EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D1126

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Schweiz ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/5155

OJ L 243, 9.7.2021, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1126/oj

9.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1126 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Schweiz ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Unionsbürger und schweizerische Staatsangehörige genießen auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (2) (im Folgenden das „Freizügigkeitsabkommen“) gegenseitige Einreise- und Aufenthaltsrechte. Zwar sieht das Freizügigkeitsabkommen in Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs I die Möglichkeit vor, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einzuschränken, es enthält jedoch keinen Mechanismus zur Aufnahme von Rechtsakten der Union. Die Schweiz fällt somit unter die Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/953.

(3)

Am 4. Juni 2021 erließ die Schweiz eine Verordnung über COVID-19-Zertifikate (3) (im Folgenden „schweizerische COVID-19-Zertifikate-Verordnung“), die die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikaten bildet.

(4)

Am 23. Juni 2021 teilte die Schweiz der Kommission mit, dass sie nur für COVID-19-Impfstoffe, die in der Schweiz zugelassen sind, interoperable Impfzertifikate ausstellt. Dazu gehören derzeit die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty, Moderna und Janssen, die COVID-19-Impfstoffen entsprechen, die unter Artikel 5 Absatz 5 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/953 fallen. Die Schweiz teilte der Kommission ferner mit, dass sie COVID-19-Impfzertifikate nach Verabreichung jeder Dosis ausstellt und eindeutig angibt, ob der Impfzyklus abgeschlossen wurde oder nicht.

(5)

Außerdem teilte die Schweiz der Kommission mit, dass sie nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests oder für Antigen-Schnelltests, die in der gemeinsamen und aktualisierten Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (5) geeinigt hat, interoperable Testzertifikate ausstellen wird.

(6)

Darüber hinaus teilte die Schweiz der Kommission mit, dass sie frühestens 11 Tage nach einem positiven Test interoperable Genesungszertifikate ausstellt, die bis zu 180 Tage gültig sind.

(7)

Außerdem teilte die Schweiz der Kommission mit, dass ihr System für die Ausstellung von COVID-19-Zertifikaten gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung den im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission (6) festgelegten technischen Spezifikationen entspricht.

(8)

Am 9. Juni 2021 führte die Kommission technische Tests durch, die ergaben, dass die von der Schweiz gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung ausgestellten COVID-19-Zertifikate von den Mitgliedstaaten anhand des auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmens technisch überprüft werden können.

(9)

Am 23. Juni 2021 sicherte die Schweiz ferner förmlich zu, dass sie von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellte Zertifikate anerkennen wird.

(10)

Insbesondere teilte die Schweiz der Kommission mit, dass sie in den Fällen, in denen sie Impfnachweise anerkennt, um im Einklang mit dem Freizügigkeitsabkommen eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, unter denselben Bedingungen auch Impfzertifikate anerkennen wird, die von den Mitgliedstaaten der Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 für einen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genehmigt wurde. Die Schweiz kann zu demselben Zweck auch Impfzertifikate anerkennen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 für einen COVID-19-Impfstoff, für dessen Inverkehrbringen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eine Genehmigung erteilt hat, einen COVID-19-Impfstoff, dessen Inverkehrbringen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorübergehend gestattet wurde, oder einen COVID-19-Impfstoff, der das Verfahren der Notfallzulassung der WHO durchlaufen hat, ausgestellt wurden. Erkennt die Schweiz Impfzertifikate für einen solchen COVID-19-Impfstoff an, so wird sie unter denselben Bedingungen auch Impfzertifikate anerkennen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 für denselben COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden.

(11)

Die Schweiz teilte der Kommission ferner mit, dass sie in den Fällen, in denen die Schweiz zur Aufhebung der im Einklang mit dem Freizügigkeitsabkommen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Grenzgemeinschaften zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis verlangt, dass die betreffende Person auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde, zu gleichen Bedingungen auch Testzertifikate mit einem negativen Testergebnis anerkennen wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(12)

Außerdem teilte die Schweiz der Kommission mit, dass sie in den Fällen, in denen die Schweiz zur Aufhebung der im Einklang mit dem Freizügigkeitsabkommen zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis der Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion anerkennt, zu gleichen Bedingungen auch Genesungszertifikate anerkennen wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(13)

Am 9. Juni 2021 ergab ein technischer Test, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten digitalen COVID-19-Zertifikate der EU in der Schweiz anhand des auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmens technisch überprüft werden können.

(14)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Schweiz gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichgestellt zu behandeln sind.

(15)

Daher sollten von der Schweiz gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten bei Anerkennung eines Nachweises der Impfung, der Genesung von SARS-CoV-2 oder eines Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion zur Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 unter denselben Bedingungen auch Impfzertifikate für einen COVID-19-Impfstoff an, für den eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, sowie Genesungs- oder Testzertifikate mit negativem Befund, die von der Schweiz gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung ausgestellt wurden. Für denselben Zweck könnten die Mitgliedstaaten auch Impfzertifikate anerkennen, die von der Schweiz gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, für den von der zuständigen schweizerischen Behörde eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, für den jedoch keine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorliegt.

(16)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch machen, diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(17)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Schweiz an den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU angebunden werden.

(18)

Damit die Schweiz so schnell wie möglich an den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU angebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Schweiz gemäß der schweizerischen COVID-19-Zertifikate-Verordnung ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind als den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichgestellt zu behandeln.

Artikel 2

Die Schweiz wird an den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU angebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(3)  Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate), AS 2021 325/ Ordonnance du 4 juin 2021 sur les certificats attestant la vaccination contre le COVID-19, la guérison du COVID-19 ou la réalisation d’un test de dépistage du COVID-19 (Ordonnance COVID-19 certificats), RO 2021 325/Ordinanza del 4 giugno 2021 concernente i certificati attestanti l’avvenuta vaccinazione anti-COVID-19, la guarigione dalla COVID-19 o il risultato di un test COVID-19 (Ordinanza sui certificati COVID-19), RU 2021 325.

(4)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(5)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 32).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


Top