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Document 32020R1428

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 336, 13.10.2020, p. 8–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1428/oj

13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1428 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2020

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 14. Februar 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2020 vom Verband European Aluminium (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt wurde (im Folgenden „Antrag“). Auf den Antragsteller entfielen über 25 % der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung.

(3)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Antrag ausreichend Beweise enthielt, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Auf Antrag des Antragstellers, für den die erforderlichen Beweise erbracht wurden, ordnete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 (2) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an.

1.3.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung (3) forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller, die nationalen Verbände der Aluminiumindustrie in der Union, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden Chinas sowie die ihr bekannten Einführer, Händler und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung

(7)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung von zwei Einführern (Airoldi sowie Kastens und Knauer). Die Kommission berücksichtigte alle Stellungnahmen und geht in den nachfolgenden Abschnitten auf sie ein.

1.5.   Stichprobenverfahren

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Bei der Bildung der Stichprobe stützte sich die Kommission auf die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, die in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, Die Stichprobe umfasste die vier im Hinblick auf Produktion und Verkäufe größten Unionshersteller. Die Hersteller der ausgewählten Stichprobe produzierten und verkauften eine sehr breite Palette von Waren, darunter die vier grundlegenden Warentypen (Stangen und Stäbe, Voll- und Hohlprofile sowie Rohre); auf sie entfielen knapp unter 10 % der Produktion und der Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(10)

European Aluminium brachte vor, das volle Ausmaß der Schädigung könne möglicherweise nicht festgestellt werden, da die Stichprobe auf der Grundlage der größten Hersteller gebildet worden sei. Dieses Vorbringen stützte sich auf die Tatsache, dass die größte Produktions- und Verkaufsmenge auf kleinere Hersteller entfällt und diese Unternehmen nicht von Größenvorteilen profitiert haben wie die größten Hersteller. European Aluminium schlug vor, zwei weitere Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, wodurch ihm zufolge auch eine umfassendere Abdeckung des Endverwendermarkts erreicht werden könne.

(11)

Die Kommission bewertete das Vorbringen und beschloss, die ursprüngliche Stichprobe beizubehalten. Obwohl einige Unternehmen, die die rechtlichen Anforderungen für eine Einstufung als kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) erfüllen konnten, Informationen zur Stichprobenauswahl vorlegten, standen sie nur für einen geringfügigen Anteil an der Produktion und den Verkäufen in der Union. Die von European Aluminium erwähnten kleineren Hersteller waren zu groß, um als KMU gelten zu können. Die Kommission hatte somit keine objektiven Gründe für die Überarbeitung der Stichprobe oder die Aufnahme der beiden von European Aluminium vorgeschlagenen Unternehmen.

(12)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Stichprobe auf der Grundlage der Informationen aus dem Dossier repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union war.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(13)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(14)

Sechs unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum eine Stichprobe von zwei Einführern aus. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Hierzu gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen ein.

(15)

Ein Einführer (Airoldi Metalli S.p.A.) brachte vor, dass wichtige Einführer, insbesondere aus Deutschland, sich nicht an der Untersuchung beteiligten, was bedeute, dass die Marktanalyse der Kommission sowohl im Hinblick auf die Schädigung als auch auf das Dumping nicht der wirtschaftlichen Realität des Wirtschaftszweigs entspräche.

(16)

Alle Einführer wurden durch die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit, mitzuarbeiten und sich in die Stichprobe aufnehmen zu lassen. Außerdem gab es, obwohl die Mitarbeit bei den Einführern gering war, durchaus Mitarbeit aus Deutschland, darunter von einem der Einführer der Stichprobe.

(17)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Stichprobe auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Informationen zur Stichprobenauswahl repräsentativ war.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(19)

37 ausführende Hersteller in China übermittelten innerhalb der angegebenen Frist die erbetenen Informationen und ihre Zustimmung zu ihrer Einbeziehung in die Stichprobe. Zwei dieser ausführenden Hersteller übermittelten die erbetenen Informationen nach Ablauf der angegebenen Frist. Ihre Antworten wurden berücksichtigt, die Unternehmen wurden später aber nicht in die Stichprobe aufgenommen, da sie nicht zu den Herstellern mit der größten Ausfuhrmenge gehörten. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission, ausgehend von der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus drei mitarbeitenden Gruppen ausführender Hersteller, auf die 28,1 % der Gesamtausfuhren entfielen.

(20)

Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultierte die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen und die Behörden Chinas zur Bildung der Stichprobe. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zu dieser Vorauswahl ein.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(21)

22 ausführende Hersteller in China bekundeten ihre Absicht, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Allerdings übermittelten nur zwei ausführende Hersteller innerhalb der angegebenen Frist ausgefüllte Fragebogen. Die Kommission war wegen der zeitlichen Zwänge bisher nicht in der Lage, diese Anträge zu bearbeiten. Sie wird daher im endgültigen Stadium der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt oder nicht.

1.7.   Beantwortung des Fragebogens

(22)

Die Kommission forderte die folgenden Parteien zur Beantwortung von Fragebogen (4) auf:

 

Unionshersteller

Constellium Decin s.r.o., Decin, Tschechien

Hydro Extrusion Hungary k.f.t., Székesfehérvár, Ungarn

Impol d.o.o., Slovenska Bistrica, Slowenien

ST Extruded Products GmbH, Vogt, Deutschland

 

Verband der Unionshersteller

European Aluminium, Brüssel, Belgien

 

Unabhängige Einführer

Airoldi Metalli S.p.A.

mejo Metall Josten GmbH & Co.

 

Ausführende Hersteller

die Liaoning-Zhongwang-Gruppe, bestehend aus zwei ausführenden Herstellern, nämlich i) Liaoning Zhongwang Group Co., Ltd. und ii) Yingkou Zhongwang Aluminium Business Co., Ltd,

die Haomei-Gruppe, bestehend aus zwei ausführenden Herstellern, nämlich i) Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd. und ii) Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd und

die Press-Metal-Gruppe, bestehend aus zwei ausführenden Herstellern, nämlich i) Press Metal International Ltd. und ii) Press Metal International Technology Ltd.

(23)

Bei der Kommission gingen beantwortete Fragenbogen von den vier Unionsherstellern der Stichprobe, dem Verband von Unionsherstellern, den zwei unabhängigen Einführern der Stichprobe, einem Verwender (Alstom Holdings) sowie zwei Gruppen von ausführenden Herstellern, nämlich der Haomei- und der Press-Metal-Gruppe, ein.

(24)

Von der Liaoning-Zhongwang-Gruppe ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. Daher unterrichtete die Kommission die Liaoning-Zhongwang-Gruppe am 1. April 2020 darüber, dass sie Artikel 18 der Grundverordnung auf sie anzuwenden beabsichtigte. In diesem Schreiben ersuchte die Kommission die Liaoning-Zhongwang-Gruppe, etwaige Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 18 spätestens am 13. April 2020 einzureichen. Von der Liaoning-Zhongwang-Gruppe ging keine Stellungnahme ein. Die Stichprobe wurde auf zwei Gruppen von ausführenden Herstellern, auf die 20,9 % der Gesamtausfuhren entfallen, verkleinert.

1.8.   Kontrollbesuche

(25)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen.

(26)

Die Kommission führte stattdessen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die vorläufigen Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/ Parteien:

 

Verband der europäischen Hersteller:

European Aluminium, Brüssel, Belgien

 

Unionshersteller:

Constellium Decin s.r.o., Decin, Tschechien

Hydro Extrusion Hungary k.f.t., Székesfehérvár, Ungarn

Impol d.o.o., Slovenska Bistrica, Slowenien

ST Extruded Products GmbH, Vogt, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in China:

die Haomei-Gruppe und

die Press-Metal-Gruppe

1.9.   Antrag auf Aussetzung der Untersuchung

(27)

Airoldi beantragte, die Untersuchung wegen der COVID-19-Pandemie bis zu einer Besserung der Lage auszusetzen, da die Eindämmungsmaßnahmen die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigten (beispielswiese hätten sie keinen Zugang zu ihren eigenen Datensätzen und könnten keine Anhörungen mit der Kommission abhalten).

(28)

Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Insbesondere liefert die Grundverordnung keine rechtliche Grundlage für eine Aussetzung der Untersuchung. Die Kommission unterliegt bindenden Fristen für den Abschluss der Untersuchung. Sie verfügt daher über keinen Spielraum für eine solche Entscheidung. Die Kommission erkannte gleichwohl an, dass bestimmte mitarbeitende Unternehmen ernsthafte Schwierigkeiten zu bewältigen haben; sie gab daher eine Mitteilung über die Folgen der COVID-19-Pandemie heraus, in der im Hinblick auf Fristverlängerungen so viel zusätzliche Flexibilität wie möglich eingeräumt wurde, wobei gleichzeitig die rechtlichen Zwänge und die Notwendigkeit der Einhaltung geltender Fristen berücksichtigt wurden. Überdies nahm die Kommission, wie vorstehend beschrieben, einen Fernabgleich der von den Parteien bereitgestellten Informationen vor oder hielt Anhörungen mit interessierten Parteien in zufriedenstellender Form als Videokonferenzen ab. Durch all diese Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Parteien, einschließlich Airoldi, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich ausüben und sich an der Untersuchung beteiligen konnten.

1.10.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(29)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.11.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(30)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in China hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(31)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen eingesetzten Inputs zu übermitteln. 33 ausführende Hersteller aus China übermittelten die maßgeblichen Angaben.

(32)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) ebenfalls einen Fragebogen. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen jedoch nicht. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(33)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Zwei ausführende Hersteller äußerten sich zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 74 bis 89 ausführlich analysiert.

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

(35)

Am 16. März 2020 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk über die Quellen zur Bestimmung des Normalwerts (im Folgenden „Aktenvermerk vom 16. März 2020“), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in dieser Phase die folgenden möglichen repräsentativen Länder: Brasilien, Ecuador, die Islamische Republik Iran, Kasachstan, Kolumbien, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Montenegro, die Russische Föderation, Serbien, Sri Lanka, Thailand und die Türkei.

(36)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei ausführenden Herstellern aus China, dem Antragsteller und einem Einführer. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

(37)

Die Kommission ging auf die Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom 16. März im zweiten Aktenvermerk über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vom 25. Juni 2020 (im Folgenden „Aktenvermerk vom 25. Juni 2020“) ein. Des Weiteren legte die Kommission die vorläufige Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Türkei als repräsentatives Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, und es gingen Stellungnahmen vom Antragsteller, einer Gruppe ausführender Hersteller und einem Einführer ein. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 169 bis 173 ausführlich analysiert.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(38)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger.

(39)

Die untersuchte Ware mit Ursprung in China wird derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht (im Folgenden „betroffene Ware“). Diese KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben und sind für die Einreihung der Ware nicht verbindlich.

(40)

Die betroffene Ware wird gemeinhin als „Aluminiumstrangpresserzeugnisse“ bezeichnet, was sich auf den häufigsten Herstellungsprozess bezieht, auch wenn sie auch durch andere Produktionsprozesse hergestellt werden kann, wie Walzen, Schmieden oder Gießen.

(41)

Folgende Waren sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung:

1.

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

2.

geschweißte Rohre,

3.

Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

(42)

Die betroffene Ware wird in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet. Die wichtigsten Endanwendungen sind insbesondere:

1.

Bautätigkeiten: Fenster, Türen, Geländer, Vorhangfassaden für Hochhäuser, Straßen- und Brückenbau, Unterkonstruktionen, sonstige Konstruktionen

2.

Verkehrswirtschaft: Automobilbereich (Kfz, Busse, LKW, Anhänger/Kleintransporter/Containerfahrzeuge), Eisenbahn, Stadtbahn und andere Massenverkehrsmittel, Campingfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Raumfahrt, Schifffahrt und

3.

gewerbliche Erzeugnisse: Konsum- und Handelsware wie Klimaanlagen, Geräte, Möbel, Beleuchtung, Sportausrüstung, Kleinboote; Stromerzeugungsanlagen, Wärmeableiter, Koaxialkabel, Stromschienen; Maschinen und Anlagen, Speisenauslagen, Kühlanlagen, medizinische Geräte, Auslagen, Laborausstattung und -geräte

2.2.   Gleichartige Ware

(43)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

1.

die betroffene Ware,

2.

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

3.

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(44)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

(45)

Der Unionsmarkt für die untersuchte Ware besteht aus Stangen und Stäben, Rohren sowie Hohl- und Vollprofilen aus verschiedenen Aluminiumlegierungen. Diese Waren haben verschiedene Abmessungen, und einige werden mit verschiedenen Verfahren wie Ziehen, Schneiden, Formen usw. endbearbeitet. Sie werden allesamt an verschiedene Verwenderindustrien verkauft. Die wichtigsten Verwenderindustrien sind dabei Bauwesen (etwa 50 %), Verkehr (etwa 30 %), gewerbliche technische Erzeugnisse 12 %) und Konsumgüter (etwa 8 %). Die Waren werden entweder direkt oder über Händler an die Verwenderindustrien verkauft.

(46)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land bestehen ebenfalls aus denselben grundlegenden und in Bezug auf die verwendeten Aluminiumlegierungen, die Abmessungen und die Verarbeitung ähnlich vielfältigen Warentypen. Bei Preisvergleichen zwischen den eingeführten und den von den Unionsherstellern der Stichprobe verkauften Warentypen fand sich für 95 % der eingeführten Warentypen eine direkte Entsprechung unter den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union. Es war somit klar, dass zwischen den Einfuhren und den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren ein scharfer Wettbewerb stattfand.

(47)

Bei zahlreichen Verkäufen der Einführer und des Wirtschaftszweigs der Union handelte es sich um Waren, die nach individuellen Angaben der Kunden hergestellt wurden. Doch obwohl diese Waren als maßgeschneidert angesehen werden können, weisen sie alle dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf und sollten für diese Untersuchung als eine Ware angesehen werden.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

2.3.1.   Vorbringen, die Warendefinition sei nicht ausreichend klar

(48)

Bestimmte interessierte Parteien brachten vor, die untersuchte Ware werde in der Einleitungsbekanntmachung nicht klar definiert. Hierfür wurden folgende Argumente vorgebracht:

1.

Die Definition der untersuchten Ware solle nicht auf den Herstellungsverfahren beruhen.

2.

Die angebliche Erweiterung der Warendefinition durch den Zusatz „hergestellt aus Aluminium“ sei unangemessen.

3.

Die Formulierung, dass die KN-Codes „nur informationshalber angegeben“ werden, wurde angefochten.

(49)

Die untersuchte Ware wurde auf der Grundlage ihrer materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften definiert. In der Definition wird klargestellt, dass alle Stangen (Stäbe), Profile und Rohre mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger Gegenstand der Untersuchung sind.

(50)

Die Kommission bestätigte, dass die Definition der untersuchten Ware sich entgegen dem Verständnis bestimmter interessierter Parteien nicht auf die Herstellungsverfahren stützte. Das Strangpressen ist zwar in der Tat das verbreitetste Herstellungsverfahren, doch werden unabhängig vom Herstellungsverfahren alle Waren erfasst, die die in der Warendefinition genannten materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

(51)

Dem Vorbringen, durch den Zusatz „hergestellt aus Aluminium“ sei eine Erweiterung der Warendefinition vorgenommen worden, liegt wiederum eine unvollständige Lektüre der Warendefinition zugrunde. Der maßgebliche Ausdruck lautet nämlich „hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen“. Dies ist eine bloße Klärung der Bedingung „mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger“ dahin gehend, dass sowohl Waren aus unlegiertem als auch aus legiertem Aluminium erfasst werden, solange ihre Aluminiumgehalt nicht mehr als 99,3 % beträgt.

(52)

Dazu, dass die KN-Codes in der Einleitungsbekanntmachung „nur informationshalber angegeben“ werden, brachte die Partei vor, eine solch ungenaue Definition in der vorläufigen oder endgültigen Fassung der Verordnung zur Einführung von Zöllen sei ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des EU-Rechts. Dieser Partei zufolge ist die Auslegung von KN-Codes nicht verbindlich, ein solcher allgemeiner Verweis beeinträchtige daher die Rechtssicherheit in Bezug auf die Warendefinition. Hierzu merkte die Kommission an, dass der Vermerk „nur informationshalber“ in die Einleitungsbekanntmachung aufgenommen wurde, um sicherzustellen, dass die untersuchte Ware entsprechend der Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung, nicht entsprechend der Definition in den KN-Codes, definiert wird. Die Kommission hat bei der Einleitung dieser Untersuchung in den Fällen, in denen die angegebenen KN-Codes weiter gefasst waren als die betroffene Ware, nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung eine Reihe von TARIC-Codes festgelegt. Diese, in Erwägungsgrund 39 aufgeführten TARIC-Codes dienen der Identifizierung der betroffenen Ware im verfügenden Teil dieser vorläufigen Verordnung.

2.3.2.   Anträge auf Ausklammerung von Waren

(53)

Der Einführer Airoldi brachte vor, Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus harten Legierungen, insbesondere aus atypischen harten Legierungen, sollten aus der Warendefinition ausgeklammert werden, da die EU-Produktion bei Weitem nicht ausreiche, um die tatsächliche Nachfrage nach solchen Waren in der EU zu decken.

(54)

Hierzu ergab die Untersuchung, dass Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus harten Legierungen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie andere unter die Definition der betroffenen Ware fallende Waren. Airoldi legte keine Belege für Lieferengpässe bei diesem Warentyp vor. Die Kommission erfuhr, dass der Wirtschaftszweig der Union einschließlich der zwei Hersteller der Stichprobe im Bezugszeitraum erhebliche Investitionen in neue Pressen für harte Legierungen getätigt hat und somit in der Lage ist, eine breite Palette von Aluminiumpressstrangerzeugnissen, auch aus Hartlegierungen, zu liefern.

(55)

Der ausführende Hersteller Fuyao Glass brachte vor, es sollten gezielt vor allem solche Aluminiumstrangpresserzeugnisse untersucht werden, die im Bauwesen oder „in Strukturen“ verwendet werden, während die von Fuyao Glass hergestellten und ausgeführten Waren, etwa Automobilzubehör, ausgeklammert werden sollten.

(56)

Fuyao Glass brachte weiter vor, seine Aluminiumstrangpresserzeugnisse für Automobilzubehör zur dekorativen Verwendung müssten aus der Untersuchung ausgeschlossen werden, wenn man materielle, technische und chemische Eigenschaften, das Herstellungsverfahren, die Qualität, Vertriebskanäle, die fehlende Austauschbarkeit und die unterschiedliche Verbraucherwahrnehmung sowie die Unterschiede bei den Herstellkosten und Preisen von Waren mit sehr unterschiedlicher Endverwendung berücksichtige.

(57)

Zur Untermauerungseines Vorbringens wies Fuyao Glass auf eine Reihe technischer Unterschiede zwischen von dem Unternehmen hergestellten und ausgeführten Waren und denen, die im Bauwesen eingesetzt würden, hin, etwa auf die Art der verwendeten Aluminiumlegierung sowie auf bestimmte besondere Produktionsschritte, Identifizierungscodes, Alterung, Prüfung des Aussehens und Verpackung. Fuyao Glass zufolge ist außerdem die Homogenität oder Ähnlichkeit bei der Warendefinition zu berücksichtigen.

(58)

Hierzu merkte die Kommission an, dass Fuyao Glass nicht erläutert hatte, warum nur Aluminiumstrangpresserzeugnisse, die im Bauwesen oder „in Strukturen“ verwendet werden, und nicht solche, die in anderen Industriezweigen eingesetzt werden, untersucht werden sollten. Aluminiumstrangpresserzeugnisse finden in zahlreichen Industriezweigen einschließlich der Automobilindustrie Verwendung, und sie weisen alle dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf. Es bestehen zwar tatsächlich gewisse Unterschiede zwischen den verschiedenen Aluminiumstrangpresserzeugnissen hinsichtlich der Form und sonstiger Eigenschaften, es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese Güter insofern dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen, als sie aus Aluminium bestehen und als Input (d. h. als Zwischenprodukte) für die Herstellung nachgelagerter Waren dienen. Die verschiedenen Warentypen gehören daher in der Tat zu der in der Warendefinition beschriebenen betroffen Ware.

(59)

Bestimmte ausführende Hersteller (Jilin Qixing und Shandong Nollvetec Lightweight Equipment) sowie der Verwender Alstom und sein Verband UNIFE brachten vor, Aluminiumstrangpresserzeugnisse für die Bahnindustrie sollten aus der Untersuchung ausgeschlossen werden. Die Hauptargumente hierfür sind, dass es sich um einen kleinen Kundenbereich für den Wirtschaftszweig der Union handele, dass die Auswirkungen auf den Verwender unverhältnismäßig hoch wären und dass die Einfuhren aus China maßgeschneiderte Lösungen darstellten. Zudem wurde vorgebracht, dass für Aluminiumstrangpresserzeugnisse in diesem Sektor andere Normen und technische Eigenschaften gälten, was ihn von anderen Sektoren unterscheide.

(60)

Der Wirtschaftszweig der Union wandte sich gegen diesen Antrag auf Ausschluss, und zwar mit der Begründung, er habe durchaus die Kapazitäten, Erzeugnisse für die Bahnindustrie herzustellen. Zudem wies der Wirtschaftszweig der Union darauf hin, dass die untersuchte Ware umfassend definiert sei und die materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften dieses Sektors in der Definition enthalten seien.

(61)

Die Kommission lehnte den Antrag auf Ausschluss ab, da keine überzeugenden Beweise dafür vorgelegt worden waren, dass Aluminiumstrangpresserzeugnisse für die Bahnindustrie andere grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufwiesen. Alle Verwendersektoren und viele einzelne Verwender haben besondere Standards und technische Anforderungen, d. h. die Bahnindustrie ist lediglich ein weiterer Verwendersektor, und es besteht kein Grund für einen Ausschluss von den Maßnahmen. Ebenso konnte weiteren Anträgen, die sich auf die von den eingeführten Waren erfüllten technischen Standards oder auf besondere Endverwendungen stützten, nicht stattgegeben werden, da die Einhaltung bestimmter Standards als solche kein Grund für eine Ausklammerung aus der Warendefinition ist, wenn die Ware unter die einschlägige Definition fällt. Da sich das Geschäft mit Aluminiumstrangpresserzeugnissen immer mehr auf maßgeschneiderte Produkte konzentriert, gelten dort zwangläufig spezifische Anforderungen und Standards, dies bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechenden Waren unterschiedliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufwiesen.

(62)

Zudem sind mehrere Unionshersteller in der Lage, diesen Sektor zu beliefern und die meisten seiner Anforderungen zu erfüllen. Dies bestätigte sich beispielsweise im Fall breiter Aluminiumstrangpresserzeugnisse für Eisenbahnwagen, bei denen laut Angaben der Eisenbahnindustrie drei Hersteller in China und einer in der Union in der Lage sind, den Bedarf der Eisenbahnindustrie zu decken.

(63)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es keinen Grund gab, die Eisenbahnindustrie (oder einen Teil davon) aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen.

(64)

Mehrere andere interessierte Parteien nahmen zu Waren Stellung, die sie herstellen oder einführen, und ersuchten um Klärung, ob diese unter die Warendefinition fallen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zwar in einem Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zu diesen Ersuchen Stellung, die Kommission stellt aber fest, dass für solche Entscheidungen letztlich die nationalen Zollbehörden zum Zeitpunkt der Einfuhr zuständig sind. Der Frage wird im Hinblick auf eine mögliche alternative Beschreibung der betroffenen Ware besonderes Augenmerk gewidmet.

3.   DUMPING

3.1.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(65)

Wie in Erwägungsgrund 24 angegeben, arbeitete die Liaoning-Zhongwang-Gruppe bei der Untersuchung nicht mit. Sie reichte auch keine Stellungnahme zu dem Schreiben ein, durch das sie darüber unterrichtet wurde, dass die Kommission vorhatte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 32 angegeben, wurde die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung eingeleitet. Die Kommission schickte der chinesischen Regierung bei der Einleitung der Untersuchung zwei Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen (5). Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine Antworten. Die Kommission informierte die chinesische Regierung mit Verbalnote vom 25. März 2020, dass sie beabsichtige, in diesem Zusammenhang Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, und forderte die chinesische Regierung auf, ihre Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 18 zu übermitteln. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.

3.2.   Normalwert

(67)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.“

(68)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

(69)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Einführung

(70)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(71)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegenden Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(72)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(73)

Gemäß dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht über China (im Folgenden „Bericht“) (6) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.

(74)

Der Antrag enthielt Informationen über zusätzliche Studien und Berichte, in denen die Lage der Aluminiumindustrie in China analysiert wurde. Eine erste Quelle war der Bericht der Handelskammer der Europäischen Union in China über Überkapazitäten in China (im Folgenden „Bericht der EU-Handelskammer“), mit dem das Vorhandensein überschüssiger Produktionskapazitäten in China nachgewiesen wurde. Zweitens führte der Antragsteller das OECD-Papier mit dem Titel „Measuring distortions in international markets — the aluminium value chain“ (Messen von Verzerrungen auf internationalen Märkten — die Aluminiumwertschöpfungskette, im Folgenden „OECD-Studie“) (7) auf, in dem das Problem finanzieller Beihilfen für Unternehmen der Aluminiumindustrie ebenso ausführlich analysiert wird wie die Tatsache, dass durch Ausfuhrsteuern auf Primäraluminium sowie nur teilweise Mehrwertsteuerbefreiungen für Ausfuhren bestimmter Aluminiumwaren Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und Positivanreize für die Produktion und die Ausfuhr von Halbfertig- und Fertigwaren aus Aluminium einschließlich Aluminiumstrangpresserzeugnissen geschaffen werden. Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass die Kommission vor Kurzem in einer Auslaufüberprüfung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (8) das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigt hatte; diese Feststellung sei systemischer Art und nicht auf die betroffene Ware der genannten konkreten Untersuchung beschränkt, und es gebe keinen Grund von dieser Methodik abzuweichen.

(75)

Wie in Erwägungsgrund 66 angegeben, nahm die chinesische Regierung zu den zum Zeitpunkt der Einleitung im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall nicht Stellung und legte auch keine Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(76)

Diesbezügliche Stellungnahmen wurden bei der Einleitung im Namen zweier ausführender Hersteller, GuangDong HaoMei New Materials Co., Ltd und GuangDong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd ( im Folgenden „Haomei und King Metal“) vorgelegt. Die genannten interessierten Parteien brachten erstens vor, die Beihilfen, die sie erhielten, seien geringfügige Beträge, die vor allem für Verbesserungen im technologischen und im IT-Bereich gewährt würden. Die ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die erhaltenen Hilfen seien vergleichbar mit den Hilfen, die die EU Hochtechnologieunternehmen gewähre, um Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen, etwa die Beschleunigung des technologischen Wandels oder der Digitalisierung, und führten eine Reihe europäischer Rechtsvorschriften über finanzielle Hilfen für Unternehmen auf.

(77)

Die Kommission erinnert daran, dass für den Nachweis nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die potenziellen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Elemente im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Die Kostenstruktur und die Preisbildungsmechanismen auf anderen Märkten einschließlich finanzieller Unterstützung, etwa die finanzielle Unterstützung in der EU, werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Die Kommission erinnert überdies daran, dass die nennenswerten Verzerrungen in China auf landesweiter Ebene bewertet wurden. Somit kamen beide Unternehmen für eine finanzielle Förderung gemäß Abschnitt 3.2.1.8 in Verbindung mit Abschnitt 3.2.1.5 infrage, auch wenn die Stellung nehmenden ausführenden Hersteller keine nennenswerte staatliche Finanzierung erhielten. Dies liegt daran, dass, wie in Abschnitt 3.2.1.4 erläutert, beide ausführenden Hersteller ebenso wie alle Unternehmen im Aluminiumsektor den Dokumenten des chinesischen Staates zur Planung und Lenkung unterlagen und über das in Abschnitt 3.2.1.8 beschriebene chinesische Finanzsystem Zugang zu Finanzmitteln genossen. Banken und sonstige Finanzierungseinrichtungen, die der von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ausrichtung folgen, erleichtern Marktakteuren, auch den Herstellern von Aluminiumwaren, den Zugang zu Finanzmitteln; sie schaffen somit ein finanzielles Sicherheitsnetz für diese Unternehmen und verschaffen ihnen einen zusätzlichen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten außerhalb Chinas.

(78)

Zweitens wandten die ausführenden Hersteller ein, der Antragsteller erwähne nur sehr allgemein nennenswerte Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten und diese Sachverhalte träfen nicht speziell auf sie zu. Ihnen zufolge kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung den Normalwert auf der Grundlage der Inlandskosten ermitteln, sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind, wobei die Bewertung für jeden Ausführer und Hersteller getrennt vorgenommen werden sollte. Nach Ansicht von Haomei und King Metal gelten die Nachweise nennenswerter Verzerrungen im Antrag, der sich auf verschiedene Berichte stützte, ganz allgemein für die chinesische Wirtschaft und den chinesischen Aluminiumsektor und können nicht automatisch auf die beiden ausführenden Hersteller bezogen werden.

(79)

Die Kommission merkt dazu an, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, auf landesweiter Ebene festgestellt wird. Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a für alle ausführenden Hersteller in China. Allerdings gestattet dieselbe Bestimmung der Grundverordnung ausführenden Herstellern auch, nachzuweisen, dass ihre eigenen Inlandskosten von keinen nennenswerten Verzerrungen betroffen sind; in diesem Fall können diese für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Es wurden jedoch keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Inlandskosten erbracht, auch nicht im Rahmen der Bestimmung über interessierte Parteien in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c. Insbesondere legten die ausführenden Hersteller keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Preise und Kosten vor. Angesichts der in Abschnitt 3.2.1.10 dargelegten Untersuchungsergebnisse und des Fehlens einschlägiger Beweise dafür, dass diese Feststellungen auf die Inlandskosten der beiden ausführenden Hersteller nicht zutreffen, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(80)

Drittens brachte der ausführende Hersteller vor, sowohl der Bericht der Kommission als auch der Bericht der EU-Handelskammer im Dossier sei sehr allgemein gehalten, denn es würden darin allgemeine Probleme in der Aluminiumindustrie erörtert, die jedoch nicht konkret auf Haomei und King Metal zuträfen. Ebenso liege in der OECD-Studie der Schwerpunkt auf den größten Herstellern, und es werde eingeräumt, dass diese zwar bedeutende Empfänger von staatlichen Beihilfen in China seien, dass andere Hersteller, darunter die Hersteller von Halbfertigwaren, aber nicht in den Genuss der weitreichenden staatlichen Förderung kämen. Überdies erhielten die zwei ausführenden Hersteller keine staatlichen Beihilfen in übermäßiger Höhe, wie in den eingegangenen Stellungnahmen, in denen alle staatlichen Hilfen für Haomei und King Metal aufgeführt seien, ausführlich dargelegt werde. Die beiden ausführenden Hersteller kämen daher nicht in dem Maße wie die größten Hersteller in den Genuss staatlicher Beihilfen; ihre Preise seien daher nicht verzerrt.

(81)

Die Kommission erinnerte daran, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b für das ausführende Land insgesamt festgestellt wird. Die drei Berichte, anhand deren das Bestehen nennenswerter Verzerrungen festgestellt wurde, sind daher maßgeblich für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a ist es zulässig, Inlandskosten heranzuziehen, wenn auf der Ebene einzelner ausführender Hersteller positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Die Tatsache, dass die beiden ausführenden Hersteller nicht in demselben Maße in den Genuss von Beihilfen kamen wie andere, größere Hersteller ist in diesem Fall irrelevant, wie in den Erwägungsgründen 76 und 77 weiter erläutert wird.

(82)

Überdies brachten die beiden ausführenden Hersteller vor, ihre Energiepreise und Lohnkosten seien nicht verzerrt und es gebe keinen Beweis dafür, dass diese beiden Produktionsfaktoren durch nennenswerte Verzerrungen beeinflusst seien.

(83)

Wie in Erwägungsgrund 77 bereits ausgeführt, wird das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend sind, landesweit festgestellt, und die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a gestatten es den ausführenden Herstellern, nachzuweisen, dass ihre eigenen Inlandskosten von keinen nennenswerten Verzerrungen betroffen sind; in diesem Fall können diese für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch weder im Hinblick auf die inländischen Energie- noch auf die inländischen Lohnkosten zutreffende und geeignete Beweise für das Fehlen von Verzerrungen erbracht, auch nicht im Rahmen der Bestimmung über interessierte Parteien in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c. Kein ausführender Hersteller legte Beweise dafür vor, dass seine Energie- und Arbeitskosten nicht verzerrt waren. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(84)

Was die chinesische Mehrwertsteuerbefreiung für die Ausfuhren bestimmter Aluminiumwaren betrifft, so brachten Haomei und King Metal vor, sie seien für Stangen und Stäbe nicht von der Mehrwertsteuer befreit und kämen nur bei der Körperschaftsteuer in den Genuss eines Nachlasses von 10 %.

(85)

Zunächst lieferten die Stellung nehmenden ausführenden Hersteller über die Angaben zu Stangen und Stäben hinaus keine ausführlicheren Informationen darüber, ob andere von ihnen ausgeführte Waren möglicherweise von der Mehrwertsteuer befreit waren. Zweitens ist die Mehrwertsteuerbefreiungspolitik Chinas, wie die Kommission in ihrem Bericht feststellte, besonders beweiskräftig für Verzerrungen bei den Kosten für Inputs (d. h. Primäraluminium) für die Herstellung der betroffenen Ware. Sollten die von Haomei und King Metal getätigten Ausfuhren bestimmter Aluminiumwaren nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein, würde dies nichts daran ändern, dass die Preise der Rohstoffe, die sie bei der Herstellung verwenden, infolge der Mehrwertsteuerbefreiungspolitik auf landesweiter Ebene verzerrt sind. Die genannten ausführenden Hersteller legten keine Beweise für das Gegenteil vor. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(86)

Überdies brachten die beiden ausführenden Hersteller vor, in dem für sie geltenden Handelsrecht und in der Satzung der Unternehmen sei von der Rolle des Parteikomitees nicht die Rede und das Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrecht werde ihnen gegenüber durchgesetzt. Ihnen zufolge werden von zertifizierten Wirtschaftsprüfern regelmäßige Rechnungsprüfungen durchgeführt, und die Finanzausweise sind transparent und öffentlich zugänglich.

(87)

Die Kommission erinnert daran, dass nach dem Statut der Kommunistischen Partei Chinas alle chinesischen Unternehmen Parteizellen einrichten müssen (Näheres dazu in Erwägungsgrund 105). Die Tatsache, dass die Satzungen der beiden ausführenden Hersteller keine spezifischen Bestimmungen dazu enthalten, ändert daher nichts daran, dass die Kommunistische Partei Chinas im größten Teil von Chinas Unternehmensgefüge Geschäftsentscheidungen durch die Präsenz des Staates in den Parteizellen beeinflusst hat. (9) Dies trug zu der allgemeinen Beeinflussung und Kontrolle der chinesischen Wirtschaft durch die Kommunistische Partei bei. Von den staatlichen Eingriffen waren somit nicht nur chinesische ausführende Hersteller betroffen, sondern auch die Erzeuger von Rohstoffen und die Hersteller von Inputs, die von den ausführenden Herstellern (darunter Homei und King Metal) verwendet wurden; die Preise dieser Inputs waren folglich verzerrt. Das Dossier enthält keine Hinweise, die diese Tatsache widerlegen könnten. Zweitens stellte die Kommission in Abschnitt 3.2.1.6 gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich landesweite Verzerrungen bei der Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts fest. Es wurden keine Beweise dafür übermittelt, dass die auf Landesebene vorhandenen Verzerrungen auf die beiden ausführenden Hersteller nicht zutreffen. Beide Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(88)

Ein weiterer ausführender Hersteller, die Press-Metal-Gruppe, übermittelte Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen als Antwort auf den Aktenvermerk vom 16. März 2020. Der ausführende Hersteller brachte vor, die Kommission könne das Verfahren auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vor der tatsächlichen positiven Feststellung nennenswerter Verzerrungen nicht einleiten. Diesem Ausführer zufolge sollte die Kommission daher keine Schritte wie das Versenden von Fragebogen zu Artikel 2 Absatz 6a und die Suche nach einem repräsentativen Land unternehmen, bevor das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen positiv festgestellt ist.

(89)

Die Kommission stellte klar, dass die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zwar erst zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung erfolgen, Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e die Kommission jedoch verpflichtet, die für die Anwendung dieses Verfahrens notwendigen Daten einzuholen, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für nennenswerte Verzerrungen als ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. In der Einleitungsbekanntmachung wurde dies in Punkt 3 gemäß der Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung deutlich angegeben. Die Kommission unternahm daher die notwendigen Schritte gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung. Dieses Verfahren umfasst das Versenden von Fragebogen sowie die Suche nach möglichen geeigneten repräsentativen Ländern. Überdies erlegt Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Kommission als weitere Verpflichtung auf, die Parteien unverzüglich nach der Einleitung über die relevanten Quellen zu unterrichten, die sie hierfür zu verwenden beabsichtigt. Dies bildet die rechtliche Grundlage für die in den Fragebogen zu den Vermerken über die Produktionsfaktoren geforderten Angaben (siehe Erwägungsgründe 35 bis 37). Aufgrund all dessen wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(90)

Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der Beweise aus dem sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützenden Bericht. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

(91)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (10). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (11).

(92)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (12) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(93)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (13). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

(94)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.5) (14).

(95)

Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) (15). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors außerhalb des Bankensektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (16).

(96)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (17). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (18).

(97)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (19).

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(98)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(99)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (20). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst (21). Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen des Aluminiumsektors hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.1.5 näher eingegangen.

(100)

In der vom Antragsteller als Beweis vorgelegten OECD-Studie wird auf staatseigene Unternehmen im Aluminiumsektor verwiesen, die in den im Rahmen ihrer Berichtspflichten vorgelegten Dokumenten ausdrücklich hervorheben, inwieweit die staatliche Eigentümerschaft einschlägige industriepolitische Strategien beeinflusst und eine staatliche Unterstützung bedingt. So erwähnt ein staatseigenes Unternehmen in seinem Anleihenprospekt von 2016, dass es zu den 52 staatseigenen Backbone-Unternehmen gehöre, dass es eine zentrale Rolle bei der Formulierung und Umsetzung der Politik im Stromsektor spiele und dass es umfassende und nachhaltige Unterstützung vonseiten der chinesischen Regierung erhalte. Ein anderes staatseigenes Unternehmen weist in seinem Anleihenprospekt von 2017 darauf hin, dass die zuständige Provinzregierung maßgeblichen Einfluss auf die Gruppe ausüben könne (22).

(101)

China ist der weltweit größte Aluminiumhersteller, wobei gleich mehrere große staatseigene Unternehmen unter den wichtigsten Einzelherstellern der Welt zu finden sind. Schätzungen zufolge entfallen auf staatseigene Unternehmen mehr als 50 % der gesamten Primäraluminiumproduktion in China (23). Auch die Ergebnisse einer Studie zur Nichteisen-Metallindustrie in China deuten darauf hin, dass staatseigene Unternehmen den überwiegenden Anteil am Inlandsmarkt halten (24). Der Kapazitätsausbau in den vergangenen Jahren ist zwar zum Teil auf privatwirtschaftliche Unternehmen zurückzuführen, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einem solchen Kapazitätsausbau in der Regel auch die (lokale) Regierung in irgendeiner Form involviert ist, indem sie beispielsweise eine illegale Kapazitätsausweitung toleriert (25). Zudem haben sich auch die Produktionskapazitäten für Aluminium bei den wichtigsten staatseigenen Unternehmen erhöht, wenngleich in geringerem Umfang (26).

(102)

Außer der Kontrolle der staatseigenen Unternehmen übt die chinesische Regierung auch Einfluss auf private Unternehmen in China aus. Beispielsweise stellte die Kommission fest, dass eines der Unternehmen der Stichprobe, die Press-Metal-Gruppe, einräumte, in den letzten Jahren staatliche finanzielle Unterstützung erhalten zu haben. Der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens, Guan Baoqiang, erklärte: „Die Regierung unterstützt den Wandel unseres Unternehmens hin zur intelligenten Fertigung in vielerlei Hinsicht. 2011 kam die Tochtergesellschaft unseres neugegründeten Hochtechnologieunternehmens in den Genuss staatlicher Vergünstigungsregelungen, etwa Steuerbefreiungen. Letztes Jahr haben wir im großen Stil hochwertige intelligente Anlagen im Wert von über 100 Mio. RMB eingeführt, um die Fertigungskette intelligenter zu gestalten und zu automatisieren, und die Regierung hat uns eine Beihilfe zur Unterstützung des technologischen Wandels gewährt. Wir werden nun spontan auf die Politik der Regierung zur Unterstützung der Industrie achten (27).“

(103)

Überdies erhielt der ausführende Hersteller Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd. laut seinem Prospekt zum Börsengang regelmäßig staatliche Beihilfen. Der genannte ausführende Hersteller erhielt im Berichtszeitraum die folgenden Summen: 11 318 300 RMB 2016, 17 020 800 RMB 2017 und 11 486 700 RMB 2018. Diese Transfers machen 11,28 %, 13,24 % bzw. 11,16 % des Unternehmensgewinns aus. Mit Blick darauf wird in demselben Dokument auf die Bedeutung der Beihilfen für das Unternehmen hingewiesen: „Im Berichtszeitraum stellten die staatlichen Beihilfen, die das Unternehmen erhielt, eine gewisse Finanzierungsgarantie dar. Betrachtet man das Verhältnis zwischen staatlichen Beihilfen und Gewinn, besteht keine starke Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des Unternehmens von den Beihilfen. Sollte das Unternehmen in Zukunft keine staatlichen Beihilfen mehr erhalten, könnte sich dies jedoch auf seinen Cashflow und die Betriebsergebnisse auswirken.“ (28)

(104)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Aluminiumindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Aluminiumsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.1.5 dargelegt.

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(105)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über die Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und sonstige Instrumente, sondern kann Preise und Kosten auch durch die staatliche Präsenz in Unternehmen beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (29); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staateigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas (30) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (31). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (32). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Aluminiumwaren und die Lieferanten ihrer Inputs.

(106)

Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor:

(107)

Wie die Kommission in einer anderen Untersuchung betreffend bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (33) feststellte, änderte im Jahr 2017 ein staatseigener chinesischer Aluminiumhersteller, China Aluminium International Engineering Corporation Limited (im Folgenden „Chalieco“), seine Satzung dahin gehend, dass er den Parteizellen innerhalb des Unternehmens eine wichtigere Rolle zuerkannte. Die Satzung enthält nun eigens ein Kapitel zum Parteikomitee, wo es in Artikel 113 wie folgt heißt: „Bei Entscheidungen in wichtigen Unternehmensbelangen konsultiert die Unternehmensleitung vorab das Parteikomitee des Unternehmens.“ (34) Überdies erklärte die Aluminium Corporation of China (im Folgenden „Chalco“) in ihrem Jahresbericht 2017 (35), dass eine Reihe von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats und eine Reihe von Angehörigen der gehobenen Managements — darunter der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats — Mitglieder der Kommunistischen Partei seien.

(108)

In Bezug auf ein anderes staatseigenes Unternehmen im chinesischen Aluminiumsektor stellte die Kommission fest, dass der Geschäftsführer und Vorsitzende des Unternehmens, He Zhihui, den Posten des Sekretärs des Parteikomitees der Kommunistischen Partei bekleidete, während der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Ye Guohua, ein Mitglied des Parteikomitees der Kommunistischen Partei war.

(109)

Enge Verbindungen zum Staat und seiner Ideologie schlagen sich auch in der Beschreibung eines anderen Unternehmens — der Xinfa-Gruppe — auf dessen Website nieder: Das Unternehmen „hält an der Ausrichtung Xi Jinpings Ideen des Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter fest.“ (36) Gleichzeitig wurde dem Vorsitzenden der Shandong-Xinfa-Gruppe, Zhang Gang, 2001 vom Provinzkomitee der Kommunistischen Partei Chinas der Ehrentitel eines „hervorragenden Mitglieds der Kommunistischen Partei der Provinz Shandong“ verliehen. Er war außerdem Mitglied des zehnten und elften Nationalen Volkskongresses (37).

(110)

Ebenso wurde der Geschäftsführer und Generaldirektor des wichtigen Herstellers China Hongqiao Group, Zhang Bo, zum Mitglied des 12. Volkskongresses der Provinz Shandong gewählt und 2010 mit dem Titel „Vorbildlicher Arbeiter der Nation“ ausgezeichnet. Zugleich hat Zhang Bo die Position des Vizepräsidenten des chinesischen Verbandes der Nichteisen-Metallindustrie und des Präsidenten des Verbandes der Aluminiumindustrie der Provinz Shandong inne (38). Die Kommission stellte außerdem fest, dass der Vizepräsident der Hongqiao-Gruppe, Deng Wenqiang, Mitglied des 15., 16. und 17. Volkskongresses des Kreises Zouping und des neunten und zehnten Volkskongresses der Stadt Binzhou war (39).

(111)

In einem weiteren Beispiel wurde die Präsenz der Kommunistischen Partei in einem der in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen, Liaoning Zhongwang Group Co. Ltd., durch folgende Information bestätigt: „Von den sieben Mitgliedern des Parteikomitees der Gruppe fungiert der Sekretär des Parteikomitees als stellvertretender Generaldirektor der Gruppe und die übrigen sechs Mitglieder als stellvertretender Generaldirektor oder Stellvertreter des Werkleiters oder sie haben sonstige Positionen inne. Gemeinsam mit der Managementebene der Gruppe hat das Parteikomitee „gemeinsame Sitzungen“, „regelmäßige Austauschtreffen“ und sonstige Systeme eingeführt und liefert dem Management gebührende Rückmeldungen über die Meinungen und Vorschläge, die beim Personal und den Arbeitern eingeholt wurden, und damit wichtige Anhaltspunkte für den wissenschaftlichen Entscheidungsfindungsprozess des Unternehmens. Der demokratische Zentralismus der Partei findet auf den Entscheidungsfindungsprozess des Unternehmens in wichtigen Angelegenheiten Anwendung, und das interne Bewertungssystem der Partei ist in das Personalverwaltungssystem des Unternehmens einzuführen, damit eine wissenschaftliche Entscheidungsfindung gewährleistet ist.“ (40)

(112)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (41). Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im Aluminiumsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(113)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (42).

(114)

So spielt die Regierung auch eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des chinesischen Aluminiumsektors. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen direkt oder indirekt auf den Sektor bezogenen Dokumenten bekräftigt. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Aluminiumsektors in praktisch allen Belangen. Diese Politik hat erhebliche direkte und indirekte Auswirkungen auf die Herstellkosten von Aluminiumstrangpresserzeugnissen.

(115)

Entsprechend den Feststellungen der Kommission in der Untersuchung betreffend bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in China (43) gilt Folgendes gleichermaßen für den vorliegenden Fall von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, bei denen es sich ebenfalls um nachgelagerte Aluminiumwaren handelt:

(116)

Der 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (44) enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen für Aluminium, sieht aber für die Nichteisen-Metallindustrie im Allgemeinen eine Strategie zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Produktionskapazitäten und Herstellung von Ausrüstungen vor. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele wird bekräftigt, dass im Rahmen des Fünfjahresplans Unterstützungssysteme in den Bereichen Steuern, Finanzen, Versicherungen, Investitionen und Finanzierungsplattformen sowie Risikobewertungsplattformen gestärkt werden sollen (45).

(117)

In dem entsprechenden sektoralen Plan, dem Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020) (im Folgenden „Plan“), werden spezifische Strategien und Ziele festgelegt, die die Regierung in Bezug auf verschiedene Nichteisen-Metallindustrien (46), einschließlich der Aluminiumindustrie, verfolgt.

(118)

Angestrebt wird eine Aufwertung der Palette der von der chinesischen Aluminiumindustrie hergestellten Warentypen, unter anderem durch die Förderung von Innovationen. Es wird eine zügige Weiterentwicklung des Systems der gemischten Eigentümerschaft und eine Stärkung der Vitalität staatseigener Unternehmen gefordert. Außerdem ist die Möglichkeit des Aufbaus von Lagerbeständen an Nichteisen-Metallen zur Erhöhung der Ressourcensicherheit, auch bei Aluminium, vorgesehen und es werden konkrete quantitative Zielvorgaben für die Reduzierung des Energieverbrauchs, die Steigerung des Anteils an recyceltem Aluminium in der Produktion und die Verbesserung der Kapazitätsauslastung gemacht (47).

(119)

Geplant sind ferner strukturelle Anpassungen, strengere Kontrollen bei neuen Schmelzanlagen und der Abbau veralteter Kapazitäten. Darüber hinaus sieht der Plan eine geografische Verteilung der Verarbeitungsanlagen vor, eine Fokussierung auf Projekte zur verstärkten Ausbeutung von Bauxit- und Aluminiumoxidvorkommen sowie Maßnahmen in den Bereichen Stromversorgung und Preispolitik (48).

(120)

Mit diesem breiten Spektrum von Maßnahmen und Strategien stellt der Plan eine Fortschreibung des Plans für die Anpassung und Wiederbelebung der Nichteisen-Metallindustrie von 2009 dar, mit dem die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Nichteisen-Metallindustrie abgemildert werden sollten. Zu den Hauptzielen des Plans zählen unter anderem Kontrolle der Produktionsmenge, Restrukturierung, Rohstoffbeschaffung, Ausfuhrsteuerpolitik, Ressourcensicherheit, Aufbau von Lagerbeständen, technologische Innovation, Finanzpolitik, Finanzplanung und Umsetzung der Finanzplanung (49).

(121)

Ein weiteres für den Aluminiumsektor wichtiges Politikinstrument sind die für die Aluminiumindustrie geltenden Standardbedingungen, die am 18. Juli 2013 vom MIIT mit dem Ziel herausgegeben wurden, die strukturelle Anpassung voranzutreiben und eine ungeordnete Ausweitung der Schmelzkapazitäten für Aluminium einzudämmen. Mit den Standardbedingungen wurden Mindestproduktionsmengen für neue Anlagen, Qualitätsstandards sowie eine Regelung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei eingeführtem und heimischem Bauxit und Aluminiumoxid eingeführt. Die Standardbedingungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das MIIT die zuständige Behörde für Normensetzung und Management in der Aluminiumindustrie sowie für die Veröffentlichung der Liste der für die Ausübung einer Tätigkeit im Aluminiumsektor zugelassenen Unternehmen ist (50).

(122)

In der vom Generalbüro des Staatsrates 2016 herausgegebenen richtungsweisenden Stellungnahme zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne (2016/42) (51) nennen die chinesischen Behörden es als wichtigste Ziele „die Strukturen der Nichteisen-Metallindustrie zu optimieren, Angebot und Nachfrage bei wichtigen Warenkategorien insgesamt ins Gleichgewicht zu bringen, den Auslastungsgrad der Kapazitäten der elektrolytischen Aluminiumgewinnung auf über 80 % zu halten und die Kapazitäten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei mineralischen Ressourcen wie Kupfer und Aluminium beträchtlich zu erhöhen.“ (52) In dem Dokument wird auch eine „strenge Kontrolle neuer Produktionskapazitäten“ vorgeschrieben. Um dies zu erreichen, legt der Staat folgende Anforderungen fest: „Sicherstellung, dass unerlässliche neue, der Umwandlung oder Ausweitung dienende Produktionsprojekte im Bereich elektrolytische Aluminiumgewinnung umgesetzt werden, […] Einsatz von sozialer Überwachung und anderen Instrumenten, Intensivierung der Anstrengungen bei Überwachung und Inspektion, Strenge Untersuchung und Behandlung neuer Projekte im Bereich elektrolytische Aluminiumgewinnung, die gegen die Regelungen verstoßen.“ (53) Diese Bestimmungen zeigen, in welch hohem Maße die chinesische Regierung in den Sektor der Nichteisenmetalle einschließlich des Aluminiumsektors eingreift.

(123)

Die genannten staatlichen Eingriffe in das Funktionieren des Aluminiumsektors mithilfe von Planungsdokumenten machen sich auch auf Provinzebene bemerkbar. Beispielsweise ist es nach der Bekanntmachung des Durchführungsplans der Regierung der Provinz Shandong zur beschleunigten qualitativ hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien vom 6. November 2018 (2018/248) notwendig, „die Erweiterung der Wertschöpfungskette um die elektrolytische Aluminiumgewinnung herum“ durch folgende Maßnahmen zu fördern: „Weitere Erhöhung des Anteils der Fein- und Tiefverarbeitung von elektrolytischer Aluminiumflüssigkeit und Aluminiumverarbeitungsmaterialien, Beschleunigung und Förderung der Erweiterung der Aluminium-Wertschöpfungskette auf Fertigwaren und hochwertige Produkte, verstärkte Verwendung hochwertiger Aluminiummaterialien, Erweiterung der Entwicklungsmöglichkeiten der Aluminiumverarbeitungsindustrie.“ (54)

(124)

Wie die Kommission in ihrem Bericht feststellte, hat der Staat schon viele Jahre vor der Herausgabe der genannten politischen Dokumente in das Funktionieren des Aluminiumsektors eingegriffen, wie z. B. die Leitlinien für die Beschleunigung des Restrukturierungsprozesses in der Aluminiumindustrie (im Folgenden „Restrukturierungsleitlinien“) (55) verdeutlichen, die von der NDRC im April 2006 herausgegeben wurden. Darin wird Aluminium als ein Erzeugnis eingestuft, das von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der Volkswirtschaft ist. Den Restrukturierungsleitlinien zufolge gilt es bei der Umsetzung der vom Staatsrat gebilligten Politik der industriellen Entwicklung in bestimmten Bereichen spezifische Ziele zu verwirklichen. Es handelt sich um folgende Bereiche: Förderung der Konzentration der Branche Zugang zu Finanzkapital (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8); Organisation der Branche; strenge Kontrolle der Ausfuhren von elektrolytischem Aluminium und Abbau veralteter Kapazitäten.

(125)

Die Kommission stellte überdies fest, dass der chinesische Staat im Sektor der Aluminium-Vorprodukte, d. h. in der Herstellung von Inputs und Inputs für Inputs, die von den Herstellern der betroffenen Ware verwendet werden, in das freie Spiel der Marktkräfte eingreift. In dieser Hinsicht bestimmt etwa die am 28. Dezember 2018 vom Generalbüro des MIIT herausgegebene Bekanntmachung über die Förderung der planmäßigen Entwicklung der Aluminiumoxidindustrie (2018/1655) (56) in Bezug auf Aluminiumoxid (einen Schlüsselinput bei der Herstellung von Primäraluminium), alle maßgeblichen Parteien müssten, „geleitet von Xi Jinpings Ideen des Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter, umfassend und sorgfältig den Geist des 19. Nationalen Parteitags umsetzen, an der allgemeinen Ausrichtung am Prinzip der Stabilität bei laufenden Arbeiten festhalten, am neuen Entwicklungskonzept festhalten, sich auf Strukturreformen auf der Angebotsseite konzentrieren, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation voll nutzen, die Regierung besser einbeziehen, […] einheimischem Entwicklungsbedarf gerecht werden und die planmäßige und solide Entwicklung der Aluminiumoxidindustrie fördern.“ (57) Demselben Dokument zufolge müssen „die Entwicklungs- und Reformkommissionen sowie die MIIT-Verwaltungen der Provinzen: die aktuellen Entwicklungen in der Aluminiumoxidindustrie in ihrer Region verfolgen, in ihrer Region bei der Steuerung von wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, industrieller Basis, Marktnachfrage und Energieverbrauch sowie Aufnahmevermögen der Umwelt einen kombinierten Ansatz verfolgen, die wissenschaftliche Planung für die Entwicklung der Aluminiumoxidindustrie stärken, Ausmaß und Gestaltung der industriellen Entwicklung ihrer Region koordinieren, für Projektdemonstrationen sorgen, die Bauvorschriften streng umsetzen, den Bau von Projekten planmäßig unterstützen, die Beaufsichtigung des gesamten Prozesses intensivieren, sicherstellen, dass das Ausmaß der industriellen Entwicklung der Nachfrage auf dem heimischen Markt und der lokalen Belastbarkeit entspricht, den übereilten Bau von Projekten verhindern.“ (58) Um Letzteres zu erreichen, werden im Dokument eine verstärkte Beaufsichtigung und Inspektion vorgeschrieben: „Entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Bekanntmachung nehmen die nationale Entwicklungs- und Reformkommission, das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zusammen mit dem chinesischen Verband der Nichteisen-Metallindustrie und andere maßgebliche Parteien Inspektionen von Aluminiumoxid-Bauprojekten in Form von schriftlichen Anfragen, Nachforschungen und Untersuchungen nach dem Zufallsprinzip vor. Bei Problemen ist streng nach den einschlägigen Regelungen zu verfahren.“ (59) Die oben beschriebenen Bestimmungen zeigen das Ausmaß der staatlichen Intervention und Kontrolle auf dem chinesischen Markt für Aluminiumoxid; dieses ist ein Schlüsselinput für die Herstellung von Primäraluminium, dem Rohstoff, der von den Herstellern von Aluminiumstrangpresserzeugnissen verwendet wird.

(126)

Ein weiterer Input bei der Herstellung der betroffenen Ware ist Strom, der 2 %-3 % der Herstellkosten von Aluminiumstrangpresserzeugnissen ausmacht. Die Kommission fand Beweise für durch den Staat verursachte Verzerrungen, die den Preis des an chinesische Aluminiumhersteller gelieferten Stroms beeinflussen. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Staat durch eine differenzierte, für sie vorteilhaftere Preisgestaltung zugunsten chinesischer Hersteller eingriff. In der vorstehend erwähnten richtungsweisenden Stellungnahme zur Schaffung eines hervorragenden Marktumfeldes, zur Förderung der strukturellen Anpassung und des strukturellen Wandels der Nichteisen-Metallindustrie und zur Erhöhung der Gewinne wurde von den chinesischen Behörden als ein politisches Ziel genannt, „die differenzierte Strompreispolitik weiter umzusetzen, infrage kommende Stromnutzer zum Abschluss direkter Vereinbarungen mit Stromerzeugungsgesellschaften zu ermutigen und die Preise in Verhandlungen festzulegen.“ (60). Die Kommission stellte auch fest, dass eine ähnliche Politik auf Provinzebene betrieben wurde. So berichtete beispielsweise das China Industry Journal im November 2019 aus der Provinz Yunnan: „Zur Umsetzung des Plans hat Yunnan nacheinander spezifische politische Strategien formuliert, etwa im ‚Umsetzungsgutachten zur Förderung der integrierten Entwicklung von Wasserkraft und Aluminiummaterialien‘ und im ‚Plan zur Umsetzung von Vorzugspreisen zur Förderung der Nutzung von Wasserkraft.‘Ausdrücklich wird gesagt, dass jedes Unternehmen, das seine Kapazitätsquote nach Yunnan bringt, in den Genuss einer Politik kommt, die mit dem Slogan „Vorzugspreis bei vollständiger Übertragung“ beworben wir, was bedeutet, dass in den ersten fünf Jahren für die elektrolytische Aluminiumgewinnung ein Vorzugsstrompreis von 0,25 RMB pro kWh gilt. Für die Tiefverarbeitung von Materialien wiederum wird ein besonderer Vorzugspreis von 0,20 RMB pro kWh gewährt. Berichten zufolge haben die integrierten Projekte von Henan Shenhuo und Sichuan Qiya’s, die in Yunnan aufzubauende Quoten mitbrachten, bereits von der Politik für Integrationsprojekte profitiert und entsprechende Vereinbarungen mit den lokalen Regierungen sowie Stromnetzbetreibern und Stromerzeugern unterzeichnet.“ (61)

(127)

Ein weiteres Beispiel staatlicher Interventionen auf Provinzebene ist die bereits erwähnte Bekanntmachung des Durchführungsplans der Regierung der Provinz Shandong zur beschleunigten qualitativ hochwertigen Entwicklung der sieben energieintensiven Industrien, in dem die Behörden Ziele für den Wandel und die Aufwertung der elektrolytischen Aluminiumgewinnung im Hinblick auf den Energieeinsatz vorgegeben haben. „Bis 2022 muss der Stromverbrauch der elektrolytischen Aluminiumgewinnung pro Tonne Aluminium auf etwa 12800 kWh fallen, die Rate der elektrolytischen Tiefverarbeitung von elektrolytischem Aluminium in der Provinz muss etwa 50 % erreichen und der Mehrwert des Aluminiums pro Tonne muss durchschnittlich um mehr als 30 % steigen.“ (62).

(128)

Für die Durchsetzung der Bestimmungen der vorstehend genannten Planungsdokumente spielen die chinesischen Industrieverbände eine wichtige Rolle. Diese Organisationen sollen gewährleisten, dass die Industrie die Politik der chinesischen Regierung umsetzt. Ihre Zuständigkeit wird dadurch bestätigt, dass sie, wie an ihrer Satzung abzulesen ist, eng mit den staatlichen Behörden verbunden sind. Im Fall des Aluminiumsektors bestimmt die Satzung des Chinesischen Verbandes der Nichteisen-Metallindustrie insbesondere, dass „[d]er Verband der Generallinie der Partei und ihren verschiedenen Grundsätzen und politischen Ansätzen folgt und sich an die Verfassung, die Gesetze, Vorschriften und nationalen politischen Maßnahmen sowie an soziale und moralische Werte hält. Er hält an dem Zweck fest, der Regierung, der Industrie, den Unternehmen und den Unternehmensmanagern zu dienen; er erstellt und verbessert die Mechanismen der Industrie zur Selbstdisziplinierung; er bindet die Mitglieder der Regierung vollständig ein, um Unterstützung zu erhalten; er schlägt eine Brücke zwischen der Regierung und den Unternehmen.“ (Artikel 3). Dementsprechend werden in Artikel 25 als erste Bedingung, die der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Verbandes zu erfüllen haben, das „Festhalten an der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei sowie gute politische Eigenschaften“ genannt (63).

(129)

Ebenso bestimmt die Satzung des Chinesischen Verbandes der Nichteisen-Fertigungsindustrie, dass „der Verband geschäftliche Leitlinien sowie Aufsicht und Management vonseiten der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen, des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und des Chinesischen Verbands der Nichteisen-Metallindustrie akzeptiert“ (Artikel 4). Zum Tätigkeitsbereich des Verbandes gehört auch „im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und Aufgaben der Partei und des Staates im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Systems der sozialistischen Marktwirtschaft und unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage der Industrie aktiv Vorschläge und Stellungnahmen zur Entwicklung der Industrie, zur Industriepolitik sowie zu einschlägigen Gesetzen und Regelungen vorzulegen.“ (Artikel 6). Schließlich schreibt Artikel 22 auch vor, dass der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär des Verbandes unter anderem folgende Bedingung erfüllen müssen: „Festhalten an der Linie, den Grundsätzen und der Politik der Partei und gute politische Eigenschaften“ (64).

(130)

Somit gibt es zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete Pläne, Leitlinien und andere Dokumente, die den Aluminiumsektor betreffen und aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Ausmaß die chinesische Regierung in diesem Sektor eingreift (65). Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

(131)

Abseits der Pläne nahmen die Eingriffe der Regierung innerhalb des Sektors unter anderem die Form von ausfuhrbezogenen Maßnahmen, einschließlich Ausfuhrzöllen, Ausfuhrkontingenten, Vorgaben für die Ausfuhrleistung und vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreisen für verschiedene bei der Aluminiumherstellung eingesetzte Rohstoffe, an.

(132)

Die Regierung setzt außerdem Negativanreize für die Ausfuhr von Primäraluminium und von Inputs für dessen Herstellung und ist bestrebt, Aluminiumerzeugnisse mit höherer Wertschöpfung zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Mehrwertsteuer auf nachgelagerte Erzeugnisse ganz oder teilweise erlassen und wird Primäraluminium nur teilweise von der Mehrwertsteuer befreit und zudem mit einer Ausfuhrsteuer belegt (66).

(133)

Wie die Kommission feststellte (siehe Erwägungsgrund 126) werden die Preise wesentlicher Inputs wie Energie und Strom durch verschiedene staatliche Eingriffe beeinflusst (67). Weitere Formen staatlicher Eingriffe, die zu Marktverzerrungen führen, sind die Politik des Lagerbestandaufbaus des State Reserve Bureau und die Rolle der Börse „Shanghai Futures Exchange“ (im Folgenden „SHFE“) (68). Darüber hinaus wurde in verschiedenen Handelsschutzuntersuchungen festgestellt, dass die chinesische Regierung den Aluminiumherstellern traditionell unterschiedliche Formen staatlicher Unterstützung gewährt (69). Die weitreichenden Eingriffe der chinesischen Regierung im Aluminiumsektor haben zu Überkapazitäten geführt (70), was der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen sein dürfte.

(134)

Im Rahmen der OECD-Studie wurden noch weitere Formen staatlicher Unterstützung ermittelt, die die Marktkräfte im Aluminiumsektor beeinflussen. In der Regel handelt es sich um unter dem Marktpreis verkaufte Inputs, insbesondere Strom und Primäraluminium (71). In der OECD-Studie wird außerdem beschrieben, wie die von der chinesischen Regierung vorgegebenen Ziele für den Aluminiumsektor in der Industriepolitik und im Rahmen spezifischer Maßnahmen auf Provinzebene und lokaler Ebene umgesetzt werden, etwa in Form von Kapitalspritzen, vorrangigen Nutzungsrechten für mineralische Ressourcen, staatlichen Zuschüssen und Subventionen oder steuerlichen Anreizen (72).

(135)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung von Schlüsselindustrien zu erfüllen; zu diesen Schlüsselindustrien zählt auch der Aluminiumsektor, welcher die Herstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen sowie von Primäraluminium — des (mit über 50 % der Herstellkosten) wichtigsten Rohstoffs für die Herstellung der betroffenen Ware — umfasst. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Funktionieren der Marktkräfte.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(136)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (73).

(137)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (74). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (75). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (76).

(138)

Für die Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen gilt, wie für die meisten anderen Sektoren der chinesischen Wirtschaft auch, das gewöhnliche chinesische Insolvenz-, Gesellschafts- und Eigentumsrecht. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die vorliegende Untersuchung erbrachte keine Ergebnisse, die diese Feststellungen infrage stellen könnten.

(139)

Untermauert wird dies durch die vorläufige positive Feststellung, die das US-Handelsministerium im Rahmen der Ausgleichszolluntersuchung zu bestimmten Aluminiumfolien aus China getroffen hat: Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte man zu der Einschätzung, dass die Bereitstellung von Land durch die chinesische Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Section 771 (5)(D) des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung darstelle (77).

(140)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Aluminiumsektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(141)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (78). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (79). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung (80). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

(142)

Der Kommission wurden keine einschlägigen Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Herstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, nicht dem beschriebenen chinesischen Arbeitsrechtssystem unterliegt. Somit gibt es im Aluminiumsektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder des wichtigsten Rohstoffs für ihre Herstellung) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(143)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

(144)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet (81), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte der großen staatseigenen Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (82); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (83). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (84).

(145)

Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(146)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (85).

(147)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (86). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(148)

Die OECD-Studie verweist in diesem Zusammenhang auf empirische Belege dafür, dass bestimmte Aluminiumhersteller in China Finanzierungen zu Vorzugskonditionen erhalten, wobei die Finanzierungskosten offenbar unabhängig vom Verschuldungsgrad der Unternehmen sind. Der Studie zufolge gab ein staatseigener Aluminiumhersteller in seinem 2016 veröffentlichten Prospekt für Unternehmensanleihen explizit an, dass er beträchtliche finanzielle Unterstützung von chinesischen Policy Banks zu unter dem Referenzzinssatz liegenden Zinssätzen erhält. Auch der 2017 erschienene Prospekt für Unternehmensanleihen eines anderen staatseigenen Herstellers verweist auf die engen Beziehungen des Unternehmens zu chinesischen Banken, einschließlich Policy Banks, die ihm Zugang zu Finanzierungsquellen zu geringen Kosten verschaffen. Die OECD-Studie gelangt diesbezüglich zu dem Schluss, dass die diesen Unternehmen gewährten niedrigen Zinssätze zwar ganz unterschiedliche Gründe haben können, dass die Diskrepanz zwischen schlechten Finanzindikatoren und niedrigen Zinssätzen jedoch auf eine mögliche Unterbewertung des mit der Kreditvergabe an die betreffenden Kreditnehmer verbundenen Risikos hindeutet (87).

(149)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(150)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(151)

Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(152)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(153)

Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorginge, dass der Aluminiumsektor, einschließlich der Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, nicht von den beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem betroffen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(154)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 sowie in Teil B des Berichts.

(155)

Die Kommission erinnert daran, dass für die Herstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen eine breite Palette von Inputs benötigt wird. Den Informationen im Antrag zufolge bezogen alle ausführenden Hersteller der Stichprobe ihre sämtlichen Inputs aus China. Wenn Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(156)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Aluminiumstrangpresserzeugnisse zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(157)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Aluminiumsektor (einschließlich der Herstellung der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(158)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.3.   Repräsentatives Land

(159)

Die Kommission traf die Auswahl des repräsentativen Landes auf der Grundlage folgender Kriterien:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen ausweisen wie die VR China

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im betreffenden Land und

Bei mehr als einem potenziellen repräsentativen Land wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht

(160)

Wie in den Erwägungsgründen 31 bis 37 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen.

(161)

Im Aktenvermerk vom 16. März 2020 legte die Kommission detaillierte Informationen zu den oben genannten Kriterien vor und ermittelte die folgenden potenziellen repräsentativen Länder: Brasilien, Ecuador, die Islamische Republik Iran, Kasachstan, Kolumbien, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Montenegro, die Russische Föderation, Serbien, Sri Lanka, Thailand und die Türkei. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von ausführenden Herstellern, dem Wirtschaftszweig der Union und unabhängigen Einführern in Bezug auf verschiedene Aspekte der Auswahl des repräsentativen Landes ein.

(162)

Die Kommission veröffentlichte anschließend den Aktenvermerk vom 25. Juni 2020, in dem sie auf die eingegangenen Stellungnahmen einging und die interessierten Parteien darüber informierte, dass sie anhand der in Erwägungsgrund 159 aufgeführten Kriterien die Türkei als das repräsentative Land festzulegen beabsichtige. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf.

(163)

Ein Einführer brachte vor, es wäre angemessener, zwischen weichen und harten Legierungen zu unterscheiden. Mit dieser Unterscheidung wäre die Türkei das angemessenste repräsentative Land für weiche Legierungen, während die Russische Föderation das angemessenste repräsentative Land für harte Legierungen wäre.

(164)

Erstens ist festzustellen, dass die Produkttypen nicht notwendigerweise determinierende Faktoren im Hinblick auf die Auswahl des geeigneten Landes darstellen. Zweitens ergab die Untersuchung, dass in der Türkei Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus beiden Legierungstypen hergestellt werden. Schließlich wurde, wie in der Aufzeichnung vom 25. Juni 2020 angegeben, festgestellt, dass die Russische Föderation in diesem Fall aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen für Aluminium nicht als geeignetes repräsentatives Land gelten kann (88).

(165)

Die Kommission bestätigte folglich, dass die Türkei in diesem Fall das geeignetste repräsentative Land darstellt.

3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(166)

Anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen und anderen in der Akte enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im Aktenvermerk vom 16. März 2020 eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle vom ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte.

(167)

Die Kommission ermittelte auch die Quellen, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen sind (globaler Handelsatlas (GTA), nationale Statistiken usw.). Im gleichen Vermerk nannte die Kommission die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.

(168)

Im Aktenvermerk vom 25. Juni 2020 bestätigte die Kommission, dass sie GTA-Daten zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren, einschließlich Rohstoffe, verwenden werde. Ferner bestätigte die Kommission, dass sie Daten des Statistikinstituts der Türkei zur Ermittlung von Arbeits-, Strom- und Gaskosten verwenden werde. Schließlich unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien davon, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten der folgenden Unternehmen heranziehen werde:

Onat Aluminyum Sanayi Ticaret Anonim Sirketi

Okyanus Aluminyum Sanayi Ticaret Anonim Sirketi

Alugen Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi

Eksal Aluminyum Kalip Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi und

Gensa Aluminyum Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi

(169)

Im Anschluss an den Vermerk vom 25. Juni brachte der Antragsteller vor, die auf dieser Grundlage ermittelte Gewinnspanne sei zu niedrig. Nach Angaben des Antragstellers sollte ein angemessener Gewinn vor Steuern bei 16 % und nicht bei den von der Kommission festgelegten 7,3 % liegen. Nach Ansicht des Antragstellers sei der Gewinn in dieser Höhe in Anbetracht der sehr umfangreichen kontinuierlichen Investitionen zur Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit der Vermögenswerte angemessen.

(170)

Der Antragsteller führte zudem aus, dass die Kommission, sollte sie die Verwendung der vorgeschlagenen Gewinnspanne von 16 % ablehnen, die beiden türkischen Unternehmen, die den niedrigsten Gewinn ausgewiesen hätten, bei der Berechnung der durchschnittlichen Gewinnspanne nicht berücksichtigen sollte. Nach Angaben des Antragstellers wäre dies angemessen, da diese beiden Unternehmen den von der Kommission in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestgewinn von 6 % nicht erreicht hätten.

(171)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Im Aktenvermerk vom 25. Juni 2020 legte die Kommission detailliert dar, wie der Gewinn, der in den Berechnungen auf der Grundlage der Gewinne der in Erwägungsgrund 168 aufgeführten fünf türkischen Unternehmen verwendet werden sollte, ermittelt worden war. Die Kommission hat in dieser Berechnung die Unternehmen, die keine Gewinne gemeldet haben, bereits ausgeschlossen. Alle rentablen Unternehmen, die die festgesetzten Kriterien erfüllten, wurden unabhängig von ihrer Gewinnspanne berücksichtigt, solange ihre Bilanz nicht negativ war. Dies spiegelt die durchschnittliche Gewinnspanne des repräsentativen Landes im Untersuchungszeitraum wider. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung im Zusammenhang mit der Zielpreisunterbietung Anwendung findet, während die Kommission in diesem Zusammenhang versucht, den unverzerrten Gewinn im Ursprungsland zu ermitteln.

(172)

Der ausführende Hersteller Press Metal Group brachte vor, die Preise der London Metal Exchange (im Folgenden „LME“) stellten einen angemesseneren unverzerrten internationalen Aluminiumpreis dar. Der ausführende Hersteller gab jedoch an, dass er die GTA-Daten für Einfuhren in die Türkei, die in der Excel-Datei der Kommission im Anschluss an den Aktenvermerk vom 25. Juni 2020 enthalten gewesen seien, geprüft und dabei festgestellt habe, dass die GTA-Daten zu Aluminiumerzeugnissen in der Türkei im Allgemeinen den von der LME veröffentlichten entsprächen.

(173)

Ein Einführer verwies darauf, dass die Quelldaten für verschiedene Produktionsfaktoren (Arbeitskosten, durchschnittlicher Gewinn und VGG-Kosten, Strom und Gas) auf Informationen aus verschiedenen Jahren basierten. Die Kommission stellt klar, dass dies erforderlichenfalls bei ihrer Berechnung berücksichtigt wird, indem sie gegebenenfalls Deflatoren anwendet, um den relevanten Wert für Produktionsfaktoren im Untersuchungszeitraum zu ermitteln.

3.5.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

(174)

Die Kommission legte eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle vom ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte.

(175)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen zu der Aufstellung der Produktionsfaktoren nach dem Aktenvermerk vom 25. Juni 2020, in dem die Kommission auf Grundlage der von interessierten Parteien erhaltenen Angaben eine Aufstellung aller türkischen Waren-Codes erstellte, die Produktionsfaktoren entsprechen, welche bei der Herstellung der betroffenen Ware zum Einsatz gelangen.

(176)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Fernabgleichen gesammelten Informationen wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls Codes ermittelt:

Tabelle

Produktionsfaktoren und Informationsquellen

Produktionsfaktor

Türkische Warencodes

Wert

Einheiten

Rohstoffe

Aluminium (nicht legiert, in Rohform)

7601 10 00

12,8

CNY/KG

Aluminiumlegierungen (in Rohform)

7601 20 20

13,6

CNY/KG

Aluminiumschrott

7602 00 90

8,8

CNY/KG

Aluminiumstangen und -stäbe (nicht legiert)

7604 10 10

18,7

CNY/KG

Stangen (Stäbe) aus Aluminiumlegierungen

7604 29 10

32,6

CNY/KG

Zink (mit einem Zinkgehalt von mindestens 99,99 GHT, in Rohform)

7901 11 00

18,2

CNY/KG

Zinklegierungen

7901 20 00

19,9

CNY/KG

Magnesium (in Rohform)

8104 11 00

19,0

CNY/KG

Titan (in Rohform)

8108 20 00

942,5

CNY/KG

Titan (andere) - Stangen (Stäbe), Profile und Draht

8108 90 30

371,3

CNY/KG

Titan (andere) - Bleche, Bänder und Folien

8108 90 50

430,3

CNY/KG

Titan (andere) - Rohre

8108 90 60

2 504,3

CNY/KG

Titan (andere) - andere

8108 90 90

1 286,1

CNY/KG

Zirconium (in Rohform)

8109 20 00

2 012,7

CNY/KG

Abfälle und Schrott aus Mangan

8111 00 19

k. A.

CNY/KG

Mangan (andere)

8111 00 90

k. A.

CNY/KG

Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

8112 21 10

3 653,0

CNY/KG

Kupfer (gefällt)

7401 00 00

1,9

CNY/KG

Waren aus Kupfer (andere)

7419 99 90

188,7

CNY/KG

Eisenoxide und -hydroxide

2821 10 00

10,9

CNY/KG

Silicium (mit einem Siliciumgehalt von mindestens 99,99 GHT)

2804 61 00

2 365,6

CNY/KG

Silicium (anderes)

2804 69 00

16,3

CNY/KG

Schwefelsäure

2807 00 00

0,4

CNY/KG

Salpetersäure

2808 00 00

23,0

CNY/KG

Phosphorsäure

2809 20 00

5,3

CNY/KG

Natriumhydroxid

2815 11 00

3,2

CNY/KG

Läuterungsmittel (anionisch wirkend)

3402 11 00

k. A.

CNY/KG

Energie

Strom

2716 00 00

0,6

CNY/KWh

Erdgas

2711 11 00

2,1

CNY/m3

Mineralischer Brennstoff - Öl

2710 19 25

6,5

CNY/KG

Wasser

2201 90 00

7,6

CNY/m3

Arbeit

Direkte und indirekte Lohnkosten im verarbeitenden Gewerbe

k. A.

43,0

CNY/h

Nebenprodukt/Abfall

Aluminiumschrott

7602 00 90

8,8

CNY/KG

3.5.1.   Rohstoffe

(177)

Für alle Roh- und Hilfsstoffe zog die Kommission die Einfuhrpreise des repräsentativen Landes heran. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung auszuklammern. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Darüber hinaus wurden auch die Daten über die Einfuhren in das repräsentative Land aus den Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (89) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Nach Ausschluss dieser Ausfuhren waren die Einfuhren aus anderen Drittländern repräsentativ: Auf sie entfielen durchschnittlich 97 % der Gesamteinfuhren der in der obigen Tabelle aufgeführten Produktionsfaktoren in die Türkei.

(178)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Berechnung der individuellen Dumpingspanne, fügte die Kommission dem Einfuhrpreis unternehmensspezifische inländische Transportkosten hinzu. Dabei wurden die inländischen Transportkosten für sämtliche Rohstoffe anhand der geprüften Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt worden waren, bestimmt.

(179)

Für Rohstoffe mit vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Kosten, die die Unternehmen nicht in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angegeben hatten, wurden diese Kosten, wie in Erwägungsgrund 189 erläutert, in die Herstellgemeinkosten einbezogen. Die Produktionsfaktoren, die in die Gemeinkosten verlagert wurden, wurden in den unternehmensspezifischen Unterrichtungsdokumenten aufgeführt.

3.5.2.   Arbeit

(180)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten zog die Kommission, wie im Aktenvermerk vom 25. Juni 2020 angegeben, die Statistiken des Statistikinstituts der Türkei heran.

(181)

In Bezug auf die Arbeitskosten kündigte die Kommission in ihrem Aktenvermerk vom 25. Juni 2020 an, dass sie die Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2016 für die Tätigkeit C24 (Metallerzeugung und -bearbeitung (90)) heranzuziehen beabsichtige. Diese Tätigkeit entspricht am besten den ermittelten NACE-Rev.2-Codes (91) und NAICS-Codes (92) und dem von den ausgewählten türkischen Unternehmen gemeldeten Code. Dabei handelt es sich um die neuesten verfügbaren statistischen Daten (93). Die Werte wurden gebührend berichtigt, dabei wurde als Deflator auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise (94) zurückgegriffen.

3.5.3.   Energie-Inputs

(182)

Zur Ermittlung des Vergleichswerts für Strom- und Gaskosten zog die Kommission die Statistiken des Statistikinstituts der Türkei heran.

(183)

Was die Stromkosten anbelangt, so kündigte die Kommission in ihrem Vermerk vom 25. Juni 2020 an, dass sie beabsichtige, den durchschnittlichen Strompreis pro Einheit für Industrieabnehmer zugrunde zu legen, wie er in einer Pressemitteilung des Statistikinstituts der Türkei veröffentlicht wurde (95). Im Hinblick auf die Gaskosten beabsichtigte die Kommission, den durchschnittlichen Gaspreis pro Einheit für Industrieabnehmer anzuwenden, der in derselben Pressemitteilung veröffentlicht wurde. Sowohl für Strom als auch für Gas zog die Kommission die Mehrwertsteuer ab und senkte die Preise auf das Nettoniveau. Da keine Stellungnahmen hierzu eingingen, beschloss die Kommission, wie beschrieben zu verfahren.

(184)

Bei den Dieselpreisen wandte die Kommission den durchschnittlichen Dieselpreis für die Industrie in der Türkei anhand der OECD-Quellen (96) an.

3.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(185)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sollte der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem musste ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Im Aktenvermerk vom 25. Juni 2020 hatte die Kommission fünf türkische Unternehmen genannt, die in Erwägungsgrund 168 aufgeführt sind.

(186)

Um einen unverzerrten Wert für die VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln, legte die Kommission den Anteil der direkten Herstellkosten zugrunde, den die VVG-Kosten in der Kostenstruktur dieser fünf türkischen Unternehmen ausmachen. Die Kommission zog die Zahlen heran, die in der Datenbank Orbis für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ausgewiesen waren. Die Kommission stellte diese Daten interessierten Parteien als Anlage zum Vermerk vom 25. Juni 2020 zur Verfügung.

3.7.   Berechnung des Normalwerts

(187)

Zur Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(188)

Zunächst bestimmte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten (Verbrauch von Rohstoffen, Arbeit und Energie). Sie wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Die direkten Herstellkosten wurden um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte reduziert, wie von den Unternehmen angegeben und von der Kommission geprüft.

(189)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Hilfsstoffe, wie in Erwägungsgrund 179 dargelegt, erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(190)

Schließlich wandte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 186 erläutert, auf die vorstehende Berechnung den durchschnittlichen Gewinn und die VGG-Kosten von fünf türkischen Unternehmen an.

(191)

Die als prozentualer Anteil an den Herstellkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 15,16 %.

(192)

Der als Prozentsatz der Herstellkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 9,07 %; dieser Wert liegt höher als die als Prozentsatz der Einnahmen ausgedrückte Gewinnspanne gemäß Erwägungsgrund 169.

(193)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Die Kommission ermittelte den Normalwert je Warentyp für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe.

3.8.   Ausfuhrpreis

(194)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union auf dreierlei Weise ab: direkter Verkauf an unabhängige Abnehmer, über einen verbundenen Einführer in der Union oder über ein verbundenes Unternehmen, das als Händler auftritt.

(195)

Im Fall direkter Verkäufe bzw. über ein verbundenes Unternehmen getätigter Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(196)

Bei Ausfuhrverkäufen über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Bei diesen Verkäufen berichtigte die Kommission den Preis um alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und Gewinne.

3.9.   Vergleich

(197)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(198)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Kreditkosten sowie für Bankgebühren, andere Einfuhrgebühren und die Provision des nicht verbundenen Händlers in einem Drittland vorgenommen.

(199)

Die Kommission nahm ferner nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für die Differenz bei den indirekten Steuern zwischen den Ausfuhrverkäufen aus der VR China in die Union und dem Normalwert, bei dem indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer ausgenommen wurden, vor. Die Untersuchung ergab, dass den ausführenden Herstellern in China bei der Ausfuhr Mehrwertsteuerschulden von 17 % entstehen, wobei 0 % (Stangen und Stäbe) bzw. 13 % (andere Aluminiumstrangpresserzeugnisse) erstattet werden. Daher wurde im Normalwert eine Berichtigung um die Differenz bei den indirekten Steuern, in diesem Fall die für Ausfuhrverkäufe teilweise erstattete Mehrwertsteuer, vorgenommen.

(200)

Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung den Ausfuhrpreis eines mit dem Händler im Drittland verbundenen ausführenden Herstellers berichtigt. Bei der Berichtigung handelte es sich um Provisionen, die sich aus den in den VVG-Kosten des Händlers enthaltenen Gebühren, den restlichen VVG-Kosten und dem Gewinn zusammensetzten.

3.10.   Dumpingspannen

(201)

Für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(202)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Haomei-Gruppe:

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.,

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

30,4  %

PMI-Gruppe:

Press Metal International Ltd.,

Press Metal International Technology Ltd.

38,2  %

(203)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde als gewogener Durchschnitt auf der Grundlage der für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelten Spannen berechnet.

(204)

Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 34,9 %.

(205)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der VR China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit wurde anhand der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union festgelegt, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus der VR China in die Union getätigt wurden.

(206)

Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall als niedrig einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 48 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Außerdem arbeitete ein ausführender Hersteller bewusst nicht mit, indem er den Fragebogen nicht beantwortete, obwohl er der Einbeziehung in die Stichprobe zustimmte. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Dumpingspanne auf einem Niveau von 48,0 % festzusetzen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die anhand der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(207)

Folglich ergeben sich folgende Beträge für die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Antidumpingspanne

Haomei-Gruppe:

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.,

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

30,4  %

PMI-Gruppe:

Press Metal International Ltd.,

Press Metal International Technology Ltd.

38,2  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

34,9  %

Alle übrigen Unternehmen

48,0  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(208)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von rund 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(209)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 3,3 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der Daten von European Aluminium zur Unionsproduktion, die auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit Informationen der Unionshersteller, einschließlich der Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, abgeglichen wurden.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarktes

(210)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(211)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Aluminiumstrangpresserzeugnissen und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war.

(212)

Die Kommission stellte fest, dass ein sehr kleiner Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt war, wie aus Tabelle 1 hervorgeht. Der Eigenbedarfsmarkt blieb mit nur rund 2 % des Verbrauchs stabil. Soweit angezeigt, werden die Zahlen für den kleinen Eigenbedarfsmarkt angegeben und in die Gesamtbewertung aufgenommen. Für andere Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Produktivität, Beschäftigung und Löhne beziehen sich die nachstehenden Zahlen auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit, und eine getrennte Zahlendarstellung ist nicht angemessen.

(213)

Fuyao Glass brachte vor, dass die Endverwendung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen für Autozubehör zur dekorativen Verwendung, so diese nicht aus der Untersuchung ausgeschlossen werde, in allen Aspekten der Untersuchung, einschließlich einer gesonderten Bewertung der Schädigung, berücksichtigt werden sollte. Wie in den Erwägungsgründen 43 bis 47 erläutert, weisen diese Aluminiumstrangpresserzeugnisse dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf wie für diejenigen mit anderen Verwendungen und gehören daher zur betroffenen Ware; die Schädigung wird für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt beurteilt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.3.   Unionsverbrauch

(214)

Wie in Erwägungsgrund 209 erläutert, hat die Kommission den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsdaten auf dem Unionsmarkt nach European Aluminium und der Einfuhrdaten nach Eurostat ermittelt.

(215)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

3 078 972

3 315 536

3 409 292

3 284 766

Index

100

108

111

107

Eigenbedarfsmarkt

61 338

60 455

60 143

56 640

Index

100

99

98

92

Verbrauch auf dem freien Markt

3 017 634

3 255 081

3 349 149

3 228 126

Index

100

108

111

107

Quelle:

European Aluminium und Eurostat.

(216)

Der Verbrauch auf dem freien Markt in der Union stieg im Bezugszeitraum um 7 %. Gemäß einer detaillierten Analyse verzeichnete der Unionsmarkt von 2016 bis 2018 einen Anstieg von 11 %, von etwa 3,0 Mio. Tonnen auf 3,3 Mio. Tonnen, und 2019 ging er um 4 Prozentpunkte auf rund 3,2 Mio. Tonnen zurück. Die Fluktuation und der Gesamtanstieg im Bezugszeitraum waren auf das Wachstum bestimmter Verwendersektoren wie z. B. dem Kraftfahrzeugsektor zurückzuführen.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(217)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die betroffene Ware wird in den Unionsmarkt hauptsächlich unter den folgenden KN-Codes eingeführt: 7604 21 00 (Hohlprofile), 7604 29 10 (Stangen und Stäbe), 7604 29 90 (Vollprofile), 7608 20 81 und 7608 20 89 (zwei Typen von Rohren, nicht geschweißt) und 7610 90 90. Der letzte Code deckt verschiedene Konstruktionen, Konstruktionsteile und Bausätze aus Aluminium ab (bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt) und einige Typen der betroffenen Ware wie Stangen (Stäbe) und Profile.

(218)

Im Antrag wurden die Einfuhren der betroffenen Ware unter Heranziehung aller Einfuhren der ersten fünf erwähnten Codes zuzüglich 95 % des KN-Codes 7610 90 90 für Einfuhren ausschließlich mit Ursprung in der VR China berechnet. Die Begründung für diese Methodik lautet, dass die Einfuhren unter Code 7610 90 90 aus der VR China im Untersuchungszeitraum preislich bei rund 2 900 EUR pro Tonne lagen, was den Einfuhren unter den anderen fünf KN-Codes aus der VR China sehr nahe kommt. Dagegen erfolgten die Einfuhren aus anderen Ländern zu einem Durchschnittspreis von rund 6 500 EUR pro Tonne. Diese Preisinformation lässt den Schluss zu, dass es sich bei den Einfuhren aus der VR China um die betroffene Ware handelte, während die Einfuhren aus anderen Ländern Ware mit höherer Wertschöpfung wie Konstruktionen darstellten, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt. Der Antragsteller gab an, dass aus Vorsichtsgründen nur 95 % des KN-Codes 7610 90 90 als betroffene Ware gelten sollten.

(219)

Die Kommission untersuchte die Angelegenheit zunächst anhand der Handelsströme auf der Ebene der TARIC-Codes (10-stellige Warencodes). Diese Informationen standen ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung (14. Februar 2020) zur Verfügung. Diese Daten stützten den Preisansatz des Antragstellers. Gleichzeitig wurden die meisten Einfuhren aus der VR China unter TARIC-Code 7610909090 angemeldet, bei dem es sich nicht um die betroffene Ware handelt. Deshalb entschied die Kommission, die interessierten Parteien in einem Aktenvermerk, der sich im Dossier befindet, um Stellungnahmen und Daten zu ersuchen. Außerdem wurden die GD TAXUD und die nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten kontaktiert, um weitere Daten zu diesem Code aus ihren Unterlagen anzufordern.

(220)

Zwei unverbundene Unternehmen und European Aluminium stellten nach dem zusätzlichen Auskunftsverlangen bestimmte Stellungnahmen und Daten zur Verfügung.

(221)

Die beiden unabhängigen Einführer wiesen darauf hin, dass der KN-Code 7610 90 90 normalerweise höherwertige Waren umfassen sollte, da der Code unter anderem Aluminiumkonstruktionen umfasst. Daher könnten die unterdurchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China unter diesem Code darauf hindeuten, dass eine große Menge noch nicht zusammengesetzter Waren in diesen Code einbezogen wurde, um in den Genuss eines für diesen KN-Code geltenden niedrigeren vertragsmäßigen Zolls (6 %) zu kommen als der Zollsatz für die Tarifpositionen 7604 und 7608 (7,5 %).

(222)

European Aluminium brachte vor, dass es sich bei den Einfuhren mit Ursprung in der VR China unter KN-Code 7610 90 90 überwiegend um Aluminiumstrangpresserzeugnisse „zur Verwendung in Strukturen zubereitet“ handele, die in die Warendefinition einbezogen seien, da der Durchschnittspreis dem Durchschnittspreis der unter den KN-Codes 7604 und 7608 angemeldeten Waren (d. h. 2 770 EUR/Tonne) ähnele und nicht mit dem Durchschnittspreis der unter KN-Code 7610 90 90 angemeldeten Waren mit Ursprung in allen anderen Drittländern außer China (d. h. 6 000 EUR/Tonne) übereinstimme, was dem wirtschaftlichen Mehrwert der Umwandlung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen in Strukturen entspreche.

(223)

Darüber hinaus stellten die nationalen Zollbehörden von vier Mitgliedstaaten und die GD TAXUD detailliertere Informationen zu den Einfuhren bereit. Im vorläufigen Stadium der Untersuchung stehen Informationen von anderen Mitgliedstaaten jedoch noch nicht zur Verfügung. Deshalb wurde vorläufig entschieden, dass der Antrag die besten verfügbaren Informationen zu den Einfuhrmengen darstellte, sodass alle im Folgenden dargelegten Daten die Methodik des Antrags zur Ermittlung der Einfuhren in den Unionsmarkt verwenden. Die Kommissionsdienststellen ersuchen jedoch die interessierten Parteien erneut darum, sich zu melden, damit eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage von möglichst vollständigen Daten getroffen werden kann.

(224)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Einfuhrmenge im Vergleich zur Verbrauchsmenge auf dem freien Markt nach Tabelle 1 ermittelt.

(225)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

209 064

255 347

283 407

309 853

Index

100

122

136

148

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

6,9

7,8

8,5

9,6

Index

100

113

122

139

Quelle:

Eurostat.

(226)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum von etwa 210 000 Tonnen auf etwa 310 000 Tonnen, was einen Anstieg von 48 % darstellt.

(227)

Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich im Bezugszeitraum von 6,9 % auf 9,6 %, ein Anstieg von 39 %.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(228)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt; dabei wurde auf die in den Erwägungsgründen 217 bis 223 genannten KN-Codes und die dort beschriebene Methodik zurückgegriffen.

(229)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

China

2 812

2 733

2 798

2 912

Index

100

97

100

104

Quelle:

Eurostat.

(230)

Die Einfuhrpreise aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum von 2 812 EUR/Tonne auf 2 912 EUR/Tonne, ein Anstieg von 4 %. Diese Entwicklung sollte vor dem Hintergrund der Entwicklung der weltweiten Aluminiumindizes, wie die LME-Notierungen für Aluminiumbolzen in Tabelle 7, gesehen werden. Bei Aluminiumbolzen handelt es sich um den wichtigsten Rohstoff für die untersuchte Ware. Im selben Zeitraum stieg der LME-Preis für Aluminiumbolzen um 10 % (siehe Tabelle 7). Im Untersuchungszeitraum bestand, auf der Grundlage der in Tabelle 7 aufgeführten Durchschnittspreise der Union, ein Preisunterschied von etwa 20 % zwischen den betroffenen Einfuhren und den Unionspreisen.

(231)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

1.

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

2.

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren aus der VR China, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. Erfolgte der Verkauf vom chinesischen Hersteller an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt über ein verbundenes Vertriebsunternehmen mit Sitz in der Union, wurde der Einfuhrpreis auf CIF-Basis ermittelt, indem gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung der Verkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer unter Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und der Gewinne, die auf der Grundlage der von den unabhängigen Einführern in der Stichprobe ausgewiesenen gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne während des Untersuchungszeitraums erzielt wurden, berichtigt wurde;

(232)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von über 25 %. Die tatsächlichen Zahlen werden hier aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erfasst; sie wurden den betreffenden mitarbeitenden ausführenden Herstellern mitgeteilt und liegen zwischen 15 % und 35 %. Bei etwa 99 % der eingeführten Warentypen wurden Preisunterbietungen festgestellt. Alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden direkt an unabhängige Abnehmer ohne Rückgriff auf verbundene Vertriebsunternehmen getätigt. Ein ausführender Hersteller verkaufte an unabhängige Abnehmer in der Union, ohne Rückgriff auf verbundene Vertriebsunternehmen in der Union. Bei dem anderen ausführenden Hersteller erfolgte der Großteil seiner Verkäufe über ein verbundenes Vertriebsunternehmen in der Union. Da weniger als die Hälfte der Gesamtausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 9 berichtigt wurden, war die Kommission der Auffassung, dass für das gesamte Land eine erhebliche Preisunterbietung zu verzeichnen wäre, auch in Anbetracht der in Erwägungsgrund 230 genannten Preisunterschiede.

(233)

Ein Einführer (Kastens & Knauer) machte geltend, die untersuchte Ware umfasse sowohl Niedrigpreis-, Standard- als auch Hochpreisprodukte. Nach Ansicht dieses Einführers sollten diese Produkte nicht miteinander verglichen werden.

(234)

Wie bereits erwähnt, wurde ein sehr detailliertes Preisvergleichssystem verwendet, bei dem die Formen und Abmessungen der Ware, verschiedene Arten der Veredelung und die Art der Rohstofflegierung berücksichtigt wurden. Es wurde ein hoher Grad an Übereinstimmung zwischen den eingeführten Waren und den Waren des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt. Daher bestätigt die Kommission, dass genaue Preisvergleiche auf der Grundlage detaillierter und objektiver Kriterien möglich waren.

4.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(235)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(236)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, hat die Kommission bei der Feststellung, ob dem Wirtschaftszweig der Union eine etwaige Schädigung entstanden ist, mit einer Stichprobe gearbeitet.

(237)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der Stellungnahme von European Aluminium, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(238)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(239)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(240)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

2 760 000

2 890 000

2 960 000

2 810 000

Index

100

105

107

102

Produktionskapazität (in Tonnen)

4 135 000

4 140 000

4 261 000

4 284 000

Index

100

100

103

104

Kapazitätsauslastung (in %)

66,7

69,8

69,5

65,6

Index

100

105

104

98

Quelle:

European Aluminium.

(241)

Im Bezugszeitraum war die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % gestiegen. Gemäß einer detaillierten Analyse verzeichnete die Unionsproduktion von 2016 bis 2018 einen Anstieg von 7 %, im Untersuchungszeitraum ging die Unionsproduktion hingegen um 5 Prozentpunkte zurück.

(242)

Der Gesamtanstieg im Bezugszeitraum war auf den in Tabelle 1 dargestellten Anstieg der Nachfrage zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Produktion im Bezugszeitraum um lediglich 2 % steigern, und zwar auf einem Markt, der einen Anstieg um 7 % verzeichnete. Der Wirtschaftszweig der Union war folglich nicht in der Lage, den vollen Nutzen aus dem Marktwachstum zu ziehen.

(243)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Union um 4 %. Diese mäßige Kapazitätserhöhung spiegelt die Versuche einiger der Unionshersteller wider, die Kapazität zu erhöhen, um dem Wachstumspotenzial bei Aluminiumstrangpresserzeugnissen Rechnung zu tragen.

(244)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Kapazitätsauslastung um 2 %, weil die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ein den Erwartungen entsprechendes Wachstumsniveau zu halten.

4.6.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(245)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem freien Markt und dem Eigenbedarfsmarkt der Union (in Tonnen)

2 629 338

2 751 455

2 817 143

2 675 640

Index

100

105

107

102

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

61 338

60 455

60 143

56 640

Index

100

99

98

92

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt in % der Gesamtverkäufe

2,0

1,8

1,8

1,7

Index

100

92

89

87

Verkäufe auf dem freien Markt

2 568 000

2 691 000

2 757 000

2 619 000

Index

100

105

107

102

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %)

85,1

82,7

82,3

81,1

Index

100

97

97

95

Quelle:

European Aluminium und Eurostat..

(246)

Im Bezugszeitraum ist die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % gestiegen.

(247)

Auch die Verkaufsmenge der Union auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 2 % an. Von 2016 bis 2018 stieg die Verkaufsmenge der Union auf dem freien Markt um 7 % und ging im Untersuchungszeitraum um 5 % zurück. Die Entwicklung der Verkaufsmengen der Union war eng angelehnt an den Trend der Unionsproduktion, da der Wirtschaftszweig ein System der Produktion nach Auftrag betreibt.

(248)

Der Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion der Union) lag im gesamten Bezugszeitraum bei rund 2 %. Der kleine Eigenbedarfsmarkt verzeichnete im Bezugszeitraum einen Rückgang um 8 %; dies hatte jedoch aufgrund seiner begrenzten Größe nur geringfügige Auswirkungen.

4.6.3.   Wachstum

(249)

An der Verringerung des Marktanteils der Gesamtverkäufe der Union lässt sich folglich erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, mit dem Wachstum des Unionsmarkts im Bezugszeitraum Schritt zu halten.

4.6.4.   Beschäftigung und Produktivität

(250)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

39 326

41 449

42 551

39 836

Index

100

105

108

101

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

70,18

69,72

69,56

70,54

Index

100

99

99

101

Quelle:

European Aluminium.

(251)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union nahm in VZÄ ausgedrückt von 2016 bis 2018 um 8 % zu. Dieser Steigerung folgte ein Rückgang von 7 % im Untersuchungszeitraum. Auch diese Entwicklung folgt weitgehend dem Trend bei der Produktionsmenge nach Tabelle 4.

(252)

European Aluminium legte dar, dass periodische Beschäftigungserhebungen durchgeführt würden, die in der Regel auf etwa 40 % der Unionsproduktion basierten. Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich um eine Hochrechnung der Daten, damit der gesamte Wirtschaftszweig abgebildet wird. Die Ergebnisse dieser Erhebungen werden daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt angesehen.

(253)

Da sich die Zahlen für Produktion und Beschäftigung stark entsprechen, blieb die Produktivität in Tonnen pro Beschäftigten weitgehend konstant.

4.6.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(254)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(255)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.7.   Mikroökonomische Indikatoren

4.7.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(256)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

3 053

3 372

3 508

3 619

Index

100

110

115

119

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

2 960

3 245

3 448

3 541

Index

100

110

116

120

3-Monats-LME-Lieferpreis, Aluminiumbolzen (Rotterdam, Deutschland und Italien — Durchschnitt in EUR/Tonne)

1 766

2 066

2 163

1 950

Index

100

117

122

110

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und LME.

(257)

Die Preise für Verkäufe an nicht verbundene Parteien auf dem Unionsmarkt (also die Preise auf dem freien Markt) stiegen im Bezugszeitraum von 3 053 EUR pro Tonne auf 3 619 EUR pro Tonne, was einen Anstieg von 19 % darstellt.

(258)

Dieser steigende Trend ist vor dem Hintergrund wichtiger Entwicklungen in der Branche zu sehen. Zunächst haben im Bezugszeitraum alle vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ihren Produktmix geändert. Insbesondere erhöhten die Unionshersteller ihre Verkäufe von Waren mit hoher Wertschöpfung, die höhere Preise haben. Darüber hinaus kletterten die Marktpreise infolge des Anstiegs des Aluminiumbolzenpreises nach oben, wie aus dem 3-Monats-LME-Lieferpreis hervorgeht.

(259)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller waren von der Entwicklung des LME-Preises ebenfalls stark betroffen und enthielten die zusätzlichen Kosten, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern entstanden, als sie den Übergang zu Produkten mit höherer Wertschöpfung vollzogen.

(260)

Die Herstellstückkosten stiegen um 20 %, d. h. stärker als die Durchschnittspreise auf dem freien Unionsmarkt (19 %).

4.7.2.   Arbeitskosten

(261)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

33 971

33 002

33 734

34 584

Index

100

97

99

102

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(262)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 2 %.

4.7.3.   Lagerbestände

(263)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

8 583

8 930

11 056

10 845

Index

100

104

129

126

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

3,4

3,4

4,1

4,4

Index

100

98

119

128

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(264)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 26 %. Jedoch waren die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion im ganzen Zeitraum niedrig. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig für Aluminiumstrangpresserzeugnisse im Allgemeinen nach Auftrag produziert. Insofern kommt diesem Indikator in der Gesamtschadensanalyse eine geringere Bedeutung zu.

4.7.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(265)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI)

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

4,9

4,3

3,0

2,0

Index

100

88

61

42

Cashflow (in EUR)

37 678 269

43 401 626

8 594 466

35 807 285

Index

100

115

23

95

Investitionen (in EUR)

27 645 569

46 341 778

28 774 003

47 614 938

Index

100

168

104

172

Kapitalrendite (in %)

34,8

25,4

16,7

10,0

Index

100

73

48

29

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(266)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Zahlen der Tabelle 10 enthalten keine außerordentlichen Kosten oder unrealisierten Gewinne oder Verluste aus Sicherungsgeschäften. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war zwar im ganzen Bezugszeitraum positiv, wies aber ein niedriges Niveau auf und fiel von 4,9 % im Jahr 2016 auf 2,0 % im Untersuchungszeitraum. Diese Entwicklung zeugt von einem wesentlichen Preisdruck. Wie in Erwägungsgrund 272 erläutert, stiegen die Kosten der Unionshersteller stärker an als ihre Preise. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China ausgeübten Abwärtsdrucks (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) nicht in der Lage, die Preise an die steigenden Kosten anzupassen. Während des gesamten Zeitraums waren die chinesischen Preise durchweg niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch Preiserhöhungen, die unter anderem vor dem Hintergrund steigender Rohstoffkosten und einer steigenden Nachfrage zu erwarten gewesen wären, nur eingeschränkt möglich waren. Die Einfuhren aus der VR China waren im Bezugszeitraum beträchtlich. Dies führte zu einer niedrigen und sinkenden Rentabilität.

(267)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow wies Schwankungen auf. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verzeichneten während des Bezugszeitraums positive, aber niedrige Cashflows. Der Cashflow sank von 2016 bis 2018 um 77 %, erholte sich jedoch im Untersuchungszeitraum erheblich. Diese Erholung ist weitgehend auf einen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zurückzuführen, der große Mengen von Erzeugnissen, die Anfang 2019 noch in Arbeit waren, im Untersuchungszeitraum in Verkäufe von Fertigerzeugnissen umwandelte.

(268)

Wie aus den angeführten Investitionszahlen hervorgeht, setzten die Unionshersteller ihre Investitionen im Bezugszeitraum fort. Die Investitionen lagen zwischen 27 und 47 Mio. EUR pro Jahr. Sie wurden vor allem zur Effizienzsteigerung oder zur Umstellung auf Produkte mit hoher Wertschöpfung und auf eine stärkere Kundenorientierung getätigt. Dies wurde von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern als wesentlich für die Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit angesehen.

(269)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und fiel sogar um 71 %. Diese negative Entwicklung zeigt, dass, obwohl weiter Investitionen zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit getätigt wurden, die entsprechende Kapitalrendite im Bezugszeitraum beträchtlich gesunken ist.

(270)

Alle vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gehören zu großen Unternehmensgruppen und haben im Bezugszeitraum weiter Kapital für Investitionen beschafft. Bei so schnell sinkenden Kapitalrenditen sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Produktionseinheiten jedoch eindeutig gefährdet.

4.7.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(271)

Mehrere Indikatoren wiesen eine positive Entwicklung auf, so etwa die Produktion, die Kapazität, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und die Beschäftigung. Die positive Entwicklung dieser Indikatoren hing jedoch mit dem höheren Verbrauch zusammen und wenn der Wirtschaftszweig der Union die Vorteile des Marktwachstums in stärkerem Maße ausgeschöpft hätte, hätten diese Indikatoren noch weiter steigen müssen. Tatsächlich verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz des Anstiegs der Verkaufsmenge Marktanteile auf dem freien Markt.

(272)

Die Verkaufspreise auf dem freien Markt verzeichneten einen Anstieg um 19 %. Diese Preiserhöhungen hielten jedoch nicht mit den gestiegenen Kosten Schritt (20 %). Diese Entwicklung ist auf den Preisdruck zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des Abwärtsdrucks, den die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Einfuhren aus China ausübten, nicht in der Lage, die Preise an die steigenden Kosten anzupassen. In Anbetracht dessen, dass die Rentabilitätsniveaus im Bezugszeitraum unter dem Niveau der Zielgewinnspanne lagen sowie angesichts der Mengen und niedrigen Preise der chinesischen Einfuhren zog die Kommission den Schluss, dass die erforderlichen Preiserhöhungen im gesamten Bezugszeitraum nicht möglich waren. Folglich verzeichneten die finanziellen Leistungsindikatoren Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow alle einen negativen Trend und die erwirtschafteten Gewinne lagen im ganzen Bezugszeitraum unter den Zielgewinnspannen. Dies ist insbesondere deshalb schädigend, weil der Markt für die untersuchte Ware während des Bezugszeitraums wuchs, der Wirtschaftszweig der Union jedoch trotzdem niedrige und rückläufige Gewinne verzeichnete. Obwohl die Investitionen auf einem möglichst hohen Niveau gehalten wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten, erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union eindeutig nicht das ausreichend hohe Gewinnniveau, das erforderlich wäre, um Anreize für künftige Investitionen zu schaffen. Zudem fand die Verschlechterung der Situation beim Wirtschaftszweig der Union in einer Zeit statt, in der der Unionsmarkt Wachstum verzeichnete. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich auf einem wachsenden Markt um 5 % und der Wirtschaftszweig war eindeutig nicht in der Lage, von dem Wachstum auf dem Unionsmarkt zu profitieren.

(273)

Außerdem wird darauf verwiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union einen diversifizierten Kundenstamm mit sich ständig entwickelnden Anforderungen bedient. Es ist unerlässlich, dass der Wirtschaftszweig der Union weiter in FuE und kundenorientierte Lösungen investiert. Schon die sich rasch verschlechternde Entwicklung der Kapitalrendite allein (- 71 %) stellt daher eine ernsthafte Gefahr für die weitere Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs dar.

(274)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(275)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt, die Rohstoffpreise und die Entwicklung des Verbrauchs.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(276)

Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fällt zeitlich mit der erheblichen Marktdurchdringung der Einfuhren aus China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterbieten und Druck auf das Preisniveau auf dem EU-Markt ausüben, wodurch sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Faktoren ergibt.

(277)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg (wie aus Tabelle 2 hervorgeht) von rund 209 000 Tonnen im Jahr 2016 auf rund 310 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 48 % entspricht. Der Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 6,9 % auf 9,6 %, ein Anstieg von 39 %. Im selben Zeitraum wiesen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (wie aus Tabelle 5 hervorgeht) eine Steigerung von lediglich 2 % auf, und sein Marktanteil fiel von 85,1 % auf 81,1 %, was einen Rückgang um 5 % darstellt. Der Rückgang der Verkäufe auf dem kleineren Eigenbedarfsmarkt betrug 8 %. Die gedumpten Einfuhren nahmen im Jahresvergleich kontinuierlich zu, sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, stieg der Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 7 %. Es liegt jedoch auf der Hand, dass von diesem Wachstum vor allem die Einfuhren aus China profitierten.

(278)

Die Preise der gedumpten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 4 % (siehe Tabelle 3), und zwar von 2 812 EUR/Tonne im Jahr 2016 auf 2 912 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Im selben Zeitraum stiegen die weltweiten Aluminiumpreise um rund 10 % (wie aus dem LME-Index in Tabelle 7 hervorgeht). Außerdem stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 19 % (siehe Tabelle 7). Aus dieser Tabelle geht jedoch auch hervor, dass die Durchschnittskosten des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um 20 % gestiegen sind. Schließlich beträgt die für die ausführenden Hersteller berechnete durchschnittliche Preisunterbietungsspanne über 25 %.

(279)

Wie vorstehend erläutert, muss der Anstieg der Preise und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union vor dem Hintergrund der gestiegenen Aluminiumpreise und der Änderung im Produktmix des Wirtschaftszweigs der Union analysiert werden. Allerdings reichten die Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union und seine Versuche, stärker auf Ware mit hoher Wertschöpfung umzustellen (entsprechend der Nachfrage der Kunden), nicht aus, um einen weiteren Rückgang der Rentabilität seiner Verkäufe zu verhindern, die im gesamten Bezugszeitraum weiter sank. Dies war auf den Abwärtsdruck zurückzuführen, der durch die steigende Menge an gedumpten Einfuhren aus der VR China zu niedrigen Preisen auf die Marktpreise ausgeübt wurde. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China einen Preisdruck verursachten und angemessene Preiserhöhungen verhinderten.

(280)

Eine der interessierten Parteien (Airoldi) warf die Frage auf, wie es sein könne, dass die Einfuhren aus der VR China, die im Untersuchungszeitraum einen begrenzten Marktanteil darstellen, solch gravierende Auswirkungen hätten. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die untersuchte Ware in der Regel auf Vertragsbasis verkauft wird, wobei der Preis ein wichtiges, häufig das wichtigste Element darstellt. Die Niedrigpreisangebote von ausführenden Herstellern aus der VR China auf dem Markt sind eine Erklärung dafür, warum diese Verkäufe einen solchen Einfluss auf die Marktpreise insgesamt nehmen konnten. Die Hersteller aus der VR China verkauften im Untersuchungszeitraum sowohl an Händler in der Union als auch an Endverwender. Das bedeutete, dass ihr negativer Einfluss auf die Marktpreise sich in allen Vertriebskanälen bemerkbar machte, nicht nur bei den Preisen für Verkäufe von einfachen Waren an Händler.

(281)

Der Unionsmarkt für Aluminiumstrangpresserzeugnisse richtet sich immer stärker darauf aus, Kunden in verschiedenen Sektoren wie der Automobilindustrie, dem Maschinenbau, der Verkehrswirtschaft und dem Bauwesen maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Diese Entwicklung bedeutet, dass Hersteller, die den Unionsmarkt beliefern, für neue Erzeugnisse in FuE investieren und Kunden komplexe Lösungen bieten müssen, um deren Bedürfnissen gerecht zu werden. Trotz dieser Investitionen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union jedoch zunehmend Rentabilitäts- und Marktanteilseinbußen. Diese Entwicklung wird durch den Preisdruck verursacht, der von den ausführenden Herstellern aus der VR China mit beträchtlichen Mengen ausgeübt wird.

(282)

Darüber hinaus wurde die Marktdurchdringung der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum nicht nur in den Teilen des Marktes verzeichnet, in denen einfache Grunderzeugnisse erworben werden. Es gibt eindeutige Beweise dafür, dass die VR China zunehmend auf den Markt drängt, indem sie ihre Präsenz im vertragsgebundenen Teil des Marktes ausbaut. Bei dem Preis handelt es sich zwar nicht um das einzige wichtige Element dieser Verträge, es liegt jedoch auf der Hand, dass die oben genannten Preisunterbietungsspannen (über 25 %) eine Schlüsselrolle bei der Entscheidung der Abnehmer spielen.

(283)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Diese Schädigung hatte hauptsächlich Auswirkungen auf die Preise, aber auch auf die Mengen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(284)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Türkei

Menge (in Tonnen)

77 136

87 706

107 393

110 463

Index

100

114

139

143

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

2,6

2,7

3,2

3,4

Durchschnittspreis

3 520

3 601

3 569

3 448

Index

100

102

101

98

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

163 434

221 028

201 350

188 809

Index

100

135

123

116

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

5,4

6,6

6,0

5,8

Durchschnittspreis

3 629

3 513

3 841

3 879

Index

100

97

106

107

Gesamteinfuhren mit Ausnahme derjenigen aus dem betroffenen Land

Menge (in Tonnen)

240 570

308 734

308 743

299 273

Index

100

128

128

124

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

8,0

9,5

9,2

9,3

Durchschnittspreis

3 594

3 538

3 747

3 720

Index

100

98

104

104

Quelle:

Eurostat

(285)

Die Einfuhren aus der Türkei stiegen im Bezugszeitraum um 43 % von etwa 77 000 Tonnen im Jahr 2016 auf etwa 110 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil dieser Einfuhren ist von 2,6 % im Jahr 2016 auf 3,4 % im Untersuchungszeitraum gestiegen.

(286)

Die Gesamtuntersuchung der Einfuhren der untersuchten Ware ergab für die Türkei im Untersuchungszeitraum einen Durchschnittspreis von 3 448 EUR/Tonne, der 18 % über dem durchschnittlichen Gesamtpreis der Einfuhren aus der VR China von 2 912 EUR/Tonne lag. Eine detailliertere Überprüfung der verschiedenen KN-Codes ergab, dass die meisten dieser Einfuhren (89 %) sich auf die KN-Codes 7604 21 00 und 7604 29 90 bezogen, bei denen es sich um Voll- bzw. Hohlprofile handelt. Aufgrund der überragenden Bedeutung dieser Warentypen wurde ein separater Preisvergleich durchgeführt. Der Durchschnittspreis für diese Profile betrug im Untersuchungszeitraum 3 458 EUR/Tonne. Dieser Preis ist 19 % höher als der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China unter denselben beiden KN-Codes im selben Zeitraum.

(287)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern (hauptsächlich Russland, die Schweiz, Norwegen sowie Bosnien und Herzegowina) bestanden ebenfalls zum größten Teil aus Voll- und Hohlprofilen (69 %). Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 16 % von etwa 163 000 Tonnen im Jahr 2016 auf etwa 189 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Der Marktanteil dieser Einfuhren ist von 5,4 % im Jahr 2016 auf 5,8 % im Untersuchungszeitraum gestiegen. Der Durchschnittspreis für diese Einfuhren lag bei 3 720 EUR/Tonne, was sogar höher ist als die Preise aus der Türkei.

(288)

In Anbetracht der Mengen, Preise und des Marktanteils der Einfuhren aus der Türkei und anderen Drittländern haben diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt.

5.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(289)

Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

201 697

212 634

218 680

208 144

Index

100

105

108

103

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

5 213

5 436

5 623

5 797

Index

100

104

108

111

Quelle:

Eurostat

(290)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 3 % von rund 202 000 Tonnen im Jahr 2016 auf rund 208 000 Tonnen im UZ.

(291)

Die Durchschnittspreise dieser Ausfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 11 %, und zwar von 5 213 EUR/Tonne im Jahr 2016 auf 5 797 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum.

(292)

Vor dem Hintergrund ihrer Anteile an den Gesamtwerten der Produktion und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und angesichts der hohen Preise dieser Ausfuhren und ihrer stabilen Menge liegt es auf der Hand, dass die Entwicklung der Ausfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben dürften.

5.4.   Verbrauch

(293)

Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, verzeichnete der freie Unionsmarkt von 2016 bis 2018 einen Anstieg von 11 %, von etwa 3 Mio. Tonnen auf 3,35 Mio. Tonnen, und im Untersuchungszeitraum gingen die Werte um 4 Prozentpunkte auf rund 3,2 Mio. Tonnen zurück. Der Gesamtanstieg im Bezugszeitraum zeigt, dass es keinen Rückgang bei der Nachfrage gab.

(294)

In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Verbrauch im Bezugszeitraum erhöhte, konnte der Schluss gezogen werden, dass die Entwicklungen beim Verbrauch den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben dürften.

5.5.   Eigenverbrauch

(295)

Wie aus Tabelle 5 hervorgeht, verzeichneten die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Eigenbedarfsmarkt im Bezugszeitraum einen Rückgang um 8 %. Jedoch betrugen die entsprechenden Mengen in jedem Jahr nur maximal 2 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union.

(296)

In Anbetracht der sehr begrenzten Größe des Eigenbedarfsmarktes kann davon ausgegangen werden, dass diese Entwicklungen den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben dürften.

5.6.   Rohstoffpreis

(297)

Der wichtigste vom Wirtschaftszweig der Union verwendete Rohstoff sind Aluminiumlegierungsbolzen, obwohl einige Hersteller breiter aufgestellt sind und auch die Aluminiumlegierungen herstellen, die in der Produktion von Strangpresserzeugnissen eingesetzt werden.

(298)

Die Aluminiumpreise werden von der LME festgesetzt und stellen etwa zwei Drittel der Kosten für typische Aluminiumstrangpresserzeugnisse dar, wobei dieser Prozentsatz je nach Komplexität des verkauften Produkts variabel ist.

(299)

Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, stiegen die LME-Indizes für den Lieferpreis von Aluminiumbolzen im Bezugszeitraum (von 2016 bis zum Untersuchungszeitraum) um 10 %. Das würde einem Anstieg der Herstellkosten der untersuchten Ware von etwa 6-7 % entsprechen.

(300)

Der Wirtschaftszweig der Union verkauft jedoch in der Regel auf der Grundlage von Verträgen, bei denen der letzte LME-Preis zusammen mit Umrechnungs- und Lieferkosten angegeben wird. Die Unionshersteller greifen sodann auf Absicherungsgeschäfte zurück, um sich dagegen zu wappnen, dass der im Vertrag angegebene Aluminiumpreis und der tatsächliche Kaufpreis für Aluminium auseinanderklaffen.

(301)

In Anbetracht dessen, dass die Aluminiumpreise auf der Basis von Verträgen festgelegt werden, und der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union sich gegen Schwankungen bei den Rohstoffen schützt, liegt es auf der Hand, dass Erhöhungen bei den Rohstoffpreisen den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben dürften.

5.7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(302)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Hierbei hatte die Kategorie „alle anderen Faktoren“ auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich Verringerung des Marktanteils, Preisunterbietung und rückläufiger Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow praktisch keine Auswirkungen.

(303)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung besteht vor allem in einer Verringerung des Marktanteils, einer Preisunterbietung sowie einem Preisdruck sowie einer rückläufigen Rentabilität und Kapitalrendite und einem rückläufigen Cashflow.

6.   INTERESSE DER UNION

(304)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und sonstiger relevanter Wirtschaftsbeteiligter.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Zulieferer

(305)

In der Union gibt es etwa 200 Unternehmen, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, die verlorenen Marktanteile wieder zurückzugewinnen und gleichzeitig seine Rentabilität auf ein Niveau zu verbessern, das als tragfähig erachtet werden kann.

(306)

Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigt rund 40 000 Arbeitnehmer direkt, wobei noch viel mehr indirekt von ihm abhängig sind. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt.

(307)

Das Fehlen von Maßnahmen dürfte auf den Wirtschaftszweig der Union erhebliche negative Auswirkungen durch weiteren Preisdruck und niedrigere Verkaufsmengen haben und somit die Rentabilität und die Investitionen senken. Die Maßnahmen werden es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf dem Unionsmarkt auszuschöpfen, eingebüßte Marktanteile zurückzugewinnen und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist.

(308)

Aluminium ist viel leichter als Stahl und wird in der Union als Hauptrohstoff für die Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der im Pariser Übereinkommen von 2015 festgesetzten Emissionsziele angesehen. Ein Beispiel hierfür ist die stärkere Verwendung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen in der Automobilindustrie; diese spielen zudem eine Schlüsselrolle bei der Errichtung der Elektrofahrzeugbranche in der Union.

(309)

European Aluminium ist nicht nur repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union, sondern stellt auch einen großen Teil des Primäraluminiumsektors in der Union dar. Auf Aluminiumstrangpresserzeugnisse entfallen rund 20 % des in der Union produzierten Primäraluminiums. Der Primäraluminiumsektor bietet darüber hinaus viele Arbeitsplätze in der Union und ist von einer gesunden wirtschaftlichen Lage seiner nachgelagerten Kunden abhängig. Das wichtigste Produkt dieses Sektors für die Branche der Aluminiumstrangpresserzeugnisse stellen Aluminiumbolzen dar. Die Existenzfähigkeit der vorgelagerten Lieferanten wird ebenfalls gefährdet, wenn der Aluminiumstrangpresssektor weiter schrumpft.

6.2.   Interesse der Einführer

(310)

Der einführende Sektor arbeitete bei der Untersuchung nur in einem sehr geringem Maße mit. Sechs unabhängige Einführer übermittelten einen Stichprobenfragebogen, wobei auf diese Einführer nur rund 2 % der Einfuhren aus der VR China entfielen.

(311)

Bei den in die Stichprobe einbezogenen Einführern von Aluminiumstrangpresserzeugnissen handelt es sich um Spezialisten im Aluminiumgeschäft, wobei rund 50 % ihres Umsatzes auf Aluminiumstrangpresserzeugnisse entfallen. Die Einführer erwarben rund 50 % ihrer Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus dem betroffenen Land, die übrigen 50 % wurden vom Wirtschaftszweig der Union und aus anderen Drittländern bezogen. Auch wenn für die Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus der VR China in der Regel eine Zollschuld von 6 % bis 7,5 % entstand, war dieses Geschäft deutlich gewinnbringender als die anderen eingeführten Waren und gewinnbringender als die Waren des Wirtschaftszweigs der Union, obwohl für den Einfuhrsektor geringere Risiken gelten als für den Produktionssektor.

(312)

Die Einführer brachten vor, dass sie nicht alle ihre Aluminiumstrangpresserzeugnisse vom Wirtschaftszweig der Union beziehen könnten, da der Wirtschaftszweig nicht die gesamte erforderliche Bandbreite liefern könne. Konkret erklärte ein Einführer (Airoldi), dass er hauptsächlich Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus Hartlegierungen einführe, bei denen für den Wirtschaftszweig der Union längere Vorlaufzeiten gälten. Ein weiterer Beweis für Versorgungsengpässe sei, dass bestimmte Waren im Rahmen autonomer Zollkontingente von Zöllen befreit seien. Der Wirtschaftszweig der Union widerlegte dieses Vorbringen hinsichtlich der Lieferprobleme und wies darauf hin, dass er über Kapazitätsreserven verfüge und die gesamte Palette der von den Einführern und den Verwenderindustrien in der Union nachgefragten Waren, einschließlich Aluminiumstrangpresserzeugnissen aus Hartlegierungen, liefern könne.

(313)

Den vorliegenden Informationen zufolge scheint es in der Union keine Engpässe bei bestimmten Erzeugnissen oder Legierungen zu geben. Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller produzieren große Mengen von Aluminiumstrangpresserzeugnissen aus harten Legierungen und verfügen über beträchtliche Kapazitätsreserven. Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass viele weitere Unionshersteller in der Lage sind, Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus Hartlegierungen herzustellen. Darüber hinaus gibt es in Drittländern alternative Bezugsquellen.

(314)

Was die Befreiung von Einfuhrzöllen betrifft, so sind in der Tat im Rahmen autonomer Zollkontingente insgesamt 3 000 Tonnen der betroffenen Ware derzeit durch die Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates (97) vom Zoll befreit. Der Wirtschaftszweig der Union erklärte, er habe diese Befreiungen mit der Begründung angefochten, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, die spezifischen, von der Befreiung profitierenden Waren zu liefern. Eine Entscheidung darüber, ob die Befreiungen weiterhin erforderlich sind, soll vor Ende 2020 veröffentlicht werden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine marginale Menge handelt (rund 1 % aller Einfuhren im Untersuchungszeitraum), wird nicht davon ausgegangen, dass diese Frage ein erhebliches Versorgungsproblem darstellt. Sollten zusätzliche Informationen verfügbar werden, wird diese Frage im endgültigen Stadium der Untersuchung überprüft.

(315)

Ein Einführer (Airoldi) machte geltend, dass die COVID-19-Pandemie ein Fall höherer Gewalt darstelle und es dem Interesse der Union zuwiderliefe, Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware einzuführen. Sie brachten ferner vor, dass es nicht angemessen sei, im Jahr 2020 Zölle auf der Grundlage der Situation von 2019 einzuführen, da sich 2020 die COVID-19-Pandemie bemerkbar mache. Der Bezugszeitraum dieser Untersuchung erstreckt sich jedoch auf die Jahre 2016 bis 2019. Ereignisse im Jahr 2020 sollten bei der Einführung von Maßnahmen in der Regel nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es kam zu einer dauerhaften Veränderung der Umstände. Die in der Verordnung zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren enthaltenen Informationen deuten darauf hin, dass der von den Einfuhren ausgehende Druck auf den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum März bis Mai 2020 noch zunahm. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die die Einstellung der Untersuchung ohne Maßnahmen aus Gründen des Unionsinteresses rechtfertigen würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. An Airoldi wurde bereits ein Schreiben gerichtet, in dem erläutert wird, dass die COVID-19-Pandemie keine Rechtsgrundlage für die Einstellung der laufenden Untersuchung aus Gründen höherer Gewalt darstellt.

(316)

Airoldi machte ferner geltend, der Wirtschaftszweig der Union nutze das Antidumpinginstrument, um ein angebliches Oligopol zu stärken, was einen Rechtsmissbrauch nach der Rechtsprechung des EuGH darstelle. European Aluminium wies diese Behauptungen entschieden zurück. Es liegen in der Tat keine Hinweise auf wettbewerbswidriges Verhalten oder ein Oligopol des Wirtschaftszweigs der Union vor, und Airoldi hat weder Beweise für diesbezügliche Feststellungen noch eine Analyse vorgelegt, um ihre Relevanz im Zusammenhang mit der Grundverordnung zu erklären.

(317)

Die Antidumpingmaßnahmen dürften gewisse negative Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben, da Maßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren den Umsatz und die Rentabilität ihrer Geschäfte mit Aluminiumstrangpresserzeugnissen verringern könnten. Die Einführer werden jedoch in der Lage sein, den Zoll an ihre Abnehmer weiterzugeben, da sie erhebliche Gewinnspannen von rund 7 % bis 13 % erzielen. Sie haben auch die Möglichkeit, alternative Bezugsquellen zu finden, darunter Lieferanten aus anderen Drittländern und dem Wirtschaftszweig der Union. Beide in die Stichprobe einbezogenen Einführer weisen in der Tat eine ausgewogene Lieferstruktur auf und sind nicht nur auf chinesische Einfuhren angewiesen. Außerdem üben beide in die Stichprobe aufgenommenen Einführer bedeutende andere Geschäftstätigkeiten aus, die nicht mit der untersuchten Ware im Zusammenhang stehen und von der Einführung der Zölle nicht betroffen sind. Daher bedeutet die Kombination aus anderen Geschäftstätigkeiten, anderen Bezugsquellen für die untersuchte Ware und der Möglichkeit, die Auswirkungen der Zölle teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben, dass die unabhängigen Einführer von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig betroffen sind.

6.3.   Interesse der Verwender

(318)

Die untersuchte Ware wird von mehreren Verwenderindustrien, vor allem im Baugewerbe, Verkehr, Ingenieurwesen und anderen Bereichen, einschließlich der Verbrauchsgüterbranche, bezogen. Einige Aluminiumstrangpresserzeugnisse werden an Vertriebshändler verkauft, bevor sie an die Endverbraucher weiterverkauft werden.

(319)

Obwohl einige Verwender und ihre Verbände als interessierte Parteien registriert waren, arbeiteten die meisten Verwenderindustrien nicht durch die Beantwortung des Fragebogens bei der Untersuchung mit.

(320)

Lediglich ein Fragebogen wurde beantwortet, und zwar von der Alstom-Gruppe, die Aluminiumpressstrangerzeugnisse für ihre Geschäfte im Bereich Verkehr erwirbt. Alstom und die Union der Europäischen Eisenbahn-Industrien (UNIFE) reichten ebenfalls Stellungnahmen ein, die für Fragen von Unionsinteresse relevant sind.

Schienenverkehrsindustrie

(321)

Aluminiumstrangpresserzeugnisse sind für die Schienenverkehrsindustrie von großer Bedeutung, da sie eine Schlüsselrolle bei der Modernisierung des Fahrzeugbestands zur Erfüllung von Normen in Bezug auf die Sicherheit von Fahrgästen und die Aufprallfestigkeit spielen sowie die Industrie dabei unterstützen, ihren CO2-Fußabdruck zu verringern, indem das Gewicht der Fahrzeuge verringert und die Kraftstoffeffizienz gesteigert wird. Die Industrie erklärte, dass sie Beziehungen zu ihren Zulieferern sowohl in der Union als auch in China aufbaue, damit diese maßgeschneiderte Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellten, was dazu führe, dass ein Anbieterwechsel nicht wünschenswert sei und zusätzliche Kosten verursache. Des Weiteren brachte die Industrie vor, dass eine begrenzte Zahl von Herstellern in der Union in der Lage sei, ihren spezialisierten Bedarf zu decken. Alstom wies darauf hin, dass einige seiner Produkte nur von drei Herstellern in China und einem Hersteller in der Union geliefert werden könnten. European Aluminium argumentierte, dass seine Mitglieder sowohl über die Kapazitäten als auch über die technischen Kenntnisse verfügten, die für die Versorgung der Schienenverkehrsbranche erforderlich seien.

(322)

Die Kommissionsdienststellen kamen zu dem Schluss, dass ein Lieferantenwechsel unvermeidlich Auswirkungen auf Alstom und andere Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig hätte. Die Einkäufe der untersuchten Ware durch Alstom machen jedoch nur einen unbedeutenden Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmens aus, und das Unternehmen bezieht seine Waren aus mehreren verschiedenen Bezugsquellen, darunter aus China und anderen Ländern. Würde das Unternehmen daher entscheiden, die Ware aus China zu beziehen und Antidumpingzölle bei der Einfuhr zu entrichten, würde der Betrag dieser Zölle marginale Zusatzkosten unterhalb von 1 % des entsprechenden Umsatzes ausmachen.

(323)

Alstom und UNIFE argumentierten ferner, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Aluminiumstrangpresserzeugnissen, die in der Schienenverkehrsindustrie verwendet würden, aus folgenden Gründen nicht im Interesse der Union läge:

(a)

Diese Warentypen machten einen vernachlässigbaren Anteil an den Einfuhren aus China aus, machten nur rund 1,3 % des Unionsmarktes für Aluminiumstrangpresserzeugnisse aus und stellten somit keine Ursache für die Schädigung der Unionshersteller dar, und

(b)

die Einführung von Maßnahmen würde die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrsindustriesektors der Union ernsthaft beeinträchtigen, da er mit den Einfuhren von Schienenfahrzeugen aus Drittländern konkurriere, für die keine Antidumpingzölle auf die Rohstoffe gälten.

(324)

Die Tatsache, dass die Waren für die Schienenverkehrsindustrie nur einen geringen Anteil der Einfuhren auf den Unionsmarkt ausmachen, ist jedoch nicht spezifisch für den Schienenverkehr. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der von den Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck nicht, oder nur in geringerem Maße, auch für Aluminiumstrangpresserzeugnisse für die Schienenverkehrsindustrie gilt. Ganz im Gegenteil war, den Angaben des einzigen mitarbeitenden Verwenders in der Schienenverkehrsindustrie zufolge, die Marktdurchdringung der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum in dieser Branche deutlich höher als insgesamt, und diese Marktdurchdringung schritt rascher voran. Somit unterscheiden sich die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen auf die Schienenverkehrsindustrie nicht von der Schädigung, die durch andere von der Untersuchung betroffene Warentypen verursacht wurde.

Automobilindustrie

(325)

Was die Automobilindustrie anbelangt, die zu den wichtigsten nachgelagerten Branchen zählt, so arbeiteten die Verwender in dieser Branche nicht mit. European Aluminium und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gaben an, dass Aluminiumstrangpresserzeugnisse eine immer wichtigere Rolle spielten, insbesondere im Hinblick auf den wachsenden Markt für Elektrofahrzeuge, auf dem Aluminiumstrangpresserzeugnisse wichtig seien, um das Gewicht des Fahrzeugs zu verringern und seine Reichweite zu vergrößern. Diese Informationen wurden durch Bezugnahme auf die Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union und durch öffentlich zugängliche Informationen, die vom Verband der Automobilindustrie veröffentlicht wurden, bestätigt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass für die Automobilindustrie ähnliche mildernde Faktoren gelten würden wie in der Eisenbahnindustrie:

Die Einkäufe von Aluminiumstrangpresserzeugnissen beliefen sich auf rund 3 Mrd. EUR, machen aber immer noch weniger als 1 % des Umsatzes der Automobilindustrie aus;

die meisten Waren werden nicht aus China bezogen; und

die Ausfuhren von Fahrzeugen aus der Union machten im Untersuchungszeitraum rund 25 % der Produktion aus (98), was bedeutet, dass Antidumpingzölle auf eingeführte Aluminiumstrangpresserzeugnisse aufgrund möglicher aktiver Veredelung für später ausgeführte Fahrzeuge nicht immer anwendbar wären.

Bauindustrie

(326)

Was die Bauindustrie anbelangt, die die wichtigste nachgelagerte Branche darstellt, so arbeiteten die Verwender in dieser Branche nicht mit. European Aluminium und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bestätigten, dass Aluminiumstrangpresserzeugnisse eine wichtige Rolle spielen und etwa 50 % des Unionsverbrauchs ausmachen. Diese Informationen wurden durch Bezugnahme auf die Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. Die Verkäufe von Aluminiumstrangpresserzeugnissen an die Bauindustrie beliefen sich zwar auf rund 5 Mrd. EUR, doch ist dies im Zusammenhang mit der riesigen Größe des Baugewerbes in der Union zu sehen. Den von Eurostat veröffentlichten aktuellen Informationen zufolge belaufen sich die im Baugewerbe getätigten Käufe von Waren und Dienstleistungen im Jahr 2018 auf 1 277 Mrd. EUR, während der Umsatz 1 874 Mrd. EUR ausmacht (99). Die Käufe von Aluminiumstrangpresserzeugnissen machen daher einen unbedeutenden Anteil der Kosten und des Umsatzes des Baugewerbes aus.

(327)

Folglich werden die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf diesen Wirtschaftszweig insgesamt als minimal angesehen. Es wird jedoch anerkannt, dass die Bedeutung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen für die verschiedenen Akteure des Baugewerbes unterschiedlich ausfallen kann. Mangels Mitarbeit liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor.

Andere Wirtschaftsbereiche

(328)

Für die anderen wichtigen Verwendersektoren, d. h. die Maschinenbau- und die Verbraucherindustrie, wurden keine überprüfbaren Daten vorgelegt. In diesen Sektoren gibt es viele Wirtschaftszweige, und die Bedeutung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen und mildernden Faktoren für die jeweiligen Wirtschaftszweige ist nicht bekannt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich für einige Verwender, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, durch die Maßnahmen bestimmte nachteilige Auswirkungen ergeben könnten. Das Dossier enthält jedoch keine Informationen, die diese Auswirkungen belegen oder quantifizieren könnten.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(329)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   HÖHE DER MAßNAHMEN

7.1.   Berechnung des nicht schädigenden Preises

(330)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

(331)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(332)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren:

Das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land;

das Rentabilitätsniveau, das erforderlich ist, um sämtliche Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation zu decken, und

das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau.

(333)

European Aluminium und einer der Unionshersteller brachten vor, eine Zielgewinnspanne von mindestens 16 % sei notwendig, da die Branche der Aluminiumstrangpresserzeugnisse umfangreiche Investitionen sowohl in Produktionsanlagen als auch in die Entwicklung von Produkten in Zusammenarbeit mit Kunden benötige. Ein zweiter Unionshersteller brachte vor, dass der normale Gewinn bei über 8 % liegen sollte. Diese Vorbringen wurden durch die Tatsache untermauert, dass die Ausrichtung auf die Kunden in diesem Wirtschaftszweig immer wichtiger werde und zusätzliche Investitionen dieser Art für das künftige Überleben des Wirtschaftszweigs unerlässlich seien. Diese Investitionen seien erforderlich, um maßgeschneiderte Lösungen für Kunden in den wichtigsten Kundenbranchen (Automobilindustrie, Maschinenbau, Verkehr sowie Baugewerbe) zu bieten.

(334)

Die Kommission prüfte diese Vorbringen zusammen mit den im Dossier verfügbaren Daten, die für die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2c der Grundverordnung relevant sind, um die Zielgewinnspanne festzulegen.

(335)

Da, wie in Erwägungsgrund 272 dargelegt, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum einem Druck ausgesetzt waren, wurden die Gewinne in diesem Zeitraum nicht als geeignete Grundlage für die Ermittlung der Zielgewinnspanne angesehen. Die Kommission prüfte daher die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union vor dem Bezugszeitraum, auch im Lichte der Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des hohen Investitionsbedarfs in diesem Geschäft.

(336)

In Bezug auf den unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwarteten Gewinn stellte die Kommission fest, dass sich die Finanzkrise vor dem Jahr 2014 negativ auf die Rentabilität auswirkte und dass die Einfuhren aus der VR China ab 2014 stark zunahmen und schädigend wurden. Daher wird das Jahr 2014 als repräsentativstes Jahr für die Rentabilität unter normalen Wettbewerbsbedingungen in diesem Wirtschaftszweig angesehen. Zwei der vier in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, Constellium Decin und Impol, erreichten 2014 eine Rentabilität von mindestens 10 %. Der dritte Hersteller, Hydro Hungary, durchlief zu diesem Zeitpunkt strukturelle Veränderungen, sodass sein Rentabilitätsniveau nicht in vollem Umfang repräsentativ war. Für den vierten in die Stichprobe einbezogenen Hersteller STEP G, der erst 2015 gegründet wurde, liegen keine Daten vor. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Zielgewinnspanne von 10 % auf der Grundlage der im Jahr 2014 erzielten Rentabilität das Niveau der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau widerspiegelt.

(337)

In Anbetracht der in Erwägungsgrund 333 dargelegten Behauptungen des Wirtschaftszweigs der EU prüfte die Kommission anschließend, ob ein solches Niveau die vollständigen Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation gemäß Artikel 7 Absatz 2c decken würde.

(338)

Die überprüften Daten zur Investitionen unterstützen die Behauptung, dass die Branche der Aluminiumstrangpresserzeugnisse umfangreiche Investitionen sowohl in Produktionsanlagen als auch in die Entwicklung von Produkten mit Kunden benötige. In der Tat stiegen die Investitionen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Bezugszeitraum trotz der rückläufigen Rentabilität um 72 %, was mehr als 4,4 % des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Bezugszeitraum und 5,4 % im Untersuchungszeitraum entspricht. Dies untermauert die Behauptung der EU-Industrie, dass ein kontinuierliches, erhebliches Investitionsniveau notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Kundenorientierung unabhängig von der geschäftlichen und wirtschaftlichen Situation beizubehalten. Folglich muss in einem Fall, in dem schädigendes Dumping vorliegt, das die normalen Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt und sich letztlich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs auswirkt, dieses Investitionsniveau bei der Ermittlung der relevanten Zielgewinnspanne berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Zielgewinnspanne von 10 % die Kosten für Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovationen in der Branche der Aluminiumstrangpresserzeugnisse decken würde und dass noch eine Gewinnmarge verbleiben würde, um andere Produktionsfaktoren auszugleichen.

(339)

Eine solche Zielgewinnspanne von 10 % entspricht zwar im Wesentlichen der von einem der Unionshersteller geforderten Gewinnspanne von über 8 %, hingegen behaupteten European Aluminium und ein anderer Unionshersteller, dass eine Zielgewinnspanne von mindestens 16 % erforderlich sei, um Investitionen abzudecken. Ein solches Niveau wurde zwar von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Zeitraum 2014-2016 erreicht, dies würde aber nur das erfolgreichste Unternehmen mit dem differenziertesten Produktmix und damit einem höheren Investitionsbedarf widerspiegeln. Der Anteil von 10 % spiegelt hingegen in vollem Umfang den Produktmix und die Investitionen aller in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller und letztlich des Wirtschaftszweigs insgesamt wider. Das Vorbringen bezüglich der höheren Zielgewinnspanne wurde daher zurückgewiesen.

(340)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass eine vorläufige Festsetzung der Zielgewinnspanne auf 10 % alle Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung erfüllt.

(341)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Die Kommission ermittelte zusätzliche Kosten in Höhe von 0,04 %, die zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen Kosten ermittelt hat, steht den interessierten Parteien im Dossier zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(342)

Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen geschätzten zusätzlichen EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während der Dauer der Maßnahmen (2020 bis 2024) erworben werden müssen. Die für die Berechnung herangezogenen EUA enthielten keine erhaltenen kostenlosen Zertifikate, und sie wurden angepasst, um sicherzustellen, dass sie sich ausschließlich auf die untersuchte Ware bezogen. Die Kosten der EUA wurden extrapoliert, um der erwarteten Preisänderung während der Dauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Quelle für diese prognostizierten Preise ist ein Auszug von Bloomberg New Energy Finance vom 7. Juli 2020. Der prognostizierte durchschnittliche Preis für EUA für diesen Zeitraum beträgt 36,4 EUR pro Tonne erzeugtem CO2.

(343)

Auf der oben dargestellten Grundlage berechnete die Kommission einen für den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware.

(344)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(345)

In Bezug auf die residuale Dumpingspanne beschloss die Kommission, die residuale Zielpreisunterbietungsspanne auf 65,6 % festzusetzen, da die Mitarbeit der chinesischen Ausführer nicht umfangreich war, und unter Berücksichtigung anderer, unter Erwägungsgrund 206 erläuterter Erwägungen. Diese Spanne wurde in Höhe der höchsten Zielpreisunterbietungsspanne für einen in repräsentativen Mengen verkauften Produkttyp festgesetzt, die anhand der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(346)

Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:

Unternehmen

Dumpingspanne

Zielpreisunterbietungsspanne

Haomei-Gruppe:

30,4  %

30,5  %

PMI-Gruppe:

38,2  %

56,4  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

34,9  %

45,5  %

Alle übrigen Unternehmen

48,0  %

65,6  %

7.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(347)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hat der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass es im betroffenen Land bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt. Diese Verzerrungen scheinen zu Preisen zu führen, die niedriger sind als die, die auf internationalen Märkten für die gleiche Ware genannt werden. Daher wurden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im Rahmen dieser Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, damit beurteilt werden kann, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

(348)

Da die zur Beseitigung der Schädigung angemessenen Spannen jedoch höher sind als die Dumpingspannen, war die Kommission in diesem Stadium der Auffassung, dass dieser Aspekt nicht angegangen werden musste.

7.3.   Schlussfolgerung

(349)

Im Anschluss an die oben genannte Bewertung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung der Höhe der vorläufigen Zölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung im Interesse der Union liegt.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(350)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(351)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzollsatz

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.,

30,4  %

30,5  %

30,4  %

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

30,4  %

30,5  %

30,4  %

Press Metal International Ltd.,

38,2  %

56,4  %

38,2  %

Press Metal International Technology Ltd.

38,2  %

56,4  %

38,2  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

34,9  %

45,5  %

34,9  %

Alle übrigen Unternehmen

48,0  %

65,6  %

48,0  %

(352)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(353)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten (100). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(354)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(355)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(356)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(357)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(358)

Wie in Erwägungsgrund 4 erwähnt, ließ die Kommission die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China zollamtlich erfassen. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die zollamtliche Erfassung war somit in der Vorunterrichtungsphase noch nicht abgeschlossen.

(359)

Angesichts der Feststellungen im vorläufigen Stadium sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

(360)

In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.

10.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(361)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(362)

Zwei in die Stichprobe einbezogene Hersteller in China und andere interessierte Parteien, darunter ein in die Stichprobe aufgenommener Einführer, übermittelten Stellungnahmen. Die Stellungnahmen bezogen sich nicht auf Fehler in den Berechnungen, daher wird erforderlichenfalls im endgültigen Stadium auf sie eingegangen.

11.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(363)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(364)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen) und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ausnahme von

1.

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,

2.

geschweißten Rohren,

3.

Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“),

mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd.

30,4  %

C562

Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.

30,4  %

C563

Press Metal International Ltd.

38,2  %

C564

Press Metal International Technology Ltd.

38,2  %

C565

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

34,9  %

 

Alle übrigen Unternehmen

48,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

(2)   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Verbrauch in die EU eingeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 der Kommission vom 21. August 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 16).

(3)  ABl. C 51 vom 14.2.2020, S. 26.

(4)  Die jeweiligen Frageboten sowie der Fragenbogen für Verwender waren ab dem Tag der Einleitung online unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2449 abrufbar.

(5)  „Fragebogen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 für die Regierung der Volksrepublik China“ und „Fragebogen über das Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1036 für die Regierung der Volksrepublik China“.

(6)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“).

(7)  OECD (2019), „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain“, OECD-Arbeitspapier zu Handelspolitik Nr. 218, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c82911ab-en (zuletzt abgerufen am 3.9.2020).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63).

(9)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU, abgerufen am 11. Juli 2019.

(10)  Bericht — Kapitel 2, S. 6-7.

(11)  Bericht — Kapitel 2, S. 10.

(12)  Verfügbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt abgerufen am 8. September 2020).

(13)  Bericht — Kapitel 2, S. 20-21.

(14)  Bericht — Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(15)  Bericht — Kapitel 6, S. 120-121.

(16)  Bericht — Kapitel 6, S. 122-135.

(17)  Bericht — Kapitel 7, S. 167-168.

(18)  Bericht — Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(19)  Bericht — Kapitel 2, S. 15-16, Bericht — Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Bericht — Kapitel 5, S. 108-109.

(20)  Bericht — Kapitel 3, S. 22-24 und Kapitel 5, S. 97-108.

(21)  Bericht — Kapitel 5, S. 104-109.

(22)  OECD-Studie, S. 29.

(23)  Australian Anti-Dumping Commission, Aluminium Extrusions from China, REP 248, S. 79 (13. Juli 2015).

(24)  Taube, M. (2017), Analysis of Market Distortions in the Chinese Non-Ferrous Metals Industry, Think!Desk, 24. April 2017, S. 51.

(25)  Siehe beispielsweise folgenden Bericht zum Versäumnis der Provinzregierung von Shandong, den Kapazitätsausbau im Aluminiumsektor einzudämmen: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MzI2OTUyMzA0Nw==&mid=2247494318&idx=1&sn=9690ca50845c 19f38eafff659516817a&chksm=eaddaba6ddaa22b071a5e2588aa787ed6f6a1a964ccae55c4d85c6f7ccbfcb5cedd3cdceac9d&scene= 0&pass_ticket=JFplYZoDqNTFmOPYUGJbMwF0XlC1N3hAJ3EYPpsKx6rkt4fSeZ4TwIvB5BffX4du#rd (abgerufen am 7. September 2020).

(26)  Bericht, Kapitel 15, S. 387-388.

(27)  Lin Yaming und Gong Chunhui, Malaysian well known Chinese businessman Tan Sri Guang Baoqiang: Our investment in Guangdong is correct (Der bekannte malaysische Geschäftsmann mit chinesischen Wurzeln Tan Sri Guang Baoqiang: unsere Investitionen in Guangdong sind korrekt), Nanfang Daily (Nanfang+ service), 1. Februar 2019, https://static.nfapp.southcn.com/content/201902/01/c1898086.html (abgerufen am 20. Juli 2020).

(28)  Prospekt zum Börsengang von Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd, S. 1.1.45 und 1.1.46.

http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201904121318887721_1.pdf (abgerufen am 11. Juli 2020).

(29)  Bericht — Kapitel 5, S. 100-101.

(30)  Bericht — Kapitel 2, S. 26.

(31)  Bericht — Kapitel 2, S. 31-32.

(32)  Verfügbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 9. September 2020).

(33)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915.

(34)  Bericht, Kapitel 15, S. 388.

(35)  http://www.chalco.com.cn/chalcoen/rootfiles/2018/04/19/1524095189602052-1524095189604257.pdf, (abgerufen am 8. März 2019)

(36)  Website der Xinfa-Gruppe (Vorstellung des Unternehmens) http://www.xinfagroup.com.cn/AboutXinfa/GongSiJianJie.aspx (abgerufen am 17. Juli 2020).

(37)  https://baike.baidu.com/item/%E5%BC%A0%E5%AD%A6%E4%BF%A1/19405?fr=aladdin (abgerufen am 17. Juli 2020).

(38)  Website des Unternehmens: http://en.hongqiaochina.com/details/108.html (abgerufen am 17. Juli 2020).

(39)  Website des Unternehmens: http://en.hongqiaochina.com/details/111.html (abgerufen am 17. Juli 2020).

(40)  Xie Qian, Huang Jin, Liaoning Zhongwang Group: Der Parteiaufbau als Vorbild für die weitere Entwicklung, People.com.cn (CPCnews.cn), 4. Januar 2019, http://dangjian.people.com.cn/n1/2019/0104/c117092-30503923.html.

(41)  Bericht — Kapitel 14.1 bis 14.3.

(42)  Bericht — Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(43)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/915.

(44)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China (2016-2020), http://en.ndrc.gov.cn/newsrelease/201612/P020161207645765233498.pdf.

(45)  Bericht — Kapitel 15, S. 377.

(46)  Bericht — Kapitel 12, S. 275-282, und Kapitel 15, S. 378-382.

(47)  Bericht — Kapitel 12, S. 275-282.

(48)  Bericht — Kapitel 15, S. 378-382 und S. 390,.

(49)  Bericht — Kapitel 15, S. 384-385.

(50)  Bericht — Kapitel 15, S. 382-383.

(51)  Siehe http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htm (abgerufen am 20. Juli 2020).

(52)  Ebd., Abschnitt 3.

(53)  Ebd., Abschnitt 4.

(54)  Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.html (abgerufen am 20. Juli 2020), Abschnitt 13.

(55)  Bericht — Kapitel 15, S. 386.

(56)  Siehe http://miit.gov.cn/n1146285/n1146352/n3054355/n3057569/n3057572/c6566256/content.html(abgerufen am 20. Juli 2020).

(57)  Ebd., Abschnitt I.

(58)  Ebd., Abschnitt II.

(59)  Ebd., Abschnitt VII.

(60)  Siehe: http://www.gov.cn/zhengce/content/2016-06/16/content_5082726.htm, Abschnitt 10.

(61)  Siehe: https://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2019-11-26/doc-iihnzahi3508583.shtml (abgerufen am 20. Juli 2020).

(62)  Siehe: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2018/11/6/art_15681_3450015.html, Abschnitt 6.

(63)  Siehe http://www.chinania.org.cn/html/introduce/xiehuizhangcheng/ (abgerufen am 21. Juli 2020).

(64)  Siehe: http://www.cnfa.net.cn/about/1546.aspx (abgerufen am 21. Juli 2020).

(65)  Bericht — Kapitel 15, S. 377-387.

(66)  Bericht — Kapitel 15, S. 378 und S. 389; OECD-Studie, S. 25-26.

(67)  Bericht — Kapitel 15, S. 390-391. Über die Bereitstellung von Strom zu Vorzugspreisen wurde auch in anderen Quellen berichtet. Siehe beispielsweise: Economic Information Daily: Westliche Region setzt angesichts des Wachstumsrückgangs auf präferenzielle Maßnahmen zur Unterstützung energieintensiver Industrien, http://jjckb.xinhuanet.com/2012-07/24/content_389459.htm (abgerufen am 4. September 2020); in dem Artikel wird berichtet, wie westchinesische Provinzen wie Shaanxi, Ningxia, Qinghai und Gansu weiterhin Energie zu günstigen Preisen bereitstellen, um mehr Investitionen anzuziehen.

(68)  Bericht — Kapitel 15, S. 392-393.

(69)  Bericht — Kapitel 15, S. 393-394.

(70)  Bericht — Kapitel 15, S. 395-396.

(71)  Ebd., S. 16 und S. 30. Darüber hinaus greifen die chinesischen Behörden jedoch auch bei anderen Inputs ein. Ein typisches Beispiel ist der Kohlesektor, wo die Regierung nach wie vor Maßnahmen ergreifen kann, um den Anstieg der Kohlepreise einzudämmen. Siehe: https://policycn.com/policy_ticker/coal-price-unlikely-to-jump-during-heating-season/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e (abgerufen am 4. September 2020).

(72)  Ebd., S. 16-18.

(73)  Bericht — Kapitel 6, S. 138-149.

(74)  Bericht — Kapitel 9, S. 216.

(75)  Bericht — Kapitel 9, S. 213-215.

(76)  Bericht — Kapitel 9, S. 209-211.

(77)  Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of certain Aluminium Foil from The People's Republic of China, veröffentlicht von der International Trade Administration, Department of Commerce, am 7. August 2017, IX.E., S. 30, abrufbar unter https://enforcement.trade.gov/frn/summary/prc/2017-17113-1.pdf (zuletzt abgerufen am 11. März 2019).

(78)  Bericht — Kapitel 13, S. 332-337.

(79)  Bericht — Kapitel 13, S. 336.

(80)  Bericht — Kapitel 13, S. 337-341.

(81)  Bericht — Kapitel 6, S. 114-117.

(82)  Bericht — Kapitel 6, S. 119.

(83)  Bericht — Kapitel 6, S. 120.

(84)  Bericht — Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(85)  Siehe das Arbeitspapier des Internationalen Währungsfonds „Resolving China's Corporate Debt Problem“ von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(86)  Bericht — Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(87)  OECD-Studie, S. 21.

(88)  „Zweiter Aktenvermerk — vom 25. Juni 2020 — zu den für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen“, Aktenzeichen t20.004361.

(89)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.

(90)  Zu den Metallen, die unter die Tätigkeit C24 fallen, zählt auch Aluminium (Code C24.42).

(91)  Die NACE-Codes sind auf folgender Website zu finden: http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/index/nace_all.html.

(92)  Das von den statistischen Ämtern Kanadas, Mexikos und der Vereinigten Staaten entwickelte North American Industry Classification System (NAICS).

(93)  Daten zu den Arbeitskosten sind auf folgender Website zu finden: http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2088.

(94)  www.turkstat.gov.tr

(95)  Die Pressemitteilung mit den Strom- und Gaspreisen in der Türkei für Dezember 2019 ist auf folgender Website zu finden: http://www.turkstat.gov.tr/PreHaberBultenleri.do?id=33646

(96)  https://stats.oecd.org/BrandedView.aspx?oecd_bv_id=eneprice-data-en&doi=data-00442-en#

(97)  Verordnung (EU) 2019/2220 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (ABl. L 333 vom 27.12.2019, S. 33).

(98)  Quelle: ACEA — Leitfaden für die Automobilindustrie 2020/2021

(99)  Quelle: Eurostat.

(100)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Name

TARIC-Zusatzcode

Foshan Guangcheng Aluminium Co Ltd

C566

Foshan Modern Copper & Aluminum Extrusion Co.,Ltd.

C567

Foshan City Nanhai Yongfeng Aluminium Co., Ltd

C568

Foshan QianYang aluminium Co.,Ltd

C569

Foshan Sanshui Fenglu Aluminium Co., Ltd

C570

Foshan Sanshui Match Hardware Products Co., Ltd.

C571

Fuyao-Gruppe:

Fujian Fuyao Automotive Aluminium System Co.,Ltd

Jiangsu Fuyao Automotive Trim System Co., Ltd.

C572

Giant Light Metal Technology Co., Ltd.

C573

Goomax Metal Co., Ltd. Fujian

C574

Guangdong Huachang Aluminium Factory Co Ltd

C575

Guangdong Jiangsheng Aluminium Co., Ltd.

C599

Guangdong Jihua Aluminium Co., Ltd.

C576

Guangdong Nanhai Light Industrial Products Imp. & Exp. Co Ltd

C577

Guangdong Weiye Aluminium Factory Group Co., Ltd.

C578

Guangdong Xingfa Aluminium Co., Ltd

C579

Guangya Aluminium Industries Co., Ltd

C580

HOSHION-Gruppe:

Zhongshan Hoshion Smart Home Accessories Co., Ltd.

Cyma Precision Aluminium Co., Ltd.

Guangdong Hoshion Industrial Aluminium Co. Ltd.

C581

Jiangmen Cosco Shipping Aluminium Co., Ltd

C582

Jiangsu Asia-Pacific Light Alloy Technology Co., Ltd

C583

Jilin Qixing Aluminium Industries Co., Ltd

C584

JMA-Gruppe:

Foshan Jma Aluminium Co., Ltd

Guangdong JMA Aluminium Profile Factory (Group) Co., Ltd.

C585

PanAsia Aluminium (China) Limited

C586

Pingguo Jianfeng Aluminium Co., Ltd.

C587

Qingyuan Time Aluminum Co., Ltd.

C588

Shandong Huajian Aluminium Group Co., Ltd

C589

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd

C590

Shandong Nollvetec Lightweight Equipment Co.Ltd

C591

Shandong Xinyudong Aluminium Co., Ltd.

C592

Shenyang Yuanda Aluminium Industry Engineering Co., Ltd.

C593

Sihui Shi Guoyao Aluminum Co., Ltd

C594

Tai Shan City Kam Kiu Aluminium Extrusion Co., Ltd

C595

Tongcheng Metal Material Co., Ltd

C596

Xinhe-Gruppe:

Guangdong Xinhe Aluminum Co., Ltd.

Guangdong Yaoyinshan Aluminium Co., Ltd.

Guangdong Xinhe Aluminium Xinxing Co., Ltd

C597

Yingkou Liaohe Aluminum Products Co., Ltd.

C598


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