

75.

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen und Entalkoholisierung“.

ii)

In Abschnitt B erhält Nummer 7 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.“.

iii)

Abschnitt C erhält folgende Fassung:

„C.   Säuerung und Entsäuerung

1.

Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen eine Säuerung und eine Entsäuerung vorgenommen werden.

2.

Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse darf nur bis zur Höchstmenge von 4 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 53,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3.

Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4.

Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

5.

Die Säuerung und die Anreicherung – ausgenommen im Falle durch die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 beschlossener Abweichungen – sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus.“

iv)

In Abschnitt D erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.“

v)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„E.   Entalkoholisierungsprozesse

Jeder der unten aufgeführten Entalkoholisierungsprozesse, entweder einzeln oder kombiniert mit anderen aufgeführten Entalkoholisierungsprozessen, ist zulässig, um den Ethanolgehalt in Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 teilweise oder so gut wie vollständig zu reduzieren:

a)

teilweise Vakuumverdampfung;

b)

Membrantechniken;

c)

Destillation.

Die angewandten Entalkoholisierungsprozesse dürfen keine organoleptischen Fehler des Weinbauerzeugnisses zur Folge haben. Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen.“

b)

In Teil II Abschnitt B erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung ,‚ein‘ enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.“

76.

Anhang X Abschnitt II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der in Nummer 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme haben.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Abweichungen von der Qualität gemäß Unterabsatz 1 angepasst.“

77.

Anhang X Abschnitt XI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schlichtungs- oder Mediationsmechanismen sowie Schiedsklauseln vor.“

78.

Die Anhänge XI, XII und XIII werden aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung oder als Folge ihres potenziellen Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung.“.

2.

In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen oder Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

(3)   Nach Artikel 52 vorgenommene Eintragungen gelten unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

3.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, der auch ein traditionell verwendeter Name sein kann, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,

b)

das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

c)

dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚geografische Angabe‘ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)

dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

b)

dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und

c)

bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der eingetragenen Bezeichnung und der fraglichen Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets und der Verwendung des Namens einer durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützten Pflanzensorte.“

5.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

einen Nachweis für Folgendes:

i)

für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dem genannten Absatz beschränken können;

ii)

für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.“

6.

In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass“.

7.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘ oder die entsprechenden Abkürzungen ‚g. U.‘ bzw. ‚g. g. A.‘ können in der Etikettierung erscheinen.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für

a)

Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und

b)

Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Vereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.“

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass“.

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingetragen sind, werden automatisch als geschützte geografische Angaben in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“"

11.

In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und“.

12.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionelle Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 dieses Artikels unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angabe ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ oder die entsprechende Abkürzung ‚g. t. S.‘ kann in der Etikettierung erscheinen.

Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.“

13.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch in Bezug auf Erzeugnisse, die als Zutaten verwendet werden, und gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b rechtmäßig verwendet wurde.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“

15.

In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird, und wenn der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.“

16.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1)   Die Kommission prüft die Eintragungsanträge, die sie gemäß Artikel 49 Absätze 4 und 5 erhält. Die Kommission überprüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung und des Einspruchsverfahrens, die der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

Die Kommission veröffentlicht mindestens jeden Monat das Verzeichnis der Namen, für die Eintragungsanträge gestellt wurden, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 in Bezug auf Eintragungsanträge im Rahmen der Regelung nach Titel II oder die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;

b)

für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.

(3)   Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 1 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)

der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder

b)

die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 1 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Die Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.“

17.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder jede natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, einen mit Gründen versehenen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben.

(2)   Die Kommission prüft die Zulässigkeit des mit Gründen versehenen Einspruchs auf der Grundlage der Einspruchsgründe gemäß Artikel 10 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie der Einspruchsgründe gemäß Artikel 21 in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass der mit Gründen versehene Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag bei der Kommission eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt.

In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der mit Gründen versehene Einspruch und weitere Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.“

18.

In Artikel 52 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel II oder gemäß Artikel 18 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel III nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Geht bei der Kommission kein zulässiger mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.“

19.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Änderungen von Produktspezifikationen“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Änderung durch die Union‘ eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)

eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfasst;

b)

das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;

c)

eine garantiert traditionelle Spezialität betrifft; oder

d)

zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck ‚Standardänderung‘ bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck ‚vorübergehende Änderung‘ bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse notwendig ist, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.

Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

Standardänderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und übermitteln sie der Kommission.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe hinsichtlich Änderungen durch die Union und Standardänderungen von Produktspezifikationen, unter anderem wenn eine Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags für Änderungen durch die Union und für die Verfahren sowie die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

20.

In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„–

aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014,

andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

Bienenwachs.“.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates“.

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.“

3.

Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.“

b)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„(6)   Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere Verkehrsbezeichnungen vorgeschrieben sind, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Verkehrsbezeichnungen den in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen beiliegen. Diese zusätzlichen Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union erscheinen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten

(1)   Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:

a)

die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und

b)

das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)

Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,

b)

das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und

c)

die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.“

6.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.“

7.

Artikel 9 wird aufgehoben.

8.

Kapitel III mit seinen Artikeln 10 bis 30 wird aufgehoben.

9.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6a Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

10.

In Anhang I Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Buchstabe angefügt:

„iv)

Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.“.

11.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„–

der mit Alkohol versetzt sein kann, und“.

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich in Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„–

das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,“.

ii)

Folgende Nummer wird angefügt:

„14.

Wino ziołowe

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

a)

das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,

b)

das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,

c)

das nicht gefärbt wurde,

d)

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Branchenvereinbarungen auf Réunion

(1)   Nach Artikel 349 des Vertrags – abweichend von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags und ungeachtet des Artikels 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – kann Frankreich, wenn ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband ausschließlich auf Réunion tätig ist und als repräsentativ für die Erzeugung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses oder den Handel damit angesehen wird, auf Antrag dieses Verbands die Vorschriften, mit denen der Erhalt und die Diversifizierung der örtlichen Erzeugung unterstützt werden sollen, um die Ernährungssicherheit auf Réunion zu verbessern, auf andere Marktteilnehmer ausweiten, die nicht Mitglied dieses Branchenverbands sind, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften lediglich auf die Marktteilnehmer anwendbar sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind. Ungeachtet des Artikels 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ein Branchenverband als repräsentativ im Sinne dieses Artikels, wenn auf ihn mindestens 70 % des Volumens der Erzeugung oder der Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse oder des Handels damit entfällt.

(2)   Wenn abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Vorschriften eines anerkannten, ausschließlich auf Réunion tätigen Branchenverbands gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgeweitet werden und die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer sind, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, so kann Frankreich nach Anhörung aller relevanten Interessenträger beschließen, dass Marktteilnehmer oder entsprechende Gruppierungen, die nicht dem Verband angehören, aber auf diesem örtlichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

(3)   Frankreich setzt die Kommission von allen Vereinbarungen in Kenntnis, deren Geltungsbereich auf der Grundlage dieses Artikels ausgeweitet wird.“

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind, sowie für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Löschung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind.

(2)   Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem 8. Juni 2022 eingegangen sind.

(3)   Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von Namen aromatisierter Weinerzeugnisse mit geografischer Angabe, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vor dem 7. Dezember 2021 eingegangen sind. Gleichwohl wird der Beschluss über die Eintragung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geändert durch Artikel 2 Nummer 18 der vorliegenden Verordnung, erlassen.

(4)   Die Artikel 29 bis 38 und 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 umgesetzte Maßnahmen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

(5)   Die Artikel 58 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 31. Dezember 2022, sofern es sich um vor dem 1. Januar 2023 getätigte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

(6)   Anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2022 hinausgeht, übermitteln diesem Mitgliedstaat bis zum 15. September 2022 einen Antrag

a)

auf Änderung ihres operationellen Programms, um den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 zu entsprechen, oder

b)

auf Ersetzung ihres operationellen Programms durch ein neues, gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigtes operationelles Programm oder

c)

auf Fortsetzung ihres operationellen Programms bis zu dessen Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln.

Übermitteln solche anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bis zum 15. September 2022 keine solche Anträge, so enden ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme am 31. Dezember 2022.

(7)   Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden bis zum 15. Oktober 2023 weiterhin Anwendung. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für

a)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der genannten Verordnung im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt wurden;

b)

Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der genannten Verordnung vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

(8)   Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt und gekennzeichnet wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d Ziffer i und Nummer 8 Buchstabe d Ziffer iii, Nummer 10 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 38 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe b gilt ab dem 8. Juni 2022.

Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe e, Nummern 18, 31, 35, 62, Nummer 68 Buchstabe a, Nummern 69 und 73 gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 32 Buchstabe c sowie Artikel 3 Nummer 5 gelten ab 8. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VRTOVEC


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 214.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

(3)  ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2021.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(12)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).

(13)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Änderungen der Produktspezifikationen, Löschung des Schutzes sowie Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(18)  Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).


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